3063/2018
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen AN/1284/2018 Verhalten des Ordnungsdienstes am Tag des offenen Denkmals
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 17.09.2018 3063/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 17.09.2018 Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen AN/1284/2018 Verhalten des Ordnungsdienstes am Tag des offenen Denkmals 1. Wie stellt sich das Vorgehen aus Sicht des Ordnungsamts dar und auf welcher Rechts- grundlage haben die Ordnungsdienstmitarbeiter gehandelt? Die vorliegenden Einsatzberichte schildern folgenden Sachverhalt: Im Vorfeld der Veranstaltung war der Ordnungsdienst seitens des Veranstalters (Veranstalterge- meinschaft Stadt Köln und Deutsche Stiftung Denkmalschutz) gebeten worden, die Eröffnungsver- anstaltung am Alter Markt zu kontrollieren, um eine störungsfreie Veranstaltung zu gewährleisten. Zur Eröffnung wurden neben Gästen aus der Politik unter anderem auch die Oberbürgermeisterin und Ministerpräsident Laschet erwartet. Den Außendienstkräften war dabei kommuniziert worden, dass jemand den Aufbau eines Informa- tionsstandes beantragt habe, dies aber seitens des Veranstalters abgelehnt worden sei. Es wurde befürchtet, dass diese Person möglicherweise auch ohne Genehmigung einen Infostand aufbauen könnte. Eine Kontrolle aus ordnungsbehördlicher Sicht schließt dabei die Überwachung und Ahndung aller festgestellten Verstöße ein. Am Vormittag bestreifte ein Team des Ordnungsdienstes den Alter Markt und bemerkte eine Per- son mit einem Pappschild und einem Klemmbrett, auf dem Unterschriften gesammelt wurden. Die Mitarbeiter konnten zu dem Zeitpunkt nicht wissen, ob es sich bei dieser Person um den mög- lichen Störer oder eine andere Person oder Aktion handelt, zumal die angetroffene Person sich nicht an einem angekündigten „Infostand“ befand, sondern lediglich ein Schild und ein Klemmbrett hielt. Da der Ordnungsdienst bereits Erfahrungswerte mit gewerblichen Tätigkeiten ähnlicher Art hat und diese auf den ersten Blick als solche nicht erkennen kann, wollten die Außendienstkräfte überprü- fen und ausschließen, dass es sich hierbei eventuell um eine gewerbliche Aktion handelt (§145 GewO). Letztendlich wollten die Ermittler das gewerbsmäßige Handeln ausschließen und hierzu schlichtweg den Hintergrund der Unterschriftenaktion klären. Die beiden Mitarbeiter stellten sich vorschriftsgemäß vor und fragten den Herrn nach seinem Na- men und dem Hintergrund seiner Aktion. Bei dem Herrn handelte es sich (wie sich später herausstellte) um Herrn Kippe. Dieser reagierte sofort in sehr ungehaltenem Ton mit den Worten „Das darf ich hier! Ich darf meine Meinung frei äußern! Ich muss meinen Namen nicht nennen". Der Außendienstmitarbeiter erwiderte „Ich spre- che Sie hier an, um zu klären ob die Aktion einen gewerblichen Hintergrund hat. Ich habe Ihnen 2 meinen Namen genannt, wie darf ich Sie ansprechen?“. Daraufhin nannte er seinen Nachnamen und überreichte einen Flyer. Noch während sich die Mitarbeiter den Flyer ansahen, schrie er unvermittelt: „Das sind Stasime- thoden, ihr seid Faschisten, ich werde in meiner freien Meinungsäußerung eingeschränkt“. Ein un- beteiligter Bürger, der sich auch vor Ort befand, sagte: „Was schreien Sie hier herum, das Ord- nungsamt hat lediglich gefragt, was Sie hier tun“. Herr Kippe schrie auch den Bürger an „Sie sind nicht ganz dicht!