Regionalrat Köln

V/0026/2006

Leistungsvereinbarungen in der Kinder- und Jugendhilfe

Vorlage 18.01.2006

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 15.02.2006, TOP 5

Antrag der CDU-Ratsfraktion und FDP-Ratsfraktion "Leistungsvereinbarungen für alle Bereiche des KJHG" vom 08.09.05

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Antrag der CDU-Ratsfraktion und FDP-Ratsfraktion "Leistungsvereinbarungen für alle Bereiche des KJHG" vom 08.09.05

1537 Zeichen

RATSFRAKT ION  
 
           08. September 2005 
 
Antrag 
 
Leistungsvereinbarungen für alle Bereiche des KJHG 
 
 
Der Rat möge beschließen: 
 
1. Die Verwaltung stellt dar, in welchen Leistungsb ereichen des KJHG für die Stadt Münster bis 
jetzt Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern abgeschlossen worden sind bzw. derzeit verhan- 
delt werden.  
 
2. Die Verwaltung stellt dar, wo dies noch nicht de r Fall ist und bewertet im Einzelnen, ob und bis 
wann in diesen Bereichen Leistungsvereinbarungen ab geschlossen werden können. Gemeinsa- 
mes Ziel ist hierbei eine möglichst vollständige Ab sicherung der Kooperationsbeziehungen zwi- 
schen den öffentlichen und den freien Trägern gemäß den Bestimmungen des KJHG’s durch Leis- 
tungsvereinbarungen.  
 
Begründung:  
In vielen Bereichen des KJHG wird Qualität und Quantität der durch freie Träger in Münster geleis- 
teten Arbeit durch Leistungsvereinbarungen beschrie ben und (auch) gesichert. Freie Träger, die 
Stadt Münster und im Besonderen die Kinder, Jugendl ichen und Familien in unserer Stadt profitie- 
ren hiervon.  
 
Leistungsvereinbarungen sichern somit aus Sicht von  CDU und FDP auf der einen Seite verläss- 
lich die Arbeit der freien Träger und bieten auf de r anderen Seite unter anderem im Hinblick auf 
Qualität, Quantität sowie inhaltliche und räumliche  Schwerpunktsetzung Steuerungsmöglichkeiten 
für Fachausschuss und Verwaltung.  
 
 
gez. H.-Dieter Sellenriek    gez. Carola Möllemann- Appelhoff 
gez. Josef Rickfelder 
CDU-Fraktion      FDP-Fraktion

Beschlussvorlage

19234 Zeichen

V/0026/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Leistungsvereinbarungen in der Kinder- und Jugendhilfe 
„Antrag der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion Nr.: A-R/0036/2005 – Leistungsvereinbarungen 
für alle Bereiche des KJHG“ 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
31.01.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
15.02.2006 Hauptausschuss Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis, dass in den Leistungsbereichen des SGB VIII (Kin-
der- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Familienförderung und Hilfe zur Erziehung) Leis-
tungsvereinbarungen mit den freien Trägern abgeschlossen sind. Einzig im Zuwendungsbe-
reich o.g. Leistungsfelder sind einige wenige freie Träger, mit denen noch keine Leistungsver-
einbarungen bestehen. 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den freien Trägern aus dem Zuwendungsbereich, mit de-
nen eine Leistungsvereinbarung derzeit noch nicht abgeschlossen worden ist, diese zu entwi-
ckeln und abzuschließen. 
3. Der Antrag der CDU-Ratsfraktion und FDP-Ratsfraktion “Leistungsvereinbarungen für alle Be-
reiche des KJHG“ vom 08.09.2005 ist damit aufgegriffen. 
 
 
Begründung: 
 
1. Zusammenarbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe 
Kennzeichnend für die Kinder- und Jugendhilfe in Münster ist eine zahlenmäßig große und ausdif-
ferenzierte Trägerlandschaft sowie eine ziel- und ergebnisorientierte sowie auf Kooperation ausge-
richtete Kultur des Miteinanders.  
 
