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3582/2020

Wahl eines Mitglieds der Kommunalen Bank des Braunkohlenausschusses und eines Mitglieds mit beratender Befugnis des Braunkohlenausschusses Beschlussorgan Rat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 10.12.2020

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2020-10-12 Anlage 2 - Abgrenzung Braunkohlenplangebiet

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Anschreiben Kreise krfr Städte - Anzahl zu Wählende

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Beschlussvorlage Rat

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2020-10-12 Anlage 3 - Formblatt Mitteilung des Gewählten

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2020-10-12 Anlage 1 - Auszug LPlG DVO - Abgrezung Braunkohlenplangebiet

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2020-10-12 Anlage 2 - Abgrenzung Braunkohlenplangebiet

1426 Zeichen

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 20 vom 25. Juni 2010342
Köl n
Bonn
Aac hen
Düsseldorf
Titz
Jülich
Ker pen
Neuss
Er ftstadt
Zülpich
Düren
Er kelenz
Eus kir chen
Vi ersen
Stol ber g
Mechernich
Sc hleiden
Willich
Sol ingen
Ber ghei m
Si m mer ath
Jüchen
Wuppertal
Vettweiß
Bedburg
El sdorf
Hürth
Mönchengladbach
Wegberg
Li nni ch
Heinsberg
Pul hei m
Kal l
Bor nhei m
Dormagen
Sw is ttal
Nettetal
Grevenbroich
Br üggen
Es chweil er
Hürtgenwald
Br ühl
Leverkusen
Nideggen
Ratingen
Alfter
Krefeld
Nörvenich
Rheinbach
Heimbach
Inden
Niederzier
Gangelt
Geilenkirchen
Bad MünstereifelMonschau
Kaar st
Meerbusch
Troisdorf
Frechen
Sel fkant
WeilerswistKr euzau
Hückelhoven
Al sdorf
Haan
Niederkrüchten
Mettmann
Schwalmtal
Hilden
Wachtberg
Wülfrath
Aldenhoven
Er kr ath
Langenfeld
Merzenich
Würselen
Odenthal
Vel ber t
Rommerskirchen
Korschenbroich
Roetgen
Wass enberg
Langerwehe
Tönisvorst
Leic hlingen
Bergisch Gladbach
Niederkassel
Bur scheid
Waldfeucht
Baesw eiler
Monheim
Wess eling
Grefrath
Meckenheim
Herzogenrath
Rösrath
Remscheid
Übach-Palenberg
Monschau
Nettersheim
Roetgen
Heiligenhaus
Wermelskirchen
Sankt Augustin
Roetgen
Hattingen
Nettersheim
Sprockhövel
Stadtbezirk 6
BELGIEN
NIEDERLANDE
Rheinland-
Kreis Viersen
Pfalz
Kreis Mettmann
Rhein-Kreis Neuss
Rhein-Erft-Kreis
Kreis Heinsberg
Kreis Düren
Kreis Aachen
Kreis Euskirchen
Rhein-Sieg-Kreis
Anlage 1 zur LPlG DVO
Braunkohlenplangebiet

Anschreiben Kreise krfr Städte - Anzahl zu Wählende

6694 Zeichen

Bezirksregierung Köln, Geschäftsstelle des Regionalrates und des Braunkohlenausschusses, 50606 Köln 
 
Datum: 14.10.2020 
Seite 1 von 5 
 
Aktenzeichen: 
32/64.1-0.1-BKA  
 
 
Auskunft erteilt: 
Karina Lüdenbach 
 
regionalrat@bezreg-
koeln.nrw.de 
Zimmer: K 724  
Telefon: (0221) 147 - 2788 , 
Fax: (0221) 147 - 2905, 
 
Zeughausstraße 2-10, 
50667 Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Geschäftsstelle des Regionalrates 
des Regierungsbezirkes Köln  
und des Braunkohlenausschusses 
An die  
Hauptverwaltungsbeamten 
der Kreise und 
kreisfreien Städte 
im Braunkohlenplangebiet 
 
 
-nur per E-Mail- 
 
 
 
Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses; 
Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank 
 
1. Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) vom 03. Mai 2005, zuletzt 
geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020, in Kraft 
getreten am 15. April 2020 
2. Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG 
DVO) vom 08.06.2010 
 
Anlagen: 1. Auszug aus der LPlG DVO  
 2. Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes 
3. Formblatt 
 
 
Nach den Kommunalwahlen am 13. September 2020 ist u.a. der 
Braunkohlenausschuss neu zu konstituieren. Gemäß § 21 Abs. 1 LPlG  
haben die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des 
Braunkohlenplangebietes Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus 
den im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden zu wählen  
(Kommunale Bank). 
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LPlG und § 22 Abs. 1 LPlG DVO sind die 
Mitglieder der Kommunalen Bank des Braunkohlenausschusses (§ 21  
Abs. 1 LPlG) innerhalb von 10 Wochen nach Beginn der Wahlzeit der 
Vertretungskörperschaften (01. November 2020) zu wählen. 
 
