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0634/2026

Richtlinie der Bezirksvertretung Rodenkirchen für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 Abs. 3 GO NW im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 16.03.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 16.03.2026, TOP 9.1.1

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 Richtlinie BOM BV 2 ab 2025 - 0634-2026

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Anlage 2 Richtlinie BOM BV 2 ab 2025 - 0634-2026

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Anlage 3 Begründung der Dringlichkeit

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1040 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Vergabe der bezirksorientierten Mittel erfolgt gemäß § 37 Absatz 3 der Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen. Demnach sollen Bezirksvertretungen über den Verwendungszweck dieser 
Haushaltsmittel allein entscheiden können. Eine Beschlussfassung über die Vergabe dieser Mittel erfolgt 
auf Grundlage einer von der Bezirksvertretung Rodenkirchen festgelegten Richtlinie, in der Kriterien für 
die Gewährung von Zuschüssen festgelegt sind. Vor diesem Hintergrund ist kein ausreichender 
Gestaltungsspielraum für eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorhanden.

Anlage 2 Richtlinie BOM BV 2 ab 2025 - 0634-2026

9803 Zeichen

Stadt Köln  
Stadtbezirk Rodenkirchen  
 
 
 
Richtlinie der Bezirksvertretung Rodenkirchen für die Vergabe 
bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 Abs. 3 GO NW im 
Stadtbezirk Köln -Rodenkirchen  
(gem. Beschluss der BV 2, Sitzung 16.03.2026) 
 
 
1. Rechtsgrundlage 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat in ihrer Sitzung vom 16.03.2026 diese 
Richtlinie beschlossen.  
 
Die Zuschussvergabe soll unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze erfolgen. 
 
Die Verwendung der Mittel nach dieser Richtlinie dient der Wahrnehmung der 
Aufgaben nach § 37 Abs. 1 GO NW.  
 
2. Ziele der Förderung  
 
Der Stadtbezirk Rodenkirchen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie 
insbesondere:  
 
- Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit,  
 
- Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen des Sports,  
 
- Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Sozial-, Integrations- und 
Seniorenpolitik,  
 
- Zuschüsse zu Beschaffungen der Fördervereine beziehungsweise 
Elternpflegschaften an Schulen sowie der Fördervereine beziehungsweise Elternräte 
von Kindertagesstätten und der Fördervereine von Jugendzentren, 
 
- Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen für die Umwelt und zur 
Stadtgestaltung  
 
- Zuschüsse zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Kultur sowie der Heimat- und 
Brauchtumspflege  
 
Zuschüsse dürfen nur für solche Maßnahmen, Veranstaltungen oder Beschaffungen 
gewährt werden, die einen örtlichen Bezug zum Stadtbezirk Rodenkirchen haben.  
 
3. Finanzvolumen  
 
Das jährliche Finanzvolumen der bezirksorientierten Mittel wird durch 
Ratsentscheidung festgelegt.

4. Verfahren  
 
4.1 Antragsberechtigung  
 
Alle natürlichen und juristischen Personen sind antragsberechtigt. 
Bei juristischen Personen soll ein gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck im 
Vordergrund stehen. (Förderrichtlinie Stadt Köln (v. 06.11.2018), A. 14., S. 7) 
Ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Vielmehr entscheidet die 
Bezirksvertretung Rodenkirchen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.  
 
4.2 Antrag  
 
Anträge auf Vergabe der bezirksorientierten Mittel sollten schriftlich jeweils zum 
31.März, 31. Mai oder 31. Oktober des jeweiligen Jahres beim Bürgeramt 
Rodenkirchen eingereicht werden.  
Das Antragsverfahren findet grundsätzlich online statt, über den web-Auftritt der 
Stadt Köln.  
Wenn Angebote von städtischen Internetseiten besucht und/oder genutzt werden, 
erbringt die Stadt Köln einen Dienst im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes. Dabei 
verarbeitet die Stadt Köln die personenbezogenen Daten im Rahmen der 
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der seit 25. Mai 2018 geltenden EU-
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des derzeit gültigen 
Datenschutzgesetzes NRW. 
 
Der Antrag soll die Antragstellerin oder den Antragsteller sowie eine verantwortliche 
Ansprechpartnerin oder einen verantwortlichen Ansprechpartner nennen und die zu 
fördernde Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung detailliert beschreiben.  
 
Der Antrag sollte ferner zwingend folgende Darstellungen besitzen: 
- Voraussichtliche Gesamtkosten 
- Vorhandene Eigen- und Fremdmittel 
- Berücksichtigung geplanter Einnahmen aus der Maßnahme (z.B. durch 
Getränke/Speisenverkauf) – die Einnahmenkalkulation soll dabei 
transparent und plausibel sein 
- Erwartete Deckunglücke 
 
Zusätzlich sind klare Aussagen über den erwarteten Zuschuss erforderlich.  
 
Auf Verlangen sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Fachlich 
versierte Stellen und Personen können zu den geplanten Maßnahmen, 
Veranstaltungen oder Beschaffungen um Stellungnahme gebeten werden. 
 
