V/0026/2006
Leistungsvereinbarungen in der Kinder- und Jugendhilfe
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Antrag der CDU-Ratsfraktion und FDP-Ratsfraktion "Leistungsvereinbarungen für alle Bereiche des KJHG" vom 08.09.05
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RATSFRAKT ION
08. September 2005
Antrag
Leistungsvereinbarungen für alle Bereiche des KJHG
Der Rat möge beschließen:
1. Die Verwaltung stellt dar, in welchen Leistungsb ereichen des KJHG für die Stadt Münster bis
jetzt Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern abgeschlossen worden sind bzw. derzeit verhan-
delt werden.
2. Die Verwaltung stellt dar, wo dies noch nicht de r Fall ist und bewertet im Einzelnen, ob und bis
wann in diesen Bereichen Leistungsvereinbarungen ab geschlossen werden können. Gemeinsa-
mes Ziel ist hierbei eine möglichst vollständige Ab sicherung der Kooperationsbeziehungen zwi-
schen den öffentlichen und den freien Trägern gemäß den Bestimmungen des KJHG’s durch Leis-
tungsvereinbarungen.
Begründung:
In vielen Bereichen des KJHG wird Qualität und Quantität der durch freie Träger in Münster geleis-
teten Arbeit durch Leistungsvereinbarungen beschrie ben und (auch) gesichert. Freie Träger, die
Stadt Münster und im Besonderen die Kinder, Jugendl ichen und Familien in unserer Stadt profitie-
ren hiervon.
Leistungsvereinbarungen sichern somit aus Sicht von CDU und FDP auf der einen Seite verläss-
lich die Arbeit der freien Träger und bieten auf de r anderen Seite unter anderem im Hinblick auf
Qualität, Quantität sowie inhaltliche und räumliche Schwerpunktsetzung Steuerungsmöglichkeiten
für Fachausschuss und Verwaltung.
gez. H.-Dieter Sellenriek gez. Carola Möllemann- Appelhoff
gez. Josef Rickfelder
CDU-Fraktion FDP-Fraktion
Beschlussvorlage
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V/0026/2006
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Betrifft
Leistungsvereinbarungen in der Kinder- und Jugendhilfe
„Antrag der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion Nr.: A-R/0036/2005 – Leistungsvereinbarungen
für alle Bereiche des KJHG“
Beratungsfolge
31.01.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
15.02.2006 Hauptausschuss Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
1. Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis, dass in den Leistungsbereichen des SGB VIII (Kin-
der- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Familienförderung und Hilfe zur Erziehung) Leis-
tungsvereinbarungen mit den freien Trägern abgeschlossen sind. Einzig im Zuwendungsbe-
reich o.g. Leistungsfelder sind einige wenige freie Träger, mit denen noch keine Leistungsver-
einbarungen bestehen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den freien Trägern aus dem Zuwendungsbereich, mit de-
nen eine Leistungsvereinbarung derzeit noch nicht abgeschlossen worden ist, diese zu entwi-
ckeln und abzuschließen.
3. Der Antrag der CDU-Ratsfraktion und FDP-Ratsfraktion “Leistungsvereinbarungen für alle Be-
reiche des KJHG“ vom 08.09.2005 ist damit aufgegriffen.
Begründung:
1. Zusammenarbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe
Kennzeichnend für die Kinder- und Jugendhilfe in Münster ist eine zahlenmäßig große und ausdif-
ferenzierte Trägerlandschaft sowie eine ziel- und ergebnisorientierte sowie auf Kooperation ausge-
richtete Kultur des Miteinanders.
