Mandari Insight

2011/0311

Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto für die Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 26.07.2011

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für die Wissenschaftsstadt Darmstadt


1. Geltungsbereich

Diese Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto (LAK) gelten für alle hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie ihrer Eigenbetriebe. Ausgenommen hiervon sind die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, Beamtinnen und Beamten auf Zeit sowie Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.


2. Rahmenbedingungen

(1) Das LAK wurde für die Beamtinnen und Beamten rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 eingeführt, für die nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO) eine durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit von 42 Stunden gilt (§ 1a Abs. 1 Satz 1 HAZVO).

(2) Die Regelungen gelten für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer anteilsmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst erhalten unabhängig von ihrer erhöhten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und unabhängig ihres Alters eine Stunde pro Kalenderwoche auf ihr LAK gutgeschrieben.

(4) Beamtinnen und Beamte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 41 bzw. 40 Stunden pro Woche erhalten keine Zeitgutschrift.

Sie können jedoch ihre Arbeitszeit von 42 bzw. 41 Wochenstunden nach Vollendung des 50. bzw. 60. Lebensjahres freiwillig auf Antrag beibehalten, um weiterhin eine Stunde auf dem Lebensarbeitszeitkonto anzusparen. Soweit kein Antrag auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit zur Ansparung auf das LAK gestellt wird, findet eine Zeitgutschrift letztmalig für die Woche des 1. des Monats in dem des 50. bzw. 60. Lebensjahres vollendet wird, statt.

Beamtinnen und Beamte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 bzw. 41 Stunden pro Woche, können freiwillig ihre Arbeitszeit um eine Stunde pro Woche erhöhen, um eine Gutschrift ab der Kalenderwoche, die auf die Antragstellung folgt, zu erhalten. Dies gilt auch für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte.

Eine Erhöhung der Besoldung ergibt sich durch die freiwillige Stundenaufstockung nicht.
(5) Die freiwillige Erhöhung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten, die schwerbehindert sind oder das 50. bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben, kann nur im Rahmen ihrer bereits bestehenden Arbeitszeit anteilig erfolgen. Bei den unterschiedlichen Stundenanteilen der Teilzeitbeschäftigten ist es erforderlich, in jedem Einzelfall zu berechnen, wie viele Minuten wöchentlich auf dem LAK gutgeschrieben werden.

Eine Erhöhung der Besoldung ergibt sich durch die freiwillige Stundenaufstockung nicht.

(6) Weitere Überstunden und Mehrarbeitsstunden können nicht als Zeitguthaben auf das LAK übernommen werden.

(7) Bei auf Krankheit beruhender Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten findet ab Beginn der siebten Krankheitswoche keine Zeitgutschrift mehr statt.
Keine Gutschrift erfolgt für Zeiten ohne Fortzahlung der Besoldung. Hierzu gehören insbesondere Zeiten der Beurlaubung nach §§ 85a und 85f Hessisches Beamtengesetz (HBG) sowie § 15 Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO). Wird während der Elternzeit eine elternzeitunschädliche Tätigkeit wahrgenommen, erfolgt eine anteilige Zeitgutschrift entsprechend der bewilligten Arbeitszeit.

(8) Bei Neueinstellungen oder Rückkehr, z.B. aus einer Beurlaubung, findet die Zeitgutschrift erstmalig für die Arbeitswoche statt, in der die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vollständig erbracht wurde.

(9) Wird eine Verringerung oder Erhöhung der Arbeitszeit genehmigt, findet letztmalig eine Zeitgutschrift in der bisherigen Höhe für die Woche des Wechsels statt. Für die nächste Woche erfolgt die neu berechnete Zeitgutschrift.


3. Erfassung und Verarbeitung des Zeitguthabens

(1) Zuständig für die Führung des LAK der städtischen Beamtinnen und Beamten, die an das Zeitwirtschaftssystem angeschlossen sind, ist das Personalamt. Für die übrigen obliegt die Verantwortung bei den Personalstellen vor Ort. Diese teilen bis Ende Januar jeden Jahres dem Personalamt den aktuellen Stand des Lebensarbeitszeitkontos mit. Das Personalamt teilt allen Berechtigten das Gesamtzeitguthaben auf dem Lebensarbeitszeitkonto ab dem Jahr 2011 einmal jährlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres durch Bescheid mit.

