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2702/2019

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 64435/02 Arbeitstitel: "Baufeld West, Kerpener Straße" in Köln-Lindenthal

Mitteilung Ausschuss 15.08.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 23.09.2019, TOP 11.3.2

Anlage 2 Begründung

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Ansehen

Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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Anlage 4 Bebauungsplan Entwurf

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Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 2 Begründung

254889 Zeichen

A N L A G E  2  
64435 -02 funk060819Sa  
 
 
 
 
 
Begründung mit Umweltbericht  
zum Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 
Entwurf  
 
Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal 
 
 
1. Anlass der Planung 
Planungsanlass ist die Errichtung eines Neubaus als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und 
Frauenheilkunde der Uniklinik Köln. In dem neuen Gebäude sollen kinderbezogene ambulante und 
stationäre klinische Einrichtungen konzentriert werden. Damit sollen kurze Wege entstehen und 
eine effektive Versorgung sichergestellt werden. Zum Raumprogramm gehören insbesondere die 
Kindernotaufnahme, die Kinderradiologie, die ambulante Kinderheilkunde (Pädiatrie), die Kreißsäle 
sowie die Neu- und Frühgeborenenstation. Mit der Planung sollen zudem die auf dem 
Klinikgelände verstreuten Notaufnahmen in einer zentralen Notaufnahme (ZNA) vereinigt werden 
und durch die Errichtung eines großen OP - Bereiches ergänzt werden. Dazu gehören die 
entsprechenden Stationen zur Unterbringung und Pflege der Patienten. Mit diesem 
Raumprogramm werden Synergieeffekte genutzt und dadurch der Flächenbedarf für die 
vielfältigen Nutzungen insgesamt verringert. Mit der Bündelung der Notaufnahmen ist auch die 
Verlagerung des Hubschrauberlandeplatzes verbunden, der ebenfalls auf dem Neubau im Baufeld 
West angeordnet werden soll. 
Für die Unterbringung des Eltern - Kind - Zentrums ist der westliche Teilbereich des Klinikums an 
der Ecke Kerpener Straße / Lindenthalgürtel vorgesehen, daher die Bezeichnung: „Baufeld West“.  
2. Beschreibung des Plangebietes 
2.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln - Lindenthal im westlichen Bereich des Universitätsgeländes. 
Es wird im Süden durch die Kerpener Straße, westlich durch den Lindenthalgürtel und östlich 
sowie nördlich durch weitere universitätsklinische Nutzungen begrenzt. Das Plangebiet hat eine 
Größe von ca. 17.600 m². Es liegt in der Gemarkung Kriel, Flur 63. Durch das Plangebiet werden 
die Flurstücke 6277 / 50 und 6278 / 50 sowie die südwestlichen Teilbereiche der Flurstücke 2748 
und 2998 überplant. Die Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus der Planzeichnung.

2 
 
Abbildung 1:  Lage Uniklinik Köln (Quelle www.tim-online.nrw.de) mit Einzeichnung des 
Plangebietes Baufeld West  
2.2 Vorhandene Strukturen 
Im Bereich des zukünftigen Eltern - Kind - Zentrums befinden sich heute Verwaltungsgebäude, das 
Institut für Arbeits- und Sozialmedizin und Hygiene, die Kinderklinik sowie eine onkologische und 
psychiatrische Einrichtung des Universitätsklinikums. Am Lindenthalgürtel befindet sich eine IV - 
bis V - geschossige Blockrandbebauung, die zukünftig im Rahmen der Neubebauung des 
Baufeldes West im Einmündungsbereich Kerpener Straße fortgeführt werden soll. Sie ergänzt 
sogleich die südlich der Kerpener Straße vorhandene III - geschossige Blockrandbebauung. 
Östlich des Plangebietes wird das Klinikgelände durch das markante 18 - geschossige Bettenhaus 
geprägt. Nördlich bilden weitere universitätsklinische Nutzungen den Rahmen des Plangebietes. 
Hierbei handelt es sich zum einen um das viergeschossige Versorgungszentrum der 
Universitätskliniken mit einer Höhe von ca. 28,00 m. Zum anderen handelt es sich um das Dr. 
Mildred - Scheel - Haus, welches ein bis zwei Geschosse hat. 
Als weiteres Umfeld wird der Bereich zwischen der Dürener Straße, der Universitätsstraße, der 
Zülpicher Straße und dem Lindenthalgürtel betrachtet. Hier befindet sich eine städtebaulich urbane 
Gemengelage. Diese wird in der Mittelachse zwischen dem Lindenthalgürtel im Westen und der 
Universitätsstraße im Osten hauptsächlich von der universitären Nutzung mit ihren vielfältigen 
Bereichen geprägt. Im Norden, Süden und Westen fassen die Geschäftsstraßen Dürener Straße, 
Zülpicher Straße und Lindenthalgürtel den Betrachtungsbereich ein und bieten ein ausreichendes 
Angebot für die Nahversorgung. Zwischen diesen Versorgungsachsen und dem 
Universitätsgelände liegen ausgedehnte städtische Wohnbereiche, die von Mehrfamilienhäusern, 
Stadtvillen und Einfamilienhäusern geprägt sind. Abgerundet wird das urbane Erscheinungsbild 
des Quartiers durch soziale und kulturelle Einrichtungen sowie gewerbliche Betriebe des 
Handwerks- und Dienstleistungsbereiches.  
3. Planverfahren 
Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde von der Uniklinik Köln für das oben beschriebene Plangebiet 
(„Baufeld West“) die Aufstellung eines Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung 
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB beantragt. Am 23.06.2016 hat der 
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für das 
Baufeld West beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wurde für einen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag begonnen. Wegen der geringen Plangebietsgröße, der

3 
innerstädtischen Lage und der derzeitigen vollumfänglichen Nutzung des Geländes sollte ein 
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt 
werden. Die Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplanes erschien im Amtsblatt Nr. 29 
vom 27.07.2016. 
Zur Einbindung der Öffentlichkeit fand am 22.11.2016 eine Abendveranstaltung mit Präsentation 
der Planungsziele und der relevanten Umweltbelange statt. Zur frühzeitigen Beteiligung der 
Öffentlichkeit lag die Planung einschließlich einer Erläuterung vom 16.11.2016 bis einschließlich 
01.12.2016 im Kölner Stadthaus und in der Bezirksvertretung Lindenthal aus. Im Rahmen dieser 
Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine planungsrelevanten Stellungnahmen seitens der Bürger 
eingegangen. Parallel zu dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand das 
Wettbewerbsverfahren für Gebäude und Freianlagen statt. Der Wettbewerb war als 
Realisierungswettbewerb ausgelobt.  
Innerhalb des Plangebietes ist unter anderem ein neuer Hubschrauberlandeplatz geplant. Für 
diese Anlage wird eine separate luftfahrtrechtliche Genehmigung erforderlich. Im Zuge der 
weiteren Planung stellte sich heraus, dass trotz dieser eigenständigen Genehmigung bereits im 
Zuge des Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung für den Hubschrauberlandeplatz 
erforderlich ist. Dies schließt die Anwendung des § 13a BauGB aus; der Bebauungsplan kann 
somit nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. 
Da zu dem Zeitpunkt (Januar 2018) die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 
BauGB bereits erfolgt war (16.11.16 - 01.12.16), wurde lediglich die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) nachgeholt. Die Unterlagen wurden 
mit Schreiben vom 27.06.2018 versandt und mit einer Abgabefrist bis zum 28.07.2018 terminiert.  
Auch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erwies sich im Zuge der 
Planungen als nicht geeignet. Es ist zwar unstrittig, dass mit dem Bebauungsplan genau ein 
Vorhaben planungsrechtlich gesichert werden soll. Allerdings kann das Vorhaben nicht 
ausreichend detailliert beschrieben werden und mit einer angemessenen Durchführungsfrist 
umgesetzt werden. Es wird zwei Bauabschnitte geben, von denen einer unmittelbar nach 
Erreichen des Planungsrechtes umgesetzt werden soll. Hier wäre ein Vorhabenbezug möglich 
gewesen. Ein zweiter Bauabschnitt war Inhalt des Wettbewerbs und sollte daher auch Inhalt der 
planungsrechtlichen Sicherung im Bebauungsplan sein. Allerdings kann die Realisierung dieses 
zweiten Bauabschnittes nicht verbindlich terminiert werden. Dabei ist zu erwarten, dass die 
Anforderungen an Klinikgebäude innerhalb der kommenden Jahre sich so verändern, dass ein 
Vorhabenbezug für diesen Abschnitt nicht realistisch ist. Daher wurde entschieden, dass der 
Bebauungsplan als Bebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag aufgestellt werden soll. 
Der Bebauungsplan wird daher als qualifizierter Bebauungsplan einschließlich Umweltbericht 
gemäß § 2a BauGB und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 a BauGB fortgesetzt und 
somit auf ein Normalverfahren umgestellt. 
Die für die Umsetzung der Planungen bereitgestellten Landesmittel sind an eine Realisierung der 
Bauvorhaben bis Ende 2020 gebunden. 
4. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen 
4.1 Landesplanerische Vorgaben 
Die im aktuellen Landesentwicklungsplan NRW formulierten Ziele und Grundsätze sind gem. § 3 
Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Nachfolgend aufgeführte Ziele und 
Grundsätze sind in diesem Planungsverfahren und für die städtebauliche Konzeption wesentlich: 
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung 
„Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der 
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie 
den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. […].“ 
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" 
„Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet 
werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine

4 
umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von 
Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des 
Verkehrsaufkommens beitragen. […].“ 
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung 
„Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von 
Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im 
Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.“ 
4.2 Regionalplan 
Der Regionalplan stellt für das Plangebiet Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar, somit gibt es 
keinen Konflikt mit der Planung. Die zukünftige Sondergebietsausweisung auf kommunaler Ebene 
kann aus dem Regionalplan entwickelt werden. 
4.3 Flächennutzungsplan (FNP) 
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Köln, der seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig 
ist, stellt für das Plangebiet im Wesentlichen Sonderbaufläche dar. Lediglich ein ca. 60 m breiter 
Streifen entlang des Lindenthalgürtels ist als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan soll 
Sondergebiet bis zum Lindenthalgürtel festsetzen, insofern muss der Flächennutzungsplan für 
diese Teilflächen geändert werden und Sonderbauflächen darstellen. 
4.4 Landschaftsplan 
Das Plangebiet befindet sich gem. § 34 BauGB sowie gem. den Festsetzungen der rechtskräftigen 
Bebauungspläne im bebauten Innenbereich der Stadt Köln. Für das Plangebiet sind im 
Landschaftsplan aus dem Jahr 1991 keine besonders geschützten Teile von Natur- und 
Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt. Für das 
Plangebiet enthält der Landschaftsplan das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für 
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas. Darüber hinaus gibt es keine 
weiteren Festsetzungen.  
Grundlage für die Darstellung des Entwicklungszieles waren zum einen der Luftreinhalteplan 
(1982-86) II und fortlaufende Messungen (1984-86) und zum anderen Immissionsuntersuchungen 
an stark belasteten Straßen bzw. Autobahnen. Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln 
(2012) ergab, dass Feinstaub und Stickstoffdioxid (NO2) die wesentlichen Belastungen  der 
Luftqualität darstellen. Die fortlaufenden Messergebnisse von Feinstaub zeigen Werte innerhalb 
des zulässigen Rahmens an, während es bei Stickstoffdioxid (NO2) zu Überschreitungen der 
Immissionsgrenzwerte kommt. Daher ist eine weitere Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln 
erforderlich.  
Für besonders belastete Landschaftsräume sind Vorgaben zur Reduzierung der 
Immissionsbelastung und zur Verbesserung des Klimas durch Fachplanungen notwendig. Die 
Darstellungen des Entwicklungszieles an stark belasteten Straßen wurde auf die Bereiche 
beschränkt, die im Anlagenplan 1 des FNP als „örtliche Hauptverkehrszüge“ ausgewiesen sind und 
im Rahmen des Neu- oder Ausbaus in Siedlungsbereichen und für im FNP dargestellte 
Erholungsbereiche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich machen. Bei der Festsetzung von 
Maßnahmen insbesondere in anderen Fachplanungen ist darauf zu achten, dass die Durchführung 
und Luftzirkulation in den betroffenen Bereichen eine Schadstoffanreicherung verhindern.  
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen im Straßenraum bleibt im Wesentlichen erhalten. 
Kleinräumige neue Einengungen durch das Sockelgeschoß lassen keine Anreicherung mit 
Schadstoffen erwarten. 
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter 
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine 
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch 
die Dachbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen die im 
städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des 
Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen 
Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar.

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Die temporäre Freifläche am Lindenthalgürtel, welche aufgrund des dahinter liegenden 
Versorgungszentrums zurzeit nur bedingt als Frischluftschneise dient, entstand im Zuge einer 
Rückbaumaßnahme und wird derzeit wieder bebaut. 
4.5 Bebauungsplan 
Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan liegt für das Plangebiet nicht vor. Am 30.06.2009 wurde ein 
Aufstellungsbeschluss für das gesamte Universitätsgelände gefasst und am 19.08.2009 im 
Amtsblatt veröffentlicht. Der Aufstellungsbeschluss hatte einen Bebauungsplan mit der 
Festsetzung eines SO (Sondergebiet) für Klinik, Forschung und Lehre zum Ziel. Die Entwicklung 
dieses Bebauungsplanes wird nicht weiter verfolgt. 
4.6 Fluchtlinienpläne 
Für Teilflächen des Plangebietes liegen drei rechtsverbindliche Fluchtlinienpläne vor, die teilweise 
noch aus dem Jahr 1937 stammen: 
 Plan Nr. 355 entlang Lindenthalgürtel 22, 
 Plan 588 entlang der Kerpener Str. / Lindenthalgürtel,  
 Plan 3111 Blatt 3 entlang der Kerpener Str. / Lindenthalgürtel. 
Die Teilbereiche der aufgeführten Pläne, die innerhalb dieses Bebauungsplans liegen, werden 
durch diesen Bebauungsplan überplant.  
4.7 Sonstige Planungen 
Das gesamte Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes 
Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sollten heute schon bei der 
Realisierung von Baumaßnahmen beachtet werden.  
4.8 Baulasten 
Die Flurstücke 2748 und 2998 sind mit einer Baulast zugunsten der Zufahrt zum Zentralklinikum 
belastet. Mit der Festsetzung des Einfahrtsbereichs wird im Zuge dieses Bebauungsplanes die 
Zufahrt im Rahmen der Bauleitplanung gesichert. Weitere Baulasten im Plangebiet sind nicht 
bekannt. 
4.9 Luftrechtliches Genehmigungsverfahren / Maßnahmen zur Flugsicherung 
Der bestehende Hubschraubersonderlandeplatz der Universitätsklinik Köln wird in das Plangebiet 
verlegt. Der bestehende Platz befindet sich außerhalb des Plangebietes an der Kerpener Straße, 
unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzend. Er soll bei Realisierung der Planung 
geschlossen werden. Für die Anlage und den Betrieb des neuen Hubschraubersonderlandeplatzes 
im Bereich des Plangebietes ist ein gesondertes luftrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß 
§ 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) durchzuführen.  
Für den Zeitraum der Verlegung des Hubschrauberlandeplatzes ist die Erreichbarkeit für 
Rettungshubschrauber durch einen neuen Hubschraubersonderlandeplatz II der Universitätsklinik 
Köln auf dem Dach des Herzzentrums sichergestellt, der sich derzeit im Genehmigungsverfahren 
befindet. Das erforderliche luftrechtliche Genehmigungsverfahren wird voraussichtlich im ersten 
Quartal 2019 abgeschlossen.  
Durch die Realisierung des Bebauungsplanes werden die An- und Abflugflächen (hier: An-
 / Abflugfläche 050°/ 230°) des Landeplatzes Herzzentrum nicht beeinträchtigt. Um 
Beeinträchtigungen des dortigen Flugbetriebs während der Bauphasen zu vermeiden, wurde in 
den textlichen Festsetzungen ein Hinweis auf die erforderlichen Abstimmungen mit der 
zuständigen Luftfahrtbehörde aufgenommen.

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5. Ziel und Zweck der Planung 
5.1 Ziel der Planung  
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Errichtung des Eltern - 
Kind - Zentrums auf Teilflächen des Kölner Universitätsgeländes sowie die Steuerung einer 
geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und architektonischen Siedlungsentwicklung in Köln 
- Lindenthal. Die Realisierung des Bebauungsplanes soll zum einen den steigenden 
Versorgungsbedarf des Universitätsklinikums decken und zum anderen dazu beitragen, dass in 
Zukunft bei weiterhin steigendem Versorgungsbedarf keine Engpässe entstehen. Mit dem 
Bebauungsplan soll sichergestellt werden, dass städtebaulich und gestalterisch ansprechende und 
funktionale Gebäude errichtet werden. Darüber hinaus soll die Hubschrauberlandeplattform des 
Zentralklinikums auf dem neu errichteten Gebäude realisiert werden. 
5.2 Machbarkeitsstudie 
Im Jahr 2015 wurde von der ASTOC ARCHITECTS AND PLANNERS GmbH in einer 
Machbarkeitsstudie untersucht, ob und wie die oben beschriebenen Nutzungen und die damit 
verbundenen Raumprogramme im Plangebiet realisiert werden können.  
Dabei wurden die folgenden Nutzungen und Flächenbedarfe angesetzt: 
Tabelle 1:  Flächenbedarf in Bauabschnitt 1 und 2 sowie gesamt 
Nutzung Bauabschnitt 1 Bauabschnitt 2  Gesamt 
zentrale Notaufnahme  
und Notfallradiologie 4.600 m² BGF*  4.600 m² BGF 
Kindernotaufnahme 1.500 m² BGF  1.500 m² BGF 
Kinderradiologie 1.115 m² BGF 300 m² BGF 1.415 m² BGF 
Kreißsaal 1.650 m² BGF  1.650 m² BGF 
Ambulanzen 3.125 m² BGF 10.000 m² BGF  13.125 m² BGF  
OP 6.000 m² BGF 6.600 m² BGF 12.600 m² BGF  
Stationen 23.090 m² BGF  9.800 m² BGF 32.890 m² BGF  
Sonstiges 1.120 m² BGF 2.800 m² BGF 3.920 m² BGF 
Summen  42.200 m² BGF  29.500 m² BGF 71.700 m² BGF 
* BGF = Bruttogeschossfläche 
Bauabschnitt 1 definiert die Nutzungen, die bis 2020 umgesetzt werden müssen, Bauabschnitt 2 
definiert die zusätzlichen Bedarfe, die darüber hinausgehen und im Baufeld West mittel- bis 
langfristig angesiedelt werden sollen. 
Das Ergebnis der Machbarkeitsuntersuchung ist, dass die Nutzungen umgesetzt werden können, 
wenn eine hohe Verdichtung am Standort umgesetzt werden kann. Dabei wurden unterschiedliche 
städtebauliche und funktionelle Lösungen entwickelt und untersucht. Allen Lösungen gemeinsam 
war, dass Nutzungen „gestapelt“ werden müssen, dass also in die Höhe gebaut werden muss, 
auch wenn eine hohe Verdichtung (große Grundfläche) ermöglicht wird. Dabei blieb in allen 
Konzeptionen die markante Stellung des „Bettenhauses“ mit 18 Geschossen erhalten, das heißt, 
dass im Plangebiet niedrigere Gebäudehöhen realisiert werden sollen. 
5.3 Wettbewerbs- und Planungsziele 
Nachdem durch die Machbarkeitsstudie geklärt war, dass es städtebauliche, architektonische und 
funktionale Lösungen zur Realisierung der benötigten Nutzungen innerhalb des Baufeldes West

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gibt, wurde zur Konkretisierung der Planung ein Wettbewerb durchgeführt. Der Wettbewerb wurde 
als Realisierungswettbewerb ausgeschrieben, an dem 16 Büros teilnahmen.  
Die Realisierung des Vorhabens soll in zwei Bauabschnitten erfolgen. Beiden Bauabschnitten sind 
Nutzungen aus dem oben beschriebenen Programm zugeordnet. Es ergibt sich eine Aufteilung 
von rd. 42.000 m² BGF für den ersten Bauabschnitt (1. BA) und rd. 29.500 m² für den zweiten 
Bauabschnitt (2. BA). 
Die Aufgabenstellung für den Wettbewerb war die konkrete Planung für den 1. Bauabschnitt und 
eine konzeptionelle Lösung für den 2. Bauabschnitt. Die Lage der Grenze zwischen den beiden 
Bauabschnitten ergab sich jeweils aus den Wettbewerbsentwürfen. 
In der Machbarkeitsuntersuchung war festgelegt worden, dass die Zufahrten für den motorisierten 
Individualverkehr (MIV) und zu den Notaufnahmen an der Kerpener Straße angeordnet werden 
müssen. Zum Lindenthalgürtel soll dagegen eine Fußgängerverbindung gewährleistet werden. 
Darauf aufbauend wurde ein Verkehrsgutachten erarbeitet, das mit dem Amt für Straßen und 
Verkehrstechnik (Amt 66) abgestimmt wurde. Der Verkehr kann im Ergebnis konfliktfrei 
abgewickelt werden. 
 
Abbildung 2: Lageplan Baufeld West (Quelle medfacilities) mit variabler Grenze zwischen 
Bauabschnitt 1 und 2 (Stand Wettbewerb)

8 
Eine Anforderung aus der Wettbewerbsauslobung war es, den aus Norden ankommenden 
„Studentenweg“ bis zum Lindenthalgürtel sowie bis zur Kerpener Straße zu verlängern, so dass 
eine fußläufige Querung des Klinikgeländes für die Öffentlichkeit möglich ist. Ziel war es, den 
Stadtteil Lindenthal durchlässiger und konsequenter an das Klinikum anzubinden. 
Für das Gebäudeinnere gab es die Anforderung, das Wege- und Logistiknetz des Neubaus an die 
bestehende Magistrale als verbindendes Element der Gebäude zwischen Herzzentrum und 
heutiger zentraler Notaufnahme anzuschließen, um optimale Infrastrukturen zu schaffen. 
 
Abbildung 3: Optimierung der Wegebeziehungen (Konzeptdarstellung, Lageänderungen 
möglich): Verlängerung der Magistrale innerhalb der Gebäude und des 
Studentenweges im Freien  (Quelle medfacilities, Stand Wettbewerb) 
5.4 Wettbewerbsergebnis 
Wettbewerbssieger ist das Büro gmp (gmp Architekten von Gerkan, Marg und Partner) aus 
Aachen, das inzwischen mit der weiteren Bearbeitung der Planung beauftragt wurde.  
Das Wettbewerbsergebnis sieht zwei L - förmige Gebäudeteile vor, die auf einem Sockelgeschoß 
stehen, welches zur Kerpener Straße drei Geschosse und zum Unicampus vier Geschosse hat. 
Zum Lindenthalgürtel schließt der Gebäudekomplex mit einer viergeschossigen Riegelbebauung 
ab, die den Fassadenverlauf der bestehenden Bebauung aufnimmt und somit die Raumkante zum 
Lindenthalgürtel weiter deutlich definiert. Der östliche Gebäudeteil (Bauabschnitt 1) hat insgesamt 
IX Geschosse (Erdgeschoss und 8 Obergeschosse) plus einem Technikgeschoss und 
Hubschrauberlandeplattform die oberhalb des Technikgeschosses realisiert werden soll. Der 
westliche Gebäudeteil (Bauabschnitt 2) hat insgesamt VII Geschosse (Erdgeschoss und 6 
Obergeschosse) plus ein Technikgeschoss. Beide Gebäudeteile werden voraussichtlich mit drei 
Untergeschossen unterbaut, diese werden in die Anzahl der Geschosse nicht mit eingerechnet.

9 
 
Abbildung 4: Lageplan Entwurf Wettbewerbssieger (Quelle gmp)  
 
Abbildung 5: Ansicht von der Kerpener Straße: Südseite des Eltern - Kind - Zentrums (Quelle 
gmp)  
5.5 Weiterentwickeltes städtebauliches Konzept 
Das städtebauliche Konzept verfolgt das Ziel, das bestehende Gebäudeensemble an der Kerpener 
Straße mit dem Neubau bis zum Lindenthalgürtel fortzusetzen, um der Uniklinik zur Kerpener 
Straße ein einheitliches und homogenes Erscheinungsbild zu geben, sowie als weiteres Ziel eine 
städtebauliche Verträglichkeit mit dem umgebenden Stadtquartier herzustellen. Die Bauaufgabe 
macht die Ausbildung von Hochhäusern erforderlich. 
Das städtebauliche Konzept sieht für den ersten und zweiten Bauabschnitt einen dreigeschossigen 
Sockelbau vor, über den sich zwei winkelförmige Bettenhaus - Baukörper erheben. Diese sind mit 
vier und sechs Geschossen in der Höhe gestaffelt und steigen zum bestehenden Bettenhaus des 
Zentralbereiches hin an. 
Die Bettenhäuser liegen abgerückt vom Straßenraum der Kerpener Straße, um auf die 
gegenüberliegende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen.

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Der Sockelbaukörper nimmt die Flucht der Kerpener Straße auf und wird in der Straßenflucht 
mehrfach unterbrochen und gegliedert. Hierzu gehören: 
 ein baulicher Abstand zum westlich benachbarten Zentralklinikum, der als 
Patientengarten gestaltet wird 
 die Ausbildung einer zweigeschossigen Eingangsges te als überdachter Vorplatz 
(korrespondierend mit der zweigeschossigen Kolonnade am Zentralbau). 
 die Unterbrechung durch den Studentenweg zwischen 1. und 2. BA. 
 die Ausbildung von Gartenhöfen im 2. BA 
 die baukörperliche Ausformulierung einer Ecksituation a n der Kreuzung Kerpener 
Straße / Lindenthalgürtel 
Die Gliederungen bewirken, dass sich die Uniklinik nicht abweisend, sondern maßstäblich, öffnend 
und zugänglich darstellt. 
Baustufenkonzept 
Der Neubau wird in der ersten Stufe des 1. BA vollständig betriebsbereit in allen Funktionsstellen 
errichtet. Die zweite Baustufe des 1. BA (nach Abriss der bestehenden Rettungswagenvorfahrt) 
beinhaltet nur noch den Anschluss an das bestehende Zentralklinikum durch einen transparenten 
gläsernen Gang sowie die Herstellung des „Klinikgartens“. Durch dieses Konzept werden 
aufwändige Zwischenbauzustände oder Störungen des Betriebsablaufes sowohl im Bestand als 
auch im Neubau vermieden. 
Die Tiefgaragenzufahrt und die neue Rettungswagenvorfahrt werden im 1. Bauabschnitt (1. BA) 
errichtet und später mit dem 2. Bauabschnitt (2. BA) überbaut. 
Der 2. Bauabschnitt wird westlich des 1. Bauabschnittes errichtet und bildet mit diesem eine 
erkennbare Einheit durch eine gläserne Gangverbindung. 
Innere Erschließung 
Eine zweigeschossige Eingangskolonnade nimmt die Wegeführung und das Motiv der 
zweigeschossigen Kolonnade des Zentralklinikums auf und empfängt die Besucher mit einer 
angemessenen Willkommensgeste. Durch diesen überdachten Vorplatz wird die Adresse an der 
Kerpener Straße betont. Hier befindet sich, etwas erhöht gegenüber dem Straßenniveau, der 
Haupteingang in das Eltern - Kind - Zentrum. Die Höhendifferenz wird über vorgelagerte Stufen 
und eine behindertengerechte Rampe überbrückt. Die Höhendifferenz zum Straßenniveau 
resultiert aus dem Höhenniveau des Zentralbaues der Uniklinik. 
Der separate Zugang in die zentrale Notaufnahme im 1. Untergeschoss führt vom Straßenniveau 
aus ins Gebäudeinnere und dort über eine kurze Treppen- / Aufzugsverbindung ein halbes 
Geschoss nach unten. 
Die Bereiche Haupteingang Eltern - Kind - Zentrum und Notaufnahme sind dadurch von außen 
getrennt, jedoch intern miteinander verbunden. 
Der Studentenweg, der in diesem Bereich ausschließlich fußläufig nutzbar ist, durchquert die 
Verbindung von 1. und 2. Bauabschnitt und bindet unmittelbar an die Magistrale an. Im 2. 
Bauabschnitt wird der Studentenweg bis an den Lindenthalgürtel am neuen Westzugang des 
Klinikgeländes geführt. 
Die Tiefgaragenzufahrt erfolgt von der Kerpener Straße aus über eine Rampe, welche ins 
2. Untergeschoss führt. 
Die Rettungswagenvorfahrt führt über eine überdachte, zweispurige Rampe ebenfalls von der 
Kerpener Straße aus in das 1. Untergeschoss. Der überdachte Bereich bietet Entladeplätze für 
Rettungswagen für Notfälle und Verlegungsfahrten. 
Der Hauptteil der Ver- und Entsorgung des Eltern - Kind - Zentrums erfolgt über das „Automatische 
Warentransport - System“ (AWT-System), dessen Tunnel an der Nordseite im 2. Untergeschoss 
angebunden wird.

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Ergänzend zum AWT-System befindet sich an der Nordwestecke des 1. Bauabschnittes eine 
Logistik- und Anlieferungszone im EG, mit Zufahrt von der Nordseite (Wegeverbindung zum 
Versorgungszentrum VZ).  
Die Ver- und Entsorgung für das Baufeld  West bzw. den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums (ELKI) 
erfolgt für sämtliche Güter über die Zufahrt an der Gleueler Straße durch direkte LKW-
Anlieferungen auf den Versorgungs- und Wirtschaftshof der Uniklinik Köln oder durch direkte 
Anfahrt der Anlieferungszone des Neubaus ELKI. 
Der Wirtschaftshof befindet sich an der Gleueler Straße, der Umschlag erfolgt auf dem rückwärtig 
gelegenen Hof des Gebäudes. Die Güter, die auf dem Versorgungshof ab- bzw. aufgeladen 
werden, werden von dort aus über das AWT-System der Uniklinik Köln unterirdisch auf die 
Gebäude verteilt bzw. zurücktransportiert. Das Eltern-Kind-Zentrum ist an dieses automatische 
Transportsystem angeschlossen. 
Die separate Anlieferungszone für das ELKI befindet sich auf der Nordseite des Neubaus und 
bietet eine Haltezone für drei Lastkraftwagen sowie einen Wareneingangsbereich mit 
angeschlossenem Zwischenlager. 
Ein erheblicher Teil der im Neubau ELKI verorteten Nutzungen resultiert aus bereits vorhandenen 
Funktionen auf dem klinikeigenen Gelände, die im ELKI zusammengeführt werden und einen 
klinikinternen Umzug beinhalten. 
Die internen Wege auf der Nordseite des Eltern - Kind - Zentrums werden auch als 
Feuerwehrzufahrten genutzt.  
Dachzentralen 
Die Dachzentralen zur Aufnahme der Anlagen für die technische Gebäudeausrüstung sind 
gegenüber dem Bettenhaus zurückversetzt (Staffelung des Baukörpers). Im Bereich der 
Rückkühler werden die Dachzentralen ohne Decke, d.h. nur mit umgebender Fassade, ausgebildet 
(durchgängiges Erscheinungsbild der Dachzentrale). Die Fassaden sind Aluminium - Paneele mit 
farbig behandelter Oberfläche. 
Hubschrauberlandeplatz 
Der Hubschrauberlandeplatz mit dazugehöriger Warteposition und Wegeführung zum Aufzug wird 
als sichtbare Stahlkonstruktion mit darüber liegender, unterseitig bekleideter Plattform aus 
Aluminium - Profil - Elementen hergestellt. Der Landeplatz erhält als äußere Sichtkante einen 
Fangschutz als Stahlkonstruktion mit dazwischen gespannten Edelstahlnetzen.

12 
 
Abbildung 6: Ansicht von der Kerpener Straße (Südseite Eltern - Kind - Zentrum) nach der 
Weiterentwicklung (Quelle gmp)  
 
6. Ver- und Entsorgung  
6.1 Verkehrliche Erschließung / ruhender Verkehr 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Kerpener Straße. Im Rahmen der 
Neubebauung des Baufeldes West sind zwei neue Zufahrten geplant, die über die Kerpener 
Straße angefahren werden. Die eine Zufahrt dient der Erschließung der zentralen Notaufnahme 
und die zweite Zufahrt dient der Erschließung der Tiefgarage. 
Der ruhende Verkehr wird in der geplanten Tiefgarage untergebracht, hierdurch wird die 
Parkplatzsituation um den Bereich des Zentralklinikums und des Eltern - Kind - Zentrums 
entspannt und der Parkplatzsuchverkehr in den angrenzenden Straßen reduziert.  
6.2 ÖPNV - Anbindung  
Die ÖPNV - Anbindung erfolgt mit der Straßenbahn über die Linien 9 und 13 mit den Haltstellen 
Lindenthalgürtel / Zülpicher Straße beziehungsweise Joseph - Stelzmann - Straße / Zülpicher 
Straße. Mit dem Bus ist das Klinikum mit der Linie 146 über die Haltstellen Leiblplatz und 
Lindenthalgürtel / Gleueler Straße zu erreichen.  
6.3 Nebenanlagen 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Im 
Rahmen dieses Bebauungsplanes werden keine weitergehenden Festsetzungen zu Nebenanlagen 
getroffen. Damit wird den komplexen Anforderungen eines Zentralklinikums mit angrenzenden 
universitären Nutzungen Rechnung getragen. Ein Ausschluss von Nebenanlagen aus 
nachbarschützenden Aspekten ist nicht erforderlich. Sollten Nebenanlagen Emissionen 
verursachen, sind diese im Zuge der Baugenehmigung zu überprüfen. 
Nebenanlagen wie Stützmauern, Treppenanlagen, Rampen sowie Böschungen auch außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen werden ausdrücklich zugelassen. Sie sind insbesondere in 
den Bereichen des Übergangs zu dem weiteren Klinikgelände erforderlich und im Bereich des 
SO 2 auch im Bestand vorhanden. Durch die Regelung kann eine Auseinandersetzung damit, ob 
es sich um Haupt- oder Nebenanlagen handelt, vermieden werden.

13 
6.4 Trinkwasser / Löschwasser / Schmutzwasser  
Das Plangebiet ist grundsätzlich vollständig erschlossen. Die vorhandene Versorgung des 
Plangebietes mit Trink- und Löschwasser sowie die Entsorgung von Schmutzwasser (häusliches 
und gewerbliches) sind nach ersten Abstimmungen mit den Versorgungs- und 
Entsorgungsunternehmen weiterhin möglich. Hierfür können die bereits vorhandenen 
Infrastrukturen verwendet werden. Eventuell erforderliche Ertüchtigungen werden im Zuge der 
Realisierungen abgestimmt und geregelt. 
6.5 Regenwasserentsorgung  
Auf den Grundstücksflächen des Plangebietes war eine erstmalige Bebauung vor 1996 bereits 
vorhanden, daher findet der § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 
Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach eine Niederschlagswasserbeseitigung von 
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche 
Kanalisation angeschlossen werden, vorgeschrieben wird, in diesem Planverfahren keine 
Anwendung. Das anfallende Niederschlagswasser wird, wie heute bereits das 
Niederschlagswasser der Bestandsgebäude und der versiegelten Flächen, in die öffentliche 
Kanalisation eingeleitet. Da der Versiegelungsgrad der Planung gegenüber dem Bestand höher 
sein wird, wurde im Vorfeld mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) geklärt, dass der 
bestehende Mischwasserkanal und das weiterführende Kanalnetz die geringfügigen zusätzlichen 
Belastungen ohne Einschränkungen aufnehmen können.  
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes ist nicht möglich 
und auch nicht gefordert. Umgesetzt wird die Entwässerung in das bestehende Mischsystem im 
Bereich der Kerpener Straße. 
 