“ Der Bürger kam später auf die Außendienstmitarbeiter zu und stellte sich als Zeuge zur Verfügung. Personalien liegen vor. Als sich der Passant entfernt hatte, kam Herr Hupke dazu. Er stellte sich als Bezirksbürgermeister vor und fügte sogleich die Frage an: "Habt ihr nichts Besseres zu tun?" Herrn Bezirksbürgermeis- ter Hupke wurde mitgeteilt, dass gegenwärtig die Sachlage geklärt werde. Herr Hupke fragte Herrn Kippe, ob er durch den Ordnungsdienst nach seinen Personalien befragt worden ist. Herr Kippe bejahte die Frage. Herr Hupke deutete mit dem Finger auf die Ordnungsdienstkräfte und sprach in sehr bestimmtem Ton: "Das dürfen Sie nicht! Sie sind nicht die Polizei! Ich will umgehend Ihre Namen haben. Das gibt eine Dienstaufsichtsbeschwerde an Herrn Büscher!" Die Ordnungsdienst- kräfte stellten richtig, dass sie lediglich nach seinem Namen gefragt hatten und stellten sich ihrer- seits Herrn Hupke namentlich vor. Herr Hupke überreichte seine Visitenkarte. Herr Kippe rief dann wiederholt "Sie sind doch nicht ganz dicht!": "Sie haben keine Ahnung von dem, was Sie hier tun! Ich kenne mich aus! Das übersteigt Ihre Kompetenzen hier!" "Sie behan- deln mich wie in der DDR! Ihr seid Faschisten! Das sind Stasimethoden was Sie hier machen!" Herr Hupke heizte die Situation weiter an, indem den Außendienstmitarbeitern unter anderem mit- teilte: "Lassen Sie zukünftige Ehrenbürger in Ruhe! Ich kenne ihn und ich fordere Sie auf: lassen Sie ihn in Ruhe!" "Von meiner Seite aus darf der Mann hier stehen und Unterschriften sammeln!" "Der steht hier nur friedlich!". Herr Hupke betonte, er sei der Bezirksbürgermeister und er dulde in dieser Funktion nicht, dass die Außendienstmitarbeiter in der Weise vorgehen. Ein weiterer Herr kam hinzu und übernahm das Schild von Herrn Kippe. (wie sich im Nachhinein herausstellte, handelte es sich bei ihm um Herrn Stärk). Herr Stärk trat im Weiteren jedoch nicht weiter in Erscheinung. Da sich die Situation so hochschaukelte, war zwischenzeitlich ein weiteres Team zur Unterstüt- zung herbeigerufen worden. Immer noch um Deeskalation bemüht, wurde die Maßnahme nun von einer neu hinzu gekommenen Kollegin des Ordnungsdienstes übernommen. Aufgrund des störenden Verhaltens des Herrn Kippe (Stören der Allgemeinheit nach § 118 OwiG in Form von laut geschrienen Beleidigungen in Richtung von Passanten sowie der Ordnungs- dienstmitarbeiter) wurde entschieden, ihn gemäß § 24 OBG NRW i.V.m. §34 Abs. 1 PolG des Platzes zu verweisen. Für die Erteilung eines Platzverweises ist die Identitätsfeststellung erforderlich. Nach § 24 Nr. 4 OBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW ist die Ordnungsbehörde berechtigt, die Identität einer Person zur Abwehr einer Gefahr festzustellen. Herr Kippe verweigerte die Nennung seiner Personalien. Die Außendienstmitarbeiterin wies Herrn Kippe in Summe drei Mal ruhig darauf hin, dass er verpflichtet ist, seine Personalien anzugeben und kündigte für den Fall einer Weigerung die Möglichkeit einer Durchsuchung an. Nach § 24 Nr. 4 OBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 2 PolG NRW kann die Ordnungsbehörde die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbe- sondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Fest- stellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die be- troffene Person kann hierbei festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Da Herr Kippe nach wie vor die Nennung seiner vollständigen Personalien verweigerte, wurde er mittels erlernter Eingriffstechniken festgehalten, um ihn nach seinen Personalien zu durchsuchen. Hierbei schrie er " Fassen Sie mich bloß nicht an! Das gibt Ärger!" 3 Nach dem Auffinden der Geldbörse in der hinteren Gesäßtasche mitsamt seiner Ausweisdokumen- te wurde er sofort wieder losgelassen. Herr Bezirksbürgermeister Hupke behinderte die Maßnahme durch Filmen und lautes Herbeirufen der Presse. Er lief permanent um die Personengruppe herum und filmte die Angelegenheit immer wieder auch aus allernächster Distanz. Er mobilisierte weitere umherstehende Personen, die so- dann ebenfalls ihre Mobiltelefone griffen und die Szene filmten. Da er immer wieder sehr nahe kam, wurde er mehrfach gebeten, die die Maßnahme nicht noch weiter zu stören. Da er hierauf nicht reagierte, stellten sich ihm die Außendienstmitarbeiter in den Weg. Daraufhin schrie er: "Fassen Sie mich