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Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 64435/02 Arbeitstitel: "Baufeld West, Kerpener Straße" in Köln-Lindenthal

Mitteilung Ausschuss 2702/2019 vom 15.08.2019

Stand: Am 23.09.2019 in der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    A N L A G E 2 64435 -02 funk060819Sa Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 64435 / 02 Entwurf Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal 1. Anlass der Planung Planungsanlass ist die Errichtung eines Neubaus als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde der Uniklinik Köln. In dem neuen Gebäude sollen kinderbezogene ambulante und stationäre klinische Einrichtungen konzentriert werden. Damit sollen kurze Wege entstehen und eine effektive Versorgung sichergestellt werden. Zum Raumprogramm gehören insbesondere die Kindernotaufnahme, die Kinderradiologie, die ambulante Kinderheilkunde (Pädiatrie), die Kreißsäle sowie die Neu- und Frühgeborenenstation. Mit der Planung sollen zudem die auf dem Klinikgelände verstreuten Notaufnahmen in einer zentralen Notaufnahme (ZNA) vereinigt werden und durch die Errichtung eines großen OP - Bereiches ergänzt werden. Dazu gehören die entsprechenden Stationen zur Unterbringung und Pflege der Patienten. Mit diesem Raumprogramm werden Synergieeffekte genutzt und dadurch der Flächenbedarf für die vielfältigen Nutzungen insgesamt verringert. Mit der Bündelung der Notaufnahmen ist auch die Verlagerung des Hubschrauberlandeplatzes verbunden, der ebenfalls auf dem Neubau im Baufeld West angeordnet werden soll. Für die Unterbringung des Eltern - Kind - Zentrums ist der westliche Teilbereich des Klinikums an der Ecke Kerpener Straße / Lindenthalgürtel vorgesehen, daher die Bezeichnung: „Baufeld West“. 2. Beschreibung des Plangebietes 2.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln - Lindenthal im westlichen Bereich des Universitätsgeländes. Es wird im Süden durch die Kerpener Straße, westlich durch den Lindenthalgürtel und östlich sowie nördlich durch weitere universitätsklinische Nutzungen begrenzt. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 17.600 m². Es liegt in der Gemarkung Kriel, Flur 63. Durch das Plangebiet werden die Flurstücke 6277 / 50 und 6278 / 50 sowie die südwestlichen Teilbereiche der Flurstücke 2748 und 2998 überplant. Die Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus der Planzeichnung. 2 Abbildung 1: Lage Uniklinik Köln (Quelle www.tim-online.nrw.de) mit Einzeichnung des Plangebietes Baufeld West 2.2 Vorhandene Strukturen Im Bereich des zukünftigen Eltern - Kind - Zentrums befinden sich heute Verwaltungsgebäude, das Institut für Arbeits- und Sozialmedizin und Hygiene, die Kinderklinik sowie eine onkologische und psychiatrische Einrichtung des Universitätsklinikums. Am Lindenthalgürtel befindet sich eine IV - bis V - geschossige Blockrandbebauung, die zukünftig im Rahmen der Neubebauung des Baufeldes West im Einmündungsbereich Kerpener Straße fortgeführt werden soll. Sie ergänzt sogleich die südlich der Kerpener Straße vorhandene III - geschossige Blockrandbebauung. Östlich des Plangebietes wird das Klinikgelände durch das markante 18 - geschossige Bettenhaus geprägt. Nördlich bilden weitere universitätsklinische Nutzungen den Rahmen des Plangebietes. Hierbei handelt es sich zum einen um das viergeschossige Versorgungszentrum der Universitätskliniken mit einer Höhe von ca. 28,00 m. Zum anderen handelt es sich um das Dr. Mildred - Scheel - Haus, welches ein bis zwei Geschosse hat. Als weiteres Umfeld wird der Bereich zwischen der Dürener Straße, der Universitätsstraße, der Zülpicher Straße und dem Lindenthalgürtel betrachtet. Hier befindet sich eine städtebaulich urbane Gemengelage. Diese wird in der Mittelachse zwischen dem Lindenthalgürtel im Westen und der Universitätsstraße im Osten hauptsächlich von der universitären Nutzung mit ihren vielfältigen Bereichen geprägt. Im Norden, Süden und Westen fassen die Geschäftsstraßen Dürener Straße, Zülpicher Straße und Lindenthalgürtel den Betrachtungsbereich ein und bieten ein ausreichendes Angebot für die Nahversorgung. Zwischen diesen Versorgungsachsen und dem Universitätsgelände liegen ausgedehnte städtische Wohnbereiche, die von Mehrfamilienhäusern, Stadtvillen und Einfamilienhäusern geprägt sind. Abgerundet wird das urbane Erscheinungsbild des Quartiers durch soziale und kulturelle Einrichtungen sowie gewerbliche Betriebe des Handwerks- und Dienstleistungsbereiches. 3. Planverfahren Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde von der Uniklinik Köln für das oben beschriebene Plangebiet („Baufeld West“) die Aufstellung eines Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB beantragt. Am 23.06.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für das Baufeld West beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wurde für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag begonnen. Wegen der geringen Plangebietsgröße, der 3 innerstädtischen Lage und der derzeitigen vollumfänglichen Nutzung des Geländes sollte ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplanes erschien im Amtsblatt Nr. 29 vom 27.07.2016. Zur Einbindung der Öffentlichkeit fand am 22.11.2016 eine Abendveranstaltung mit Präsentation der Planungsziele und der relevanten Umweltbelange statt. Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit lag die Planung einschließlich einer Erläuterung vom 16.11.2016 bis einschließlich 01.12.2016 im Kölner Stadthaus und in der Bezirksvertretung Lindenthal aus. Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine planungsrelevanten Stellungnahmen seitens der Bürger eingegangen. Parallel zu dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand das Wettbewerbsverfahren für Gebäude und Freianlagen statt. Der Wettbewerb war als Realisierungswettbewerb ausgelobt. Innerhalb des Plangebietes ist unter anderem ein neuer Hubschrauberlandeplatz geplant. Für diese Anlage wird eine separate luftfahrtrechtliche Genehmigung erforderlich. Im Zuge der weiteren Planung stellte sich heraus, dass trotz dieser eigenständigen Genehmigung bereits im Zuge des Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung für den Hubschrauberlandeplatz erforderlich ist. Dies schließt die Anwendung des § 13a BauGB aus; der Bebauungsplan kann somit nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Da zu dem Zeitpunkt (Januar 2018) die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB bereits erfolgt war (16.11.16 - 01.12.16), wurde lediglich die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) nachgeholt. Die Unterlagen wurden mit Schreiben vom 27.06.2018 versandt und mit einer Abgabefrist bis zum 28.07.2018 terminiert. Auch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erwies sich im Zuge der Planungen als nicht geeignet. Es ist zwar unstrittig, dass mit dem Bebauungsplan genau ein Vorhaben planungsrechtlich gesichert werden soll. Allerdings kann das Vorhaben nicht ausreichend detailliert beschrieben werden und mit einer angemessenen Durchführungsfrist umgesetzt werden. Es wird zwei Bauabschnitte geben, von denen einer unmittelbar nach Erreichen des Planungsrechtes umgesetzt werden soll. Hier wäre ein Vorhabenbezug möglich gewesen. Ein zweiter Bauabschnitt war Inhalt des Wettbewerbs und sollte daher auch Inhalt der planungsrechtlichen Sicherung im Bebauungsplan sein. Allerdings kann die Realisierung dieses zweiten Bauabschnittes nicht verbindlich terminiert werden. Dabei ist zu erwarten, dass die Anforderungen an Klinikgebäude innerhalb der kommenden Jahre sich so verändern, dass ein Vorhabenbezug für diesen Abschnitt nicht realistisch ist. Daher wurde entschieden, dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag aufgestellt werden soll. Der Bebauungsplan wird daher als qualifizierter Bebauungsplan einschließlich Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 a BauGB fortgesetzt und somit auf ein Normalverfahren umgestellt. Die für die Umsetzung der Planungen bereitgestellten Landesmittel sind an eine Realisierung der Bauvorhaben bis Ende 2020 gebunden. 4. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen 4.1 Landesplanerische Vorgaben Die im aktuellen Landesentwicklungsplan NRW formulierten Ziele und Grundsätze sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Nachfolgend aufgeführte Ziele und Grundsätze sind in diesem Planungsverfahren und für die städtebauliche Konzeption wesentlich: 6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung „Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. […].“ 6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" „Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine 4 umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. […].“ 6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung „Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.“ 4.2 Regionalplan Der Regionalplan stellt für das Plangebiet Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar, somit gibt es keinen Konflikt mit der Planung. Die zukünftige Sondergebietsausweisung auf kommunaler Ebene kann aus dem Regionalplan entwickelt werden. 4.3 Flächennutzungsplan (FNP) Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Köln, der seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig ist, stellt für das Plangebiet im Wesentlichen Sonderbaufläche dar. Lediglich ein ca. 60 m breiter Streifen entlang des Lindenthalgürtels ist als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan soll Sondergebiet bis zum Lindenthalgürtel festsetzen, insofern muss der Flächennutzungsplan für diese Teilflächen geändert werden und Sonderbauflächen darstellen. 4.4 Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich gem. § 34 BauGB sowie gem. den Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne im bebauten Innenbereich der Stadt Köln. Für das Plangebiet sind im Landschaftsplan aus dem Jahr 1991 keine besonders geschützten Teile von Natur- und Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt. Für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Festsetzungen. Grundlage für die Darstellung des Entwicklungszieles waren zum einen der Luftreinhalteplan (1982-86) II und fortlaufende Messungen (1984-86) und zum anderen Immissionsuntersuchungen an stark belasteten Straßen bzw. Autobahnen. Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln (2012) ergab, dass Feinstaub und Stickstoffdioxid (NO2) die wesentlichen Belastungen der Luftqualität darstellen. Die fortlaufenden Messergebnisse von Feinstaub zeigen Werte innerhalb des zulässigen Rahmens an, während es bei Stickstoffdioxid (NO2) zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte kommt. Daher ist eine weitere Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln erforderlich. Für besonders belastete Landschaftsräume sind Vorgaben zur Reduzierung der Immissionsbelastung und zur Verbesserung des Klimas durch Fachplanungen notwendig. Die Darstellungen des Entwicklungszieles an stark belasteten Straßen wurde auf die Bereiche beschränkt, die im Anlagenplan 1 des FNP als „örtliche Hauptverkehrszüge“ ausgewiesen sind und im Rahmen des Neu- oder Ausbaus in Siedlungsbereichen und für im FNP dargestellte Erholungsbereiche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich machen. Bei der Festsetzung von Maßnahmen insbesondere in anderen Fachplanungen ist darauf zu achten, dass die Durchführung und Luftzirkulation in den betroffenen Bereichen eine Schadstoffanreicherung verhindern. Der Verkehr auf öffentlichen Straßen im Straßenraum bleibt im Wesentlichen erhalten. Kleinräumige neue Einengungen durch das Sockelgeschoß lassen keine Anreicherung mit Schadstoffen erwarten. Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch die Dachbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen die im städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar. 5 Die temporäre Freifläche am Lindenthalgürtel, welche aufgrund des dahinter liegenden Versorgungszentrums zurzeit nur bedingt als Frischluftschneise dient, entstand im Zuge einer Rückbaumaßnahme und wird derzeit wieder bebaut. 4.5 Bebauungsplan Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan liegt für das Plangebiet nicht vor. Am 30.06.2009 wurde ein Aufstellungsbeschluss für das gesamte Universitätsgelände gefasst und am 19.08.2009 im Amtsblatt veröffentlicht. Der Aufstellungsbeschluss hatte einen Bebauungsplan mit der Festsetzung eines SO (Sondergebiet) für Klinik, Forschung und Lehre zum Ziel. Die Entwicklung dieses Bebauungsplanes wird nicht weiter verfolgt. 4.6 Fluchtlinienpläne Für Teilflächen des Plangebietes liegen drei rechtsverbindliche Fluchtlinienpläne vor, die teilweise noch aus dem Jahr 1937 stammen:  Plan Nr. 355 entlang Lindenthalgürtel 22,  Plan 588 entlang der Kerpener Str. / Lindenthalgürtel,  Plan 3111 Blatt 3 entlang der Kerpener Str. / Lindenthalgürtel. Die Teilbereiche der aufgeführten Pläne, die innerhalb dieses Bebauungsplans liegen, werden durch diesen Bebauungsplan überplant. 4.7 Sonstige Planungen Das gesamte Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sollten heute schon bei der Realisierung von Baumaßnahmen beachtet werden. 4.8 Baulasten Die Flurstücke 2748 und 2998 sind mit einer Baulast zugunsten der Zufahrt zum Zentralklinikum belastet. Mit der Festsetzung des Einfahrtsbereichs wird im Zuge dieses Bebauungsplanes die Zufahrt im Rahmen der Bauleitplanung gesichert. Weitere Baulasten im Plangebiet sind nicht bekannt. 4.9 Luftrechtliches Genehmigungsverfahren / Maßnahmen zur Flugsicherung Der bestehende Hubschraubersonderlandeplatz der Universitätsklinik Köln wird in das Plangebiet verlegt. Der bestehende Platz befindet sich außerhalb des Plangebietes an der Kerpener Straße, unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzend. Er soll bei Realisierung der Planung geschlossen werden. Für die Anlage und den Betrieb des neuen Hubschraubersonderlandeplatzes im Bereich des Plangebietes ist ein gesondertes luftrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) durchzuführen. Für den Zeitraum der Verlegung des Hubschrauberlandeplatzes ist die Erreichbarkeit für Rettungshubschrauber durch einen neuen Hubschraubersonderlandeplatz II der Universitätsklinik Köln auf dem Dach des Herzzentrums sichergestellt, der sich derzeit im Genehmigungsverfahren befindet. Das erforderliche luftrechtliche Genehmigungsverfahren wird voraussichtlich im ersten Quartal 2019 abgeschlossen. Durch die Realisierung des Bebauungsplanes werden die An- und Abflugflächen (hier: An- / Abflugfläche 050°/ 230°) des Landeplatzes Herzzentrum nicht beeinträchtigt. Um Beeinträchtigungen des dortigen Flugbetriebs während der Bauphasen zu vermeiden, wurde in den textlichen Festsetzungen ein Hinweis auf die erforderlichen Abstimmungen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde aufgenommen. 6 5. Ziel und Zweck der Planung 5.1 Ziel der Planung Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Errichtung des Eltern - Kind - Zentrums auf Teilflächen des Kölner Universitätsgeländes sowie die Steuerung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und architektonischen Siedlungsentwicklung in Köln - Lindenthal. Die Realisierung des Bebauungsplanes soll zum einen den steigenden Versorgungsbedarf des Universitätsklinikums decken und zum anderen dazu beitragen, dass in Zukunft bei weiterhin steigendem Versorgungsbedarf keine Engpässe entstehen. Mit dem Bebauungsplan soll sichergestellt werden, dass städtebaulich und gestalterisch ansprechende und funktionale Gebäude errichtet werden. Darüber hinaus soll die Hubschrauberlandeplattform des Zentralklinikums auf dem neu errichteten Gebäude realisiert werden. 5.2 Machbarkeitsstudie Im Jahr 2015 wurde von der ASTOC ARCHITECTS AND PLANNERS GmbH in einer Machbarkeitsstudie untersucht, ob und wie die oben beschriebenen Nutzungen und die damit verbundenen Raumprogramme im Plangebiet realisiert werden können. Dabei wurden die folgenden Nutzungen und Flächenbedarfe angesetzt: Tabelle 1: Flächenbedarf in Bauabschnitt 1 und 2 sowie gesamt Nutzung Bauabschnitt 1 Bauabschnitt 2 Gesamt zentrale Notaufnahme und Notfallradiologie 4.600 m² BGF* 4.600 m² BGF Kindernotaufnahme 1.500 m² BGF 1.500 m² BGF Kinderradiologie 1.115 m² BGF 300 m² BGF 1.415 m² BGF Kreißsaal 1.650 m² BGF 1.650 m² BGF Ambulanzen 3.125 m² BGF 10.000 m² BGF 13.125 m² BGF OP 6.000 m² BGF 6.600 m² BGF 12.600 m² BGF Stationen 23.090 m² BGF 9.800 m² BGF 32.890 m² BGF Sonstiges 1.120 m² BGF 2.800 m² BGF 3.920 m² BGF Summen 42.200 m² BGF 29.500 m² BGF 71.700 m² BGF * BGF = Bruttogeschossfläche Bauabschnitt 1 definiert die Nutzungen, die bis 2020 umgesetzt werden müssen, Bauabschnitt 2 definiert die zusätzlichen Bedarfe, die darüber hinausgehen und im Baufeld West mittel- bis langfristig angesiedelt werden sollen. Das Ergebnis der Machbarkeitsuntersuchung ist, dass die Nutzungen umgesetzt werden können, wenn eine hohe Verdichtung am Standort umgesetzt werden kann. Dabei wurden unterschiedliche städtebauliche und funktionelle Lösungen entwickelt und untersucht. Allen Lösungen gemeinsam war, dass Nutzungen „gestapelt“ werden müssen, dass also in die Höhe gebaut werden muss, auch wenn eine hohe Verdichtung (große Grundfläche) ermöglicht wird. Dabei blieb in allen Konzeptionen die markante Stellung des „Bettenhauses“ mit 18 Geschossen erhalten, das heißt, dass im Plangebiet niedrigere Gebäudehöhen realisiert werden sollen. 5.3 Wettbewerbs- und Planungsziele Nachdem durch die Machbarkeitsstudie geklärt war, dass es städtebauliche, architektonische und funktionale Lösungen zur Realisierung der benötigten Nutzungen innerhalb des Baufeldes West 7 gibt, wurde zur Konkretisierung der Planung ein Wettbewerb durchgeführt. Der Wettbewerb wurde als Realisierungswettbewerb ausgeschrieben, an dem 16 Büros teilnahmen. Die Realisierung des Vorhabens soll in zwei Bauabschnitten erfolgen. Beiden Bauabschnitten sind Nutzungen aus dem oben beschriebenen Programm zugeordnet. Es ergibt sich eine Aufteilung von rd. 42.000 m² BGF für den ersten Bauabschnitt (1. BA) und rd. 29.500 m² für den zweiten Bauabschnitt (2. BA). Die Aufgabenstellung für den Wettbewerb war die konkrete Planung für den 1. Bauabschnitt und eine konzeptionelle Lösung für den 2. Bauabschnitt. Die Lage der Grenze zwischen den beiden Bauabschnitten ergab sich jeweils aus den Wettbewerbsentwürfen. In der Machbarkeitsuntersuchung war festgelegt worden, dass die Zufahrten für den motorisierten Individualverkehr (MIV) und zu den Notaufnahmen an der Kerpener Straße angeordnet werden müssen. Zum Lindenthalgürtel soll dagegen eine Fußgängerverbindung gewährleistet werden. Darauf aufbauend wurde ein Verkehrsgutachten erarbeitet, das mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik (Amt 66) abgestimmt wurde. Der Verkehr kann im Ergebnis konfliktfrei abgewickelt werden. Abbildung 2: Lageplan Baufeld West (Quelle medfacilities) mit variabler Grenze zwischen Bauabschnitt 1 und 2 (Stand Wettbewerb) 8 Eine Anforderung aus der Wettbewerbsauslobung war es, den aus Norden ankommenden „Studentenweg“ bis zum Lindenthalgürtel sowie bis zur Kerpener Straße zu verlängern, so dass eine fußläufige Querung des Klinikgeländes für die Öffentlichkeit möglich ist. Ziel war es, den Stadtteil Lindenthal durchlässiger und konsequenter an das Klinikum anzubinden. Für das Gebäudeinnere gab es die Anforderung, das Wege- und Logistiknetz des Neubaus an die bestehende Magistrale als verbindendes Element der Gebäude zwischen Herzzentrum und heutiger zentraler Notaufnahme anzuschließen, um optimale Infrastrukturen zu schaffen. Abbildung 3: Optimierung der Wegebeziehungen (Konzeptdarstellung, Lageänderungen möglich): Verlängerung der Magistrale innerhalb der Gebäude und des Studentenweges im Freien (Quelle medfacilities, Stand Wettbewerb) 5.4 Wettbewerbsergebnis Wettbewerbssieger ist das Büro gmp (gmp Architekten von Gerkan, Marg und Partner) aus Aachen, das inzwischen mit der weiteren Bearbeitung der Planung beauftragt wurde. Das Wettbewerbsergebnis sieht zwei L - förmige Gebäudeteile vor, die auf einem Sockelgeschoß stehen, welches zur Kerpener Straße drei Geschosse und zum Unicampus vier Geschosse hat. Zum Lindenthalgürtel schließt der Gebäudekomplex mit einer viergeschossigen Riegelbebauung ab, die den Fassadenverlauf der bestehenden Bebauung aufnimmt und somit die Raumkante zum Lindenthalgürtel weiter deutlich definiert. Der östliche Gebäudeteil (Bauabschnitt 1) hat insgesamt IX Geschosse (Erdgeschoss und 8 Obergeschosse) plus einem Technikgeschoss und Hubschrauberlandeplattform die oberhalb des Technikgeschosses realisiert werden soll. Der westliche Gebäudeteil (Bauabschnitt 2) hat insgesamt VII Geschosse (Erdgeschoss und 6 Obergeschosse) plus ein Technikgeschoss. Beide Gebäudeteile werden voraussichtlich mit drei Untergeschossen unterbaut, diese werden in die Anzahl der Geschosse nicht mit eingerechnet. 9 Abbildung 4: Lageplan Entwurf Wettbewerbssieger (Quelle gmp) Abbildung 5: Ansicht von der Kerpener Straße: Südseite des Eltern - Kind - Zentrums (Quelle gmp) 5.5 Weiterentwickeltes städtebauliches Konzept Das städtebauliche Konzept verfolgt das Ziel, das bestehende Gebäudeensemble an der Kerpener Straße mit dem Neubau bis zum Lindenthalgürtel fortzusetzen, um der Uniklinik zur Kerpener Straße ein einheitliches und homogenes Erscheinungsbild zu geben, sowie als weiteres Ziel eine städtebauliche Verträglichkeit mit dem umgebenden Stadtquartier herzustellen. Die Bauaufgabe macht die Ausbildung von Hochhäusern erforderlich. Das städtebauliche Konzept sieht für den ersten und zweiten Bauabschnitt einen dreigeschossigen Sockelbau vor, über den sich zwei winkelförmige Bettenhaus - Baukörper erheben. Diese sind mit vier und sechs Geschossen in der Höhe gestaffelt und steigen zum bestehenden Bettenhaus des Zentralbereiches hin an. Die Bettenhäuser liegen abgerückt vom Straßenraum der Kerpener Straße, um auf die gegenüberliegende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. 10 Der Sockelbaukörper nimmt die Flucht der Kerpener Straße auf und wird in der Straßenflucht mehrfach unterbrochen und gegliedert. Hierzu gehören:  ein baulicher Abstand zum westlich benachbarten Zentralklinikum, der als Patientengarten gestaltet wird  die Ausbildung einer zweigeschossigen Eingangsges te als überdachter Vorplatz (korrespondierend mit der zweigeschossigen Kolonnade am Zentralbau).  die Unterbrechung durch den Studentenweg zwischen 1. und 2. BA.  die Ausbildung von Gartenhöfen im 2. BA  die baukörperliche Ausformulierung einer Ecksituation a n der Kreuzung Kerpener Straße / Lindenthalgürtel Die Gliederungen bewirken, dass sich die Uniklinik nicht abweisend, sondern maßstäblich, öffnend und zugänglich darstellt. Baustufenkonzept Der Neubau wird in der ersten Stufe des 1. BA vollständig betriebsbereit in allen Funktionsstellen errichtet. Die zweite Baustufe des 1. BA (nach Abriss der bestehenden Rettungswagenvorfahrt) beinhaltet nur noch den Anschluss an das bestehende Zentralklinikum durch einen transparenten gläsernen Gang sowie die Herstellung des „Klinikgartens“. Durch dieses Konzept werden aufwändige Zwischenbauzustände oder Störungen des Betriebsablaufes sowohl im Bestand als auch im Neubau vermieden. Die Tiefgaragenzufahrt und die neue Rettungswagenvorfahrt werden im 1. Bauabschnitt (1. BA) errichtet und später mit dem 2. Bauabschnitt (2. BA) überbaut. Der 2. Bauabschnitt wird westlich des 1. Bauabschnittes errichtet und bildet mit diesem eine erkennbare Einheit durch eine gläserne Gangverbindung. Innere Erschließung Eine zweigeschossige Eingangskolonnade nimmt die Wegeführung und das Motiv der zweigeschossigen Kolonnade des Zentralklinikums auf und empfängt die Besucher mit einer angemessenen Willkommensgeste. Durch diesen überdachten Vorplatz wird die Adresse an der Kerpener Straße betont. Hier befindet sich, etwas erhöht gegenüber dem Straßenniveau, der Haupteingang in das Eltern - Kind - Zentrum. Die Höhendifferenz wird über vorgelagerte Stufen und eine behindertengerechte Rampe überbrückt. Die Höhendifferenz zum Straßenniveau resultiert aus dem Höhenniveau des Zentralbaues der Uniklinik. Der separate Zugang in die zentrale Notaufnahme im 1. Untergeschoss führt vom Straßenniveau aus ins Gebäudeinnere und dort über eine kurze Treppen- / Aufzugsverbindung ein halbes Geschoss nach unten. Die Bereiche Haupteingang Eltern - Kind - Zentrum und Notaufnahme sind dadurch von außen getrennt, jedoch intern miteinander verbunden. Der Studentenweg, der in diesem Bereich ausschließlich fußläufig nutzbar ist, durchquert die Verbindung von 1. und 2. Bauabschnitt und bindet unmittelbar an die Magistrale an. Im 2. Bauabschnitt wird der Studentenweg bis an den Lindenthalgürtel am neuen Westzugang des Klinikgeländes geführt. Die Tiefgaragenzufahrt erfolgt von der Kerpener Straße aus über eine Rampe, welche ins 2. Untergeschoss führt. Die Rettungswagenvorfahrt führt über eine überdachte, zweispurige Rampe ebenfalls von der Kerpener Straße aus in das 1. Untergeschoss. Der überdachte Bereich bietet Entladeplätze für Rettungswagen für Notfälle und Verlegungsfahrten. Der Hauptteil der Ver- und Entsorgung des Eltern - Kind - Zentrums erfolgt über das „Automatische Warentransport - System“ (AWT-System), dessen Tunnel an der Nordseite im 2. Untergeschoss angebunden wird. 11 Ergänzend zum AWT-System befindet sich an der Nordwestecke des 1. Bauabschnittes eine Logistik- und Anlieferungszone im EG, mit Zufahrt von der Nordseite (Wegeverbindung zum Versorgungszentrum VZ). Die Ver- und Entsorgung für das Baufeld West bzw. den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums (ELKI) erfolgt für sämtliche Güter über die Zufahrt an der Gleueler Straße durch direkte LKW- Anlieferungen auf den Versorgungs- und Wirtschaftshof der Uniklinik Köln oder durch direkte Anfahrt der Anlieferungszone des Neubaus ELKI. Der Wirtschaftshof befindet sich an der Gleueler Straße, der Umschlag erfolgt auf dem rückwärtig gelegenen Hof des Gebäudes. Die Güter, die auf dem Versorgungshof ab- bzw. aufgeladen werden, werden von dort aus über das AWT-System der Uniklinik Köln unterirdisch auf die Gebäude verteilt bzw. zurücktransportiert. Das Eltern-Kind-Zentrum ist an dieses automatische Transportsystem angeschlossen. Die separate Anlieferungszone für das ELKI befindet sich auf der Nordseite des Neubaus und bietet eine Haltezone für drei Lastkraftwagen sowie einen Wareneingangsbereich mit angeschlossenem Zwischenlager. Ein erheblicher Teil der im Neubau ELKI verorteten Nutzungen resultiert aus bereits vorhandenen Funktionen auf dem klinikeigenen Gelände, die im ELKI zusammengeführt werden und einen klinikinternen Umzug beinhalten. Die internen Wege auf der Nordseite des Eltern - Kind - Zentrums werden auch als Feuerwehrzufahrten genutzt. Dachzentralen Die Dachzentralen zur Aufnahme der Anlagen für die technische Gebäudeausrüstung sind gegenüber dem Bettenhaus zurückversetzt (Staffelung des Baukörpers). Im Bereich der Rückkühler werden die Dachzentralen ohne Decke, d.h. nur mit umgebender Fassade, ausgebildet (durchgängiges Erscheinungsbild der Dachzentrale). Die Fassaden sind Aluminium - Paneele mit farbig behandelter Oberfläche. Hubschrauberlandeplatz Der Hubschrauberlandeplatz mit dazugehöriger Warteposition und Wegeführung zum Aufzug wird als sichtbare Stahlkonstruktion mit darüber liegender, unterseitig bekleideter Plattform aus Aluminium - Profil - Elementen hergestellt. Der Landeplatz erhält als äußere Sichtkante einen Fangschutz als Stahlkonstruktion mit dazwischen gespannten Edelstahlnetzen. 12 Abbildung 6: Ansicht von der Kerpener Straße (Südseite Eltern - Kind - Zentrum) nach der Weiterentwicklung (Quelle gmp) 6. Ver- und Entsorgung 6.1 Verkehrliche Erschließung / ruhender Verkehr Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Kerpener Straße. Im Rahmen der Neubebauung des Baufeldes West sind zwei neue Zufahrten geplant, die über die Kerpener Straße angefahren werden. Die eine Zufahrt dient der Erschließung der zentralen Notaufnahme und die zweite Zufahrt dient der Erschließung der Tiefgarage. Der ruhende Verkehr wird in der geplanten Tiefgarage untergebracht, hierdurch wird die Parkplatzsituation um den Bereich des Zentralklinikums und des Eltern - Kind - Zentrums entspannt und der Parkplatzsuchverkehr in den angrenzenden Straßen reduziert. 6.2 ÖPNV - Anbindung Die ÖPNV - Anbindung erfolgt mit der Straßenbahn über die Linien 9 und 13 mit den Haltstellen Lindenthalgürtel / Zülpicher Straße beziehungsweise Joseph - Stelzmann - Straße / Zülpicher Straße. Mit dem Bus ist das Klinikum mit der Linie 146 über die Haltstellen Leiblplatz und Lindenthalgürtel / Gleueler Straße zu erreichen. 6.3 Nebenanlagen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Im Rahmen dieses Bebauungsplanes werden keine weitergehenden Festsetzungen zu Nebenanlagen getroffen. Damit wird den komplexen Anforderungen eines Zentralklinikums mit angrenzenden universitären Nutzungen Rechnung getragen. Ein Ausschluss von Nebenanlagen aus nachbarschützenden Aspekten ist nicht erforderlich. Sollten Nebenanlagen Emissionen verursachen, sind diese im Zuge der Baugenehmigung zu überprüfen. Nebenanlagen wie Stützmauern, Treppenanlagen, Rampen sowie Böschungen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen werden ausdrücklich zugelassen. Sie sind insbesondere in den Bereichen des Übergangs zu dem weiteren Klinikgelände erforderlich und im Bereich des SO 2 auch im Bestand vorhanden. Durch die Regelung kann eine Auseinandersetzung damit, ob es sich um Haupt- oder Nebenanlagen handelt, vermieden werden. 13 6.4 Trinkwasser / Löschwasser / Schmutzwasser Das Plangebiet ist grundsätzlich vollständig erschlossen. Die vorhandene Versorgung des Plangebietes mit Trink- und Löschwasser sowie die Entsorgung von Schmutzwasser (häusliches und gewerbliches) sind nach ersten Abstimmungen mit den Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen weiterhin möglich. Hierfür können die bereits vorhandenen Infrastrukturen verwendet werden. Eventuell erforderliche Ertüchtigungen werden im Zuge der Realisierungen abgestimmt und geregelt. 6.5 Regenwasserentsorgung Auf den Grundstücksflächen des Plangebietes war eine erstmalige Bebauung vor 1996 bereits vorhanden, daher findet der § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach eine Niederschlagswasserbeseitigung von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vorgeschrieben wird, in diesem Planverfahren keine Anwendung. Das anfallende Niederschlagswasser wird, wie heute bereits das Niederschlagswasser der Bestandsgebäude und der versiegelten Flächen, in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Da der Versiegelungsgrad der Planung gegenüber dem Bestand höher sein wird, wurde im Vorfeld mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) geklärt, dass der bestehende Mischwasserkanal und das weiterführende Kanalnetz die geringfügigen zusätzlichen Belastungen ohne Einschränkungen aufnehmen können. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes ist nicht möglich und auch nicht gefordert. Umgesetzt wird die Entwässerung in das bestehende Mischsystem im Bereich der Kerpener Straße. 6.6 Elektrizitäts- und Gasversorgung Die Versorgung mit Elektrizität und Gas ist durch das vorhandene Leitungsnetz gegeben. 