 
6.6 Elektrizitäts- und Gasversorgung  
Die Versorgung mit Elektrizität und Gas ist durch das vorhandene Leitungsnetz gegeben. 
6.7 Abfallbeseitigung  
Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen 
Abfallmanagements (AWT-System) des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit 
dem Anschluss an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte 
Entsorgungsunternehmen. Dazu zählt auch das Schmutzwasser, das hygienisch belastet sein 
kann. 
7. Belange des Denkmalschutzes  
Innerhalb des Plangebietes sind keine Baudenkmäler oder denkmalwerte Objekte vorhanden. 
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt.  
Somit sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege innerhalb des 
Plangebietes nach heutigem Kenntnisstand nicht erforderlich. In den Hinweisen der textlichen 
Festsetzungen wird ein Hinweis zu eventuellen Bodendenkmalfunden aufgenommen. 
8. Klimaschutz und Klimaanpassung 
8.1 Mindestanforderung 
Ziel des Bebauungsplanes ist es unter anderem, Maßnahmen darzustellen, die dem Klimawandel 
entgegenwirken, sowie Maßnahmen, die der Anpassung der Flächennutzung (z.B. 
Vegetationsflächen auf Dachflächen, siehe Kapitel 8.5) an den Klimawandel dienen. Die 
notwendigen Maßnahmen werden im Umweltbericht dargestellt. 
8.2 Standortwahl der Bebauung 
Im Sinne von § 1 a Abs. 2 Baugesetzbuch und Ziel 6.1-1 sowie dem Grundsatz 6.1-6 des LEP 
(siehe 4.1) soll die Nachverdichtung von Flächen im bebauten Innenbereich gegenüber der

14 
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen bevorzugt zur baulichen 
Entwicklung genutzt werden. Durch die Überplanung der bestehenden Kliniknutzungen wird dieser 
Vorgabe entsprochen. Die kleinteiligen niedriggeschossigen Solitärgebäude werden durch ein 
kompaktes Gebäude, das mit der geplanten Geschossstaffelung einen baulichen Übergang vom 
Zentralklinikum mit seinen 18 Geschossen zur Wohnbebauung am Lindenthalgürtel mit seiner vier- 
bis fünfgeschossigen Bauweise schafft, ersetzt.  
8.3 Kubatur der Gebäude 
Je kompakter ein Gebäude ist, umso weniger Energie wird für die Heizung bzw. die Kühlung 
benötigt. Das geplante Klinikgebäude mit seinem III - geschossigen beziehungsweise IV - 
geschossigen Sockelgeschoss und den beiden aufgesetzten L - förmigen Gebäudeteilen, die 
insgesamt VII Geschosse plus Technikgeschoss beziehungsweise IX Geschosse plus 
Technikgeschoss, sowie die viergeschossige Riegelbebauung am Lindenthalgürtel, erfüllen die 
Anforderungen an ein ausgewogenes Verhältnis von der Hüllfläche zu beheiztem 
Gebäudevolumen.  
8.4 Solare Wärme- und Energiegewinnung 
Die Ausrichtung des Gebäudes wurde so gewählt, dass sowohl ausreichende aktive 
Energiegewinne als auch ausreichende passive solare Wärme- und Energiegewinne möglich sind. 
Sollte über eine effiziente Sonnenenergienutzung durch Kollektoren und Photovoltaikanlagen auf 
den Dachflächen nachgedacht werden, ist die Ausrichtung auf dem Dach maßgeblich. Aufgrund 
der städtebaulichen Anordnung ist auf den Dachflächen eine optimale Ausrichtung möglich. 
Darüber hinaus können die südlich ausgerichteten Dachflächen des Sockelgeschosses für eine 
optimal zur Sonne ausgerichtete Nutzung zur Verfügung stehen.  
8.5 Umgang mit Vegetationsflächen 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 17.600 m². Unter 
Beachtung der zukünftigen Wegeführung und des kompakten Baukörpers werden die 
Vegetationsflächen gegenüber dem heutigen Bestand reduziert. Die zukünftige Gestaltung der 
Grünflächen wird in einem Grünordnungsplan dargestellt, der Anlage dieser Begründung ist. Da es 
sich beim Geltungsbereich um einen innerstädtischen Bereich handelt und eine relativ hohe 
Verdichtung angestrebt wird, ist das Verhältnis zwischen den bebauten Flächen und den 
Freiflächen akzeptabel und entspricht der planerischen Zielsetzung, den Klinikstandort zu erhalten 
und alle erforderlichen Nutzungen dort unterzubringen. Darüber hinaus müssen außerhalb des 
Plangebietes acht Straßenbäume im Zuge der Bauarbeiten gefällt werden; ein weiterer Baum 
muss gefällt werden, um die Zufahrt zur zukünftigen zentralen Notaufnahme verzögerungs- und 
gefahrenfrei gewährleisten zu können.  
8.6 Umgang mit der Energieversorgung 
Die Energieversorgung des zukünftigen Klinikgebäudes ist über das bestehende Leitungsnetz 
gesichert. Hierbei ist besonders zu erwähnen, dass unter dem Gesichtspunkt der rationellen 
Verwendung von Energie das zukünftige Gebäude an das bestehende Erdgas- Blockheizkraftwerk 
mit seiner emissionsarmen Wärmebereitstellungsanlage angeschlossen werden kann. Die Anlage 
dient neben der Erzeugung von Heizwasser zum Beheizen von Räumen der Aufbereitung von 
Warmwasser und der Erzeugung elektrischen Stromes.  
9. Alternativen zum geplanten Standort 
In der vorlaufenden Machbarkeitsstudie (siehe 5.2) wurden folgende zentrale Ziele verfolgt: 
 Zentralisieren und Ergänzen von OP-Kapazitäten 
 Optimieren der Versorgungsstrukturen für Notfallpatienten 
 Optimieren der Patientenprozesse und der Wirtschaftlichkeit 
 Unterstützen der fach- und berufsgruppenübergreifenden Zusammenarbeit  
 Realisieren moderner Behandlungs- und Betreuungskonzepte für Eltern und Kinder

15 
Auf Grundlage dieser Anforderungen ergibt sich als einziger möglicher Standort innerhalb des 
Klinikgeländes der Bereich des Baufeldes West. Weitergehend wurde auf Grundlage der 
ermittelten Eigenschaften und Nutzungen, die das Eltern - Kind - Zentrum zukünftig bereitstellen 
muss, ein Raumprogramm entwickelt. Mit diesem Raumprogramm wurden Konzeptentwürfe 
erstellt um die Machbarkeit zu prüfen. 
Mit dem Beginn der Erarbeitung dieses Bebauungsplanes wurde aus städtebaulicher Sicht geprüft, 
ob alternative Standorte gewählt werden können. Hierbei wurden folgende Alternativen in Betracht 
gezogen: 
 Verteilung auf mehrere Gebäude auf dem Gelände der Universität Köln 
 ein Gebäude bzw. Alternativstandort auf dem Gelände der Universität Köln 
 ein Gebäude bzw. Alternativstandort außerhalb des Geländes der Universität Köln 
(grüne Wiese)  
Alle drei Alternativen haben folgende Nachteile: 
 Die zentrale Notaufnahme für das gesamte Universitätsklinikum wäre nicht realisierbar. 
 Ein zentraler Hubschrauberlandeplatz für das Zentralklinikum und das Eltern - Kind - 
Zentrum wäre nicht realisierbar. 
 Die Synergieeffekte, die durch die Achse Herzzentrum, Zentralklinikum und Eltern - Kind 
- Zentrum erreicht werden, müssten entfallen. 
 Das Versorgungskonzept der kurzen Wege würde entfallen. 
 Innerhalb des Universitätsgeländes würden Pendelverkehre erzeugt werden, bei einer 
Ausgliederung würden Pendelverkehre zu dem neuen Standort entstehen. 
 Insbesondere würde bei einer Verlagerung außerha lb des Universitätsgeländes der 
Grundsatz 6.1-6, Vorrang der Innenentwicklung, der landesplanerischen Vorgaben nicht 
entsprochen, da das Gebäude nicht in unmittelbarer Nähe des Universitätsgeländes 
errichtet werden könnte, sondern am Rande von bestehenden Siedlungsstrukturen 
errichtet werden müsste. 
Ergebnis der Standortalternativenprüfung war, dass die angestrebten Ziele der Uniklinik sowie 
auch die landesplanerischen Ziele nur am vorgesehen Standort erreicht werden können und auch 
die Lage innerhalb des Universitätsgeländes entsprechend der Machbarkeitsstudie die einzig 
geeignete ist. 
10. Begründung der Festsetzungen  
Um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele des 
Bebauungsplanes auf Grundlage des städtebaulichen Wettbewerbsentwurfes umzusetzen, sind 
insbesondere Festsetzungen bezüglich  
 der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs, 
 der äußeren Gestaltung der Gebäude hinsichtlich Kubatur und Dachform,  
 der überbaubaren Grundstücksflächen,  
 des inneren Erschließungskonzeptes in Bezug auf den Studentenweg  
von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge des städtebaulichen Konzeptes dar. 
10.1 Art der baulichen Nutzung 
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 1.) 
Das Klinikgebiet wird gemäß § 11 BauNVO als „Sonstiges Sondergebiet (SO)“ mit der 
Zweckbestimmung „Klinik“ festgesetzt. Das Plangebiet wird in zwei Teilbereiche gegliedert: SO 1 
und SO 2.  
Mit der Anwendung des § 11 BauNVO wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zulässige 
Art der baulichen Nutzung zu konkretisieren und ausschließlich die Nutzung für Anlagen, die

16 
gesundheitlichen Zwecken dienen, zuzulassen. Die Festsetzung eines Baugebietstyps nach § 2 
bis § 10 BauNVO kommt aufgrund der geplanten Nutzung nicht in Betracht. 
Im SO 1 werden die allgemeinen Kliniknutzungen entsprechend der geplanten Nutzung 
festgesetzt.  
Im SO 1 „Klinik“ sind insbesondere folgende Nutzungsarten allgemein zulässig:  
 Klinikgebäude und Therapieeinrichtungen,  
 Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens,  
 Schulungsräume für pflegerische und medizinische Berufe, 
 die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und gastronomischen Einrichtungen, 
 Universitäts- und Forschungseinrichtungen, 
 Büro- und Verwaltungsnutzung, 
 universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen,  
 Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Zusammenhang mit 
dem Universitäts- und Klinikbetrieb stehen, 
 Anlagen zur Ver- und Entsorgung. 
Darüber hinaus sind weitere Nutzungen untergeordnet zulässig, sofern sie im funktionalen und 
räumlichen Zusammenhang mit der universitären Hauptnutzung stehen und dieser gegenüber 
bezüglich der Geschossfläche untergeordnet sind. Hierzu zählen: 
 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,  
 Wohnheime für Mitarbeiter / -innen und studentisches Wohnen,  
 Gastwohnungen für Angehörige von Patienten oder sonstigen Nutzern, soweit es sich 
um einen vorübergehenden Aufenthalt im räumlich  - funktionalen Zusammenhang mit 
der Zweckbestimmung Klinik handelt. 
Mit diesem Nutzungskanon sind alle denkbaren Nutzungen der Uniklinik, angegliederter Institute 
und Forschungseinrichtungen, der Ver- und Entsorgung sowie der Versorgung von Mitarbeiter/-
innen und Patienten /-innen auch mit sportlichen und kulturellen Angeboten sowie Gastronomie 
und untergeordnet auch Wohnen abgedeckt. 
Das SO 2 überplant Teilflächen des bestehenden Versorgungszentrums. Es wurde in den B-Plan 
integriert, um für den Abstand zwischen dem Neubau und dem bestehenden Versorgungszentrum 
eindeutig eine Verringerung des Abstandsflächenfaktors festsetzen zu können. Insofern war es 
ausreichend, lediglich einen Teil des Gebäudes in das Plangebiet zu integrieren.  
Der heutigen Nutzung entsprechend wurde die Art der Nutzung festgesetzt: Zulässig sind Anlagen 
zur Ver- und Entsorgung. Das sind insbesondere bauliche Anlagen, die der Ver- und Entsorgung 
des Universitätsgeländes dienen und im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit den 
Hochschul-, Forschungs- und Klinikeinrichtungen stehen (z.B. das Blockheizkraftwerk, das neben 
der Stromversorgung sowohl Wärme- als auch Kälteenergie zu Verfügung stellt), sowie 
ergänzende Nutzungen, die die medizinische Versorgung des Klinikbetriebes sicherstellen.  
Da im bestehenden Gebäude Anlagen zur Ver- und Entsorgung sowie Büro- und 
Verwaltungsnutzung, Räume für universitäts- und unikliniknahe Dienstleistungen, Hochschul- und 
Forschungseinrichtungen untergebracht sind, werden diese Nutzungen ausdrücklich innerhalb des 
SO 2 zugelassen. Zu diesen Nutzungen gehören beispielsweise Labore, diagnostische 
Einrichtungen, Küchen und eine Apotheke. 
10.2 Maß der Nutzung 
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 2.) 
Grundflächenzahl (GRZ) 
Für das Maß der baulichen Nutzung wird für die Baukörper des zukünftigen Klinikgebäudes und 
des Versorgungsgebäudes eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,85 festgesetzt. Die BauNVO

17 
ermöglicht darüber hinaus gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO eine Überschreitung aus städtebaulichen 
Gründen. Diese liegen hier vor, da das zukünftige Klinikgebäude in einer hochverdichteten 
Innenstadtlage errichtet wird. Grundsätzliches Ziel ist die Vermeidung eines weiteren Standortes 
des Klinikums außerhalb des heutigen Klinikgeländes und die Umsetzung der Ergebnisse der 
Machbarkeitsstudie (siehe 5.2). Die Verdichtung entspricht dem städtebaulichen Konzept des 
Wettbewerbsergebnisses, das der Planung zugrunde liegt und es entspricht der städtebaulichen 
Zielsetzung, die zur Verfügung stehenden innerstädtischen Flächen zur Realisierung des 
Klinikgebäudes so umfänglich wie möglich zu nutzen.  
Daher wird für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 eine GRZ von 0,85 festgesetzt. Darüber hinaus 
darf die Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauNVO durch Nebenanlagen im Sinne des 
§ 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird (z.B. Tiefgarage, Versorgungsanlagen), um weitere 0,15 
überschritten werden. Somit kann mit unterirdischen baulichen Ablagen insgesamt eine GRZ von 
1,0 erreicht werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Flurstücke 6277 / 50 und 
6278 / 50, hier darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der oberirdischen baulichen 
Anlagen bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die GRZ von 
0,85 innerhalb des Plangebietes eingehalten wird. 
Die Obergrenze der GRZ von 0,8 für sonstige Sondergebiete kann gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO 
aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände 
ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die 
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt 
werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die durch die 
Festsetzungen erlaubten Überschreitungen der GRZ von insgesamt 0,15 werden entsprechend 
des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurfes durch die Begrünung von 
Dachflächen und die Errichtung von Patientengärten soweit wie möglich ausgeglichen. Die 
Dachbegrünung hat zusätzlich für die Niederschlagswasserbeseitigung den Vorteil einer leichten 
Retentionswirkung, mikroklimatisch positive Auswirkungen auf die Lufthygiene und trägt zur 
Vermeidung von Aufheizeffekten bei. Die hohe Verdichtung der klinischen Nutzungen am Standort 
bewirkt zudem eine Vermeidung von Verkehren und Transporten, was als städtebaulich positiver 
Umstand angesehen wird.  
Das städtebauliche Konzept sieht eine großflächige Tiefgarage unterhalb des zukünftigen 
Klinikgebäudes vor, durch die im Wesentlichen die GRZ-Überschreitung begründet wird. Der 
ruhende Verkehr, der durch das Vorhaben ausgelöst wird, kann weitgehend in der Tiefgarage 
untergebracht werden. Dadurch wird der Verkehr in den umgebenden Wohn- und 
Geschäftsstraßen, der heute durch die Parkplatzsuchenden verursacht wird, verringert und die 
verkehrliche Belastung reduziert.  
Die GRZ-Überschreitung hat zusammenfassend städtebauliche Gründe (Innenraumverdichtung, 
Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme bisher nicht versiegelter 
Flächen, Vermeidung von Verkehr, Nutzung des gesamten Plangebietes für die Anlage von 
Tiefgaragen) und wird durch Maßnahmen (Begrünung Dachflächen) und Umstände (Verringerung 
des Parksuchverkehrs) ausgeglichen. Dadurch werden negative Auswirkungen auf die Umwelt 
verringert bzw. vermieden. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind durch die GRZ-
Überschreitung nicht betroffen, da sie im Wesentlichen durch die vollflächige Unterbauung durch 
Tiefgaragen entsteht, die wiederum als Baukörper kaum wahrgenommen werden. 
Höhe der Geländeoberkante (GOK) 
Hinweis: Die Höhenfestsetzungen erfolgen in diesem Bebauungsplanverfahren in m ü. NN und 
nicht in m ü. NHN. Dies ist dadurch begründet, dass das gesamte Gebiet des Universitätsklinikums 
in NN vermessen ist. 
Für das gesamte Plangebiet wird eine einheitliche Geländeoberkante (GOK) in m ü. NN 
festgesetzt um bewusst und gezielt eindeutige Vorgaben für die Berechnung der Abstandsflächen 
zu ermöglichen. 
Das Plangebiet befindet sich auf einer fast ebenen Fläche mit nachstehenden Bestandshöhen 
über NN, die innerhalb und außerhalb des Plangebietes ermittelt wurden:

18 
 im Norden zwischen dem Versorgungszentrum und dem Dr. Mildred - Scheel - Haus: 
49,60 m über NN 
 im Südosten, Kreuzungsbereich Kerpener Straße / Sülzburgstraße: 49,20 m über NN, 
die Kerpener Straße hat in diesen Bereich einen Tiefpunkt und steigt im weiteren Verlauf 
nach Osten wieder an 
 im Südwesten, Kreuzungsbereich Kerpener Straße / Lindenthalgürtel: 49,50 m über NN  
 im Westen, Lindenthalgürtel auf der Höhe der Hausnummer 24: 49,61 m über NN  
 im Nordwesten, südwestliche Ecke des Versorgungsgebäudes: 49,51 m über NN  
Darüber hinaus gibt es am Lindenthalgürtel angrenzende Gartenbereiche, die teilweise ca. 1,50 m 
unter dem Geländeniveau der Kerpener Straße liegen. Der Garten des Studentenwohnheimes 
Lindenthalgürtel 24 liegt bis zu 2,10 m unterhalb des umgebenden Geländes. Es ist zu vermuten, 
dass das Grundstück abgegraben wurde, um für das Untergeschoss eine ausreichende Belichtung 
zu gewährleisten. 
Die dem Klinikbetrieb geschuldete Durchgängigkeit der geplanten Klinikgebäude auf allen Ebenen 
und insbesondere im Übergang Magistrale und Studentenweg einerseits und die beschriebenen 
Höhenunterschiede der Nachbargrundstücke andererseits machen die Festsetzung einer 
einheitlichen Geländeoberkante für das Plangebiet erforderlich. Zudem können die Nachbarn 
durch die Festsetzung erkennen, dass der bestehende Höhenunterschied im Gelände auch künftig 
bestehen wird. Für die Planung der neuen Gebäude wird durch die Festsetzung ein örtlicher 
Höhenbezug gesetzt, der auch den Anforderungen an die Durchgängigkeit sowohl des Fußweges 
(Studentenweg) als auch der Gebäudeebenen geschuldet ist. Der Anschluss im Bereich des 
Lindenthalgürtels an den Stadtteil Lindenthal vom Klinikgelände kommend ist durch diese 
barrierefreie Wegeverbindung gewährleistet. 
Der konkret festgesetzte Wert von 49,60 m ü. NN ergibt sich aus der Bestandshöhe des Gehwegs 
Lindenthalgürtel in dem Bereich, in dem der Studentenweg künftig barrierefrei angeschlossen 
werden soll. 
Abweichend von der festgesetzten GOK dürfen insbesondere folgende Anlagen diese um mehr als 
0,5 m unterschreiten: 
• Lichtschächte, 
• Abgrabungen zu Belichtungs- und Belüftungszwecken, 
• Zufahrten und Zugänge zu den Untergeschossen, Rampen und Treppenanlagen, 
• Stützmauern, 
um die Funktionalität des zukünftigen Gebäude sicherzustellen. 
Um weitergehende gestalterisch und technisch erforderliche Geländemodellierungen innerhalb des 
Plangebietes zu ermöglichen, darf das Gelände um +/- 0,50 m von der festgesetzten GOK 
abweichen. Das gilt nicht für den Bezug zur Ermittlung der Abstandsflächen, hier ist der Wert 49,60 
m ü. NN als unterer Bezugspunkt maßgebend. 
Höhen baulicher Anlagen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden in der 
Planzeichnung im SO 1 die zukünftigen Gebäudehöhen festgesetzt. Die Festsetzung der 
Gebäudehöhen erfolgt auf der Grundlage des Wettbewerbsergebnisses. Gemäß § 18 Abs. 1 
BauNVO werden folgende Bezugspunkte festgesetzt:  
 unterer Bezugspunkt ist Normal - Null (NN)  
 oberer Bezugspunkt ist die Gebäudeoberkante (OK)

19 
Mit den Festsetzungen ergeben sich ausgehend von der festgesetzten Geländeoberkante von 
49,60 m ü. NN im SO 1 folgende mögliche Höhenentwicklungen: 
Tabelle 2:  Maximale und resultierende Gebäudehöhen 
Teilbereich  Nr. 
GH max 
in m ü.NN 
resultierende  
Gebäudehöhe  
m 
Übergang ELKI* zum 
Zentralklinikum - 
Patientengarten 
1 
57,00 7,40 
Übergang ELKI* zum 
Zentralklinikum - Gang 
2 69,00 19,40 
Sockelgeschoss (Süd) 
Kerpener Straße  
3 65,00 15,40 
Sockelgeschoss (Nord) 
Zentralversorgung  
4 69,00 19,40 
Bettenhaus Ost  5 89,00 39,40 
Dachzentrale 
Bettenhaus Ost  
6 94,00 44,40 
Landeplatz 7 97,00 47,40 
Versorgung Landeplatz 8 102,00 52,40 
Übergang Bettenhaus Ost / 
West 
9 81,00 31,40 
Bettenhaus West  10 81,00 31,40 
Dachzentrale 
Bettenhaus West  
11 87,00 43,40 
Bebauung Lindenthalgürtel 12 69,00 19,40 
Versorgungzentrum **   79,00 29,40 
* ELKI: Eltern - Kind - Zentrum 
** Das Versorgungszentrum wird von Süden aus vollständig durch das  Eltern - Kind - Zentrum verdeckt. Bei 
der Höhenfestsetzung des Versorgungszentrums handelt es sich um eine Bestandsfestsetzung (Gebäude 
mit Technikzentrale).

20 
 
Abbildung 7: Systemgrundriss und -schnitt zur Darstellung der Höhenentwicklung (Erläuterung 
der Zahlen, siehe Tabelle 2) 
Im SO 2 werden die Gebäudehöhen auf Grundlage der heutigen Bestandshöhen, unter 
Berücksichtigung der technischen Aufbauten, mit einem Höhenaufschlag von ca. 2,00 m 
festgesetzt. Somit wird der Bestand gesichert und für notwendige Modernisierungsmaßnahmen ein 
Entwicklungsspielraum gegeben. 
Das Höhenkonzept folgt dem Wettbewerbsergebnis, gibt aber dem Wettbewerb gegenüber 
Spielraum zur Berücksichtigung von möglichen Abweichungen von den im Wettbewerbsrahmen 
angesetzten notwendigen Geschosshöhen und Erfordernissen der Haustechnik. Die planerische 
Idee ist, dass die jeweils obersten Geschosse von der Gebäudekante abrücken und im 
Wesentlichen der Unterbringung von Haustechnik dienen (deshalb „Dachzentralen“). Da jedoch 
nicht sämtliche haustechnischen Anlagen in diesen Dachzentralen eingehaust werden können, 
sind darüber hinaus Regelungen für die technischen Aufbauten notwendig, die der natürlichen 
Atmosphäre ausgesetzt sein müssen. Mit den gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO festgesetzten 
zulässigen Überschreitungen nutzungsbedingter Anlagen, die zwingend der natürlichen 
Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Auslassöffnungen, Mündungen und Rückkühler, Solar- und 
Photovoltaikanlagen) sowie für Lüftungs- und Abgasanlagen wird diesen Erfordernissen Rechnung 
getragen. Zusätzlich wird die Überschreitung der maximalen Höhen für Anlagen der solaren 
Energiegewinnung ermöglicht, um ein nachhaltiges Energiekonzept zu fördern. Weitere zulässige 
Überschreitungen sind für die Anlage von Gründächern (extensiv oder intensiv) oder 
Umwehrungen zulässig. Die Umwehrungen dürfen bis zu 3,50 m hoch sein, dies kann aus 
Gründen der Suizidprävention erforderlich sein. Eine weitere Ausnahme sind Abgasanlagen sowie 
Be- und Entlüftungsanlagen soweit sie eine Grundfläche von 9 m² nicht überschreiten. Diese 
dürfen die festgesetzten maximalen Höhen (GOK und GHmax) um bis zu 8,00 m überschreiten. 
Diese Ausnahme lässt beispielsweiße Abgasanlagen, Entlüftung der Tiefgaragen oder 
Luftansaugung für die Operationsbereiche zu. Diese baulichen Anlagen müssen aus 
lufthygienischen Gründen höher als angrenzende Gebäude oder Bauteile sein. Die zuvor 
genannten Höhenüberschreitungen sind sowohl im SO 1 als auch im SO 2 zulässig. 
  
Bestand Versorgungszentrum

21 
Darüber hinaus dürfen im SO 2 Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen bis zu einer 
Höhe von 99 m ü. NN errichtet werden, soweit sie eine Grundfläche von 9 m² nicht überschreiten. 
Diese letzte Ausnahme beschreibt die Schornsteinanlage des BHKW sowie Be- und 
Entlüftungsanlagen des Versorgungszentrums. Diese baulichen Anlagen müssen ebenfalls aus 
lufthygienisch sowie funktionalen Gründen deutlich höher als angrenzende Gebäude oder Bauteile 
sein. 
Geschossfläche - Geschossflächenzahl (GFZ)  
Der Bebauungsplan setzt keine Geschossflächenzahl fest, die Gebäudehöhen werden 
ausschließlich durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe und die Ausnahmetatbestände 
geregelt. Die tatsächlichen Geschosshöhen des geplanten Klinikgebäudes können hinsichtlich der 
geplanten Nutzung variieren (Etagen mit Patientenzimmern benötigen beispielsweise nicht die 
gleiche Geschosshöhe wie Operationsräume). Sie können auch zwischen Bauabschnitt 1 und 
Bauabschnitt 2 variieren, wenn sich bis zur Realisierung des Bauabschnitts 2 neue Anforderungen 
an die Ausstattung von Räumen zur klinischen Nutzung ergeben. Daher ist die eindeutige 
Bestimmung einer Geschossfläche, die sich aus der Festsetzung der überbaubaren Flächen, der 
Grundflächenzahl und der maximalen Gebäudehöhe errechnen ließe, nicht möglich. Im maximalen 
Fall (worst case) können über die gesamte überbaubare Fläche (13.900 m²) Geschosse mit einer 
Geschosshöhe von 3,50 m errichtet werden (das ist die niedrigste mögliche Geschosshöhe 
innerhalb der klinischen Nutzungen). Dann ergäbe sich rechnerisch eine Gesamtgeschossfläche 
von ca. 97.500 m² und damit rechnerisch eine Geschossflächenzahl von 97.500 / 13.900 = 7,01. 
Dieser Wert liegt erheblich über der Obergrenze von 2,4 für Sondergebiete (§17 BauNVO). 
Verträglichkeit der städtebaulichen Verdichtung 
Diese Überschreitung ist eine Folge der beschriebenen städtebaulichen und landesplanerischen 
Zielsetzungen: 
 Vermeidung einer Neubebauung „auf der grünen Wiese“, Innenverdichtung und Nutzung 
bereits versiegelter und genutzter Flächen 
 sparsamer Umgang mit Grund und Boden 
 Bündelung der klinischen Nutzungen auf dem bestehenden Gelände 
 Nutzung von Synergieeffekten bei Bündelung der klinischen Nutzungen 
 Schaffen einer zentralen Notaufnahme 
 Nutzung der vorhandenen Infrastruktur 
 Anordnung eines Hubschrauberlandeplatzes nahe der zentralen Notaufnahme zur 
schnelleren und effektiveren Behandlung von Notfällen 
Die Überschreitung des Maximalwerts der Geschossflächenzahl der BauNVO ist also durchaus 
städtebaulich begründet und erwünscht.  
Ein Ausgleich der Überschreitung der Geschossflächenzahl könnte durch die Erhaltung von 
Freiflächen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Dies ist innerhalb des Plangebietes nicht der 
Fall. Allerdings wird durch diese hohe Verdichtung eine neue Flächen- und 
Rauminanspruchnahme an anderem Ort vermieden. Die Überschreitung der Obergrenze der GFZ 
führt im Plangebiet nicht zu einer Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 
Soweit möglich wurde das bereits für den Bebauungsplan nachgewiesen, siehe Gutachten im 
Umweltbericht: 
 Studie: Tageslichtsimulation 
 Studie: Potentielle Besonnungsdauer und Verschattung 
Im Ergebnis zeigt sich, dass für einzelne Räume und ihre Nutzungen zwar noch Einzelnachweise 
auf der Ebene der Baugenehmigung erforderlich werden. Die Regelungen des Bebauungsplanes 
führen jedoch an keiner Stelle zu Auswirkungen, die die geplanten Nutzungen oder die 
bestehenden Nutzungen in der unmittelbaren Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen. Für die 
Mehrheit der Nutzungen und Räume ergeben sich aus der hohen Verdichtung keine Nachteile.

22 
Für die Erfüllung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse spielen 
verschiedene Aspekte eine Rolle, u.a. die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von 
Wohnräumen und Arbeitsstätten. Diese Belange sind in der Regel gewahrt, wenn die 
Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden. Der Bebauungsplan trifft zu der angrenzenden 
Wohnbebauung und allgemein zu der Bebauung außerhalb des Plangebiets keine von der 
Landesbauordnung abweichenden Regelungen zu den Abstandsflächen. Im 
Baugenehmigungsverfahren muss die Einhaltung der Abstandsflächen also vollumfänglich 
nachgewiesen werden.  
Für die Gebäude innerhalb des Plangebietes setzt der Bebauungsplan einen einheitlichen 
Abstandsflächenfaktor von 0,25 H fest. Hier sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
entsprechende Gutachten und Nachweise vorzulegen, dass in allen Räumen die der Nutzung 
entsprechenden gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten werden.  
Neben der Einhaltung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind nachteilige Wirkungen 
auf die Umwelt zu vermeiden: 
Die Umlegung des Hubschrauberlandeplatzes von dem bisherigen Standort östlich des 
Plangebietes auf das Dach des neu geplanten Bettenhauses bewirkt eine Verringerung der 
Schallemissionen auf die benachbarte Wohnbebauung, weil er wesentlich höher liegen kann. 
Insofern hat die geplante Gebäudehöhe auch positive Auswirkungen auf die benachbarte 
Wohnbebauung. 
Durch die Dachbegrünung werden Aufheizeffekte verringert und teilweise Niederschlagswasser 
zurückgehalten und verlangsamt an das Kanalnetz abgegeben. Diese Maßnahmen dienen dem 
Mikroklima und dem schonenden Umgang mit den Kapazitäten der Regenwasserbehandlung.  
Wegen der Lage der geplanten Gebäude sind insbesondere die nördlich und westlich 
angrenzenden Grundstücke und Gebäude am Lindenthalgürtel von zusätzlicher Verschattung 
betroffen, da die künftig zulässige Bebauung insbesondere in den Wintermonaten die tiefstehende 
Vormittagssonne auf den nordöstlich gelegenen Fassadenbereichen abschirmen wird.  
Untersucht wurden die potentiellen Besonnungszeiten im Bereich der westlich außerhalb des 
Plangebietes gelegenen Bestandsbebauung auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs und 
den darin festgesetzten Baugrenzen. 
Mit dieser Untersuchungsgrundlage wird von der maximalen Gebäudeausdehnung und -höhe der 
Baukörper gemäß der Baugrenzen ausgegangen, ohne Beachtung von 
Abstandsflächenregelungen. Somit stellt die vorliegende Studie eine worst - case - Betrachtung 
dar. Bei Realisierung des 2. Bauabschnitts wird sich aufgrund der Anpassung an die erforderlichen 
Abstandsflächen die Besonnungsdauer der westlich gelegenen Wohnbebauung günstiger 
darstellen. 
Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wird 
die DIN 5034 - 1 („Tageslicht in Innenräumen -Allgemeine Anforderungen“) in der aktuellen 
Fassung 2011 - 07 herangezogen. Diese empfiehlt als Hauptkriterium am Stichtag 20. / 21. März 
(Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 
Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein 
Aufenthaltsraum das 4h - Kriterium der DIN 5034 - 1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende 
Besonnung inden Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034 - 1 die mögliche 
Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde betragen. 
20. / 21. März 
In einer Studie zur Verschattung durch die geplante Bebauung zeigt sich, dass am 21.03. folgende 
Fassadenbereiche erstmalig eine Unterschreitung des 4 h  - Kriteriums aufweisen: 
 Lindenthalgürtel 24  2. bis 3.OG  Nordostfassade, 
 Lindenthalgürtel 26  1. bis 2.OG  Südostfassade, 
     2. bis 4.OG  Nordostfassade,  
 Lindenthalgürtel 26 a  EG   Südwestfassade,  
     2. OG bis 4. OG Nordostfassade,

23 
 Lindenthalgürtel 28  3. OG   Südostfassade, 
     1. OG bis 4. OG Nordostfassade, 
 Lindenthalgürtel 30 Hof  1. OG bis 4. OG Nordostfassade, 
 Lindenthalgürtel 32 Hof  3. OG bis 4. OG Nordostfassade. 
Grundrisse der Wohnungen standen nicht zur Verfügung. Wegen der Gebäudetiefe (13 m bei den 
Hofgebäuden und zwischen 13 m bis 15 m am Lindenthalgürtel) wird davon ausgegangen, dass 
die Wohnungen Räume und Fenster sowohl in Nordost- als auch in Südwestrichtung haben. Von 
der Gestaltung der Außenwand und den darin befindlichen Fenstern kann abgeleitet werden, dass 
Nutz- und Versorgungsräume (Treppenhaus, Küche, Bad) überwiegend nach Nordosten 
ausgerichtet sind und Wohnräume nach Südwesten. Somit kann davon ausgegangen werden, 
dass trotz der zusätzlichen Verschattung für die meisten betroffenen Wohnungen eine 
ausreichende Tageslichtversorgung und Besonnung erfolgt.  
Sonderfälle in den Gebäuden: 
 Lindenthalgürtel 24 (Studentenwohnheim), hier bieten nur die nach Südwesten 
ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht, 
 Lindenthalgürtel 26 a, im Erdgeschoss hat die Südwestfassade nur eine 
Besonnungsdauer von ca. 3 Stunden. 
17. Januar 
In der Studie zeigt sich ebenfalls, dass bei tiefstehender Sonne am 17. Januar die Gebäude 
Lindenthalgürtel 24 bis 34 im EG bis 4.OG nur auf der Südwestseite genügend Sonne bekommen, 
dies betrifft den Planfall (Umsetzung des Bebauungsplanes) und den Nullfall (keine Aufstellung 
des Bebauungsplanes). Somit haben sämtliche Wohnungen in den Gebäuden Lindenthalgürtel 26 
bis 34, die sowohl nach Nordosten als auch nach Südwesten ausgerichtet sind, am 17. Januar 
mindestens 1 Stunde Sonne.  
Einen Sonderfall bildet auch hier das Studentenwohnheim Lindenthalgürtel 24. Hier bieten nur die 
nach Südwesten ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht am 17. Januar, dies gilt für den 
Nullfall und den Planfall. Die nach Nordosten ausgerichteten Zimmer im EG bis 2. OG erfüllen 
schon heute nicht die notwendigen Besonnungskriterien für den 17. Januar. Der Planfall 
verschlechtert die Situation für das 3. OG und das 4. OG, für die die 1 Stunde am 17. Januar 
Sonnenlicht künftig nicht mehr nachgewiesen werden kann. Diese Verschlechterung wird 
ausgelöst durch die Fortsetzung der Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel, die unabhängig von 
den Planungen der Bettenhäuser Ost und West städtebaulich geboten ist. Das bedeutet, dass 
diese zusätzliche Verschattung nicht die Folge der hohen Bettenhäuser Ost und West ist und nicht 
auf die durch diese begründete GFZ - Überschreitung zurückzuführen ist. Die Verschattung der 
Nord-Ost-Fassaden der Gebäude am Lindenthalgürtel entspricht der Verschattung, die durch eine 
Fortsetzung der Wohnbebauung und das Schließen des Blockrandes entsteht. 
Die Abwägung zwischen den Belangen einer ausreichenden Besonnung von Wohnräumen und 
den Zielsetzungen der vorliegenden Planung führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die negativen 
Auswirkungen der Planung nur dort entstehen, wo entweder Wohnräume nicht betroffen sind oder 
jede andere städtebaulich gebotene Planung die gleichen Auswirkungen verursachen würde.  
Häufig wird in typischen städtischen Bebauungssituationen die Einhaltung der gesetzlich 
vorgegebenen Abstandsflächen nicht ausreichend eingehalten, um in den unteren Etagen die 
Mindestanforderungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flächenschonend 
zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht 
aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der landesplanerischen 
und städtebaulichen Ziele einer Innenraumverdichtung und der Nutzung vorhandener Flächen wird 
daher die zusätzliche Verschattung als hinnehmbar bewertet. 
Die GFZ - Überschreitung hat also zusammenfassend städtebauliche Gründe 
(Innenraumverdichtung, Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme 
bisher nicht versiegelter Flächen, Vermeidung von Verkehr) und wird durch Umstände 
(ausreichend Abstände zu benachbarten Wohnnutzungen, ausreichende Belichtung von 
Wohnräumen und Arbeitsräumen) ausgeglichen, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen

24 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, nachteilige Auswirkungen auf die 
Umwelt sind nicht zu erwarten. 
 
