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V/0707/2008

Bebauungsplan Nr. 520: Steinfurter Straße / York-Ring / Gasselstiege

Vorlagen 22.08.2008

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 18.09.2008, TOP 6.2

Anlage 2 - Begründung

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Anlage 3 - Textl._ Festsetzungen

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Projekt_zeb

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Anlage 1 - Bürgerunterrichtung

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Anlage 4 - Offenlegungsentwurf

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Berichtsvorlage

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BP_520_Fotomontagen-22.08.08

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Anlage 2 - Begründung

87961 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT MUN STER 
 
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 707/2008 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 1 von 24 
 
B e g r ü n d u n g 
 
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 520: 
Steinfurter Straße / York-Ring / Gasselstiege 
 
Inhalt Seite 
 
 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 2 
2.  Geltungsbereich 3 
3.  Planungsrechtliche Situation 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen 3 
3.3  Verfahren 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 3 
5.  Planungsziele 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 5 
6.1  Grundzüge der Planung 5 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6 
6.2.1 Nutzungsarten 6 
6.2.2  Bauhöhe, bauliche Dichte, bebaubare Flächen 6 
6.2.3  Material, Farbgebung, Werbeanlagen 8 
6.2.4  Begrünung, Stellplätze, Nebenanlagen 8 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 8 
6.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 12  
6.5  Immissionsschutz 13  
7.  Flächenbilanz 13  
8.  Auswirkungen auf die Umwelt  
8.1  Menschen 14  
8.2    Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 18  
8.3    Boden, Wasser, Klima, Luft 19  
8.4    Kulturgüter und sonstige Sachgüter, Stadtbild 20  
9.  Gesamtabwägung 22  
9.1  Belange benachbarter Eigentümer und Nutzungen  
9.2  Umweltbelange, Stadtbild 22                                                                 
9.3  Investive Belange 22 
9.4  Öffentliche Belange (Wirtschaft, Arbeitsplätze, Stadtentwicklung / Stadtmarketing) 22 
9.5  Abwägungsergebnis 22 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 23  
 
 
Anhang  
 
Übersicht über zugehörige Fachgutachten

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Bebauungsplan Nr. 520 
Steinfurter Straße / York-Ring / Gasselstiege 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 2 von 24 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
 
Das im Eigentum der Stadt Münster befindliche Grund stück war Standort des Technischen Ü- 
berwachungsvereins. Nachdem die Einrichtung verlage rt und das Grundstück im Jahr 2001 
freigemacht wurde, sollte die Fläche veräußert und einer dem seit 1994 rechtsverbindlichen 
Bebauungsplan entsprechenden Nutzung und Bebauung zugeführt werden.  
 
Zu diesem Zweck führte die Stadt Münster im Jahre 2 002 ein investorenbezogenes Vermark- 
tungsverfahren durch, mit dem ein Investor auf der Grundlage des von ihm eingereichten Be- 
bauungskonzepts zur Entwicklung des Standortes ausg ewählt wurde. Das im Jahre 2004 auf 
die konkrete Projektplanung ‚York-Tower’ abgestellt e vorhabenbezogene Bebauungsplanver- 
fahren Nr. 478 konnte jedoch nicht abgeschlossen we rden, da der Investor sich nach Absage 
eines Ankermieters nicht in der Lage sah, die mit d em Durchführungsvertrag verbundene Reali- 
sierungsverpflichtung einzugehen. Die ihm vom Rat d er Stadt Münster eingeräumte Option auf 
das Grundstück lief Ende 2005 aus. 
 
Nachdem sich für eine Bebauung nach geltendem Planu ngsrecht in der Zwischenzeit erneut 
keine Interessenten gefunden hatten, wurde das Grun dstück 2007 europaweit ausgeschrieben. 
Als Teil der Ausschreibung wurde ein umfangreicher Anforderungskatalog an städtebauliche 
und architektonische Qualitäten formuliert; dabei w urde eine größere Höhenentwicklung explizit 
nicht ausgeschlossen. Als Ergebnis der streng forma lisierten Angebotsprüfung wurde das 
Grundstück durch Ratsbeschluss vom 18.06.2008 an di e Firma 
zeb/rolfes.schierenbeck.associates aus Münster verg eben. Dieses stark expandierende interna- 
tional tätige Beratungsunternehmen im Bereich der F inanzdienstleistungen hat erheblichen Er- 
weiterungsbedarf seiner Büroflächen in Münster, der  am aktuellen Standort Friedrich-Ebert-
Straße/Hammer Straße nicht mehr gedeckt werden kann . Das Unternehmen plant am Standort 
des ehem. TÜV-Areals die Errichtung seiner neuen Europazentrale.  
 
Das mit dem Grundstücksgebot verbundene Planungskon zept des Investors sieht für die expo- 
nierte Lage und aufgrund der attraktiven Standortqu alität eine signifikante städtebauliche und 
architektonische Lösung vor: 
 
- Nutzungskonzept:     
hochwertige Büro- und Dienstleistungsnutzungen, untergeordnet und kleinteilig „dienen- 
de“ Nutzungen für kleinteiligen Einzelhandel und Gastronomie; 
 
- Städtebauliches Konzept:    
2-geschossige Basisbebauung mit einer städtebaulichen Akzentuierung des Standortes 
durch eine 16-geschossige, ellipsenförmige Hochbebauung (Bauhöhe 56 m über umge- 
bendem Gelände);  
 
- Erschließungskonzept:    
Bau einer Tiefgarage (ca. 310 Stellplätze) mit 2 Zu-/Abfahrten gleichberechtigt von der 
Gasselstiege und Steinfurter Straße. 
 
Die geplante Art der Nutzung Sondergebiet  (SO für Büro- und Dienstleistungsnutzung sowie 
untergeordnet kleinflächiger Einzelhandel und Gastr onomie, Stellplätze) entspricht im Grund- 
satz dem Zulässigkeitsspektrum des geltenden Planun gsrechts. Da der Planung ein gegenüber 
früheren Vorhaben erheblich vergrößertes Grundstück  zugrunde liegt, bleibt auch das Maß der 
baulichen Nutzung nahezu unverändert. Die Planung s ieht entsprechend den Optionen der 
Grundstücksausschreibung jedoch eine veränderte Bau massenverteilung und Höhenentwick- 
lung vor.  
 
Daher soll das geltende Planungsrecht im Bereich de s Grundstücks durch die Aufstellung eines 
projektbezogenen Bebauungsplans zum Zwecke der Real isierung des beabsichtigten Pla-

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Steinfurter Straße / York-Ring / Gasselstiege 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 3 von 24 
nungskonzeptes zielgerichtet geändert werden. Die i m Grundstücksvergabeverfahren durch 
den Investor zugesicherten und von der Stadt geprüf ten Planungsqualitäten werden dabei in 
einem den Bebauungsplan flankierenden Städtebaulich en Vertrag festgeschrieben. Den Auf- 
stellungsbeschluss zum Bebauungsplan hat Rat der Stadt Münster am 18.06.2008 gefasst. 
 
2. Geltungsbereich 
 
Das Plangebiet wird begrenzt 
- durch die Steinfurter Straße (B 54) im Südwesten,  
- durch den York-Ring (K 6) im Nordwesten,  
- durch die Gasselstiege im Nordosten und  
- durch die Grundstücke Gasselstiege 33 und Steinfurter Straße 70 im Südosten.  
 
Innerhalb des Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster,  
Flur 70, Teil des Flurstücks 974, 
Flur 71, Flurstück 739, Teile der Flurstücke 683 und 740 . 
 
Neben dem Bereich des ehemaligen TÜV-Geländes umfas st das Plangebiet Teile der angren- 
zenden Verkehrsflächen, um Regelungen zur Grundstückserschließung treffen zu können.  
 
3. Planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den B ereich als Gemischte Baufläche dar. Die 
geplanten Sondergebiete entsprechen einem Ausschnit t aus dem Nutzungsspektrum eines 
Kerngebiets und somit der im FNP dargestellten Nutz ungsart (M). Der Bebauungsplan ist daher 
aus dem FNP entwickelt. 
 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen,  Verordnungen 
 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsv erbindlichen Bebauungsplans Nr. 379. Mit 
der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 520 tritt de r alte Bebauungsplan außer Kraft, soweit er 
von dem neuen Plan räumlich überlagert wird. 
 
3.3 Verfahren 
 
Da der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung einer  innerstädtischen Brachfläche dient 
und die geplante Grundfläche deutlich unter dem in § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) genannten 
Grenzwert liegt, kann der Plan als Bebauungsplan de r Innenentwicklung aufgestellt werden. 
Von der Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens w ird unter investiven Gesichtspunkten 
durch Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange Gebrauch gemacht; die - gemäß § 13 a BauGB  ebenfalls verzichtbare - frühzeitige 
Unterrichtung der Öffentlichkeit (Bürgeranhörung) b leibt dagegen ausdrücklich Bestandteil des 
Verfahrens.  
 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
 
Bisherige Nutzung 
 
Das Plangebiet ist unbebaut. Die Gebäude der früher en Nutzung TÜV und Straßenverkehrsamt 
wurden 2001 abgebrochen. 
 
Situation

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Steinfurter Straße / York-Ring / Gasselstiege 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 4 von 24 
Das Plangebiet wird dominiert durch den im Norden d es Plangebietes gelegenen Verkehrskno- 
tenpunkt Steinfurter Straße / York-Ring. Die Gassel stiege verbindet als Rückgrat des ehemali- 
gen 'Gewerbedreiecks' die nordwestliche Innenstadt mit dem Kinderbachtal und bildet im Be- 
reich des Plangebiets die Grenze zwischen dem Allge meinen Wohngebiet im Nordosten und 
dem Kerngebiet an der Steinfurter Straße.  
 
Der Stadtgrundriss weist im Umfeld des Plangebietes  sehr different bebaute Baufelder auf. Im 
Nordosten grenzt an der Gasselstiege 4-geschossige Wohnbebauung an das Plangebiet. Wei- 
ter südöstlich sind in Umsetzung des bestehenden Be bauungsplans Nr. 379 3-5-geschossige 
Wohn- und Geschäftshäuser entstanden. Im Nordwesten  des Plangebiets erstreckt sich - hinter 
einer Brachfläche an der Kreuzung - zwischen Steinf urter und Grevener Straße ebenfalls 
Wohnnutzung in 3-4-geschossiger offener Bauweise, z um Yorkring als Straßenrandbebauung. 
Südwestlich gegenüber dem Plangebiet ist der Kreuzungsbereich Steinfurter Straße / York-Ring 
geprägt durch eine offene 8-geschossige, hochhausar tige Bebauung mit Studentenwohnhei- 
men, die keine räumlichen Bezüge aufnimmt. In Richt ung Innenstadt geht die Bebauung in eine 
homogene 3-4-geschossige Blockrandbebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern über.  
 
Von der Steinfurter Straße aus besteht etwa in Höhe  der Kreuzung Wilkinghege nach Südosten 
eine Sichtverbindung zu den historischen Türmen der  Kirchen St. Lamberti, St.-Paulus-Dom 
und Überwasser, die aus der Fernsicht das bestehend e Höhenprofil überragen (Stadtsilhouet- 
te). Mit zunehmender Annäherung an den Ring treten die Kirchtürme visuell zurück und werden 
durch den Vordergrund aus Gebäuden und Baumkronen verdeckt.  
 
Die Zufahrtmöglichkeit zum Plangebiet ist durch die  Lage im Kreuzungsbereich zweier  Haupt- 
verkehrsstraßen eingeschränkt. Das Plangebiet selbs t ist durch Immissionen und durch Altlas- 
ten (Bodenverunreinigungen) belastet.  
 
5. Planungsziele 
 
Die exponierte Lage des Plangebiets im Nordwesten d er Innenstadt – unmittelbar im Verknüp- 
fungsbereich der nordwestlichen Radiale mit direkte m Autobahnanschluss und dem II. Tangen- 
tenring – weist ausgezeichnete stadtstrukturelle un d verkehrliche Standortqualitäten auf. Das 
Plangebiet eignet sich daher hervorragend zur Aufna hme von Büro- und Dienstleistungsnut- 
zungen, die in der dicht bebauten Innenstadt keinen  Platz mehr finden, gleichwohl hohe An- 
sprüche an Standortimage und Adressenbildung stelle n und eine gute Verkehrsanbindung be- 
nötigen.  
 
Mit den die Bauform bestimmenden Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes Nr. 379 
werden die Potentiale des Grundstückes stadtstruktu rell nicht optimal genutzt; nicht zuletzt da- 
durch wurde die Marktakzeptanz des Grundstücks behi ndert. Der Bebauungsplan behebt die 
städtebaulich unbefriedigende Situation der seit Ja hren brachliegenden innerstädtischen Fläche 
und leistet damit – im Sinne des in § 1 a Baugesetz buch (BauGB) verankerten Vorrangs der 
Innenentwicklung vor Neuansiedlungen auf der ‚grüne n Wiese’ – einen wichtigen Beitrag zur 
nachhaltigen Stadtentwicklung.  
 
Es ist deshalb explizites Ziel, den Standort mit ei ner signifikanten Bebauung weiterzuentwi- 
ckeln, die seiner hervorgehobenen Lage durch angeme ssenen, zukunftsorientierten Städtebau 
und anspruchsvolle, sensible und zeitgemäße archite ktonisch-gestalterische Ausprägung 
Rechnung trägt. Dabei soll der besonderen stadträum lichen Situation am äußeren nordwestli- 
chen 'Stadttor' Münsters bewusst durch eine markant e Höhenentwicklung entsprochen werden. 
Der bestehende Bebauungsplan sah für diese Stelle b ereits eine Betonung durch „auffällige 
Baukörper“ vor (vgl. Begründung zum Bebauungsplan N r. 379). In Fortschreibung dieser städ- 
tebaulichen Zielvorstellung soll nun eine bauliche Dominante in Form eines Hochhauses ent- 
stehen, das einen nachhaltigen Beitrag zur städteba ulichen und architektonischen Entwicklung 
der Stadt leistet und die Altstadt-Silhouette um ei nen neuen Akzent ergänzt, ohne jedoch die

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Höhe der Domtürme zu überschreiten oder die Fernsic ht auf die historischen Kirchtürme zu 
verstellen. 
 
Mit der städtebaulich und architektonisch anspruchs vollen Planung soll zugleich das gesamte 
umgebende Stadtquartier aufgewertet und das bestehe nde Nebeneinander von Wohnen und 
Arbeiten - städtebaulich geordnet - weiter entwicke lt werden. Das im Vergabeverfahren ausge- 
wählte Hochbaukonzept sieht hierfür auf dem gegenüb er früheren Planungen erheblich vergrö- 
ßerten Grundstück die Konzentration der Bebauung in  der Mitte und eine entsprechend merk- 
lich geringere Ausnutzung, deutlich niedrigere Bauh öhe und großzügigere Begrünung der stra- 
ßenbegleitenden bzw. an die Wohnnutzung grenzenden Grundstücksflächen vor. Mit dem Be- 
bauungsplan sollen auch diese städtebaulichen Quali täten der konkreten Projektplanung pla- 
nungsrechtlich gesichert werden.  
 
Durch die städtebauliche und architektonische Planu ng sollen die Voraussetzungen geschaffen 
werden, dass auf dem ehemaligen TÜV-Gelände ein hoc hattraktives, zukunftsweisendes und 
konkurrenzfähiges Dienstleistungszentrum entstehen kann, das eine repräsentative und urbane 
‚Adresse’ schafft. Neben dem heutigen eigenen Bürof lächenbedarf des Investors soll der Be- 
bauungsplan sowohl Raumreserven für die weitere Unt ernehmensentwicklung und den Ausbau 
des Standorts zur Europazentrale des Unternehmens a ls auch ein adäquates Flächenangebot 
an den Bürostandort ergänzenden Versorgungseinricht ungen (Gastronomie, kleinteiliger Ein- 
zelhandel) ermöglichen.  
 
Die ausdrücklich projektbezogene Planung soll dabei  zugleich der Erhaltung, Sicherung und 
Schaffung von hochqualifizierten, universitätsnahen  Arbeitsplätzen in einem europaweit tätigen, 
stark expandierenden mittelständischen Unternehmen dienen. Sie soll die überregionale Be- 
deutung Münsters als Standort der Verbindung zwisch en Wissenschaft und Wirtschaft ausbau- 
en und im Wettbewerb stärken. Die im Zuge des ‚Integrierten Stadtentwicklungs- und Stadtmar- 
ketingprozesses’ (ISM) formulierten Leitorientierungen für Münster 
- Entwicklung zu einem der führenden Bildungs-, Wisse nschafts-, Forschungs- und Entwick- 
lungsstandorte Europas sowie 
- als Wirtschaftsstandort Stadt des dynamischen Mittelstands in Nordrhein-Westfalen  
sollen mit der Projekt- und Grundstücksentwicklung unterstützt werden.  
 
Die dem Vergabeverfahren folgende planungsrechtlich e Neugestaltung soll damit sowohl in- 
vestive Interessen als auch wesentliche öffentliche  stadtstrukturelle, städtebauliche und stadt- 
gestalterische Belange berücksichtigen und standortfokussiert in Einklang bringen. 
 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
 
6.1 Grundzüge der Planung  
 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen bestehen die Grundzüge der Planung in 
- der Einschränkung der Art der baulichen Nutzung auf  Büro- und Verwaltungsnutzung mit 
untergeordneten Ergänzungsflächen 
- der Beibehaltung der zulässigen baulichen Dichte 
- der Staffelung und Begrenzung der Gebäudehöhen, ins besondere der Höhenbegrenzung 
des Hochhauses auf die Höhe der Domtürme 
- der Konzentration der wesentlichen Baumasse in der Mitte des Grundstücks  
- der Ausrichtung der Schmalseite des Hochhauses auf die Fernsichtachse von Nordwesten 
- der straßenbegleitenden Begrünung von Grundstücks- und Dachflächen 
- dem Erhalt von Bäumen im Straßenraum.

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6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
 
6.2.1 Nutzungsarten  
 
Für die beplante Grundstücksfläche besteht ein rech tskräftiger Bebauungsplan: Dieser setzte 
bereits ein Kerngebiet (MK) fest. Damit ist in dies em Bereich seit Mitte der 1990er Jahre eine 
eindeutige Orientierung auf städtebauliche, nutzung sbezogene und somit Verkehre auslösende 
Verdichtung gegeben. Diese Ausrichtung des Standort es ist funktional, städtebaulich und stadt- 
strukturell - u.a. durch den direkten Anschluss an eine wesentliche Hauptverkehrsstraße Müns- 
ters, zugleich Bundesstraße und Autobahnzubringer - sinnvoll und verträglich.  
 
