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V/0360/2012

Unterschutzstellung städtischer Gebäude nach dem Denkmalschutzgesetz NRW

Vorlagen 05.06.2012

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Anlage_zur Vorlage_V-0360-2012

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1391 Zeichen

Anlage  
zur Vorlage V/0360/2012 
 
 
 
 
Zusammenstellung der Unterschutzstellungen von städtischen Gebäuden  
 
 
Unterschutzstellungen von städtischen Gebäuden seit 2007 
 
   Eintragungsdatum 
Paul-Gerhardt-Schule 
 
Jüdefelderstr. 10 Realschule 25.10.2007 
Theresienschule 
 
Sentruper Höhe 5 Grundschule 27.02.2008 
Wartburgschule 
 
Von-Esmarch-Str. 15 Hauptschule 20.05.2009 
Idaschule 
 
Vörnste Esch 19 Grundschule 10.08.2009 
Anne-Frank-Schule Manfred-von-Richthofen-
Str. 39 
Berufskolleg 29.09.2009 
Friedhof  
(ehem. „Dames du Sacré-Coeur“) 
südl. Sacré-Coeur-Weg Friedhofsan-
lage mit Mauer 
17.12.2009 
    
2012/2013 anstehende Eintragungen bzw. Prüfungen der Denkmaleigenschaft von städtischen 
Gebäuden 
    
Dreifaltigkeitsschule  Friesenring 25  Grundschule Denkmal , Eintragung 
ist noch nicht erfolgt 
Mauritzschule (Neubau) 
 
Stiftsstr. 17,19 Grundschule Denkmal , Eintragung 
ist noch nicht erfolgt 
Peter-Wust-Schule 1  
  
Dingbänger Weg 80  Grundschule Denkmal , Eintragung 
ist noch nicht erfolgt 
Gymnasium Paulinum 
 
Am Stadtgraben 30 Gymnasium Denkmal , Eintragung 
ist noch nicht erfolgt 
    
Richard- von-Weizsäcker- Schule Beckstr.26 
 
Förderschule Denkmalwert-Prüfung 
steht noch aus  
Erich-Klausener-Schule  
  
Bismarckallee 53-55 Realschule Denkmalwert-Prüfung 
steht noch aus  
Ratsgymnasium Bohlweg Gymnasium Denkmalwert- Prüfung 
steht noch aus

Berichtsvorlage

13520 Zeichen

V/0360/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Unterschutzstellung städtischer Gebäude nach dem Denkmalschutzgesetz NRW 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.08.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
11.09.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bericht 
18.09.2012 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Bericht 
 
Bericht: 
 
Anlässlich der politischen Beratungen zur Veräußerung von Schulen ist Informationsbedarf zum 
Thema Denkmalschutz bei städtischen Immobilien entstanden.  
 
Allgemein 
Denkmalschutz ist Länderrecht. Das nordrhein -westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG 
NRW) von 1980 sieht ein konstitutives, zweistufiges Verfahren zur Feststellung von und zum 
Umgang mit Denkmälern vor. Konstitutiv heißt, dass als denkmalwert erkannte Objekte (§ 2 
DSchG NRW) in eine öffentlich einsehbare Denkmalliste (§ 3) eingetragen werden müssen, um 
den Vorschriften des Gesetzes zu unterliegen. In den meisten anderen Bundesländern gilt das 
deklaratorische Verfahren, wonach ein Objekt allein kraft seiner Denkmaleigensc haft zum recht-
lich geschützten Denkmal wird. Denkmalschutz und Denkmalpflege entsprechen zwei Verfa h-
rensstufen: 
 
1. Die erste Stufe ist die Unterschutzstellung (§ 3, 4). Hierbei ist die Frage, ob ein Gebäude ein 
Denkmal ist oder nicht, eine denkmalfachlich e Feststellung, die zuvor von der zuständigen 
Denkmalbehörde im Benehmen mit den Landesdenkmalpflegeämtern, hier: LWL -Denkmalpflege, 
Landschafts- und Baukultur in Westfalen, auf Basis wissenschaftlicher Recherche und Analyse 
des Objekts getroffen wird. Wir tschaftliche Überlegungen und Interessen des Eigentümers spi e-
len auf dieser ersten Stufe noch keine Rolle. Die seit Inkrafttreten der Denkmalschutzgesetze um 
1980 ergangene Rechtsprechung hat den Denkmalschutz grundsätzlich als Teil der grundgesetz-
lich verankerten Sozialverpflichtung des Eigentums (Art. 14 (2) GG) bestätigt.  
  