1.1 Leitlinien der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen de
m Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und den Trägern
der freien Jugendhilfe wird durch die im SGB VIII verankerten Leitlinien bestimmt. Insbesondere
die partnerschaftliche Zusammenarbeit, das autonome Betätigungsrecht der freien Jugendhilfe, die
Vielfalt von Trägern und Arbeitsformen, der Vorrang der freien vor der öffentlichen Jugendhilfe
sowie die Gesamt- und Planungsverantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers haben einen
Vorlagen-Nr.:
V/0026/2006
Auskunft erteilt:
Herr Heintze
Frau Thesing
Ruf:
492 51 57
492 58 76
E-Mail:
HeintzeO@stadt-muenster.de
ThesingS@stadt-muenster.de
Datum:
11.01.2006
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0026/2006
hohen Stellenwert. Die Leistungen im Bereich Kinder und Jugendhilfe werden in der Stadt Münster
entsprechend dem SGB VIII in überwiegendem Anteil von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht.
1.2 Koordination der Jugendhilfeleistungen auf Grundlage von Leistungs-
vereinbarungen
Die Koordination der
Jugendhilfeleistungen mit Hilfe von Leistungsvereinbarungen zwischen den
freien Trägern der Jugendhilfe und der Stadt Münster - als öffentlicher Jugendhilfeträger - ist seit
mehreren Jahren gängige Praxis. Anlass hierfür waren u.a. die Einführung des neuen Steue-
rungsmodells, die sich abzeichnende Verknappung öffentlicher Mittel, Vorgaben der Landes-
regierung für einzelne Förderbereiche und die Einführung des neuen Entgeltrechts für Träger teil-
stationärer und stationärer Jugendhilfeangebote in das SGB VIII.
Allerdings haben sich in den Leistungsfeldern unterschiedliche Ausformungen bzw. Verein-
barungssysteme entwickelt, die letztlich jedoch auf ähnliche Grundprinzipien und -philosophien
zurückgreifen. Hintergrund hierfür sind Unterschiede in den Leistungsfeldern und in den zugrunde-
liegenden Finanzierungsformen.
1.3 Finanzierungsformen gemäß des SGB VIII
Der Gesetzgeber hat zwei Finanzierungsformen in der Kinder- und Jugendhilfe vorgesehen:
die
Zuwendungsförderung gemäß § 74 SGB VIII und die Finanzierung über Entgelte gemäß der §§ 77
bzw. 78 a ff SGB VIII (Neuregelung in 1999). Die Zuwendungsförderung gemäß § 74 SGB VIII hat
zum Ziel, die freien Träger der Jugendhilfe anzuregen, auf bestimmten Feldern der Kinder- und
Jugendhilfe tätig zu werden. Sie zeichnet sich darüber aus, dass der Gegenstand und die Höhe
der Förderung politisch bestimmt wird. Die Refinanzierung von Leistungen über Entgelte gemäß
der §§ 77 bzw. 78 a ff SGB VIII begründet sich auf einen individuellen Leistungsanspruch gegen-
über dem öffentlichen Jugendhilfeträger
1.
Hieraus resultiert, dass die Leistungsfelder in der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlichen Fi-
nanzierungs- und Steuerungselementen unterliegen. Dies hat Auswirkungen auf die Ausgestaltung
und den Gegenstand der einzelnen Leistungsvereinbarungen. Aufgrund dessen werden im Fol-
genden die für Leistungsvereinbarungen relevanten Leistungsfelder, die zugrundeliegenden Fi-
nanzierungsformen, das praktizierte Vereinbarungsmodell und der Umsetzungsgrad dargestellt.
2. Leistungsvereinbarungen in den Leistungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe
2.1 Kinder- und Jugendarbeit
Die geförderten Träger stellen offene und mobile Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sozialraumorientiert zur Verfü-
gung. Mit einer Vielzahl verschiedener Angebotsfelder (z .B. „Begegnung und Kommunikation“, kreative-, kulturelle-,
geschlechtsspezifische-, integrative-, interkulturelle, medienpädagogische-, schulbezogene Angebote) werden den Kin-
dern und Jugendlichen in Münster in unterschiedlicher Ausprägung (Trägerpluralismus) sinnvolle Möglichkeiten zur Frei-
zeitgestaltung gestellt..
Das Fördervolumen für die offenen und mobilen Angebote betrug im Jahr 2005 ca. 1.270.000 € (anteilige Städtische-
und Landesförderung).