Die Anzahl der Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sic h bei den 
Kreisen nach der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden, die 
ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen, und bei den 
kreisfreien Städten nach der Einwohnerzahl der ganz oder zum Teil im 
Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtteile (betroffene Bevölkerung).

Datum: 14.10.2020 
Seite 2 von 5 
Geschäftsstelle des Regionalrates 
des Regierungsbezirkes Köln  
und des Braunkohlenausschusses 
Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte haben damit 
spätestens bis zum 11. Januar 2021 mit einer betroffenen Bevölkerung 
 
 bis 150.000 Einwohner je 1 Mitglied 
 über 150.000 Einwohner je 2 Mitglieder 
 
aus den im Braunkohlenplangebiet mit den Grenzen der im Zeitpunkt 
meines Schreibens geltenden LPlG DVO liegenden Gemeinden zu 
wählen. 
 
Sind für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt zwei  Mitglieder des 
Braunkohlenausschusses zu wählen, so gelten dafür di e Grundsätze 
der Verhältniswahl (§21 Abs. 2 LPIG). 
 
Bei der Vorbereitung der Wahlen bitte ich besonders § 21 Abs. 9 LPlG  
zu beachten. 
Danach kann zum Mitglied des Braunkohlenausschusses nicht gewählt 
(oder berufen) werden, 
1. wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer 
Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil 
oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist, 
2. wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines 
gleichartigen Organs einer juristischen Person o der einer 
Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren 
Vorteil oder Nachteil bringen kann. 
 
Gemäß § 25 LPlG  wird die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes 
bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die 
Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter 
durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird. 
 
Die Grenzziehung des Braunkohlenplangebietes ist in der Verordnung 
zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes festgeschrieben (siehe 
Anlage). Für die Wahl der Mi tglieder der Kommunalen Bank als erstem 
Schritt der Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses ist dabei die 
Abgrenzung maßgeblich, die in der Fassung der LPlG DVO festgelegt 
ist, die Zeitpunkt meines Schreibens rechtskräftig  ist. Ich weise jedoch 
vorsorglich daraufhin, dass im Zuge der Gesamtnovelle der 
Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz eine 
Neuabgrenzung des Braunkohlenplangebiets beabsichtigt ist. Diese

Datum: 14.10.2020 
Seite 3 von 5 
Geschäftsstelle des Regionalrates 
des Regierungsbezirkes Köln  
und des Braunkohlenausschusses 
wäre dann für die weiteren Schritte maßgeblich, die nach deren 
Inkrafttreten zu vollziehen sind. 
 
Nachstehend teile ich Ihnen die auf v.g. Grundlage basierende Zahl der  
von den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des 
Braunkohlenplangebietes zu wählenden Mitglieder mit. 
 
Kreis/kreis- 
freie Stadt 
Betroffene 
Bevölkerung 
Zahl der zu wäh- 
lenden Vertreter 
Köln Stadtbezirk 6 82.489 1 
   
 Alsdorf 46.969  
 Baesweiler 27.033  
 Eschweiler 56.494  
Städteregion Aachen  130.496 1 
   
 Aldenhoven 13.803  
 Düren 90.618  
 Inden 7.447  
 Jülich 32.605  
 Langerwehe 14.027  
 Linnich 12.630  
 Merzenich 9.842  
 Niederzier 14.092  
 Nörvenich 10.569  
 Titz 8.430  
Kreis Düren 214.063 2 
   
 Bedburg 23.631  
 Bergheim 61.524  
 Brühl 44.297  
 Elsdorf 21.774  
 Erftstadt 49.829  
 Frechen 52.348  
 Hürth 59.824  
 Kerpen 66.199  
 Pulheim 53.990  
Rhein-Erft-Kreis  433.416 2

Datum: 14.10.2020 
Seite 4 von 5 
Geschäftsstelle des Regionalrates 
des Regierungsbezirkes Köln  
und des Braunkohlenausschusses 
 