(2) Das Personalamt bzw. die zuständige Stelle berechnet das entstandene Zeitguthaben innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des 51. Lebensjahres und informiert die Beamtin oder den Beamten über das Zeitguthaben. Andernfalls erfolgt in der Regel nochmals eine Feststellung des Gesamtzeitguthabens ein halbes Jahr vor dem Ruhestand.
(3) Das Personalamt oder die zuständige Stelle kann den Stand des Guthabens auch zu einem anderen Zeitpunkt mitteilen, soweit es bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme erforderlich ist.

4. Inanspruchnahme des Zeitguthabens

(1) Die Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem LAK erfolgt, soweit kein abweichender Antrag gestellt wird, durch entsprechende Freistellung vor Beginn des Ruhestands. Der Eintritt in den Ruhestand muss sich grundsätzlich unmittelbar an die Freistellung anschließen. Die Dauer des Freistellungszeitraums vor dem Ruhestand richtet sich nach der angesparten Stundenzahl und wird auf Grundlage einer 40-Stundenwoche berechnet. Bei Teilzeitkräften richtet sich die Freistellung zusätzlich nach der zuletzt bewilligten Wochenarbeitszeit. Der Freistellungszeitraum wird auf volle Arbeitstage aufgerundet.

(2) Eine vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens kann erfolgen, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden und zuvor jeweils ein Ansparvolumen von mindestens 208 Stunden (entspricht einem Ansparzeitraum von 4 Jahren – ohne Ausfallzeiten) erreicht wurde. Bei jedem Antrag muss das Mindestvolumen von 208 Stunden vorliegen, es sei denn, die Voraussetzungen von Nr. 4 
Absatz 5 liegen vor.

Der formlose Antrag ist mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme über die jeweilige Amts- bzw. Betriebsleitung an das Personalamt zu richten. Die 3-Monats-Frist gilt nicht in den Fällen von Nr. 4 Absatz 5.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das geforderte Mindestansparvolumen entsprechend ihrer aktuell bewilligten Arbeitszeit angepasst.

Beispiel:
Teilzeit mit 50 % = 104 Stunden

Für das Erreichen des Mindestansparvolumens sind nicht angesparte Minutenanteile unerheblich. 

Beispiel:
Teilzeit mit 40 % = 83,2 Stunden

Damit liegt das Mindestansparvolumen bei einer Teilzeitbeschäftigung von 40 % bei 83 Stunden.

(4) Soweit ein Ansparvolumen von 208 Stunden erstmalig infolge des Lebensalters nicht erreicht werden kann, kann das angesparte Zeitguthaben frühestens nach vier Jahren bzw. direkt vor dem Ruhestand in Anspruch genommen werden.
Wird das Ansparvolumen nach Abschluss der Ansparphase nicht erreicht, weil zuvor Zeitguthaben in Anspruch genommen wurde, kann die Freistellung in Höhe des restlichen Zeitguthabens gewährt werden, auch wenn das Mindestansparvolumen in diesen Fällen nicht erreicht wird. Dienstliche Belange dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Soweit das Zeitguthaben zur erforderlichen Betreuung eines Kindes oder einer pflegebedürftigen zum Lebensumfeld gehörigen Person (Vorlage eines ärztlichen Attests ist zwingend) in Anspruch genommen werden soll, muss das Mindestansparvolumen von 208 Stunden nicht vorliegen.

(6) Die Freistellung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme kann nur in ganzen Arbeitstagen beantragt bzw. gewährt werden. Die Dauer des Freistellungszeitraums richtet sich nach der angesparten Stundenzahl und der zuletzt bewilligten Wochenarbeitszeit. Maßgebend ist die individuelle Sollzeit des Tages bzw. der hinterlegte Dienstplan. Eine Inanspruchnahme des Zeitguthabens zur Reduzierung der wöchentlichen oder täglichen Arbeitszeit ist nicht zulässig, es kann z.B. keine stundenweise Freistellung erfolgen.