1.1 Leitlinien der Zusammenarbeit 
Die Zusammenarbeit zwischen de
m Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und den Trägern 
der freien Jugendhilfe wird durch die im SGB VIII verankerten Leitlinien bestimmt. Insbesondere 
die partnerschaftliche Zusammenarbeit, das autonome Betätigungsrecht der freien Jugendhilfe, die 
Vielfalt von Trägern und Arbeitsformen, der Vorrang der freien vor der öffentlichen Jugendhilfe 
sowie die Gesamt- und Planungsverantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers haben einen 
Vorlagen-Nr.: 
V/0026/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Heintze 
Frau Thesing 
Ruf: 
492 51 57 
492 58 76 
E-Mail: 
HeintzeO@stadt-muenster.de  
ThesingS@stadt-muenster.de 
Datum: 
11.01.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0026/2006 
hohen Stellenwert. Die Leistungen im Bereich Kinder und Jugendhilfe werden in der Stadt Münster 
entsprechend dem SGB VIII in überwiegendem Anteil von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht.  
 
1.2 Koordination der Jugendhilfeleistungen auf Grundlage von Leistungs- 
vereinbarungen 
Die Koordination der 
Jugendhilfeleistungen mit Hilfe von Leistungsvereinbarungen zwischen den 
freien Trägern der Jugendhilfe und der Stadt Münster - als öffentlicher Jugendhilfeträger - ist seit 
mehreren Jahren gängige Praxis. Anlass hierfür waren u.a. die Einführung des neuen Steue-
rungsmodells, die sich abzeichnende Verknappung öffentlicher Mittel, Vorgaben der Landes-
regierung für einzelne Förderbereiche und die Einführung des neuen Entgeltrechts für Träger teil-
stationärer und stationärer Jugendhilfeangebote in das SGB VIII. 
Allerdings haben sich in den Leistungsfeldern unterschiedliche Ausformungen bzw. Verein-
barungssysteme entwickelt, die letztlich jedoch auf ähnliche Grundprinzipien und -philosophien 
zurückgreifen. Hintergrund hierfür sind Unterschiede in den Leistungsfeldern und in den zugrunde-
liegenden Finanzierungsformen.  
 
1.3 Finanzierungsformen gemäß des SGB VIII 
Der Gesetzgeber hat zwei Finanzierungsformen in der Kinder- und Jugendhilfe vorgesehen: 
die 
Zuwendungsförderung gemäß § 74 SGB VIII und die Finanzierung über Entgelte gemäß der §§ 77 
bzw. 78 a ff SGB VIII (Neuregelung in 1999). Die Zuwendungsförderung gemäß § 74 SGB VIII hat 
zum Ziel, die freien Träger der Jugendhilfe anzuregen, auf bestimmten Feldern der Kinder- und 
Jugendhilfe tätig zu werden. Sie zeichnet sich darüber aus, dass der Gegenstand und die Höhe 
der Förderung politisch bestimmt wird. Die Refinanzierung von Leistungen über Entgelte gemäß 
der §§ 77 bzw. 78 a ff SGB VIII begründet sich auf einen individuellen Leistungsanspruch gegen-
über dem öffentlichen Jugendhilfeträger
1.  
Hieraus resultiert, dass die Leistungsfelder in der Kinder- und Jugendhilfe unterschiedlichen Fi-
nanzierungs- und Steuerungselementen unterliegen. Dies hat Auswirkungen auf die Ausgestaltung 
und den Gegenstand der einzelnen Leistungsvereinbarungen. Aufgrund dessen werden im Fol-
genden die für Leistungsvereinbarungen relevanten Leistungsfelder, die zugrundeliegenden Fi-
nanzierungsformen, das praktizierte Vereinbarungsmodell und der Umsetzungsgrad dargestellt. 
 
2. Leistungsvereinbarungen in den Leistungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe 
 
2.1 Kinder- und Jugendarbeit 
Die geförderten Träger stellen offene und mobile Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sozialraumorientiert zur Verfü-
gung. Mit einer Vielzahl verschiedener Angebotsfelder (z .B. „Begegnung und Kommunikation“, kreative-, kulturelle-, 
geschlechtsspezifische-, integrative-, interkulturelle, medienpädagogische-, schulbezogene Angebote) werden den Kin-
dern und Jugendlichen in Münster in unterschiedlicher Ausprägung (Trägerpluralismus) sinnvolle Möglichkeiten zur Frei-
zeitgestaltung gestellt..                    
Das Fördervolumen für die offenen und mobilen Angebote betrug im Jahr 2005 ca. 1.270.000 € (anteilige Städtische- 
und Landesförderung). 
 