10.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen  
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 3.) 
Bauweise 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 Abs. 1 und Abs. 4 BauNVO wird innerhalb des 
gesamten Plangebietes die geschlossene Bauweise festgesetzt. Damit wird die Fortsetzung der 
Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel ermöglicht. Zum bestehenden Klinikum gibt es derzeit 
keine Grundstücksgrenze, aber selbst wenn hier neu parzelliert werden sollte, ist hier kein 
seitlicher Grenzabstand erforderlich. Die geplanten Gebäude haben eine Länge von mehr als 50 
m, auch dies spricht für die Festsetzung der geschlossenen Bauweise. 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 1 BauNVO werden innerhalb des Plangebietes 
die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen definiert.  
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen im SO 1 mittels Baugrenzen lässt 
Baufenster entstehen, die zum einen die Grenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb 
des Bebauungsplanes und zum anderen die Abgrenzung zu den bestehenden Wohn- und 
Universitätsnutzungen definieren.  
Die festgesetzten Baugrenzen bilden Baufenster, für die jeweils maximale Gebäudehöhen 
festgesetzt wurden (siehe Planzeichnung). Die aus den Baugrenzen und den maximalen 
Gebäudehöhen ableitbaren Gebäudekubaturen entsprechen dem städtebaulichen Entwurf, der aus 
dem Wettbewerbsergebnis entwickelt wurde (siehe 5.5).  
Da der vorliegende Plan nicht als vorhabenbezogener Plan entwickelt wurde, muss die 
Festsetzung der Baugrenzen Platz für die Umsetzung der Planung lassen. Die Planungstiefe des 
Wettbewerbs lässt keine cm-genaue Festsetzung der Baugrenzen zu. Insofern sind die zulässigen 
Kubaturen etwas größer als die des städtebaulichen Entwurfs, um eventuelle kleinere 
Verschiebungen beispielsweise aus statischen Gründen oder im Zuge der weiteren 
Planungsvertiefung nicht auszuschließen. 
Im SO 2 werden die Baugrenzen auf Grundlage der bestehenden Gebäudekanten festgesetzt. 
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch 
 Lichtschächte, 
 Treppenanlagen, 
 Stützmauern, 
 unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke, 
 Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen, 
 verlorener Verbau, 
 sicherheitstechnische Anlagen und Fangnetze für den Hubschrauberlandeplatz 
 brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtweganlagen 
wird zugelassen. 
Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen müssen außerhalb der Gebäude aufgestellt werden können, 
um gegebenenfalls die Beeinträchtigung der benachbarten Räume durch Abluft zu vermeiden. Um 
Beeinträchtigungen des Freiraumes auszuschließen dürfen diese Anlagen bis zu maximal 4,00 m 
vor der Baugrenze errichtet werden. Tiefgaragen sollen ausdrücklich auch außerhalb der 
Baufenster im gesamten Plangebiet zulässig sein, um den ruhenden Verkehr so vollständig wie 
möglich dort aufnehmen zu können. Unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke müssen bei 
dem komplexen Bau der gesamten Klinikanlage ganzflächig zugelassen werden, auch um die 
oberirdische Leitungsführung zu vermeiden. Stützmauern zur Geländeanpassung sind derzeit

25 
schon vorhanden und werden wegen der Geländetopographie in den Übergangsbereichen zum 
Bestand auch künftig erforderlich sein. Treppenanlagen sind zugelassen, um die notwendigen 
Erschließungen beziehungsweise die Fluchtwege sicherzustellen. Das gleiche gilt für 
brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtwegeanlagen und in Bezug auf den 
Hubschrauberlandeplatz für die sicherheitstechnischen Anlagen und Fangnetze. Die Lichtschächte 
sollen ermöglicht werden, um die Belichtung der Kellergeschosse mit Tageslicht zu gewährleisten. 
Die Überschreitung der Baugrenzen wird außerdem zugelassen, um den Verbau für die 
Herstellung des Gebäudes zu sichern. 
10.4 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen 
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 4.) 
Die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, dass vor den seitlichen Außenwänden des 
geplanten Gebäudekomplexes zu dem bestehenden Versorgungsgebäude und zum 
Zentralgebäude an der Kerpener Straße 62 (Zentralklinikum) als Tiefe der Abstandsfläche der 
Abstandsfaktor 0,25 H genügt, wird getroffen, um das Einfügen des städtebaulichen Entwurfes in 
die bestehende städtebauliche Situation und die damit verbundene hohe städtebauliche Dichte zu 
ermöglichen.  
Belastet werden hierdurch ausschließlich klinikzugehörige Gebäude und Nutzungen, da für die 
Abstandsflächen zu den benachbarten Grundstücken außerhalb des Plangebietes keine Regelung 
getroffen wird, die ein Abweichen von den Regelungen der Landesbauordnung zulässt. 
Die Verringerung der Abstandsflächen innerhalb des Plangebietes betrifft das Versorgungszentrum 
(SO 2). Zur Untersuchung der gesunden Arbeitsverhältnisse (Wohnverhältnisse spielen hier keine 
Rolle) im Versorgungszentrum wurden Tageslichtsimulationen für einzelne ungünstig gelegene 
Arbeits- und Aufenthaltsräume durchgeführt. Im Ergebnis zeigt sich, dass in einem ungünstig 
gelegenen Aufenthaltsraum die Anforderungen der DIN 5034 an den Helligkeitseindruck durch 
Tageslicht nicht erfüllt werden können, in den übrigen untersuchten Räumen ergeben sich keine 
Konflikte. Da die Nutzung der Räume des Versorgungszentrums als Bestandteil der Uniklinik der 
Eigenregie der Uniklinik unterliegt, kann die Nutzung einzelner Räume so gesteuert werden, dass 
kein Konflikt mehr entsteht. Wegen dieser engen Beziehung ist davon auszugehen, dass Externe 
nicht belastet werden. Insofern muss der Bebauungsplan hier keine nachbarschützenden 
Vorsorgeüberlegungen berücksichtigen. Konflikte können auf der Ebene der Baugenehmigung 
gelöst werden. 
Die Verringerung der Abstandsflächen innerhalb des Plangebietes würde potentiell auch 
Gebäudekörper des Neubaus betreffen, sofern sie nicht wie bisher vorgesehen als ein Gebäude 
errichtet werden. Für diesen Fall gilt wie bei den Abstandsflächen zum Versorgungszentrum, dass 
der Einzelnachweis der Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf der Ebene der 
Baugenehmigung mit Kenntnis der konkreten Nutzungen geführt werden kann und auch auf dieser 
Ebene entsprechende Anforderungen durchgesetzt werden können. Nach dem 
Wettbewerbsergebnis und dessen Weiterentwicklung ist wie im Kapitel 5.3 erläutert vorgesehen, 
zwei L - förmige Gebäudeteile, die auf einer gemeinsamen Tiefgarage und dem drei- 
beziehungsweise viergeschossigen Sockelbauwerk stehen, zu realisieren. Dieses Sockelbauwerk 
und die beiden L - förmigen Gebäudeteile welche zur Kerpener Straße und zum Unicampus durch 
ihre Fassadengestaltung die architektonische Einheit betonen, bilden eine Einheit. Zum 
Lindenthalgürtel schließt der Gebäudekomplex mit einer viergeschossigen Riegelbebauung ab, die 
den Fassadenverlauf der bestehenden Bebauung am Lindenthalgürtel aufnimmt und somit die 
Raumkante deutlich definiert. Im Fassadenverlauf an der Kerpener Straße entwickelt sich die 
Riegelbebauung aus dem dreigeschossigen Sockelgeschoss so, dass hier die architektonische 
Einheit des Gesamtbaukörpers des Eltern - Kind - Zentrums deutlich abzulesen ist.  
Für den Abstand zwischen dem westlichen und östlichen Gebäudeteil im SO 1 (städtebauliche 
Fuge), der durch das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in der Planzeichnung verortet ist, wird 
gemäß § 6 Abs. 10 der BauO NW der Abstand im Baugenehmigungsverfahren durch den 
Nachweis der ausreichenden Belichtung und Belüftung unter Berücksichtigung des Brandschutzes 
bestimmt. 
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und maximalen Gebäudehöhen lassen darüber 
hinaus an der nordöstlichen Plangebietsgrenze ein Gebäude zu, das eine Verletzung der

26 
Abstandsflächen des Dr. Mildred - Scheel - Hauses bewirkt. Der Bebauungsplan trifft hier keine 
Regelungen. Das Dr. Mildred - Scheel - Haus ist wie das Versorgungszentrum eine Einrichtung der 
Uniklinik. Vorsorgender Nachbarschutz muss hier also keine Rolle spielen. Die unter Punkt 10.2 
beschriebene Studie zur potentiellen Besonnungsdauer und Verschattung wurde daher nur für 
externe benachbarte Wohngebäude durchgeführt. Die oben beschriebene Tageslichtsimulation 
wurde auch für Räume des Mildred - Scheel - Hauses vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis, 
dass die Anforderungen der DIN 5034 erfüllt sind. Unter Berücksichtigung der Reflexionsgrade 
wurden für zwei der zu betrachtenden Räume des Dr. Mildred - Scheel - Hauses die 
Tageslichtquotienten berechnet. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden in beiden betrachteten 
Räumen erfüllt. Grund dafür ist die unter anderem bestehende große Fensterfläche und eine 
günstige Position der Räume. Der Bebauungsplan ermöglicht damit eine Bebauung, die einen 
Konflikt mit dem Abstandsflächenrecht auslösen kann. Eine ausführliche Nutzungsdarstellung, die 
nachweist, dass kein Nutzungskonflikt entsteht, wird im Rahmen des Bauantrages erfolgen.  
Der Konflikt hätte auf Ebene des Bebauungsplanes gelöst werden können, indem zu dieser einen 
Grenze hin die Lage und Höhe der Baukörper durch eine Baulinie und zwingende Gebäudehöhe 
bestimmt worden wäre. Dieser Weg wurde bewusst nicht gewählt, weil angesichts der 
Planungstiefe (Wettbewerbsergebnis und daraus abgeleiteter städtebaulicher Entwurf) keine 
Baulinie definiert werden kann und weil darüber hinaus die Nutzungen der Räume im Neubau 
selbst nicht feststehen. Insofern muss ein möglicher Konflikt auf der Ebene der Baugenehmigung 
gelöst werden, wenn die konkreten Nutzungen der betroffenen Räume und Gebäudeteile 
ausreichend bestimmt sind. Denkbar ist auch die mittelfristige Verlagerung der Nutzung des 
Mildred-Scheel-Hauses insgesamt oder einzelner Raumnutzungen innerhalb des Gebäudes, die 
aber im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht berücksichtigt werden konnte. Abweichungen von 
den gesetzlich geregelten Abstandsflächen können nach § 68 BauO NRW durch die zuständige 
Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. 
Neben der ausreichenden Belichtung ist für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch eine 
ausreichende Belüftung maßgebend. Zu diesem Aspekt wurden keine gesonderten 
Untersuchungen vorgenommen, weil die beschriebene Unterschreitung der Abstandsflächen an 
keinem Ort eine Beeinträchtigung der Frischluftversorgung erwarten lässt.  
Die im Bebauungsplan getroffenen Regelungen zu abweichenden Abstandsflächen dienen dem 
Ziel des Bebauungsplanes, den städtebaulichen Entwurf (Wettbewerbsergebnis) im Plangebiet 
umzusetzen. Darüber hinaus entspricht die hohe Verdichtung landesplanerischen und 
städtebaulichen Zielen (siehe 4.1). Zu den benachbarten Wohngrundstücken sowie eventuellen 
Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes und zu den angrenzenden öffentlichen 
Verkehrsflächen gelten die Abstandsregelungen der Landesbauordnung NRW. 
10.5 Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zu der zentralen Notaufnahme 
(zeichnerische Festsetzung) 
Die Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zur zentralen Notaufnahme werden gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 4 BauGB festgesetzt, um die Funktion der vorhandenen und geplanten Tiefgaragen und der 
zentralen Notaufnahme dauerhaft zu sichern. Zugleich bewirkt die örtliche Festlegung in der 
Planzeichnung, dass die Auswirkungen der Zu- und Ausfahrten auf die Nachbarschaft bereits im 
Bebauungsplan quantifiziert und bewertet werden können. 
Dabei ist die Beeinträchtigung der den Zu- und Ausfahrten gegenüberliegenden Wohngebäude 
maßgebend. Für die bestehende und die geplante Tiefgaragenrampe wurden daher die möglichen 
Lichtemissionen untersucht. Die Scheinwerfer der ausfahrenden Fahrzeuge verursachen direkten 
Lichteinfall bei den gegenüberliegenden Wohngebäuden. Aus den Fenstern der Wohngebäude 
Sülzburgstraße 271 und Kerpener Straße 107 ist ein direkter Blick in die Scheinwerfer der 
herauffahrenden PKW möglich. Eine Blendwirkung bei Abblendlicht kann dagegen 
ausgeschlossen werden, wenn der Abstand dafür zu groß ist (die Blendwirkung ist bei mehr als 25 
m Abstand ausgeschlossen). Somit ist nur ein Teilbereich des Gebäudes Kerpener Straße 107 im 
Erdgeschoss betroffen. Beim Abbiegevorgang befinden sich die Fenster in beiden Fällen nicht in 
dem Fokus der Scheinwerfer. Eine Sichtbarkeit der Lichtpunkte von den Scheinwerfern lässt sich, 
insbesondere in urbaner Bebauung in bestimmten Positionen nicht gänzlich verhindern. Aus dem 
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann es dem Nachbarn zuzumuten sein, Maßnahmen

27 
der architektonischen Selbsthilfe gegen Lichtimmissionen, wie das Schließen von Jalousien, 
Rollläden oder Vorhängen, zu ergreifen. 
Ausschlaggebend für eine mögliche Blendung sind in erster Linie herausfahrende Fahrzeuge, 
jedoch ist die zu erwartende Frequentierung der Ausfahrten im Verlaufe eines Tages bzw. 
außerhalb der Tageslichtzeiten gering. Selbst bei einer theoretisch maximal möglichen 
Ausfahrtsfrequenz von 5 Fahrzeugen pro Minute können die ausfahrenden Fahrzeuge im Sinne 
des Lichterlasses NRW nicht als dauerhafte Lichtquelle gelten. Gesetzliche Grundlagen für die 
Bewertung dieser Lichtimmissionen liegen demnach nicht vor. Die Zumutbarkeit ist im Einzelfall 
abzuwägen. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann in diesem Fall den 
betroffenen Nachbarn zugemutet werden, „architektonische“ Maßnahmen gegen die 
Lichtimmissionen vorzunehmen, also die Nutzung von Jalousien, Rollläden oder 
lichtundurchlässigen Vorhängen. 
Der Bebauungsplan legt die Lage der neuen Tiefgaragenzu- und -abfahrt gegenüber der Parzelle 
2492 (neben dem Gebäude Kerpener Straße 107) fest, um sicherzustellen, dass so wenige 
gegenüberliegende Gebäude wie möglich von den Lichtimmissionen betroffen sind. Auch die Lage 
der Bestandszufahrt wird festgesetzt, um auszuschließen, dass bei späterer Verlagerung Gebäude 
erstmalig belastet werden könnten. 
10.6 Hubschrauberlandeplatz 
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 5.) 
Zur schnellstmöglichen Versorgung von Notfällen an der Uniklinik Köln ist ein 
Hubschrauberlandeplatz erforderlich. Die Verlagerung des bisherigen Hubschrauberlandeplatzes 
von dem benachbarten Bestandgebäude Kerpener Straße 60 auf den Neubau der zentralen 
Notaufnahme erlaubt optimierte Abläufe bei der Ankunft und Aufnahme der Patienten. 
Notfallpatienten können so möglichst schonend und den Umständen entsprechend auf schnellem 
Wege zum Ort ihrer lebenserhaltenden Versorgung gebracht werden. Es soll gewährleistet 
werden, dass der Notfallpatient möglichst unabhängig von den Witterungsverhältnissen direkt in 
die klinischen Einrichtungen gebracht werden kann.  
Diese Voraussetzungen werden durch die verlagerte Landeplattform erfüllt. Die 
Störungswirkungen werden nahezu ausschließlich tagsüber stattfinden, da Rettungshubschrauber 
in der Regel auf Sicht fliegen und daher selten nachts einfliegen. Im Schnitt wird von einer 
Landung und einem Abflug pro Tag ausgegangen. Angesichts der Funktion (Lebenserhaltung) sind 
die entstehenden Lärmbelastungen durch die Nachbarn hinzunehmen. Positiv wird sich am neuen 
Standort die höhere Lage auswirken, da dadurch die Belastung durch Schallimmissionen der 
unmittelbaren Nachbarn verringert wird.  
Die Lage des Hubschrauberlandeplatzes wird durch gesonderte Baugrenzen im Bebauungsplan 
und eine maximale Gebäudehöhe festgelegt. Weiterführende Regelungen zum 
Hubschrauberlandeplatz sind im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht erforderlich und auch 
nicht möglich, da der Bebauungsplan lediglich die Zulässigkeit der baulichen Anlage regeln kann. 
Weiterführende Untersuchungen und Regelungen werden in dem separat erforderlichen 
luftfahrtrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen. 
10.7 Geh- und Fahrrechte  
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 6.) 
Mit der Festsetzung des Geh- und Fahrrechtes (GF) zugunsten der Allgemeinheit wird 
sichergestellt, dass der „Studentenweg“ vom umgebenden Klinikgelände bis zum Lindenthalgürtel, 
der Bestandteil der Wettbewerbsauslobung war, durchgängig hergestellt werden kann. Die 
Verpflichtung zur Herstellung des Weges wird im städtebaulichen Vertrag gesondert geregelt. Das 
Fahrrecht beschränkt sich auf Fahrradfahrer, die ebenfalls den „Studentenweg“ nutzen können 
sollen. Das Geh- und Fahrrecht hat eine Breite von 7 m, um eine komfortable Fuß- und 
Radwegeverbindung realisieren zu können. 
Der Studentenweg schließt an den Lindenthalgürtel im Bereich des geplanten Gebäudes neben 
Hausnummer 24 an. Um den Anschluss an den Lindenthalgürtel sicherzustellen, muss an dieser 
Stelle eine Durchfahrt mit einer Mindestbreite von 3,50 m und einer lichten Höhe von mindestens

28 
3,50 m hergestellt werden. Die lichte Höhe gewährleistet, dass auch Feuerwehrfahrzeuge die 
Durchfahrt nutzen können. 
Mit der Festsetzung des Gehrechts (G) zugunsten der Allgemeinheit zwischen den Bettenhäusern 
Ost und West wird gewährleistet, dass hier ebenfalls die Durchgängigkeit des „Studentenweges“ 
gewährleistet wird. Radfahrer sollen diesen Weg nicht nutzen, weil sich im Bereich der Anbindung 
an die Kerpener Straße ein Treppenanlage befindet. Der Zugang für Gehbehinderte ist über eine 
Rampenanlage möglich, die aber nicht für Radfahrer geöffnet werden soll.  
10.8 Lärmschutz 
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 7.) 
Wie unter Punkt 2.2 beschrieben, handelt es sich bei dem Umfeld des Plangebietes um eine 
urbane Gemengelage aus Wohnnutzung, universitärer Nutzung, Nahversorgung, Dienstleistung, 
Handwerk sowie sozialen und kulturellen Nutzungen. 
Aus diesem Grund ist es geboten, sich mit den unterschiedlichen Regelungen zum Lärmschutz 
auseinanderzusetzen, auch bezogen auf unterschiedliche Lärmquellen. 
Grundsätzlich sind Verkehrslärm und anlagenbezogener Lärm zu betrachten.  
Verkehrslärm umfasst alle Lärmquellen von öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen 
Schienenverkehr und Flugverkehr. Unter anlagenbezogenem Lärm werden sämtliche Lärmquellen 
zusammengefasst, die mit der Nutzung der Flächen wie Wohnen, Gewerbe oder durch privaten 
Verkehr auf den privaten Grundstücken einhergehen.  
Bei diesen beiden Lärmarten sind unterschiedliche Regelwerke anzuwenden: die 16. BImSchV für 
den Verkehrslärm von öffentlichen Straßen und Schienen, die TA Lärm für den anlagenbezogenen 
Lärm. Darüber hinaus gibt es die Regelungen der DIN 18005 mit Orientierungswerten im 
Städtebau, die die Schallquellen Verkehrswege und Anlagen betreffen. In der Bauleitplanung ist 
zudem die DIN 4109 - Januar 2018 (Schallschutz im Hochbau) anzuwenden, die die Ermittlung 
und Festsetzung von Lärmpegelbereichen maßgeblicher Außenlärmpegel im Bebauungsplan 
regelt. Mit den Lärmpegelbereichen der DIN 4109 - Januar 2018 werden sowohl Verkehrslärm als 
auch anlagenbezogener Lärm erfasst. 
Die 16. BImSchV findet dann Anwendung, wenn an öffentlichen Verkehrsanlagen wesentliche 
Änderungen vorgenommen werden. Dies ist in der vorliegenden Planung nicht der Fall, so dass 
die Betrachtung nach 16. BImSchV entfällt. Zu beachten bleibt eine Obergrenze der Zumutbarkeit, 
die aus den in der Lärmschutz - Richtlinien - StV normierten Grenzwerten von 70 dB(A) tags bzw. 
60 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete entnommen werden kann. 
Es bleiben die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm, die 
zur Beurteilung der Schallimmissionen herangezogen werden.

29 
Tabelle 3:  Gegenüberstellung schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005 und 
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm 
Regelwerk  DIN 18005 Juli 2002 
Orientierungswerte  
in dB(A) 
TA Lärm 01.11.1998** 
Immissionsrichtwerte 
in dB(A) 
Nutzungen Tag Nacht Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR)  50 40  
bzw. 35* 50 35 
Allgemeine Wohngebiete (WA)  
Kleinsiedlungsgebiete (WS)  55 45  
bzw. 40* 55 40 
Dorfgebiete (MD),  
Mischgebiete (MI) 60 50  
bzw. 45* 60 45 
Urbanes Gebiet (MU)   63 45 
Kerngebiet (MK),  
Gewerbegebiet (GE)  65 55  
bzw. 50* 65 45 MK  
50 GE 
sonst. Sondergebiete, soweit sie 
schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart  45 bis 65 35 bis 65*   
Kurgebiete, Krankenhäuser und 
Pflegeanstalten    45 35 
* bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie -, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für 
Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten  
** Datum der Neufassung, letzte Änderung 01.06.2017 Ergänzung des urbanen Gebietes

30 
Für das Plangebiet mit dem beschriebenen Umfeld (Gemengelage Wohnen, Gewerbe, Klinik, 
Einzelhandel) können folgende Regelungen maßgebend sein: 
Tabelle 4:  Schalltechnische Anforderungen für das Plangebiet 
Regelwerk  DIN 18005 Juli 2002 
Orientierungswerte  
in dB(A) 
TA Lärm 01.11.1998** 
Immissionsrichtwerte 
in dB(A) 
Nutzungen Tag Nacht Tag Nacht 
Allgemeine Wohngebiete (WA)  55 45  
bzw. 40* 55 40 
Urbanes Gebiet (MU)   63 45 
Kerngebiet (MK),  
Gewerbegebiet (GE)  65 55  
bzw. 50* 65 45 MK  
50 GE 
sonst. Sondergebiete, soweit sie 
schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart  45 bis 65 35 bis 65*   
Kurgebiete, Krankenhäuser und 
Pflegeanstalten    45 35 
* bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie -, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für 
Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten  
** Datum der Neufassung, letzte Änderung 01.06.2017 Ergänzung des urbanen Gebietes 
10.8.1 Verkehrslärm 
Bei der umliegenden Wohnbebauung der Kerpener Straße und des Lindenthalgürtels werden 
sowohl im Nullfall als auch im Planfall die Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts 
überschritten. 
Die Ergebnisse zeigen, dass an der Bestandsbebauung eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus 
dem Straßenverkehr im Bereich der Kerpener Straße im Tag- und Nachtzeitraum um bis zu 1,4 dB 
durch den veränderten Verkehr zu erwarten ist. Erhöhungen um 1,4 dB werden üblicherweise als 
nicht relevant bewertet, weil sie gerade erst im Bereich der Wahrnehmbarkeit liegen. Erst 
Erhöhungen von rd. 3 dB und mehr werden als relevant bewertet. 
Die 16. BImSchV ist auf Bestandsstraßen nur bei wesentlichen Änderungen anzuwenden, das ist 
hier nicht der Fall. Die Grenzwerte der 16. BImSchV können jedoch im Rahmen der Prüfung von 
möglichen Verkehrsbeschränkungen für Bestandsstraßen als Orientierungswert herangezogen 
werden. 
Lärmminderungsmaßnahmen können nur in einem städtischen Gesamtkonzept gelöst werden, 
dies geschah mit der Aufstellung des Lärmaktionsplanes der Stadt Köln. Hier ist die Kerpener 
Straße unter „Handlungsbedarf“ aufgeführt.  
Durch eine Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h für den Straßenverkehr sowohl 
auf der Kerpener Straße als auch auf dem Lindenthalgürtel könnten die schon heute bestehenden 
Überschreitungen von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) vermieden werden. Diese Maßnahme 
unterliegt der Straßenverkehrsbehörde und ist in einem Bebauungsplan nicht zu regeln. 
10.8.2 Lärmpegelbereiche 
Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass für die geplante Bebauung die schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden können. Die Gesamtbelastung ergibt sich 
im Wesentlichen aus der bestehenden Verkehrsbelastung und der Eigenbelastung durch die

31 
technisch notwendigen Anlagen. Vor diesem Hintergrund sollen durch die Festsetzungen zum 
passiven Lärmschutz verträgliche Innenraumpegel gewährleistet werden.  
Zum Schutz der künftigen Nutzer werden daher Lärmpegelbereiche im Plangebiet festgesetzt, die 
jeweils für Aufenthaltsräume, in Patientenzimmern und sonstigen Übernachtungs- und 
Büroräumen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen definieren. Diese 
Festsetzungen sind passive Lärmschutzmaßnahmen.  
Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht 
berücksichtigt, wird in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass geringere 
Bauschalldämmmaße zulässig sind, wenn im Einzelfall die geringere Lärmbelastung 
nachgewiesen wird. 
Mit den aufgeführten Regelungen ist gewährleistet, dass verträgliche Innenraumpegel erreicht 
werden müssen. 
10.8.3 Anlagenbezogener Lärm 
Gegenüber dem Straßenlärm verursacht weder Lärm aus Schienenverkehr noch 
anlagenbezogener Lärm weitere Erhöhungen in der Gesamtbetrachtung. 
Auswirkungen des Plangebietes auf die Nachbarschaft 
Das schalltechnische Gutachten zeigt, dass bis auf die Immissionsorte Kerpener Straße 107 EG 
und Kerpener Straße 107 1.OG an allen anderen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm eingehalten werden. An der Kerpener Straße 107 EG und Kerpener Straße 107 1.OG, 
gegenüber der geplanten Tiefgarageneinfahrt, werden die Beurteilungspegel um maximal 1 dB 
überschritten. Die Überschreitung ist in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten. In 
allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw. ausfahrenden PKW geringer sein und 
die Richtwerte werden eingehalten. Die TA Lärm lässt gemäß Kapitel 3.3.1 
Richtwertüberschreitungen von 1 dB zu. Es soll dabei dauerhaft sichergestellt werden, dass diese 
Überschreitung nicht mehr als 1 dB beträgt.  
Die maximale Emission aus der TG Einfahrt im Nachtzeitraum (lauteste volle Stunde, 5:00 Uhr bis 
6:00 Uhr) fällt mit dem Maximum der Straßenverkehrsemissionen im Nachtzeitraum zusammen. 
Der Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr liegt im Nachtzeitraum bei 60 dB(A), während der 
Beurteilungspegel der Tiefgaragenausfahrt bei ca. 41 dB(A) liegt. Aufgrund der gleichen 
Frequenzzusammensetzung ist eine Unterscheidung von Fahrzeugen auf der Straße und von 
Fahrzeugen, die in die TG ein- oder ausfahren, anhand des Geräusches nicht möglich. Bei 
Addition der beiden Schallquellen (60 dB(A) und 41 dB(A)) führt die zusätzliche Belastung durch 
die Tiefgaragenausfahrt nicht zu einer Erhöhung des Gesamtpegels. Bei Pegeln mit mehr als 10 
dB Pegelunterschied trägt der niedrigere Wert laut Gutachter nicht zu einer Erhöhung des höheren 
Wertes bei. 
Damit bleibt das wesentliche Problem für die Wohnbebauung Kerpener Straße und 
Lindenthalgürtel der Verkehrslärm. 
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes 
Innerhalb des Plangebietes war zu untersuchen, ob durch den anlagenbezogenen Lärm (oder 
Gewerbelärm) Immissionen entstehen, die Lärmschutz erforderlich machen. Dazu wurde die 
Belastung an den Fassaden der geplanten Gebäude berechnet. Grundsätzlich sind hier die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm anzuwenden. Wie aus Tabelle 4 ersichtlich, gibt es 
Immissionsrichtwerte sowohl für allgemeine Wohngebiete, für Kurgebiete und Krankenhäuser als 
auch für urbane Gebiete und Kerngebiete. Für das Plangebiet können unterschiedliche Richtwerte 
maßgebend sein. Es ist anzunehmen, dass bei der Vorgabe für Kurgebiete, Krankenhäuser und 
Pflegeanstalten mit einem Nachtwert von 35 dB(A) und einem Tagwert von 45 dB(A) auf 
Einrichtungen in ruhiger Lage abgezielt wird, in denen mehrwöchige Betreuung zur Genesung 
stattfindet. Gemäß Punkt 6.7 der TA - Lärm (Gemengelagen) können in einer Einzelfallbetrachtung 
die Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden.  
Bei den hier geplanten Nutzungen handelt es sich um Einrichtungen einer universitären Akutklink 
im innerstädtischen, urbanen Bereich, in der sich die Behandlungsdauer auf wenige Tage 
beschränkt. In den Bettenhäusern des Plangebietes werden keine dauerhaft pflegebedürftigen

32 
Patienten oder Palliativpatienten behandelt. Insofern muss der Richtwert für Kurgebiete hier nicht 
zutreffend sein. 
Der auftretende anlagenbezogene Lärm resultiert aus den klinikeigenen Anlagen zur Versorgung 
und Be- und Entlüftung und ist damit Voraussetzung für den Betrieb der Klinik und die Versorgung 
der Patienten. Einzelne anlagenbezogene Schallquellen, die in der worst - case - Betrachtung 
berücksichtigt sind, treten nur kurzzeitig auf, wie beispielsweise die Lärmbelastung durch den 
Hubschrauber. 
Nach TA Lärm muss bei Nichteinhaltung der Richtwerte eine Belüftung der Räume auch ohne 
geöffnete Fenster gewährleistet werden. Diese Anforderung wird im vorliegenden Bebauungsplan 
eingehalten, weil festgesetzt wird, dass ab einem nächtlichen Pegel von 40 dB(A) Lüfter mit 
geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Lüftungen vorzusehen sind. Der Bezug auf die 
nächtlichen Schallpegel ist hier ausreichend, weil in einer Umgebung ohne Gewerbebetriebe im 24 
h-Betrieb und deren Emissionen mit den nächtlichen Werten die höheren Anforderungen 
verbunden sind. 
Gleichzeitig fordert die TA Lärm, dass bei Überschreitung der Richtwerte die Fenster in nicht zu 
öffnender Bauweise eingebaut werden müssen. Davon abweichend wird im Bebauungsplan 
festgesetzt, dass bei nächtlichen Lärmbelastungen an den Fassaden die dort befindlichen Fenster 
noch zu öffnen sein dürfen, solange die Lärmbelastung nicht höher als 42 dB(A) ist. Damit wird 
dem besonderen Bedürfnis von Patienten Rechnung getragen, Kontakt mit der Außenwelt und 
frischer Luft zu erhalten, auch wenn sie das Gebäude nicht verlassen können. Aus langjähriger 
medizinischer und psychologischer Erfahrung der Uniklinik Köln wird die Befriedigung dieses 
Bedürfnisses als besonders wichtig für einen guten Genesungsprozess angesehen. Bei 
Ruhebedarf ist durch die Lüftungseinrichtungen sichergestellt, dass die Patienten ausreichenden 
Lärmschutz bei ausreichender Frischluftversorgung haben. Auch die TA Lärm geht davon aus, 
dass bei bis zu 45 dB(A) noch ungestörter Nachtschlaf möglich ist, siehe nächtliche Richtwerte für 
urbane Gebiete und Kerngebiete. Die Festlegung auf 42 dB(A) ist die Entscheidung für einen Wert 
zwischen dem Richtwert für Krankenhäuser und dem für urbane Gebiete und Kerngebiete. Ab 
einer Fassadenbelastung von 42 dB(A) sind sämtliche Fenster in nachts nicht zu öffnender 
Bauweise herzustellen. 
Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht 
berücksichtigt, wird auch hier in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass beim 
Nachweis einer geringeren Lärmbelastung die Fenster auch nachts geöffnet werden können. 
10.9 Grünflächen  
(textliche Festsetzung A) 8.) 
Mit den Festsetzungen zur Dachbegrünung, zur Mindestüberdeckung der Tiefgaragen und zur 
Begrünung von Freianlagen werden Mindestanforderungen zur Eingrünung des Plangebietes 
definiert. Die Regelung ist erforderlich, damit die aufgeführten Begrünungen tatsächlich umgesetzt 
werden. Die Begrünungen sind Teil der ausgleichenden Maßnahmen hinsichtlich der 
Überschreitung von GRZ und GFZ (siehe Punkt 10.2). Bei der Festsetzung der mindestens zu 
begrünenden Flachdachflächen der Sockelgeschosse wurde im Besonderen auf die zukünftige 
Funktionalität des Eltern - Kind - Zentrum Rücksicht genommen, daher wird hier die Fläche der zu 
begrünenden Flachdachfläche auf mindestens 35 % festgesetzt. Somit wird ausreichend 
Nutzungsfreiraum für haustechnisch notwendige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen, 
Wartungsflächen, Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, 
Oberlichter, Vordächer und Dachterrassen ermöglicht, um die Funktionalität des zukünftigen Eltern 
- Kind - Zentrums zu gewährleisten.  
10.10 Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 86 BauO 
NRW 
10.10.1Dächer 
(textliche Festsetzung B) 1.) 
Mit der Festsetzung zur Dachform wird das Ziel verfolgt, die gestalterischen Anforderungen des 
städtebaulichen Entwurfes auf Grundlage des Wettbewerbsergebnisses umzusetzen und

33 
gestalterische Fehlentwicklungen zu vermeiden. Daher wird festgesetzt, dass innerhalb des 
Plangebietes nur Flachdächer bzw. flachgeneigte Dächer mit maximal 5 % Neigung zulässig sind. 
10.10.2Werbeanlagen 
(textliche Festsetzung B) 2.) 
Um das städtebauliche Erscheinungsbild des Universitätsklinikums und seines Umfeldes dauerhaft 
zu sichern und zu verhindern, dass die Fassaden durch Fremdwerbung fehlgenutzt werden, ist im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Errichtung von Fremdwerbeanlagen unzulässig. 
10.10.3Einfriedungen 
(textliche Festsetzung B) 3.) 
Zu den nördlich und westlich angrenzenden Hausgärten sind Einfriedungen als Mauer, Zaun oder 
Zaun - Hecken - Kombination bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Als unterer 
Bezugspunkt gilt die festgesetzte Geländeoberkante (GOK). Eine Beschränkung der Höhe ist für 
das zukünftige Erscheinungsbild sowie für den Erhalt der Privatsphäre auf den 
Wohnungsgrundstücken sinnvoll. Bei einer Höhe von 2,0 m bleibt gewährleistet, dass ein 
Erwachsener nicht über die Einfriedung im Bereich des Studentenweges hinwegschauen kann, 
dahinterliegende Gebäude und deren höherer Bewuchs bleiben weiter sichtbar. Somit wird mit 
dieser Festsetzung ein planungsrechtlicher Spielraum für den Schutz der Privatsphäre geschaffen. 
Mit der Festsetzung wird sowohl dem gestalterischen Anspruch der Architektur des zukünftigen 
Klinikgebäudes als auch dem Sicherheitsinteresses der Anwohner beziehungsweise der 
Bevölkerung Rechnung getragen.  
 
