2702/2019
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 64435/02 Arbeitstitel: "Baufeld West, Kerpener Straße" in Köln-Lindenthal
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Anlage 2 Begründung
254889 Zeichen
A N L A G E 2
64435 -02 funk060819Sa
Begründung mit Umweltbericht
zum Bebauungsplan Nr. 64435 / 02
Entwurf
Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal
1. Anlass der Planung
Planungsanlass ist die Errichtung eines Neubaus als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und
Frauenheilkunde der Uniklinik Köln. In dem neuen Gebäude sollen kinderbezogene ambulante und
stationäre klinische Einrichtungen konzentriert werden. Damit sollen kurze Wege entstehen und
eine effektive Versorgung sichergestellt werden. Zum Raumprogramm gehören insbesondere die
Kindernotaufnahme, die Kinderradiologie, die ambulante Kinderheilkunde (Pädiatrie), die Kreißsäle
sowie die Neu- und Frühgeborenenstation. Mit der Planung sollen zudem die auf dem
Klinikgelände verstreuten Notaufnahmen in einer zentralen Notaufnahme (ZNA) vereinigt werden
und durch die Errichtung eines großen OP - Bereiches ergänzt werden. Dazu gehören die
entsprechenden Stationen zur Unterbringung und Pflege der Patienten. Mit diesem
Raumprogramm werden Synergieeffekte genutzt und dadurch der Flächenbedarf für die
vielfältigen Nutzungen insgesamt verringert. Mit der Bündelung der Notaufnahmen ist auch die
Verlagerung des Hubschrauberlandeplatzes verbunden, der ebenfalls auf dem Neubau im Baufeld
West angeordnet werden soll.
Für die Unterbringung des Eltern - Kind - Zentrums ist der westliche Teilbereich des Klinikums an
der Ecke Kerpener Straße / Lindenthalgürtel vorgesehen, daher die Bezeichnung: „Baufeld West“.
2. Beschreibung des Plangebietes
2.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln - Lindenthal im westlichen Bereich des Universitätsgeländes.
Es wird im Süden durch die Kerpener Straße, westlich durch den Lindenthalgürtel und östlich
sowie nördlich durch weitere universitätsklinische Nutzungen begrenzt. Das Plangebiet hat eine
Größe von ca. 17.600 m². Es liegt in der Gemarkung Kriel, Flur 63. Durch das Plangebiet werden
die Flurstücke 6277 / 50 und 6278 / 50 sowie die südwestlichen Teilbereiche der Flurstücke 2748
und 2998 überplant. Die Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus der Planzeichnung.
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Abbildung 1: Lage Uniklinik Köln (Quelle www.tim-online.nrw.de) mit Einzeichnung des
Plangebietes Baufeld West
2.2 Vorhandene Strukturen
Im Bereich des zukünftigen Eltern - Kind - Zentrums befinden sich heute Verwaltungsgebäude, das
Institut für Arbeits- und Sozialmedizin und Hygiene, die Kinderklinik sowie eine onkologische und
psychiatrische Einrichtung des Universitätsklinikums. Am Lindenthalgürtel befindet sich eine IV -
bis V - geschossige Blockrandbebauung, die zukünftig im Rahmen der Neubebauung des
Baufeldes West im Einmündungsbereich Kerpener Straße fortgeführt werden soll. Sie ergänzt
sogleich die südlich der Kerpener Straße vorhandene III - geschossige Blockrandbebauung.
Östlich des Plangebietes wird das Klinikgelände durch das markante 18 - geschossige Bettenhaus
geprägt. Nördlich bilden weitere universitätsklinische Nutzungen den Rahmen des Plangebietes.
Hierbei handelt es sich zum einen um das viergeschossige Versorgungszentrum der
Universitätskliniken mit einer Höhe von ca. 28,00 m. Zum anderen handelt es sich um das Dr.
Mildred - Scheel - Haus, welches ein bis zwei Geschosse hat.
Als weiteres Umfeld wird der Bereich zwischen der Dürener Straße, der Universitätsstraße, der
Zülpicher Straße und dem Lindenthalgürtel betrachtet. Hier befindet sich eine städtebaulich urbane
Gemengelage. Diese wird in der Mittelachse zwischen dem Lindenthalgürtel im Westen und der
Universitätsstraße im Osten hauptsächlich von der universitären Nutzung mit ihren vielfältigen
Bereichen geprägt. Im Norden, Süden und Westen fassen die Geschäftsstraßen Dürener Straße,
Zülpicher Straße und Lindenthalgürtel den Betrachtungsbereich ein und bieten ein ausreichendes
Angebot für die Nahversorgung. Zwischen diesen Versorgungsachsen und dem
Universitätsgelände liegen ausgedehnte städtische Wohnbereiche, die von Mehrfamilienhäusern,
Stadtvillen und Einfamilienhäusern geprägt sind. Abgerundet wird das urbane Erscheinungsbild
des Quartiers durch soziale und kulturelle Einrichtungen sowie gewerbliche Betriebe des
Handwerks- und Dienstleistungsbereiches.
3. Planverfahren
Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde von der Uniklinik Köln für das oben beschriebene Plangebiet
(„Baufeld West“) die Aufstellung eines Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB beantragt. Am 23.06.2016 hat der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für das
Baufeld West beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wurde für einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag begonnen. Wegen der geringen Plangebietsgröße, der
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innerstädtischen Lage und der derzeitigen vollumfänglichen Nutzung des Geländes sollte ein
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt
werden. Die Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplanes erschien im Amtsblatt Nr. 29
vom 27.07.2016.
Zur Einbindung der Öffentlichkeit fand am 22.11.2016 eine Abendveranstaltung mit Präsentation
der Planungsziele und der relevanten Umweltbelange statt. Zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit lag die Planung einschließlich einer Erläuterung vom 16.11.2016 bis einschließlich
01.12.2016 im Kölner Stadthaus und in der Bezirksvertretung Lindenthal aus. Im Rahmen dieser
Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine planungsrelevanten Stellungnahmen seitens der Bürger
eingegangen. Parallel zu dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand das
Wettbewerbsverfahren für Gebäude und Freianlagen statt. Der Wettbewerb war als
Realisierungswettbewerb ausgelobt.
Innerhalb des Plangebietes ist unter anderem ein neuer Hubschrauberlandeplatz geplant. Für
diese Anlage wird eine separate luftfahrtrechtliche Genehmigung erforderlich. Im Zuge der
weiteren Planung stellte sich heraus, dass trotz dieser eigenständigen Genehmigung bereits im
Zuge des Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung für den Hubschrauberlandeplatz
erforderlich ist. Dies schließt die Anwendung des § 13a BauGB aus; der Bebauungsplan kann
somit nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Da zu dem Zeitpunkt (Januar 2018) die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1
BauGB bereits erfolgt war (16.11.16 - 01.12.16), wurde lediglich die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) nachgeholt. Die Unterlagen wurden
mit Schreiben vom 27.06.2018 versandt und mit einer Abgabefrist bis zum 28.07.2018 terminiert.
Auch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erwies sich im Zuge der
Planungen als nicht geeignet. Es ist zwar unstrittig, dass mit dem Bebauungsplan genau ein
Vorhaben planungsrechtlich gesichert werden soll. Allerdings kann das Vorhaben nicht
ausreichend detailliert beschrieben werden und mit einer angemessenen Durchführungsfrist
umgesetzt werden. Es wird zwei Bauabschnitte geben, von denen einer unmittelbar nach
Erreichen des Planungsrechtes umgesetzt werden soll. Hier wäre ein Vorhabenbezug möglich
gewesen. Ein zweiter Bauabschnitt war Inhalt des Wettbewerbs und sollte daher auch Inhalt der
planungsrechtlichen Sicherung im Bebauungsplan sein. Allerdings kann die Realisierung dieses
zweiten Bauabschnittes nicht verbindlich terminiert werden. Dabei ist zu erwarten, dass die
Anforderungen an Klinikgebäude innerhalb der kommenden Jahre sich so verändern, dass ein
Vorhabenbezug für diesen Abschnitt nicht realistisch ist. Daher wurde entschieden, dass der
Bebauungsplan als Bebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag aufgestellt werden soll.
Der Bebauungsplan wird daher als qualifizierter Bebauungsplan einschließlich Umweltbericht
gemäß § 2a BauGB und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 a BauGB fortgesetzt und
somit auf ein Normalverfahren umgestellt.
Die für die Umsetzung der Planungen bereitgestellten Landesmittel sind an eine Realisierung der
Bauvorhaben bis Ende 2020 gebunden.
4. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
4.1 Landesplanerische Vorgaben
Die im aktuellen Landesentwicklungsplan NRW formulierten Ziele und Grundsätze sind gem. § 3
Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Nachfolgend aufgeführte Ziele und
Grundsätze sind in diesem Planungsverfahren und für die städtebauliche Konzeption wesentlich:
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
„Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie
den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. […].“
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
„Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet
werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine
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umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von
Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des
Verkehrsaufkommens beitragen. […].“
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung
„Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im
Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.“
4.2 Regionalplan
Der Regionalplan stellt für das Plangebiet Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar, somit gibt es
keinen Konflikt mit der Planung. Die zukünftige Sondergebietsausweisung auf kommunaler Ebene
kann aus dem Regionalplan entwickelt werden.
4.3 Flächennutzungsplan (FNP)
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Köln, der seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig
ist, stellt für das Plangebiet im Wesentlichen Sonderbaufläche dar. Lediglich ein ca. 60 m breiter
Streifen entlang des Lindenthalgürtels ist als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan soll
Sondergebiet bis zum Lindenthalgürtel festsetzen, insofern muss der Flächennutzungsplan für
diese Teilflächen geändert werden und Sonderbauflächen darstellen.
4.4 Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich gem. § 34 BauGB sowie gem. den Festsetzungen der rechtskräftigen
Bebauungspläne im bebauten Innenbereich der Stadt Köln. Für das Plangebiet sind im
Landschaftsplan aus dem Jahr 1991 keine besonders geschützten Teile von Natur- und
Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt. Für das
Plangebiet enthält der Landschaftsplan das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas. Darüber hinaus gibt es keine
weiteren Festsetzungen.
Grundlage für die Darstellung des Entwicklungszieles waren zum einen der Luftreinhalteplan
(1982-86) II und fortlaufende Messungen (1984-86) und zum anderen Immissionsuntersuchungen
an stark belasteten Straßen bzw. Autobahnen. Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln
(2012) ergab, dass Feinstaub und Stickstoffdioxid (NO2) die wesentlichen Belastungen der
Luftqualität darstellen. Die fortlaufenden Messergebnisse von Feinstaub zeigen Werte innerhalb
des zulässigen Rahmens an, während es bei Stickstoffdioxid (NO2) zu Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte kommt. Daher ist eine weitere Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln
erforderlich.
Für besonders belastete Landschaftsräume sind Vorgaben zur Reduzierung der
Immissionsbelastung und zur Verbesserung des Klimas durch Fachplanungen notwendig. Die
Darstellungen des Entwicklungszieles an stark belasteten Straßen wurde auf die Bereiche
beschränkt, die im Anlagenplan 1 des FNP als „örtliche Hauptverkehrszüge“ ausgewiesen sind und
im Rahmen des Neu- oder Ausbaus in Siedlungsbereichen und für im FNP dargestellte
Erholungsbereiche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich machen. Bei der Festsetzung von
Maßnahmen insbesondere in anderen Fachplanungen ist darauf zu achten, dass die Durchführung
und Luftzirkulation in den betroffenen Bereichen eine Schadstoffanreicherung verhindern.
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen im Straßenraum bleibt im Wesentlichen erhalten.
Kleinräumige neue Einengungen durch das Sockelgeschoß lassen keine Anreicherung mit
Schadstoffen erwarten.
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch
die Dachbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen die im
städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des
Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen
Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar.
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Die temporäre Freifläche am Lindenthalgürtel, welche aufgrund des dahinter liegenden
Versorgungszentrums zurzeit nur bedingt als Frischluftschneise dient, entstand im Zuge einer
Rückbaumaßnahme und wird derzeit wieder bebaut.
4.5 Bebauungsplan
Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan liegt für das Plangebiet nicht vor. Am 30.06.2009 wurde ein
Aufstellungsbeschluss für das gesamte Universitätsgelände gefasst und am 19.08.2009 im
Amtsblatt veröffentlicht. Der Aufstellungsbeschluss hatte einen Bebauungsplan mit der
Festsetzung eines SO (Sondergebiet) für Klinik, Forschung und Lehre zum Ziel. Die Entwicklung
dieses Bebauungsplanes wird nicht weiter verfolgt.
4.6 Fluchtlinienpläne
Für Teilflächen des Plangebietes liegen drei rechtsverbindliche Fluchtlinienpläne vor, die teilweise
noch aus dem Jahr 1937 stammen:
Plan Nr. 355 entlang Lindenthalgürtel 22,
Plan 588 entlang der Kerpener Str. / Lindenthalgürtel,
Plan 3111 Blatt 3 entlang der Kerpener Str. / Lindenthalgürtel.
Die Teilbereiche der aufgeführten Pläne, die innerhalb dieses Bebauungsplans liegen, werden
durch diesen Bebauungsplan überplant.
4.7 Sonstige Planungen
Das gesamte Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes
Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sollten heute schon bei der
Realisierung von Baumaßnahmen beachtet werden.
4.8 Baulasten
Die Flurstücke 2748 und 2998 sind mit einer Baulast zugunsten der Zufahrt zum Zentralklinikum
belastet. Mit der Festsetzung des Einfahrtsbereichs wird im Zuge dieses Bebauungsplanes die
Zufahrt im Rahmen der Bauleitplanung gesichert. Weitere Baulasten im Plangebiet sind nicht
bekannt.
4.9 Luftrechtliches Genehmigungsverfahren / Maßnahmen zur Flugsicherung
Der bestehende Hubschraubersonderlandeplatz der Universitätsklinik Köln wird in das Plangebiet
verlegt. Der bestehende Platz befindet sich außerhalb des Plangebietes an der Kerpener Straße,
unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzend. Er soll bei Realisierung der Planung
geschlossen werden. Für die Anlage und den Betrieb des neuen Hubschraubersonderlandeplatzes
im Bereich des Plangebietes ist ein gesondertes luftrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß
§ 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) durchzuführen.
Für den Zeitraum der Verlegung des Hubschrauberlandeplatzes ist die Erreichbarkeit für
Rettungshubschrauber durch einen neuen Hubschraubersonderlandeplatz II der Universitätsklinik
Köln auf dem Dach des Herzzentrums sichergestellt, der sich derzeit im Genehmigungsverfahren
befindet. Das erforderliche luftrechtliche Genehmigungsverfahren wird voraussichtlich im ersten
Quartal 2019 abgeschlossen.
Durch die Realisierung des Bebauungsplanes werden die An- und Abflugflächen (hier: An-
/ Abflugfläche 050°/ 230°) des Landeplatzes Herzzentrum nicht beeinträchtigt. Um
Beeinträchtigungen des dortigen Flugbetriebs während der Bauphasen zu vermeiden, wurde in
den textlichen Festsetzungen ein Hinweis auf die erforderlichen Abstimmungen mit der
zuständigen Luftfahrtbehörde aufgenommen.
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5. Ziel und Zweck der Planung
5.1 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Errichtung des Eltern -
Kind - Zentrums auf Teilflächen des Kölner Universitätsgeländes sowie die Steuerung einer
geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und architektonischen Siedlungsentwicklung in Köln
- Lindenthal. Die Realisierung des Bebauungsplanes soll zum einen den steigenden
Versorgungsbedarf des Universitätsklinikums decken und zum anderen dazu beitragen, dass in
Zukunft bei weiterhin steigendem Versorgungsbedarf keine Engpässe entstehen. Mit dem
Bebauungsplan soll sichergestellt werden, dass städtebaulich und gestalterisch ansprechende und
funktionale Gebäude errichtet werden. Darüber hinaus soll die Hubschrauberlandeplattform des
Zentralklinikums auf dem neu errichteten Gebäude realisiert werden.
5.2 Machbarkeitsstudie
Im Jahr 2015 wurde von der ASTOC ARCHITECTS AND PLANNERS GmbH in einer
Machbarkeitsstudie untersucht, ob und wie die oben beschriebenen Nutzungen und die damit
verbundenen Raumprogramme im Plangebiet realisiert werden können.
Dabei wurden die folgenden Nutzungen und Flächenbedarfe angesetzt:
Tabelle 1: Flächenbedarf in Bauabschnitt 1 und 2 sowie gesamt
Nutzung Bauabschnitt 1 Bauabschnitt 2 Gesamt
zentrale Notaufnahme
und Notfallradiologie 4.600 m² BGF* 4.600 m² BGF
Kindernotaufnahme 1.500 m² BGF 1.500 m² BGF
Kinderradiologie 1.115 m² BGF 300 m² BGF 1.415 m² BGF
Kreißsaal 1.650 m² BGF 1.650 m² BGF
Ambulanzen 3.125 m² BGF 10.000 m² BGF 13.125 m² BGF
OP 6.000 m² BGF 6.600 m² BGF 12.600 m² BGF
Stationen 23.090 m² BGF 9.800 m² BGF 32.890 m² BGF
Sonstiges 1.120 m² BGF 2.800 m² BGF 3.920 m² BGF
Summen 42.200 m² BGF 29.500 m² BGF 71.700 m² BGF
* BGF = Bruttogeschossfläche
Bauabschnitt 1 definiert die Nutzungen, die bis 2020 umgesetzt werden müssen, Bauabschnitt 2
definiert die zusätzlichen Bedarfe, die darüber hinausgehen und im Baufeld West mittel- bis
langfristig angesiedelt werden sollen.
Das Ergebnis der Machbarkeitsuntersuchung ist, dass die Nutzungen umgesetzt werden können,
wenn eine hohe Verdichtung am Standort umgesetzt werden kann. Dabei wurden unterschiedliche
städtebauliche und funktionelle Lösungen entwickelt und untersucht. Allen Lösungen gemeinsam
war, dass Nutzungen „gestapelt“ werden müssen, dass also in die Höhe gebaut werden muss,
auch wenn eine hohe Verdichtung (große Grundfläche) ermöglicht wird. Dabei blieb in allen
Konzeptionen die markante Stellung des „Bettenhauses“ mit 18 Geschossen erhalten, das heißt,
dass im Plangebiet niedrigere Gebäudehöhen realisiert werden sollen.
5.3 Wettbewerbs- und Planungsziele
Nachdem durch die Machbarkeitsstudie geklärt war, dass es städtebauliche, architektonische und
funktionale Lösungen zur Realisierung der benötigten Nutzungen innerhalb des Baufeldes West
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gibt, wurde zur Konkretisierung der Planung ein Wettbewerb durchgeführt. Der Wettbewerb wurde
als Realisierungswettbewerb ausgeschrieben, an dem 16 Büros teilnahmen.
Die Realisierung des Vorhabens soll in zwei Bauabschnitten erfolgen. Beiden Bauabschnitten sind
Nutzungen aus dem oben beschriebenen Programm zugeordnet. Es ergibt sich eine Aufteilung
von rd. 42.000 m² BGF für den ersten Bauabschnitt (1. BA) und rd. 29.500 m² für den zweiten
Bauabschnitt (2. BA).
Die Aufgabenstellung für den Wettbewerb war die konkrete Planung für den 1. Bauabschnitt und
eine konzeptionelle Lösung für den 2. Bauabschnitt. Die Lage der Grenze zwischen den beiden
Bauabschnitten ergab sich jeweils aus den Wettbewerbsentwürfen.
In der Machbarkeitsuntersuchung war festgelegt worden, dass die Zufahrten für den motorisierten
Individualverkehr (MIV) und zu den Notaufnahmen an der Kerpener Straße angeordnet werden
müssen. Zum Lindenthalgürtel soll dagegen eine Fußgängerverbindung gewährleistet werden.
Darauf aufbauend wurde ein Verkehrsgutachten erarbeitet, das mit dem Amt für Straßen und
Verkehrstechnik (Amt 66) abgestimmt wurde. Der Verkehr kann im Ergebnis konfliktfrei
abgewickelt werden.
Abbildung 2: Lageplan Baufeld West (Quelle medfacilities) mit variabler Grenze zwischen
Bauabschnitt 1 und 2 (Stand Wettbewerb)
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Eine Anforderung aus der Wettbewerbsauslobung war es, den aus Norden ankommenden
„Studentenweg“ bis zum Lindenthalgürtel sowie bis zur Kerpener Straße zu verlängern, so dass
eine fußläufige Querung des Klinikgeländes für die Öffentlichkeit möglich ist. Ziel war es, den
Stadtteil Lindenthal durchlässiger und konsequenter an das Klinikum anzubinden.
Für das Gebäudeinnere gab es die Anforderung, das Wege- und Logistiknetz des Neubaus an die
bestehende Magistrale als verbindendes Element der Gebäude zwischen Herzzentrum und
heutiger zentraler Notaufnahme anzuschließen, um optimale Infrastrukturen zu schaffen.
Abbildung 3: Optimierung der Wegebeziehungen (Konzeptdarstellung, Lageänderungen
möglich): Verlängerung der Magistrale innerhalb der Gebäude und des
Studentenweges im Freien (Quelle medfacilities, Stand Wettbewerb)
5.4 Wettbewerbsergebnis
Wettbewerbssieger ist das Büro gmp (gmp Architekten von Gerkan, Marg und Partner) aus
Aachen, das inzwischen mit der weiteren Bearbeitung der Planung beauftragt wurde.
Das Wettbewerbsergebnis sieht zwei L - förmige Gebäudeteile vor, die auf einem Sockelgeschoß
stehen, welches zur Kerpener Straße drei Geschosse und zum Unicampus vier Geschosse hat.
Zum Lindenthalgürtel schließt der Gebäudekomplex mit einer viergeschossigen Riegelbebauung
ab, die den Fassadenverlauf der bestehenden Bebauung aufnimmt und somit die Raumkante zum
Lindenthalgürtel weiter deutlich definiert. Der östliche Gebäudeteil (Bauabschnitt 1) hat insgesamt
IX Geschosse (Erdgeschoss und 8 Obergeschosse) plus einem Technikgeschoss und
Hubschrauberlandeplattform die oberhalb des Technikgeschosses realisiert werden soll. Der
westliche Gebäudeteil (Bauabschnitt 2) hat insgesamt VII Geschosse (Erdgeschoss und 6
Obergeschosse) plus ein Technikgeschoss. Beide Gebäudeteile werden voraussichtlich mit drei
Untergeschossen unterbaut, diese werden in die Anzahl der Geschosse nicht mit eingerechnet.
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Abbildung 4: Lageplan Entwurf Wettbewerbssieger (Quelle gmp)
Abbildung 5: Ansicht von der Kerpener Straße: Südseite des Eltern - Kind - Zentrums (Quelle
gmp)
5.5 Weiterentwickeltes städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Konzept verfolgt das Ziel, das bestehende Gebäudeensemble an der Kerpener
Straße mit dem Neubau bis zum Lindenthalgürtel fortzusetzen, um der Uniklinik zur Kerpener
Straße ein einheitliches und homogenes Erscheinungsbild zu geben, sowie als weiteres Ziel eine
städtebauliche Verträglichkeit mit dem umgebenden Stadtquartier herzustellen. Die Bauaufgabe
macht die Ausbildung von Hochhäusern erforderlich.
Das städtebauliche Konzept sieht für den ersten und zweiten Bauabschnitt einen dreigeschossigen
Sockelbau vor, über den sich zwei winkelförmige Bettenhaus - Baukörper erheben. Diese sind mit
vier und sechs Geschossen in der Höhe gestaffelt und steigen zum bestehenden Bettenhaus des
Zentralbereiches hin an.
Die Bettenhäuser liegen abgerückt vom Straßenraum der Kerpener Straße, um auf die
gegenüberliegende Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen.
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Der Sockelbaukörper nimmt die Flucht der Kerpener Straße auf und wird in der Straßenflucht
mehrfach unterbrochen und gegliedert. Hierzu gehören:
ein baulicher Abstand zum westlich benachbarten Zentralklinikum, der als
Patientengarten gestaltet wird
die Ausbildung einer zweigeschossigen Eingangsges te als überdachter Vorplatz
(korrespondierend mit der zweigeschossigen Kolonnade am Zentralbau).
die Unterbrechung durch den Studentenweg zwischen 1. und 2. BA.
die Ausbildung von Gartenhöfen im 2. BA
die baukörperliche Ausformulierung einer Ecksituation a n der Kreuzung Kerpener
Straße / Lindenthalgürtel
Die Gliederungen bewirken, dass sich die Uniklinik nicht abweisend, sondern maßstäblich, öffnend
und zugänglich darstellt.
Baustufenkonzept
Der Neubau wird in der ersten Stufe des 1. BA vollständig betriebsbereit in allen Funktionsstellen
errichtet. Die zweite Baustufe des 1. BA (nach Abriss der bestehenden Rettungswagenvorfahrt)
beinhaltet nur noch den Anschluss an das bestehende Zentralklinikum durch einen transparenten
gläsernen Gang sowie die Herstellung des „Klinikgartens“. Durch dieses Konzept werden
aufwändige Zwischenbauzustände oder Störungen des Betriebsablaufes sowohl im Bestand als
auch im Neubau vermieden.
Die Tiefgaragenzufahrt und die neue Rettungswagenvorfahrt werden im 1. Bauabschnitt (1. BA)
errichtet und später mit dem 2. Bauabschnitt (2. BA) überbaut.
Der 2. Bauabschnitt wird westlich des 1. Bauabschnittes errichtet und bildet mit diesem eine
erkennbare Einheit durch eine gläserne Gangverbindung.
Innere Erschließung
Eine zweigeschossige Eingangskolonnade nimmt die Wegeführung und das Motiv der
zweigeschossigen Kolonnade des Zentralklinikums auf und empfängt die Besucher mit einer
angemessenen Willkommensgeste. Durch diesen überdachten Vorplatz wird die Adresse an der
Kerpener Straße betont. Hier befindet sich, etwas erhöht gegenüber dem Straßenniveau, der
Haupteingang in das Eltern - Kind - Zentrum. Die Höhendifferenz wird über vorgelagerte Stufen
und eine behindertengerechte Rampe überbrückt. Die Höhendifferenz zum Straßenniveau
resultiert aus dem Höhenniveau des Zentralbaues der Uniklinik.
Der separate Zugang in die zentrale Notaufnahme im 1. Untergeschoss führt vom Straßenniveau
aus ins Gebäudeinnere und dort über eine kurze Treppen- / Aufzugsverbindung ein halbes
Geschoss nach unten.
Die Bereiche Haupteingang Eltern - Kind - Zentrum und Notaufnahme sind dadurch von außen
getrennt, jedoch intern miteinander verbunden.
Der Studentenweg, der in diesem Bereich ausschließlich fußläufig nutzbar ist, durchquert die
Verbindung von 1. und 2. Bauabschnitt und bindet unmittelbar an die Magistrale an. Im 2.
Bauabschnitt wird der Studentenweg bis an den Lindenthalgürtel am neuen Westzugang des
Klinikgeländes geführt.
Die Tiefgaragenzufahrt erfolgt von der Kerpener Straße aus über eine Rampe, welche ins
2. Untergeschoss führt.
Die Rettungswagenvorfahrt führt über eine überdachte, zweispurige Rampe ebenfalls von der
Kerpener Straße aus in das 1. Untergeschoss. Der überdachte Bereich bietet Entladeplätze für
Rettungswagen für Notfälle und Verlegungsfahrten.
Der Hauptteil der Ver- und Entsorgung des Eltern - Kind - Zentrums erfolgt über das „Automatische
Warentransport - System“ (AWT-System), dessen Tunnel an der Nordseite im 2. Untergeschoss
angebunden wird.
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Ergänzend zum AWT-System befindet sich an der Nordwestecke des 1. Bauabschnittes eine
Logistik- und Anlieferungszone im EG, mit Zufahrt von der Nordseite (Wegeverbindung zum
Versorgungszentrum VZ).
Die Ver- und Entsorgung für das Baufeld West bzw. den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums (ELKI)
erfolgt für sämtliche Güter über die Zufahrt an der Gleueler Straße durch direkte LKW-
Anlieferungen auf den Versorgungs- und Wirtschaftshof der Uniklinik Köln oder durch direkte
Anfahrt der Anlieferungszone des Neubaus ELKI.
Der Wirtschaftshof befindet sich an der Gleueler Straße, der Umschlag erfolgt auf dem rückwärtig
gelegenen Hof des Gebäudes. Die Güter, die auf dem Versorgungshof ab- bzw. aufgeladen
werden, werden von dort aus über das AWT-System der Uniklinik Köln unterirdisch auf die
Gebäude verteilt bzw. zurücktransportiert. Das Eltern-Kind-Zentrum ist an dieses automatische
Transportsystem angeschlossen.
Die separate Anlieferungszone für das ELKI befindet sich auf der Nordseite des Neubaus und
bietet eine Haltezone für drei Lastkraftwagen sowie einen Wareneingangsbereich mit
angeschlossenem Zwischenlager.
Ein erheblicher Teil der im Neubau ELKI verorteten Nutzungen resultiert aus bereits vorhandenen
Funktionen auf dem klinikeigenen Gelände, die im ELKI zusammengeführt werden und einen
klinikinternen Umzug beinhalten.
Die internen Wege auf der Nordseite des Eltern - Kind - Zentrums werden auch als
Feuerwehrzufahrten genutzt.
Dachzentralen
Die Dachzentralen zur Aufnahme der Anlagen für die technische Gebäudeausrüstung sind
gegenüber dem Bettenhaus zurückversetzt (Staffelung des Baukörpers). Im Bereich der
Rückkühler werden die Dachzentralen ohne Decke, d.h. nur mit umgebender Fassade, ausgebildet
(durchgängiges Erscheinungsbild der Dachzentrale). Die Fassaden sind Aluminium - Paneele mit
farbig behandelter Oberfläche.
Hubschrauberlandeplatz
Der Hubschrauberlandeplatz mit dazugehöriger Warteposition und Wegeführung zum Aufzug wird
als sichtbare Stahlkonstruktion mit darüber liegender, unterseitig bekleideter Plattform aus
Aluminium - Profil - Elementen hergestellt. Der Landeplatz erhält als äußere Sichtkante einen
Fangschutz als Stahlkonstruktion mit dazwischen gespannten Edelstahlnetzen.
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Abbildung 6: Ansicht von der Kerpener Straße (Südseite Eltern - Kind - Zentrum) nach der
Weiterentwicklung (Quelle gmp)
6. Ver- und Entsorgung
6.1 Verkehrliche Erschließung / ruhender Verkehr
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Kerpener Straße. Im Rahmen der
Neubebauung des Baufeldes West sind zwei neue Zufahrten geplant, die über die Kerpener
Straße angefahren werden. Die eine Zufahrt dient der Erschließung der zentralen Notaufnahme
und die zweite Zufahrt dient der Erschließung der Tiefgarage.
Der ruhende Verkehr wird in der geplanten Tiefgarage untergebracht, hierdurch wird die
Parkplatzsituation um den Bereich des Zentralklinikums und des Eltern - Kind - Zentrums
entspannt und der Parkplatzsuchverkehr in den angrenzenden Straßen reduziert.
6.2 ÖPNV - Anbindung
Die ÖPNV - Anbindung erfolgt mit der Straßenbahn über die Linien 9 und 13 mit den Haltstellen
Lindenthalgürtel / Zülpicher Straße beziehungsweise Joseph - Stelzmann - Straße / Zülpicher
Straße. Mit dem Bus ist das Klinikum mit der Linie 146 über die Haltstellen Leiblplatz und
Lindenthalgürtel / Gleueler Straße zu erreichen.
6.3 Nebenanlagen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Im
Rahmen dieses Bebauungsplanes werden keine weitergehenden Festsetzungen zu Nebenanlagen
getroffen. Damit wird den komplexen Anforderungen eines Zentralklinikums mit angrenzenden
universitären Nutzungen Rechnung getragen. Ein Ausschluss von Nebenanlagen aus
nachbarschützenden Aspekten ist nicht erforderlich. Sollten Nebenanlagen Emissionen
verursachen, sind diese im Zuge der Baugenehmigung zu überprüfen.
Nebenanlagen wie Stützmauern, Treppenanlagen, Rampen sowie Böschungen auch außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen werden ausdrücklich zugelassen. Sie sind insbesondere in
den Bereichen des Übergangs zu dem weiteren Klinikgelände erforderlich und im Bereich des
SO 2 auch im Bestand vorhanden. Durch die Regelung kann eine Auseinandersetzung damit, ob
es sich um Haupt- oder Nebenanlagen handelt, vermieden werden.
13
6.4 Trinkwasser / Löschwasser / Schmutzwasser
Das Plangebiet ist grundsätzlich vollständig erschlossen. Die vorhandene Versorgung des
Plangebietes mit Trink- und Löschwasser sowie die Entsorgung von Schmutzwasser (häusliches
und gewerbliches) sind nach ersten Abstimmungen mit den Versorgungs- und
Entsorgungsunternehmen weiterhin möglich. Hierfür können die bereits vorhandenen
Infrastrukturen verwendet werden. Eventuell erforderliche Ertüchtigungen werden im Zuge der
Realisierungen abgestimmt und geregelt.
6.5 Regenwasserentsorgung
Auf den Grundstücksflächen des Plangebietes war eine erstmalige Bebauung vor 1996 bereits
vorhanden, daher findet der § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55
Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach eine Niederschlagswasserbeseitigung von
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen werden, vorgeschrieben wird, in diesem Planverfahren keine
Anwendung. Das anfallende Niederschlagswasser wird, wie heute bereits das
Niederschlagswasser der Bestandsgebäude und der versiegelten Flächen, in die öffentliche
Kanalisation eingeleitet. Da der Versiegelungsgrad der Planung gegenüber dem Bestand höher
sein wird, wurde im Vorfeld mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) geklärt, dass der
bestehende Mischwasserkanal und das weiterführende Kanalnetz die geringfügigen zusätzlichen
Belastungen ohne Einschränkungen aufnehmen können.
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes ist nicht möglich
und auch nicht gefordert. Umgesetzt wird die Entwässerung in das bestehende Mischsystem im
Bereich der Kerpener Straße.
