0176/2024
Antrag auf Erweiterung des Schuleinzugsgebietes von Schulen mit bilingualem Zweig - Stellungnahme der Verwaltung
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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 08.04.2024 0176/2024 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 16.04.2024 Antrag auf Erweiterung des Schuleinzugsgebietes von Schulen mit bilingualem Zweig - Stellungnahme der Verwaltung Antrag auf Erweiterung des Schuleinzugsgebietes von Schulen mit bilingualem Zweig Beschluss: Der Integrationsrat bittet den Rat der Stadt Köln um eine Erweiterung des Schuleinzugsgebie- tes für Schulen mit bilingualen Zweigen zur Förderung der natürlichen Zweisprachigkeit der Kinder und Jugendlichen mit internationaler Familiengeschichte in Köln. Begründung In Köln können die Eltern grundsätzlich dem Schulgesetz entsprechend frei wählen, an welcher Grundschule sie Ihr Kind anmelden wollen. Allerdings gibt es Einschränkungen bei der Umsetzung dieses Wahlrechts. 1. Die Schulen sind gehalten, Kinder, die im „Einzugsbereich“ der Schule wohnen, bevorzugt aufzunehmen. 2. Kinder, die außerhalb des „Einzugsbereiches“ wohnen, erhalten keine Fahrtkostenerstattung. Das führt de facto dazu, dass nur, wenn es die Aufnahmekapazität zulässt, Kinder in einer Schule aufgenommen werden, die außerhalb des Einzugsbereichs wohnen. Diese Möglichkeit wird von Eltern genutzt, wenn eine Schule ein bestimmtes Angebot hat, z.B. Bilingualität, das nicht alle Schulen vorweisen können. Die Kölner Schullandschaft ist vielfältig ausgerichtet. So gibt es in Köln mit insgesamt 13 Schu- len den Verbund der Europäischen Grundschulen. Den Kölner Europäischen Grundschulen ist gemeinsam, dass sie mit dem Konzept des bilingualen bzw. mehrsprachigen Lernens oder des Koordinierten Lernens (KOALA) arbeiten. Diese Kölner Schulen bieten mit ihrem einzigartigen Angebot allen Kindern die Möglichkeit, von Anfang an gemeinsam mehrsprachig zu lernen. Da- bei gibt es Angebote des bilingualen bzw. mehrsprachigen Lernens an Kölner Grundschulen in Deutsch-Englisch, Deutsch -Französisch, Deutsch -Italienisch, Deutsch -Russisch, Deutsch – Spanisch und Deutsch -Türkisch. Die Schüler*innen dieser Schulen erfahren u.a. durch das mehrsprachige Lernen im Schulalltag ein tolerantes Miteinander und entwickeln Verständnis für einander. Damit sind diese Schulen ein unverzichtbarer Bestandteil des vom Rat geforderten und geförderten Bemühens um eine lebendige Mehrsprachigkeit in Köln. Diese von den jeweiligen Schulkollegien und Elternschaften mit besonderer Unterstützung der Stadt und der Bezirksregierung geschaffenen Schulprofile sind jedoch durch die jetzigen Rest- riktionen in der Auswahlpraxis in ihrem Bestand bedroht. Sie benötigen eine hinreichend große Anzahl von Kindern des jeweiligen herkunftssprachlichen Schwerpunktes, um das Konzept mehrsprachiger Erziehung umsetzen zu können. In diesen Fällen sollte daher der Elternwunsch im Hinblick auf mehrsprachiges Lernen Berücksichtigung finden und bei den Auswahlkriterien eine wichtige Rolle spielen. Eine Ausweitung der besagten Kriterien (ähnlich wie zum Beispiel 2 die Geschwisterkind-Regelung) ist mit der Festlegung und Priorisierung eines Kontingentes für die am Angebot interessierten Schüler*innen lösbar. Ein Abbau dieser wichtigen pädagogischen Leuchttürme widerspräche massiv dem eigenen Anspruch der Stadt, wie er im Ratsbeschluss vom 20.06.2022 (1017/2022) formuliert worden ist: Für den Erhalt der Glaubwürdigkeit dieses Anspruchs ist das Gegenteil notwendig, nämlich die Ausweitung dieser Angebote unter Einbezug möglichst vieler Grundschulen und mit Blick auf die in Köln tatsächlich gesprochenen, auch nicht-europäischen, Sprachen. Damit würden die jetzt notwendigen Sonderregelungen weitgehend überflüssig und die Erziehung zur Mehrspra- chigkeit zur bereichernden Normalität in unserer Stadt, die sich mit ihren Kooperationspartnern genau dafür das ZMI-Zentrum für Mehrsprachigkeit und Integration geschaffen hat. Mit freundlichen Grüßen Luziano Gonzales Tejon, Gönül Topuz Stellungnahme der Verwaltung § 46 Schulgesetz NRW regelt die Aufnahme in eine Schule. In Absatz 3 wird festgelegt: „Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schul- träger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbe- reich gebildet hat. Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teil- standorte fest. Er kann die Zahl der in die Ei ngangsklassen aufzunehmenden Schüle- rinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.“ Die Stadt Köln hat bisher keine Einzugsbereiche für Grundschulen festgelegt und beschlossen. Damit gelten die zitierten Ausführungen des Schulgesetzes zur wohnortnächsten Schule. Die Verwaltung informiert die städtischen Grundschulen vor dem Anmeldeverfahren über die Kinder, für die die jeweilige Schule die wohnortnächstgelegene Schule ihrer Schulart (Gemein- schaftsgrundschule, Bekenntnisgrundschule) ist. Dies ist nicht mit der Festsetzung von Schu- leinzugsbereichen gemäß § 84 Schulgesetz NRW gleichzusetzen. Bei einem Anmeldeüberhang legt die Schulleitung, die gemäß § 46 Abs. 1 Schulgesetz NRW über die Aufnahme entscheidet, eines oder mehrere der in der Ausbildungs- und Prüfungsord- nung abschließend festgelegten Auswahlkriterien zu Grunde. Die „Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)“ regelt die Aufnahme in die Schule und legt die möglichen Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang in § 1 Absatz 3 fest: § 1 Aufnahme in die Grundschule (1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren El- tern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet. (2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgele- gene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schulein- 3 zugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Kinder mit festge- stelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grund- schule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde, an der Gemeinsames Lernen ein- gerichtet ist. Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei einem Anmel- deüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG vor- liegt. Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 oder 3 verbleibenden Anmeldeüber- hanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen. (3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schul- leiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran: 1. Geschwisterkinder, 2. Schulwege, 3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule, 4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Her- kunftssprache. … Das Schulamt für die Stadt Köln teilt die Einschätzung, dass eine Vergrößerung des Einzugs- gebietes keinen Einfluss auf die zur Verfügung stehenden Platzkapazitäten hätte. Nach wie vor wären die Schulleitungen bei Anmeldeüberhängen an den vorgegebenen „Katalog der Aus- wahlkriterien“ der AO-GS gebunden. Diese Landesvorgabe kann und darf die Stadt Köln als Schulträger nicht verändern. Fazit Dem Antrag kann aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht gefolgt werden. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0176/2024
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 08.04.2024
- Erstellt
- 11.01.2024 14:06