V/0360/2012
Unterschutzstellung städtischer Gebäude nach dem Denkmalschutzgesetz NRW
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Anlage_zur Vorlage_V-0360-2012
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Anlage
zur Vorlage V/0360/2012
Zusammenstellung der Unterschutzstellungen von städtischen Gebäuden
Unterschutzstellungen von städtischen Gebäuden seit 2007
Eintragungsdatum
Paul-Gerhardt-Schule
Jüdefelderstr. 10 Realschule 25.10.2007
Theresienschule
Sentruper Höhe 5 Grundschule 27.02.2008
Wartburgschule
Von-Esmarch-Str. 15 Hauptschule 20.05.2009
Idaschule
Vörnste Esch 19 Grundschule 10.08.2009
Anne-Frank-Schule Manfred-von-Richthofen-
Str. 39
Berufskolleg 29.09.2009
Friedhof
(ehem. „Dames du Sacré-Coeur“)
südl. Sacré-Coeur-Weg Friedhofsan-
lage mit Mauer
17.12.2009
2012/2013 anstehende Eintragungen bzw. Prüfungen der Denkmaleigenschaft von städtischen
Gebäuden
Dreifaltigkeitsschule Friesenring 25 Grundschule Denkmal , Eintragung
ist noch nicht erfolgt
Mauritzschule (Neubau)
Stiftsstr. 17,19 Grundschule Denkmal , Eintragung
ist noch nicht erfolgt
Peter-Wust-Schule 1
Dingbänger Weg 80 Grundschule Denkmal , Eintragung
ist noch nicht erfolgt
Gymnasium Paulinum
Am Stadtgraben 30 Gymnasium Denkmal , Eintragung
ist noch nicht erfolgt
Richard- von-Weizsäcker- Schule Beckstr.26
Förderschule Denkmalwert-Prüfung
steht noch aus
Erich-Klausener-Schule
Bismarckallee 53-55 Realschule Denkmalwert-Prüfung
steht noch aus
Ratsgymnasium Bohlweg Gymnasium Denkmalwert- Prüfung
steht noch aus
Berichtsvorlage
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V/0360/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Unterschutzstellung städtischer Gebäude nach dem Denkmalschutzgesetz NRW Beratungsfolge 30.08.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 11.09.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bericht 18.09.2012 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Bericht Bericht: Anlässlich der politischen Beratungen zur Veräußerung von Schulen ist Informationsbedarf zum Thema Denkmalschutz bei städtischen Immobilien entstanden. Allgemein Denkmalschutz ist Länderrecht. Das nordrhein -westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) von 1980 sieht ein konstitutives, zweistufiges Verfahren zur Feststellung von und zum Umgang mit Denkmälern vor. Konstitutiv heißt, dass als denkmalwert erkannte Objekte (§ 2 DSchG NRW) in eine öffentlich einsehbare Denkmalliste (§ 3) eingetragen werden müssen, um den Vorschriften des Gesetzes zu unterliegen. In den meisten anderen Bundesländern gilt das deklaratorische Verfahren, wonach ein Objekt allein kraft seiner Denkmaleigensc haft zum recht- lich geschützten Denkmal wird. Denkmalschutz und Denkmalpflege entsprechen zwei Verfa h- rensstufen: 1. Die erste Stufe ist die Unterschutzstellung (§ 3, 4). Hierbei ist die Frage, ob ein Gebäude ein Denkmal ist oder nicht, eine denkmalfachlich e Feststellung, die zuvor von der zuständigen Denkmalbehörde im Benehmen mit den Landesdenkmalpflegeämtern, hier: LWL -Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, auf Basis wissenschaftlicher Recherche und Analyse des Objekts getroffen wird. Wir tschaftliche Überlegungen und Interessen des Eigentümers spi e- len auf dieser ersten Stufe noch keine Rolle. Die seit Inkrafttreten der Denkmalschutzgesetze um 1980 ergangene Rechtsprechung hat den Denkmalschutz grundsätzlich als Teil der grundgesetz- lich verankerten Sozialverpflichtung des Eigentums (Art. 14 (2) GG) bestätigt. 