6.6 Elektrizitäts- und Gasversorgung
Die Versorgung mit Elektrizität und Gas ist durch das vorhandene Leitungsnetz gegeben.
6.7 Abfallbeseitigung
Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen
Abfallmanagements (AWT-System) des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit
dem Anschluss an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte
Entsorgungsunternehmen. Dazu zählt auch das Schmutzwasser, das hygienisch belastet sein
kann.
7. Belange des Denkmalschutzes
Innerhalb des Plangebietes sind keine Baudenkmäler oder denkmalwerte Objekte vorhanden.
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt.
Somit sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege innerhalb des
Plangebietes nach heutigem Kenntnisstand nicht erforderlich. In den Hinweisen der textlichen
Festsetzungen wird ein Hinweis zu eventuellen Bodendenkmalfunden aufgenommen.
8. Klimaschutz und Klimaanpassung
8.1 Mindestanforderung
Ziel des Bebauungsplanes ist es unter anderem, Maßnahmen darzustellen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, sowie Maßnahmen, die der Anpassung der Flächennutzung (z.B.
Vegetationsflächen auf Dachflächen, siehe Kapitel 8.5) an den Klimawandel dienen. Die
notwendigen Maßnahmen werden im Umweltbericht dargestellt.
8.2 Standortwahl der Bebauung
Im Sinne von § 1 a Abs. 2 Baugesetzbuch und Ziel 6.1-1 sowie dem Grundsatz 6.1-6 des LEP
(siehe 4.1) soll die Nachverdichtung von Flächen im bebauten Innenbereich gegenüber der
14
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen bevorzugt zur baulichen
Entwicklung genutzt werden. Durch die Überplanung der bestehenden Kliniknutzungen wird dieser
Vorgabe entsprochen. Die kleinteiligen niedriggeschossigen Solitärgebäude werden durch ein
kompaktes Gebäude, das mit der geplanten Geschossstaffelung einen baulichen Übergang vom
Zentralklinikum mit seinen 18 Geschossen zur Wohnbebauung am Lindenthalgürtel mit seiner vier-
bis fünfgeschossigen Bauweise schafft, ersetzt.
8.3 Kubatur der Gebäude
Je kompakter ein Gebäude ist, umso weniger Energie wird für die Heizung bzw. die Kühlung
benötigt. Das geplante Klinikgebäude mit seinem III - geschossigen beziehungsweise IV -
geschossigen Sockelgeschoss und den beiden aufgesetzten L - förmigen Gebäudeteilen, die
insgesamt VII Geschosse plus Technikgeschoss beziehungsweise IX Geschosse plus
Technikgeschoss, sowie die viergeschossige Riegelbebauung am Lindenthalgürtel, erfüllen die
Anforderungen an ein ausgewogenes Verhältnis von der Hüllfläche zu beheiztem
Gebäudevolumen.
8.4 Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Ausrichtung des Gebäudes wurde so gewählt, dass sowohl ausreichende aktive
Energiegewinne als auch ausreichende passive solare Wärme- und Energiegewinne möglich sind.
Sollte über eine effiziente Sonnenenergienutzung durch Kollektoren und Photovoltaikanlagen auf
den Dachflächen nachgedacht werden, ist die Ausrichtung auf dem Dach maßgeblich. Aufgrund
der städtebaulichen Anordnung ist auf den Dachflächen eine optimale Ausrichtung möglich.
Darüber hinaus können die südlich ausgerichteten Dachflächen des Sockelgeschosses für eine
optimal zur Sonne ausgerichtete Nutzung zur Verfügung stehen.
8.5 Umgang mit Vegetationsflächen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 17.600 m². Unter
Beachtung der zukünftigen Wegeführung und des kompakten Baukörpers werden die
Vegetationsflächen gegenüber dem heutigen Bestand reduziert. Die zukünftige Gestaltung der
Grünflächen wird in einem Grünordnungsplan dargestellt, der Anlage dieser Begründung ist. Da es
sich beim Geltungsbereich um einen innerstädtischen Bereich handelt und eine relativ hohe
Verdichtung angestrebt wird, ist das Verhältnis zwischen den bebauten Flächen und den
Freiflächen akzeptabel und entspricht der planerischen Zielsetzung, den Klinikstandort zu erhalten
und alle erforderlichen Nutzungen dort unterzubringen. Darüber hinaus müssen außerhalb des
Plangebietes acht Straßenbäume im Zuge der Bauarbeiten gefällt werden; ein weiterer Baum
muss gefällt werden, um die Zufahrt zur zukünftigen zentralen Notaufnahme verzögerungs- und
gefahrenfrei gewährleisten zu können.
8.6 Umgang mit der Energieversorgung
Die Energieversorgung des zukünftigen Klinikgebäudes ist über das bestehende Leitungsnetz
gesichert. Hierbei ist besonders zu erwähnen, dass unter dem Gesichtspunkt der rationellen
Verwendung von Energie das zukünftige Gebäude an das bestehende Erdgas- Blockheizkraftwerk
mit seiner emissionsarmen Wärmebereitstellungsanlage angeschlossen werden kann. Die Anlage
dient neben der Erzeugung von Heizwasser zum Beheizen von Räumen der Aufbereitung von
Warmwasser und der Erzeugung elektrischen Stromes.
9. Alternativen zum geplanten Standort
In der vorlaufenden Machbarkeitsstudie (siehe 5.2) wurden folgende zentrale Ziele verfolgt:
Zentralisieren und Ergänzen von OP-Kapazitäten
Optimieren der Versorgungsstrukturen für Notfallpatienten
Optimieren der Patientenprozesse und der Wirtschaftlichkeit
Unterstützen der fach- und berufsgruppenübergreifenden Zusammenarbeit
Realisieren moderner Behandlungs- und Betreuungskonzepte für Eltern und Kinder
15
Auf Grundlage dieser Anforderungen ergibt sich als einziger möglicher Standort innerhalb des
Klinikgeländes der Bereich des Baufeldes West. Weitergehend wurde auf Grundlage der
ermittelten Eigenschaften und Nutzungen, die das Eltern - Kind - Zentrum zukünftig bereitstellen
muss, ein Raumprogramm entwickelt. Mit diesem Raumprogramm wurden Konzeptentwürfe
erstellt um die Machbarkeit zu prüfen.
Mit dem Beginn der Erarbeitung dieses Bebauungsplanes wurde aus städtebaulicher Sicht geprüft,
ob alternative Standorte gewählt werden können. Hierbei wurden folgende Alternativen in Betracht
gezogen:
Verteilung auf mehrere Gebäude auf dem Gelände der Universität Köln
ein Gebäude bzw. Alternativstandort auf dem Gelände der Universität Köln
ein Gebäude bzw. Alternativstandort außerhalb des Geländes der Universität Köln
(grüne Wiese)
Alle drei Alternativen haben folgende Nachteile:
Die zentrale Notaufnahme für das gesamte Universitätsklinikum wäre nicht realisierbar.
Ein zentraler Hubschrauberlandeplatz für das Zentralklinikum und das Eltern - Kind -
Zentrum wäre nicht realisierbar.
Die Synergieeffekte, die durch die Achse Herzzentrum, Zentralklinikum und Eltern - Kind
- Zentrum erreicht werden, müssten entfallen.
Das Versorgungskonzept der kurzen Wege würde entfallen.
Innerhalb des Universitätsgeländes würden Pendelverkehre erzeugt werden, bei einer
Ausgliederung würden Pendelverkehre zu dem neuen Standort entstehen.
Insbesondere würde bei einer Verlagerung außerha lb des Universitätsgeländes der
Grundsatz 6.1-6, Vorrang der Innenentwicklung, der landesplanerischen Vorgaben nicht
entsprochen, da das Gebäude nicht in unmittelbarer Nähe des Universitätsgeländes
errichtet werden könnte, sondern am Rande von bestehenden Siedlungsstrukturen
errichtet werden müsste.
Ergebnis der Standortalternativenprüfung war, dass die angestrebten Ziele der Uniklinik sowie
auch die landesplanerischen Ziele nur am vorgesehen Standort erreicht werden können und auch
die Lage innerhalb des Universitätsgeländes entsprechend der Machbarkeitsstudie die einzig
geeignete ist.
10. Begründung der Festsetzungen
Um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele des
Bebauungsplanes auf Grundlage des städtebaulichen Wettbewerbsentwurfes umzusetzen, sind
insbesondere Festsetzungen bezüglich
der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs,
der äußeren Gestaltung der Gebäude hinsichtlich Kubatur und Dachform,
der überbaubaren Grundstücksflächen,
des inneren Erschließungskonzeptes in Bezug auf den Studentenweg
von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge des städtebaulichen Konzeptes dar.
10.1 Art der baulichen Nutzung
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 1.)
Das Klinikgebiet wird gemäß § 11 BauNVO als „Sonstiges Sondergebiet (SO)“ mit der
Zweckbestimmung „Klinik“ festgesetzt. Das Plangebiet wird in zwei Teilbereiche gegliedert: SO 1
und SO 2.
Mit der Anwendung des § 11 BauNVO wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zulässige
Art der baulichen Nutzung zu konkretisieren und ausschließlich die Nutzung für Anlagen, die
16
gesundheitlichen Zwecken dienen, zuzulassen. Die Festsetzung eines Baugebietstyps nach § 2
bis § 10 BauNVO kommt aufgrund der geplanten Nutzung nicht in Betracht.
Im SO 1 werden die allgemeinen Kliniknutzungen entsprechend der geplanten Nutzung
festgesetzt.
Im SO 1 „Klinik“ sind insbesondere folgende Nutzungsarten allgemein zulässig:
Klinikgebäude und Therapieeinrichtungen,
Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens,
Schulungsräume für pflegerische und medizinische Berufe,
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und gastronomischen Einrichtungen,
Universitäts- und Forschungseinrichtungen,
Büro- und Verwaltungsnutzung,
universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen,
Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Zusammenhang mit
dem Universitäts- und Klinikbetrieb stehen,
Anlagen zur Ver- und Entsorgung.
Darüber hinaus sind weitere Nutzungen untergeordnet zulässig, sofern sie im funktionalen und
räumlichen Zusammenhang mit der universitären Hauptnutzung stehen und dieser gegenüber
bezüglich der Geschossfläche untergeordnet sind. Hierzu zählen:
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,
Wohnheime für Mitarbeiter / -innen und studentisches Wohnen,
Gastwohnungen für Angehörige von Patienten oder sonstigen Nutzern, soweit es sich
um einen vorübergehenden Aufenthalt im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit
der Zweckbestimmung Klinik handelt.
Mit diesem Nutzungskanon sind alle denkbaren Nutzungen der Uniklinik, angegliederter Institute
und Forschungseinrichtungen, der Ver- und Entsorgung sowie der Versorgung von Mitarbeiter/-
innen und Patienten /-innen auch mit sportlichen und kulturellen Angeboten sowie Gastronomie
und untergeordnet auch Wohnen abgedeckt.
Das SO 2 überplant Teilflächen des bestehenden Versorgungszentrums. Es wurde in den B-Plan
integriert, um für den Abstand zwischen dem Neubau und dem bestehenden Versorgungszentrum
eindeutig eine Verringerung des Abstandsflächenfaktors festsetzen zu können. Insofern war es
ausreichend, lediglich einen Teil des Gebäudes in das Plangebiet zu integrieren.
Der heutigen Nutzung entsprechend wurde die Art der Nutzung festgesetzt: Zulässig sind Anlagen
zur Ver- und Entsorgung. Das sind insbesondere bauliche Anlagen, die der Ver- und Entsorgung
des Universitätsgeländes dienen und im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit den
Hochschul-, Forschungs- und Klinikeinrichtungen stehen (z.B. das Blockheizkraftwerk, das neben
der Stromversorgung sowohl Wärme- als auch Kälteenergie zu Verfügung stellt), sowie
ergänzende Nutzungen, die die medizinische Versorgung des Klinikbetriebes sicherstellen.
Da im bestehenden Gebäude Anlagen zur Ver- und Entsorgung sowie Büro- und
Verwaltungsnutzung, Räume für universitäts- und unikliniknahe Dienstleistungen, Hochschul- und
Forschungseinrichtungen untergebracht sind, werden diese Nutzungen ausdrücklich innerhalb des
SO 2 zugelassen. Zu diesen Nutzungen gehören beispielsweise Labore, diagnostische
Einrichtungen, Küchen und eine Apotheke.
10.2 Maß der Nutzung
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 2.)
Grundflächenzahl (GRZ)
Für das Maß der baulichen Nutzung wird für die Baukörper des zukünftigen Klinikgebäudes und
des Versorgungsgebäudes eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,85 festgesetzt. Die BauNVO
17
ermöglicht darüber hinaus gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO eine Überschreitung aus städtebaulichen
Gründen. Diese liegen hier vor, da das zukünftige Klinikgebäude in einer hochverdichteten
Innenstadtlage errichtet wird. Grundsätzliches Ziel ist die Vermeidung eines weiteren Standortes
des Klinikums außerhalb des heutigen Klinikgeländes und die Umsetzung der Ergebnisse der
Machbarkeitsstudie (siehe 5.2). Die Verdichtung entspricht dem städtebaulichen Konzept des
Wettbewerbsergebnisses, das der Planung zugrunde liegt und es entspricht der städtebaulichen
Zielsetzung, die zur Verfügung stehenden innerstädtischen Flächen zur Realisierung des
Klinikgebäudes so umfänglich wie möglich zu nutzen.
Daher wird für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 eine GRZ von 0,85 festgesetzt. Darüber hinaus
darf die Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauNVO durch Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird (z.B. Tiefgarage, Versorgungsanlagen), um weitere 0,15
überschritten werden. Somit kann mit unterirdischen baulichen Ablagen insgesamt eine GRZ von
1,0 erreicht werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Flurstücke 6277 / 50 und
6278 / 50, hier darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der oberirdischen baulichen
Anlagen bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die GRZ von
0,85 innerhalb des Plangebietes eingehalten wird.
Die Obergrenze der GRZ von 0,8 für sonstige Sondergebiete kann gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO
aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände
ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt
werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die durch die
Festsetzungen erlaubten Überschreitungen der GRZ von insgesamt 0,15 werden entsprechend
des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurfes durch die Begrünung von
Dachflächen und die Errichtung von Patientengärten soweit wie möglich ausgeglichen. Die
Dachbegrünung hat zusätzlich für die Niederschlagswasserbeseitigung den Vorteil einer leichten
Retentionswirkung, mikroklimatisch positive Auswirkungen auf die Lufthygiene und trägt zur
Vermeidung von Aufheizeffekten bei. Die hohe Verdichtung der klinischen Nutzungen am Standort
bewirkt zudem eine Vermeidung von Verkehren und Transporten, was als städtebaulich positiver
Umstand angesehen wird.
Das städtebauliche Konzept sieht eine großflächige Tiefgarage unterhalb des zukünftigen
Klinikgebäudes vor, durch die im Wesentlichen die GRZ-Überschreitung begründet wird. Der
ruhende Verkehr, der durch das Vorhaben ausgelöst wird, kann weitgehend in der Tiefgarage
untergebracht werden. Dadurch wird der Verkehr in den umgebenden Wohn- und
Geschäftsstraßen, der heute durch die Parkplatzsuchenden verursacht wird, verringert und die
verkehrliche Belastung reduziert.
Die GRZ-Überschreitung hat zusammenfassend städtebauliche Gründe (Innenraumverdichtung,
Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme bisher nicht versiegelter
Flächen, Vermeidung von Verkehr, Nutzung des gesamten Plangebietes für die Anlage von
Tiefgaragen) und wird durch Maßnahmen (Begrünung Dachflächen) und Umstände (Verringerung
des Parksuchverkehrs) ausgeglichen. Dadurch werden negative Auswirkungen auf die Umwelt
verringert bzw. vermieden. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind durch die GRZ-
Überschreitung nicht betroffen, da sie im Wesentlichen durch die vollflächige Unterbauung durch
Tiefgaragen entsteht, die wiederum als Baukörper kaum wahrgenommen werden.
Höhe der Geländeoberkante (GOK)
Hinweis: Die Höhenfestsetzungen erfolgen in diesem Bebauungsplanverfahren in m ü. NN und
nicht in m ü. NHN. Dies ist dadurch begründet, dass das gesamte Gebiet des Universitätsklinikums
in NN vermessen ist.
Für das gesamte Plangebiet wird eine einheitliche Geländeoberkante (GOK) in m ü. NN
festgesetzt um bewusst und gezielt eindeutige Vorgaben für die Berechnung der Abstandsflächen
zu ermöglichen.
Das Plangebiet befindet sich auf einer fast ebenen Fläche mit nachstehenden Bestandshöhen
über NN, die innerhalb und außerhalb des Plangebietes ermittelt wurden:
18
im Norden zwischen dem Versorgungszentrum und dem Dr. Mildred - Scheel - Haus:
49,60 m über NN
im Südosten, Kreuzungsbereich Kerpener Straße / Sülzburgstraße: 49,20 m über NN,
die Kerpener Straße hat in diesen Bereich einen Tiefpunkt und steigt im weiteren Verlauf
nach Osten wieder an
im Südwesten, Kreuzungsbereich Kerpener Straße / Lindenthalgürtel: 49,50 m über NN
im Westen, Lindenthalgürtel auf der Höhe der Hausnummer 24: 49,61 m über NN
im Nordwesten, südwestliche Ecke des Versorgungsgebäudes: 49,51 m über NN
Darüber hinaus gibt es am Lindenthalgürtel angrenzende Gartenbereiche, die teilweise ca. 1,50 m
unter dem Geländeniveau der Kerpener Straße liegen. Der Garten des Studentenwohnheimes
Lindenthalgürtel 24 liegt bis zu 2,10 m unterhalb des umgebenden Geländes. Es ist zu vermuten,
dass das Grundstück abgegraben wurde, um für das Untergeschoss eine ausreichende Belichtung
zu gewährleisten.
Die dem Klinikbetrieb geschuldete Durchgängigkeit der geplanten Klinikgebäude auf allen Ebenen
und insbesondere im Übergang Magistrale und Studentenweg einerseits und die beschriebenen
Höhenunterschiede der Nachbargrundstücke andererseits machen die Festsetzung einer
einheitlichen Geländeoberkante für das Plangebiet erforderlich. Zudem können die Nachbarn
durch die Festsetzung erkennen, dass der bestehende Höhenunterschied im Gelände auch künftig
bestehen wird. Für die Planung der neuen Gebäude wird durch die Festsetzung ein örtlicher
Höhenbezug gesetzt, der auch den Anforderungen an die Durchgängigkeit sowohl des Fußweges
(Studentenweg) als auch der Gebäudeebenen geschuldet ist. Der Anschluss im Bereich des
Lindenthalgürtels an den Stadtteil Lindenthal vom Klinikgelände kommend ist durch diese
barrierefreie Wegeverbindung gewährleistet.
Der konkret festgesetzte Wert von 49,60 m ü. NN ergibt sich aus der Bestandshöhe des Gehwegs
Lindenthalgürtel in dem Bereich, in dem der Studentenweg künftig barrierefrei angeschlossen
werden soll.
Abweichend von der festgesetzten GOK dürfen insbesondere folgende Anlagen diese um mehr als
0,5 m unterschreiten:
• Lichtschächte,
• Abgrabungen zu Belichtungs- und Belüftungszwecken,
• Zufahrten und Zugänge zu den Untergeschossen, Rampen und Treppenanlagen,
• Stützmauern,
um die Funktionalität des zukünftigen Gebäude sicherzustellen.
Um weitergehende gestalterisch und technisch erforderliche Geländemodellierungen innerhalb des
Plangebietes zu ermöglichen, darf das Gelände um +/- 0,50 m von der festgesetzten GOK
abweichen. Das gilt nicht für den Bezug zur Ermittlung der Abstandsflächen, hier ist der Wert 49,60
m ü. NN als unterer Bezugspunkt maßgebend.
Höhen baulicher Anlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden in der
Planzeichnung im SO 1 die zukünftigen Gebäudehöhen festgesetzt. Die Festsetzung der
Gebäudehöhen erfolgt auf der Grundlage des Wettbewerbsergebnisses. Gemäß § 18 Abs. 1
BauNVO werden folgende Bezugspunkte festgesetzt:
unterer Bezugspunkt ist Normal - Null (NN)
oberer Bezugspunkt ist die Gebäudeoberkante (OK)
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Mit den Festsetzungen ergeben sich ausgehend von der festgesetzten Geländeoberkante von
49,60 m ü. NN im SO 1 folgende mögliche Höhenentwicklungen:
Tabelle 2: Maximale und resultierende Gebäudehöhen
Teilbereich Nr.
GH max
in m ü.NN
resultierende
Gebäudehöhe
m
Übergang ELKI* zum
Zentralklinikum -
Patientengarten
1
57,00 7,40
Übergang ELKI* zum
Zentralklinikum - Gang
2 69,00 19,40
Sockelgeschoss (Süd)
Kerpener Straße
3 65,00 15,40
Sockelgeschoss (Nord)
Zentralversorgung
4 69,00 19,40
Bettenhaus Ost 5 89,00 39,40
Dachzentrale
Bettenhaus Ost
6 94,00 44,40
Landeplatz 7 97,00 47,40
Versorgung Landeplatz 8 102,00 52,40
Übergang Bettenhaus Ost /
West
9 81,00 31,40
Bettenhaus West 10 81,00 31,40
Dachzentrale
Bettenhaus West
11 87,00 43,40
Bebauung Lindenthalgürtel 12 69,00 19,40
Versorgungzentrum ** 79,00 29,40
* ELKI: Eltern - Kind - Zentrum
** Das Versorgungszentrum wird von Süden aus vollständig durch das Eltern - Kind - Zentrum verdeckt. Bei
der Höhenfestsetzung des Versorgungszentrums handelt es sich um eine Bestandsfestsetzung (Gebäude
mit Technikzentrale).
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Abbildung 7: Systemgrundriss und -schnitt zur Darstellung der Höhenentwicklung (Erläuterung
der Zahlen, siehe Tabelle 2)
Im SO 2 werden die Gebäudehöhen auf Grundlage der heutigen Bestandshöhen, unter
Berücksichtigung der technischen Aufbauten, mit einem Höhenaufschlag von ca. 2,00 m
festgesetzt. Somit wird der Bestand gesichert und für notwendige Modernisierungsmaßnahmen ein
Entwicklungsspielraum gegeben.
Das Höhenkonzept folgt dem Wettbewerbsergebnis, gibt aber dem Wettbewerb gegenüber
Spielraum zur Berücksichtigung von möglichen Abweichungen von den im Wettbewerbsrahmen
angesetzten notwendigen Geschosshöhen und Erfordernissen der Haustechnik. Die planerische
Idee ist, dass die jeweils obersten Geschosse von der Gebäudekante abrücken und im
Wesentlichen der Unterbringung von Haustechnik dienen (deshalb „Dachzentralen“). Da jedoch
nicht sämtliche haustechnischen Anlagen in diesen Dachzentralen eingehaust werden können,
sind darüber hinaus Regelungen für die technischen Aufbauten notwendig, die der natürlichen
Atmosphäre ausgesetzt sein müssen. Mit den gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO festgesetzten
zulässigen Überschreitungen nutzungsbedingter Anlagen, die zwingend der natürlichen
Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Auslassöffnungen, Mündungen und Rückkühler, Solar- und
Photovoltaikanlagen) sowie für Lüftungs- und Abgasanlagen wird diesen Erfordernissen Rechnung
getragen. Zusätzlich wird die Überschreitung der maximalen Höhen für Anlagen der solaren
Energiegewinnung ermöglicht, um ein nachhaltiges Energiekonzept zu fördern. Weitere zulässige
Überschreitungen sind für die Anlage von Gründächern (extensiv oder intensiv) oder
Umwehrungen zulässig. Die Umwehrungen dürfen bis zu 3,50 m hoch sein, dies kann aus
Gründen der Suizidprävention erforderlich sein. Eine weitere Ausnahme sind Abgasanlagen sowie
Be- und Entlüftungsanlagen soweit sie eine Grundfläche von 9 m² nicht überschreiten. Diese
dürfen die festgesetzten maximalen Höhen (GOK und GHmax) um bis zu 8,00 m überschreiten.
Diese Ausnahme lässt beispielsweiße Abgasanlagen, Entlüftung der Tiefgaragen oder
Luftansaugung für die Operationsbereiche zu. Diese baulichen Anlagen müssen aus
lufthygienischen Gründen höher als angrenzende Gebäude oder Bauteile sein. Die zuvor
genannten Höhenüberschreitungen sind sowohl im SO 1 als auch im SO 2 zulässig.
Bestand Versorgungszentrum
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Darüber hinaus dürfen im SO 2 Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen bis zu einer
Höhe von 99 m ü. NN errichtet werden, soweit sie eine Grundfläche von 9 m² nicht überschreiten.
Diese letzte Ausnahme beschreibt die Schornsteinanlage des BHKW sowie Be- und
Entlüftungsanlagen des Versorgungszentrums. Diese baulichen Anlagen müssen ebenfalls aus
lufthygienisch sowie funktionalen Gründen deutlich höher als angrenzende Gebäude oder Bauteile
sein.
Geschossfläche - Geschossflächenzahl (GFZ)
Der Bebauungsplan setzt keine Geschossflächenzahl fest, die Gebäudehöhen werden
ausschließlich durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe und die Ausnahmetatbestände
geregelt. Die tatsächlichen Geschosshöhen des geplanten Klinikgebäudes können hinsichtlich der
geplanten Nutzung variieren (Etagen mit Patientenzimmern benötigen beispielsweise nicht die
gleiche Geschosshöhe wie Operationsräume). Sie können auch zwischen Bauabschnitt 1 und
Bauabschnitt 2 variieren, wenn sich bis zur Realisierung des Bauabschnitts 2 neue Anforderungen
an die Ausstattung von Räumen zur klinischen Nutzung ergeben. Daher ist die eindeutige
Bestimmung einer Geschossfläche, die sich aus der Festsetzung der überbaubaren Flächen, der
Grundflächenzahl und der maximalen Gebäudehöhe errechnen ließe, nicht möglich. Im maximalen
Fall (worst case) können über die gesamte überbaubare Fläche (13.900 m²) Geschosse mit einer
Geschosshöhe von 3,50 m errichtet werden (das ist die niedrigste mögliche Geschosshöhe
innerhalb der klinischen Nutzungen). Dann ergäbe sich rechnerisch eine Gesamtgeschossfläche
von ca. 97.500 m² und damit rechnerisch eine Geschossflächenzahl von 97.500 / 13.900 = 7,01.
Dieser Wert liegt erheblich über der Obergrenze von 2,4 für Sondergebiete (§17 BauNVO).
Verträglichkeit der städtebaulichen Verdichtung
Diese Überschreitung ist eine Folge der beschriebenen städtebaulichen und landesplanerischen
Zielsetzungen:
Vermeidung einer Neubebauung „auf der grünen Wiese“, Innenverdichtung und Nutzung
bereits versiegelter und genutzter Flächen
sparsamer Umgang mit Grund und Boden
Bündelung der klinischen Nutzungen auf dem bestehenden Gelände
Nutzung von Synergieeffekten bei Bündelung der klinischen Nutzungen
Schaffen einer zentralen Notaufnahme
Nutzung der vorhandenen Infrastruktur
Anordnung eines Hubschrauberlandeplatzes nahe der zentralen Notaufnahme zur
schnelleren und effektiveren Behandlung von Notfällen
Die Überschreitung des Maximalwerts der Geschossflächenzahl der BauNVO ist also durchaus
städtebaulich begründet und erwünscht.
Ein Ausgleich der Überschreitung der Geschossflächenzahl könnte durch die Erhaltung von
Freiflächen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Dies ist innerhalb des Plangebietes nicht der
Fall. Allerdings wird durch diese hohe Verdichtung eine neue Flächen- und
Rauminanspruchnahme an anderem Ort vermieden. Die Überschreitung der Obergrenze der GFZ
führt im Plangebiet nicht zu einer Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Soweit möglich wurde das bereits für den Bebauungsplan nachgewiesen, siehe Gutachten im
Umweltbericht:
Studie: Tageslichtsimulation
Studie: Potentielle Besonnungsdauer und Verschattung
Im Ergebnis zeigt sich, dass für einzelne Räume und ihre Nutzungen zwar noch Einzelnachweise
auf der Ebene der Baugenehmigung erforderlich werden. Die Regelungen des Bebauungsplanes
führen jedoch an keiner Stelle zu Auswirkungen, die die geplanten Nutzungen oder die
bestehenden Nutzungen in der unmittelbaren Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen. Für die
Mehrheit der Nutzungen und Räume ergeben sich aus der hohen Verdichtung keine Nachteile.
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Für die Erfüllung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse spielen
verschiedene Aspekte eine Rolle, u.a. die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von
Wohnräumen und Arbeitsstätten. Diese Belange sind in der Regel gewahrt, wenn die
Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden. Der Bebauungsplan trifft zu der angrenzenden
Wohnbebauung und allgemein zu der Bebauung außerhalb des Plangebiets keine von der
Landesbauordnung abweichenden Regelungen zu den Abstandsflächen. Im
Baugenehmigungsverfahren muss die Einhaltung der Abstandsflächen also vollumfänglich
nachgewiesen werden.
Für die Gebäude innerhalb des Plangebietes setzt der Bebauungsplan einen einheitlichen
Abstandsflächenfaktor von 0,25 H fest. Hier sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
entsprechende Gutachten und Nachweise vorzulegen, dass in allen Räumen die der Nutzung
entsprechenden gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten werden.
Neben der Einhaltung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind nachteilige Wirkungen
auf die Umwelt zu vermeiden:
Die Umlegung des Hubschrauberlandeplatzes von dem bisherigen Standort östlich des
Plangebietes auf das Dach des neu geplanten Bettenhauses bewirkt eine Verringerung der
Schallemissionen auf die benachbarte Wohnbebauung, weil er wesentlich höher liegen kann.
Insofern hat die geplante Gebäudehöhe auch positive Auswirkungen auf die benachbarte
Wohnbebauung.
Durch die Dachbegrünung werden Aufheizeffekte verringert und teilweise Niederschlagswasser
zurückgehalten und verlangsamt an das Kanalnetz abgegeben. Diese Maßnahmen dienen dem
Mikroklima und dem schonenden Umgang mit den Kapazitäten der Regenwasserbehandlung.
Wegen der Lage der geplanten Gebäude sind insbesondere die nördlich und westlich
angrenzenden Grundstücke und Gebäude am Lindenthalgürtel von zusätzlicher Verschattung
betroffen, da die künftig zulässige Bebauung insbesondere in den Wintermonaten die tiefstehende
Vormittagssonne auf den nordöstlich gelegenen Fassadenbereichen abschirmen wird.
Untersucht wurden die potentiellen Besonnungszeiten im Bereich der westlich außerhalb des
Plangebietes gelegenen Bestandsbebauung auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfs und
den darin festgesetzten Baugrenzen.
Mit dieser Untersuchungsgrundlage wird von der maximalen Gebäudeausdehnung und -höhe der
Baukörper gemäß der Baugrenzen ausgegangen, ohne Beachtung von
Abstandsflächenregelungen. Somit stellt die vorliegende Studie eine worst - case - Betrachtung
dar. Bei Realisierung des 2. Bauabschnitts wird sich aufgrund der Anpassung an die erforderlichen
Abstandsflächen die Besonnungsdauer der westlich gelegenen Wohnbebauung günstiger
darstellen.
Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wird
die DIN 5034 - 1 („Tageslicht in Innenräumen -Allgemeine Anforderungen“) in der aktuellen
Fassung 2011 - 07 herangezogen. Diese empfiehlt als Hauptkriterium am Stichtag 20. / 21. März
(Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4
Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein
Aufenthaltsraum das 4h - Kriterium der DIN 5034 - 1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende
Besonnung inden Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034 - 1 die mögliche
Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde betragen.
20. / 21. März
In einer Studie zur Verschattung durch die geplante Bebauung zeigt sich, dass am 21.03. folgende
Fassadenbereiche erstmalig eine Unterschreitung des 4 h - Kriteriums aufweisen:
Lindenthalgürtel 24 2. bis 3.OG Nordostfassade,
Lindenthalgürtel 26 1. bis 2.OG Südostfassade,
2. bis 4.OG Nordostfassade,
Lindenthalgürtel 26 a EG Südwestfassade,
2. OG bis 4. OG Nordostfassade,
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Lindenthalgürtel 28 3. OG Südostfassade,
1. OG bis 4. OG Nordostfassade,
Lindenthalgürtel 30 Hof 1. OG bis 4. OG Nordostfassade,
Lindenthalgürtel 32 Hof 3. OG bis 4. OG Nordostfassade.
Grundrisse der Wohnungen standen nicht zur Verfügung. Wegen der Gebäudetiefe (13 m bei den
Hofgebäuden und zwischen 13 m bis 15 m am Lindenthalgürtel) wird davon ausgegangen, dass
die Wohnungen Räume und Fenster sowohl in Nordost- als auch in Südwestrichtung haben. Von
der Gestaltung der Außenwand und den darin befindlichen Fenstern kann abgeleitet werden, dass
Nutz- und Versorgungsräume (Treppenhaus, Küche, Bad) überwiegend nach Nordosten
ausgerichtet sind und Wohnräume nach Südwesten. Somit kann davon ausgegangen werden,
dass trotz der zusätzlichen Verschattung für die meisten betroffenen Wohnungen eine
ausreichende Tageslichtversorgung und Besonnung erfolgt.
Sonderfälle in den Gebäuden:
Lindenthalgürtel 24 (Studentenwohnheim), hier bieten nur die nach Südwesten
ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht,
Lindenthalgürtel 26 a, im Erdgeschoss hat die Südwestfassade nur eine
Besonnungsdauer von ca. 3 Stunden.
17. Januar
In der Studie zeigt sich ebenfalls, dass bei tiefstehender Sonne am 17. Januar die Gebäude
Lindenthalgürtel 24 bis 34 im EG bis 4.OG nur auf der Südwestseite genügend Sonne bekommen,
dies betrifft den Planfall (Umsetzung des Bebauungsplanes) und den Nullfall (keine Aufstellung
des Bebauungsplanes). Somit haben sämtliche Wohnungen in den Gebäuden Lindenthalgürtel 26
bis 34, die sowohl nach Nordosten als auch nach Südwesten ausgerichtet sind, am 17. Januar
mindestens 1 Stunde Sonne.