Kreis/kreis- 
freie Stadt 
Betroffene 
Bevölkerung 
Zahl der zu wäh- 
lenden Vertreter 
 Euskirchen 57.958  
 Weilerswist 17.621  
 Zülpich 20.243  
Kreis Euskirchen  95.822 1 
   
 Erkelenz 43.231  
 Gangelt 12.529  
 Geilenkirchen 27.337  
 Heinsberg 41.932  
 Hückelhoven 40.053  
 Übach-Palenberg 24.045  
 Waldfeucht 8.808  
 Wassenberg 18.431  
 Wegberg 27.770  
Kreis Heinsberg  244.136 2 
   
 Bornheim 48.269  
 Swisttal 18.760  
Rhein-Sieg-Kreis  67.029  1 
   
Mönchengladbach  261.152 2

Datum: 14.10.2020 
Seite 5 von 5 
Geschäftsstelle des Regionalrates 
des Regierungsbezirkes Köln  
und des Braunkohlenausschusses 
Kreis/kreis- 
freie Stadt 
Betroffene 
Bevölkerung 
Zahl der zu wäh- 
lenden Vertreter 
 Dormagen 64.369  
 Grevenbroich 63.809  
 Jüchen 23.364  
 Kaarst 43.556  
 Korschenbroich 33.006  
 Neuss 153.626  
 Rommerskirchen 13.298  
Rhein-Kreis Neuss  395.088 2 
   
 Brüggen 15.775  
 Niederkrüchten 15.530  
 Schwalmtal 19.004  
 Viersen 77.008  
Kreis Viersen  127.317 1 
 
Bitte teilen Sie mir das Ergebnis der Wahlen auf beiliegendem Formblatt 
(Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, 
Straße und Wohnort, E-Mail-Adresse Partei- oder Gruppenzugehörigkeit 
und wählende Körperschaft) nebst  einer Niederschrift über die Sitzung 
der Vertretung bis spätestens zum 18. Januar 2021 mit (vgl. § 22 Abs. 2 
LPlG DVO). 
 
Im Auftrag 
 
gez. Lüdenbach 
(Leitung der Geschäftsstelle)

Beschlussvorlage Rat

4334 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/15/152 
15 
Vorlagen-Nummer 
 3582/2020 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wahl eines Mitglieds der Kommunalen Bank des Braunkohlenausschusses und eines 
Mitglieds mit beratender Befugnis des Braunkohlenausschusses Beschlussorgan Rat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln wählt Herrn / Frau……………………………. als kommunalen Vertreter der 
Stadt Köln in den Braunkohlenausschuss bei der Bezirksregierung Köln. 
Der Rat der Stadt Köln benennt Herrn Beigeordneten Markus Greitemann zum Mitglied mit beraten-
der Befugnis des Braunkohlenausschusses. 
 
 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Nach den Kommunalwahlen am 13. September 2020 ist u.a. der Braunkohlenausschuss neu zu 
konstituieren. Gemäß § 21 Abs. 1 LPlG haben die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte 
des Braunkohlenplangebietes Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den im Braunkohlen-
plangebiet liegenden Gemeinden zu wählen (Kommunale Bank).  
 
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LPlG und § 22 Abs. 1 LPlG DVO sind die Mitglieder der Kommunalen 
Bank des Braunkohlenausschusses (§ 21 Abs. 1 LPlG) innerhalb von 10 Wochen nach Beginn 
der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften (01. November 2020) zu wählen.  
 
Die Anzahl der Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sich bei den Kreisen nach der Ein-
wohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet 
liegen, und bei den kreisfreien Städten nach der Einwohnerzahl der ganz oder zum Teil im 
Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtteile (betroffene Bevölkerung).  
Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte haben damit spätestens bis zum 11. Januar 2021 
mit einer betroffenen Bevölkerung  
 
bis 150.000 Einwohner je 1 Mitglied  
über 150.000 Einwohner je 2 Mitglieder  
 
aus den im Braunkohlenplangebiet mit den Grenzen der im geltenden LPlG DVO liegenden Gemein-
den zu wählen (Stand: 14.10.2020). Sind für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt zwei Mitglieder des 
Braunkohlenausschusses zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl (§21 Abs. 2 
LPIG). 
 
Für die Stadt Köln ist die Bevölkerungszahl des im Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtbezirks 
Chorweiler (82.489 EW) maßgeblich. Folglich kann der Rat der Stadt Köln ein Mitglied in den Braun-
kohlenausschuss wählen.  
Nach § 21 Abs. 9 LPlG kann zum Mitglied des Braunkohlenausschusses nicht gewählt (oder be-
rufen) werden: 
1. wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die 
Braunkohlenplanung einen unmittelba ren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt be-
schäftigt ist,  
2. wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristi-
schen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil 
oder Nachteil bringen kann.  
 