Für die Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes wird bei einer wöchentlichen Freistellung von einer 42-Stundenwoche ausgegangen. Bei einer tageweisen Freistellung gilt Nr. 4 Absatz 6.

(7) Kann die genehmigte Freistellung nicht zu dem beabsichtigten Zweck in Anspruch genommen werden, z.B. bei Krankheit, gilt das Zeitguthaben in Ausnahmefällen nicht als verbraucht. Ein entsprechender Antrag auf Nichtinanspruchnahme der Freistellung ist frühzeitig unter Angabe von Gründen und unter Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. ärztliches Attest) an das Personalamt zu richten.

(8) In Zeiträumen der Freistellung werden ebenfalls Zeitguthaben angesammelt.
Beamtinnen und Beamte, welche bis zum Ruhestandeintritt Zeitguthaben ansammeln, erhalten auch im Freistellungszeitraum eine Zeitgutschrift.
Der Eintritt in den Ruhestand ist gleichzeitig das Ende des Berechnungszeitraums. 

(9) Beim Wechsel zu einem anderen Dienstherrn außerhalb Hessens oder zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes findet eine Freistellung — unabhängig von der Höhe des Ansparvolumens — vor dem Ausscheiden nur statt, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine Übernahme des Zeitguthabens durch den neuen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber ist möglich, soweit sich dieser dazu bereit erklärt. Andernfalls verfällt das Zeitguthaben. Die Bescheinigung über die angesparten Stunden kann über das Personalamt beantragt werden. Die Übernahme des Zeitguthabens bei einem Wechsel zur Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgt nur im Einzelfall und bei berechtigtem Interesse (z.B. aus Gründen der Personalgewinnung) im Benehmen mit dem Personalamt.
(10) Auf die Freistellung kann durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Personalstelle verzichtet werden.

(11) Eine Auszahlung des Zeitguthabens in Geld ist nur möglich, wenn eine Freistellung vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand oder als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Freistellungszeitraum unmittelbar vor dem Ruhestand nicht möglich ist (§ 1a Abs. 4 HAZVO). Im Falle der nachgewiesenen Krankheit ist das Attest direkt dem Personalamt vorzulegen.
Stand: 1. Juli 2011

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anlage 3

2477 Zeichen

Gesamtpersonal rat
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Herrn Oberbürgermeister
Walter Hoffmann
·Dienststellenleiter im Sinne des HPVG:
Darmstadt, 15.04.2011
Sehe/he, Nst.: 3382
Maßnahme Richtlinie zum Lebensarbeitszeitkonto für die Wissenschaftsstadt Darmstadt
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
sehr geehrte Damen und Herren,
Mit freundlichem Gruß
der Gesamtpersonalrat hat der og. Maßnahme in seiner Sitzung am 14.04.2011 zugestimmt.
gez. Heidi Schecker
Heidi Schecker
Vorsitzende

