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V/0098/2020

Veranstaltung von weiteren Weihnachtsmärkten in der Innenstadt/Grundsatzbeschluss, Vergabekriterien und Ausschluss weiterer Märkte

Vorlagen 05.02.2020

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss Münster Marketing, Sitzung am 11.03.2020, TOP 3

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage A

1389 Zeichen

Anlage A zur V/0098/2020 
Kurzüberblick 
Veranstaltung von Weihnachtsmärkten im Bereich Kiepenkerlviertel / Harsewinkelgasse im Wege 
der Vergabe einer Dienstleistungskonzession und Begrenzung der Anzahl der Weihnachtsmärkte 
in der Innenstadt. 
 
 
 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die 
City als Ort der Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken“ ver-
folgt. 
Das Teilziel lautet: „Etablierung von Weihnachtsmärkten bei gleichzeitiger Deckelung ihrer 
Anzahl“. 
Die Maßnahme soll bis Mitte 2020 umgesetzt sein. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
x überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlagen: Straßen- und Wegegesetz NRW ; Gewerbeordnung 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
./.

Beschlussvorlage

11973 Zeichen

V/0098/2020 
V/0098/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Veranstaltung von weiteren Weihnachtsmärkten in der Innenstadt/Grundsatzbeschluss, 
Vergabekriterien und Ausschluss weiterer Märkte 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   10.03.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   11.03.2020 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung 
   18.03.2020 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Fl ä-
chenmanagement 
Vorberatung 
   24.03.2020 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -
Government 
Vorberatung 
   25.03.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   25.03.2020 Rat Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung 
 
Der Rat beschließt: 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf öffentlichen Freiflächen  im Kiepenkerlviertel und im Be-
reich der Harsewinkelgasse ab dem Jahr 2020 die Veranstaltung von Weihnachtsmärkten zu 
ermöglichen. 
2. Veranstaltung, Organisation und Durchführung werden im Rahmen eines zweistufigen Dienst-
leistungskonzessionsverfahrens an Dritte vergeben. In das Verfahren werden ausschließlich 
Interessenten einbezogen, die geeignet und insbesondere zuverlässig sind und ihre Eignung 
z.B. durch Referenzen belegen können. Die Auswahl des Dritten, der konzessioniert wird, er-
folgt anhand folgender Oberkriterien : 
 
 Regionalität in Angebot und Erscheinungsbild 
 Konzeptionelle Einbindung der örtlichen Gegebenheiten und der  ansässigen (Gastrono-
mie-)Betriebe  
Ordnungsamt 
 
12.02.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Schulze-Werner 
Telefon: 492-3200 
SchuWe@stadt-muenster.de  
 
Herr Schmücker 
Telefon: 492-2750 
Schmuecker@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0098/2020 
 Attraktivität in Aufbau und Warenangebot 
Im Übrigen kann die Verwaltung die Oberkriterien durch Unterkriterien konkretisieren. 
 
3. Weitere Weihnachtsmärkte/Wintermärkte werden auf öffentlichen Flächen nicht zugelassen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen 
./. 
 
Begründung: 
 
In der Stadt Münster werden  mehrere Weihnachtsmärkte ve ranstaltet, von denen zwei (Rund ums 
Rathaus und Kiepenkerlviertel) auf öffentlichen Flächen stattfinden. 
 Der Verein Kiepenkerlviertel  e.V. veranstaltete  bis zum  Jahr  2018  im  Bereich Spiekerhof 45 – 49 
(Kiepenkerldenkmal) seit vielen Jahren regelmäßig einen Weihnachtsmarkt. Hierfür wurden jährlich 
Sondernutzungserlaubnisse beantragt und entsprechend erteilt. Im April 2019  begehrte erstmalig ein 
gewerblicher Dienstleister eine Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung e ines Weihnacht s-
marktes auf derselben Fläche in der Zeit vom 25. November bis zum 23. Dezember 2019. Zur gle i-
chen Zeit beantragte der Kiepenkerlviertel e.V. wie in den Vorjahren eine entsprechende Sondernu t-
zungserlaubnis zwecks Durchführung eines Weihnachts marktes in der Zeit vom 22. November bis 
zum 23. Dezember 2019. Darüber hinaus wurden bereits Sondernutzungserlaubnisse bis zum Jahr 
2024 beantragt. Wegen des Nutzungskonfliktes wurden im Mai 2019  jeweils mit den Antragstellern 
die Sach- und Rechtslage ei ngehend erörtert mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung. Zu einer 
solchen Lösung kam es im Folgenden nicht. 
Auf Grund der bislang noch nicht vorgekommenen Konkurrenzsituation musste die Verwaltung eine 
Auswahlentscheidung zwischen den Antragstellern au f der Grundlage des § 18 Straßen - und Wege-
gesetz NRW treffen. Diese Auswahlentscheidung darf sich nur an Gründen orientieren, die einen 
sachlichen Bezug zur Straße haben. Hierzu gehören insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des 
Verkehrs oder Belange des Straßen- oder Stadtbildes; wettbewerbs- oder gewerberechtliche Kriterien 
dürfen grundsätzlich nicht in Betracht gezogen werden. Da auf Grund der nur wenigen zulässigen 
Auswahlkriterien im Straßen- und Wegerecht im Einzelfall, aber auch grundsätzlich,  nur schwer eine 
Differenzierung zwischen Antragstellern möglich ist, erfolgte die erstmalig zu treffende Auswahlen t-
scheidung im Juni 2019 durch Los . 
Das Losverfahren stellt zwar ein willkürfreies und neutrales Verfahren zur Lösung von Konkurrenzs i-
tuationen dar, führt aber zu unberechenbaren Zufallsentscheidungen, die den Interessen der Antra g-
steller und den städtischen Interessen an einer geordneten Stadtentwicklung zuwider laufen. Das 
Straßen- und Wegerecht ist daher wenig geeignet, eine interessengelenk te Auswahlentscheidung 
herbeizuführen. Entsprechend hat der Betriebsausschuss Münster Marketing in seiner Sitzung am 26. 
Juni 2019 die Verwaltung aufgefordert, Losverfahren zukünftig zu vermeiden und Qualitätskriterien zu 
entwickeln. Die Verwaltung hat dah er  im Vorfeld rechtliche Alternativen (z.B. Einziehung der gewi d-
meten Flächen)  geprüft und unter Beteiligung eines externen Gutachters als zweckmäßige und recht-
lich umsetzbare Maßnahme die Vergabe einer Dienstleistungskonzession identifiziert. 
Mit dieser Vorlage sollen die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um eine geordnete und den 
Grundsätzen des Stadtmarketings angepasste Entwicklung zu ermöglichen.

