V/0200/2009
Hilfe zur Pflege - Sozialer Fachdienst Senioren und Pflege
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Beschlussvorlage
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V/0200/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Hilfe zur Pflege - Sozialer Fachdienst Senioren und Pflege Beratungsfolge 27.05.2009 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Entscheidung 09.06.2009 Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen Bericht Beschlussvorschlag: 1. Zur weiteren Stärkung der Strukturen der ambulanten Pflege wird die Verwaltung ein standar- disiertes Überleitungsverfahren entwickeln, dass die Versorgungskontinuität nach einem stati- onären Krankenhausaufenthalt gewährleistet und eine Rückkehr in die eigene Wohnung för- dert. Hierdurch werden die bereits in der Vergangenheit entwickelten Einzelmaßnahmen zur verbesserten Steuerung der Hilfen zur Pflege und zur Umsetzung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ komplettiert. 2. Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung nimmt zustimmend zur Kennt- nis, dass die Verwaltung die mit der Einführung des Überleitungsverfahrens verbundenen Dis- positionen (Bereitstellung der notwendigen Sachressourcen sowie der befristete Einsatz einer Pflegefachkraft mit der Vergütungsgruppe IVa vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011) haus- haltsneutral vornimmt. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat bis zum 30.09.2011 einen Erfahrungsbericht vorzule- gen, in dem auch die Auswirkungen auf die Ausgaben der Hilfe zur Pflege dargestellt werden. Vorlagen-Nr.: V/0200/2009 Auskunft erteilt: Frau Adams Ruf: 492 50 61 E-Mail: AdamsC@stadt-muenster.de Datum: 12.03.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0200/2009 Begründung: 1. Ausgangslage Im Hinblick auf die zu erwartende demographisc he Entwicklung in Münster kommt dem Thema Pflege in den nächsten Jahren eine besondere Bedeutung zu. Mit der steigenden Anzahl von Älteren wird auch die Anzahl der Hilfe- und Pflegebedürftigen zunehmen. Neben und ergänzend zu den Leistungen der Pflegekassen ist die Stadt Münster als örtlicher So- zialhilfeträger Kostenträger im Bereich der ambulanten und stationären pflegerischen Versorgung. Durch die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) werden pflegebedürftige Menschen unterstützt, in dem die mit der Pflege verbundenen Kosten, die nicht durch die Pflegekasse gedeckt sind und die nicht selbst finanziert werden können, ganz oder teilweise übernommen werden. Die Ausgaben für die Hilfe zur Pflege sind seit Jahren steigend und betragen zwischenzeitlich mit 9.527.102 € mehr als ein Viertel der Gesamtausgaben des Sozialamtes nach dem Sozialgesetz- buch Zwölftes Buch (SGB XII). Die Verwaltung hat in der Berichtsvorlage V/0956/2007 vom 11.11.2007 die einzelnen Leistungen der Hilfe zur Pflege dargestellt und die Steuerungsmöglichkeiten durch den kommunalen Sozialhil- feträger aufgezeigt. Folgende Maßnahmen wurden zwischenzeitlich umgesetzt: Weiterentwicklung der pflegerischen Angebote Die Sozialplanung wirkt auf eine weitere Ausdifferenzierung des Angebotes hin. Zurzeit gibt es u.a. neben den klassischen vollstationären Angeboten auch 11 Hausgemeinschaften, in denen ambulante Pflege angeboten wird. Diese alternativen Angebote eröffnen die Möglichkeit statio- näre Versorgungsformen zu vermeiden oder deren Notwendigkeit zu verzögern. Beratung in den Stadtteilen und Aufbau von Netzwerken Es gibt zurzeit in Münster in den Stadtteilen Aktivitäten in unterschiedlichen Formen und Aus- prägungen in den Bereichen der Altenhilfe und Pflege. Das Sozialamt ist zurzeit dabei Netz- werke