Das mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 379 sei t Jahren bestehende Planungsrecht hat 
in dem Gebiet des ehemaligen ‚Gewerbedreiecks’ bewusst Wohn- und Kerngebiete nebenein- 
ander gestellt; die widerstreitenden Belange wurden  seinerzeit entsprechend abgewogen. Eine 
Nutzung der Kerngebietsflächen durch Investoren ist  daher nach geltendem Recht seit Jahren 
zulässig. Mit der Aufstellung des projektbezogenen Bebauungsplans erfolgt deshalb keinerlei 
grundsätzliche, nutzungs- oder dichtebezogene Neuor ientierung, da die geplanten Änderungen 
des bestehenden Planungsrechts im Wesentlichen eine  veränderte Baumassenverteilung und 
Höhenentwicklung betreffen; im Gegenteil wird das b isher zulässige Nutzungsspektrum be- 
wusst eingeschränkt:  
 
Ausschließlich die im Plangebiet konkret beabsichti gten Nutzungen - Büro- und Dienstleis- 
tungsnutzung, untergeordnet Gastronomie und Einzelh andel, Stellplätze – sollen planungs- 
rechtlich ermöglicht werden. Zwar gehören diese Nut zungen zum Zulässigkeitsspektrum eines 
Kerngebiets (MK); jedoch sollen alle übrigen im MK zulässigen Nutzungen ausdrücklich nicht 
zugelassen werden. Ein Baugebiet mit einer solchen Beschränkung unterscheidet sich von dem 
allgemeinen Gebietscharakter eines MK gleichwohl so  wesentlich, dass die Festsetzung eines 
Sondergebiets geboten und zielfokussiert sinnvoll ist. 
 
Zu den in Plan und städtebaulichem Vertrag konkret definierten Nutzungen können die zugehö- 
rigen Fachgutachten mögliche Auswirkungen auf Verke hr und Lärm sehr viel genauer prognos- 
tizieren als dies bei der Gesamtpalette der Kerngeb ietsnutzungen mit ihrem breiteren Nut- 
zungsspektrum nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) m öglich wäre. Die projektbezogene 
Sondergebietsausweisung präzisiert insofern die kon krete Nutzungsabsicht des Investors und 
dient damit auch den Interessen der Anwohner und um liegenden Nutzer, da sie die Grund- 
stücksnutzung qualitativ und bezüglich möglicher St örungen transparent, in hohem Maße kalku- 
lierbar und damit sehr konkret bewertbar und abwägbar macht.  
 
Zur Unterstützung dieser Intention wird flankierend  zur Beschränkung des Nutzungsspektrums 
durch textliche Festsetzung die Lage und Größe der ergänzenden Nutzungen „Gastronomie 
und kleinflächiger Einzelhandel“ begrenzt. Dies sch ränkt zwar den Spielraum für die bauliche 
Umsetzung ein, entspricht aber der konkreten Projek tplanung des Investors und ist insofern 
auch unter investiven Gesichtspunkten vertretbar. 
 
6.2.2 Bauhöhen, bauliche Dichte, bebaubare Flächen  
 
Die Höhenentwicklung oberhalb der Geländeoberfläche  wird anstelle von Geschosszahlfestset- 
zungen durch Mindest- und Höchstmaße für die zuläss igen Bauhöhen eingeschränkt, um die 
städtebaulich gewünschte Kubaturverteilung zu gewäh rleisten. Sie sind so bemessen, dass 
über dem Sockel in der Mitte des Plangebiets im Ber eich des elliptischen Baufensters bis zu 16 
Geschosse und im Bereich der Basisbebauung nur 2 Vollgeschosse möglich sind.  
 
Die im Bebauungsplan Nr. 379 bisher festgesetzte Ge schosszahl wurde städtebaulich-
gestalterisch begründet: Auf stark signifikante Bau formen wurde verzichtet, weil die an das Be- 
bauungsplangebiet angrenzende Bebauung in ihrer Höh e und Bauweise nicht einheitlich war.

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Gleichwohl wurde bereits die Betonung der besondere n Ecksituation durch städtebaulich auffäl- 
lige Baukörper als notwendig erkannt. Insofern stel lt die Festsetzung des Hochhauses eine 
städtebauliche Weiterentwicklung der auch für das b estehende Planungsrecht schon gültigen 
Gestaltungsziele dar. Da das Gebiet des Bebauungspl anes Nr. 379 inzwischen in weiten Teilen 
nach dessen Festsetzungen in Höhe und Bauweise rela tiv homogen bebaut wurde, ist hier 
nunmehr auch eine deutliche Akzentuierung in der Hö henentwicklung städtebaulich vertretbar 
und stadtgestalterisch wünschenswert.  
 
Die veränderte Höhenentwicklung wird zwar in einem prägnanten Hochhaus deutlich in Er- 
scheinung treten; gleichzeitig ermöglicht die Konze ntration der wesentlichen Geschossflächen- 
anteile in der Mitte des Grundstücks jedoch mit Rüc ksicht auf die angrenzende Wohnbebauung 
eine sehr niedrige und aufgelockerte Straßenrandbeb auung. Die Höhe des Hochhauses wird 
mit 56 m über den umgebenden Verkehrsflächen auf di e Höhe der Domtürme begrenzt. Damit 
soll das Hochhaus zum einen in das Höhenprofil der Stadt eingegliedert und zum andern in 
seiner atmosphärischen Wirkung in der unmittelbaren Umgebung verträglich gestaltet werden. 
 
Der Bebauungsplan sieht eine Überschreitungsmöglich keit dieser maximalen Baukörperhöhe 
um maximal 1 m für untergeordnete technische Dachau fbauten mit einem Abstand von 4 m von 
der Gebäudeaußenwand vor. Die Voraussetzungen für d iese Ausnahme werden in den textli- 
chen Festsetzungen so definiert, dass die angestrebte architektonisch hochwertige Erscheinung 
des Gebäudes im Stadtbild nicht durch die Dachaufba uten tangiert wird. Gestalterische Einzel- 
heiten werden darüber hinaus auch im Städtebauliche n Vertrag zwischen der Stadt Münster 
und dem Investor geregelt. 
 
Der durchgehende Sockel der geplanten Bebauung wird  durch Beschränkung seiner Höhe auf 
ein übliches Gebäudesockelmaß lediglich als leichte  Anhebung des Erdgeschossniveaus wir- 
ken, die einen gewissen Abstand der Büro- und Freif lächen von der immissionsbelasteten Stra- 
ßenkreuzung erlaubt, ohne als eigener Baukörper in Erscheinung zu treten. Als unterer Be- 
zugspunkt für die Höhenmaße wird die gemittelte Höh e der angrenzenden öffentlichen Gehwe- 
ge definiert. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der baulichen Anlagen. Damit wird erreicht, 
dass das Hochhaus mit einer klaren und prägnanten b aulichen Form in der Stadtsilhouette er- 
scheint.   
 
Durch die Verringerung der Dichte entlang den das P langebiet umgebenden Straßen – sowie 
durch die gegenüber früheren Planungen erheblichen Vergrößerung des Plangebiets bei glei- 
cher Bruttogeschossfläche – wirkt sich das geplante  Hochhaus nicht erhöhend auf die Ge- 
schossflächenzahl (GFZ) aus; sie bleibt mit 1,6 als  einem sogar für innerstädtische Wohngebie- 
te üblichen Maß festgesetzt. Der zulässige Versiege lungsgrad wird nur sehr geringfügig um 
0,05 erhöht; dabei berücksichtigt die geplante Grun dflächenzahl (GRZ) von 0,85 mit der Grund- 
fläche des Sockels bereits vollständig die der gepl anten Tiefgarage als Unterbauung des 
Grundstücks, während die frühere GRZ von 0,6 sich n ur auf die Grundfläche der Hochbauten 
bezog und zusätzlich eine Überschreitung durch Tiefgaragen bis zu 0,8 zuließ.  
 
Im Gegensatz zum geltenden Planungsrecht werden die  Baugrenzen der Basisbebauung stra- 
ßenseitig nicht als geschlossene Straßenrandbebauung, sondern in organischer Ausformung so 
festgesetzt, dass einerseits die für Belichtung und  Erschließung notwendigen Außenräume ent- 
stehen und andererseits die angrenzenden Straßenräu me durch den Wechsel von Straßen- 
randbebauung und Höfen aufgelockert und belebt werd en. Mit der Platzierung des Hochhaus- 
baufensters in der Mitte des Grundstücks sind alle notwendigen bauordnungsrechtlichen Ab- 
stände zur Nachbarbebauung eingehalten, insbesonder e auch die Abstandflächen gegenüber 
der Wohnbebauung an der Gasselstiege, die sich nach  den für Wohngebiete vorgeschriebenen 
Maßen zu richten haben.

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6.2.3 Material, Farbgebung, Werbeanlagen 
 
Die architektonisch-gestalterischen Qualitäten des Hochbauentwurfs werden durch den das 
neue Planungsrecht flankierenden Städtebaulichen Ve rtrag abgesichert; auf entsprechende 
gestalterische Festsetzungen im Bebauungsplan kann deshalb verzichtet werden. Platzierung, 
Dimension und Gestaltung von Werbeanlagen werden je doch in textlichen Festsetzungen so 
geregelt, dass gegenseitige Störungen und insbesond ere negative Auswirkungen auf die be- 
nachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind.  
 
6.2.4 Begrünung, Stellplätze, Nebenanlagen 
 
Der vorhandene Baumbestand entlang der Steinfurter Straße und dem York-Ring erfüllt die 
wichtige stadtgestalterische Funktion der Begrünung  von Hauptverkehrsstraßen und soll im 
Grundsatz erhalten bleiben. Zur Sicherung dieses Zi els wird die Straßenbegrenzungslinie an 
der Steinfurter Straße so verschoben, dass alle dor tigen Bäume Teil der Straßenverkehrsfläche 
werden, und der so insgesamt im öffentlichen Straße nraum befindliche Baumbestand wird als 
zu erhalten festgesetzt. Von der Festsetzung ausgen ommen werden nur die Bäume, die der 
notwendigen Grundstückserschließung im Wege stehen, sowie solche, die aufgrund ihres Vitali- 
tätszustands nicht dauerhaft zu erhalten sind. Für den erschließungsbedingten Entfall von 
Bäumen wird eine geeignete Kompensation im Städtebaulichen Vertrag vereinbart.  
 
Die Qualitäten der im Projektentwurf vorgesehenen F reiflächengestaltung werden im Bebau- 
ungsplan durch das entlang den umgebenden Erschließ ungsstraßen festgesetzte Begrünungs- 
gebot sowie durch textliche Festsetzungen zur Begrü nung von Dachflächen und zur Unterbrin- 
gung des ruhenden Verkehrs gesichert. Danach sind o berirdische Stellplätze lediglich im Be- 
reich der Vorfahrten zulässig, der übrige Stellplat zbedarf ist in einer Tiefgarage nachzuweisen. 
So wird der Störeffekt oberirdischer Stellplätze, w ie sie nach geltendem Planungsrecht unein- 
geschränkt zulässig sind, insbesondere auch gegenüber der Wohnnachbarschaft minimiert.  
 
Unabhängig vom Projektbezug wird mit der die Straße n begleitenden Begrünung auch das 
Prinzip des bestehenden, künftig angrenzenden Bebau ungsplans Nr. 379 aufgegriffen. Die dort 
beabsichtigte Funktion der Begrünung als gliedernde  Zwischenzone zwischen Straße und Be- 
bauung, Abstandspuffer und funktional-gestalterisch er Vermittlung zwischen öffentlichem und 
privatem Raum wird logisch fortgeführt und konseque nt definiert. Für notwendige Zuwegungen 
und Zufahrten enthalten die textlichen Festsetzunge n ebenso wie im angrenzenden Bebau- 
ungsplan Ausnahmeregelungen. 
 
Die Integration funktional notwendiger Nebenanlagen  wie Fahrradabstellplätze, Treppenhaus- 
und Aufzugszugänge in die Außenanlagen der Sockel- und Basisbebauung wird durch entspre- 
chende textliche Festsetzungen mit ausreichender Fl exibilität ermöglicht und zugleich so be- 
schränkt, dass die Qualität der städtebaulichen Gestaltung gewährleistet bleibt. 
 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
 
Im Bebauungsplan sind in Ergänzung zu den Baugebiet sfestsetzungen auch angrenzende 
Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Sie sind jeweil s soweit in das Plangebiet einbezogen wie 
es notwendig ist, um den Zuschnitt und die Verkehrs erschließung des Baugebiets regeln zu 
können sowie die projektbedingt anzupassenden Nebenanlagen mit zu erfassen.  
 
Wie im bestehenden Bebauungsplan Nr. 379 bereits vo rgesehen erfolgt die Verkehrserschlie- 
ßung des Plangebiets gleichberechtigt über die Stei nfurter Straße sowie über die Gasselstiege 
und Catharina-Müller-Straße. In den Kreuzungsbereic hen Steinfurter Straße/York-Ring sowie 
York-Ring/Gasselstiege ist aus verkehrstechnischen Gründen lediglich eine untergeordnete 
Erschließung möglich. Aus diesem Grund wird die Gru ndstückserschließung im Bebauungsplan

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durch detaillierte Festsetzungen zu Einfahrtbereich en sowie zu Bereichen ohne Ein- und Aus- 
fahrt gesteuert.  
 
Ohne Einschränkungen werden zur Erschließung, insbe sondere der Tiefgarage, lediglich die 
jeweils südlichen, von den o.g. Kreuzungen ausreich end entfernten Grundstücksbereiche frei- 
gegeben. In den übrigen Bereichen werden die verkehrstechnischen Anforderungen durch Fest- 
legung der zulässigen Verkehre in entsprechenden te xtlichen Festsetzungen umgesetzt. Damit 
wird der Grundstücksverkehr im nördlichen Bereich a n der Steinfurter Straße auf den Verkehr 
von Besuchern und Taxis beschränkt. An der Gasselst iege sind die verkehrstechnischen Anfor- 
derungen geringer, daher kann hier zusätzlich die A nlieferung ermöglicht werden. An der Stein- 
furter Straße ist wegen der dortigen Abbiegespur di e Vorfahrt nur in Fahrtrichtung („rechts 
´rein/rechts ´raus“) möglich. 
 
Verkehrstechnische Beurteilung – wesentliche Aspekte 
 
Der Bebauungsplan Nr. 379 ging davon aus, dass eine  höhere als die (mit einer GFZ von 
1,6) festgesetzte Verdichtung ausgeschlossen werden  solle, da die Kapazität der Erschlie- 
ßungsstraßen begrenzt sei. Eine Erhöhung der GFZ is t mit dem aktuellen Planverfahren 
nicht geplant: Insofern wäre im Zuge dieses Verfahr ens dem Grunde nach keine erneute 
Verkehrsuntersuchung erforderlich, da die Verträgli chkeit der dortigen Festsetzungen im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 379 bereits abschließend und mit positivem Er- 
gebnis festgestellt worden ist.  
 
Die zur aktuellen projektbezogenen Planung gleichwo hl durchgeführte verkehrstechnische 
Untersuchung dient insofern im Wesentlichen der Aktualisierung der damaligen Prüfung und 
der Grundlagenermittlung für das Lärmgutachten. Dur ch das Büro nts wurde aktualisiert un- 
tersucht, 
- welches Verkehrsaufkommen aus der Planung resultie rt und  
- welche verkehrlichen Auswirkungen sich daraus auf die umliegenden Verkehrsknoten- 
punkte ergeben. 
 
Hinsichtlich der Neuverkehre basiert das Gutachten auf den festgesetzten Nutzungen und 
Flächengrößen; das bestehende Verkehrsaufkommen wur de durch Verkehrszählungen im 
Mai 2003 und April 2006 festgestellt. Die Stadt Mün ster führt Verkehrserhebungen ganzjäh- 
rig, mit Ausnahme der Zeiten der Schul- und Semeste rferien, durch. Die Monate April und 
Mai sind  nach den einschlägigen Regelwerken als Mo nate mit durchschnittlichem Verkehr 
ausgewiesen. Deshalb sind die im Umfeld des geplant en Vorhabens durchgeführten Ver- 
kehrserhebungen als repräsentativ anzusehen. Das au sgelöste Verkehrsaufkommen wurde 
vom Gutachter mittels eines differenzierten Berechn ungsverfahrens ermittelt, das auf übli- 
chen fachlichen Verfahren mit klaren Regeln und Strukturen basiert, durch die die Ermittlung 
des Verkehrsaufkommens nachvollziehbar und prüfbar wird.  
 
a) Erschließungsstraßen  
 
Die Abwicklung der durch die Planung zu erwarteten Kfz-Verkehre ist in den an das 
Plangebiet angrenzenden Erschließungsstraßen weitge hend ohne Stau möglich, Pro- 
jektbedingte Staus sind nicht prognostiziert. 
 
Der insgesamt in das Gebiet einfließende Verkehr mi t 251 PkwE/h (PkwEinhei- 
ten/Stunde - bei der Bildung dieser Maßeinheit gehe n die einzelnen Fahrzeugarten mit 
unterschiedlichen Faktoren, z.B. Pkw =1,0; Motorrad  = 0,5, Lastzug = 2,0, ein) in der 
Vormittagsspitze (7 bis 8 Uhr) und 377 PkwE/h in de r Nachmittagsspitze (16 bis 17 Uhr) 
kann über die Erschließungsstraßen Gasselstiege und  Catharina-Müller-Straße verträg- 
lich abgewickelt werden. Im Durchschnitt handelt es  sich hierbei um ca. 4 bis 7 Fahr- 
zeuge in der Minute, die über die 3 Anbindungspunkte in das Gebiet einfahren.

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Der Verkehr, der in der Vormittagsspitze das Gebiet  verlässt, ist mit 163 PkwE/h, davon 
16 PkwE/h durch die Planung, von geringerer Bedeutu ng. Nicht einmal 1 Fahrzeug pro 
Minute verlässt als Rechtabbieger aus der Gasselsti ege zum York-Ring das Gebiet. Nur 
in der Nachmittagsspitze kann mit insgesamt 318 Pkw E/h aus dem Gebiet ausfahrenden 
Kfz, davon 44 PkwE/h durch die Planung, zustande ko mmen. Als Rechtsabbieger aus 
der Gasselstiege zum York-Ring verlassen 101 PkwE/h  das Gebiet, dies entspricht 
durchschnittlich 1 - 2 Fahrzeuge je Minute. Der Abf luss dieser Verkehrsmenge wird als 
unproblematisch angesehen, da an der Einmündung Gas selstiege/York-Ring nur das 
Rechtseinbiegen erlaubt ist. Außerdem entstehen nic ht zuletzt durch die benachbarten 
Lichtsignalanlagen (LSA) ausreichend lange Zeitlücken (Pulkbildung durch LSA). 
 
Die betrachteten Einmündungen York-Ring/Gasselstieg e und Grevener Str./Catharina-
Müller-Straße sind ausreichend leistungsfähig. Es besteht kein planungsbedingter Hand- 
lungsbedarf.  
 
Die Lichtsignalanlage Steinfurter Str./Catharina-Mü ller-Straße verfügt insgesamt über 
eine ausreichende Leistungsfähigkeit. An dieser Ste lle fahren in der Nachmittagsspitze 
laut den Prognosen insgesamt 167 PkwE/h aus dem Geb iet aus. Dies entspricht ca. 3 
Fahrzeugen pro Minute. Im Zusammenwirken von Lichts ignalsteuerung und Grünpfeil- 
schild (Vz 720 StVO) ist die Anbindung des Plangebi etes an das übergeordnete Ver- 
kehrsnetz damit auch über diese Einmündung aus verk ehrlicher Sicht problemlos gege- 
ben.  
 