2. Auf der zweiten Stufe, im Erlaubnisverfahren (§ 9), wird über die Denkmal pflege – also den weiteren Umgang mit dem Denkmal, entschieden. Hierbei sind die Eigentümerinteressen von deutlichem Belang. Sie sind bei allen denkmalpflegerischen Entscheidungen sorgfältig zu b e- rücksichtigen und gegenüber den denkmalfachlichen Anforderungen abzuwägen. Die Denkma l- behörde der Stadt Münster nimmt dieses Abwägungserfordernis sehr ernst. Fast imm er werden so gemeinsam mit den Eigentümern und deren Planern denkmalpflegerische Lösungen gefu n- den, die von beiden Seiten gut getragen werden können. Gerichtsverfahren sind sehr selten und wurden in der Vergangenheit nahezu ausschließlich zugunsten der Stadt entschieden. Vorlagen-Nr.: V/0360/2012 Auskunft erteilt: Frau Voss Ruf: 492-6143 E-Mail: Voss-Marlies@stadt-muenster.de Datum: 08.06.2012 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0360/2012 Baudenkmäler im Eigentum der Stadt In der langen Stadtgeschichte Münsters waren Architektur und Städtebau immer Gegenstand intensiver öffentlicher Diskurse. Die privaten Bauherren, die das Bild der bürgerlichen Stadt g e- prägt haben, waren sich ihrer Verantwortung für die Baukultur der Stadt ebenso bewusst wie die öffentlichen Auftraggeber. Die auf diese Weise über die Jahrhunderte erreichte Qualität des Ba u- geschehens, aber v.a. auch der verantwortungsvolle Umgang mit dem historischen Münster wäh- rend des Wiederaufbaus und in den 1960er Jahren haben eine große Zahl von Gebäuden he r- vorgebracht, die als baukulturelles Erbe die Stadt prägen, ihre Geschichte bezeugen und deshalb seit dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes 1980 unter Denkmalschu tz gestellt worden sind. Aus diesen Gründen gehören zum Baudenkmalbestand auch etliche städtische Gebäude wie - Rathaus, Stadtweinhaus, Stadthausturm, Krameramtshaus, - die Promenade, die Reste der Stadtmauer am Stadtgraben, Buddenturm und Zwinger, die Torhäuser des 18./frühen 19. Jh., - ferner z.B. Stadtmuseum, Villa ten Hompel, Stadttheater, Pumpenhaus - sowie v.a. städtische Schulgebäude, und zwar aus der Zeit um die Jahrhundertwende zum 20. Jh. und aus den 1950er/1960er Jahren. Die letzteren jünge ren Schulen wurden in den Jahren 2005/2006 von der Denkmalbehörde g e- meinsam mit der LWL -Denkmalpflege erfasst und auf ihren möglichen Denkmalwert hin geprüft. Den nachfolgenden Unterschutzstellungsverfahren gingen ausführliche Erörterungen mit Amt 23 (Immobilienmanagement) voraus; erst nachdem ein gemeinsames Verständnis für den Den k- malwert hergestellt war, wurde mit der Eintragung in die Denkmalliste begonnen. Amt 40 (Schu l- amt) wurde 2007 über die Liste der zu prüfenden Schulen und über das Verfahren sowie an- schließend regelmäßig über die Unterschutzstellungen informiert. Fünf der Schulen sind inzwischen eingetragen, die Eintragung von vier weiteren sowie die g e- naue Denkmalwertprüfung von drei weiteren Schulen stehen noch aus. Da die Städtische Den k- malbehörde aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage ist, zeitnah alle Schulen in die Denkmalliste einzutragen, wurde mit den Ämtern 23 und 40 einvernehmlich vereinbart, dass bei allen den k- malwerten Schulen anstehende Restaurierungs- und Instandsetzungsarbeiten in Abstimmung mit der Städtischen Denkmalbehörde unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange erfolgen soll. Aktuell entstandene Einzelfragen a) Kann Denkmalschutz wieder aufgehoben werden? Die Eintragung in die Denkmalliste ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintr a- gungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 3 (4)). Wenn z.B. durch Naturereignisse ein Baudenkmal oder wesentliche Teile derartig verändert oder zerstört worden sind, dass die Merkmale, die seinen Denkmalwert begründet haben, unwiederbringlich verloren sind, ist der Denkmalschutz teilweise oder ganz aufzuheben. Darauf hat der Eigentümer einen Anspruch – allerdings nur dann, wenn die Eintragungsvoraussetzungen tatsächlich nac h- träglich entfallen sind. Die Vorschrift stellt kein Instr ument dar, die Unterschutzstellung zu überprüfen