3735/2024
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 26.02.2024 aus der Sitzung der BV 9 - Köln-Mülheim betr. "Nicht nur zur Vorweihnachtszeit und Silvester und auch nicht nur in der Innenstadt stellen ...", AN/0300/2024
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle III/68/682/3 Vorlagen-Nummer 3735/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.12.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 26.02.2024 aus der Sitzung der BV 9 - Köln-Mülheim vom 04.03.2024 betr. "Nicht nur zur Vorweihnachtszeit und Silvester und auch nicht nur in der Innenstadt stellen unsachgemäß abgestellte E-Scooter und Leihfahrräder eine Unfallgefahr dar", AN/0300/2024 Die Bezirksvertretung Mülheim macht am 26.02.2024 auf zwei nicht erfüllte Beschlüsse auf- merksam. Zum einen geht es um die Definition von Abstellzonen für E-Scooter und zum ande- ren um die Berichterstattung geplanter Maßnahmen. Die Fraktion DIE Linke bittet um Beantwortung folgender Fragen: 1. „Warum kam die Verwaltung den beiden aufgeführten Beschlüssen der Bezirksvertre- tung hinsichtlich der Einrichtung von Abstellzonen und der Berichterstattung zur Vorge- hensweise nicht nach und wie ist der aktuelle Umsetzungstand? 2. Wie viele Beschwerden und Unfälle gab es über bzw. durch unsachgemäß abgestellte E-Scooter und Leihfahrräder im Bezirk Köln-Mülheim? 3. Wer haftet für Personen-und Sachschäden, die durch unsachgemäß abgestellte E- Scooter und Leihfahrräder entstehen? 4. Laut erwähntem Artikel des Kölner Stadtanzeigers wurden auch dauerhafte Sperrzo- nen in der Altstadt definiert, um Unfälle in besonders engen Bereichen zu vermeiden. Ist dies nicht auch für Gefahrstellen im Bezirk Köln-Mülheim z.B. im Bereich der Unter- führungen des Wiener Platzes, Bahnunterführungen und auch im Bereich von Ampel- anlagen (Frankfurter Straße / Heidelberger Straße) umsetzbar? 5. Des Weiteren heißt es, dass die Sperrzonen für die Nutzung der KVB-Räder in die Software des Ortungssystems eingearbeitet wurden. Nutzer*innen wurden dadurch mit einem Sonderentgelt von 20 Euro belastet. Gibt es eine Auswertung über die Anzahl der Verstöße und wenn ja, wie sieht diese aus?“ Antwort der Verwaltung: Zu 1.) Aus Kapazitätsgründen und aufgrund der Projektvielfalt im Bereich des ruhenden Radver- kehrs konnten die Themen Shared Mobility, also E-Scooter und Leihräder, in den letzten Mo- naten nicht vollumfänglich bearbeitet werden. Die Errichtung von festen Abstellanlagen er- folgte in den letzten Jahren immer im Zuge anstehender Umgestaltungen von Straßenräumen. Die Beschlüsse der Bezirksvertretung wurden aufgenommen und werden in den Planungen berücksichtigt. Mit der Schaffung der personellen Voraussetzungen im Jahr 2024 kann das Thema Shared Mobility wieder intensiver aufgegriffen werden. Grundlage für die Einrichtung von Parkzonen ist das Raumbuch Mobilstationen, das gesamt- städtische Vorgaben für die Stadt Köln macht. Dieses wurde im September 2024 einstimmig 2 von der Politik beschlossen. Die Rahmenbedingungen für Planung, Umsetzung und Betrieb des flächendeckenden Mobilstationen-Netzes zwischen der Verwaltung und der Stadtwerke Köln GmbH sowie der Kölner Verkehrs-Betriebe AG werden voraussichtlich 2025 abgestimmt. Bis dahin plant die Stadtverwaltung sukzessive weitere Mobilstationen und baut das Netz wei- ter aus. Zu 2.) Sowohl der Stadt Köln als auch der Polizei Köln liegen keine Daten bezüglich Beschwerden und Unfälle durch unsachgemäß abgestellte E-Scooter