V/0923/2005
Tariftreuegesetz NRW
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Berichtsvorlage
4336 Zeichen
V/0923/2005 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Die Anwendung des Tariftreuegesetzes NRW im Baudezernat der Stadt Münster Beratungsfolge 15.11.2005 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht Bericht: Der Landtag hat am 13.12.2002 das Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen im Land Nordrhein-Westfalen (Tariftreuegesetz Nordrhein-Westfalen – TariftG NRW) beschlos- sen, das am 01.03.2003 in Kraft getreten ist. Insbesondere legt dieses Gesetz zusammengefasst folgendes fest: §1 Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt für öffentliche Bauaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 €. § 2 Tariftreuepflicht: Öffentliche Bauaufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich schriftlich ver- pflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens nach den einschlägigen Lohn- und Gehaltstarifen zu bezahlen. Dies gilt auch für Nachunternehmer. Sind mehrere Tarifverträge einschlägig, bestimmt der öffentliche Auftraggeber den anzuwendenden Tarifvertrag. § 3 Auswahl der Nachunternehmer: Die Unternehmer haben die Pflicht zu prüfen, ob die Angebote der Nachunternehmer auf der Basis der geforderten Lohn- und Gehaltstarife kalkuliert sein können. Die Bieter müssen mit dem Angebot mitteilen, welche Teile des Auftrages an Nachunternehmer weiter vergeben werden sol- len. § 4 Angabe der Tarife: Der öffentliche Auftraggeber benennt die jeweils anzuwendenden Tarife in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen. § 5 Wertung unangemessen niedriger Angebote: Wenn bei Angeboten über 50.000 € ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens 10 von Hundert vom nächst höheren Angebot abweicht, so hat die Vergabestelle die Kalkulation des Angebotes zu überprüfen. Vorlagen-Nr.: V/0923/2005 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Michael.Grimm@stadt-muenster.de Datum: 31.10.2005 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0923/2005 § 6 Nachweis und Kontrollen: Unternehmen und Nachunternehmen sind verpflichtet auf Verlangen die Einhaltung der Tarif- treuepflicht nachzuweisen. Sie müssen dem Auftraggeber Einsicht in Lohn- und Meldeunterla- gen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Der Auftragge- ber ist berechtigt Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten. § 7 Sanktionen: Mit den Unternehmen ist eine Vertragsstrafe von 1 % des jeweiligen Auftragswertes zu vereinba- ren. Zudem ist zu vereinbaren, dass bei grob fahrlässiger und erheblicher Nichterfüllung der Ver- pflichtungen eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist. In diesen Fällen kann der Auftraggeber das betreffende Unternehmen für die Dauer von bis zu drei Jahren von der öffentli- chen Vergabe ausschließen. Die formalen Regelungen der §§ 2, 3, 4 und 7 (z.B. Formblatt zur Tariftreue-Erklärung Unter- nehmer und Nachunternehmer) wurden mit Rundschreiben des Oberbürgermeisters vom 06.03.2003 verwaltungsweit einheitlich eingeführt. Angebote bei denen die Tariftreuerklärung des Bieters bzw. der angegebenen Subunternehmer fehlen werden von der Wertung ausgeschlossen, sofern diese Erklärungen in den Verdingungs- unterlagen gefordert sind. Bei der Wertung unangemessen niedriger Angebote nach § 5 handeln das Amt für Gebäudema- nagement, das Amt für Grünflächen und Umweltschutz und das Tiefbauamt dreistufig: 1. Alle Angebote die das 10 %-Kriterium erfüllen werden vor Auftragserteilung detailliert auf Hinweise zur Einhaltung der Tariftreue überprüft. 2. Wenn Verdachtsmomente auf Nichteinhaltung der Tariftreue vorliegen, werden die Ge- schäftsführer/innen zu einem Aufklärungsgespräch eingeladen, zu dem sie die erforderlichen Unterlagen zur Einsicht mitzubringen haben. 3. Die jeweilige Amtsleitung stellt sicher, dass mindestens zweimal jährlich Angebote wie unter Punkt 2 beschrieben detaillierter geprüft wird. Das Baudezernat hat seit Inkrafttreten des Tariftreuegesetzes keine Verstöße festgestellt. Trotz des großen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes ist jedoch nicht sichergestellt, dass das die Auf- tragnehmer die tariflichen Verpflichtungen einhalten. Das Gesetz ist von der Intention richtig, es erweist sich in der Praxis jedoch als sehr schwierig umzusetzen. i. V. gez. Joksch
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0923/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 31.10.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37