Einen Sonderfall bildet auch hier das Studentenwohnheim Lindenthalgürtel 24. Hier bieten nur die
nach Südwesten ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht am 17. Januar, dies gilt für den
Nullfall und den Planfall. Die nach Nordosten ausgerichteten Zimmer im EG bis 2. OG erfüllen
schon heute nicht die notwendigen Besonnungskriterien für den 17. Januar. Der Planfall
verschlechtert die Situation für das 3. OG und das 4. OG, für die die 1 Stunde am 17. Januar
Sonnenlicht künftig nicht mehr nachgewiesen werden kann. Diese Verschlechterung wird
ausgelöst durch die Fortsetzung der Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel, die unabhängig von
den Planungen der Bettenhäuser Ost und West städtebaulich geboten ist. Das bedeutet, dass
diese zusätzliche Verschattung nicht die Folge der hohen Bettenhäuser Ost und West ist und nicht
auf die durch diese begründete GFZ - Überschreitung zurückzuführen ist. Die Verschattung der
Nord-Ost-Fassaden der Gebäude am Lindenthalgürtel entspricht der Verschattung, die durch eine
Fortsetzung der Wohnbebauung und das Schließen des Blockrandes entsteht.
Die Abwägung zwischen den Belangen einer ausreichenden Besonnung von Wohnräumen und
den Zielsetzungen der vorliegenden Planung führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die negativen
Auswirkungen der Planung nur dort entstehen, wo entweder Wohnräume nicht betroffen sind oder
jede andere städtebaulich gebotene Planung die gleichen Auswirkungen verursachen würde.
Häufig wird in typischen städtischen Bebauungssituationen die Einhaltung der gesetzlich
vorgegebenen Abstandsflächen nicht ausreichend eingehalten, um in den unteren Etagen die
Mindestanforderungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flächenschonend
zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht
aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der landesplanerischen
und städtebaulichen Ziele einer Innenraumverdichtung und der Nutzung vorhandener Flächen wird
daher die zusätzliche Verschattung als hinnehmbar bewertet.
Die GFZ - Überschreitung hat also zusammenfassend städtebauliche Gründe
(Innenraumverdichtung, Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme
bisher nicht versiegelter Flächen, Vermeidung von Verkehr) und wird durch Umstände
(ausreichend Abstände zu benachbarten Wohnnutzungen, ausreichende Belichtung von
Wohnräumen und Arbeitsräumen) ausgeglichen, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen
24
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt sind nicht zu erwarten.
10.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 3.)
Bauweise
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 Abs. 1 und Abs. 4 BauNVO wird innerhalb des
gesamten Plangebietes die geschlossene Bauweise festgesetzt. Damit wird die Fortsetzung der
Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel ermöglicht. Zum bestehenden Klinikum gibt es derzeit
keine Grundstücksgrenze, aber selbst wenn hier neu parzelliert werden sollte, ist hier kein
seitlicher Grenzabstand erforderlich. Die geplanten Gebäude haben eine Länge von mehr als 50
m, auch dies spricht für die Festsetzung der geschlossenen Bauweise.
Überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 1 BauNVO werden innerhalb des Plangebietes
die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen definiert.
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen im SO 1 mittels Baugrenzen lässt
Baufenster entstehen, die zum einen die Grenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb
des Bebauungsplanes und zum anderen die Abgrenzung zu den bestehenden Wohn- und
Universitätsnutzungen definieren.
Die festgesetzten Baugrenzen bilden Baufenster, für die jeweils maximale Gebäudehöhen
festgesetzt wurden (siehe Planzeichnung). Die aus den Baugrenzen und den maximalen
Gebäudehöhen ableitbaren Gebäudekubaturen entsprechen dem städtebaulichen Entwurf, der aus
dem Wettbewerbsergebnis entwickelt wurde (siehe 5.5).
Da der vorliegende Plan nicht als vorhabenbezogener Plan entwickelt wurde, muss die
Festsetzung der Baugrenzen Platz für die Umsetzung der Planung lassen. Die Planungstiefe des
Wettbewerbs lässt keine cm-genaue Festsetzung der Baugrenzen zu. Insofern sind die zulässigen
Kubaturen etwas größer als die des städtebaulichen Entwurfs, um eventuelle kleinere
Verschiebungen beispielsweise aus statischen Gründen oder im Zuge der weiteren
Planungsvertiefung nicht auszuschließen.
Im SO 2 werden die Baugrenzen auf Grundlage der bestehenden Gebäudekanten festgesetzt.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch
Lichtschächte,
Treppenanlagen,
Stützmauern,
unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke,
Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen,
verlorener Verbau,
sicherheitstechnische Anlagen und Fangnetze für den Hubschrauberlandeplatz
brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtweganlagen
wird zugelassen.
Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen müssen außerhalb der Gebäude aufgestellt werden können,
um gegebenenfalls die Beeinträchtigung der benachbarten Räume durch Abluft zu vermeiden. Um
Beeinträchtigungen des Freiraumes auszuschließen dürfen diese Anlagen bis zu maximal 4,00 m
vor der Baugrenze errichtet werden. Tiefgaragen sollen ausdrücklich auch außerhalb der
Baufenster im gesamten Plangebiet zulässig sein, um den ruhenden Verkehr so vollständig wie
möglich dort aufnehmen zu können. Unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke müssen bei
dem komplexen Bau der gesamten Klinikanlage ganzflächig zugelassen werden, auch um die
oberirdische Leitungsführung zu vermeiden. Stützmauern zur Geländeanpassung sind derzeit
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schon vorhanden und werden wegen der Geländetopographie in den Übergangsbereichen zum
Bestand auch künftig erforderlich sein. Treppenanlagen sind zugelassen, um die notwendigen
Erschließungen beziehungsweise die Fluchtwege sicherzustellen. Das gleiche gilt für
brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtwegeanlagen und in Bezug auf den
Hubschrauberlandeplatz für die sicherheitstechnischen Anlagen und Fangnetze. Die Lichtschächte
sollen ermöglicht werden, um die Belichtung der Kellergeschosse mit Tageslicht zu gewährleisten.
Die Überschreitung der Baugrenzen wird außerdem zugelassen, um den Verbau für die
Herstellung des Gebäudes zu sichern.
10.4 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 4.)
Die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, dass vor den seitlichen Außenwänden des
geplanten Gebäudekomplexes zu dem bestehenden Versorgungsgebäude und zum
Zentralgebäude an der Kerpener Straße 62 (Zentralklinikum) als Tiefe der Abstandsfläche der
Abstandsfaktor 0,25 H genügt, wird getroffen, um das Einfügen des städtebaulichen Entwurfes in
die bestehende städtebauliche Situation und die damit verbundene hohe städtebauliche Dichte zu
ermöglichen.
Belastet werden hierdurch ausschließlich klinikzugehörige Gebäude und Nutzungen, da für die
Abstandsflächen zu den benachbarten Grundstücken außerhalb des Plangebietes keine Regelung
getroffen wird, die ein Abweichen von den Regelungen der Landesbauordnung zulässt.
Die Verringerung der Abstandsflächen innerhalb des Plangebietes betrifft das Versorgungszentrum
(SO 2). Zur Untersuchung der gesunden Arbeitsverhältnisse (Wohnverhältnisse spielen hier keine
Rolle) im Versorgungszentrum wurden Tageslichtsimulationen für einzelne ungünstig gelegene
Arbeits- und Aufenthaltsräume durchgeführt. Im Ergebnis zeigt sich, dass in einem ungünstig
gelegenen Aufenthaltsraum die Anforderungen der DIN 5034 an den Helligkeitseindruck durch
Tageslicht nicht erfüllt werden können, in den übrigen untersuchten Räumen ergeben sich keine
Konflikte. Da die Nutzung der Räume des Versorgungszentrums als Bestandteil der Uniklinik der
Eigenregie der Uniklinik unterliegt, kann die Nutzung einzelner Räume so gesteuert werden, dass
kein Konflikt mehr entsteht. Wegen dieser engen Beziehung ist davon auszugehen, dass Externe
nicht belastet werden. Insofern muss der Bebauungsplan hier keine nachbarschützenden
Vorsorgeüberlegungen berücksichtigen. Konflikte können auf der Ebene der Baugenehmigung
gelöst werden.
Die Verringerung der Abstandsflächen innerhalb des Plangebietes würde potentiell auch
Gebäudekörper des Neubaus betreffen, sofern sie nicht wie bisher vorgesehen als ein Gebäude
errichtet werden. Für diesen Fall gilt wie bei den Abstandsflächen zum Versorgungszentrum, dass
der Einzelnachweis der Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf der Ebene der
Baugenehmigung mit Kenntnis der konkreten Nutzungen geführt werden kann und auch auf dieser
Ebene entsprechende Anforderungen durchgesetzt werden können. Nach dem
Wettbewerbsergebnis und dessen Weiterentwicklung ist wie im Kapitel 5.3 erläutert vorgesehen,
zwei L - förmige Gebäudeteile, die auf einer gemeinsamen Tiefgarage und dem drei-
beziehungsweise viergeschossigen Sockelbauwerk stehen, zu realisieren. Dieses Sockelbauwerk
und die beiden L - förmigen Gebäudeteile welche zur Kerpener Straße und zum Unicampus durch
ihre Fassadengestaltung die architektonische Einheit betonen, bilden eine Einheit. Zum
Lindenthalgürtel schließt der Gebäudekomplex mit einer viergeschossigen Riegelbebauung ab, die
den Fassadenverlauf der bestehenden Bebauung am Lindenthalgürtel aufnimmt und somit die
Raumkante deutlich definiert. Im Fassadenverlauf an der Kerpener Straße entwickelt sich die
Riegelbebauung aus dem dreigeschossigen Sockelgeschoss so, dass hier die architektonische
Einheit des Gesamtbaukörpers des Eltern - Kind - Zentrums deutlich abzulesen ist.
Für den Abstand zwischen dem westlichen und östlichen Gebäudeteil im SO 1 (städtebauliche
Fuge), der durch das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in der Planzeichnung verortet ist, wird
gemäß § 6 Abs. 10 der BauO NW der Abstand im Baugenehmigungsverfahren durch den
Nachweis der ausreichenden Belichtung und Belüftung unter Berücksichtigung des Brandschutzes
bestimmt.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und maximalen Gebäudehöhen lassen darüber
hinaus an der nordöstlichen Plangebietsgrenze ein Gebäude zu, das eine Verletzung der
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Abstandsflächen des Dr. Mildred - Scheel - Hauses bewirkt. Der Bebauungsplan trifft hier keine
Regelungen. Das Dr. Mildred - Scheel - Haus ist wie das Versorgungszentrum eine Einrichtung der
Uniklinik. Vorsorgender Nachbarschutz muss hier also keine Rolle spielen. Die unter Punkt 10.2
beschriebene Studie zur potentiellen Besonnungsdauer und Verschattung wurde daher nur für
externe benachbarte Wohngebäude durchgeführt. Die oben beschriebene Tageslichtsimulation
wurde auch für Räume des Mildred - Scheel - Hauses vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis,
dass die Anforderungen der DIN 5034 erfüllt sind. Unter Berücksichtigung der Reflexionsgrade
wurden für zwei der zu betrachtenden Räume des Dr. Mildred - Scheel - Hauses die
Tageslichtquotienten berechnet. Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden in beiden betrachteten
Räumen erfüllt. Grund dafür ist die unter anderem bestehende große Fensterfläche und eine
günstige Position der Räume. Der Bebauungsplan ermöglicht damit eine Bebauung, die einen
Konflikt mit dem Abstandsflächenrecht auslösen kann. Eine ausführliche Nutzungsdarstellung, die
nachweist, dass kein Nutzungskonflikt entsteht, wird im Rahmen des Bauantrages erfolgen.
Der Konflikt hätte auf Ebene des Bebauungsplanes gelöst werden können, indem zu dieser einen
Grenze hin die Lage und Höhe der Baukörper durch eine Baulinie und zwingende Gebäudehöhe
bestimmt worden wäre. Dieser Weg wurde bewusst nicht gewählt, weil angesichts der
Planungstiefe (Wettbewerbsergebnis und daraus abgeleiteter städtebaulicher Entwurf) keine
Baulinie definiert werden kann und weil darüber hinaus die Nutzungen der Räume im Neubau
selbst nicht feststehen. Insofern muss ein möglicher Konflikt auf der Ebene der Baugenehmigung
gelöst werden, wenn die konkreten Nutzungen der betroffenen Räume und Gebäudeteile
ausreichend bestimmt sind. Denkbar ist auch die mittelfristige Verlagerung der Nutzung des
Mildred-Scheel-Hauses insgesamt oder einzelner Raumnutzungen innerhalb des Gebäudes, die
aber im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht berücksichtigt werden konnte. Abweichungen von
den gesetzlich geregelten Abstandsflächen können nach § 68 BauO NRW durch die zuständige
Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden.
Neben der ausreichenden Belichtung ist für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch eine
ausreichende Belüftung maßgebend. Zu diesem Aspekt wurden keine gesonderten
Untersuchungen vorgenommen, weil die beschriebene Unterschreitung der Abstandsflächen an
keinem Ort eine Beeinträchtigung der Frischluftversorgung erwarten lässt.
Die im Bebauungsplan getroffenen Regelungen zu abweichenden Abstandsflächen dienen dem
Ziel des Bebauungsplanes, den städtebaulichen Entwurf (Wettbewerbsergebnis) im Plangebiet
umzusetzen. Darüber hinaus entspricht die hohe Verdichtung landesplanerischen und
städtebaulichen Zielen (siehe 4.1). Zu den benachbarten Wohngrundstücken sowie eventuellen
Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes und zu den angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen gelten die Abstandsregelungen der Landesbauordnung NRW.
10.5 Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zu der zentralen Notaufnahme
(zeichnerische Festsetzung)
Die Einfahrtsbereiche zu den Tiefgaragen und zur zentralen Notaufnahme werden gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 4 BauGB festgesetzt, um die Funktion der vorhandenen und geplanten Tiefgaragen und der
zentralen Notaufnahme dauerhaft zu sichern. Zugleich bewirkt die örtliche Festlegung in der
Planzeichnung, dass die Auswirkungen der Zu- und Ausfahrten auf die Nachbarschaft bereits im
Bebauungsplan quantifiziert und bewertet werden können.
Dabei ist die Beeinträchtigung der den Zu- und Ausfahrten gegenüberliegenden Wohngebäude
maßgebend. Für die bestehende und die geplante Tiefgaragenrampe wurden daher die möglichen
Lichtemissionen untersucht. Die Scheinwerfer der ausfahrenden Fahrzeuge verursachen direkten
Lichteinfall bei den gegenüberliegenden Wohngebäuden. Aus den Fenstern der Wohngebäude
Sülzburgstraße 271 und Kerpener Straße 107 ist ein direkter Blick in die Scheinwerfer der
herauffahrenden PKW möglich. Eine Blendwirkung bei Abblendlicht kann dagegen
ausgeschlossen werden, wenn der Abstand dafür zu groß ist (die Blendwirkung ist bei mehr als 25
m Abstand ausgeschlossen). Somit ist nur ein Teilbereich des Gebäudes Kerpener Straße 107 im
Erdgeschoss betroffen. Beim Abbiegevorgang befinden sich die Fenster in beiden Fällen nicht in
dem Fokus der Scheinwerfer. Eine Sichtbarkeit der Lichtpunkte von den Scheinwerfern lässt sich,
insbesondere in urbaner Bebauung in bestimmten Positionen nicht gänzlich verhindern. Aus dem
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann es dem Nachbarn zuzumuten sein, Maßnahmen
27
der architektonischen Selbsthilfe gegen Lichtimmissionen, wie das Schließen von Jalousien,
Rollläden oder Vorhängen, zu ergreifen.
Ausschlaggebend für eine mögliche Blendung sind in erster Linie herausfahrende Fahrzeuge,
jedoch ist die zu erwartende Frequentierung der Ausfahrten im Verlaufe eines Tages bzw.
außerhalb der Tageslichtzeiten gering. Selbst bei einer theoretisch maximal möglichen
Ausfahrtsfrequenz von 5 Fahrzeugen pro Minute können die ausfahrenden Fahrzeuge im Sinne
des Lichterlasses NRW nicht als dauerhafte Lichtquelle gelten. Gesetzliche Grundlagen für die
Bewertung dieser Lichtimmissionen liegen demnach nicht vor. Die Zumutbarkeit ist im Einzelfall
abzuwägen. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann in diesem Fall den
betroffenen Nachbarn zugemutet werden, „architektonische“ Maßnahmen gegen die
Lichtimmissionen vorzunehmen, also die Nutzung von Jalousien, Rollläden oder
lichtundurchlässigen Vorhängen.
Der Bebauungsplan legt die Lage der neuen Tiefgaragenzu- und -abfahrt gegenüber der Parzelle
2492 (neben dem Gebäude Kerpener Straße 107) fest, um sicherzustellen, dass so wenige
gegenüberliegende Gebäude wie möglich von den Lichtimmissionen betroffen sind. Auch die Lage
der Bestandszufahrt wird festgesetzt, um auszuschließen, dass bei späterer Verlagerung Gebäude
erstmalig belastet werden könnten.
10.6 Hubschrauberlandeplatz
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 5.)
Zur schnellstmöglichen Versorgung von Notfällen an der Uniklinik Köln ist ein
Hubschrauberlandeplatz erforderlich. Die Verlagerung des bisherigen Hubschrauberlandeplatzes
von dem benachbarten Bestandgebäude Kerpener Straße 60 auf den Neubau der zentralen
Notaufnahme erlaubt optimierte Abläufe bei der Ankunft und Aufnahme der Patienten.
Notfallpatienten können so möglichst schonend und den Umständen entsprechend auf schnellem
Wege zum Ort ihrer lebenserhaltenden Versorgung gebracht werden. Es soll gewährleistet
werden, dass der Notfallpatient möglichst unabhängig von den Witterungsverhältnissen direkt in
die klinischen Einrichtungen gebracht werden kann.
Diese Voraussetzungen werden durch die verlagerte Landeplattform erfüllt. Die
Störungswirkungen werden nahezu ausschließlich tagsüber stattfinden, da Rettungshubschrauber
in der Regel auf Sicht fliegen und daher selten nachts einfliegen. Im Schnitt wird von einer
Landung und einem Abflug pro Tag ausgegangen. Angesichts der Funktion (Lebenserhaltung) sind
die entstehenden Lärmbelastungen durch die Nachbarn hinzunehmen. Positiv wird sich am neuen
Standort die höhere Lage auswirken, da dadurch die Belastung durch Schallimmissionen der
unmittelbaren Nachbarn verringert wird.
Die Lage des Hubschrauberlandeplatzes wird durch gesonderte Baugrenzen im Bebauungsplan
und eine maximale Gebäudehöhe festgelegt. Weiterführende Regelungen zum
Hubschrauberlandeplatz sind im Rahmen dieses Bebauungsplanes nicht erforderlich und auch
nicht möglich, da der Bebauungsplan lediglich die Zulässigkeit der baulichen Anlage regeln kann.
Weiterführende Untersuchungen und Regelungen werden in dem separat erforderlichen
luftfahrtrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen.
10.7 Geh- und Fahrrechte
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 6.)
Mit der Festsetzung des Geh- und Fahrrechtes (GF) zugunsten der Allgemeinheit wird
sichergestellt, dass der „Studentenweg“ vom umgebenden Klinikgelände bis zum Lindenthalgürtel,
der Bestandteil der Wettbewerbsauslobung war, durchgängig hergestellt werden kann. Die
Verpflichtung zur Herstellung des Weges wird im städtebaulichen Vertrag gesondert geregelt. Das
Fahrrecht beschränkt sich auf Fahrradfahrer, die ebenfalls den „Studentenweg“ nutzen können
sollen. Das Geh- und Fahrrecht hat eine Breite von 7 m, um eine komfortable Fuß- und
Radwegeverbindung realisieren zu können.
Der Studentenweg schließt an den Lindenthalgürtel im Bereich des geplanten Gebäudes neben
Hausnummer 24 an. Um den Anschluss an den Lindenthalgürtel sicherzustellen, muss an dieser
Stelle eine Durchfahrt mit einer Mindestbreite von 3,50 m und einer lichten Höhe von mindestens
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3,50 m hergestellt werden. Die lichte Höhe gewährleistet, dass auch Feuerwehrfahrzeuge die
Durchfahrt nutzen können.
Mit der Festsetzung des Gehrechts (G) zugunsten der Allgemeinheit zwischen den Bettenhäusern
Ost und West wird gewährleistet, dass hier ebenfalls die Durchgängigkeit des „Studentenweges“
gewährleistet wird. Radfahrer sollen diesen Weg nicht nutzen, weil sich im Bereich der Anbindung
an die Kerpener Straße ein Treppenanlage befindet. Der Zugang für Gehbehinderte ist über eine
Rampenanlage möglich, die aber nicht für Radfahrer geöffnet werden soll.
10.8 Lärmschutz
(zeichnerische Festsetzung und textliche Festsetzung A) 7.)
Wie unter Punkt 2.2 beschrieben, handelt es sich bei dem Umfeld des Plangebietes um eine
urbane Gemengelage aus Wohnnutzung, universitärer Nutzung, Nahversorgung, Dienstleistung,
Handwerk sowie sozialen und kulturellen Nutzungen.
Aus diesem Grund ist es geboten, sich mit den unterschiedlichen Regelungen zum Lärmschutz
auseinanderzusetzen, auch bezogen auf unterschiedliche Lärmquellen.
Grundsätzlich sind Verkehrslärm und anlagenbezogener Lärm zu betrachten.
Verkehrslärm umfasst alle Lärmquellen von öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen
Schienenverkehr und Flugverkehr. Unter anlagenbezogenem Lärm werden sämtliche Lärmquellen
zusammengefasst, die mit der Nutzung der Flächen wie Wohnen, Gewerbe oder durch privaten
Verkehr auf den privaten Grundstücken einhergehen.
Bei diesen beiden Lärmarten sind unterschiedliche Regelwerke anzuwenden: die 16. BImSchV für
den Verkehrslärm von öffentlichen Straßen und Schienen, die TA Lärm für den anlagenbezogenen
Lärm. Darüber hinaus gibt es die Regelungen der DIN 18005 mit Orientierungswerten im
Städtebau, die die Schallquellen Verkehrswege und Anlagen betreffen. In der Bauleitplanung ist
zudem die DIN 4109 - Januar 2018 (Schallschutz im Hochbau) anzuwenden, die die Ermittlung
und Festsetzung von Lärmpegelbereichen maßgeblicher Außenlärmpegel im Bebauungsplan
regelt. Mit den Lärmpegelbereichen der DIN 4109 - Januar 2018 werden sowohl Verkehrslärm als
auch anlagenbezogener Lärm erfasst.
Die 16. BImSchV findet dann Anwendung, wenn an öffentlichen Verkehrsanlagen wesentliche
Änderungen vorgenommen werden. Dies ist in der vorliegenden Planung nicht der Fall, so dass
die Betrachtung nach 16. BImSchV entfällt. Zu beachten bleibt eine Obergrenze der Zumutbarkeit,
die aus den in der Lärmschutz - Richtlinien - StV normierten Grenzwerten von 70 dB(A) tags bzw.
60 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete entnommen werden kann.
Es bleiben die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm, die
zur Beurteilung der Schallimmissionen herangezogen werden.
29
Tabelle 3: Gegenüberstellung schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005 und
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm
Regelwerk DIN 18005 Juli 2002
Orientierungswerte
in dB(A)
TA Lärm 01.11.1998**
Immissionsrichtwerte
in dB(A)
Nutzungen Tag Nacht Tag Nacht
Reine Wohngebiete (WR) 50 40
bzw. 35* 50 35
Allgemeine Wohngebiete (WA)
Kleinsiedlungsgebiete (WS) 55 45
bzw. 40* 55 40
Dorfgebiete (MD),
Mischgebiete (MI) 60 50
bzw. 45* 60 45
Urbanes Gebiet (MU) 63 45
Kerngebiet (MK),
Gewerbegebiet (GE) 65 55
bzw. 50* 65 45 MK
50 GE
sonst. Sondergebiete, soweit sie
schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 45 bis 65 35 bis 65*
Kurgebiete, Krankenhäuser und
Pflegeanstalten 45 35
* bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie -, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für
Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten
** Datum der Neufassung, letzte Änderung 01.06.2017 Ergänzung des urbanen Gebietes
30
Für das Plangebiet mit dem beschriebenen Umfeld (Gemengelage Wohnen, Gewerbe, Klinik,
Einzelhandel) können folgende Regelungen maßgebend sein:
Tabelle 4: Schalltechnische Anforderungen für das Plangebiet
Regelwerk DIN 18005 Juli 2002
Orientierungswerte
in dB(A)
TA Lärm 01.11.1998**
Immissionsrichtwerte
in dB(A)
Nutzungen Tag Nacht Tag Nacht
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45
bzw. 40* 55 40
Urbanes Gebiet (MU) 63 45
Kerngebiet (MK),
Gewerbegebiet (GE) 65 55
bzw. 50* 65 45 MK
50 GE
sonst. Sondergebiete, soweit sie
schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 45 bis 65 35 bis 65*
Kurgebiete, Krankenhäuser und
Pflegeanstalten 45 35
* bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie -, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für
Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten
** Datum der Neufassung, letzte Änderung 01.06.2017 Ergänzung des urbanen Gebietes
10.8.1 Verkehrslärm
Bei der umliegenden Wohnbebauung der Kerpener Straße und des Lindenthalgürtels werden
sowohl im Nullfall als auch im Planfall die Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts
überschritten.
Die Ergebnisse zeigen, dass an der Bestandsbebauung eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus
dem Straßenverkehr im Bereich der Kerpener Straße im Tag- und Nachtzeitraum um bis zu 1,4 dB
durch den veränderten Verkehr zu erwarten ist. Erhöhungen um 1,4 dB werden üblicherweise als
nicht relevant bewertet, weil sie gerade erst im Bereich der Wahrnehmbarkeit liegen. Erst
Erhöhungen von rd. 3 dB und mehr werden als relevant bewertet.
Die 16. BImSchV ist auf Bestandsstraßen nur bei wesentlichen Änderungen anzuwenden, das ist
hier nicht der Fall. Die Grenzwerte der 16. BImSchV können jedoch im Rahmen der Prüfung von
möglichen Verkehrsbeschränkungen für Bestandsstraßen als Orientierungswert herangezogen
werden.
Lärmminderungsmaßnahmen können nur in einem städtischen Gesamtkonzept gelöst werden,
dies geschah mit der Aufstellung des Lärmaktionsplanes der Stadt Köln. Hier ist die Kerpener
Straße unter „Handlungsbedarf“ aufgeführt.
Durch eine Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h für den Straßenverkehr sowohl
auf der Kerpener Straße als auch auf dem Lindenthalgürtel könnten die schon heute bestehenden
Überschreitungen von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) vermieden werden. Diese Maßnahme
unterliegt der Straßenverkehrsbehörde und ist in einem Bebauungsplan nicht zu regeln.
10.8.2 Lärmpegelbereiche
Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass für die geplante Bebauung die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden können. Die Gesamtbelastung ergibt sich
im Wesentlichen aus der bestehenden Verkehrsbelastung und der Eigenbelastung durch die
31
technisch notwendigen Anlagen. Vor diesem Hintergrund sollen durch die Festsetzungen zum
passiven Lärmschutz verträgliche Innenraumpegel gewährleistet werden.
Zum Schutz der künftigen Nutzer werden daher Lärmpegelbereiche im Plangebiet festgesetzt, die
jeweils für Aufenthaltsräume, in Patientenzimmern und sonstigen Übernachtungs- und
Büroräumen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen definieren. Diese
Festsetzungen sind passive Lärmschutzmaßnahmen.
Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht
berücksichtigt, wird in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass geringere
Bauschalldämmmaße zulässig sind, wenn im Einzelfall die geringere Lärmbelastung
nachgewiesen wird.
Mit den aufgeführten Regelungen ist gewährleistet, dass verträgliche Innenraumpegel erreicht
werden müssen.
10.8.3 Anlagenbezogener Lärm
Gegenüber dem Straßenlärm verursacht weder Lärm aus Schienenverkehr noch
anlagenbezogener Lärm weitere Erhöhungen in der Gesamtbetrachtung.
Auswirkungen des Plangebietes auf die Nachbarschaft
Das schalltechnische Gutachten zeigt, dass bis auf die Immissionsorte Kerpener Straße 107 EG
und Kerpener Straße 107 1.OG an allen anderen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm eingehalten werden. An der Kerpener Straße 107 EG und Kerpener Straße 107 1.OG,
gegenüber der geplanten Tiefgarageneinfahrt, werden die Beurteilungspegel um maximal 1 dB
überschritten. Die Überschreitung ist in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten. In
allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw. ausfahrenden PKW geringer sein und
die Richtwerte werden eingehalten. Die TA Lärm lässt gemäß Kapitel 3.3.1
Richtwertüberschreitungen von 1 dB zu. Es soll dabei dauerhaft sichergestellt werden, dass diese
Überschreitung nicht mehr als 1 dB beträgt.
Die maximale Emission aus der TG Einfahrt im Nachtzeitraum (lauteste volle Stunde, 5:00 Uhr bis
6:00 Uhr) fällt mit dem Maximum der Straßenverkehrsemissionen im Nachtzeitraum zusammen.
Der Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr liegt im Nachtzeitraum bei 60 dB(A), während der
Beurteilungspegel der Tiefgaragenausfahrt bei ca. 41 dB(A) liegt. Aufgrund der gleichen
Frequenzzusammensetzung ist eine Unterscheidung von Fahrzeugen auf der Straße und von
Fahrzeugen, die in die TG ein- oder ausfahren, anhand des Geräusches nicht möglich. Bei
Addition der beiden Schallquellen (60 dB(A) und 41 dB(A)) führt die zusätzliche Belastung durch
die Tiefgaragenausfahrt nicht zu einer Erhöhung des Gesamtpegels. Bei Pegeln mit mehr als 10
dB Pegelunterschied trägt der niedrigere Wert laut Gutachter nicht zu einer Erhöhung des höheren
Wertes bei.
Damit bleibt das wesentliche Problem für die Wohnbebauung Kerpener Straße und
Lindenthalgürtel der Verkehrslärm.
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes
Innerhalb des Plangebietes war zu untersuchen, ob durch den anlagenbezogenen Lärm (oder
Gewerbelärm) Immissionen entstehen, die Lärmschutz erforderlich machen. Dazu wurde die
Belastung an den Fassaden der geplanten Gebäude berechnet. Grundsätzlich sind hier die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm anzuwenden. Wie aus Tabelle 4 ersichtlich, gibt es
Immissionsrichtwerte sowohl für allgemeine Wohngebiete, für Kurgebiete und Krankenhäuser als
auch für urbane Gebiete und Kerngebiete. Für das Plangebiet können unterschiedliche Richtwerte
maßgebend sein. Es ist anzunehmen, dass bei der Vorgabe für Kurgebiete, Krankenhäuser und
Pflegeanstalten mit einem Nachtwert von 35 dB(A) und einem Tagwert von 45 dB(A) auf
Einrichtungen in ruhiger Lage abgezielt wird, in denen mehrwöchige Betreuung zur Genesung
stattfindet. Gemäß Punkt 6.7 der TA - Lärm (Gemengelagen) können in einer Einzelfallbetrachtung
die Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden.
Bei den hier geplanten Nutzungen handelt es sich um Einrichtungen einer universitären Akutklink
im innerstädtischen, urbanen Bereich, in der sich die Behandlungsdauer auf wenige Tage
beschränkt. In den Bettenhäusern des Plangebietes werden keine dauerhaft pflegebedürftigen
32
Patienten oder Palliativpatienten behandelt. Insofern muss der Richtwert für Kurgebiete hier nicht
zutreffend sein.
Der auftretende anlagenbezogene Lärm resultiert aus den klinikeigenen Anlagen zur Versorgung
und Be- und Entlüftung und ist damit Voraussetzung für den Betrieb der Klinik und die Versorgung
der Patienten. Einzelne anlagenbezogene Schallquellen, die in der worst - case - Betrachtung
berücksichtigt sind, treten nur kurzzeitig auf, wie beispielsweise die Lärmbelastung durch den
Hubschrauber.
Nach TA Lärm muss bei Nichteinhaltung der Richtwerte eine Belüftung der Räume auch ohne
geöffnete Fenster gewährleistet werden. Diese Anforderung wird im vorliegenden Bebauungsplan
eingehalten, weil festgesetzt wird, dass ab einem nächtlichen Pegel von 40 dB(A) Lüfter mit
geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Lüftungen vorzusehen sind. Der Bezug auf die
nächtlichen Schallpegel ist hier ausreichend, weil in einer Umgebung ohne Gewerbebetriebe im 24
h-Betrieb und deren Emissionen mit den nächtlichen Werten die höheren Anforderungen
verbunden sind.
Gleichzeitig fordert die TA Lärm, dass bei Überschreitung der Richtwerte die Fenster in nicht zu
öffnender Bauweise eingebaut werden müssen. Davon abweichend wird im Bebauungsplan
festgesetzt, dass bei nächtlichen Lärmbelastungen an den Fassaden die dort befindlichen Fenster
noch zu öffnen sein dürfen, solange die Lärmbelastung nicht höher als 42 dB(A) ist. Damit wird
dem besonderen Bedürfnis von Patienten Rechnung getragen, Kontakt mit der Außenwelt und
frischer Luft zu erhalten, auch wenn sie das Gebäude nicht verlassen können. Aus langjähriger
medizinischer und psychologischer Erfahrung der Uniklinik Köln wird die Befriedigung dieses
Bedürfnisses als besonders wichtig für einen guten Genesungsprozess angesehen. Bei
Ruhebedarf ist durch die Lüftungseinrichtungen sichergestellt, dass die Patienten ausreichenden
Lärmschutz bei ausreichender Frischluftversorgung haben. Auch die TA Lärm geht davon aus,
dass bei bis zu 45 dB(A) noch ungestörter Nachtschlaf möglich ist, siehe nächtliche Richtwerte für
urbane Gebiete und Kerngebiete. Die Festlegung auf 42 dB(A) ist die Entscheidung für einen Wert
zwischen dem Richtwert für Krankenhäuser und dem für urbane Gebiete und Kerngebiete. Ab
einer Fassadenbelastung von 42 dB(A) sind sämtliche Fenster in nachts nicht zu öffnender
Bauweise herzustellen.
Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht
berücksichtigt, wird auch hier in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass beim
Nachweis einer geringeren Lärmbelastung die Fenster auch nachts geöffnet werden können.
10.9 Grünflächen
(textliche Festsetzung A) 8.)
Mit den Festsetzungen zur Dachbegrünung, zur Mindestüberdeckung der Tiefgaragen und zur
Begrünung von Freianlagen werden Mindestanforderungen zur Eingrünung des Plangebietes
definiert. Die Regelung ist erforderlich, damit die aufgeführten Begrünungen tatsächlich umgesetzt
werden. Die Begrünungen sind Teil der ausgleichenden Maßnahmen hinsichtlich der
Überschreitung von GRZ und GFZ (siehe Punkt 10.2). Bei der Festsetzung der mindestens zu
begrünenden Flachdachflächen der Sockelgeschosse wurde im Besonderen auf die zukünftige
Funktionalität des Eltern - Kind - Zentrum Rücksicht genommen, daher wird hier die Fläche der zu
begrünenden Flachdachfläche auf mindestens 35 % festgesetzt. Somit wird ausreichend
Nutzungsfreiraum für haustechnisch notwendige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen,
Wartungsflächen, Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie,
Oberlichter, Vordächer und Dachterrassen ermöglicht, um die Funktionalität des zukünftigen Eltern
- Kind - Zentrums zu gewährleisten.
10.10 Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 86 BauO
NRW
10.10.1Dächer
(textliche Festsetzung B) 1.)
Mit der Festsetzung zur Dachform wird das Ziel verfolgt, die gestalterischen Anforderungen des
städtebaulichen Entwurfes auf Grundlage des Wettbewerbsergebnisses umzusetzen und
33
gestalterische Fehlentwicklungen zu vermeiden. Daher wird festgesetzt, dass innerhalb des
Plangebietes nur Flachdächer bzw. flachgeneigte Dächer mit maximal 5 % Neigung zulässig sind.
10.10.2Werbeanlagen
(textliche Festsetzung B) 2.)
Um das städtebauliche Erscheinungsbild des Universitätsklinikums und seines Umfeldes dauerhaft
zu sichern und zu verhindern, dass die Fassaden durch Fremdwerbung fehlgenutzt werden, ist im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Errichtung von Fremdwerbeanlagen unzulässig.
10.10.3Einfriedungen
(textliche Festsetzung B) 3.)
Zu den nördlich und westlich angrenzenden Hausgärten sind Einfriedungen als Mauer, Zaun oder
Zaun - Hecken - Kombination bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Als unterer
Bezugspunkt gilt die festgesetzte Geländeoberkante (GOK). Eine Beschränkung der Höhe ist für
das zukünftige Erscheinungsbild sowie für den Erhalt der Privatsphäre auf den
Wohnungsgrundstücken sinnvoll. Bei einer Höhe von 2,0 m bleibt gewährleistet, dass ein
Erwachsener nicht über die Einfriedung im Bereich des Studentenweges hinwegschauen kann,
dahinterliegende Gebäude und deren höherer Bewuchs bleiben weiter sichtbar. Somit wird mit
dieser Festsetzung ein planungsrechtlicher Spielraum für den Schutz der Privatsphäre geschaffen.
Mit der Festsetzung wird sowohl dem gestalterischen Anspruch der Architektur des zukünftigen
Klinikgebäudes als auch dem Sicherheitsinteresses der Anwohner beziehungsweise der
Bevölkerung Rechnung getragen.
11. Städtebauliche Werte
Tabelle 5: Flächeninanspruchnahme
Zusätzlich werden auf Grundlage des Wettbewerbsentwurfes ca. 1.500 m² extensive
Dachbegrünung, ca. 300 m² intensive Dachbegrünung und ca. 500 m² Vegetationsflächen
(unterbaut) in den Erschließungsanlagen realisiert. Die ökologischen Mindestvoraussetzungen für
diese Flächen sind in den textlichen Festsetzungen definiert. Die ungefähre Lage der Flächen
sowie ihre Mindestgrößen werden im städtebaulichen Vertrag vertraglich vereinbart. Die genau
Lage und Größe der Vegetationsflächen wird im Rahmen des Bauantrages erfolgen.
Nutzungsart Bestand Planung Planung
Fläche ca.
in m²
Fläche ca.
in m²
Anteil ca.
in %
versiegelte Fläche 13.500
davon Gebäude 6.100
bestehende sonstige Vegetationsflächen 4.100
bebaubare Flächen innerhalb der
Baugrenzen 14.300 81,3
Erschließungsflächen 3.300 18,7
insgesamt 17.600 17.600 100
34
12. Umweltbericht
A Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die
Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB
dargestellt.
12.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Allgemeines Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
geordnete und nachhaltige städtebauliche und architektonische Gebietsentwicklung zu schaffen.
Dieser vorliegende Bebauungsplan soll die geplante Erweiterung der Uniklinik Köln mit dem Eltern-
Kind-Zentrum und der Zusammenlegung der Notaufnahme sowie einem neuen
Hubschrauberlandeplatz planungsrechtlich sichern.
Mit der Durchführung der Planung werden die bisher genutzten Gebäude der Uniklinik Köln
zurückgebaut und durch das Eltern-Kind-Zentrum (ELKI) ersetzt. Ziel des Bauleitplans ist die
Errichtung eines Neubaus als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde an der
Uniklinik in Lindenthal.
In der Begründung unter Punkt 5.5 wird das städtebauliche Konzept beschrieben.
12.2 Bedarf an Grund und Boden
In der folgenden Tabelle wird die derzeitige sowie die zukünftige Flächeninanspruchnahme
dargestellt.
Tabelle 6: Flächenbilanz Bestand und Planung
Nutzungsart Bestand Planung
Fläche ca.
in m²
Fläche ca.
in m²
versiegelbare Fläche 13.500 17.600
davon Gebäude oberirdisch
(gemäß Baugrenzen)
6.100 14.500
Vegetationsflächen 4.100 -
extensive Dachbegrünung - 1.500
intensive Dachbegrünung - 300
Unterbaute Grünflächen - 500
Gesamtfläche 17.600 17.600
35
12.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im
Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG,
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz
(BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG
– Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner
Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf
Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL –
Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz
des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie
Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln Erste
Fortschreibung 2012 sowie zweite Fortschreibung 2019 Entwurf.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder
Flächennutzungsplanänderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu
Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden
Gemeinden abgestimmt.
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
12.4 Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Baufeld-
West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche
Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich
einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche
anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare
Ereignisse.
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter
zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei
sind die Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen
Merkmale sowie die Sachgüter im Wirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen
und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen,
Minderungsmaßnahmen sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu prüfen und aufzuzeigen.
Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die
einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und technischen
Regelwerke herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den
einzelnen Schutzgütern zugeordnet.
Im folgenden Text werden schutzgutbezogen die Umweltauswirkungen der Planung erläutert.
Dabei wird zu jedem Schutzgut zunächst eine Bestandsbeschreibung vorgenommen,
anschließend werden die jeweiligen Auswirkungen der Planung beschrieben und schließlich die
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen aufgeführt.
Am Ende des Umweltberichtes werden in Kapitel 12.8 alle relevanten Aussagen in einer allgemein
verständlichen Zusammenfassung aufgeführt.
36
Der Einsatz von Techniken oder Stoffen, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
führen werden, ist auf der Ebene des Angebotsplanes nicht bekannt und ist daher nicht Bestandteil
dieser Umweltprüfung.
12.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden die Grundlagen der
Auswirkungen der Planung auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB genannten Umweltbelange
untersucht und die voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen benannt. Im weiteren Verfahren
wurde im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB der Umweltbericht aus den Rückläufern der frühzeitigen
Beteiligung und der internen Abstimmungen erarbeitet.
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Lindenthal im westlichen Bereich des Universitätsgeländes.
Es wird im Süden durch die Kerpener Straße, westlich durch den Lindenthalgürtel und östlich
sowie nördlich durch weitere universitätsklinische Nutzungen begrenzt. Das Plangebiet hat eine
Größe von ca. 17.600 m².
Entlang des Lindenthalgürtels befindet sich eine IV- bis V-geschossige Blockrandbebauung, die
zukünftig im Rahmen der Neubebauung des Baufeldes West im Einmündungsbereich Kerpener
Straße aufgegriffen und fortgeführt werden soll. Sie ergänzt sogleich die südlich der Kerpener
Straße vorhandene dreigeschossige Blockrandbebauung. Östlich des Baufeldes West wird das
Klinikgelände durch den markanten Hochpunkt des Bettenhauses geprägt. Nördlich bilden weitere
universitätsklinische Nutzungen den Rahmen des Plangebietes.
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Stand: November
2014) stellt den Bereich des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Die
geplante Kliniknutzung kann somit aus dem Regionalplan entwickelt werden.
Flächennutzungsplan
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Köln, der seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig
ist, stellt für das Plangebiet angrenzend zum Lindenthalgürtel Wohnbauflächen dar. Die übrige
Fläche des Plangebietes ist als Sonderbaufläche ausgewiesen. Die Wohnbaufläche wird im
Rahmen der 215. Flächennutzungsplanänderung, die mit der Offenlage im Parallelverfahren
durchgeführt wird, zukünftig als Sonderbaufläche dargestellt.
12.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan, die planungsrechtliche Situation beurteilt sich
nach § 34 BauGB. Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleiben die vorhandenen Gebäude
zunächst erhalten. Die Nutzung als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde
sowie die zentrale Notaufnahme mit der höher gelegten Bedarfslandeplattform des Hubschraubers
an der Uniklinik zu Köln würden entfallen. Durch die Beibehaltung des bisherigen Bestandes
würden die positiven Effekte der Planung und insbesondere die Synergieeffekte in der
medizinischen Versorgung und der damit verbundenen Verbesserung der medizinischen
Versorgung nicht erreicht.
Bei Nichtdurchführung der Planung am Standort des Baufeldes West würde es zwangsweise zu
einer Standortverlagerung der geplanten Klinikbereiche führen. Dies würde eine zentrale
Notaufnahme für das gesamte Universitätsklinikum nicht mehr ermöglichen und gleichzeitig
Pendelverkehre erzeugen, die zum neuen Standort führen würden. Synergieeffekte, die durch die
Achse Herzzentrum, Zentralklinikum und Eltern-Kind-Zentrum entstehen und das
Versorgungskonzept der kurzen Wege würden somit entfallen. Insbesondere würde bei einer
Verlagerung außerhalb des Universitätsgeländes der Grundsatz 6.1-6, Vorrang der
Innenentwicklung, der landesplanerischen Vorgaben nicht entsprochen, da das Gebäude nicht in
unmittelbarer Nähe des Universitätsgeländes errichtet werden könnte, sondern am Rande von
bestehenden Siedlungsstrukturen errichtet werden müsste. Dies könnte zu einer ungesteuerten
Verdichtung führen, wenn der Bebauungsplan nicht weiter verfolgt werden würde.
Des Weiteren blieben die vorhandenen Grünstrukturen in ihrer derzeitigen Form erhalten.
37
12.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes wird es durch die geplante bauliche
Verdichtung zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Die damit einhergehende
Nutzungsintensivierung führt zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens. Eine erhebliche
Betroffenheit ergibt sich daher insbesondere für die Schutzgüter und Umweltbelange:
Tiere
Pflanzen
Fläche
Luftgüte
Menschliche Gesundheit: Lärm
Im Plangebiet wird es zu folgenden voraussichtlichen Entwicklungen kommen:
Tiere
Planungsrelevante Arten:
Im Plangebiet wurden Turmfalke, Mäusebussard und Sperber überfliegend beobachtet. Das
Plangebiet ist ein Teil der Jagdgebiete und wird auch als Flugroute benutzt. Es ist möglich, dass
die vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und Zwischenquartier genutzt
werden, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Wahrscheinlich sind aber Sommer- und
Herbstquartiere der Zwergfledermaus in den Nachbargebäuden in nördlicher Richtung. Dort
wurden schwärmende Tiere beobachtet. Diese Quartiere befinden sich im Wirkungsraum des
Plangebietes. Wochenstuben und Winterquartiere wurden nicht festgestellt und werden auch nicht
erwartet. Bei den Baumaßnahmen werden die potentiell möglichen Sommer- und
Zwischenquartiere der Zwergfledermaus zerstört. Bei den Bautätigkeiten können Tiere verletzt
oder getötet werden. Die bestehenden Flugrouten und Jagdgebiete werden verhindert bzw.
verändert. Trotz der Störungen wird eine Beeinträchtigung der lokalen Population als
unwahrscheinlich gesehen.
Nicht planungsrelevante Arten:
Im Plangebiet und am Rande befinden sich zwei bis drei Brutplätze des Haussperlings. An den
Fassaden der Nachbargebäude (Wirkungsbereich) wurden ein bis zwei Brutplätze des
Mauerseglers entdeckt. Direkt an den Gebäuden im Plangebiet gab es keinen Brutplatzhinweis.
Innerhalb des Plangebietes, in stehenden Gebäuden, wurde ein Brutpaar des Hausrotschwanzes
nachgewiesen. Die meisten sonstigen Vogelarten besitzen ein bis zwei Brutplätze im Plangebiet.
Alle Brutplätze des Haussperlings, Mauerseglers, Hausrotschwanz und sonstiger Vogelarten im
Plangebiet gehen verloren. Der Verlust der Brutplätze im Wirkungsbereich wird gemäß des
Gutachtens vom Büro für Artenschutz und Avifaunistik ebenfalls angenommen.
Durch die Umsetzung sind Fledermausarten (streng geschützt) und besonders geschützte
Vogelarten betroffen. Durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist insgesamt für die von
der Planung betroffenen Arten von keiner Verletzung von Verbotstatbeständen nach
§ 44 BNatSchG auszugehen.
Pflanzen
Innerhalb des Plangebietes befinden sich 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. 65
satzungsgeschützte Bäume müssen für die Umsetzung der Planung gefällt werden, lediglich zwei
satzungsgeschützte Bäume an der Grenze zum Grundstück Lindenthalgürtel 30 können erhalten
bleiben. Zusätzlich wird ein satzungsgeschützter Bäum auf städtischem Grundstück auf der
Kerpener Straße gefällt, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage und den Bauablauf zu
ermöglichen. Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen
oder Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere
acht Bäume im Straßenraum zu fällen. Dies hängt von der Ausführung der Baugrenze und der
temporären Verkehrsführung während der Bauzeit ab. Dies wird im Zuge der Baugenehmigung
geklärt und gegebenenfalls ausgeglichen.
38
Des Weiteren sind 2.300 m² Begrünung geplant, davon 1.500 m² extensive Dachbegrünung,
300 m² intensive Dachbegrünung beziehungsweise Begrünung auf der Tiefgarage sowie ca. 500
m² unterbaute Grünflächen.
Fläche
Im Zuge des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Als
Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen festgesetzt.
Luftgüte
Durch die Planung werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Bei den prognostizierten
Verkehrsmengen (Bestand und Prognose) ist die Überschreitung der EU-Grenzwerte für
Luftschadstoffe auszuschließen.
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch
die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren werden
im städtebaulichen Vertrag gesicherte extensive und intensive Gründächer innerhalb des
Plangebietes als geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen
Stickstoffdioxidwerte (NO2) festgesetzt.
Menschliche Gesundheit: Lärm
Verkehrslärm
Es ist mit keiner relevanten Erhöhung (> 3dB) des Straßenverkehrslärms zu rechnen. Jedoch
liegen diese Erhöhungen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel,
rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind.
Anlagenlärm - Tiefgarage
Neben der bestehenden Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt des Zentralklinikums (Bettenhaus) mit
485 Stellplätzen ist eine neue Tiefgarage in den Untergeschossen der geplanten Gebäude des
Eltern-Kind-Zentrums geplant. Die geplante Tiefgaragenausfahrt liegt ungefähr mittig gegenüber
dem Gebäude Kerpener Straße 107. Im ersten Bauabschnitt sind 216 Stellplätze und im zweiten
Bauabschnitt sind zusätzlich 170 Stellplätze geplant. Neben der Ein- und Ausfahrt soll eine
zentrale Zufahrt für Krankentransporte errichtet werden. Über die geplanten Ein- bzw. Ausfahrten
wird künftig Lärm in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden.
Anlagenlärm - Außerhalb des Plangebietes
Im Zuge der Planung ist an den betrachteten Immissionsorten mit keinen relevanten
Lärmimmissionen aus der Vorbelastung außerhalb des B-Plangebietes zu rechnen.
Im Nachtzeitraum ist an der Kerpener Straße keine relevante Lärmimmission aus der Vorbelastung
zu erwarten.
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis
zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit
Schlaffunktion) erreicht.
Nachts werden Beurteilungspegel von bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis
zu ca. 43 dB(A) (z.B. Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen
(Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht.
Anlagenlärm - Innerhalb des Plangebietes
Im Zuge der Planung werden innerhalb des Bebauungsplangebietes an den Gebäuden tags
Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen
39
(Patientenzimmer, Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten.
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel von
bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (z.B.
Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Zimmer mit
Schlaffunktion) erreicht.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine
Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete werden nicht überschritten.
12.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB
12.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die
Belange der Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz
und die Landesgesetze zu berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das
Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des
Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die
Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und
Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den
Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern.
Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu
behandeln. Gemäß § 44 BNatSchG ist eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“ bei
Eingriffen in Natur und Landschaft vorgesehen.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Artenschutzprüfung I und II, Dr. Andreas
Skibbe, Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018) wurden im betrachteten
Messtischblatt 5007 Köln 3. Quadrant Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt. Durch
Begehungen im Plangebiet zwischen Januar - Oktober 2016 und im September 2018 wurden
folgende Vogel- und Fledermausarten festgestellt:
Planungsrelevante Arten
Turmfalke, Mäusebussard und Sperber: Überfliegend
Zwergfledermaus: Potentiell mögliche Quartiere und Jagdgebiete sind vorhanden. Das Plangebiet
ist ein Teil der Jagdgebiete und wird auch als Flugroute benutzt. Es ist möglich, dass die
vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und Zwischenquartier genutzt werden,
was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Wahrscheinlich sind aber Sommer- und
Herbstquartiere der Zwergfledermaus in den Nachbargebäuden in nördlicher Richtung. Dort
wurden schwärmende Tiere beobachtet. Diese Quartiere befinden sich im Wirkungsraum des
Plangebietes. Wochenstuben und Winterquartiere wurden nicht festgestellt und werden auch nicht
erwartet.
Nicht planungsrelevante Arten
Haussperling: Brutvogel
Im Plangebiet und am Rande befinden sich 2 - 3 Brutplätze.
Mauersegler: Brutvogel
An den Fassaden der außerhalb des Plangebietes liegenden Nachbargebäude (Wirkungsbereich),
wurden 1 - 2 Brutplätze des Mauerseglers entdeckt. Direkt an den Gebäuden im Plangebiet gab es
keinen Brutplatzhinweis.
40
Hausrotschwanz: Brutvogel
Innerhalb des Plangebietes, in stehenden Gebäuden, wurde 1 Brutpaar des Hausrotschwanzes
nachgewiesen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen. Im Rahmen solcher Vorhaben wäre dann die mögliche Verletzung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erneut zu prüfen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Planungsrelevante Arten:
Für den Turmfalken, Mäusebussard und Sperber werden keine Beeinträchtigungen erwartet, da
diese nur überfliegend beobachtet wurden.
Das Plangebiet ist ein Teil der Jagdgebiete und wird auch als Flugroute benutzt. Es ist möglich,
dass die vorhandenen Gebäude von einzelnen Tieren als Sommer- und Zwischenquartier genutzt
werden, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Wahrscheinlich sind aber Sommer- und
Herbstquartiere der Zwergfledermaus in den Nachbargebäuden in nördlicher Richtung. Dort
wurden schwärmende Tiere beobachtet. Diese Quartiere befinden sich im Wirkungsraum des
Plangebietes. Wochenstuben und Winterquartiere wurden nicht festgestellt und werden auch nicht
erwartet. Bei den Baumaßnahmen werden die potentiell möglichen Sommer- und
Zwischenquartiere der Zwergfledermaus zerstört. Bei den Bautätigkeiten können Tiere verletzt
oder getötet werden. Die bestehenden Flugrouten und Jagdgebiete werden verhindert bzw.
verändert. Trotz der Störungen wird eine Beeinträchtigung der lokalen Population als
unwahrscheinlich gesehen.
Nicht planungsrelevante Arten:
Im Plangebiet und am Rande befinden sich 2 - 3 Brutplätze des Haussperlings. An den Fassaden
der Nachbargebäude (Wirkungsbereich) wurden 1 - 2 Brutplätze des Mauerseglers entdeckt.
Direkt an den Gebäuden im Plangebiet gab es keinen Brutplatzhinweis. Innerhalb des
Plangebietes, in stehenden Gebäuden, wurde 1 Brutpaar des Hausrotschwanzes nachgewiesen.
Die meisten sonstigen Vogelarten besitzen 1 - 2 Brutplätze im Plangebiet. Alle Brutplätze des
Haussperlings, Mauerseglers, Hausrotschwanz und sonstiger Vogelarten im Plangebiet gehen
verloren. Der Verlust der Brutplätze im Wirkungsbereich wird gemäß des Gutachtens vom Büro für
Artenschutz und Avifaunistik ebenfalls angenommen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Laut Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand
September 2018, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach §
44 Abs. 5 BNatSchG. Auf freiwilliger Basis werden folgende vorsorgliche Maßnahmen empfohlen:
Acht Nistkästen für die Zwergfledermaus,
Zwei Halbhöhlenkästen für Hausrotschwänze,
Fünf Nistkästen für Mauersegler,
Acht Nistkästen für Haussperling.
Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind vor Beginn der Erschließung und Bauarbeiten zu
berücksichtigen:
Vor den Abrissarbeiten zur Brutzeit (März - September) ist das Vorhandensein der
Niststätten der Vögel zu prüfen.
41
Die Rodung der Sträucher und Hecken ist zwischen Oktober und Februar durchzuführen
bzw. eine Kontrolle nach besetzten Nestern zu machen.
Zeitliche Abrissbeschränkungen (April - Oktober) bzw. Prüfung des Vorhandenseins der
besetzten Fledermausquartiere.
Das Anbringen der künstlichen Nisthilfen und die Prüfung der Brutplätze sowie Quartiere sind im
Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Die Nisthilfen müssen den betroffenen
Arten vor den Rodungen und Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Sie sind dauerhaft zu erhalten
und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. In den Bebauungsplan wird ein
entsprechender Hinweis aufgenommen.
Bewertung:
Durch die Umsetzung sind Fledermausarten (streng geschützt) und besonders geschützte
Vogelarten betroffen. Bei Durchführung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist
insgesamt für die von der Planung betroffenen Arten von keiner Verletzung von
Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG auszugehen.
12.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.
Zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet ist die Satzung der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung - BSchS) zu berücksichtigen.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet befinden sich insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. Des
Weiteren bestehen Pflanzbeetpflanzungen, die teilweise durch mechanische Belastung stark
verdichtet sind.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen und grünen
Strukturen zunächst erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen
Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Innerhalb des Plangebietes befinden sich 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. 65
satzungsgeschützte Bäume müssen für die Umsetzung der Planung gefällt werden, lediglich zwei
satzungsgeschützte Bäume an der Grenze zum Grundstück Lindenthalgürtel 30 können erhalten
bleiben. Zusätzlich wird ein satzungsgeschützter Bäum auf städtischem Grundstück auf der
Kerpener Straße gefällt, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage und den Bauablauf zu
ermöglichen. Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen
oder Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere
acht Bäume im Straßenraum zu fällen. Dies hängt von der Ausführung der Baugrenze und der
temporären Verkehrsführung während der Bauzeit ab. Dies wird im Zuge der Baugenehmigung
geklärt und gegebenenfalls ausgeglichen.
Des Weiteren sind 2.300 m² Begrünung geplant, davon 1.500 m² extensive Dachbegrünung,
300 m² intensive Dachbegrünung beziehungsweise Begrünung auf der Tiefgarage sowie ca. 500
m² unterbaute Grünflächen.
42
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder
Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Insgesamt entsteht eine Ausgleichsverpflichtung von
voraussichtlich 100 Bäumen, die es als Ersatz zu pflanzen gilt. Statt der Neupflanzungen ist ein
monetärer Ausgleich von derzeit 678,00 € / Baum oder insgesamt 67.800,00 € möglich. Für die
neun möglicherweise entfallenden Bäume außerhalb des Geltungsbereiches sind voraussichtlich
14 Ausgleichspflanzungen vorzunehmen. Die genaue Prüfung der zu fällenden Bäume erfolgt im
Bauantrag.
Bewertung:
Bei Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist für die von der Planung betroffenen
satzungsgeschützten Bäume eine ausreichende Ersatzpflanzung sichergestellt. Mit Durchführung
des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen. Als
Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen im städtebaulichen Vertrag geregelt.
12.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
§ 1 BauGB
Gemäß § 1 a (2) BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden.
Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahmen von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innentwicklung zu Nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Innerhalb des Plangebietes liegt ein Teil des Uniklinikums Köln. Derzeit befinden sich innerhalb
des Bestandes verschiedene Nutzungen (Kinderklinik, Interim Psychiatrie, Onkologie, Sozialdienst,
Dezernat, Verwaltung und Bereitschaftszimmer) sowie Erschließungsanlagen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
43
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach den städtebaulichen Werten sieht die geplante Nutzung wie folgt aus:
Tabelle 7: Flächenbilanz Bestand und Planung
Nutzungsart Bestand Planung
Fläche ca.
in m²
Fläche ca.
in m²
versiegelbare Fläche 13.500 17.600
davon Gebäude oberirdisch
(gemäß Baugrenzen)
6.100 14.500
Vegetationsflächen 4.100 -
extensive Dachbegrünung - 1.500
intensive Dachbegrünung - 300
Gesamtfläche 17.600 17.600
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind 2.300 m² Begrünung geplant, davon 1.500 m² extensive Dachbegrünung, 300 m² intensive
Dachbegrünung beziehungsweise Begrünung auf der Tiefgarage sowie ca. 500 m² unterbaute
Grünflächen.
Bewertung:
Mit Durchführung des Vorhabens wird es zu einer Erhöhung der versiegelten Flächen kommen.
Als Kompensationsmaßnahme werden Dachbegrünungen im städtebaulichen Vertrag geregelt. Die
Flächen innerhalb des Plangebietes sind durch ihre Vornutzung bereits erschlossen. Es werden
keine naturnahen Flächen in Anspruch genommen.
12.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
§ 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB sind die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen
ist der Boden Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und
Bodenorganismen und übt als zentrales Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus.
Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige
Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz).
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des
Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu
sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei
44
Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass
schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der ursprünglich im Plangebiet und seiner Umgebung vorhandene Hochflutlehm ist in anthropogen
überprägten Gebieten i.d.R. teilweise oder ganz durch künstliche Auffüllungen ersetzt oder
überdeckt. So liegen im Plangebiet nur sehr untergeordnet ungestörte Bodenverhältnisse vor.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro ugb eine baugrundtechnische
Voruntersuchung (Stand September 2018) durchgeführt. Aus den Rammkernsondierungen gehen
folgende Ergebnisse hervor:
Der oberste Profilabschnitt wird von künstlicher Anschüttung, in den unbebauten Bereichen
überwiegend unterhalb einer Oberflächenbefestigung aus Asphalt oder Pflaster, gebildet. Es
handelt sich um umgelagerten Boden mit zumeist geringen Anteilen an Schlacken, Aschen und
Bauschuttresten wie Beton, Ziegel oder Mörtel. Unterhalb von Oberflächenbefestigungen kann
Magerbeton oder Tragschichtmaterial vorhanden sein. Es wurden keine Bohrhindernisse (z.B.
Altfundamente als Reste älterer, bereits rückgebauter Gebäude) im Rahmen der Untersuchung
festgestellt. Die Auffüllung stellt sich aus kiesigem Sand, z.T. auch sandiger Schluff, z.T. mit
kiesigen Anteilen in Bohrtiefen zwischen 3 m und 4,8 m dar. Größere Mächtigkeiten sind örtlich
nicht auszuschließen.
Dort, wo kein Boden ausgeräumt wurde, setzt das natürliche Bodenprofil mit einem Hochflutlehm
aus feinem, sandigem und tonigem Schluff ein. Die Schichtunterkante liegt in Bohrtiefen zwischen
3,7 m und 5 m.
Im Plangebiet befinden sich keine schutzwürdigen Böden, dies ist auf die derzeitige Bebauung und
den damit verbundenen Bodenabtrag zurückzuführen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen Bodenstrukturen zunächst erhalten
bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über
spätere Bodeneingriffe treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Plangebiet wird durch Gebäudebestand und Erschließungsanlagen nahezu vollständig
versiegelt. Möglicher Bodenabtrag, Verdichtung und Umlagerung von Böden in der Bauphase
betreffen vorbelastete oder bereits versiegelte Böden. Natürliche Böden werden nicht oder nur in
untergeordnetem Maß in Anspruch genommen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen notwendig, da keine schutzwürdigen Böden betroffen sind.
Bewertung:
Im Plangebiet liegen so gut wie keine naturnahen Bodenverhältnisse vor. Der Anteil an bebauten,
versiegelten oder teilversiegelten Böden erhöht sich im Vergleich zur heutigen Situation. Die
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden insgesamt als geringfügig bewertet.
12.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
12.5.5.1 Oberflächenwasser
Ziele des Umweltschutzes:
WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL
45
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB
Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die
Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die
Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen
für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Auf dem Plangelände selbst befinden sich keine natürlichen oberirdischen Gewässer. Es gehört
zum Einzugsgebiet des Rheins, der sich in einem Abstand von ca. 3,7 km Luftlinie östlich befindet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen. Veränderungen sind zukünftig möglich, können zurzeit aber nicht
beschrieben werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Schutzgut ist durch die Planung nicht betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen notwendig.
Bewertung:
Durch die fehlende Nähe zu Oberflächengewässern ist eine weitere Betrachtung des Schutzgutes
nicht notwendig.
12.5.5.2 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes:
WHG, LWG NRW
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB
Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die
Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die
Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen
für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW), das Anforderungen an den
Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 Abs.1 LWG NRW ist
Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in
ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung
beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende
Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001
2104 - vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 64435 / 02 - Baufeld West Köln Lindenthal - wurde
im Hinblick auf die zukünftige Realisierung des Vorhabens eine baugrundtechnische
Voruntersuchung durch das Ing. Büro ugb, Stand September 2018, erstellt. Bei den Bohrarbeiten
wurde bis zur maximalen Erkundungstiefe von etwa 40,5 m NN kein Grund-, Schicht- oder
Stauwasser angetroffen. Ein quartärer Grundwasserleiter wurde in den Terrassensedimenten
festgestellt. Innerhalb des Plangebietes existieren keine Grundwassermessstellen, weshalb zur
Überprüfung der Wechselwirkungen mit dem Bauvorhaben Grundwasserstandmessungen an einer
46
im erweiterten Projektumfeld vorhandenen Grundwassermessstelle ausgewertet wurden. Es
handelt sich um die Messstelle mit der Bezeichnung Nr. 073513714, sie liegt ca. 200 m nördlich
des Baufeldes.
Aus den verfügbaren Beobachtungsdaten der genannten Messstelle wurden folgende
Bemessungswasserstände unter Berücksichtigung entsprechender Sicherheitszuschläge
angegeben:
GWmin = 37,5 m NN
GWmax = 41,5 m NN
Mit dem Grundwasser kann das Bauvorhaben somit ab Gründungstiefen von 41,5 m NN in
Berührung kommen. In diesem Falle sind im Rahmen der Detailbaugrunduntersuchung
hydrochemische Untersuchungen des Grundwassers nach DIN 4030 durchzuführen. Das
Plangebiet liegt derzeit nicht in einer ausgewiesenen Wasserschutzzone, jedoch in der geplanten
Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der
Schutzzonenverordnung sollten heute schon bei der Realisierung von Baumaßnahmen beachtet
werden.
Aufgrund einer großflächigen Teilversiegelung ist die Grundwasserneubildung innerhalb des
Plangebietes als gering einzustufen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Auswirkungen sind zu erwarten, wenn Gebäude in das Grundwasser einbinden. Dies ist auf der
Ebene der Baugenehmigung zu klären, dann sind gegebenenfalls auch wasserrechtliche
Erlaubnisse einzuholen. Eventuell erforderliche Maßnahmen werden im Rahmen der
Baugenehmigung oder der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegt.
Die Grundwasserneubildung wird durch das Vorhaben aufgrund einer erhöhten Versiegelung
weiter eingeschränkt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind keine Maßnahmen notwendig.
Bewertung:
Es sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut durch das Planvorhaben auf Bebauungsplanebene
zu erwarten.
12.5.5.3 Entwässerung
Ziele des Umweltschutzes:
WHG, LWG NRW
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso wie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB
Abwasser und Trinkwasser Belange sind, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer die
Benutzung von Gewässern insbesondere nach § 62 Abs. 6 Nr.1 WHG, die
Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen
für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) das Anforderungen an den Umgang
mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 Abs.1 LWG NRW ist Niederschlagswasser von neu
erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer
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einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch
Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die
Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 - vom 26.5.2004) des
Landes Nordrhein-Westfalen.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangelände ist bebaut und liegt direkt an den abwassertechnisch erschlossenen Straßen
Lindenthalgürtel und Kerpener Straße. Schmutzwasser wird nach derzeitigem Kenntnisstand in
den Mischwasserkanal der Kerpener Straße eingeleitet. Das Plangebiet wurde vor dem 1. Januar
1996 erstmals bebaut, befestigt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, daher liegt kein
Anwendungsfall nach § 44 LWG (Landeswassergesetz) beziehungsweise § 55 WHG
(Wasserhaushaltsgesetz) vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Plangebiet ist durch die vorhandene Kanalisation erschlossen. Eventuell erforderliche
Rückhaltemaßnahmen werden auf Baugenehmigungsebene mit den Stadtentwässerungsbetrieben
festgelegt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Bewertung:
Wegen der vorhandenen entwässerungstechnischen Erschließung des Plangebietes ist eine
weitere Betrachtung des Schutzgutes auf Ebene des Bebauungsplanes nicht notwendig.