2. Auf der zweiten Stufe, im Erlaubnisverfahren (§ 9), wird über die Denkmal pflege – also den 
weiteren Umgang mit dem Denkmal, entschieden. Hierbei sind die Eigentümerinteressen von 
deutlichem Belang. Sie sind bei allen denkmalpflegerischen Entscheidungen sorgfältig zu b e-
rücksichtigen und gegenüber den denkmalfachlichen Anforderungen abzuwägen. Die Denkma l-
behörde der Stadt Münster nimmt dieses Abwägungserfordernis sehr ernst. Fast imm er werden 
so gemeinsam mit den Eigentümern und deren Planern denkmalpflegerische Lösungen gefu n-
den, die von beiden Seiten gut getragen werden können. Gerichtsverfahren sind sehr selten und 
wurden in der Vergangenheit nahezu ausschließlich zugunsten der Stadt entschieden. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0360/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Voss 
Ruf: 
492-6143 
E-Mail: 
Voss-Marlies@stadt-muenster.de 
Datum: 
08.06.2012 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0360/2012 
 
Baudenkmäler im Eigentum der Stadt 
In der langen Stadtgeschichte Münsters waren Architektur und Städtebau immer Gegenstand 
intensiver öffentlicher Diskurse. Die privaten Bauherren, die das Bild der bürgerlichen Stadt g e-
prägt haben, waren sich ihrer Verantwortung für die Baukultur der Stadt ebenso bewusst wie die 
öffentlichen Auftraggeber. Die auf diese Weise über die Jahrhunderte erreichte Qualität des Ba u-
geschehens, aber v.a. auch der verantwortungsvolle Umgang mit dem historischen Münster wäh-
rend des Wiederaufbaus und in den 1960er Jahren haben eine große Zahl von Gebäuden he r-
vorgebracht, die als baukulturelles Erbe die Stadt prägen, ihre Geschichte bezeugen und deshalb 
seit dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes 1980 unter Denkmalschu tz gestellt worden 
sind. 
 
Aus diesen Gründen gehören zum Baudenkmalbestand auch etliche städtische Gebäude wie  
- Rathaus, Stadtweinhaus, Stadthausturm, Krameramtshaus,  
- die Promenade, die Reste der Stadtmauer am Stadtgraben, Buddenturm und Zwinger, die 
Torhäuser des 18./frühen 19. Jh.,  
- ferner z.B. Stadtmuseum, Villa ten Hompel, Stadttheater, Pumpenhaus  
- sowie v.a. städtische Schulgebäude, und zwar aus der Zeit um die Jahrhundertwende 
zum 20. Jh. und aus den 1950er/1960er Jahren. 
 
Die letzteren jünge ren Schulen wurden in den Jahren 2005/2006 von der Denkmalbehörde g e-
meinsam mit der LWL -Denkmalpflege erfasst und auf ihren möglichen Denkmalwert hin geprüft. 
Den nachfolgenden Unterschutzstellungsverfahren gingen ausführliche Erörterungen mit Amt 23 
(Immobilienmanagement) voraus; erst nachdem ein gemeinsames Verständnis für den Den k-
malwert hergestellt war, wurde mit der Eintragung in die Denkmalliste begonnen. Amt 40 (Schu l-
amt) wurde 2007 über die Liste der zu prüfenden Schulen und über das Verfahren sowie  an-
schließend regelmäßig über die Unterschutzstellungen informiert. 
 
Fünf der Schulen sind inzwischen eingetragen, die Eintragung von vier weiteren sowie die g e-
naue Denkmalwertprüfung von drei weiteren Schulen stehen noch aus. Da die Städtische Den k-
malbehörde aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage ist, zeitnah alle Schulen in die Denkmalliste 
einzutragen, wurde mit den Ämtern 23 und 40 einvernehmlich vereinbart, dass bei allen den k-
malwerten Schulen anstehende Restaurierungs- und Instandsetzungsarbeiten in Abstimmung mit 
der Städtischen Denkmalbehörde unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange erfolgen 
soll.  
 
Aktuell entstandene Einzelfragen 
a)  Kann Denkmalschutz wieder aufgehoben werden? 
  
Die Eintragung in die Denkmalliste ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintr a-
gungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 3 (4)). Wenn z.B. durch Naturereignisse 
ein Baudenkmal oder wesentliche Teile derartig verändert oder zerstört worden sind, dass 
die Merkmale, die seinen Denkmalwert begründet haben, unwiederbringlich verloren sind, 
ist der Denkmalschutz teilweise oder ganz aufzuheben. Darauf hat der Eigentümer einen 
Anspruch – allerdings nur dann, wenn die Eintragungsvoraussetzungen tatsächlich nac h-
träglich entfallen sind. Die Vorschrift stellt kein Instr ument dar, die Unterschutzstellung zu 
überprüfen und rückgängig zu machen. 
 
b) Wer initiiert die Unterschutzstellung, wer nimmt sie vor, nach welchen Kriterien und mit 
wessen Beteiligung? Inwieweit werden politische Gremien eingebunden? 
 