Der Oberbürgermeister
-Dienststellenleiter nach dem HPVG·
Darmstadt. 30. März 2011
II / 11/1
I. Gesämtpersonalrat
Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto für die Wissenschaftsstadt Darmstadt
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO) wur-
de rückwirkend zum 1. Januar 2007 gemäß § 1 a HAZVO das Lebensarbeitszeitkonto (LAK)
eingeführt. Die Einführung des LAK ist dabei grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamten
der Gemeinden verpflichtend.
Basierend auf einer Vereinbarung zwischen dem Land Hessen und dem dbb Landesbund sieht
die Regelung vor, dass hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnitt-
lichen regelmäßigen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche eine Arbeitsstunde pro Kalender-
woche auf dem LAK gutgeschrieben wird. Hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten mit
einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 41 oder 40 Stunden pro Woche wird auf
Antrag eine Stunde pro Kalenderwoche gutgeschrieben, wenn sie ihr wöchentliche Arbeitszeit
um eine Stunde erhöhen (ohne Erhöhung der Besoldung). Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die
Gutschrift anteilig entsprechend der bewilligten Arbeitszeit.
Für den Bereich der Landesverwaltung wurden verbindliche Richtlinien erlassen (siehe Anlage),
deren Anwendung für die hessischen Gemeinden freiwillig ist. Für die Wissenschaftsstadt
Darmstadt hat das Personalamt auf der Grundlage dieser Vorgaben ebenfalls Richtlinien für
die Umsetzung des LAK erstellt. Hierin werden die allgemeinen Rahmenbedingungen erläutert
sowie die Erfassung, Verarbeitung und Inanspruchnahme des Zeitguthabens im Detail geregelt.
. Beigefügt erhalten Sie die entsprechenden Richtlinien, aus denen Sie alles Weitere entnehmen
können.
Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung bzw, Abstimmung mit dem Personalamt, damit ich den
Magistrat mit der Thematik befassen kann.
11. Wvl.: alsdann (Zim. 443) ,
.1
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen
Walter Hoffmann
Oberbürgermeister
~

2011/0311

3183 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
01.08.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I Gesamtpersonalrat an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Personalamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler:  
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0311  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto für die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vorlage vom: 26.07.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Magistrat nimmt von den Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto für die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Kenntnis und stimmt diesen zu. 
 
 
Anlagen: Richtlinien zum Lebensarbeitszeitkonto für die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto für die Landesverwaltung 
Zustimmung Gesamtpersonalrat vom 14.04.2011 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26. Juli 2011:  
 
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO) wurde 
rückwirkend zum 1. Januar 2007 gemäß § 1 a HAZVO das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) eingeführt. 
Die Einführung des LAK ist dabei grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamten der Gemeinden 
verpflichtend, wie das Hessische Ministerium des Innern und für Sport auf Nachfrage des Hessischen 
Städtetages klargestellt hat. 
 
Basierend auf einer Vereinbarung zwischen dem Land Hessen und dem dbb Landesbund sieht die 
Regelung vor, dass hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen re-
gelmäßigen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf dem 
LAK gutgeschrieben wird. Hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen 
regelmäßigen Arbeitszeit von 41 oder 40 Stunden pro Woche wird auf Antrag eine Stunde pro Kalen-
derwoche gutgeschrieben, wenn sie ihre wöchentliche Arbeitszeit um eine Stunde erhöhen (ohne 
Erhöhung der Besoldung). Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Gutschrift anteilig entsprechend der 
bewilligten Arbeitszeit. 
 
Für den Bereich der Landesverwaltung wurden verbindliche Richtlinien erlassen (siehe Anlage), deren 
Anwendung für die hessischen Kommunalverwaltungen freiwillig ist. Für die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt hat das Personalamt auf der Grundlage der Richtlinien für die Landesverwaltung ebenfalls 
Richtlinien für die Umsetzung des LAK erstellt. Hierin werden die allgemeinen Rahmenbedingungen 
erläutert sowie die Erfassung, Verarbeitung und Inanspruchnahme des Zeitguthabens im Detail gere-
gelt. 
 
Beigefügt erhalten Sie die entsprechenden Richtlinien, aus denen Sie alles Weitere entnehmen kön-
nen. 
 
Der Gesamtpersonalrat hat in seiner Sitzung am 14. April 2011 der Einführung der Richtlinien zum 
Lebensarbeitszeitkonto zugestimmt (siehe Vorlage und Zustimm ung anbei). 
 
 
Darmstadt, 26. Juli 2011 
I / 11/1 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

anlage 2

10911 Zeichen

Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) 
 
 
I. Geltungsbereich 
1. Die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) gelten für die hauptamtlichen Be-
amtinnen und Beamten des Landes. Ausgenommen hiervon sind die Beamtinnen und Be-
amten auf Widerru f sowie die Beamtinnen und Beamten, die jederzeit in den einstweil i-
gen Ruhestand versetzt werden können. 
2. Für die Lehr kräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Lehrverpflichtung  im 
Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums gelten gesonderte, vom Hessischen 
Kultusministerium erlassene Regelungen. 
 