12.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
12.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt an den beiden Hauptverkehrsstraßen Kerpener Straße und Lindenthalgürtel.
Die von Individualverkehr stark befahrenen Straßen sind bereits heute durch Emissionen,
hauptsächlich ausgehend von Kfz-Verkehr, belastet. Weiterhin liegen im Plangebiet und seinem
Nahbereich Emissionen aus den Gebäudeheizungen und dem bestehenden BHKW vor, dessen
Kraftwärmekopplung Emissionen für Wärmebereitstellung und Stromerzeugung mindert.
Die Immissionsbelastung durch Formaldehyd ausgehend vom BHKW schöpft den von der
Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Forschungsinstitute (AGÖF) e.V. empfohlenen
Orientierungswert im Maximum zu etwa 16 % aus. Da in der Umgebung keine weiteren Quellen
von Formaldehyd bekannt sind, ist der Orientierungswert sicher eingehalten.
Darüber hinaus wird das Plangebiet durch den benachbarten Hubschrauberlandeplatz auf dem
Sockelgebäude des Zentralklinikums belastet.
48
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich am derzeitigen Zustand der vorhandenen
Luftemissionen nichts ändern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit Durchführung der Planung wird es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Patienten,
Besucher sowie durch Beschäftigte und Versorgungsfahrten um und innerhalb des Plangebietes
kommen. Durch den Bau einer weiteren Tiefgarage an der Kerpener Straße werden zusätzliche
Emissionen von NO2, Benzol, PM10 und SO2 hervorgerufen. Zuzüglich der Vorbelastung liegen die
Werte unterhalb der Orientierungswerte bzw. Irrelevanzschwellen der Arbeitsgemeinschaft
Ökologischer Forschungsinstitute (AGÖF) e.V.
Die maximalen 15-Minutenwerte der Stoffe NO2, CO und SO2, welche von den Emissionen des
Hubschrauberlandeplatzes, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Emissionen der Tiefgarage
und der BHKW verursacht werden, unterschreiten auch weiterhin die jeweilige maximale
Arbeitsplatz - Konzentration (MAK-Empfehlungswerte).
Gemäß der vorliegenden Planung wird der heutige Hubschrauberlandeplatz auf die Dachflächen
des Eltern - Kind - Zentrums verlegt. Somit verringern sich die Immissionen durch den
Hubschrauber im Bereich der Kerpener Straße.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Bewertung:
Zusammenfassend sind von den vorgesehenen Schadstoffquellen des geplanten Eltern-Kind-
Zentrums, unter Berücksichtigung der laut Bebauungsplan zulässigen maximalen Gebäudehöhen
für beide Bauabschnitte, keine negativen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Das geplante
Vorhaben ist somit aus lufthygienischer Sicht unbedenklich.
12.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft
Um die Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren zu gewährleisten, sind u.a.
die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 39. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA Luft
sowie die Zielwerte der Bund / Länder - Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zu beachten.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Für den Bereich des Plangebietes liegen keine detaillierten Angaben zur lufthygienischen
Bestandssituation vor. Die nächstgelegene LANUV - Stationen zur Messung der Luftqualität liegt in
Köln-Sülz. Vor dem Hintergrund der bestehenden Verkehrsbelastungen auf der Kerpener Straße
sowie am Lindenthalgürtel kann eine lufthygienische Vorbelastung vorliegen. Dies betrifft
Stickoxide (NOx) und Feinstaub (PM10), da insbesondere für diese Schadstoffe in verkehrlich
belasteten Gebieten häufig hohe Konzentrationen nachgewiesen wurden.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch TÜV Rheinland Energy GmbH eine
Immissionsprognose (Stand Januar 2019) erstellt. Im Rahmen der Studie wurde die
immissionsschutzrechtliche Machbarkeit des Vorhabens auf Grundlage des Bebauungsplans
(Stand 06.07.2018) geprüft. Dabei wurden die laut Bebauungsplan maximal zulässigen
Gebäudehöhen zugrunde gelegt und die Emissionen der folgenden neuen und vorhandenen
Schadstoffquellen für den Endausbau (Bauabschnitt 1 und 2) untersucht:
Tiefgaragenentlüftung (neu und Bestand)
Hubschrauberlandeplatz (neu bzw. verlegt)
49
Kamin BHKW (vorhanden)
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die höchsten Jahresmittelwerte der Stoffe NO2, Benzol, PM10 und SO2 liegen, zuzüglich der
Vorbelastung, unterhalb des jeweiligen Grenzwertes, wobei die höchsten Jahresmittelwerte der
Stoffe PM10 und SO2 auch die Irrelevanzschwellen unterschreiten. Damit sind alle
Jahresmittelwerte durch die Emissionen der Tiefgarage, unter Berücksichtigung der Emissionen
der BHKW, sicher eingehalten.
Die Immissionsbelastung durch Formaldehyd (BHKW) schöpft den von der Arbeitsgemeinschaft
Ökologischer Forschungsinstitute e.V. (AGÖF) empfohlenen Orientierungswert im Maximum zu
etwa 16 % aus. Da in der Umgebung keine weiteren Quellen von Formaldehyd bekannt sind, ist
der Orientierungswert sicher eingehalten
Die maximalen 15-Minutenwerte der Stoffe NO2, CO und SO2, welche von den Emissionen des
Hubschrauberlandeplatzes, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Emissionen der Tiefgarage
und des BHKW verursacht werden, unterschreiten die jeweilige maximalen Arbeitsplatz-
Konzentration-Empfehlungswerte (MAK).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen notwendig.
Bewertung:
Zusammenfassend sind von den vorgesehenen Schadstoffquellen des geplanten Eltern-Kind-
Zentrums, unter Berücksichtigung der laut Bebauungsplan zulässigen maximalen Gebäudehöhen
für beide Bauabschnitte, keine negativen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Das geplante
Vorhaben ist somit aus lufthygienischer Sicht unbedenklich.
12.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
§ 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken
und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Grundsätzlich sind in Köln zwei Wetterlagen zu unterscheiden: Zum einen treten in Köln
Wetterlagen auf, die geprägt sind durch westliche Windrichtungen (Nord - West bis Süd - West -
Winde) mit teilweise höheren Windgeschwindigkeiten. Zum anderen sind Wetterlagen anzutreffen,
bei denen sich bodenständige Windsysteme einstellen können, die in der Regel durch
Schwachwinde geprägt sind. Neben den auf wenige Prozent der Jahresstunden beschränkten
lokalen Kaltluftabflüssen vom bergischen Höhenrand und der Ville kommt es hier zu einem
regionalen Kaltluftabfluss vom Siebengebirge. Kanalisiert durch das Rheintal herrschen dann
schwach windige süd - süd -östliche Windrichtungen vor. Dieser Abfluss kann Mächtigkeiten bis
über 100 Meter erreichen. Dabei gibt es keine topografischen Hindernisse auf dem Kölner
Stadtgebiet.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Stadt Köln im Stadtteil Lindenthal und ist durch ein
Innenstadt - Klimatop geprägt. Das Innenstadtrand - Klimatop wird durch dichter stehende
Blockbebauung mit einem geringen Anteil an Grünflächen bestimmt. Das Klimatop zeichnet sich
durch eine geringe nächtliche Abkühlung, einen gegenüber dem Freiland stark eingeschränkten
Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus sowie einer stark eingeschränkten Durchlüftung aus.
Dieser Klimatoptyp ist sehr anfällig für sommerliche Überwärmung während länger anhaltender
50
Hitzeperioden. Insbesondere für Kleinkinder, kranke Menschen und Senioren stellt dieser
Klimatoptyp dann eine teilweise hohe Belastung dar.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Damit würde es zu keiner Änderung des Klimatops kommen. Der vorhandene
Baumbestand würde im Sommer weiter kleinräumig zur Abkühlung durch Verschattung beitragen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV-
Fachbericht 50, 2013) befindet sich das Plangebiet innerhalb sehr hoch belasteter
Siedlungsflächen der Klasse 1, die durch einen hohen Versiegelungsgrad und eine dichte
Bebauung charakterisiert sind. Die dichte Bebauung führt zu einer Beeinträchtigung lokaler
Windsysteme und zur Minderung der Frischluftzirkulation. In den Straßenschluchten können hohe
Luftschadstoffkonzentrationen auftreten. Insbesondere tagsüber findet eine starke Aufheizung
statt, die nächtliche Abkühlung ist stark vermindert. Die rote Klasse weist die höchste
Wärmemehrbelastung im Vergleich zum Umland auf. Es ist anzunehmen, dass die Anzahl von
Tagen mit starker Wärmebelastung (Gefühlte Temperatur >= 32°C) um 40 – 80 Prozent höher
liegt, als in Gebieten der Klasse 4 und 5. Die Zahl der Hitzewarntage ist hier in heißen
Sommermonaten zwei bis fünfmal höher als in den Klassen 4 und 5. Die Zahl der Tropennächte
(Lufttemperatur nachts nicht unter 20°C) ist in dieser Klasse am höchsten, während diese in den
Klassen 4 und 5 kaum auftreten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch
die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen
die im städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des
Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen
Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar.
Bewertung:
Mit Durchführung des Vorhabens werden die einhergehenden Effekte durch geeignete
Maßnahmen soweit kompensiert, dass sich keine erhebliche Verschlechterung des
Klimazustandes im Plangebiet einstellen wird.
12.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen.
Das Wirkungsgefüge ist durch die bestehende Bebauung stark eingeschränkt. Es besteht
kleinräumig eine Betroffenheit für Pflanzen (Bäume) + Boden, Pflanzen + Klima sowie Tiere +
Pflanzen. Durch die vorhandene Vorbelastung sind eventuell geringe bis keine Auswirkungen auf
das bestehende Wirkungsgefüge vor Ort zu erwarten.
12.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen,
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft
und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.
51
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln- Lindenthal. Der Stadtteil Lindenthal gehört zum
Kölner Stadtbezirk 3. Hier leben heute rund 30.500 Menschen auf einer Fläche von 7,73
Quadratkilometern (Stadt Köln, Stand 31. Dez. 2017). Der Stadtteil Köln - Lindenthal ist vollständig
von anderen Kölner Stadtteilen umgeben: im Nordosten von Altstadt - Süd, im Norden von
Braunsfeld, im Nordwesten von Müngersdorf, im Süden von Sülz und im Westen von Junkersdorf.
Das Plangebiet wird bereits durch die Uniklinik Köln genutzt. In den einzelnen Gebäuden der
Uniklinik Köln befinden sich Kinderklinik, Interims Psychiatrie, Onkologie, Sozialdienst, Dezernat,
Verwaltung und Bereitschaftszimmer sowie Anlagen zur internen Erschließung.
Das ca. 1,7 ha große Plangebiet liegt nördlich der Kerpener Straße und wird im Osten begrenzt
durch das Bettenhaus der Zentralklinik, im Süden durch die Kerpener Straße, im Westen durch
den Lindenthalgürtel sowie im Norden durch das Versorgungszentrum der Uniklinik. Darüber
hinaus ist die westliche, südliche und nördliche Umgebung des Plangebietes durch überwiegende
Wohnbebauung mit Freiflächen- und Durchgrünungsanteil geprägt.
Im Plangebiet befindet sich Baumbestand, dieser wird für die Umsetzung der Planungen nahezu
vollständig in Anspruch genommen.
Das Thema Landschaft ist in diesem Fall nicht betroffen, da es sich um ein urbanes Stadtgebiet
handelt, welches bereits durch Bebauung geprägt ist.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Das Plangebiet wäre weiterhin urban geprägt und damit der Umweltbelang
Landschaft nicht betroffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut
Landschaft zu erwarten, da sich bereits Kliniknutzungen innerhalb des Plangebietes befinden. Des
Weiteren ist das Plangebiet bereits vollständig erschlossen, weshalb es zu keinen nennenswerten
Veränderungen kommen wird. Lediglich der Baumbestand innerhalb des Plangebietes sowie zum
Teil innerhalb des Ein- und Ausfahrtsbereiches zur Tiefgarage an der Kerpener Straße wird
entfallen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die entfallenden Bäume werden im Rahmen der Baumschutzsatzung der Stadt Köln ersetzt.
Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut
Landschaft zu erwarten, da es sich um ein bereits bebautes, urban geprägtes Gebiet handelt,
welches durch die Planung auf begrenztem Raum ein neues Erscheinungsbild bekommt.
12.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die
Belange der Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz
und die Landesgesetze zu berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das
Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des
Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die
Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und
Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den
Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern.
52
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die biologische Vielfalt resultiert insbesondere aus den vorhandenen Tier- und Pflanzarten. Im
Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Artenschutzprüfung I und II, Dr. Andreas
Skibbe, Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018) wurden im betrachteten
Messtischblatt 5007 Köln 3. Quadrant Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt. Durch
Begehungen im Plangebiet zwischen Januar - Oktober 2016 und im September 2018 wurden
folgende Vogel- und Fledermausarten festgestellt:
Planungsrelevante Arten
Turmfalke, Mäusebussard und Sperber: Überfliegend
Zwergfledermaus: Potentielle Quartiere und Jagdgebiete vorhanden
Nicht planungsrelevante Arten
Haussperling: Brutvogel
Mauersegler: Brutvogel
Hausrotschwanz: Brutvogel
Des Weiteren befinden sich im Plangebiet insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt
sind, sowie Pflanzbeete, die teilweise durch mechanische Belastung stark verdichtet sind.
Da sich das Plangebiet im verdichteten innerstädtischen Bereich befindet, beschränkt sich die
biologische Vielfalt auf diese Arten und Grünstrukturen im Plangebiet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen und grünen
Strukturen zunächst erhalten bleiben. Die festgestellten Arten würden in ihrem jetzigen Habitat
unberührt bleiben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Umsetzung der Planung werden Teile der Grünstrukturen verschwinden und sich der
Lebensraum der festgestellten Arten verändern.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Der Baumbestand, der im Rahmen der Umsetzung der Planung beseitigt werden muss, wird im
Rahmen der Baumschutzsatzung der Stadt Köln an anderer Stelle im Stadtgebiet ersetzt. Laut
Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand
September 2018, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach §
44 Abs. 5 BNatSchG. Auf freiwilliger Basis werden Maßnahmen empfohlen. Aufgrund der
vorhandenen Vorbelastung sind keine relevanten Auswirkungen auf das Plangebiet zu erwarten.
Bewertung:
Mit der Umsetzung der Planung sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf das Schutzgut
Landschaft zu erwarten, da es sich um ein bereits bebautes, urban geprägtes Gebiet handelt.
12.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6
Nummer 7 b BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BNatSchG, VV FFH / VG
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die
europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient
der Bewahrung, (Wiederherstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der
Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse.
53
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH - Gebietes nach der Richtlinie
92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der
Richtlinie 79/409/EWG vor. Die nächsten FFH- / VS - Gebiete sind deutlich mehr als 300 m vom
Plangebiet entfernt, wodurch keine indirekte Betroffenheit dieser durch das Vorhaben zu erwarten
ist.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000 - Gebiete blieben
weiterhin unberührt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Umsetzung des Planungsvorhabens entstehen keine direkten oder indirekten
Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen notwendig.
Bewertung:
Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH - Gebietes nach der Richtlinie
92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der
Richtlinie 79/409/EWG vor. Mit der Umsetzung des Planungsvorhabens entstehen keine direkten
oder indirekten Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete.
12.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
12.5.13
12.5.13.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes:
DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18.
BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu
beachten. Dazu gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die
räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen
einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung ist die DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau Teil 1) eingeführt worden. Sie weist in Abhängigkeit von der jeweiligen
Gebietsausweisung und den zu betrachtenden Emittentenarten jeweils Orientierungswerte aus und
unterscheidet u. a. die Emittentenarten:
- Verkehr,
- Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm.
Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Emittentenarten sollen wegen der
unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Emittentenarten jeweils für sich
allein mit den zugehörigen Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. Die
Beurteilungspegel der einzelnen Emittentenarten werden auf unterschiedliche Art ermittelt.
Grundsätzlich ist es so, dass, bezogen auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen, die ermittelten
Beurteilungspegel den nach oben gerundeten Mittelungspegeln für den Tag (06:00 – 22:00 Uhr)
und die Nacht (22:00 – 06:00 Uhr) entsprechen und somit ein Vergleich mit den zulässigen
Immissionswerten unmittelbar möglich ist.
54
Beim Emittenten Industrie und Gewerbe werden die Beurteilungspegel gemäß TA Lärm ermittelt.
Bei Lärmarten wie dem Nachbarschaftslärm durch Fahr- und Parkvorgänge an Wohnhäusern bzw.
Tiefgaragen, für die keine verbindlichen Regelwerke vorliegen, wird die TA Lärm häufig als fachlich
fundierte Erkenntnisquelle zur Bewertung herangezogen.
12.5.13.2 Straßenverkehr
Grundlagen Verkehrsgutachten:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrsuntersuchung durch das
Ingenieurbüro PTV Transport Consult GmbH, Stand September 2018, erstellt. Bereits im Jahre
2011 wurde ein umfangreiches Verkehrsgutachten zur Umsetzung des Masterplans 2020
Universitätsklinikum Köln durch die PTV Group erstellt. Dieses wurde im Jahre 2018 hinsichtlich
der Prognose aufgrund einer Fortschreibung der Masterplanung 2025 der Universitätsklinik Köln
aktualisiert. Gegenstand der Untersuchung war die Verträglichkeit der geplanten Anbindungen der
neuen Tiefgaragen mit den benachbarten Knotenpunkten Lindenthalgürtel / Gleueler Straße,
Lindenthalgürtel / Kerpener Straße und Kerpener Straße / Rurstraße / Sülzburgstraße. Zugleich
sind die durch den Verkehrsgutachter ermittelten Verkehrsbelastungen die Grundlage für die
Emissionsberechnungen für den öffentlichen Straßenverkehr.
Rechtliche Einordnung:
Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau. Das
Beiblatt 1 zu DIN 18005 - 1 enthält schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche
Planung. Für die Beurteilung ist tags der Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und nachts von
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrunde zu legen.
Tabelle 8: Schalltechnische Orientierungswerte für Verkehrslärm nach DIN 18005 Beiblatt (Werte
in dB(A))
Regelwerk DIN 18005 Juli 2002 Orientierungswerte in dB(A)
Nutzungen Tag Nacht
Allgemeine Wohngebiete 55 45 bzw. 40*
Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE) 65 55 bzw. 50*
sonst. Sondergebiete, soweit sie schutz -
bedürftig sind, je nach Nutzungsart 45 bis 65 35 bis 65*
* bei zw ei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gew erbe- und Freizeitlärm sow ie für Geräusche von
vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten
Zur lärmtechnischen Beurteilung von Krankenhäusern oder Kurgebieten gibt die DIN 18005 keine
Orientierungswerte an. Auch für Sondergebiete gibt die DIN keine konkreten Orientierungswerte
vor. Für den vorliegenden Fall wird zur Beurteilung des Verkehrslärms an den Fassaden der
Klinikgebäude hilfsweise auf die Werte für ein Reines Wohngebiet (WR) von 50 dB(A) tags und 40
dB(A) nachts zurückgegriffen. Diese liegen um jeweils 5 dB höher als die Immissionsrichtwerte für
Krankenhäuser gemäß TA Lärm. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Verkehrslärm
in der Regel etwas weniger belastend empfunden wird als Gewerbelärm.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Sowohl die Kerpener Straße als auch der Lindenthalgürtel sind Hauptverkehrsstraßen, von denen
bereits heute Lärmbelastungen aufgrund von Kfz-Verkehren im Plangebiet ausgehen. Eine
Bewertung der Bestandsbelastung erfolgte durch den Gutachter nicht, da stattdessen der
Prognose-Nullfall berechnet wurde, der eintritt, wenn ohne Änderungen innerhalb des
55
Plangebietes die allgemeine Verkehrszunahme zugrunde gelegt wird. Der Bestand ist durch die
Beschreibung des Prognose-Null-Falls ausreichend mitbeschrieben.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Der Schallgutachter hat zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen
jeweils einen Prognose-Null-Fall berechnet, der den allgemeinen Verkehrszuwachs berücksichtigt,
ohne dass Änderungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden. Zur besseren
Vergleichbarkeit und Bewertung der Auswirkungen werden diese Ergebnisse bei der Darstellung
der Auswirkungen der Planung dargestellt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Innerhalb des Plangebietes gehen aus den Berechnungen der Beurteilungspegel aus der
schalltechnischen Untersuchung durch das Büro ADU Cologne, Stand Oktober 2018, analog der
RLS - 90 folgende Ergebnisse hervor:
Innerhalb des Plangebietes
Prognose-Planfall tags:
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden Beurteilungspegel von
bis zu ca. 76 dB(A) im Bereich des Lindenthalgürtels erreicht.
Im Bereich der Kerpener Straße liegen die Beurteilungspegel zwischen 69 und 75 dB(A).
Auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes sind Beurteilungspegel zwischen
39 und 56 dB(A) zu erwarten.
Prognose-Planfall nachts:
Im Bereich des Lindenthalgürtels werden an den Gebäuden innerhalb des
Bebauungsplangebietes Beurteilungspegel von bis zu ca. 64 dB(A) erreicht.
Im Bereich der Kerpener Straße liegen die Beurteilungspegel zwischen 59 und 64 dB(A).
Auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes sind Beurteilungspegel zwischen
28 und 44 dB(A) zu erwarten.
Im Vergleich mit der DIN 18005 werden im Bereich des Lindenthalgürtels und im Bereich der
Kerpener Straße tags und nachts die Orientierungswerte im Plangebiet überschritten. Darüber
hinaus werden auf den straßenabgewandten Seiten des Klinikgebäudes die Orientierungswerte im
Plangebiet teilweise überschritten.
Auswirkungen der Planung (planbedingter Mehrverkehrslärm)
Außerhalb des Plangebietes wurden entlang der Kerpener Straße, der Rurstraße und dem
Lindenthalgürtel Immissionsorte festgelegt (IO 1 bis IO 7).
56
Im Detail sehen die Veränderungen der Beurteilungspegel durch Straßenverkehr an der
betroffenen Bestandsbebauung im Prognose - Nullfall und Prognose - Planfall wie folgt aus:
Tabelle 9: Veränderung der Beurteilungspegel (Lr) im Straßenverkehr, ADU Cologne,
Stand Dezember 2018
Berechnungspunkt Lr Nullfall Lr Planfall Veränderungen
IO* Bezeichnung Geschoss tags nachts tags nachts tags nachts
dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
1 Kerpener Straße
113
1. OG 70,7 60,7 72,0 62,0 1,3 1,3
2 Kerpener Straße
111
1. OG 69,3 59,6 70,6 60,9 1,3 1,3
3 Kerpener Straße
109
1. OG 69,2 59,6 70,6 61,0 1,4 1,4
4 Kerpener Straße
107
1. OG 68,5 59,0 69,6 59,9 1,1 0,9
5 Rurstraße 2 1. OG 68,2 58,8 69,2 59,2 1 0,4
6 Rurstraße 1 1. OG 70,6 60,9 71,1 61,0 0,5 0,1
7 Sülzburgstraße 271 1. OG 71,0 60,9 71,3 60,9 0,3 0
* Immissionsort
Die Ergebnisse zeigen, dass an der Bestandsbebauung eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus
dem Straßenverkehr im Bereich der Kerpener Straße im Tag- und Nachtzeitraum um bis zu 1,4 dB
durch den veränderten Verkehr zu erwarten ist. Es ist mit keiner relevanten Erhöhung des
Straßenverkehrslärms, d.h. mehr als 3 dB, zu rechnen. Jedoch liegen diese Erhöhungen im
Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel, rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen
sind.
Am IO 1, IO 6 und IO 7 wird sowohl im Nullfall als auch im Planfall der Wert von 70 / 60 dB(A)
überschritten. Am IO 2 und IO 3 wird im Planfall erstmals der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Zur Schaffung gesunder Aufenthalts- und Arbeitsverhältnisse sind für die Fassaden der geplanten
Klinikgebäude passive (bauliche) Schallschutzmaßnahmen vorzusehen.
Lärmprobleme liegen gemäß Lärmaktionsplanung NRW auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen,
Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden der LDEN (Day-Evening-Night-
Lärmindex) von 70 dB(A) oder der LNIGHT (Night-Lärmindex; 22-6 Uhr) von 60 dB(A) erreicht oder
überschritten wird. Bei Überschreitungen der oben genannten Werte sind Lärmaktionspläne zur
Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen aufzustellen. Lärmminderungsmaßnahmen
können nur in einem städtischen Gesamtkonzept gelöst werden. Dies erfolgte mit der Aufstellung
des Lärmaktionsplanes der Stadt Köln. In der Anlage 2 „Liste der Belastungsschwerpunkte
Straßenverkehrslärm (Straßenliste mit Abschnittsbezeichnung)“ zu dem Abschlussbericht des
Lärmaktionsplanes der Stadt Köln vom Oktober 2016 ist die Kerpener Straße unter Punkt
„Handlungsbedarf“ in der Priorität 4. Ordnung aufgeführt. Eine mögliche
Lärmminderungsmaßnahme im Sinne des Lärmaktionsplanes der Stadt Köln wäre eine
57
Geschwindigkeitsreduzierung auf der Kerpener Straße, die mit der Realisierung des Bauprojektes
umzusetzen wäre. Regelungen hierzu werden im städtebaulichen Vertrag getroffen.
Eine mögliche Lärmminderungsmaßnahme zur Vermeidung von möglichen Gesundheitsgefahren
stellt eine Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h dar. Bei Ausweisung einer
Tempo-30-Zone auf der Kerpener Straße können die Beurteilungspegel auf ein Maß reduziert
werden, bei der zum gegenwärtigen Zeitpunkt Gesundheitsgefährdungen und / oder
Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Mit dieser
Lärmminderungsmaßnahme können auch die heute schon bestehenden Überschreitungen der
Werte 70 / 60 dB(A) vermieden werden.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen bei einer
Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf der Kerpener Straße:
Tabelle 10: Beurteilungspegel Straßenverkehr bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf
der Kerpener Straße. ADU Cologne, Stand Dezember 2018
Berechnungspunkt Lr Planfall
IO Bezeichnung Geschoss tags nachts
dB(A) dB(A)
1 Kerpener Straße 113 1.OG 70,0 59,9
2 Kerpener Straße 111 1.OG 68,4 58,7
3 Kerpener Straße 109 1.OG 68,2 58,6
4 Kerpener Straße 107 1.OG 67,1 57,3
5 Rurstraße 2 1.OG 66,8 56,7
6 Rurstraße 1 1.OG 68,9 58,8
7 Sülzburgstraße 271 1.OG 69,1 58,7
Bewertung:
Durch den Straßenverkehrslärm kommt es an den geplanten Klinikgebäuden zu Überschreitungen
der Orientierungswerte. Daher sind passive Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln.
Aufgrund des erstmaligen Überschreitens der Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A)
nachts an der Bestandsbebauung entlang der Kerpener Straße aufgrund des planbedingten
Mehrverkehrs ist die Einführung einer Tempo 30 Zone in der Kerpener Straße zu prüfen.
12.5.13.3 Schienenverkehr
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Schienenverkehr belastet das Plangebiet durch die Straßenbahntrasse im Lindenthalgürtel. Wie
beim Straßenverkehr wurde auch für den Schienenverkehr für das Plangebiet die Berechnung für
den Prognose-Nullfall und für den Planfall durchgeführt. Der Bestand ist durch die Beschreibung
des Prognose-Nullfalls ausreichend mitbeschrieben.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen im
Untersuchungsgebiet wird künftig durch den neu geplanten Streckenabschnitt der Stadtbahn auf
der Bonner Straße bestimmt. Der Streckenabschnitt entlang der Bonner Straße bis zum
58
Verteilerkreis soll zukünftig durch die Stadtbahnlinie 5 bedient werden, die im 10 - Minuten - Takt
verkehren wird. Der untersuchte Streckenabschnitt wird von Fahrzeugen vom Typ K 5100 in
Doppeltraktion (IFz = 57,68 m) mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf dem Lindenthalgürtel
befahren.
Die Ergebnisse aus den erstellten Lärmkarten zeigen, dass im Plangebiet an den zu den Gleisen
nächstgelegenen Fassaden im Bereich des Lindenthalgürtels maximale Beurteilungspegel aus
dem Schienenverkehr von tags 60 dB(A) und nachts 56 dB(A) zu erwarten sind. Im Bereich der
Kerpener Straße sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr tags zwischen 36
dB(A) und 57 dB(A) und nachts zwischen 32 dB(A) und 54 dB(A) zu erwarten. Im Vergleich mit der
DIN 18005 werden tags und nachts die Orientierungswerte bis auf die trassennahen
Fassadenbereiche nicht überschritten.
Der Schallgutachter hat zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen jeweils einen
Prognose - Nullfall berechnet, der den allgemeinen Verkehrszuwachs berücksichtigt, ohne dass
Änderungen innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planungen innerhalb des Plangebietes haben keinen Einfluss auf die Emissionen der
Schienentrasse im Lindenthalgürtel. Insofern sind der Prognose-Nullfall und der Prognose-Planfall
identisch.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Lärmpegel aus dem Schienenverkehr fließen in die Berechnung zur Ermittlung des passiven
Schallschutzes für das Eltern - Kind - Zentrum mit ein.
Bewertung:
Im Bereich der trassennahen Fassadenbereiche kommt es, wie heute schon, zu einer
Überschreitung der Orientierungswerte, die durch geeignete Schallschutzmaßnahmen
ausgeglichen werden kann.
12.5.13.4 Gesamtbelastung Verkehr
Die Gesamtbelastung Verkehr wird lediglich für den Prognose-Planfall betrachtet, da für den
Planfall geeignete Maßnahmen bezüglich der Gesamtbetrachtung festzulegen sind. Bestand und
Prognose-Nullfall sind in den einzelnen Verkehrslärmarten ausreichend beschrieben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Aus dem Gutachten geht hervor, dass ein großer Teil der Fassaden der geplanten Klinikgebäude
(innerhalb des Plangebietes) nachts mit Pegeln > 45 dB(A) belastet sein wird. An diesen
Fassadenbereichen sind für Räume mit Schlaffunktion (Patientenzimmer, Schlafzimmer,
Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Wohnraumlüftungen
notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um ungestörtes Schlafen zu
ermöglichen.
In den folgenden Tabellen sind die Beurteilungspegel aus dem Gesamtverkehr an den
benachbarten Wohngebäuden (außerhalb des Plangebietes) einmal ohne und einmal mit
Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Kerpener Straße aufgelistet.
59
Tabelle 11: Beurteilungspegel (Lr) bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h auf der Kerpener
Straße. ADU Cologne, Stand Dezember 2018
Berechnungspunkt Lr Straßenverkehr Lr Schienenverkehr Lr Gesamtverkehr
IO Bezeichnung Gescho
ss
tags nachts tags nachts tags nachts
dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
1 Kerpener
Straße 113
1. OG 72,0 62,0 51,1 47,2 72,0 62,1
2 Kerpener
Straße 111
1. OG 70,6 60,9 48,5 44,6 70,6 61,0
3 Kerpener
Straße 109
1. OG 70,6 61,0 46,6 42,7 70,6 61,0
4 Kerpener
Straße 107
1. OG 69,6 59,9 40,8 37,0 69,6 59,9
5 Rurstraße 2 1. OG 69,2 59,2 35,4 31,5 69,2 59,2
6 Rurstraße 1 1. OG 71,1 61,0 28,3 24,4 71,1 61,0
7 Sülzburgstra
ße 271
1. OG 71,3 60,9 31,2 27,4 71,3 60,9
60
Tabelle 12: Beurteilungspegel (Lr) bei Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Kerpener
Straße. ADU Cologne, Stand Dezember 2018
Berechnungspunkt Lr Straßenverkehr Lr Schienenverkehr Lr Gesamtverkehr
IO Bezeichnung Gescho
ss
tags nachts tags nachts tags nachts
dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
1 Kerpener
Straße 113
1. OG 70,0 59,9 51,1 47,2 70,0 60,0
2 Kerpener
Straße 111
1. OG 68,4 58,7 48,5 44,6 68,4 58,8
3 Kerpener
Straße 109
1. OG 68,2 58,6 46,6 42,7 68,2 58,6
4 Kerpener
Straße 107
1. OG 67,1 57,3 40,8 37,0 67,1 57,3
5 Rurstraße 2 1. OG 66,7 56,7 35,4 31,5 66,7 56,7
6 Rurstraße 1 1. OG 68,9 58,7 28,3 24,4 68,9 58,7
7 Sülzburgstra
ße 271
1. OG 69,1 58,6 31,2 27,4 69,1 58,6
Bewertung:
Im Ergebnis zeigt sich wie bei der Einzelbetrachtung des Straßenverkehrslärms, dass bei einer
Geschwindigkeitsreduzierung auf der Kerpener Straße auf 30 km/h die Werte von 70 dB(A) tags
und 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden.
12.5.13.5 Anlagenlärm - Tiefgarage
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Innerhalb des Plangebietes befindet sich bereits eine Tiefgarage mit 485 Stellplätzen. Das
schalltechnische Gutachten berechnet die Gesamtemissionen aus beiden Tiefgaragen für den
Planungsfall, so dass konkrete Werte nur für den Planungsfall vorliegen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung (Prognose - Nullfall) würden die vorhandenen städtebaulichen
Strukturen zunächst erhalten bleiben. Die Emissionen der vorhandenen Tiefgaragenzu- und -
ausfahrt würden sich nicht verändern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Neben der bestehenden Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt des Zentralklinikums (Bettenhaus) mit
485 Stellplätzen ist eine neue Tiefgarage in den Untergeschossen der geplanten Gebäude des
Eltern-Kind-Zentrums geplant. Die geplante Tiefgaragenausfahrt liegt ungefähr mittig gegenüber
dem Gebäude Kerpener Straße 107. Im ersten Bauabschnitt sind 216 Stellplätze und im zweiten
Bauabschnitt sind zusätzlich 170 Stellplätze geplant. Neben der Ein- und Ausfahrt soll eine
zentrale Zufahrt für Krankentransporte errichtet werden. Über die geplanten Ein- bzw. Ausfahrten
wird künftig Lärm in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die
Stellplätze werden am Tag und in der Nacht genutzt. Bezüglich der Nachtzeit wird gemäß TA Lärm
61
im Folgenden die lauteste volle Nachtstunde betrachtet. Die Schallleistung von Tiefgaragen wird
im Sinne einer Abschätzung zum ungünstigsten Fall berechnet. Unterschieden wird zwischen Zu-
und Abfahrweg und eingehauster Rampe.