Insgesamt kann wegen des niedrigen Lkw-Anteils, der  geringen Mehrbelastung gegen- 
über dem heutigen Verkehrsaufkommen von durchschnit tlich nur  1 - 2  Fahrzeugen pro 
Minute  und guter Abflussbedingungen keine verkehrliche Bee inträchtigung des Wohn- 
straßencharakters der Gasselstiege festgestellt wer den. Gasselstiege und Catharina-
Müller-Straße sind zudem auch aufgrund ihrer baulic hen Ausgestaltung geeignet, die zu 
erwartenden Verkehrsmengen aufzunehmen und für alle  Verkehrsteilnehmer und Anlie- 
ger abzuwickeln.  
 
Die Gasselstiege ist im nördlichen Abschnitt beidse itig mit Längsparkstreifen ausgerüs- 
tet, so dass die Straßenbreite uneingeschränkt dem Fahrverkehr zur Verfügung steht. In 
Teilbereichen der Gasselstiege und der Catharina-Mü ller-Straße wird auch in der Stra- 
ßenfläche geparkt. Die dabei verbleibenden Fahrbahn breiten von ca. 4,50 m bis 5,00 m 
lassen den Begegnungsverkehr Pkw/Pkw, wenn auch bei  reduzierter Geschwindigkeit, 
ordnungsgemäß zu.  
 
Die Abwicklung des Begegnungsfalles Lkw/Pkw zu Zeit en des Lieferverkehrs ist bei die- 
sen verbleibenden Breiten allerdings nur bedingt mö glich; hier ist – wie bereits heute - 
gegenseitige Rücksichtnahme unter den Verkehrsteiln ehmern gefordert. Da dieses Prin- 
zip nicht immer reibungslos funktioniert, wird die Verkehrssituation derzeit beobachtet. 
Bei Bedarf werden die bereits in Teilbereichen best ehenden Parkverbote in Abstimmung 
mit der Polizei erweitert. Restriktionen für die Er schließung des Plangebiets entstehen 
hieraus nicht.  
 
b)  Übergeordnetes Verkehrsnetz  
 
Die Planung bedingt im Verhältnis zur Bestandsbelastung der Steinfurter Straße und des 
York-Ringes nur einen geringen Verkehrszuwachs, der  im Bereich der üblichen 
Schwankung der Verkehrsmengen liegt. 
 
Der York-Ring ist aufgrund seiner Klassifizierung a ls Kreisstraße K 6 und seiner Funkti- 
on im Gesamtverkehrsnetz der Stadt Münster in das s og. Vorbehaltsnetz aufgenommen

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worden. Die wesentliche Aufgabe der Straßen dieses Vorbehaltsnetzes ist es, die not- 
wendigen Verkehre zu bündeln und aufgrund ihres Aus bauzustandes sicher und mög- 
lichst umweltverträglich abzuwickeln. Die hohe Verk ehrsbelastung des Rings ist daher 
funktions- und sachgerecht. Ähnliches gilt für die Steinfurter Straße, die als B 54 sogar 
als Bundesstraße klassifiziert ist. 
 
Der Knotenpunkt Steinfurter Str./Ring mit der Licht signalanlage weist in den Spitzen- 
stunden schon im Bestand hohe Sättigungsgrade und R ückstau auf. Hier ist in der Vor- 
mittagsspitze die stadteinwärtige Richtung der Stei nfurter Straße, der York-Ring in Rich- 
tung Orleans-Ring und in der Nachmittagsspitze die stadteinwärtige Richtung der Stein- 
furter Straße, der York-Ring in Richtung Orleans-Ri ng und der Linksabbieger Orléans-
Ring in stadtauswärtiger Richtung der Steinfurter S traße mit einer Vollauslastung (Stufe 
der Verkehrsqualität = E bzw. F) und teilweise Rückstau zu nennen.  
 
Die Stadt wird die Lichtsignalsteuerung des  2. Tan gentenringes in den nächsten Jahren 
modernisieren und überprüfen, wie die Leistungsfähi gkeit und Verkehrssicherheit ver- 
bessert werden kann. 
 
Planungsbedingter Mehrverkehr wird in den Hauptverk ehrsstraßen York-Ring, Orléans-
Ring und Steinfurter Straße nur in einigen Fahrtrichtungen erwartet. In den Spitzenzeiten 
kann hier wie im Bestand zeitweilig eine schlechte Qualität der Verkehrsabwicklung mit 
Rückstau nicht vermieden werden. Ursache hierfür si nd vordringlich aber nicht die zu- 
sätzlichen Verkehre, sondern die bereits vorhandenen hohen Belastungen des Knotens.  
 
Die größte Mehrbelastung in den kritischen Verkehrs strömen wird von dem Gutachter 
mit 47 Fahrzeugen in der morgendlichen Spitzenstund e für die stadteinwärtige Richtung 
der Steinfurter Straße ausgewiesen. Bezogen auf die  Bestandsbelastung entspricht dies 
einer Verkehrszunahme von 3 Prozent. Eine Mehrbelas tung in dieser Größenordnung 
liegt innerhalb der üblichen täglichen Verkehrsschw ankungen. Bei entsprechenden Vor- 
belastungen wie an der LSA Steinfurter Straße/Ring sind Verkehrsveränderungen in 
dieser Größenordnung vom Verkehrsteilnehmer kaum wa hrnehmbar, bzw. werden zum 
Teil durch andere Routenentscheidungen im Hauptverkehrsnetz ausgeglichen.  
 
Aus der Erschließung des Plangebiets über die Gasse lstiege ergeben sich für den Ver- 
kehr auf dem Ring absehbar keine merklichen Problem e. Der sich unter Normalbedin- 
gungen während der Hauptverkehrszeiten einstellende  Rückstau vor der Lichtsignalan- 
lage York-Ring/Grevener Straße hat eine Länge von 8 0-100 m. Der Abstand bis zur 
Einmündung Gasselstiege beträgt aber ca. 200 m, so dass im Normalbetrieb das Einfah- 
ren von der Gasselstiege in den York-Ring nicht pro blematisch ist. Aufgrund der Sig- 
nalsteuerung an der Kreuzung Orléans-Ring/Steinfurt er Straße ergibt sich während der 
Schaltzeit der Tagesprogramme (6.30 - 20.00 Uhr) ei n ca. 20 bis 25 Sekunden breites 
Zeitfenster, in dem kein bzw. nur sporadischer Fahr zeugverkehr in Richtung Osten un- 
terwegs ist. Alle ankommenden Fahrzeuge können ohne  lange Wartezeiten in den York-
Ring einbiegen, Reserven für weitere Fahrzeuge sind vorhanden.  
Nur in den Fällen, in denen von der Feuerwache Eins atzfahrzeuge in Richtung der Kreu- 
zung York-Ring/Grevener Straße ausrücken, kann ein längerer Rückstau auftreten. In 
Abhängigkeit von der Anzahl der ausrückenden Einsat zfahrzeuge kann an der Kreuzung 
eine "Alles-Rot"-Zeit von 120 Sekunden auftreten, i n der abgesehen von den Einsatz- 
fahrzeugen kein Verkehr fließt. In dieser Situation  ist es nicht auszuschließen, dass sich 
auf dem York-Ring im ungünstigsten Fall ein Rücksta u bis zu Steinfurter Straße einstellt. 
Zur Behebung bzw. Verminderung dieses gelegentlich auftretenden Problems wird in 
2009 an den Kreuzungen Grevener Straße/Yorkring und  Orléans-Ring/Steinfurter Stra- 
ße/Yorkring eine optimierte Signalsteuerung in Betrieb gehen.

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 Zusammenfassend lassen die vom Gutachter prognostiz ierten planungsbedingten 
Mehrverkehre gegenüber dem Bestand keine wesentlich en Veränderungen in der Quali- 
tät der Verkehrsabwicklung erwarten. Das übergeordn ete Verkehrsnetz und seine An- 
schlusspunkte sind somit geeignet, den bestehenden und ebenso auch den zu erwar- 
tenden Verkehr aus dem Plangebiet aufzunehmen. 
 
c) Stellplätze 
 
Auf dem Grundstück werden die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze ohne 
Abzug nachgewiesen (nach derzeitigem Projektplanung sstand ca. 310 Stellplätze in der 
Tiefgarage sowie ca. 20 oberirdische Stellplätze). Damit werden in jedem Fall mehr 
Stellplätze verwirklicht, als nach den betriebliche n Umständen des Investors voraus- 
sichtlich tatsächlich gebraucht werden, da zahlreic he Mitarbeiter im Außendienst tätig 
sind und den Firmensitz nur gelegentlich aufsuchen.  Damit wird den Belangen der be- 
nachbarten Wohnbebauung Rechnung getragen und die V erdrängung von Parksuchver- 
kehr in die Gasselstiege vermieden werden.  
 
Um hinsichtlich der Verkehrsprognose auf der sicher en Seite zu liegen, geht die Ver- 
kehrsuntersuchung aber nicht von den als günstiger zu erwartenden Betriebsumstän- 
den, sondern von der für das Plangebiet festgesetzt en und damit maximal zulässigen 
Nutzung aus. Hieraus wurden nach anerkannten fachli chen und methodischen Regeln 
die zu erwartenden Verkehre ermittelt. Danach kann die Nutzungsart „Gastronomie“ 
trotz relativ höheren Stellplatzbedarfs hinsichtlic h der ausgelösten Verkehre wie Büro- 
nutzung berücksichtigt werden, da die An- und Abfah rten zu Gastronomie im Wesentli- 
chen zu anderen Zeiten erfolgen als zu den übrigen Nutzungen. 
 
Ferner wurde von einem erhöhten, und damit mit Sich erheit ausreichend hoch angesetz- 
ten MIV-Anteil (motorisierter Individualverkehr) vo n ca. 50 % ausgegangen. Dies ent- 
spricht der in der Garage und auf den oberirdischen  Stellplätzen tatsächlich auf dem 
Grundstück geplanten Stellplatzzahl (zzt. mind. ca.  330 Stellplätze bei ca 650 Mitarbei- 
tern; entspr. 1 Stpl. je 2 Arbeitsplätze). Diese Za hl deckt den Bedarf nach Landesbau- 
ordnung und berücksichtigt auch genügend Spielraum für die zulässigen Nutzungsvari- 
anten. Damit ist zum einen sichergestellt, dass der  Parkverkehr tatsächlich auf dem 
Grundstück abgewickelt und kein Suchverkehr in die Gasselstiege verdrängt wird, und 
zum andern, dass nicht  zusätzliche Verkehre vernac hlässigt werden, die bei etwa zu 
gering angesetzten Stellplatzbedarfen entstehen könnten.  
 
Die Verkehrsuntersuchung trifft nach Lage der Dinge  realistisch zu erwartende, fachlich 
begründete Annahmen. Sie weist auf dieser Basis nac h, dass die mit Realisierung des 
Bebauungsplans verbundenen Verkehre im angrenzenden  und übergeordneten Ver- 
kehrsnetz verträglich abgewickelt werden können. De r exakte Stellplatznachweis für das 
die Festsetzungen des Bebauungsplans ausfüllende Ba uvorhaben, der sich nach der 
dann konkret geplanten Nutzungsverteilung richten w ird, erfolgt im späteren Baugeneh- 
migungsverfahren. 
 
d) Anlieferung 
 
Die logistische Versorgung der Läden und Bürofläche n erfolgt tagsüber von der Gas- 
selstiege aus.   
 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 
 
Für das Planungsvorhaben ist die Errichtung einer T rafostation erforderlich. Diese wird in der 
Südwestecke des Plangebietes festgesetzt und kann i n das Gebäude (Untergeschoss) integ-

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riert werden. Im Übrigen ist die Ver- und Entsorgun g des Plangebietes aufgrund der vorhande- 
nen Infrastruktur ausreichend und umfänglich gewährleistet.  
 
6.5 Immissionsschutz 
 
Von dem geplanten Baugebiet gehen tagsüber keine Lä rmimmissionen auf die Umgebung des 
Plangebietes aus, die aktive Lärmschutzmaßnahmen er forderlich machen würden (nähere An- 
gaben siehe 8.1). Lieferverkehre während der Nachtz eit zwischen 22 und 6 Uhr würden die 
Immissionsrichtwerte überschreiten, sie müssen dahe r auf die Tagzeit beschränkt werden. Da 
dies durch Auflagen in der Baugenehmigung wirksam z u gewährleisten ist, kann auf entspre- 
chende Regelungen im Bebauungsplan verzichtet werden. 
 
An den geplanten Gebäuden selbst werden die schallt echnischen Orientierungswerte vorrangig 
durch die in der Steinfurter Straße und im York-Rin g vorhandenen Verkehrslärmemissionen 
überschritten. Hier ist der erforderliche vorbeugen de Lärmschutz durch passive Lärmschutz- 
maßnahmen im Bereich der Fassade sicherzustellen. I m Bebauungsplan werden deshalb nut- 
zungsbezogen Lärmpegelbereiche und damit die Einhal tung der einschlägigen Schallschutz- 
normen festgesetzt. 
 
Altlasten 
 
Für das Plangebiet liegen Erkenntnisse über Altlast -/-Verdachtsflächen vor; es wurden insbe- 
sondere Bodenverunreinigungen durch PAK und Schwerm etalle festgestellt. In Ergänzung zu 
den vorliegenden Gutachten wird das gesamte Gelände  vor einer Bebauung weiter untersucht. 
Alle dann festgestellten Altlasten werden nutzungsd eterminiert fachgerecht saniert bzw. gesi- 
chert (vgl. 8.3). So wird sichergestellt, dass kein e Gefahren von den festgestellten Verunreini- 
gungen ausgehen können. Ferner wird im Städtebaulic hen Vertrag mit dem Investor eine ent- 
sprechende Sanierungsverpflichtung vor Nutzung des Bauvorhabens aufgenommen. Eine 
Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan gem. § 9  (5) Nr. 3 BauGB ist daher nicht erfor- 
derlich.  
 
Sonstige Immissionen 
 
Zur Vermeidung von störenden Lichtreflexionen im nä heren und weiteren Umfeld des Plange- 
biets und von nächtlichen Beeinträchtigungen des Wo hngebietes durch Gebäudebeleuchtung 
werden eine Illumination des Gebäudes und der Einsa tz verspiegelter Gläser ausgeschlossen. 
Weitere, mehr als geringfügige Immissionen sind nic ht zu erwarten und daher auch im Bebau- 
ungsplan nicht zu berücksichtigen (nähere Ausführun gen siehe 8.1). Die Einhaltung der zuläs- 
sigen Lärm- und Luftschadstoffwerte durch die Entlü ftung der Tiefgarage oder sonstige Lüf- 
tungsanlagen kann erst nach Planung der gebäudetech nischen Anlagen festgestellt werden; 
auch diese Prüfung und die entsprechenden Regelunge n müssen und können daher in das 
Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. 
 
7. Flächenbilanz 
 
Sondergebiet (SO) 
11.155 m²    84 % 
Straßenverkehrsfläche   2.172 m²    16 % 
Summe Plangebiet 13.327 m²  100 % 
 
8. Auswirkungen auf die Umwelt  
 
Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwickl ung handelt und durch den Bebauungs- 
plan kein Vorhaben ermöglicht wird, das einer Pflic ht zur Durchführung einer Umweltverträg- 
lichkeitsprüfung unterliegt, wird der Bebauungsplan  im beschleunigten Verfahren aufgestellt. 
Von einer förmlichen Umweltprüfung und einem Umwelt bericht kann nach § 13 a BauGB des-

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halb abgesehen werden. Die naturschutzrechtliche Ei ngriffsregelung kommt nicht zum Tragen. 
Gleichwohl werden die verschiedenen Umweltbelange a usführlich dargestellt, untersucht, be- 
wertet und in die Abwägung eingestellt. 
 
8.1 Menschen  
 
Lärmimmissionen 
 
 
Nach den einschlägigen lärmtechnischen Regelwerken (16. BImSchV, TA Lärm) wurden für den 
vorliegenden Bebauungsplan alle planungsbedingten P egelsteigerungen im öffentlichen Stra- 
ßenverkehr gutachterlich ermittelt und als abwägung srelevant berücksichtigt, da sich die Pla- 
nung in einem Gebiet mit hoher Lärmvorbelastung bef indet, insbesondere im Bereich des York-
Ring (ca. 30.500 Kfz/Tag), sowie auf der Steinfurte r Straße (ca. 14.400 Kfz/Tag, Stand: 2003). 
Anspruchsvoraussetzungen für Lärmschutz nach der Ve rkehrslärmschutzverordnung (16. Bun- 
des-Immissionsschutzverordnung) bestehen nicht, da im Zuge der Realisierung des Bebau- 
ungsplans keine wesentlichen baulichen Änderungen i m öffentlichen Straßenraum vorgenom- 
men werden.  
 
Lärmtechnische Beurteilung – wesentliche Aspekte 
 
Durch das Büro nts wurde eine lärmtechnische Unters uchung unter drei verschiedenen As- 
pekten durchgeführt:  
a) die lärmseitigen Auswirkungen der planungsbeding ten Verkehrszunahme in den öffentli- 
chen Straßen auf das angrenzende Umfeld,  
b) die lärmseitigen Auswirkungen des Parkverkehrs u nd der Zufahrten innerhalb des Plan- 
gebietes auf das angrenzende Umfeld,  
c) die Lärmbelastung an den geplanten Gebäuden und die Festlegung von Lärmpegelbe- 
reichen. 
 
Die Untersuchung basiert zum einen auf dem Verkehrs gutachten, zum andern bewertet sie 
den Verkehrslärm aus dem Plangebiet selbst. Für die  Ermittlung der zu erwartenden Immis- 
sionen aus dem Straßenverkehr wird das mit dem Verk ehrsgutachten ermittelte Tagesver- 
kehrsaufkommen auf den Straßen herangezogen, für di e Immissionen aus dem Verkehr auf 
dem Grundstück die projektbezogenen Festsetzungen d es Bebauungsplans zugrunde ge- 
legt. Die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Proj ektplanung ist daher in Umfang und 
Genauigkeit ausreichend berücksichtigt. Auch die Lä rmvorbelastung wurde festgestellt und 
zur Beurteilung von Pegelüberschreitungen zugrunde gelegt. 
 
Zu a) Der von der Verkehrszunahme auf öffentlichen Straßen ausgehende Verkehrslärm 
wäre nur dann – nach TA Lärm – zu berücksichtigen, wenn eine Erhöhung der Beur- 
teilungspegel um mehr als 3 dB(A) zu erwarten wäre.  Die Pegel erhöhen sich pla- 
nungsbedingt jedoch maximal an den zur Gasselstiege  gerichteten Häuserfronten um 
bis zu 1 dB(A), am Gebäude York-Ring 10 um 0,5 dB(A ). Dies ist lediglich eine ge- 
ringfügige, kaum hörbare Zunahme der Beurteilungspe gel. Daher sind die im vorlie- 
genden Fall zu erwartenden Erhöhungen des Lärms im öffentlichen Straßenraum als 
hinnehmbar einzuschätzen, zumal die Werte, bei dene n eine Gesundheitsgefährdung 
anzunehmen ist, nicht erreicht werden.. 
 