II. Einführung des LAK 
1. Das LAK wird für die Beamtinnen und Beamten  eingeführt, für die nach der Hess ischen 
Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), geändert durch Verord-
nung vom 4.  September 2008 (GVBl. I S. 820),  eine durchschnittliche regelmäßige Wo-
chenarbeitszeit von 42 Stunden gilt. 
2. Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßi gen Arbeitszeit von 41 
oder 40 Stunden pro Woche, die ihre Arbeitszeit nach Antrag um e ine Stunde pro Woche 
erhöhen, können ebenfalls das LAK nutzen. Diese eine Stunde wird dann auf d em LAK 
gutgeschrieben.  
3. Die Regelungen gelten für Teilzeitbeschäftigte entsprechend. 
 
III. Aufbau des LAK 
1. Bei Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeits-
zeit von 42  Stunden wird ab dem 1. Januar 2007 eine Arbeitsstunde pro Woche auf dem 
LAK gutgeschrieben. Dies ergibt bei Vollzeit beschäftigten pro Jahr je nach Anzahl der 
Kalenderwochen eine Gutschrift von 52 Stunden bzw. 53 Stunden . Ausgenommen hier-
von sind Zeiten ohne Fortzahlung der Besoldung. Hierzu gehören insbesondere Zeiten der 
Beurlaubung nach §§ 85a und 85f H essisches Beamtengesetz (HBG) sowie § 15 Hessi-
sche Urlaubsverordnung ( HUrlVO). Weiterhin sind Zeiten ausgenommen, in den en ins-
besondere aufgrund einer  Zuweisung (§ 123a BRRG; § 20 BeamtStG ), Abordnung oder

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aus anderen Gründen die hauptamtliche Tätigkeit an Diensts tellen außerhalb des Ge l-
tungsbereichs des HBG wahrgenommen wird und dort die durchschnittliche regelmäßige 
Wochenarbeitszeit weniger als 42 Stunden beträgt. 
2. Bei Teilzeitbeschäftigten findet eine anteilsmäßige Anrechnung entsprechend ihrer bewil-
ligten wöchentlichen Arbeitszeit statt. 
3. Bei Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeit s-
zeit von 41 oder 40 Stunden , die auf Antrag freiwillig eine Stunde  pro Woche zusätzlich 
erbringen, erfolgt die Gutschrift ab der Kalenderwoche, die auf die Antragstellung folgt.  
Dies gilt auch für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte. Teilzeitbeschäftigte können 
ihre Arbeitszeit anteilig erhöhen und entsprechend ansparen. 
4. Bei Altersteilzeit im Blockmodell kann die Arbeitszeit von Vollzeitkrä ften um ½ Stunde 
pro Woche, bei Teilzeitkräften entsprechend erhöht und auf dem LAK angerechnet we r-
den. 
5. Weitere Überstunden und Mehrarbeitsstunden können nicht als Zeitguthaben auf das 
LAK übernommen werden. 
6. Bei auf Krankheit beruhender Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten findet ab Be-
ginn der siebten Krankheitswoche keine Zeitgutschrift mehr statt. 
7. Bei Neueinstellungen oder Rückkehr , zum Beispiel aus einer Beurlaubung oder Abord-
nung an Dienststellen außerhalb des Geltungsbereichs des HBG, bei denen die durc h-
schnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit weniger als 42 Stunden beträgt , findet di e 
Zeitgutschrift erstmalig für die Arbeitswoche statt, in der die regelmäßige wöchentliche 
Arbeitszeit vollständig erbracht wurde. 
8. Wird eine Verringerung oder Erhöhung der Arbeitszeit genehmigt, findet letztm alig eine 
Zeitgutschrift in der bisherigen Höhe für die Woche des Wechs els statt. Für die näch ste 
Woche erfolgt die neu berechnete Zeitgutschrift. 
9. Für die Woche des 1. des Monats, in dem das fünfzigste Lebensjahr vollendet wird, findet 
letztmalig eine Zeitgutschrift in Höhe von einer ganzen Stunde bei Vollzeitkräften, bei 
Teilzeitkräften entsprechend der bewilligten Arbeitszeit statt , soweit kein A ntrag nach II. 
Nr. 2 gestellt wurde. 
 