6.7 Abfallbeseitigung Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen Abfallmanagements (AWT-System) des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit dem Anschluss an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte Entsorgungsunternehmen. Dazu zählt auch das Schmutzwasser, das hygienisch belastet sein kann. 7. Belange des Denkmalschutzes Innerhalb des Plangebietes sind keine Baudenkmäler oder denkmalwerte Objekte vorhanden. Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Somit sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege innerhalb des Plangebietes nach heutigem Kenntnisstand nicht erforderlich. In den Hinweisen der textlichen Festsetzungen wird ein Hinweis zu eventuellen Bodendenkmalfunden aufgenommen. 8. Klimaschutz und Klimaanpassung 8.1 Mindestanforderung Ziel des Bebauungsplanes ist es unter anderem, Maßnahmen darzustellen, die dem Klimawandel entgegenwirken, sowie Maßnahmen, die der Anpassung der Flächennutzung (z.B. Vegetationsflächen auf Dachflächen, siehe Kapitel 8.5) an den Klimawandel dienen. Die notwendigen Maßnahmen werden im Umweltbericht dargestellt. 8.2 Standortwahl der Bebauung Im Sinne von § 1 a Abs. 2 Baugesetzbuch und Ziel 6.1-1 sowie dem Grundsatz 6.1-6 des LEP (siehe 4.1) soll die Nachverdichtung von Flächen im bebauten Innenbereich gegenüber der 14 Inanspruchnahme landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen bevorzugt zur baulichen Entwicklung genutzt werden. Durch die Überplanung der bestehenden Kliniknutzungen wird dieser Vorgabe entsprochen. Die kleinteiligen niedriggeschossigen Solitärgebäude werden durch ein kompaktes Gebäude, das mit der geplanten Geschossstaffelung einen baulichen Übergang vom Zentralklinikum mit seinen 18 Geschossen zur Wohnbebauung am Lindenthalgürtel mit seiner vier- bis fünfgeschossigen Bauweise schafft, ersetzt. 8.3 Kubatur der Gebäude Je kompakter ein Gebäude ist, umso weniger Energie wird für die Heizung bzw. die Kühlung benötigt. Das geplante Klinikgebäude mit seinem III - geschossigen beziehungsweise IV - geschossigen Sockelgeschoss und den beiden aufgesetzten L - förmigen Gebäudeteilen, die insgesamt VII Geschosse plus Technikgeschoss beziehungsweise IX Geschosse plus Technikgeschoss, sowie die viergeschossige Riegelbebauung am Lindenthalgürtel, erfüllen die Anforderungen an ein ausgewogenes Verhältnis von der Hüllfläche zu beheiztem Gebäudevolumen. 8.4 Solare Wärme- und Energiegewinnung Die Ausrichtung des Gebäudes wurde so gewählt, dass sowohl ausreichende aktive Energiegewinne als auch ausreichende passive solare Wärme- und Energiegewinne möglich sind. Sollte über eine effiziente Sonnenenergienutzung durch Kollektoren und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen nachgedacht werden, ist die Ausrichtung auf dem Dach maßgeblich. Aufgrund der städtebaulichen Anordnung ist auf den Dachflächen eine optimale Ausrichtung möglich. Darüber hinaus können die südlich ausgerichteten Dachflächen des Sockelgeschosses für eine optimal zur Sonne ausgerichtete Nutzung zur Verfügung stehen. 8.5 Umgang mit Vegetationsflächen Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 17.600 m². Unter Beachtung der zukünftigen Wegeführung und des kompakten Baukörpers werden die Vegetationsflächen gegenüber dem heutigen Bestand reduziert. Die zukünftige Gestaltung der Grünflächen wird in einem Grünordnungsplan dargestellt, der Anlage dieser Begründung ist. Da es sich beim Geltungsbereich um einen innerstädtischen Bereich handelt und eine relativ hohe Verdichtung angestrebt wird, ist das Verhältnis zwischen den bebauten Flächen und den Freiflächen akzeptabel und entspricht der planerischen Zielsetzung, den Klinikstandort zu erhalten und alle erforderlichen Nutzungen dort unterzubringen. Darüber hinaus müssen außerhalb des Plangebietes acht Straßenbäume im Zuge der Bauarbeiten gefällt werden; ein weiterer Baum muss gefällt werden, um die Zufahrt zur zukünftigen zentralen Notaufnahme verzögerungs- und gefahrenfrei gewährleisten zu können. 8.6 Umgang mit der Energieversorgung Die Energieversorgung des zukünftigen Klinikgebäudes ist über das bestehende Leitungsnetz gesichert. Hierbei ist besonders zu erwähnen, dass unter dem Gesichtspunkt der rationellen Verwendung von Energie das zukünftige Gebäude an das bestehende Erdgas- Blockheizkraftwerk mit seiner emissionsarmen Wärmebereitstellungsanlage angeschlossen werden kann. Die Anlage dient neben der Erzeugung von Heizwasser zum Beheizen von Räumen der Aufbereitung von Warmwasser und der Erzeugung elektrischen Stromes. 9. Alternativen zum geplanten Standort In der vorlaufenden Machbarkeitsstudie (siehe 5.2) wurden folgende zentrale Ziele verfolgt:  Zentralisieren und Ergänzen von OP-Kapazitäten  Optimieren der Versorgungsstrukturen für Notfallpatienten  Optimieren der Patientenprozesse und der Wirtschaftlichkeit  Unterstützen der fach- und berufsgruppenübergreifenden Zusammenarbeit  Realisieren moderner Behandlungs- und Betreuungskonzepte für Eltern und Kinder 15 Auf Grundlage dieser Anforderungen ergibt sich als einziger möglicher Standort innerhalb des Klinikgeländes der Bereich des Baufeldes West. Weitergehend wurde auf Grundlage der ermittelten Eigenschaften und Nutzungen, die das Eltern - Kind - Zentrum zukünftig bereitstellen muss, ein Raumprogramm entwickelt. Mit diesem Raumprogramm wurden Konzeptentwürfe erstellt um die Machbarkeit zu prüfen. Mit dem Beginn der Erarbeitung dieses Bebauungsplanes wurde aus städtebaulicher Sicht geprüft, ob alternative Standorte gewählt werden können. Hierbei wurden folgende Alternativen in Betracht gezogen:  Verteilung auf mehrere Gebäude auf dem Gelände der Universität Köln  ein Gebäude bzw. Alternativstandort auf dem Gelände der Universität Köln  ein Gebäude bzw. Alternativstandort außerhalb des Geländes der Universität Köln (grüne Wiese) Alle drei Alternativen haben folgende Nachteile:  Die zentrale Notaufnahme für das gesamte Universitätsklinikum wäre nicht realisierbar.  Ein zentraler Hubschrauberlandeplatz für das Zentralklinikum und das Eltern - Kind - Zentrum wäre nicht realisierbar.  Die Synergieeffekte, die durch die Achse Herzzentrum, Zentralklinikum und Eltern - Kind - Zentrum erreicht werden, müssten entfallen.  Das Versorgungskonzept der kurzen Wege würde entfallen.  Innerhalb des Universitätsgeländes würden Pendelverkehre erzeugt werden, bei einer Ausgliederung würden Pendelverkehre zu dem neuen Standort entstehen.  Insbesondere würde bei einer Verlagerung außerha lb des Universitätsgeländes der Grundsatz 6.1-6, Vorrang der Innenentwicklung, der landesplanerischen Vorgaben nicht entsprochen, da das Gebäude nicht in unmittelbarer Nähe des Universitätsgeländes errichtet werden könnte, sondern am Rande von bestehenden Siedlungsstrukturen errichtet werden müsste. Ergebnis der Standortalternativenprüfung war, dass die angestrebten Ziele der Uniklinik sowie auch die landesplanerischen Ziele nur am vorgesehen Standort erreicht werden können und auch die Lage innerhalb des Universitätsgeländes entsprechend der Machbarkeitsstudie die einzig geeignete ist. 10. Begründung der Festsetzungen Um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele des Bebauungsplanes auf Grundlage des städtebaulichen Wettbewerbsentwurfes umzusetzen, sind insbesondere Festsetzungen bezüglich  der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs,  der äußeren Gestaltung der Gebäude hinsichtlich Kubatur und Dachform,  der überbaubaren Grundstücksflächen,  des inneren Erschließungskonzeptes in Bezug auf den Studentenweg von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge des städtebaulichen Konzeptes dar. 10.1 Art der baulichen Nutzung (zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 1.) Das Klinikgebiet wird gemäß § 11 BauNVO als „Sonstiges Sondergebiet (SO)“ mit der Zweckbestimmung „Klinik“ festgesetzt. Das Plangebiet wird in zwei Teilbereiche gegliedert: SO 1 und SO 2. Mit der Anwendung des § 11 BauNVO wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zulässige Art der baulichen Nutzung zu konkretisieren und ausschließlich die Nutzung für Anlagen, die 16 gesundheitlichen Zwecken dienen, zuzulassen. Die Festsetzung eines Baugebietstyps nach § 2 bis § 10 BauNVO kommt aufgrund der geplanten Nutzung nicht in Betracht. Im SO 1 werden die allgemeinen Kliniknutzungen entsprechend der geplanten Nutzung festgesetzt. Im SO 1 „Klinik“ sind insbesondere folgende Nutzungsarten allgemein zulässig:  Klinikgebäude und Therapieeinrichtungen,  Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens,  Schulungsräume für pflegerische und medizinische Berufe,  die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und gastronomischen Einrichtungen,  Universitäts- und Forschungseinrichtungen,  Büro- und Verwaltungsnutzung,  universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen,  Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Zusammenhang mit dem Universitäts- und Klinikbetrieb stehen,  Anlagen zur Ver- und Entsorgung. Darüber hinaus sind weitere Nutzungen untergeordnet zulässig, sofern sie im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit der universitären Hauptnutzung stehen und dieser gegenüber bezüglich der Geschossfläche untergeordnet sind. Hierzu zählen:  Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,  Wohnheime für Mitarbeiter / -innen und studentisches Wohnen,  Gastwohnungen für Angehörige von Patienten oder sonstigen Nutzern, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit der Zweckbestimmung Klinik handelt. Mit diesem Nutzungskanon sind alle denkbaren Nutzungen der Uniklinik, angegliederter Institute und Forschungseinrichtungen, der Ver- und Entsorgung sowie der Versorgung von Mitarbeiter/- innen und Patienten /-innen auch mit sportlichen und kulturellen Angeboten sowie Gastronomie und untergeordnet auch Wohnen abgedeckt. Das SO 2 überplant Teilflächen des bestehenden Versorgungszentrums. Es wurde in den B-Plan integriert, um für den Abstand zwischen dem Neubau und dem bestehenden Versorgungszentrum eindeutig eine Verringerung des Abstandsflächenfaktors festsetzen zu können. Insofern war es ausreichend, lediglich einen Teil des Gebäudes in das Plangebiet zu integrieren. Der heutigen Nutzung entsprechend wurde die Art der Nutzung festgesetzt: Zulässig sind Anlagen zur Ver- und Entsorgung. Das sind insbesondere bauliche Anlagen, die der Ver- und Entsorgung des Universitätsgeländes dienen und im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit den Hochschul-, Forschungs- und Klinikeinrichtungen stehen (z.B. das Blockheizkraftwerk, das neben der Stromversorgung sowohl Wärme- als auch Kälteenergie zu Verfügung stellt), sowie ergänzende Nutzungen, die die medizinische Versorgung des Klinikbetriebes sicherstellen. Da im bestehenden Gebäude Anlagen zur Ver- und Entsorgung sowie Büro- und Verwaltungsnutzung, Räume für universitäts- und unikliniknahe Dienstleistungen, Hochschul- und Forschungseinrichtungen untergebracht sind, werden diese Nutzungen ausdrücklich innerhalb des SO 2 zugelassen. Zu diesen Nutzungen gehören beispielsweise Labore, diagnostische Einrichtungen, Küchen und eine Apotheke. 10.2 Maß der Nutzung (zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 2.) Grundflächenzahl (GRZ) Für das Maß der baulichen Nutzung wird für die Baukörper des zukünftigen Klinikgebäudes und des Versorgungsgebäudes eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,85 festgesetzt. Die BauNVO 17 ermöglicht darüber hinaus gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO eine Überschreitung aus städtebaulichen Gründen. Diese liegen hier vor, da das zukünftige Klinikgebäude in einer hochverdichteten Innenstadtlage errichtet wird. Grundsätzliches Ziel ist die Vermeidung eines weiteren Standortes des Klinikums außerhalb des heutigen Klinikgeländes und die Umsetzung der Ergebnisse der Machbarkeitsstudie (siehe 5.2). Die Verdichtung entspricht dem städtebaulichen Konzept des Wettbewerbsergebnisses, das der Planung zugrunde liegt und es entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die zur Verfügung stehenden innerstädtischen Flächen zur Realisierung des Klinikgebäudes so umfänglich wie möglich zu nutzen. Daher wird für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 eine GRZ von 0,85 festgesetzt. Darüber hinaus darf die Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauNVO durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (z.B. Tiefgarage, Versorgungsanlagen), um weitere 0,15 überschritten werden. Somit kann mit unterirdischen baulichen Ablagen insgesamt eine GRZ von 1,0 erreicht werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Flurstücke 6277 / 50 und 6278 / 50, hier darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der oberirdischen baulichen Anlagen bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die GRZ von 0,85 innerhalb des Plangebietes eingehalten wird. Die Obergrenze der GRZ von 0,8 für sonstige Sondergebiete kann gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die durch die Festsetzungen erlaubten Überschreitungen der GRZ von insgesamt 0,15 werden entsprechend des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurfes durch die Begrünung von Dachflächen und die Errichtung von Patientengärten soweit wie möglich ausgeglichen. Die Dachbegrünung hat zusätzlich für die Niederschlagswasserbeseitigung den Vorteil einer leichten Retentionswirkung, mikroklimatisch positive Auswirkungen auf die Lufthygiene und trägt zur Vermeidung von Aufheizeffekten bei. Die hohe Verdichtung der klinischen Nutzungen am Standort bewirkt zudem eine Vermeidung von Verkehren und Transporten, was als städtebaulich positiver Umstand angesehen wird. Das städtebauliche Konzept sieht eine großflächige Tiefgarage unterhalb des zukünftigen Klinikgebäudes vor, durch die im Wesentlichen die GRZ-Überschreitung begründet wird. Der ruhende Verkehr, der durch das Vorhaben ausgelöst wird, kann weitgehend in der Tiefgarage untergebracht werden. Dadurch wird der Verkehr in den umgebenden Wohn- und Geschäftsstraßen, der heute durch die Parkplatzsuchenden verursacht wird, verringert und die verkehrliche Belastung reduziert. Die GRZ-Überschreitung hat zusammenfassend städtebauliche Gründe (Innenraumverdichtung, Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme bisher nicht versiegelter Flächen, Vermeidung von Verkehr, Nutzung des gesamten Plangebietes für die Anlage von Tiefgaragen) und wird durch Maßnahmen (Begrünung Dachflächen) und Umstände (Verringerung des Parksuchverkehrs) ausgeglichen. Dadurch werden negative Auswirkungen auf die Umwelt verringert bzw. vermieden. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind durch die GRZ- Überschreitung nicht betroffen, da sie im Wesentlichen durch die vollflächige Unterbauung durch Tiefgaragen entsteht, die wiederum als Baukörper kaum wahrgenommen werden. Höhe der Geländeoberkante (GOK) Hinweis: Die Höhenfestsetzungen erfolgen in diesem Bebauungsplanverfahren in m ü. NN und nicht in m ü. NHN. Dies ist dadurch begründet, dass das gesamte Gebiet des Universitätsklinikums in NN vermessen ist. Für das gesamte Plangebiet wird eine einheitliche Geländeoberkante (GOK) in m ü. NN festgesetzt um bewusst und gezielt eindeutige Vorgaben für die Berechnung der Abstandsflächen zu ermöglichen. Das Plangebiet befindet sich auf einer fast ebenen Fläche mit nachstehenden Bestandshöhen über NN, die innerhalb und außerhalb des Plangebietes ermittelt wurden: 18  im Norden zwischen dem Versorgungszentrum und dem Dr. Mildred - Scheel - Haus: 49,60 m über NN  im Südosten, Kreuzungsbereich Kerpener Straße / Sülzburgstraße: 49,20 m über NN, die Kerpener Straße hat in diesen Bereich einen Tiefpunkt und steigt im weiteren Verlauf nach Osten wieder an  im Südwesten, Kreuzungsbereich Kerpener Straße / Lindenthalgürtel: 49,50 m über NN  im Westen, Lindenthalgürtel auf der Höhe der Hausnummer 24: 49,61 m über NN  im Nordwesten, südwestliche Ecke des Versorgungsgebäudes: 49,51 m über NN Darüber hinaus gibt es am Lindenthalgürtel angrenzende Gartenbereiche, die teilweise ca. 1,50 m unter dem Geländeniveau der Kerpener Straße liegen. Der Garten des Studentenwohnheimes Lindenthalgürtel 24 liegt bis zu 2,10 m unterhalb des umgebenden Geländes. Es ist zu vermuten, dass das Grundstück abgegraben wurde, um für das Untergeschoss eine ausreichende Belichtung zu gewährleisten. Die dem Klinikbetrieb geschuldete Durchgängigkeit der geplanten Klinikgebäude auf allen Ebenen und insbesondere im Übergang Magistrale und Studentenweg einerseits und die beschriebenen Höhenunterschiede der Nachbargrundstücke andererseits machen die Festsetzung einer einheitlichen Geländeoberkante für das Plangebiet erforderlich. Zudem können die Nachbarn durch die Festsetzung erkennen, dass der bestehende Höhenunterschied im Gelände auch künftig bestehen wird. Für die Planung der neuen Gebäude wird durch die Festsetzung ein örtlicher Höhenbezug gesetzt, der auch den Anforderungen an die Durchgängigkeit sowohl des Fußweges (Studentenweg) als auch der Gebäudeebenen geschuldet ist. Der Anschluss im Bereich des Lindenthalgürtels an den Stadtteil Lindenthal vom Klinikgelände kommend ist durch diese barrierefreie Wegeverbindung gewährleistet. Der konkret festgesetzte Wert von 49,60 m ü. NN ergibt sich aus der Bestandshöhe des Gehwegs Lindenthalgürtel in dem Bereich, in dem der Studentenweg künftig barrierefrei angeschlossen werden soll. Abweichend von der festgesetzten GOK dürfen insbesondere folgende Anlagen diese um mehr als 0,5 m unterschreiten: • Lichtschächte, • Abgrabungen zu Belichtungs- und Belüftungszwecken, • Zufahrten und Zugänge zu den Untergeschossen, Rampen und Treppenanlagen, • Stützmauern, um die Funktionalität des zukünftigen Gebäude sicherzustellen. Um weitergehende gestalterisch und technisch erforderliche Geländemodellierungen innerhalb des Plangebietes zu ermöglichen, darf das Gelände um +/- 0,50 m von der festgesetzten GOK abweichen. Das gilt nicht für den Bezug zur Ermittlung der Abstandsflächen, hier ist der Wert 49,60 m ü. NN als unterer Bezugspunkt maßgebend. Höhen baulicher Anlagen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden in der Planzeichnung im SO 1 die zukünftigen Gebäudehöhen festgesetzt. Die Festsetzung der Gebäudehöhen erfolgt auf der Grundlage des Wettbewerbsergebnisses. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO werden folgende Bezugspunkte festgesetzt:  unterer Bezugspunkt ist Normal - Null (NN)  oberer Bezugspunkt ist die Gebäudeoberkante (OK) 19 Mit den Festsetzungen ergeben sich ausgehend von der festgesetzten Geländeoberkante von 49,60 m ü. NN im SO 1 folgende mögliche Höhenentwicklungen: Tabelle 2: Maximale und resultierende Gebäudehöhen Teilbereich Nr. GH max in m ü.NN resultierende Gebäudehöhe m Übergang ELKI* zum Zentralklinikum - Patientengarten 1 57,00 7,40 Übergang ELKI* zum Zentralklinikum - Gang 2 69,00 19,40 Sockelgeschoss (Süd) Kerpener Straße 3 65,00 15,40 Sockelgeschoss (Nord) Zentralversorgung 4 69,00 19,40 Bettenhaus Ost 5 89,00 39,40 Dachzentrale Bettenhaus Ost 6 94,00 44,40 Landeplatz 7 97,00 47,40 Versorgung Landeplatz 8 102,00 52,40 Übergang Bettenhaus Ost / West 9 81,00 31,40 Bettenhaus West 10 81,00 31,40 Dachzentrale Bettenhaus West 11 87,00 43,40 Bebauung Lindenthalgürtel 12 69,00 19,40 Versorgungzentrum ** 79,00 29,40 * ELKI: Eltern - Kind - Zentrum ** Das Versorgungszentrum wird von Süden aus vollständig durch das Eltern - Kind - Zentrum verdeckt. Bei der Höhenfestsetzung des Versorgungszentrums handelt es sich um eine Bestandsfestsetzung (Gebäude mit Technikzentrale). 20 Abbildung 7: Systemgrundriss und -schnitt zur Darstellung der Höhenentwicklung (Erläuterung der Zahlen, siehe Tabelle 2) Im SO 2 werden die Gebäudehöhen auf Grundlage der heutigen Bestandshöhen, unter Berücksichtigung der technischen Aufbauten, mit einem Höhenaufschlag von ca. 2,00 m festgesetzt. Somit wird der Bestand gesichert und für notwendige Modernisierungsmaßnahmen ein Entwicklungsspielraum gegeben. Das Höhenkonzept folgt dem Wettbewerbsergebnis, gibt aber dem Wettbewerb gegenüber Spielraum zur Berücksichtigung von möglichen Abweichungen von den im Wettbewerbsrahmen angesetzten notwendigen Geschosshöhen und Erfordernissen der Haustechnik. Die planerische Idee ist, dass die jeweils obersten Geschosse von der Gebäudekante abrücken und im Wesentlichen der Unterbringung von Haustechnik dienen (deshalb „Dachzentralen“). Da jedoch nicht sämtliche haustechnischen Anlagen in diesen Dachzentralen eingehaust werden können, sind darüber hinaus Regelungen für die technischen Aufbauten notwendig, die der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen. Mit den gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO festgesetzten zulässigen Überschreitungen nutzungsbedingter Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Auslassöffnungen, Mündungen und Rückkühler, Solar- und Photovoltaikanlagen) sowie für Lüftungs- und Abgasanlagen wird diesen Erfordernissen Rechnung getragen. Zusätzlich wird die Überschreitung der maximalen Höhen für Anlagen der solaren Energiegewinnung ermöglicht, um ein nachhaltiges Energiekonzept zu fördern. Weitere zulässige Überschreitungen sind für die Anlage von Gründächern (extensiv oder intensiv) oder Umwehrungen zulässig. Die Umwehrungen dürfen bis zu 3,50 m hoch sein, dies kann aus Gründen der Suizidprävention erforderlich sein. Eine weitere Ausnahme sind Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen soweit sie eine Grundfläche von 9 m² nicht überschreiten. Diese dürfen die festgesetzten maximalen Höhen (GOK und GHmax) um bis zu 8,00 m überschreiten. Diese Ausnahme lässt beispielsweiße Abgasanlagen, Entlüftung der Tiefgaragen oder Luftansaugung für die Operationsbereiche zu. Diese baulichen Anlagen müssen aus lufthygienischen Gründen höher als angrenzende Gebäude oder Bauteile sein. Die zuvor genannten Höhenüberschreitungen sind sowohl im SO 1 als auch im SO 2 zulässig. Bestand Versorgungszentrum 21 Darüber hinaus dürfen im SO 2 Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen bis zu einer Höhe von 99 m ü. NN errichtet werden, soweit sie eine Grundfläche von 9 m² nicht überschreiten. Diese letzte Ausnahme beschreibt die Schornsteinanlage des BHKW sowie Be- und Entlüftungsanlagen des Versorgungszentrums. Diese baulichen Anlagen müssen ebenfalls aus lufthygienisch sowie funktionalen Gründen deutlich höher als angrenzende Gebäude oder Bauteile sein. Geschossfläche - Geschossflächenzahl (GFZ) Der Bebauungsplan setzt keine Geschossflächenzahl fest, die Gebäudehöhen werden ausschließlich durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe und die Ausnahmetatbestände geregelt. Die tatsächlichen Geschosshöhen des geplanten Klinikgebäudes können hinsichtlich der geplanten Nutzung variieren (Etagen mit Patientenzimmern benötigen beispielsweise nicht die gleiche Geschosshöhe wie Operationsräume). Sie können auch zwischen Bauabschnitt 1 und Bauabschnitt 2 variieren, wenn sich bis zur Realisierung des Bauabschnitts 2 neue Anforderungen an die Ausstattung von Räumen zur klinischen Nutzung ergeben. Daher ist die eindeutige Bestimmung einer Geschossfläche, die sich aus der Festsetzung der überbaubaren Flächen, der Grundflächenzahl und der maximalen Gebäudehöhe errechnen ließe, nicht möglich. Im maximalen Fall (worst case) können über die gesamte überbaubare Fläche (13.900 m²) Geschosse mit einer Geschosshöhe von 3,50 m errichtet werden (das ist die niedrigste mögliche Geschosshöhe innerhalb der klinischen Nutzungen). Dann ergäbe sich rechnerisch eine Gesamtgeschossfläche von ca. 97.500 m² und damit rechnerisch eine Geschossflächenzahl von 97.500 / 13.900 = 7,01. Dieser Wert liegt erheblich über der Obergrenze von 2,4 für Sondergebiete (§17 BauNVO). Verträglichkeit der städtebaulichen Verdichtung Diese Überschreitung ist eine Folge der beschriebenen städtebaulichen und landesplanerischen Zielsetzungen:  Vermeidung einer Neubebauung „auf der grünen Wiese“, Innenverdichtung und Nutzung bereits versiegelter und genutzter Flächen  sparsamer Umgang mit Grund und Boden  Bündelung der klinischen Nutzungen auf dem bestehenden Gelände  Nutzung von Synergieeffekten bei Bündelung der klinischen Nutzungen  Schaffen einer zentralen Notaufnahme  Nutzung der vorhandenen Infrastruktur  Anordnung eines Hubschrauberlandeplatzes nahe der zentralen Notaufnahme zur schnelleren und effektiveren Behandlung von Notfällen Die Überschreitung des Maximalwerts der Geschossflächenzahl der BauNVO ist also durchaus städtebaulich begründet und erwünscht. Ein Ausgleich der Überschreitung der Geschossflächenzahl könnte durch die Erhaltung von Freiflächen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Dies ist innerhalb des Plangebietes nicht der Fall. Allerdings wird durch diese hohe Verdichtung eine neue Flächen- und Rauminanspruchnahme an anderem Ort vermieden. Die Überschreitung der Obergrenze der GFZ führt im Plangebiet nicht zu einer Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Soweit möglich wurde das bereits für den Bebauungsplan nachgewiesen, siehe Gutachten im Umweltbericht:  Studie: Tageslichtsimulation  Studie: Potentielle Besonnungsdauer und Verschattung Im Ergebnis zeigt sich, dass für einzelne Räume und ihre Nutzungen zwar noch Einzelnachweise auf der Ebene der Baugenehmigung erforderlich werden. Die Regelungen des Bebauungsplanes führen jedoch an keiner Stelle zu Auswirkungen, die die geplanten Nutzungen oder die bestehenden Nutzungen in der unmittelbaren Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen. Für die Mehrheit der Nutzungen und Räume ergeben sich aus der hohen Verdichtung keine Nachteile. 22 Für die Erfüllung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse spielen verschiedene Aspekte eine Rolle, u.a. die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Wohnräumen und Arbeitsstätten. Diese Belange sind in der Regel gewahrt, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden. Der Bebauungsplan trifft zu der angrenzenden Wohnbebauung und allgemein zu der Bebauung außerhalb des Plangebiets keine von der Landesbauordnung abweichenden Regelungen zu den Abstandsflächen. Im Baugenehmigungsverfahren muss die Einhaltung der Abstandsflächen also vollumfänglich nachgewiesen werden. Für die Gebäude innerhalb des Plangebietes setzt der Bebauungsplan einen einheitlichen Abstandsflächenfaktor von 0,25 H fest. Hier sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechende Gutachten und Nachweise vorzulegen, dass in allen Räumen die der Nutzung entsprechenden gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten werden. Neben der Einhaltung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind nachteilige Wirkungen auf die Umwelt zu vermeiden: Die Umlegung des Hubschrauberlandeplatzes von dem bisherigen Standort östlich des Plangebietes auf das Dach des neu geplanten Bettenhauses bewirkt eine Verringerung der Schallemissionen auf die benachbarte Wohnbebauung, weil er wesentlich höher liegen kann. Insofern hat die geplante Gebäudehöhe auch positive Auswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung. Durch die Dachbegrünung werden Aufheizeffekte verringert und teilweise Niederschlagswasser zurückgehalten und verlangsamt an das Kanalnetz abgegeben. Diese Maßnahmen dienen dem Mikroklima und dem schonenden Umgang mit den Kapazitäten der Regenwasserbehandlung. Wegen der Lage der geplanten Gebäude sind insbesondere die nördlich und westlich angrenzenden Grundstücke und Gebäude am Lindenthalgürtel von zusätzlicher Verschattung betroffen, da die künftig zulässige Bebauung insbesondere in den Wintermonaten die tiefstehende Vormittagssonne auf den nordöstlich gelegenen Fassadenbereichen abschirmen wird. Untersucht wurden die potentiellen Besonnungszeiten im Bereich der westlich außerhalb des Plangebietes gelegenen Bestandsbebauung auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs und den darin festgesetzten Baugrenzen. Mit dieser Untersuchungsgrundlage wird von der maximalen Gebäudeausdehnung und -höhe der Baukörper gemäß der Baugrenzen ausgegangen, ohne Beachtung von Abstandsflächenregelungen. Somit stellt die vorliegende Studie eine worst - case - Betrachtung dar. Bei Realisierung des 2. Bauabschnitts wird sich aufgrund der Anpassung an die erforderlichen Abstandsflächen die Besonnungsdauer der westlich gelegenen Wohnbebauung günstiger darstellen. Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wird die DIN 5034 - 1 („Tageslicht in Innenräumen -Allgemeine Anforderungen“) in der aktuellen Fassung 2011 - 07 herangezogen. Diese empfiehlt als Hauptkriterium am Stichtag 20. / 21. März (Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4h - Kriterium der DIN 5034 - 1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende Besonnung inden Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034 - 1 die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde betragen. 20. / 21. März In einer Studie zur Verschattung durch die geplante Bebauung zeigt sich, dass am 21.03. folgende Fassadenbereiche erstmalig eine Unterschreitung des 4 h - Kriteriums aufweisen:  Lindenthalgürtel 24 2. bis 3.OG Nordostfassade,  Lindenthalgürtel 26 1. bis 2.OG Südostfassade, 2. bis 4.OG Nordostfassade,  Lindenthalgürtel 26 a EG Südwestfassade, 2. OG bis 4. OG Nordostfassade, 23  Lindenthalgürtel 28 3. OG Südostfassade, 1. OG bis 4. OG Nordostfassade,  Lindenthalgürtel 30 Hof 1. OG bis 4. OG Nordostfassade,  Lindenthalgürtel 32 Hof 3. OG bis 4. OG Nordostfassade. Grundrisse der Wohnungen standen nicht zur Verfügung. Wegen der Gebäudetiefe (13 m bei den Hofgebäuden und zwischen 13 m bis 15 m am Lindenthalgürtel) wird davon ausgegangen, dass die Wohnungen Räume und Fenster sowohl in Nordost- als auch in Südwestrichtung haben. Von der Gestaltung der Außenwand und den darin befindlichen Fenstern kann abgeleitet werden, dass Nutz- und Versorgungsräume (Treppenhaus, Küche, Bad) überwiegend nach Nordosten ausgerichtet sind und Wohnräume nach Südwesten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass trotz der zusätzlichen Verschattung für die meisten betroffenen Wohnungen eine ausreichende Tageslichtversorgung und Besonnung erfolgt. Sonderfälle in den Gebäuden:  Lindenthalgürtel 24 (Studentenwohnheim), hier bieten nur die nach Südwesten ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht,  Lindenthalgürtel 26 a, im Erdgeschoss hat die Südwestfassade nur eine Besonnungsdauer von ca. 3 Stunden. 