Für die Bebauung außerhalb des Plangebietes ist der Schutzanspruch von allgemeinen
Wohngebieten (WA) maßgeblich.
Nach der TA Lärm sind die folgenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten:
Allgemeine Wohngebiete (WA) tags 55 dB (A)
nachts 40 dB (A)
Nach den Orientierungswerten der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" sind die folgenden
Immissionsgrenzwerte einzuhalten:
Allgemeine Wohngebiete (WA) tags 55 dB (A)
nachts 45 dB (A)
Es sind am Tag 120 Fahrten pro Stunde und in der lautesten Nachtstunde 14 Fahrten zu erwarten.
Die Berechnung der Immissionen erfolgte für die jeweils nächstgelegenen Wohngebäude an der
Kerpener Straße und der Sülzburgstraße. Die Ergebnisse der Berechnungen sind in der
nachstehenden Tabelle zusammengestellt:
Tabelle 13: Teilbeurteilungspegel Tiefgarage, ADU Cologne, Stand Dezember 2018
Adresse Geschoss Beurteilungspegel in dB(A)
Tag Nacht
Sülzburgstraße 271 EG 46,4 36,4
1. OG 48,2 37,9
Kerpener Straße 107 EG (Ost) 51,2 40,3
1. OG (Ost) 51,0 40,1
2. OG (Ost) 50,0 39,4
EG (West) 50,3 39,3
1. OG (West) 50,2 39,2
2. OG (West) 49,7 38,8
Kerpener Straße 109 EG 45,3 34,4
1. OG 46,5 35,7
Die Ergebnisse zeigen, dass an fast allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für den
Nachtzeitraum von 40 dB(A) eingehalten werden. Leichte Überschreitungen von 0,1 bis 0,3 dB gibt
es lediglich am Immissionsort Kerpener Straße 107 im Nachtzeitraum.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es werden Schallschutzmaßnahmen an den Rampen notwendig. Das Innere der Rampen
(bestehende Tiefgarage und geplante Tiefgarage) ist absorbierend auszuführen (Minderung um
mindestens 2 dB). Die bestehende Tiefgarageneinfahrt am Zentralklinikum ist zu überdachen. Die
Toreinfahrtshöhe der geplanten Tiefgarage ist auf 3 m zu begrenzen.
62
Zusätzlich kann durch eine zeitliche Beschränkung der Tiefgaragennutzung besonders zu den
Ruhezeiten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr eine Beruhigung des Verkehrs und somit eine
Lärmminderung erreicht werden.
Bewertung:
Durch die beschriebenen baulichen Maßnahmen an den Rampen kann die Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte und der Orientierungswerte im Wesentlichen erreicht werden. Leichtere
Überschreitungen von 0,1- 0,3 d(B) betreffen das Haus Kerpener Straße 107. Im Bedarfsfall kann
eine weitere Entlastung durch die zeitliche Nutzungsbeschränkung erreicht werden.
12.5.13.6 Anlagenlärm - Gewerbelärm
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Als Immissionsorte werden im Sinne der TA Lärm solche schutzwürdigen Nutzungen bzw.
Gebäude im Einwirkungsbereich (d.h. außerhalb) des Plangebietes gewählt, die aufgrund ihrer
Nähe zum Plangebiet und ihrer Immissionsempfindlichkeit die restriktivsten Bedingungen an die
Immissionsrichtwerte stellen.
An den betrachteten Immissionsorten ist mit folgenden Beurteilungspegeln aus der Vorbelastung
an den betrachteten Immissionsorten außerhalb des B-Plangebietes zu rechnen:
Tabelle 14: Teilbeurteilungspegel Vorbelastung. ADU Cologne, Stand Oktober 2018
IO Bezeichnung Pegel Lr
Tag Nacht
dB(A) dB(A)
IO 1.1 Sülzburgstraße 271 (EG) 29,2 26,4
IO 1.2 Sülzburgstraße 271 (1.OG) 30,3 27,6
IO 2.1 Kerpener Straße 107 EG 27,4 24,2
IO 2.2 Kerpener Straße107 1. OG 28,1 25,1
IO 2.3 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss 28,6 25,7
IO 2.4 Kerpener Straße 107 EG 27,4 24,1
IO 2.5 Kerpener Straße 107 1.OG 28,3 25,2
IO 2.6 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss 28,4 25,6
IO 3.1 Kerpener Straße 109 EG 26,6 23,5
IO 3.2 Kerpener Straße 109 1. OG 27,3 24,4
IO 4 Lindenthalgürtel 26 – 26a 36,0 32,2
IO 5.1 Dr. Mildred-Scheel-Haus 36,0 30,4
IO 5.2 Dr. Mildred-Scheel-Haus 31,9 28,8
Die Ergebnisse zeigen, dass im Tagzeitraum keine relevante Lärmimmission aus der Vorbelastung
an allen Immissionsorten zu erwarten ist. Im Nachtzeitraum ist an der Kerpener Straße mit keiner
relevanten Lärmimmission aus der Vorbelastung zu rechnen.
63
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei der Gesamtbetrachtung des Gewerbelärms wurden die Schallleistungen an den
Bestandsgebäuden an der Sülzburgstraße 271, Kerpener Straße 107 sowie am Dr. Mildred -
Scheel - Haus sowie den geplanten Gebäuden überprüft. Ausschlaggebend für die Bewertung der
Schallpegelleistungen sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete
(WA):
tags zwischen 06:00 - 22:00 Uhr bis zu 55 dB(A),
nachts zwischen 22:00 - 06:00 Uhr bis zu 40 dB(A).
Gewerbelärm außerhalb des B-Plangebietes
An den betrachteten Immissionsorten ist mit folgenden Beurteilungspegeln aus der
Zusatzbelastung an den betrachteten Immissionsorten außerhalb des Bebauungsplangebietes zu
rechnen:
Tabelle 15: Teilbeurteilungspegel Gesamtbelastung. ADU Cologne, Stand Oktober 2018
IO Bezeichnung Pegel Lr
Tag Nacht
dB(A) dB(A)
IO 1.1 Sülzburgstraße 271 49,0 37,7
IO 1.2 Sülzburgstraße 271 51,3 39,4
IO 2.1 Kerpener Straße 107 EG 53,2 41,0
IO 2.2 Kerpener Straße107 1. OG 53,1 40,8
IO 2.3 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss 52,6 40,3
IO 2.4 Kerpener Straße 107 EG 52,1 40,0
IO 2.5 Kerpener Straße 107 1.OG 52,2 40,0
IO 2.6 Kerpener Straße 107 Staffelgeschoss 52,0 39,7
IO 3.1 Kerpener Straße 109 EG 49,0 36,2
IO 3.2 Kerpener Straße 109 1. OG 49,7 37,1
IO 4 Kerpener Straße 49,7 36,0
IO 5.1 Dr. Mildred-Scheel-Haus 43,9 31,9
IO 5.2 Dr. Mildred-Scheel-Haus 45,4 31,6
Bis auf die Immissionsorte IO 2.1 und IO 2.2 werden an allen anderen Immissionsorten die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten. Am IO 2.1 und IO 2.2, die gegenüber der
64
geplanten Tiefgarage liegen, werden die Beurteilungspegel um 1 dB überschritten. Nach der TA
Lärm sind Richtwertüberschreitungen von 1 dB zulässig. Überschreitungen sind in der Zeit
zwischen 05:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten. Dieser Zeitraum ist ebenfalls die lauteste volle
Stunde im Nachtzeitraum. In allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw.
ausfahrenden PKW geringer sein und der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für Wohngebiete wird
eingehalten.
Gewerbelärm innerhalb des B-Plangebietes
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis
zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit
Schlaffunktion) erreicht werden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten.
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel von
bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (z.B.
Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Zimmer mit
Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der
TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete werden nicht
überschritten.
Gemäß DIN 1946 - 4 ist in Bettenzimmern eines Krankenhauses ein Innenpegel von 30 - 35 dB(A)
durch raumlufttechnische Anlagen einzuhalten. Dieser Wert wird bei geschlossenen Fenstern
eingehalten.
Ein Überschreiten der zulässigen Immissionsrichtwerte für maximale Einzelereignisse von
85 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht für Allgemeine Wohngebiete ist an allen betrachteten
Immissionsorten nicht zu erwarten. Der maximale Pegel von 72 dB(A) am Lindenthalgürtel 26 -
26a resultiert aus den LKW-Entladevorgängen, diese finden nur im Tageszeitraum statt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Innerhalb des Plangebietes war zu untersuchen, ob durch den anlagenbezogenen Lärm (oder
Gewerbelärm) Immissionen entstehen, die Lärmschutz erforderlich machen. Dazu wurde die
Belastung an den Fassaden der geplanten Gebäude berechnet.
Der auftretende anlagenbezogene Lärm resultiert aus den klinikeigenen Anlagen zur Versorgung
und Be- und Entlüftung und ist damit Voraussetzung für den Betrieb der Klinik und die Versorgung
der Patienten. Einzelne anlagenbezogene Schallquellen, die in der worst - case - Betrachtung
berücksichtigt sind, treten nur kurzzeitig auf, wie beispielsweise die Lärmbelastung durch den
Hubschrauber.
Nach TA Lärm muss bei Nichteinhaltung der Richtwerte eine Belüftung der Räume auch ohne
geöffnete Fenster gewährleistet werden. Diese Anforderung wird im vorliegenden Bebauungsplan
eingehalten, weil festgesetzt wird, dass ab einem nächtlichen Pegel von 40 dB(A) Lüfter mit
geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Lüftungen vorzusehen sind. Der Bezug auf die
nächtlichen Schallpegel ist hier ausreichend, weil in einer Umgebung ohne Gewerbebetriebe im 24
h-Betrieb und deren Emissionen mit den nächtlichen Werten die höheren Anforderungen
verbunden sind.
Gleichzeitig fordert die TA Lärm, dass bei Überschreitung der Richtwerte die Fenster in nicht zu
öffnender Bauweise eingebaut werden müssen. Davon abweichend wird im Bebauungsplan
festgesetzt, dass bei nächtlichen Lärmbelastungen an den Fassaden die dort befindlichen Fenster
noch zu öffnen sein dürfen, solange die Lärmbelastung nicht höher als 42 dB(A) ist. Damit wird
dem besonderen Bedürfnis von Patienten Rechnung getragen, Kontakt mit der Außenwelt und
frischer Luft zu erhalten, auch wenn sie das Gebäude nicht verlassen können. Aus langjähriger
medizinischer und psychologischer Erfahrung der Uniklinik Köln wird die Befriedigung dieses
Bedürfnisses als besonders wichtig für einen guten Genesungsprozess angesehen. Bei
Ruhebedarf ist durch die Lüftungseinrichtungen sichergestellt, dass die Patienten ausreichenden
Lärmschutz bei ausreichender Frischluftversorgung haben. Auch die TA Lärm geht davon aus,
dass bei bis zu 45 dB(A) noch ungestörter Nachtschlaf möglich ist, siehe nächtliche Richtwerte für
65
urbane Gebiete und Kerngebiete. Die Festlegung auf 42 dB(A) ist die Entscheidung für einen Wert
zwischen dem Richtwert für Krankenhäuser und dem für urbane Gebiete und Kerngebiete. Ab eine
Fassadenbelastung von 42 dB(A) sind sämtliche Fenster in nachts nicht zu öffnender Bauweise
herzustellen.
Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht
berücksichtigt, wird auch hier in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass beim
Nachweis einer geringeren Lärmbelastung die Fenster auch nachts geöffnet werden können.
Bewertung:
Die beschriebenen Maßnahmen sind ausreichend, um die Anforderungen an den Schallschutz für
die Klinikgebäude einzuhalten und gleichzeitig die besonderen Bedürfnisse eines Krankenhauses
zu berücksichtigen.
12.5.13.7 Gesamtlärmbelastung
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass für die geplante Bebauung die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Die Gesamtbelastung ergibt sich im
Wesentlichen aus der bestehenden Verkehrsbelastung, der zusätzlich durch das Planvorhaben
ausgelösten Verkehrsbelastung und der Eigenbelastung durch die technisch notwendigen
Anlagen. Vor diesem Hintergrund sollen durch die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz
verträgliche Innenraumpegel gewährleistet werden.
Zum Schutz der künftigen Nutzer werden daher Lärmpegelbereiche im Plangebiet festgesetzt, die
jeweils für Aufenthaltsräume, in Patientenzimmern und sonstigen Übernachtungs- und
Büroräumen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen definieren. Diese
Festsetzungen betreffen passive (bauliche) Lärmschutzmaßnahmen.
Da die schalltechnische Untersuchung die abschirmende Wirkung von Gebäuden nicht
berücksichtigt, wird in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich zugelassen, dass geringere
Bauschalldämmmaße zulässig sind, wenn im Einzelfall die geringere Lärmbelastung
nachgewiesen wird.
Bewertung:
Mit den aufgeführten Regelungen ist gewährleistet, dass verträgliche Innenraumpegel erreicht
werden.
An der Bestandsbebauung ist eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr im
Bereich der Kerpener Straße im Tag- und Nachtzeitraum um bis zu 1,4 dB durch den veränderten
Verkehr zu erwarten. Es ist mit keiner relevanten Erhöhung des Straßenverkehrslärms, d.h. mehr
als 3 dB, zu rechnen. Jedoch liegen diese Erhöhungen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf
Dauerschallpegel, rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind.
Laut schalltechnischer Untersuchung wird an den Immissionsorten IO 1, IO 6 und IO 7 sowohl im
Nullfall als auch im Planfall der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten. Am IO 2 und IO 3 wird im
Planfall erstmals der Wert von 70 / 60 dB(A) überschritten.
Aus der schalltechnischen Untersuchung geht hervor, dass ein großer Teil der Fassaden der
geplanten Klinikgebäude (innerhalb des Plangebietes) nachts mit Pegeln > 45 dB(A) belastet sein
wird. An diesen Fassadenbereichen sind für Räume mit Schlaffunktion (Patientenzimmer,
Schlafzimmer, Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierte
Wohnraumlüftungen notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um
ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Des Weiteren ist durch eine Geschwindigkeitsreduzierung
auf der Kerpener Straße auf 30 km/h gewährleistet, dass die Richtwerte der TA-Lärm von 70 dB(A)
tags und 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden.
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von bis
zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer, Zimmer mit
66
Schlaffunktion) erreicht werden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten.
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel von
bis zu ca. 42 dB(A) beziehungsweise in einzelnen Fällen bis zu ca. 43 dB(A) (z.B.
Tiefgaragenausfahrt) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Zimmer mit
Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der
TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete können somit um bis zu 3 dB überschritten werden. Die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete bzw. urbane Gebiete werden nicht
überschritten.
Gemäß DIN 1946 - 4 ist in Bettenzimmern eines Krankenhauses ein Innenpegel von 30 - 35 dB(A)
durch raumlufttechnische Anlagen einzuhalten. Dieser Wert wird bei geschlossenen Fenstern
eingehalten.
Ein Überschreiten der zulässigen Immissionsrichtwerte für maximale Einzelereignisse von
85 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht für Allgemeine Wohngebiete ist an allen betrachteten
Immissionsorten nicht zu erwarten. Der maximale Pegel von 72 dB(A) am Lindenthalgürtel 26 -
26a resultiert aus den LKW-Entladevorgängen, diese finden nur im Tageszeitraum statt.
Nach TA Lärm muss bei Nichteinhaltung der Richtwerte eine Belüftung der Räume auch ohne
geöffnete Fenster gewährleistet werden. Diese Anforderung wird im vorliegenden Bebauungsplan
eingehalten, weil festgesetzt wird, das ab einem nächtlichen Pegel von 40 dB(A) Lüfter mit
geeignetem Schallschutz oder kontrollierte Lüftungen vorzusehen sind. Der Bezug auf die
nächtlichen Schallpegel ist hier ausreichend, weil in einer Umgebung ohne Gewerbebetriebe im 24
h-Betrieb und deren Emissionen mit den nächtlichen Werten die höheren Anforderungen
verbunden sind.
12.5.13.8 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes:
BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten
Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 BBodSchG Altablagerungen (z.B. Grundstücke,
auf denen Abfälle abgelagert wurden) und Altstandorte (stillgelegte Gewerbebetriebe), bei denen
der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder
die Allgemeinheit besteht.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Laut Altlastenkataster der Stadt Köln sind keine Altlastenverdachtsflächen im Plangebiet bekannt,
daher ist eine weitere Betrachtung des Schutzgutes nicht erforderlich.
Zur Feststellung der Untergrundverhältnisse im Plangebiet wurden Kleinrammbohrungen im
Rammkernsondierungsverfahren sowie Rammsondierungen als schwere Rammsondierung
ausgeführt (ugb - umwelt - geologie - baugrund, Stand September 2018). Festgestellt wurde, dass
der tiefere Untergrund aus paläozoischem Festgestein gebildet wird. Darüber sind tertiäre
Sedimente vorhanden. Der oberste Profilabschnitt wird von künstlicher Anschüttung, in den
unbebauten Bereichen überwiegend unterhalb einer Oberflächenbefestigung aus Asphalt oder
Pflaster, gebildet. Dem Auffüllungshorizont ist eine wechselnde, zumeist geringe Tragfähigkeit
zuzuordnen. Es ist mit einer lokalen und periodischen Ausbildung von Schicht- und
Stauwasserhorizonten zu rechnen, eine Überflutungsgefahr besteht nach der Hochwasserkarte der
Stadt Köln nicht. Aus dem Analysebericht (ugb - umwelt - geologie - baugrund, Stand Juni 2016)
geht hervor, dass insgesamt geringe Schadstoffgehalte im Untergrund enthalten sind.
67
12.5.13.9 Erschütterungen
Ziele des Umweltschutzes:
Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Bestand befindet sich unmittelbar ans Plangebiet angrenzend, innerhalb des Lindenthalgürtels,
die Stadtbahntrasse. Erschütterungen durch den gängigen Straßenbahnverkehr sind vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Es wären keine anderen als die heute vorhandenen Nutzungen von möglichen
Erschütterungen betroffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Es ist mit keinen relevanten Auswirkungen zu rechnen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen vorgesehen. Um Fehlplanungen in Bezug auf mögliche
Erschütterungen zu vermeiden wird ein entsprechender Hinweis auf die Stadtbahn unter den
Hinweisen der textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Bewertung:
Belastungen oder Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich ihrer Intensität zu
vernachlässigen.
12.5.13.10 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser,
Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen)
Risiken (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen) für die menschliche Gesundheit, für die
Umwelt und / oder für das kulturelle Erbe können im Rahmen dieses Bebauungsplanes
ausgeschlossen werden, wenn in der Realisierungsphase und den zukünftigen Nutzungen die
einschlägigen Gesetze, Normen, Verordnungen und Richtlinien eingehalten werden. Weiterhin
liegt das Plangebiet weder in einem Achtungsabstand noch in einem angemessenen
Sicherheitsabstand eines Störfallbetriebes.
In Hinblick auf den anhaltenden Klimawandel können zum jetzigen Zeitpunkt keine genauen
Angaben über mögliche Folgen getroffen werden. Grundsätzlich kann es zu erhöhten
Niederschlägen sowie einer erhöhten Aufheizung, insbesondere in den Sommermonaten,
kommen. Die geplante Dachbegrünung kann bis zu einem bestimmten Punkt Niederschlagswasser
aufnehmen und den Abfluss abpuffern. Ein Überflutungsnachweis wird im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens erbracht.
Eine Hochwassergefahr sowie eine erhöhte Magnetfeldbelastung aus beispielsweise
Hochspannungsfreileitungen liegen im Plangebiet nicht vor und sind auch nach Umsetzung der
Planung nicht zu erwarten.
12.5.13.11 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Gemäß Denkmalschutzgesetz NRW sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen
und wissenschaftlich zu erforschen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Ziel des Denkmalschutzes ist
die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene
Gestaltung ihrer Umgebung.
68
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Innerhalb des Untersuchungsgebietes befinden sich keine eingetragenen Bau- oder
Bodendenkmäler der Denkmalliste der Stadt Köln.
In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich einige Gebäude (Hausnr. 36) und der
Lindenthalgürtel selbst (laufende Nummer 307 der Denkmalliste der Stadt Köln), die unter
Denkmalschutz stehen. Darunter befindeen sich unmittelbar am Lindenthalgürtel südlich des
Plangebietes eine Villa und Gartenhaus Hausnr. 6 (laufende Nummer 2933 der Denkmalliste der
Stadt Köln), ein Wohnhaus Hausnr. 59 nördlich des Plangebietes (laufende Nummer 5489 der
Denkmalliste der Stadt Köln), sowie drei Wohn- und Geschäftshäuser Hausnr. 61, 77 und 73 - 75
nördlich des Plangebietes (laufende Nummern 6439, 4481 und 8701 der Denkmalliste der Stadt
Köln). Auf der Kerpener Straße befinden sich östlich des Plangebietes ein Postgebäude Hausnr.
20 / 10 (laufende Nummer 8221 der Denkmalliste der Stadt Köln), eine Halbvilla Hausnr. 23
(laufende Nummer 5591 der Denkmalliste der Stadt Köln), ein ehemaliges Waisenhaus Hausnr. 30
(laufende Nummer 3033 der Denkmalliste der Stadt Köln), Wohnhäuser Hausnr. 51 - 53 (laufende
Nummer 4012 der Denkmalliste der Stadt Köln) und der Geusenfriedhof Hausnr. 1 (laufende
Nummer 866 der Denkmalliste der Stadt Köln).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Umsetzung der Planung sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und
sonstige Sachgüter zu erwarten.
Alle denkmalgeschützten Gebäude sowie der Friedhof bleiben erhalten. Durch die geplante
Neubebauung wird es keine visuellen Beeinträchtigungen denkmalgeschützter Gebäude geben.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Maßnahmen notwendig.
Bewertung:
Durch das Vorhaben wird es zu keinen Beeinträchtigungen von Kultur- und sonstigen Sachgütern
kommen.
12.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e
BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und Minderung von
Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA
Lichtemissionen Tiefgaragenrampen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen, des Lichterlasses NRW sowie der
Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung (StVZO) sind Aussagen zu den Nutzungen der geplanten
Tiefgarage für das Wohngebäude Kerpener Straße 107 und der bestehenden Tiefgarage für das
Wohnhaus Sülzburgstraße 271 über die erwarteten Lichtimmissionen aufgrund von auf der Rampe
fahrenden Fahrzeugen getroffen worden.
Eine Beeinträchtigung der zu den Tiefgaragen gegenüberliegenden Gebäude durch KFZ-
Scheinwerfer und dem damit verbundenen direkten Lichteinfall auf die Fassade kann nicht
ausgeschlossen werden. Aus den Fenstern des gegenüberliegenden Wohngebäudes
Sülzburgstraße 271 ist der vorliegenden Planung nach ein direkter Blick in die Scheinwerfer der
69
herauffahrenden PKW möglich. Für den Standort Sülzburgstraße liegt jedoch nach der
Straßenverkehrs -Zulassungs - Ordnung (StVZO) keine Blendung für Abblendlicht vor, da nach 25
m Abstand diese als aufgehoben gilt, der Abstand des Wohnhauses zur Tiefgarageneinfahrt
beträgt hierbei ca. 30 m. Beim Abbiegevorgang befinden sich die Fenster in beiden Fällen nicht in
dem Fokus der Scheinwerfer. Eine Sichtbarkeit der Lichtpunkte von den Scheinwerfern lässt sich,
insbesondere in urbaner Bebauung in bestimmten Positionen nicht gänzlich verhindern.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben, es würde keine weitere Tiefgarage errichtet werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Es wird zu keinen Änderungen für das Wohnhaus Sülzburgstraße 271 kommen.
Durch die Errichtung einer neuen Tiefgarage am Universitätsklinikum und durch die bestehende
Tiefgarage am Gebäude 8a auf der Kerpener Straße in Köln werden Lichtimmissionen auf die
benachbarte Wohnnutzung erzeugt. Die Lichtimmissionen können hervorgerufen werden über die
Scheinwerfer der aus der Tiefgarage kommenden Kraftfahrzeuge. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens wurde das Büro peutz Consult beauftragt, eine Untersuchung bezüglich
der vom Betrieb der Tiefgaragen ausgehenden Lichtimmissionen vorzunehmen. Auf Grundlage der
zur Verfügung gestellten Planunterlagen, des Lichterlasses NRW sowie der Straßenverkehrs -
Zulassungs - Ordnung (StVZO) sind Aussagen zu den Nutzungen der geplanten Tiefgarage für
das Wohngebäude Kerpener Straße 107 und der bestehenden Tiefgarage für das Wohnhaus
Sülzburgstraße 271 über die erwarteten Lichtimmissionen aufgrund von auf der Rampe fahrenden
Fahrzeugen getroffen worden.
Eine Beeinträchtigung der zu den Tiefgaragen gegenüberliegenden Gebäude durch KFZ-
Scheinwerfer und dem damit verbundenen direkten Lichteinfall auf die Fassade kann nicht
ausgeschlossen werden. Aus den Fenstern des gegenüberliegenden Wohngebäudes Kerpener
Straße 107 ist der vorliegenden Planung nach ein direkter Blick in die Scheinwerfer der
herauffahrenden PKW möglich.
Ausschlaggebend für eine mögliche Blendung sind in erster Linie herausfahrende Fahrzeuge,
jedoch ist die erwartete Frequentierung der Ausfahrten im Verlaufe eines Tages gering. Selbst bei
einer theoretisch maximal möglichen Ausfahrtsfrequenz von 5 Fahrzeugen pro Minute können die
ausfahrenden Fahrzeuge im Sinne des Lichterlasses NRW nicht als dauerhafte Lichtquelle gelten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen
Bezüglich der Beurteilung einer Blendeeinwirkung durch Scheinwerferlicht von Fahrzeugen, die
eine Tiefgarage verlassen, liegen keine Beurteilungsgrundlagen vor, sondern die Zumutbarkeit
dieser Lichtimmissionen ist jeweils im Einzelfall abzuwägen. Aus dem Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme kann es dem Nachbarn zuzumuten sein, Maßnahmen der architektonischen
Selbsthilfe gegen Lichtimmissionen wie das Schließen von Jalousien, Rollläden oder Vorhängen,
zu ergreifen. Daher sind im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung keine Maßnahmen
vorgesehen.
Bewertung:
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen einer Blendeinwirkung durch Scheinwerferlicht von
Fahrzeugen, die eine Tiefgarage verlassen, können unter Berücksichtigung mindernder
Maßnahmen, in diesem Fall durch architektonische Selbsthilfen gegen Lichtemissionen, soweit
reduziert werden, dass von einer weitreichenden Beeinträchtigung durch Lichtemissionen,
ausgehend von der Tiefgarage, nicht auszugehen ist.
Verschattung und Besonnung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Besonnungssituation im Plangebiet wurde nicht untersucht. Daher sind keine Aussagen zur
Einhaltung der Kriterien gemäß der einschlägigen DIN 5034 möglich.
70
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben.
Die Besonnungssituation im Plangebiet wurde nicht untersucht. Daher sind keine Aussagen zur
Einhaltung der Kriterien gemäß der einschlägigen DIN 5034 möglich.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro iMA cologne GmbH, Stand
Dezember 2018, eine Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und
Verschattung durchgeführt. Untersucht wurden die Verschattungs-/ potentiellen Besonnungszeiten
für den Zustand nach Realisierung der Planung („Planfall“) mit Planungsstand 05 / 2018 und im
Vergleich zu der Bestandssituation mit derzeitiger Bebauung innerhalb des Plangebietes
(„Nullfall“).
Im Bereich der Bestandsbebauung Lindenthalgürtel 28 - 30 wurde die bisherige Bebauung
abgerissen. Derzeit wird durch die Lindenthalgürtel 28 - 30 Projekt GmbH & Co KG dort eine neue
Blockrandbebauung zum Lindenthalgürtel mit drei Mehrfamilienhäusern gebaut, deren Kubaturen
anhand eines Lageplans auf der Basis der Bauantragspläne berücksichtigt wurden. Im nördlichen
Bereich dieses Bauvorhabens wird ein Gebäude der evangelischen Kirchengemeinde mit
gewerblicher Nutzung und Büroflächen im EG und 1.OG sowie drei Wohneinheiten in
Eigennutzung ab dem 2.OG errichtet. Das südlich anschließende Straßengebäude umfasst
insgesamt 25 Wohneinheiten vom EG bis zum Dachgeschoss; im östlich davon gelegenen
Hofgebäude werden 18 weitere Wohneinheiten vom EG bis zum Dachgeschoss realisiert. In der
vorliegenden Untersuchung werden die oben beschriebenen, derzeit im Bau befindlichen Gebäude
Lindenthalgürtel 28 - 30 sowohl im Nullfall als auch im Planfall als Bestandsbebauung außerhalb
des Bebauungsplans berücksichtigt.
Generell sollte zur Beurteilung der potentiellen Besonnungssituation von betroffenen Wohnungen
beachtet werden, dass eine Wohnung schon dann im Sinne der Empfehlung der DIN 5034-1 als
ausreichend besonnt gilt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung das DIN-Kriterium
erfüllt. Die DIN 5034 - 1 empfiehlt als Hauptkriterium am Stichtag 20. / 21. März (Tag- und
Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 Stunden. Eine
Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum
das 4h-Kriterium der DIN 5034 - 1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den
Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die mögliche Besonnungsdauer am
17. Januar mindestens 1 Stunde betragen.
Insbesondere für Gebäude entlang des Lindenthalgürtels sind die westlichen Fassaden, die zum
Lindenthalgürtel ausgerichtet sind, an beiden Stichtagen der DIN und sowohl in Null- als auch
Planfall im Sinne der DIN ausreichend besonnt. Durchgesteckte Wohneinheiten in diesen
Gebäuden, an deren Ostfassaden möglicherweise die DIN - Kriterien im Planfall erstmals in Bezug
auf den Nullfall nicht einhalten werden, sind im Sinne der DIN trotzdem ausreichend besonnt.
In einer Studie zur Verschattung durch die geplante Bebauung zeigt sich, dass am 21.03. folgende
Fassadenbereiche erstmalig eine Unterschreitung des 4 h - Kriteriums aufweisen:
Lindenthalgürtel 24 2. bis 3.OG Nordostfassade,
Lindenthalgürtel 26 1. bis 2.OG Südostfassade,
2. bis 4.OG Nordostfassade,
Lindenthalgürtel 26 a EG Südwestfassade,
2. OG bis 4. OG Nordostfassade,
Lindenthalgürtel 28 3. OG Südostfassade,
1. OG bis 4. OG Nordostfassade,
Lindenthalgürtel 30 Hof 1. OG bis 4. OG Nordostfassade,
Lindenthalgürtel 32 Hof 3. OG bis 4. OG Nordostfassade.
71
Grundrisse der Wohnungen standen nicht zur Verfügung. Wegen der Gebäudetiefe (13 m bei den
Hofgebäuden und zwischen 13 m bis 15 m am Lindenthalgürtel) wird davon ausgegangen, dass
die Wohnungen Räume und Fenster sowohl in Nordost- als auch in Südwestrichtung haben. Von
der Gestaltung der Außenwand und den darin befindlichen Fenstern kann abgeleitet werden, dass
Nutz- und Versorgungsräume (Treppenhaus, Küche, Bad) überwiegend nach Nordosten
ausgerichtet sind und Wohnräume nach Südwesten. Somit kann davon ausgegangen werden,
dass trotz der zusätzlichen Verschattung für die meisten betroffenen Wohnungen eine
ausreichende Tageslichtversorgung und Besonnung erfolgt.
Sonderfälle in den Gebäuden:
Lindenthalgürtel 24 (Studentenwohnheim), hier bieten nur die nach Südwesten
ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht,
Lindenthalgürtel 26 a, im Erdgeschoss hat die Südwestfassade nur eine
Besonnungsdauer von ca. 3 Stunden.
17. Januar
In der Studie zeigt sich ebenfalls, dass bei tiefstehender Sonne am 17. Januar die Gebäude
Lindenthalgürtel 24 bis 34 im EG bis 4.OG nur auf der Südwestseite genügend Sonne bekommen,
dies betrifft den Planfall (Umsetzung des Bebauungsplanes) und den Nullfall (keine Aufstellung
des Bebauungsplanes). Somit haben sämtliche Wohnungen in den Gebäuden Lindenthalgürtel 26
bis 34, die sowohl nach Nordosten als auch nach Südwesten ausgerichtet sind, am 17. Januar
mindestens 1 Stunde Sonne.
Einen Sonderfall bildet auch hier das Studentenwohnheim Lindenthalgürtel 24. Hier bieten nur die
nach Südwesten ausgerichteten Zimmer ausreichend Sonnenlicht am 17. Januar, dies gilt für den
Nullfall und den Planfall. Die nach Nordosten ausgerichteten Zimmer im EG bis 2. OG erfüllen
schon heute nicht die notwendigen Besonnungskriterien für den 17. Januar. Der Planfall
verschlechtert die Situation für das 3. OG und das 4. OG, für die die 1 Stunde am 17. Januar
Sonnenlicht künftig nicht mehr nachgewiesen werden kann. Diese Verschlechterung wird
ausgelöst durch die Fortsetzung der Blockrandbebauung am Lindenthalgürtel, die unabhängig von
den Planungen der Bettenhäuser Ost und West städtebaulich geboten ist. Das bedeutet, dass
diese zusätzliche Verschattung nicht die Folge der hohen Bettenhäuser Ost und West ist und nicht
auf die durch diese begründete GFZ - Überschreitung zurückzuführen ist. Die Verschattung der
Nord-Ost-Fassaden der Gebäude am Lindenthalgürtel entspricht der Verschattung, die durch eine
Fortsetzung der Wohnbebauung und das Schließen des Blockrandes entsteht.