Zu b) Die Zumutbarkeit von Lärmbelastungen durch Ge werbebetriebe und deren Verkehr 
auf den jeweiligen privaten Grundstücken wird durch  die TA Lärm geregelt.  Die pla- 
nungsbedingten Mehrverkehre führen an keiner Stelle  zu einer Überschreitung der 
maßgebenden Richtwerte. Eine Überschreitung durch n ächtlichen Anlieferverkehr 
wird durch Begrenzung der Anlieferzeiten ausgeschlo ssen. Die jeweils notwendigen

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Regelungen werden in der Baugenehmigung getroffen u nd durch den städtebauli- 
chen Vertrag abgesichert.   
 
An den bestehenden Gebäuden werden die gesetzlichen  Anforderungen hinsichtlich 
der Immissionen aus dem Grundstücksverkehr einschli eßlich des Lieferverkehrs aus- 
nahmslos eingehalten.  
 Zu c) An den geplanten Gebäuden selbst werden die Orientierungswerte durch die in der 
Steinfurter Straße und Yorkring vorhandenen Verkehr slärmemissionen überschritten. 
Da aktiver Lärmschutz aus städtebaulichen und techn ischen Gründen hier nicht in 
Betracht kommt, ist der erforderliche Lärmschutz du rch passive Lärmschutzmaßnah- 
men im Bereich der Fassade sicherzustellen. Hierfür  enthält der Bebauungsplan die 
entsprechenden Festsetzungen zu Lärmpegelbereichen und konstruktiven Maßnah- 
men i.S. eines nutzungsbezogenen, vorbeugenden Immissionsschutzes.  
 
Da die Planung im Fazit schon gegenüber dem jetzige n Zustand nur zu sehr geringfügigen - 
nach den geltenden Bestimmungen somit nicht maßgebe nden - Erhöhungen der Lärmim- 
missionen führt, ist die lärmseitige Verträglichkei t der Planung mit der Umgebung insgesamt 
gegeben: Es sind lärmtechnisch keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten.  
 
Sonstige Geräusche 
 
Nach Einschätzung des Lärmschutzgutachters sind fer ner Geräuschimmissionen, die von 
der späteren Konstruktion der Außenfassade (Hochhau sbebauung) ausgehen, nicht zu er- 
warten. Eine abschließende lärmtechnische Untersuch ung solcher Fragen ist im derzeitigen 
Planungsstadium noch nicht möglich und deshalb nich t Gegenstand des Bebauungsplans. 
Lärmschutznachweise etwa für die haustechnischen An lagen oder die Windwirkung an Fas- 
sadenbauteilen können frühestens auf Grundlage der Ausführungsplanung geführt werden 
und werden bauvorhabenbezogen im Baugenehmigungsverfahren abgeprüft. 
  
Staub- und Schadstoffimmissionen   
 
Zur Einschätzung, inwieweit Staub- und Schadstoffim missionen zu berücksichtigen sind, wurde 
auf die Erkenntnisse aus den Gutachten zurückgegrif fen, die sich im Rahmen der Untersuchun- 
gen der „Verordnung über die Festlegung von Konzent rationswerten“ (23. BImSchV) zur Erfas- 
sung der verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen im  Hauptverkehrsstraßennetz und im Rah- 
men der Erstellung des Luftreinhalteplanes für die Stadt Münster ergeben haben. 
 
Zwar führen die Quell- und Zielverkehre durch die g eplante Nutzung gegenüber dem jetzigen 
Zustand zu einer Zunahme der Schadstoffbelastung. H ohe Schadstoffbelastungen im Bereich 
der Grenzwerte sind nach der „Verordnung über Immis sionswerte für Schadstoffe in der Luft“ 
(22. BImSchV) im innerstädtischen Bereich jedoch er fahrungsgemäß erst bei sehr viel höheren 
Verkehrsbelastungen als im vorliegenden Fall und nu r bei ausgeprägten Straßenschluchten zu 
erwarten. Die Planung sieht entlang der öffentliche n Straßen eine niedrige und aufgelockerte 
Bebauung vor. Auf eine konkrete Untersuchung von Schadstoffimmissionen kann daher fachlich 
begründet verzichtet werden. 
 
Besondere Auswirkungen auf die Nachbarbebauung 
 
 
Die Gemeinde hat bei Neuplanungen oder Veränderungen von bestehendem Planungsrecht die 
Allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnis se zu wahren bzw. die Auswirkungen 
eines Vorhabens auf die Umgebung zu untersuchen und  abzuwägen. In diesem Zusammen- 
hang sind mit dem bestehenden Bebauungsplan Nr. 379  bereits grundlegende Strukturent- 
scheidungen getroffen worden: Dieser plant bewusst und wohlabgewogen das direkte Neben- 
einander von Kerngebieten und Allgemeinen Wohngebie ten im Sinne der Schaffung eines in- 
nerstädtischen, verdichteten Quartiers für Einkaufe n, Büros, zentrale Dienstleistungen und

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Wohnen - dies im Dreieck von drei hochbelasteten Ha uptverkehrsstraßen und in gemeinsamer 
Abwicklung der Binnenverkehre über interne Erschließungsstraßen.  
 
Die derzeit ausgewiesenen und realisierten Wohnkomp lexe bewegen sich somit bereits im pla- 
nungsrechtlichen Status quo im direkten Umfeld von Nutzungskategorien, welche einen höhe- 
ren Störgrad durch Nutzungstyp und verkehrliche Fre quentierung auslösen. Es kann und muss 
insofern in diesem Zusammenhang von einer grundsätz lich bestehenden „Vorbelastung“ der - 
urbanen und innerstädtischen - Wohnbereiche ausgegangen werden, die mit der in Allgemeinen 
Wohngebieten in weniger durchmischten Lagen nicht in Gänze vergl eichbar ist. Gleichwohl sind 
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhäl tnisse zu wahren. Dies betrifft insbes. 
auch das Themenfeld Belichtung und Verschattung. Di ese Sensibilitäten werden im Folgenden 
benannt, bewertet und untereinander und im Verhältnis zu anderen Belangen abgewogen. 
 
Besonnung und Belichtung der Nachbargebäude 
 
Wie weit ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück an d as eigene Grundstück heranrücken 
darf, ist im Grundsatz durch die Fixierung der Abst andflächen im Bereich des Bauordnungs- 
rechtes vorgegeben. Damit ist zugleich das Maß des Zumutbaren definiert. Ein Vorhaben, das 
die nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Abstan dflächen einhält, ist demnach in der 
Regel bauordnungsrechtlich zulässig und verletzt auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme, ist 
demzufolge zumutbar. Im vorliegenden Bebauungsplan sind schon die Baugrenzen für das 
Hochhaus so festgesetzt, dass das Vorhaben alle erf orderlichen Abstandflächen einhält, insbe- 
sondere auch diejenigen gegenüber der Wohnbebauung am York-Ring und an der Ostseite der 
Gasselstiege, die sich nach den für Wohngebiete vorgeschriebenen Maßen zu richten haben.  
 
Darüber hinaus wurde geprüft, ob durch eine etwaige  „Verbauung“ die Notwendigkeit von Be- 
lichtungsuntersuchungen bestehen könnte. Das Hochha us liegt nur einer der umliegenden Ge- 
bäudefronten - senkrecht zur Wohngebäudewand gemess en - direkt gegenüber; bei diesem 
Gebäude Gasselstiege 33 handelt es sich jedoch nich t um ein reines Wohngebäude. Es liegt 
innerhalb des festgesetzten Kerngebiets; der Abstan d seiner Nordfassade zum Hochhaus be- 
trägt ca 53 m, das entspricht nahezu dem doppelten des baurechtlich notwendigen Abstands; 
die Belichtung des Gebäudes wird deshalb nicht beeinträchtigt. 
 
Eine wesentliche Beeinflussung des Tageslichtangebo tes im Raum ist auch nur bei einer deutli- 
chen Abdeckung des sichtbaren Himmels zu befürchten . Dies kann bei der geplanten Lage und 
Stellung des Hochhausbaukörpers nicht auftreten, de nn der bestehende Bezug der Wohnhaus- 
fenster zum Himmel und seiner diffusen Strahlung wi rd überhaupt nicht berührt. Zum andern 
müsste ein Hochhaus sehr nahe an dem betreffenden R aum liegen, um den Tageslichteinfall 
wirksam verändern zu können; keines der umliegenden  Wohnhäuser hat jedoch einen geringe- 
ren Abstand als 53 m von dem geplanten Hochhaus. 
 
Die mit maximal 56 m festgesetzte Höhe entspricht i n etwa diesem Abstand. Die gleiche Relati- 
on ergibt sich bei jedem Gebäude, das im Maß seiner  eigenen Höhe von einem anderen ent- 
fernt gelegen ist (also vergleichbar beispielsweise  auch zwischen den Wohnhäusern York-Ring 
9/11 und 7 sowie 9/11 und 13, oder zwischen Gassels tiege 34 und 40 sowie 34 und 32). Es 
handelt sich dabei um eine im innerstädtischen müns terischen Maßstab übliche und fachlich 
verträgliche Proportion zwischen Gebäudehöhe und -a bstand. Eine gravierende und damit we- 
sentliche Veränderung der vorhandenen Versorgung der Räume mit Tageslicht ist deshalb nicht 
zu erwarten. Da das geplante Hochhaus keine für die  Belichtung umliegender Wohnräume 
möglicherweise kritische Verbauung bewirkt, ist auc h keine Notwendigkeit detaillierter Berech- 
nungen gegeben. Der unveränderte Ausblick aus einer  Wohnung ist grundsätzlich kein schüt- 
zenswerter Belang („kein Anrecht auf freie Aussicht“).  
 
Verschattungsstudie – wesentliche Aspekte

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Da bei einem Hochhaus allerdings nicht auszuschließ en ist, dass durch besondere Um- 
stände im Einzelfall doch Beeinträchtigungen auftre ten können, die vom Abstandrecht 
und von der belichtungsgerechten Positionierung nic ht erfasst werden, wurde zusätzlich 
eine Studie zum Schattenwurf des geplanten Gebäudes erstellt. 
 
Zur Prüfung der Schattenwirkung wurde ein anschauli cher dreidimensionaler Simulati- 
onsfilm erstellt, der den Schattenwurf im Tagesverl auf zu verschiedenen Jahreszeiten 
für die vollständigen Baukörper nachweist. Hieraus wurden repräsentative Momentauf- 
nahmen abgebildet, wobei jeweils die Wirkung der mö glichen Bebauung nach gelten- 
dem Bebauungsplan und nach der vorliegenden Planung  gegenübergestellt ist. Da au- 
ßerdem der Schattenwurf der bestehenden Gebäude erk ennbar ist, kann detailliert für 
jeden einzelnen Standort im Umfeld des Plangebietes  nachvollzogen werden, in welcher 
Weise, wann und für wie lange speziell das geplante  Hochhaus jeweils die Sonne ver- 
decken wird.  
 
Besondere Vorschriften über die Berücksichtigung de s Themas Verschattung in der 
Bauleitplanung gibt es nicht; vielmehr sind die all gemeinen Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. I n diesem Themenfeld wird zur Be- 
wertung hilfsweise gleichwohl auf eine (technische)  Norm, die DIN 5034-1 („Innenraum- 
belichtung mit Tageslicht“ Oktober 1999), zurückgeg riffen: Diese bezieht sich im We- 
sentlichen auf den Nachweis ausreichender Belichtun g mit Tageslicht für neu zu erstel- 
lende Wohngebäude im Rahmen der Baugenehmigung. Die  Vorschrift ist hier insofern 
nur indirekt einschlägig und besitzt lediglich empfehlenden Charakter. 
 
Die DIN enthält eine Empfehlung zu Mindestbesonnung szeiten, die besagt, dass min- 
destens ein Wohnraum einer jeden Wohnung am Stichta g 17. Januar potenziell mindes- 
tens 1 Stunde Sonne erhalten soll. Das für den Beba uungsplan erstellte Verschattungs- 
gutachten weist nach, dass das geplante Vorhaben di ese Anforderung erfüllt. Es belegt 
außerdem, dass in den Fällen, in denen Wohnungen im  Winter durch den Hochhaus- 
schatten betroffen sind, diese schon durch die best ehenden Gebäude verschattet wer- 
den. Grundsätzlich führen zudem die Grundrissabmess ungen des Hochhauses dazu, 
dass es je Standort höchstens 1-2 Stunden dauert, b is sein Schatten so weiter ‚gewan- 
dert‘ ist, dass die jeweiligen Wohnungsfenster wieder besonnt werden. Dadurch bleiben 
ausreichende Besonnungszeiten selbst im tiefen Wint er, wenn die Sonne nur für 4-5 
Stunden pro Tag scheint, für alle umliegenden Wohngebäude gewährleistet. 
 
Einige der dem Hochhaus östlich gegenüber liegenden  Balkone werden im Sommer 
nachmittags von dessen Schatten überstrichen werden . Da hierbei aber nicht etwa eine 
Verdunkelung eintritt, sondern lediglich die gegen Abend tieferstehende Sommersonne 
in größerer Entfernung und kurzzeitig verdeckt wird , ist die Benutzung der Balkone nicht 
beeinträchtigt.  
 
Im Fazit ist eine nicht zumutbare Verschattung von Wohnungen an keiner Stelle in der Umge- 
bung des Plangebietes zu erwarten. 
 
Beeinträchtigung durch Beleuchtung bei Dunkelheit  
 
Eine Illuminierung des Gebäudes in Form einer nächt lichen Dauerbeleuchtung oder eines groß- 
flächigen Anstrahlens ist nicht zulässig. Zwar muss  damit gerechnet werden, dass in dem ge- 
planten Bürogebäude auch nach Eintritt der Dunkelhe it noch gearbeitet wird. Dies führt aber zu 
keiner nennenswerten Störung oder sogenannten Licht verschmutzung im Umfeld. Zu einer ‚Il- 
lumination‘ wird die aus den Büros ausstrahlende Ar beitsbeleuchtung wegen des Absorptions- 
grades der Glasfassade nicht führen. Die textlichen  Festsetzungen enthalten entsprechende 
Regelungen, die zusätzlich auch in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden.

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Zusammenfassend ist in der Umgebung des Plangebiete s aus den Belichtungs- und Beson- 
nungsverhältnissen keine wesentliche Verschlechterung der Wohnqualität zu erwarten. 
 
Einschätzung der Windwirkung 
 
Eine Einschätzung des Fachbüros Ruscheweyh zur Wind wirkung der Planung ergibt, 
dass durch die Lage und Kubatur des Gebäudes keine wesentliche Änderung in Bezug 
auf den Luftaustausch und die Schadstoffausbreitung  im Umfeld des Plangebiets zu er- 
warten ist.  
 
Negative Auswirkungen auf die umliegende Wohnnutzung können ausgeschlossen werden. 
 
Brandschutz 
 
Der Brandschutz wurde unter städtebaulichen Gesicht spunkten von der städtischen Feuerwehr 
geprüft. Dazu ist festzustellen, dass alle für den Brandschutz relevanten Sachverhalte in der 
Landesbauordnung (BauO NRW) sowie in der Hochhausve rordnung geregelt sind. Die bauord- 
nungsrechtlichen Vorschriften zu notwendigen Abstan dflächen haben auch für den Brandschutz 
Bedeutung. Als Mindestabstand zur Verhinderung von Brandüberschlag hat sich in der Praxis 
das Maß von ca. 5 m erwiesen. Dieses Maß wird im vorliegenden Fall bei weitem überschritten.  
 
Im vorliegenden Fall kann aufgrund der für Hochhäus er geltenden strengen Bauvorschriften 
davon ausgegangen werden, dass die verwendeten Baus toffe überwiegend nichtbrennbar 
(Baustoffklasse A nach DIN 4102) sind und damit am Brandgeschehen weitaus weniger Stoffe 
beteiligt sind, als dieses bei einem niedrigen Gebäude zu erwarten ist.  
 
Insgesamt bestehen daher unter Brandschutzgesichtsp unkten gegen die Planung keine Beden- 
ken. 
 
Baustellenabwicklung 
 
Der Investor ist bemüht, die aus der Baustellenabwi cklung resultierende Belastung der angren- 
zenden Wohnbebauung durch Lärm, Schmutz und Verkehr  über das übliche Maß hinaus auf 
ein Minimum zu reduzieren.  
 
8.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt  
 
Für das Plangebiet besteht durch den rechtkräftigen  Bebauungsplan Nr. 379 Grevener Straße / 
Steinfurter Straße / York-Ring bereits Planungsrech t zur Realisierung einer gemischten Bauflä- 
che mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6. Das P langebiet ist im Bestand weitgehend ver- 
siegelt. Die teilweise auf der Grundstücksgrenze, t eils aber auch im öffentlichen Raum stocken- 
den Spitzahorn-Baumreihen entlang der Steinfurter S traße und des York-Rings sind nach gel- 
tendem Planungsrecht mit einem Erhaltungsgebot belegt.  
 
Auch die Planung nimmt auf den vorhandenen Bewuchs weitgehend Rücksicht. Die straßenbe- 
gleitenden großkronigen Bäume entlang der Steinfurt er Straße und des York-Rings, die wegen 
ihrer erheblichen stadträumlichen Bedeutung zu erha lten sind, werden durch neue Festlegung 
der Grundstücksgrenze Teil der öffentlichen Verkehrsfläche und dort als zu erhalten festgesetzt, 
soweit nicht ihr Vitalitätszustand oder Erschließun gserfordernisse entgegenstehen. Ausreichen- 
de grundstücksseitige Entwicklungsmöglichkeiten für  diese Bäume sind durch Festsetzung von 
Pflanzgeboten entlang den Straßenverkehrsflächen gewährleistet. 
  
Im städtebaulichen Vertrag wird zudem geregelt, durch welche Maßnahmen der vorhandene, im 
Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzte Baumbest and während der Bauzeit zu schützen 
und zu erhalten ist. Dazu sind die DIN 18920 „Schut z von Bäumen, Pflanzenbeständen und

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Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und die RAS – LP 4 „Richtlinien für die Anlage von 
Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4 – Schu tz von Bäumen, Vegetationsbeständen und 
Tieren bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Insbesondere ist vor Beginn der Baumaßnahme der 
Bereich innerhalb der Kronentraufe der Bäume durch Errichtung eines stabilen, unverrückbaren 
Zaunes zu sichern. Das Lagern von Baustoffen/-mater ialien, gefährlichen Stoffen (Öle, Säuren 
usw.) sowie das Abstellen von Baufahrzeugen/-maschi nen, Baucontainern und Aborten ist in- 
nerhalb dieses Bereiches zu unterlassen. 
 
Eine notwendige Spundung der Baugrube muss so erfol gen, dass keine Schäden im Kronenbe- 
reich der Bäume entstehen, zudem ist das Spundungsv erfahren zu wählen, welches die ge- 
ringste Ausdehnung der Baugrube über die Baugrenzen  hinweg bedingt. Möglicher Wurzelein- 
wuchs im Bereich der Baugrube ist vor Beginn der Ba umaßnahme zu untersuchen, und es sind 
die ggfs fachlich erforderlichen Maßnahmen zu Wurze lsicherung durchzuführen. Baukräne sind 
so aufzustellen, dass die Bäume bei der Beschickung  der Baustelle nicht beeinträchtigt werden. 
Alle erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen s ind außerhalb der Kronenschirmfläche (Bo- 
denfläche, die von der Baumkrone überdeckt wird) zu verlegen.  
 
