3869/2022/1
Zusätzliche Zuschüsse zu den Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen ab 01.08.2022
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
11707 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/51 14 00 Vorlagen-Nummer 3869/2022/1 Freigabedatum 08.12.2022 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mitglied des Ausschusses gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 GO NRW. Betreff Zusätzliche Zuschüsse zu den Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen ab 01.08.2022 bis 31.07.2027 Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 31.01.2023 Begründung der Dringlichkeit: Um die Trägerstrukturen zu stärken und die notwendige Entlastung schon rückwirkend zum 01.08.2022 sicherzustellen, ist eine Beschlussfassung in der Ratssitzung am 08.12.2022 erforderlich. Die umfang- reichen und zwischenzeitlich einvernehmlich abgeschlossenen Abstimmungen mit der LIGA der Wohl- fahrtsverbände konnten nicht rechtzeitig für eine fristgerechte Einreichung der Beschlussvorlage vollen- det werden. Die Vorlage erfolgt daher verfristet. Da der Jugendhilfeausschuss am 29.11.2022 nicht erreicht werden konnte, erfolgt die Anhörung per Dringlichkeitsentscheidung. Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt, dass Träger von Kindertageseinrichtungen ab dem 01.08.2022 bis zunächst 31.07.2027 zusätzlich zu den Zuschüssen nach dem KiBiz weitere 1,46 % der Summe aus belegten Kindpauschalen an städtischen Zuschüssen erhalten. Ausgenommen von der Sonderförderung sind diejenigen Einrichtungen, die im Rahmen eines Bestand- schutzes Zuschüsse als „soziale Brennpunkte“ oder aus einem bestehenden Finanzierungvertrag erhal- ten. Die Träger verpflichten sich, die bestehenden Plätze weiter zu erhalten, den Ausbau an Plätzen mit zu forcieren und der Stadt ein Belegungsrecht für Notfälle einzuräumen. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Jugendhilfeausschuss bis Ende 2026 einen Erfahrungsbericht zu diesem Förderprogramm und Vorschläge über eine Weiterentwicklung vorzulegen. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 08.12.2022 Gez. Reker Gez. Dr. Heinen 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Begründung Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen 0 € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Nach den Regelungen des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz) müssen alle Träger einen Trägeranteil zu den Betriebskosten aufbringen, der nach Trägerart wie folgt gestaffelt ist: Trägergruppe Trägeranteil in % andere freie Trägerschaft 7,80 % Elterninitiative 3,40 % kirchliche Trägerschaft 10,30 % Schon im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens und der Revision im Jahr 2020 hatten die Spitzenverbän- de der freien Träger eine deutliche Entlastung gefordert, die jedoch nicht eingetreten ist. Die Verwaltung hat daher in Gesprächen mit Trägervertretungen ein Konzept entwickelt, mit dem der Bestand der Trä- ger gesichert wird, so dass sie sich am notwendigen weiteren Ausbau an Plätzen beteiligen können. Vom Land wird die Übernahme weiterer Kostenanteile unter Hinweis auf die erfolgte KiBiz-Revision ab- gelehnt. 3 Zusatzförderungen bisher In Köln werden bisher Zuschüsse zu Mieten für neue Gruppen gezahlt, wenn die Mieten über den Pau- schalbeträgen des KiBiz liegen (siehe Beschluss vom 14.07.2011 (1689/2011), geändert durch Be- schluss vom 08.04.2014 (0206/2014)). Außerdem gibt es eine Reihe von einzelnen Beschlüssen über die zusätzliche Förderung von Mieten: vom 19.03.1996 (0194/096) Einrichtung Blumenallee 51, 50858 Köln vom 24.11.2011 (3199/2011) Einrichtung Auf der Schildwache des Arbeitskreis ausländisches Kind vom 30.07.2010 (2931/2010) Einrichtung Helmholtzstr. der Jugend- und Behindertenhilfe Micha- elshoven vom 25.11.2010 (3768/2010) Einrichtung Eifelplatz der Cologne Bumblebees e.V. vom 14.09.2010 (3075/2010) Einrichtung Alte Kantine des Arbeitskreis ausländisches Kind vom 14.09.2010 (3217/2010) Einrichtung Neusser Str. 385 der Hüppedeercher e.V. vom 14.07.2011 (2074/2011) Einrichtungen Corkstr. 