Die Abwägung zwischen den Belangen einer ausreichenden Besonnung von Wohnräumen und
den Zielsetzungen der vorliegenden Planung führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die negativen
Auswirkungen der Planung nur dort entstehen, wo entweder Wohnräume nicht betroffen sind oder
jede andere städtebaulich gebotene Planung die gleichen Auswirkungen verursachen würde.
Häufig wird in typischen städtischen Bebauungssituationen die Einhaltung der gesetzlich
vorgegebenen Abstandsflächen nicht ausreichend eingehalten, um in den unteren Etagen die
Mindestanforderungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse möglichst flächenschonend
zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht
aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der landesplanerischen
und städtebaulichen Ziele einer Innenraumverdichtung und der Nutzung vorhandener Flächen wird
daher die zusätzliche Verschattung als hinzunehmend bewertet.
Die GFZ - Überschreitung hat also zusammenfassend städtebauliche Gründe
(Innenraumverdichtung, Konzentration der Klinik auf einen Ort, Vermeidung von Inanspruchnahme
bisher nicht versiegelter Flächen, Vermeidung von Verkehr) und wird durch Umstände
(ausreichende Abstände zu benachbarten Wohnnutzungen, ausreichende Belichtung von
Wohnräumen und Arbeitsräumen) ausgeglichen, durch die sichergestellt ist, dass die
allgemeinen Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Die Besonnungssituation im Planfall wird im Mittel nicht ungünstiger, als dies für eine
Bestandsbebauung in einem urbanen städtisch-verdichteten mit gemischten Nutzungen
versehenden Gebiet üblich ist.
72
Hinweis
Der Angebotsbebauungsplan eröffnet lediglich die Möglichkeit, innerhalb der Baugrenzen zu
bauen. Grundlage der Baugenehmigung ist aber die Einhaltung der Abstandflächen, so dass es
sich bei der potentiellen Besonnungsdauer und Verschattungsstudie um einen worst - case - Fall
handelt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen
Minderungsmaßnahmen an der Bestandsbebauung sind im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens nicht notwendig. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch
entsprechende Nachweise im Rahmen des Bauantragsverfahrens sichergestellt, dass die
Vorgaben für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten werden. Aufgrund des
erforderlichen Raumbedarfs und der hohen urbanen Dichte im Plangebiet sind andere Lösungen
nicht möglich.
Bewertung:
Belastungen oder Beeinträchtigungen durch Unterschreitung der Besonnungsdauer nach DIN
5034 - 1 beziehungsweise durch übermäßige Verschattung sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich
ihrer Intensität zu vernachlässigen.
Belichtung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Zurzeit sind keine Belastungen im Bestand bekannt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Auf dem Grundstück des Universitätszentrums Köln entlang der Kerpener Straße / Lindenthalgürtel
soll auf dem Baufeld West ein neues Eltern - Kind - Zentrum entstehen. Durch die geplanten
Neubauten wird die Situation bzgl. des Tageslichteinfalls für Räume in den umliegenden
Bestandsgebäuden verändert. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde das Büro peutz
Consult, Stand September 2018, beauftragt ein Gutachten zu erstellen. Eine Tageslichtsimulation
wurde durchgeführt, durch die die Tageslichtquotienten berechnet und nach Vorgaben der DIN
5034-1 bewertet werden können. Betrachtet wurden die Auswirkungen auf das Dr. Mildred -
Scheel - Haus, das Versorgungszentrum sowie auf den Neubau (1. und 2. Bauabschnitt). In erster
Linie sind durch den geringen Abstand zu den geplanten Kubaturen des neu geplanten Eltern -
Kind -Zentrums das Dr. Mildred - Scheel - Haus und das Versorgungszentrum von einer
möglichen Einschränkung an den Helligkeitsdruck durch Tageslicht betroffen.
Dr. Mildred - Scheel - Haus
Unter Berücksichtigung der Reflexionsgrade wurden für zwei zu betrachtende Räume des Dr.
Mildred - Scheel -Hauses die Tageslichtquotienten berechnet. Die Anforderungen der DIN 5034-1
werden in beiden betrachteten Räumen erfüllt. Grund dafür ist die unter anderem bestehende
große Fensterfläche und eine günstige Position der Räume. Die Pergola begünstigt im Gästeraum
den Lichteinfall. Der im betrachteten Büroraum vorhandene Winkel von 45° zu der Fassade des
Eltern-Kind-Zentrums ermöglicht einen größeren Abstand zum Gebäude, sodass mehr Tageslicht
in den Raum gelangen kann.
Versorgungszentrum
Im Versorgungszentrum wurde exemplarisch je ein Raum in den ersten drei Geschossen
untersucht. Die Anforderungen an die DIN 5034-1 können im 2. Obergeschoss formal eingehalten
werden. Im 1. Obergeschoss wird der Mittelwert zwischen den beiden Normpunkten deutlich erfüllt,
73
jedoch wird der Mindestwert am ungünstigsten Punkt geringfügig unterschritten. Im untersuchten
Aufenthaltsraum im Erdgeschoss können die formalen Mindestanforderungen nicht eingehalten
werden.
Geplantes Eltern - Kind - Zentrum
Auf Grundlage der aktuellen Vorentwurfsplanung wurden für das Eltern - Kind - Zentrum mehrere
Räume analysiert. Anhand der Vorgaben der Norm DIN 5034-1 wurden Tageslichtberechnungen
für insgesamt acht Räume durchgeführt. Die untersuchten Räume auf der Nordseite des
Bauabschnitts hielten die Mindestanforderungen der DIN 5034-1 ein.
Der sich im Bereich der Tiefgarage befindliche untersuchte Raum erfüllt aufgrund seiner
ungünstigen Lage nicht die Mindestanforderungen der DIN 5034-1. Durch die Ausrichtung eines
Teiles der Fensterflächen kommt es zu einer geringen Tageslichtversorgung.
Auf der Ostseite des Gebäudes wurde ein möglicher Raum im Untergeschoss untersucht, dort soll
das Licht über einen Lichtschacht in die Untergeschossräume gelangen. Die
Mindestanforderungen der DIN 5034-1 werden erreicht.
Die Räume auf der Westfassade des Gebäudes des 1. Bauabschnittes befinden sich direkt
gegenüber des siebengeschossigen 2. Bauabschnittes, der zu einem späteren Zeitpunkt in einem
Abstand von maximal 10,00 m errichtet werden soll. Der zur Kerpener Straße näher gelegene
Raum erreicht die Mindestanforderungen der Din 5034-1. Der Raum, der auf der Westseite näher
zum Versorgungszentrum liegt, erfüllt nicht die Mindestanforderungen der DIN 5034. Auch durch
eine hellere Gestaltung der Wände, Decken und Böden lässt sich hierbei für die gegebene
Plansituation keine Einhaltung gemäß DIN 5034-1 erreichen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen
Verbesserungen für Räume, die die Anforderungen der DIN nicht erfüllen, können hierbei vor allem
durch individuelle Lichtlenkungssysteme erwartet werden. Hierzu gibt es neben speziell
entwickelten Fassadenelementen auch indirekte Tageslichtlenkungssysteme, die Tageslicht auch
in fensterabgewandte Bereiche leiten können. Eine genaue Konzipierung wird im Rahmen der
nächsten Planungsphase erfolgen.
Bewertung:
Mit den Planungen im Bebauungsplan gehen keine Risiken für die menschliche Gesundheit einher.
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden unter Berücksichtigung
risikomindernder Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit gemindert, dass die
Schutzgüter und Schutzgutfunktionen nicht mehr erheblich betroffen sind.
Abfall
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen
Abfallmanagements (AWT-System) des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit
dem Anschluss an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte
Entsorgungsunternehmen. Dazu zählt auch das Schmutzwasser, das hygienisch belastet sein
kann.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten und die bisherige Abfallsammlung und Trennung bestehen bleiben. Mit Bezug auf § 34
BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Für das Plangebiet erfolgt die Abfallsammlung und Trennung im Rahmen eines innerbetrieblichen
Abfallmanagements des Klinikums bzw. der dort vorhandenen Einrichtungen mit dem Anschluss
an die städtische Müllabfuhr oder entsprechende spezialisierte Entsorgungsunternehmen.
74
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen
Durch das innerbetriebliche Abfallmanagement (AWT-System) ist für eine ausreichende
Beseitigung von Krankenhausabfällen gesorgt. Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig.
Bewertung:
Mit den Planungen im Bebauungsplan gehen keine Risiken für die menschliche Gesundheit einher.
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen werden unter Berücksichtigung risikomindernder
Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit reduziert, dass von ihnen keine Gefahr
mehr ausgeht.
Abbruch
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Gebäude, die im Zuge des Bebauungsplanes
zurückgebaut werden müssen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Zu den im Vorfeld zu separierenden und gesondert zu entsorgenden Baustoffen im Zuge der
Rückbaumaßnahmen zählen Dämmmaterialien aus künstlichen Mineralfasern, asbesthaltige
Spachtelmassen an Leichtbauwänden, asbesthaltige Teppichkleber, asbesthaltige Fliesenkleber in
bestimmten Sanitärbereichen, PCB-haltige Dichtmasse in Weichfugen zwischen
Fassadenelementen aus Naturstein und teerstämmige Dachpappen sowie bituminöse
Asphaltdecken in den Verkehrsflächen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen
Bei Rückbaumaßnahmen können wegen der auftretenden Gefahrstoffe wie Asbest, KMF alter
Generation, PCB, PAK etc. besondere Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich werden. Zur
Sicherung der Nachbarschaft und der ausführenden Arbeitnehmer sind die besonderen
Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Baustoffen zu beachten.
Allgemein sind bei asbesthaltigen Baustoffen Schadstoffverfrachtungen durch emissionsarme
Separations- und Ausbauverfahren auf das unumgängliche Mindestmaß zu reduzieren. Die
konkreten Arbeitsschutzvorkehrungen wie z.B. die Unterbindung einer Staubentwicklung durch
Befeuchtung und ggf. Einhausen mit Planen, die Vorgaben zur kleinräumlichen Freilegung und
Aufnahme schadstoffhaltiger Baustoffe wie PCB-Fugen, asbesthaltige Spachtelmassen und
Bodenbelagskleber sowie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung werden mit Verweis auf
die entsprechenden Arbeitsschutzrichtlinien und Gesetze im Rahmen der Ausschreibung konkret
vorgegeben. Weiterhin zählt der Rückbau von mehrgeschossigen Altgebäuden aufgrund der
Gefahr des Absturzes und der Verschüttung zu den gefährlichen Arbeiten gemäß Anhang 2 der
Baustellenverordnung, so dass der Bauherr in Abhängigkeit der anzusetzenden Manntage und der
Anzahl der eingesetzten Unternehmer einen Sicherheitskoordinator einsetzt. Bei der anstehenden
Rückbaumaßnahme ist die Einhaltung der statischen Vorgaben beim Rückbauablauf von
besonderer Bedeutung.
Bewertung:
Bei Berücksichtigung der konkreten Abbruchvorgaben und der Anforderungen der
Baustellenverordnung sind Gefährdungen der beim Rückbau eingesetzten Arbeitnehmer und der
betroffenen Nachbarschaft ausgeschlossen.
75
Hochwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Aufgrund der fehlenden Nähe zu Oberflächengewässern besteht innerhalb des Plangebietes kein
Hochwasserrisiko.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Prognose ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Bewertung:
Durch die entwässerungstechnische Erschließung des Plangebietes ist eine weitere Betrachtung
des Schutzgutes auf Ebene des Bebauungsplanes nicht notwendig.
12.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Energieeinspar VO 10/2015,
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen
Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen)
Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); Energieeinspar VO 10/2015,
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar-energetischen
Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) ist anzuwenden. Diese Teilschutzgüter
werden auf der kleinmaßstäblichen Ebene der Ausführungs- und Genehmigungsplanung
abgearbeitet. Die bestehenden Verordnungen, Gesetze und Anweisungen werden beachtet.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die derzeitige Energie- und Wärmeversorgung innerhalb des Plangebietes ist durch ein
klinikeigenes BHKW (Gas) sichergestellt. Die Kraftwärmekopplung mindert Emissionen für
Wärmebereitstellung im Zusammenhang mit der Stromerzeugung.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die derzeitige Energie- und Wasserversorgung
bestehen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Durchführung der Planung erfolgt die Energieversorgung weiterhin durch das vorhandene
BHKW. Eine Energieerzeugung durch Solarenergie ist aufgrund der technischen Aufbauten im
Plangebiet nicht vorgesehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine weiteren Maßnahmen notwendig.
76
Bewertung:
Belastungen oder Beeinträchtigungen, die aufgrund von Energie- und Wasserversorgung durch die
Neubebauung auftreten könnten, sind nicht erkennbar bzw. hinsichtlich ihrer Intensität zu
vernachlässigen.
12.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet befindet sich gem. § 34 BauGB sowie gem. den Festsetzungen der rechtskräftigen
Bebauungspläne im bebauten Innenbereich der Stadt Köln. Für das Plangebiet sind im
Landschaftsplan aus dem Jahr 1991 keine besonders geschützten Teile von Natur- und
Landschaft sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt. Für das
Plangebiet enthält der Landschaftsplan das Entwicklungsziel 6: Ausstattung der Landschaft für
Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas. Darüber hinaus gibt es keine
weiteren Festsetzungen.
Grundlage für die Darstellung des Entwicklungszieles waren zum einen der Luftreinhalteplan
(1982-86) II und fortlaufende Messungen (1984-86) und zum anderen Immissionsuntersuchungen
an stark belasteten Straßen bzw. Autobahnen. Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln
(2012) ergab, dass Feinstaub und Stickstoffdioxid (NO2) die wesentlichen Belastungen der
Luftqualität darstellen. Die fortlaufenden Messergebnisse von Feinstaub zeigen Werte innerhalb
des zulässigen Rahmens an, während es bei Stickstoffdioxid (NO2) zu Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte kommt. Daher ist eine weitere Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln
erforderlich.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen im Straßenraum bleibt im Wesentlichen erhalten.
Kleinräumige neue Einengungen durch das Sockelgeschoß lassen keine Anreicherung mit
Schadstoffen erwarten.
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet. Durch
die Dachbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des Weiteren stellen die im
städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven Gründächer innerhalb des
Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der problematischen
Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar.
Die temporäre Freifläche am Lindenthalgürtel, welche zurzeit nur bedingt als Frischluftschneise
aufgrund des dahinter liegenden Versorgungszentrums dient, entstand im Zuge einer
Rückbaumaßnahme und wird derzeit wieder bebaut.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Für besonders belastete Landschaftsräume sind Vorgaben zur Reduzierung der
Immissionsbelastung und zur Verbesserung des Klimas durch Fachplanungen notwendig. Die
Darstellungen des Entwicklungszieles an stark belasteten Straßen wurde auf die Bereiche
beschränkt, die im Anlagenplan 1 des FNP als „örtliche Hauptverkehrszüge“ ausgewiesen sind und
im Rahmen des Neu- oder Ausbaus in Siedlungsbereichen und für im FNP dargestellte
Erholungsbereiche Immissionsschutzmaßnahmen erforderlich machen. Bei der Festsetzung von
77
Maßnahmen insbesondere in anderen Fachplanungen ist darauf zu achten, dass die Durchführung
und Luftzirkulation in den betroffenen Bereichen eine Schadstoffanreicherung verhindern.
Bewertung:
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden unter Berücksichtigung
risikomindernder Maßnahmen und von Kompensationsmaßnahmen soweit gemindert, dass die
Schutzgüter und Schutzgutfunktionen nicht mehr erheblich betroffen sind. Verbleibende
Beeinträchtigungen werden durch landschaftspflegerische Maßnahmen zeitnahkompensiert.
12.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1
Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, Erhaltung u. Verbesserung
der Luftgüte.
Das Vorhaben ist von diesem Punkt nicht betroffen.
12.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach
den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche,
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete,
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6
Nummer 7 i BauGB)
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere
Auseinandersetzung mit Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn einzelne Schutzgüter
erheblich betroffen sind. Dies ist hier nicht der Fall.
12.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr.
7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft,
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung,
Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS
18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Bestand finden diverse klinische und kliniknahe Nutzungen statt. Es ist davon auszugehen,
dass einzelne technische Ausstattungen und verwendete Substanzen geeignet sind, im Unfall oder
bei Katastrophen den Menschen oder der Umwelt Schaden zuzufügen.
Bei sachgemäßem Einsatz kann dieser Schaden weitgehend ausgeschlossen werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
An der Möglichkeit, den Menschen oder der Umwelt im Unfall oder Katastrophenfall Schaden
zuzufügen, ändert sich durch die Planung nichts.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Sowohl im Bestand als auch im Planfall ist der Einsatz von technischen Geräten und chemischen
Substanzen an Regelungen gebunden, die die Schädigung von Mensch und Umwelt vermeiden
sollen.
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Die sachgerechte Nutzung von Geräten und Substanzen, die zu Schäden an der menschlichen
Gesundheit führen, werden nicht auf Bebauungsplanebene geregelt.
Bewertung:
Die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter sind als gering zu
bewerten.
12.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Der Begriff "Eingriffsregelung" umfasst Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 13 ff.)
sowie des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (§§ 4 - 6). Unter "Eingriff" wird die
Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verstanden, die mit erheblichen oder
langandauernden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einhergehen. Als Eingriffe gelten
z.B. der Abbau von Bodenschätzen, die Umwandlung von Wald, die Errichtung von Straßen.
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu
vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu
kompensieren (§ 13 BNatSchG).
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet befinden sich insgesamt 75 Bäume, von denen 67 satzungsgeschützt sind. Des
Weiteren bestehen Pflanzbeetpflanzungen, die teilweise durch mechanische Belastung stark
verdichtet sind.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen städtebaulichen Strukturen zunächst
erhalten bleiben. Mit Bezug auf § 34 BauGB lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen
über spätere Vorhaben treffen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Umsetzung der Planung müssen 65 von 67 satzungsgeschützten Bäumen gefällt werden.
Zusätzlich wird ein satzungsgeschützter Bäum auf städtischem Grundstück auf der Kerpener
Straße gefällt, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage und den Bauablauf zu ermöglichen.
Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder
Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere acht
Bäume im Straßenraum zu fällen. Dies hängt von der Ausführung der Baugrenze und der
temporären Verkehrsführung während der Bauzeit ab. Dies wird im Zuge der Baugenehmigung
geklärt und gegebenenfalls ausgeglichen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen oder
Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Insgesamt entsteht eine Ausgleichsverpflichtung von
voraussichtlich 100 Bäumen, die es als Ersatz zu pflanzen gilt. Statt der Neupflanzungen ist ein
monetärer Ausgleich von derzeit 678,00 € / Baum oder insgesamt 67.800,00 € möglich. Für die
neun möglicherweise entfallenden Bäume außerhalb des Geltungsbereiches sind voraussichtlich
14 Ausgleichspflanzungen vorzunehmen. Die genaue Prüfung der zu fällenden Bäume erfolgt im
Bauantrag.
Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig.
Bewertung:
Bei Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist insgesamt für die von der Planung
betroffenen satzungsgeschützten Bäume eine ausreichende Ersatzpflanzung sichergestellt.
79
12.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich derzeitig keine Plangebiete.
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ist nicht zu
erwarten.
12.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Es werden keine Regelungen zu den eingesetzten Stoffen und Techniken im Bebauungsplan
festgesetzt.
12.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) (Anlage
1 zum BauGB, 2. d)
Im Vorfeld zum Bebauungsplan wurde eine Machbarkeitsstudie durchgeführt, in der geklärt wurde,
dass es städtebauliche, architektonische und funktionale Lösungen zur Realisierung der
benötigten Nutzungen innerhalb des Baufeldes West gibt. Auf dieser Grundlage wurde ein
Wettbewerb durchgeführt.
Mit dem Beginn der Erarbeitung dieses Bebauungsplanes wurde aus städtebaulicher Sicht geprüft,
ob alternative Standorte gewählt werden können. Hierbei stellte sich heraus, dass die Realisierung
des Eltern - Kind - Zentrums an anderer Stell mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre (siehe
Kapitel 9 Alternativen zum geplanten Standort). Daher wurde von einer weiteren Untersuchung im
Rahmen dieses Bebauungsplanes Abstand genommen.
C Zusätzliche Angaben
12.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Zum Erlangen der benötigten Daten innerhalb der Gutachten zum Bebauungsplan „Baufeld West,
Kerpener Straße in Köln – Lindenthal“ sind unterschiedliche technische Verfahren zum Einsatz
gekommen. Mitunter wurden mittels
Ortsbegehungen,
Detektorerfassungen,
Kleinrammbohrungen,
Rammsondierungen,
Schalltechnischen Berechnungen,
Verkehrsberechnungen,
Mikrosimulationen,
Potentiellen Berechnungen von Besonnungsdauer und Verschattungszeiten mittels
numerischen Modell SUN,
und Immissionsprognosen
die benötigten Daten erfasst und fließen mit in den Umweltbericht ein.
12.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des
Bebauungsplanes bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der
Abwägung sein konnten, können, da die Stadt Köln derzeit kein umfassendes
Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreibt, nicht permanent überwacht und erfasst
werden. Die Stadt Köln ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw.
der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
80
Die Umweltauswirkungen der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen
Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist der Austausch
von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Stadt gewährleistet. Sollten
unerwartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit
geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
12.8 Zusammenfassung
Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante
und in der Abwägung zu berücksichtigende Belange.
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH-Gebietes nach der
Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete
nach der Richtlinie 79/409/EWG sowie keine Naturschutzgebiete vor.
Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurden für das Untersuchungsgebiet
Quartiere von vorkommenden planungsrelevanten Fledermausarten (Zwergfledermaus)
festgestellt. Es wurden keine Quartiere von Vogelarten festgestellt, lediglich gelegentlich
überfliegende (Turmfalke, Mäusebussard und Sperber) oder nahrungssuchende Greifvögel.
Um den möglicherweise bevorstehenden Verlust von potentiellen Fledermausquartieren, die
z.B. von der vielfach nachgewiesenen Zwergfledermaus genutzt werden, auszugleichen, wird
empfohlen an geeigneter Stelle künstliche Nisthilfen in der nächsten Umgebung zu installieren.
Innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes befinden sich 75 Bäume, von denen 67
satzungsgeschützt sind. Sämtliche Bäume müssen für die Umsetzung der Planung gefällt
werden, lediglich zwei satzungsgeschützte Bäume an der Grenze zum Grundstück
Lindenthalgürtel 30 können erhalten bleiben.
Zusätzlich muss ein satzungsgeschützter Baum auf städtischem Grundstück auf der Kerpener
Straße gefällt werden, um eine störungsfreie Einfahrt in die Tiefgarage zu ermöglichen.
Darüber hinaus kann es erforderlich werden, weitere acht Bäume im Straßenraum zu fällen.
Schutzgut Fläche
Der Versiegelungsgrad wird in Folge der Planung erhöht.
Eine Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle wird durch die Planung vermieden.
Im Plangebiet bleibt die derzeitige Kliniknutzung erhalten.
Schutzgut Boden
Schutzwürdige Böden liegen nicht vor.
Das Plangebiet wird im Vergleich zum Bestand weiter versiegelt.
Da keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet vorliegen und der Altlastenverdacht
ausgeräumt wurde, sind wesentliche Auswirkungen auf den Boden durch die Bauphase nicht
zu erwarten.
Durch mechanische Belastungen bei den Abbrucharbeiten kann es grundsätzlich zu
zusätzlichen Verdichtungen im Boden kommen, die aufgrund der vorhandenen Situation im
Plangebiet (bereits bebaut und größtenteils versiegelt) nicht zu erheblichen Auswirkungen
führen.
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes
Hürth. Die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sollen heute schon bei der
Realisierung von Baumaßnahmen beachtet werden.
Das Plangebiet kann in die vorhandene Kanalisation entwässern.
Es sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder betroffen.
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Schutzgut Luft und Klima
Durch die Planung werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Bei den prognostizierten
Verkehrsmengen (Bestand und Prognose) ist die Überschreitung der EU-Grenzwerte für
Luftschadstoffe auszuschließen.
Im Plangebiet erfolgt eine erhebliche Verdichtung mit einhergehenden Effekten wie verstärkter
Luftströmung um Hochhäuser und Aufheizung durch Versiegelung. Es sind keine
Schadstoffanreicherungen zu erwarten, da Individualverkehr im Plangebiet nicht stattfindet.
Durch die Dach- und Tiefgaragenbegrünung wird der Aufheizung entgegengewirkt. Des
Weiteren stellen die im städtebaulichen Vertrag gesicherten extensiven und intensiven
Gründächer innerhalb des Plangebietes eine geeignete Maßnahme gegen eine Erhöhung der
problematischen Stickstoffdioxidwerte (NO2) dar.
Schutzgut Landschaft
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt.
In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird auf die
Verpflichtung zur Einhaltung der §§ 15 und 16 des DSchG (Denkmalschutzgesetz) während
der Baumaßnahmen hingewiesen.
Schutzgut Mensch
Verkehrsbelastung
Sämtliche durch den zusätzlichen Verkehr belasteten Querschnitte und Knoten sind
leistungsfähig. Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Verkehrslärm
Es ist mit keiner relevanten Erhöhung (> 3dB) des Straßenverkehrslärms zu rechnen. Jedoch
liegen diese Erhöhungen im Bereich der Hörbarkeit, die, bezogen auf Dauerschallpegel,
rechnerisch bei 1 - 2 dB anzusetzen sind.
Gemäß den Ergebnissen der Immissionsberechnungen werden keine Überschreitungen der
Grenzwerte nach den Lärmschutz - Richtlinien - StV von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts
für allgemeine Wohngebiete durch den Schienenverkehr erwartet.
Anlagenlärm
Auswirkungen des Plangebietes auf die Nachbarschaft
An fast allen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes werden die Immissionsrichtwerte
nach der TA Lärm für Wohngebiete für den Nachtzeitraum von 40 dB(A) eingehalten. Leichte
Überschreitungen gibt es lediglich am Immissionsort Kerpener Straße 107 im Nachtzeitraum.
Das schalltechnische Gutachten zeigt, dass bis auf die Immissionsorte Kerpener Straße 107
EG und Kerpener Straße 107 1.OG an allen anderen Immissionsorten die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.
An der Kerpener Straße 107 EG und Kerpener Straße 107 1.OG, gegenüber der geplanten
Tiefgarageneinfahrt, werden die Beurteilungspegel um maximal 1 dB überschritten. Die
Überschreitung ist in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr zu erwarten.
In allen anderen Nachtstunden wird die Anzahl der ein- bzw. ausfahrenden PKW geringer sein
und die Richtwerte werden eingehalten.
Die TA Lärm lässt Richtwertüberschreitungen von 1 dB zu. Es soll dabei dauerhaft
sichergestellt werden, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB beträgt.
Die maximale Emission aus der TG Einfahrt im Nachtzeitraum (lauteste volle Stunde, 5:00 Uhr
bis 6:00 Uhr) fällt mit dem Maximum der Straßenverkehrsemissionen im Nachtzeitraum
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zusammen. Der Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr liegt im Nachtzeitraum bei 60
dB(A), während der Beurteilungspegel der Tiefgaragenausfahrt bei ca. 41 dB(A) liegt.
Auswirkungen innerhalb des Plangebietes
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden an den Gebäuden tags Beurteilungspegel von
bis zu 55 dB(A) im Bereich der Fassaden mit schutzwürdigen Räumen (Patientenzimmer,
Zimmer mit Schlaffunktion) erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden unterschritten.
An den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes werden nachts Beurteilungspegel
von bis zu ca. 43 dB(A) im Bereich der Fassaden erreicht. Die Orientierungswerte der DIN
18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete werden somit
um 3 dB überschritten. Der Immissionsrichtwert von 45 dB(A), der für Mischgebiete gilt, wird
eingehalten.
Die TA Lärm fordert, dass bei Überschreitung der Richtwerte die Fenster in nicht zu öffnender
Bauweise eingebaut werden müssen. Bei nächtlichen Lärmbelastungen an den Fassaden
dürfen die dort befindlichen Fenster noch zu öffnen sein, solange die Lärmbelastung nicht
höher als 42 dB(A) ist. Damit wird dem besonderen Bedürfnis von Patienten Rechnung
getragen, Kontakt mit der Außenwelt und frischer Luft zu erhalten, auch wenn sie das Gebäude
nicht verlassen können.
Auswirkungen in der Bauphase
Während des Rückbaus kann es temporär zu Beeinträchtigungen durch Baulärm,
Erschütterungen in der Abriss- und Gründungsphase, Lichtemissionen auf die Bewohner in der
Nachbarschaft und die am Abbruch beteiligten Personen kommen.
12.9 Referenzliste der Quellen
Als Grundlage des Umweltberichtes dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB
(Baugesetzbuch). Der Umweltbericht ist damit Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.
Im Rahmen der Bearbeitung wurden außerdem folgende Fachgutachten / Untersuchungen erstellt,
deren Ergebnisse im Umweltbericht mit berücksichtigt wurden:
Artenschutzprüfung Stufe I Vorprüfung und Artenschutzprüfung Stufe II Vertiefende
Prüfung der Verbotstatbestände im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln,
Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum) Kerpener Straße in Köln-Lindenthal, Dr. Andreas
Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018.
Ergebnisbericht zu baugrundtechnischen Voruntersuchungen im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld-West (Eltern-Kind-Zentrum) Kerpener Straße
in Köln Lindenthal, Dipl. Geologe Heribert Becker ugb - umwelt - geologie – baugrund,
Stand September 2018.
Analyseergebnisse Mischprobenuntersuchung Ergänzung zum Ergebnisbericht zu
baugrundtechnischen Voruntersuchung vom Mai 2016, Dipl. Geologe Heribert Becker ugb -
umwelt - geologie – baugrund, Stand Juni 2016.
Baumkonfliktplan Neubau Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum), FSWLA, Stand 20.12.2019.
Baumliste Baufeld West UKK, FSWLA, Stand 10.01.2019.
Bilanz Biotoptypen Bestand Planung Baufeld West , FSWLA, Stand 10.01.2018.
Biotoptypen Bestand Neubau Baufeld West (Eltern-Kind-Zentrum), FSWLA, Stand
20.12.2018.
Biotoptypen Planung Neubau Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum), FSWLA, Stand
02.07.2019.
Maßnahmenplan zum B-Plan Neubau Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum), FSWLA,
Stand 02.07.2019.
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Verkehrsgutachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West
(Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln-Lindenthal, PTV Group, Index - i, Stand
30.07.2018.
Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens Uniklinik Köln (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln-
Lindenthal, ADU Cologne, Stand 14. Mai 2019, mit Anhang.
Gutachterliche Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren Geräuschemissionen und -
immissionen durch anlagenbezogenen Fluglärm, TÜV NORD, Stand 07.01.2019, mit
Anhang.
Untersuchung zur potentiellen Besonnung nach DIN 5034-1 und Verschattung im Rahmen
des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener
Straße in Köln – Lindenthal, iMA Cologne GmbH, Stand 19.12.2018.
Immissionsprognose im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West
(Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln Lindenthal (Entwurf), TÜV RHEINLAND
ENERGY GMBH, Stand 03.01.2019.
Durchführung einer Tageslichtsimulation im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik
Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln Lindenthal, peutz
Consult, Stand 12.09.2018.
Stellungnahme bzgl. der vom Betrieb der Tiefgaragen ausgehenden Lichtimmissionen im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum)
Kerpener Straße in Köln Lindenthal, peutz Consult, Stand 12.09.2018.
Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand 1991.
Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web:
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013.
Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018.