Der Planentwurf sieht nur eine geringfügige Erhöhun g der GRZ vor. Die im B-Plan Nr. 379 aus- 
gewiesenen Pflanzgebote reduzieren sich nur geringf ügig. Regelungen zum Ersatz für die 
durch das Bauvorhaben im öffentlichen Raum entfalle nden Bäume werden im Städtebaulichen 
Vertrag getroffen. Zur Verbesserung des Kleinklimas  und zur Kompensation des Versiege- 
lungsgrades sind Festsetzungen zur Begrünung von Dächern vorgesehen.  
 
Im Ergebnis wird sich durch die Planung die ökologi sche Situation gegenüber dem geltenden 
Planungsrecht nicht verschlechtern, gegenüber der n ahezu vollständigen Versiegelung im Be- 
stand (Pkw- und Lkw-Parkplatz sowie ehemalige Tankstelle) eindeutig verbessern. 
 
8.3 Boden, Wasser, Klima, Luft  
 
Das Plangebiet liegt im Bereich des münsterschen Ki essandzuges. Aufgrund der Wasserdurch- 
lässigkeit des Bodens ist das Grundwasser in diesem Bereich stärker gefährdet. Nutzungen und 
Anlagen, die das Grundwasser potentiell beeinträcht igen, sollen deshalb nicht mehr zugelassen 
werden.  
 
Altlasten
 
 
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der im städ tischen Altlast-/ Verdachtsflächenkataster 
geführten Altablagerungen  12 C und 36. 
 
Bei der Verdachtsfläche 12 C handelt es sich um ein e Altablagerung, d. h. eine ehemalige Ent- 
sandungsfläche, die mit Boden, Bauschutt, Schlacke,  Asche und tlw. Siedlungsabfällen verfüllt 
wurde. Die Altablagerung erstreckt sich auch über d ie Verdachtsfläche 36. Die durch Sondie- 
rungen ermittelten Auffüllmächtigkeiten liegen zwischen 4,20 m und 5,60 m. 
 
Im August 2007 wurde ein Gutachten zu orientierende n Untergrund- und Schadstofferkundun- 
gen erstellt. Dabei wurden Belastungen mit PAK und Schwermetallen festgestellt. 
 
Bei der Verdachtsfläche 36 handelt es sich um eine stillgelegte Tankstelle, die als Altstandort, 
d.h. als ehemaliger Betrieb, der mit wassergefährde nden Stoffen umgegangen ist, ins Altlas- 
ten/- Verdachtsflächenkataster aufgenommen wurde. Eine Gefährdungsabschätzung 2004 zeig- 
te Verunreinigungen des Bodens und der Bodenluft.  
 
Falls bei der geplanten Baumaßnahme verunreinigtes Erdreich auf dem Grundstück verbleibt, 
ist die Sanierung bzw. Sicherung durch einen Sanier ungsplan zu dokumentieren. Dies wird im

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Städtebaulichen Vertrag öffentlich-rechtlich festge schrieben. Die gesamte Erdbaumaßnahme 
hat unter gutachterlicher Begleitung zu erfolgen. 
 
8.4 Kulturgüter und sonstige Sachgüter, Stadtbild  
 
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden und  auch keine erhaltenswerte Bausub- 
stanz festgestellt worden. Auch liegen keine Hinweise auf Bodendenkmäler vor. 
 
Ob sich ein Vorhaben in Gestalt und Höhe in die näh ere Umgebung und den Rahmen der vor- 
handenen Bebauung einfügt, ist nur dann als planung srechtliches Zulässigkeitskriterium von 
Bedeutung, wenn Bauvorhaben in bebauten Bereichen b eantragt werden, für die kein Bebau- 
ungsplan besteht. Die Aufstellung eines Bebauungspl anes dagegen bietet der Gemeinde be- 
wusst die Möglichkeit, neue städtebauliche Ziele zu  formulieren und, wie im vorliegenden Fall, 
insbesondere auch die planungsrechtliche Grundlage für stadtgestalterische Veränderungen zu 
schaffen. 
 
Das vorhandene Stadtbild am Standort selbst ist amb ivalent geprägt: Das Plangebiet ist zwar 
Teil des Quartiers „ehemaliges Gewerbedreieck“, das seinerzeit durch eine homogene  Bebau- 
ung gestalterisch harmonisiert werden sollte; heute  stellt eine ausschließlich profilgleiche Block- 
randbebauung für das Plangebiet angesichts seiner b esonderen Lagequalität und Signifikanz in 
der Stadtstruktur allerdings nicht mehr die adäquat e städtebauliche Lösung dar. Zugleich ist die 
Lage des Plangebiets im Kreuzungsbereich Steinfurte r Straße/York-Ring bzw. Orleans-Ring 
durch das hohe Kfz-Verkehrsaufkommen und - als sinn volle Antwort darauf - durch eine an al- 
len 4 Flügeln fehlende Straßenrandbebauung gekennze ichnet. Südwestlich der Steinfurter 
Straße korrespondieren die als Solitäre in Rasenflä chen eingestreuten Studentenheim-
Hochhäuser mit der Grünanlage und dahinter liegende n Wohnhochhäusern am Ring gegen- 
über; die ehemalige Tankstellenfläche nördlich des York-Rings trennt ebenfalls die anschlie- 
ßende Bebauung von der Kreuzung.  
 
Zu diesen drei Flügeln der Kreuzung stellt die gepl ante niedrige und weich ausgeformte Basis- 
bebauung mit dem sich hieraus entwickelnden Hochhau s in der Mitte einen vermittelnden Be- 
zug her. Die Planung entspricht damit der besondere n Lage des Plangebiets am Kopf des „e- 
hemaligen Gewerbedreiecks“ ebenso wie der Torsituat ion am Tangentenring und im City-
Eingang. Mit der Veränderung des Höhenprofils aus d er Fernsicht und dem gesetzten Höhen- 
akzent wird auch die stadtstrukturelle Bedeutung de s Verkehrsknotenpunktes erst deutlich ab- 
lesbar; die profilüberragende städtebauliche Domina nte hebt die besondere Torsituation des 
durch hohes Verkehrsaufkommen geprägten Bereiches städtebaulich angemessen hervor (City-
Eingang). 
 
Im Stadtgrundriss korrespondiert die Positionierung  des geplanten Hochhauses direkt mit der 
des LVM-Doppelturmes an der Weseler Straße. Auch do rt wurde der Schnittpunkt Radiale / 
Tangentenring durch ein von der Kreuzung zurückgese tztes, profilüberragendes Bürogebäude 
betont. Die Radialen Weseler und Steinfurter Straße  stellen die beiden direkten Anschlüsse 
Münsters an die Bundesautobahn her, sind also von e ntscheidender Bedeutung nicht nur für 
den Wirtschaftsstandort Münster, sondern für die üb erörtliche Kommunikation überhaupt. Der 
vom Investor gewählte Standort steht darüber hinaus  in einem sinnvollen Bezug zum Universi- 
tätsbereich im Nordwesten der Stadt. Die Lage in de r Stadtstruktur bzw. im Stadtgrundriss ist 
daher schlüssig gewählt und mit dem Hochhaus sinnvoll und konsequent interpretiert.  
 
Im Hinblick auf die Wirkung des Hochhauses auf das Stadtbild in der Fernsicht sieht die städti- 
sche Denkmalbehörde keine denkmalpflegerischen Bela nge beeinträchtigt, da der geplante 
Baukörper keines der Gebäude des in der Blickachse liegenden „sakralen Teils“ der Stadtkrone 
verdeckt. Gleichwohl hat sich die Planung sorgfälti g mit der nordwestlichen Stadtansicht ausei- 
nandergesetzt. Ihr lag und liegt folgende Einschätz ung zugrunde: Die Steinfurter Straße bietet 
zweifellos stadteinwärts eine besondere Sicht auf d ie historischen Kirchtürme Münsters. Der

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Blick insbesondere auf Dom und Liebfrauen Überwasse r, abschnittsweise auch Lamberti, ist - 
zumindest in zwei Abschnitten der Steinfurter Straß e - unverstellt erhalten und übt bei klarer 
Sicht eine prägende Wirkung aus; dies bedeutet jedo ch nicht, dass die nordwestliche Stadtan- 
sicht insgesamt als historische Reinform und etwa z wingend erhaltenswert, unergänzbar und 
unveränderbar anzusehen wäre.  
 
Vielmehr ist die bis ins 19. Jahrhundert mittelalte rliche Silhouette durch zahlreiche Elemente 
wie Verkehrsanlagen (Ampelbrücke, Straßenbeleuchtun g), Werbeanlagen, Bepflanzung sowie 
durch profilüberragende und -verstellende Gebäude d eutlich verändert worden. Dazu gehören 
im Nordsegment des Blickes der Turm der Germania-Th erme und der Fernsehturm sowie im 
südlichen Teil das Wohnhochhaus an der Philippistra ße (15 Geschosse, Höhe 42 m) und die 
Bettentürme des Universitätsklinikums (17 Geschosse, Höhe 60 bzw. 75 m).  
 
Hinzu kommt, dass sogar profilkonforme Baukörper im  Verlauf der Steinfurter Straße zunächst 
die Domtürme und dann auch Liebfrauen Überwasser ve rdecken (z.B. Neubebauung an der 
Ecke Steinfurter Straße/Catharina-Müller-Straße auf  der Grundlage des bestehenden Bebau- 
ungsplanes). Hieran wird deutlich, dass auch eine B ebauung des Plangebiets nach geltendem 
Planungsrecht, die eine Blockrandbebauung zum Teil in der Sichtachse zum Dom vorsieht, die 
heutige Stadtansicht wesentlich verändern würde. 
 
Aus der Fernsicht von der Steinfurter Straße wird d as geplante Hochhaus bereits kurz nach der 
Abzweigung der B 54 erkennbar sein und in dem weite n Abstand zwischen der Ansicht der 
Lambertikirche und der des Doms liegen. Keine der K irchturmansichten wird durch die Hoch- 
hausansicht tangiert. Daran ändert sich auch in Ann äherung an den bebauten Bereich nichts. 
Die Lambertikirche ‚verschwindet’ dann hinter den Bäumen; Domtürme und Überwasserkirche 
stehen im Zentrum des Blicks, das Hochhaus seitlich  daneben. Von der Eissporthalle an sind 
die Kirchtürme und das Hochhaus hinter der Straßenrandbebauung nicht mehr zu sehen.  
 
Im Bereich zwischen Wilkinghege und Tankstelle am I nnenstadteingang wird das Hochhaus 
durchaus markant in Erscheinung treten. Aber auch d ort werden die Türme von Dom und Ü- 
berwasserkirche im Zentrum des Blickwinkels nicht v erstellt; ihre Höhe wird es in der Fernsicht 
allerdings deutlich überragen. Da das geplante Hoch haus etwa in halber Entfernung zwischen 
Dom und Wilkinghege liegt, tritt es bei gleicher Hö he wie die Domtürme von Wilkinghege aus 
doppelt so hoch in Erscheinung. Das Stadtbild wird aus der Fernsicht insofern zweifellos verän- 
dert. Andererseits wird das geplante Hochhaus im St adtgrundriss und in der Feinabstimmung 
am Standort selbst sehr sorgfältig positioniert und  auf eine mit 56 m deutlich niedrigere Höhe 
als bei vergleichbaren Münsteraner Gebäuden begrenzt (z.B. LVM 21 Geschosse, Höhe 73 m).  
 
Die Gewährleistung bzw. Sicherung der Realisierung der durch den Investor beabsichtigten 
hochwertigen und zukunftsweisenden Architektur und Materialität erfolgt im Städtebaulichen 
Vertrag über eine Bindungsverpflichtung an den vorl iegenden Projektentwurf und weitergehend 
über ein entsprechendes Abstimmungserfordernis der Planung vor Bauantragstellung. 
 
9. Gesamtabwägung  
 
9.1 Belange benachbarter Eigentümer und Nutzungen  
 
Sämtliche erkennbaren Belange wurden abschließend i m Bebauungsplanverfahren entspre- 
chend dem Abwägungsgebot des § 1 (7) BauGB ermittel t, bewertet und untereinander und ge- 
geneinander abgewogen. Mit dem der Planung vorgesch alteten Projektentwurf hat der Investor 
bereits eine bauliche Lösung entwickelt, die mit ih ren Nutzungsinhalten, ihrer Höhendifferenzie- 
rung, Anordnung auf dem Grundstück und Außenraumges taltung größtmögliche Rücksicht auf 
das angrenzende Wohngebiet nimmt. Diese Qualitäten schreibt der Bebauungsplan fest. Er 
definiert die Umsetzung des Vorhabens durch geeigne te Festsetzungen insbesondere zur Nut- 
zung, aber auch zu Bauformen und Begrünung insgesam t so, dass mehr als geringfügige

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nachteilige Auswirkungen vermieden werden.  Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden 
an keiner Stelle beeinträchtigt. Die nach geltendem  Planungsrecht zulässige Ausnutzbarkeit 
des Grundstücks wird nicht erhöht; mögliche Immissionen werden sogar verringert.  
 
9.2 Umwelt- und sonstige allgem. Belange, Stadtbild  
 
Neben der Verträglichkeit der Planung mit der immis sionsschutzbedürftigen Wohnnutzung und 
den verkehrlichen Belangen weist der Bebauungsplan auch seine ökologische Nachhaltigkeit 
nach: Durch Wiedernutzbarmachung der innerstädtisch en Brachfläche wird die ökologische 
Situation im Bestand verbessert. Die Planung entspr icht dem im Baugesetzbuch gebotenen 
Vorrang der Innenentwicklung und ist deshalb am vor gesehenen Standort nicht nur als tolera- 
bel, sondern unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten als wünschenswert anzusehen.  
 
Durch die Positionierung des Hochhauses im „Bild“ d er Stadt aus der Fernsicht zwischen St. 
Lamberti und St.-Paulus-Dom bleibt die Sicht auf die historischen Kirchtürme frei und unverstellt 
erhalten. Die bisherige Ansicht wird jedoch verändert; das Hochhaus wird links neben den Dom- 
türmen deutlich und – nach den Gesetzen der Perspek tive trotz gleicher Bauhöhe – höher in 
Erscheinung treten. Hierin liegt ein Eingriff in di e Gestaltung des Ortsbildes, der ambivalente 
Meinungen und differierende fachliche Bewertungen z ulässt: Bei einer Betrachtung der Stadt- 
ansicht als zweidimensionales, museales Bild kann d ie Veränderung als störend, bei einem die 
Stadtentwicklung als dynamischen und ganzheitlichen  Prozess begreifenden Verständnis da- 
gegen als Bereicherung empfunden werden. Fachrechtl iche Belange der Denkmalpflege sind 
nicht berührt. 
 
9.3      Investive Belange 
 
Die Planung dient der Errichtung der Europazentrale  eines international tätigen, bedeutenden 
Finanzdienstleistungsunternehmens. Unternehmensphil osophie und Marktposition des Inves- 
tors erfordern einen Firmensitz, der neben ausreich enden Büroflächen und Erweiterungsmög- 
lichkeiten hohe Ansprüche an eine repräsentative un d innovative Adresse erfüllt. Das hierfür 
entwickelte Bebauungskonzept des Investors, das ein e architektonisch und städtebaulich an- 
spruchsvolle Hochhauslösung vorsieht, wird mit der Planung in quantitativer und qualitativer 
Hinsicht projektbezogen umgesetzt. 
 
9.4      Öffentliche Belange (Wirtschaft, Arbeitsplätze, Stadtentwicklung / Stadtmarketing)  
 
Die Stärkung und Standortsicherung in Münster ansäs siger mittelständischer Unternehmen hat 
zentrale stadtpolitische und städtebauliche Bedeutu ng. Dies trifft besonders zu für das in Müns- 
ter gegründete und inzwischen international operier ende Unternehmen zeb 
/rolfes.schierenbeck.associates, das als Investor i m Plangebiet seinen Stammsitz in Münster 
ansiedeln und zur Europazentrale ausbauen will. Der Bebauungsplan schafft die planungsrecht- 
lichen Voraussetzungen für diese Entwicklung und di ent damit sowohl der Stabilisierung und 
Fortentwicklung der städtischen Wirtschaftsstruktur  als auch dem Erhalt und der Schaffung ei- 
ner Vielzahl von hochqualifizierten, universitätsnahen Arbeitsplätzen. 
 
Im Zuge des ‚Integrierten Stadtentwicklungs- und St adtmarketingprozesses’ (ISM) wurden Zu- 
kunftsperspektiven für die Stadtentwicklung mit dem  Ziel erarbeitet, Münster im interkommuna- 
len Wettbewerb nachhaltig zu stärken. Die dabei for mulierte Leitorientierung, Münster als Stadt 
der Wissenschaft und Wirtschaft zu profilieren, wir d mit der Planung in beispielhafter Weise 
umgesetzt. Der Bebauungsplan steht damit auch in vo ller Übereinstimmung mit wesentlichen, 
bürgerschaftlich formulierten Zukunftszielen der Stadtentwicklung. 
 
Die Planung stellt außerdem einen wesentlichen Baus tein in der Restrukturierung des ehemali- 
gen ‚Gewerbedreiecks’ dar. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird die Stadtreparatur in 
dem Gesamtbereich zwischen Steinfurter Straße, Ring  und Grevener Straße nach Nordwesten

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hin abgeschlossen. Die wichtige Stadteingangssituat ion am Schnittpunkt der zur Autobahn füh- 
renden Radiale Steinfurter Straße mit dem Tangenten ring wird stadtgestalterisch und funktional 
entscheidend aufgewertet. 
 
9.5      Abwägungsergebnis  
 
Inhaltlich beschränkt sich die mit dem projektbezog enen Bebauungsplan vorgenommene Ände- 
rung geltenden Planungsrechts auf eine Akzentuierun g der Höhenentwicklung. Diese Verände- 
rung wird zwar in einem Hochhausbaukörper am Stando rt deutlich in Erscheinung treten, stellt 
aber keinen unzumutbaren Eingriff in die bestehende  städtebauliche Situation dar. Sie wird un- 
ter Einschränkung des Nutzungsspektrums umgesetzt u nd zusätzlich durch die Verringerung 
der baulichen Dichte entlang den umgebenden öffentl ichen Straßen, gefällige Bauformen und 
eine hochwertige Freiraumgestaltung kompensiert.  
 
Die privaten Belange der Anwohner können nach Prüfu ng aller denkbaren Aspekte ebenso wie 
die Verkehrserfordernisse als ausreichend berücksic htigt angesehen werden. Der Veränderung 
der Stadtsilhouette von der Steinfurter Straße aus stehen nicht nur die investiven Belange des 
Investors, sondern auch und vor allem die Erfordern isse der Stärkung der münsterischen Wirt- 
schaftsstruktur, der für die Zukunft Münsters exist entiellen Verknüpfung von Universität und 
Wirtschaft sowie des Erhalts und der Schaffung zahl reicher hochqualifizierter Arbeitsplätze ge- 
genüber.  
 