 
11. Städtebauliche Werte  
Tabelle 5: Flächeninanspruchnahme 
 
Zusätzlich werden auf Grundlage des Wettbewerbsentwurfes ca. 1.500 m² extensive 
Dachbegrünung, ca. 300 m² intensive Dachbegrünung und ca. 500 m² Vegetationsflächen 
(unterbaut) in den Erschließungsanlagen realisiert. Die ökologischen Mindestvoraussetzungen für 
diese Flächen sind in den textlichen Festsetzungen definiert. Die ungefähre Lage der Flächen 
sowie ihre Mindestgrößen werden im städtebaulichen Vertrag vertraglich vereinbart. Die genau 
Lage und Größe der Vegetationsflächen wird im Rahmen des Bauantrages erfolgen.  
  
Nutzungsart Bestand Planung Planung 
 
Fläche ca.  
in m² 
 
Fläche ca.  
in m² 
 
Anteil ca.  
in % 
versiegelte Fläche  13.500     
davon Gebäude 6.100     
bestehende sonstige Vegetationsflächen  4.100   
bebaubare Flächen innerhalb der 
Baugrenzen   14.300 81,3 
Erschließungsflächen   3.300 18,7 
insgesamt 17.600 17.600 100

34 
12. Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die 
Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB 
dargestellt. 
12.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Allgemeines Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine 
geordnete und nachhaltige städtebauliche und architektonische Gebietsentwicklung zu schaffen. 
Dieser vorliegende Bebauungsplan soll die geplante Erweiterung der Uniklinik Köln mit dem Eltern-
Kind-Zentrum und der Zusammenlegung der Notaufnahme sowie einem neuen 
Hubschrauberlandeplatz planungsrechtlich sichern. 
Mit der Durchführung der Planung werden die bisher genutzten Gebäude der Uniklinik Köln 
zurückgebaut und durch das Eltern-Kind-Zentrum (ELKI) ersetzt. Ziel des Bauleitplans ist die 
Errichtung eines Neubaus als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde an der 
Uniklinik in Lindenthal.  
In der Begründung unter Punkt 5.5 wird das städtebauliche Konzept beschrieben.  
 
12.2 Bedarf an Grund und Boden 
In der folgenden Tabelle wird die derzeitige sowie die zukünftige Flächeninanspruchnahme 
dargestellt.  
Tabelle 6: Flächenbilanz Bestand und Planung 
Nutzungsart Bestand Planung 
 Fläche ca.  
in m² 
Fläche ca.  
in m² 
versiegelbare Fläche  13.500 17.600 
davon Gebäude oberirdisch  
(gemäß Baugrenzen) 
6.100 14.500 
Vegetationsflächen 4.100 - 
extensive Dachbegrünung - 1.500 
intensive Dachbegrünung - 300 
Unterbaute Grünflächen - 500 
Gesamtfläche  17.600 17.600

35 
12.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im 
Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG 
– Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner 
Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf 
Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – 
Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz 
des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie 
Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln Erste 
Fortschreibung 2012 sowie zweite Fortschreibung 2019 Entwurf. 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder 
Flächennutzungsplanänderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu 
Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden 
Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
12.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Baufeld-
West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen 
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche 
Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich 
einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche 
anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare 
Ereignisse. 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die 
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter 
zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei 
sind die Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen 
Merkmale sowie die Sachgüter im Wirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen 
und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen, 
Minderungsmaßnahmen sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu prüfen und aufzuzeigen. 
Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die 
einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und technischen 
Regelwerke herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den 
einzelnen Schutzgütern zugeordnet. 
Im folgenden Text werden schutzgutbezogen die Umweltauswirkungen der Planung erläutert. 
Dabei wird zu jedem Schutzgut zunächst eine Bestandsbeschreibung vorgenommen, 
anschließend werden die jeweiligen Auswirkungen der Planung beschrieben und schließlich die 
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen aufgeführt. 
Am Ende des Umweltberichtes werden in Kapitel 12.8 alle relevanten Aussagen in einer allgemein 
verständlichen Zusammenfassung aufgeführt.

36 
Der Einsatz von Techniken oder Stoffen, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
führen werden, ist auf der Ebene des Angebotsplanes nicht bekannt und ist daher nicht Bestandteil 
dieser Umweltprüfung. 
12.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden die Grundlagen der 
Auswirkungen der Planung auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB genannten Umweltbelange 
untersucht und die voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen benannt. Im weiteren Verfahren 
wurde im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB der Umweltbericht aus den Rückläufern der frühzeitigen 
Beteiligung und der internen Abstimmungen erarbeitet. 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Lindenthal im westlichen Bereich des Universitätsgeländes. 
Es wird im Süden durch die Kerpener Straße, westlich durch den Lindenthalgürtel und östlich 
sowie nördlich durch weitere universitätsklinische Nutzungen begrenzt. Das Plangebiet hat eine 
Größe von ca. 17.600 m².  
Entlang des Lindenthalgürtels befindet sich eine IV- bis V-geschossige Blockrandbebauung, die 
zukünftig im Rahmen der Neubebauung des Baufeldes West im Einmündungsbereich Kerpener 
Straße aufgegriffen und fortgeführt werden soll. Sie ergänzt sogleich die südlich der Kerpener 
Straße vorhandene dreigeschossige Blockrandbebauung. Östlich des Baufeldes West wird das 
Klinikgelände durch den markanten Hochpunkt des Bettenhauses geprägt. Nördlich bilden weitere 
universitätsklinische Nutzungen den Rahmen des Plangebietes. 
Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Stand: November 
2014) stellt den Bereich des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Die 
geplante Kliniknutzung kann somit aus dem Regionalplan entwickelt werden. 
Flächennutzungsplan 
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Köln, der seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig 
ist, stellt für das Plangebiet angrenzend zum Lindenthalgürtel Wohnbauflächen dar. Die übrige 
Fläche des Plangebietes ist als Sonderbaufläche ausgewiesen. Die Wohnbaufläche wird im 
Rahmen der 215. Flächennutzungsplanänderung, die mit der Offenlage im Parallelverfahren 
durchgeführt wird, zukünftig als Sonderbaufläche dargestellt. 
12.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan, die planungsrechtliche Situation beurteilt sich 
nach § 34 BauGB. Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleiben die vorhandenen Gebäude 
zunächst erhalten. Die Nutzung als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde 
sowie die zentrale Notaufnahme mit der höher gelegten Bedarfslandeplattform des Hubschraubers 
an der Uniklinik zu Köln würden entfallen. Durch die Beibehaltung des bisherigen Bestandes 
würden die positiven Effekte der Planung und insbesondere die Synergieeffekte in der 
medizinischen Versorgung und der damit verbundenen Verbesserung der medizinischen 
Versorgung nicht erreicht.  
Bei Nichtdurchführung der Planung am Standort des Baufeldes West würde es zwangsweise zu 
einer Standortverlagerung der geplanten Klinikbereiche führen. Dies würde eine zentrale 
Notaufnahme für das gesamte Universitätsklinikum nicht mehr ermöglichen und gleichzeitig 
Pendelverkehre erzeugen, die zum neuen Standort führen würden. Synergieeffekte, die durch die 
Achse Herzzentrum, Zentralklinikum und Eltern-Kind-Zentrum entstehen und das 
Versorgungskonzept der kurzen Wege würden somit entfallen. Insbesondere würde bei einer 
Verlagerung außerhalb des Universitätsgeländes der Grundsatz 6.1-6, Vorrang der 
Innenentwicklung, der landesplanerischen Vorgaben nicht entsprochen, da das Gebäude nicht in 
unmittelbarer Nähe des Universitätsgeländes errichtet werden könnte, sondern am Rande von 
bestehenden Siedlungsstrukturen errichtet werden müsste. Dies könnte zu einer ungesteuerten 
Verdichtung führen, wenn der Bebauungsplan nicht weiter verfolgt werden würde.  
Des Weiteren blieben die vorhandenen Grünstrukturen in ihrer derzeitigen Form erhalten.

37 
12.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
Durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes wird es durch die geplante bauliche 
Verdichtung zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Die damit einhergehende 
Nutzungsintensivierung führt zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Eine erhebliche 
Betroffenheit ergibt sich daher insbesondere für die Schutzgüter und Umweltbelange: 
 Tiere 
 Pflanzen 
 Fläche 
 Luftgüte 
 Menschliche Gesundheit: Lärm 
Im Plangebiet wird es zu folgenden voraussichtlichen Entwicklungen kommen: 
Tiere  
Planungsrelevante Arten: 
Im Plangebiet wurden Turmfalke, Mäusebussard und Sperber überfliegend beobachtet. Das 
Plangebiet ist ein Teil der Jagdgebiete und wird auch als Flugroute benutzt. Es ist möglich, dass 
die vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und Zwischenquartier genutzt 
werden, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Wahrscheinlich sind aber Sommer- und 
Herbstquartiere der Zwergfledermaus in den Nachbargebäuden in nördlicher Richtung. Dort 
wurden schwärmende Tiere beobachtet. Diese Quartiere befinden sich im Wirkungsraum des 
Plangebietes. Wochenstuben und Winterquartiere wurden nicht festgestellt und werden auch nicht 
erwartet. Bei den Baumaßnahmen werden die potentiell möglichen Sommer- und 
Zwischenquartiere der Zwergfledermaus zerstört. Bei den Bautätigkeiten können Tiere verletzt 
oder getötet werden. Die bestehenden Flugrouten und Jagdgebiete werden verhindert bzw. 
verändert. Trotz der Störungen wird eine Beeinträchtigung der lokalen Population als 
unwahrscheinlich gesehen. 
Nicht planungsrelevante Arten: 
Im Plangebiet und am Rande befinden sich zwei bis drei Brutplätze des Haussperlings. An den 
Fassaden der Nachbargebäude (Wirkungsbereich) wurden ein bis zwei Brutplätze des 
Mauerseglers entdeckt. Direkt an den Gebäuden im Plangebiet gab es keinen Brutplatzhinweis. 
Innerhalb des Plangebietes, in stehenden Gebäuden, wurde ein Brutpaar des Hausrotschwanzes 
nachgewiesen. Die meisten sonstigen Vogelarten besitzen ein bis zwei Brutplätze im Plangebiet. 
Alle Brutplätze des Haussperlings, Mauerseglers, Hausrotschwanz und sonstiger Vogelarten im 
Plangebiet gehen verloren. Der Verlust der Brutplätze im Wirkungsbereich wird gemäß des 
Gutachtens vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik ebenfalls angenommen.  
Durch die Umsetzung sind Fledermausarten (streng geschützt) und besonders geschützte 
Vogelarten betroffen. Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist insgesamt für die von 
der Planung betroffenen Arten von keiner Verletzung von Verbotstatbeständen nach 
§ 44 BNatSchG auszugehen. 
Pflanzen 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. 65 
satzungsgeschützte Bäume müssen für die Umsetzung der Planung gefällt werden, lediglich zwei 
satzungsgeschützte Bäume an der Grenze zum Grundstück Lindenthalgürtel 30 können erhalten 
bleiben. Zusätzlich wird ein satzungsgeschützter Bäum auf städtischem Grundstück auf der 
Kerpener Straße gefällt, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage und den Bauablauf zu 
ermöglichen. Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen 
oder Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere 
acht Bäume im Straßenraum zu fällen. Dies hängt von der Ausführung der Baugrenze und der 
temporären Verkehrsführung während der Bauzeit ab. Dies wird im Zuge der Baugenehmigung 
geklärt und gegebenenfalls ausgeglichen.

38 
Des Weiteren sind 2.300 m² Begrünung geplant, davon 1.500 m² extensive Dachbegrünung, 
300 m² intensive Dachbegrünung beziehungsweise Begrünung auf der Tiefgarage sowie ca. 500 
m² unterbaute Grünflächen. 
Fläche 
Im Zuge des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Als 
Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen festgesetzt. 
Luftgüte 
Durch die Planung werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Bei den prognostizierten 
Verkehrsmengen (Bestand und Prognose) ist die Überschreitung der EU-Grenzwerte für 
Luftschadstoffe auszuschließen. 
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter 
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine 
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch 
die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren werden 
im städtebaulichen Vertrag gesicherte extensive und intensive Gründächer innerhalb des 
Plangebietes als geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen 
Stickstoffdioxidwerte (NO2) festgesetzt.  
Menschliche Gesundheit: Lärm 
Verkehrslärm 
Es ist mit keiner relevanten Erhöhung (> 3dB) des Straßenverkehrslärms zu rechnen. Jedoch 
liegen diese Erhöhungen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel, 
rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind. 
Anlagenlärm - Tiefgarage 
Neben der bestehenden Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt des Zentralklinikums (Bettenhaus) mit 
485 Stellplätzen ist eine neue Tiefgarage in den Untergeschossen der geplanten Gebäude des 
Eltern-Kind-Zentrums geplant. Die geplante Tiefgaragenausfahrt liegt ungefähr mittig gegenüber 
dem Gebäude Kerpener Straße 107. Im ersten Bauabschnitt sind 216 Stellplätze und im zweiten 
Bauabschnitt sind zusätzlich 170 Stellplätze geplant. Neben der Ein- und Ausfahrt soll eine 
zentrale Zufahrt für Krankentransporte errichtet werden. Über die geplanten Ein- bzw. Ausfahrten 
wird künftig Lärm in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. 
 
Anlagenlärm - Außerhalb des Plangebietes 
Im Zuge der Planung ist an den betrachteten Immissionsorten mit keinen relevanten 
Lärmimmissionen aus der Vorbelastung außerhalb des B-Plangebietes zu rechnen. 
Im Nachtzeitraum ist an der Kerpener Straße keine relevante Lärmimmission aus der Vorbelastung 
zu erwarten. 
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis 
zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit 
Schlaffunktion) erreicht. 
Nachts werden Beurteilungspegel von bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis 
zu ca. 43 dB(A) (z.B. Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen 
(Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. 
Anlagenlärm - Innerhalb des Plangebietes 
Im Zuge der Planung werden innerhalb des Bebauungsplangebietes an den Gebäuden tags 
Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen

39 
(Patientenzimmer, Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und 
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten.  
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel von 
bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (z.B. 
Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Zimmer mit 
Schlaffunktion) erreicht. 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine 
Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete werden nicht überschritten. 
12.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
12.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die 
Belange der Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz 
und die Landesgesetze zu berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das 
Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des 
Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die 
Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und 
Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den 
Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern.  
Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu 
behandeln. Gemäß § 44 BNatSchG ist eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“ bei 
Eingriffen in Natur und Landschaft vorgesehen. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Artenschutzprüfung I und II, Dr. Andreas 
Skibbe, Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018) wurden im betrachteten 
Messtischblatt 5007 Köln 3. Quadrant Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt. Durch 
Begehungen im Plangebiet zwischen Januar - Oktober 2016 und im September 2018 wurden 
folgende Vogel- und Fledermausarten festgestellt: 
Planungsrelevante Arten  
Turmfalke, Mäusebussard und Sperber: Überfliegend 
Zwergfledermaus: Potentiell mögliche Quartiere und Jagdgebiete sind vorhanden. Das Plangebiet 
ist ein Teil der Jagdgebiete und wird auch als Flugroute benutzt. Es ist möglich, dass die 
vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und Zwischenquartier genutzt werden, 
was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Wahrscheinlich sind aber Sommer- und 
Herbstquartiere der Zwergfledermaus in den Nachbargebäuden in nördlicher Richtung. Dort 
wurden schwärmende Tiere beobachtet. Diese Quartiere befinden sich im Wirkungsraum des 
Plangebietes. Wochenstuben und Winterquartiere wurden nicht festgestellt und werden auch nicht 
erwartet. 
Nicht planungsrelevante Arten 
Haussperling: Brutvogel 
Im Plangebiet und am Rande befinden sich 2 - 3 Brutplätze. 
Mauersegler: Brutvogel 
An den Fassaden der außerhalb des Plangebietes liegenden Nachbargebäude (Wirkungsbereich), 
wurden 1 - 2 Brutplätze des Mauerseglers entdeckt. Direkt an den Gebäuden im Plangebiet gab es 
keinen Brutplatzhinweis.

40 
Hausrotschwanz: Brutvogel 
Innerhalb des Plangebietes, in stehenden Gebäuden, wurde 1 Brutpaar des Hausrotschwanzes 
nachgewiesen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. Im Rahmen solcher Vorhaben wäre dann die mögliche Verletzung 
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erneut zu prüfen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Planungsrelevante Arten: 
Für den Turmfalken, Mäusebussard und Sperber werden keine Beeinträchtigungen erwartet, da 
diese nur überfliegend beobachtet wurden.  
Das Plangebiet ist ein Teil der Jagdgebiete und wird auch als Flugroute benutzt. Es ist möglich, 
dass die vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und Zwischenquartier genutzt 
werden, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Wahrscheinlich sind aber Sommer- und 
Herbstquartiere der Zwergfledermaus in den Nachbargebäuden in nördlicher Richtung. Dort 
wurden schwärmende Tiere beobachtet. Diese Quartiere befinden sich im Wirkungsraum des 
Plangebietes. Wochenstuben und Winterquartiere wurden nicht festgestellt und werden auch nicht 
erwartet. Bei den Baumaßnahmen werden die potentiell möglichen Sommer- und 
Zwischenquartiere der Zwergfledermaus zerstört. Bei den Bautätigkeiten können Tiere verletzt 
oder getötet werden. Die bestehenden Flugrouten und Jagdgebiete werden verhindert bzw. 
verändert. Trotz der Störungen wird eine Beeinträchtigung der lokalen Population als 
unwahrscheinlich gesehen. 
Nicht planungsrelevante Arten: 
Im Plangebiet und am Rande befinden sich 2 - 3 Brutplätze des Haussperlings. An den Fassaden 
der Nachbargebäude (Wirkungsbereich) wurden 1 - 2 Brutplätze des Mauerseglers entdeckt. 
Direkt an den Gebäuden im Plangebiet gab es keinen Brutplatzhinweis. Innerhalb des 
Plangebietes, in stehenden Gebäuden, wurde 1 Brutpaar des Hausrotschwanzes nachgewiesen. 
Die meisten sonstigen Vogelarten besitzen 1 - 2 Brutplätze im Plangebiet. Alle Brutplätze des 
Haussperlings, Mauerseglers, Hausrotschwanz und sonstiger Vogelarten im Plangebiet gehen 
verloren. Der Verlust der Brutplätze im Wirkungsbereich wird gemäß des Gutachtens vom Büro für 
Artenschutz und Avifaunistik ebenfalls angenommen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Laut Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand 
September 2018, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 
44 Abs. 5 BNatSchG. Auf freiwilliger Basis werden folgende vorsorgliche Maßnahmen empfohlen: 
 Acht Nistkästen für die Zwergfledermaus, 
 Zwei Halbhöhlenkästen für Hausrotschwänze, 
 Fünf Nistkästen für Mauersegler, 
 Acht Nistkästen für Haussperling. 
Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind vor Beginn der Erschließung und Bauarbeiten zu 
berücksichtigen: 
 Vor den Abrissarbeiten zur Brutzeit (März - September) ist das Vorhandensein der 
Niststätten der Vögel zu prüfen.

41 
 Die Rodung der Sträucher und Hecken ist zwischen Oktober und Februar durchzuführen 
bzw. eine Kontrolle nach besetzten Nestern zu machen. 
 Zeitliche Abrissbeschränkungen (April - Oktober) bzw. Prüfung des Vorhandenseins der 
besetzten Fledermausquartiere.  
Das Anbringen der künstlichen Nisthilfen und die Prüfung der Brutplätze sowie Quartiere sind im 
Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Die Nisthilfen müssen den betroffenen 
Arten vor den Rodungen und Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Sie sind dauerhaft zu erhalten 
und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. In den Bebauungsplan wird ein 
entsprechender Hinweis aufgenommen. 
Bewertung:  
Durch die Umsetzung sind Fledermausarten (streng geschützt) und besonders geschützte 
Vogelarten betroffen. Bei Durchführung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist 
insgesamt für die von der Planung betroffenen Arten von keiner Verletzung von 
Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen. 
12.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, 
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.  
Zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des 
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet ist die Satzung der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung - BSchS) zu berücksichtigen. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet befinden sich insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. Des 
Weiteren bestehen Pflanzbeetpflanzungen, die teilweise durch mechanische Belastung stark 
verdichtet sind. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen und grünen 
Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen 
Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. 65 
satzungsgeschützte Bäume müssen für die Umsetzung der Planung gefällt werden, lediglich zwei 
satzungsgeschützte Bäume an der Grenze zum Grundstück Lindenthalgürtel 30 können erhalten 
bleiben. Zusätzlich wird ein satzungsgeschützter Bäum auf städtischem Grundstück auf der 
Kerpener Straße gefällt, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage und den Bauablauf zu 
ermöglichen. Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen 
oder Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere 
acht Bäume im Straßenraum zu fällen. Dies hängt von der Ausführung der Baugrenze und der 
temporären Verkehrsführung während der Bauzeit ab. Dies wird im Zuge der Baugenehmigung 
geklärt und gegebenenfalls ausgeglichen.  
Des Weiteren sind 2.300 m² Begrünung geplant, davon 1.500 m² extensive Dachbegrünung, 
300 m² intensive Dachbegrünung beziehungsweise Begrünung auf der Tiefgarage sowie ca. 500 
m² unterbaute Grünflächen.

42 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder 
Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Insgesamt entsteht eine Ausgleichsverpflichtung von 
voraussichtlich 100 Bäumen, die es als Ersatz zu pflanzen gilt. Statt der Neupflanzungen ist ein 
monetärer Ausgleich von derzeit 678,00 € / Baum oder insgesamt 67.800,00 € möglich. Für die 
neun möglicherweise entfallenden Bäume außerhalb des Geltungsbereiches sind voraussichtlich 
14 Ausgleichspflanzungen vorzunehmen. Die genaue Prüfung der zu fällenden Bäume erfolgt im 
Bauantrag. 
Bewertung:  
Bei Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist für die von der Planung betroffenen 
satzungsgeschützten Bäume eine ausreichende Ersatzpflanzung sichergestellt. Mit Durchführung 
des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Als 
Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
12.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
§ 1 BauGB 
Gemäß § 1 a (2) BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. 
Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahmen von Flächen für bauliche 
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur 
Innentwicklung zu Nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebietes liegt ein Teil des Uniklinikums Köln. Derzeit befinden sich innerhalb 
des Bestandes verschiedene Nutzungen (Kinderklinik, Interim Psychiatrie, Onkologie, Sozialdienst,  
Dezernat, Verwaltung und Bereitschaftszimmer) sowie Erschließungsanlagen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen.

43 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Nach den städtebaulichen Werten sieht die geplante Nutzung wie folgt aus: 
Tabelle 7: Flächenbilanz Bestand und Planung 
Nutzungsart Bestand Planung 
 Fläche ca.  
in m² 
Fläche ca.  
in m² 
versiegelbare Fläche  13.500 17.600 
davon Gebäude oberirdisch  
(gemäß Baugrenzen) 
6.100 14.500 
Vegetationsflächen 4.100 - 
extensive Dachbegrünung - 1.500 
intensive Dachbegrünung - 300 
Gesamtfläche  17.600 17.600 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind 2.300 m² Begrünung geplant, davon 1.500 m² extensive Dachbegrünung, 300 m² intensive 
Dachbegrünung beziehungsweise Begrünung auf der Tiefgarage sowie ca. 500 m² unterbaute 
Grünflächen. 
Bewertung:  
Mit Durchführung des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. 
Als Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen im städtebaulichen Vertrag geregelt. Die 
Flächen innerhalb des Plangebietes sind durch ihre Vornutzung bereits erschlossen. Es werden 
keine naturnahen Flächen in Anspruch genommen.  
12.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
§ 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB sind die Belange des Umweltschutzes, 
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen 
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. 
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen 
ist der Boden Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und 
Bodenorganismen und übt als zentrales Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. 
Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige 
Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz). 
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des 
Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen 
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu 
sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei

44 
Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner 
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. 
Gemäß § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass 
schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der ursprünglich im Plangebiet und seiner Umgebung vorhandene Hochflutlehm ist in anthropogen 
überprägten Gebieten i.d.R. teilweise oder ganz durch künstliche Auffüllungen ersetzt oder 
überdeckt. So liegen im Plangebiet nur sehr untergeordnet ungestörte Bodenverhältnisse vor. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro ugb eine baugrundtechnische 
Voruntersuchung (Stand September 2018) durchgeführt. Aus den Rammkernsondierungen gehen 
folgende Ergebnisse hervor: 
Der oberste Profilabschnitt wird von künstlicher Anschüttung, in den unbebauten Bereichen 
überwiegend unterhalb einer Oberflächenbefestigung aus Asphalt oder Pflaster, gebildet. Es 
handelt sich um umgelagerten Boden mit zumeist geringen Anteilen an Schlacken, Aschen und 
Bauschuttresten wie Beton, Ziegel oder Mörtel. Unterhalb von Oberflächenbefestigungen kann 
Magerbeton oder Tragschichtmaterial vorhanden sein. Es wurden keine Bohrhindernisse (z.B. 
Altfundamente als Reste älterer, bereits rückgebauter Gebäude) im Rahmen der Untersuchung 
festgestellt. Die Auffüllung stellt sich aus kiesigem Sand, z.T. auch sandiger Schluff, z.T. mit 
kiesigen Anteilen in Bohrtiefen zwischen 3 m und 4,8 m dar. Größere Mächtigkeiten sind örtlich 
nicht auszuschließen.  
Dort, wo kein Boden ausgeräumt wurde, setzt das natürliche Bodenprofil mit einem Hochflutlehm 
aus feinem, sandigem und tonigem Schluff ein. Die Schichtunterkante liegt in Bohrtiefen zwischen 
3,7 m und 5 m. 
Im Plangebiet befinden sich keine schutzwürdigen Böden, dies ist auf die derzeitige Bebauung und 
den damit verbundenen Bodenabtrag zurückzuführen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen Bodenstrukturen zunächst erhalten 
bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über 
spätere Bodeneingriffe treffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Plangebiet wird durch Gebäudebestand und Erschließungsanlagen nahezu vollständig 
versiegelt. Möglicher Bodenabtrag, Verdichtung und Umlagerung von Böden in der Bauphase 
betreffen vorbelastete oder bereits versiegelte Böden. Natürliche Böden werden nicht oder nur in 
untergeordnetem Maß in Anspruch genommen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen notwendig, da keine schutzwürdigen Böden betroffen sind. 
Bewertung:  
Im Plangebiet liegen so gut wie keine naturnahen Bodenverhältnisse vor. Der Anteil an bebauten, 
versiegelten oder teilversiegelten Böden erhöht sich im Vergleich zur heutigen Situation. Die 
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden insgesamt als geringfügig bewertet. 
12.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
12.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: 
WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL

45 
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB 
Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die 
Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die 
Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen 
für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung.  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Auf dem Plangelände selbst befinden sich keine natürlichen oberirdischen Gewässer. Es gehört 
zum Einzugsgebiet des Rheins, der sich in einem Abstand von ca. 3,7 km Luftlinie östlich befindet.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. Veränderungen sind zukünftig möglich, können zurzeit aber nicht 
beschrieben werden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Schutzgut ist durch die Planung nicht betroffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen notwendig. 
Bewertung:  
Durch die fehlende Nähe zu Oberflächengewässern ist eine weitere Betrachtung des Schutzgutes 
nicht notwendig. 
 
12.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: 
WHG, LWG NRW 
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB 
Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die 
Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die 
Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen 
für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das 
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW), das Anforderungen an den 
Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 Abs.1 LWG NRW ist 
Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in 
ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung 
beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende 
Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. 
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 
2104 - vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen.  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 64435 / 02 - Baufeld West Köln Lindenthal - wurde 
im Hinblick auf die zukünftige Realisierung des Vorhabens eine baugrundtechnische 
Voruntersuchung durch das Ing. Büro ugb, Stand September 2018, erstellt. Bei den Bohrarbeiten 
wurde bis zur maximalen Erkundungstiefe von etwa 40,5 m NN kein Grund-, Schicht- oder 
Stauwasser angetroffen. Ein quartärer Grundwasserleiter wurde in den Terrassensedimenten 
festgestellt. Innerhalb des Plangebietes existieren keine Grundwassermessstellen, weshalb zur 
Überprüfung der Wechselwirkungen mit dem Bauvorhaben Grundwasserstandmessungen an einer

46 
im erweiterten Projektumfeld vorhandenen Grundwassermessstelle ausgewertet wurden. Es 
handelt sich um die Messstelle mit der Bezeichnung Nr. 073513714, sie liegt ca. 200 m nördlich 
des Baufeldes.  
Aus den verfügbaren Beobachtungsdaten der genannten Messstelle wurden folgende 
Bemessungswasserstände unter Berücksichtigung entsprechender Sicherheitszuschläge 
angegeben: 
GWmin = 37,5 m NN 
GWmax = 41,5 m NN 
Mit dem Grundwasser kann das Bauvorhaben somit ab Gründungstiefen von 41,5 m NN in 
Berührung kommen. In diesem Falle sind im Rahmen der Detailbaugrunduntersuchung 
hydrochemische Untersuchungen des Grundwassers nach DIN 4030 durchzuführen. Das 
Plangebiet liegt derzeit nicht in einer ausgewiesenen Wasserschutzzone, jedoch in der geplanten 
Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der 
Schutzzonenverordnung sollten heute schon bei der Realisierung von Baumaßnahmen beachtet 
werden.  
Aufgrund einer großflächigen Teilversiegelung ist die Grundwasserneubildung innerhalb des 
Plangebietes als gering einzustufen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auswirkungen sind zu erwarten, wenn Gebäude in das Grundwasser einbinden. Dies ist auf der 
Ebene der Baugenehmigung zu klären, dann sind gegebenenfalls auch wasserrechtliche 
Erlaubnisse einzuholen. Eventuell erforderliche Maßnahmen werden im Rahmen der 
Baugenehmigung oder der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegt.  
Die Grundwasserneubildung wird durch das Vorhaben aufgrund einer erhöhten Versiegelung 
weiter eingeschränkt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind keine Maßnahmen notwendig. 
 