 Denkmalschutz und Denkmalpflege sind nach dem Gesetz Sache des Landes, der G e-
meinden und der Gemeindeverbände (hier: LWL) (§ 1). Die Untere Denkmalbehörde 
(hier: Städtische Denkmalbehörde) führt die Denkmalliste. Sie trägt festgestellte Denkm ä-
ler im Benehmen mit dem Landsc haftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des E i-
gentümers oder des Landschaftsverbandes (§ 3 (2)) ein.

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V/0360/2012 
 
 Die Kriterien, nach denen ein Gebäude zum Denkmal wird, sind im Denkmalschutzgesetz 
benannt (§ 2): „ Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und  Teile von Sachen, 
an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Int e-
resse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte 
und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits - und Produkt ionsverhältnisse sind 
und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder 
städtebauliche Gründe vorliegen.“ 
 
 Die fachliche Definition der genannten Begriffe und z.B. der Fragen, worin sich öffentli-
ches Interesse äußert, was als bedeutend anzusehen ist und wie die aufgezählten Grün-
de für die Erhaltung und Nutzung belegt sein müssen, hat sich im Laufe der Geschichte 
des Denkmalschutzes, v.a. aber in den letzten 100 Jahren gefestigt und zumindest bu n-
desweit, im Grundsatz auch international, vereinheitlicht. Zur Wahrung eines überregiona-
len und fachgerechten Beurteilungsmaßstabs beraten die Landesdenkmalämter. Sie e r-
stellen regelmäßig auch die Gutachten zur Begründung des Denkmalwerts. Ein solches 
Gutachten ist in jedem Einzelfall erforderlich und wird als Denkmalbegründung rechtlicher 
Bestandteil der Denkmalkartei.  
 
Der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes obliegt in kreisfreien Städten der Unteren 
Denkmalbehörde – in Münster Städtische Denkmalbehörde genannt – als Sonderor d-
nungsbehörde. Sie ist dafür, der geschichtlichen Bedeutung Münsters entsprechend, mit 
besonders qualifizierten Fachleuten besetzt. Vor Eintragung erhält der Eigentümer die 
Denkmalbegründung zur Kenntnis, mit dem Angebot zur individuellen Erörterung und Ä u-
ßerung. Sofern sich dabei keine neuen fachlichen Erkenntnisse ergeben, nimmt die Stä d-
tische Denkmalbehörde anschließend die Eintragung vor und teilt sie dem Eigentümer per 
Bescheid mit. Die Unterschutzstellung ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar; der 
Bescheid enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung. 
 
Den politischen Gremien, insbesondere den Bezirksvertretungen und dem Ausschuss für 
Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wirtschaft und Verkehr, steht die Städtische Denkma l-
behörde jederzeit zu allen F ragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Rede 
und Antwort. Sie berichtet jeweils aus gegebenen Anlässen bzw. bei Bedarf. In der Ve r-
gangenheit waren darüber hinaus regelmäßige Jahresberichte der Städtischen Denkma l-
behörde geübte Praxis. Dieses Angebo t ist von der Politik seit einigen Jahren nicht mehr 
nachgefragt worden, kann aber jederzeit wieder zur Verfügung gestellt werden. 
 
c) Welche Fördermöglichkeiten gibt es für denkmalgeschützte Immobilien? 
 
 Denkmalschutz und –pflege werden von den Bauministerien des Landes und des Bundes 
als „Eckpfeiler der Stadtentwicklungspolitik“ angesehen. Die öffentliche Hand unterstützt 
deshalb den Erhalt der Denkmäler finanziell, entweder durch Kredite, Zuschüsse oder 
Steuererleichterungen. Von dieser Förderung profit ieren nicht nur die Eigentümer, so n-
dern auch das qualifizierte Handwerk und der Mittelstand, da der Erhalt historischer G e-
bäude in der Regel arbeits - und personalintensiv ist. Denkmalförderung ist damit auch 
Wirtschaftsförderung. Der Beschäftigungseffekt w ird bundesweit auf ca. 30.000 Arbeit s-
plätze geschätzt.  
 