17. Januar In der Studie zeigt sich ebenfalls, dass bei tiefstehender Sonne am 17. Januar die Gebäude Lindenthalgürtel 24 bis 34 im EG bis 4.OG nur auf der Südwestseite genügend Sonne bekommen, dies betrifft den Planfall (Umsetzung des Bebauungsplanes) und den Nullfall (keine Aufstellung des Bebauungsplanes). Somit haben sämtliche Wohnungen in den Gebäuden Lindenthalgürtel 26 bis 34, die sowohl nach Nordosten als auch nach Südwesten ausgerichtet sind, am 17. Januar mindestens 1 Stunde Sonne. Einen Sonderfall bildet auch hier das Studentenwohnheim Lindenthalgürtel 24. Hier bieten nur die nach Südwesten ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht am 17. Januar, dies gilt für den Nullfall und den Planfall. Die nach Nordosten ausgerichteten Zimmer im EG bis 2. OG erfüllen schon heute nicht die notwendigen Besonnungskriterien für den 17. Januar. Der Planfall verschlechtert die Situation für das 3. OG und das 4. OG, für die die 1 Stunde am 17. Januar Sonnenlicht künftig nicht mehr nachgewiesen werden kann. Diese Verschlechterung wird ausgelöst durch die Fortsetzung der Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel, die unabhängig von den Planungen der Bettenhäuser Ost und West städtebaulich geboten ist. Das bedeutet, dass diese zusätzliche Verschattung nicht die Folge der hohen Bettenhäuser Ost und West ist und nicht auf die durch diese begründete GFZ - Überschreitung zurückzuführen ist. Die Verschattung der Nord-Ost-Fassaden der Gebäude am Lindenthalgürtel entspricht der Verschattung, die durch eine Fortsetzung der Wohnbebauung und das Schließen des Blockrandes entsteht. Die Abwägung zwischen den Belangen einer ausreichenden Besonnung von Wohnräumen und den Zielsetzungen der vorliegenden Planung führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die negativen Auswirkungen der Planung nur dort entstehen, wo entweder Wohnräume nicht betroffen sind oder jede andere städtebaulich gebotene Planung die gleichen Auswirkungen verursachen würde. Häufig wird in typischen städtischen Bebauungssituationen die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen nicht ausreichend eingehalten, um in den unteren Etagen die Mindestanforderungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der landesplanerischen und städtebaulichen Ziele einer Innenraumverdichtung und der Nutzung vorhandener Flächen wird daher die zusätzliche Verschattung als hinnehmbar bewertet. Die GFZ - Überschreitung hat also zusammenfassend städtebauliche Gründe (Innenraumverdichtung, Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme bisher nicht versiegelter Flächen, Vermeidung von Verkehr) und wird durch Umstände (ausreichend Abstände zu benachbarten Wohnnutzungen, ausreichende Belichtung von Wohnräumen und Arbeitsräumen) ausgeglichen, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen 24 Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. 10.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 3.) Bauweise Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 Abs. 1 und Abs. 4 BauNVO wird innerhalb des gesamten Plangebietes die geschlossene Bauweise festgesetzt. Damit wird die Fortsetzung der Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel ermöglicht. Zum bestehenden Klinikum gibt es derzeit keine Grundstücksgrenze, aber selbst wenn hier neu parzelliert werden sollte, ist hier kein seitlicher Grenzabstand erforderlich. Die geplanten Gebäude haben eine Länge von mehr als 50 m, auch dies spricht für die Festsetzung der geschlossenen Bauweise. Überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 1 BauNVO werden innerhalb des Plangebietes die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen definiert. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen im SO 1 mittels Baugrenzen lässt Baufenster entstehen, die zum einen die Grenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Bebauungsplanes und zum anderen die Abgrenzung zu den bestehenden Wohn- und Universitätsnutzungen definieren. Die festgesetzten Baugrenzen bilden Baufenster, für die jeweils maximale Gebäudehöhen festgesetzt wurden (siehe Planzeichnung). Die aus den Baugrenzen und den maximalen Gebäudehöhen ableitbaren Gebäudekubaturen entsprechen dem städtebaulichen Entwurf, der aus dem Wettbewerbsergebnis entwickelt wurde (siehe 5.5). Da der vorliegende Plan nicht als vorhabenbezogener Plan entwickelt wurde, muss die Festsetzung der Baugrenzen Platz für die Umsetzung der Planung lassen. Die Planungstiefe des Wettbewerbs lässt keine cm-genaue Festsetzung der Baugrenzen zu. Insofern sind die zulässigen Kubaturen etwas größer als die des städtebaulichen Entwurfs, um eventuelle kleinere Verschiebungen beispielsweise aus statischen Gründen oder im Zuge der weiteren Planungsvertiefung nicht auszuschließen. Im SO 2 werden die Baugrenzen auf Grundlage der bestehenden Gebäudekanten festgesetzt. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch  Lichtschächte,  Treppenanlagen,  Stützmauern,  unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke,  Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen,  verlorener Verbau,  sicherheitstechnische Anlagen und Fangnetze für den Hubschrauberlandeplatz  brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtweganlagen wird zugelassen. Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen müssen außerhalb der Gebäude aufgestellt werden können, um gegebenenfalls die Beeinträchtigung der benachbarten Räume durch Abluft zu vermeiden. Um Beeinträchtigungen des Freiraumes auszuschließen dürfen diese Anlagen bis zu maximal 4,00 m vor der Baugrenze errichtet werden. Tiefgaragen sollen ausdrücklich auch außerhalb der Baufenster im gesamten Plangebiet zulässig sein, um den ruhenden Verkehr so vollständig wie möglich dort aufnehmen zu können. Unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke müssen bei dem komplexen Bau der gesamten Klinikanlage ganzflächig zugelassen werden, auch um die oberirdische Leitungsführung zu vermeiden. Stützmauern zur Geländeanpassung sind derzeit 25 schon vorhanden und werden wegen der Geländetopographie in den Übergangsbereichen zum Bestand auch künftig erforderlich sein. Treppenanlagen sind zugelassen, um die notwendigen Erschließungen beziehungsweise die Fluchtwege sicherzustellen. Das gleiche gilt für brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtwegeanlagen und in Bezug auf den Hubschrauberlandeplatz für die sicherheitstechnischen Anlagen und Fangnetze. Die Lichtschächte sollen ermöglicht werden, um die Belichtung der Kellergeschosse mit Tageslicht zu gewährleisten. Die Überschreitung der Baugrenzen wird außerdem zugelassen, um den Verbau für die Herstellung des Gebäudes zu sichern. 10.4 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen (zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 4.) Die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, dass vor den seitlichen Außenwänden des geplanten Gebäudekomplexes zu dem bestehenden Versorgungsgebäude und zum Zentralgebäude an der Kerpener Straße 62 (Zentralklinikum) als Tiefe der Abstandsfläche der Abstandsfaktor 0,25 H genügt, wird getroffen, um das Einfügen des städtebaulichen Entwurfes in die bestehende städtebauliche Situation und die damit verbundene hohe städtebauliche Dichte zu ermöglichen. Belastet werden hierdurch ausschließlich klinikzugehörige Gebäude und Nutzungen, da für die Abstandsflächen zu den benachbarten Grundstücken außerhalb des Plangebietes keine Regelung getroffen wird, die ein Abweichen von den Regelungen der Landesbauordnung zulässt. Die Verringerung der Abstandsflächen innerhalb des Plangebietes betrifft das Versorgungszentrum (SO 2). Zur Untersuchung der gesunden Arbeitsverhältnisse (Wohnverhältnisse spielen hier keine Rolle) im Versorgungszentrum wurden Tageslichtsimulationen für einzelne ungünstig gelegene Arbeits- und Aufenthaltsräume durchgeführt. Im Ergebnis zeigt sich, dass in einem ungünstig gelegenen Aufenthaltsraum die Anforderungen der DIN 5034 an den Helligkeitseindruck durch Tageslicht nicht erfüllt werden können, in den übrigen untersuchten Räumen ergeben sich keine Konflikte. Da die Nutzung der Räume des Versorgungszentrums als Bestandteil der Uniklinik der Eigenregie der Uniklinik unterliegt, kann die Nutzung einzelner Räume so gesteuert werden, dass kein Konflikt mehr entsteht. Wegen dieser engen Beziehung ist davon auszugehen, dass Externe nicht belastet werden. Insofern muss der Bebauungsplan hier keine nachbarschützenden Vorsorgeüberlegungen berücksichtigen. Konflikte können auf der Ebene der Baugenehmigung gelöst werden. Die Verringerung der Abstandsflächen innerhalb des Plangebietes würde potentiell auch Gebäudekörper des Neubaus betreffen, sofern sie nicht wie bisher vorgesehen als ein Gebäude errichtet werden. Für diesen Fall gilt wie bei den Abstandsflächen zum Versorgungszentrum, dass der Einzelnachweis der Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf der Ebene der Baugenehmigung mit Kenntnis der konkreten Nutzungen geführt werden kann und auch auf dieser Ebene entsprechende Anforderungen durchgesetzt werden können. Nach dem Wettbewerbsergebnis und dessen Weiterentwicklung ist wie im Kapitel 5.3 erläutert vorgesehen, zwei L - förmige Gebäudeteile, die auf einer gemeinsamen Tiefgarage und dem drei- beziehungsweise viergeschossigen Sockelbauwerk stehen, zu realisieren. Dieses Sockelbauwerk und die beiden L - förmigen Gebäudeteile welche zur Kerpener Straße und zum Unicampus durch ihre Fassadengestaltung die architektonische Einheit betonen, bilden eine Einheit. Zum Lindenthalgürtel schließt der Gebäudekomplex mit einer viergeschossigen Riegelbebauung ab, die den Fassadenverlauf der bestehenden Bebauung am Lindenthalgürtel aufnimmt und somit die Raumkante deutlich definiert. Im Fassadenverlauf an der Kerpener Straße entwickelt sich die Riegelbebauung aus dem dreigeschossigen Sockelgeschoss so, dass hier die architektonische Einheit des Gesamtbaukörpers des Eltern - Kind - Zentrums deutlich abzulesen ist. Für den Abstand zwischen dem westlichen und östlichen Gebäudeteil im SO 1 (städtebauliche Fuge), der durch das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in der Planzeichnung verortet ist, wird gemäß § 6 Abs. 10 der BauO NW der Abstand im Baugenehmigungsverfahren durch den Nachweis der ausreichenden Belichtung und Belüftung unter Berücksichtigung des Brandschutzes bestimmt. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und maximalen Gebäudehöhen lassen darüber hinaus an der nordöstlichen Plangebietsgrenze ein Gebäude zu, das eine Verletzung der 26 Abstandsflächen des Dr. Mildred - Scheel - Hauses bewirkt. Der Bebauungsplan trifft hier keine Regelungen. Das Dr. Mildred - Scheel - Haus ist wie das Versorgungszentrum eine Einrichtung der Uniklinik. Vorsorgender Nachbarschutz muss hier also keine Rolle spielen. Die unter Punkt 10.2 beschriebene Studie zur potentiellen Besonnungsdauer und Verschattung wurde daher nur für externe benachbarte Wohngebäude durchgeführt. Die oben beschriebene Tageslichtsimulation wurde auch für Räume des Mildred - Scheel - Hauses vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen der DIN 5034 erfüllt sind. Unter Berücksichtigung der Reflexionsgrade wurden für zwei der zu betrachtenden Räume des Dr. Mildred - Scheel - Hauses die Tageslichtquotienten berechnet. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden in beiden betrachteten Räumen erfüllt. Grund dafür ist die unter anderem bestehende große Fensterfläche und eine günstige Position der Räume. Der Bebauungsplan ermöglicht damit eine Bebauung, die einen Konflikt mit dem Abstandsflächenrecht auslösen kann. Eine ausführliche Nutzungsdarstellung, die nachweist, dass kein Nutzungskonflikt entsteht, wird im Rahmen des Bauantrages erfolgen. Der Konflikt hätte auf Ebene des Bebauungsplanes gelöst werden können, indem zu dieser einen Grenze hin die Lage und Höhe der Baukörper durch eine Baulinie und zwingende Gebäudehöhe bestimmt worden wäre. Dieser Weg wurde bewusst nicht gewählt, weil angesichts der Planungstiefe (Wettbewerbsergebnis und daraus abgeleiteter städtebaulicher Entwurf) keine Baulinie definiert werden kann und weil darüber hinaus die Nutzungen der Räume im Neubau selbst nicht feststehen. Insofern muss ein möglicher Konflikt auf der Ebene der Baugenehmigung gelöst werden, wenn die konkreten Nutzungen der betroffenen Räume und Gebäudeteile ausreichend bestimmt sind. Denkbar ist auch die mittelfristige Verlagerung der Nutzung des Mildred-Scheel-Hauses insgesamt oder einzelner Raumnutzungen innerhalb des Gebäudes, die aber im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht berücksichtigt werden konnte. Abweichungen von den gesetzlich geregelten Abstandsflächen können nach § 68 BauO NRW durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden.  Neben der ausreichenden Belichtung ist für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch eine ausreichende Belüftung maßgebend. Zu diesem Aspekt wurden keine gesonderten Untersuchungen vorgenommen, weil die beschriebene Unterschreitung der Abstandsflächen an keinem Ort eine Beeinträchtigung der Frischluftversorgung erwarten lässt. Die im Bebauungsplan getroffenen Regelungen zu abweichenden Abstandsflächen dienen dem Ziel des Bebauungsplanes, den städtebaulichen Entwurf (Wettbewerbsergebnis) im Plangebiet umzusetzen. Darüber hinaus entspricht die hohe Verdichtung landesplanerischen und städtebaulichen Zielen (siehe 4.1). Zu den benachbarten Wohngrundstücken sowie eventuellen Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes und zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen gelten die Abstandsregelungen der Landesbauordnung NRW. 10.5 Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zu der zentralen Notaufnahme (zeichnerische Festsetzung) Die Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zur zentralen Notaufnahme werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzt, um die Funktion der vorhandenen und geplanten Tiefgaragen und der zentralen Notaufnahme dauerhaft zu sichern. Zugleich bewirkt die örtliche Festlegung in der Planzeichnung, dass die Auswirkungen der Zu- und Ausfahrten auf die Nachbarschaft bereits im Bebauungsplan quantifiziert und bewertet werden können. Dabei ist die Beeinträchtigung der den Zu- und Ausfahrten gegenüberliegenden Wohngebäude maßgebend. Für die bestehende und die geplante Tiefgaragenrampe wurden daher die möglichen Lichtemissionen untersucht. Die Scheinwerfer der ausfahrenden Fahrzeuge verursachen direkten Lichteinfall bei den gegenüberliegenden Wohngebäuden. Aus den Fenstern der Wohngebäude Sülzburgstraße 271 und Kerpener Straße 107 ist ein direkter Blick in die Scheinwerfer der herauffahrenden PKW möglich. Eine Blendwirkung bei Abblendlicht kann dagegen ausgeschlossen werden, wenn der Abstand dafür zu groß ist (die Blendwirkung ist bei mehr als 25 m Abstand ausgeschlossen). Somit ist nur ein Teilbereich des Gebäudes Kerpener Straße 107 im Erdgeschoss betroffen. Beim Abbiegevorgang befinden sich die Fenster in beiden Fällen nicht in dem Fokus der Scheinwerfer. Eine Sichtbarkeit der Lichtpunkte von den Scheinwerfern lässt sich, insbesondere in urbaner Bebauung in bestimmten Positionen nicht gänzlich verhindern. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann es dem Nachbarn zuzumuten sein, Maßnahmen 27 der architektonischen Selbsthilfe gegen Lichtimmissionen, wie das Schließen von Jalousien, Rollläden oder Vorhängen, zu ergreifen. Ausschlaggebend für eine mögliche Blendung sind in erster Linie herausfahrende Fahrzeuge, jedoch ist die zu erwartende Frequentierung der Ausfahrten im Verlaufe eines Tages bzw. außerhalb der Tageslichtzeiten gering. Selbst bei einer theoretisch maximal möglichen Ausfahrtsfrequenz von 5 Fahrzeugen pro Minute können die ausfahrenden Fahrzeuge im Sinne des Lichterlasses NRW nicht als dauerhafte Lichtquelle gelten. Gesetzliche Grundlagen für die Bewertung dieser Lichtimmissionen liegen demnach nicht vor. Die Zumutbarkeit ist im Einzelfall abzuwägen. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann in diesem Fall den betroffenen Nachbarn zugemutet werden, „architektonische“ Maßnahmen gegen die Lichtimmissionen vorzunehmen, also die Nutzung von Jalousien, Rollläden oder lichtundurchlässigen Vorhängen. Der Bebauungsplan legt die Lage der neuen Tiefgaragenzu- und -abfahrt gegenüber der Parzelle 2492 (neben dem Gebäude Kerpener Straße 107) fest, um sicherzustellen, dass so wenige gegenüberliegende Gebäude wie möglich von den Lichtimmissionen betroffen sind. Auch die Lage der Bestandszufahrt wird festgesetzt, um auszuschließen, dass bei späterer Verlagerung Gebäude erstmalig belastet werden könnten. 10.6 Hubschrauberlandeplatz (zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 5.) Zur schnellstmöglichen Versorgung von Notfällen an der Uniklinik Köln ist ein Hubschrauberlandeplatz erforderlich. Die Verlagerung des bisherigen Hubschrauberlandeplatzes von dem benachbarten Bestandgebäude Kerpener Straße 60 auf den Neubau der zentralen Notaufnahme erlaubt optimierte Abläufe bei der Ankunft und Aufnahme der Patienten. Notfallpatienten können so möglichst schonend und den Umständen entsprechend auf schnellem Wege zum Ort ihrer lebenserhaltenden Versorgung gebracht werden. Es soll gewährleistet werden, dass der Notfallpatient möglichst unabhängig von den Witterungsverhältnissen direkt in die klinischen Einrichtungen gebracht werden kann. Diese Voraussetzungen werden durch die verlagerte Landeplattform erfüllt. Die Störungswirkungen werden nahezu ausschließlich tagsüber stattfinden, da Rettungshubschrauber in der Regel auf Sicht fliegen und daher selten nachts einfliegen. Im Schnitt wird von einer Landung und einem Abflug pro Tag ausgegangen. Angesichts der Funktion (Lebenserhaltung) sind die entstehenden Lärmbelastungen durch die Nachbarn hinzunehmen. Positiv wird sich am neuen Standort die höhere Lage auswirken, da dadurch die Belastung durch Schallimmissionen der unmittelbaren Nachbarn verringert wird. Die Lage des Hubschrauberlandeplatzes wird durch gesonderte Baugrenzen im Bebauungsplan und eine maximale Gebäudehöhe festgelegt. Weiterführende Regelungen zum Hubschrauberlandeplatz sind im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht erforderlich und auch nicht möglich, da der Bebauungsplan lediglich die Zulässigkeit der baulichen Anlage regeln kann. Weiterführende Untersuchungen und Regelungen werden in dem separat erforderlichen luftfahrtrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen. 10.7 Geh- und Fahrrechte (zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 6.) Mit der Festsetzung des Geh- und Fahrrechtes (GF) zugunsten der Allgemeinheit wird sichergestellt, dass der „Studentenweg“ vom umgebenden Klinikgelände bis zum Lindenthalgürtel, der Bestandteil der Wettbewerbsauslobung war, durchgängig hergestellt werden kann. Die Verpflichtung zur Herstellung des Weges wird im städtebaulichen Vertrag gesondert geregelt. Das Fahrrecht beschränkt sich auf Fahrradfahrer, die ebenfalls den „Studentenweg“ nutzen können sollen. Das Geh- und Fahrrecht hat eine Breite von 7 m, um eine komfortable Fuß- und Radwegeverbindung realisieren zu können. Der Studentenweg schließt an den Lindenthalgürtel im Bereich des geplanten Gebäudes neben Hausnummer 24 an. Um den Anschluss an den Lindenthalgürtel sicherzustellen, muss an dieser Stelle eine Durchfahrt mit einer Mindestbreite von 3,50 m und einer lichten Höhe von mindestens 28 3,50 m hergestellt werden. Die lichte Höhe gewährleistet, dass auch Feuerwehrfahrzeuge die Durchfahrt nutzen können. Mit der Festsetzung des Gehrechts (G) zugunsten der Allgemeinheit zwischen den Bettenhäusern Ost und West wird gewährleistet, dass hier ebenfalls die Durchgängigkeit des „Studentenweges“ gewährleistet wird. Radfahrer sollen diesen Weg nicht nutzen, weil sich im Bereich der Anbindung an die Kerpener Straße ein Treppenanlage befindet. Der Zugang für Gehbehinderte ist über eine Rampenanlage möglich, die aber nicht für Radfahrer geöffnet werden soll. 10.8 Lärmschutz (zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 7.) Wie unter Punkt 2.2 beschrieben, handelt es sich bei dem Umfeld des Plangebietes um eine urbane Gemengelage aus Wohnnutzung, universitärer Nutzung, Nahversorgung, Dienstleistung, Handwerk sowie sozialen und kulturellen Nutzungen. Aus diesem Grund ist es geboten, sich mit den unterschiedlichen Regelungen zum Lärmschutz auseinanderzusetzen, auch bezogen auf unterschiedliche Lärmquellen. Grundsätzlich sind Verkehrslärm und anlagenbezogener Lärm zu betrachten. Verkehrslärm umfasst alle Lärmquellen von öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Schienenverkehr und Flugverkehr. Unter anlagenbezogenem Lärm werden sämtliche Lärmquellen zusammengefasst, die mit der Nutzung der Flächen wie Wohnen, Gewerbe oder durch privaten Verkehr auf den privaten Grundstücken einhergehen. Bei diesen beiden Lärmarten sind unterschiedliche Regelwerke anzuwenden: die 16. BImSchV für den Verkehrslärm von öffentlichen Straßen und Schienen, die TA Lärm für den anlagenbezogenen Lärm. Darüber hinaus gibt es die Regelungen der DIN 18005 mit Orientierungswerten im Städtebau, die die Schallquellen Verkehrswege und Anlagen betreffen. In der Bauleitplanung ist zudem die DIN 4109 - Januar 2018 (Schallschutz im Hochbau) anzuwenden, die die Ermittlung und Festsetzung von Lärmpegelbereichen maßgeblicher Außenlärmpegel im Bebauungsplan regelt. Mit den Lärmpegelbereichen der DIN 4109 - Januar 2018 werden sowohl Verkehrslärm als auch anlagenbezogener Lärm erfasst. Die 16. BImSchV findet dann Anwendung, wenn an öffentlichen Verkehrsanlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Dies ist in der vorliegenden Planung nicht der Fall, so dass die Betrachtung nach 16. BImSchV entfällt. Zu beachten bleibt eine Obergrenze der Zumutbarkeit, die aus den in der Lärmschutz - Richtlinien - StV normierten Grenzwerten von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete entnommen werden kann. Es bleiben die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm, die zur Beurteilung der Schallimmissionen herangezogen werden. 29 Tabelle 3: Gegenüberstellung schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005 und Immissionsrichtwerte nach TA Lärm Regelwerk DIN 18005 Juli 2002 Orientierungswerte in dB(A) TA Lärm 01.11.1998** Immissionsrichtwerte in dB(A) Nutzungen Tag Nacht Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 40 bzw. 35* 50 35 Allgemeine Wohngebiete (WA) Kleinsiedlungsgebiete (WS) 55 45 bzw. 40* 55 40 Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) 60 50 bzw. 45* 60 45 Urbanes Gebiet (MU) 63 45 Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE) 65 55 bzw. 50* 65 45 MK 50 GE sonst. Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 45 bis 65 35 bis 65* Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 35 * bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie -, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten ** Datum der Neufassung, letzte Änderung 01.06.2017 Ergänzung des urbanen Gebietes 30 Für das Plangebiet mit dem beschriebenen Umfeld (Gemengelage Wohnen, Gewerbe, Klinik, Einzelhandel) können folgende Regelungen maßgebend sein: Tabelle 4: Schalltechnische Anforderungen für das Plangebiet Regelwerk DIN 18005 Juli 2002 Orientierungswerte in dB(A) TA Lärm 01.11.1998** Immissionsrichtwerte in dB(A) Nutzungen Tag Nacht Tag Nacht Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 bzw. 40* 55 40 Urbanes Gebiet (MU) 63 45 Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE) 65 55 bzw. 50* 65 45 MK 50 GE sonst. Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 45 bis 65 35 bis 65* Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 35 * bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie -, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten ** Datum der Neufassung, letzte Änderung 01.06.2017 Ergänzung des urbanen Gebietes 10.8.1 Verkehrslärm Bei der umliegenden Wohnbebauung der Kerpener Straße und des Lindenthalgürtels werden sowohl im Nullfall als auch im Planfall die Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts überschritten. Die Ergebnisse zeigen, dass an der Bestandsbebauung eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr im Bereich der Kerpener Straße im Tag- und Nachtzeitraum um bis zu 1,4 dB durch den veränderten Verkehr zu erwarten ist. Erhöhungen um 1,4 dB werden üblicherweise als nicht relevant bewertet, weil sie gerade erst im Bereich der Wahrnehmbarkeit liegen. Erst Erhöhungen von rd. 3 dB und mehr werden als relevant bewertet. Die 16. BImSchV ist auf Bestandsstraßen nur bei wesentlichen Änderungen anzuwenden, das ist hier nicht der Fall. Die Grenzwerte der 16. BImSchV können jedoch im Rahmen der Prüfung von möglichen Verkehrsbeschränkungen für Bestandsstraßen als Orientierungswert herangezogen werden. Lärmminderungsmaßnahmen können nur in einem städtischen Gesamtkonzept gelöst werden, dies geschah mit der Aufstellung des Lärmaktionsplanes der Stadt Köln. Hier ist die Kerpener Straße unter „Handlungsbedarf“ aufgeführt. Durch eine Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h für den Straßenverkehr sowohl auf der Kerpener Straße als auch auf dem Lindenthalgürtel könnten die schon heute bestehenden Überschreitungen von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) vermieden werden. Diese Maßnahme unterliegt der Straßenverkehrsbehörde und ist in einem Bebauungsplan nicht zu regeln. 10.8.2 Lärmpegelbereiche Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass für die geplante Bebauung die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden können. Die Gesamtbelastung ergibt sich im Wesentlichen aus der bestehenden Verkehrsbelastung und der Eigenbelastung durch die 31 technisch notwendigen Anlagen. Vor diesem Hintergrund sollen durch die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz verträgliche Innenraumpegel gewährleistet werden. Zum Schutz der künftigen Nutzer werden daher Lärmpegelbereiche im Plangebiet festgesetzt, die jeweils für Aufenthaltsräume, in Patientenzimmern und sonstigen Übernachtungs- und Büroräumen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen definieren. Diese Festsetzungen sind passive Lärmschutzmaßnahmen. Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht berücksichtigt, wird in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass geringere Bauschalldämmmaße zulässig sind, wenn im Einzelfall die geringere Lärmbelastung nachgewiesen wird. Mit den aufgeführten Regelungen ist gewährleistet, dass verträgliche Innenraumpegel erreicht werden müssen. 10.8.3 Anlagenbezogener Lärm Gegenüber dem Straßenlärm verursacht weder Lärm aus Schienenverkehr noch anlagenbezogener Lärm weitere Erhöhungen in der Gesamtbetrachtung. Auswirkungen des Plangebietes auf die Nachbarschaft Das schalltechnische Gutachten zeigt, dass bis auf die Immissionsorte Kerpener Straße 107 EG und Kerpener Straße 107 1.OG an allen anderen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. An der Kerpener Straße 107 EG und Kerpener Straße 107 1.OG, gegenüber der geplanten Tiefgarageneinfahrt, werden die Beurteilungspegel um maximal 1 dB überschritten. Die Überschreitung ist in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten. In allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw. ausfahrenden PKW geringer sein und die Richtwerte werden eingehalten. Die TA Lärm lässt gemäß Kapitel 3.3.1 Richtwertüberschreitungen von 1 dB zu. Es soll dabei dauerhaft sichergestellt werden, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB beträgt. Die maximale Emission aus der TG Einfahrt im Nachtzeitraum (lauteste volle Stunde, 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr) fällt mit dem Maximum der Straßenverkehrsemissionen im Nachtzeitraum zusammen. Der Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr liegt im Nachtzeitraum bei 60 dB(A), während der Beurteilungspegel der Tiefgaragenausfahrt bei ca. 41 dB(A) liegt. Aufgrund der gleichen Frequenzzusammensetzung ist eine Unterscheidung von Fahrzeugen auf der Straße und von Fahrzeugen, die in die TG ein- oder ausfahren, anhand des Geräusches nicht möglich. Bei Addition der beiden Schallquellen (60 dB(A) und 41 dB(A)) führt die zusätzliche Belastung durch die Tiefgaragenausfahrt nicht zu einer Erhöhung des Gesamtpegels. Bei Pegeln mit mehr als 10 dB Pegelunterschied trägt der niedrigere Wert laut Gutachter nicht zu einer Erhöhung des höheren Wertes bei. Damit bleibt das wesentliche Problem für die Wohnbebauung Kerpener Straße und Lindenthalgürtel der Verkehrslärm. Auswirkungen innerhalb des Plangebietes Innerhalb des Plangebietes war zu untersuchen, ob durch den anlagenbezogenen Lärm (oder Gewerbelärm) Immissionen entstehen, die Lärmschutz erforderlich machen. Dazu wurde die Belastung an den Fassaden der geplanten Gebäude berechnet. Grundsätzlich sind hier die Immissionsrichtwerte der TA Lärm anzuwenden. Wie aus Tabelle 4 ersichtlich, gibt es Immissionsrichtwerte sowohl für allgemeine Wohngebiete, für Kurgebiete und Krankenhäuser als auch für urbane Gebiete und Kerngebiete. Für das Plangebiet können unterschiedliche Richtwerte maßgebend sein. Es ist anzunehmen, dass bei der Vorgabe für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten mit einem Nachtwert von 35 dB(A) und einem Tagwert von 45 dB(A) auf Einrichtungen in ruhiger Lage abgezielt wird, in denen mehrwöchige Betreuung zur Genesung stattfindet. Gemäß Punkt 6.7 der TA - Lärm (Gemengelagen) können in einer Einzelfallbetrachtung die Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden. Bei den hier geplanten Nutzungen handelt es sich um Einrichtungen einer universitären Akutklink im innerstädtischen, urbanen Bereich, in der sich die Behandlungsdauer auf wenige Tage beschränkt. In den Bettenhäusern des Plangebietes werden keine dauerhaft pflegebedürftigen 32 Patienten oder Palliativpatienten behandelt. Insofern muss der Richtwert für Kurgebiete hier nicht zutreffend sein. Der auftretende anlagenbezogene Lärm resultiert aus den klinikeigenen Anlagen zur Versorgung und Be- und Entlüftung und ist damit Voraussetzung für den Betrieb der Klinik und die Versorgung der Patienten. Einzelne anlagenbezogene Schallquellen, die in der worst - case - Betrachtung berücksichtigt sind, treten nur kurzzeitig auf, wie beispielsweise die Lärmbelastung durch den Hubschrauber. Nach TA Lärm muss bei Nichteinhaltung der Richtwerte eine Belüftung der Räume auch ohne geöffnete Fenster gewährleistet werden. Diese Anforderung wird im vorliegenden Bebauungsplan eingehalten, weil festgesetzt wird, dass ab einem nächtlichen Pegel von 40 dB(A) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Lüftungen vorzusehen sind. Der Bezug auf die nächtlichen Schallpegel ist hier ausreichend, weil in einer Umgebung ohne Gewerbebetriebe im 24 h-Betrieb und deren Emissionen mit den nächtlichen Werten die höheren Anforderungen verbunden sind. Gleichzeitig fordert die TA Lärm, dass bei Überschreitung der Richtwerte die Fenster in nicht zu öffnender Bauweise eingebaut werden müssen. Davon abweichend wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass bei nächtlichen Lärmbelastungen an den Fassaden die dort befindlichen Fenster noch zu öffnen sein dürfen, solange die Lärmbelastung nicht höher als 42 dB(A) ist. Damit wird dem besonderen Bedürfnis von Patienten Rechnung getragen, Kontakt mit der Außenwelt und frischer Luft zu erhalten, auch wenn sie das Gebäude nicht verlassen können. Aus langjähriger medizinischer und psychologischer Erfahrung der Uniklinik Köln wird die Befriedigung dieses Bedürfnisses als besonders wichtig für einen guten Genesungsprozess angesehen. Bei Ruhebedarf ist durch die Lüftungseinrichtungen sichergestellt, dass die Patienten ausreichenden Lärmschutz bei ausreichender Frischluftversorgung haben. Auch die TA Lärm geht davon aus, dass bei bis zu 45 dB(A) noch ungestörter Nachtschlaf möglich ist, siehe nächtliche Richtwerte für urbane Gebiete und Kerngebiete. Die Festlegung auf 42 dB(A) ist die Entscheidung für einen Wert zwischen dem Richtwert für Krankenhäuser und dem für urbane Gebiete und Kerngebiete. Ab einer Fassadenbelastung von 42 dB(A) sind sämtliche Fenster in nachts nicht zu öffnender Bauweise herzustellen. Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht berücksichtigt, wird auch hier in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass beim Nachweis einer geringeren Lärmbelastung die Fenster auch nachts geöffnet werden können. 