Die inhaltliche Ausgestaltung der Angebote bzw. die finanzielle Ausprägung der Förderung sind in 
einem Entwicklungsprozess unter Beteiligung der freien Träger als auch der städt. Kinder- und 
Jugendeinrichtungen und Bauspielplätze bereits im  Jahr 1999 entwickelt worden. Am Ende des 
Prozesses stand der entsprechende Ratsbeschluss ( Vorlage 797/99 vom 25.08.1999), der auch 
die inhaltliche Grundlage der Förderstruktur bildet. Bereits dieser Ratsbeschluss sah den Ab-
schluss von Leistungsvereinbarungen vor. Inzwischen hat die Stadt Münster mit 29 von 30 freien 
Trägern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.  
 
In einem dialogischen Verfahren wird die Kinder- und Jugendarbeit in Münster weiterentwickelt. 
Beteiligt sind außer dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (Fachstelle Jugendförde-
rung/Jugendsozialarbeit) alle 30 freien Träger der o.g. Förderstruktur und die städt. Kinder- und 
                                                
 
1 Dieser wird häufig im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecks erbracht: Der Leistungsempfänger erhält die Jugendhilfeleistungen 
durch den Leistungserbringer (freien Träger). Der Anspruch des Leistungsempfängers richtet sich jedoch an den Kostenträger (öffentli-
cher Träger). Dieser erstattet dem Leistungserbringer das zuvor vereinbarte Entgelt für die erbrachte Leistung.

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Jugendeinrichtungen (6) und Bauspielplätze (2). Abgesehen von internen Qualifizierungsstrukturen 
wird die Weiterentwicklung und Weiterqualifizierung der Kinder- und Jugendarbeit durch den auch 
vom Land vorgeschriebene Wirksamkeitsdialog (Landesjugendplan) vorangetrieben. Erfolgreiche 
Maßnahmen dieses Dialogs sind der zweimal im Jahr stattfindende Qualitätszirkel und das forma-
lisierte ausgeprägte Berichtswesen, an denen alle freien Träger und städt. Einrichtungen teilneh-
men. 
Die Teilnahme am Berichtswesen ist für alle Einrichtungen verpflichtend geregelt; zur Teilnahme 
an den Qualitätszirkeln sind alle Einrichtungen mit gefördertem hauptamtlichem Personal verpflich-
tet (inklusive der städt. Einrichtungen), so dass regelmäßig die Angebote und die sich entwickeln-
den Bedarfe der Kinder und Jugendlichen erkannt werden können. 
 
2.2 Jugendsozialarbeit / Drogenhilfe 
Die Angebote der Jugendsozialarbeit und Drogenhilfe bezie hen sich auf die Förderung von benachteiligten und individu-
ell beeinträchtigten jungen Menschen. Grundlage ist u. a. der § 13 SGB VIII. Im Rahmen der Jugendsozialarbeit werden 
sozialpädagogische Hilfen angeboten, die die schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in den Arbeitsmarkt 
und die soziale Integration fördern. Die Handlungsfelder umfassen die Jugendberufshilfe, ausbildungsbegleitende 
Wohnhilfen, Lernhilfen, Integration und Migration für ausgesiedelte junge M enschen und Flüchtlinge. Die Drogenhilfe in 
Münster umfasst die Suchtprävention, suchtbegleitendende und ausstiegsorientierte Hilf en, sichert die pädagogische 
Nachsorge, bietet Eltern Unterstützung und fördert die Selbsthilfe. 
Im Jahr 2004 wurden an 23 Träger in Münster und 4 Träger außerhalb von Münster ca. 956.940 € ausgezahlt.  
 