Bewertung:  
Es sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut durch das Planvorhaben auf Bebauungsplanebene 
zu erwarten.  
12.5.5.3 Entwässerung 
Ziele des Umweltschutzes: 
WHG, LWG NRW 
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB 
Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die 
Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die 
Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen 
für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das 
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) das Anforderungen an den Umgang 
mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 Abs.1 LWG NRW ist Niederschlagswasser von neu 
erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer

47 
einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch 
Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die 
Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und 
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 - vom 26.5.2004) des 
Landes Nordrhein-Westfalen.  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangelände ist bebaut und liegt direkt an den abwassertechnisch erschlossenen Straßen 
Lindenthalgürtel und Kerpener Straße. Schmutzwasser wird nach derzeitigem Kenntnisstand in 
den Mischwasserkanal der Kerpener Straße eingeleitet. Das Plangebiet wurde vor dem 1. Januar 
1996 erstmals bebaut, befestigt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, daher liegt kein 
Anwendungsfall nach § 44 LWG (Landeswassergesetz) beziehungsweise § 55 WHG 
(Wasserhaushaltsgesetz) vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Plangebiet ist durch die vorhandene Kanalisation erschlossen. Eventuell erforderliche 
Rückhaltemaßnahmen werden auf Baugenehmigungsebene mit den Stadtentwässerungsbetrieben 
festgelegt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Wegen der vorhandenen entwässerungstechnischen Erschließung des Plangebietes ist eine 
weitere Betrachtung des Schutzgutes auf Ebene des Bebauungsplanes nicht notwendig.  
12.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
12.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: 
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt an den beiden Hauptverkehrsstraßen Kerpener Straße und Lindenthalgürtel. 
Die von Individualverkehr stark befahrenen Straßen sind bereits heute durch Emissionen, 
hauptsächlich ausgehend von Kfz-Verkehr, belastet. Weiterhin liegen im Plangebiet und seinem 
Nahbereich Emissionen aus den Gebäudeheizungen und dem bestehenden BHKW vor, dessen 
Kraftwärmekopplung Emissionen für Wärmebereitstellung und Stromerzeugung mindert.  
Die Immissionsbelastung durch Formaldehyd ausgehend vom BHKW schöpft den von der 
Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Forschungsinstitute (AGÖF) e.V. empfohlenen 
Orientierungswert im Maximum zu etwa 16 % aus. Da in der Umgebung keine weiteren Quellen 
von Formaldehyd bekannt sind, ist der Orientierungswert sicher eingehalten. 
Darüber hinaus wird das Plangebiet durch den benachbarten Hubschrauberlandeplatz auf dem 
Sockelgebäude des Zentralklinikums belastet.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich am derzeitigen Zustand der vorhandenen 
Luftemissionen nichts ändern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Durchführung der Planung wird es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Patienten, 
Besucher sowie durch Beschäftigte und Versorgungsfahrten um und innerhalb des Plangebietes 
kommen. Durch den Bau einer weiteren Tiefgarage an der Kerpener Straße werden zusätzliche 
Emissionen von NO2, Benzol, PM10 und SO2 hervorgerufen. Zuzüglich der Vorbelastung liegen die 
Werte unterhalb der Orientierungswerte bzw. Irrelevanzschwellen der Arbeitsgemeinschaft 
Ökologischer Forschungsinstitute (AGÖF) e.V. 
Die maximalen 15-Minutenwerte der Stoffe NO2, CO und SO2, welche von den Emissionen des 
Hubschrauberlandeplatzes, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Emissionen der Tiefgarage 
und der BHKW verursacht werden, unterschreiten auch weiterhin die jeweilige maximale 
Arbeitsplatz - Konzentration (MAK-Empfehlungswerte). 
Gemäß der vorliegenden Planung wird der heutige Hubschrauberlandeplatz auf die Dachflächen 
des Eltern - Kind - Zentrums verlegt. Somit verringern sich die Immissionen durch den 
Hubschrauber im Bereich der Kerpener Straße. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 
Bewertung: 
Zusammenfassend sind von den vorgesehenen Schadstoffquellen des geplanten Eltern-Kind-
Zentrums, unter Berücksichtigung der laut Bebauungsplan zulässigen maximalen Gebäudehöhen 
für beide Bauabschnitte, keine negativen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Das geplante 
Vorhaben ist somit aus lufthygienischer Sicht unbedenklich. 
12.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: 
BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 
Um die Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren zu gewährleisten, sind u.a. 
die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 39. Verordnung zur 
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA Luft 
sowie die Zielwerte der Bund / Länder - Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zu beachten. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Für den Bereich des Plangebietes liegen keine detaillierten Angaben zur lufthygienischen 
Bestandssituation vor. Die nächstgelegene LANUV - Stationen zur Messung der Luftqualität liegt in 
Köln-Sülz. Vor dem Hintergrund der bestehenden Verkehrsbelastungen auf der Kerpener Straße 
sowie am Lindenthalgürtel kann eine lufthygienische Vorbelastung vorliegen. Dies betrifft 
Stickoxide (NOx) und Feinstaub (PM10), da insbesondere für diese Schadstoffe in verkehrlich 
belasteten Gebieten häufig hohe Konzentrationen nachgewiesen wurden. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch TÜV Rheinland Energy GmbH  eine 
Immissionsprognose (Stand Januar 2019) erstellt. Im Rahmen der Studie wurde die 
immissionsschutzrechtliche Machbarkeit des Vorhabens auf Grundlage des Bebauungsplans 
(Stand 06.07.2018) geprüft. Dabei wurden die laut Bebauungsplan maximal zulässigen 
Gebäudehöhen zugrunde gelegt und die Emissionen der folgenden neuen und vorhandenen 
Schadstoffquellen für den Endausbau (Bauabschnitt 1 und 2) untersucht: 
 Tiefgaragenentlüftung (neu und Bestand) 
 Hubschrauberlandeplatz (neu bzw. verlegt)

49 
 Kamin BHKW (vorhanden) 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die höchsten Jahresmittelwerte der Stoffe NO2, Benzol, PM10 und SO2 liegen, zuzüglich der 
Vorbelastung, unterhalb des jeweiligen Grenzwertes, wobei die höchsten Jahresmittelwerte der 
Stoffe PM10 und SO2 auch die Irrelevanzschwellen unterschreiten. Damit sind alle 
Jahresmittelwerte durch die Emissionen der Tiefgarage, unter Berücksichtigung der Emissionen 
der BHKW, sicher eingehalten.  
Die Immissionsbelastung durch Formaldehyd (BHKW) schöpft den von der Arbeitsgemeinschaft 
Ökologischer Forschungsinstitute e.V. (AGÖF) empfohlenen Orientierungswert im Maximum zu 
etwa 16 % aus. Da in der Umgebung keine weiteren Quellen von Formaldehyd bekannt sind, ist 
der Orientierungswert sicher eingehalten 
Die maximalen 15-Minutenwerte der Stoffe NO2, CO und SO2, welche von den Emissionen des 
Hubschrauberlandeplatzes, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Emissionen der Tiefgarage 
und des BHKW verursacht werden, unterschreiten die jeweilige maximalen Arbeitsplatz-
Konzentration-Empfehlungswerte (MAK). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen notwendig. 
Bewertung:  
Zusammenfassend sind von den vorgesehenen Schadstoffquellen des geplanten Eltern-Kind-
Zentrums, unter Berücksichtigung der laut Bebauungsplan zulässigen maximalen Gebäudehöhen 
für beide Bauabschnitte, keine negativen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Das geplante 
Vorhaben ist somit aus lufthygienischer Sicht unbedenklich. 
 
12.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
§ 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken 
und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Grundsätzlich sind in Köln zwei Wetterlagen zu unterscheiden: Zum einen treten in Köln 
Wetterlagen auf, die geprägt sind durch westliche Windrichtungen (Nord - West bis Süd - West - 
Winde) mit teilweise höheren Windgeschwindigkeiten. Zum anderen sind Wetterlagen anzutreffen, 
bei denen sich bodenständige Windsysteme einstellen können, die in der Regel durch 
Schwachwinde geprägt sind. Neben den auf wenige Prozent der Jahresstunden beschränkten 
lokalen Kaltluftabflüssen vom bergischen Höhenrand und der Ville kommt es hier zu einem 
regionalen Kaltluftabfluss vom Siebengebirge. Kanalisiert durch das Rheintal herrschen dann 
schwach windige süd - süd -östliche Windrichtungen vor. Dieser Abfluss kann Mächtigkeiten bis 
über 100 Meter erreichen. Dabei gibt es keine topografischen Hindernisse auf dem Kölner 
Stadtgebiet.  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Stadt Köln im Stadtteil Lindenthal und ist durch ein 
Innenstadt - Klimatop geprägt. Das Innenstadtrand - Klimatop wird durch dichter stehende 
Blockbebauung mit einem geringen Anteil an Grünflächen bestimmt. Das Klimatop zeichnet sich 
durch eine geringe nächtliche Abkühlung, einen gegenüber dem Freiland stark eingeschränkten 
Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus sowie einer stark eingeschränkten Durchlüftung aus. 
Dieser Klimatoptyp ist sehr anfällig für sommerliche Überwärmung während länger anhaltender

50 
Hitzeperioden. Insbesondere für Kleinkinder, kranke Menschen und Senioren stellt dieser 
Klimatoptyp dann eine teilweise hohe Belastung dar.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Damit würde es zu keiner Änderung des Klimatops kommen. Der vorhandene 
Baumbestand würde im Sommer weiter kleinräumig zur Abkühlung durch Verschattung beitragen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Nach der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV-
Fachbericht 50, 2013) befindet sich das Plangebiet innerhalb sehr hoch belasteter 
Siedlungsflächen der Klasse 1, die durch einen hohen Versiegelungsgrad und eine dichte 
Bebauung charakterisiert sind. Die dichte Bebauung führt zu einer Beeinträchtigung lokaler 
Windsysteme und zur Minderung der Frischluftzirkulation. In den Straßenschluchten können hohe 
Luftschadstoffkonzentrationen auftreten. Insbesondere tagsüber findet eine starke Aufheizung 
statt, die nächtliche Abkühlung ist stark vermindert. Die rote Klasse weist die höchste 
Wärmemehrbelastung im Vergleich zum Umland auf. Es ist anzunehmen, dass die Anzahl von 
Tagen mit starker Wärmebelastung (Gefühlte Temperatur >= 32°C) um 40 – 80 Prozent höher 
liegt, als in Gebieten der Klasse 4 und 5. Die Zahl der Hitzewarntage ist hier in heißen 
Sommermonaten zwei bis fünfmal höher als in den Klassen 4 und 5. Die Zahl der Tropennächte 
(Lufttemperatur nachts nicht unter 20°C) ist in dieser Klasse am höchsten, während diese in den 
Klassen 4 und 5 kaum auftreten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter 
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine 
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch 
die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen 
die im städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des 
Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen 
Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar.  
 
Bewertung:  
Mit Durchführung des Vorhabens werden die einhergehenden Effekte durch geeignete 
Maßnahmen soweit kompensiert, dass sich keine erhebliche Verschlechterung des 
Klimazustandes im Plangebiet einstellen wird. 
12.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
Siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen. 
Das Wirkungsgefüge ist durch die bestehende Bebauung stark eingeschränkt. Es besteht 
kleinräumig eine Betroffenheit für Pflanzen (Bäume) + Boden, Pflanzen + Klima sowie Tiere + 
Pflanzen. Durch die vorhandene Vorbelastung sind eventuell geringe bis keine Auswirkungen auf 
das bestehende Wirkungsgefüge vor Ort zu erwarten. 
12.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft 
und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.

51 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln- Lindenthal. Der Stadtteil Lindenthal gehört zum 
Kölner Stadtbezirk 3. Hier leben heute rund 30.500 Menschen auf einer Fläche von 7,73 
Quadratkilometern (Stadt Köln, Stand 31. Dez. 2017). Der Stadtteil Köln - Lindenthal ist vollständig 
von anderen Kölner Stadtteilen umgeben: im Nordosten von Altstadt - Süd, im Norden von 
Braunsfeld, im Nordwesten von Müngersdorf, im Süden von Sülz und im Westen von Junkersdorf. 
Das Plangebiet wird bereits durch die Uniklinik Köln genutzt. In den einzelnen Gebäuden der 
Uniklinik Köln befinden sich Kinderklinik, Interims Psychiatrie, Onkologie, Sozialdienst, Dezernat, 
Verwaltung und Bereitschaftszimmer sowie Anlagen zur internen Erschließung. 
Das ca. 1,7 ha große Plangebiet liegt nördlich der Kerpener Straße und wird im Osten begrenzt 
durch das Bettenhaus der Zentralklinik, im Süden durch die Kerpener Straße, im Westen durch 
den Lindenthalgürtel sowie im Norden durch das Versorgungszentrum der Uniklinik. Darüber 
hinaus ist die westliche, südliche und nördliche Umgebung des Plangebietes durch überwiegende 
Wohnbebauung mit Freiflächen- und Durchgrünungsanteil geprägt.  
Im Plangebiet befindet sich Baumbestand, dieser wird für die Umsetzung der Planungen nahezu 
vollständig in Anspruch genommen.  
Das Thema Landschaft ist in diesem Fall nicht betroffen, da es sich um ein urbanes Stadtgebiet 
handelt, welches bereits durch Bebauung geprägt ist.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Das Plangebiet wäre weiterhin urban geprägt und damit der Umweltbelang 
Landschaft nicht betroffen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut 
Landschaft zu erwarten, da sich bereits Kliniknutzungen innerhalb des Plangebietes befinden. Des 
Weiteren ist das Plangebiet bereits vollständig erschlossen, weshalb es zu keinen nennenswerten 
Veränderungen kommen wird. Lediglich der Baumbestand innerhalb des Plangebietes sowie zum 
Teil innerhalb des Ein- und Ausfahrtsbereiches zur Tiefgarage an der Kerpener Straße wird 
entfallen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die entfallenden Bäume werden im Rahmen der Baumschutzsatzung der Stadt Köln ersetzt. 
Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.  
Bewertung:  
Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut 
Landschaft zu erwarten, da es sich um ein bereits bebautes, urban geprägtes Gebiet handelt, 
welches durch die Planung auf begrenztem Raum ein neues Erscheinungsbild bekommt. 
12.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die 
Belange der Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz 
und die Landesgesetze zu berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das 
Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des 
Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die 
Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und 
Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den 
Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern.

52 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die biologische Vielfalt resultiert insbesondere aus den vorhandenen Tier- und Pflanzarten. Im 
Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Artenschutzprüfung I und II, Dr. Andreas 
Skibbe, Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018) wurden im betrachteten 
Messtischblatt 5007 Köln 3. Quadrant Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt. Durch 
Begehungen im Plangebiet zwischen Januar - Oktober 2016 und im September 2018 wurden 
folgende Vogel- und Fledermausarten festgestellt:  
Planungsrelevante Arten  
Turmfalke, Mäusebussard und Sperber: Überfliegend 
Zwergfledermaus: Potentielle Quartiere und Jagdgebiete vorhanden 
Nicht planungsrelevante Arten 
Haussperling: Brutvogel 
Mauersegler: Brutvogel 
Hausrotschwanz: Brutvogel 
Des Weiteren befinden sich im Plangebiet insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt 
sind, sowie Pflanzbeete, die teilweise durch mechanische Belastung stark verdichtet sind. 
Da sich das Plangebiet im verdichteten innerstädtischen Bereich befindet, beschränkt sich die 
biologische Vielfalt auf diese Arten und Grünstrukturen im Plangebiet.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen und grünen 
Strukturen zunächst erhalten bleiben. Die festgestellten Arten würden in ihrem jetzigen Habitat 
unberührt bleiben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit der Umsetzung der Planung werden Teile der Grünstrukturen verschwinden und sich der 
Lebensraum der festgestellten Arten verändern.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Der Baumbestand, der im Rahmen der Umsetzung der Planung beseitigt werden muss, wird im 
Rahmen der Baumschutzsatzung der Stadt Köln an anderer Stelle im Stadtgebiet ersetzt. Laut 
Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand 
September 2018, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 
44 Abs. 5 BNatSchG. Auf freiwilliger Basis werden Maßnahmen empfohlen. Aufgrund der 
vorhandenen Vorbelastung sind keine relevanten Auswirkungen auf das Plangebiet zu erwarten. 
Bewertung:  
Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut 
Landschaft zu erwarten, da es sich um ein bereits bebautes, urban geprägtes Gebiet handelt. 
12.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 
Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BNatSchG, VV FFH / VG 
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die 
europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient 
der Bewahrung, (Wiederherstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der 
Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse.

53 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH - Gebietes nach der Richtlinie 
92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der 
Richtlinie 79/409/EWG vor. Die nächsten FFH- / VS - Gebiete sind deutlich mehr als 300 m vom 
Plangebiet entfernt, wodurch keine indirekte Betroffenheit dieser durch das Vorhaben zu erwarten 
ist.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000 - Gebiete blieben 
weiterhin unberührt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit der Umsetzung des Planungsvorhabens entstehen keine direkten oder indirekten 
Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen notwendig. 
Bewertung:  
Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH - Gebietes nach der Richtlinie 
92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der 
Richtlinie 79/409/EWG vor. Mit der Umsetzung des Planungsvorhabens entstehen keine direkten 
oder indirekten Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete. 
12.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
12.5.13  
12.5.13.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes:  
DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. 
BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu 
beachten. Dazu gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die 
räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen 
einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und 
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung ist die DIN 18005 
(Schallschutz im Städtebau Teil 1) eingeführt worden. Sie weist in Abhängigkeit von der jeweiligen 
Gebietsausweisung und den zu betrachtenden Emittentenarten jeweils Orientierungswerte aus und 
unterscheidet u. a. die Emittentenarten: 
- Verkehr, 
- Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm. 
Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Emittentenarten sollen wegen der 
unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Emittentenarten jeweils für sich 
allein mit den zugehörigen Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. Die 
Beurteilungspegel der einzelnen Emittentenarten werden auf unterschiedliche Art ermittelt. 
Grundsätzlich ist es so, dass, bezogen auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen, die ermittelten 
Beurteilungspegel den nach oben gerundeten Mittelungspegeln für den Tag (06:00 – 22:00 Uhr) 
und die Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) entsprechen und somit ein Vergleich mit den zulässigen 
Immissionswerten unmittelbar möglich ist.

54 
Beim Emittenten Industrie und Gewerbe werden die Beurteilungspegel gemäß TA Lärm ermittelt. 
Bei Lärmarten wie dem Nachbarschaftslärm durch Fahr- und Parkvorgänge an Wohnhäusern bzw. 
Tiefgaragen, für die keine verbindlichen Regelwerke vorliegen, wird die TA Lärm häufig als fachlich 
fundierte Erkenntnisquelle zur Bewertung herangezogen. 
12.5.13.2 Straßenverkehr 
Grundlagen Verkehrsgutachten: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrsuntersuchung durch das 
Ingenieurbüro PTV Transport Consult GmbH, Stand September 2018, erstellt. Bereits im Jahre 
2011 wurde ein umfangreiches Verkehrsgutachten zur Umsetzung des Masterplans 2020 
Universitätsklinikum Köln durch die PTV Group erstellt. Dieses wurde im Jahre 2018 hinsichtlich 
der Prognose aufgrund einer Fortschreibung der Masterplanung 2025 der Universitätsklinik Köln 
aktualisiert. Gegenstand der Untersuchung war die Verträglichkeit der geplanten Anbindungen der 
neuen Tiefgaragen mit den benachbarten Knotenpunkten Lindenthalgürtel / Gleueler Straße, 
Lindenthalgürtel / Kerpener Straße und Kerpener Straße / Rurstraße / Sülzburgstraße. Zugleich 
sind die durch den Verkehrsgutachter ermittelten Verkehrsbelastungen die Grundlage für die 
Emissionsberechnungen für den öffentlichen Straßenverkehr. 
Rechtliche Einordnung: 
Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau. Das 
Beiblatt 1 zu DIN 18005 - 1 enthält schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche 
Planung. Für die Beurteilung ist tags der Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und nachts von 
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrunde zu legen. 
Tabelle 8: Schalltechnische Orientierungswerte für Verkehrslärm nach DIN 18005 Beiblatt (Werte 
in dB(A)) 
Regelwerk DIN 18005 Juli 2002 Orientierungswerte in dB(A)  
Nutzungen Tag Nacht 
Allgemeine Wohngebiete 55 45 bzw. 40* 
Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE)  65 55 bzw. 50* 
sonst. Sondergebiete, soweit sie schutz -
bedürftig sind, je nach Nutzungsart  45 bis 65 35 bis 65* 
*  bei zw ei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gew erbe- und Freizeitlärm sow ie für Geräusche von 
vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten 
Zur lärmtechnischen Beurteilung von Krankenhäusern oder Kurgebieten gibt die DIN 18005 keine 
Orientierungswerte an. Auch für Sondergebiete gibt die DIN keine konkreten Orientierungswerte 
vor. Für den vorliegenden Fall wird zur Beurteilung des Verkehrslärms an den Fassaden der 
Klinikgebäude hilfsweise auf die Werte für ein Reines Wohngebiet (WR) von 50 dB(A) tags und 40 
dB(A) nachts zurückgegriffen. Diese liegen um jeweils 5 dB höher als die Immissionsrichtwerte für 
Krankenhäuser gemäß TA Lärm. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Verkehrslärm 
in der Regel etwas weniger belastend empfunden wird als Gewerbelärm. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Sowohl die Kerpener Straße als auch der Lindenthalgürtel sind Hauptverkehrsstraßen, von denen 
bereits heute Lärmbelastungen aufgrund von Kfz-Verkehren im Plangebiet ausgehen. Eine 
Bewertung der Bestandsbelastung erfolgte durch den Gutachter nicht, da stattdessen der 
Prognose-Nullfall berechnet wurde, der eintritt, wenn ohne Änderungen innerhalb des

55 
Plangebietes die allgemeine Verkehrszunahme zugrunde gelegt wird. Der Bestand ist durch die 
Beschreibung des Prognose-Null-Falls ausreichend mitbeschrieben. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Der Schallgutachter hat zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen 
jeweils einen Prognose-Null-Fall berechnet, der den allgemeinen Verkehrszuwachs berücksichtigt, 
ohne dass Änderungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden. Zur besseren 
Vergleichbarkeit und Bewertung der Auswirkungen werden diese Ergebnisse bei der Darstellung 
der Auswirkungen der Planung dargestellt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Innerhalb des Plangebietes gehen aus den Berechnungen der Beurteilungspegel aus der 
schalltechnischen Untersuchung durch das Büro ADU Cologne, Stand Oktober 2018, analog der 
RLS - 90 folgende Ergebnisse hervor: 
Innerhalb des Plangebietes 
Prognose-Planfall tags: 
 An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden Beurteilungspegel von 
bis zu ca. 76 dB(A) im Bereich des Lindenthalgürtels erreicht. 
 Im Bereich der Kerpener Straße liegen die Beurteilungspegel zwischen 69 und 75 dB(A). 
 Auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes sind Beurteilungspegel zwischen 
39 und 56 dB(A) zu erwarten. 
Prognose-Planfall nachts: 
 Im Bereich des Lindenthalgürtels werden an den Gebäuden innerhalb des 
Bebauungsplangebietes Beurteilungspegel von bis zu ca. 64 dB(A) erreicht. 
 Im Bereich der Kerpener Straße liegen die Beurteilungspegel zwischen 59 und 64 dB(A). 
 Auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes sind Beurteilungspegel zwischen 
28 und 44 dB(A) zu erwarten. 
Im Vergleich mit der DIN 18005 werden im Bereich des Lindenthalgürtels und im Bereich der 
Kerpener Straße tags und nachts die Orientierungswerte im Plangebiet überschritten. Darüber 
hinaus werden auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes die Orientierungswerte im 
Plangebiet teilweise überschritten. 
Auswirkungen der Planung (planbedingter Mehrverkehrslärm) 
Außerhalb des Plangebietes wurden entlang der Kerpener Straße, der Rurstraße und dem 
Lindenthalgürtel Immissionsorte festgelegt (IO 1 bis IO 7).

56 
Im Detail sehen die Veränderungen der Beurteilungspegel durch Straßenverkehr an der 
betroffenen Bestandsbebauung im Prognose - Nullfall und Prognose - Planfall wie folgt aus: 
Tabelle 9: Veränderung der Beurteilungspegel (Lr) im Straßenverkehr, ADU Cologne,   
Stand Dezember 2018 
Berechnungspunkt  Lr Nullfall Lr Planfall Veränderungen 
IO* Bezeichnung Geschoss tags nachts tags nachts tags nachts 
   dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) 
1 Kerpener Straße 
113 
1. OG 70,7 60,7 72,0 62,0 1,3 1,3 
2 Kerpener Straße 
111 
1. OG 69,3 59,6 70,6 60,9 1,3 1,3 
3 Kerpener Straße 
109 
1. OG 69,2 59,6 70,6 61,0 1,4 1,4 
4 Kerpener Straße 
107 
1. OG 68,5 59,0 69,6 59,9 1,1 0,9 
5 Rurstraße 2  1. OG 68,2 58,8 69,2 59,2 1 0,4 
6 Rurstraße 1  1. OG 70,6 60,9 71,1 61,0 0,5 0,1 
7 Sülzburgstraße 271  1. OG 71,0 60,9 71,3 60,9 0,3 0 
* Immissionsort 
Die Ergebnisse zeigen, dass an der Bestandsbebauung eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus 
dem Straßenverkehr im Bereich der Kerpener Straße im Tag- und Nachtzeitraum um bis zu 1,4 dB 
durch den veränderten Verkehr zu erwarten ist. Es ist mit keiner relevanten Erhöhung des 
Straßenverkehrslärms, d.h. mehr als 3 dB, zu rechnen. Jedoch liegen diese Erhöhungen im 
Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel, rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen 
sind. 
Am IO 1, IO 6 und IO 7 wird sowohl im Nullfall als auch im Planfall der Wert von 70 / 60 dB(A) 
überschritten. Am IO 2 und IO 3 wird im Planfall erstmals der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Zur Schaffung gesunder Aufenthalts- und Arbeitsverhältnisse sind für die Fassaden der geplanten 
Klinikgebäude passive (bauliche) Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. 
Lärmprobleme liegen gemäß Lärmaktionsplanung NRW auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, 
Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden der LDEN (Day-Evening-Night-
Lärmindex) von 70 dB(A) oder der LNIGHT (Night-Lärmindex; 22-6 Uhr) von 60 dB(A) erreicht oder 
überschritten wird. Bei Überschreitungen der oben genannten Werte sind Lärmaktionspläne zur 
Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen aufzustellen. Lärmminderungsmaßnahmen 
können nur in einem städtischen Gesamtkonzept gelöst werden. Dies erfolgte mit der Aufstellung 
des Lärmaktionsplanes der Stadt Köln. In der Anlage 2 „Liste der Belastungsschwerpunkte 
Straßenverkehrslärm (Straßenliste mit Abschnittsbezeichnung)“ zu dem Abschlussbericht des 
Lärmaktionsplanes der Stadt Köln vom Oktober 2016 ist die Kerpener Straße unter Punkt 
„Handlungsbedarf“ in der Priorität 4. Ordnung aufgeführt. Eine mögliche 
Lärmminderungsmaßnahme im Sinne des Lärmaktionsplanes der Stadt Köln wäre eine

57 
Geschwindigkeitsreduzierung auf der Kerpener Straße, die mit der Realisierung des Bauprojektes 
umzusetzen wäre. Regelungen hierzu werden im städtebaulichen Vertrag getroffen. 
Eine mögliche Lärmminderungsmaßnahme zur Vermeidung von möglichen Gesundheitsgefahren 
stellt eine Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h dar. Bei Ausweisung einer 
Tempo-30-Zone auf der Kerpener Straße können die Beurteilungspegel auf ein Maß reduziert 
werden, bei der zum gegenwärtigen Zeitpunkt Gesundheitsgefährdungen und / oder 
Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Mit dieser 
Lärmminderungsmaßnahme können auch die heute schon bestehenden Überschreitungen der 
Werte 70 / 60 dB(A) vermieden werden.  
Die nachstehende Tabelle zeigt die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen bei einer 
Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf der Kerpener Straße: 
Tabelle 10: Beurteilungspegel Straßenverkehr bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf 
der Kerpener Straße. ADU Cologne, Stand Dezember 2018 
Berechnungspunkt  Lr Planfall 
IO Bezeichnung Geschoss tags nachts 
   dB(A) dB(A) 
1 Kerpener Straße 113 1.OG 70,0 59,9 
2 Kerpener Straße 111 1.OG 68,4 58,7 
3 Kerpener Straße 109 1.OG 68,2 58,6 
4 Kerpener Straße 107 1.OG 67,1 57,3 
5 Rurstraße 2 1.OG 66,8 56,7 
6 Rurstraße 1 1.OG 68,9 58,8 
7 Sülzburgstraße 271 1.OG 69,1 58,7 
 
Bewertung: 
Durch den Straßenverkehrslärm kommt es an den geplanten Klinikgebäuden zu Überschreitungen 
der Orientierungswerte. Daher sind passive Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln. 
Aufgrund des erstmaligen Überschreitens der Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts an der Bestandsbebauung entlang der Kerpener Straße aufgrund des planbedingten 
Mehrverkehrs ist die Einführung einer Tempo 30 Zone in der Kerpener Straße zu prüfen. 
12.5.13.3 Schienenverkehr 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Schienenverkehr belastet das Plangebiet durch die Straßenbahntrasse im Lindenthalgürtel. Wie 
beim Straßenverkehr wurde auch für den Schienenverkehr für das Plangebiet die Berechnung für 
den Prognose-Nullfall und für den Planfall durchgeführt. Der Bestand ist durch die Beschreibung 
des Prognose-Nullfalls ausreichend mitbeschrieben. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen im 
Untersuchungsgebiet wird künftig durch den neu geplanten Streckenabschnitt der Stadtbahn auf 
der Bonner Straße bestimmt. Der Streckenabschnitt entlang der Bonner Straße bis zum

58 
Verteilerkreis soll zukünftig durch die Stadtbahnlinie 5 bedient werden, die im 10 - Minuten - Takt 
verkehren wird. Der untersuchte Streckenabschnitt wird von Fahrzeugen vom Typ K 5100 in 
Doppeltraktion (IFz = 57,68 m) mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf dem Lindenthalgürtel 
befahren. 
Die Ergebnisse aus den erstellten Lärmkarten zeigen, dass im Plangebiet an den zu den Gleisen 
nächstgelegenen Fassaden im Bereich des Lindenthalgürtels maximale Beurteilungspegel aus 
dem Schienenverkehr von tags 60 dB(A) und nachts 56 dB(A) zu erwarten sind. Im Bereich der 
Kerpener Straße sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr tags zwischen 36 
dB(A) und 57 dB(A) und nachts zwischen 32 dB(A) und 54 dB(A) zu erwarten. Im Vergleich mit der 
DIN 18005 werden tags und nachts die Orientierungswerte bis auf die trassennahen 
Fassadenbereiche nicht überschritten.  
Der Schallgutachter hat zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen jeweils einen 
Prognose - Nullfall berechnet, der den allgemeinen Verkehrszuwachs berücksichtigt, ohne dass 
Änderungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planungen innerhalb des Plangebietes haben keinen Einfluss auf die Emissionen der 
Schienentrasse im Lindenthalgürtel. Insofern sind der Prognose-Nullfall und der Prognose-Planfall 
identisch. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Lärmpegel aus dem Schienenverkehr fließen in die Berechnung zur Ermittlung des passiven 
Schallschutzes für das Eltern - Kind - Zentrum mit ein. 
Bewertung: 
Im Bereich der trassennahen Fassadenbereiche kommt es, wie heute schon, zu einer 
Überschreitung der Orientierungswerte, die durch geeignete Schallschutzmaßnahmen 
ausgeglichen werden kann. 
12.5.13.4 Gesamtbelastung Verkehr 
Die Gesamtbelastung Verkehr wird lediglich für den Prognose-Planfall betrachtet, da für den 
Planfall geeignete Maßnahmen bezüglich der Gesamtbetrachtung festzulegen sind. Bestand und 
Prognose-Nullfall sind in den einzelnen Verkehrslärmarten ausreichend beschrieben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Aus dem Gutachten geht hervor, dass ein großer Teil der Fassaden der geplanten Klinikgebäude 
(innerhalb des Plangebietes) nachts mit Pegeln > 45 dB(A) belastet sein wird. An diesen 
Fassadenbereichen sind für Räume mit Schlaffunktion (Patientenzimmer, Schlafzimmer, 
Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Wohnraumlüftungen 
notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um ungestörtes Schlafen zu 
ermöglichen. 
In den folgenden Tabellen sind die Beurteilungspegel aus dem Gesamtverkehr an den 
benachbarten Wohngebäuden (außerhalb des Plangebietes) einmal ohne und einmal mit 
Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Kerpener Straße aufgelistet.

59 
Tabelle 11: Beurteilungspegel (Lr) bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h auf der Kerpener 
Straße. ADU Cologne, Stand Dezember 2018 
Berechnungspunkt  Lr Straßenverkehr Lr Schienenverkehr Lr Gesamtverkehr 
IO Bezeichnung Gescho
ss 
tags nachts tags nachts tags nachts 
   dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) 
1 Kerpener 
Straße 113 
1. OG 72,0  62,0 51,1 47,2 72,0 62,1 
2 Kerpener 
Straße 111 
1. OG 70,6 60,9 48,5 44,6 70,6 61,0 
3 Kerpener 
Straße 109 
1. OG 70,6 61,0 46,6 42,7 70,6 61,0 
4 Kerpener 
Straße 107 
1. OG 69,6 59,9 40,8 37,0 69,6 59,9 
5 Rurstraße 2 1. OG 69,2 59,2 35,4 31,5 69,2 59,2 
6 Rurstraße 1 1. OG 71,1 61,0 28,3 24,4 71,1 61,0 
7 Sülzburgstra
ße 271 
1. OG 71,3 60,9 31,2 27,4 71,3 60,9

60 
Tabelle 12: Beurteilungspegel (Lr) bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Kerpener 
Straße. ADU Cologne, Stand Dezember 2018 
Berechnungspunkt  Lr Straßenverkehr Lr Schienenverkehr Lr Gesamtverkehr 
IO Bezeichnung Gescho
ss 
tags nachts tags nachts tags nachts 
   dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) 
1 Kerpener 
Straße 113 
1. OG 70,0 59,9 51,1 47,2 70,0 60,0 
2 Kerpener 
Straße 111 
1. OG 68,4 58,7 48,5 44,6 68,4 58,8 
3 Kerpener 
Straße 109 
1. OG 68,2 58,6 46,6 42,7 68,2 58,6 
4 Kerpener 
Straße 107 
1. OG 67,1 57,3 40,8 37,0 67,1 57,3 
5 Rurstraße 2 1. OG 66,7 56,7 35,4 31,5 66,7 56,7 
6 Rurstraße 1 1. OG 68,9 58,7 28,3 24,4 68,9 58,7 
7 Sülzburgstra
ße 271 
1. OG 69,1 58,6 31,2 27,4 69,1 58,6 
 
Bewertung: 
Im Ergebnis zeigt sich wie bei der Einzelbetrachtung des Straßenverkehrslärms, dass bei einer 
Geschwindigkeitsreduzierung auf der Kerpener Straße auf 30 km/h die Werte von 70 dB(A) tags 
und 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden. 
12.5.13.5 Anlagenlärm - Tiefgarage 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebietes befindet sich bereits eine Tiefgarage mit 485 Stellplätzen. Das 
schalltechnische Gutachten berechnet die Gesamtemissionen aus beiden Tiefgaragen für den 
Planungsfall, so dass konkrete Werte nur für den Planungsfall vorliegen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung (Prognose - Nullfall) würden die vorhandenen städtebaulichen 
Strukturen zunächst erhalten bleiben. Die Emissionen der vorhandenen Tiefgaragenzu- und -
ausfahrt würden sich nicht verändern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Neben der bestehenden Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt des Zentralklinikums (Bettenhaus) mit 
485 Stellplätzen ist eine neue Tiefgarage in den Untergeschossen der geplanten Gebäude des 
Eltern-Kind-Zentrums geplant. Die geplante Tiefgaragenausfahrt liegt ungefähr mittig gegenüber 
dem Gebäude Kerpener Straße 107. Im ersten Bauabschnitt sind 216 Stellplätze und im zweiten 
Bauabschnitt sind zusätzlich 170 Stellplätze geplant. Neben der Ein- und Ausfahrt soll eine 
zentrale Zufahrt für Krankentransporte errichtet werden. Über die geplanten Ein- bzw. Ausfahrten 
wird künftig Lärm in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die 
Stellplätze werden am Tag und in der Nacht genutzt. Bezüglich der Nachtzeit wird gemäß TA Lärm

61 
im Folgenden die lauteste volle Nachtstunde betrachtet. Die Schallleistung von Tiefgaragen wird 
im Sinne einer Abschätzung zum ungünstigsten Fall berechnet. Unterschieden wird zwischen Zu- 
und Abfahrweg und eingehauster Rampe.  
Für die Bebauung außerhalb des Plangebietes ist der Schutzanspruch von allgemeinen 
Wohngebieten (WA) maßgeblich. 
Nach der TA Lärm sind die folgenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten: 
 Allgemeine Wohngebiete (WA)  tags 55 dB (A) 
 nachts 40 dB (A) 
Nach den Orientierungswerten der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" sind die folgenden 
Immissionsgrenzwerte einzuhalten: 
 Allgemeine Wohngebiete (WA)  tags 55 dB (A)  
 nachts 45 dB (A) 
Es sind am Tag 120 Fahrten pro Stunde und in der lautesten Nachtstunde 14 Fahrten zu erwarten. 
Die Berechnung der Immissionen erfolgte für die jeweils nächstgelegenen Wohngebäude an der 
Kerpener Straße und der Sülzburgstraße. Die Ergebnisse der Berechnungen sind in der 
nachstehenden Tabelle zusammengestellt:  
Tabelle 13: Teilbeurteilungspegel Tiefgarage, ADU Cologne, Stand Dezember 2018 
Adresse Geschoss Beurteilungspegel in dB(A)  
Tag  Nacht 
Sülzburgstraße 271 EG 46,4 36,4 
1. OG 48,2 37,9 
Kerpener Straße 107 EG (Ost) 51,2 40,3 
1. OG (Ost) 51,0 40,1 
2. OG (Ost) 50,0 39,4 
EG (West) 50,3 39,3 
1. OG (West) 50,2 39,2 
2. OG (West) 49,7 38,8 
Kerpener Straße 109 EG 45,3 34,4 
1. OG 46,5 35,7 
 
Die Ergebnisse zeigen, dass an fast allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für den 
Nachtzeitraum von 40 dB(A) eingehalten werden. Leichte Überschreitungen von 0,1 bis 0,3 dB gibt 
es lediglich am Immissionsort Kerpener Straße 107 im Nachtzeitraum. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es werden Schallschutzmaßnahmen an den Rampen notwendig. Das Innere der Rampen 
(bestehende Tiefgarage und geplante Tiefgarage) ist absorbierend auszuführen (Minderung um 
mindestens 2 dB). Die bestehende Tiefgarageneinfahrt am Zentralklinikum ist zu überdachen. Die 
Toreinfahrtshöhe der geplanten Tiefgarage ist auf 3 m zu begrenzen.