4.3 Prüfung der Förderfähigkeit  
 
Im Rahmen der Förderung sollte mit der Maßnahme nicht begonnen werden, bevor 
eine Bewilligung der Zuschüsse vorliegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann 
zum Förderungsausschluss und gegebenenfalls zur Rückforderung von 
Zuwendungen führen.

Nicht zuschussfähig sind Maßnahmen für ausschließlich private Zwecke sowie 
ausschließlich gewinnorientierte oder gewerbliche Maßnahmen.  
 
Weitere nicht zuwendungsfähige Posten sind:  
 
- Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung  
 
- Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung 
von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) 
 
- Spenden an Dritte  
 
- Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des/der 
Zuwendungsempfängers/-in entstanden sind (z.B. Säumnisgebühren, Bußgelder) 
(Förderrichtlinie Stadt Köln (v. 06.11.2018), unter A. 17., S.8) 
 
4.4 Entscheidung über die Vergabe der Mittel  
 
Die Entscheidung über den Einsatz von Bezirksorientierten Mitteln erfolgt auf Antrag 
Dritter oder auf Initiative aus der Bezirksvertretung Rodenkirchen.  
 
 
Bewilligungsbehörde ist die Stadt Köln, Bürgeramt Rodenkirchen. Alle Anträge und 
Initiativen werden nach Vorprüfung durch die Verwaltung in den Fraktionen vorab 
erörtert, die Verwaltung erstellt daraus die Vorlagen für die Bezirksvertretung 
Rodenkirchen, der die Entscheidung über die Anträge/Initiativen obliegt. 
 
4.5 Finanzierung  
 
Die Vergabe der Mittel erfolgt in der Regel als Teilfinanzierung in Form eines 
Festbetrages. 
 
4.6 Auszahlung  
 
Die Zuschüsse werden in der Regel unmittelbar nach Zugang des 
Bewilligungsbescheides ausgezahlt, sofern dies haushaltsrechtlich zulässig ist.  
 
Bei der Projektförderung langfristiger Vorhaben werden nur Teilbeträge ausgezahlt 
und die Auszahlung wird in der Regel davon abhängig gemacht, dass die 
Verwendung der bereits ausgezahlten Teilbeträge in summarischer Form bestätigt 
wird.  
 
5. Mitteilungspflichten  
 
Der/die Mittelempfänger/-in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mindestens 
mitzuteilen, wenn:  
 
- das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geforderten Zeitrahmen verwirklicht 
wird

- der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert 
wird,  
 
- der/die Mittelempfänger/-in seine /ihre Tätigkeit einstellt, seine/ihre Rechtsform 
ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern, 
 
- die bewilligten Mittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert.  
 
(Förderrichtlinie Stadt Köln (v. 06.11.2018), A. 20., S.9)  
 
6. Verwendungsnachweise  
 
Der Verwendungsnachweis erfolgt grundsätzlich in der Weise, dass die 
Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger zunächst rechtsverbindlich 
binnen drei Monaten nach Verwendung der Mittel erklärt, dass die Zuschussmittel 
ordnungsgemäß verwendet wurden. 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen behält sich vor, mit dem Bewilligungsbescheid 
zusätzlich binnen 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme anzufordern: 
 
- einen Sachbericht, in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der 
Förderung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der 
Förderung - gemäß des Förderantrags und -bescheids – erreicht worden ist.  
 
- einen zahlenmäßigen Nachweis über die Ausgaben und Einnahmen sowie die 
Personal- und Sachkosten in getrennter Darstellung.  
(Förderrichtlinie Stadt Köln (v. 06.11.2018), C.1., S.14) 
 
Das Bürgeramt Rodenkirchen ist berechtigt, Belege und sonstige 
Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses durch 
örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.  
Die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger hat die erforderlichen 
Unterlagen noch 3 Jahre nach Abschluss der Maßnahme, Veranstaltung oder 
Beschaffung bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 
 
7. Eigenanteil  
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen fördert Maßnahmen grundsätzlich nur insoweit, 
dass von dem/der Mittelempfänger/-in ein angemessener Ei genanteil erbracht wird. 
Der Eigenanteil bezieht sich auf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und steht 
dem Förderanteil gegenüber. 
Die Anerkennung des Umfangs und die Ausgestaltung des Eigenanteiles werden im 
Hinblick auf die Ziele, die Inhalte und die Höhe der Förderung von der 
Bezirksvertretung festgelegt. 
(Förderrichtlinie der Stadt Köln (v. 06.11.2018), A. 8., S.4) 
 
Ehrenamtliche Eigenleistungen können in Form von persönlicher Arbeitsleistung 
anerkannt werden.  
 