IV. Führung des LAK 
1. Das LAK wird in Zeit geführt und ausgeglichen.  Eine Auszahlung des Zeitguthabens in 
Geld kommt nicht in Betracht.

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2. Zuständig für die Führung des LAK ist die Beschäftigungsdienststelle oder die jeweilige 
personalverwaltende Stelle. Für Beamtinnen und Beamte des Landes  berechnet die z u-
ständige Stelle das entstandene Zeitguthaben einmal jährlich zum Stichtag 31.  Dezember 
und teilt dieses bis spätestens zum 31. März des Folgejahres den Beamtinnen und den Be-
amten mit. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsb e-
helfsbelehrung zu versehen ist. Die zuständige Stelle teilt den Stand des Zeitguthabens 
auch zu einem weiteren Zeitpunkt mit, soweit dies zum Beispiel für eine vorzeitige Inan-
spruchnahme des Zeitguthabens nach V. Nr. 2 oder 3 erforderlich ist. Ist vor dem R uhe-
stand noch keine Unterrichtung über den Stand des Zeitguthabens erfolgt, so wird das 
Zeitguthaben ein halbes Jahr vor dem Ruhestand ermittelt und mitgeteilt. Soweit nach der 
Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres keine Aufstockung der Arbeitszeit und ke ine 
weitere Veränderung der Zeitgutschrift erfolgt, ist die regelmäßige jährliche Fes tstellung 
des Zeitguthabens entbehrlich.  
3. Auf die Freistellung kann durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung gegenüber der zu-
ständigen Stelle verzichtet werden. 
 
V. Inanspruchnahme des Zeitguthabens 
1. Die Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem LAK erfolgt, soweit kein abweichender 
Antrag gestellt wird , durch entsprechende Freistellung vor Beginn des Ruhestands. Der 
Eintritt in den Ruhestand muss sich grundsätzlich unmittelbar an die Freistellung a n-
schließen. Die Dauer des Freistellungszeitraums richtet sich nach der angesparten  Stun-
denzahl und der zuletzt bewilligten Wochenarbeitszeit. Die Freistellung kann nur in gan-
zen Arbeitstagen bzw. Arbeitstagen entsprechend der bewilligten Wochenarbeitszeit g e-
währt werden. Eine Inanspruchnahme des Zeitguthabens zur Reduzierung der wöchentli-
chen oder täglichen Arbeitszeit ist nicht zulässig, d.h. es kann keine stundenweise Fre i-
stellung erfolgen. Bei Teilzeitbeschäftigten kann auf Antrag , soweit dienstliche Belange 
nicht beeinträchtigt werden, die Freistellung status- und besoldungsrechtlich als Vollzeit-
beschäftigung erfolgen. 
2. Eine vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens , insbesondere aus persönlichen 
Gründen, ist auf Antrag möglich, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden 
und zuvor jeweils ein Ansparvolumen von mindestens 208 Stunden (entspricht einem 
Ansparzeitraum von vier Jahren – ohne Ausfallzeiten) erreicht wurde. Bei jedem Antrag 
muss das Mindestvolumen von 208 Stunden vorliegen, es sei denn, die Voraussetzungen

