KRhR 5/2023
Bericht der Landwirtschaft sowie Leitsätze der Landwirtschaft im Rheinischen Revier (LWK NRW)
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Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier (Leitsätze der Landwirtschaft im Rheinischen Revier)
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Leitsätze für die AG Flächenkonsens: • Landwirtschaftliche Flächen sind im Besitz der Landwirte (Eigentum oder Pacht), und sind die Grundlage der Existenzsicherung der Betriebe und der Daseinsfürsorge (Ernährungssicherheit) der Bevölkerung. Es müssen daher alle Möglichkeiten genutzt werden, landwirtschaftliche Nutzflächen zu schonen und nur im absolut notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Deshalb ist der Schutzgedanke aus der Koalitionsvereinbarung als Grundvoraussetzung aufzunehmen: „Landwirtschaftliche Fläche ist nicht vermehrbar und ein hohes Gut, dass es zu schützen gilt. Daher werden wir für alle Regional- und Flächennutzungspläne ein Planzeichen Landwirtschaft einführen.“ • Für die Entwicklung notwendiger Biotopverbundflächen sollen weitestgehend vorhandene Strukturen wie bspw. Gewässerverläufe genutzt werden. Dabei kann eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen im Randbereich solcher Strukturen nicht ausgeschlossen werden. Bei der Entwicklung von Biotopstrukturen sollten alle Möglichkeiten genutzt werden, diese gleichzeitig im Rahmen eines Ökokontos als Ökopunkte zu sichern. • Alle anderen notwendigen Natur- und Artenschutzmaßnahmen sollen auf freiwilliger Basis gemeinsam mit den Landwirten für die landwirtschaftlichen Nutzflächen entwickelt werden. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass das Rheinische Revier eine Offenlandschaft darstellt und auch als solche naturschutzfachlich entwickelt werden muss. Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass auf den Maßnahmenflächen zukünftig eine landwirtschaftliche Nutzung grundsätzlich möglich ist. • Wenn durch Planungen landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden, sind die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, soweit es die gesetzlichen Vorgaben zulassen, in Form von „Produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen“ zu erbringen. Dies dient der Entwicklung der Biodiversität in der Offenlandschaft im Rheinischen Revier, dem langfristigen Erhalt von Flächenpotentialen und entspricht dem Grundsatz der multifunktionalen Flächennutzung. Zusätzlich können diese Flächen auch zum Biotopverbund beitragen. • Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Die Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen muss zunächst auf vorhandene Brachflächen konzentriert werden. In der Entwicklung von Wohnbauflächen sind alle verfügbaren Flächen für eine Innenentwicklung zu nutzen. - 2 - • Gewerbe- und Industrieflächen sollen so konzipiert werden, dass Parkflächen unterhalb der Gebäude errichtet werden. Die Energieversorgung mit Erneuerbaren Energien muss auf dem Standort selber gesichert werden. Dies kann durch eine verpflichtende PV-Anlage auf dem Dach der Gebäude erfolgen. • Die Versorgung der Region mit Erneuerbaren Energien soll möglichst ohne Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen erfolgen. In erster Linie sind hierfür die Böschungen der zu füllenden Restseen zu nutzen. Bei der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen für die Erzeugung Erneuerbarer Energien muss die Windenergienutzung Vorrang vor Freiflächen-PV Anlagen haben.
Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier (Bericht der Landwirtschaft sowie Leitsätze der Landwirtschaft im Rheinischen Revier (LWK NRW))
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Seite 1 von 1 Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier - öffentlich - KRhR 5/2023 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Telefon BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 13.09.2023 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Kommission Rheinisches Revier 29.09.2023 9 zur Kenntnis TOP: Bericht der Landwirtschaft sowie Leitsätze der Landwirtschaft im Rheinischen Revier (LWK NRW) Beschlussvorschlag: Die Kommission Rheinisches Revier nimmt sowohl den Bericht als auch die Leitsätze zur Kennt- nis. Erläuterungen: Sowohl der Bericht der Landwirtschaft als auch die Leitsätze der Landwirtschaft im Rheinischen Revier sind den Anlagen zu entnehmen. Anlage(n): 1. Bericht der Landwirtschaft_LWKNRW 2. Leitsätze der Landwirtschaft im Rheinischen Revier
Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier (Bericht der Landwirtschaft_LWKNRW)
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11.09.2023 1. Wieviel Ackerfläche im Regierungsbezirk würde gebraucht, u m die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und zwar unter Berücksichtigung der Naturschutzflächen bzw. der Flächen zum Erhalt der Artenvielfalt? Im Regierungsbezirk Köln bewirtschaften rund 6.110 Landwirtschafts- und Gartenbau- Betriebe eine landwirtschaftliche Fläche von ca. 303.500 Hektar (41 % Flächenanteil im RBK), davon 58 % Ackerland (ca. 176.000 Hektar) und 40 % Dauergrünland (ca. 122.500 Hektar). Der Bedarf für die Einwohner des R egierungsbezirks Köln liegt bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche in Höhe von 1. 005.750 Hektar. Tatsächlich vorhanden ist noch eine landwirtschaftliche Nutzfläche in Höhe von 30 3.500 Hektar. Damit liegt die Unterdeckung bereits heute bei 702.250 Hektar und wird mit steigender Einwohnerzahl sowie kontinuierlich abnehmender Nutzfl äche weiter anwachsen (Tabelle 1). Tab.1: Bedarfsberechnung für landwirtschaftliche Fläche im Regierungsbezirk Köln (Quelle: UBA, 2020, LF gemäß InVeKoS Landwirtschaftskammer NRW) Bei der Produktion von Nahrungsmitteln liegt der Fokus auf der Nutzung der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche, d.h. nicht ausschließlich auf den Ackerflächen, sondern ebenso auf den Grünlandflächen. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist sehr unterschiedlich und nicht gleichwertig nutzbar. Das Grünland wird als Futtergrundlage von Milch- und Mutterkühen zur Produktion von tierischem Eiweiß für die menschliche Ernährung genutzt (Veredlungswirtschaft). Es ernährt letzten dlich indirekt die Bevölkerung. Sonstige Ansprüche , die mit einer reduzierten Ertragsfähigkeit einhergehen, z.B. Natur - und A rtenschutzflächen werden aufgrund von Auflagen nicht berücksichtigt. - 2 - 2. Wo im Rheinischen Revier beansprucht die LWK welche Flächen? Die Landwirtschaftskammer NRW beansprucht keine Flächen, sondern ist Träger öffentlicher Belange, in diesem Fall der landwirtschaft lichen bzw. agrarstrukturellen Belange. Der Schutz und Erhalt landwirtschaftlicher Flächen als Ernährungsgrundlage steht hierbei im Vordergrund. Die LWK NRW vertritt keine Eigentümerinteressen, sondern verfolgt das Ziel, die Existenzgrundlage wirtschaftender Betriebe sicherzustellen. Infolge dessen hat die Rekultivierung insbesondere vor dem Hintergrund der dauerhaft entzogenen landwirtschaftlichen Nutzflächen (über 10.000 ha für Seeflächen etc.) daher absolute Priorität. Die Landwirtschaftsflächen befinden sic h zu 100 Prozent im Besitz der landwirtschaftlichen Betriebe und nur zu 30 Prozent in ihrem E igentum. Landwirtschaftliche Unternehmen produzieren, anders als Gewerb e- und Industriebetriebe, überwiegend auf Flächen im Außenbereich und in der unbebauten Landschaft. Damit dies weiterhin möglich ist, sind die landwirtsc haftlichen Unternehmer auf einen Schutz ihres bet rieblichen Standortes inklusive Produktionsflächen zur perspektivischen