V/0098/2020
Veranstaltung von weiteren Weihnachtsmärkten in der Innenstadt/Grundsatzbeschluss, Vergabekriterien und Ausschluss weiterer Märkte
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Anlage A
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Anlage A zur V/0098/2020 Kurzüberblick Veranstaltung von Weihnachtsmärkten im Bereich Kiepenkerlviertel / Harsewinkelgasse im Wege der Vergabe einer Dienstleistungskonzession und Begrenzung der Anzahl der Weihnachtsmärkte in der Innenstadt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken“ ver- folgt. Das Teilziel lautet: „Etablierung von Weihnachtsmärkten bei gleichzeitiger Deckelung ihrer Anzahl“. Die Maßnahme soll bis Mitte 2020 umgesetzt sein. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig x überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlagen: Straßen- und Wegegesetz NRW ; Gewerbeordnung Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ./.
Beschlussvorlage
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V/0098/2020 V/0098/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Veranstaltung von weiteren Weihnachtsmärkten in der Innenstadt/Grundsatzbeschluss, Vergabekriterien und Ausschluss weiterer Märkte Beratungsfolge 10.03.2020 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 11.03.2020 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung 18.03.2020 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Fl ä- chenmanagement Vorberatung 24.03.2020 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E - Government Vorberatung 25.03.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 25.03.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung Der Rat beschließt: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf öffentlichen Freiflächen im Kiepenkerlviertel und im Be- reich der Harsewinkelgasse ab dem Jahr 2020 die Veranstaltung von Weihnachtsmärkten zu ermöglichen. 2. Veranstaltung, Organisation und Durchführung werden im Rahmen eines zweistufigen Dienst- leistungskonzessionsverfahrens an Dritte vergeben. In das Verfahren werden ausschließlich Interessenten einbezogen, die geeignet und insbesondere zuverlässig sind und ihre Eignung z.B. durch Referenzen belegen können. Die Auswahl des Dritten, der konzessioniert wird, er- folgt anhand folgender Oberkriterien : Regionalität in Angebot und Erscheinungsbild Konzeptionelle Einbindung der örtlichen Gegebenheiten und der ansässigen (Gastrono- mie-)Betriebe Ordnungsamt 12.02.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schulze-Werner Telefon: 492-3200 SchuWe@stadt-muenster.de Herr Schmücker Telefon: 492-2750 Schmuecker@stadt- muenster.de - 2 - V/0098/2020 Attraktivität in Aufbau und Warenangebot Im Übrigen kann die Verwaltung die Oberkriterien durch Unterkriterien konkretisieren. 3. Weitere Weihnachtsmärkte/Wintermärkte werden auf öffentlichen Flächen nicht zugelassen. II. Finanzielle Auswirkungen ./. Begründung: In der Stadt Münster werden mehrere Weihnachtsmärkte ve ranstaltet, von denen zwei (Rund ums Rathaus und Kiepenkerlviertel) auf öffentlichen Flächen stattfinden. Der Verein Kiepenkerlviertel e.V. veranstaltete bis zum Jahr 2018 im Bereich Spiekerhof 45 – 49 (Kiepenkerldenkmal) seit vielen Jahren regelmäßig einen Weihnachtsmarkt. Hierfür wurden jährlich Sondernutzungserlaubnisse beantragt und entsprechend erteilt. Im April 2019 begehrte erstmalig ein gewerblicher Dienstleister eine Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung e ines Weihnacht s- marktes auf derselben Fläche in der Zeit vom 25. November bis zum 23. Dezember 2019. Zur gle i- chen Zeit beantragte der Kiepenkerlviertel e.V. wie in den Vorjahren eine entsprechende Sondernu t- zungserlaubnis zwecks Durchführung eines Weihnachts marktes in der Zeit vom 22. November bis zum 23. Dezember 2019. Darüber hinaus wurden bereits Sondernutzungserlaubnisse bis zum Jahr 2024 beantragt. Wegen des Nutzungskonfliktes wurden im Mai 2019 jeweils mit den Antragstellern die Sach- und Rechtslage ei ngehend erörtert mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung. Zu einer solchen Lösung kam es im Folgenden nicht. Auf Grund der bislang noch nicht vorgekommenen Konkurrenzsituation musste die Verwaltung eine Auswahlentscheidung zwischen den Antragstellern au f der Grundlage des § 18 Straßen - und Wege- gesetz NRW treffen. Diese Auswahlentscheidung darf sich nur an Gründen orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Hierzu gehören insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Belange des Straßen- oder Stadtbildes; wettbewerbs- oder gewerberechtliche Kriterien dürfen grundsätzlich nicht in Betracht gezogen werden. Da auf Grund der nur wenigen zulässigen Auswahlkriterien im Straßen- und Wegerecht im Einzelfall, aber auch grundsätzlich, nur schwer eine Differenzierung zwischen Antragstellern möglich ist, erfolgte die erstmalig zu treffende Auswahlen t- scheidung im Juni 2019 durch Los . Das Losverfahren stellt zwar ein willkürfreies und neutrales Verfahren zur Lösung von Konkurrenzs i- tuationen dar, führt aber zu unberechenbaren Zufallsentscheidungen, die den Interessen der Antra g- steller und den städtischen Interessen an einer geordneten Stadtentwicklung zuwider laufen. Das Straßen- und Wegerecht ist daher wenig geeignet, eine interessengelenk te Auswahlentscheidung herbeizuführen. Entsprechend hat der Betriebsausschuss Münster Marketing in seiner Sitzung am 26. Juni 2019 die Verwaltung aufgefordert, Losverfahren zukünftig zu vermeiden und Qualitätskriterien zu entwickeln. Die Verwaltung hat dah er im Vorfeld rechtliche Alternativen (z.B. Einziehung der gewi d- meten Flächen) geprüft und unter Beteiligung eines externen Gutachters als zweckmäßige und recht- lich umsetzbare Maßnahme die Vergabe einer Dienstleistungskonzession identifiziert. Mit dieser Vorlage sollen die Rahmenbedingungen geschaffen werden, um eine geordnete und den Grundsätzen des Stadtmarketings angepasste Entwicklung zu ermöglichen. - 3 - V/0098/2020 Zu 1. Während im Kiepenkerlviertel seit vielen Jahren durch denselben Veranstalter bereits ein Wei h- nachtsmarkt durchgeführt wird, fand bisher auf der Harsewinkelgasse im Bereich um die „Kirschen s- kulptur“ kein Weihnachtsmarkt statt. Für diesen Bereich hat es aber bereits konkrete Anfragen geg e- ben, so dass auch hier die Problematik der Konkurrenzsituation wi e im Kiepenkerlviertel absehbar ist und daher auch einer abgestimmten Lösung zugeführt werden sollte. Aus Marketinggesichtspunkten sollte sich ein neuer Weihnachtsmarkt im Bereich Harsewinkelgasse deutlich von den anderen Weihnachtsmärkten im Innenstadtbereich (Ägidiimarkt, Überwasse r- kirche, Rund ums Rathaus, Lambertikirchplatz) unterscheiden, um eine allzu große Konformität zu vermeiden und neue Attraktivitätsakzente zu setzen. Der Weihnachtsmarkt im Kiepenkerlviertel kann als eingeführt gelten, so dass sich hier eine konzeptionelle Einflussnahme eher verbietet. Mit der Beauftragung der Verwaltung (Münster Marketing) werden die Voraussetzungen geschaffen, um eine zufallsbasierte (Sondernutzungs -)Entscheidung zu vermeiden und konzeptionelle Vorgabe n umzusetzen. Die Stadt Münster hat als Vergabestelle das Leistungsbestimmungsrecht und somit weitgehend Einfluss auf Organisation und Rahmenbedingungen der einzelnen Weihnachtsmärkte, um so eine strukturierte und geordnete Entwicklung zu ermöglichen. Zu 2. Angelehnt an eine verbreitete Verwaltungspraxis anderer Kommunen wird vorgeschlagen, dass die Stadt die Durchführung der Weihnachtsmärkte an private Dritte vergibt, die ihrerseits als Veranstalter auftreten und zu deren Gunst en ein Spezialmarkt festgeset zt wird. Eine solche Konstruktion stellt einen maßgeblichen Einfluss der Stadt auf die Veranstaltung sicher, ohne eigene Ressourcen in ne n- nenswertem Umfang zu beanspruchen. Die Betrauung mit dem Veranstaltungsrecht für einen Weihnachtsmarkt stellt eine so g. Dienstlei s- tungskonzession dar. Der 4. Teil des GWB findet auf die Vergabe keine Anwendung, da der einschlä- gige Schwellenwert nach Schätzung der Verwaltung nicht erreicht ist. Da jedoch nicht ausgeschlo s- sen werden kann, dass in anderen Mitgliedstaaten an sässige Unternehmen Interesse an der Organ i- sation und Durchführung des Weihnachtsmarktes haben und somit Binnenmarktrelevanz besteht, ist aus primärrechtlichen Gründen ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen, das insbesondere die Grundsätze der Gleich behandlung und Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit berücksichtigt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein. Ebenso wie das europäische Primärrecht verlangt auch das nationale Recht bei einer Auswa hlent- scheidung den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, die Grundrechte der Bewerber und