Anlage 3 Textliche Festsetzungen
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1 von 7 A N L A G E 3 64435-02 TF Funk Sa Stadt Köln Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 64435 / 02, Entwurf Arbeitstitel: Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Stand: Offenlage A) Bauplanungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Sonstige Sondergebiete (SO) (gemäß § 11 BauNVO) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO wird das Sondergebiet (SO) festgesetzt und entsprechend der Zweckbestimmung und Art der Nutzung in die Teilbereiche SO 1 („Universität / Klinik“) und SO 2 („Universität / Klinik / Versorgung“) gegliedert. 1.1 Im SO 1 sind bauliche Nutzungen zulässig, die der medizinischen Versorgung des Menschen dienen, insbesondere: Klinikgebäude und Therapieeinrichtungen, Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens, Schulungsräume für pflegerische und medizinische Berufe, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und gastronomischen Einrichtungen, Universitäts- und Forschungseinrichtungen, Büro- und Verwaltungsnutzungen, universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen, Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Zusammenhang mit dem Universitäts- und Klinikbetrieb stehen, Anlagen zur Ver- und Entsorgung. Im SO 1 sind folgende untergeordnete Nutzungen zulässig, sofern sie im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit der Hauptnutzung Universität und Klinik stehen und nicht mehr als 8.000 m² Bruttogeschossfläche (BGF) in Anspruch nehmen: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Wohnheime für Mitarbeiter / -innen und studentisches Wohnen, Gastwohnungen für Angehörige von Patienten oder sonstige Nutzer, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit der Zweckbestimmung Klinik handelt. 1.2 Im SO 2 sind bauliche Anlagen zulässig, die der Versorgung und Verwaltung des Universitäts- und Klinikgeländes dienen, sowie Nutzungen, die im funk tionalen Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen. Insbesondere sind zulässig: Anlagen zur Ver- und Entsorgung, Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH 2 von 7 Hochschul- und Forschungseinrichtungen, Büro- und Verwaltungsnutzung, universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen. 2. Maß der baulichen Nutzung; Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BauGB) 2.1 Höhenfestsetzungen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen (GH) als Höchstmaß GHmax festgesetzt. Alle festgesetzten Höhen beziehen sich auf Normal- Null (NN) (unterer Bezugspunkt). 2.1.1 Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO werden folgende Bezugspunkte festgesetzt: Oberer Bezugspunkt für die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH max) ist die Gebäudeoberkante. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Höhen durch folgende bauliche Anlagen überschritten werden: durch extensive Gründächer um max. 0,60 m, durch intensive Gründächer um max. 2,00 m, durch Anlagen der solaren Energiegewinnung um max. 1,50 m, durch haustechnische Anlagen um max. 3,00 m, durch Aufzugmaschinenhäuser um max. 3,00 m, durch äußere Umwehrungen (Brüstungen, Geländer o.ä.) von Dachflächen um max. 3,50 m, durch Abgasanlagen sowie Be - und Entlüftungsanlagen bis maximal 8,00 m Höhe, soweit eine Grundfläche von 9 m² nicht überschritten wird. 2.1.2 Ausnahmsweise sind im SO 2 Abgasanlagen (Schornstein BHKW) sowie Be - und Entlüftungsanlagen bis maximal 99,00 m ü. NN zulässig, soweit eine Grundfläche von 9 m² nicht überschritten wird. 2.1.3 Die festgesetzte Geländeoberkante (GOK) von 49,60 m über NN darf durch Geländemodellierung um +/- 0,50 m unter- bzw. überschritten werden. Abweichend davon darf die festgesetzte GOK durch folgende Anlagen ausnahmsweise um mehr als 0,5 m unterschritten werden: Lichtschächte, Abgrabungen zu Belichtungs- und Belüftungszwecken, Zufahrten und Zugänge zu den Untergeschossen, Rampen und Treppenanlagen, Stützmauern. Für die Berechnung der Abstandsflächen ist der festgesetzte Wert der GOK zugrunde zu legen. Die nach Satz 1 und 2 zugelassenen Geländemodellierungen bleiben hierbei unberücksichtigt (Punkt 10.3 der Begründung). 2.2 Grundflächenzahl 2.2.1 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im sonstigen Sondergebiet (SO 1 und SO 2) die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH 3 von 7 2.2.2 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im sonstigen Sondergebiet (SO 1) auf den Flurstücken 6277 / 50 und 6278 / 50 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der oberirdischen baulichen Anlagen bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die GRZ von 0,85 innerhalb des Plangebietes eingehalten wird. 3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO ist die Überschreitung von Baugrenzen durch folgende bauliche Anlagen zulässig: Lichtschächte bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze, Treppenanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze, brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtweganlagen bis zu einer Tiefe von 7,50 m von der jeweiligen Baugrenze, unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke auf maximal 15 % der Plangebietsfläche, Schornsteine, Ab - und Zuluftanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 4,0 m vor der Baugrenze, Stützmauern auf maximal 100 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, verlorener Verbau bis zu einer Fläche von maximal 1.200 m², sicherheitstechnische Anlagen und Fangnetze für den Hubschrauberlandeplatz bis zu einer Tiefe von maximal 3,0 m vor der Baugrenze. 4. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB) Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 5 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018) wird innerhalb des Plangebietes für bauliche Anlagen zueinander und zum Zentralgebäude an der Kerpener Straße 62 ein Abstandsflächenfaktor von 0,25 H festgesetzt. Durch die unter Punkt 2.1.2 genannten Abgasanlagen sowie Be - und Entlüftungsanlagen werden auf dem eigenen Grundstück keine Abstandsflächen ausgelöst. Zu de r im Norden und Westen ausserhalb des Plangebietes angrenzenden Wohngrundstücke und zu den angrenzenden öffentlichen Straßen gilt der Abstandsflächenfaktor 0,4 H, ebenso für Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes. 5. Flächen mit besonderem Nutzungszweck (§ 9 Abs.1 Nr. 9 BauGB) Hubschrauberlandeplatz Innerhalb der als Landeplatz festgesetzten Fläche ist die Errichtung eines dem Klinikum dienenden Hubschrauberlandeplatzes für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tag und Nacht zulässig. Darüber hinaus ist nordöstlich des Hubschrauberlandeplatzes eine Abstellfläche für einen zweiten Hubschrauber zulässig. 6. Fläche mit Geh- und Fahrrechten (§ 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB) In der mit GF bezeichneten Fläche ist ein Geh - und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. In dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen. In der mit G bezeichneten Fläche ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. In dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen. Öffnung der Fassade im Erdgeschoss (Lindenthalgürtel) Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH 4 von 7 Der in der Planzeichnung festgesetzte Durchgangsbereich ist im Erdgeschoss mit einer Mindestbreite von 3,50 m und einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m herzustellen. 7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Als Grundlage sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu berechnen. Die Zuordnung zwischen den dargestellt en LPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. In Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts über 40 dB(A) liegt, sind Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierter Lüftung vorzusehen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere LPB an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. An Immissionsorten, in deren Fassade nbereichen eine Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts bis höchstens 42 dB(A) gewährleistet wird, können die Fenster öffenbar ausgeführt werden. Dies ist spätestens im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer durch einen unabhängigen Sa chverständigen erstellten Schallprognose nachzuweisen. In Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts über 42 dB(A) liegt, sind in sämtlichen Räumen mit Immissionsorten die Fenster in einer nachts nicht zu öffnenden Bauweise vorzusehen. Diese Regelung entfällt, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass die Grenze von 42 dB(A) nicht überschritten wird. Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH 5 von 7 8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Dachbegrünung Die Dachflächen innerhalb des Sondergebietes SO 1 mit der Zweckbestimmung „Universität (Klinik)“ sind auf den Sockelgeschossen (Sockelgeschosse sind d ie Bereiche mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von 65,0 und 69,0 m ü. NN) vollflächig extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht betragen. Die extensive Dachbegrünung muss mindestens die Qualität DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) haben. Ausnahmsweise ist die Unterschreitung der vollflächigen Dachbegrünung für haustechnisch notwendige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen und Wartungsflächen, Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, Oberlichter, Vordächer sowie Dachterrassen zulässig. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung zulässig. Durch oben genannte Ausnahmen darf die Dachbegrünung nicht unter 35 % fallen. Mindestüberdeckung Tiefgaragen Tiefgaragen (TGa) oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 80 cm tiefen Bodensubstratschicht einschließlich Filter- und Drainschicht auszubilden. Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 1,20 m einschließlich Filter- und Drainschicht zu erhöhen. Die durchwurzelbare Pflanzfläche muss mindestens 25 m² je Baumstandort betragen. Vorhandene Tiefgaragendächer sind von der Begrünungsverpflichtung ausgenommen. Begrünung von Freianlagen Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen und die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Erläuternder Hinweis: Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf d ie Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. B) Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 86 BauO NRW 1. Dachform und Dachneigung Die Gebäude im Plangebiet sind mit Flachdächern mit einer Neigung bis maximal 5° zu errichten. 2. Werbeanlagen Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Errichtung von Fremdwerbeanlagen unzulässig. Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH 6 von 7 3. Einfriedungen Zu den nördlich und westlich angrenzenden Hausgärten sind Einfriedungen als Mauer, Zaun oder Zaun - Hecken - Kombination bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Als unterer Bezugspunkt gilt die festgesetzte Geländeoberkante von 49,60 m ü. NN. C) Hinweise 1. Gesetzliche Grundlagen und sonstige Vorschriften DIN - Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy - Brandt - Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 2. Bodendenkmalschutz Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 3. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampf mitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens Az 22.5 3 5315000 371 / 18 sowie der Bebauungsplannummer (64435 / 02) einzuschalten. 4. Bodenschutz Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Bodenverunreinigungen liegen im Plangebiet nicht vor. Sollte im Rahmen der Erdarbeiten bauschutthaltiges oder organoleptisch auffälliges Bodenmaterial (z.B. aus Bodenauffüllungen) anfallen, ist dieses ordnungsgemäß zu entsorgen und dem Umweltamt der Stadt Köln anzuzeigen. 5. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018, Artenschutzprüfung Stufe I Vorprüfung und Artenschutzprüfun g Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Neubau im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln -Lindenthal ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form - und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren A ufnahme in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind vor Beginn der Erschließung und Bauarbeiten zu berück-sichtigen: Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH 7 von 7 • Vor den Abrissarbeiten zur Brutzeit (März - September) ist das Vorhandensein der Niststät- ten der Vögel zu prüfen. • Die Rodung der Sträucher und Hecken ist zwischen Oktober und Februar dur chzuführen bzw. eine Kontrolle nach besetzten Nestern zu machen. • Zeitliche Abrissbeschränkungen (April - Oktober) bzw. Prüfung des Vorhandenseins der besetzten Fledermausquartiere. Das Anbringen der künstlichen Nisthilfen und die Prüfung der Brutplätze sowie Quartiere sind im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Die Nisthilfen müssen den betroffenen Arten vor den Rodungen und Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Sie sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersat z zu sorgen. In den Bebauungsplan wird ein entspre-chender Hinweis aufgenommen. 6. Leitungsschutz Im Bereich von Leitungstrassen sind im Rahmen von Pflanzmaßnahmen die Vorgaben des Merkblattes „Baumstandorte und unterirdische Ver - und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen gemäß der aktuellen Fassung zu beachten. 7. Wasserschutzgebiet (geplant) Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hürth. Es wird empfohlen, die zukünftigen Au flagen aus der Schutzzonenverordnung einzuhalten. Insbesondere die Gestaltung der Entwässerung von anfallenden Wässern ist sach- und fachgerecht auszuführen, so dass Belastungen des Grundwassers nicht zu befürchten sind. Bei Einbau von Recyclingbaustoffen im Bereich dieser Wasserschutzzone III B ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. 8. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebi et der Stadt Köln (Baumschutzsatzung- BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011). 9. Vorbelastung Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (Gewerbelärm, Verkehrslärm (Straßen - und Schienenverkehr)) und Fluglärm durch den Rettungshubschrauber vorbelastet. 10. Erschütterungen durch den Stadtbahnbetrieb Zum Schutz vor den durch die Abwicklung des Stadtbahnbetriebes ausgelösten Erschütterungen sind die dem aktuellen Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 11. Maßnahmen zur Flugsicherheit Um Beeinträchtigungen des bestehenden Flugbetriebs zu vermeiden, müssen Kräne und andere Bauhilfsanlagen, welche die im Bauantrag vorgesehenen Bauhöhen überschreiten, der Bezirksregierung Düsseldorf als Luftfahrtbehörde vor Errichtung dieser Anlagen zur Prüfung vorgelegt werden. 12. Regenwasserentsorgung Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
Anlage 4 Bebauungsplan Entwurf
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Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 des Baugesetzbuches -BauGB-, §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung -BauNVO-) Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO) Baugrenze Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs.7 BauGB) SO Universität Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) GrundflächenzahlGRZ 0,85 Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB) Einfahrtbereich Planzeichenerklärung Baugrenze Landeplatz Einfahrtbereich Tiefgarage Bestand TGa Maximale GebäudehöheGHmax Mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen Bereiche für Durchgänge / Überdachungen SO1 - SO2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes (§ 1 Abs.4, § 16 Abs.5 BauNVO) Stützmauer Bestehende Höhenpunkte Nachrichtliche Übernahmen Lärmpegelbereiche Geplante dem Plangebiet angrenzende Baukörper (siehe Einschrieb) Hinweise Bestandsgebäude 49.60 m ü. NN Geh- und FahrrechtGF GehrechtG X = 32353541.09 Y = 5643408.76 Darstellung Koordinatenpunkte Bestandsgebäude innerhalb des Plangebietes ZNA Zentrale Notaufnahme Festgesetzte Geländeoberkante (GOK) für das Plangebiet Geschlossene Bauweiseg Bestehende Brüstungshöhenpunkte 49.30 m ü. NN BrH 71.60 m ü. NN Umgrenzung Tiefgarage (§ 9 Abs.1 Nr.4 und 22 BauGB) Kerpener Straße Lindenthal-Gürtel K12 TGa R10.20 Wichtiger Hinweis! Gebäude im Bau, nachrichtliche Übernahme, keine Garantie auf geometrische Eindeutigkeit Notfallaufnahme im EG Strahlentherapie 3 Zentralklinikum 8A Personalwohnheim 2 Dr. Mildred-Scheel-Haus 6 Dezernat 2 Versorgungszentrum 7 Fernheizwerk Niederlaendische Philologie 802 UB-West Wohnheim64 Cyberknife 801 X = 32353470.29 Y = 5643417.27 X = 32353509.16 Y = 5643397.99 X = 32353568.10 Y = 5643328.62 X = 32353541.09 Y = 5643408.76 X = 32353372.61 Y = 5643384.12 X = 32353389.67 Y = 5643307.52 49.60 m ü. NN 49.60 m ü. NN # 2.00# 5.00 # 3.00 # 4.50 # 4.50 # 3.00 # 4.50 # 4.50 # 4.50 # 4.50 # 7.00 # 4.50 # 4.50 # 4.50 # 4.50 # 4.50 # 4.50 # 7.00 # 7.00 # 7.00 # 3.00 # 4.00 # 7.00 # 2.00 X = 32353467.05 Y = 5643360.20135.00° # 4.50 49.60 m ü. NN R17.25 ZufahrtTiefgarageBestand Zufahrt Tiefgarage / ZNA BrH 71.60 m ü. NN SO2 Universität (Klinik / Versorgung) GRZ 0,85 / g SO1 Universität (Klinik) GRZ 0,85 / g 49.60 m ü. NN 49.21 m ü. NN 49.49 m ü. NN 46.23 m ü. NN 49.60 m ü. NN ca. 49.49 m ü. NN ca. 48.50 m ü. NN ca. 49.40 m ü. NN ca. 47.50 m ü. NN 46,94 m ü. NN 49.33 m ü. NN 48,17 m ü. NN 49,43 m ü. NN 49.51 m ü. NN 48,34 m ü. NN 49.61 m ü. NN 48.29 m ü. NN 48.39 m ü. NN 48.67 m ü. NN 48.68 m ü. NN 48.72 m ü. NN Ok Straße 49.25 m ü. NN 33.508.50 19.50 17.00 11.50 13.50 24.50 56.00 49.50 25.00 40.00 8.50 13.00 16.50 35.00 25.50 29.50 29.50 48.50 10.34 15.00 5.50 GF G GH max = 57.00 m ü. NN GH max = 89,00 m ü. NN GH max = 94,00 m ü. NN GH max = 102,00m ü. NN GH max = 69,00 m ü. NN GH max = 65,00 m ü. NN GH max = 69,00 m ü. NN GH max = 87,00 m ü. NN GH max = 81,00 m ü. NN GH max = 65,00 m ü. NN GHmax = Landeplatz = 97.00 m ü. NN entfällt GH max = 69.00 m ü. NN GH max = 57.00 m ü. NN GH max =81,00 m ü. NN G GF GHmax = 69,00 m ü. NN LPB II LPB II LPB III LPB III GH max = 63.50 m ü. NN 35.00 10.00 18.50 10 20 30 40 50 m Maßstab 1:500 Gesetzliche Grundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S. 411 ff) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschluss geltenden Fassung. DIN - Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden im Rathaus der Stadt Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die zuvor genannten Unterlagen werden zu den üblichen Dienststunden beim Stadtplanungsamt der Stadt Köln im technischen Rathaus (Willy Brandt Platz 2) während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. ETRS UTM 280 E 01n_lc Köln, den __.__.2018 Es wird bescheinigt, daß diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Planz. V 90 entspricht. (Stand ____________) Kühnhausen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Für den Planentwurf Stadtplanungsamt Amtsleiterin Köln, den __.__.2018 Für den Planentwurf Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und Bauen Beigeordneter Köln, den __.__.2018 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom __.__.2018 bis __.__.____ § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Bezirksbürgermeister/in Köln, den __.__.2018 Der Planentwurf hat in der Zeit vom __.__2018 bis __.__.2018 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. Die Oberburgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den __.__.2018 Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am __.__.2018 geändert worden. Oberburgermeisterin Köln, den __.__.2018 Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be- schlossen worden. Oberbürgermeisterin Köln, den __.__.2018 Bebauungsplan Entwurf 64435/02 Baufeld West, Kerpener Straße in Köln - Lindenthal Stand: Offenlage Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat am xx.xx.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. gez. Blömer - Frerker Für die BV 3 Bezirksbürgermeisterin Köln, den __.__.2018 gez. Frau Blömer-Frerker, Bezirksbürgermeisterin für die Bezirksvertretung Lindenthal Köln, den __.__.2018 A) Bauplanungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Sonstige Sondergebiete (SO) (gemäß § 11 BauNVO) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO wird das Sondergebiet (SO) festgesetzt und entsprechend der Zweckbestimmung und Art der Nutzung in die Teilbereiche SO 1 („Universität / Klinik“) und SO 2 („Universität / Klinik / Versorgung“) gegliedert. 1.1 Im SO 1 sind bauliche Nutzungen zulässig, die der medizinischen Versorgung des Menschen dienen, insbesondere: x Klinikgebäude und Therapieeinrichtungen, x Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens, x Schulungsräume für pflegerische und medizinische Berufe, x die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und gastronomischen Einrichtungen, x Universitäts- und Forschungseinrichtungen, x Büro- und Verwaltungsnutzung, x universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen, x Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die im Zusammenhang mit dem Universitäts- und Klinikbetrieb stehen, x Anlagen zur Ver- und Entsorgung. Im SO 1 sind folgende untergeordnete Nutzungen zulässig, sofern sie im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit der Hauptnutzung Universität und Klinik stehen und nicht mehr als 8.000 m² Bruttogeschossfläche (BGF) in Anspruch nehmen: x Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, x Wohnheime für Mitarbeiter / -innen und studentisches Wohnen, x Gastwohnungen für Angehörige von Patienten oder sonstigen Nutzern, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt im räumlich - funktionalen Zusammenhang mit der Zweckbestimmung Klinik handelt. 1.2 Im SO 2 sind bauliche Anlagen zulässig, die der Versorgung und Verwaltung des Universitäts- und Klinikgeländes dienen, sowie Nutzungen, die im funktionalen Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen. Insbesondere sind zulässig: x Anlagen zur Ver- und Entsorgung, x Hochschul- und Forschungseinrichtungen, x Büro- und Verwaltungsnutzung, x universitäts- und kliniknahe Dienstleistungen. 2. Maß der baulichen Nutzung; Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BauGB) 2.1 Höhenfestsetzungen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen (GH) als Höchstmaß GHmax festgesetzt. Alle festgesetzten Höhen beziehen sich auf Normal Null (NN) (unterer Bezugspunkt). 2.1.1 Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO werden folgende Bezugspunkte festgesetzt: x Oberer Bezugspunkt für die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GHmax) ist die Gebäudeoberkante. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Höhen durch folgende bauliche Anlagen überschritten werden: x durch extensive Gründächer um max. 0,60 m, x durch intensive Gründächer um max. 2,00 m, x durch Anlagen der solaren Energiegewinnung um max. 1,50 m, x durch haustechnische Anlagen um max. 3,00 m, x durch Aufzugmaschinenhäuser um max. 3,00 m, x durch äußere Umwehrungen (Brüstungen, Geländer o.ä.) von Dachflächen um max. 3,50 m, x durch Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen bis maximal 8,00 m Höhe, soweit eine Grundfläche von 9 m² nicht überschritten wird. 2.1.2 Ausnahmsweise sind im SO 2 Abgasanlagen (Schornstein BHKW) sowie Be- und Entlüftungsanlagen bis maximal 99,00 m ü. NN zulässig, soweit eine Grundfläche von 9 m² nicht überschritten wird. 2.1.3 Die festgesetzte Geländeoberkante (GOK) von 49,60 m über NN darf durch Geländemodellierung um +/- 0,50 m unter- bzw. überschritten werden. Abweichend davon darf die festgesetzte GOK durch folgende Anlagen ausnahmsweise um mehr als 0,5 m unterschritten werden: x Lichtschächte, x Abgrabungen zu Belichtungs- und Belüftungszwecken, x Zufahrten und Zugänge zu den Untergeschossen, Rampen und Treppenanlagen, x Stützmauern. Für die Berechnung der Abstandsflächen ist der festgesetzte Wert der GOK zugrunde zu legen. Die nach Satz 1 und 2 zugelassenen Geländemodellierungen bleiben hierbei unberücksichtigt.(Punkt 10.3 der Begründung) 2.2 Grundflächenzahl 2.2.1 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im sonstigen Sondergebiet (SO 1 und SO 2) die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. 2.2.2 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im sonstigen Sondergebiet (SO 1) auf den Flurstücken 6277 / 50 und 6278 / 50 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der oberirdischen bauliche Anlagen, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die GRZ von 0,85 innerhalb des Plangebietes eingehalten wird. 3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO ist die Überschreitung von Baugrenzen durch folgende bauliche Anlagen zulässig: x Lichtschächte bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze, x Treppenanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 5,0 m vor der Baugrenze, x brandschutztechnisch erforderliche Treppenanlagen und Fluchtweganlagen bis zu einer Tiefe von 7,50 m von der jeweiligen Baugrenze, x unterirdische Ver- und Entsorgungsbauwerke auf maximal 15 % der Plangebietsfläche, x Schornsteine, Ab- und Zuluftanlagen bis zu einer Tiefe von maximal 4,0 m vor der Baugrenze, x Stützmauern auf maximal 100 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, x verlorener Verbau bis zu einer Fläche von maximal 1.200 m², x sicherheitstechnische Anlagen und Fangnetze für den Hubschrauberlandeplatz bis zu einer Tiefe von maximal 3 m vor der Baugrenze. 4. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB) Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 5 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018) wird innerhalb des Plangebietes für bauliche Anlagen zueinander und zum Zentralgebäude an der Kerpener Straße 62 ein Abstandsflächenfaktor von 0,25 H festgesetzt. Durch die unter Punkt 2.1.2 genannten Abgasanlagen sowie Be- und Entlüftungsanlagen werden auf dem eigenen Grundstück keine Abstandsflächen ausgelöst. Zu der im Norden und Westen ausserhalb des Plangebietes angrenzenden Wohngrundstücke und zu den angrenzenden öffentlichen Straßen gilt der Abstandsflächenfaktor 0,4 H, ebenso für Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes. 5. Flächen mit besonderem Nutzungszweck (§ 9 Abs.1 Nr. 9 BauGB) Hubschrauberlandeplatz Innerhalb der als Landeplatz festgesetzten Fläche ist die Errichtung eines dem Klinikum dienenden Hubschrauberlandeplatzes für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tag und Nacht zulässig. Darüber hinaus ist nordöstlich des Hubschrauberlandeplatzes eine Abstellfläche für einen zweiten Hubschrauber zulässig. 6. Fläche mit Geh- und Fahrrechten (§ 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB) In der mit GF bezeichneten Fläche ist ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. In dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen. In der mit G bezeichneten Fläche ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. In dieser Fläche ist ein Weg in einer Breite von mindestens 3,50 m herzustellen. Öffnung der Fassade im Erdgeschoss (Lindenthalgürtel) Der in der Planzeichnung festgesetzte Durchgangsbereich ist im Erdgeschoss mit einer Mindestbreite von 3,50 m und einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m herzustellen. 7. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Als Grundlage sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu berechnen. Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: In Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts über 40 dB(A) liegt, sind Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrollierter Lüftung vorzusehen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere LPB an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. An Immissionsorten, in deren Fassadenbereichen eine Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts bis höchstens 42 dB(A) gewährleistet wird, können die Fenster öffenbar ausgeführt werden. Dies ist spätestens im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellten Schallprognose nachzuweisen. In Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus anlagenbezogenem Lärm nachts über 42 dB(A) liegt, sind in sämtlichen Räumen mit Immissionsorten die Fenster in einer nachts nicht zu öffnenden Bauweise vorzusehen. Diese Regelung entfällt, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass die Grenze von 42 dB(A) nicht überschritten wird. 8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Dachbegrünung Die Dachflächen innerhalb des Sondergebietes SO 1 mit der Zweckbestimmung „Universität (Klinik)“ sind auf den Sockelgeschossen (Sockelgeschosse sind die Bereiche mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von 65,0 und 69,0 m ü. NN) vollflächig extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht betragen. Die extensive Dachbegrünung muss mindestens die Qualität DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) haben. Ausnahmsweise ist die Unterschreitung der vollflächigen Dachbegrünung für haustechnisch notwendige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen und Wartungsflächen, Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, Oberlichter, Vordächer sowie Dachterrassen zulässig. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung zulässig. Durch oben genannte Ausnahmen darf die Dachbegrünung nicht unter 35 % fallen. Mindestüberdeckung Tiefgaragen Tiefgaragen (TGa) oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden sind dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist, mit einer mindestens 80 cm tiefen Bodensubstratschicht einschließlich Filter- und Drainschicht auszubilden. Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 1,20 m einschließlich Filter- und Drainschicht zu erhöhen. Die durchwurzelbare Pflanzfläche muss mindestens 25 m² je Baumstandort betragen. Vorhandene Tiefgaragendächer sind von der Begrünungsverpflichtung ausgenommen. Begrünung von Freianlagen Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen und die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Erläuternder Hinweis: Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. B) Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 86 BauO NRW 1. Dachform und Dachneigung Die Gebäude im Plangebiet sind mit Flachdächern mit einer Neigung bis maximal 5° zu errichten. 2. Werbeanlagen Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Errichtung von Fremdwerbeanlagen unzulässig. 3. Einfriedungen Zu den nördlich und westlich angrenzenden Hausgärten sind Einfriedungen als Mauer, Zaun oder Zaun - Hecken - Kombination bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Als unterer Bezugspunkt gilt die festgesetzte Geländeoberkante von 49,60 m ü. NN. C) Hinweise 1. Gesetzliche Grundlagen und sonstige Vorschriften DIN - Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy - Brandt - Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 2. Bodendenkmalschutz Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 3. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens Az 22.5 3 5315000 371 / 18 sowie der Bebauungsplan - Nummer (64435 / 02) einzuschalten. 4. Bodenschutz Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Bodenverunreinigungen liegen im Plangebiet nicht vor. Sollte im Rahmen der Erdarbeiten bauschutthaltiges oder organoleptisch auffälliges Bodenmaterial (z.B. aus Bodenauffüllungen) anfallen, ist dieses ordnungsgemäß zu entsorgen und dem Umweltamt der Stadt Köln anzuzeigen. 5. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Skibbe Büro für Artenschutz und Avifaunistik, Stand September 2018, Artenschutzprüfung Stufe I Vorprüfung und Artenschutzprüfung Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbots- tatbestände Neubau im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Uniklinik Köln, Baufeld West (Eltern - Kind - Zentrum) Kerpener Straße in Köln - Lindenthal ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind vor Beginn der Erschließung und Bauarbeiten zu berücksichtigen: x Vor den Abrissarbeiten zur Brutzeit (März - September) ist das Vorhandensein der Niststätten der Vögel zu prüfen. x Die Rodung der Sträucher und Hecken ist zwischen Oktober und Februar durchzuführen bzw. eine Kontrolle nach besetzten Nestern zu machen. x Zeitliche Abrissbeschränkungen (April - Oktober) bzw. Prüfung des Vorhandenseins der besetzten Fledermausquartiere. Das Anbringen der künstlichen Nisthilfen und die Prüfung der Brutplätze sowie Quartiere sind im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Die Nisthilfen müssen den betroffenen Arten vor den Rodungen und Abrissarbeiten zur Verfügung stehen. Sie sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. In den Bebauungsplan wird ein entspre-chender Hinweis aufgenommen. 6. Leitungsschutz Im Bereich von Leitungstrassen sind im Rahmen von Pflanzmaßnahmen die Vorgaben des Merkblattes „Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen gemäß der aktuellen Fassung zu beachten. 7. Wasserschutzgebiet (geplant) Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hürth. Es wird empfohlen, die zukünftigen Auflagen aus der Schutzzonenverordnung einzuhalten. Insbesondere die Gestaltung der Entwässerung von anfallenden Wässern ist sach- und fachgerecht auszuführen, so dass Belastungen des Grundwassers nicht zu befürchten sind. Bei Einbau von Recyclingbaustoffen im Bereich dieser Wasserschutzzone III B ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. 8. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung- BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011 ). 9. Vorbelastung Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen (Gewerbelärm, Verkehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) und Fluglärm durch den Rettungshubschrauber vorbelastet. 10. Erschütterungen durch den Stadtbahnbetrieb Zum Schutz vor den durch die Abwicklung des Stadtbahnbetriebes ausgelösten Erschütterungen sind die dem aktuellen Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 11. Maßnahmen zur Flugsicherheit Um Beeinträchtigungen des bestehenden Flugbetriebs zu vermeiden, müssen Kräne und andere Bauhilfsanlagen, welche die im Bauantrag vorgesehenen Bauhöhen überschreiten, der Bezirksregierung Düsseldorf als Luftfahrtbehörde vor Errichtung dieser Anlagen zur Prüfung vorgelegt werden. 12. Regenwasserentsorgung Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I5 5 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Anlage 4
Mitteilung Ausschuss
5879 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
612 Funk Sa
Vorlagen-Nummer 15.08.2019
2702/2019
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 64435/02
Arbeitstitel: "Baufeld West, Kerpener Straße" in Köln-Lindenthal
Für die Errichtung eines Neubaus als zentraler Anlaufpunkt für die Kinder- und Frauenheilkunde der
Universitätsklinik Köln hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 23.06.2016 einen
Einleitungsbeschluss gefasst. In dem neuen Gebäude sollen kinderbezogene ambulante und statio-
näre klinische Einrichtungen konzentriert werden. Damit sollen kurze Wege entstehen und eine effek-
tive Versorgung sichergestellt werden. Zum Raumprogramm gehören insbesondere die Kindernotauf-
nahme, die Kinderradiologie, die ambulante Kinderheilkunde (Pädiatrie), die Kreißsäle sowie die Neu-
und Frühgeborenenstation. Mit der Planung sollen zudem die auf dem Klinikgelände verstreuten Not-
aufnahmen in einer zentralen Notaufnahme (ZNA) vereinigt werden und durch die Errichtung eines
großen OP - Bereiches ergänzt werden. Dazu gehören die entsprechenden Stationen zur Unterbrin-
gung und Pflege der Patienten. Mit diesem Raumprogramm werden Synergieeffekte genutzt und
dadurch der Flächenbedarf für die vielfältigen Nutzungen insgesamt verringert. Mit der Bündelung der
Notaufnahmen ist auch die Verlagerung des Hubschrauberlandeplatzes verbunden, der ebenfalls auf
dem Neubau im Baufeld West angeordnet werden soll.
Der ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf soll mit den als Anlage beigefügten Unterlagen gemäß §
3 Absatz 2 Baugesetzbuch für sechs Wochen öffentlich ausgelegt werden. Die Offenlage findet vo-
raussichtlich im Oktober und November statt.
Verfahrensverlauf:
Mit Schreiben vom 11.04.2016 wurde von der Uniklinik Köln für das oben beschriebene Plangebiet
("Baufeld West") die Aufstellung eines Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB beantragt. Am 23.06.2016 hat der Stadtentwicklungsaus-
schuss der Stadt Köln die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für das Baufeld West beschlos-
sen. Das Bebauungsplanverfahren wurde für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Durch-
führungsvertrag begonnen. Wegen der geringen Plangebietsgröße, der innerstädtischen Lage und
der derzeitigen vollumfänglichen Nutzung des Geländes sollte ein Bebauungsplan der Innenentwick-
lung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Bekanntmachung der
Aufstellung des Bebauungsplanes erschien im Amtsblatt Nr. 29 vom 27.07.2016.
Zur Einbindung der Öffentlichkeit fand am 22.11.2016 eine Abendveranstaltung mit Präsentation der
Planungsziele und der relevanten Umweltbelange statt. Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
lag die Planung einschließlich einer Erläuterung vom 16.11.2016 bis einschließlich 01.12.2016 im
Kölner Stadthaus und in der Bezirksvertretung Lindenthal aus.
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Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine planungsrelevanten Stellungnahmen seitens
der Bürger eingegangen.
Parallel zu dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand das Wettbewerbsverfahren für Gebäude
und Freianlagen statt. Der Wettbewerb war als Realisierungswettbewerb ausgelobt.
Innerhalb des Plangebietes ist unter anderem ein neuer Hubschrauberlandeplatz geplant. Für diese
Anlage wird eine separate luftfahrtrechtliche Genehmigung erforderlich. Im Zuge der weiteren Pla-
nung stellte sich heraus, dass trotz dieser eigenständigen Genehmigung bereits im Zuge des Bebau-
ungsplanverfahrens eine Umweltprüfung für den Hubschrauberlandeplatz erforderlich ist. Dies
schließt die Anwendung des § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren) aus; der Bebauungsplan kann somit nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Da zu dem Zeitpunkt (Januar 2018) die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
bereits erfolgt war (16.11.16 - 01.12.16), wurde lediglich die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) nachgeholt. Die Unterlagen wurden mit Schreiben
vom 27.06.2018 versandt und mit einer Abgabefrist bis zum 28.07.2018 terminiert.
Auch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erwies sich im Zuge der Planun-
gen als nicht geeignet. Es ist zwar unstrittig, dass mit dem Bebauungsplan genau ein Vorhaben pla-
nungsrechtlich gesichert werden soll. Allerdings kann das Vorhaben nicht ausreichend detailliert be-
schrieben werden und mit einer angemessenen Durchführungsfrist umgesetzt werden. Es wird zwei
Bauabschnitte geben, von denen einer unmittelbar nach Erreichen des Planungsrechtes umgesetzt
werden soll. Hier wäre ein Vorhabenbezug möglich gewesen. Ein zweiter Bauabschnitt war Inhalt des
Wettbewerbs und sollte daher auch Inhalt der planungsrechtlichen Sicherung im Bebauungsplan sein.
Allerdings kann die Realisierung dieses zweiten Bauabschnittes nicht verbindlich terminiert werden.
Dabei ist zu erwarten, dass sich die sich rasant entwickelnden Anforderungen an Klinikgebäude in-
nerhalb der kommenden Jahre so verändern, dass ein Vorhabenbezug für diesen Abschnitt nicht rea-
listisch ist. Daher wurde entschieden, dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan mit städtebauli-
chem Vertrag aufgestellt werden soll.
Der Bebauungsplan wird daher als qualifizierter Bebauungsplan einschließlich Umweltprüfung und
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 a BauGB fortge-
setzt und somit auf ein Normalverfahren umgestellt.
Anlagen
1 Geltungsbereich
2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB
3 Textliche Festsetzungen
4 Bebauungsplan-Entwurf
Gez. Greitemann
Anlage 1 Geltungsbereich
389 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes8QLYHUVLWlWVNOLQLNXP]X.|OQBaufeld WestLQ.|OQ/LQGHQWKDO 010050200300 Meter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (20)
- Kerpener Straße 62
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Details
- Aktenzeichen
- 2702/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 15.08.2019
- Erstellt
- 07.08.2019 14:18