1828/2025
Beantwortung einer Anfrage der Ratsgruppe KLIMA FREUNDE & GUT zur Osterkirmes am Rodenkirchener Rheinufer
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
4278 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/32/327 327 Vorlagen-Nummer 12.06.2025 1828/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 12.06.2025 Beantwortung einer Anfrage der Ratsgruppe KLIMA FREUNDE & GUT zur Osterkirmes am Rodenkirchener Rheinufer (AN/0617/2025) Die Ratsgruppe KLIMA FREUNDE & GUT bitte mit Anfrage AN/0617/2025 um Beantwortung der folgenden Fragen für die kommende Sitzung des Ausschuss Klima, Umwelt und Grün. 1. Unter wessen Beteiligung (bspw. Untere Naturschutzbehörde, Naturschutzbeirat, Natur- schutzverbände, etc.) wurde die Osterkirmes von welcher Stelle genehmigt? 2. Wie wurde sichergestellt, dass keine unter Schutz stehenden Tierarten, insbesondere die dort lebenden und brütenden Wasservögel gestört werden? 3. Wie wird die Fläche wiederhergestellt (inklusive etwaige Schäden durch Bodenverdich- tung aufgrund der tonnenschweren Fahrgeschäfte) und wer kommt für die entstehenden Kosten auf? 4. Handelt es sich um ein einmaliges Ereignis in 2025 oder ist künftig ein jährliches Stattfin- den geplant? Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Zu Frage Nr. 1 Die Genehmigung der Kirmes wurde vom zuständigen Amt für öffentliche Ordnung erteilt. Im Rahmen des bei der Nutzung von Grünflächen üblichen Anhörungsverfahrens wurden das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, die Feuerwehr, die Polizei und insbesondere auch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln als zuständige Untere Immissi- onsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde angehört und um Stellungnahme gebeten. Diese hatte unter Beachtung der nachfolgend unter Ziffer 2 genannten Auflagen keine Beden- ken, sofern der „Maßnahmenkatalog Wasserschutzgebiete“ allen Akteuren ausgehändigt und beachtet würde. Bei der Antragsprüfung war auch zu berücksichtigen, dass seit vielen Jahren an ortsgleicher Stelle alljährlich ab Mitte September eine nahezu identische Kirmes ohne Beanstandungen oder nachhaltige Verstöße gegen die mit der Erlaubnis aufgegebenen Nebenbestimmungen stattfindet. Zu Frage Nr. 2 Wie bei jeder Veranstaltung im Bereich von Grünflächen werden den Veranstaltenden eine 2 Reihe von Auflagen zum Schutz der örtlichen Flora und Fauna auferlegt. Im konkreten Fall lauteten die Auflagen wie folgt: 1. Der Veranstaltungsort ist auf die Grünfläche, Barbarastraße bis Rampe, zu begrenzen. 2. Das Befahren der Grünfläche ist nur zum Auf- und Abbau erlaubt. Die Fahrzeuge und LKW sind außerhalb der Grünfläche abzustellen. 3. Aufbauten mit festem Fundament dürfen nicht errichtet werden. 4. Alle eingebrachten Materialien sind nach Beendigung der Veranstaltung wieder zu entfer- nen. Anfallender Müll ist zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. 5. Ein Betreten und Befahren der umliegenden Vegetationsflächen/Ufergehölze ist nicht ge- stattet. Die Einhaltung dieser Maßgaben wurde sowohl im Zuge der Abnahme der Flächen und der Veranstaltung im Vorfeld als auch während des Betriebes kontrolliert und gewährleistet. Art und Umfang der Auflagen entsprachen dabei der Erlaubnis der dort ebenfalls seit Jahren re- gelmäßig im Spätsommer ohne Beanstandungen stattfindenden Kirmes. Zu Frage Nr. 3 Die Verpflichtung zur Wiederherstellung der genutzten Grünfläche und gegebenenfalls Rena- turierung ist per Nebenbestimmung der erteilten Nutzungserlaubnis der Veranstalterin übertra- gen. Die Veranstalterin trägt die dadurch entstehenden Kosten. Die Wiederherstellung der Grünflächen ist hierbei durch ein Fachunternehmen durchführen zu lassen und wird nach Er- ledigung unter anderem durch fachkundige Mitarbeitende des betreffenden Pflegeabschnitts des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen abgenommen. Die in Folge der Nutzung auf der Wiesenfläche entstandenen Schäden wurden bereits teilweise und werden weiterhin in Abhängigkeit der Witterungsbedingungen fachmännisch beseitigt. Zu Frage Nr. 4 Die Verwaltung geht davon aus, dass es bei einem einmaligen Ereignis bleibt. Der Veranstal- terin wurde bereits mitgeteilt, dass eine Wiederholung der Osterkirmes im Hinblick auf die landschaftsschutzrechtlichen Aspekte sowie die Interessen der Anwohnerschaft nicht geneh- migt wird. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1828/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 12.06.2025
- Erstellt
- 05.06.2025 14:51