10.9 Grünflächen (textliche Festsetzung A) 8.) Mit den Festsetzungen zur Dachbegrünung, zur Mindestüberdeckung der Tiefgaragen und zur Begrünung von Freianlagen werden Mindestanforderungen zur Eingrünung des Plangebietes definiert. Die Regelung ist erforderlich, damit die aufgeführten Begrünungen tatsächlich umgesetzt werden. Die Begrünungen sind Teil der ausgleichenden Maßnahmen hinsichtlich der Überschreitung von GRZ und GFZ (siehe Punkt 10.2). Bei der Festsetzung der mindestens zu begrünenden Flachdachflächen der Sockelgeschosse wurde im Besonderen auf die zukünftige Funktionalität des Eltern - Kind - Zentrum Rücksicht genommen, daher wird hier die Fläche der zu begrünenden Flachdachfläche auf mindestens 35 % festgesetzt. Somit wird ausreichend Nutzungsfreiraum für haustechnisch notwendige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen, Wartungsflächen, Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, Oberlichter, Vordächer und Dachterrassen ermöglicht, um die Funktionalität des zukünftigen Eltern - Kind - Zentrums zu gewährleisten. 10.10 Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 86 BauO NRW 10.10.1Dächer (textliche Festsetzung B) 1.) Mit der Festsetzung zur Dachform wird das Ziel verfolgt, die gestalterischen Anforderungen des städtebaulichen Entwurfes auf Grundlage des Wettbewerbsergebnisses umzusetzen und 33 gestalterische Fehlentwicklungen zu vermeiden. Daher wird festgesetzt, dass innerhalb des Plangebietes nur Flachdächer bzw. flachgeneigte Dächer mit maximal 5 % Neigung zulässig sind. 10.10.2Werbeanlagen (textliche Festsetzung B) 2.) Um das städtebauliche Erscheinungsbild des Universitätsklinikums und seines Umfeldes dauerhaft zu sichern und zu verhindern, dass die Fassaden durch Fremdwerbung fehlgenutzt werden, ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Errichtung von Fremdwerbeanlagen unzulässig. 10.10.3Einfriedungen (textliche Festsetzung B) 3.) Zu den nördlich und westlich angrenzenden Hausgärten sind Einfriedungen als Mauer, Zaun oder Zaun - Hecken - Kombination bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Als unterer Bezugspunkt gilt die festgesetzte Geländeoberkante (GOK). Eine Beschränkung der Höhe ist für das zukünftige Erscheinungsbild sowie für den Erhalt der Privatsphäre auf den Wohnungsgrundstücken sinnvoll. Bei einer Höhe von 2,0 m bleibt gewährleistet, dass ein Erwachsener nicht über die Einfriedung im Bereich des Studentenweges hinwegschauen kann, dahinterliegende Gebäude und deren höherer Bewuchs bleiben weiter sichtbar. Somit wird mit dieser Festsetzung ein planungsrechtlicher Spielraum für den Schutz der Privatsphäre geschaffen. Mit der Festsetzung wird sowohl dem gestalterischen Anspruch der Architektur des zukünftigen Klinikgebäudes als auch dem Sicherheitsinteresses der Anwohner beziehungsweise der Bevölkerung Rechnung getragen. 11. Städtebauliche Werte Tabelle 5: Flächeninanspruchnahme Zusätzlich werden auf Grundlage des Wettbewerbsentwurfes ca. 1.500 m² extensive Dachbegrünung, ca. 300 m² intensive Dachbegrünung und ca. 500 m² Vegetationsflächen (unterbaut) in den Erschließungsanlagen realisiert. Die ökologischen Mindestvoraussetzungen für diese Flächen sind in den textlichen Festsetzungen definiert. Die ungefähre Lage der Flächen sowie ihre Mindestgrößen werden im städtebaulichen Vertrag vertraglich vereinbart. Die genau Lage und Größe der Vegetationsflächen wird im Rahmen des Bauantrages erfolgen. Nutzungsart Bestand Planung Planung Fläche ca. in m² Fläche ca. in m² Anteil ca. in % versiegelte Fläche 13.500 davon Gebäude 6.100 bestehende sonstige Vegetationsflächen 4.100 bebaubare Flächen innerhalb der Baugrenzen 14.300 81,3 Erschließungsflächen 3.300 18,7 insgesamt 17.600 17.600 100 34 12. Umweltbericht A Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 12.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes Allgemeines Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete und nachhaltige städtebauliche und architektonische Gebietsentwicklung zu schaffen. Dieser vorliegende Bebauungsplan soll die geplante Erweiterung der Uniklinik Köln mit dem Eltern- Kind-Zentrum und der Zusammenlegung der Notaufnahme sowie einem neuen Hubschrauberlandeplatz planungsrechtlich sichern. Mit der Durchführung der Planung werden die bisher genutzten Gebäude der Uniklinik Köln zurückgebaut und durch das Eltern-Kind-Zentrum (ELKI) ersetzt. Ziel des Bauleitplans ist die Errichtung eines Neubaus als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde an der Uniklinik in Lindenthal. In der Begründung unter Punkt 5.5 wird das städtebauliche Konzept beschrieben. 12.2 Bedarf an Grund und Boden In der folgenden Tabelle wird die derzeitige sowie die zukünftige Flächeninanspruchnahme dargestellt. Tabelle 6: Flächenbilanz Bestand und Planung Nutzungsart Bestand Planung Fläche ca. in m² Fläche ca. in m² versiegelbare Fläche 13.500 17.600 davon Gebäude oberirdisch (gemäß Baugrenzen) 6.100 14.500 Vegetationsflächen 4.100 - extensive Dachbegrünung - 1.500 intensive Dachbegrünung - 300 Unterbaute Grünflächen - 500 Gesamtfläche 17.600 17.600 35 12.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln Erste Fortschreibung 2012 sowie zweite Fortschreibung 2019 Entwurf. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplanänderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 12.4 Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Baufeld- West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen Merkmale sowie die Sachgüter im Wirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen, Minderungsmaßnahmen sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu prüfen und aufzuzeigen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und technischen Regelwerke herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den einzelnen Schutzgütern zugeordnet. Im folgenden Text werden schutzgutbezogen die Umweltauswirkungen der Planung erläutert. Dabei wird zu jedem Schutzgut zunächst eine Bestandsbeschreibung vorgenommen, anschließend werden die jeweiligen Auswirkungen der Planung beschrieben und schließlich die Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen aufgeführt. Am Ende des Umweltberichtes werden in Kapitel 12.8 alle relevanten Aussagen in einer allgemein verständlichen Zusammenfassung aufgeführt. 36 Der Einsatz von Techniken oder Stoffen, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden, ist auf der Ebene des Angebotsplanes nicht bekannt und ist daher nicht Bestandteil dieser Umweltprüfung. 12.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden die Grundlagen der Auswirkungen der Planung auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB genannten Umweltbelange untersucht und die voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen benannt. Im weiteren Verfahren wurde im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB der Umweltbericht aus den Rückläufern der frühzeitigen Beteiligung und der internen Abstimmungen erarbeitet. Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Lindenthal im westlichen Bereich des Universitätsgeländes. Es wird im Süden durch die Kerpener Straße, westlich durch den Lindenthalgürtel und östlich sowie nördlich durch weitere universitätsklinische Nutzungen begrenzt. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 17.600 m². Entlang des Lindenthalgürtels befindet sich eine IV- bis V-geschossige Blockrandbebauung, die zukünftig im Rahmen der Neubebauung des Baufeldes West im Einmündungsbereich Kerpener Straße aufgegriffen und fortgeführt werden soll. Sie ergänzt sogleich die südlich der Kerpener Straße vorhandene dreigeschossige Blockrandbebauung. Östlich des Baufeldes West wird das Klinikgelände durch den markanten Hochpunkt des Bettenhauses geprägt. Nördlich bilden weitere universitätsklinische Nutzungen den Rahmen des Plangebietes. Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Stand: November 2014) stellt den Bereich des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Die geplante Kliniknutzung kann somit aus dem Regionalplan entwickelt werden. Flächennutzungsplan Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Köln, der seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig ist, stellt für das Plangebiet angrenzend zum Lindenthalgürtel Wohnbauflächen dar. Die übrige Fläche des Plangebietes ist als Sonderbaufläche ausgewiesen. Die Wohnbaufläche wird im Rahmen der 215. Flächennutzungsplanänderung, die mit der Offenlage im Parallelverfahren durchgeführt wird, zukünftig als Sonderbaufläche dargestellt. 12.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan, die planungsrechtliche Situation beurteilt sich nach § 34 BauGB. Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleiben die vorhandenen Gebäude zunächst erhalten. Die Nutzung als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde sowie die zentrale Notaufnahme mit der höher gelegten Bedarfslandeplattform des Hubschraubers an der Uniklinik zu Köln würden entfallen. Durch die Beibehaltung des bisherigen Bestandes würden die positiven Effekte der Planung und insbesondere die Synergieeffekte in der medizinischen Versorgung und der damit verbundenen Verbesserung der medizinischen Versorgung nicht erreicht. Bei Nichtdurchführung der Planung am Standort des Baufeldes West würde es zwangsweise zu einer Standortverlagerung der geplanten Klinikbereiche führen. Dies würde eine zentrale Notaufnahme für das gesamte Universitätsklinikum nicht mehr ermöglichen und gleichzeitig Pendelverkehre erzeugen, die zum neuen Standort führen würden. Synergieeffekte, die durch die Achse Herzzentrum, Zentralklinikum und Eltern-Kind-Zentrum entstehen und das Versorgungskonzept der kurzen Wege würden somit entfallen. Insbesondere würde bei einer Verlagerung außerhalb des Universitätsgeländes der Grundsatz 6.1-6, Vorrang der Innenentwicklung, der landesplanerischen Vorgaben nicht entsprochen, da das Gebäude nicht in unmittelbarer Nähe des Universitätsgeländes errichtet werden könnte, sondern am Rande von bestehenden Siedlungsstrukturen errichtet werden müsste. Dies könnte zu einer ungesteuerten Verdichtung führen, wenn der Bebauungsplan nicht weiter verfolgt werden würde. Des Weiteren blieben die vorhandenen Grünstrukturen in ihrer derzeitigen Form erhalten. 37 12.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes wird es durch die geplante bauliche Verdichtung zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Die damit einhergehende Nutzungsintensivierung führt zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Eine erhebliche Betroffenheit ergibt sich daher insbesondere für die Schutzgüter und Umweltbelange:  Tiere  Pflanzen  Fläche  Luftgüte  Menschliche Gesundheit: Lärm Im Plangebiet wird es zu folgenden voraussichtlichen Entwicklungen kommen: Tiere Planungsrelevante Arten: Im Plangebiet wurden Turmfalke, Mäusebussard und Sperber überfliegend beobachtet. Das Plangebiet ist ein Teil der Jagdgebiete und wird auch als Flugroute benutzt. Es ist möglich, dass die vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und Zwischenquartier genutzt werden, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Wahrscheinlich sind aber Sommer- und Herbstquartiere der Zwergfledermaus in den Nachbargebäuden in nördlicher Richtung. Dort wurden schwärmende Tiere beobachtet. Diese Quartiere befinden sich im Wirkungsraum des Plangebietes. Wochenstuben und Winterquartiere wurden nicht festgestellt und werden auch nicht erwartet. Bei den Baumaßnahmen werden die potentiell möglichen Sommer- und Zwischenquartiere der Zwergfledermaus zerstört. Bei den Bautätigkeiten können Tiere verletzt oder getötet werden. Die bestehenden Flugrouten und Jagdgebiete werden verhindert bzw. verändert. Trotz der Störungen wird eine Beeinträchtigung der lokalen Population als unwahrscheinlich gesehen. Nicht planungsrelevante Arten: Im Plangebiet und am Rande befinden sich zwei bis drei Brutplätze des Haussperlings. An den Fassaden der Nachbargebäude (Wirkungsbereich) wurden ein bis zwei Brutplätze des Mauerseglers entdeckt. Direkt an den Gebäuden im Plangebiet gab es keinen Brutplatzhinweis. Innerhalb des Plangebietes, in stehenden Gebäuden, wurde ein Brutpaar des Hausrotschwanzes nachgewiesen. Die meisten sonstigen Vogelarten besitzen ein bis zwei Brutplätze im Plangebiet. Alle Brutplätze des Haussperlings, Mauerseglers, Hausrotschwanz und sonstiger Vogelarten im Plangebiet gehen verloren. Der Verlust der Brutplätze im Wirkungsbereich wird gemäß des Gutachtens vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik ebenfalls angenommen. Durch die Umsetzung sind Fledermausarten (streng geschützt) und besonders geschützte Vogelarten betroffen. Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist insgesamt für die von der Planung betroffenen Arten von keiner Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen. Pflanzen Innerhalb des Plangebietes befinden sich 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. 65 satzungsgeschützte Bäume müssen für die Umsetzung der Planung gefällt werden, lediglich zwei satzungsgeschützte Bäume an der Grenze zum Grundstück Lindenthalgürtel 30 können erhalten bleiben. Zusätzlich wird ein satzungsgeschützter Bäum auf städtischem Grundstück auf der Kerpener Straße gefällt, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage und den Bauablauf zu ermöglichen. Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere acht Bäume im Straßenraum zu fällen. Dies hängt von der Ausführung der Baugrenze und der temporären Verkehrsführung während der Bauzeit ab. Dies wird im Zuge der Baugenehmigung geklärt und gegebenenfalls ausgeglichen. 38 Des Weiteren sind 2.300 m² Begrünung geplant, davon 1.500 m² extensive Dachbegrünung, 300 m² intensive Dachbegrünung beziehungsweise Begrünung auf der Tiefgarage sowie ca. 500 m² unterbaute Grünflächen. Fläche Im Zuge des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Als Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen festgesetzt. Luftgüte Durch die Planung werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Bei den prognostizierten Verkehrsmengen (Bestand und Prognose) ist die Überschreitung der EU-Grenzwerte für Luftschadstoffe auszuschließen. Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren werden im städtebaulichen Vertrag gesicherte extensive und intensive Gründächer innerhalb des Plangebietes als geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen Stickstoffdioxidwerte (NO2) festgesetzt. Menschliche Gesundheit: Lärm Verkehrslärm Es ist mit keiner relevanten Erhöhung (> 3dB) des Straßenverkehrslärms zu rechnen. Jedoch liegen diese Erhöhungen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel, rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind. Anlagenlärm - Tiefgarage Neben der bestehenden Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt des Zentralklinikums (Bettenhaus) mit 485 Stellplätzen ist eine neue Tiefgarage in den Untergeschossen der geplanten Gebäude des Eltern-Kind-Zentrums geplant. Die geplante Tiefgaragenausfahrt liegt ungefähr mittig gegenüber dem Gebäude Kerpener Straße 107. Im ersten Bauabschnitt sind 216 Stellplätze und im zweiten Bauabschnitt sind zusätzlich 170 Stellplätze geplant. Neben der Ein- und Ausfahrt soll eine zentrale Zufahrt für Krankentransporte errichtet werden. Über die geplanten Ein- bzw. Ausfahrten wird künftig Lärm in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Anlagenlärm - Außerhalb des Plangebietes Im Zuge der Planung ist an den betrachteten Immissionsorten mit keinen relevanten Lärmimmissionen aus der Vorbelastung außerhalb des B-Plangebietes zu rechnen. Im Nachtzeitraum ist an der Kerpener Straße keine relevante Lärmimmission aus der Vorbelastung zu erwarten. Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Nachts werden Beurteilungspegel von bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (z.B. Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Anlagenlärm - Innerhalb des Plangebietes Im Zuge der Planung werden innerhalb des Bebauungsplangebietes an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen 39 (Patientenzimmer, Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten. An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel von bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (z.B. Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete werden nicht überschritten. 12.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 12.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die Belange der Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetze zu berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern. Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu behandeln. Gemäß § 44 BNatSchG ist eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“ bei Eingriffen in Natur und Landschaft vorgesehen. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Artenschutzprüfung I und II, Dr. Andreas Skibbe, Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018) wurden im betrachteten Messtischblatt 5007 Köln 3. Quadrant Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt. Durch Begehungen im Plangebiet zwischen Januar - Oktober 2016 und im September 2018 wurden folgende Vogel- und Fledermausarten festgestellt: Planungsrelevante Arten Turmfalke, Mäusebussard und Sperber: Überfliegend Zwergfledermaus: Potentiell mögliche Quartiere und Jagdgebiete sind vorhanden. Das Plangebiet ist ein Teil der Jagdgebiete und wird auch als Flugroute benutzt. Es ist möglich, dass die vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und Zwischenquartier genutzt werden, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Wahrscheinlich sind aber Sommer- und Herbstquartiere der Zwergfledermaus in den Nachbargebäuden in nördlicher Richtung. Dort wurden schwärmende Tiere beobachtet. Diese Quartiere befinden sich im Wirkungsraum des Plangebietes. Wochenstuben und Winterquartiere wurden nicht festgestellt und werden auch nicht erwartet. Nicht planungsrelevante Arten Haussperling: Brutvogel Im Plangebiet und am Rande befinden sich 2 - 3 Brutplätze. Mauersegler: Brutvogel An den Fassaden der außerhalb des Plangebietes liegenden Nachbargebäude (Wirkungsbereich), wurden 1 - 2 Brutplätze des Mauerseglers entdeckt. Direkt an den Gebäuden im Plangebiet gab es keinen Brutplatzhinweis. 40 Hausrotschwanz: Brutvogel Innerhalb des Plangebietes, in stehenden Gebäuden, wurde 1 Brutpaar des Hausrotschwanzes nachgewiesen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Im Rahmen solcher Vorhaben wäre dann die mögliche Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erneut zu prüfen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Planungsrelevante Arten: Für den Turmfalken, Mäusebussard und Sperber werden keine Beeinträchtigungen erwartet, da diese nur überfliegend beobachtet wurden. Das Plangebiet ist ein Teil der Jagdgebiete und wird auch als Flugroute benutzt. Es ist möglich, dass die vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und Zwischenquartier genutzt werden, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Wahrscheinlich sind aber Sommer- und Herbstquartiere der Zwergfledermaus in den Nachbargebäuden in nördlicher Richtung. Dort wurden schwärmende Tiere beobachtet. Diese Quartiere befinden sich im Wirkungsraum des Plangebietes. Wochenstuben und Winterquartiere wurden nicht festgestellt und werden auch nicht erwartet. Bei den Baumaßnahmen werden die potentiell möglichen Sommer- und Zwischenquartiere der Zwergfledermaus zerstört. Bei den Bautätigkeiten können Tiere verletzt oder getötet werden. Die bestehenden Flugrouten und Jagdgebiete werden verhindert bzw. verändert. Trotz der Störungen wird eine Beeinträchtigung der lokalen Population als unwahrscheinlich gesehen. Nicht planungsrelevante Arten: Im Plangebiet und am Rande befinden sich 2 - 3 Brutplätze des Haussperlings. An den Fassaden der Nachbargebäude (Wirkungsbereich) wurden 1 - 2 Brutplätze des Mauerseglers entdeckt. Direkt an den Gebäuden im Plangebiet gab es keinen Brutplatzhinweis. Innerhalb des Plangebietes, in stehenden Gebäuden, wurde 1 Brutpaar des Hausrotschwanzes nachgewiesen. Die meisten sonstigen Vogelarten besitzen 1 - 2 Brutplätze im Plangebiet. Alle Brutplätze des Haussperlings, Mauerseglers, Hausrotschwanz und sonstiger Vogelarten im Plangebiet gehen verloren. Der Verlust der Brutplätze im Wirkungsbereich wird gemäß des Gutachtens vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik ebenfalls angenommen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Laut Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Auf freiwilliger Basis werden folgende vorsorgliche Maßnahmen empfohlen:  Acht Nistkästen für die Zwergfledermaus,  Zwei Halbhöhlenkästen für Hausrotschwänze,  Fünf Nistkästen für Mauersegler,  Acht Nistkästen für Haussperling. Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind vor Beginn der Erschließung und Bauarbeiten zu berücksichtigen:  Vor den Abrissarbeiten zur Brutzeit (März - September) ist das Vorhandensein der Niststätten der Vögel zu prüfen. 41  Die Rodung der Sträucher und Hecken ist zwischen Oktober und Februar durchzuführen bzw. eine Kontrolle nach besetzten Nestern zu machen.  Zeitliche Abrissbeschränkungen (April - Oktober) bzw. Prüfung des Vorhandenseins der besetzten Fledermausquartiere. Das Anbringen der künstlichen Nisthilfen und die Prüfung der Brutplätze sowie Quartiere sind im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Die Nisthilfen müssen den betroffenen Arten vor den Rodungen und Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Sie sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Bewertung: Durch die Umsetzung sind Fledermausarten (streng geschützt) und besonders geschützte Vogelarten betroffen. Bei Durchführung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist insgesamt für die von der Planung betroffenen Arten von keiner Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen. 12.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet ist die Satzung der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) zu berücksichtigen. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet befinden sich insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. Des Weiteren bestehen Pflanzbeetpflanzungen, die teilweise durch mechanische Belastung stark verdichtet sind. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen und grünen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Innerhalb des Plangebietes befinden sich 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. 65 satzungsgeschützte Bäume müssen für die Umsetzung der Planung gefällt werden, lediglich zwei satzungsgeschützte Bäume an der Grenze zum Grundstück Lindenthalgürtel 30 können erhalten bleiben. Zusätzlich wird ein satzungsgeschützter Bäum auf städtischem Grundstück auf der Kerpener Straße gefällt, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage und den Bauablauf zu ermöglichen. Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere acht Bäume im Straßenraum zu fällen. Dies hängt von der Ausführung der Baugrenze und der temporären Verkehrsführung während der Bauzeit ab. Dies wird im Zuge der Baugenehmigung geklärt und gegebenenfalls ausgeglichen. Des Weiteren sind 2.300 m² Begrünung geplant, davon 1.500 m² extensive Dachbegrünung, 300 m² intensive Dachbegrünung beziehungsweise Begrünung auf der Tiefgarage sowie ca. 500 m² unterbaute Grünflächen. 42 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen: Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Insgesamt entsteht eine Ausgleichsverpflichtung von voraussichtlich 100 Bäumen, die es als Ersatz zu pflanzen gilt. Statt der Neupflanzungen ist ein monetärer Ausgleich von derzeit 678,00 € / Baum oder insgesamt 67.800,00 € möglich. Für die neun möglicherweise entfallenden Bäume außerhalb des Geltungsbereiches sind voraussichtlich 14 Ausgleichspflanzungen vorzunehmen. Die genaue Prüfung der zu fällenden Bäume erfolgt im Bauantrag. Bewertung: Bei Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist für die von der Planung betroffenen satzungsgeschützten Bäume eine ausreichende Ersatzpflanzung sichergestellt. Mit Durchführung des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Als Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen im städtebaulichen Vertrag geregelt. 12.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB Gemäß § 1 a (2) BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahmen von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innentwicklung zu Nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Innerhalb des Plangebietes liegt ein Teil des Uniklinikums Köln. Derzeit befinden sich innerhalb des Bestandes verschiedene Nutzungen (Kinderklinik, Interim Psychiatrie, Onkologie, Sozialdienst, Dezernat, Verwaltung und Bereitschaftszimmer) sowie Erschließungsanlagen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. 43 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach den städtebaulichen Werten sieht die geplante Nutzung wie folgt aus: Tabelle 7: Flächenbilanz Bestand und Planung Nutzungsart Bestand Planung Fläche ca. in m² Fläche ca. in m² versiegelbare Fläche 13.500 17.600 davon Gebäude oberirdisch (gemäß Baugrenzen) 6.100 14.500 Vegetationsflächen 4.100 - extensive Dachbegrünung - 1.500 intensive Dachbegrünung - 300 Gesamtfläche 17.600 17.600 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind 2.300 m² Begrünung geplant, davon 1.500 m² extensive Dachbegrünung, 300 m² intensive Dachbegrünung beziehungsweise Begrünung auf der Tiefgarage sowie ca. 500 m² unterbaute Grünflächen. Bewertung: Mit Durchführung des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Als Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen im städtebaulichen Vertrag geregelt. Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind durch ihre Vornutzung bereits erschlossen. Es werden keine naturnahen Flächen in Anspruch genommen. 12.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz). Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei 44 Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Gemäß § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der ursprünglich im Plangebiet und seiner Umgebung vorhandene Hochflutlehm ist in anthropogen überprägten Gebieten i.d.R. teilweise oder ganz durch künstliche Auffüllungen ersetzt oder überdeckt. So liegen im Plangebiet nur sehr untergeordnet ungestörte Bodenverhältnisse vor. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro ugb eine baugrundtechnische Voruntersuchung (Stand September 2018) durchgeführt. Aus den Rammkernsondierungen gehen folgende Ergebnisse hervor: Der oberste Profilabschnitt wird von künstlicher Anschüttung, in den unbebauten Bereichen überwiegend unterhalb einer Oberflächenbefestigung aus Asphalt oder Pflaster, gebildet. Es handelt sich um umgelagerten Boden mit zumeist geringen Anteilen an Schlacken, Aschen und Bauschuttresten wie Beton, Ziegel oder Mörtel. Unterhalb von Oberflächenbefestigungen kann Magerbeton oder Tragschichtmaterial vorhanden sein. Es wurden keine Bohrhindernisse (z.B. Altfundamente als Reste älterer, bereits rückgebauter Gebäude) im Rahmen der Untersuchung festgestellt. Die Auffüllung stellt sich aus kiesigem Sand, z.T. auch sandiger Schluff, z.T. mit kiesigen Anteilen in Bohrtiefen zwischen 3 m und 4,8 m dar. Größere Mächtigkeiten sind örtlich nicht auszuschließen. Dort, wo kein Boden ausgeräumt wurde, setzt das natürliche Bodenprofil mit einem Hochflutlehm aus feinem, sandigem und tonigem Schluff ein. Die Schichtunterkante liegt in Bohrtiefen zwischen 3,7 m und 5 m. Im Plangebiet befinden sich keine schutzwürdigen Böden, dies ist auf die derzeitige Bebauung und den damit verbundenen Bodenabtrag zurückzuführen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen Bodenstrukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Bodeneingriffe treffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das Plangebiet wird durch Gebäudebestand und Erschließungsanlagen nahezu vollständig versiegelt. Möglicher Bodenabtrag, Verdichtung und Umlagerung von Böden in der Bauphase betreffen vorbelastete oder bereits versiegelte Böden. Natürliche Böden werden nicht oder nur in untergeordnetem Maß in Anspruch genommen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen notwendig, da keine schutzwürdigen Böden betroffen sind. Bewertung: Im Plangebiet liegen so gut wie keine naturnahen Bodenverhältnisse vor. Der Anteil an bebauten, versiegelten oder teilversiegelten Böden erhöht sich im Vergleich zur heutigen Situation. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden insgesamt als geringfügig bewertet. 12.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 12.5.5.1 Oberflächenwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL 45 Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Auf dem Plangelände selbst befinden sich keine natürlichen oberirdischen Gewässer. Es gehört zum Einzugsgebiet des Rheins, der sich in einem Abstand von ca. 3,7 km Luftlinie östlich befindet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Veränderungen sind zukünftig möglich, können zurzeit aber nicht beschrieben werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das Schutzgut ist durch die Planung nicht betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen notwendig. Bewertung: Durch die fehlende Nähe zu Oberflächengewässern ist eine weitere Betrachtung des Schutzgutes nicht notwendig. 12.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW), das Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 Abs.1 LWG NRW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 - vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 64435 / 02 - Baufeld West Köln Lindenthal - wurde im Hinblick auf die zukünftige Realisierung des Vorhabens eine baugrundtechnische Voruntersuchung durch das Ing. Büro ugb, Stand September 2018, erstellt. Bei den Bohrarbeiten wurde bis zur maximalen Erkundungstiefe von etwa 40,5 m NN kein Grund-, Schicht- oder Stauwasser angetroffen. Ein quartärer Grundwasserleiter wurde in den Terrassensedimenten festgestellt. Innerhalb des Plangebietes existieren keine Grundwassermessstellen, weshalb zur Überprüfung der Wechselwirkungen mit dem Bauvorhaben Grundwasserstandmessungen an einer 46 im erweiterten Projektumfeld vorhandenen Grundwassermessstelle ausgewertet wurden. Es handelt sich um die Messstelle mit der Bezeichnung Nr. 073513714, sie liegt ca. 200 m nördlich des Baufeldes. Aus den verfügbaren Beobachtungsdaten der genannten Messstelle wurden folgende Bemessungswasserstände unter Berücksichtigung entsprechender Sicherheitszuschläge angegeben: GWmin = 37,5 m NN GWmax = 41,5 m NN Mit dem Grundwasser kann das Bauvorhaben somit ab Gründungstiefen von 41,5 m NN in Berührung kommen. In diesem Falle sind im Rahmen der Detailbaugrunduntersuchung hydrochemische Untersuchungen des Grundwassers nach DIN 4030 durchzuführen. Das Plangebiet liegt derzeit nicht in einer ausgewiesenen Wasserschutzzone, jedoch in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sollten heute schon bei der Realisierung von Baumaßnahmen beachtet werden. Aufgrund einer großflächigen Teilversiegelung ist die Grundwasserneubildung innerhalb des Plangebietes als gering einzustufen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auswirkungen sind zu erwarten, wenn Gebäude in das Grundwasser einbinden. Dies ist auf der Ebene der Baugenehmigung zu klären, dann sind gegebenenfalls auch wasserrechtliche Erlaubnisse einzuholen. Eventuell erforderliche Maßnahmen werden im Rahmen der Baugenehmigung oder der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegt. Die Grundwasserneubildung wird durch das Vorhaben aufgrund einer erhöhten Versiegelung weiter eingeschränkt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind keine Maßnahmen notwendig. Bewertung: Es sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut durch das Planvorhaben auf Bebauungsplanebene zu erwarten. 