8. Rückzahlung

Der Zuschuss ist ohne Aufforderung der Bewilligungsbehörde zu erstatten, wenn die 
bezuschusste Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung nicht durchgeführt 
wurde. 
Der/die Mittelempfänger/-in ist verpflichtet, nicht verbrauchte Mittel zurückzuzahlen. 
(Förderrichtlinie Stadt Köln (v. 06.11.2018), A. 7., S.4) 
 
Weiterhin werden Zuwendungen zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht 
gemäß dem Förderzweck eingesetzt wurden oder der/die Mittelempfänger/-in die 
Voraussetzung für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und/oder entsprechend 
falsche Angaben dazu gemacht hat.  
(Förderrichtlinie Stadt Köln (v. 06.11.2018), B. 8., S.12) 
 
 
9. Keine Überfinanzierung durch Doppelförderung  
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen fördert keine Maßnahmen, die auch von 
anderen/mehreren Mittelgebern/-innen bzw. Dienststellen der Stadt Köln gefördert 
wird, wenn die Zuwendungen insgesamt die Kosten der Maßnahme übersteigen.  
Nicht ausgeschlossen ist, dass mehrere Mittelgeber/-innen oder Förderprogramme 
der Stadt Köln ein Vorhaben unterstützen, wenn sichergestellt wird, dass insgesamt 
keine Überfinanzierung eintritt und eine Übereinkunft zwischen den beteiligten 
Mittelgeber/-innen besteht. (Förderrichtlinie Stadt Köln (v. 06.11.2018), A. 7., S.4) 
 
10. Publizität  
 
In den Bewilligungsbescheid wird grundsätzlich aufgenommen, dass der/die 
Mittelempfänger/-in auf die Bezuschussung der Maßnahme, Veranstaltung oder 
Beschaffung durch die Bezirksvertretung Rodenkirchen hinweist. Die 
Bezirksvertretung kann die Art und den Umfang des Hinweises näher bestimmen.  
 
11. Schlussbestimmungen  
 
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

Anlage 3 Begründung der Dringlichkeit

341 Zeichen

A N L A G E 3 
Dringlichkeitsbegründung: 
 
Es bedarf einer Beschlussfassung in der Sitzung am 16.03.2026, da die neue Richtli-
nie eine erste jährliche Fristsetzung zur Antragstellung für den 31.März vorsieht. Diese 
Regelung wäre mit einer Beschlussfassung über die Richtlinie erst in der BV-Sitzung 
am 27.04.2026 nicht mehr zu erreichen.

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3275 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0634/2026 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Richtlinie der Bezirksvertretung Rodenkirchen für die Vergabe bezirksorientierter 
Haushaltsmittel gemäß § 37 Abs. 3 GO NW im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die Richtlinie für die Vergabe ihrer bezirksori-
entierten Haushaltsmittel gemäß § 37 Abs. 3 GO NW im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen für 
die Wahlperiode 2025-2030 in der als Anlage paraphierten Fassung.  
 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.03.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Um die Fördermittelvergabe auch weiterhin planvoll, transparent und nachhaltig wie bisher 
durchzuführen beschließt die neu gewählte Bezirksvertretung Rodenkirchen die anliegende 
Richtlinie für die Wahlperiode 2025-2030, die weitestgehend der bisherigen Richtlinie ent-
spricht. Insoweit orientiert sich die Vergabe weiterhin an einheitlichen und rechtssicheren 
Standards und bleibt für alle nachvollziehbar.  
Der Einsatz der bezirksorientierten Mittel dient insoweit der Zielsetzung, die strategischen 
Ziele der Bezirksvertretung zu verfolgen. Sie richtet sich aus an übergeordneten Zielen, Hand-
lungsfeldern, Zielgruppen und/oder räumlichen Handlungsschwerpunkten auf Basis festge-
stellter Bedarfslagen.  
 
Dabei bleibt die Entscheidungs- und Verfügungshoheit der Bezirksvertretung über ihre be-
zirksorientierten Mittel gemäß § 37 Abs.3 Gemeindeordnung NRW vollumfänglich gewahrt.  
 
 
Begründung zur Ergänzung Punkt 4.2:

3 
Um Antragstellenden größere Planungssicherheit zu geben, wird die Bezirksvertretung zu-
künftig dreimal im Jahr über BOM-Anträge entscheiden. Dazu sind die Anträge bis zum 
31.März, 31.Mai oder zum 31.Oktober eines jeden Jahres einzureichen. 
 
Zudem wurde der Hinweis auf die grundsätzliche online-Antragstellung sowie auf die EU-Da-
tenschutzgrundverordnung (DSGVO) aufgenommen. 
 
Die Kalkulation der Einnahmen (insbesondere Getränke-/Speisenverkauf) erscheint oft nicht 
nachvollziehbar. Eine frühzeitige Offenlegung der Kalkulationsbasis vermeidet Rückfragen.  
 
 
Begründung zu Ergänzung Punkt 4.4, 2.Absatz: 
Die Beratung soll in den Fraktionen stattfinden, die dann ihr Ergebnis der Verwaltung melden, 
die dann wiederum einen Mittelwert berechnet.  
 
 
Anlage

Beratungsverlauf (1)

16.03.2026 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0634/2026
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
16.03.2026
Erstellt
03.03.2026 09:35