3401/2018
Änderung der Förderfristen für Kunst- und Kulturprojektförderung des Kulturamtes
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/41 Vorlagen-Nummer 3401/2018 Freigabedatum 25.10.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Förderfristen für Kunst- und Kulturprojektförderung des Kulturamtes Beschlussorgan Ausschuss Kunst und Kultur Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss Kunst und Kultur beschließt die Änderung der Förderfristen für Kunst- und Kulturpro- jektförderung des Kulturamtes. Statt der zwei Förderfristen am 30. Juni und 31. Dezember des Vor- jahres wird es nunmehr ab 2020 eine verbindliche Förderfrist zum 30. September (bzw. 31. März für Theater und Tanz) im Vorjahr des Projektzeitraumes geben. Diese Förderfrist ist jedoch keine Aus- schlussfrist. Für kurzfristig geplante Projekte bis zu einer von der Verwaltung als laufendes Geschäft festzulegenden Fördersumme ist eine unterjährige Beantragung möglich. Ausschuss Kunst und Kultur 13.11.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Ende 2015 kündigte das Kulturamt die Rückkehr zu zwei Antragsfristen 30. Juni und 31. Dezember an, nachdem der Ausschuss für Kunst und Kultur am 27.10.2015 einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte. Gleichzeitig kündigte die Verwaltung an, nach zwei Jahren zu prüfen, ob die Rückkehr zu den beiden Fristen die gewünschten positiven Effekte bewirkt hat. Diese Überprüfung wurde in den letzten Monaten durch die Rückmeldungen aus der Szene bei den Runden Tischen zum Kulturent- wicklungsplan sowie bei Beteiligungsformaten zur Überarbeitung des Förderprozesses im Kulturamt (im Zuge des Pilotprojektes Digitalisierung des Förderprozesses) vollzogen. Ausgangspunkt für die Gestaltung des Antragsverfahrens durch das Kulturamt ist die effektive und bedarfsgerechte Förderung der Szene. Aus den vielen Dialogverfahren mit der Szene in den letzten Jahren, sollte daher - unter Berücksichtigung des Zuwendungsrechts und interner Verwaltungsabläu- fe - folgendes im Vordergrund stehen: • Die Schaffung eines möglichst schlanken und transparenten Verfahrens • Die Auslotung des Spannungsverhältnisses zwischen Planungssicherheit und Flexibilität • Eine optimierte Koordinierung mit anderen Fördergebern, wie Land NRW, Kunststiftung NRW, Rheinenergie Stiftung, Fonds DAKU u.a. Gründe, warum die bisherigen 2 Förderfristen nicht zu dem oben genannten bedarfsgerechten Ver- fahren geführt haben: Die Verdopplung der Antragsfristen hat nicht den gewünschten Effekt der Verschlankung und der Transparenz gebracht, weil folgendes nicht erreicht werden konnte: • keine Harmonisierung mit anderen Fördergebern Eine Harmonisierung mit anderen Fördergebern ist als Effekt nicht nachweislich. Die meisten Förde- rer (mit Ausnahme der RheinEnergieStiftung) bieten nur eine Antragsfrist zum Jahres-ende an und entscheiden Anfang des Jahres über das laufende Jahr. Aktuell entscheidet das Kulturamt zweimal, aber mit sehr weitem Vorlauf von 6 Monaten und mehr. Eine kurzfristige Bewilligung spontaner Pro- jekte ist unter diesen Bedingungen sehr erschwert. • keine Entzerrung des Jahreskulturprogramms Der Wunsch, das Jahreskulturprogramm durch die Setzung von zwei Fristen zu entzerren, ließe sich nur durch einen stark restriktiven Umgang mit der Einhaltung der Förderzeiträume umsetzten, in dem den Wünschen der Antragsteller nach Verschiebung ihrer Projekt ins nächste Halbjahr nicht stattge- geben wird. Da dies häufiger geschieht, sobald die Finanzierung oder Besetzung eines Projektes noch unsicher sind, erweist sich die strikte Aufteilung des Jahres in zwei Förderzeiträume, die einzu- halten sind, als nachteilig für die KünstlerInnen und somit auch nicht angemessen für das Kulturamt. • kein verkürzter Zeitraum zwischen Antragstellung und Umsetzung eines Projektes Die Antragstellung erfolgt im jetzigen Modell immer mit einem weiten Vorlauf, der zwischen 6 und 12 Monaten liegt, da immer über ein Halbjahr hinweg geplant wird. Dies führt nicht selten zu einer Ver- flachung der Antragsinhalte und ggf. zu großer Abweichung zwischen Antragsunterlagen und ab- schließenden Projektplanung. Immer öfter sind Antragsteller den Referenten gar nicht bekannt, die Anträge weisen Mängel auf oder sind von schwacher Qualität. Durch eine Ausdifferenzierung der Förderinstrumente, die z.T. Gremienbeschlüsse durch Beiräte oder den Fachausschuss vorsehen, existiert zudem ein sehr hoher verwaltungstechnischer Abstimmungsbedarf zwischen den Förderbud- gets der einzelnen Förderinstrumente. 3 Fazit: Verschlankung und größere Transparenz des Förderprozesses müssen einhergehen mit den im KEP- Prozess und im Workshop zur Digitalisierung formulierten Bedarfe der Szene nach einerseits Pla- nungssicherheit für große Antragsprojekte sowie Flexibilität für kurzfristig geplante kleinere Projekte. Dies kann durch die Rückkehr zu einer Förderfrist erreicht werden, bei gleichzeitigem Angebot unter- jähriger Beantragung für besondere kurzfristig geplante Projekte. Eine Umsetzung soll wie folgt ge- staltet werden: Für einjährige Projektanträge aller Bereiche ist die Festlegung EINER verbindlichen Förderfrist am 30. September des Vorjahres ab 2020 sinnvoll. Ausnahme bildet die einjährige Produktionsförderung der Darstellenden Künste Theater und Tanz, da diese aufgrund von Spielzeitplanungen frühere Förder- zusagen benötigen. Hier soll die Förderfrist auf den 31. März des Vorjahres festgelegt werden. Der 30. September (bzw. 31. März) soll aber keine Ausschluss-Frist sein. Antragstellungen für kurzfristig geplante Projektideen sollen auch unterjährig in Absprache mit dem Kulturamt möglich sein. Hierzu werden zur verlässlichen Verausgabung aller Fördermittel Zuschussobergrenzen festgelegt, die die Verwaltung im Zuge ihres laufenden Geschäftes passend zur Kunstsparte gestaltet und kommuni- ziert.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3401/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 25.10.2018
- Erstellt
- 17.10.2018 15:17