12.5.5.3 Entwässerung Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) das Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 Abs.1 LWG NRW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer 47 einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 - vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangelände ist bebaut und liegt direkt an den abwassertechnisch erschlossenen Straßen Lindenthalgürtel und Kerpener Straße. Schmutzwasser wird nach derzeitigem Kenntnisstand in den Mischwasserkanal der Kerpener Straße eingeleitet. Das Plangebiet wurde vor dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, daher liegt kein Anwendungsfall nach § 44 LWG (Landeswassergesetz) beziehungsweise § 55 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Das Plangebiet ist durch die vorhandene Kanalisation erschlossen. Eventuell erforderliche Rückhaltemaßnahmen werden auf Baugenehmigungsebene mit den Stadtentwässerungsbetrieben festgelegt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Bewertung: Wegen der vorhandenen entwässerungstechnischen Erschließung des Plangebietes ist eine weitere Betrachtung des Schutzgutes auf Ebene des Bebauungsplanes nicht notwendig. 12.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 12.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt an den beiden Hauptverkehrsstraßen Kerpener Straße und Lindenthalgürtel. Die von Individualverkehr stark befahrenen Straßen sind bereits heute durch Emissionen, hauptsächlich ausgehend von Kfz-Verkehr, belastet. Weiterhin liegen im Plangebiet und seinem Nahbereich Emissionen aus den Gebäudeheizungen und dem bestehenden BHKW vor, dessen Kraftwärmekopplung Emissionen für Wärmebereitstellung und Stromerzeugung mindert. Die Immissionsbelastung durch Formaldehyd ausgehend vom BHKW schöpft den von der Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Forschungsinstitute (AGÖF) e.V. empfohlenen Orientierungswert im Maximum zu etwa 16 % aus. Da in der Umgebung keine weiteren Quellen von Formaldehyd bekannt sind, ist der Orientierungswert sicher eingehalten. Darüber hinaus wird das Plangebiet durch den benachbarten Hubschrauberlandeplatz auf dem Sockelgebäude des Zentralklinikums belastet. 48 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich am derzeitigen Zustand der vorhandenen Luftemissionen nichts ändern. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Durchführung der Planung wird es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Patienten, Besucher sowie durch Beschäftigte und Versorgungsfahrten um und innerhalb des Plangebietes kommen. Durch den Bau einer weiteren Tiefgarage an der Kerpener Straße werden zusätzliche Emissionen von NO2, Benzol, PM10 und SO2 hervorgerufen. Zuzüglich der Vorbelastung liegen die Werte unterhalb der Orientierungswerte bzw. Irrelevanzschwellen der Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Forschungsinstitute (AGÖF) e.V. Die maximalen 15-Minutenwerte der Stoffe NO2, CO und SO2, welche von den Emissionen des Hubschrauberlandeplatzes, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Emissionen der Tiefgarage und der BHKW verursacht werden, unterschreiten auch weiterhin die jeweilige maximale Arbeitsplatz - Konzentration (MAK-Empfehlungswerte). Gemäß der vorliegenden Planung wird der heutige Hubschrauberlandeplatz auf die Dachflächen des Eltern - Kind - Zentrums verlegt. Somit verringern sich die Immissionen durch den Hubschrauber im Bereich der Kerpener Straße. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Bewertung: Zusammenfassend sind von den vorgesehenen Schadstoffquellen des geplanten Eltern-Kind- Zentrums, unter Berücksichtigung der laut Bebauungsplan zulässigen maximalen Gebäudehöhen für beide Bauabschnitte, keine negativen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Das geplante Vorhaben ist somit aus lufthygienischer Sicht unbedenklich. 12.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft Um die Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren zu gewährleisten, sind u.a. die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA Luft sowie die Zielwerte der Bund / Länder - Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zu beachten. Bestand (derzeitiger Umweltzustand) Für den Bereich des Plangebietes liegen keine detaillierten Angaben zur lufthygienischen Bestandssituation vor. Die nächstgelegene LANUV - Stationen zur Messung der Luftqualität liegt in Köln-Sülz. Vor dem Hintergrund der bestehenden Verkehrsbelastungen auf der Kerpener Straße sowie am Lindenthalgürtel kann eine lufthygienische Vorbelastung vorliegen. Dies betrifft Stickoxide (NOx) und Feinstaub (PM10), da insbesondere für diese Schadstoffe in verkehrlich belasteten Gebieten häufig hohe Konzentrationen nachgewiesen wurden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch TÜV Rheinland Energy GmbH eine Immissionsprognose (Stand Januar 2019) erstellt. Im Rahmen der Studie wurde die immissionsschutzrechtliche Machbarkeit des Vorhabens auf Grundlage des Bebauungsplans (Stand 06.07.2018) geprüft. Dabei wurden die laut Bebauungsplan maximal zulässigen Gebäudehöhen zugrunde gelegt und die Emissionen der folgenden neuen und vorhandenen Schadstoffquellen für den Endausbau (Bauabschnitt 1 und 2) untersucht:  Tiefgaragenentlüftung (neu und Bestand)  Hubschrauberlandeplatz (neu bzw. verlegt) 49  Kamin BHKW (vorhanden) Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die höchsten Jahresmittelwerte der Stoffe NO2, Benzol, PM10 und SO2 liegen, zuzüglich der Vorbelastung, unterhalb des jeweiligen Grenzwertes, wobei die höchsten Jahresmittelwerte der Stoffe PM10 und SO2 auch die Irrelevanzschwellen unterschreiten. Damit sind alle Jahresmittelwerte durch die Emissionen der Tiefgarage, unter Berücksichtigung der Emissionen der BHKW, sicher eingehalten. Die Immissionsbelastung durch Formaldehyd (BHKW) schöpft den von der Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Forschungsinstitute e.V. (AGÖF) empfohlenen Orientierungswert im Maximum zu etwa 16 % aus. Da in der Umgebung keine weiteren Quellen von Formaldehyd bekannt sind, ist der Orientierungswert sicher eingehalten Die maximalen 15-Minutenwerte der Stoffe NO2, CO und SO2, welche von den Emissionen des Hubschrauberlandeplatzes, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Emissionen der Tiefgarage und des BHKW verursacht werden, unterschreiten die jeweilige maximalen Arbeitsplatz- Konzentration-Empfehlungswerte (MAK). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen notwendig. Bewertung: Zusammenfassend sind von den vorgesehenen Schadstoffquellen des geplanten Eltern-Kind- Zentrums, unter Berücksichtigung der laut Bebauungsplan zulässigen maximalen Gebäudehöhen für beide Bauabschnitte, keine negativen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Das geplante Vorhaben ist somit aus lufthygienischer Sicht unbedenklich. 12.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Grundsätzlich sind in Köln zwei Wetterlagen zu unterscheiden: Zum einen treten in Köln Wetterlagen auf, die geprägt sind durch westliche Windrichtungen (Nord - West bis Süd - West - Winde) mit teilweise höheren Windgeschwindigkeiten. Zum anderen sind Wetterlagen anzutreffen, bei denen sich bodenständige Windsysteme einstellen können, die in der Regel durch Schwachwinde geprägt sind. Neben den auf wenige Prozent der Jahresstunden beschränkten lokalen Kaltluftabflüssen vom bergischen Höhenrand und der Ville kommt es hier zu einem regionalen Kaltluftabfluss vom Siebengebirge. Kanalisiert durch das Rheintal herrschen dann schwach windige süd - süd -östliche Windrichtungen vor. Dieser Abfluss kann Mächtigkeiten bis über 100 Meter erreichen. Dabei gibt es keine topografischen Hindernisse auf dem Kölner Stadtgebiet. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Stadt Köln im Stadtteil Lindenthal und ist durch ein Innenstadt - Klimatop geprägt. Das Innenstadtrand - Klimatop wird durch dichter stehende Blockbebauung mit einem geringen Anteil an Grünflächen bestimmt. Das Klimatop zeichnet sich durch eine geringe nächtliche Abkühlung, einen gegenüber dem Freiland stark eingeschränkten Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus sowie einer stark eingeschränkten Durchlüftung aus. Dieser Klimatoptyp ist sehr anfällig für sommerliche Überwärmung während länger anhaltender 50 Hitzeperioden. Insbesondere für Kleinkinder, kranke Menschen und Senioren stellt dieser Klimatoptyp dann eine teilweise hohe Belastung dar. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Damit würde es zu keiner Änderung des Klimatops kommen. Der vorhandene Baumbestand würde im Sommer weiter kleinräumig zur Abkühlung durch Verschattung beitragen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV- Fachbericht 50, 2013) befindet sich das Plangebiet innerhalb sehr hoch belasteter Siedlungsflächen der Klasse 1, die durch einen hohen Versiegelungsgrad und eine dichte Bebauung charakterisiert sind. Die dichte Bebauung führt zu einer Beeinträchtigung lokaler Windsysteme und zur Minderung der Frischluftzirkulation. In den Straßenschluchten können hohe Luftschadstoffkonzentrationen auftreten. Insbesondere tagsüber findet eine starke Aufheizung statt, die nächtliche Abkühlung ist stark vermindert. Die rote Klasse weist die höchste Wärmemehrbelastung im Vergleich zum Umland auf. Es ist anzunehmen, dass die Anzahl von Tagen mit starker Wärmebelastung (Gefühlte Temperatur >= 32°C) um 40 – 80 Prozent höher liegt, als in Gebieten der Klasse 4 und 5. Die Zahl der Hitzewarntage ist hier in heißen Sommermonaten zwei bis fünfmal höher als in den Klassen 4 und 5. Die Zahl der Tropennächte (Lufttemperatur nachts nicht unter 20°C) ist in dieser Klasse am höchsten, während diese in den Klassen 4 und 5 kaum auftreten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen die im städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar. Bewertung: Mit Durchführung des Vorhabens werden die einhergehenden Effekte durch geeignete Maßnahmen soweit kompensiert, dass sich keine erhebliche Verschlechterung des Klimazustandes im Plangebiet einstellen wird. 12.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen. Das Wirkungsgefüge ist durch die bestehende Bebauung stark eingeschränkt. Es besteht kleinräumig eine Betroffenheit für Pflanzen (Bäume) + Boden, Pflanzen + Klima sowie Tiere + Pflanzen. Durch die vorhandene Vorbelastung sind eventuell geringe bis keine Auswirkungen auf das bestehende Wirkungsgefüge vor Ort zu erwarten. 12.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. 51 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln- Lindenthal. Der Stadtteil Lindenthal gehört zum Kölner Stadtbezirk 3. Hier leben heute rund 30.500 Menschen auf einer Fläche von 7,73 Quadratkilometern (Stadt Köln, Stand 31. Dez. 2017). Der Stadtteil Köln - Lindenthal ist vollständig von anderen Kölner Stadtteilen umgeben: im Nordosten von Altstadt - Süd, im Norden von Braunsfeld, im Nordwesten von Müngersdorf, im Süden von Sülz und im Westen von Junkersdorf. Das Plangebiet wird bereits durch die Uniklinik Köln genutzt. In den einzelnen Gebäuden der Uniklinik Köln befinden sich Kinderklinik, Interims Psychiatrie, Onkologie, Sozialdienst, Dezernat, Verwaltung und Bereitschaftszimmer sowie Anlagen zur internen Erschließung. Das ca. 1,7 ha große Plangebiet liegt nördlich der Kerpener Straße und wird im Osten begrenzt durch das Bettenhaus der Zentralklinik, im Süden durch die Kerpener Straße, im Westen durch den Lindenthalgürtel sowie im Norden durch das Versorgungszentrum der Uniklinik. Darüber hinaus ist die westliche, südliche und nördliche Umgebung des Plangebietes durch überwiegende Wohnbebauung mit Freiflächen- und Durchgrünungsanteil geprägt. Im Plangebiet befindet sich Baumbestand, dieser wird für die Umsetzung der Planungen nahezu vollständig in Anspruch genommen. Das Thema Landschaft ist in diesem Fall nicht betroffen, da es sich um ein urbanes Stadtgebiet handelt, welches bereits durch Bebauung geprägt ist. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Das Plangebiet wäre weiterhin urban geprägt und damit der Umweltbelang Landschaft nicht betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten, da sich bereits Kliniknutzungen innerhalb des Plangebietes befinden. Des Weiteren ist das Plangebiet bereits vollständig erschlossen, weshalb es zu keinen nennenswerten Veränderungen kommen wird. Lediglich der Baumbestand innerhalb des Plangebietes sowie zum Teil innerhalb des Ein- und Ausfahrtsbereiches zur Tiefgarage an der Kerpener Straße wird entfallen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Die entfallenden Bäume werden im Rahmen der Baumschutzsatzung der Stadt Köln ersetzt. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten, da es sich um ein bereits bebautes, urban geprägtes Gebiet handelt, welches durch die Planung auf begrenztem Raum ein neues Erscheinungsbild bekommt. 12.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die Belange der Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetze zu berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern. 52 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die biologische Vielfalt resultiert insbesondere aus den vorhandenen Tier- und Pflanzarten. Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Artenschutzprüfung I und II, Dr. Andreas Skibbe, Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018) wurden im betrachteten Messtischblatt 5007 Köln 3. Quadrant Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt. Durch Begehungen im Plangebiet zwischen Januar - Oktober 2016 und im September 2018 wurden folgende Vogel- und Fledermausarten festgestellt: Planungsrelevante Arten Turmfalke, Mäusebussard und Sperber: Überfliegend Zwergfledermaus: Potentielle Quartiere und Jagdgebiete vorhanden Nicht planungsrelevante Arten Haussperling: Brutvogel Mauersegler: Brutvogel Hausrotschwanz: Brutvogel Des Weiteren befinden sich im Plangebiet insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind, sowie Pflanzbeete, die teilweise durch mechanische Belastung stark verdichtet sind. Da sich das Plangebiet im verdichteten innerstädtischen Bereich befindet, beschränkt sich die biologische Vielfalt auf diese Arten und Grünstrukturen im Plangebiet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen und grünen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Die festgestellten Arten würden in ihrem jetzigen Habitat unberührt bleiben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung der Planung werden Teile der Grünstrukturen verschwinden und sich der Lebensraum der festgestellten Arten verändern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Der Baumbestand, der im Rahmen der Umsetzung der Planung beseitigt werden muss, wird im Rahmen der Baumschutzsatzung der Stadt Köln an anderer Stelle im Stadtgebiet ersetzt. Laut Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Auf freiwilliger Basis werden Maßnahmen empfohlen. Aufgrund der vorhandenen Vorbelastung sind keine relevanten Auswirkungen auf das Plangebiet zu erwarten. Bewertung: Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten, da es sich um ein bereits bebautes, urban geprägtes Gebiet handelt. 12.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient der Bewahrung, (Wiederherstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse. 53 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH - Gebietes nach der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG vor. Die nächsten FFH- / VS - Gebiete sind deutlich mehr als 300 m vom Plangebiet entfernt, wodurch keine indirekte Betroffenheit dieser durch das Vorhaben zu erwarten ist. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000 - Gebiete blieben weiterhin unberührt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung des Planungsvorhabens entstehen keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen notwendig. Bewertung: Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH - Gebietes nach der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG vor. Mit der Umsetzung des Planungsvorhabens entstehen keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete. 12.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 12.5.13 12.5.13.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung ist die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1) eingeführt worden. Sie weist in Abhängigkeit von der jeweiligen Gebietsausweisung und den zu betrachtenden Emittentenarten jeweils Orientierungswerte aus und unterscheidet u. a. die Emittentenarten: - Verkehr, - Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm. Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Emittentenarten sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Emittentenarten jeweils für sich allein mit den zugehörigen Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. Die Beurteilungspegel der einzelnen Emittentenarten werden auf unterschiedliche Art ermittelt. Grundsätzlich ist es so, dass, bezogen auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen, die ermittelten Beurteilungspegel den nach oben gerundeten Mittelungspegeln für den Tag (06:00 – 22:00 Uhr) und die Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) entsprechen und somit ein Vergleich mit den zulässigen Immissionswerten unmittelbar möglich ist. 54 Beim Emittenten Industrie und Gewerbe werden die Beurteilungspegel gemäß TA Lärm ermittelt. Bei Lärmarten wie dem Nachbarschaftslärm durch Fahr- und Parkvorgänge an Wohnhäusern bzw. Tiefgaragen, für die keine verbindlichen Regelwerke vorliegen, wird die TA Lärm häufig als fachlich fundierte Erkenntnisquelle zur Bewertung herangezogen. 12.5.13.2 Straßenverkehr Grundlagen Verkehrsgutachten: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrsuntersuchung durch das Ingenieurbüro PTV Transport Consult GmbH, Stand September 2018, erstellt. Bereits im Jahre 2011 wurde ein umfangreiches Verkehrsgutachten zur Umsetzung des Masterplans 2020 Universitätsklinikum Köln durch die PTV Group erstellt. Dieses wurde im Jahre 2018 hinsichtlich der Prognose aufgrund einer Fortschreibung der Masterplanung 2025 der Universitätsklinik Köln aktualisiert. Gegenstand der Untersuchung war die Verträglichkeit der geplanten Anbindungen der neuen Tiefgaragen mit den benachbarten Knotenpunkten Lindenthalgürtel / Gleueler Straße, Lindenthalgürtel / Kerpener Straße und Kerpener Straße / Rurstraße / Sülzburgstraße. Zugleich sind die durch den Verkehrsgutachter ermittelten Verkehrsbelastungen die Grundlage für die Emissionsberechnungen für den öffentlichen Straßenverkehr. Rechtliche Einordnung: Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau. Das Beiblatt 1 zu DIN 18005 - 1 enthält schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. Für die Beurteilung ist tags der Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrunde zu legen. Tabelle 8: Schalltechnische Orientierungswerte für Verkehrslärm nach DIN 18005 Beiblatt (Werte in dB(A)) Regelwerk DIN 18005 Juli 2002 Orientierungswerte in dB(A) Nutzungen Tag Nacht Allgemeine Wohngebiete 55 45 bzw. 40* Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE) 65 55 bzw. 50* sonst. Sondergebiete, soweit sie schutz - bedürftig sind, je nach Nutzungsart 45 bis 65 35 bis 65* * bei zw ei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gew erbe- und Freizeitlärm sow ie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten Zur lärmtechnischen Beurteilung von Krankenhäusern oder Kurgebieten gibt die DIN 18005 keine Orientierungswerte an. Auch für Sondergebiete gibt die DIN keine konkreten Orientierungswerte vor. Für den vorliegenden Fall wird zur Beurteilung des Verkehrslärms an den Fassaden der Klinikgebäude hilfsweise auf die Werte für ein Reines Wohngebiet (WR) von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zurückgegriffen. Diese liegen um jeweils 5 dB höher als die Immissionsrichtwerte für Krankenhäuser gemäß TA Lärm. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Verkehrslärm in der Regel etwas weniger belastend empfunden wird als Gewerbelärm. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Sowohl die Kerpener Straße als auch der Lindenthalgürtel sind Hauptverkehrsstraßen, von denen bereits heute Lärmbelastungen aufgrund von Kfz-Verkehren im Plangebiet ausgehen. Eine Bewertung der Bestandsbelastung erfolgte durch den Gutachter nicht, da stattdessen der Prognose-Nullfall berechnet wurde, der eintritt, wenn ohne Änderungen innerhalb des 55 Plangebietes die allgemeine Verkehrszunahme zugrunde gelegt wird. Der Bestand ist durch die Beschreibung des Prognose-Null-Falls ausreichend mitbeschrieben. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Der Schallgutachter hat zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen jeweils einen Prognose-Null-Fall berechnet, der den allgemeinen Verkehrszuwachs berücksichtigt, ohne dass Änderungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden. Zur besseren Vergleichbarkeit und Bewertung der Auswirkungen werden diese Ergebnisse bei der Darstellung der Auswirkungen der Planung dargestellt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Innerhalb des Plangebietes gehen aus den Berechnungen der Beurteilungspegel aus der schalltechnischen Untersuchung durch das Büro ADU Cologne, Stand Oktober 2018, analog der RLS - 90 folgende Ergebnisse hervor: Innerhalb des Plangebietes Prognose-Planfall tags:  An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden Beurteilungspegel von bis zu ca. 76 dB(A) im Bereich des Lindenthalgürtels erreicht.  Im Bereich der Kerpener Straße liegen die Beurteilungspegel zwischen 69 und 75 dB(A).  Auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes sind Beurteilungspegel zwischen 39 und 56 dB(A) zu erwarten. Prognose-Planfall nachts:  Im Bereich des Lindenthalgürtels werden an den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes Beurteilungspegel von bis zu ca. 64 dB(A) erreicht.  Im Bereich der Kerpener Straße liegen die Beurteilungspegel zwischen 59 und 64 dB(A).  Auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes sind Beurteilungspegel zwischen 28 und 44 dB(A) zu erwarten. Im Vergleich mit der DIN 18005 werden im Bereich des Lindenthalgürtels und im Bereich der Kerpener Straße tags und nachts die Orientierungswerte im Plangebiet überschritten. Darüber hinaus werden auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes die Orientierungswerte im Plangebiet teilweise überschritten. Auswirkungen der Planung (planbedingter Mehrverkehrslärm) Außerhalb des Plangebietes wurden entlang der Kerpener Straße, der Rurstraße und dem Lindenthalgürtel Immissionsorte festgelegt (IO 1 bis IO 7). 56 Im Detail sehen die Veränderungen der Beurteilungspegel durch Straßenverkehr an der betroffenen Bestandsbebauung im Prognose - Nullfall und Prognose - Planfall wie folgt aus: Tabelle 9: Veränderung der Beurteilungspegel (Lr) im Straßenverkehr, ADU Cologne, Stand Dezember 2018 Berechnungspunkt Lr Nullfall Lr Planfall Veränderungen IO* Bezeichnung Geschoss tags nachts tags nachts tags nachts dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) 1 Kerpener Straße 113 1. OG 70,7 60,7 72,0 62,0 1,3 1,3 2 Kerpener Straße 111 1. OG 69,3 59,6 70,6 60,9 1,3 1,3 3 Kerpener Straße 109 1. OG 69,2 59,6 70,6 61,0 1,4 1,4 4 Kerpener Straße 107 1. OG 68,5 59,0 69,6 59,9 1,1 0,9 5 Rurstraße 2 1. OG 68,2 58,8 69,2 59,2 1 0,4 6 Rurstraße 1 1. OG 70,6 60,9 71,1 61,0 0,5 0,1 7 Sülzburgstraße 271 1. OG 71,0 60,9 71,3 60,9 0,3 0 * Immissionsort Die Ergebnisse zeigen, dass an der Bestandsbebauung eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr im Bereich der Kerpener Straße im Tag- und Nachtzeitraum um bis zu 1,4 dB durch den veränderten Verkehr zu erwarten ist. Es ist mit keiner relevanten Erhöhung des Straßenverkehrslärms, d.h. mehr als 3 dB, zu rechnen. Jedoch liegen diese Erhöhungen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel, rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind. Am IO 1, IO 6 und IO 7 wird sowohl im Nullfall als auch im Planfall der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten. Am IO 2 und IO 3 wird im Planfall erstmals der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Zur Schaffung gesunder Aufenthalts- und Arbeitsverhältnisse sind für die Fassaden der geplanten Klinikgebäude passive (bauliche) Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Lärmprobleme liegen gemäß Lärmaktionsplanung NRW auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden der LDEN (Day-Evening-Night- Lärmindex) von 70 dB(A) oder der LNIGHT (Night-Lärmindex; 22-6 Uhr) von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Bei Überschreitungen der oben genannten Werte sind Lärmaktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen aufzustellen. Lärmminderungsmaßnahmen können nur in einem städtischen Gesamtkonzept gelöst werden. Dies erfolgte mit der Aufstellung des Lärmaktionsplanes der Stadt Köln. In der Anlage 2 „Liste der Belastungsschwerpunkte Straßenverkehrslärm (Straßenliste mit Abschnittsbezeichnung)“ zu dem Abschlussbericht des Lärmaktionsplanes der Stadt Köln vom Oktober 2016 ist die Kerpener Straße unter Punkt „Handlungsbedarf“ in der Priorität 4. Ordnung aufgeführt. Eine mögliche Lärmminderungsmaßnahme im Sinne des Lärmaktionsplanes der Stadt Köln wäre eine 57 Geschwindigkeitsreduzierung auf der Kerpener Straße, die mit der Realisierung des Bauprojektes umzusetzen wäre. Regelungen hierzu werden im städtebaulichen Vertrag getroffen. Eine mögliche Lärmminderungsmaßnahme zur Vermeidung von möglichen Gesundheitsgefahren stellt eine Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h dar. Bei Ausweisung einer Tempo-30-Zone auf der Kerpener Straße können die Beurteilungspegel auf ein Maß reduziert werden, bei der zum gegenwärtigen Zeitpunkt Gesundheitsgefährdungen und / oder Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Mit dieser Lärmminderungsmaßnahme können auch die heute schon bestehenden Überschreitungen der Werte 70 / 60 dB(A) vermieden werden. Die nachstehende Tabelle zeigt die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf der Kerpener Straße: Tabelle 10: Beurteilungspegel Straßenverkehr bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Kerpener Straße. ADU Cologne, Stand Dezember 2018 Berechnungspunkt Lr Planfall IO Bezeichnung Geschoss tags nachts dB(A) dB(A) 1 Kerpener Straße 113 1.OG 70,0 59,9 2 Kerpener Straße 111 1.OG 68,4 58,7 3 Kerpener Straße 109 1.OG 68,2 58,6 4 Kerpener Straße 107 1.OG 67,1 57,3 5 Rurstraße 2 1.OG 66,8 56,7 6 Rurstraße 1 1.OG 68,9 58,8 7 Sülzburgstraße 271 1.OG 69,1 58,7 Bewertung: Durch den Straßenverkehrslärm kommt es an den geplanten Klinikgebäuden zu Überschreitungen der Orientierungswerte. Daher sind passive Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln. Aufgrund des erstmaligen Überschreitens der Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts an der Bestandsbebauung entlang der Kerpener Straße aufgrund des planbedingten Mehrverkehrs ist die Einführung einer Tempo 30 Zone in der Kerpener Straße zu prüfen. 12.5.13.3 Schienenverkehr Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Schienenverkehr belastet das Plangebiet durch die Straßenbahntrasse im Lindenthalgürtel. Wie beim Straßenverkehr wurde auch für den Schienenverkehr für das Plangebiet die Berechnung für den Prognose-Nullfall und für den Planfall durchgeführt. Der Bestand ist durch die Beschreibung des Prognose-Nullfalls ausreichend mitbeschrieben. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen im Untersuchungsgebiet wird künftig durch den neu geplanten Streckenabschnitt der Stadtbahn auf der Bonner Straße bestimmt. Der Streckenabschnitt entlang der Bonner Straße bis zum 58 Verteilerkreis soll zukünftig durch die Stadtbahnlinie 5 bedient werden, die im 10 - Minuten - Takt verkehren wird. Der untersuchte Streckenabschnitt wird von Fahrzeugen vom Typ K 5100 in Doppeltraktion (IFz = 57,68 m) mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf dem Lindenthalgürtel befahren. Die Ergebnisse aus den erstellten Lärmkarten zeigen, dass im Plangebiet an den zu den Gleisen nächstgelegenen Fassaden im Bereich des Lindenthalgürtels maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von tags 60 dB(A) und nachts 56 dB(A) zu erwarten sind. Im Bereich der Kerpener Straße sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr tags zwischen 36 dB(A) und 57 dB(A) und nachts zwischen 32 dB(A) und 54 dB(A) zu erwarten. Im Vergleich mit der DIN 18005 werden tags und nachts die Orientierungswerte bis auf die trassennahen Fassadenbereiche nicht überschritten. Der Schallgutachter hat zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen jeweils einen Prognose - Nullfall berechnet, der den allgemeinen Verkehrszuwachs berücksichtigt, ohne dass Änderungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Planungen innerhalb des Plangebietes haben keinen Einfluss auf die Emissionen der Schienentrasse im Lindenthalgürtel. Insofern sind der Prognose-Nullfall und der Prognose-Planfall identisch. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Die Lärmpegel aus dem Schienenverkehr fließen in die Berechnung zur Ermittlung des passiven Schallschutzes für das Eltern - Kind - Zentrum mit ein. Bewertung: Im Bereich der trassennahen Fassadenbereiche kommt es, wie heute schon, zu einer Überschreitung der Orientierungswerte, die durch geeignete Schallschutzmaßnahmen ausgeglichen werden kann. 12.5.13.4 Gesamtbelastung Verkehr Die Gesamtbelastung Verkehr wird lediglich für den Prognose-Planfall betrachtet, da für den Planfall geeignete Maßnahmen bezüglich der Gesamtbetrachtung festzulegen sind. Bestand und Prognose-Nullfall sind in den einzelnen Verkehrslärmarten ausreichend beschrieben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aus dem Gutachten geht hervor, dass ein großer Teil der Fassaden der geplanten Klinikgebäude (innerhalb des Plangebietes) nachts mit Pegeln > 45 dB(A) belastet sein wird. An diesen Fassadenbereichen sind für Räume mit Schlaffunktion (Patientenzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Wohnraumlüftungen notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. In den folgenden Tabellen sind die Beurteilungspegel aus dem Gesamtverkehr an den benachbarten Wohngebäuden (außerhalb des Plangebietes) einmal ohne und einmal mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Kerpener Straße aufgelistet. 