- 3 - 
V/0098/2020 
Zu 1. 
Während im Kiepenkerlviertel seit vielen Jahren durch denselben Veranstalter bereits ein Wei h-
nachtsmarkt durchgeführt wird, fand bisher auf der Harsewinkelgasse im Bereich um die „Kirschen s-
kulptur“ kein Weihnachtsmarkt statt. Für diesen Bereich hat es aber bereits konkrete Anfragen geg e-
ben, so dass auch hier die Problematik der Konkurrenzsituation wi e im Kiepenkerlviertel absehbar ist 
und daher auch einer abgestimmten Lösung zugeführt werden sollte. 
Aus Marketinggesichtspunkten sollte sich ein neuer Weihnachtsmarkt im Bereich Harsewinkelgasse 
deutlich von den anderen Weihnachtsmärkten im Innenstadtbereich           (Ägidiimarkt, Überwasse r-
kirche, Rund ums Rathaus, Lambertikirchplatz) unterscheiden, um eine allzu große Konformität zu 
vermeiden und neue Attraktivitätsakzente zu setzen. Der Weihnachtsmarkt im Kiepenkerlviertel kann 
als eingeführt gelten, so dass sich hier eine konzeptionelle Einflussnahme eher verbietet. 
Mit der Beauftragung der Verwaltung (Münster Marketing) werden die Voraussetzungen geschaffen, 
um eine zufallsbasierte (Sondernutzungs -)Entscheidung zu vermeiden und konzeptionelle Vorgabe n 
umzusetzen. Die Stadt Münster hat als Vergabestelle das Leistungsbestimmungsrecht und somit 
weitgehend Einfluss auf Organisation und Rahmenbedingungen der einzelnen Weihnachtsmärkte, um 
so eine strukturierte und geordnete Entwicklung zu ermöglichen. 
Zu 2. 
Angelehnt an eine verbreitete Verwaltungspraxis anderer Kommunen wird vorgeschlagen, dass die 
Stadt die Durchführung der Weihnachtsmärkte an private Dritte vergibt, die ihrerseits als Veranstalter 
auftreten und zu deren Gunst en ein Spezialmarkt festgeset zt wird. Eine solche Konstruktion stellt  
einen maßgeblichen Einfluss der Stadt auf die Veranstaltung sicher, ohne eigene Ressourcen in ne n-
nenswertem Umfang zu beanspruchen. 
Die Betrauung mit dem Veranstaltungsrecht für einen Weihnachtsmarkt stellt eine so g. Dienstlei s-
tungskonzession dar. Der 4. Teil des GWB findet auf die Vergabe keine Anwendung, da der einschlä-
gige Schwellenwert nach Schätzung der Verwaltung nicht erreicht ist. Da jedoch nicht ausgeschlo s-
sen werden kann, dass in anderen Mitgliedstaaten an sässige Unternehmen Interesse an der Organ i-
sation und Durchführung des Weihnachtsmarktes haben und somit Binnenmarktrelevanz besteht, ist 
aus primärrechtlichen Gründen ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen, das insbesondere die 
Grundsätze der Gleich behandlung und Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit 
berücksichtigt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein. 
Ebenso wie das europäische Primärrecht verlangt auch das nationale Recht bei einer Auswa hlent-
scheidung den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, die Grundrechte der Bewerber 
und das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Aus diesen Grundsätzen folgt ebenfalls eine Verpflichtung 
zur Auswahl nach sachgerechten Kriterien und eine Transpar enzpflicht. Vor diesem Hintergrund 
muss durch eine Bekanntmachung der Vergabeabsicht gewährleistet werden, dass potentielle Int e-
ressenten aus anderen Mitgliedstaaten Kenntnis vom Verfahren erhalten und sich am Verfahren b e-
teiligen können. 
 
