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V/0200/2009

Hilfe zur Pflege - Sozialer Fachdienst Senioren und Pflege

Vorlagen 17.04.2009

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Nächste Beratung: Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen, Sitzung am 09.06.2009, TOP 8

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

14566 Zeichen

V/0200/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Hilfe zur Pflege - Sozialer Fachdienst Senioren und Pflege 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.05.2009 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Entscheidung
09.06.2009 Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen
 Bericht 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
 
1. Zur weiteren Stärkung der Strukturen der ambulanten Pflege wird die Verwaltung ein standar-
disiertes Überleitungsverfahren entwickeln, dass die Versorgungskontinuität nach einem stati-
onären Krankenhausaufenthalt gewährleistet und eine Rückkehr in die eigene Wohnung för-
dert. Hierdurch werden die bereits in der Vergangenheit entwickelten Einzelmaßnahmen zur 
verbesserten Steuerung der Hilfen zur Pflege und zur Umsetzung des Grundsatzes „ambulant 
vor stationär“ komplettiert. 
 
2. Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung nimmt zustimmend zur Kennt-
nis, dass die Verwaltung die mit der Einführung des Überleitungsverfahrens verbundenen Dis-
positionen (Bereitstellung der notwendigen Sachressourcen sowie der befristete Einsatz einer 
Pflegefachkraft mit der Vergütungsgruppe IVa vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011) haus-
haltsneutral vornimmt. 
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat bis zum 30.09.2011 einen Erfahrungsbericht vorzule-
gen, in dem auch die Auswirkungen auf die Ausgaben der Hilfe zur Pflege dargestellt werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0200/2009 
Auskunft erteilt: 
Frau Adams 
Ruf: 
492 50 61 
E-Mail: 
AdamsC@stadt-muenster.de  
Datum: 
12.03.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0200/2009 
 
Begründung: 
 
 
1. Ausgangslage 
 
Im Hinblick 
auf die zu erwartende demographisc he Entwicklung in Münster kommt dem Thema 
Pflege in den nächsten  Jahren eine besondere  Bedeutung zu. Mit der steigenden Anzahl von 
Älteren wird auch die Anzahl der Hilfe- und Pflegebedürftigen zunehmen. 
Neben und ergänzend zu den Leistungen der Pflegekassen ist die Stadt Münster als örtlicher So-
zialhilfeträger Kostenträger im Bereich der ambulanten und stationären pflegerischen Versorgung. 
Durch die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) 
werden pflegebedürftige Menschen unterstützt, in dem die mit der Pflege verbundenen Kosten, die 
nicht durch die Pflegekasse gedeckt sind und die nicht selbst finanziert werden können, ganz oder 
teilweise übernommen werden.  
Die Ausgaben für die  Hilfe zur Pflege sind seit Jahren steigend und betragen zwischenzeitlich  mit 
9.527.102 € mehr als ein Viertel  der Gesamtausgaben des Sozialamtes nach dem Sozialgesetz-
buch Zwölftes Buch (SGB XII).  
 
Die Verwaltung hat in der Berichtsvorlage V/0956/2007 vom 11.11.2007 die einzelnen Leistungen 
der Hilfe zur Pflege dargestellt und die Steuerungsmöglichkeiten durch den kommunalen Sozialhil-
feträger aufgezeigt. Folgende Maßnahmen wurden zwischenzeitlich umgesetzt: 
 
ƒ Weiterentwicklung der pflegerischen Angebote 
Die Sozialplanung wirkt auf eine weitere Ausdifferenzierung des Angebotes hin. Zurzeit gibt es 
u.a. neben den klassischen vollstationären Angeboten auch 11 Hausgemeinschaften, in denen 
ambulante Pflege angeboten wird. Diese alternativen Angebote eröffnen die Möglichkeit statio-
näre Versorgungsformen zu vermeiden oder deren Notwendigkeit zu verzögern.  
 
ƒ Beratung in den Stadtteilen und Aufbau von Netzwerken 
Es gibt zurzeit in Münster in den Stadtteilen Aktivitäten in unterschiedlichen Formen und Aus-
prägungen  in den Bereichen der Altenhilfe und Pflege. Das Sozialamt  ist zurzeit dabei Netz-
werke aufzubauen und  die Aufgaben in den Bereichen der Altenhilfe und Pflege stadtteilorien-
tiert  zu strukturieren.  
 
