3582/2020
Wahl eines Mitglieds der Kommunalen Bank des Braunkohlenausschusses und eines Mitglieds mit beratender Befugnis des Braunkohlenausschusses Beschlussorgan Rat
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2020-10-12 Anlage 2 - Abgrenzung Braunkohlenplangebiet
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 20 vom 25. Juni 2010342 Köl n Bonn Aac hen Düsseldorf Titz Jülich Ker pen Neuss Er ftstadt Zülpich Düren Er kelenz Eus kir chen Vi ersen Stol ber g Mechernich Sc hleiden Willich Sol ingen Ber ghei m Si m mer ath Jüchen Wuppertal Vettweiß Bedburg El sdorf Hürth Mönchengladbach Wegberg Li nni ch Heinsberg Pul hei m Kal l Bor nhei m Dormagen Sw is ttal Nettetal Grevenbroich Br üggen Es chweil er Hürtgenwald Br ühl Leverkusen Nideggen Ratingen Alfter Krefeld Nörvenich Rheinbach Heimbach Inden Niederzier Gangelt Geilenkirchen Bad MünstereifelMonschau Kaar st Meerbusch Troisdorf Frechen Sel fkant WeilerswistKr euzau Hückelhoven Al sdorf Haan Niederkrüchten Mettmann Schwalmtal Hilden Wachtberg Wülfrath Aldenhoven Er kr ath Langenfeld Merzenich Würselen Odenthal Vel ber t Rommerskirchen Korschenbroich Roetgen Wass enberg Langerwehe Tönisvorst Leic hlingen Bergisch Gladbach Niederkassel Bur scheid Waldfeucht Baesw eiler Monheim Wess eling Grefrath Meckenheim Herzogenrath Rösrath Remscheid Übach-Palenberg Monschau Nettersheim Roetgen Heiligenhaus Wermelskirchen Sankt Augustin Roetgen Hattingen Nettersheim Sprockhövel Stadtbezirk 6 BELGIEN NIEDERLANDE Rheinland- Kreis Viersen Pfalz Kreis Mettmann Rhein-Kreis Neuss Rhein-Erft-Kreis Kreis Heinsberg Kreis Düren Kreis Aachen Kreis Euskirchen Rhein-Sieg-Kreis Anlage 1 zur LPlG DVO Braunkohlenplangebiet
Anschreiben Kreise krfr Städte - Anzahl zu Wählende
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Bezirksregierung Köln, Geschäftsstelle des Regionalrates und des Braunkohlenausschusses, 50606 Köln Datum: 14.10.2020 Seite 1 von 5 Aktenzeichen: 32/64.1-0.1-BKA Auskunft erteilt: Karina Lüdenbach regionalrat@bezreg- koeln.nrw.de Zimmer: K 724 Telefon: (0221) 147 - 2788 , Fax: (0221) 147 - 2905, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Geschäftsstelle des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln und des Braunkohlenausschusses An die Hauptverwaltungsbeamten der Kreise und kreisfreien Städte im Braunkohlenplangebiet -nur per E-Mail- Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses; Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank 1. Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) vom 03. Mai 2005, zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020, in Kraft getreten am 15. April 2020 2. Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) vom 08.06.2010 Anlagen: 1. Auszug aus der LPlG DVO 2. Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes 3. Formblatt Nach den Kommunalwahlen am 13. September 2020 ist u.a. der Braunkohlenausschuss neu zu konstituieren. Gemäß § 21 Abs. 1 LPlG haben die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden zu wählen (Kommunale Bank). Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LPlG und § 22 Abs. 1 LPlG DVO sind die Mitglieder der Kommunalen Bank des Braunkohlenausschusses (§ 21 Abs. 1 LPlG) innerhalb von 10 Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften (01. November 2020) zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sic h bei den Kreisen nach der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen, und bei den kreisfreien Städten nach der Einwohnerzahl der ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtteile (betroffene Bevölkerung). Datum: 14.10.2020 Seite 2 von 5 Geschäftsstelle des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln und des Braunkohlenausschusses Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte haben damit spätestens bis zum 11. Januar 2021 mit einer betroffenen Bevölkerung bis 150.000 Einwohner je 1 Mitglied über 150.000 Einwohner je 2 Mitglieder aus den im Braunkohlenplangebiet mit den Grenzen der im Zeitpunkt meines Schreibens geltenden LPlG DVO liegenden Gemeinden zu wählen. Sind für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt zwei Mitglieder des Braunkohlenausschusses zu wählen, so gelten dafür di e Grundsätze der Verhältniswahl (§21 Abs. 2 LPIG). Bei der Vorbereitung der Wahlen bitte ich besonders § 21 Abs. 9 LPlG zu beachten. Danach kann zum Mitglied des Braunkohlenausschusses nicht gewählt (oder berufen) werden, 1. wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist, 2. wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person o der einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gemäß § 25 LPlG wird die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird. Die Grenzziehung des Braunkohlenplangebietes ist in der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes festgeschrieben (siehe Anlage). Für die Wahl der Mi tglieder der Kommunalen Bank als erstem Schritt der Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses ist dabei die Abgrenzung maßgeblich, die in der Fassung der LPlG DVO festgelegt ist, die Zeitpunkt meines Schreibens rechtskräftig ist. Ich weise jedoch vorsorglich daraufhin, dass im Zuge der Gesamtnovelle der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz eine Neuabgrenzung des Braunkohlenplangebiets beabsichtigt ist. Diese Datum: 14.10.2020 Seite 3 von 5 Geschäftsstelle des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln und des Braunkohlenausschusses wäre dann für die weiteren Schritte maßgeblich, die nach deren Inkrafttreten zu vollziehen sind. Nachstehend teile ich Ihnen die auf v.g. Grundlage basierende Zahl der von den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes zu wählenden Mitglieder mit. Kreis/kreis- freie Stadt Betroffene Bevölkerung Zahl der zu wäh- lenden Vertreter Köln Stadtbezirk 6 82.489 1 Alsdorf 46.969 Baesweiler 27.033 Eschweiler 56.494 Städteregion Aachen 130.496 1 Aldenhoven 13.803 Düren 90.618 Inden 7.447 Jülich 32.605 Langerwehe 14.027 Linnich 12.630 Merzenich 9.842 Niederzier 14.092 Nörvenich 10.569 Titz 8.430 Kreis Düren 214.063 2 Bedburg 23.631 Bergheim 61.524 Brühl 44.297 Elsdorf 21.774 Erftstadt 49.829 Frechen 52.348 Hürth 59.824 Kerpen 66.199 Pulheim 53.990 Rhein-Erft-Kreis 433.416 2 Datum: 14.10.2020 Seite 4 von 5 Geschäftsstelle des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln und des Braunkohlenausschusses Kreis/kreis- freie Stadt Betroffene Bevölkerung Zahl der zu wäh- lenden Vertreter Euskirchen 57.958 Weilerswist 17.621 Zülpich 20.243 Kreis Euskirchen 95.822 1 Erkelenz 43.231 Gangelt 12.529 Geilenkirchen 27.337 Heinsberg 41.932 Hückelhoven 40.053 Übach-Palenberg 24.045 Waldfeucht 8.808 Wassenberg 18.431 Wegberg 27.770 Kreis Heinsberg 244.136 2 Bornheim 48.269 Swisttal 18.760 Rhein-Sieg-Kreis 67.029 1 Mönchengladbach 261.152 2 Datum: 14.10.2020 Seite 5 von 5 Geschäftsstelle des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln und des Braunkohlenausschusses Kreis/kreis- freie Stadt Betroffene Bevölkerung Zahl der zu wäh- lenden Vertreter Dormagen 64.369 Grevenbroich 63.809 Jüchen 23.364 Kaarst 43.556 Korschenbroich 33.006 Neuss 153.626 Rommerskirchen 13.298 Rhein-Kreis Neuss 395.088 2 Brüggen 15.775 Niederkrüchten 15.530 Schwalmtal 19.004 Viersen 77.008 Kreis Viersen 127.317 1 Bitte teilen Sie mir das Ergebnis der Wahlen auf beiliegendem Formblatt (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, E-Mail-Adresse Partei- oder Gruppenzugehörigkeit und wählende Körperschaft) nebst einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung bis spätestens zum 18. Januar 2021 mit (vgl. § 22 Abs. 2 LPlG DVO). Im Auftrag gez. Lüdenbach (Leitung der Geschäftsstelle)
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/15/152 15 Vorlagen-Nummer 3582/2020 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl eines Mitglieds der Kommunalen Bank des Braunkohlenausschusses und eines Mitglieds mit beratender Befugnis des Braunkohlenausschusses Beschlussorgan Rat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln wählt Herrn / Frau……………………………. als kommunalen Vertreter der Stadt Köln in den Braunkohlenausschuss bei der Bezirksregierung Köln. Der Rat der Stadt Köln benennt Herrn Beigeordneten Markus Greitemann zum Mitglied mit beraten- der Befugnis des Braunkohlenausschusses. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Nach den Kommunalwahlen am 13. September 2020 ist u.a. der Braunkohlenausschuss neu zu konstituieren. Gemäß § 21 Abs. 1 LPlG haben die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den im Braunkohlen- plangebiet liegenden Gemeinden zu wählen (Kommunale Bank). Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LPlG und § 22 Abs. 1 LPlG DVO sind die Mitglieder der Kommunalen Bank des Braunkohlenausschusses (§ 21 Abs. 1 LPlG) innerhalb von 10 Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften (01. November 2020) zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sich bei den Kreisen nach der Ein- wohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen, und bei den kreisfreien Städten nach der Einwohnerzahl der ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtteile (betroffene Bevölkerung). Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte haben damit spätestens bis zum 11. Januar 2021 mit einer betroffenen Bevölkerung bis 150.000 Einwohner je 1 Mitglied über 150.000 Einwohner je 2 Mitglieder aus den im Braunkohlenplangebiet mit den Grenzen der im geltenden LPlG DVO liegenden Gemein- den zu wählen (Stand: 14.10.2020). Sind für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt zwei Mitglieder des Braunkohlenausschusses zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl (§21 Abs. 2 LPIG). Für die Stadt Köln ist die Bevölkerungszahl des im Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtbezirks Chorweiler (82.489 EW) maßgeblich. Folglich kann der Rat der Stadt Köln ein Mitglied in den Braun- kohlenausschuss wählen. Nach § 21 Abs. 9 LPlG kann zum Mitglied des Braunkohlenausschusses nicht gewählt (oder be- rufen) werden: 1. wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen unmittelba ren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt be- schäftigt ist, 2. wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristi- schen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gemäß § 25 LPlG wird die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes bestimmt durch die Gebie- te für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahme n beeinflusst wird. 3 Die Grenzziehung des Braunkohlenplangebietes ist in der Verordnung zur Durchführung des Landes- planungsgesetzes festgeschrieben. Für die Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank als erstem Schritt der Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses ist dabei die Abgrenzung maßgeblich, die in der Fassung der LPlG DVO festgelegt ist, die aktuell (Stand: 14.10.2020) rechtskräftig ist. Im Zuge der Gesamtnovelle der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz ist eine Neuabgren- zung des Braunkohlenplangebiets beabsichtigt ist. Diese wäre dann für die weiteren Schritte maßgeb- lich, die nach deren Inkrafttreten zu vollziehen sind. Die Wahl muss bis spätestens 11.01.2021 erfolgen, daher sind Vertreter und beratendes Mitglied in der Ratssitzung am 10.12.2020 zu benennen Begründung der Dringlichkeit Die Wahl muss bis spätestens 11.01.2021 erfolgen, daher sind Vertreter und beratendes Mitglied in der Ratssitzung am 10.12.2020 zu benennen Anlagen
2020-10-12 Anlage 3 - Formblatt Mitteilung des Gewählten
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Absender:
Bezirksregierung Köln
Geschäftsstelle des Regionalrats
und des Braunkohlenausschusses
Zeughausstraße 2 - 10
50606 Köln
Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses;
hier: Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank
Nachfolgend aufgeführte Person wurde gem. § 21 Abs. 1 LPlG in den
Braunkohlenausschuss gewählt:
Name / Vorname __________________________________________
Beruf oder Stand: __________________________________________
Geburtsdatum/-ort: __________________________________________
Wohnort: _________________________________________
Straße / Hausnummer: __________________________________________
Versandadresse: __________________________________________
(falls abweichend): __________________________________________
E-Mail: __________________________________________
Partei oder Wählergruppe,
der das Mitglied anzurechnen
ist gem. § 20 Abs. 4 LPlG: __________________________________________
wählende Körperschaft: __________________________________________
Die Niederschrift über die Sitzung ist beigefügt bzw. umgehend nachgereicht.
Bei der Wahl wurden die im Anschreiben angesprochenen gesetzlichen Vorgaben
beachtet.
Ort, Datum Unterschrift
2020-10-12 Anlage 1 - Auszug LPlG DVO - Abgrezung Braunkohlenplangebiet
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AUSZUG AUS DER Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes Vom 08. Juni 2010 Teil 2 - Braunkohlenplanung Kapitel 1 - Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes § 19 - Grenzen des Braunkohlenplangebietes Das Braunkohlenplangebiet umfasst gemäß Anlage 1 1. aus der Städteregion Aachen die Städte Alsdorf, Baesweiler und Eschweiler, 2. aus dem Kreis a) Düren die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinden Aldenhoven, Inden, Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich und Titz; b) Euskirchen die Städte Euskirchen und Zülpich sowie die Gemeinde Weilerswist; c) Rhein-Erft-Kreis die Städte Bedburg, Bergheim, Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim sowie die Gemeinde Elsdorf; d) Heinsberg die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg, Wassenberg und Wegberg sowie die Gemeinden Gangelt und Waldfeucht; e) Rhein-Kreis Neuss die Städte Dormagen, Grevenbroich, Kaarst, Korschenbroich und Neuss sowie die Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen; f) Rhein-Sieg-Kreis die Stadt Bornheim sowie die Gemeinde Swisttal; g) Viersen die Stadt Viersen sowie die Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten und Schwalmtal; 3. aus der kreisfreien Stadt Köln den Stadtbezirk 6 (in den Grenzen vom 1. Oktober 1989) sowie 4. die kreisfreie Stadt Mönchengladbach.
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Zeughausstraße 2
- Elsdorf 21
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 3582/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 10.12.2020
- Erstellt
- 09.12.2020 16:12