Die Verwaltung schlägt vor, das Verfahren zur Vergabe der Dienstleistungskonzession in Anlehnung 
an ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 2 -stufig zu gestalten. In der 1. Stufe, dem 
Teilnahmewettbewerb, erhalten alle potenziellen Interessenten Gelegenheit, sic h auf der Grundlage 
der Vergabebekanntmachung um Teilnahme am Verfahren zu bewerben. Voraussetzung für eine 
erfolgreiche Qualifikation ist der Nachweis der Eignung. Dazu müssen die Interessenten insbesond e-
re ihre Zuverlässigkeit sowie ihre Eignung z.B. dur ch Referenzen belegen. Unter den geeigneten B e-
werbern wird anhand transparenter Vergabekriterien, die den Bewerbern mitgeteilt werden, ermittelt, 
wer die Konzession erhält. Es muss sich um sachgerechte Vergabekriterien handeln, die in einem 
sachlichen Zusammenhang zu der Veranstaltung bzw. zu der Durchführung des Weihnachtsmarktes

- 4 - 
V/0098/2020 
in der von der Stadt vorgesehenen Form stehen. Eine Bevorzugung einzelner Bewerbergruppen aus 
sachwidrigen Gründen ist unzulässig. Die Verwaltung schlägt daher folgende Vergabekriterien vor: 
 
 Mindestens 50%iger Anteil von Waren, die aus der Region stammen bzw. typisch für die 
Region sind 
 Konzeptionelle Einbindung der örtlichen Gegebenheiten und der  ansässigen (Gastrono-
mie-)Betriebe  
 Attraktivität in Aufbau und Angebot 
 
Es ist aus Gründen der Rechtssicherheit und politischen Legitimation angebracht, dass der Rat z u-
mindest die Leitkriterien für eine Vergabeentscheidung festlegt. Hierdurch werden Inhalt, Zweck und 
Ausmaß der zu treffenden Verwaltungsentscheidungen durch den Rat bestim mt. Aus Gründen der 
Flexibilität sollen darüber hinaus im Vergabeverfahren akzessorische Unterkriterien durch die Verwal-
tung gebildet werden dürfen, die die Oberkriterien konkretisieren.  
Während die Kriterien „Attraktivität“ und „Zuverlässigkeit“ als Stan dardkriterien bei jeder Auswahlen t-
scheidung berücksichtigt werden, sind die Kriterien  „Mindestens 50%iger Anteil von Waren, die aus 
der Region stammen bzw. typisch für die Region sind“ und „Konzeptionelle Einbindung der örtlichen 
Gegebenheiten und der ansä ssigen (Gastronomie -) Betriebe“ neu. Beide Kriterien sollen die Au s-
wahlentscheidung zwischen möglichen Bewerbern maßgeblich bestimmen. Gleichzeitig sorgen diese 
Kriterien für eine deutliche Abgrenzung zu den übrigen Weihnachtsmärkten, bei denen diese Kriterien 
nicht zu berücksichtigen sind. Aus Marketinggesichtspunkten ist es erwünscht, über diese Oberkrit e-
rien eine deutliche Differenzierung zwischen den Weihnachtsmärkten herbeizuführen und so zu einer 
wahrnehmbaren Vielfalt zu kommen. Ohne diese Kriterien würde es zu einer einfachen, flächigen 
Ausweitung des bestehenden Angebots kommen. 
Mit dem erfolgreichen Interessenten wird ein Vertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage die Ko n-
zession erteilt wird. Im Vertrag behält sich die Stadt Münster u.a. Weisungs - und Einwirkungsmög-
lichkeiten auf die Gestaltung des Weihnachtsmarktes und die Standvergabe vor. 
Zu 3. 
Obwohl die hier genannten Weihnachtsmärkte bereits einen Großteil der verfügbaren und geeigneten 
öffentlichen Flächen belegen, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine weitere Nachfrage nach Flächen 
aufkommt und entsprechende Sondernutzungserlaubnisse beantragt werden. Eine weitere Ansie d-
lung von Weihnachtsmärkten im Innenstadtbereich ist aus stadtgestalterischen Gründen und auch 
aus Gründen des Stadtmarketi ng nicht wünschenswert. Durch eine Grundsatzentscheidung des R a-
tes wird hier für die Zukunft eine eindeutige Entscheidungsgrundlage für die Verwaltung geschaffen. 
i.V.       i.V. 
gez.       gez. 
Wolfgang Heuer     Robin Denstorff 
Stadtrat      Stadtbaurat

Beratungsverlauf (5)

10.03.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
11.03.2020 Betriebsausschuss Münster Marketing
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
Entscheidung
Vorberatung
Vorberatung

Orte (3)

  • Harsewinkelgasse
  • Lambertikirchplatz
  • Spiekerhof 45

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Details

Aktenzeichen
V/0098/2020
Typ
Vorlagen
Datum
05.02.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37