aufzubauen und die Aufgaben in den Bereichen der Altenhilfe und Pflege stadtteilorien- tiert zu strukturieren. Begutachtungsverfahren/Casemanagement Die Aufgaben „ Beratung und Leistung bei Pflegebedürftigkeit“ sind im Budget des Sozialamtes in einem Produkt zusammengefasst. Um die Fach- und Ressourcenverantwortung in diesem Bereich zu bündeln und Schnittstellen zu vermeiden, werden seit September 2008 die Pflege- bedarfsfeststellung und die Einzelfallbetreuung, die bisher durch die Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter des Kommunalen Sozialen Dienstes des Jugendamtes erfolgten, vom Sozialen Fach- dienst Senioren und Pflege im Sozialamt wahrge nommen. In einem Organisationsprozess wur- den die Bereiche Pflegeberatung und Einzelfallhilfe zusammengeführt. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden im Bereich Casemanagement geschult, so dass jetzt ein qualifiziertes Casemanagement als fester Bestandteil des Sozialen Fachdienstes Senioren und Pflege ange- boten werden kann. Feststellung der Heimnotwendigkeit Das Sozialamt prüft vor jeder Heimaufnahme eines Leistungsberechtigten die Erforderlichkeit der stationären Pflege. Im Focus stehen hierbei Leistungsberechtigte der sog. Pflegestufe 0 und der Pflegestufe 1, die insbesondere gezielte Informationen und Beratung zu einer alternativen ambulanten häuslichen Versorgung erhalten. - 3 - V/0200/2009 2. Situation in Münster Die Versorgung von pfle gebedürftigen Menschen erfolgt im Rahmen von ambulanter, teilstationä- rer oder stationärer Pflege. Bei den Leistungen der Hilfe zur Pflege stellt sich die Situation in Müns- ter wie folgt dar: Datum Anzahl der Pflege- bedürftigen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten insgesamt Anzahl der Pflegebe- dürftigen, die ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten Anzahl der Pflegebe- dürftigen, die stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten 31.12.2008 1.081 463 618 Zurzeit beträgt der Anteil der Pflegebedürftigen, die ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beziehen 42% und der Anteil der Pflegedürftigen, die stationäre Leistungen erhalten, liegt bei 58%. Dieses Verhältnis gilt es weiter zu verbessern. Am 31.12.2008 bezogen 618 Pflegebedürftige Leistungen der Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen. Die Verteilung dieser Pflegebedürftigen auf die Pflegestufen stellt sich wie folgt dar: Verteilung auf Pflegestufen Pflegestufe 0 99 Pflegestufe 1 173 Pflegestufe 2 240 Pflegestufe 3 106 Die Leistungsberechtigten in der Pflegestufen 2 stellen zwar den größten Anteil bei der stationären Hilfe zur Pflege, trotzdem beträgt der Anteil der Pflegebedürftigen in der sog. Pflegestufe 0 und in der Pflegestufe 1 ca. 44 % und ist damit sehr hoch. Um den gesetzlich definierten Vorrang der ambulanten Pflege umzusetzen, ist darauf hinzuwirken, dass stationäre Pflege insbesondere in den Pflegestufen 0 und 1 vermieden wird. Gerade bei nicht so hohem Pflegebedarf sind die Mög- lichkeiten alternativer ambulanter Versorgung vielfältig. 3. Stärkung der ambulanten Pflege Bei der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII besteht ein grundsätzlicher Vorrang ambulanter vor stationärer Hilfe. Der gesetzgeberische Wille, der sich in dem Grundsatz ambulant vor stationär ausdrückt, verpflichtet den Sozialhilfeträger bei der Planung der pflegerischen Infrastruktur darauf hinzuwirken, dass ausreichende ambulante Angebote zur Verfügung stehen, damit der Pflegebe- - 4 - V/0200/2009 dürftige in der Lage ist eine für ihn angemessene ambulante Versorgung zu wählen. Die Infrastruk- tur an ambulanten und wohnortnahen Angeboten stellt sich in Münster gut