Die inhaltliche Ausgestaltung der Angebote bzw. die finanzielle Ausprägung der Förderung sind in
einem Entwicklungsprozess unter Beteiligung der freien Träger als auch der städt. Kinder- und
Jugendeinrichtungen und Bauspielplätze bereits im Jahr 1999 entwickelt worden. Am Ende des
Prozesses stand der entsprechende Ratsbeschluss ( Vorlage 797/99 vom 25.08.1999), der auch
die inhaltliche Grundlage der Förderstruktur bildet. Bereits dieser Ratsbeschluss sah den Ab-
schluss von Leistungsvereinbarungen vor. Inzwischen hat die Stadt Münster mit 29 von 30 freien
Trägern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.
In einem dialogischen Verfahren wird die Kinder- und Jugendarbeit in Münster weiterentwickelt.
Beteiligt sind außer dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (Fachstelle Jugendförde-
rung/Jugendsozialarbeit) alle 30 freien Träger der o.g. Förderstruktur und die städt. Kinder- und
1 Dieser wird häufig im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecks erbracht: Der Leistungsempfänger erhält die Jugendhilfeleistungen
durch den Leistungserbringer (freien Träger). Der Anspruch des Leistungsempfängers richtet sich jedoch an den Kostenträger (öffentli-
cher Träger). Dieser erstattet dem Leistungserbringer das zuvor vereinbarte Entgelt für die erbrachte Leistung.
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Jugendeinrichtungen (6) und Bauspielplätze (2). Abgesehen von internen Qualifizierungsstrukturen
wird die Weiterentwicklung und Weiterqualifizierung der Kinder- und Jugendarbeit durch den auch
vom Land vorgeschriebene Wirksamkeitsdialog (Landesjugendplan) vorangetrieben. Erfolgreiche
Maßnahmen dieses Dialogs sind der zweimal im Jahr stattfindende Qualitätszirkel und das forma-
lisierte ausgeprägte Berichtswesen, an denen alle freien Träger und städt. Einrichtungen teilneh-
men.
Die Teilnahme am Berichtswesen ist für alle Einrichtungen verpflichtend geregelt; zur Teilnahme
an den Qualitätszirkeln sind alle Einrichtungen mit gefördertem hauptamtlichem Personal verpflich-
tet (inklusive der städt. Einrichtungen), so dass regelmäßig die Angebote und die sich entwickeln-
den Bedarfe der Kinder und Jugendlichen erkannt werden können.
2.2 Jugendsozialarbeit / Drogenhilfe
Die Angebote der Jugendsozialarbeit und Drogenhilfe bezie hen sich auf die Förderung von benachteiligten und individu-
ell beeinträchtigten jungen Menschen. Grundlage ist u. a. der § 13 SGB VIII. Im Rahmen der Jugendsozialarbeit werden
sozialpädagogische Hilfen angeboten, die die schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in den Arbeitsmarkt
und die soziale Integration fördern. Die Handlungsfelder umfassen die Jugendberufshilfe, ausbildungsbegleitende
Wohnhilfen, Lernhilfen, Integration und Migration für ausgesiedelte junge M enschen und Flüchtlinge. Die Drogenhilfe in
Münster umfasst die Suchtprävention, suchtbegleitendende und ausstiegsorientierte Hilf en, sichert die pädagogische
Nachsorge, bietet Eltern Unterstützung und fördert die Selbsthilfe.
Im Jahr 2004 wurden an 23 Träger in Münster und 4 Träger außerhalb von Münster ca. 956.940 € ausgezahlt.
Für die Bereiche der Jugendsozialarbeit und Drogenhilfe bestehen derzeit keine gesetzlichen Ver-
pflichtungen zur Erstellung von Leistungsvereinbarungen. Um im Bereich der Drogenhilfe weiterhin
Landesmittel zu erhalten, muss bis zum 31.12.2006 der Nachweis über die Einführung eines Quali-
tätsmanagement in der Drogenhilfe erfolgen. Dieser Nachweis wurde von dem freien Träger er-
bracht.