59 Tabelle 11: Beurteilungspegel (Lr) bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h auf der Kerpener Straße. ADU Cologne, Stand Dezember 2018 Berechnungspunkt Lr Straßenverkehr Lr Schienenverkehr Lr Gesamtverkehr IO Bezeichnung Gescho ss tags nachts tags nachts tags nachts dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) 1 Kerpener Straße 113 1. OG 72,0 62,0 51,1 47,2 72,0 62,1 2 Kerpener Straße 111 1. OG 70,6 60,9 48,5 44,6 70,6 61,0 3 Kerpener Straße 109 1. OG 70,6 61,0 46,6 42,7 70,6 61,0 4 Kerpener Straße 107 1. OG 69,6 59,9 40,8 37,0 69,6 59,9 5 Rurstraße 2 1. OG 69,2 59,2 35,4 31,5 69,2 59,2 6 Rurstraße 1 1. OG 71,1 61,0 28,3 24,4 71,1 61,0 7 Sülzburgstra ße 271 1. OG 71,3 60,9 31,2 27,4 71,3 60,9 60 Tabelle 12: Beurteilungspegel (Lr) bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Kerpener Straße. ADU Cologne, Stand Dezember 2018 Berechnungspunkt Lr Straßenverkehr Lr Schienenverkehr Lr Gesamtverkehr IO Bezeichnung Gescho ss tags nachts tags nachts tags nachts dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) 1 Kerpener Straße 113 1. OG 70,0 59,9 51,1 47,2 70,0 60,0 2 Kerpener Straße 111 1. OG 68,4 58,7 48,5 44,6 68,4 58,8 3 Kerpener Straße 109 1. OG 68,2 58,6 46,6 42,7 68,2 58,6 4 Kerpener Straße 107 1. OG 67,1 57,3 40,8 37,0 67,1 57,3 5 Rurstraße 2 1. OG 66,7 56,7 35,4 31,5 66,7 56,7 6 Rurstraße 1 1. OG 68,9 58,7 28,3 24,4 68,9 58,7 7 Sülzburgstra ße 271 1. OG 69,1 58,6 31,2 27,4 69,1 58,6 Bewertung: Im Ergebnis zeigt sich wie bei der Einzelbetrachtung des Straßenverkehrslärms, dass bei einer Geschwindigkeitsreduzierung auf der Kerpener Straße auf 30 km/h die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden. 12.5.13.5 Anlagenlärm - Tiefgarage Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Innerhalb des Plangebietes befindet sich bereits eine Tiefgarage mit 485 Stellplätzen. Das schalltechnische Gutachten berechnet die Gesamtemissionen aus beiden Tiefgaragen für den Planungsfall, so dass konkrete Werte nur für den Planungsfall vorliegen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung (Prognose - Nullfall) würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Die Emissionen der vorhandenen Tiefgaragenzu- und - ausfahrt würden sich nicht verändern. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Neben der bestehenden Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt des Zentralklinikums (Bettenhaus) mit 485 Stellplätzen ist eine neue Tiefgarage in den Untergeschossen der geplanten Gebäude des Eltern-Kind-Zentrums geplant. Die geplante Tiefgaragenausfahrt liegt ungefähr mittig gegenüber dem Gebäude Kerpener Straße 107. Im ersten Bauabschnitt sind 216 Stellplätze und im zweiten Bauabschnitt sind zusätzlich 170 Stellplätze geplant. Neben der Ein- und Ausfahrt soll eine zentrale Zufahrt für Krankentransporte errichtet werden. Über die geplanten Ein- bzw. Ausfahrten wird künftig Lärm in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die Stellplätze werden am Tag und in der Nacht genutzt. Bezüglich der Nachtzeit wird gemäß TA Lärm 61 im Folgenden die lauteste volle Nachtstunde betrachtet. Die Schallleistung von Tiefgaragen wird im Sinne einer Abschätzung zum ungünstigsten Fall berechnet. Unterschieden wird zwischen Zu- und Abfahrweg und eingehauster Rampe. Für die Bebauung außerhalb des Plangebietes ist der Schutzanspruch von allgemeinen Wohngebieten (WA) maßgeblich. Nach der TA Lärm sind die folgenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten:  Allgemeine Wohngebiete (WA) tags 55 dB (A) nachts 40 dB (A) Nach den Orientierungswerten der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" sind die folgenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten:  Allgemeine Wohngebiete (WA) tags 55 dB (A) nachts 45 dB (A) Es sind am Tag 120 Fahrten pro Stunde und in der lautesten Nachtstunde 14 Fahrten zu erwarten. Die Berechnung der Immissionen erfolgte für die jeweils nächstgelegenen Wohngebäude an der Kerpener Straße und der Sülzburgstraße. Die Ergebnisse der Berechnungen sind in der nachstehenden Tabelle zusammengestellt: Tabelle 13: Teilbeurteilungspegel Tiefgarage, ADU Cologne, Stand Dezember 2018 Adresse Geschoss Beurteilungspegel in dB(A) Tag Nacht Sülzburgstraße 271 EG 46,4 36,4 1. OG 48,2 37,9 Kerpener Straße 107 EG (Ost) 51,2 40,3 1. OG (Ost) 51,0 40,1 2. OG (Ost) 50,0 39,4 EG (West) 50,3 39,3 1. OG (West) 50,2 39,2 2. OG (West) 49,7 38,8 Kerpener Straße 109 EG 45,3 34,4 1. OG 46,5 35,7 Die Ergebnisse zeigen, dass an fast allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für den Nachtzeitraum von 40 dB(A) eingehalten werden. Leichte Überschreitungen von 0,1 bis 0,3 dB gibt es lediglich am Immissionsort Kerpener Straße 107 im Nachtzeitraum. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es werden Schallschutzmaßnahmen an den Rampen notwendig. Das Innere der Rampen (bestehende Tiefgarage und geplante Tiefgarage) ist absorbierend auszuführen (Minderung um mindestens 2 dB). Die bestehende Tiefgarageneinfahrt am Zentralklinikum ist zu überdachen. Die Toreinfahrtshöhe der geplanten Tiefgarage ist auf 3 m zu begrenzen. 62 Zusätzlich kann durch eine zeitliche Beschränkung der Tiefgaragennutzung besonders zu den Ruhezeiten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr eine Beruhigung des Verkehrs und somit eine Lärmminderung erreicht werden. Bewertung: Durch die beschriebenen baulichen Maßnahmen an den Rampen kann die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und der Orientierungswerte im Wesentlichen erreicht werden. Leichtere Überschreitungen von 0,1- 0,3 d(B) betreffen das Haus Kerpener Straße 107. Im Bedarfsfall kann eine weitere Entlastung durch die zeitliche Nutzungsbeschränkung erreicht werden. 12.5.13.6 Anlagenlärm - Gewerbelärm Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Als Immissionsorte werden im Sinne der TA Lärm solche schutzwürdigen Nutzungen bzw. Gebäude im Einwirkungsbereich (d.h. außerhalb) des Plangebietes gewählt, die aufgrund ihrer Nähe zum Plangebiet und ihrer Immissionsempfindlichkeit die restriktivsten Bedingungen an die Immissionsrichtwerte stellen. An den betrachteten Immissionsorten ist mit folgenden Beurteilungspegeln aus der Vorbelastung an den betrachteten Immissionsorten außerhalb des B-Plangebietes zu rechnen: Tabelle 14: Teilbeurteilungspegel Vorbelastung. ADU Cologne, Stand Oktober 2018 IO Bezeichnung Pegel Lr Tag Nacht dB(A) dB(A) IO 1.1 Sülzburgstraße 271 (EG) 29,2 26,4 IO 1.2 Sülzburgstraße 271 (1.OG) 30,3 27,6 IO 2.1 Kerpener Straße 107 EG 27,4 24,2 IO 2.2 Kerpener Straße107 1. OG 28,1 25,1 IO 2.3 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss 28,6 25,7 IO 2.4 Kerpener Straße 107 EG 27,4 24,1 IO 2.5 Kerpener Straße 107 1.OG 28,3 25,2 IO 2.6 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss 28,4 25,6 IO 3.1 Kerpener Straße 109 EG 26,6 23,5 IO 3.2 Kerpener Straße 109 1. OG 27,3 24,4 IO 4 Lindenthalgürtel 26 – 26a 36,0 32,2 IO 5.1 Dr. Mildred-Scheel-Haus 36,0 30,4 IO 5.2 Dr. Mildred-Scheel-Haus 31,9 28,8 Die Ergebnisse zeigen, dass im Tagzeitraum keine relevante Lärmimmission aus der Vorbelastung an allen Immissionsorten zu erwarten ist. Im Nachtzeitraum ist an der Kerpener Straße mit keiner relevanten Lärmimmission aus der Vorbelastung zu rechnen. 63 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei der Gesamtbetrachtung des Gewerbelärms wurden die Schallleistungen an den Bestandsgebäuden an der Sülzburgstraße 271, Kerpener Straße 107 sowie am Dr. Mildred - Scheel - Haus sowie den geplanten Gebäuden überprüft. Ausschlaggebend für die Bewertung der Schallpegelleistungen sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete (WA):  tags zwischen 06:00 - 22:00 Uhr bis zu 55 dB(A),  nachts zwischen 22:00 - 06:00 Uhr bis zu 40 dB(A). Gewerbelärm außerhalb des B-Plangebietes An den betrachteten Immissionsorten ist mit folgenden Beurteilungspegeln aus der Zusatzbelastung an den betrachteten Immissionsorten außerhalb des Bebauungsplangebietes zu rechnen: Tabelle 15: Teilbeurteilungspegel Gesamtbelastung. ADU Cologne, Stand Oktober 2018 IO Bezeichnung Pegel Lr Tag Nacht dB(A) dB(A) IO 1.1 Sülzburgstraße 271 49,0 37,7 IO 1.2 Sülzburgstraße 271 51,3 39,4 IO 2.1 Kerpener Straße 107 EG 53,2 41,0 IO 2.2 Kerpener Straße107 1. OG 53,1 40,8 IO 2.3 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss 52,6 40,3 IO 2.4 Kerpener Straße 107 EG 52,1 40,0 IO 2.5 Kerpener Straße 107 1.OG 52,2 40,0 IO 2.6 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss 52,0 39,7 IO 3.1 Kerpener Straße 109 EG 49,0 36,2 IO 3.2 Kerpener Straße 109 1. OG 49,7 37,1 IO 4 Kerpener Straße 49,7 36,0 IO 5.1 Dr. Mildred-Scheel-Haus 43,9 31,9 IO 5.2 Dr. Mildred-Scheel-Haus 45,4 31,6 Bis auf die Immissionsorte IO 2.1 und IO 2.2 werden an allen anderen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten. Am IO 2.1 und IO 2.2, die gegenüber der 64 geplanten Tiefgarage liegen, werden die Beurteilungspegel um 1 dB überschritten. Nach der TA Lärm sind Richtwertüberschreitungen von 1 dB zulässig. Überschreitungen sind in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten. Dieser Zeitraum ist ebenfalls die lauteste volle Stunde im Nachtzeitraum. In allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw. ausfahrenden PKW geringer sein und der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für Wohngebiete wird eingehalten. Gewerbelärm innerhalb des B-Plangebietes Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht werden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten. An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel von bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (z.B. Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete werden nicht überschritten. Gemäß DIN 1946 - 4 ist in Bettenzimmern eines Krankenhauses ein Innenpegel von 30 - 35 dB(A) durch raumlufttechnische Anlagen einzuhalten. Dieser Wert wird bei geschlossenen Fenstern eingehalten. Ein Überschreiten der zulässigen Immissionsrichtwerte für maximale Einzelereignisse von 85 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht für Allgemeine Wohngebiete ist an allen betrachteten Immissionsorten nicht zu erwarten. Der maximale Pegel von 72 dB(A) am Lindenthalgürtel 26 - 26a resultiert aus den LKW-Entladevorgängen, diese finden nur im Tageszeitraum statt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Innerhalb des Plangebietes war zu untersuchen, ob durch den anlagenbezogenen Lärm (oder Gewerbelärm) Immissionen entstehen, die Lärmschutz erforderlich machen. Dazu wurde die Belastung an den Fassaden der geplanten Gebäude berechnet. Der auftretende anlagenbezogene Lärm resultiert aus den klinikeigenen Anlagen zur Versorgung und Be- und Entlüftung und ist damit Voraussetzung für den Betrieb der Klinik und die Versorgung der Patienten. Einzelne anlagenbezogene Schallquellen, die in der worst - case - Betrachtung berücksichtigt sind, treten nur kurzzeitig auf, wie beispielsweise die Lärmbelastung durch den Hubschrauber. Nach TA Lärm muss bei Nichteinhaltung der Richtwerte eine Belüftung der Räume auch ohne geöffnete Fenster gewährleistet werden. Diese Anforderung wird im vorliegenden Bebauungsplan eingehalten, weil festgesetzt wird, dass ab einem nächtlichen Pegel von 40 dB(A) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Lüftungen vorzusehen sind. Der Bezug auf die nächtlichen Schallpegel ist hier ausreichend, weil in einer Umgebung ohne Gewerbebetriebe im 24 h-Betrieb und deren Emissionen mit den nächtlichen Werten die höheren Anforderungen verbunden sind. Gleichzeitig fordert die TA Lärm, dass bei Überschreitung der Richtwerte die Fenster in nicht zu öffnender Bauweise eingebaut werden müssen. Davon abweichend wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass bei nächtlichen Lärmbelastungen an den Fassaden die dort befindlichen Fenster noch zu öffnen sein dürfen, solange die Lärmbelastung nicht höher als 42 dB(A) ist. Damit wird dem besonderen Bedürfnis von Patienten Rechnung getragen, Kontakt mit der Außenwelt und frischer Luft zu erhalten, auch wenn sie das Gebäude nicht verlassen können. Aus langjähriger medizinischer und psychologischer Erfahrung der Uniklinik Köln wird die Befriedigung dieses Bedürfnisses als besonders wichtig für einen guten Genesungsprozess angesehen. Bei Ruhebedarf ist durch die Lüftungseinrichtungen sichergestellt, dass die Patienten ausreichenden Lärmschutz bei ausreichender Frischluftversorgung haben. Auch die TA Lärm geht davon aus, dass bei bis zu 45 dB(A) noch ungestörter Nachtschlaf möglich ist, siehe nächtliche Richtwerte für 65 urbane Gebiete und Kerngebiete. Die Festlegung auf 42 dB(A) ist die Entscheidung für einen Wert zwischen dem Richtwert für Krankenhäuser und dem für urbane Gebiete und Kerngebiete. Ab eine Fassadenbelastung von 42 dB(A) sind sämtliche Fenster in nachts nicht zu öffnender Bauweise herzustellen. Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht berücksichtigt, wird auch hier in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass beim Nachweis einer geringeren Lärmbelastung die Fenster auch nachts geöffnet werden können. Bewertung: Die beschriebenen Maßnahmen sind ausreichend, um die Anforderungen an den Schallschutz für die Klinikgebäude einzuhalten und gleichzeitig die besonderen Bedürfnisse eines Krankenhauses zu berücksichtigen. 12.5.13.7 Gesamtlärmbelastung Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass für die geplante Bebauung die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Die Gesamtbelastung ergibt sich im Wesentlichen aus der bestehenden Verkehrsbelastung, der zusätzlich durch das Planvorhaben ausgelösten Verkehrsbelastung und der Eigenbelastung durch die technisch notwendigen Anlagen. Vor diesem Hintergrund sollen durch die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz verträgliche Innenraumpegel gewährleistet werden. Zum Schutz der künftigen Nutzer werden daher Lärmpegelbereiche im Plangebiet festgesetzt, die jeweils für Aufenthaltsräume, in Patientenzimmern und sonstigen Übernachtungs- und Büroräumen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen definieren. Diese Festsetzungen betreffen passive (bauliche) Lärmschutzmaßnahmen. Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht berücksichtigt, wird in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass geringere Bauschalldämmmaße zulässig sind, wenn im Einzelfall die geringere Lärmbelastung nachgewiesen wird. Bewertung: Mit den aufgeführten Regelungen ist gewährleistet, dass verträgliche Innenraumpegel erreicht werden. An der Bestandsbebauung ist eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr im Bereich der Kerpener Straße im Tag- und Nachtzeitraum um bis zu 1,4 dB durch den veränderten Verkehr zu erwarten. Es ist mit keiner relevanten Erhöhung des Straßenverkehrslärms, d.h. mehr als 3 dB, zu rechnen. Jedoch liegen diese Erhöhungen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel, rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind. Laut schalltechnischer Untersuchung wird an den Immissionsorten IO 1, IO 6 und IO 7 sowohl im Nullfall als auch im Planfall der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten. Am IO 2 und IO 3 wird im Planfall erstmals der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten. Aus der schalltechnischen Untersuchung geht hervor, dass ein großer Teil der Fassaden der geplanten Klinikgebäude (innerhalb des Plangebietes) nachts mit Pegeln > 45 dB(A) belastet sein wird. An diesen Fassadenbereichen sind für Räume mit Schlaffunktion (Patientenzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Wohnraumlüftungen notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Des Weiteren ist durch eine Geschwindigkeitsreduzierung auf der Kerpener Straße auf 30 km/h gewährleistet, dass die Richtwerte der TA-Lärm von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit 66 Schlaffunktion) erreicht werden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten. An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel von bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (z.B. Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete werden nicht überschritten. Gemäß DIN 1946 - 4 ist in Bettenzimmern eines Krankenhauses ein Innenpegel von 30 - 35 dB(A) durch raumlufttechnische Anlagen einzuhalten. Dieser Wert wird bei geschlossenen Fenstern eingehalten. Ein Überschreiten der zulässigen Immissionsrichtwerte für maximale Einzelereignisse von 85 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht für Allgemeine Wohngebiete ist an allen betrachteten Immissionsorten nicht zu erwarten. Der maximale Pegel von 72 dB(A) am Lindenthalgürtel 26 - 26a resultiert aus den LKW-Entladevorgängen, diese finden nur im Tageszeitraum statt. Nach TA Lärm muss bei Nichteinhaltung der Richtwerte eine Belüftung der Räume auch ohne geöffnete Fenster gewährleistet werden. Diese Anforderung wird im vorliegenden Bebauungsplan eingehalten, weil festgesetzt wird, das ab einem nächtlichen Pegel von 40 dB(A) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Lüftungen vorzusehen sind. Der Bezug auf die nächtlichen Schallpegel ist hier ausreichend, weil in einer Umgebung ohne Gewerbebetriebe im 24 h-Betrieb und deren Emissionen mit den nächtlichen Werten die höheren Anforderungen verbunden sind. 12.5.13.8 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 BBodSchG Altablagerungen (z.B. Grundstücke, auf denen Abfälle abgelagert wurden) und Altstandorte (stillgelegte Gewerbebetriebe), bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Laut Altlastenkataster der Stadt Köln sind keine Altlastenverdachtsflächen im Plangebiet bekannt, daher ist eine weitere Betrachtung des Schutzgutes nicht erforderlich. Zur Feststellung der Untergrundverhältnisse im Plangebiet wurden Kleinrammbohrungen im Rammkernsondierungsverfahren sowie Rammsondierungen als schwere Rammsondierung ausgeführt (ugb - umwelt - geologie - baugrund, Stand September 2018). Festgestellt wurde, dass der tiefere Untergrund aus paläozoischem Festgestein gebildet wird. Darüber sind tertiäre Sedimente vorhanden. Der oberste Profilabschnitt wird von künstlicher Anschüttung, in den unbebauten Bereichen überwiegend unterhalb einer Oberflächenbefestigung aus Asphalt oder Pflaster, gebildet. Dem Auffüllungshorizont ist eine wechselnde, zumeist geringe Tragfähigkeit zuzuordnen. Es ist mit einer lokalen und periodischen Ausbildung von Schicht- und Stauwasserhorizonten zu rechnen, eine Überflutungsgefahr besteht nach der Hochwasserkarte der Stadt Köln nicht. Aus dem Analysebericht (ugb - umwelt - geologie - baugrund, Stand Juni 2016) geht hervor, dass insgesamt geringe Schadstoffgehalte im Untergrund enthalten sind. 67 12.5.13.9 Erschütterungen Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bestand befindet sich unmittelbar ans Plangebiet angrenzend, innerhalb des Lindenthalgürtels, die Stadtbahntrasse. Erschütterungen durch den gängigen Straßenbahnverkehr sind vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Es wären keine anderen als die heute vorhandenen Nutzungen von möglichen Erschütterungen betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Es ist mit keinen relevanten Auswirkungen zu rechnen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen vorgesehen. Um Fehlplanungen in Bezug auf mögliche Erschütterungen zu vermeiden wird ein entsprechender Hinweis auf die Stadtbahn unter den Hinweisen der textlichen Festsetzungen aufgenommen. Bewertung: Belastungen oder Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich ihrer Intensität zu vernachlässigen. 12.5.13.10 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) Risiken (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen) für die menschliche Gesundheit, für die Umwelt und / oder für das kulturelle Erbe können im Rahmen dieses Bebauungsplanes ausgeschlossen werden, wenn in der Realisierungsphase und den zukünftigen Nutzungen die einschlägigen Gesetze, Normen, Verordnungen und Richtlinien eingehalten werden. Weiterhin liegt das Plangebiet weder in einem Achtungsabstand noch in einem angemessenen Sicherheitsabstand eines Störfallbetriebes. In Hinblick auf den anhaltenden Klimawandel können zum jetzigen Zeitpunkt keine genauen Angaben über mögliche Folgen getroffen werden. Grundsätzlich kann es zu erhöhten Niederschlägen sowie einer erhöhten Aufheizung, insbesondere in den Sommermonaten, kommen. Die geplante Dachbegrünung kann bis zu einem bestimmten Punkt Niederschlagswasser aufnehmen und den Abfluss abpuffern. Ein Überflutungsnachweis wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erbracht. Eine Hochwassergefahr sowie eine erhöhte Magnetfeldbelastung aus beispielsweise Hochspannungsfreileitungen liegen im Plangebiet nicht vor und sind auch nach Umsetzung der Planung nicht zu erwarten. 12.5.13.11 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Gemäß Denkmalschutzgesetz NRW sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Ziel des Denkmalschutzes ist die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung. 68 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Innerhalb des Untersuchungsgebietes befinden sich keine eingetragenen Bau- oder Bodendenkmäler der Denkmalliste der Stadt Köln. In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich einige Gebäude (Hausnr. 36) und der Lindenthalgürtel selbst (laufende Nummer 307 der Denkmalliste der Stadt Köln), die unter Denkmalschutz stehen. Darunter befindeen sich unmittelbar am Lindenthalgürtel südlich des Plangebietes eine Villa und Gartenhaus Hausnr. 6 (laufende Nummer 2933 der Denkmalliste der Stadt Köln), ein Wohnhaus Hausnr. 59 nördlich des Plangebietes (laufende Nummer 5489 der Denkmalliste der Stadt Köln), sowie drei Wohn- und Geschäftshäuser Hausnr. 61, 77 und 73 - 75 nördlich des Plangebietes (laufende Nummern 6439, 4481 und 8701 der Denkmalliste der Stadt Köln). Auf der Kerpener Straße befinden sich östlich des Plangebietes ein Postgebäude Hausnr. 20 / 10 (laufende Nummer 8221 der Denkmalliste der Stadt Köln), eine Halbvilla Hausnr. 23 (laufende Nummer 5591 der Denkmalliste der Stadt Köln), ein ehemaliges Waisenhaus Hausnr. 30 (laufende Nummer 3033 der Denkmalliste der Stadt Köln), Wohnhäuser Hausnr. 51 - 53 (laufende Nummer 4012 der Denkmalliste der Stadt Köln) und der Geusenfriedhof Hausnr. 1 (laufende Nummer 866 der Denkmalliste der Stadt Köln). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung der Planung sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter zu erwarten. Alle denkmalgeschützten Gebäude sowie der Friedhof bleiben erhalten. Durch die geplante Neubebauung wird es keine visuellen Beeinträchtigungen denkmalgeschützter Gebäude geben. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Maßnahmen notwendig. Bewertung: Durch das Vorhaben wird es zu keinen Beeinträchtigungen von Kultur- und sonstigen Sachgütern kommen. 12.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA Lichtemissionen Tiefgaragenrampen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen, des Lichterlasses NRW sowie der Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung (StVZO) sind Aussagen zu den Nutzungen der geplanten Tiefgarage für das Wohngebäude Kerpener Straße 107 und der bestehenden Tiefgarage für das Wohnhaus Sülzburgstraße 271 über die erwarteten Lichtimmissionen aufgrund von auf der Rampe fahrenden Fahrzeugen getroffen worden. Eine Beeinträchtigung der zu den Tiefgaragen gegenüberliegenden Gebäude durch KFZ- Scheinwerfer und dem damit verbundenen direkten Lichteinfall auf die Fassade kann nicht ausgeschlossen werden. Aus den Fenstern des gegenüberliegenden Wohngebäudes Sülzburgstraße 271 ist der vorliegenden Planung nach ein direkter Blick in die Scheinwerfer der 69 herauffahrenden PKW möglich. Für den Standort Sülzburgstraße liegt jedoch nach der Straßenverkehrs -Zulassungs - Ordnung (StVZO) keine Blendung für Abblendlicht vor, da nach 25 m Abstand diese als aufgehoben gilt, der Abstand des Wohnhauses zur Tiefgarageneinfahrt beträgt hierbei ca. 30 m. Beim Abbiegevorgang befinden sich die Fenster in beiden Fällen nicht in dem Fokus der Scheinwerfer. Eine Sichtbarkeit der Lichtpunkte von den Scheinwerfern lässt sich, insbesondere in urbaner Bebauung in bestimmten Positionen nicht gänzlich verhindern. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben, es würde keine weitere Tiefgarage errichtet werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Es wird zu keinen Änderungen für das Wohnhaus Sülzburgstraße 271 kommen. Durch die Errichtung einer neuen Tiefgarage am Universitätsklinikum und durch die bestehende Tiefgarage am Gebäude 8a auf der Kerpener Straße in Köln werden Lichtimmissionen auf die benachbarte Wohnnutzung erzeugt. Die Lichtimmissionen können hervorgerufen werden über die Scheinwerfer der aus der Tiefgarage kommenden Kraftfahrzeuge. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde das Büro peutz Consult beauftragt, eine Untersuchung bezüglich der vom Betrieb der Tiefgaragen ausgehenden Lichtimmissionen vorzunehmen. Auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen, des Lichterlasses NRW sowie der Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung (StVZO) sind Aussagen zu den Nutzungen der geplanten Tiefgarage für das Wohngebäude Kerpener Straße 107 und der bestehenden Tiefgarage für das Wohnhaus Sülzburgstraße 271 über die erwarteten Lichtimmissionen aufgrund von auf der Rampe fahrenden Fahrzeugen getroffen worden. Eine Beeinträchtigung der zu den Tiefgaragen gegenüberliegenden Gebäude durch KFZ- Scheinwerfer und dem damit verbundenen direkten Lichteinfall auf die Fassade kann nicht ausgeschlossen werden. Aus den Fenstern des gegenüberliegenden Wohngebäudes Kerpener Straße 107 ist der vorliegenden Planung nach ein direkter Blick in die Scheinwerfer der herauffahrenden PKW möglich. Ausschlaggebend für eine mögliche Blendung sind in erster Linie herausfahrende Fahrzeuge, jedoch ist die erwartete Frequentierung der Ausfahrten im Verlaufe eines Tages gering. Selbst bei einer theoretisch maximal möglichen Ausfahrtsfrequenz von 5 Fahrzeugen pro Minute können die ausfahrenden Fahrzeuge im Sinne des Lichterlasses NRW nicht als dauerhafte Lichtquelle gelten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen Bezüglich der Beurteilung einer Blendeeinwirkung durch Scheinwerferlicht von Fahrzeugen, die eine Tiefgarage verlassen, liegen keine Beurteilungsgrundlagen vor, sondern die Zumutbarkeit dieser Lichtimmissionen ist jeweils im Einzelfall abzuwägen. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann es dem Nachbarn zuzumuten sein, Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe gegen Lichtimmissionen wie das Schließen von Jalousien, Rollläden oder Vorhängen, zu ergreifen. Daher sind im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung keine Maßnahmen vorgesehen. Bewertung: Die zu erwartenden Beeinträchtigungen einer Blendeinwirkung durch Scheinwerferlicht von Fahrzeugen, die eine Tiefgarage verlassen, können unter Berücksichtigung mindernder Maßnahmen, in diesem Fall durch architektonische Selbsthilfen gegen Lichtemissionen, soweit reduziert werden, dass von einer weitreichenden Beeinträchtigung durch Lichtemissionen, ausgehend von der Tiefgarage, nicht auszugehen ist. Verschattung und Besonnung Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Besonnungssituation im Plangebiet wurde nicht untersucht. Daher sind keine Aussagen zur Einhaltung der Kriterien gemäß der einschlägigen DIN 5034 möglich. 70 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Die Besonnungssituation im Plangebiet wurde nicht untersucht. Daher sind keine Aussagen zur Einhaltung der Kriterien gemäß der einschlägigen DIN 5034 möglich. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro iMA cologne GmbH, Stand Dezember 2018, eine Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und Verschattung durchgeführt. Untersucht wurden die Verschattungs-/ potentiellen Besonnungszeiten für den Zustand nach Realisierung der Planung („Planfall“) mit Planungsstand 05 / 2018 und im Vergleich zu der Bestandssituation mit derzeitiger Bebauung innerhalb des Plangebietes („Nullfall“). Im Bereich der Bestandsbebauung Lindenthalgürtel 28 - 30 wurde die bisherige Bebauung abgerissen. Derzeit wird durch die Lindenthalgürtel 28 - 30 Projekt GmbH & Co KG dort eine neue Blockrandbebauung zum Lindenthalgürtel mit drei Mehrfamilienhäusern gebaut, deren Kubaturen anhand eines Lageplans auf der Basis der Bauantragspläne berücksichtigt wurden. Im nördlichen Bereich dieses Bauvorhabens wird ein Gebäude der evangelischen Kirchengemeinde mit gewerblicher Nutzung und Büroflächen im EG und 1.OG sowie drei Wohneinheiten in Eigennutzung ab dem 2.OG errichtet. Das südlich anschließende Straßengebäude umfasst insgesamt 25 Wohneinheiten vom EG bis zum Dachgeschoss; im östlich davon gelegenen Hofgebäude werden 18 weitere Wohneinheiten vom EG bis zum Dachgeschoss realisiert. In der vorliegenden Untersuchung werden die oben beschriebenen, derzeit im Bau befindlichen Gebäude Lindenthalgürtel 28 - 30 sowohl im Nullfall als auch im Planfall als Bestandsbebauung außerhalb des Bebauungsplans berücksichtigt. Generell sollte zur Beurteilung der potentiellen Besonnungssituation von betroffenen Wohnungen beachtet werden, dass eine Wohnung schon dann im Sinne der Empfehlung der DIN 5034-1 als ausreichend besonnt gilt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung das DIN-Kriterium erfüllt. Die DIN 5034 - 1 empfiehlt als Hauptkriterium am Stichtag 20. / 21. März (Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4h-Kriterium der DIN 5034 - 1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde betragen. Insbesondere für Gebäude entlang des Lindenthalgürtels sind die westlichen Fassaden, die zum Lindenthalgürtel ausgerichtet sind, an beiden Stichtagen der DIN und sowohl in Null- als auch Planfall im Sinne der DIN ausreichend besonnt. Durchgesteckte Wohneinheiten in diesen Gebäuden, an deren Ostfassaden möglicherweise die DIN - Kriterien im Planfall erstmals in Bezug auf den Nullfall nicht einhalten werden, sind im Sinne der DIN trotzdem ausreichend besonnt. In einer Studie zur Verschattung durch die geplante Bebauung zeigt sich, dass am 21.03. folgende Fassadenbereiche erstmalig eine Unterschreitung des 4 h - Kriteriums aufweisen:  Lindenthalgürtel 24 2. bis 3.OG Nordostfassade,  Lindenthalgürtel 26 1. bis 2.OG Südostfassade, 2. bis 4.OG Nordostfassade,  Lindenthalgürtel 26 a EG Südwestfassade, 2. OG bis 4. OG Nordostfassade,  Lindenthalgürtel 28 3. OG Südostfassade, 1. OG bis 4. OG Nordostfassade,  Lindenthalgürtel 30 Hof 1. OG bis 4. OG Nordostfassade,  Lindenthalgürtel 32 Hof 3. OG bis 4. OG Nordostfassade. 71 Grundrisse der Wohnungen standen nicht zur Verfügung. Wegen der Gebäudetiefe (13 m bei den Hofgebäuden und zwischen 13 m bis 15 m am Lindenthalgürtel) wird davon ausgegangen, dass die Wohnungen Räume und Fenster sowohl in Nordost- als auch in Südwestrichtung haben. Von der Gestaltung der Außenwand und den darin befindlichen Fenstern kann abgeleitet werden, dass Nutz- und Versorgungsräume (Treppenhaus, Küche, Bad) überwiegend nach Nordosten ausgerichtet sind und Wohnräume nach Südwesten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass trotz der zusätzlichen Verschattung für die meisten betroffenen Wohnungen eine ausreichende Tageslichtversorgung und Besonnung erfolgt. Sonderfälle in den Gebäuden:  Lindenthalgürtel 24 (Studentenwohnheim), hier bieten nur die nach Südwesten ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht,  Lindenthalgürtel 26 a, im Erdgeschoss hat die Südwestfassade nur eine Besonnungsdauer von ca. 3 Stunden. 