einmal an, ist hier was los!" Aufgrund des so entstandenen Gemenges sicherten die Ordnungsdienstmitarbeiter die Maßnahme nach außen hin ab, um zu verhindern, dass unbeteiligte Dritte die Maßnahme stören. Diese Tech- nik wird den Ordnungsdienstkräften im Einsatz- und Lagetraining vermittelt. Sie dient der Eigensi- cherung und dem Schutz der Betroffenen in unübersichtlichen Situationen. Herr Hupke riet Herrn Kippe eindringlich, ein Krankenhaus aufzusuchen und den Ärzten mitzutei- len, dass er Schmerzen habe, die Außendienstkräfte gewalttätig vorgegangen seien und sich hier- über ein Attest ausstellen zulassen. Hierzu ist deutlich anzumerken, dass Herr Kippe zu keinem Zeitpunkt über Schmerzen geklagt hat und auch während der Durchsuchung keinerlei Anzeichen hierzu abgegeben hat. Ein Mitarbeiter der Kölnischen Rundschau hatte mehrfach versucht, die äußere Sicherung der Au- ßendienstmitarbeiter zu durchdringen. Dieser Aktion folgten diverse Pressevertreter, mobilisiert durch Herrn Hupke. Der Presse rief Herr Hupke zu, dass der Ordnungsdienst freie Meinungsäußerung nicht zulassen würde. Herrn Kippe wurde ein Platzverweis für den Bereich Alter Markt ausgesprochen und auch der Grund ist ihm hierfür mitgeteilt worden. Er entgegnete: "Das ist mir egal! Ich bleibe hier!". Herr Hupke teilte mit: "Du musst auch nicht gehen!". Herrn Hupke wurde wiederholt gebeten, sich von der Maßnahme fernzuhalten. Um den Platzverweis verhältnismäßig ruhig durchsetzen zu können, ist die Polizei zwecks Amtshil- fe und Durchsetzung des Platzverweises hinzugerufen worden. Als ARNOLD 11/32 erschienen ist, entfernte sich Herr Kippe umgehend, als er die Polizei wahrgenommen hat. 2. Nach vorliegenden Informationen wurden Kölner Pressevertreter bei der Beobachtung des Vorgangs von Ordnungskräften behindert. Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung, dass solche Vorkommnisse zukünftig unterbleiben? Wie unter Punkt 1 ausgeführt, hatte sich zu diesem Zeitpunkt ein unübersichtliches Gemenge ge- bildet. Daher wurde die Maßnahme aus Gründen des Eigenschutzes nach außen hin abgesichert und so verhindert, dass sich unbeteiligte Personen in die Maßnahme einmischen können. Außer- dem dienen solche Maßnahmen auch dem Schutz der Betroffenen und unbeteiligter Dritter. Das Amt für öffentliche Ordnung und insbesondere der Ordnungsdienst arbeiten regelmäßig und kooperativ mit Pressevertretern zusammen. Diesen Vertretern ist bekannt, dass sie während der laufenden Maßnahmen weder mit Außendienstmitarbeitern noch mit Betroffenen sprechen können. Interviews und O-Töne kommen erst nach Beendigung der Maßnahme in Betracht. 3. Wie erfolgte die Nachbereitung des Einsatzes im Ordnungsamt? Es wurden Einsatzberichte gefertigt und unmittelbar an die Vorgesetzten weitergeleitet. Derzeit wird das Einreichen von Strafanzeigen geprüft. 4 4. Wie nimmt die Verwaltung zu diesem Vorgang Stellung bzgl. der Ausübung der demokrati- schen Grundrechte und des Verhaltens des Ordnungsdienstes? Nach Prüfung der Angelegenheit ist kein Fehlverhalten der Ordnungsdienstkräfte erkennbar. 5. Betrachtet die Verwaltung den Vorfall als Anlass, die Ausbildung der Ordnungskräfte in Hinsicht auf ihre Rechte und Pflichten und in Hinsicht auf angemessenes Handeln zu überprü- fen? Die Ordnungsdienstkräfte werden regelmäßig zu den erforderlichen rechtlichen Themen geschult. Derzeit wird die interne Organisationsstruktur des Ordnungsdienstes überarbeitet und ein eigenes Schulungszentrum eingerichtet. Dieses wird organisatorisch mit dem Einsatz- und Lagetraining verknüpft werden. Der aktuelle Vorgang gibt keinen Anlass, die bestehenden Regeln zu überprüfen. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Alter Markt
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Details
- Aktenzeichen
- 3063/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 17.09.2018
- Erstellt
- 13.09.2018 14:22