ƒ Begutachtungsverfahren/Casemanagement 
Die Aufgaben „ Beratung und Leistung bei Pflegebedürftigkeit“ sind im Budget des Sozialamtes 
in einem Produkt zusammengefasst. Um die Fach- und Ressourcenverantwortung in diesem 
Bereich zu bündeln und Schnittstellen zu vermeiden, werden seit September 2008 die Pflege-
bedarfsfeststellung und die Einzelfallbetreuung, die bisher durch die Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter des Kommunalen Sozialen Dienstes des Jugendamtes erfolgten, vom Sozialen Fach-
dienst Senioren und Pflege im Sozialamt wahrge nommen. In einem Organisationsprozess wur-
den die Bereiche Pflegeberatung und Einzelfallhilfe zusammengeführt. Alle Mitarbeiterinnen 
und Mitarbeiter  wurden im Bereich Casemanagement geschult, so dass jetzt ein qualifiziertes 
Casemanagement als fester Bestandteil des Sozialen Fachdienstes Senioren und Pflege ange-
boten  werden kann. 
 
ƒ Feststellung der Heimnotwendigkeit 
Das Sozialamt prüft  vor jeder Heimaufnahme eines Leistungsberechtigten die Erforderlichkeit 
der stationären Pflege. Im Focus stehen hierbei Leistungsberechtigte der sog. Pflegestufe 0 und 
der Pflegestufe 1, die insbesondere  gezielte Informationen und Beratung zu einer alternativen 
ambulanten häuslichen Versorgung erhalten.

- 3 - 
V/0200/2009 
 
2. Situation in Münster 
 
Die Versorgung von pfle
gebedürftigen Menschen erfolgt  im Rahmen von ambulanter, teilstationä-
rer oder stationärer Pflege. Bei den Leistungen der Hilfe zur Pflege stellt sich die Situation in Müns-
ter wie folgt dar: 
 
 
 
 
Datum 
 
Anzahl der Pflege-
bedürftigen, die  
Leistungen der Hilfe 
zur Pflege erhalten 
insgesamt 
 
 
Anzahl der Pflegebe-
dürftigen, die ambulante 
Leistungen der Hilfe zur  
Pflege erhalten 
 
Anzahl der Pflegebe-
dürftigen,  die stationäre 
Leistungen der Hilfe zur  
Pflege erhalten 
 
31.12.2008 
 
 
1.081 
 
463 
 
618 
 
Zurzeit beträgt der Anteil der Pflegebedürftigen, die ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege 
nach dem SGB XII  beziehen 42% und der Anteil der Pflegedürftigen,  die stationäre Leistungen 
erhalten, liegt bei 58%. Dieses Verhältnis gilt es weiter zu verbessern. 
 
Am 31.12.2008 bezogen 618 Pflegebedürftige Leistungen der Hilfe zur Pflege in vollstationären 
Einrichtungen. Die Verteilung dieser Pflegebedürftigen auf die Pflegestufen stellt sich wie folgt dar: 
 
 
Verteilung auf Pflegestufen 
Pflegestufe 0 99 
Pflegestufe 1 173 
Pflegestufe 2 240 
Pflegestufe 3 106 
 
 
Die Leistungsberechtigten in der Pflegestufen 2 stellen zwar den größten Anteil bei der stationären 
Hilfe zur Pflege, trotzdem beträgt  der Anteil der Pflegebedürftigen in der sog. Pflegestufe 0 und in 
der Pflegestufe  1 ca. 44 % und  ist damit sehr hoch. Um den gesetzlich definierten Vorrang der 
ambulanten Pflege umzusetzen,  ist darauf hinzuwirken, dass stationäre Pflege insbesondere in 
den Pflegestufen 0 und 1 vermieden wird. Gerade bei nicht so hohem Pflegebedarf sind  die Mög-
lichkeiten alternativer ambulanter Versorgung vielfältig.  
 
 
 
3. Stärkung der ambulanten Pflege 
 
Bei der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII besteht ein grundsätzlicher Vorrang ambulanter vor 
stationärer Hilfe. Der gesetzgeberische Wille, der sich in dem Grundsatz ambulant vor stationär 
ausdrückt,  verpflichtet den Sozialhilfeträger  bei der Planung der pflegerischen Infrastruktur darauf 
hinzuwirken, dass ausreichende ambulante Angebote zur Verfügung stehen, damit der Pflegebe-

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V/0200/2009 
dürftige in der Lage ist eine für ihn angemessene ambulante Versorgung zu wählen. Die Infrastruk-
tur an ambulanten und wohnortnahen  Angeboten stellt sich  in Münster gut ausdifferenziert dar, so 
dass es insoweit keine Hemmnisse für eine angemessene ambulante Versorgung gibt. 
 