das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Aus diesen Grundsätzen folgt ebenfalls eine Verpflichtung zur Auswahl nach sachgerechten Kriterien und eine Transpar enzpflicht. Vor diesem Hintergrund muss durch eine Bekanntmachung der Vergabeabsicht gewährleistet werden, dass potentielle Int e- ressenten aus anderen Mitgliedstaaten Kenntnis vom Verfahren erhalten und sich am Verfahren b e- teiligen können. Die Verwaltung schlägt vor, das Verfahren zur Vergabe der Dienstleistungskonzession in Anlehnung an ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 2 -stufig zu gestalten. In der 1. Stufe, dem Teilnahmewettbewerb, erhalten alle potenziellen Interessenten Gelegenheit, sic h auf der Grundlage der Vergabebekanntmachung um Teilnahme am Verfahren zu bewerben. Voraussetzung für eine erfolgreiche Qualifikation ist der Nachweis der Eignung. Dazu müssen die Interessenten insbesond e- re ihre Zuverlässigkeit sowie ihre Eignung z.B. dur ch Referenzen belegen. Unter den geeigneten B e- werbern wird anhand transparenter Vergabekriterien, die den Bewerbern mitgeteilt werden, ermittelt, wer die Konzession erhält. Es muss sich um sachgerechte Vergabekriterien handeln, die in einem sachlichen Zusammenhang zu der Veranstaltung bzw. zu der Durchführung des Weihnachtsmarktes - 4 - V/0098/2020 in der von der Stadt vorgesehenen Form stehen. Eine Bevorzugung einzelner Bewerbergruppen aus sachwidrigen Gründen ist unzulässig. Die Verwaltung schlägt daher folgende Vergabekriterien vor: Mindestens 50%iger Anteil von Waren, die aus der Region stammen bzw. typisch für die Region sind Konzeptionelle Einbindung der örtlichen Gegebenheiten und der ansässigen (Gastrono- mie-)Betriebe Attraktivität in Aufbau und Angebot Es ist aus Gründen der Rechtssicherheit und politischen Legitimation angebracht, dass der Rat z u- mindest die Leitkriterien für eine Vergabeentscheidung festlegt. Hierdurch werden Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu treffenden Verwaltungsentscheidungen durch den Rat bestim mt. Aus Gründen der Flexibilität sollen darüber hinaus im Vergabeverfahren akzessorische Unterkriterien durch die Verwal- tung gebildet werden dürfen, die die Oberkriterien konkretisieren. Während die Kriterien „Attraktivität“ und „Zuverlässigkeit“ als Stan dardkriterien bei jeder Auswahlen t- scheidung berücksichtigt werden, sind die Kriterien „Mindestens 50%iger Anteil von Waren, die aus der Region stammen bzw. typisch für die Region sind“ und „Konzeptionelle Einbindung der örtlichen Gegebenheiten und der ansä ssigen (Gastronomie -) Betriebe“ neu. Beide Kriterien sollen die Au s- wahlentscheidung zwischen möglichen Bewerbern maßgeblich bestimmen. Gleichzeitig sorgen diese Kriterien für eine deutliche Abgrenzung zu den übrigen Weihnachtsmärkten, bei denen diese Kriterien nicht zu berücksichtigen sind. Aus Marketinggesichtspunkten ist es erwünscht, über diese Oberkrit e- rien eine deutliche Differenzierung zwischen den Weihnachtsmärkten herbeizuführen und so zu einer wahrnehmbaren Vielfalt zu kommen. Ohne diese Kriterien würde es zu einer einfachen, flächigen Ausweitung des bestehenden Angebots kommen. Mit dem erfolgreichen Interessenten wird ein Vertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage die Ko n- zession erteilt wird. Im Vertrag behält sich die Stadt Münster u.a. Weisungs - und Einwirkungsmög- lichkeiten auf die Gestaltung des Weihnachtsmarktes und die Standvergabe vor. Zu 3. Obwohl die hier genannten Weihnachtsmärkte bereits einen Großteil der verfügbaren und geeigneten öffentlichen Flächen belegen, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine weitere Nachfrage nach Flächen aufkommt und entsprechende Sondernutzungserlaubnisse beantragt werden. Eine weitere Ansie d- lung von Weihnachtsmärkten im Innenstadtbereich ist aus stadtgestalterischen Gründen und auch aus Gründen des Stadtmarketi ng nicht wünschenswert. Durch eine Grundsatzentscheidung des R a- tes wird hier für die Zukunft eine eindeutige Entscheidungsgrundlage für die Verwaltung geschaffen. i.V. i.V. gez. gez. Wolfgang Heuer Robin Denstorff Stadtrat Stadtbaurat
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Harsewinkelgasse
- Lambertikirchplatz
- Spiekerhof 45
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Details
- Aktenzeichen
- V/0098/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.02.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37