Die Planung ist damit in hervorragender Weise geeig net, die besondere Profilierung Münsters 
als Stadt der Wissenschaft und des Mittelstands vor anzutreiben und so die Stadt im Wettbe- 
werb nachhaltig zu stärken. Nicht zuletzt steht die  Planung damit auch in voller Übereinstim- 
mung mit wesentlichen, bürgerschaftlich formulierte n Zielen der Stadtentwicklung. Der Bebau- 
ungsplan dient somit vitalen öffentlichen Zukunftsi nteressen, die die Veränderung der Stadtsil- 
houette zumindest als hinnehmbar erscheinen lassen.  Die Stadteingangssituation wird mit der 
Komplettierung der Restruktierungsmaßnahmen im ehemaligen ‚Gewerbedreieck’ stadtgestalte- 
risch und funktional nachhaltig verbessert und aufgewertet. 
 
Die projektbezogene Planung ist mit der städtebauli chen Ordnung, den übergeordneten Ent- 
wicklungszielen der Stadt und den Belangen der angr enzenden Wohnnutzung vereinbar. Sie 
erreicht einen angemessenen Ausgleich der öffentlic hen und privaten Interessen untereinander 
und gegeneinander.  
 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en 
 
Der Bebauungsplan wird durch einen Städtebaulichen Vertrag (öffentlich-rechtlicher Vertrag) 
zwischen der Stadt und dem Investor zeb flankiert. Die darin enthaltenen öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarungen dienen im Wesentlichen der Sicherung  der im Grundstückskaufgebot zugesi- 
cherten funktionalen, städtebaulichen und gestalter ischen Qualitäten und regeln die Kosten- 
übernahme für projektbedingte Maßnahmen außerhalb p rivater Grundstücksflächen (z.B. für 
Umbauten an Straßennebenanlagen) durch den Investor. 
 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf di e unterschiedlichen Bedürfnisse der Be- 
völkerung, -insbesondere auf die sozialen, wirtscha ftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be- 
lange der Familien, der jungen, alten und behindert en Menschen sowie die unterschiedliche 
Auswirkungen auf Frauen und Männer- wurden die zust ändigen Ämter, Behörden und sonsti- 
gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh- 
rend der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürgern im Planverfahren wurden keine weiteren 
Anhaltspunkte ersichtlich die eine nicht berücksich tigte Betroffenheit der verschiedenen Bevöl- 
kerungsgruppen erkennen lassen.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT MUN STER 
 
Bebauungsplan Nr. 520 
Steinfurter Straße / York-Ring / Gasselstiege 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 24 von 24 
Die Realisierung des Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen auswir ken. Nachteilige Auswirkungen in sozia- 
ler und wirtschaftlicher Sicht sind jedoch nicht erkennbar. Ein Sozialplan ist daher nicht erforder- 
lich. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 520: Steinfurter Str aße / York-Ring / 
Gasselstiege. 
 
Münster,  
Der Oberbürgermeister 
I. V. 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anhang  
 
Übersicht über die Fachgutachten  
                                                                                                                                                                 
1. Verkehrsuntersuchung  (Ingenieurgesellschaft nts  mbH, Münster, 2008) 
2. Lärmtechnische Untersuchung (Ingenieurgesellscha ft nts mbH, Münster, 2008) 
3. Verschattungsanalyse   (Ingenieurgesellschaft nt s mbH, Münster, 2008) 
4. Gutachterl. Stellungnahme Wind (Ruscheweyh Consu lt GmbH, Aachen, 2008)

Anlage 3 - Textl._ Festsetzungen

5323 Zeichen

Anlage 3 zur 
Vorlage Nr. 707/2008 
 
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 520: Steinfurter St raße / York-Ring / Gas- 
selstiege 
 
Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
 
1. Art der baulichen Nutzung  
 
1.1 Im Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „B üro- und Geschäftshaus“ sind 
folgende Nutzungen zulässig (§ 11 (1) + (2) BauNVO): 
- Büro- und Dienstleistungsnutzung 
- Gastronomie 
- kleinflächiger Einzelhandel 
- Stellplätze 
 
1.2 Gastronomie- und kleinflächige Einzelhandelsbet riebe sind nur im Baufenster B sowie 
im Baufenster C nur bis zum 2. Obergeschoss zulässi g. Die Gesamtgeschossfläche 
für Gastronomie und kleinflächigen Einzelhandel dar f 2.000 m² nicht überschreiten (§ 
11 (2) BauNVO). 
 
2. Maß der baulichen Nutzung 
 
2.1 Unterer Bezugspunkt für die festgesetzten Bauhö hen ist die Höhe 61,16 m über Nor- 
malnull (NN) (gemittelte Höhe der öffentlichen Verk ehrsflächen im Plangebiet). Obe- 
rer Bezugspunkt ist die Oberkante der baulichen Anl agen einschließlich aller Bauteile 
(§ 18 (1) BauNVO).  
 
2.2 In den Baufenstern A kann die festgesetzte Bauh öhe durch Nebenanlagen und unter- 
geordnete Dachaufbauten (Fahrradabstellanlagen, Gla sdächer, Treppenausgänge, 
Aufzugsüberfahrten) um maximal 3 m überschritten werden (§ 16 (6) BauNVO).  
 
2.3 Im Baufenster B kann die festgesetzte Bauhöhe d urch untergeordnete Dachaufbau- 
ten (Glasdächer, technische Geräte, Treppenausgänge , Aufzugsüberfahrten) um ma- 
ximal 3 m überschritten werden, wenn diese zu den A ußenkanten der horizontalen 
Dachflächen einen Abstand von mindestens 2 m einhalten (§ 16 (6) BauNVO).  
 
2.4 Im Baufenster C kann die festgesetzte Bauhöhe a usnahmsweise durch eine einheit- 
lich gestaltete Einhausung für untergeordnete Dacha ufbauten (technische Geräte, 
Treppenausgänge, Aufzugsüberfahrten) um maximal 1 m überschritten werden, wenn 
diese zu der Außenkante des Gebäudes einen Abstand von mindestens 4 m einhält. 
Die einheitlich zu gestaltende Einhausung muss über  die gesamte Geschossfläche 
des darunter liegenden Geschosses, zurückgesetzt vo n der Außenkante des Gebäu- 
des um 4 m, ausgeführt werden. Die Dachfläche der E inhausung ist in zweiachsig 
gewölbter Form auszubilden (§ 16 (6) BauNVO). 
 
3. Öffentliche Verkehrsflächen 
 
3.1 In den festgesetzten Bereichen ohne Ein- und Au sfahrt sind untergeordnete Zufahrten 
nur zu den Baufenstern A mit den Kennziffern 1) und  2) und jeweils mit folgender 
Zweckbestimmung zulässig: A 1) (Steinfurter Straße) : Vorfahrt für Besucher und Ta-

2
 
xis, A 2) (Gasselstiege): Vorfahrt für Besucher, Ta xis und Anlieferung (§ 9 (1) Nr. 11 
BauGB).  
 
4. Stellplätze, Begrünung 
 
4.1 Oberirdische Stellplätze sind nur in den Baufen stern A mit den Kennziffern 1) und 2)  
(Vorfahrten) zulässig. Darüber hinaus sind Stellplä tze nur in der Tiefgarage zulässig 
(§ 12 (6) BauNVO). 
 
4.2 Auf zu begrünenden Grundstücksflächen sind nur untergeordnete Zuwegungen und 
Zufahrten zulässig (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB). 
 
4.3 In den Baufenstern A sind horizontale Dachfläch en zu mindestens 20%, im Baufens- 
ter B zu mindestens 50 % als Gründach mit extensive r Bepflanzung herzustellen und 
dauerhaft zu unterhalten (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB). 
 
5. Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelte inwirkungen im Sinne des Bun- 
desimmissionsschutzgesetzes  
 
5.1 Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden muss an den ge- 
kennzeichneten Gebäudefronten in nicht nur zum vorü bergehenden Aufenthalt von 
Menschen vorgesehenen Räumen  das aus den festgeset zten Lärmpegelbereichen 
nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Nov . 1989, Beuth Verlag) resul- 
tierende Schalldämmmaß erfüllt werden (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
 
5.2 In dem Baufenster C sind oberhalb einer Höhe vo n 8 m eine Illuminierung, die über 
eine für die Arbeitsplätze erforderliche Innenraumb eleuchtung hinausgeht, sowie ein 
großflächiges Anstrahlen des Gebäudes bei Dunkelhei t unzulässig. Im Bereich der 
Fassade sind Gläser ohne spiegelnde Beschichtung ei nzusetzen (9 (1) Nr. 24 
BauGB).  
 
Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 
 
1. Anlagen der Außenwerbung 
 
1.1 Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte de r Leistung. In den Baufenstern A mit 
den Kennziffern 1) und 2) sind auch einheitlich ges taltete, in Sammelanlagen zu- 
sammengefasste Hinweisschilder sowie Fahnen zulässig.  
 
1.2 Unzulässig sind Werbeanlagen in grell beleuchte ter, beweglicher, veränderlicher oder 
reflektierender Form, ausgenommen Fahnen. Generell unzulässig ist ferner die Er- 
richtung von Werbeanlagen oberhalb der für das Baufenster B festgesetzten Höhe. 
 
1.3 Werbeanlagen dürfen eine Länge von 8 m und eine  Höhe von 1 m nicht überschreiten 
und nicht mehr als 0,5 m vor die Außenwand vortrete n. Als Sammelanlagen sind fla- 
che, freistehende Schilder mit einer max. Größe von 3 m² zulässig. 
 
Hinweise 
Zur Realisierung des Bebauungsplans wurden ergänzen de öffentlich-rechtliche Vereinba- 
rungen zwischen der Stadt Münster und dem Investor (Städtebaulicher Vertrag) abgeschlos- 
sen.  
 
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Ge setze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster im K undenzentrum Planen - Bauen - Um- 
welt, im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher  Weg 33, 48155 Münster, eingesehen 
werden.

Projekt_zeb

49 Zeichen

zeb/ i-land
KRESING ARCHITEKTEN
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Anlage 1 - Bürgerunterrichtung

25949 Zeichen

22. August 2008 
Anlage 1 zur  
Vorlage Nr. 707/2008 
 
 
Niederschrift über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  
zum Bebauungsplan Nr. 520 – Steinfurter Str./Yorkring/Gasselstiege 
 
 
Stadtbezirk: 
 
 
 
Münster-Mitte 
Anlass: 
 
 
 
 
 
Vorstellung des städtebaulichen Konzepts zum 
Bebauungsplan Nr. 520 Steinfurter Straße/York-
Ring/Gasselstiege 
 
 
Zeit: 
 
 
 
 
 
21.07.2008,  
Beginn 18.00 Uhr 
Schluss 19:40 Uhr 
Ort: 
 
 
 
Hörsaal Leo 5, Leonardo Campus 10, Münster 
Teilnehmer: 
 
 
 
ca. 40 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: 
 
 
 
 
Herr Fischer-Baumeister,  
Bezirksbürgermeister 
Vertreter der Verwaltung: 
 
 
 
 
 
 
Herr Krause  (Amt für Stadtentwicklung, Stadt- 
planung, Verkehrsplanung) 
Frau Voss Schiffmann  (Amt für Stadtentwick- 
lung, Stadtplanung, Verkehrsplanung ) 
Frau Range (Amt für Stadtentwicklung, Stadt- 
planung, Verkehrsplanung - Protokollführerin) 
Vertreter des Investors:
 
 
Herr Kresing (Architekt) 
Herr Dr. Spieker (Unternehmen ZEB) 
Herr Paul (Büro nts, Fachgutachter Verkehr und 
Umwelt) 
 
 
 
 
 
 
Der Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Münster- Mitte, Herr Fischer-Baumeister, begrüßt die 
anwesenden Bürgerinnen und Bürger, erläutert Anlass, Ablauf und voraussichtliche Dauer der Ver- 
anstaltung und stellt die Beteiligten vor.

2 
Herr Krause präsentiert als inhaltlichen Einstieg d ie Gliederung des Vortrags in einzelne Themen- 
bereiche. Die Veranstaltung diene der frühzeitigen Information über die allgemeinen Ziele und 
Zwecke sowie die Auswirkungen der seitens der Stadt  für das Areal des ehem. TÜV angestrebten 
Bebauungsplanung. Dem Bebauungsplanverfahren liegt ein ganz konkretes Bauprojekt zu Grunde: 
In diesem Zusammenhang werden insbes. die Themen Stadtbild/Stadtsilhouette  sowie Nachbar- 
schaftsverträglichkeit des Projekts aufgegriffen und erläutert.  
 
Nach Vorstellung der Lage des Plangebiets anhand ei nes Schrägluftbildes legt Herr Krause die 
Vorgeschichte des Projektes (u.a. auch ehem. Verfah ren York-Tower ) dar und stellt das derzeitige 
Planungsrecht anhand des Bebauungsplanes Nr. 379 vor. Außerdem erläutert er Anlass, Ziele und 
Ergebnis des städtischen Vergabeverfahrens für das ehem. TÜV-Areal (EU-weite Ausschreibung 
für das Plangebiet). Weiterhin betont er die bereit s in der Ausschreibung gesetzten städtebauli- 
chen Vorgaben zur maximalen Höhenentwicklung auf de m Grundstück und die Maßgaben zur Be- 
rücksichtigung der Stadtsilhouette (keine Verstellu ng der historischen Kirchen aus Sicht der Stadt- 
einfahrt Steinfurter Straße). Abschließend skizzier t er die Erweiterungsnotwendigkeiten des Unter- 
nehmens ZEB als Mieter für das geplante Dienstleist ungs- und Büroprojekt sowie die Bedeutung 
des Unternehmens ZEB für Münster.  
 
Anschließend gibt Herr Kresing eine Erläuterung des  beabsichtigten Hochbau-Projektes im Detail 
anhand von Luftbildern, Ansichten und Gebäudeschnit ten. Herr Kresing beschreibt die Nutzungs- 
struktur, nennt die bedeutenden Kennzahlen des Büro - und Dienstleistungsgebäudes, wie die Ge- 
bäudehöhe des leicht konisch verlaufenden 16-gescho ssigen Hochhausturmes von 56 Metern. Er 
erklärt die Gebäudestruktur des 7 Meter hohen, begr ünten Sockelgeschosses mit 5 „Fingern“, das 
durch parkähnlich gestaltete Innenhöfe gegliedert w ird. Drei dieser „Finger“ wird der Investor zu- 
nächst an andere Nutzer untervermieten, ZEB behält sich jedoch eine zukünftige Selbstnutzung 
dieser Büroflächen vor (weitere Expansionsreserve). Das Gesamtnutzungsvolumen des Gebäudes 
betrage 15.000 m². Zudem macht er Ausführungen zur Tiefgarage, die 310 Stellplätze bereithalten 
und zwei Zu-/Abfahrten (an der Gasselstiege und an der Steinfurter Straße) haben wird. Die reprä- 
sentative Vorfahrt und der Haupteingang zum Gebäude  befinden sich an der Seite zur Steinfurter 
Straße.  
 
Außerdem erläutert Herr Kresing die Erwartungen des  Investors an die Planung. Hierbei geht er 
insbesondere darauf ein, dass ZEB ein expandierende s Unternehmen ist, das derzeit ein Büroge- 
bäude an der Hammer Straße nutze, welches jedoch hi nsichtlich der Kapazität an seine Grenzen 
stoße. Das Unternehmen ZEB benötigt eine gute Verke hrsanbindung und einen interessanten, 
markanten und repräsentativen Standort. Diese Aspek te sind am jetzt geplanten Standort gege- 
ben. Zudem müsse sich die Unternehmenskultur in dem  Gebäude ausdrücken, so dass von der 
Architektur eine gewisse Zeichenhaftigkeit (Höhe und Transparenz) und eine allgemein hohe archi- 
tektonische Qualität gefordert werden. 
 
Im Anschluss daran gibt Herr Krause eine kurze Einf ührung in die Funktion eines Bebauungspla- 
nes und erklärt daraufhin die wesentlichen Inhalte und Festsetzungen des neuen Bebauungsplans 
(Vorentwurf). Dabei stellt er heraus, dass das Proj ekt im Bebauungsplan im Hinblick auf das Maß 
und die Art der baulichen Nutzung sehr konkret umge setzt und fixiert wird. So ist im Bebauungs- 
plan eine maximale Höhenentwicklung von 56 Metern f ür das Hochhaus vorgeschrieben und eine 
maximale Höhe von 8 Metern für das Sockelgeschoss. Der Plan schreibt weiterhin fest, dass ma- 
ximal 85% des Grundstücks durch Bebauung versiegelt  werden darf (GRZ 0,85). Die zulässige 
Baudichte auf dem Grundstück wird sich durch den ne uen Bebauungsplan im Vergleich mit dem 
derzeitigen Planungsrecht nicht verändern (GFZ 1,6) . Es findet lediglich eine Umverteilung der 
Baumassen mit einer stärkeren Höhenentwicklung statt. 
 
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wird für  das Grundstück aufgrund der Fokussierung auf 
das konkrete Projekt ein Sondergebiet  mit der Zweckbestimmung Büro- und Dienstleistungsge- 
bäude  festgelegt. Dadurch werden umfängliche Wohn-, Einz elhandels- und Gewerbenutzungen 
ausgeschlossen, die nach bisherigem Planungsrecht ( Kerngebiet) am Standort aktuell zulässig 
wären. Insgesamt geht die Stadt davon aus, dass das  Projekt einen wesentlichen Beitrag zur

3 
Stadtreparatur leistet und mindestens mittelfristig  positive Impulse und Imagegewinne in das Ent- 
wicklungsquartier des ehem. Gewerbedreiecks  aussendet. 
 
 
Nach diesem umfassenden Erläuterungsbericht zum Pro jekt und Bebauungsplanvorentwurf erge- 
ben sich die ersten Fragen von Bürgerinnen und Bürgern. 
 
- Eine Bürgerin stellt die Frage, was eine „repräse ntative und urbane Adresse“ sei und ob 
hierfür die Errichtung eines Hochhauses erforderlic h sei. Zudem erklärt sie, dass die Be- 
wohner des Quartiers zwischen Grevener und Steinfur ter Straße sowie die Geschäftleute 
im York Center sehr zufrieden seien mit der derzeit igen Situation im Quartier. Daher stellt 
sich die Frage, welche konkreten Maßnahmen erforder lich seien, um das umgebende 
Stadtquartier aufzuwerten und städtebaulich weiter zu entwickeln. Weiterhin fragt sie, ob 
auch einmal ein Standort „auf der grünen Wiese“ zur Neuansiedlung von ZEB zur Diskussi- 
on stand. 
 