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von V . Nr. 2 Satz 3 oder 4 oder Nr. 3  liegen vor. Soweit ein Ansparvolumen von 208 
Stunden erstmalig infolge des Lebensalters nicht erreicht werden kann, kann das ang e-
sparte Zeitguthaben frühestens nach vier Jahren bzw. direkt vor dem Ruhestand in An-
spruch genommen werden.  Wird das  Ansparvolumen nach Abschluss  der Ansparphase 
nicht erreicht, weil zuvor Zeitguthaben in Anspruch genommen wurde, kann die Freistel-
lung auch mit weniger Zeitguthaben  gewährt werden, soweit dienstliche Belange nicht 
beeinträchtigt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das geforderte Mindestansparvolumen 
entsprechend ihrer bewilligten Arbeitszeit anzupassen. 
3. Soweit das Zeitguthaben zur erforderlichen Betreuung eines Kindes oder eines pflegeb e-
dürftigen sonstigen Angehörigen in Anspruch genommen werden soll, muss das Mindest-
ansparvolumen von 208 Stunden nicht vorliegen. Die übrigen Regelungen bleiben unb e-
rührt, soweit nichts anderes bestimmt ist. 
4. Eine Mindestdauer der Freistellung bei der vorzeitigen Inanspruchnahme des Zeitguth a-
bens - über einen Arbeitstag hinaus (s. V. Nr.1) - wird nicht festgelegt. Dienstliche Be-
lange dürfen nicht beeinträchtigt werden. 
5. Die vorzeitige Freistellung ist mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruch-
nahme bei der nach IV. zuständigen Stelle zu beantragen. Dies gilt nicht in den Fällen 
von V. Nr. 3. 
6. Soweit die Inanspruchnahme des Zeitguthabens direkt vor dem Ruhestand erfolgt, ist der 
Freistellungszeitraum auf volle Arbeitstage aufzurunden. 
7. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell gilt Folgendes: 
Bei der Altersteilzeit im Blockmodell kann die Freistellung aus dem LAK nach Beendi-
gung der Arbeitsphase und vor Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit erfo lgen. 
Die Altersteilzeit wird damit unterbrochen. Bei Beantragung der Altersteilzeit hat die per-
sonalverwaltende Stelle das angesparte bzw. das vor aussichtlich angesparte Zeitvolumen 
(Ansparung ist auch während der Altersteilzeit möglich) auf dem LAK insoweit zu be-
rücksichtigen. Die Festlegung dieser Unterbrechung wird also Bestandteil der Alterstei l-
zeitbewilligung. Während der Zeit der Freistellung  aufgrund des LAK erhalten vor der 
Altersteilzeit Vollzeitbeschäftigte 100% ihrer Bezüge. Bei vor der Altersteilzeit Teilzeit-
beschäftigten wird zur Feststellung der Dauer der Freistellung aus dem LAK und de r 
Höhe der Bezüge auf die zuvor bewilligte Arbeitsz eit abgestellt . Bei zuvor Teilzeitbe-
schäftigten kann auf Antrag, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden, die

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Freistellung im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung erfolgen (dann 100% Besoldung und 
entsprechende Verkürzung des Freistellungszeitraums). 
Eine vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens (Freistellung aufgrund des LAK) 
kann auch während der Arbeitsphase der Altersteilzeit bewilligt werden, wenn die V o-
raussetzungen von V. Nr. 2 oder Nr. 3 vorliegen. 
8. Beim Wechsel zu einem anderen Dien stherrn außerhalb der Hessischen Landesverwa l-
tung oder zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes findet eine Freiste l-
lung – unabhängig von der Höhe des Ansparvolumens - vor dem Ausscheiden nur statt, 
soweit dienstliche Belange nicht beeinträ chtigt werden. Eine Übernahme des Zeitguth a-
bens durch den neuen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber ist möglich, s oweit sich dieser dazu 
bereit erklärt. Andernfalls verfällt das Zeitguthaben. 
9. Soweit eine genehmigte Freistellung nicht zu dem beabsichtigten Zweck in Anspruch ge-
nommen werden kann (z.B. Ausfallen einer Reise) , findet keine erneute Gutschrift auf 
dem LAK statt. Die Freistellung erfolgt wie geplant, das Zeitguthaben ist verbraucht. Dies 
gilt nicht bei Krankheit, die durch ärztliches Attest nachgewiesen ist. 
 
VI. Empfehlung 
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. 
 
 
Wiesbaden, den 17. November 2010    Hessisches Ministerium des Innern 
        und für Sport 
        I 1 - 8b 38  
 
 
        (Rhein) 
        Staatsminister

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Details

Vorlagen-Nr.
2011/0311
Typ
Magistratsvorlage
Datum
26.07.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00