und rückgängig zu machen. b) Wer initiiert die Unterschutzstellung, wer nimmt sie vor, nach welchen Kriterien und mit wessen Beteiligung? Inwieweit werden politische Gremien eingebunden? Denkmalschutz und Denkmalpflege sind nach dem Gesetz Sache des Landes, der G e- meinden und der Gemeindeverbände (hier: LWL) (§ 1). Die Untere Denkmalbehörde (hier: Städtische Denkmalbehörde) führt die Denkmalliste. Sie trägt festgestellte Denkm ä- ler im Benehmen mit dem Landsc haftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des E i- gentümers oder des Landschaftsverbandes (§ 3 (2)) ein. 3 V/0360/2012 Die Kriterien, nach denen ein Gebäude zum Denkmal wird, sind im Denkmalschutzgesetz benannt (§ 2): „ Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Int e- resse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits - und Produkt ionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.“ Die fachliche Definition der genannten Begriffe und z.B. der Fragen, worin sich öffentli- ches Interesse äußert, was als bedeutend anzusehen ist und wie die aufgezählten Grün- de für die Erhaltung und Nutzung belegt sein müssen, hat sich im Laufe der Geschichte des Denkmalschutzes, v.a. aber in den letzten 100 Jahren gefestigt und zumindest bu n- desweit, im Grundsatz auch international, vereinheitlicht. Zur Wahrung eines überregiona- len und fachgerechten Beurteilungsmaßstabs beraten die Landesdenkmalämter. Sie e r- stellen regelmäßig auch die Gutachten zur Begründung des Denkmalwerts. Ein solches Gutachten ist in jedem Einzelfall erforderlich und wird als Denkmalbegründung rechtlicher Bestandteil der Denkmalkartei. Der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes obliegt in kreisfreien Städten der Unteren Denkmalbehörde – in Münster Städtische Denkmalbehörde genannt – als Sonderor d- nungsbehörde. Sie ist dafür, der geschichtlichen Bedeutung Münsters entsprechend, mit besonders qualifizierten Fachleuten besetzt. Vor Eintragung erhält der Eigentümer die Denkmalbegründung zur Kenntnis, mit dem Angebot zur individuellen Erörterung und Ä u- ßerung. Sofern sich dabei keine neuen fachlichen Erkenntnisse ergeben, nimmt die Stä d- tische Denkmalbehörde anschließend die Eintragung vor und teilt sie dem Eigentümer per Bescheid mit. Die Unterschutzstellung ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar; der Bescheid enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Den politischen Gremien, insbesondere den Bezirksvertretungen und dem Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wirtschaft und Verkehr, steht die Städtische Denkma l- behörde jederzeit zu allen F ragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Rede und Antwort. Sie berichtet jeweils aus gegebenen Anlässen bzw. bei Bedarf. In der Ve r- gangenheit waren darüber hinaus regelmäßige Jahresberichte der Städtischen Denkma l- behörde geübte Praxis. Dieses Angebo t ist von der Politik seit einigen Jahren nicht mehr nachgefragt worden, kann aber jederzeit wieder zur Verfügung gestellt werden. c) Welche Fördermöglichkeiten gibt es für denkmalgeschützte Immobilien? Denkmalschutz und –pflege werden von den Bauministerien des Landes und des Bundes als „Eckpfeiler der Stadtentwicklungspolitik“ angesehen. Die öffentliche Hand unterstützt deshalb den Erhalt der Denkmäler finanziell, entweder durch Kredite, Zuschüsse oder Steuererleichterungen. Von dieser Förderung profit ieren nicht nur die Eigentümer, so n- dern auch das qualifizierte Handwerk und der Mittelstand, da der Erhalt historischer G e- bäude in der Regel arbeits - und personalintensiv ist. Denkmalförderung ist damit auch Wirtschaftsförderung. Der Beschäftigungseffekt w ird bundesweit auf ca. 30.000 Arbeit s- plätze geschätzt. Mit der Eintragung in die Denkmalliste eröffnen sich für den Eigentümer im Wesentlichen