Herr Kresing antwortete darauf, dass der Altstandor t an der Hammer Straße dem Unternehmen 
ZEB insbesondere hinsichtlich der Infrastrukturauss tattung sehr zugesagt habe. Das Gebäude an 
der Hammer Straße hat sich zu einem ikonografischen  Moment entwickelt: Es stellt inzwischen 
einen markanten Identifikationspunkt an der Hammer Straße dar. Die dargelegten Kriterien gelten 
auch für das geplante Gebäude und den neuen Standor t. Das Grundstück Steinfurter Straße/York-
Ring/Gasselstiege  liege seit nunmehr 9 Jahren brach. Es eigne sich v orrangig als Dienstleistungs- 
standort (was sich auch an den Bemühungen der Stadt  zeige, da sich für das Grundstück kein 
Investor finde, der dort u.a. Wohnnutzung realisier en wolle, insbesondere aufgrund der hohen E- 
missionen durch den Verkehr an diesem Standort). Ei n markantes Gebäude ist an diesem Stand- 
ort stadtstrukturell wirkungsvoll und setzt positive Impulse für die Umgebung.  
 
Herr Krause fügt hinzu, dass die Adressbildung durc h eine neue bauliche Konzeption auf dem A- 
real gesteigert werden kann (urbane, städtische Inn enstadteingangssituation im Kreuzungspunkt 
einer Hauptein-/-ausfallstraße Münsters mit dem 2. Tangentenring). Ziel war es, das in Münster 
angesiedelte Unternehmen wieder an einem innenstadt nahen Standort unterzubringen. Ein Stand- 
ort „auf der grünen Wiese“ stand nicht zur Diskussi on – die Nutzung innerstädtischer, „brachlie- 
gender“ Flächen ist unabhängig hiervon die allgemei ne Zielrichtung der Stadtplanung und des 
Baugesetzbuches (Vorrang Innen- vor Außenentwicklung). 
 
- Die Bürgerin bemerkt, dass der Hinweis auf § 1 Ba uGB in der Projekterläuterung redundant 
sei. Außerdem stellt sie heraus, dass der Versiegel ungsgrad auf dem Grundstück sich im 
Vergleich mit dem derzeit gültigen Planungsrecht verdoppelt. 
 
Herr Krause erläutert noch einmal, dass sich die ge plante Grundflächenzahl im Vergleich mit dem 
derzeitig gültigen Planungsrecht nicht wesentlich e rhöhen werde und es somit auch zu keiner 
merklich stärkeren Versiegelung auf dem Grundstück kommen werde.  
 
- Ein Bürger kommentiert die „Ikone“ (derzeitiger S itz der ZEB) an der Hammer Straße und 
berichtet, dass die Nachbarschaft durch das Gebäude  einer starken Lichtbelastung ausge- 
setzt sei, insbesondere bedingt durch die ungewöhnl ichen Arbeitszeiten bei dem Unter- 
nehmen.  
- Zudem erklärt er, dass das geplante Gebäude am ne uen Standort Steinfurter Stra- 
ße /Yorkring/Gasselstiege eine Zerstörung der Stadtsilhouette darstelle. Es gäbe nur noch 
zwei traditionelle Sichtbeziehungen auf die Münster aner Stadtsilhouette, die das „alte 
Münster“ prägnant zeigen: von der Torminbrücke aus über den Aasee und von der Steinfur- 
ter Straße aus. Diese Blickachsen sind erhaltenswer t und sollten tabu sein für eine ergän- 
zende Bebauung. 
- Weiterhin berichtet er, dass die Lärmbelastung in  der Umgebung des Hochhauses größer 
als 75 DB sei. (Er überlässt der Verwaltung einen A usdruck einer „Lärmbelastungskarte“ 
aus dem Internet.) Das Hochhaus und die dort geplan te Nutzung würden die Lärmbelas- 
tung für die umgebende Wohnbebauung zusätzlich erhöhen.

4 
 
 
Herr Krause regt an, das angesprochene Thema „Stadt silhouette“ nun ausführlich in Form von 
Präsentationsfolien vorzustellen und dann in die Diskussion hierzu einzusteigen. 
 
Er erläutert, dass eine der entscheidenden Vorgaben  der Stadt bei der Entwicklung des städti- 
schen Grundstücks (Vergabeverfahren) die Nichtverst ellung der historischen Kirchtürme in der 
Stadtsilhouette durch die Neubebauung war. Herr Kra use erläutert die Prüfung des Themas Stadt- 
silhouette  anhand von Folien, die einen Sehstrahl von der Ste infurter Straße aus darstellen, der 
zum einen auf die Türme der Lambertikirche und zum anderen auf den der Lambertikirche nächst- 
gelegenen Domturm fluchtet. Das Bebauungsplanprojekt liegt genau im Zentrum dieses Sehstrahls 
zwischen den Türmen der Lambertikirche und des Doms : Die geplante ellipsenförmige Hochbe- 
bauung wurde mit ihrer Schmalseite in diesen Sichtk orridor optimiert positioniert; das Projekt ver- 
stellt die historischen Kirchtürme somit belegbar n icht. Zusätzlich zeigt Herr Krause weitere Folien, 
die die Fernsicht auf die Stadtsilhouette von 5 Sic htpunkten auf der Steinfurter Straße im Vorher-
Nachher-Vergleich simulieren und die künftige Lage und Höhenentwicklung des geplanten Baupro- 
jektes in der Stadtsilhouette verdeutlichen. 
 
- Eine Bürgerin fragt nach, warum ZEB es nötig habe  in die Stadtsilhouette ein „Phallus-
Symbol“ bzw. einen „Atombunker“ einzufügen. 
 
Herr Krause antwortet darauf, dass die Qualität der Architektur für sich spräche. Er räumt ein, dass 
das geplante Gebäude auf jeden Fall eine verändernd e Wirkung auf die Stadtsilhouette haben 
werde. Es stelle sich jedoch vielmehr die Frage des  harmonischen Nebeneinanders von Alt und 
Neu. 
 
- Ein Bürger erklärt, dass er sich vorkomme wie im Ruhrgebiet. Das Gebäude sei für den 
Standort nicht adäquat und habe eine zerstörerische Wirkung. 
- Ein anderer Bürger bemerkt, dass die Höhe des Tur mes irrelevant sei. Vielmehr sei nicht 
ausreichend berücksichtigt worden, wie der Turm in der Stadtsilhouette wirkt. Die Stadtein- 
fahrt Steinfurter Straße sei die einzige Stelle in der Stadt, von der aus man einen exponier- 
ten Blick auf die Stadtsilhouette hat.  Die Steinfu rter Straße stellt eine wichtige historische 
Blickachse dar. Münsters Besonderheit seien die mit telalterlichen Stadttürme: Die Stadt 
profitiere von dem Image der historischen mittelalt erlichen Stadt. Das geplante Gebäude 
hat eine langfristig schädigende Auswirkung auf das  Stadtbild und zeigt somit nicht nur ne- 
gative Auswirkungen auf das Quartier, sondern auf die Gesamtstadt. 
 
Herr Krause bestätigt, dass der immer wieder diskut ierte Höhenaspekt des geplanten Gebäudes 
sich weniger auf die Stadtsilhouettendiskussion bez ieht bzw. auswirkt (da ca. 5 m Höhenabwei- 
chung in der Fernsicht den Eindruck optisch nur rel ativ wenig verändern) sondern sich neben der 
Symbolik (nicht höher als die Domtürme) fachlich in sbesondere auf die Nachbarschaftsverträglich- 
keit und die verträgliche städtebauliche Einbettung  in das gebaute Quartier am Standort beziehen. 
Neben dem streitigen und ohne Frage städtebaulich u nd stadtgestalterisch sehr wichtigen einen 
 
Aspekt Bedeutung der Stadtsilhouette  geht es bei dem Projekt in der Gesamtabwägung um a lle  
Aspekte, die als städtebauliche Aspekte für die Beb auungsplanung genannt und zu beachten sind 
– hier in der differenzierten Beurteilung ganz wese ntlich auch um stadtstrukturelle Belange, wirt- 
schaftliche Aspekte und Imagefragen. All diese Aspe kte werden in die politische Diskussion und 
Entscheidung einfließen. Herr Krause präzisiert, dass die Stadtplanung die stadtstrukturell wichtige 
Standortentwicklung, die Quartiersstärkung, die Sta dtreparatur und die wirtschaftlichen Belange 
als sehr gewichtige Argumente für die Planung ansie ht. Zudem vertritt er den Standpunkt, dass die 
Verträglichkeit des Gebäudes und die Vertretbarkeit  des „Eingriffs“ hinsichtlich der Wirkung auf die 
Stadtsilhouette vor dem Hintergrund insbes. auch de r individuellen architektonischen Qualität des 
Hochbauentwurfes und seiner klaren Formgebung gewäh rleistet ist, gleichwohl das Vorhaben eine 
deutliche und merkliche Veränderung der Stadtsilhouette ergeben wird.

5 
Herr Krause fährt fort mit der Präsentation von Fol ien, die die Wirkung der Inhalte des Bebauungs- 
plans im Verhältnis zum direkten baulichen Umfeld, insbes. der Wohnnachbarschaft an der Gas- 
selstiege, verdeutlichen. 
 
Er stellt heraus, dass es durch das neue Planungsre cht zu keiner Dichteerhöhung auf dem Grund- 
stück kommen wird. Anhand von Folien, die eine Bloc kstrukturbebauung mit 16 bis 18 Metern Hö- 
he zeigen, weist er darauf hin, welche Art von Beba uung nach derzeitigem Bauplanungsrecht auf 
dem Grundstück möglich wäre. Dann erläutert er anha nd einer Darstellung des geplanten Gebäu- 
des, dass die ausladenden Teile des Sockelgeschosse s („Finger“) eine weitaus geringere Höhen- 
entwicklung aufweisen als die bestehende Bebauung i n der Umgebung. Dadurch, dass sich die 
„Fingerstruktur“ zur Wohnbebauung hin öffnet ergebe n sich größere Abstände zu den Bestands- 
gebäuden als nach bestehendem Planungsrecht. Somit stellt das geplante Bauprojekt hinsichtlich 
Abständen und Höhenentwicklung mit einer großen Geb äudehöhe im zentralen Bereich des Tur- 
mes und der geringen Höhenentwicklung an den auslaufenden „Fingern“ eine deutlich verträgliche- 
re Lösung für die umgebende Wohnbebauung dar als di e heute realisierbare Blockrandstruktur. 
Positiv für die Bewohner des Quartiers ist zudem di e geplante zweite Zu- und Abfahrt zur Tiefga- 
rage an der Steinfurter Straße, wodurch die Verkehrsbelastung an der Gasselstiege reduziert wird. 
 
- Eine Bürgerin stellt eine Nachfrage hinsichtlich des Schattenwurfs des Hochhauses. 
 
Herr Krause bestätigt, dass dies im Hinblick auf di e benachbarte Wohnbebauung ein wichtiges 
Thema ist und bittet Frau Voss-Schiffmann, die Scha ttensituation anhand von Präsentationsfolien 
zu erläutern. 
 
Frau Voss-Schiffmann zeigt Animationen zum Verlauf des Schattenwurfs im Tagesablauf in ver- 
schiedenen Jahreszeiten. In den Animationen wird de utlich, dass jede örtliche Situation durch die 
Turmbebauung immer nur für 1-2 Stunden verschattet wird, da der Schatten des Hochhauses 
schnell weiterwandert. Eine Gegenüberstellung der V erschattungssituation die durch die Hoch- 
hausbebauung hervorgerufen wird mit der Verschattun g die eine nach derzeitigem Planungsrecht 
mögliche Blockrandbebbauung bewirken würde, ergibt,  dass eine Bebauung nach derzeitigem 
Planungsrecht überwiegend größere Verschattungseffe kte für die umgebenden Gebäude zur Fol- 
ge hätte, insbesondere in den unteren Etagen. Da de r Hochhausschatten schneller wandert, erge- 
ben sich in der allgemeinen Tendenz zeitlich kürzer e Verschattungsabschnitte für die Umgebungs- 
bebauung. 
 
 
Nach der umfassenden Erläuterung der Auswirkungen d er Planungen auf die Nachbarschaft durch 
die Verwaltung leitet Herr Fischer-Baumeister zur „Fragerunde“ über. 
 
 
- Eine Bürgerin fragt, wie die Verkehrsanbindung an  der Steinfurter Straße aus Richtung 
Norden (von der Autobahn her) geplant ist und ob z. B. eine gesonderte Linksabbiegspur 
auf der Steinfurter Straße eingerichtet wird. 
 
Herr Krause klärt auf, dass die Zufahrt über die St einfurter Straße ausschließlich aus Richtung 
Süden erfolgen wird. Bei Anfahrten von Norden her w ird vielmehr die Zufahrt Gasselstiege ange- 
fahren werden. 
 
- Es wird die Frage gestellt, ob bei einer Expansio n des Unternehmens ZEB am neuen 
Standort mit einer Aufstockung des Hochhauses bzw. der „Finger“ gerechnet werden muss. 
 
Herr Kresing erklärt, dass ZEB – neben dem Turm - m omentan nur 2 der 5 „Finger“ selbst nutzen 
wird. Die anderen 3 „Finger“ werden an Drittnutzer vermietet. Diese Büroflächen stellen Reserve- 
flächen für eine spätere Unternehmenserweiterung da r. Die zusätzlichen Büroflächen in den 3 Fin- 
gern reichen nach Berechnungen der ZEB für eine mög liche Unternehmensexpansion in den 
kommenden Jahren aus. Somit ist die Expansionsmögli chkeit innerhalb des geplanten Gebäudes 
gegeben. Zudem erläutert er, dass das Planungsrecht eine weitere Aufstockung des Gebäudes auf 
diesem Grundstück ausschließe.

6 
 
- Eine Bürgerin stellt die Frage, ob das „unsäglich e Ding“ durch die vorgezogene Kommu- 
nalwahl gestoppt werden könne. 
 
Herr Fischer-Baumeister stellt klar, dass er in die ser Veranstaltung eine neutrale Position einneh- 
men müsse und daher keinen Kommentar zu dieser Frage abgeben werde. 
 
- Ein Bürger erfragt die prognostizierte Verkehrsen twicklung, insbesondere eine Abschät- 
zung der Verkehrsbelastung an der Gasselstiege, hervorgerufen durch die Neubebauung. 
 
Herr Krause legt dar, dass es durch die Änderung de s Planungsrechtes gegenüber dem derzeiti- 
gen Planungsrecht zu keiner Nutzungsintensivierung und auch zu keiner Erhöhung der zulässigen 
Dichte auf dem Grundstück kommen werde. 
 
Herr Paul erklärt, dass die zweite Zufahrt an der S teinfurter Straße geplant wurde, um die Gas- 
selstiege zu entlasten. Um eine Störung des Verkehr sflusses auf der Steinfurter Straße zu vermei- 
den, ist an dieser Stelle jedoch nur eine Anfahrt a us Richtung Innenstadt möglich. Er geht gutach- 
terlich davon aus, dass die Anfahrt zum Gebäude in den Morgenstunden vorwiegend über die 
Gasselstiege erfolgen wird, da viele Beschäftigte a us Richtung Norden (Autobahn) ankommen 
werden. Die Entleerung des Gebäudes in den Nachmitt ags-/Abendstunden wird tendenziell eher 
über die Steinfurter Straße abgewickelt werden. Ins gesamt gesehen wird eine Verkehrsverteilung 
von 70% Gasselstiege und 30% Steinfurter Straße für  An- und Abfahrten prognostiziert. Ursache 
für die Lärmbelastung in dem Quartier ist der berei ts bestehende Verkehr auf dem Yorkring und 
der Steinfurter Straße. Das geplante Gebäude wird s o gut wie keine Auswirkungen auf die Lärm- 
belastung haben. 
 
- Ein Bürger erfragt, in welchem Zeitraum die Proje ktrealisierung geplant ist und ob noch al- 
ternative Bebauungsentwürfe zur Diskussion stehen. 
 
Herr Krause antwortet, dass alle Belange, so auch d ie hier von Bürgerinnen- und Bürgerseite vor- 
getragenen, noch einmal in die Abwägung eingestellt werden. Die politischen Gremien werden sich 
im September mit dem Entwurf des Bebauungsplans und  seiner Begründung befassen. Wenn es 
im September zu einer zustimmenden Kenntnisnahme im  Planungsausschuss für die Offenlegung 
der Planung kommt, wird diese voraussichtlich nach den Herbstferien im Oktober dieses Jahres 
stattfinden. Geplant ist danach, den Abschluss des Bebauungsplanverfahrens dem Rat der Stadt 
Münster zu Beginn des Jahres 2009 zur Entscheidung vorzulegen. Der Abschluss des planungs- 
rechtlichen Verfahrens ist für Februar 2009 geplant. 
 
- Eine Bürgerin fragt nach, ob für die Neuplanung e in neues Verkehrsgutachten erstellt wur- 
de, oder ob ausschließlich das Gutachten von 2002 als Grundlage dient. 
 
Herr Paul erklärt, dass auf Wunsch der Verwaltung e in neues, aktuelles Verkehrsgutachten erar- 
beitet wurde. 
 
- Eine Bürgerin bittet die Verwaltung darum, die Bü rger hinsichtlich rechtlicher Einspruchs- 
möglichkeiten im Rahmen des planungsrechtlichen Ver fahrens und Klagemöglichkeiten 
besser aufzuklären. 
 
Herr Krause erläutert die Einbringungsmöglichkeiten  von Anregungen und Bedenken der Bürge- 
rinnen und Bürger im Rahmen des Verfahrens. Er legt  dar, dass die Anregungen der Bürger, die in 
der Bürgeranhörung abgegeben werden, protokolliert werden, durch die Verwaltung noch einmal 
geprüft werden und anschließend für die weiteren Be ratungen in den politischen Gremien zu 
Kenntnis gegeben werden. Während der dann folgenden  einmonatigen sog. Offenlegung der Pla- 
nung im Kundenzentrum des Stadthauses 3 haben alle die Möglichkeit, Einsicht in die Pläne, die 
Begründung und die Fachgutachten zu nehmen. Zudem b esteht die Gelegenheit, Bedenken oder 
Anregungen zur Planung schriftlich oder zur Nieders chrift einzureichen. Wenn jemand erwägt, ge-

7 
gen den Bebauungsplan (nach seiner Rechtskraft) zu klagen, ist es erforderlich, in der Offenlegung 
Bedenken schriftlich eingereicht zu haben. 
 
- Ein Bürger regt an, dass eine regelmäßige Kontrol le der Geschwindigkeit auf Tempo 50 an 
der Steinfurter Straße erforderlich sei, um die Zu-  und Abfahrt zum geplanten Gebäude ge- 
fahrlos zu ermöglichen. 
 
- Eine Bürgerin fragt nach, wie die Verwaltung gara ntiert, dass die Anregungen der Bürger 
individuell beantwortet werden. 
 
Hierzu äußert Herr Krause, dass eine dezidierte, in dividuelle Beantwortung der Bürgeranregungen 
aus Kapazitätsgründen unmöglich sei. Er erläutert ausführlich den Umgang der Verwaltung mit den 
eingegangenen Anregungen und Bedenken. Die Anregung en und Bedenken münden in thema- 
tisch, nicht personenbezogen zusammengefassten Besc hlussvorschlägen für die Politik als Ent- 
scheidungsträger über die Bebauungsplanung. Den Bür gerinnen und Bürgern wird nach den Be- 
schlüssen des Rates der Stadt zu jedem dieser Theme nfelder schließlich ein (formalisiertes) 
Schreiben als Antwort auf die eingegangenen Anregun gen/Bedenken zugestellt, welches sie dar- 
über informiert, wie der Rat der Stadt sich zu den einzelnen thematischen Anregungen begründet 
entschieden hat. Das Schreiben ist zwar nicht indiv iduell und persönlich, es wird jedoch eine sach- 
liche, inhaltlich dezidierte Antwort und Rückmeldung gegeben. 
 