Gemäß § 25 LPlG wird die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes bestimmt durch die Gebie-
te für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster 
Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahme n beeinflusst wird.

3 
Die Grenzziehung des Braunkohlenplangebietes ist in der Verordnung zur Durchführung des Landes-
planungsgesetzes festgeschrieben. Für die Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank als erstem 
Schritt der Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses ist dabei die Abgrenzung maßgeblich, die 
in der Fassung der LPlG DVO festgelegt ist, die aktuell (Stand: 14.10.2020) rechtskräftig ist. Im Zuge 
der Gesamtnovelle der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz ist eine Neuabgren-
zung des Braunkohlenplangebiets beabsichtigt ist. Diese wäre dann für die weiteren Schritte maßgeb-
lich, die nach deren Inkrafttreten zu vollziehen sind.  
 
Die Wahl muss bis spätestens 11.01.2021 erfolgen, daher sind Vertreter und beratendes Mitglied in 
der Ratssitzung am 10.12.2020 zu benennen 
 
Begründung der Dringlichkeit  
Die Wahl muss bis spätestens 11.01.2021 erfolgen, daher sind Vertreter und beratendes Mitglied in 
der Ratssitzung am 10.12.2020 zu benennen 
 
Anlagen

2020-10-12 Anlage 3 - Formblatt Mitteilung des Gewählten

1238 Zeichen

Absender: 
 
 
 
 
 
Bezirksregierung Köln 
Geschäftsstelle des Regionalrats 
und des Braunkohlenausschusses 
Zeughausstraße 2 - 10 
50606 Köln 
 
 
Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses; 
hier: Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank 
 
Nachfolgend aufgeführte Person wurde gem. § 21 Abs. 1 LPlG in den 
Braunkohlenausschuss gewählt: 
 
Name / Vorname  __________________________________________ 
Beruf oder Stand:  __________________________________________ 
Geburtsdatum/-ort:  __________________________________________ 
Wohnort:   _________________________________________ 
Straße / Hausnummer: __________________________________________

Versandadresse:  __________________________________________ 
(falls abweichend):  __________________________________________ 
E-Mail:   __________________________________________ 
Partei oder Wählergruppe, 
der das Mitglied anzurechnen 
ist gem. § 20 Abs. 4 LPlG: __________________________________________ 
wählende Körperschaft: __________________________________________ 
Die Niederschrift über die Sitzung ist beigefügt bzw. umgehend nachgereicht. 
Bei der Wahl wurden die im Anschreiben angesprochenen gesetzlichen Vorgaben 
beachtet. 
 
             
Ort, Datum        Unterschrift

2020-10-12 Anlage 1 - Auszug LPlG DVO - Abgrezung Braunkohlenplangebiet

1323 Zeichen

AUSZUG AUS DER 
Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes  
Vom 08. Juni 2010 
 
Teil 2 - Braunkohlenplanung 
Kapitel 1 - Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes 
§ 19 - Grenzen des Braunkohlenplangebietes 
 
Das Braunkohlenplangebiet umfasst gemäß Anlage 1 
1. aus der Städteregion Aachen 
die Städte Alsdorf, Baesweiler und Eschweiler, 
2. aus dem Kreis 
a) Düren 
die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinden Aldenhoven, Inden, 
Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich und Titz; 
b) Euskirchen 
die Städte Euskirchen und Zülpich sowie die Gemeinde Weilerswist; 
c) Rhein-Erft-Kreis 
die Städte Bedburg, Bergheim, Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen, 
Pulheim sowie die Gemeinde Elsdorf; 
d) Heinsberg 
die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg, 
Wassenberg und Wegberg sowie die Gemeinden Gangelt und Waldfeucht; 
e) Rhein-Kreis Neuss 
die Städte Dormagen, Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich und Neuss sowie 
die Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen; 
f) Rhein-Sieg-Kreis 
die Stadt Bornheim sowie die Gemeinde Swisttal; 
g) Viersen 
die Stadt Viersen sowie die Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten und 
Schwalmtal; 
3. aus der kreisfreien Stadt Köln 
den Stadtbezirk 6 (in den Grenzen vom 1. Oktober 1989) sowie 
4. die kreisfreie Stadt Mönchengladbach.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.6.18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Zeughausstraße 2
  • Elsdorf 21

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Details

Aktenzeichen
3582/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
10.12.2020
Erstellt
09.12.2020 16:12