ausdifferenziert dar, so dass es insoweit keine Hemmnisse für eine angemessene ambulante Versorgung gibt. Nach wie vor entspricht die Versorgung in der vertrauten häuslichen Umgebung dem Wunsch der meisten Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen. Oft sind aber die vielfältigen Möglichkeiten der häuslichen Pflege und Unterstützungsangebote nicht ausreichend bekannt und bedingen, dass Angehörige eine stationäre Pflege initiieren. Hier gilt es durch gezielte Beratung und Hilfeplanung den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit sicherzustellen. Die Beratung über mögliche Angebote ist oft ein erster Schritt, der aber insbesondere bei komplexeren Pflegesituationen ergänzt werden muss um eine Hilfeplanung durch eine Pflegefachkraft. Die fachkundige Einschätzung der Pflege- situation durch eine Pflegefachkraft garantiert, dass die Pflegeplanung in Kooperation mit den Anbietern so ausgerichtet wird, dass ein angemessenes Pflegearrangement, das die individuellen pflegerischen Notwendigkeiten berücksichtigt, erarbeitet wird. Durch die fachliche Begleitung und fachkundige Beratung wird den Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen die Sicherheit gege- ben, dass stationäre Pflege nicht erforderlich ist und die ambulante Pflege eine adäquate Alterna- tive darstellt. Die Pflegefachkraft ist neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Pflegeberatung und im Sozialen Fachdienst Senioren und Pflege notwendig um den jeweiligen Einzelfall in pflegerischer Hinsicht qualifiziert zu steuern. So kann das Prinzip „ambulant vor stationär“ umgesetzt werden und die Anzahl der stationär versorgten Pflegebedürftigen zu Gunsten der ambulanten Pflege ver- ändert werden. Dies entspricht zum einen dem Wunsch der Leistungsberechtigten wie auch dem gesetzgeberischen Willen. 4. Einführung eines standardisierten Überleitungsverfahren Die Aufnahme pflegebedürftiger Menschen in eine stationäre Pflegeeinrichtung erfolgt sehr häufig nach einem Krankenhausaufenthalt. Gerade an einen Krankenhausaufenthalt schließt sich häufig eine Pflegesituation an, die in der Regel sowohl akut wie auch langfristig Unterstützung und Betreuung erfordert. Nach Entlassung des Pflegebedürftigen aus dem Krankenhaus muss die Versorgungskontinuität zwischen dem stationären Bereich und der nach gelagerten Versorgung und Pflege gesichert sein. Zum Überleitungsmanagement gehört u.a. die Zusammenarbeit und Beratung des Betroffenen sowie seiner Angehörigen, die Kooperation mit den ambulanten Anbietern oder den Pflegeeinrich- tungen, aber auch die Entwicklung einer durchdachten Einschätzung und Dokumentation des zu erwartenden Pflege- und Betreuungsaufwandes. Bereits heute arbeitet der Soziale Fachdienst Senioren und Pflege eng mit den Krankenhaussozialdiensten zusammen. Für ein zielgerichtetes Überleitungsmanagement hin zu einer häuslichen Versorgung ist der Einsatz einer Pflegefachkraft unerlässlich. Eine frühzeitige Kontaktauf nahme mit dem Pflegebedürftigen und seinen Angehöri- gen dient dazu, nicht notwendige stationäre Versorgung zu verhindern, in dem die Versorgungs- kontinuität sichergestellt wird und die Angst vor einer Unterversorgung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus genommen wird. Die Pflegefachkraft plant mit dem Pflegebedürftigen und sei- nen Angehörigen die Modalitäten der Entlassung, ermittelt den genauen individuellen Versor- gungs- und Betreuungsbedarf nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, stellt Kontakt mit am- bulanten Pflegediensten her und vermittelt die erforderlichen Hilfen in allen Bereichen, damit keine Versorgungslücke entsteht. Auch nach der Entlassung muss die Pflegefachkraft für einen gewissen Zeitraum den eingeleiteten Pflegeprozess begleiten und überprüfen, ob die getroffenen Pflegearrangements ausreichend und angemessen sind. Verbesserungspotentiale sind gegebenenfalls zu identifizieren. 