1808/2022
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kulturförderabgabe
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Pressemitteilung v. 17.05.2022 zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Kulturförderabgabe v. 22.03.2022
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09.06.22, 13:33 Bundesverfassungsgericht - Presse - Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar IR Bundesverfassungsgericht > Startseite > Presse > Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar Pressemitteilung Nr. 40/2022 vom 17. Mai 2022 Beschluss vom 22. März 2022 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15, Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau betreffen. ı Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden erhebt seit dem Jahr 2005 von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine Übernachtungsteuer, die sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises (Nettoentgelt) beläuft. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit - nicht verfahrensgegenständlichem - Grundsatzurteil vom 11. Juli 2012 - BVerwG 9 CN 1.11 -, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Seither nehmen deutschlandweit sämtliche Übernachtungsteuergesetze solche Übernachtungen von der Besteuerung aus. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden waren Entscheidungen der Fachgerichte, denen die mittelbar angegriffenen Regelungen der Übernachtungsteuer zu Grunde lagen. Der Erste Senat hat nun entschieden, dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Länder haben die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die Übernachtungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder ist insbesondere nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt. Die Übernachtungsteuerregelungen sind auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber kann zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht. Sachverhalt: Seit dem Jahr 2005 führten zahlreiche Städte und Gemeinden unter Berufung auf Art. 105 Abs. 2a Satz ı GG eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet ein. Diese so genannte „Übernachtungsteuer“, „Hotelsteuer“ oder „Bettensteuer“ (im Folgenden: Übernachtungsteuer) beläuft sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Preises einer beruflich veranlassten Übernachtung (Nettoentgelt) und wird in der Regel vom Übernachtungsgast (Steuerträger) bei der Buchung oder der Anmeldung im Beherbergungsbetrieb erhoben. Steuerschuldner ist der jeweilige Beherbergungsbetrieb. Er führt die Übernachtungsteuern an das Finanzamt ab. Sämtliche Beschwerdeführerinnen sind Beherbergungsbetriebe. Ihre Beschwerden richten sich gegen die Erhebung von Übernachtungsteuern in Hamburg, Bremen und der Stadt Freiburg im Breisgau. Die Beschwerdeführerinnen zu II. und zu III. wenden sich dabei gegen Steueranmeldungen und gegen Entscheidungen über ihre dagegen gerichteten Einsprüche. Ebenso wie die Beschwerdeführerin zu I. wenden sie sich darüber hinaus gegen Gerichtsentscheidungen über die Steueranmeldungen, die auf von ihnen für verfassungswidrig gehaltenen Landesgesetzen beruhen. Die Beschwerdeführerin zu IV. wendet sich gegen eine kommunale Steuersatzung, welche die Erhebung einer Übernachtungsteuer erlaubt. Neben einem Verstoß der-Regelungen gegen die Gesetzgebungskompetenz für die Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz ı GG rügen die Beschwerdeführerinnen insbesondere eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, ihrer vermögensrechtlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. ı GG und ihres Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG. Wesentliche Erwägungen des Senats: Die Verfassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. https:/Iwww.