Unabhängig davon sind in den letzten Jahren 8 Leistungsvereinbarungen mit den Trägern der Ju-
gendsozialarbeit dialogisch entwickelt und abgeschlossen worden. 2 Vereinbarungen sind bereits
fertig gestellt. Darüber hinaus werden in regelmäßigen Fachgesprächen und Jahresgesprächen
die Angebote mit den Anbietern abgestimmt und ausgerichtet. Ziel ist der Abschluss weiterer Leis-
tungsvereinbarungen.
2.3 Familienförderung
Diese Angebote beziehen sich auf die Stärkung der Erziehung skraft der Familie sowie auf mögliche Krisen und bereits
eingetretene Notstände. Die Hilfen zielen darauf ab, die Familien darin zu stärken, dass sie ihre Erziehungs-
verantwortung wahrnehmen können. Dies bedingt einerseits Leistungen, die Informationen zum Erziehungsverhalten
und im Sinne einer Beratung auch als spezifische Hilfe Unterstützung anbieten. Andererseits sind darunter aber auch
Leistungen zu verstehen, die den strukt urellen Rahmen des Erziehungshandelns verbessern helfen. Des Weiteren be-
finden sich hierunter Beratungsleistungen bei Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung und bei der Ausübung
der Personensorge sowie die gemeinsamen Wohnformen für Mütter und Väter und deren Kinder sowie die Betreuung
und Versorgung des Kindes in Notsituationen.
Im Jahr 2004 wurden an 19 Träger in Münster und 9 Träger außerhalb von Münster rund 1.579.160 € ausgezahlt
16 der im Leistungsfeld Familienförderung in Münster tätigen Träger werden derzeit über Zuwen-
dungen gefördert. Aufgrund der Kritik einer klassischen Zuwendungsförderung wurde in der Stadt
Münster 1997 ein innovatives Vereinbarungssystem mit den Trägern der Erziehungsbera-
tungsstellen entwickelt (vgl. Vorlage 711/1997 , Kommunale Förderung der Erziehungsbera-
tungsstellen auf der Grundlage von Leistungsverträgen). In den Folgejahren wurde dieses System
beschrieben und weiterentwickelt und vom Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien in
2001 beschlossen. Ende 2005 wurde das Vereinbarungssystem der Fachöffentlichkeit auf dem
KGST-Forum 2005 präsentiert und mit viel Interesse zur Kenntnis genommen.
Das Vereinbarungssystem besteht aus drei Modulen. Die Module sind aufeinander bezogen und
entfalten erst in ihrer Gesamtheit ihre volle Wirkung. Im Einzelnen handelt es sich um die Verein-
barung zum Leistungsangebot, die Vereinbarung zur Qualität und der Vereinbarung zum Doku-
mentations- und Berichtswesen. Dieses System wird durch eine Leistungsvereinbarung quasi der
Mantelvereinbarung zusammengehalten (vgl. Vorlage 811/2001 , Trägerförderung – Grundsätze
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der Leistungssteuerung und Qualitätsentwicklung im Förderungsbereich des § 74 SGB VIII). Kom-
plettiert wird dieses System durch einen regelmäßigen Dialog zwischen den freien Trägern und
dem öffentlichen Träger. In diesem Dialog wer den sowohl trägerspezifische Fragestellungen als
auch übergeordnete Fragestellungen der Jugendhilfe thematisiert. Des Weiteren erstreckt sich der
Dialog auf das Feld der Qualitätsentwicklung.
Von den 16 über Zuwendungen geförderten auf dem Feld der Familienförderung tätigen freien
Trägern bestehen derzeit mit 12 Trägern eine Leistungsvereinbarung. Hiermit sind ca. 90 % der
ausgezahlten Mittel kontraktiert. Auch mit den übrigen Trägern ist der Abschluss von Leistungs-
vereinbarungen geplant. Jedoch ist zu beachten, dass für die Erarbeitung einer Leistungs-
vereinbarung ein angemessener Zeitraum benötigt wird, da eine Vereinbarung nur so ihre
gewünschte Wirkung entfalten kann.