17. Januar In der Studie zeigt sich ebenfalls, dass bei tiefstehender Sonne am 17. Januar die Gebäude Lindenthalgürtel 24 bis 34 im EG bis 4.OG nur auf der Südwestseite genügend Sonne bekommen, dies betrifft den Planfall (Umsetzung des Bebauungsplanes) und den Nullfall (keine Aufstellung des Bebauungsplanes). Somit haben sämtliche Wohnungen in den Gebäuden Lindenthalgürtel 26 bis 34, die sowohl nach Nordosten als auch nach Südwesten ausgerichtet sind, am 17. Januar mindestens 1 Stunde Sonne. Einen Sonderfall bildet auch hier das Studentenwohnheim Lindenthalgürtel 24. Hier bieten nur die nach Südwesten ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht am 17. Januar, dies gilt für den Nullfall und den Planfall. Die nach Nordosten ausgerichteten Zimmer im EG bis 2. OG erfüllen schon heute nicht die notwendigen Besonnungskriterien für den 17. Januar. Der Planfall verschlechtert die Situation für das 3. OG und das 4. OG, für die die 1 Stunde am 17. Januar Sonnenlicht künftig nicht mehr nachgewiesen werden kann. Diese Verschlechterung wird ausgelöst durch die Fortsetzung der Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel, die unabhängig von den Planungen der Bettenhäuser Ost und West städtebaulich geboten ist. Das bedeutet, dass diese zusätzliche Verschattung nicht die Folge der hohen Bettenhäuser Ost und West ist und nicht auf die durch diese begründete GFZ - Überschreitung zurückzuführen ist. Die Verschattung der Nord-Ost-Fassaden der Gebäude am Lindenthalgürtel entspricht der Verschattung, die durch eine Fortsetzung der Wohnbebauung und das Schließen des Blockrandes entsteht. Die Abwägung zwischen den Belangen einer ausreichenden Besonnung von Wohnräumen und den Zielsetzungen der vorliegenden Planung führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die negativen Auswirkungen der Planung nur dort entstehen, wo entweder Wohnräume nicht betroffen sind oder jede andere städtebaulich gebotene Planung die gleichen Auswirkungen verursachen würde. Häufig wird in typischen städtischen Bebauungssituationen die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen nicht ausreichend eingehalten, um in den unteren Etagen die Mindestanforderungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der landesplanerischen und städtebaulichen Ziele einer Innenraumverdichtung und der Nutzung vorhandener Flächen wird daher die zusätzliche Verschattung als hinzunehmend bewertet. Die GFZ - Überschreitung hat also zusammenfassend städtebauliche Gründe (Innenraumverdichtung, Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme bisher nicht versiegelter Flächen, Vermeidung von Verkehr) und wird durch Umstände (ausreichende Abstände zu benachbarten Wohnnutzungen, ausreichende Belichtung von Wohnräumen und Arbeitsräumen) ausgeglichen, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Die Besonnungssituation im Planfall wird im Mittel nicht ungünstiger, als dies für eine Bestandsbebauung in einem urbanen städtisch-verdichteten mit gemischten Nutzungen versehenden Gebiet üblich ist. 72 Hinweis Der Angebotsbebauungsplan eröffnet lediglich die Möglichkeit, innerhalb der Baugrenzen zu bauen. Grundlage der Baugenehmigung ist aber die Einhaltung der Abstandflächen, so dass es sich bei der potentiellen Besonnungsdauer und Verschattungsstudie um einen worst - case - Fall handelt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen Minderungsmaßnahmen an der Bestandsbebauung sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht notwendig. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch entsprechende Nachweise im Rahmen des Bauantragsverfahrens sichergestellt, dass die Vorgaben für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten werden. Aufgrund des erforderlichen Raumbedarfs und der hohen urbanen Dichte im Plangebiet sind andere Lösungen nicht möglich. Bewertung: Belastungen oder Beeinträchtigungen durch Unterschreitung der Besonnungsdauer nach DIN 5034 - 1 beziehungsweise durch übermäßige Verschattung sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich ihrer Intensität zu vernachlässigen. Belichtung Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Zurzeit sind keine Belastungen im Bestand bekannt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf dem Grundstück des Universitätszentrums Köln entlang der Kerpener Straße / Lindenthalgürtel soll auf dem Baufeld West ein neues Eltern - Kind - Zentrum entstehen. Durch die geplanten Neubauten wird die Situation bzgl. des Tageslichteinfalls für Räume in den umliegenden Bestandsgebäuden verändert. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde das Büro peutz Consult, Stand September 2018, beauftragt ein Gutachten zu erstellen. Eine Tageslichtsimulation wurde durchgeführt, durch die die Tageslichtquotienten berechnet und nach Vorgaben der DIN 5034-1 bewertet werden können. Betrachtet wurden die Auswirkungen auf das Dr. Mildred - Scheel - Haus, das Versorgungszentrum sowie auf den Neubau (1. und 2. Bauabschnitt). In erster Linie sind durch den geringen Abstand zu den geplanten Kubaturen des neu geplanten Eltern - Kind -Zentrums das Dr. Mildred - Scheel - Haus und das Versorgungszentrum von einer möglichen Einschränkung an den Helligkeitsdruck durch Tageslicht betroffen. Dr. Mildred - Scheel - Haus Unter Berücksichtigung der Reflexionsgrade wurden für zwei zu betrachtende Räume des Dr. Mildred - Scheel -Hauses die Tageslichtquotienten berechnet. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden in beiden betrachteten Räumen erfüllt. Grund dafür ist die unter anderem bestehende große Fensterfläche und eine günstige Position der Räume. Die Pergola begünstigt im Gästeraum den Lichteinfall. Der im betrachteten Büroraum vorhandene Winkel von 45° zu der Fassade des Eltern-Kind-Zentrums ermöglicht einen größeren Abstand zum Gebäude, sodass mehr Tageslicht in den Raum gelangen kann. Versorgungszentrum Im Versorgungszentrum wurde exemplarisch je ein Raum in den ersten drei Geschossen untersucht. Die Anforderungen an die DIN 5034-1 können im 2. Obergeschoss formal eingehalten werden. Im 1. Obergeschoss wird der Mittelwert zwischen den beiden Normpunkten deutlich erfüllt, 73 jedoch wird der Mindestwert am ungünstigsten Punkt geringfügig unterschritten. Im untersuchten Aufenthaltsraum im Erdgeschoss können die formalen Mindestanforderungen nicht eingehalten werden. Geplantes Eltern - Kind - Zentrum Auf Grundlage der aktuellen Vorentwurfsplanung wurden für das Eltern - Kind - Zentrum mehrere Räume analysiert. Anhand der Vorgaben der Norm DIN 5034-1 wurden Tageslichtberechnungen für insgesamt acht Räume durchgeführt. Die untersuchten Räume auf der Nordseite des Bauabschnitts hielten die Mindestanforderungen der DIN 5034-1 ein. Der sich im Bereich der Tiefgarage befindliche untersuchte Raum erfüllt aufgrund seiner ungünstigen Lage nicht die Mindestanforderungen der DIN 5034-1. Durch die Ausrichtung eines Teiles der Fensterflächen kommt es zu einer geringen Tageslichtversorgung. Auf der Ostseite des Gebäudes wurde ein möglicher Raum im Untergeschoss untersucht, dort soll das Licht über einen Lichtschacht in die Untergeschossräume gelangen. Die Mindestanforderungen der DIN 5034-1 werden erreicht. Die Räume auf der Westfassade des Gebäudes des 1. Bauabschnittes befinden sich direkt gegenüber des siebengeschossigen 2. Bauabschnittes, der zu einem späteren Zeitpunkt in einem Abstand von maximal 10,00 m errichtet werden soll. Der zur Kerpener Straße näher gelegene Raum erreicht die Mindestanforderungen der Din 5034-1. Der Raum, der auf der Westseite näher zum Versorgungszentrum liegt, erfüllt nicht die Mindestanforderungen der DIN 5034. Auch durch eine hellere Gestaltung der Wände, Decken und Böden lässt sich hierbei für die gegebene Plansituation keine Einhaltung gemäß DIN 5034-1 erreichen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen Verbesserungen für Räume, die die Anforderungen der DIN nicht erfüllen, können hierbei vor allem durch individuelle Lichtlenkungssysteme erwartet werden. Hierzu gibt es neben speziell entwickelten Fassadenelementen auch indirekte Tageslichtlenkungssysteme, die Tageslicht auch in fensterabgewandte Bereiche leiten können. Eine genaue Konzipierung wird im Rahmen der nächsten Planungsphase erfolgen. Bewertung: Mit den Planungen im Bebauungsplan gehen keine Risiken für die menschliche Gesundheit einher. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden unter Berücksichtigung risikomindernder Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit gemindert, dass die Schutzgüter und Schutzgutfunktionen nicht mehr erheblich betroffen sind. Abfall Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen Abfallmanagements (AWT-System) des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit dem Anschluss an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte Entsorgungsunternehmen. Dazu zählt auch das Schmutzwasser, das hygienisch belastet sein kann. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten und die bisherige Abfallsammlung und Trennung bestehen bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen Abfallmanagements des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit dem Anschluss an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte Entsorgungsunternehmen. 74 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen Durch das innerbetriebliche Abfallmanagement (AWT-System) ist für eine ausreichende Beseitigung von Krankenhausabfällen gesorgt. Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig. Bewertung: Mit den Planungen im Bebauungsplan gehen keine Risiken für die menschliche Gesundheit einher. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen werden unter Berücksichtigung risikomindernder Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit reduziert, dass von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht. Abbruch Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Innerhalb des Plangebietes befinden sich Gebäude, die im Zuge des Bebauungsplanes zurückgebaut werden müssen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Zu den im Vorfeld zu separierenden und gesondert zu entsorgenden Baustoffen im Zuge der Rückbaumaßnahmen zählen Dämmmaterialien aus künstlichen Mineralfasern, asbesthaltige Spachtelmassen an Leichtbauwänden, asbesthaltige Teppichkleber, asbesthaltige Fliesenkleber in bestimmten Sanitärbereichen, PCB-haltige Dichtmasse in Weichfugen zwischen Fassadenelementen aus Naturstein und teerstämmige Dachpappen sowie bituminöse Asphaltdecken in den Verkehrsflächen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen Bei Rückbaumaßnahmen können wegen der auftretenden Gefahrstoffe wie Asbest, KMF alter Generation, PCB, PAK etc. besondere Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich werden. Zur Sicherung der Nachbarschaft und der ausführenden Arbeitnehmer sind die besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Baustoffen zu beachten. Allgemein sind bei asbesthaltigen Baustoffen Schadstoffverfrachtungen durch emissionsarme Separations- und Ausbauverfahren auf das unumgängliche Mindestmaß zu reduzieren. Die konkreten Arbeitsschutzvorkehrungen wie z.B. die Unterbindung einer Staubentwicklung durch Befeuchtung und ggf. Einhausen mit Planen, die Vorgaben zur kleinräumlichen Freilegung und Aufnahme schadstoffhaltiger Baustoffe wie PCB-Fugen, asbesthaltige Spachtelmassen und Bodenbelagskleber sowie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung werden mit Verweis auf die entsprechenden Arbeitsschutzrichtlinien und Gesetze im Rahmen der Ausschreibung konkret vorgegeben. Weiterhin zählt der Rückbau von mehrgeschossigen Altgebäuden aufgrund der Gefahr des Absturzes und der Verschüttung zu den gefährlichen Arbeiten gemäß Anhang 2 der Baustellenverordnung, so dass der Bauherr in Abhängigkeit der anzusetzenden Manntage und der Anzahl der eingesetzten Unternehmer einen Sicherheitskoordinator einsetzt. Bei der anstehenden Rückbaumaßnahme ist die Einhaltung der statischen Vorgaben beim Rückbauablauf von besonderer Bedeutung. Bewertung: Bei Berücksichtigung der konkreten Abbruchvorgaben und der Anforderungen der Baustellenverordnung sind Gefährdungen der beim Rückbau eingesetzten Arbeitnehmer und der betroffenen Nachbarschaft ausgeschlossen. 75 Hochwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der fehlenden Nähe zu Oberflächengewässern besteht innerhalb des Plangebietes kein Hochwasserrisiko. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Prognose ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Bewertung: Durch die entwässerungstechnische Erschließung des Plangebietes ist eine weitere Betrachtung des Schutzgutes auf Ebene des Bebauungsplanes nicht notwendig. 12.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Energieeinspar VO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); Energieeinspar VO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar-energetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) ist anzuwenden. Diese Teilschutzgüter werden auf der kleinmaßstäblichen Ebene der Ausführungs- und Genehmigungsplanung abgearbeitet. Die bestehenden Verordnungen, Gesetze und Anweisungen werden beachtet. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die derzeitige Energie- und Wärmeversorgung innerhalb des Plangebietes ist durch ein klinikeigenes BHKW (Gas) sichergestellt. Die Kraftwärmekopplung mindert Emissionen für Wärmebereitstellung im Zusammenhang mit der Stromerzeugung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die derzeitige Energie- und Wasserversorgung bestehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Durchführung der Planung erfolgt die Energieversorgung weiterhin durch das vorhandene BHKW. Eine Energieerzeugung durch Solarenergie ist aufgrund der technischen Aufbauten im Plangebiet nicht vorgesehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. 76 Bewertung: Belastungen oder Beeinträchtigungen, die aufgrund von Energie- und Wasserversorgung durch die Neubebauung auftreten könnten, sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich ihrer Intensität zu vernachlässigen. 12.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet befindet sich gem. § 34 BauGB sowie gem. den Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne im bebauten Innenbereich der Stadt Köln. Für das Plangebiet sind im Landschaftsplan aus dem Jahr 1991 keine besonders geschützten Teile von Natur- und Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt. Für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Festsetzungen. Grundlage für die Darstellung des Entwicklungszieles waren zum einen der Luftreinhalteplan (1982-86) II und fortlaufende Messungen (1984-86) und zum anderen Immissionsuntersuchungen an stark belasteten Straßen bzw. Autobahnen. Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln (2012) ergab, dass Feinstaub und Stickstoffdioxid (NO2) die wesentlichen Belastungen der Luftqualität darstellen. Die fortlaufenden Messergebnisse von Feinstaub zeigen Werte innerhalb des zulässigen Rahmens an, während es bei Stickstoffdioxid (NO2) zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte kommt. Daher ist eine weitere Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln erforderlich. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Verkehr auf öffentlichen Straßen im Straßenraum bleibt im Wesentlichen erhalten. Kleinräumige neue Einengungen durch das Sockelgeschoß lassen keine Anreicherung mit Schadstoffen erwarten. Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch die Dachbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen die im städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar. Die temporäre Freifläche am Lindenthalgürtel, welche zurzeit nur bedingt als Frischluftschneise aufgrund des dahinter liegenden Versorgungszentrums dient, entstand im Zuge einer Rückbaumaßnahme und wird derzeit wieder bebaut. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Für besonders belastete Landschaftsräume sind Vorgaben zur Reduzierung der Immissionsbelastung und zur Verbesserung des Klimas durch Fachplanungen notwendig. Die Darstellungen des Entwicklungszieles an stark belasteten Straßen wurde auf die Bereiche beschränkt, die im Anlagenplan 1 des FNP als „örtliche Hauptverkehrszüge“ ausgewiesen sind und im Rahmen des Neu- oder Ausbaus in Siedlungsbereichen und für im FNP dargestellte Erholungsbereiche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich machen. Bei der Festsetzung von 77 Maßnahmen insbesondere in anderen Fachplanungen ist darauf zu achten, dass die Durchführung und Luftzirkulation in den betroffenen Bereichen eine Schadstoffanreicherung verhindern. Bewertung: Die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden unter Berücksichtigung risikomindernder Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit gemindert, dass die Schutzgüter und Schutzgutfunktionen nicht mehr erheblich betroffen sind. Verbleibende Beeinträchtigungen werden durch landschaftspflegerische Maßnahmen zeitnahkompensiert. 12.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte. Das Vorhaben ist von diesem Punkt nicht betroffen. 12.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung mit Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn einzelne Schutzgüter erheblich betroffen sind. Dies ist hier nicht der Fall. 12.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bestand finden diverse klinische und kliniknahe Nutzungen statt. Es ist davon auszugehen, dass einzelne technische Ausstattungen und verwendete Substanzen geeignet sind, im Unfall oder bei Katastrophen den Menschen oder der Umwelt Schaden zuzufügen. Bei sachgemäßem Einsatz kann dieser Schaden weitgehend ausgeschlossen werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: An der Möglichkeit, den Menschen oder der Umwelt im Unfall oder Katastrophenfall Schaden zuzufügen, ändert sich durch die Planung nichts. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Sowohl im Bestand als auch im Planfall ist der Einsatz von technischen Geräten und chemischen Substanzen an Regelungen gebunden, die die Schädigung von Mensch und Umwelt vermeiden sollen. 78 Die sachgerechte Nutzung von Geräten und Substanzen, die zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen, werden nicht auf Bebauungsplanebene geregelt. Bewertung: Die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter sind als gering zu bewerten. 12.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB Der Begriff "Eingriffsregelung" umfasst Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 13 ff.) sowie des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (§§ 4 - 6). Unter "Eingriff" wird die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verstanden, die mit erheblichen oder langandauernden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einhergehen. Als Eingriffe gelten z.B. der Abbau von Bodenschätzen, die Umwandlung von Wald, die Errichtung von Straßen. Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG). Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet befinden sich insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. Des Weiteren bestehen Pflanzbeetpflanzungen, die teilweise durch mechanische Belastung stark verdichtet sind. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Umsetzung der Planung müssen 65 von 67 satzungsgeschützten Bäumen gefällt werden. Zusätzlich wird ein satzungsgeschützter Bäum auf städtischem Grundstück auf der Kerpener Straße gefällt, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage und den Bauablauf zu ermöglichen. Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere acht Bäume im Straßenraum zu fällen. Dies hängt von der Ausführung der Baugrenze und der temporären Verkehrsführung während der Bauzeit ab. Dies wird im Zuge der Baugenehmigung geklärt und gegebenenfalls ausgeglichen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen: Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Insgesamt entsteht eine Ausgleichsverpflichtung von voraussichtlich 100 Bäumen, die es als Ersatz zu pflanzen gilt. Statt der Neupflanzungen ist ein monetärer Ausgleich von derzeit 678,00 € / Baum oder insgesamt 67.800,00 € möglich. Für die neun möglicherweise entfallenden Bäume außerhalb des Geltungsbereiches sind voraussichtlich 14 Ausgleichspflanzungen vorzunehmen. Die genaue Prüfung der zu fällenden Bäume erfolgt im Bauantrag. Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig. Bewertung: Bei Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist insgesamt für die von der Planung betroffenen satzungsgeschützten Bäume eine ausreichende Ersatzpflanzung sichergestellt. 79 12.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich derzeitig keine Plangebiete. Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ist nicht zu erwarten. 12.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Es werden keine Regelungen zu den eingesetzten Stoffen und Techniken im Bebauungsplan festgesetzt. 12.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Im Vorfeld zum Bebauungsplan wurde eine Machbarkeitsstudie durchgeführt, in der geklärt wurde, dass es städtebauliche, architektonische und funktionale Lösungen zur Realisierung der benötigten Nutzungen innerhalb des Baufeldes West gibt. Auf dieser Grundlage wurde ein Wettbewerb durchgeführt. Mit dem Beginn der Erarbeitung dieses Bebauungsplanes wurde aus städtebaulicher Sicht geprüft, ob alternative Standorte gewählt werden können. Hierbei stellte sich heraus, dass die Realisierung des Eltern - Kind - Zentrums an anderer Stell mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre (siehe Kapitel 9 Alternativen zum geplanten Standort). Daher wurde von einer weiteren Untersuchung im Rahmen dieses Bebauungsplanes Abstand genommen. C Zusätzliche Angaben 12.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Zum Erlangen der benötigten Daten innerhalb der Gutachten zum Bebauungsplan „Baufeld West, Kerpener Straße in Köln – Lindenthal“ sind unterschiedliche technische Verfahren zum Einsatz gekommen. Mitunter wurden mittels  Ortsbegehungen,  Detektorerfassungen,  Kleinrammbohrungen,  Rammsondierungen,  Schalltechnischen Berechnungen,  Verkehrsberechnungen,  Mikrosimulationen,  Potentiellen Berechnungen von Besonnungsdauer und Verschattungszeiten mittels numerischen Modell SUN,  und Immissionsprognosen die benötigten Daten erfasst und fließen mit in den Umweltbericht ein. 12.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können, da die Stadt Köln derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreibt, nicht permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Köln ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen. 80 Die Umweltauswirkungen der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist der Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Stadt gewährleistet. Sollten unerwartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. 12.8 Zusammenfassung Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante und in der Abwägung zu berücksichtigende Belange.  Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH-Gebietes nach der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG sowie keine Naturschutzgebiete vor.  Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurden für das Untersuchungsgebiet Quartiere von vorkommenden planungsrelevanten Fledermausarten (Zwergfledermaus) festgestellt. Es wurden keine Quartiere von Vogelarten festgestellt, lediglich gelegentlich überfliegende (Turmfalke, Mäusebussard und Sperber) oder nahrungssuchende Greifvögel.  Um den möglicherweise bevorstehenden Verlust von potentiellen Fledermausquartieren, die z.B. von der vielfach nachgewiesenen Zwergfledermaus genutzt werden, auszugleichen, wird empfohlen an geeigneter Stelle künstliche Nisthilfen in der nächsten Umgebung zu installieren.  Innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes befinden sich 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. Sämtliche Bäume müssen für die Umsetzung der Planung gefällt werden, lediglich zwei satzungsgeschützte Bäume an der Grenze zum Grundstück Lindenthalgürtel 30 können erhalten bleiben.  Zusätzlich muss ein satzungsgeschützter Baum auf städtischem Grundstück auf der Kerpener Straße gefällt werden, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage zu ermöglichen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere acht Bäume im Straßenraum zu fällen.  Schutzgut Fläche  Der Versiegelungsgrad wird in Folge der Planung erhöht.  Eine Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle wird durch die Planung vermieden.  Im Plangebiet bleibt die derzeitige Kliniknutzung erhalten.  Schutzgut Boden  Schutzwürdige Böden liegen nicht vor.  Das Plangebiet wird im Vergleich zum Bestand weiter versiegelt.  Da keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet vorliegen und der Altlastenverdacht ausgeräumt wurde, sind wesentliche Auswirkungen auf den Boden durch die Bauphase nicht zu erwarten.  Durch mechanische Belastungen bei den Abbrucharbeiten kann es grundsätzlich zu zusätzlichen Verdichtungen im Boden kommen, die aufgrund der vorhandenen Situation im Plangebiet (bereits bebaut und größtenteils versiegelt) nicht zu erheblichen Auswirkungen führen.  Schutzgut Wasser  Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sollen heute schon bei der Realisierung von Baumaßnahmen beachtet werden.  Das Plangebiet kann in die vorhandene Kanalisation entwässern.  Es sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder betroffen. 81  Schutzgut Luft und Klima  Durch die Planung werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Bei den prognostizierten Verkehrsmengen (Bestand und Prognose) ist die Überschreitung der EU-Grenzwerte für Luftschadstoffe auszuschließen.  Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen die im städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar.  Schutzgut Landschaft  Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut.  Schutzgut Kultur- und Sachgüter  Im Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt.  In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird auf die Verpflichtung zur Einhaltung der §§ 15 und 16 des DSchG (Denkmalschutzgesetz) während der Baumaßnahmen hingewiesen.  Schutzgut Mensch Verkehrsbelastung  Sämtliche durch den zusätzlichen Verkehr belasteten Querschnitte und Knoten sind leistungsfähig. Maßnahmen sind nicht erforderlich. Verkehrslärm  Es ist mit keiner relevanten Erhöhung (> 3dB) des Straßenverkehrslärms zu rechnen. Jedoch liegen diese Erhöhungen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel, rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind.  Gemäß den Ergebnissen der Immissionsberechnungen werden keine Überschreitungen der Grenzwerte nach den Lärmschutz - Richtlinien - StV von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete durch den Schienenverkehr erwartet. Anlagenlärm Auswirkungen des Plangebietes auf die Nachbarschaft  An fast allen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes werden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für Wohngebiete für den Nachtzeitraum von 40 dB(A) eingehalten. Leichte Überschreitungen gibt es lediglich am Immissionsort Kerpener Straße 107 im Nachtzeitraum.  Das schalltechnische Gutachten zeigt, dass bis auf die Immissionsorte Kerpener Straße 107 EG und Kerpener Straße 107 1.OG an allen anderen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.  An der Kerpener Straße 107 EG und Kerpener Straße 107 1.OG, gegenüber der geplanten Tiefgarageneinfahrt, werden die Beurteilungspegel um maximal 1 dB überschritten. Die Überschreitung ist in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten.  In allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw. ausfahrenden PKW geringer sein und die Richtwerte werden eingehalten.  Die TA Lärm lässt Richtwertüberschreitungen von 1 dB zu. Es soll dabei dauerhaft sichergestellt werden, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB beträgt.  Die maximale Emission aus der TG Einfahrt im Nachtzeitraum (lauteste volle Stunde, 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr) fällt mit dem Maximum der Straßenverkehrsemissionen im Nachtzeitraum 82 zusammen. Der Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr liegt im Nachtzeitraum bei 60 dB(A), während der Beurteilungspegel der Tiefgaragenausfahrt bei ca. 41 dB(A) liegt. Auswirkungen innerhalb des Plangebietes  Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten.  An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel von bis zu ca. 43 dB(A) im Bereich der Fassaden erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden somit um 3 dB überschritten. Der Immissionsrichtwert von 45 dB(A), der für Mischgebiete gilt, wird eingehalten.  Die TA Lärm fordert, dass bei Überschreitung der Richtwerte die Fenster in nicht zu öffnender Bauweise eingebaut werden müssen. Bei nächtlichen Lärmbelastungen an den Fassaden dürfen die dort befindlichen Fenster noch zu öffnen sein, solange die Lärmbelastung nicht höher als 42 dB(A) ist. Damit wird dem besonderen Bedürfnis von Patienten Rechnung getragen, Kontakt mit der Außenwelt und frischer Luft zu erhalten, auch wenn sie das Gebäude nicht verlassen können. Auswirkungen in der Bauphase  Während des Rückbaus kann es temporär zu Beeinträchtigungen durch Baulärm, Erschütterungen in der Abriss- und Gründungsphase, Lichtemissionen auf die Bewohner in der Nachbarschaft und die am Abbruch beteiligten Personen kommen. 12.9 Referenzliste der Quellen Als Grundlage des Umweltberichtes dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB (Baugesetzbuch). Der Umweltbericht ist damit Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Im Rahmen der Bearbeitung wurden außerdem folgende Fachgutachten / Untersuchungen erstellt, deren Ergebnisse im Umweltbericht mit berücksichtigt wurden:  Artenschutzprüfung Stufe I Vorprüfung und Artenschutzprüfung Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum) Kerpener Straße in Köln-Lindenthal, Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018.  Ergebnisbericht zu baugrundtechnischen Voruntersuchungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld-West (Eltern-Kind-Zentrum) Kerpener Straße in Köln Lindenthal, Dipl. Geologe Heribert Becker ugb - umwelt - geologie – baugrund, Stand September 2018.  Analyseergebnisse Mischprobenuntersuchung Ergänzung zum Ergebnisbericht zu baugrundtechnischen Voruntersuchung vom Mai 2016, Dipl. Geologe Heribert Becker ugb - umwelt - geologie – baugrund, Stand Juni 2016.  Baumkonfliktplan Neubau Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum), FSWLA, Stand 20.12.2019.  Baumliste Baufeld West UKK, FSWLA, Stand 10.01.2019.  Bilanz Biotoptypen Bestand Planung Baufeld West , FSWLA, Stand 10.01.2018.  Biotoptypen Bestand Neubau Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum), FSWLA, Stand 20.12.2018.  Biotoptypen Planung Neubau Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum), FSWLA, Stand 02.07.2019.  Maßnahmenplan zum B-Plan Neubau Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum), FSWLA, Stand 02.07.2019. 83  Verkehrsgutachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln-Lindenthal, PTV Group, Index - i, Stand 30.07.2018.  Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Uniklinik Köln (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln- Lindenthal, ADU Cologne, Stand 14. Mai 2019, mit Anhang.  Gutachterliche Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren Geräuschemissionen und - immissionen durch anlagenbezogenen Fluglärm, TÜV NORD, Stand 07.01.2019, mit Anhang.  Untersuchung zur potentiellen Besonnung nach DIN 5034-1 und Verschattung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln – Lindenthal, iMA Cologne GmbH, Stand 19.12.2018.  Immissionsprognose im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln Lindenthal (Entwurf), TÜV RHEINLAND ENERGY GMBH, Stand 03.01.2019.  Durchführung einer Tageslichtsimulation im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln Lindenthal, peutz Consult, Stand 12.09.2018.  Stellungnahme bzgl. der vom Betrieb der Tiefgaragen ausgehenden Lichtimmissionen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln Lindenthal, peutz Consult, Stand 12.09.2018.  Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand 1991.  Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.  Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013.  Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018.
  • Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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    1 von 7 A N L A G E 3 64435-02 TF Funk Sa Stadt Köln Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 64435 / 02, Entwurf Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Stand: Offenlage A) Bauplanungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Sonstige Sondergebiete (SO) (gemäß § 11 BauNVO) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO wird das Sondergebiet (SO) festgesetzt und entsprechend der Zweckbestimmung und Art der Nutzung in die Teilbereiche SO 1 („Universität / Klinik“) und SO 2 („Universität / Klinik / Versorgung“) gegliedert. 1.1 Im SO 1 sind bauliche Nutzungen zulässig, die der medizinischen Versorgung des Menschen dienen, insbesondere:  Klinikgebäude und Therapieeinrichtungen,  Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens,  Schulungsräume für pflegerische und medizinische Berufe,  die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und gastronomischen Einrichtungen,  Universitäts- und Forschungseinrichtungen,  Büro- und Verwaltungsnutzungen,  universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen,  Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Zusammenhang mit dem Universitäts- und Klinikbetrieb stehen,  Anlagen zur Ver- und Entsorgung. Im SO 1 sind folgende untergeordnete Nutzungen zulässig, sofern sie im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit der Hauptnutzung Universität und Klinik stehen und nicht mehr als 8.000 m² Bruttogeschossfläche (BGF) in Anspruch nehmen:  Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,  Wohnheime für Mitarbeiter / -innen und studentisches Wohnen,  Gastwohnungen für Angehörige von Patienten oder sonstige Nutzer, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit der Zweckbestimmung Klinik handelt. 1.2 Im SO 2 sind bauliche Anlagen zulässig, die der Versorgung und Verwaltung des Universitäts- und Klinikgeländes dienen, sowie Nutzungen, die im funk tionalen Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen. Insbesondere sind zulässig:  Anlagen zur Ver- und Entsorgung, Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH 2 von 7  Hochschul- und Forschungseinrichtungen,  Büro- und Verwaltungsnutzung,  universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen. 2. Maß der baulichen Nutzung; Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BauGB) 2.1 Höhenfestsetzungen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen (GH) als Höchstmaß GHmax festgesetzt. Alle festgesetzten Höhen beziehen sich auf Normal- Null (NN) (unterer Bezugspunkt). 2.1.1 Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO werden folgende Bezugspunkte festgesetzt:  Oberer Bezugspunkt für die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH max) ist die Gebäudeoberkante. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Höhen durch folgende bauliche Anlagen überschritten werden:  durch extensive Gründächer um max. 0,60 m,  durch intensive Gründächer um max. 2,00 m,  durch Anlagen der solaren Energiegewinnung um max. 1,50 m,  durch haustechnische Anlagen um max. 3,00 m,  durch Aufzugmaschinenhäuser um max. 3,00 m,  durch äußere Umwehrungen (Brüstungen, Geländer o.ä.) von Dachflächen um max. 3,50 m,  durch Abgasanlagen sowie Be - und Entlüftungsanlagen bis maximal 8,00 m Höhe, soweit eine Grundfläche von 9 m² nicht überschritten wird. 2.1.2 Ausnahmsweise sind im SO 2 Abgasanlagen (Schornstein BHKW) sowie Be - und Entlüftungsanlagen bis maximal 99,00 m ü. NN zulässig, soweit eine Grundfläche von 9 m² nicht überschritten wird. 2.1.3 Die festgesetzte Geländeoberkante (GOK) von 49,60 m über NN darf durch Geländemodellierung um +/- 0,50 m unter- bzw. überschritten werden. Abweichend davon darf die festgesetzte GOK durch folgende Anlagen ausnahmsweise um mehr als 0,5 m unterschritten werden:  Lichtschächte,  Abgrabungen zu Belichtungs- und Belüftungszwecken,  Zufahrten und Zugänge zu den Untergeschossen, Rampen und Treppenanlagen,  Stützmauern. Für die Berechnung der Abstandsflächen ist der festgesetzte Wert der GOK zugrunde zu legen. Die nach Satz 1 und 2 zugelassenen Geländemodellierungen bleiben hierbei unberücksichtigt (Punkt 10.3 der Begründung). 2.2 Grundflächenzahl 2.2.1 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im sonstigen Sondergebiet (SO 1 und SO 2) die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH 3 von 7 2.2.2 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im sonstigen Sondergebiet (SO 1) auf den Flurstücken 6277 / 50 und 6278 / 50 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der oberirdischen baulichen Anlagen bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die GRZ von 0,85 innerhalb des Plangebietes eingehalten wird. 3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO ist die Überschreitung von Baugrenzen durch folgende bauliche Anlagen zulässig:  Lichtschächte bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze,  Treppenanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze,  brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtweganlagen bis zu einer Tiefe von 7,50 m von der jeweiligen Baugrenze,  unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke auf maximal 15 % der Plangebietsfläche,  Schornsteine, Ab - und Zuluftanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 4,0 m vor der Baugrenze,  Stützmauern auf maximal 100 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen,  verlorener Verbau bis zu einer Fläche von maximal 1.200 m²,  sicherheitstechnische Anlagen und Fangnetze für den Hubschrauberlandeplatz bis zu einer Tiefe von maximal 3,0 m vor der Baugrenze. 4. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB) Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 5 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018) wird innerhalb des Plangebietes für bauliche Anlagen zueinander und zum Zentralgebäude an der Kerpener Straße 62 ein Abstandsflächenfaktor von 0,25 H festgesetzt. Durch die unter Punkt 2.1.2 genannten Abgasanlagen sowie Be - und Entlüftungsanlagen werden auf dem eigenen Grundstück keine Abstandsflächen ausgelöst. Zu de r im Norden und Westen ausserhalb des Plangebietes angrenzenden Wohngrundstücke und zu den angrenzenden öffentlichen Straßen gilt der Abstandsflächenfaktor 0,4 H, ebenso für Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes. 5. Flächen mit besonderem Nutzungszweck (§ 9 Abs.1 Nr. 9 BauGB) Hubschrauberlandeplatz Innerhalb der als Landeplatz festgesetzten Fläche ist die Errichtung eines dem Klinikum dienenden Hubschrauberlandeplatzes für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tag und Nacht zulässig. Darüber hinaus ist nordöstlich des Hubschrauberlandeplatzes eine Abstellfläche für einen zweiten Hubschrauber zulässig. 6. Fläche mit Geh- und Fahrrechten (§ 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB) In der mit GF bezeichneten Fläche ist ein Geh - und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. In dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen. In der mit G bezeichneten Fläche ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. In dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen. Öffnung der Fassade im Erdgeschoss (Lindenthalgürtel) Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH 4 von 7 Der in der Planzeichnung festgesetzte Durchgangsbereich ist im Erdgeschoss mit einer Mindestbreite von 3,50 m und einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m herzustellen. 7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Als Grundlage sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu berechnen. Die Zuordnung zwischen den dargestellt en LPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. In Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts über 40 dB(A) liegt, sind Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierter Lüftung vorzusehen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere LPB an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. An Immissionsorten, in deren Fassade nbereichen eine Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts bis höchstens 42 dB(A) gewährleistet wird, können die Fenster öffenbar ausgeführt werden. Dies ist spätestens im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer durch einen unabhängigen Sa chverständigen erstellten Schallprognose nachzuweisen. In Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts über 42 dB(A) liegt, sind in sämtlichen Räumen mit Immissionsorten die Fenster in einer nachts nicht zu öffnenden Bauweise vorzusehen. Diese Regelung entfällt, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass die Grenze von 42 dB(A) nicht überschritten wird. Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH 5 von 7 8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Dachbegrünung Die Dachflächen innerhalb des Sondergebietes SO 1 mit der Zweckbestimmung „Universität (Klinik)“ sind auf den Sockelgeschossen (Sockelgeschosse sind d ie Bereiche mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von 65,0 und 69,0 m ü. NN) vollflächig extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht betragen. Die extensive Dachbegrünung muss mindestens die Qualität DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) haben. Ausnahmsweise ist die Unterschreitung der vollflächigen Dachbegrünung für haustechnisch notwendige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen und Wartungsflächen, Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, Oberlichter, Vordächer sowie Dachterrassen zulässig. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung zulässig. Durch oben genannte Ausnahmen darf die Dachbegrünung nicht unter 35 % fallen. Mindestüberdeckung Tiefgaragen Tiefgaragen (TGa) oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 80 cm tiefen Bodensubstratschicht einschließlich Filter- und Drainschicht auszubilden. Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 1,20 m einschließlich Filter- und Drainschicht zu erhöhen. Die durchwurzelbare Pflanzfläche muss mindestens 25 m² je Baumstandort betragen. Vorhandene Tiefgaragendächer sind von der Begrünungsverpflichtung ausgenommen. Begrünung von Freianlagen Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen und die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Erläuternder Hinweis: Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf d ie Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. B) Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 86 BauO NRW 1. Dachform und Dachneigung Die Gebäude im Plangebiet sind mit Flachdächern mit einer Neigung bis maximal 5° zu errichten. 2. Werbeanlagen Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Errichtung von Fremdwerbeanlagen unzulässig. Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH 6 von 7 3. Einfriedungen Zu den nördlich und westlich angrenzenden Hausgärten sind Einfriedungen als Mauer, Zaun oder Zaun - Hecken - Kombination bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Als unterer Bezugspunkt gilt die festgesetzte Geländeoberkante von 49,60 m ü. NN. C) Hinweise 1. Gesetzliche Grundlagen und sonstige Vorschriften DIN - Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy - Brandt - Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 2. Bodendenkmalschutz Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 3. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampf mitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens Az 22.5 3 5315000 371 / 18 sowie der Bebauungsplannummer (64435 / 02) einzuschalten. 4. Bodenschutz Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Bodenverunreinigungen liegen im Plangebiet nicht vor. Sollte im Rahmen der Erdarbeiten bauschutthaltiges oder organoleptisch auffälliges Bodenmaterial (z.B. aus Bodenauffüllungen) anfallen, ist dieses ordnungsgemäß zu entsorgen und dem Umweltamt der Stadt Köln anzuzeigen. 5. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018, Artenschutzprüfung Stufe I Vorprüfung und Artenschutzprüfun g Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Neubau im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln -Lindenthal ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form - und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren A ufnahme in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind vor Beginn der Erschließung und Bauarbeiten zu berück-sichtigen: Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH 7 von 7 • Vor den Abrissarbeiten zur Brutzeit (März - September) ist das Vorhandensein der Niststät- ten der Vögel zu prüfen. • Die Rodung der Sträucher und Hecken ist zwischen Oktober und Februar dur chzuführen bzw. eine Kontrolle nach besetzten Nestern zu machen. • Zeitliche Abrissbeschränkungen (April - Oktober) bzw. Prüfung des Vorhandenseins der besetzten Fledermausquartiere. Das Anbringen der künstlichen Nisthilfen und die Prüfung der Brutplätze sowie Quartiere sind im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Die Nisthilfen müssen den betroffenen Arten vor den Rodungen und Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Sie sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersat z zu sorgen. In den Bebauungsplan wird ein entspre-chender Hinweis aufgenommen. 6. Leitungsschutz Im Bereich von Leitungstrassen sind im Rahmen von Pflanzmaßnahmen die Vorgaben des Merkblattes „Baumstandorte und unterirdische Ver - und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen gemäß der aktuellen Fassung zu beachten. 7. Wasserschutzgebiet (geplant) Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hürth. Es wird empfohlen, die zukünftigen Au flagen aus der Schutzzonenverordnung einzuhalten. Insbesondere die Gestaltung der Entwässerung von anfallenden Wässern ist sach- und fachgerecht auszuführen, so dass Belastungen des Grundwassers nicht zu befürchten sind. Bei Einbau von Recyclingbaustoffen im Bereich dieser Wasserschutzzone III B ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. 8. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebi et der Stadt Köln (Baumschutzsatzung- BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011). 9. Vorbelastung Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (Gewerbelärm, Verkehrslärm (Straßen - und Schienenverkehr)) und Fluglärm durch den Rettungshubschrauber vorbelastet. 10. Erschütterungen durch den Stadtbahnbetrieb Zum Schutz vor den durch die Abwicklung des Stadtbahnbetriebes ausgelösten Erschütterungen sind die dem aktuellen Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 11. Maßnahmen zur Flugsicherheit Um Beeinträchtigungen des bestehenden Flugbetriebs zu vermeiden, müssen Kräne und andere Bauhilfsanlagen, welche die im Bauantrag vorgesehenen Bauhöhen überschreiten, der Bezirksregierung Düsseldorf als Luftfahrtbehörde vor Errichtung dieser Anlagen zur Prüfung vorgelegt werden. 12. Regenwasserentsorgung Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
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    Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-, §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-) Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO) Baugrenze Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs.7 BauGB) SO Universität Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) GrundflächenzahlGRZ 0,85 Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB) Einfahrtbereich Planzeichenerklärung Baugrenze Landeplatz Einfahrtbereich Tiefgarage Bestand TGa Maximale GebäudehöheGHmax Mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen Bereiche für Durchgänge / Überdachungen SO1 - SO2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes (§ 1 Abs.4, § 16 Abs.5 BauNVO) Stützmauer Bestehende Höhenpunkte Nachrichtliche Übernahmen Lärmpegelbereiche Geplante dem Plangebiet angrenzende Baukörper (siehe Einschrieb) Hinweise Bestandsgebäude 49.60 m ü. NN Geh- und FahrrechtGF GehrechtG X = 32353541.09 Y = 5643408.76 Darstellung Koordinatenpunkte Bestandsgebäude innerhalb des Plangebietes ZNA Zentrale Notaufnahme Festgesetzte Geländeoberkante (GOK) für das Plangebiet Geschlossene Bauweiseg Bestehende Brüstungshöhenpunkte 49.30 m ü. NN BrH 71.60 m ü. NN Umgrenzung Tiefgarage (§ 9 Abs.1 Nr.4 und 22 BauGB) Kerpener Straße Lindenthal-Gürtel K12 TGa R10.20 Wichtiger Hinweis! Gebäude im Bau, nachrichtliche Übernahme, keine Garantie auf geometrische Eindeutigkeit Notfallaufnahme im EG Strahlentherapie 3 Zentralklinikum 8A Personalwohnheim 2 Dr. Mildred-Scheel-Haus 6 Dezernat 2 Versorgungszentrum 7 Fernheizwerk Niederlaendische Philologie 802 UB-West Wohnheim64 Cyberknife 801 X = 32353470.29 Y = 5643417.27 X = 32353509.16 Y = 5643397.99 X = 32353568.10 Y = 5643328.62 X = 32353541.09 Y = 5643408.76 X = 32353372.61 Y = 5643384.12 X = 32353389.67 Y = 5643307.52 49.60 m ü. NN 49.60 m ü. NN # 2.00# 5.00 # 3.00 # 4.50 # 4.50 # 3.00 # 4.50 # 4.50 # 4.50 # 4.50 # 7.00 # 4.50 # 4.50 # 4.50 # 4.50 # 4.50 # 4.50 # 7.00 # 7.00 # 7.00 # 3.00 # 4.00 # 7.00 # 2.00 X = 32353467.05 Y = 5643360.20135.00° # 4.50 49.60 m ü. NN R17.25 ZufahrtTiefgarageBestand Zufahrt Tiefgarage / ZNA BrH 71.60 m ü. NN SO2 Universität (Klinik / Versorgung) GRZ 0,85 / g SO1 Universität (Klinik) GRZ 0,85 / g 49.60 m ü. NN 49.21 m ü. NN 49.49 m ü. NN 46.23 m ü. NN 49.60 m ü. NN ca. 49.49 m ü. NN ca. 48.50 m ü. NN ca. 49.40 m ü. NN ca. 47.50 m ü. NN 46,94 m ü. NN 49.33 m ü. NN 48,17 m ü. NN 49,43 m ü. NN 49.51 m ü. NN 48,34 m ü. NN 49.61 m ü. NN 48.29 m ü. NN 48.39 m ü. NN 48.67 m ü. NN 48.68 m ü. NN 48.72 m ü. NN Ok Straße 49.25 m ü. NN 33.508.50 19.50 17.00 11.50 13.50 24.50 56.00 49.50 25.00 40.00 8.50 13.00 16.50 35.00 25.50 29.50 29.50 48.50 10.34 15.00 5.50 GF G GH max = 57.00 m ü. NN GH max = 89,00 m ü. NN GH max = 94,00 m ü. NN GH max = 102,00m ü. NN GH max = 69,00 m ü. NN GH max = 65,00 m ü. NN GH max = 69,00 m ü. NN GH max = 87,00 m ü. NN GH max = 81,00 m ü. NN GH max = 65,00 m ü. NN GHmax = Landeplatz = 97.00 m ü. NN entfällt GH max = 69.00 m ü. NN GH max = 57.00 m ü. NN GH max =81,00 m ü. NN G GF GHmax = 69,00 m ü. NN LPB II LPB II LPB III LPB III GH max = 63.50 m ü. NN 35.00 10.00 18.50 10 20 30 40 50 m Maßstab 1:500 Gesetzliche Grundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S. 411 ff) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschluss geltenden Fassung. DIN - Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden im Rathaus der Stadt Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die zuvor genannten Unterlagen werden zu den üblichen Dienststunden beim Stadtplanungsamt der Stadt Köln im technischen Rathaus (Willy Brandt Platz 2) während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. ETRS UTM 280 E 01n_lc Köln, den __.__.2018 Es wird bescheinigt, daß diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Planz. V 90 entspricht. (Stand ____________) Kühnhausen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Für den Planentwurf Stadtplanungsamt Amtsleiterin Köln, den __.__.2018 Für den Planentwurf Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und Bauen Beigeordneter Köln, den __.__.2018 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom __.__.2018 bis __.__.____ § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Bezirksbürgermeister/in Köln, den __.__.2018 Der Planentwurf hat in der Zeit vom __.__2018 bis __.__.2018 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. Die Oberburgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den __.__.2018 Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am __.__.2018 geändert worden. Oberburgermeisterin Köln, den __.__.2018 Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be- schlossen worden. Oberbürgermeisterin Köln, den __.__.2018 Bebauungsplan Entwurf 64435/02 Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Stand: Offenlage Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat am xx.xx.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. gez. Blömer - Frerker Für die BV 3 Bezirksbürgermeisterin Köln, den __.__.2018 gez. Frau Blömer-Frerker, Bezirksbürgermeisterin für die Bezirksvertretung Lindenthal Köln, den __.__.2018 A) Bauplanungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Sonstige Sondergebiete (SO) (gemäß § 11 BauNVO) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO wird das Sondergebiet (SO) festgesetzt und entsprechend der Zweckbestimmung und Art der Nutzung in die Teilbereiche SO 1 („Universität / Klinik“) und SO 2 („Universität / Klinik / Versorgung“) gegliedert. 1.1 Im SO 1 sind bauliche Nutzungen zulässig, die der medizinischen Versorgung des Menschen dienen, insbesondere: x Klinikgebäude und Therapieeinrichtungen, x Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens, x Schulungsräume für pflegerische und medizinische Berufe, x die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und gastronomischen Einrichtungen, x Universitäts- und Forschungseinrichtungen, x Büro- und Verwaltungsnutzung, x universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen, x Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Zusammenhang mit dem Universitäts- und Klinikbetrieb stehen, x Anlagen zur Ver- und Entsorgung. Im SO 1 sind folgende untergeordnete Nutzungen zulässig, sofern sie im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit der Hauptnutzung Universität und Klinik stehen und nicht mehr als 8.000 m² Bruttogeschossfläche (BGF) in Anspruch nehmen: x Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, x Wohnheime für Mitarbeiter / -innen und studentisches Wohnen, x Gastwohnungen für Angehörige von Patienten oder sonstigen Nutzern, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit der Zweckbestimmung Klinik handelt. 1.2 Im SO 2 sind bauliche Anlagen zulässig, die der Versorgung und Verwaltung des Universitäts- und Klinikgeländes dienen, sowie Nutzungen, die im funktionalen Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen. Insbesondere sind zulässig: x Anlagen zur Ver- und Entsorgung, x Hochschul- und Forschungseinrichtungen, x Büro- und Verwaltungsnutzung, x universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen. 2. Maß der baulichen Nutzung; Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BauGB) 2.1 Höhenfestsetzungen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen (GH) als Höchstmaß GHmax festgesetzt. Alle festgesetzten Höhen beziehen sich auf Normal Null (NN) (unterer Bezugspunkt). 2.1.1 Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO werden folgende Bezugspunkte festgesetzt: x Oberer Bezugspunkt für die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GHmax) ist die Gebäudeoberkante. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Höhen durch folgende bauliche Anlagen überschritten werden: x durch extensive Gründächer um max. 0,60 m, x durch intensive Gründächer um max. 2,00 m, x durch Anlagen der solaren Energiegewinnung um max. 1,50 m, x durch haustechnische Anlagen um max. 3,00 m, x durch Aufzugmaschinenhäuser um max. 3,00 m, x durch äußere Umwehrungen (Brüstungen, Geländer o.ä.) von Dachflächen um max. 3,50 m, x durch Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen bis maximal 8,00 m Höhe, soweit eine Grundfläche von 9 m² nicht überschritten wird. 2.1.2 Ausnahmsweise sind im SO 2 Abgasanlagen (Schornstein BHKW) sowie Be- und Entlüftungsanlagen bis maximal 99,00 m ü. NN zulässig, soweit eine Grundfläche von 9 m² nicht überschritten wird. 2.1.3 Die festgesetzte Geländeoberkante (GOK) von 49,60 m über NN darf durch Geländemodellierung um +/- 0,50 m unter- bzw. überschritten werden. Abweichend davon darf die festgesetzte GOK durch folgende Anlagen ausnahmsweise um mehr als 0,5 m unterschritten werden: x Lichtschächte, x Abgrabungen zu Belichtungs- und Belüftungszwecken, x Zufahrten und Zugänge zu den Untergeschossen, Rampen und Treppenanlagen, x Stützmauern. Für die Berechnung der Abstandsflächen ist der festgesetzte Wert der GOK zugrunde zu legen. Die nach Satz 1 und 2 zugelassenen Geländemodellierungen bleiben hierbei unberücksichtigt.(Punkt 10.3 der Begründung) 2.2 Grundflächenzahl 2.2.1 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im sonstigen Sondergebiet (SO 1 und SO 2) die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. 2.2.2 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im sonstigen Sondergebiet (SO 1) auf den Flurstücken 6277 / 50 und 6278 / 50 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der oberirdischen bauliche Anlagen, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die GRZ von 0,85 innerhalb des Plangebietes eingehalten wird. 3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO ist die Überschreitung von Baugrenzen durch folgende bauliche Anlagen zulässig: x Lichtschächte bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze, x Treppenanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze, x brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtweganlagen bis zu einer Tiefe von 7,50 m von der jeweiligen Baugrenze, x unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke auf maximal 15 % der Plangebietsfläche, x Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 4,0 m vor der Baugrenze, x Stützmauern auf maximal 100 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, x verlorener Verbau bis zu einer Fläche von maximal 1.200 m², x sicherheitstechnische Anlagen und Fangnetze für den Hubschrauberlandeplatz bis zu einer Tiefe von maximal 3 m vor der Baugrenze. 4. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB) Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 5 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018) wird innerhalb des Plangebietes für bauliche Anlagen zueinander und zum Zentralgebäude an der Kerpener Straße 62 ein Abstandsflächenfaktor von 0,25 H festgesetzt. Durch die unter Punkt 2.1.2 genannten Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen werden auf dem eigenen Grundstück keine Abstandsflächen ausgelöst. Zu der im Norden und Westen ausserhalb des Plangebietes angrenzenden Wohngrundstücke und zu den angrenzenden öffentlichen Straßen gilt der Abstandsflächenfaktor 0,4 H, ebenso für Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes. 5. Flächen mit besonderem Nutzungszweck (§ 9 Abs.1 Nr. 9 BauGB) Hubschrauberlandeplatz Innerhalb der als Landeplatz festgesetzten Fläche ist die Errichtung eines dem Klinikum dienenden Hubschrauberlandeplatzes für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tag und Nacht zulässig. Darüber hinaus ist nordöstlich des Hubschrauberlandeplatzes eine Abstellfläche für einen zweiten Hubschrauber zulässig. 6. Fläche mit Geh- und Fahrrechten (§ 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB) In der mit GF bezeichneten Fläche ist ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. In dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen. In der mit G bezeichneten Fläche ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. In dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen. Öffnung der Fassade im Erdgeschoss (Lindenthalgürtel) Der in der Planzeichnung festgesetzte Durchgangsbereich ist im Erdgeschoss mit einer Mindestbreite von 3,50 m und einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m herzustellen. 7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Als Grundlage sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu berechnen. Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: In Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts über 40 dB(A) liegt, sind Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierter Lüftung vorzusehen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere LPB an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. An Immissionsorten, in deren Fassadenbereichen eine Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts bis höchstens 42 dB(A) gewährleistet wird, können die Fenster öffenbar ausgeführt werden. Dies ist spätestens im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellten Schallprognose nachzuweisen. In Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts über 42 dB(A) liegt, sind in sämtlichen Räumen mit Immissionsorten die Fenster in einer nachts nicht zu öffnenden Bauweise vorzusehen. Diese Regelung entfällt, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass die Grenze von 42 dB(A) nicht überschritten wird. 8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Dachbegrünung Die Dachflächen innerhalb des Sondergebietes SO 1 mit der Zweckbestimmung „Universität (Klinik)“ sind auf den Sockelgeschossen (Sockelgeschosse sind die Bereiche mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von 65,0 und 69,0 m ü. NN) vollflächig extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht betragen. Die extensive Dachbegrünung muss mindestens die Qualität DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) haben. Ausnahmsweise ist die Unterschreitung der vollflächigen Dachbegrünung für haustechnisch notwendige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen und Wartungsflächen, Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, Oberlichter, Vordächer sowie Dachterrassen zulässig. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung zulässig. Durch oben genannte Ausnahmen darf die Dachbegrünung nicht unter 35 % fallen. Mindestüberdeckung Tiefgaragen Tiefgaragen (TGa) oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden sind dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist, mit einer mindestens 80 cm tiefen Bodensubstratschicht einschließlich Filter- und Drainschicht auszubilden. Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 1,20 m einschließlich Filter- und Drainschicht zu erhöhen. Die durchwurzelbare Pflanzfläche muss mindestens 25 m² je Baumstandort betragen. Vorhandene Tiefgaragendächer sind von der Begrünungsverpflichtung ausgenommen. Begrünung von Freianlagen Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen und die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Erläuternder Hinweis: Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. B) Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 86 BauO NRW 1. Dachform und Dachneigung Die Gebäude im Plangebiet sind mit Flachdächern mit einer Neigung bis maximal 5° zu errichten. 2. Werbeanlagen Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Errichtung von Fremdwerbeanlagen unzulässig. 3. Einfriedungen Zu den nördlich und westlich angrenzenden Hausgärten sind Einfriedungen als Mauer, Zaun oder Zaun - Hecken - Kombination bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Als unterer Bezugspunkt gilt die festgesetzte Geländeoberkante von 49,60 m ü. NN. C) Hinweise 1. Gesetzliche Grundlagen und sonstige Vorschriften DIN - Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy - Brandt - Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 2. Bodendenkmalschutz Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 3. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens Az 22.5 3 5315000 371 / 18 sowie der Bebauungsplan - Nummer (64435 / 02) einzuschalten. 4. Bodenschutz Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Bodenverunreinigungen liegen im Plangebiet nicht vor. Sollte im Rahmen der Erdarbeiten bauschutthaltiges oder organoleptisch auffälliges Bodenmaterial (z.B. aus Bodenauffüllungen) anfallen, ist dieses ordnungsgemäß zu entsorgen und dem Umweltamt der Stadt Köln anzuzeigen. 5. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018, Artenschutzprüfung Stufe I Vorprüfung und Artenschutzprüfung Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbots- tatbestände Neubau im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln - Lindenthal ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind vor Beginn der Erschließung und Bauarbeiten zu berücksichtigen: x Vor den Abrissarbeiten zur Brutzeit (März - September) ist das Vorhandensein der Niststätten der Vögel zu prüfen. x Die Rodung der Sträucher und Hecken ist zwischen Oktober und Februar durchzuführen bzw. eine Kontrolle nach besetzten Nestern zu machen. x Zeitliche Abrissbeschränkungen (April - Oktober) bzw. Prüfung des Vorhandenseins der besetzten Fledermausquartiere. Das Anbringen der künstlichen Nisthilfen und die Prüfung der Brutplätze sowie Quartiere sind im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Die Nisthilfen müssen den betroffenen Arten vor den Rodungen und Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Sie sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. In den Bebauungsplan wird ein entspre-chender Hinweis aufgenommen. 6. Leitungsschutz Im Bereich von Leitungstrassen sind im Rahmen von Pflanzmaßnahmen die Vorgaben des Merkblattes „Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen gemäß der aktuellen Fassung zu beachten. 7. Wasserschutzgebiet (geplant) Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hürth. Es wird empfohlen, die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung einzuhalten. Insbesondere die Gestaltung der Entwässerung von anfallenden Wässern ist sach- und fachgerecht auszuführen, so dass Belastungen des Grundwassers nicht zu befürchten sind. Bei Einbau von Recyclingbaustoffen im Bereich dieser Wasserschutzzone III B ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. 8. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung- BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011 ). 9. Vorbelastung Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (Gewerbelärm, Verkehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) und Fluglärm durch den Rettungshubschrauber vorbelastet. 10. Erschütterungen durch den Stadtbahnbetrieb Zum Schutz vor den durch die Abwicklung des Stadtbahnbetriebes ausgelösten Erschütterungen sind die dem aktuellen Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 11. Maßnahmen zur Flugsicherheit Um Beeinträchtigungen des bestehenden Flugbetriebs zu vermeiden, müssen Kräne und andere Bauhilfsanlagen, welche die im Bauantrag vorgesehenen Bauhöhen überschreiten, der Bezirksregierung Düsseldorf als Luftfahrtbehörde vor Errichtung dieser Anlagen zur Prüfung vorgelegt werden. 12. Regenwasserentsorgung Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I5 5 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Anlage 4
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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Funk Sa Vorlagen-Nummer 15.08.2019 2702/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 64435/02 Arbeitstitel: "Baufeld West, Kerpener Straße" in Köln-Lindenthal Für die Errichtung eines Neubaus als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde der Universitätsklinik Köln hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 23.06.2016 einen Einleitungsbeschluss gefasst. In dem neuen Gebäude sollen kinderbezogene ambulante und statio- näre klinische Einrichtungen konzentriert werden. Damit sollen kurze Wege entstehen und eine effek- tive Versorgung sichergestellt werden. Zum Raumprogramm gehören insbesondere die Kindernotauf- nahme, die Kinderradiologie, die ambulante Kinderheilkunde (Pädiatrie), die Kreißsäle sowie die Neu- und Frühgeborenenstation. Mit der Planung sollen zudem die auf dem Klinikgelände verstreuten Not- aufnahmen in einer zentralen Notaufnahme (ZNA) vereinigt werden und durch die Errichtung eines großen OP - Bereiches ergänzt werden. Dazu gehören die entsprechenden Stationen zur Unterbrin- gung und Pflege der Patienten. Mit diesem Raumprogramm werden Synergieeffekte genutzt und dadurch der Flächenbedarf für die vielfältigen Nutzungen insgesamt verringert. Mit der Bündelung der Notaufnahmen ist auch die Verlagerung des Hubschrauberlandeplatzes verbunden, der ebenfalls auf dem Neubau im Baufeld West angeordnet werden soll. Der ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf soll mit den als Anlage beigefügten Unterlagen gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch für sechs Wochen öffentlich ausgelegt werden. Die Offenlage findet vo- raussichtlich im Oktober und November statt. Verfahrensverlauf: Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde von der Uniklinik Köln für das oben beschriebene Plangebiet ("Baufeld West") die Aufstellung eines Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB beantragt. Am 23.06.2016 hat der Stadtentwicklungsaus- schuss der Stadt Köln die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für das Baufeld West beschlos- sen. Das Bebauungsplanverfahren wurde für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Durch- führungsvertrag begonnen. Wegen der geringen Plangebietsgröße, der innerstädtischen Lage und der derzeitigen vollumfänglichen Nutzung des Geländes sollte ein Bebauungsplan der Innenentwick- lung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplanes erschien im Amtsblatt Nr. 29 vom 27.07.2016. Zur Einbindung der Öffentlichkeit fand am 22.11.2016 eine Abendveranstaltung mit Präsentation der Planungsziele und der relevanten Umweltbelange statt. Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit lag die Planung einschließlich einer Erläuterung vom 16.11.2016 bis einschließlich 01.12.2016 im Kölner Stadthaus und in der Bezirksvertretung Lindenthal aus. 2 Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine planungsrelevanten Stellungnahmen seitens der Bürger eingegangen. Parallel zu dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand das Wettbewerbsverfahren für Gebäude und Freianlagen statt. Der Wettbewerb war als Realisierungswettbewerb ausgelobt. Innerhalb des Plangebietes ist unter anderem ein neuer Hubschrauberlandeplatz geplant. Für diese Anlage wird eine separate luftfahrtrechtliche Genehmigung erforderlich. Im Zuge der weiteren Pla- nung stellte sich heraus, dass trotz dieser eigenständigen Genehmigung bereits im Zuge des Bebau- ungsplanverfahrens eine Umweltprüfung für den Hubschrauberlandeplatz erforderlich ist. Dies schließt die Anwendung des § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren) aus; der Bebauungsplan kann somit nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Da zu dem Zeitpunkt (Januar 2018) die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB bereits erfolgt war (16.11.16 - 01.12.16), wurde lediglich die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) nachgeholt. Die Unterlagen wurden mit Schreiben vom 27.06.2018 versandt und mit einer Abgabefrist bis zum 28.07.2018 terminiert. Auch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erwies sich im Zuge der Planun- gen als nicht geeignet. Es ist zwar unstrittig, dass mit dem Bebauungsplan genau ein Vorhaben pla- nungsrechtlich gesichert werden soll. Allerdings kann das Vorhaben nicht ausreichend detailliert be- schrieben werden und mit einer angemessenen Durchführungsfrist umgesetzt werden. Es wird zwei Bauabschnitte geben, von denen einer unmittelbar nach Erreichen des Planungsrechtes umgesetzt werden soll. Hier wäre ein Vorhabenbezug möglich gewesen. Ein zweiter Bauabschnitt war Inhalt des Wettbewerbs und sollte daher auch Inhalt der planungsrechtlichen Sicherung im Bebauungsplan sein. Allerdings kann die Realisierung dieses zweiten Bauabschnittes nicht verbindlich terminiert werden. Dabei ist zu erwarten, dass sich die sich rasant entwickelnden Anforderungen an Klinikgebäude in- nerhalb der kommenden Jahre so verändern, dass ein Vorhabenbezug für diesen Abschnitt nicht rea- listisch ist. Daher wurde entschieden, dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan mit städtebauli- chem Vertrag aufgestellt werden soll. Der Bebauungsplan wird daher als qualifizierter Bebauungsplan einschließlich Umweltprüfung und Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 a BauGB fortge- setzt und somit auf ein Normalverfahren umgestellt. Anlagen 1 Geltungsbereich 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 3 Textliche Festsetzungen 4 Bebauungsplan-Entwurf Gez. Greitemann
  • Anlage 1 Geltungsbereich

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    Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0D‰VWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes8QLYHUVLWlWVNOLQLNXP]X.|OQBaufeld WestLQ.|OQ/LQGHQWKDO 010050200300 Meter

Beratungsverlauf

  1. 19.09.2019

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 17.12, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 23.09.2019 zuletzt

    Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)

    TOP 11.3.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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