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-040.html 183 09.06.22, 13:33 Bundesverfassungsgericht - Presse - Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar I. Die Gerichtsurteile und die ihnen zugrundeliegenden Normen greifen zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen im vermögensrechtlichen Bereich aus Art. 2 Abs. ı GG sowie in ihre Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Diese Eingriffe sind jedoch gerechtfertigt. II. Die Länder haben die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die streitigen. Übernachtungsteuern sind örtliche Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz ı GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind. 1. Gegenstand der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf. Als Aufwand gilt dabei ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er dient. Bei der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe, der Bremischen Tourismusabgabe und der Freiburger Übernachtungsteuer handelt es sich demnach um Aufwandsteuern. Steuergegenstand ist jeweils der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Dieser von den Übernachtungsgästen betriebene Aufwand wird bei den Beherbergungsbetrieben als Steuerschuldner erhoben (indirekte Steuererhebung). Die Übernachtungsteuer ist damit auf Abwälzung auf die Konsumenten angelegt. 2. Die hier streitigen Steuern sind weder der Umsatzsteuer noch einer anderen bundesrechtlich geregelten Steuer gleichartig. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz ı GG schränkt das Steuererfindungsrecht der Länder ein, das mit ihrer Befugnis zur ausschließlichen Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern verbunden ist. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der konkreten Ausgestaltung einer Aufwandsteuer einerseits, eventuell gleichartiger Bundessteuern andererseits an. Eine weitreichende Sperrwirkung für das Besteuerungsrecht von Ländern und Kommunen ist damit nicht verbunden. Bei den streitgegenständlichen Übernachtungsteuern handelt es sich weder um flächenartige Umsatzsteuern auf Landes- oder Kommunalebene noch ist der Aufwand einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb bisher durch eine spezielle Steuer des Bundes belegt. Demnach besteht keine Sperrwirkung für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder. 3. Die Wahrnehmung der Steuergesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a Satz ı GG verletzt im konkreten Fall auch nicht die Grenzen rechts- und bundesstaatlicher Kompetenzausübung. Die angegriffenen Steuerregelungen verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, weil sie keine Lenkungswirkung haben und daher von vornherein nicht in die Sachgesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers eingreifen können. Sie verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Bundestreue, weil die Landesgesetzgeber ihre Rechtsetzungskompetenz nicht missbraucht haben. III. Die Übernachtungsteuern sind auch materiell verfassungsgemäß. Die Besteuerung beruht in Hamburg und Bremen auf einer landesgesetzlichen Grundlage, in Freiburg auf einer Satzung, die selbst auf landesgesetzlicher Grundlage steht. Der Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenso gerechtfertigt wie die mit der Steuererhebung verbundenen Pflichten im Besteuerungsverfahren, die Grundrechte aus Art. 12 Abs. ı GG betreffen. '1. Der mit der Besteuerung verbundene Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt, weil die Ausgestaltung der Übernachtungsteuerregelungen die Anforderungen des Gleichheitsgrundrechts (Art. 3 Abs. ı GG) wahrt und die Beschwerdeführerinnen nicht unverhältnismäßig belastet. a) Die Bestimmung der Beherbergungsbetriebe zu Steuerschuldnern verletzt den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung nicht. Die indirekte Erhebung der Übernachtungsteuern bei den Beherbergungsbetrieben ist im Sinne einer gleichheitsgerechten Steuererhebung nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Beherbergungsbetriebe stehen in einer besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand, denn sie leisten einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands der Übernachtung. Die Übernachtungsteuer ist zudem auf Abwälzung angelegt. Die Beschwerdeführerinnen können die Übernachtungsteuer ohne Weiteres von den Übernachtungsgästen, die aus nicht-beruflichem Anlass übernachten, vereinnahmen. b) Auch die Ausnahmen von der Besteuerung für beruflich veranlasste Übernachtungen sind mit dem Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 Abs. ı GG) vereinbar. Bei den Ausnahmetatbeständen handelt es sich um Abweichungen von der — mit der Wahl des Steuergegenstandes „entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben“ - einmal getroffenen Belastungsentscheidung, die ihrerseits am Gleichheitssatz zu messen sind. Danach kann ein Normgeber die berufliche Veranlassung als Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung bei der Aufwandbesteuerung wählen und für die Berufsausübung zwingend erforderliche Übernachtungen