2.4 Kindertagesbetreuung
Kindertagesbetreuungsangebote dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Die körperlichen und geisti-
gen Fähigkeiten der Kinder sollen gefördert und die Schulfähigkeit der Kinder entwickelt werden. Sie sollen die Familie
entlasten und in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützen. Ganztägige Angebote helfen Eltern dabei besonders, Familie und
Beruf zu vereinbaren. Die Leistung wird von der Stadt Münster selbst und von freien Trägern der Jugendhilfe angeboten.
Zu den Angeboten zählen Plätze in Kindertageseinrichtungen für Kinder im Alter von 0,4 - 12 Jahren.
Im Jahr 2004 wurden an 138 Einrichtungen freier Träger rund 33.000.000 € ausgezahlt.
Der Bereich der Kindertagesbetreuung ist auf der Grundlage der §§ 22 ff. SGB VIII im Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder in NRW (GTK) - Zweites Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und
Jugendhilferechts - auf Landesebene geregelt. Danach werden die im Handlungsfeld der Kinder-
tagseinrichtungen tätigen Träger über Zuwendungen gefördert. Die geförderten Träger erhalten auf
der Grundlage der §§ 16 ff. GTK einen Zuschuss zu den anerkannten Betriebskosten. Im GTK sind
die Voraussetzungen für die Betriebskostenzuschüsse als auch für die einzelnen Zuschussmodali-
täten detailliert geregelt. In Verbindung mit dem GTK legt die „Verordnung zur Regelung der Grup-
penstärke und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
(BKVO)“ darüber hinaus umfassende Vorgaben für die Refinanzierung der Betriebskosten im Sin-
ne des GTK (z. B. für die Angemessenheit von Personal- und Sachkosten) fest (vgl. jährlichen
Bericht zur Tagesbetreuung für Kinder in Münster).
Regelmäßige Qualitätsdialoge zwischen den freien Trägern und dem öffentlichen Jugend-
hilfeträger sowie die Einführung eines umfassenden Controllings im Amt für Kinder, Jugendliche
und Familien vervollständigen die Steuerung im Bereich der Kindertagesbetreuung.
Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben und Regelungen sind die ausgezahlten Mittel in
Art und Höhe eindeutig definiert. Leistungsvereinbarungen im Bereich der Kindertagesbetreuung
sind vor dem Hintergrund klar geregelter Finanzierungsstrukturen und vorgeschriebener Leistun-
gen nicht notwendig.
2.5 Erziehungshilfe
Einen Anspruch auf Hilfen zu r Erziehung wird generell daran geknüpft, dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendli-
chen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Die Hilf en zur Erziehung sind ein fachlich qualifiziertes Leistungs-
angebot für Familien und Kinder/Jugendliche in schwierigen Lebenssituationen, dessen Inanspruchnahme und konkrete
Ausgestaltung im Einzelfall in Zusammenarbeit mit der Fa milie und Kinder/Jugendliche mit Fachkräften des Jugendam-
tes und den Fachkräften der beteiligten Einrichtungen/Diensten erfolgt. Hilfen zur Erziehung begründen sich auf den
Einzelfall bezogenen Bedarf, dem nach Erfüllung der vorgegebenen Kriterien ein Rechtsanspruch zugrunde liegt.
Im Jahr 2004 wurden an verschiedene Träger rund 30.000.000 € ausgezahlt.
Im Bereich der Hilfen zur Erziehung sieht der Gesetzgeber für den teilstationären und stationären
Bereich ein normiertes Verfahren gemäß der §§ 78 a ff SGB VIII vor (vgl. Vorlage 823/2001 , Er-
fahrungen mit dem Neuen Entgeltrecht in der Jugendhilfe - §§ 78 a ff SGB VIII). Der öffentliche
Jugendhilfeträger ist verpflichtet, mit den Trägern aus dem teilstationären und stationären Bereich
eine Vereinbarung zum Leistungsangebot, eine Entgeltvereinbarung, eine Qualitätsentwicklungs-
vereinbarung abzuschließen. Gerahmt wird diese Vereinbarung durch einen regelmäßigen Quali-
tätsdialog.