Für die Bereiche der Jugendsozialarbeit und Drogenhilfe bestehen derzeit keine gesetzlichen Ver-
pflichtungen zur Erstellung von Leistungsvereinbarungen. Um im Bereich der Drogenhilfe weiterhin 
Landesmittel zu erhalten, muss bis zum 31.12.2006 der Nachweis über die Einführung eines Quali-
tätsmanagement in der Drogenhilfe erfolgen. Dieser Nachweis wurde von dem freien Träger er-
bracht.  
 
Unabhängig davon sind in den letzten Jahren 8 Leistungsvereinbarungen mit den Trägern der Ju-
gendsozialarbeit dialogisch entwickelt und abgeschlossen worden. 2 Vereinbarungen sind bereits 
fertig gestellt. Darüber hinaus werden in regelmäßigen Fachgesprächen und Jahresgesprächen 
die Angebote mit den Anbietern abgestimmt und ausgerichtet. Ziel ist der Abschluss weiterer Leis-
tungsvereinbarungen. 
 
2.3 Familienförderung 
Diese Angebote beziehen sich auf die Stärkung der Erziehung skraft der Familie sowie auf mögliche Krisen und bereits 
eingetretene Notstände. Die Hilfen zielen darauf ab, die Familien darin zu stärken, dass sie ihre Erziehungs-
verantwortung wahrnehmen können. Dies bedingt einerseits Leistungen, die Informationen zum Erziehungsverhalten 
und im Sinne einer Beratung auch als spezifische Hilfe Unterstützung anbieten. Andererseits sind darunter aber auch 
Leistungen zu verstehen, die den strukt urellen Rahmen des Erziehungshandelns verbessern helfen. Des Weiteren be-
finden sich hierunter Beratungsleistungen bei Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung und bei der Ausübung 
der Personensorge sowie die gemeinsamen Wohnformen für Mütter und Väter und deren Kinder sowie die Betreuung 
und Versorgung des Kindes in Notsituationen.  
Im Jahr 2004 wurden an 19 Träger in Münster und 9 Träger außerhalb von Münster rund 1.579.160 € ausgezahlt 
 
16 der im Leistungsfeld Familienförderung in Münster tätigen Träger werden derzeit über Zuwen-
dungen gefördert. Aufgrund der Kritik einer klassischen Zuwendungsförderung wurde in der Stadt 
Münster 1997 ein innovatives Vereinbarungssystem mit den Trägern der Erziehungsbera-
tungsstellen entwickelt (vgl. Vorlage 711/1997 , Kommunale Förderung der Erziehungsbera-
tungsstellen auf der Grundlage von Leistungsverträgen). In den Folgejahren wurde dieses System 
beschrieben und weiterentwickelt und vom Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien in 
2001 beschlossen. Ende 2005 wurde das Vereinbarungssystem der Fachöffentlichkeit auf dem 
KGST-Forum 2005 präsentiert und mit viel Interesse zur Kenntnis genommen.  
 
Das Vereinbarungssystem besteht aus drei Modulen. Die Module sind aufeinander bezogen und 
entfalten erst in ihrer Gesamtheit ihre volle Wirkung. Im Einzelnen handelt es sich um die Verein-
barung zum Leistungsangebot, die Vereinbarung zur Qualität und der Vereinbarung zum Doku-
mentations- und Berichtswesen. Dieses System wird durch eine Leistungsvereinbarung quasi der 
Mantelvereinbarung zusammengehalten (vgl. Vorlage 811/2001 , Trägerförderung – Grundsätze

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der Leistungssteuerung und Qualitätsentwicklung im Förderungsbereich des § 74 SGB VIII). Kom-
plettiert wird dieses System durch einen regelmäßigen Dialog zwischen den freien Trägern und 
dem öffentlichen Träger. In diesem Dialog wer den sowohl trägerspezifische Fragestellungen als 
auch übergeordnete Fragestellungen der Jugendhilfe thematisiert. Des Weiteren erstreckt sich der 
Dialog auf das Feld der Qualitätsentwicklung. 
 
Von den 16 über Zuwendungen geförderten auf dem Feld der Familienförderung tätigen freien 
Trägern bestehen derzeit mit 12 Trägern eine Leistungsvereinbarung. Hiermit sind ca. 90 % der 
ausgezahlten Mittel kontraktiert. Auch mit den übrigen Trägern ist der Abschluss von Leistungs-
vereinbarungen geplant. Jedoch ist zu beachten, dass für die Erarbeitung einer Leistungs-
vereinbarung ein angemessener Zeitraum benötigt wird, da eine Vereinbarung nur so ihre 
gewünschte Wirkung entfalten kann. 
 