62 
Zusätzlich kann durch eine zeitliche Beschränkung der Tiefgaragennutzung besonders zu den 
Ruhezeiten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr eine Beruhigung des Verkehrs und somit eine 
Lärmminderung erreicht werden. 
Bewertung: 
Durch die beschriebenen baulichen Maßnahmen an den Rampen kann die Einhaltung der 
Immissionsgrenzwerte und der Orientierungswerte im Wesentlichen erreicht werden. Leichtere 
Überschreitungen von 0,1- 0,3 d(B) betreffen das Haus Kerpener Straße 107. Im Bedarfsfall kann 
eine  weitere Entlastung durch die zeitliche Nutzungsbeschränkung erreicht werden. 
12.5.13.6 Anlagenlärm - Gewerbelärm  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Als Immissionsorte werden im Sinne der TA Lärm solche schutzwürdigen Nutzungen bzw. 
Gebäude im Einwirkungsbereich (d.h. außerhalb) des Plangebietes gewählt, die aufgrund ihrer 
Nähe zum Plangebiet und ihrer Immissionsempfindlichkeit die restriktivsten Bedingungen an die 
Immissionsrichtwerte stellen.  
An den betrachteten Immissionsorten ist mit folgenden Beurteilungspegeln aus der Vorbelastung 
an den betrachteten Immissionsorten außerhalb des B-Plangebietes zu rechnen: 
Tabelle 14: Teilbeurteilungspegel Vorbelastung. ADU Cologne, Stand Oktober 2018 
IO Bezeichnung  Pegel Lr  
  Tag Nacht 
 dB(A) dB(A) 
IO 1.1 Sülzburgstraße 271 (EG)  29,2 26,4 
IO 1.2 Sülzburgstraße 271 (1.OG)  30,3 27,6 
IO 2.1  Kerpener Straße 107 EG  27,4 24,2 
IO 2.2 Kerpener Straße107 1. OG  28,1 25,1 
IO 2.3 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss  28,6 25,7 
IO 2.4 Kerpener Straße 107 EG  27,4 24,1 
IO 2.5 Kerpener Straße 107 1.OG  28,3 25,2 
IO 2.6 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss 28,4 25,6 
IO 3.1 Kerpener Straße 109 EG  26,6 23,5 
IO 3.2 Kerpener Straße 109 1. OG  27,3 24,4 
IO 4 Lindenthalgürtel 26 – 26a 36,0 32,2 
IO 5.1 Dr. Mildred-Scheel-Haus 36,0 30,4 
IO 5.2 Dr. Mildred-Scheel-Haus 31,9 28,8 
Die Ergebnisse zeigen, dass im Tagzeitraum keine relevante Lärmimmission aus der Vorbelastung 
an allen Immissionsorten zu erwarten ist. Im Nachtzeitraum ist an der Kerpener Straße mit keiner 
relevanten Lärmimmission aus der Vorbelastung zu rechnen.

63 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei der Gesamtbetrachtung des Gewerbelärms wurden die Schallleistungen an den 
Bestandsgebäuden an der Sülzburgstraße 271, Kerpener Straße 107 sowie am Dr. Mildred -
 Scheel - Haus sowie den geplanten Gebäuden überprüft. Ausschlaggebend für die Bewertung der 
Schallpegelleistungen sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete 
(WA): 
 tags zwischen 06:00 - 22:00 Uhr bis zu 55 dB(A), 
 nachts zwischen 22:00 - 06:00 Uhr bis zu 40 dB(A). 
Gewerbelärm außerhalb des B-Plangebietes 
An den betrachteten Immissionsorten ist mit folgenden Beurteilungspegeln aus der 
Zusatzbelastung an den betrachteten Immissionsorten außerhalb des Bebauungsplangebietes zu 
rechnen: 
Tabelle 15: Teilbeurteilungspegel Gesamtbelastung. ADU Cologne, Stand Oktober 2018 
IO Bezeichnung  Pegel Lr  
  Tag Nacht 
 dB(A) dB(A) 
IO 1.1 Sülzburgstraße 271  49,0 37,7 
IO 1.2 Sülzburgstraße 271 51,3 39,4 
IO 2.1  Kerpener Straße 107 EG 53,2 41,0 
IO 2.2 Kerpener Straße107 1. OG  53,1 40,8 
IO 2.3 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss  52,6 40,3 
IO 2.4 Kerpener Straße 107 EG  52,1 40,0 
IO 2.5 Kerpener Straße 107 1.OG  52,2 40,0 
IO 2.6 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss  52,0 39,7 
IO 3.1 Kerpener Straße 109 EG  49,0 36,2 
IO 3.2 Kerpener Straße 109 1. OG  49,7 37,1 
IO 4 Kerpener Straße  49,7 36,0 
IO 5.1 Dr. Mildred-Scheel-Haus 43,9 31,9 
IO 5.2 Dr. Mildred-Scheel-Haus 45,4 31,6 
 
Bis auf die Immissionsorte IO 2.1 und IO 2.2 werden an allen anderen Immissionsorten die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten. Am IO 2.1 und IO 2.2, die gegenüber der

64 
geplanten Tiefgarage liegen, werden die Beurteilungspegel um 1 dB überschritten. Nach der TA 
Lärm sind Richtwertüberschreitungen von 1 dB zulässig. Überschreitungen sind in der Zeit 
zwischen 05:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten. Dieser Zeitraum ist ebenfalls die lauteste volle 
Stunde im Nachtzeitraum. In allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw. 
ausfahrenden PKW geringer sein und der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für Wohngebiete wird 
eingehalten.  
Gewerbelärm innerhalb des B-Plangebietes 
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis 
zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit 
Schlaffunktion) erreicht werden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten.  
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel von 
bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (z.B. 
Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Zimmer mit 
Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete werden nicht 
überschritten.  
Gemäß DIN 1946 - 4 ist in Bettenzimmern eines Krankenhauses ein Innenpegel von 30 - 35 dB(A) 
durch raumlufttechnische Anlagen einzuhalten. Dieser Wert wird bei geschlossenen Fenstern 
eingehalten. 
Ein Überschreiten der zulässigen Immissionsrichtwerte für maximale Einzelereignisse von 
85 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht für Allgemeine Wohngebiete ist an allen betrachteten 
Immissionsorten nicht zu erwarten. Der maximale Pegel von 72 dB(A) am Lindenthalgürtel 26 - 
26a resultiert aus den LKW-Entladevorgängen, diese finden nur im Tageszeitraum statt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Innerhalb des Plangebietes war zu untersuchen, ob durch den anlagenbezogenen Lärm (oder 
Gewerbelärm) Immissionen entstehen, die Lärmschutz erforderlich machen. Dazu wurde die 
Belastung an den Fassaden der geplanten Gebäude berechnet.  
Der auftretende anlagenbezogene Lärm resultiert aus den klinikeigenen Anlagen zur Versorgung 
und Be- und Entlüftung und ist damit Voraussetzung für den Betrieb der Klinik und die Versorgung 
der Patienten. Einzelne anlagenbezogene Schallquellen, die in der worst - case - Betrachtung 
berücksichtigt sind, treten nur kurzzeitig auf, wie beispielsweise die Lärmbelastung durch den 
Hubschrauber. 
Nach TA Lärm muss bei Nichteinhaltung der Richtwerte eine Belüftung der Räume auch ohne 
geöffnete Fenster gewährleistet werden. Diese Anforderung wird im vorliegenden Bebauungsplan 
eingehalten, weil festgesetzt wird, dass ab einem nächtlichen Pegel von 40 dB(A) Lüfter mit 
geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Lüftungen vorzusehen sind. Der Bezug auf die 
nächtlichen Schallpegel ist hier ausreichend, weil in einer Umgebung ohne Gewerbebetriebe im 24 
h-Betrieb und deren Emissionen mit den nächtlichen Werten die höheren Anforderungen 
verbunden sind. 
Gleichzeitig fordert die TA Lärm, dass bei Überschreitung der Richtwerte die Fenster in nicht zu 
öffnender Bauweise eingebaut werden müssen. Davon abweichend wird im Bebauungsplan 
festgesetzt, dass bei nächtlichen Lärmbelastungen an den Fassaden die dort befindlichen Fenster 
noch zu öffnen sein dürfen, solange die Lärmbelastung nicht höher als 42 dB(A) ist. Damit wird 
dem besonderen Bedürfnis von Patienten Rechnung getragen, Kontakt mit der Außenwelt und 
frischer Luft zu erhalten, auch wenn sie das Gebäude nicht verlassen können. Aus langjähriger 
medizinischer und psychologischer Erfahrung der Uniklinik Köln wird die Befriedigung dieses 
Bedürfnisses als besonders wichtig für einen guten Genesungsprozess angesehen. Bei 
Ruhebedarf ist durch die Lüftungseinrichtungen sichergestellt, dass die Patienten ausreichenden 
Lärmschutz bei ausreichender Frischluftversorgung haben. Auch die TA Lärm geht davon aus, 
dass bei bis zu 45 dB(A) noch ungestörter Nachtschlaf möglich ist, siehe nächtliche Richtwerte für

65 
urbane Gebiete und Kerngebiete. Die Festlegung auf 42 dB(A) ist die Entscheidung für einen Wert 
zwischen dem Richtwert für Krankenhäuser und dem für urbane Gebiete und Kerngebiete. Ab eine 
Fassadenbelastung von 42 dB(A) sind sämtliche Fenster in nachts nicht zu öffnender Bauweise 
herzustellen. 
Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht 
berücksichtigt, wird auch hier in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass beim 
Nachweis einer geringeren Lärmbelastung die Fenster auch nachts geöffnet werden können. 
Bewertung: 
Die beschriebenen Maßnahmen sind ausreichend, um die Anforderungen an den Schallschutz für 
die Klinikgebäude einzuhalten und gleichzeitig die besonderen Bedürfnisse eines Krankenhauses 
zu berücksichtigen.  
12.5.13.7 Gesamtlärmbelastung  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass für die geplante Bebauung die schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Die Gesamtbelastung ergibt sich im 
Wesentlichen aus der bestehenden Verkehrsbelastung, der zusätzlich durch das Planvorhaben 
ausgelösten Verkehrsbelastung und der Eigenbelastung durch die technisch notwendigen 
Anlagen. Vor diesem Hintergrund sollen durch die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz 
verträgliche Innenraumpegel gewährleistet werden.  
Zum Schutz der künftigen Nutzer werden daher Lärmpegelbereiche im Plangebiet festgesetzt, die 
jeweils für Aufenthaltsräume, in Patientenzimmern und sonstigen Übernachtungs- und 
Büroräumen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen definieren. Diese 
Festsetzungen betreffen passive (bauliche) Lärmschutzmaßnahmen.  
Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht 
berücksichtigt, wird in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass geringere 
Bauschalldämmmaße zulässig sind, wenn im Einzelfall die geringere Lärmbelastung 
nachgewiesen wird. 
Bewertung: 
Mit den aufgeführten Regelungen ist gewährleistet, dass verträgliche Innenraumpegel erreicht 
werden. 
An der Bestandsbebauung ist eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr im 
Bereich der Kerpener Straße im Tag- und Nachtzeitraum um bis zu 1,4 dB durch den veränderten 
Verkehr zu erwarten. Es ist mit keiner relevanten Erhöhung des Straßenverkehrslärms, d.h. mehr 
als 3 dB, zu rechnen. Jedoch liegen diese Erhöhungen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf 
Dauerschallpegel, rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind. 
Laut schalltechnischer Untersuchung wird an den Immissionsorten IO 1, IO 6 und IO 7 sowohl im 
Nullfall als auch im Planfall der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten. Am IO 2 und IO 3 wird im 
Planfall erstmals der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten. 
Aus der schalltechnischen Untersuchung geht hervor, dass ein großer Teil der Fassaden der 
geplanten Klinikgebäude (innerhalb des Plangebietes) nachts mit Pegeln > 45 dB(A) belastet sein 
wird. An diesen Fassadenbereichen sind für Räume mit Schlaffunktion (Patientenzimmer, 
Schlafzimmer, Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte 
Wohnraumlüftungen notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um 
ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Des Weiteren ist durch eine Geschwindigkeitsreduzierung 
auf der Kerpener Straße auf 30 km/h gewährleistet, dass die Richtwerte der TA-Lärm von 70 dB(A) 
tags und 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden. 
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis 
zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit

66 
Schlaffunktion) erreicht werden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten.  
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel von 
bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (z.B. 
Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Zimmer mit 
Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete werden nicht 
überschritten.  
Gemäß DIN 1946 - 4 ist in Bettenzimmern eines Krankenhauses ein Innenpegel von 30 - 35 dB(A) 
durch raumlufttechnische Anlagen einzuhalten. Dieser Wert wird bei geschlossenen Fenstern 
eingehalten. 
Ein Überschreiten der zulässigen Immissionsrichtwerte für maximale Einzelereignisse von 
85 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht für Allgemeine Wohngebiete ist an allen betrachteten 
Immissionsorten nicht zu erwarten. Der maximale Pegel von 72 dB(A) am Lindenthalgürtel 26 - 
26a resultiert aus den LKW-Entladevorgängen, diese finden nur im Tageszeitraum statt. 
Nach TA Lärm muss bei Nichteinhaltung der Richtwerte eine Belüftung der Räume auch ohne 
geöffnete Fenster gewährleistet werden. Diese Anforderung wird im vorliegenden Bebauungsplan 
eingehalten, weil festgesetzt wird, das ab einem nächtlichen Pegel von 40 dB(A) Lüfter mit 
geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Lüftungen vorzusehen sind. Der Bezug auf die 
nächtlichen Schallpegel ist hier ausreichend, weil in einer Umgebung ohne Gewerbebetriebe im 24 
h-Betrieb und deren Emissionen mit den nächtlichen Werten die höheren Anforderungen 
verbunden sind. 
12.5.13.8 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: 
BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten 
Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.  
Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 BBodSchG Altablagerungen (z.B. Grundstücke, 
auf denen Abfälle abgelagert wurden) und Altstandorte (stillgelegte Gewerbebetriebe), bei denen 
der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder 
die Allgemeinheit besteht.  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Laut Altlastenkataster der Stadt Köln sind keine Altlastenverdachtsflächen im Plangebiet bekannt, 
daher ist eine weitere Betrachtung des Schutzgutes nicht erforderlich. 
Zur Feststellung der Untergrundverhältnisse im Plangebiet wurden Kleinrammbohrungen im 
Rammkernsondierungsverfahren sowie Rammsondierungen als schwere Rammsondierung 
ausgeführt (ugb - umwelt - geologie - baugrund, Stand September 2018). Festgestellt wurde, dass 
der tiefere Untergrund aus paläozoischem Festgestein gebildet wird. Darüber sind tertiäre 
Sedimente vorhanden. Der oberste Profilabschnitt wird von künstlicher Anschüttung, in den 
unbebauten Bereichen überwiegend unterhalb einer Oberflächenbefestigung aus Asphalt oder 
Pflaster, gebildet. Dem Auffüllungshorizont ist eine wechselnde, zumeist geringe Tragfähigkeit 
zuzuordnen. Es ist mit einer lokalen und periodischen Ausbildung von Schicht- und 
Stauwasserhorizonten zu rechnen, eine Überflutungsgefahr besteht nach der Hochwasserkarte der 
Stadt Köln nicht. Aus dem Analysebericht (ugb - umwelt - geologie - baugrund, Stand Juni 2016) 
geht hervor, dass insgesamt geringe Schadstoffgehalte im Untergrund enthalten sind.

67 
12.5.13.9 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes: 
Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Bestand befindet sich unmittelbar ans Plangebiet angrenzend, innerhalb des Lindenthalgürtels, 
die Stadtbahntrasse. Erschütterungen durch den gängigen Straßenbahnverkehr sind vorhanden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Es wären keine anderen als die heute vorhandenen Nutzungen von möglichen 
Erschütterungen betroffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Es ist mit keinen relevanten Auswirkungen zu rechnen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen vorgesehen. Um Fehlplanungen in Bezug auf mögliche 
Erschütterungen zu vermeiden wird ein entsprechender Hinweis auf die Stadtbahn unter den 
Hinweisen der textlichen Festsetzungen aufgenommen. 
Bewertung:  
Belastungen oder Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich ihrer Intensität zu 
vernachlässigen. 
12.5.13.10 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser,   
 Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
Risiken (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen) für die menschliche Gesundheit, für die 
Umwelt und / oder für das kulturelle Erbe können im Rahmen dieses Bebauungsplanes 
ausgeschlossen werden, wenn in der Realisierungsphase und den zukünftigen Nutzungen die 
einschlägigen Gesetze, Normen, Verordnungen und Richtlinien eingehalten werden. Weiterhin 
liegt das Plangebiet weder in einem Achtungsabstand noch in einem angemessenen 
Sicherheitsabstand eines Störfallbetriebes. 
In Hinblick auf den anhaltenden Klimawandel können zum jetzigen Zeitpunkt keine genauen 
Angaben über mögliche Folgen getroffen werden. Grundsätzlich kann es zu erhöhten 
Niederschlägen sowie einer erhöhten Aufheizung, insbesondere in den Sommermonaten, 
kommen. Die geplante Dachbegrünung kann bis zu einem bestimmten Punkt Niederschlagswasser 
aufnehmen und den Abfluss abpuffern. Ein Überflutungsnachweis wird im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens erbracht. 
Eine Hochwassergefahr sowie eine erhöhte Magnetfeldbelastung aus beispielsweise 
Hochspannungsfreileitungen liegen im Plangebiet nicht vor und sind auch nach Umsetzung der 
Planung nicht zu erwarten. 
12.5.13.11 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Gemäß Denkmalschutzgesetz NRW sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen 
und wissenschaftlich zu erforschen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange 
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Ziel des Denkmalschutzes ist 
die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene 
Gestaltung ihrer Umgebung.

68 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Untersuchungsgebietes befinden sich keine eingetragenen Bau- oder 
Bodendenkmäler der Denkmalliste der Stadt Köln.  
In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich einige Gebäude (Hausnr. 36) und der 
Lindenthalgürtel selbst (laufende Nummer 307 der Denkmalliste der Stadt Köln), die unter 
Denkmalschutz stehen. Darunter befindeen sich unmittelbar am Lindenthalgürtel südlich des 
Plangebietes eine Villa und Gartenhaus Hausnr. 6 (laufende Nummer 2933 der Denkmalliste der 
Stadt Köln), ein Wohnhaus Hausnr. 59 nördlich des Plangebietes (laufende Nummer 5489 der 
Denkmalliste der Stadt Köln), sowie drei Wohn- und Geschäftshäuser Hausnr. 61, 77 und 73 - 75 
nördlich des Plangebietes (laufende Nummern 6439, 4481 und 8701 der Denkmalliste der Stadt 
Köln). Auf der Kerpener Straße befinden sich östlich des Plangebietes ein Postgebäude Hausnr. 
20 / 10 (laufende Nummer 8221 der Denkmalliste der Stadt Köln), eine Halbvilla Hausnr. 23 
(laufende Nummer 5591 der Denkmalliste der Stadt Köln), ein ehemaliges Waisenhaus Hausnr. 30 
(laufende Nummer 3033 der Denkmalliste der Stadt Köln), Wohnhäuser Hausnr. 51 - 53 (laufende 
Nummer 4012 der Denkmalliste der Stadt Köln) und der Geusenfriedhof Hausnr. 1 (laufende 
Nummer 866 der Denkmalliste der Stadt Köln). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit der Umsetzung der Planung sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und 
sonstige Sachgüter zu erwarten. 
Alle denkmalgeschützten Gebäude sowie der Friedhof bleiben erhalten. Durch die geplante 
Neubebauung wird es keine visuellen Beeinträchtigungen denkmalgeschützter Gebäude geben.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen notwendig. 
Bewertung:  
Durch das Vorhaben wird es zu keinen Beeinträchtigungen von Kultur- und sonstigen Sachgütern 
kommen. 
12.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e 
BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und Minderung von 
Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA 
Lichtemissionen Tiefgaragenrampen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen, des Lichterlasses NRW sowie der 
Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung (StVZO) sind Aussagen zu den Nutzungen der geplanten 
Tiefgarage für das Wohngebäude Kerpener Straße 107 und der bestehenden Tiefgarage für das 
Wohnhaus Sülzburgstraße 271 über die erwarteten Lichtimmissionen aufgrund von auf der Rampe 
fahrenden Fahrzeugen getroffen worden. 
Eine Beeinträchtigung der zu den Tiefgaragen gegenüberliegenden Gebäude durch KFZ-
Scheinwerfer und dem damit verbundenen direkten Lichteinfall auf die Fassade kann nicht 
ausgeschlossen werden. Aus den Fenstern des gegenüberliegenden Wohngebäudes 
Sülzburgstraße 271 ist der vorliegenden Planung nach ein direkter Blick in die Scheinwerfer der

69 
herauffahrenden PKW möglich. Für den Standort Sülzburgstraße liegt jedoch nach der 
Straßenverkehrs -Zulassungs - Ordnung (StVZO) keine Blendung für Abblendlicht vor, da nach 25 
m Abstand diese als aufgehoben gilt, der Abstand des Wohnhauses zur Tiefgarageneinfahrt 
beträgt hierbei ca. 30 m. Beim Abbiegevorgang befinden sich die Fenster in beiden Fällen nicht in 
dem Fokus der Scheinwerfer. Eine Sichtbarkeit der Lichtpunkte von den Scheinwerfern lässt sich, 
insbesondere in urbaner Bebauung in bestimmten Positionen nicht gänzlich verhindern.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben, es würde keine weitere Tiefgarage errichtet werden.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Es wird zu keinen Änderungen für das Wohnhaus Sülzburgstraße 271 kommen. 
Durch die Errichtung einer neuen Tiefgarage am Universitätsklinikum und durch die bestehende 
Tiefgarage am Gebäude 8a auf der Kerpener Straße in Köln werden Lichtimmissionen auf die 
benachbarte Wohnnutzung erzeugt. Die Lichtimmissionen können hervorgerufen werden über die 
Scheinwerfer der aus der Tiefgarage kommenden Kraftfahrzeuge. Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde das Büro peutz Consult beauftragt, eine Untersuchung bezüglich 
der vom Betrieb der Tiefgaragen ausgehenden Lichtimmissionen vorzunehmen. Auf Grundlage der 
zur Verfügung gestellten Planunterlagen, des Lichterlasses NRW sowie der Straßenverkehrs -
Zulassungs - Ordnung (StVZO) sind Aussagen zu den Nutzungen der geplanten Tiefgarage für 
das Wohngebäude Kerpener Straße 107 und der bestehenden Tiefgarage für das Wohnhaus 
Sülzburgstraße 271 über die erwarteten Lichtimmissionen aufgrund von auf der Rampe fahrenden 
Fahrzeugen getroffen worden. 
Eine Beeinträchtigung der zu den Tiefgaragen gegenüberliegenden Gebäude durch KFZ-
Scheinwerfer und dem damit verbundenen direkten Lichteinfall auf die Fassade kann nicht 
ausgeschlossen werden. Aus den Fenstern des gegenüberliegenden Wohngebäudes Kerpener 
Straße 107 ist der vorliegenden Planung nach ein direkter Blick in die Scheinwerfer der 
herauffahrenden PKW möglich.  
Ausschlaggebend für eine mögliche Blendung sind in erster Linie herausfahrende Fahrzeuge, 
jedoch ist die erwartete Frequentierung der Ausfahrten im Verlaufe eines Tages gering. Selbst bei 
einer theoretisch maximal möglichen Ausfahrtsfrequenz von 5 Fahrzeugen pro Minute können die 
ausfahrenden Fahrzeuge im Sinne des Lichterlasses NRW nicht als dauerhafte Lichtquelle gelten.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen 
Bezüglich der Beurteilung einer Blendeeinwirkung durch Scheinwerferlicht von Fahrzeugen, die 
eine Tiefgarage verlassen, liegen keine Beurteilungsgrundlagen vor, sondern die Zumutbarkeit 
dieser Lichtimmissionen ist jeweils im Einzelfall abzuwägen. Aus dem Gebot der gegenseitigen 
Rücksichtnahme kann es dem Nachbarn zuzumuten sein, Maßnahmen der architektonischen 
Selbsthilfe gegen Lichtimmissionen wie das Schließen von Jalousien, Rollläden oder Vorhängen, 
zu ergreifen. Daher sind im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung keine Maßnahmen 
vorgesehen. 
Bewertung:  
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen einer Blendeinwirkung durch Scheinwerferlicht von 
Fahrzeugen, die eine Tiefgarage verlassen, können unter Berücksichtigung mindernder 
Maßnahmen, in diesem Fall durch architektonische Selbsthilfen gegen Lichtemissionen, soweit 
reduziert werden, dass von einer weitreichenden Beeinträchtigung durch Lichtemissionen, 
ausgehend von der Tiefgarage, nicht auszugehen ist. 
Verschattung und Besonnung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Besonnungssituation im Plangebiet wurde nicht untersucht. Daher sind keine Aussagen zur 
Einhaltung der Kriterien gemäß der einschlägigen DIN 5034 möglich.

70 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben.  
Die Besonnungssituation im Plangebiet wurde nicht untersucht. Daher sind keine Aussagen zur 
Einhaltung der Kriterien gemäß der einschlägigen DIN 5034 möglich. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro iMA cologne GmbH, Stand 
Dezember 2018, eine Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und 
Verschattung durchgeführt. Untersucht wurden die Verschattungs-/ potentiellen Besonnungszeiten 
für den Zustand nach Realisierung der Planung („Planfall“) mit Planungsstand 05 / 2018 und im 
Vergleich zu der Bestandssituation mit derzeitiger Bebauung innerhalb des Plangebietes 
(„Nullfall“). 
Im Bereich der Bestandsbebauung Lindenthalgürtel 28 - 30 wurde die bisherige Bebauung 
abgerissen. Derzeit wird durch die Lindenthalgürtel 28 - 30 Projekt GmbH & Co KG dort eine neue 
Blockrandbebauung zum Lindenthalgürtel mit drei Mehrfamilienhäusern gebaut, deren Kubaturen 
anhand eines Lageplans auf der Basis der Bauantragspläne berücksichtigt wurden. Im nördlichen 
Bereich dieses Bauvorhabens wird ein Gebäude der evangelischen Kirchengemeinde mit 
gewerblicher Nutzung und Büroflächen im EG und 1.OG sowie drei Wohneinheiten in 
Eigennutzung ab dem 2.OG errichtet. Das südlich anschließende Straßengebäude umfasst 
insgesamt 25 Wohneinheiten vom EG bis zum Dachgeschoss; im östlich davon gelegenen 
Hofgebäude werden 18 weitere Wohneinheiten vom EG bis zum Dachgeschoss realisiert. In der 
vorliegenden Untersuchung werden die oben beschriebenen, derzeit im Bau befindlichen Gebäude 
Lindenthalgürtel 28 - 30 sowohl im Nullfall als auch im Planfall als Bestandsbebauung außerhalb 
des Bebauungsplans berücksichtigt. 
Generell sollte zur Beurteilung der potentiellen Besonnungssituation von betroffenen Wohnungen 
beachtet werden, dass eine Wohnung schon dann im Sinne der Empfehlung der DIN 5034-1 als 
ausreichend besonnt gilt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung das DIN-Kriterium 
erfüllt. Die DIN 5034 - 1 empfiehlt als Hauptkriterium am Stichtag 20. / 21. März (Tag- und 
Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 Stunden. Eine 
Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum 
das 4h-Kriterium der DIN 5034 - 1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den 
Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die mögliche Besonnungsdauer am 
17. Januar mindestens 1 Stunde betragen. 
Insbesondere für Gebäude entlang des Lindenthalgürtels sind die westlichen Fassaden, die zum 
Lindenthalgürtel ausgerichtet sind, an beiden Stichtagen der DIN und sowohl in Null- als auch 
Planfall im Sinne der DIN ausreichend besonnt. Durchgesteckte Wohneinheiten in diesen 
Gebäuden, an deren Ostfassaden möglicherweise die DIN - Kriterien im Planfall erstmals in Bezug 
auf den Nullfall nicht einhalten werden, sind im Sinne der DIN trotzdem ausreichend besonnt.  
In einer Studie zur Verschattung durch die geplante Bebauung zeigt sich, dass am 21.03. folgende 
Fassadenbereiche erstmalig eine Unterschreitung des 4 h  - Kriteriums aufweisen: 
 Lindenthalgürtel 24  2. bis 3.OG  Nordostfassade, 
 Lindenthalgürtel 26  1. bis 2.OG  Südostfassade, 
     2. bis 4.OG  Nordostfassade,  
 Lindenthalgürtel 26 a  EG   Südwestfassade,  
     2. OG bis 4. OG Nordostfassade,  
 Lindenthalgürtel 28  3. OG   Südostfassade, 
     1. OG bis 4. OG Nordostfassade, 
 Lindenthalgürtel 30 Hof  1. OG bis 4. OG Nordostfassade, 
 Lindenthalgürtel 32 Hof  3. OG bis 4. OG Nordostfassade.

71 
Grundrisse der Wohnungen standen nicht zur Verfügung. Wegen der Gebäudetiefe (13 m bei den 
Hofgebäuden und zwischen 13 m bis 15 m am Lindenthalgürtel) wird davon ausgegangen, dass 
die Wohnungen Räume und Fenster sowohl in Nordost- als auch in Südwestrichtung haben. Von 
der Gestaltung der Außenwand und den darin befindlichen Fenstern kann abgeleitet werden, dass 
Nutz- und Versorgungsräume (Treppenhaus, Küche, Bad) überwiegend nach Nordosten 
ausgerichtet sind und Wohnräume nach Südwesten. Somit kann davon ausgegangen werden, 
dass trotz der zusätzlichen Verschattung für die meisten betroffenen Wohnungen eine 
ausreichende Tageslichtversorgung und Besonnung erfolgt.  
Sonderfälle in den Gebäuden: 
 Lindenthalgürtel 24 (Studentenwohnheim), hier bieten nur die nach Südwesten 
ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht, 
 Lindenthalgürtel 26 a, im Erdgeschoss hat die Südwestfassade nur eine 
Besonnungsdauer von ca. 3 Stunden. 
17. Januar 
In der Studie zeigt sich ebenfalls, dass bei tiefstehender Sonne am 17. Januar die Gebäude 
Lindenthalgürtel 24 bis 34 im EG bis 4.OG nur auf der Südwestseite genügend Sonne bekommen, 
dies betrifft den Planfall (Umsetzung des Bebauungsplanes) und den Nullfall (keine Aufstellung 
des Bebauungsplanes). Somit haben sämtliche Wohnungen in den Gebäuden Lindenthalgürtel 26 
bis 34, die sowohl nach Nordosten als auch nach Südwesten ausgerichtet sind, am 17. Januar 
mindestens 1 Stunde Sonne.  
Einen Sonderfall bildet auch hier das Studentenwohnheim Lindenthalgürtel 24. Hier bieten nur die 
nach Südwesten ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht am 17. Januar, dies gilt für den 
Nullfall und den Planfall. Die nach Nordosten ausgerichteten Zimmer im EG bis 2. OG erfüllen 
schon heute nicht die notwendigen Besonnungskriterien für den 17. Januar. Der Planfall 
verschlechtert die Situation für das 3. OG und das 4. OG, für die die 1 Stunde am 17. Januar 
Sonnenlicht künftig nicht mehr nachgewiesen werden kann. Diese Verschlechterung wird 
ausgelöst durch die Fortsetzung der Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel, die unabhängig von 
den Planungen der Bettenhäuser Ost und West städtebaulich geboten ist. Das bedeutet, dass 
diese zusätzliche Verschattung nicht die Folge der hohen Bettenhäuser Ost und West ist und nicht 
auf die durch diese begründete GFZ - Überschreitung zurückzuführen ist. Die Verschattung der 
Nord-Ost-Fassaden der Gebäude am Lindenthalgürtel entspricht der Verschattung, die durch eine 
Fortsetzung der Wohnbebauung und das Schließen des Blockrandes entsteht. 
Die Abwägung zwischen den Belangen einer ausreichenden Besonnung von Wohnräumen und 
den Zielsetzungen der vorliegenden Planung führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die negativen 
Auswirkungen der Planung nur dort entstehen, wo entweder Wohnräume nicht betroffen sind oder 
jede andere städtebaulich gebotene Planung die gleichen Auswirkungen verursachen würde.  
Häufig wird in typischen städtischen Bebauungssituationen die Einhaltung der gesetzlich 
vorgegebenen Abstandsflächen nicht ausreichend eingehalten, um in den unteren Etagen die 
Mindestanforderungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flächenschonend 
zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht 
aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der landesplanerischen 
und städtebaulichen Ziele einer Innenraumverdichtung und der Nutzung vorhandener Flächen wird 
daher die zusätzliche Verschattung als hinzunehmend bewertet. 
Die GFZ - Überschreitung hat also zusammenfassend städtebauliche Gründe 
(Innenraumverdichtung, Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme 
bisher nicht versiegelter Flächen, Vermeidung von Verkehr) und wird durch Umstände 
(ausreichende Abstände zu benachbarten Wohnnutzungen, ausreichende Belichtung von 
Wohnräumen und Arbeitsräumen) ausgeglichen, durch die sichergestellt ist, dass die 
 allgemeinen Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Nachteilige 
Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. 
Die Besonnungssituation im Planfall wird im Mittel nicht ungünstiger, als dies für eine 
Bestandsbebauung in einem urbanen städtisch-verdichteten mit gemischten Nutzungen 
versehenden Gebiet üblich ist.