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Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wendet das Vereinbarungssystem gemäß der
§§ 78 a ff SGB VIII gleichermaßen auch auf den Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung an.
Grundsätzlich kann für den Bereich der Hilfen zur Erziehung festgestellt werden, dass mit allen
münsteraner Anbietern eine Entgeltvereinbarung vorliegt. Zum Teil gehen die Inhalte der Vereinba-
rungen zur Erhöhung der Steuerungskompetenz des öffentlichen Trägers über das gesetzlich ge-
forderte Mindestmass hinaus. Die Vereinbarungen mit den Trägern sind in einem regelmäßigen
Qualitätsdialog eingebettet.
3. Ausblick
Die Kinder- und Jugen
dhilfe ist ein komplexes System, in dem wirkungsvoll nur im Zusam-
menwirken aller Akteure agiert werden kann. Daher sind bzw. werden hier wie in kaum ei-
nem anderen kommunalen Bereich durchgängig Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen
abgeschlossen. Leistungsvereinbarungen bieten die Möglichkeit zur Gestaltung der Angebots-
struktur (Leistung und Qualität). Mit den Leistungsvereinbarungen nimmt der öffentliche Jugendhil-
feträger Einfluss auf das Angebot (was bzw. welche Leistung), auf das Verhältnis der Leistungen
untereinander (Schwerpunkte, Ausrichtung) und auf die Kosten der Angebote. Somit erfolgt eine
Umsteuerung weg von einer inputorientierten Steuerung hin zu einer outputorientierten Steuerung.
Die Grundhaltung der Vereinbarungspartner ist entscheidend für den Erfolg von Leistungsverein-
barungen. Hierbei hat der öffentliche Jugendhilfeträger eine besondere Rolle. Er setzt die Spiel-
regeln und ist für die Gestaltung der Kultur des Miteinanders verantwortlich. Durch den Prozess
der Erstellung der Leistungsvereinbarungen werden die Träger angeregt, sich mit ihren Strukturen
und Schlüsselprozessen auseinander zu setzen. Dies mit dem Ziel der Steigung der Wirkfähigkeit
der Angebote des Trägers.
Leistungsvereinbarungen werden erst dann ihre volle Wirkkraft entfalten, wenn ihnen ein Kommu-
nikationssystem hinterlegt ist. Erst die Bildung von Regelkreisläufen macht kontinuierlich an der
Realität orientierte Steuerungsbewegung möglich. Leistungsvereinbarungen sind eine weiche
Form der Steuerung durch Vernetzung. Zukünftig werden die Steuerung über Netzwerke und
Wettbewerb im Feld der Kinder- und Jugendhilfe deutlich zunehmen.
Gerade in Zeiten knapper öffentlicher Finanzen werden Vereinbarungen zwischen dem öffentli-
chen und dem freien Träger der Jugendhilfe zur Absicherung von Effektivität und Effizienz der ein-
gesetzten Mittel immer bedeutsamer. Sie bilden die Grundlage für zukünftige Entwicklungen wie
z. B. die Entwicklung wirkungsorientierte Steuerungsinstrumente. Das Amt für Kinder, Jugendliche
und Familien hat in den letzten Jahren dem Abschluss von Leistungsvereinbarungen erhebliche
Priorität eingeräumt. Gemäß dem Ratsantrag ist vorgesehen, die noch bestehenden Vertragslü-
cken kurzfristig zu schließen.
I.V.
Dr. Klein
Anlagen:
Antrag der CDU-Ratsfraktion und FDP-Ratsfraktion “Leistungsvereinbarungen für alle Bereiche
des KJHG“ vom 08.09.2005
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0026/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 18.01.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37