0163/2019
Belastungen der Bürger im Stadtbezirk durch Straßenausbaubeiträge
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/1 Vorlagen-Nummer 0163/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 28.01.2019 Beantwortung einer Anfrage des Bezirksvertreters Herrn Ilg (AN/0019/2019) Herr Ilg bittet um Beantwortung von Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen im Stadtbezirk. Frage 1: Wie viele Straßenbaubeiträge, die im Zuge bereits beschlossener Maßnahmen im Bezirk Rodenkir- chen anfallen werden, stehen derzeit noch zur Abrechnung an? Antwort der Verwaltung: Von den in den Gremien beschlossenen Straßenbaumaßnahmen im Stadtbezirk Rodenkirchen, die eine Beitragspflicht nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Köln auslösen, stehen gegenwär- tig noch 15 Maßnahmen mit einem geschätzten Beitragsvolumen von insgesamt rund 1,4 Mio. EUR zur Abrechnung an. Frage 2: Welche der noch in Planung befindlichen Maßnahmen im Bezirk Rodenkirchen werden voraussicht- lich dazu führen, dass Straßenausbaubeiträge fällig werden? Antwort der Verwaltung: Eine Prüfung der Beitragsfähigkeit straßenbaulicher Maßnahmen erfolgt grundsätzlich erst, wenn die Planungen beim Amt für Straßen- und Verkehrstechnik, den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AöR bzw. der RheinEnergie AG abgeschlossen sind und dem Bauverwaltungsamt alle erforderlichen In- formationen zum Umfang der vorgesehenen Baumaßnahmen mitgeteilt wurden. Aussagen zur Bei- tragsfähigkeit von Maßnahmen, deren Planung noch nicht abgeschlossen ist, sind nicht möglich. Frage 3: Besteht seitens der Stadt Köln grundsätzlich die Möglichkeit, auf die Erhebung von Straßenausbau- beiträgen für einzelne Maßnahmen zu verzichten? Antwort der Verwaltung: Das geltende Beitragsrecht bietet der Stadt Köln keine grundsätzliche Möglichkeit, auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen zu verzichten. Anlässlich der aktuellen Diskussion über die Reform des Straßenbaubeitragsrechts hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen die Kommunalaufsichtsbehörden vielmehr ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen: „In diesem Zusammenhang ist auf den allgemeinen Grundsatz hinzuweisen, dass Gesetze bis zu ihrem Außerkrafttreten anzuwenden sind. Bei der derzeitigen Regelung handelt es sich nach § 8 Abs. 1 KAG NW um eine „Soll-Regelung“, die regelmäßig eine Pflicht zur Erhebung von Straßenaus- 2 baubeiträgen indiziert. Im Hinblick auf ein vorläufiges Absehen von der Erhebung von Straßenaus- baubeiträgen ist auf die Gefahr hinzuweisen, dass das Zurückstellen der Beitragserhebung zu einem Eingreifen der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist führen könnte. Kommt es auf Grund der Zu- rückstellung der Beitragserhebung zu einer Festsetzungsverjährung, indiziert dies regelmäßig Re- gressansprüche gegen die jeweils verantwortlichen kommunalen Entscheidungsträger. Dies können je nach Sachverhalt nicht nur Angehörige der Kommunalverwaltung (einschließlich OB/BM), sondern auch Ratsmitglieder sein.“
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0163/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 23.01.2019
- Erstellt
- 15.01.2019 09:53