folgende Fördermöglichkeiten: - Denkmalförderung des Landes o für einzelne Denkmalobjekte o im Rahmen der Stadterneuerung o für neue Mietwohnungen im baulichen Bestand o für Erneuerung von selbst genutztem Wohnraum in Werks - und Genosse n- schaftssiedlungen und in historischen Stadt- und Ortskernen - Denkmalförderung der Stadt / Zuschüsse zu kleineren Maßnahmen Privater (auch 4 V/0360/2012 unter Verwendung von Pauschalmitteln des Landes) - Denkmalförderung des LWL / Zuschüsse - Denkmalförderung des Bundes - Denkmalförderung durch Stiftungen - Indirekte Denkmalförderung durch Steuervergünstigungen für Eigentümer Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sind umso interessanter, je höher die Ste u- erbelastung ist. Für Investoren ist wichtig, dass nur derjenige Anspruch auf die steuerliche Abschreibung hat, der bei Beginn der Baumaßnahmen Eigentümer ist. Eigentümer mit niedrigem oder mittlerem Einkommen sind stärker auf direkte Zuschüsse angewiesen. Die Stadt Münster stellt hierfür zurzeit jährlich einen Betrag von 50.000 Euro zur Verteilung durch die Städtische Denkmalbehörde zur Verfügung, der neuerdings wieder vom Land verdoppelt wird. Die direkte und die indirekte Denkmalförderung tragen erheblich zur A k- zeptanz des Denkmalschutzes bei. Für städtische Denkmäler wird regelmäßig in Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Immobilienmanagement und der Städtischen Denkmalbehörde die Denkmalförderung des Landes in Anspruch genommen. In besonderen Fällen wie der Sanierung der Gräfte um Haus Rüschhaus wurden z.B. auch Fördermittel der Deutschen Bundesstiftung Umwelt generiert. Erhaltungsarbeiten am Leprosenhaus in Kinderhaus wurden von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz gefördert. d) Unterschutzstellungen von städtischen Gebäuden seit 2007 – s. Anlage e) 2012/2013 anstehende Eintragungen bzw. Prüfungen der Denkmaleigenschaft von städti- schen Gebäuden – s. Anlage Nach ministerieller Verordnung in NRW ist die Denkmalliste fortzuschreiben. Der Baub e- stand ist also regelmäßig zu beobachten und ggf. neu auf seinen Denkmalwert zu prüfen. Fachlich kommen jüngere Bauten nur dann in Frage, wenn sie einer abgeschlossenen Bauepoche angehören, also vor mindestens 30 Jahr en gebaut worden sind. Auf Bunde s- ebene stehen insofern seit einiger Zeit die Bauten der 1960er/1970er Jahre im Blickfeld des Denkmalschutzes; vereinzelt werden auch schon Bauten der späten 1970er Jahre eingetragen, wie z.B. das Bankgebäude von Harald Deilm ann am Westenhellweg in Dortmund. In Münster steht wie oben berichtet die Eintragung von vier städtischen Schulen noch aus – s. Anlage. Die Inventarisationsabteilung der LWL-Denkmalpflege hat seit einiger Zeit die Begutachtung der Münsteraner Kirchen der 1960er/1970er Jahre in Arbeit. Derzeit ist die Frage des Denkmalwerts der aufgegebenen Standorte der Britischen Streitkräfte zu pr ü- fen, wobei hier – solange der Bund Eigentümer ist – die Bezirksregierung als Obere Denkmalbehörde für die Eintragung in die Denkmalliste zuständig ist. Die Städtische Denkmalbehörde nimmt die entstandenen Fragen zum Anlass, künftig wieder r e- gelmäßig Jahresberichte zu allen Aspekten ihrer Arbeit vorzustellen. I.V. gez. Hartwig Schultheiß Stadtdirektor Anlage Zusammenstellung der Unterschutzstellungen von städtischen Gebäuden
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (13)
- Jüdefelderstraße 10
- Von-Esmarch-Straße 15
- Stiftsstraße 17
- Bismarckallee 53
- Friesenring 25
- Am Stadtgraben 30
- Manfred-von-Richthofen-Straße 39
- Sentruper Höhe 5
- Sacré-Coeur-Weg
- Vörnste Esch 19
- Promenade
- Kinderhaus
- Bohlweg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0360/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.06.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37