Nach wie vor entspricht die Versorgung in der vertrauten häuslichen Umgebung dem Wunsch der 
meisten Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen. Oft sind aber die vielfältigen  Möglichkeiten der 
häuslichen Pflege und Unterstützungsangebote nicht ausreichend bekannt und bedingen, dass 
Angehörige eine stationäre Pflege initiieren. Hier gilt es durch gezielte Beratung und Hilfeplanung 
den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit sicherzustellen. Die Beratung über  mögliche Angebote 
ist oft ein erster Schritt, der aber insbesondere bei komplexeren Pflegesituationen ergänzt werden 
muss um eine Hilfeplanung durch eine Pflegefachkraft. Die fachkundige Einschätzung der Pflege-
situation durch  eine Pflegefachkraft garantiert, dass die Pflegeplanung in Kooperation mit den 
Anbietern so ausgerichtet  wird, dass ein  angemessenes Pflegearrangement, das die individuellen 
pflegerischen Notwendigkeiten berücksichtigt, erarbeitet wird. Durch die fachliche Begleitung und 
fachkundige Beratung  wird den Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen die Sicherheit gege-
ben, dass stationäre Pflege nicht erforderlich ist und die ambulante Pflege eine adäquate  Alterna-
tive darstellt. 
Die Pflegefachkraft ist neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern  in der Pflegeberatung und im 
Sozialen Fachdienst Senioren und Pflege notwendig um den jeweiligen Einzelfall in pflegerischer 
Hinsicht  qualifiziert zu steuern. So kann das Prinzip „ambulant vor stationär“ umgesetzt werden 
und die Anzahl der stationär versorgten Pflegebedürftigen zu Gunsten der ambulanten Pflege ver-
ändert werden. Dies entspricht zum einen dem Wunsch der Leistungsberechtigten wie auch dem 
gesetzgeberischen Willen.  
 
 
4. Einführung eines standardisierten Überleitungsverfahren 
 
Die Aufnahme pflegebedürftiger Menschen in eine stationäre Pflegeeinrichtung erfolgt sehr häufig 
nach einem Krankenhausaufenthalt. Gerade an einen Krankenhausaufenthalt schließt sich häufig 
eine Pflegesituation an, die in der Regel sowohl akut wie auch langfristig  Unterstützung und 
Betreuung erfordert.  
Nach Entlassung des Pflegebedürftigen aus dem Krankenhaus muss die  Versorgungskontinuität 
zwischen dem stationären Bereich und der nach gelagerten Versorgung und Pflege gesichert sein. 
Zum Überleitungsmanagement gehört u.a. die Zusammenarbeit und Beratung des Betroffenen 
sowie seiner Angehörigen, die Kooperation mit den ambulanten Anbietern oder den Pflegeeinrich-
tungen, aber auch die Entwicklung einer durchdachten Einschätzung und Dokumentation des zu 
erwartenden Pflege- und Betreuungsaufwandes. Bereits heute arbeitet der Soziale Fachdienst 
Senioren und Pflege eng mit den Krankenhaussozialdiensten zusammen. Für ein zielgerichtetes 
Überleitungsmanagement hin zu einer häuslichen Versorgung ist der Einsatz einer Pflegefachkraft 
unerlässlich. Eine frühzeitige Kontaktauf nahme mit dem Pflegebedürftigen und seinen Angehöri-
gen dient dazu,  nicht notwendige stationäre Versorgung zu  verhindern, in dem die Versorgungs-
kontinuität sichergestellt wird und  die Angst vor einer Unterversorgung nach der Entlassung aus 
dem Krankenhaus  genommen wird. Die Pflegefachkraft plant mit dem Pflegebedürftigen und sei-
nen Angehörigen die Modalitäten der Entlassung, ermittelt den genauen individuellen Versor-
gungs- und Betreuungsbedarf nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, stellt Kontakt mit am-
bulanten Pflegediensten her und vermittelt die erforderlichen Hilfen in allen Bereichen, damit keine 
Versorgungslücke entsteht.   
Auch nach der Entlassung muss die Pflegefachkraft für einen gewissen Zeitraum den eingeleiteten 
Pflegeprozess begleiten und überprüfen, ob die getroffenen Pflegearrangements ausreichend und 
angemessen sind. Verbesserungspotentiale sind gegebenenfalls zu identifizieren. 
 