25 (ISS Netzwerk), Stuttgarter Str. (SKF) – geändert durch Beschluss 24.11.2011 (3200/2011) vom 24.11.2011 (3197/2011) Einrichtung Am Bilderstöckchen (Diakonisches Werk) Insgesamt werden hieraus Mietzuschüsse i.H.v. jährlich rund 5,6 Mio. € gewährt. Außerdem erhalten derzeit 26 Kindertageseinrichtungen Zuschüsse als soziale Brennpunkte- im Volu- men von rund 460.300 €. Diese Kitas sind keine anerkannten PlusKitas, aber die Förderungen werden im Rahmen eines Bestandschutzes weiterhin gezahlt. Daneben gibt es noch 2 Finanzierungsverträge mit Trägern, die seit den 1980er Jahren Sonderförderun- gen erhalten: Bürgerschaftshaus Bocklemünd-Mengenich und Netzwerk e.V. Auch diese Sonderförde- rungen bleiben im Rahmen eines Bestandschutzes bestehen. Neue Zusatzförderung ab 01.08.2022 Die Stadt zahlt ab 01.08.2022 zusätzlich zur Förderung nach KiBiz weitere 1,46 % Zuschuss zu den nach KiBiz anerkannten belegten Kindpauschalen. Nur Einrichtungen mit einer Förderung nach KiBiz bekommen auch diese Zusatzleistung. Es wurden dafür folgende zusätzliche Haushaltsmittel mit dem Haushaltsplan 2022 für das Haushalts- jahr 2022 inkl. mittelfristiger Finanzplanung sowie zum Haushaltsplan 2023/2024 inkl. mittelfristiger Fi- nanzplanung in folgender Höhe berücksichtigt: 2022 1.774.200 € 2023 4.380.200 € 2024 4.504.800 € 2025 4.646.800 € 2026 4.795.497 € 2027 4.948.953 € In den Gesprächen mit der Liga wurde gemeinsam ein Konzept entwickelt, wie diese Mittel eingesetzt werden. Die o.g. Mietförderungen bleiben unverändert bestehen, um die Träger weiterhin in die Lage zu verset- zen, neue Einrichtungen zu schaffen und von Investoren anzumieten. Mit einem aufwandsarmen För- derkonzept sollen alle Träger im selben Umfang eine lineare Entlastung ihrer Trägeranteile an den Kind- pauschalen erhalten. Gefördert werden nur die tatsächlich belegten Plätze. Die Träger bzw. Einrichtun- gen mit einem Bestandschutz für die bisherigen Zuschüsse als Brennpunkt bzw. einem Finanzierungs- vertrag erhalten keine zusätzliche Übernahme von Trägeranteilen. Die KölnKitas gGmbH sind von der Förderung ausgenommen, weil mit diesem Träger eine gesonderte Regelung zur Übernahme der Kos- ten besteht. 4 Die vorhandenen Haushaltsmittel werden auf die restlichen Einrichtungen verteilt; hieraus ergibt sich der einheitliche Fördersatz i. H. v. 1,46 %. Aus den Antragsdaten nach KiBiz für das Kindergartenjahr 2022/23 ergeben sich folgende Summen bei den zu fördernden Einrichtungen: Trägergruppe Zahl der Plätze Summe geplante Kindpauschalen Hierzu Zuschuss 1,46 % andere freie Trägerschaft 12.854 180.255.000 € 2.632.000 € Elterninitiativen 2.960 39.613.000 € 572.000 € kirchliche Trägerschaft 6.951 79.015.000 € 1.154.000 € Summe 22.765 298.883.000 € 4.358.000 € Trägergruppe verbleibender Trägeranteil an den Kindpauschalen % andere freie Träger- schaft 6,34 % Elterninitiativen 1,94 % kirchliche Trägerschaft 8,84 % Das Förderprogramm soll zunächst für 5 Jahre aufgelegt werden. Die Verwaltung wird bis Ende 2026 einen Erfahrungsbericht vorlegen, damit über Änderungen oder eine Verlängerung entschieden werden kann. Gegenleistungen der Träger Alle Spitzenverbände als Träger von Kindertageseinrichtungen verpflichten sich, einen Beitrag zum Aus- bau von Kitaplätzen in Köln zu leisten, indem sie im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfeplanung ent- weder auf eigenen Grundstücken bedarfsgerechte Einrichtungen errichten und/oder betreiben oder von Investoren errichtete Einrichtungen anmieten und betreiben. Alle Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege verpflichten sich, auf ihre Mitgliedsorganisationen, die bisher schon Träger von Kindertageseinrichtungen in Köln sind, motivierend einzuwirken, dass auch diese am Ausbauprogramm teilnehmen und sich entsprechend engagieren. Alle Spitzenverbände als Träger von Kindertageseinrichtungen verpflichten sich, in ihren Bestandsein- richtungen und in den zukünftig betriebenen Einrichtungen zusätzliche „Notfallplätze“ für Kinder, die bis- her keinen Kitaplatz erhalten haben oder aus anderen Gründen zu versorgen sind, vorzuhalten, sofern die räumlichen und personellen Bedingungen dies zulassen. Orientierungsgröße ist dabei die Gruppen- anzahl der Einrichtung. Alle Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege verpflichten sich, auf ihre Mitgliedsorganisationen, die Träger von Kitas in Köln sind, motivierend einzuwirken, dass diese ebenfalls orientiert am System an der sog. „Notversorgung“ teilnehmen. Ausgenommen hiervon sind Elterninitiativen, da dort die Eltern ent- sprechende Zusatzbeiträge und Zusatzleistungen einbringen müssen. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Köln verpflichten sich weiterhin, sollten über das vorgenannte System weitere Kinder unversorgt bleiben, in von der Stadt Köln dann einzuberufenden regionalen Trägerkonferenzen nach Lösungen zu suchen, die allen Kindern eine adäquate Platzversor- gung ermöglichen. 5 Verfahren Träger müssen diesen Zuschuss nicht beantragen. Eine weitergehende Prüfung der individuellen Be- dürftigkeit findet nicht statt. Vorauszahlungen auf den Zuschuss werden anhand der geplanten belegten Kindpauschalen geleistet und mit der Endabrechnung nach KiBiz nach den geprüften belegten Plätzen abgerechnet. Durch die Förderung auf der Basis der belegten Plätze wird eine Vollbelegung aller Plätze gefördert und über die Abrechnung der Kinderzahl hinaus findet kein Verwendungsnachweis statt. Der Vorteil dieser einfachen Zuschussberechnung, bei der sich die Summen aus den Daten der gesetz- lichen Förderung ergeben, ist das verwaltungsarme Verfahren und die Gleichbehandlung aller Träger. Die kommunale Belastung steigt jährlich mit dem Platzausbau der Trägergruppen und dem Erhöhungs- satz zu Kindpauschalen, der vom Land nach KiBiz festgelegt wird. Haushaltsmäßige Auswirkungen: 2022 5/12 2023 12/12 plus Platzausbau Summe Zuschüsse 1.700.000 € (max. 1.774.400 €) 4.380.200 € Finanzierung: Die Aufwandsermächtigungen in Höhe von 1.774.200 € für das Haushaltsjahr 2022 stehen im Haus- haltsplan 2022 im Teilergebnisplan 0603 - Kindertagesbetreuung in der Teilplanzeile 15 – Transferauf- wendungen zur Verfügung. Die mit der Maßnahme verbundenen Aufwandsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 4.380.200 € und für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 4.504.800 € im Haushaltsplan 2023/2024 im Teilergebnisplan 0603 - Kindertagesbetreuung in der Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen be- rücksichtigt. Die Maßnahme steht insoweit unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der Haushaltssatzung 2023/2024. Die ab 2025 anfallenden Mittel wird das Dezernat für Bildung, Jugend und Sport im Rahmen des Haus- haltsplanaufstellungsprozesses 2025ff im gleichen Teilergebnisplan innerhalb des dann jeweils zuge- wiesenen Budgets, ggf. durch Umschichtungen, bedarfsgerecht vorsehen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3869/2022/1
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
- Datum
- 08.12.2022
- Erstellt
- 02.12.2022 12:14