von der Besteuerung ausnehmen, um etwa der (lokalen) Wirtschaftsförderung zu dienen. Der Gesetzgeber ist indes von Verfassungs wegen nicht dazu gezwungen, von einer Besteuerung beruflich veranlasster Übernachtungen abzusehen. ce) Die angegriffenen Vorschriften leiden auch nicht an einem mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit. Dass die faktischen Erhebungsschwierigkeiten, die aus der Steuerausnahme für zwingend beruflich veranlasste Übernachtung resultieren, derart in den angegriffenen Regelungen angelegt sind, dass https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-040.html 2/3 09.06.22, 13:33 Bundesverfassungsgericht - Presse - Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar das Recht widersprüchlich auf Ineffektivität angelegt wäre, ist angesichts der Nachweis-, Haftungs- und Sanktionsregelungen nicht ersichtlich. « 2. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 Abs. ı GG durch deren Indienstnahme als Zahlstelle für die Übernachtungsteuer ist ebenfalls gerechtfertigt. Eine für die Beschwerdeführerinnen weniger belastende Bestimmung zum Steuerentrichtungspflichtigen stellt kein gleich geeignetes Mittel dar, da die Haftung als Steuerschuldner für die Durchsetzung der Steuerpflicht offensichtlich effektiver ist. Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel. Den Beschwerdeführerinnen ist es insgesamt zumutbar, die Steuererhebung durch ihre Mitwirkung zu ermöglichen. Durch die Pflichten insbesondere zur Steueranmeldung sowie zur Abführung der Steuer entsteht ihnen zwar ein zusätzlicher, allein der Übernachtungsteuer geschuldeter Aufwand. Diese zusätzlichen Pflichten im Besteuerungsverfahren stellen aber eine unternehmenstypische Tätigkeit dar, die über ähnliche Belastungen des Melderechts und des Umsatzsteuerrechts nicht hinausgeht. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-040.html 383
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/1 Vorlagen-Nummer 10.06.2022 1808/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 13.06.2022 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kulturförderabgabe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2022 zur „Übernachtungsteuer“ und deren Auswirkung auf die Stadt Köln I. Kulturförderabgabe (KFA) - Erhebung einer Übernachtungsteuer bei der Stadt Köln Die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt in ihrer Ursprungsfassung wurde am 23.03.2010 vom Rat der Stadt Köln beschlossen. Da es sich bei Einführung der Kulturför- derabgabe um eine neue Aufwandsteuer handelte, bedurfte es vor dem Inkrafttreten der Satzung einer ministeriellen Genehmigung durch das Land NRW. Diese wurde am 09.09.2010 erteilt. Die Sat- zung konnte damit am 01.10.2010 in Kraft treten. Die Kulturförderabgabe wurde erstmals für das 4. Quartal 2010 erhoben. In der Folgezeit gab es aufgrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung zahl- reiche Satzungsänderungen. Aktuell stellt sich die Erhebung der Kulturförderabgabe in der Stadt Köln (nach der Satzung zur Erhe- bung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 in der Fassung der 3. Ände- rungssatzung vom 13.12.2019) wie folgt dar: Der Beherbergungsgast ist Steuerschuldner. Er schuldet dem Steueramt der Stadt Köln die Steuer- zahlung. Der Beherbergungsbetreiber ist Entrichtungspflichtiger, d. h. er zieht die Steuer beim Gast ein und führt sie für diesen an das Steueramt ab. Der Beherbergungsgast bezahlt auf den Bruttoübernachtungspreis eine Abgabe in Höhe von 5 Pro- zent an den Beherbergungsbetrieb. Wenn der Beherbergungsgast auf dem amtlichem Vordruck „Er- klärung des Beherbergungsgastes zur KFA“ erklärt, dass seine Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist, fällt nach der derzeitigen Satzung keine Kulturförderabgabe an. Diese Erklärung muss durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Arbeitgeberbestätigung) belegt werden. Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, diese Erklärung nebst Anlagen/Nachweisen für spätere Überprüfungen mit den Buchungsunterlagen aufzubewahren. Eine inhaltliche Prüfpflicht kommt ihm hierbei nicht zu. In der Folge obliegt es dem Beherbergungsbetrieb die Steuer quartalsweise zu berechnen. Hierzu gibt er alle von ihm geleisteten Beherbergungen an, bringt die beruflich veranlassten Beherbergungen in Abzug und berechnet auf den Differenzbetrag den Abgabensatz in Höhe von 5 Prozent. Die so berechnete Steuer meldet er beim Steueramt an und führt sie für die Gäste ab. Die von der Steuer ausgenommenen beruflichen Übernachtungen sind in der Erklärung auszuweisen. Eine Festsetzung durch Bescheid seitens des Steueramtes erfolgt im Regelfall nicht, da die Anmeldung als Steuerfest- setzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt (Anmeldesteuer). 