5. Einsatz und Aufgaben einer Pflegefachkraft - 5 - V/0200/2009 Der Einsatz einer Pflegefachkraft zur Stärkung der ambulanten Pflege und zur Implementierung eines standardisierten Überleitungsverfahrens wird in einer Vielzahl von Fällen die stationäre Pflege verhindern können. Diese Einschätzung deckt sich mit den Empf ehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt NW, die zur Stärkung der ambulanten Pflege und zur Vermeidung von stationärer Pflege den Einsatz einer Pflegefachkraft vorschlägt, die im Bereich der Begutachtung und Pflegebedarfsfeststellung einge- setzt werden soll. (s. Bericht über die überörtliche Prüfung der Stadt Münster in den Jahren 2007 bis 2008 der Gemeindeprüfungsanstalt NRW vom 06.11.2008) Die Einführung eines Casemanagements in der Pflege ist erforderlich, um alle möglichen Hilfen und Dienstleistungen für alte und pflegebedürftige Menschen zu koordinieren und den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit langfristig auch bei notwendiger Pflege sichern zu können. Die Zusam- menführung von Pflegeberatung und Einzelfallbetreuung hin zum Casemanagement kann nur ge- lingen, wenn in den jeweiligen Einzelfällen auf pflegefachliche Kompetenzen zurückgegriffen wer- den kann. In diesem Kontext ist der Einsatz einer Pflegefachkraft zwingend erforderlich. Die Pflegefachkraft wird dem Sozialen Fachdienst Senioren und Pflege des Sozialamtes zu geord- net und wird schwerpunktmäßig tätig bei der • Prüfung der Heimnotwendigkeit • Unterstützung bei der Pflegebedarfsfeststellung in komplexen Pflegesituationen • Durchführung des Überleitungsmanagements 6. Umfang der Kosten und Finanzierung Zurzeit betr agen die durchschnittlichen jährlichen Sozialhilfeleistungen pro Leistungsberechtigten für die ambulante Pflege 5.341 € und für die stationären Pflege 11.133 €. Die stationäre Pflege ist damit mehr als doppelt so kostenintensiv wie die häusliche Pflege. Die Gemeindeprüfungsanstalt NW hält in ihrem Bericht vom 06.11.2008 eine Steigerung der Quote der ambulanten Pflegefälle um 8% für möglich. Diese Einschätzung wird nicht geteilt, zumal die Quote der ambulanten Pflege- fälle bereits bei 42% liegt. Im Vergleich zu anderen Städten ist die Quote der ambulanten Versor- gung in Münster bereits relativ hoch. Stadt Einwohnerzahl Quote der ambulanten Versorgung Bielefeld 325.582 39 % Bonn 316.264 48 % Gelsenkirchen 263.305 29 % Krefeld 268.820 23 % Mönchengladbach 243.550 43 % Durch die zielgerichtete Steuerung der Pflegefälle im Rahmen eines Casemanagement mit pfle- gefachlichen Kompetenzen wird es jedoch möglic h sein die Quote der ambulanten Pflegefälle um 2% - 3% zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Fallzahlen kann damit in ca. 25 Fällen die stationäre Pflege vermieden werden, dies entspricht einer möglichen Kosteneinsparung bei den Leistungen der Hilfe zur Pflege von jährlich 144.800 €. Nach der Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt NRW ist eine Pflegefachkraft für die Aufga- benwahrnehmung im Sozialen Fachdienst Senioren und Pflege notwendig und ausreichend. Die Personalkosten für eine Pflegefachkraft in Höhe von jährlich 58.390 € werden voraussichtlich mehr als vollständig durch die Einsparungen in der Hilfe zur Pflege refinanziert. - 6 - V/0200/2009 In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0200/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.04.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37