72 
Hinweis 
Der Angebotsbebauungsplan eröffnet lediglich die Möglichkeit, innerhalb der Baugrenzen zu 
bauen. Grundlage der Baugenehmigung ist aber die Einhaltung der Abstandflächen, so dass es 
sich bei der potentiellen Besonnungsdauer und Verschattungsstudie um einen worst - case - Fall 
handelt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen 
Minderungsmaßnahmen an der Bestandsbebauung sind im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens nicht notwendig. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch 
entsprechende Nachweise im Rahmen des Bauantragsverfahrens sichergestellt, dass die 
Vorgaben für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten werden. Aufgrund des 
erforderlichen Raumbedarfs und der hohen urbanen Dichte im Plangebiet sind andere Lösungen 
nicht möglich. 
Bewertung:  
Belastungen oder Beeinträchtigungen durch Unterschreitung der Besonnungsdauer nach DIN 
5034 - 1 beziehungsweise durch übermäßige Verschattung sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich 
ihrer Intensität zu vernachlässigen. 
Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Zurzeit sind keine Belastungen im Bestand bekannt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auf dem Grundstück des Universitätszentrums Köln entlang der Kerpener Straße / Lindenthalgürtel 
soll auf dem Baufeld West ein neues Eltern - Kind - Zentrum entstehen. Durch die geplanten 
Neubauten wird die Situation bzgl. des Tageslichteinfalls für Räume in den umliegenden 
Bestandsgebäuden verändert. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde das Büro peutz 
Consult, Stand September 2018, beauftragt ein Gutachten zu erstellen. Eine Tageslichtsimulation 
wurde durchgeführt, durch die die Tageslichtquotienten berechnet und nach Vorgaben der DIN 
5034-1 bewertet werden können. Betrachtet wurden die Auswirkungen auf das Dr. Mildred -
 Scheel - Haus, das Versorgungszentrum sowie auf den Neubau (1. und 2. Bauabschnitt). In erster 
Linie sind durch den geringen Abstand zu den geplanten Kubaturen des neu geplanten Eltern -
 Kind -Zentrums das Dr. Mildred - Scheel - Haus und das Versorgungszentrum von einer 
möglichen Einschränkung an den Helligkeitsdruck durch Tageslicht betroffen. 
Dr. Mildred - Scheel - Haus 
Unter Berücksichtigung der Reflexionsgrade wurden für zwei zu betrachtende Räume des Dr. 
Mildred - Scheel -Hauses die Tageslichtquotienten berechnet. Die Anforderungen der DIN 5034-1 
werden in beiden betrachteten Räumen erfüllt. Grund dafür ist die unter anderem bestehende 
große Fensterfläche und eine günstige Position der Räume. Die Pergola begünstigt im Gästeraum 
den Lichteinfall. Der im betrachteten Büroraum vorhandene Winkel von 45° zu der Fassade des 
Eltern-Kind-Zentrums ermöglicht einen größeren Abstand zum Gebäude, sodass mehr Tageslicht 
in den Raum gelangen kann. 
Versorgungszentrum 
Im Versorgungszentrum wurde exemplarisch je ein Raum in den ersten drei Geschossen 
untersucht. Die Anforderungen an die DIN 5034-1 können im 2. Obergeschoss formal eingehalten 
werden. Im 1. Obergeschoss wird der Mittelwert zwischen den beiden Normpunkten deutlich erfüllt,

73 
jedoch wird der Mindestwert am ungünstigsten Punkt geringfügig unterschritten. Im untersuchten 
Aufenthaltsraum im Erdgeschoss können die formalen Mindestanforderungen nicht eingehalten 
werden.  
 
Geplantes Eltern - Kind - Zentrum 
Auf Grundlage der aktuellen Vorentwurfsplanung wurden für das Eltern - Kind - Zentrum mehrere 
Räume analysiert. Anhand der Vorgaben der Norm DIN 5034-1 wurden Tageslichtberechnungen 
für insgesamt acht Räume durchgeführt. Die untersuchten Räume auf der Nordseite des 
Bauabschnitts hielten die Mindestanforderungen der DIN 5034-1 ein.  
Der sich im Bereich der Tiefgarage befindliche untersuchte Raum erfüllt aufgrund seiner 
ungünstigen Lage nicht die Mindestanforderungen der DIN 5034-1. Durch die Ausrichtung eines 
Teiles der Fensterflächen kommt es zu einer geringen Tageslichtversorgung. 
Auf der Ostseite des Gebäudes wurde ein möglicher Raum im Untergeschoss untersucht, dort soll 
das Licht über einen Lichtschacht in die Untergeschossräume gelangen. Die 
Mindestanforderungen der DIN 5034-1 werden erreicht. 
Die Räume auf der Westfassade des Gebäudes des 1. Bauabschnittes befinden sich direkt 
gegenüber des siebengeschossigen 2. Bauabschnittes, der zu einem späteren Zeitpunkt in einem 
Abstand von maximal 10,00 m errichtet werden soll. Der zur Kerpener Straße näher gelegene 
Raum erreicht die Mindestanforderungen der Din 5034-1. Der Raum, der auf der Westseite näher 
zum Versorgungszentrum liegt, erfüllt nicht die Mindestanforderungen der DIN 5034. Auch durch 
eine hellere Gestaltung der Wände, Decken und Böden lässt sich hierbei für die gegebene 
Plansituation keine Einhaltung gemäß DIN 5034-1 erreichen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen 
Verbesserungen für Räume, die die Anforderungen der DIN nicht erfüllen, können hierbei vor allem 
durch individuelle Lichtlenkungssysteme erwartet werden. Hierzu gibt es neben speziell 
entwickelten Fassadenelementen auch indirekte Tageslichtlenkungssysteme, die Tageslicht auch 
in fensterabgewandte Bereiche leiten können. Eine genaue Konzipierung wird im Rahmen der 
nächsten Planungsphase erfolgen. 
Bewertung:  
Mit den Planungen im Bebauungsplan gehen keine Risiken für die menschliche Gesundheit einher. 
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden unter Berücksichtigung 
risikomindernder Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit gemindert, dass die 
Schutzgüter und Schutzgutfunktionen nicht mehr erheblich betroffen sind.  
Abfall 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen 
Abfallmanagements (AWT-System) des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit 
dem Anschluss an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte 
Entsorgungsunternehmen. Dazu zählt auch das Schmutzwasser, das hygienisch belastet sein 
kann. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten und die bisherige Abfallsammlung und Trennung bestehen bleiben. Mit Bezug auf § 34 
BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen 
Abfallmanagements des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit dem Anschluss 
an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte Entsorgungsunternehmen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen 
Durch das innerbetriebliche Abfallmanagement (AWT-System) ist für eine ausreichende 
Beseitigung von Krankenhausabfällen gesorgt. Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig. 
Bewertung:  
Mit den Planungen im Bebauungsplan gehen keine Risiken für die menschliche Gesundheit einher. 
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen werden unter Berücksichtigung risikomindernder 
Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit reduziert, dass von ihnen keine Gefahr 
mehr ausgeht. 
Abbruch 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Gebäude, die im Zuge des Bebauungsplanes 
zurückgebaut werden müssen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zu den im Vorfeld zu separierenden und gesondert zu entsorgenden Baustoffen im Zuge der 
Rückbaumaßnahmen zählen Dämmmaterialien aus künstlichen Mineralfasern, asbesthaltige 
Spachtelmassen an Leichtbauwänden, asbesthaltige Teppichkleber, asbesthaltige Fliesenkleber in 
bestimmten Sanitärbereichen, PCB-haltige Dichtmasse in Weichfugen zwischen 
Fassadenelementen aus Naturstein und teerstämmige Dachpappen sowie bituminöse 
Asphaltdecken in den Verkehrsflächen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen 
Bei Rückbaumaßnahmen können wegen der auftretenden Gefahrstoffe wie Asbest, KMF alter 
Generation, PCB, PAK etc. besondere Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich werden. Zur 
Sicherung der Nachbarschaft und der ausführenden Arbeitnehmer sind die besonderen 
Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Baustoffen zu beachten. 
Allgemein sind bei asbesthaltigen Baustoffen Schadstoffverfrachtungen durch emissionsarme 
Separations- und Ausbauverfahren auf das unumgängliche Mindestmaß zu reduzieren. Die 
konkreten Arbeitsschutzvorkehrungen wie z.B. die Unterbindung einer Staubentwicklung durch 
Befeuchtung und ggf. Einhausen mit Planen, die Vorgaben zur kleinräumlichen Freilegung und 
Aufnahme schadstoffhaltiger Baustoffe wie PCB-Fugen, asbesthaltige Spachtelmassen und 
Bodenbelagskleber sowie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung werden mit Verweis auf 
die entsprechenden Arbeitsschutzrichtlinien und Gesetze im Rahmen der Ausschreibung konkret 
vorgegeben. Weiterhin zählt der Rückbau von mehrgeschossigen Altgebäuden aufgrund der 
Gefahr des Absturzes und der Verschüttung zu den gefährlichen Arbeiten gemäß Anhang 2 der 
Baustellenverordnung, so dass der Bauherr in Abhängigkeit der anzusetzenden Manntage und der 
Anzahl der eingesetzten Unternehmer einen Sicherheitskoordinator einsetzt. Bei der anstehenden 
Rückbaumaßnahme ist die Einhaltung der statischen Vorgaben beim Rückbauablauf von 
besonderer Bedeutung. 
Bewertung:  
Bei Berücksichtigung der konkreten Abbruchvorgaben und der Anforderungen der 
Baustellenverordnung sind Gefährdungen der beim Rückbau eingesetzten Arbeitnehmer und der 
betroffenen Nachbarschaft ausgeschlossen.

75 
Hochwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Aufgrund der fehlenden Nähe zu Oberflächengewässern besteht innerhalb des Plangebietes kein 
Hochwasserrisiko. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Prognose ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Durch die entwässerungstechnische Erschließung des Plangebietes ist eine weitere Betrachtung 
des Schutzgutes auf Ebene des Bebauungsplanes nicht notwendig.  
12.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Energieeinspar VO 10/2015, 
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen 
Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) 
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); Energieeinspar VO 10/2015, 
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar-energetischen 
Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) ist anzuwenden. Diese Teilschutzgüter 
werden auf der kleinmaßstäblichen Ebene der Ausführungs- und Genehmigungsplanung 
abgearbeitet. Die bestehenden Verordnungen, Gesetze und Anweisungen werden beachtet. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die derzeitige Energie- und Wärmeversorgung innerhalb des Plangebietes ist durch ein 
klinikeigenes BHKW (Gas) sichergestellt. Die Kraftwärmekopplung mindert Emissionen für 
Wärmebereitstellung im Zusammenhang mit der Stromerzeugung.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die derzeitige Energie- und Wasserversorgung 
bestehen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung erfolgt die Energieversorgung weiterhin durch das vorhandene 
BHKW. Eine Energieerzeugung durch Solarenergie ist aufgrund der technischen Aufbauten im 
Plangebiet nicht vorgesehen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine weiteren Maßnahmen notwendig.

76 
Bewertung:  
Belastungen oder Beeinträchtigungen, die aufgrund von Energie- und Wasserversorgung durch die 
Neubebauung auftreten könnten, sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich ihrer Intensität zu 
vernachlässigen. 
12.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet befindet sich gem. § 34 BauGB sowie gem. den Festsetzungen der rechtskräftigen 
Bebauungspläne im bebauten Innenbereich der Stadt Köln. Für das Plangebiet sind im 
Landschaftsplan aus dem Jahr 1991 keine besonders geschützten Teile von Natur- und 
Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt. Für das 
Plangebiet enthält der Landschaftsplan das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für 
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas. Darüber hinaus gibt es keine 
weiteren Festsetzungen.  
Grundlage für die Darstellung des Entwicklungszieles waren zum einen der Luftreinhalteplan 
(1982-86) II und fortlaufende Messungen (1984-86) und zum anderen Immissionsuntersuchungen 
an stark belasteten Straßen bzw. Autobahnen. Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln 
(2012) ergab, dass Feinstaub und Stickstoffdioxid (NO2) die wesentlichen Belastungen  der 
Luftqualität darstellen. Die fortlaufenden Messergebnisse von Feinstaub zeigen Werte innerhalb 
des zulässigen Rahmens an, während es bei Stickstoffdioxid (NO2) zu Überschreitungen der 
Immissionsgrenzwerte kommt. Daher ist eine weitere Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln 
erforderlich.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen im Straßenraum bleibt im Wesentlichen erhalten. 
Kleinräumige neue Einengungen durch das Sockelgeschoß lassen keine Anreicherung mit 
Schadstoffen erwarten. 
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter 
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine 
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch 
die Dachbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen die im 
städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des 
Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen 
Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar.  
Die temporäre Freifläche am Lindenthalgürtel, welche zurzeit nur bedingt als Frischluftschneise 
aufgrund des dahinter liegenden Versorgungszentrums dient, entstand im Zuge einer 
Rückbaumaßnahme und wird derzeit wieder bebaut. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Für besonders belastete Landschaftsräume sind Vorgaben zur Reduzierung der 
Immissionsbelastung und zur Verbesserung des Klimas durch Fachplanungen notwendig. Die 
Darstellungen des Entwicklungszieles an stark belasteten Straßen wurde auf die Bereiche 
beschränkt, die im Anlagenplan 1 des FNP als „örtliche Hauptverkehrszüge“ ausgewiesen sind und 
im Rahmen des Neu- oder Ausbaus in Siedlungsbereichen und für im FNP dargestellte 
Erholungsbereiche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich machen. Bei der Festsetzung von

77 
Maßnahmen insbesondere in anderen Fachplanungen ist darauf zu achten, dass die Durchführung 
und Luftzirkulation in den betroffenen Bereichen eine Schadstoffanreicherung verhindern.  
Bewertung:  
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden unter Berücksichtigung 
risikomindernder Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit gemindert, dass die 
Schutzgüter und Schutzgutfunktionen nicht mehr erheblich betroffen sind. Verbleibende 
Beeinträchtigungen werden durch landschaftspflegerische Maßnahmen zeitnahkompensiert. 
12.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 
Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: 
BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, Erhaltung u. Verbesserung 
der Luftgüte. 
Das Vorhaben ist von diesem Punkt nicht betroffen. 
 
12.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach 
den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, 
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, 
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 
Nummer 7 i BauGB) 
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere 
Auseinandersetzung mit Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn einzelne Schutzgüter 
erheblich betroffen sind. Dies ist hier nicht der Fall. 
12.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 
7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, 
Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 
18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Bestand finden diverse klinische und kliniknahe Nutzungen statt. Es ist davon auszugehen, 
dass einzelne technische Ausstattungen und verwendete Substanzen geeignet sind, im Unfall oder 
bei Katastrophen den Menschen oder der Umwelt Schaden zuzufügen. 
Bei sachgemäßem Einsatz kann dieser Schaden weitgehend ausgeschlossen werden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
An der Möglichkeit, den Menschen oder der Umwelt im Unfall oder Katastrophenfall Schaden 
zuzufügen, ändert sich durch die Planung nichts. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Sowohl im Bestand als auch im Planfall ist der Einsatz von technischen Geräten und chemischen 
Substanzen an Regelungen gebunden, die die Schädigung von Mensch und Umwelt vermeiden 
sollen.

78 
Die sachgerechte Nutzung von Geräten und Substanzen, die zu Schäden an der menschlichen 
Gesundheit führen, werden nicht auf Bebauungsplanebene geregelt. 
Bewertung:  
Die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter sind als gering zu 
bewerten. 
12.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: 
BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Der Begriff "Eingriffsregelung" umfasst Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 13 ff.) 
sowie des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (§§ 4 - 6). Unter "Eingriff" wird die 
Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verstanden, die mit erheblichen oder 
langandauernden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einhergehen. Als Eingriffe gelten 
z.B. der Abbau von Bodenschätzen, die Umwandlung von Wald, die Errichtung von Straßen.  
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu 
vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder 
Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu 
kompensieren (§ 13 BNatSchG).  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet befinden sich insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. Des 
Weiteren bestehen Pflanzbeetpflanzungen, die teilweise durch mechanische Belastung stark 
verdichtet sind. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst 
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen 
über spätere Vorhaben treffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Umsetzung der Planung müssen 65 von 67 satzungsgeschützten Bäumen gefällt werden. 
Zusätzlich wird ein satzungsgeschützter Bäum auf städtischem Grundstück auf der Kerpener 
Straße gefällt, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage und den Bauablauf zu ermöglichen. 
Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder 
Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere acht 
Bäume im Straßenraum zu fällen. Dies hängt von der Ausführung der Baugrenze und der 
temporären Verkehrsführung während der Bauzeit ab. Dies wird im Zuge der Baugenehmigung 
geklärt und gegebenenfalls ausgeglichen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder 
Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Insgesamt entsteht eine Ausgleichsverpflichtung von 
voraussichtlich 100 Bäumen, die es als Ersatz zu pflanzen gilt. Statt der Neupflanzungen ist ein 
monetärer Ausgleich von derzeit 678,00 € / Baum oder insgesamt 67.800,00 € möglich. Für die 
neun möglicherweise entfallenden Bäume außerhalb des Geltungsbereiches sind voraussichtlich 
14 Ausgleichspflanzungen vorzunehmen. Die genaue Prüfung der zu fällenden Bäume erfolgt im 
Bauantrag. 
Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig. 
Bewertung:  
Bei Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist insgesamt für die von der Planung 
betroffenen satzungsgeschützten Bäume eine ausreichende Ersatzpflanzung sichergestellt.

79 
12.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich derzeitig keine Plangebiete. 
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ist nicht zu 
erwarten. 
12.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Es werden keine Regelungen zu den eingesetzten Stoffen und Techniken im Bebauungsplan 
festgesetzt. 
12.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) (Anlage 
1 zum BauGB, 2. d) 
Im Vorfeld zum Bebauungsplan wurde eine Machbarkeitsstudie durchgeführt, in der geklärt wurde, 
dass es städtebauliche, architektonische und funktionale Lösungen zur Realisierung der 
benötigten Nutzungen innerhalb des Baufeldes West gibt. Auf dieser Grundlage wurde ein 
Wettbewerb durchgeführt. 
Mit dem Beginn der Erarbeitung dieses Bebauungsplanes wurde aus städtebaulicher Sicht geprüft, 
ob alternative Standorte gewählt werden können. Hierbei stellte sich heraus, dass die Realisierung 
des Eltern - Kind - Zentrums an anderer Stell mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre (siehe 
Kapitel 9 Alternativen zum geplanten Standort). Daher wurde von einer weiteren Untersuchung im 
Rahmen dieses Bebauungsplanes Abstand genommen. 
C Zusätzliche Angaben 
12.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Zum Erlangen der benötigten Daten innerhalb der Gutachten zum Bebauungsplan „Baufeld West, 
Kerpener Straße in Köln – Lindenthal“ sind unterschiedliche technische Verfahren zum Einsatz 
gekommen. Mitunter wurden mittels 
 Ortsbegehungen, 
 Detektorerfassungen, 
 Kleinrammbohrungen, 
 Rammsondierungen, 
 Schalltechnischen Berechnungen, 
 Verkehrsberechnungen, 
 Mikrosimulationen, 
 Potentiellen Berechnungen von Besonnungsdauer und Verschattungszeiten mittels 
numerischen Modell SUN, 
 und Immissionsprognosen 
die benötigten Daten erfasst und fließen mit in den Umweltbericht ein. 
12.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des 
Bebauungsplanes bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der 
Abwägung sein konnten, können, da die Stadt Köln derzeit kein umfassendes 
Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreibt, nicht permanent überwacht und erfasst 
werden. Die Stadt Köln ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. 
der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.

80 
Die Umweltauswirkungen der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen 
Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist der Austausch 
von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Stadt gewährleistet. Sollten 
unerwartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit 
geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. 
12.8 Zusammenfassung 
Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante 
und in der Abwägung zu berücksichtigende Belange. 
 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
 Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH-Gebietes nach der 
Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete 
nach der Richtlinie 79/409/EWG sowie keine Naturschutzgebiete vor. 
 Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurden für das Untersuchungsgebiet 
Quartiere von vorkommenden planungsrelevanten Fledermausarten (Zwergfledermaus) 
festgestellt. Es wurden keine Quartiere von Vogelarten festgestellt, lediglich gelegentlich 
überfliegende (Turmfalke, Mäusebussard und Sperber) oder nahrungssuchende Greifvögel. 
 Um den möglicherweise bevorstehenden Verlust von potentiellen Fledermausquartieren, die 
z.B. von der vielfach nachgewiesenen Zwergfledermaus genutzt werden, auszugleichen, wird 
empfohlen an geeigneter Stelle künstliche Nisthilfen in der nächsten Umgebung zu installieren.  
 Innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes befinden sich 75 Bäume, von denen 67 
satzungsgeschützt sind. Sämtliche Bäume müssen für die Umsetzung der Planung gefällt 
werden, lediglich zwei satzungsgeschützte Bäume an der Grenze zum Grundstück 
Lindenthalgürtel 30 können erhalten bleiben. 
 Zusätzlich muss ein satzungsgeschützter Baum auf städtischem Grundstück auf der Kerpener 
Straße gefällt werden, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage zu ermöglichen. 
Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere acht Bäume im Straßenraum zu fällen.  
 Schutzgut Fläche 
 Der Versiegelungsgrad wird in Folge der Planung erhöht.  
 Eine Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle wird durch die Planung vermieden.  
 Im Plangebiet bleibt die derzeitige Kliniknutzung erhalten. 
 Schutzgut Boden 
 Schutzwürdige Böden liegen nicht vor. 
 Das Plangebiet wird im Vergleich zum Bestand weiter versiegelt.  
 Da keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet vorliegen und der Altlastenverdacht 
ausgeräumt wurde, sind wesentliche Auswirkungen auf den Boden durch die Bauphase nicht 
zu erwarten.  
 Durch mechanische Belastungen bei den Abbrucharbeiten kann es grundsätzlich zu 
zusätzlichen Verdichtungen im Boden kommen, die aufgrund der vorhandenen Situation im 
Plangebiet (bereits bebaut und größtenteils versiegelt) nicht zu erheblichen Auswirkungen 
führen. 
 Schutzgut Wasser 
 Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes 
Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sollen heute schon bei der 
Realisierung von Baumaßnahmen beachtet werden. 
 Das Plangebiet kann in die vorhandene Kanalisation entwässern.  
 Es sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder betroffen.

81 
 Schutzgut Luft und Klima 
 Durch die Planung werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Bei den prognostizierten 
Verkehrsmengen (Bestand und Prognose) ist die Überschreitung der EU-Grenzwerte für 
Luftschadstoffe auszuschließen. 
 Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter 
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine 
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. 
Durch die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des 
Weiteren stellen die im städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven 
Gründächer innerhalb des Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der 
problematischen Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar.  
 Schutzgut Landschaft 
 Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut. 
 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
 Im Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt.  
 In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird auf die 
Verpflichtung zur Einhaltung der §§ 15 und 16 des DSchG (Denkmalschutzgesetz) während 
der Baumaßnahmen hingewiesen. 
 Schutzgut Mensch 
Verkehrsbelastung 
 Sämtliche durch den zusätzlichen Verkehr belasteten Querschnitte und Knoten sind 
leistungsfähig. Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Verkehrslärm 
 Es ist mit keiner relevanten Erhöhung (> 3dB) des Straßenverkehrslärms zu rechnen. Jedoch 
liegen diese Erhöhungen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel, 
rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind. 
 Gemäß den Ergebnissen der Immissionsberechnungen werden keine Überschreitungen der 
Grenzwerte nach den Lärmschutz - Richtlinien - StV von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts 
für allgemeine Wohngebiete durch den Schienenverkehr erwartet. 
Anlagenlärm 
Auswirkungen des Plangebietes auf die Nachbarschaft 
 An fast allen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes werden die Immissionsrichtwerte 
nach der TA Lärm für Wohngebiete für den Nachtzeitraum von 40 dB(A) eingehalten. Leichte 
Überschreitungen gibt es lediglich am Immissionsort Kerpener Straße 107 im Nachtzeitraum.  
 Das schalltechnische Gutachten zeigt, dass bis auf die Immissionsorte Kerpener Straße 107 
EG und Kerpener Straße 107 1.OG an allen anderen Immissionsorten die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. 
 An der Kerpener Straße 107 EG und Kerpener Straße 107 1.OG, gegenüber der geplanten 
Tiefgarageneinfahrt, werden die Beurteilungspegel um maximal 1 dB überschritten. Die 
Überschreitung ist in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten. 
 In allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw. ausfahrenden PKW geringer sein 
und die Richtwerte werden eingehalten. 
 Die TA Lärm lässt Richtwertüberschreitungen von 1 dB zu. Es soll dabei dauerhaft 
sichergestellt werden, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB beträgt.  
 Die maximale Emission aus der TG Einfahrt im Nachtzeitraum (lauteste volle Stunde, 5:00 Uhr 
bis 6:00 Uhr) fällt mit dem Maximum der Straßenverkehrsemissionen im Nachtzeitraum

82 
zusammen. Der Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr liegt im Nachtzeitraum bei 60 
dB(A), während der Beurteilungspegel der Tiefgaragenausfahrt bei ca. 41 dB(A) liegt. 
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes 
 Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von 
bis zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, 
Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten.  
 An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel 
von bis zu ca. 43 dB(A) im Bereich der Fassaden erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 
18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden somit 
um 3 dB überschritten. Der Immissionsrichtwert von 45 dB(A), der für Mischgebiete gilt, wird 
eingehalten.  
 Die TA Lärm fordert, dass bei Überschreitung der Richtwerte die Fenster in nicht zu öffnender 
Bauweise eingebaut werden müssen. Bei nächtlichen Lärmbelastungen an den Fassaden 
dürfen die dort befindlichen Fenster noch zu öffnen sein, solange die Lärmbelastung nicht 
höher als 42 dB(A) ist. Damit wird dem besonderen Bedürfnis von Patienten Rechnung 
getragen, Kontakt mit der Außenwelt und frischer Luft zu erhalten, auch wenn sie das Gebäude 
nicht verlassen können.  
Auswirkungen in der Bauphase 
 Während des Rückbaus kann es temporär zu Beeinträchtigungen durch Baulärm, 
Erschütterungen in der Abriss- und Gründungsphase, Lichtemissionen auf die Bewohner in der 
Nachbarschaft und die am Abbruch beteiligten Personen kommen. 
12.9 Referenzliste der Quellen 
Als Grundlage des Umweltberichtes dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB 
(Baugesetzbuch). Der Umweltbericht ist damit Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. 
Im Rahmen der Bearbeitung wurden außerdem folgende Fachgutachten / Untersuchungen erstellt, 
deren Ergebnisse im Umweltbericht mit berücksichtigt wurden: 
 Artenschutzprüfung Stufe I Vorprüfung und Artenschutzprüfung Stufe II Vertiefende 
Prüfung der Verbotstatbestände im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, 
Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum) Kerpener Straße in Köln-Lindenthal, Dr. Andreas 
Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018. 
 Ergebnisbericht zu baugrundtechnischen Voruntersuchungen im Rahmen des 
Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld-West (Eltern-Kind-Zentrum) Kerpener Straße 
in Köln Lindenthal, Dipl. Geologe Heribert Becker ugb - umwelt - geologie – baugrund, 
Stand September 2018. 
 Analyseergebnisse Mischprobenuntersuchung Ergänzung zum Ergebnisbericht zu 
baugrundtechnischen Voruntersuchung vom Mai 2016, Dipl. Geologe Heribert Becker ugb - 
umwelt - geologie – baugrund, Stand Juni 2016. 
 Baumkonfliktplan Neubau Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum), FSWLA, Stand 20.12.2019. 
 Baumliste Baufeld West UKK, FSWLA, Stand 10.01.2019. 
 Bilanz Biotoptypen Bestand Planung Baufeld West , FSWLA, Stand 10.01.2018. 
 Biotoptypen Bestand Neubau Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum), FSWLA, Stand 
20.12.2018. 
 Biotoptypen Planung Neubau Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum), FSWLA, Stand 
02.07.2019. 
 Maßnahmenplan zum B-Plan Neubau Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum), FSWLA, 
Stand 02.07.2019.

83 
 Verkehrsgutachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West 
(Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln-Lindenthal, PTV Group, Index - i, Stand 
30.07.2018. 
 Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens Uniklinik Köln (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln- 
Lindenthal, ADU Cologne, Stand 14. Mai 2019, mit Anhang. 
 Gutachterliche Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren Geräuschemissionen und - 
immissionen durch anlagenbezogenen Fluglärm, TÜV NORD, Stand 07.01.2019, mit 
Anhang. 
 Untersuchung zur potentiellen Besonnung nach DIN 5034-1 und Verschattung im Rahmen 
des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener 
Straße in Köln – Lindenthal, iMA Cologne GmbH, Stand 19.12.2018. 
 Immissionsprognose im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West 
(Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln Lindenthal (Entwurf), TÜV RHEINLAND 
ENERGY GMBH, Stand 03.01.2019. 
 Durchführung einer Tageslichtsimulation im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik 
Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln Lindenthal, peutz 
Consult, Stand 12.09.2018. 
 Stellungnahme bzgl. der vom Betrieb der Tiefgaragen ausgehenden Lichtimmissionen im 
Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) 
Kerpener Straße in Köln Lindenthal, peutz Consult, Stand 12.09.2018. 
 Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand 1991. 
 Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J. 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: 
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013. 
 Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018.

Anlage 3 Textliche Festsetzungen

18686 Zeichen

1 von 7 
 
A N L A G E  3  
64435-02 TF Funk Sa  
 
Stadt Köln  
Textliche Festsetzungen  
Bebauungsplan Nr. 64435 / 02, Entwurf  
Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal 
Stand: Offenlage  
 
 
A) Bauplanungsrechtliche Festsetzungen 
 
1. Art der baulichen Nutzung   
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
Sonstige Sondergebiete (SO) (gemäß § 11 BauNVO)  
Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO wird das Sondergebiet (SO) festgesetzt und entsprechend der 
Zweckbestimmung und Art der Nutzung in die Teilbereiche SO 1 („Universität / Klinik“) und 
SO 2 („Universität / Klinik / Versorgung“) gegliedert.  
1.1 Im SO 1 sind bauliche Nutzungen zulässig, die  der medizinischen Versorgung des 
Menschen dienen, insbesondere: 
 Klinikgebäude und Therapieeinrichtungen,  
 Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens,  
 Schulungsräume für pflegerische und medizinische Berufe, 
 die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und gastronomischen Einrichtungen, 
 Universitäts- und Forschungseinrichtungen, 
 Büro- und Verwaltungsnutzungen, 
 universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen,  
 Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Zusammenhang mit 
dem Universitäts- und Klinikbetrieb stehen, 
 Anlagen zur Ver- und Entsorgung. 
Im SO 1 sind folgende untergeordnete Nutzungen zulässig, sofern sie im funktionalen und 
räumlichen Zusammenhang mit der Hauptnutzung Universität und Klinik stehen und nicht 
mehr als 8.000 m² Bruttogeschossfläche (BGF) in Anspruch nehmen:  
 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,  
 Wohnheime für Mitarbeiter / -innen und studentisches Wohnen,  
 Gastwohnungen für Angehörige von Patienten oder sonstige Nutzer, soweit es sich um 
einen vorübergehenden Aufenthalt im räumlich  - funktionalen Zusammenhang mit der 
Zweckbestimmung Klinik handelt. 
1.2  Im SO 2 sind bauliche Anlagen zulässig, die der Versorgung und Verwaltung des 
Universitäts- und Klinikgeländes dienen, sowie Nutzungen, die im funk tionalen 
Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen. Insbesondere sind zulässig: 
 Anlagen zur Ver- und Entsorgung,

Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH  2 von 7 
 
 Hochschul- und Forschungseinrichtungen, 
 Büro- und Verwaltungsnutzung, 
 universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen. 
2. Maß der baulichen Nutzung; Höhe baulicher Anlagen   
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BauGB) 
2.1  Höhenfestsetzungen 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten 
Gebäudehöhen (GH) als Höchstmaß GHmax festgesetzt. Alle festgesetzten Höhen beziehen 
sich auf Normal- Null (NN) (unterer Bezugspunkt). 
2.1.1 Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO werden folgende Bezugspunkte festgesetzt: 
 Oberer Bezugspunkt für die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH max) ist die 
Gebäudeoberkante. 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen 
Höhen durch folgende bauliche Anlagen überschritten werden: 
 durch extensive Gründächer um max. 0,60 m, 
 durch intensive Gründächer um max. 2,00 m, 
 durch Anlagen der solaren Energiegewinnung um max. 1,50 m, 
 durch haustechnische Anlagen um max. 3,00 m, 
 durch Aufzugmaschinenhäuser um max. 3,00 m, 
 durch äußere Umwehrungen (Brüstungen, Geländer o.ä.) von Dachflächen um max. 
3,50 m, 
 durch Abgasanlagen sowie Be - und Entlüftungsanlagen bis maximal 8,00 m Höhe, 
soweit eine Grundfläche von 9 m² nicht überschritten wird.  
2.1.2 Ausnahmsweise sind im SO 2 Abgasanlagen (Schornstein BHKW) sowie Be - und 
Entlüftungsanlagen bis maximal 99,00 m ü. NN zulässig, soweit eine Grundfläche von 9 m² 
nicht überschritten wird.  
2.1.3 Die festgesetzte Geländeoberkante (GOK) von 49,60 m über NN darf durch 
Geländemodellierung um +/- 0,50 m unter- bzw. überschritten werden.  
Abweichend davon darf die festgesetzte GOK durch folgende Anlagen ausnahmsweise um 
mehr als 0,5 m unterschritten werden: 
 Lichtschächte, 
 Abgrabungen zu Belichtungs- und Belüftungszwecken, 
 Zufahrten und Zugänge zu den Untergeschossen, Rampen und Treppenanlagen, 
 Stützmauern. 
Für die Berechnung der Abstandsflächen ist der festgesetzte Wert der GOK zugrunde zu 
legen. Die nach Satz 1 und 2 zugelassenen Geländemodellierungen bleiben hierbei 
unberücksichtigt (Punkt 10.3 der Begründung). 
2.2 Grundflächenzahl 
2.2.1 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im sonstigen Sondergebiet (SO 1 und SO 2)  die 
zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden.