2.4 Kindertagesbetreuung  
Kindertagesbetreuungsangebote dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Die körperlichen und geisti-
gen Fähigkeiten der Kinder sollen gefördert und die Schulfähigkeit der Kinder entwickelt werden. Sie sollen die Familie 
entlasten und in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützen. Ganztägige Angebote helfen Eltern dabei besonders, Familie und 
Beruf zu vereinbaren. Die Leistung wird von der Stadt Münster selbst und von freien Trägern der Jugendhilfe angeboten. 
Zu den Angeboten zählen Plätze in Kindertageseinrichtungen für Kinder im Alter von 0,4 - 12 Jahren.  
Im Jahr 2004 wurden an 138 Einrichtungen freier Träger rund 33.000.000 € ausgezahlt. 
 
Der Bereich der Kindertagesbetreuung ist auf der Grundlage der §§ 22 ff. SGB VIII im Gesetz über 
Tageseinrichtungen für Kinder in NRW (GTK) - Zweites Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und 
Jugendhilferechts - auf Landesebene geregelt. Danach werden die im Handlungsfeld der Kinder-
tagseinrichtungen tätigen Träger über Zuwendungen gefördert. Die geförderten Träger erhalten auf 
der Grundlage der §§ 16 ff. GTK einen Zuschuss zu den anerkannten Betriebskosten. Im GTK sind 
die Voraussetzungen für die Betriebskostenzuschüsse als auch für die einzelnen Zuschussmodali-
täten detailliert geregelt. In Verbindung mit dem GTK legt die „Verordnung zur Regelung der Grup-
penstärke und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder 
(BKVO)“ darüber hinaus umfassende Vorgaben für die Refinanzierung der Betriebskosten im Sin-
ne des GTK (z. B. für die Angemessenheit von Personal- und Sachkosten) fest (vgl. jährlichen 
Bericht zur Tagesbetreuung für Kinder in Münster). 
 
Regelmäßige Qualitätsdialoge zwischen den freien Trägern und dem öffentlichen Jugend-
hilfeträger sowie die Einführung eines umfassenden Controllings im Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien vervollständigen die Steuerung im Bereich der Kindertagesbetreuung.  
Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben und Regelungen sind die ausgezahlten Mittel in 
Art und Höhe eindeutig definiert. Leistungsvereinbarungen im Bereich der Kindertagesbetreuung 
sind vor dem Hintergrund klar geregelter Finanzierungsstrukturen und vorgeschriebener Leistun-
gen nicht notwendig.  
 
2.5 Erziehungshilfe 
Einen Anspruch auf Hilfen zu r Erziehung wird generell daran geknüpft, dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendli-
chen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Die Hilf en zur Erziehung sind ein fachlich qualifiziertes Leistungs-
angebot für Familien und Kinder/Jugendliche in schwierigen  Lebenssituationen, dessen Inanspruchnahme und konkrete 
Ausgestaltung im Einzelfall in Zusammenarbeit mit der Fa milie und Kinder/Jugendliche mit Fachkräften des Jugendam-
tes und den Fachkräften der beteiligten Einrichtungen/Diensten erfolgt. Hilfen zur Erziehung begründen sich auf den 
Einzelfall bezogenen Bedarf, dem nach Erfüllung der vorgegebenen Kriterien ein Rechtsanspruch zugrunde liegt.  
Im Jahr 2004 wurden an verschiedene Träger rund 30.000.000 € ausgezahlt. 
 
Im Bereich der Hilfen zur Erziehung sieht der Gesetzgeber für den teilstationären und stationären 
Bereich ein normiertes Verfahren gemäß der §§ 78 a ff SGB VIII vor (vgl. Vorlage 823/2001 , Er-
fahrungen mit dem Neuen Entgeltrecht in der Jugendhilfe - §§ 78 a ff SGB VIII). Der öffentliche 
Jugendhilfeträger ist verpflichtet, mit den Trägern aus dem teilstationären und stationären Bereich 
eine Vereinbarung zum Leistungsangebot, eine Entgeltvereinbarung, eine Qualitätsentwicklungs-
vereinbarung abzuschließen. Gerahmt wird diese Vereinbarung durch einen regelmäßigen Quali-
tätsdialog.

