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V/0923/2005

Tariftreuegesetz NRW

Vorlage 31.10.2005

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Nächste Beratung: Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen, Sitzung am 15.11.2005, TOP 4.7

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

4336 Zeichen

V/0923/2005 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Die Anwendung des Tariftreuegesetzes NRW im Baudezernat der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.11.2005 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Der Landtag hat am 13.12.2002 das Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen 
im Land Nordrhein-Westfalen (Tariftreuegesetz Nordrhein-Westfalen – TariftG NRW) beschlos-
sen, das am 01.03.2003 in Kraft getreten ist. 
 
Insbesondere legt dieses Gesetz zusammengefasst folgendes fest: 
 
§1 Anwendungsbereich:  
Das Gesetz gilt für öffentliche Bauaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 €. 
 
§ 2 Tariftreuepflicht:  
Öffentliche Bauaufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich schriftlich ver-
pflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens nach den einschlägigen Lohn- 
und Gehaltstarifen zu bezahlen. Dies gilt auch für Nachunternehmer. Sind mehrere Tarifverträge 
einschlägig, bestimmt der öffentliche Auftraggeber den anzuwendenden Tarifvertrag. 
 
§ 3 Auswahl der Nachunternehmer:  
Die Unternehmer haben die Pflicht zu prüfen, ob die Angebote der Nachunternehmer auf der 
Basis der geforderten Lohn- und Gehaltstarife kalkuliert sein können. Die Bieter müssen mit dem 
Angebot mitteilen, welche Teile des Auftrages an Nachunternehmer weiter vergeben werden sol-
len. 
 
§ 4 Angabe der Tarife:  
Der öffentliche Auftraggeber benennt die jeweils anzuwendenden Tarife in der Bekanntmachung 
und den Vergabeunterlagen. 
 
§ 5 Wertung unangemessen niedriger Angebote:  
Wenn bei Angeboten über 50.000 € ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um 
mindestens 10 von Hundert vom nächst höheren Angebot abweicht, so hat die Vergabestelle die 
Kalkulation des Angebotes zu überprüfen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0923/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr  Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Michael.Grimm@stadt-muenster.de 
Datum: 
31.10.2005 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0923/2005 
 
§ 6 Nachweis und Kontrollen:  
Unternehmen und Nachunternehmen sind verpflichtet auf Verlangen die Einhaltung der Tarif-
treuepflicht nachzuweisen. Sie müssen dem Auftraggeber Einsicht in Lohn- und Meldeunterla-
gen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Der Auftragge-
ber ist berechtigt Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten. 
 
§ 7 Sanktionen:  
Mit den Unternehmen ist eine Vertragsstrafe von 1 % des jeweiligen Auftragswertes zu vereinba-
ren. Zudem ist zu vereinbaren, dass bei grob fahrlässiger und erheblicher Nichterfüllung der Ver-
pflichtungen eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist. In diesen Fällen kann der 
Auftraggeber das betreffende Unternehmen für die Dauer  von bis zu drei Jahren von der öffentli-
chen Vergabe ausschließen. 
 
Die formalen Regelungen der §§ 2, 3, 4 und 7 (z.B. Formblatt zur Tariftreue-Erklärung Unter-
nehmer und Nachunternehmer) wurden mit Rundschreiben des Oberbürgermeisters vom 
06.03.2003 verwaltungsweit einheitlich eingeführt. 
 
Angebote bei denen die Tariftreuerklärung des Bieters bzw. der angegebenen Subunternehmer 
fehlen werden von der Wertung ausgeschlossen, sofern diese Erklärungen in den Verdingungs-
unterlagen gefordert sind. 
 
Bei der Wertung unangemessen niedriger Angebote nach § 5 handeln das Amt für Gebäudema-
nagement, das Amt für Grünflächen und Umweltschutz und das Tiefbauamt dreistufig: 
 
1. Alle Angebote die das 10 %-Kriterium erfüllen werden vor Auftragserteilung detailliert auf 
Hinweise zur Einhaltung der Tariftreue überprüft. 
 
2. Wenn Verdachtsmomente auf Nichteinhaltung der Tariftreue vorliegen, werden die Ge-
schäftsführer/innen zu einem Aufklärungsgespräch eingeladen, zu dem sie die erforderlichen 
Unterlagen zur Einsicht mitzubringen haben. 
 
 
3. Die jeweilige Amtsleitung stellt sicher, dass mindestens zweimal jährlich Angebote wie unter 
Punkt 2 beschrieben detaillierter geprüft wird. 
 
Das Baudezernat hat seit Inkrafttreten des Tariftreuegesetzes keine Verstöße festgestellt. Trotz 
des großen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes ist jedoch nicht sichergestellt, dass das die Auf-
tragnehmer die tariflichen Verpflichtungen einhalten. Das Gesetz ist von der Intention richtig, es 
erweist sich in der Praxis jedoch als sehr schwierig umzusetzen.  
 
i. V. 
 
gez. 
 
Joksch

Beratungsverlauf (1)

15.11.2005 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0923/2005
Typ
Vorlage
Datum
31.10.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37