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3735/2024

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 26.02.2024 aus der Sitzung der BV 9 - Köln-Mülheim betr. "Nicht nur zur Vorweihnachtszeit und Silvester und auch nicht nur in der Innenstadt stellen ...", AN/0300/2024

Beantwortung einer Anfrage (BV) 29.11.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 02.12.2024, TOP 7.1.5

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Mitzeichnung 3735_2024

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

6132 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/682/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3735/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.12.2024 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 26.02.2024 aus 
der Sitzung der BV 9 - Köln-Mülheim vom 04.03.2024 betr. "Nicht nur zur 
Vorweihnachtszeit und Silvester und auch nicht nur in der Innenstadt stellen 
unsachgemäß abgestellte E-Scooter und Leihfahrräder eine Unfallgefahr dar", 
AN/0300/2024 
Die Bezirksvertretung Mülheim macht am 26.02.2024 auf zwei nicht erfüllte Beschlüsse auf-
merksam. Zum einen geht es um die Definition von Abstellzonen für E-Scooter und zum ande-
ren um die Berichterstattung geplanter Maßnahmen.  
Die Fraktion DIE Linke bittet um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. „Warum kam die Verwaltung den beiden aufgeführten Beschlüssen der Bezirksvertre-
tung hinsichtlich der Einrichtung von Abstellzonen und der Berichterstattung zur Vorge-
hensweise nicht nach und wie ist der aktuelle Umsetzungstand? 
2. Wie viele Beschwerden und Unfälle gab es über bzw. durch unsachgemäß abgestellte 
E-Scooter und Leihfahrräder im Bezirk Köln-Mülheim? 
3. Wer haftet für Personen-und Sachschäden, die durch unsachgemäß abgestellte E-
Scooter und Leihfahrräder entstehen? 
4. Laut erwähntem Artikel des Kölner Stadtanzeigers wurden auch dauerhafte Sperrzo-
nen in der Altstadt definiert, um Unfälle in besonders engen Bereichen zu vermeiden. 
Ist dies nicht auch für Gefahrstellen im Bezirk Köln-Mülheim z.B. im Bereich der Unter-
führungen des Wiener Platzes, Bahnunterführungen und auch im Bereich von Ampel-
anlagen (Frankfurter Straße / Heidelberger Straße) umsetzbar? 
5. Des Weiteren heißt es, dass die Sperrzonen für die Nutzung der KVB-Räder in die 
Software des Ortungssystems eingearbeitet wurden. Nutzer*innen wurden dadurch mit 
einem Sonderentgelt von 20 Euro belastet. Gibt es eine Auswertung über die Anzahl 
der Verstöße und wenn ja, wie sieht diese aus?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1.)  
Aus Kapazitätsgründen und aufgrund der Projektvielfalt im Bereich des ruhenden Radver-
kehrs konnten die Themen Shared Mobility, also E-Scooter und Leihräder, in den letzten Mo-
naten nicht vollumfänglich bearbeitet werden. Die Errichtung von festen Abstellanlagen er-
folgte in den letzten Jahren immer im Zuge anstehender Umgestaltungen von Straßenräumen. 
Die Beschlüsse der Bezirksvertretung wurden aufgenommen und werden in den Planungen 
berücksichtigt. Mit der Schaffung der personellen Voraussetzungen im Jahr 2024 kann das 
Thema Shared Mobility wieder intensiver aufgegriffen werden.  
Grundlage für die Einrichtung von Parkzonen ist das Raumbuch Mobilstationen, das gesamt-
städtische Vorgaben für die Stadt Köln macht. Dieses wurde im September 2024 einstimmig

2 
 
von der Politik beschlossen. Die Rahmenbedingungen für Planung, Umsetzung und Betrieb 
des flächendeckenden Mobilstationen-Netzes zwischen der Verwaltung und der Stadtwerke 
Köln GmbH sowie der Kölner Verkehrs-Betriebe AG werden voraussichtlich 2025 abgestimmt. 
Bis dahin plant die Stadtverwaltung sukzessive weitere Mobilstationen und baut das Netz wei-
ter aus.  
 
Zu 2.)  
Sowohl der Stadt Köln als auch der Polizei Köln liegen keine Daten bezüglich Beschwerden 
und Unfälle durch unsachgemäß abgestellte E-Scooter und Leihfahrräder im Bezirk Köln-Mül-
heim vor. 
 