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V/0026/2006 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien wendet das Vereinbarungssystem gemäß der       
§§ 78 a ff SGB VIII gleichermaßen auch auf den Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung an. 
Grundsätzlich kann für den Bereich der Hilfen zur Erziehung festgestellt werden, dass mit allen 
münsteraner Anbietern eine Entgeltvereinbarung vorliegt. Zum Teil gehen die Inhalte der Vereinba-
rungen zur Erhöhung der Steuerungskompetenz des öffentlichen Trägers über das gesetzlich ge-
forderte Mindestmass hinaus. Die Vereinbarungen mit den Trägern sind in einem regelmäßigen 
Qualitätsdialog eingebettet.  
 
3. Ausblick  
Die Kinder- und Jugen
dhilfe ist ein komplexes System, in dem wirkungsvoll nur im Zusam-
menwirken aller Akteure agiert werden kann. Daher sind bzw. werden hier wie in kaum ei-
nem anderen kommunalen Bereich durchgängig Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen 
abgeschlossen. Leistungsvereinbarungen bieten die Möglichkeit zur Gestaltung der Angebots-
struktur (Leistung und Qualität). Mit den Leistungsvereinbarungen nimmt der öffentliche Jugendhil-
feträger Einfluss auf das Angebot (was bzw. welche Leistung), auf das Verhältnis der Leistungen 
untereinander (Schwerpunkte, Ausrichtung) und auf die Kosten der Angebote. Somit erfolgt eine 
Umsteuerung weg von einer inputorientierten Steuerung hin zu einer outputorientierten Steuerung.  
 
Die Grundhaltung der Vereinbarungspartner ist entscheidend für den Erfolg von Leistungsverein-
barungen. Hierbei hat der öffentliche Jugendhilfeträger eine besondere Rolle. Er setzt die Spiel-
regeln und ist für die Gestaltung der Kultur des Miteinanders verantwortlich. Durch den Prozess 
der Erstellung der Leistungsvereinbarungen werden die Träger angeregt, sich mit ihren Strukturen 
und Schlüsselprozessen auseinander zu setzen. Dies mit dem Ziel der Steigung der Wirkfähigkeit 
der Angebote des Trägers.  
 
Leistungsvereinbarungen werden erst dann ihre volle Wirkkraft entfalten, wenn ihnen ein Kommu-
nikationssystem hinterlegt ist. Erst die Bildung von Regelkreisläufen macht kontinuierlich an der 
Realität orientierte Steuerungsbewegung möglich. Leistungsvereinbarungen sind eine weiche 
Form der Steuerung durch Vernetzung. Zukünftig werden die Steuerung über Netzwerke und 
Wettbewerb im Feld der Kinder- und Jugendhilfe deutlich zunehmen.  
 
Gerade in Zeiten knapper öffentlicher Finanzen werden Vereinbarungen zwischen dem öffentli-
chen und dem freien Träger der Jugendhilfe zur Absicherung von Effektivität und Effizienz der ein-
gesetzten Mittel immer bedeutsamer. Sie bilden die Grundlage für zukünftige Entwicklungen wie   
z. B. die Entwicklung wirkungsorientierte Steuerungsinstrumente. Das Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien hat in den letzten Jahren dem Abschluss von Leistungsvereinbarungen erhebliche 
Priorität eingeräumt. Gemäß dem Ratsantrag ist vorgesehen, die noch bestehenden Vertragslü-
cken kurzfristig zu schließen. 
 
I.V. 
 
 
Dr. Klein 
 
Anlagen: 
Antrag der CDU-Ratsfraktion und FDP-Ratsfraktion “Leistungsvereinbarungen für alle Bereiche 
des KJHG“ vom 08.09.2005

Beratungsverlauf (2)

31.01.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.02.2006 Hauptausschuss
TOP 5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0026/2006
Typ
Vorlage
Datum
18.01.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37