- Ein Bürger erklärt, dass der Entwurf hinsichtlich  des Schattenwurfs eine wesentliche Ver- 
besserung im Vergleich zum derzeitigen Planungsrech t darstellt. Außerdem lobt er die 
Qualität des Entwurfs und hofft auf eine baldige Re alisierung des Projektes. Er bemerkt, 
dass im Hinblick auf den gesamten Planungsverlauf g ut auf die Anregungen der Bürger in 
vorherigen Planungskonzepten eingegangen wurde und dass sich der Entwurf aus diesem 
Grund für diesen Stadtraum sehr positiv darstellt. 
 
- Ein weiterer Bürger verstärkt diese Aussage und f ührt aus, dass es in Münster immer 
schwierig ist, Neues zu entwickeln. Beispielsweise die Aaseeterrassen, über die lange Zeit 
sehr kontrovers diskutiert wurde, werden nun gut an genommen. Gleiches erwartet er auch 
hinsichtlich dieses Projektes. Er regt an, dass sic h Münster in die Neuzeit begeben müsse, 
da die Stadt sonst – insbesondere wirtschaftlich – abgehängt werde. Das diskutierte Projekt 
sei eine geeignete Möglichkeit dies umzusetzen. Die  Altstadt Münsters bleibt dabei beste- 
hen wie zuvor. Der Turm der Lambertikirche wurde üb erdies erst um 1900 auf die heute 
sichtbare Höhe gebracht, vorher war der Turm von de r Steinfurter Straße aus gar nicht er- 
kennbar. 
 
- Ein Bürger erklärt, dass Münster sich weiterentwi ckeln müsse und er die Planung daher 
stark befürworte. Weiterhin fragt er, ob der Verwal tung Chatrooms im Internet bekannt sei- 
en, in denen über Projekte in der Stadt Münster dis kutiert werden und ob die Verwaltung 
derartige Chatrooms beobachte, um sich ein Stimmungsbild machen zu können. 
 
Herr Krause antwortet, dass das Meinungsbild in der artigen Chatrooms sehr selektiv und daher  
„zufällig“ sei. Daher gäben diese Chatrooms keine a llgemeinen Stimmungsbilder wieder und sind 
nicht dazu dienlich, die Planungsleitlinien der Stadtplanung daran auszurichten. 
 
Herr Fischer-Baumeister sichert zu, dass die in die ser Bürgeranhörung geäußerten Anregungen in 
das Protokoll aufgenommen werden und weist darauf h in, dass Bedenken zum Vorhaben im Rah- 
men der Offenlegung geäußert werden können. Er gibt  den Hinweis, dass weitere Informationen 
zum Projekt im Internet auf der Homepage des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Ver- 
kehrsplanung abrufbar sind und schließt die Veranst altung mit Dank an alle Teilnehmer um 19.40 
Uhr. 
 
gez.        gez. 
Peter Fischer-Baumeister     Bianca Range 
Bezirksvorsteher      Schriftführerin

Anlage 4 - Offenlegungsentwurf

7244 Zeichen

Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGBTextliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung 
1.1 Im Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Büro- und Geschäftshaus“ sind folgende 
Nutzungen zulässig (§ 11 (1) + (2) BauNVO):
- Büro- und Dienstleistungsnutzung
- Gastronomie
- kleinfl  ächiger Einzelhandel
- Stellplätze
1.2 Gastronomie- und kleinfl  ächige Einzelhandelsbetriebe sind nur im Baufenster B sowie 
im Baufenster C nur bis zum 2. Obergeschoss zulässig. Die Gesamtgeschossfl äche für 
Gastronomie und kleinfl  ächigen Einzelhandel darf 2.000 m² nicht überschreiten (§ 11 (2) 
BauNVO).
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Unterer Bezugspunkt für die festgesetzten Bauhöhen ist die Höhe 61,16 m über Normalnull 
(NN) (gemittelte Höhe der öffentlichen Verkehrsfl  ächen im Plangebiet). Oberer Bezugspunkt 
ist die Oberkante der baulichen Anlagen einschließlich aller Bauteile (§ 18 (1) BauNVO). 
2.2 In den Baufenstern A kann die festgesetzte Bauhöhe durch Nebenanlagen und unter-
geordnete Dachaufbauten (Fahrradabstellanlagen, Glasdächer, Treppenausgänge, 
Aufzugsüberfahrten) um maximal 3 m überschritten werden (§ 16 (6) BauNVO). 
2.3 Im Baufenster B kann die festgesetzte Bauhöhe durch untergeordnete Dachaufbauten 
(Glasdächer, technische Geräte, Treppenausgänge, Aufzugsüberfahrten) um maximal 3 m 
überschritten werden, wenn diese zu den Außenkanten der horizontalen Dachfl  ächen einen 
Abstand von mindestens 2 m einhalten (§ 16 (6) BauNVO). 
2.4 Im Baufenster C kann die festgesetzte Bauhöhe ausnahmsweise durch eine einheit-
lich gestaltete Einhausung für untergeordnete Dachaufbauten (technische Geräte, 
Treppenausgänge, Aufzugsüberfahrten) um maximal 1 m überschritten werden, wenn diese 
zu der Außenkante des Gebäudes einen Abstand von mindestens 4 m einhält. Die einheit-
lich zu gestaltende Einhausung muss über die gesamte Geschossfl  äche des darunter lie-
genden Geschosses, zurückgesetzt von der Außenkante des Gebäudes um 4 m, ausgeführt 
werden. Die Dachfl  äche der Einhausung ist in zweiachsig gewölbter Form auszubilden (§ 16 
(6) BauNVO).
3. Öffentliche Verkehrsfl  ächen
3.1 In den festgesetzten Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt sind untergeordnete Zufahrten nur zu 
den Baufenstern A mit den Kennziffern 1) und 2) und jeweils mit folgender Zweckbestimmung 
zulässig: A 1) (Steinfurter Straße): Vorfahrt für Besucher und Taxis, A 2) (Gasselstiege): 
Vorfahrt für Besucher, Taxis und Anlieferung (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB). 
4. Stellplätze, Begrünung
4.1 Oberirdische Stellplätze sind nur in den Baufenstern A mit den Kennziffern 1) und 2)  
(Vorfahrten) zulässig. Darüber hinaus sind Stellplätze nur in der Tiefgarage zulässig (§ 12 
(6) BauNVO).
4.2 Auf zu begrünenden Grundstücksfl  ächen sind nur untergeordnete Zuwegungen und 
Zufahrten zulässig (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB).
4.3 In den Baufenstern A sind horizontale Dachfl  ächen zu mindestens 20%, im Baufenster B zu 
mindestens 50 % als Gründach mit extensiver Bepfl  anzung herzustellen und dauerhaft zu 
unterhalten (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB).
5. Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesim
missionsschutzgesetzes 
5.1 Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden muss an den gekenn-
zeichneten Gebäudefronten in nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen 
vorgesehenen Räumen  das aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Nov. 1989, Beuth Verlag) resultierende Schalldämmmaß 
erfüllt werden (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB).
5.2 In dem Baufenster C sind oberhalb einer Höhe von 8 m eine Illuminierung, die über eine für 
die Arbeitsplätze erforderliche Innenraumbeleuchtung hinausgeht, sowie ein großfl  ächiges 
Anstrahlen des Gebäudes bei Dunkelheit unzulässig. Im Bereich der Fassade sind Gläser 
ohne spiegelnde Beschichtung einzusetzen (9 (1) Nr. 24 BauGB). 
Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW
1. Anlagen der Außenwerbung
1.1 Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. In den Baufenstern A mit den 
Kennziffern 1) und 2) sind auch einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste 
Hinweisschilder sowie Fahnen zulässig. 
1.2 Unzulässig sind Werbeanlagen in grell beleuchteter, beweglicher, veränderlicher oder refl  ek-
tierender Form, ausgenommen Fahnen. Generell unzulässig ist ferner die Errichtung von 
Werbeanlagen oberhalb der für das Baufenster B festgesetzten Höhe.
1.3 Werbeanlagen dürfen eine Länge von 8 m und eine Höhe von 1 m nicht überschreiten und 
nicht mehr als 0,5 m vor die Außenwand vortreten. Als Sammelanlagen sind fl  ache, freiste-
hende Schilder mit einer max. Größe von 3 m² zulässig.
Hinweise
Zur Realisierung des Bebauungsplans wurden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwi-
schen der Stadt Münster und dem Investor (Städtebaulicher Vertrag) abgeschlossen. 
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-
Vorschriften) können bei der Stadt Münster im Kundenzentrum Planen - Bauen - Umwelt, im 
Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 48155 Münster, eingesehen werden.
Rechtsgrundlagen:
� Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) 
� Baunutzungsverordnung (BauNV O) in d er Fassung der B ekanntmachung vom 2 3.01.1990 (BGBl. I
S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) 
� Bauordnung für das Land Nord rhein-Westfalen ( BauO NRW ) in der Fassung de r Bekanntmachun g
vom 01.03.2000 (GV. NRW. S.256), zuletzt geänd ert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.200 7
(GV. NRW. S. 708)
� Gemeindeordnung für das Land  Nordrhein -Westfalen (GO NRW ) in der Fassung der Bekanntm a-
chung vom 14.07.1994 ( GV. N RW. S.666), zuletzt geändert d urch Artikel I d es Gesetzes vo m
09.10.2007 (GV. NRW. S. 380)
Der Rat de r Sta dt Münster  hat am _____ _____ gemäß  § 2 ( 1)
BauGB den Beschluss zur Auf stellung diese s Bebauungsplanes
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. _
vom __________ bekannt gemacht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag 
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 Ba uGB mit der Bekanntma-
chung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ___ vom __________ in
Kraft getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag 
Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. 
Münster, __________
Dipl.-Ing. Tegtmeier
Ltd. Städt. Vermessungsdirektor
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GONW durc h den Rat der S tadt am ______ ____ als Satzung
beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister   Schriftführer 
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________
bis zum __________ offengelegen.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag 
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________
Dipl.-Ing. Schultheiß  Dipl.-Ing. Scho we
Stadtdirektor   Ltd. Städt. Baudirektor
Nachdruck und Vervielfältigung
jeder Art, auch einzelner Teile,
sowie die Anfertigung von Ve r-
größerungen o der Ve rkleine-
rungen sind ver boten und wer-
den aufgrun d des Urheber -
schutzgesetzes gerichtlich ver-
folgt.
Plangrundlage
Stand 06/2008 7

Berichtsvorlage

7207 Zeichen

V/0707/2008 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 520: Steinfurter Straße / York-Ring / Gasselstiege 
Kenntnisnahme des Entwurfes 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.09.2008 Beirat für Stadtgestaltung Bericht
16.09.2008 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht
18.09.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 520: Steinfurter Stra-
ße / York-Ring / Gasselstiege öffentlich auszulegen. 
 
Das ehemalige TÜV-Gelände wurde mit Ratsbeschluss vom 18.06.2008 an die Firma 
zeb/rolfes.schierenbeck.associates aus Münster vergeben, die am Standort die Errichtung seiner 
neuen Europazentrale plant. Das in dem EU-weiten Grundstücksvergabeverfahren ausgewählte 
Bebauungskonzept des zeb sieht eine organisch ausgeformte 2-geschossige Basisbebauung mit 
einem 16-geschossigen elliptischen Hochhaus in der Mitte des Grundstücks vor. Es sollen ca. 
600 Büroarbeitsplätze sowie eine Tiefgarage mit ca. 310 Stellplätzen untergebracht werden. 
 
Das Bebauungskonzept des Investors wurde den parlamentarischen Gremien im Juni 2008 vor-
gestellt, der Aufstellungsbeschluss zu dem entsprechenden, projektbezogenen Bebauungsplan 
wurde vom Rat am 18.06.2008 gefasst. Der Bebauungsplanvorentwurf ist am 19.08.2008 in der 
BV Mitte und am 20.08.2008 im ASSVW vorgestellt worden.  
 
Auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange konnte nach § 
13 a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Fachbelange wurden jedoch in Plan und Begrün-
dung berücksichtigt. Während der Bürgeranhörung am 21.08.2008 wurden unterschiedliche Mei-
nungen geäußert. Während in einigen Beiträgen Besorgnis wegen der Wirkung des Hochhauses 
in der Stadtansicht mitgeteilt wurde, haben andere Bürger das Vorhaben in seinen gestalteri-
schen, städtebaulichen und stadtstrukturellen Aspekten begrüßt. Zur Verträglichkeit der Planung 
mit der angrenzenden Wohnnutzung (Verkehr, Lärm) wurden Verständnisfragen gestellt; die ge-
genüber dem geltenden Planungsrecht veränderte Verschattungssituation wurde positiv aufge-
nommen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0707/2008 
Auskunft erteilt: 
Frau Voss-Schiffmann / Herr Krause / 
Herr Hülk 
Ruf: 
492 6122 / 6120 / 6190 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de 
Datum: 
27.08.2008 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0707/2008 
 
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes wird das Projekt des Investors planungs-
rechtlich so definiert, dass sich insbesondere das geplante Hochhaus verträglich in die städte-
bauliche Ordnung integriert. Die besonderen Qualitäten des im Vergabeverfahren ausgewählten 
Bebauungskonzeptes, das unter anderem durch gefällige Bauformen und Zurücknahme der Be-
bauungsdichte an der Gasselstiege Rücksicht auf die benachbarte Wohnbebauung nimmt und im 
Bebauungsplanverfahren in seiner Ausrichtung im Hinblick auf die Stadtsilhouette noch optimiert 
worden ist, werden im Plan, in den textlichen Festsetzungen und ergänzend im Städtebaulichen 
Vertrag festgeschrieben. 
 
Gegenüber den nach geltendem Planungsrecht zulässigen Kerngebietsnutzungen wird das 
Spektrum deutlich eingeschränkt und auf die konkret beabsichtigte Büro- und Dienstleistungsnut-
zung sowie untergeordnete ergänzende Funktionen wie Gastronomie und kleinflächiger Einzel-
handel begrenzt. Da im Vergleich zu früheren Planungen bei gleicher Bruttogeschossfläche von 
knapp 18.000 m² die Grundstücksfläche erheblich vergrößert wurde, bleibt es bei der im rechts-
verbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,6. Auch der Ver-
siegelungsgrad ändert sich kaum. Zusammengefasst beschränkt sich die Veränderung gegen-
über dem geltenden Planungsrecht auf die Akzentuierung der Höhenentwicklung. Sie wird unter 
Einschränkung des Nutzungsspektrums umgesetzt und zusätzlich durch die o.g. städtebaulichen 
Qualitäten am Standort kompensiert.  
 
Für die Bereiche Verkehr, Lärm und Verschattung wurden Gutachten vergeben; zu den Windwir-
kungen des Hochhauses liegt ebenfalls eine gutachterliche Einschätzung vor. Im Ergebnis stellen 
die Untersuchungen die Verträglichkeit der Planung im Umfeld fest: 
 
- Die verkehrliche Situation wird sich gegenüber dem Status quo nicht verschlechtern; die 
zusätzlichen Verkehre können von den Anliegerstraßen und dem übergeordneten Ver-
kehrsnetz ohne weiteres aufgenommen werden.  
- Durch die Verteilung der Tiefgaragenzufahrten auf Steinfurter Straße und Gasselstiege 
bleibt die Zunahme der Lärmimmissionen insbesondere im Bereich der Gasselstiege im 
nicht hörbaren Bereich.  
- Zwar wirft das Hochhaus einen längeren Schatten als die nach geltendem Planungsrecht 
zulässige 4-5-geschossige Straßenrandbebauung; durch seine geringe Breite wandert er 
aber innerhalb kurzer Zeit so weiter, dass die Sonne in deutlich geringerem Umfang ver-
deckt wird als bei einer geschlossenen Straßenrandbebauung. 
- In unmittelbarer Nähe um das Hochhaus ist eine erhöhte Windgeschwindigkeit zu erwar-
ten; dieser Effekt bleibt jedoch ausschließlich auf das Grundstück selbst beschränkt und 
betrifft nicht die Umgebung. 
 
Durch die Positionierung des Hochhauses im „Bild“ der Stadt aus der Fernsicht zwischen St. 
Lamberti und St.-Paulus-Dom bleibt die Sicht auf die historischen Kirchtürme frei und unverstellt 
erhalten. Durch seine Höhe wird das Hochhaus gleichwohl einen erkennbaren Einfluss auf die 
charakteristische Stadtansicht von der Steinfurter Straße nehmen, der durchaus ambivalente 
Meinungen und differierende fachliche Bewertungen zulässt.  
 
Die Planung dient der Bindung eines aus dem universitären Bereich hervorgegangenen, inzwi-
schen europaweit operierenden Unternehmens an Münster und so dem Erhalt, der Sicherung 
und der Schaffung zahlreicher hochqualifizierter Arbeitsplätze. Sie ist damit in hervorragender 
Weise geeignet, die besondere Profilierung Münsters als Stadt der Wissenschaft und des Mit-
telstands voranzutreiben und so die Stadt im Wettbewerb nachhaltig zu stärken. Nicht zuletzt 
steht die Planung damit auch in voller Übereinstimmung mit wesentlichen, bürgerschaftlich for-
mulierten Zielen der Stadtentwicklung. Der Bebauungsplan dient somit vitalen öffentlichen Zu-
kunftsinteressen, die die Veränderung der Stadtansicht in der Abwägung aller Belange im Rah-
men der Bauleitplanung als vertretbar erscheinen lassen.

3 
V/0707/2008 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den Anlagen entnommen werden. 
 
Der Bebauungsplan Nr. 520 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 
379. Mit der Rechtkraft des Bebauungsplanes Nr. 520 tritt dieser Plan, soweit er von dem neuen 
Bebauungsplan überlagert wird, teilweise außer Kraft.  
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Realisierung des Bebau-
ungsplanes keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. 
 
Die Offenlegung des Bebauungsplanes Nr. 520 soll Mitte Oktober 2008 beginnen. 
 
I.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
1. Niederschrift der Bürgeranhörung 
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen 
4. Bebauungsplan (Verkleinerung) 
5. Projektdarstellungen 
6. Fotomontagen

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146 Zeichen

A

0.34772m

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1, 51°58'58

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7°35:23.2970

Höhe

64m

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Beratungsverlauf (2)

16.09.2008 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.09.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Steinfurter Straße 70
  • Grevener Straße
  • Catharina-Müller-Straße
  • Weseler Straße
  • Hammer Straße
  • York-Ring 10
  • Albersloher Weg 33
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Leonardo-Campus 10
  • Gasselstiege 33
  • Wilkinghege
  • Orléans-Ring
  • Asche

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0707/2008
Typ
Vorlagen
Datum
22.08.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37