 
 
5. Einsatz und Aufgaben einer Pflegefachkraft

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V/0200/2009 
Der Einsatz einer Pflegefachkraft zur Stärkung der ambulanten Pflege und zur Implementierung 
eines standardisierten Überleitungsverfahrens wird in einer Vielzahl von Fällen die  stationäre 
Pflege verhindern können. 
Diese Einschätzung deckt sich mit den Empf ehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt NW, die zur 
Stärkung der ambulanten Pflege und zur Vermeidung von stationärer Pflege den Einsatz einer 
Pflegefachkraft vorschlägt, die im Bereich der Begutachtung und Pflegebedarfsfeststellung einge-
setzt werden soll. (s. Bericht über die überörtliche Prüfung der Stadt Münster in den Jahren 2007 
bis 2008   der Gemeindeprüfungsanstalt NRW vom 06.11.2008) 
 
Die  Einführung eines Casemanagements in der Pflege ist erforderlich, um alle möglichen Hilfen 
und Dienstleistungen für alte und pflegebedürftige Menschen zu koordinieren und den Verbleib in 
der eigenen Häuslichkeit langfristig auch bei notwendiger Pflege sichern zu können.  Die Zusam-
menführung von Pflegeberatung und Einzelfallbetreuung hin zum Casemanagement kann nur ge-
lingen, wenn in den jeweiligen Einzelfällen auf pflegefachliche Kompetenzen zurückgegriffen wer-
den kann. In diesem Kontext  ist der Einsatz einer Pflegefachkraft zwingend erforderlich. 
Die Pflegefachkraft wird dem Sozialen Fachdienst Senioren und Pflege des Sozialamtes zu geord-
net und wird schwerpunktmäßig tätig bei der  
 
• Prüfung der Heimnotwendigkeit 
• Unterstützung bei der Pflegebedarfsfeststellung in komplexen Pflegesituationen 
• Durchführung des Überleitungsmanagements 
 
  
6. Umfang der Kosten und Finanzierung 
 
Zurzeit betr
agen die durchschnittlichen jährlichen  Sozialhilfeleistungen pro Leistungsberechtigten  
für die ambulante Pflege 5.341 €  und für die stationären Pflege  11.133 €. Die stationäre Pflege ist 
damit mehr als doppelt so kostenintensiv wie die häusliche Pflege. Die Gemeindeprüfungsanstalt 
NW hält in ihrem Bericht vom 06.11.2008  eine Steigerung der Quote der ambulanten Pflegefälle 
um 8% für möglich. Diese Einschätzung wird nicht geteilt, zumal die Quote der ambulanten Pflege-
fälle bereits bei 42% liegt. Im Vergleich zu anderen Städten ist die Quote der ambulanten Versor-
gung in Münster bereits relativ hoch. 
 
Stadt Einwohnerzahl Quote der ambulanten Versorgung 
Bielefeld 325.582 39 % 
Bonn 316.264 48 % 
Gelsenkirchen 263.305 29 % 
Krefeld 268.820 23 % 
Mönchengladbach 243.550 43 % 
 
 
 Durch die zielgerichtete Steuerung der Pflegefälle  im Rahmen eines Casemanagement mit pfle-
gefachlichen Kompetenzen wird es jedoch möglic h sein die Quote der ambulanten Pflegefälle um 
2%  - 3% zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Fallzahlen kann damit in ca. 25 Fällen 
die stationäre Pflege vermieden werden, dies entspricht einer möglichen Kosteneinsparung bei 
den Leistungen der Hilfe zur Pflege  von jährlich 144.800 €.  
 
Nach der Empfehlung  der Gemeindeprüfungsanstalt NRW ist eine Pflegefachkraft für die Aufga-
benwahrnehmung im Sozialen Fachdienst Senioren und Pflege notwendig und ausreichend. Die 
Personalkosten für eine Pflegefachkraft  in Höhe von jährlich 58.390 € werden voraussichtlich 
mehr als  vollständig durch die Einsparungen in der Hilfe zur Pflege refinanziert.

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V/0200/2009 
 
In Vertretung 
 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat

Beratungsverlauf (2)

27.05.2009 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.06.2009 Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen
TOP 8 Bericht Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0200/2009
Typ
Vorlagen
Datum
17.04.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37