Weiterentwicklung angewiesen. Die im Rheinischen Revier landwirtschaftlich genutzten Flächen können der Standortwertekarte und der Karte der Agrarräume (siehe „Fachbeitrag Landwirtschaft“) entnommen werden. - 3 - 3. Wie geht die LWK mit anderen Ansprüchen an landwirtschaftliche Flächen um? Im Rahmen des Strukturwandels im Rheinischen Revier ist auch die Landwirtschaft mit ihren im Freiraum wirtschaftenden Unternehmen auf eine ausreichende Flächenverfügbarkeit angewiesen. Ein strukturell resilienter Agrarraum muss eine gewisse Größe aufweisen, um agrarstrukturschädliche Folgen durch Flächeninanspruchnahme und Zerschneidungen ausgleichen zu können. Durch das stetige Bevölkerungswachstum wächst der Bedarf an Siedlungsfläche, aber genau so der Bedarf an Nahrungsmitteln. Es müssen alle Möglichkeiten genutzt werden, landwirtschaftliche Nutzflächen zu schonen und nur im absolut notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Deswegen sollte der Schutzgedanke aus der Koalitionsvereinbarung als Grundsatz Berücksichtigung finden : „Landwirtschaftliche Fläche ist nicht vermehrbar und ein hohes Gut, dass es zu schützen gilt. Daher werden wir für alle Regional - und Flächennutzungspläne ein Planzeich en Landwirtschaft einführen.“ Bei unvermeidbaren Planungsmaßnahmen sind alle anderen Entwicklungspotenziale außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen der Alternativenprüfung und nachfolgend durch die planerische Abwägung als vorrangig zu identifizieren und zu berücksichtigen. Eine sachgerechte ermessensfehlerfreie Abwägung ist Aufgabe der Regionalplanungsbehörde. Im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen ist die landwirtschaftliche Fläche ebenso zu schonen und möglichst nicht aus der Produktion zu nehmen. Es gibt Kooperationsvereinbarungen zwischen Naturschutz und Landwirtschaft im Sinne des Freiwilligkeitsprinzips, die erfolgreich Anwendung finden. Ist eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht vermeidbar, dann darf diese nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Agrarraum in gleichem Umfang und in vergleichbarer Qualität an anderer Stelle, in räumlicher Nähe der beanspruchten Landwirtschaftsfläche, ausgeglichen wird. - 4 - 4. Wie steht die LWK dazu, dass wertvolle Böden abgebaggert werden, um dann anderswo welche anzulegen? Bis Ende 2020 wurden rund 33.656 Hektar Fläche vom Braunkohlentagebau in Anspruch genommen. Davon wurden 23.750 Hektar wieder nutzbar gemacht, aber nur zu ca. 54,5 % (12.955 Hektar) einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt (Tab. 2). Auf den übrigen rekultivierten Flächen wurden größtenteils Forst- (8.762 Hektar) und Wasserflächen (820 Hektar) angelegt. Infolgedessen entging der landwirtschaftlichen Nutzung auch nach der Rekultivierung ein bedeutender Teil hochwertiger Produktionsflächen. Infolge dessen wird eine Maximierung der landwirtschaftlichen Rekultivierung gefordert. Die Flächenbilanz darf sich nicht zu Lasten der landwirtschaftlichen Flächenbilanz in der Rekultivierung verändern. Löss als das hochwertigste Ausgangsmaterial zur Rekultivierung wertvoller landwirtschaftlicher Flächen wird im Rheinischen Revier inzwischen knapp. Derzeit wird von einer gerade mal ausgegli chenen Lössbilanz ausgegangen. Dabei wird bereits akzeptiert, dass Löss nur noch mit einem Meter Mächtigkeit aufgetragen wird (Bsp.: Dünne Lössschicht am östlichen Restseerand Garzweiler, Quelle BRK). Es ist festzuhalten, dass derzeit Bodenmassen außerp lanmäßig für andere Zwecke in Anspruch genommen werden. Demnach geht es nicht darum, unnötig Flächen für die Rekultivierung abzubaggern, sondern um die Frage der Verbringung der Massen aus Garzweiler II zur Rekultivierung in andere Bereich. Zielführend muss die Nutzung dieser Bodenmassen vor Ort sein. Tab. 2: Rekultivierungsstatistik bis 2020 (Quelle: Landwirtschaftskammer NRW, 2020) Anhang: „Leitsätze der Landwirtschaft“, LWK NRW 2023
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- KRhR 5/2023
- Typ
- Sitzungsvorlage Kommission Rheinisches Revier
- Datum
- 29.09.2023
- Erstellt
- 15.09.2023 08:33