Zu 3.)  
Die Rechtslage hinsichtlich durch E-Scooter verursachter Personen- und Sachschäden ist aus 
Sicht der Stadtverwaltung nicht zufriedenstellend, aber eindeutig. Weder die Stadt Köln, noch 
die Verleihfirmen können für von unsachgemäß abgestellten E-Scootern verursachte Schäden 
verantwortlich gemacht werden. Eine sog. „Gefährdungshaftung“ für E-Scooter existiert aktuell 
nicht. Verantwortlich ist diejenige Person, die den E-Scooter unsachgemäß abgestellt hat. 
Diese ist bedauerlicherweise selten feststellbar und kann daher nur in Ausnahmefällen in Haf-
tung genommen werden. Dabei handelt sich jedoch um eine Beweisfrage, welche die Regeln 
über die Haftungsverteilung unberührt lässt. Ggfs. haben Geschädigte gegen die Verleihfir-
men einen Anspruch auf Herausgabe der Daten des letzten Fahrers/der letzten Fahrerin, um 
diese/n in der Folge in Anspruch nehmen zu können. 
 
Zu 4.)  
Im Altstadtbereich wurde eine Abstellverbotszone definiert und feste Abstellflächen für E-
Scooter eingerichtet. Hierdurch konnten geordnete Verhältnisse für Leihfahrzeuge insbeson-
dere in der dicht bebauten und hoch frequentierten Altstadt geschaffen werden. Hintergrund 
war der große Zielverkehr von E-Scooter-Nutzenden, sodass im Bereich der Fußgängerzone 
eine verstärkte Abstellung stattfand. Hierdurch wurden die engen Gassen und schmalen Geh-
wege schnell blockiert, sodass die Abstellverbotszone flächenhaft Abhilfe schaffen konnte. Für 
Einzelbereiche sind gesonderte Abstellflächen vorgesehen, keine flickenhaften zusätzlichen 
Abstellverbotszonen. Die genannten Bereiche im Bezirk Mülheim, u.a. die Unterführungen des 
Wiener Platzes, die Bahnunterführungen und im Bereich von Ampelanlagen (Frankfurter 
Straße / Heidelberger Straße), wird zusätzlich zu der bestehenden Regelung für den Wiener 
Platz schrittweise in den weiteren Planungen zur Umsetzung von Mobilstationen gemäß 
Raumbuch berücksichtigt.  
 
Zu 5.)  
Antwort der KVB: 
Die Sperrzonen beim KVB-Rad System wurden in die Software des Ortungssystems eingear-
beitet, um Falschabstellungen von Leihfahrrädern der KVB zu sanktionieren. Diese Einführung 
hat die KVB eigenständig umgesetzt, ohne Vorgabe der Verwaltung. Dieses Sanktionieren 
trägt zum verbesserten Abstellverhalten der Kunden bei und reduziert zum einen den Service-
aufwand für die Distribution der Fahrräder und schafft zum anderen einen Mehrwert für den 
Kunden, da die Verfügbarkeit von KVB-Rädern in bestimmten Zonen und Stationen erhöht 
wird.  
Aktuell liegen den Kölner Verkehrs-Betrieben keine vollständigen Auswertungen über die An-
zahl der Verstöße vor. Hintergrund ist der erhebliche Aufwand, da die Sachlage teilweise im 
Einzelfall manuell zu prüfen und bewerten ist.

Mitzeichnung 3735_2024

521 Zeichen

Session-Nr. 3735/2024

Beantwortung einer Anfrage BV Mülheim

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom
26.02.2024 aus der Sitzung der BV 9 - Köln Mülheim vom 04.03.2024 betr.
„Nicht nur zur Vorweihnachtszeit und Silvester und auch nicht nur in der
Innenstadt stellen unsachgemäß abgestellte E-Scooter und Leihfahrräder
eine Unfallgefahr dar“, AN/0300/2024

Zur Mitzeichnun; Paraphe Zur Sitzungs- E ie (d {
j P AL u DAMAMLLAN el 9907}

Vorbereitung
KVB Ua 3 ar m u mod

%k z/af

Zur Kenntnis an:

Beratungsverlauf (1)

02.12.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.5 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3735/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
29.11.2024
Erstellt
21.11.2024 14:01