Mit der Eintragung in die Denkmalliste eröffnen sich für den Eigentümer im Wesentlichen 
folgende Fördermöglichkeiten:  
- Denkmalförderung des Landes 
o für einzelne Denkmalobjekte 
o im Rahmen der Stadterneuerung 
o für neue Mietwohnungen im baulichen Bestand 
o für Erneuerung von selbst genutztem Wohnraum in Werks - und Genosse n-
schaftssiedlungen und in historischen Stadt- und Ortskernen 
- Denkmalförderung der Stadt / Zuschüsse zu kleineren Maßnahmen Privater (auch

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V/0360/2012 
 
unter Verwendung von Pauschalmitteln des Landes) 
- Denkmalförderung des LWL / Zuschüsse 
- Denkmalförderung des Bundes  
- Denkmalförderung durch Stiftungen 
- Indirekte Denkmalförderung durch Steuervergünstigungen für Eigentümer 
 
Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sind umso interessanter, je höher die Ste u-
erbelastung ist. Für Investoren ist wichtig, dass nur derjenige Anspruch auf die steuerliche 
Abschreibung hat, der bei Beginn der Baumaßnahmen Eigentümer ist. Eigentümer mit 
niedrigem oder mittlerem Einkommen sind stärker auf direkte Zuschüsse angewiesen. Die 
Stadt Münster stellt hierfür zurzeit jährlich einen Betrag von 50.000 Euro zur Verteilung 
durch die Städtische Denkmalbehörde zur Verfügung, der neuerdings wieder vom Land 
verdoppelt wird. Die direkte und  die indirekte Denkmalförderung tragen erheblich zur A k-
zeptanz des Denkmalschutzes bei. 
 
Für städtische Denkmäler wird regelmäßig in Zusammenarbeit zwischen dem Amt für 
Immobilienmanagement und der Städtischen Denkmalbehörde die Denkmalförderung des 
Landes in Anspruch genommen. In besonderen Fällen wie der Sanierung der Gräfte um 
Haus Rüschhaus wurden z.B. auch Fördermittel der Deutschen Bundesstiftung Umwelt 
generiert. Erhaltungsarbeiten am Leprosenhaus in Kinderhaus wurden von der Deutschen 
Stiftung Denkmalschutz gefördert. 
   
d) Unterschutzstellungen von städtischen Gebäuden seit 2007 – s. Anlage  
 
e) 2012/2013 anstehende Eintragungen bzw. Prüfungen der Denkmaleigenschaft von städti-
schen Gebäuden – s. Anlage  
 
Nach ministerieller Verordnung in NRW ist die  Denkmalliste fortzuschreiben. Der Baub e-
stand ist also regelmäßig zu beobachten und ggf. neu auf seinen Denkmalwert zu prüfen. 
Fachlich kommen jüngere Bauten nur dann in Frage, wenn sie einer abgeschlossenen 
Bauepoche angehören, also vor mindestens 30 Jahr en gebaut worden sind. Auf Bunde s-
ebene stehen insofern seit einiger Zeit die Bauten der 1960er/1970er Jahre im Blickfeld 
des Denkmalschutzes; vereinzelt werden auch schon Bauten der späten 1970er Jahre 
eingetragen, wie z.B. das Bankgebäude von Harald Deilm ann am Westenhellweg in 
Dortmund.  
 
In Münster steht wie oben berichtet die Eintragung von vier städtischen Schulen noch aus 
– s. Anlage. Die Inventarisationsabteilung der LWL-Denkmalpflege hat seit einiger Zeit die 
Begutachtung der Münsteraner Kirchen der  1960er/1970er Jahre in Arbeit. Derzeit ist die 
Frage des Denkmalwerts der aufgegebenen Standorte der Britischen Streitkräfte zu pr ü-
fen, wobei hier – solange der Bund Eigentümer ist – die Bezirksregierung als Obere 
Denkmalbehörde für die Eintragung in die Denkmalliste zuständig ist.  
 
Die Städtische Denkmalbehörde nimmt die entstandenen Fragen zum Anlass, künftig wieder r e-
gelmäßig Jahresberichte zu allen Aspekten ihrer Arbeit vorzustellen. 
 
I.V. 
 
gez. 
Hartwig Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlage Zusammenstellung der Unterschutzstellungen von städtischen Gebäuden

Beratungsverlauf (3)

30.08.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
11.09.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.09.2012 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Jüdefelderstraße 10
  • Von-Esmarch-Straße 15
  • Stiftsstraße 17
  • Bismarckallee 53
  • Friesenring 25
  • Am Stadtgraben 30
  • Manfred-von-Richthofen-Straße 39
  • Sentruper Höhe 5
  • Sacré-Coeur-Weg
  • Vörnste Esch 19
  • Promenade
  • Kinderhaus
  • Bohlweg

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0360/2012
Typ
Vorlagen
Datum
05.06.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37