und Leihfahrräder im Bezirk Köln-Mül- heim vor. Zu 3.) Die Rechtslage hinsichtlich durch E-Scooter verursachter Personen- und Sachschäden ist aus Sicht der Stadtverwaltung nicht zufriedenstellend, aber eindeutig. Weder die Stadt Köln, noch die Verleihfirmen können für von unsachgemäß abgestellten E-Scootern verursachte Schäden verantwortlich gemacht werden. Eine sog. „Gefährdungshaftung“ für E-Scooter existiert aktuell nicht. Verantwortlich ist diejenige Person, die den E-Scooter unsachgemäß abgestellt hat. Diese ist bedauerlicherweise selten feststellbar und kann daher nur in Ausnahmefällen in Haf- tung genommen werden. Dabei handelt sich jedoch um eine Beweisfrage, welche die Regeln über die Haftungsverteilung unberührt lässt. Ggfs. haben Geschädigte gegen die Verleihfir- men einen Anspruch auf Herausgabe der Daten des letzten Fahrers/der letzten Fahrerin, um diese/n in der Folge in Anspruch nehmen zu können. Zu 4.) Im Altstadtbereich wurde eine Abstellverbotszone definiert und feste Abstellflächen für E- Scooter eingerichtet. Hierdurch konnten geordnete Verhältnisse für Leihfahrzeuge insbeson- dere in der dicht bebauten und hoch frequentierten Altstadt geschaffen werden. Hintergrund war der große Zielverkehr von E-Scooter-Nutzenden, sodass im Bereich der Fußgängerzone eine verstärkte Abstellung stattfand. Hierdurch wurden die engen Gassen und schmalen Geh- wege schnell blockiert, sodass die Abstellverbotszone flächenhaft Abhilfe schaffen konnte. Für Einzelbereiche sind gesonderte Abstellflächen vorgesehen, keine flickenhaften zusätzlichen Abstellverbotszonen. Die genannten Bereiche im Bezirk Mülheim, u.a. die Unterführungen des Wiener Platzes, die Bahnunterführungen und im Bereich von Ampelanlagen (Frankfurter Straße / Heidelberger Straße), wird zusätzlich zu der bestehenden Regelung für den Wiener Platz schrittweise in den weiteren Planungen zur Umsetzung von Mobilstationen gemäß Raumbuch berücksichtigt. Zu 5.) Antwort der KVB: Die Sperrzonen beim KVB-Rad System wurden in die Software des Ortungssystems eingear- beitet, um Falschabstellungen von Leihfahrrädern der KVB zu sanktionieren. Diese Einführung hat die KVB eigenständig umgesetzt, ohne Vorgabe der Verwaltung. Dieses Sanktionieren trägt zum verbesserten Abstellverhalten der Kunden bei und reduziert zum einen den Service- aufwand für die Distribution der Fahrräder und schafft zum anderen einen Mehrwert für den Kunden, da die Verfügbarkeit von KVB-Rädern in bestimmten Zonen und Stationen erhöht wird. Aktuell liegen den Kölner Verkehrs-Betrieben keine vollständigen Auswertungen über die An- zahl der Verstöße vor. Hintergrund ist der erhebliche Aufwand, da die Sachlage teilweise im Einzelfall manuell zu prüfen und bewerten ist.
Mitzeichnung 3735_2024
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Session-Nr. 3735/2024
Beantwortung einer Anfrage BV Mülheim
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom
26.02.2024 aus der Sitzung der BV 9 - Köln Mülheim vom 04.03.2024 betr.
„Nicht nur zur Vorweihnachtszeit und Silvester und auch nicht nur in der
Innenstadt stellen unsachgemäß abgestellte E-Scooter und Leihfahrräder
eine Unfallgefahr dar“, AN/0300/2024
Zur Mitzeichnun; Paraphe Zur Sitzungs- E ie (d {
j P AL u DAMAMLLAN el 9907}
Vorbereitung
KVB Ua 3 ar m u mod
%k z/af
Zur Kenntnis an:
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3735/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 29.11.2024
- Erstellt
- 21.11.2024 14:01