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2.2.2 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im sonstigen Sondergebiet (SO 1) auf den 
Flurstücken 6277 / 50 und 6278 / 50 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der 
oberirdischen baulichen Anlagen bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden, wenn 
sichergestellt ist, dass die GRZ von 0,85 innerhalb des Plangebietes eingehalten wird. 
3. Überbaubare Grundstücksfläche  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO ist die Überschreitung von 
Baugrenzen durch folgende bauliche Anlagen zulässig: 
 Lichtschächte bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze,  
 Treppenanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze,  
 brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtweganlagen  bis zu einer 
Tiefe von 7,50 m von der jeweiligen Baugrenze, 
 unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke auf maximal 15 % der Plangebietsfläche, 
 Schornsteine, Ab - und Zuluftanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 4,0 m vor der 
Baugrenze, 
 Stützmauern auf maximal 100 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, 
 verlorener Verbau bis zu einer Fläche von maximal 1.200 m², 
 sicherheitstechnische Anlagen und Fangnetze für den Hubschrauberlandeplatz bis zu einer 
Tiefe von maximal 3,0 m vor der Baugrenze.  
4. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen 
(§ 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB) 
Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 5 der Landesbauordnung 
NRW (BauO NRW 2018) wird innerhalb des Plangebietes für bauliche Anlagen zueinander  
und zum Zentralgebäude an der Kerpener Straße 62 ein Abstandsflächenfaktor von 0,25 H 
festgesetzt. Durch die unter Punkt 2.1.2 genannten Abgasanlagen sowie Be - und 
Entlüftungsanlagen werden auf dem eigenen Grundstück keine Abstandsflächen ausgelöst. 
Zu de r im Norden und Westen ausserhalb des Plangebietes angrenzenden 
Wohngrundstücke und zu den angrenzenden öffentlichen Straßen gilt der 
Abstandsflächenfaktor 0,4 H, ebenso für Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes. 
5. Flächen mit besonderem Nutzungszweck  
(§ 9 Abs.1 Nr. 9 BauGB) 
Hubschrauberlandeplatz  
Innerhalb der als Landeplatz festgesetzten Fläche ist die Errichtung eines dem Klinikum 
dienenden Hubschrauberlandeplatzes für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tag und 
Nacht zulässig. Darüber hinaus ist  nordöstlich des Hubschrauberlandeplatzes eine 
Abstellfläche für einen zweiten Hubschrauber zulässig. 
6. Fläche mit Geh- und Fahrrechten  
(§ 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB) 
In der mit GF bezeichneten Fläche ist ein Geh - und Radfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit festgesetzt. In dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m 
herzustellen.  
In der mit G bezeichneten Fläche ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. 
In dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen.  
Öffnung der Fassade im Erdgeschoss (Lindenthalgürtel)

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Der in der Planzeichnung festgesetzte Durchgangsbereich ist im Erdgeschoss mit einer 
Mindestbreite von 3,50 m und einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m herzustellen. 
7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den 
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
Aufenthaltsräumen zu treffen. Als Grundlage sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach 
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, zu erwerben bei Beuth Verlag 
GmbH, Berlin) zu berechnen. 
Die Zuordnung zwischen den dargestellt en LPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln 
ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: 
   
LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB  
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
 Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der 
örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
In Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts 
über 40 dB(A) liegt, sind Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierter Lüftung 
vorzusehen.  
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere 
LPB an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 
An Immissionsorten, in deren Fassade nbereichen eine Lärmbelastung aus 
anlagenbezogenem Lärm nachts bis höchstens 42 dB(A) gewährleistet wird, können die 
Fenster öffenbar ausgeführt werden. Dies ist spätestens im bauaufsichtlichen 
Genehmigungsverfahren anhand einer durch einen unabhängigen Sa chverständigen 
erstellten Schallprognose nachzuweisen. 
In Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts 
über 42 dB(A) liegt, sind in sämtlichen Räumen mit Immissionsorten die Fenster in einer 
nachts nicht zu öffnenden Bauweise vorzusehen.  
Diese Regelung entfällt, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine 
schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass die Grenze von 42 dB(A) nicht 
überschritten wird.

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8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)  
Dachbegrünung  
Die Dachflächen innerhalb des Sondergebietes SO 1 mit der Zweckbestimmung „Universität 
(Klinik)“ sind auf den Sockelgeschossen (Sockelgeschosse sind d ie Bereiche mit einer 
festgesetzten Gebäudehöhe von 65,0 und 69,0 m ü. NN) vollflächig extensiv zu begrünen 
und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 8 cm zuzüglich 
Filter- und Drainschicht betragen. Die extensive Dachbegrünung muss mindestens die 
Qualität DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) haben. 
Ausnahmsweise ist die Unterschreitung der vollflächigen Dachbegrünung für haustechnisch 
notwendige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen und Wartungsflächen, 
Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, Oberlichter, Vordächer 
sowie Dachterrassen zulässig.  
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung zulässig.  
Durch oben genannte Ausnahmen darf die Dachbegrünung nicht unter 35 % fallen. 
Mindestüberdeckung Tiefgaragen 
Tiefgaragen (TGa) oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, 
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. 
Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 80 cm tiefen Bodensubstratschicht 
einschließlich Filter- und Drainschicht auszubilden. 
Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf 
mindestens 1,20 m einschließlich Filter- und Drainschicht zu erhöhen. Die durchwurzelbare 
Pflanzfläche muss mindestens 25 m² je Baumstandort betragen. 
Vorhandene Tiefgaragendächer sind von der Begrünungsverpflichtung ausgenommen. 
Begrünung von Freianlagen 
Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern 
BB 1 (GH 51) zu bepflanzen und die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. 
Erläuternder Hinweis: 
Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf d ie 
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. 
Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige 
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
B) Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 86 BauO NRW 
1. Dachform und Dachneigung  
Die Gebäude im Plangebiet sind mit Flachdächern mit einer Neigung bis maximal 5° zu 
errichten.  
2. Werbeanlagen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Errichtung von Fremdwerbeanlagen 
unzulässig.

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3. Einfriedungen 
Zu den nördlich und westlich angrenzenden Hausgärten sind Einfriedungen als Mauer, Zaun 
oder Zaun - Hecken - Kombination bis zu einer Höhe von maximal 2,00  m zulässig. Als 
unterer Bezugspunkt gilt die festgesetzte Geländeoberkante von 49,60 m ü. NN. 
C) Hinweise 
1. Gesetzliche Grundlagen und sonstige Vorschriften 
DIN - Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und 
Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy  - Brandt -
 Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
2. Bodendenkmalschutz  
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 
und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit 
Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 
3. Kampfmittel  
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampf mitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung 
Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens Az 22.5 3 5315000 371  / 18 sowie der 
Bebauungsplannummer (64435 / 02) einzuschalten. 
4. Bodenschutz  
Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Bodenverunreinigungen liegen im Plangebiet 
nicht vor. Sollte im Rahmen der Erdarbeiten bauschutthaltiges oder organoleptisch 
auffälliges Bodenmaterial (z.B. aus Bodenauffüllungen) anfallen, ist dieses ordnungsgemäß 
zu entsorgen und dem Umweltamt der Stadt Köln anzuzeigen.  
5. Artenschutz  
Laut Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, 
Stand September 2018, Artenschutzprüfung Stufe I Vorprüfung und Artenschutzprüfun g 
Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Neubau im Rahmen des 
Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße 
in Köln -Lindenthal ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen 
nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September 
verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, 
auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form - und 
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von 
Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren A ufnahme in 
Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter 
nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die 
Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind vor Beginn der Erschließung und Bauarbeiten zu 
berück-sichtigen:

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• Vor den Abrissarbeiten zur Brutzeit (März - September) ist das Vorhandensein der Niststät-
ten der Vögel zu prüfen. 
• Die Rodung der Sträucher und Hecken ist zwischen Oktober und Februar dur chzuführen 
bzw. eine Kontrolle nach besetzten Nestern zu machen. 
• Zeitliche Abrissbeschränkungen (April - Oktober) bzw. Prüfung des Vorhandenseins der 
besetzten Fledermausquartiere.  
Das Anbringen der künstlichen Nisthilfen und die Prüfung der Brutplätze sowie Quartiere 
sind im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Die Nisthilfen müssen 
den betroffenen Arten vor den Rodungen und Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Sie sind 
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersat z zu sorgen. In den 
Bebauungsplan wird ein entspre-chender Hinweis aufgenommen. 
6. Leitungsschutz  
Im Bereich von Leitungstrassen sind im Rahmen von Pflanzmaßnahmen die Vorgaben des 
Merkblattes „Baumstandorte und unterirdische Ver - und Entsorgungsanlagen“ der  
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen gemäß der aktuellen Fassung zu 
beachten.  
7. Wasserschutzgebiet (geplant) 
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes 
Hürth. Es wird empfohlen, die zukünftigen Au flagen aus der Schutzzonenverordnung 
einzuhalten. Insbesondere die Gestaltung der Entwässerung von anfallenden Wässern ist 
sach- und fachgerecht auszuführen, so dass Belastungen des Grundwassers nicht zu 
befürchten sind. Bei Einbau von Recyclingbaustoffen im Bereich dieser Wasserschutzzone 
III B ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. 
8. Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebi et der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung- BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011). 
9. Vorbelastung 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (Gewerbelärm, Verkehrslärm (Straßen - und 
Schienenverkehr)) und Fluglärm durch den Rettungshubschrauber vorbelastet. 
10. Erschütterungen durch den Stadtbahnbetrieb  
Zum Schutz vor den durch die Abwicklung des Stadtbahnbetriebes ausgelösten 
Erschütterungen sind die dem aktuellen Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zu 
treffen. 
11. Maßnahmen zur Flugsicherheit  
Um Beeinträchtigungen des bestehenden Flugbetriebs zu vermeiden, müssen Kräne und 
andere Bauhilfsanlagen, welche die im Bauantrag vorgesehenen Bauhöhen überschreiten, 
der Bezirksregierung Düsseldorf als Luftfahrtbehörde vor Errichtung dieser Anlagen zur 
Prüfung vorgelegt werden. 
12. Regenwasserentsorgung  
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des 
anfallenden Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss in die 
öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

Anlage 4 Bebauungsplan Entwurf

23602 Zeichen

Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-, §§
1 bis 11 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-)
Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO)
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
(§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO)
Baugrenze
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
(§ 9 Abs.7 BauGB)
SO
Universität
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
GrundflächenzahlGRZ 0,85
Verkehrsflächen
(§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB)
Einfahrtbereich
Planzeichenerklärung
Baugrenze Landeplatz
Einfahrtbereich Tiefgarage Bestand
TGa
Maximale GebäudehöheGHmax
Mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen
Bereiche für Durchgänge / Überdachungen
SO1 - SO2
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. von
Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der
Nutzung innerhalb eines Baugebietes
(§ 1 Abs.4, § 16 Abs.5 BauNVO)
Stützmauer
Bestehende Höhenpunkte
Nachrichtliche Übernahmen
Lärmpegelbereiche
Geplante dem Plangebiet
angrenzende Baukörper
(siehe Einschrieb)
Hinweise
Bestandsgebäude
49.60 m ü. NN
Geh- und FahrrechtGF
GehrechtG
X = 32353541.09
Y = 5643408.76
Darstellung Koordinatenpunkte
Bestandsgebäude innerhalb des
Plangebietes
ZNA Zentrale Notaufnahme
Festgesetzte Geländeoberkante (GOK) für das Plangebiet
Geschlossene Bauweiseg
Bestehende Brüstungshöhenpunkte
49.30 m ü. NN
BrH 71.60 m ü. NN
Umgrenzung Tiefgarage
(§ 9 Abs.1 Nr.4 und 22 BauGB)
Kerpener Straße
Lindenthal-Gürtel K12
TGa
R10.20
Wichtiger Hinweis!
Gebäude im Bau,
nachrichtliche Übernahme,
keine Garantie auf
geometrische Eindeutigkeit
Notfallaufnahme im EG
Strahlentherapie
3
Zentralklinikum
8A
Personalwohnheim
2
Dr. Mildred-Scheel-Haus
6
Dezernat 2
Versorgungszentrum
7
Fernheizwerk
Niederlaendische
Philologie
802
UB-West
Wohnheim64
Cyberknife
801
X = 32353470.29
Y = 5643417.27
X = 32353509.16
Y = 5643397.99
X = 32353568.10
Y = 5643328.62
X = 32353541.09
Y = 5643408.76
X = 32353372.61
Y = 5643384.12
X = 32353389.67
Y = 5643307.52
49.60 m ü. NN
49.60 m ü. NN
# 2.00# 5.00
# 3.00
# 4.50
# 4.50
# 3.00
# 4.50
# 4.50
# 4.50
# 4.50
# 7.00
# 4.50
# 4.50
# 4.50
# 4.50
# 4.50
# 4.50
# 7.00
# 7.00
# 7.00
# 3.00
# 4.00
# 7.00
# 2.00
X = 32353467.05
Y = 5643360.20135.00°
# 4.50
49.60 m ü. NN
R17.25
ZufahrtTiefgarageBestand
Zufahrt Tiefgarage / ZNA
BrH 71.60 m ü. NN
SO2
Universität
(Klinik / Versorgung)
 GRZ 0,85 / g
SO1
Universität
(Klinik)
 GRZ 0,85 / g
49.60 m ü. NN
49.21 m ü. NN
49.49 m ü. NN
46.23 m ü. NN
49.60 m ü. NN
ca. 49.49 m ü. NN
ca. 48.50 m ü. NN
ca. 49.40 m ü. NN
ca. 47.50 m ü. NN
46,94 m ü. NN
49.33 m ü. NN
48,17 m ü. NN
49,43 m ü. NN
49.51 m ü. NN
48,34 m ü. NN
49.61 m ü. NN
48.29 m ü. NN
48.39 m ü. NN
48.67 m ü. NN
48.68 m ü. NN
48.72 m ü. NN
Ok Straße
49.25 m ü. NN
33.508.50
19.50
17.00
11.50 13.50
24.50
56.00
49.50
25.00
40.00
8.50
13.00
16.50
35.00
25.50
29.50
29.50
48.50
10.34
15.00
5.50
GF
G
GH
max
= 57.00 m ü. NN
GH
max
= 89,00 m ü. NN
GH
max
=
94,00 m ü. NN
GH
max
=
102,00m ü. NN
GH
max
= 69,00 m ü. NN
GH
max
= 65,00 m ü. NN
GH
max
= 69,00 m ü. NN
GH
max
= 87,00 m ü. NN
GH
max
= 81,00 m ü. NN GH
max
= 65,00 m ü. NN
GHmax = Landeplatz
= 97.00 m ü. NN
entfällt
GH
max
= 69.00 m ü. NN
GH
max
= 57.00 m ü. NN
GH
max
=81,00 m ü. NN
G
GF
GHmax
= 69,00 m ü. NN
LPB II
LPB II
LPB III
LPB III
GH
max
= 63.50 m ü. NN
35.00
10.00
18.50
10 20 30 40 50  m
Maßstab 1:500
Gesetzliche Grundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)
Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S. 411 ff)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV. NRW. S. 666)
jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschluss geltenden Fassung.
DIN - Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen
wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden im
Rathaus der Stadt Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Die zuvor genannten Unterlagen werden zu den üblichen Dienststunden beim Stadtplanungsamt der Stadt Köln im
technischen Rathaus (Willy Brandt Platz 2) während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
ETRS
UTM
280 E 01n_lc
Köln, den __.__.2018
Es wird bescheinigt, daß diese Planunterlage den
Bestimmungen des § 1 Abs. 2  Planz.  V 90
entspricht. (Stand ____________)
Kühnhausen
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den __.__.2018
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und Bauen
Beigeordneter
Köln, den __.__.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat
in der Zeit vom __.__.2018 bis __.__.____
§ 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den __.__.2018
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom __.__2018 bis __.__.2018 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberburgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den __.__.2018
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB durch
Beschluss des Rates am __.__.2018 geändert
worden.
Oberburgermeisterin
Köln, den __.__.2018
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in seiner
Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung
mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be-
schlossen worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den __.__.2018
Bebauungsplan Entwurf
64435/02
Baufeld West, Kerpener Straße
in Köln - Lindenthal
Stand: Offenlage
Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat  am xx.xx.2018 nach
§ 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
gez. Blömer - Frerker
Für die BV 3 Bezirksbürgermeisterin
Köln, den __.__.2018
gez.
Frau Blömer-Frerker, Bezirksbürgermeisterin für die
Bezirksvertretung Lindenthal
Köln, den __.__.2018
A) Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Sonstige Sondergebiete (SO) (gemäß § 11 BauNVO)
Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO wird das Sondergebiet (SO) festgesetzt und entsprechend der Zweckbestimmung
und Art der Nutzung in die Teilbereiche SO 1 („Universität / Klinik“) und SO 2 („Universität / Klinik / Versorgung“)
gegliedert.
1.1 Im SO 1 sind bauliche Nutzungen zulässig, die der medizinischen Versorgung des Menschen dienen,
insbesondere:
x Klinikgebäude und Therapieeinrichtungen,
x Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens,
x Schulungsräume für pflegerische und medizinische Berufe,
x die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und gastronomischen Einrichtungen,
x Universitäts- und Forschungseinrichtungen,
x Büro- und Verwaltungsnutzung,
x universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen,
x Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Zusammenhang mit dem Universitäts-
und Klinikbetrieb stehen,
x Anlagen zur Ver- und Entsorgung.
Im SO 1 sind folgende untergeordnete Nutzungen zulässig, sofern sie im funktionalen und räumlichen
Zusammenhang mit der Hauptnutzung Universität und Klinik stehen und nicht mehr als 8.000 m²
Bruttogeschossfläche (BGF) in Anspruch nehmen:
x Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,
x Wohnheime für Mitarbeiter / -innen und studentisches Wohnen,
x Gastwohnungen für Angehörige von Patienten oder sonstigen Nutzern, soweit es sich um einen
vorübergehenden Aufenthalt im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit der Zweckbestimmung Klinik
handelt.
1.2 Im SO 2 sind bauliche Anlagen zulässig, die der Versorgung und Verwaltung des Universitäts- und Klinikgeländes
dienen, sowie Nutzungen, die im funktionalen Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen. Insbesondere sind
zulässig:
x Anlagen zur Ver- und Entsorgung,
x Hochschul- und Forschungseinrichtungen,
x Büro- und Verwaltungsnutzung,
x universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen.
2. Maß der baulichen Nutzung; Höhe baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BauGB)
2.1 Höhenfestsetzungen
Gemäß § 
16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen (GH) als
Höchstmaß GHmax festgesetzt. Alle festgesetzten Höhen beziehen sich auf Normal Null (NN) (unterer
Bezugspunkt).
2.1.1 Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO werden folgende Bezugspunkte festgesetzt:
x Oberer Bezugspunkt für die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GHmax) ist die Gebäudeoberkante.
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Höhen durch folgende
bauliche Anlagen überschritten werden:
x durch extensive Gründächer um max. 0,60 m,
x durch intensive Gründächer um max. 2,00 m,
x durch Anlagen der solaren Energiegewinnung um max. 1,50 m,
x durch haustechnische Anlagen um max. 3,00 m,
x durch Aufzugmaschinenhäuser um max. 3,00 m,
x durch äußere Umwehrungen (Brüstungen, Geländer o.ä.) von Dachflächen um max. 3,50 m,
x durch Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen bis maximal 8,00 m Höhe, soweit eine Grundfläche
von 9 m² nicht überschritten wird.
2.1.2 Ausnahmsweise sind im SO 2 Abgasanlagen (Schornstein BHKW) sowie Be- und Entlüftungsanlagen bis maximal
99,00 m ü. NN zulässig, soweit eine Grundfläche von 9 m² nicht überschritten wird.
2.1.3 Die festgesetzte Geländeoberkante (GOK) von 49,60 m über NN darf durch Geländemodellierung um +/- 0,50 m
unter- bzw. überschritten werden.
Abweichend davon darf die festgesetzte GOK durch folgende Anlagen ausnahmsweise um mehr als 0,5 m
unterschritten werden:
x Lichtschächte,
x Abgrabungen zu Belichtungs- und Belüftungszwecken,
x Zufahrten und Zugänge zu den Untergeschossen, Rampen und Treppenanlagen,
x Stützmauern.
Für die Berechnung der Abstandsflächen ist der festgesetzte Wert der GOK zugrunde zu legen. Die nach Satz 1
und 2 zugelassenen Geländemodellierungen bleiben hierbei unberücksichtigt.(Punkt 10.3 der Begründung)
2.2 Grundflächenzahl
2.2.1 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im sonstigen Sondergebiet (SO 1 und SO 2) die zulässige Grundfläche
durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0
überschritten werden.
2.2.2 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im sonstigen Sondergebiet (SO 1) auf den Flurstücken 6277 / 50 und
6278 / 50 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der oberirdischen bauliche Anlagen, bis zu einer
GRZ von 1,0 überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die GRZ von 0,85 innerhalb des Plangebietes
eingehalten wird.
3. Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO ist die Überschreitung von Baugrenzen durch folgende
bauliche Anlagen zulässig:
x Lichtschächte bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze,
x Treppenanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze,
x brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtweganlagen bis zu einer Tiefe von 7,50 m
von der jeweiligen Baugrenze,
x unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke auf maximal 15 % der Plangebietsfläche,
x Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 4,0 m vor der Baugrenze,
x Stützmauern auf maximal 100 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
x verlorener Verbau bis zu einer Fläche von maximal 1.200 m²,
x sicherheitstechnische Anlagen und Fangnetze für den Hubschrauberlandeplatz bis zu einer Tiefe von
maximal 3 m vor der Baugrenze.
4. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen
(§ 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB)
Gemäß § 
9 Abs.1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 5 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW
2018) wird innerhalb des Plangebietes für bauliche Anlagen zueinander und zum Zentralgebäude an der
Kerpener Straße 62 ein Abstandsflächenfaktor von 0,25 H festgesetzt. Durch die unter Punkt 2.1.2 genannten
Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen werden auf dem eigenen Grundstück keine Abstandsflächen
ausgelöst.
Zu der im Norden und Westen ausserhalb des Plangebietes angrenzenden Wohngrundstücke und zu den
angrenzenden öffentlichen Straßen gilt der Abstandsflächenfaktor 0,4 H, ebenso für Wohnnutzungen innerhalb
des Plangebietes.
5. Flächen mit besonderem Nutzungszweck
(§ 9 Abs.1 Nr. 9 BauGB)
Hubschrauberlandeplatz
Innerhalb
 der als Landeplatz festgesetzten Fläche ist die Errichtung eines dem Klinikum dienenden
Hubschrauberlandeplatzes für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tag und Nacht zulässig. Darüber hinaus
ist nordöstlich des Hubschrauberlandeplatzes eine Abstellfläche für einen zweiten Hubschrauber zulässig.
6. Fläche mit Geh- und Fahrrechten
(§ 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB)
In
 der mit GF bezeichneten Fläche ist ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. In
dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen.
In der mit G bezeichneten Fläche ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. In dieser Fläche ist
ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen.
Öffnung der Fassade im Erdgeschoss (Lindenthalgürtel)
Der in der Planzeichnung festgesetzte Durchgangsbereich ist im Erdgeschoss mit einer Mindestbreite von 3,50 m
und einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m herzustellen.
7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß 
§ 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu
treffen. Als Grundlage sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe
Januar 2018, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu berechnen.
Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus
nachfolgender Tabelle:
In Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts über 40 dB(A) liegt,
sind Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierter Lüftung vorzusehen.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere LPB an einzelnen
Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.
An Immissionsorten, in deren Fassadenbereichen eine Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts bis
höchstens 42 dB(A) gewährleistet wird, können die Fenster öffenbar ausgeführt werden. Dies ist spätestens im
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellten
Schallprognose nachzuweisen.
In Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts über 42 dB(A) liegt,
sind in sämtlichen Räumen mit Immissionsorten die Fenster in einer nachts nicht zu öffnenden Bauweise
vorzusehen.
Diese Regelung entfällt, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische
Untersuchung nachgewiesen wird, dass die Grenze von 42 dB(A) nicht überschritten wird.
8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Dachbegrünung
Die Dachflächen innerhalb des Sondergebietes SO 1 mit der Zweckbestimmung „Universität (Klinik)“ sind auf den
Sockelgeschossen (Sockelgeschosse sind die Bereiche mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von 65,0 und 69,0
m ü. NN) vollflächig extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht muss
mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht betragen. Die extensive Dachbegrünung muss mindestens die
Qualität DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) haben.
Ausnahmsweise ist die Unterschreitung der vollflächigen Dachbegrünung für haustechnisch notwendige
Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen und Wartungsflächen, Befestigungselemente der Anlagen zur
Nutzung von Sonnenenergie, Oberlichter, Vordächer sowie Dachterrassen zulässig.
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung zulässig.
Durch oben genannte Ausnahmen darf die Dachbegrünung nicht unter 35 % fallen.
Mindestüberdeckung Tiefgaragen
Tiefgaragen (TGa) oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden sind dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist, mit einer
mindestens 80 cm tiefen Bodensubstratschicht einschließlich Filter- und Drainschicht auszubilden.
Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 1,20 m
einschließlich Filter- und Drainschicht zu erhöhen. Die durchwurzelbare Pflanzfläche muss mindestens 25 m² je
Baumstandort betragen.
Vorhandene Tiefgaragendächer sind von der Begrünungsverpflichtung ausgenommen.
Begrünung von Freianlagen
Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen
überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen
 und
die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten.
Erläuternder Hinweis:
Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der
Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
B) Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 86 BauO NRW
1. Dachform und Dachneigung
Die Gebäude im Plangebiet sind mit Flachdächern mit einer Neigung bis maximal 5° zu errichten.
2. Werbeanlagen
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Errichtung von Fremdwerbeanlagen unzulässig.
3. Einfriedungen
Zu den nördlich und westlich angrenzenden Hausgärten sind Einfriedungen als Mauer, Zaun oder Zaun - Hecken
- Kombination bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Als unterer Bezugspunkt gilt die festgesetzte
Geländeoberkante von 49,60 m ü. NN.
C) Hinweise
1. Gesetzliche Grundlagen und sonstige Vorschriften
DIN - Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden
und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E
05, Stadthaus Deutz, Willy - Brandt - Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme
bereitgehalten.
2. Bodendenkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische
Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten.
3. Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6
Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des
Aktenzeichens Az 22.5 3 5315000 371 / 18 sowie der Bebauungsplan - Nummer (64435 / 02) einzuschalten.
4. Bodenschutz
Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Bodenverunreinigungen liegen im Plangebiet nicht vor. Sollte im
Rahmen der Erdarbeiten bauschutthaltiges oder organoleptisch auffälliges Bodenmaterial (z.B. aus
Bodenauffüllungen) anfallen, ist dieses ordnungsgemäß zu entsorgen und dem Umweltamt der Stadt Köln
anzuzeigen.
5. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018,
Artenschutzprüfung Stufe I Vorprüfung und Artenschutzprüfung Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbots-
tatbestände Neubau im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum)
Kerpener Straße in Köln - Lindenthal ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5
BNatSchG.
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten, Bäume,
Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu
beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder
zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der
Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und
Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind vor Beginn der Erschließung und Bauarbeiten zu berücksichtigen:
x Vor den Abrissarbeiten zur Brutzeit (März - September) ist das Vorhandensein der Niststätten der Vögel zu
prüfen.
x Die Rodung der Sträucher und Hecken ist zwischen Oktober und Februar durchzuführen bzw. eine Kontrolle
nach besetzten Nestern zu machen.
x Zeitliche Abrissbeschränkungen (April - Oktober) bzw. Prüfung des Vorhandenseins der besetzten
Fledermausquartiere.
Das Anbringen der künstlichen Nisthilfen und die Prüfung der Brutplätze sowie Quartiere sind im Rahmen einer
ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Die Nisthilfen müssen den betroffenen Arten vor den Rodungen und
Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Sie sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersatz
zu sorgen. In den Bebauungsplan wird ein entspre-chender Hinweis aufgenommen.
6. Leitungsschutz
Im Bereich von Leitungstrassen sind im Rahmen von Pflanzmaßnahmen die Vorgaben des Merkblattes
„Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen gemäß der aktuellen Fassung zu beachten.
7. Wasserschutzgebiet (geplant)
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hürth. Es wird
empfohlen, die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung einzuhalten. Insbesondere die Gestaltung
der Entwässerung von anfallenden Wässern ist sach- und fachgerecht auszuführen, so dass Belastungen des
Grundwassers nicht zu befürchten sind. Bei Einbau von Recyclingbaustoffen im Bereich dieser
Wasserschutzzone III B ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.
8. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung- BSchS) vom 01.08.2011
(Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011 ).
9. Vorbelastung
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (Gewerbelärm, Verkehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) und
Fluglärm durch den Rettungshubschrauber vorbelastet.
10. Erschütterungen durch den Stadtbahnbetrieb
Zum Schutz vor den durch die Abwicklung des Stadtbahnbetriebes ausgelösten Erschütterungen sind die dem
aktuellen Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
11. Maßnahmen zur Flugsicherheit
Um Beeinträchtigungen des bestehenden Flugbetriebs zu vermeiden, müssen Kräne und andere Bauhilfsanlagen,
welche die im Bauantrag vorgesehenen Bauhöhen überschreiten, der Bezirksregierung Düsseldorf als
Luftfahrtbehörde vor Errichtung dieser Anlagen zur Prüfung vorgelegt werden.
12. Regenwasserentsorgung
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss in die öffentliche Kanalisation eingeleitet
werden.
LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB
I5 5
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80
Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die
Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
festzulegen.
Anlage 4

Mitteilung Ausschuss

5879 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Funk Sa 
Vorlagen-Nummer 15.08.2019 
 2702/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 64435/02 
Arbeitstitel: "Baufeld West, Kerpener Straße" in Köln-Lindenthal 
Für die Errichtung eines Neubaus als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde der 
Universitätsklinik Köln hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 23.06.2016 einen 
Einleitungsbeschluss gefasst. In dem neuen Gebäude sollen kinderbezogene ambulante und statio-
näre klinische Einrichtungen konzentriert werden. Damit sollen kurze Wege entstehen und eine effek-
tive Versorgung sichergestellt werden. Zum Raumprogramm gehören insbesondere die Kindernotauf-
nahme, die Kinderradiologie, die ambulante Kinderheilkunde (Pädiatrie), die Kreißsäle sowie die Neu- 
und Frühgeborenenstation. Mit der Planung sollen zudem die auf dem Klinikgelände verstreuten Not-
aufnahmen in einer zentralen Notaufnahme (ZNA) vereinigt werden und durch die Errichtung eines 
großen OP - Bereiches ergänzt werden. Dazu gehören die entsprechenden Stationen zur Unterbrin-
gung und Pflege der Patienten. Mit diesem Raumprogramm werden Synergieeffekte genutzt und 
dadurch der Flächenbedarf für die vielfältigen Nutzungen insgesamt verringert. Mit der Bündelung der 
Notaufnahmen ist auch die Verlagerung des Hubschrauberlandeplatzes verbunden, der ebenfalls auf 
dem Neubau im Baufeld West angeordnet werden soll. 
 
Der ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf soll mit den als Anlage beigefügten Unterlagen gemäß § 
3 Absatz 2 Baugesetzbuch für sechs Wochen öffentlich ausgelegt werden. Die Offenlage findet vo-
raussichtlich im Oktober und November statt. 
 
Verfahrensverlauf: 
Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde von der Uniklinik Köln für das oben beschriebene Plangebiet 
("Baufeld West") die Aufstellung eines Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung 
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB beantragt. Am 23.06.2016 hat der Stadtentwicklungsaus-
schuss der Stadt Köln die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für das Baufeld West beschlos-
sen. Das Bebauungsplanverfahren wurde für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Durch-
führungsvertrag begonnen. Wegen der geringen Plangebietsgröße, der innerstädtischen Lage und 
der derzeitigen vollumfänglichen Nutzung des Geländes sollte ein Bebauungsplan der Innenentwick-
lung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Bekanntmachung der 
Aufstellung des Bebauungsplanes erschien im Amtsblatt Nr. 29 vom 27.07.2016. 
 
Zur Einbindung der Öffentlichkeit fand am 22.11.2016 eine Abendveranstaltung mit Präsentation der 
Planungsziele und der relevanten Umweltbelange statt. Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
lag die Planung einschließlich einer Erläuterung vom 16.11.2016 bis einschließlich 01.12.2016 im 
Kölner Stadthaus und in der Bezirksvertretung Lindenthal aus.

2 
 
Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine planungsrelevanten Stellungnahmen seitens 
der Bürger eingegangen.  
Parallel zu dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand das Wettbewerbsverfahren für Gebäude 
und Freianlagen statt. Der Wettbewerb war als Realisierungswettbewerb ausgelobt.  
Innerhalb des Plangebietes ist unter anderem ein neuer Hubschrauberlandeplatz geplant. Für diese 
Anlage wird eine separate luftfahrtrechtliche Genehmigung erforderlich. Im Zuge der weiteren Pla-
nung stellte sich heraus, dass trotz dieser eigenständigen Genehmigung bereits im Zuge des Bebau-
ungsplanverfahrens eine Umweltprüfung für den Hubschrauberlandeplatz erforderlich ist. Dies 
schließt die Anwendung des § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten 
Verfahren) aus; der Bebauungsplan kann somit nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. 
Da zu dem Zeitpunkt (Januar 2018) die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB 
bereits erfolgt war (16.11.16 - 01.12.16), wurde lediglich die frühzeitige Beteiligung der Behörden und 
Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) nachgeholt. Die Unterlagen wurden mit Schreiben 
vom 27.06.2018 versandt und mit einer Abgabefrist bis zum 28.07.2018 terminiert.  
 
Auch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erwies sich im Zuge der Planun-
gen als nicht geeignet. Es ist zwar unstrittig, dass mit dem Bebauungsplan genau ein Vorhaben pla-
nungsrechtlich gesichert werden soll. Allerdings kann das Vorhaben nicht ausreichend detailliert be-
schrieben werden und mit einer angemessenen Durchführungsfrist umgesetzt werden. Es wird zwei 
Bauabschnitte geben, von denen einer unmittelbar nach Erreichen des Planungsrechtes umgesetzt 
werden soll. Hier wäre ein Vorhabenbezug möglich gewesen. Ein zweiter Bauabschnitt war Inhalt des 
Wettbewerbs und sollte daher auch Inhalt der planungsrechtlichen Sicherung im Bebauungsplan sein. 
Allerdings kann die Realisierung dieses zweiten Bauabschnittes nicht verbindlich terminiert werden. 
Dabei ist zu erwarten, dass sich die sich rasant entwickelnden Anforderungen an Klinikgebäude in-
nerhalb der kommenden Jahre so verändern, dass ein Vorhabenbezug für diesen Abschnitt nicht rea-
listisch ist. Daher wurde entschieden, dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan mit städtebauli-
chem Vertrag aufgestellt werden soll. 
 
Der Bebauungsplan wird daher als qualifizierter Bebauungsplan einschließlich Umweltprüfung und 
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 a BauGB fortge-
setzt und somit auf ein Normalverfahren umgestellt.  
 
 
 
Anlagen 
1       Geltungsbereich 
2       Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
3       Textliche Festsetzungen 
4       Bebauungsplan-Entwurf 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 1 Geltungsbereich

389 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes8QLYHUVLWlWVNOLQLNXP]X.|OQBaufeld WestLQ.|OQ/LQGHQWKDO
010050200300 Meter

Beratungsverlauf (2)

19.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.09.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (20)

  • Kerpener Straße 62
  • Dürener Straße
  • Universitätsstraße
  • Zülpicher Straße
  • Gleueler Straße
  • Sülzburgstraße 271
  • Rurstraße 2
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  • Studentenweg
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Joseph-Stelzmann-Straße
  • Lindenthalgürtel 22
  • Auf der Höhe
  • Leiblplatz
  • Straße 10
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  • Am Rande
  • Straße 3 65
  • Straße 4

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Details

Aktenzeichen
2702/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
15.08.2019
Erstellt
07.08.2019 14:18