2 II. Zur Ausnahmeregelung für beruflich veranlasste Übernachtungen Im Jahr der Einführung der Kulturförderabgabe bei der Stadt Köln (2010) wurden zunächst alle Über- nachtungen besteuert, auch die beruflich bedingten Übernachtungen. Zudem bestimmte die ur- sprüngliche Satzung den Betreiber des Beherbergungsbetriebes (Hotelier) zum Steuerschuldner. Im Jahr 2012 entschied das Bundesverwaltungsgericht (Grundsatzurteile vom 12.07.2012, Az. 9 CN 1.11 und 9 CN 2.11 zu den entsprechenden Satzungen von Bingen und Trier), dass beruflich beding- te Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Besteuerung auszunehmen seien. Das Bundesverwaltungsgericht äußerte sich dahingehend, dass die Einkommensverwendung (ge- troffener Aufwand) das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer sei und stützte sich da- bei auf den Begriff der Aufwandsteuern in Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG). Die Kulturförderabga- be auf Übernachtungen sei eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Aufwandsteuern erfassten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck komme, dass die Verwen- dung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allge- meinen Lebensbedarfs hinausgehe. Diese Voraussetzung läge zwar vor bei entgeltlichen Übernach- tungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen. Sie fehle aber bei entgeltlichen Übernach- tungen, die beruflich zwingend erforderlich seien. Solche Übernachtungen dienten bei einer werten- den Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterlägen daher nicht der Aufwandbesteuerung. Aufgrund dieses Urteils wurde die Satzung der Stadt Köln erstmalig geändert (1. Änderungssatzung vom 19.12.2012 – Geltung ab 01.01.2013). Beruflich zwingende Übernachtungen wurden seither flä- chendeckend von der Besteuerung ausgenommen. In der Folge gab es eine Vielzahl von rechtlichen Streitigkeiten zur Rechtmäßigkeit der Kölner Sat- zung, die teilweise zu weiteren Satzungsänderungen führten. Im Jahre 2016 wurde die Satzung (Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014) in mehreren Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln in ihren Grundsätzen bestätigt. III. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Durch Beschluss v. 22.03.2022 (Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16, s. anliegende Pressemitteilung) hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden, dass Städte und Gemeinden von Übernachtungsgästen eine Übernachtungssteuer (in Köln: Kulturförderabgabe) verlangen können. Die örtlichen Steuern seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfas- sungsgericht wies damit die Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Frei- burg zurück. Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen und gibt Rechtssicherheit. Wesentliche Kernpunkte der Entscheidung sind: Die Länder haben die formelle Gesetzgebungskompetenz, die der Besteuerung zugrunde lie- genden Gesetze zu erlassen. In Rede stand hier das Hamburgische Kultur- und Tourismus- taxegesetz (HmbKTTG), das Bremische Tourismusabgabengesetz (BremTourAbgG) und die Freiburger Übernachtungsteuersatzung (ÜStS), beruhend auf dem Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg. Es bestehe keine Gleichartigkeit mit der Umsatz- oder einer anderen bundesgesetzlichen Steuer. Bei der Übernachtungsteuer handelt es sich - unabhängig vom Anlass der Übernachtung - um eine Aufwandsteuer. Ausnahmen hiervon seien unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes aber möglich. Die in den angegriffenen Regelungen vorgesehenen Aus- nahmen von der Besteuerung für beruflich veranlasste Übernachtungen seien mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der Normgeber könne die berufliche Veranlassung als An- 3 knüpfungspunkt für eine Differenzierung bei der Aufwandbesteuerung wählen und für die Be- rufsausübung zwingend erforderliche Übernachtungen von der Besteuerung ausnehmen, um etwa der lokalen Wirtschaftsförderung zu dienen. Der Gesetzgeber sei indes – und hier stellt sich das Bundesverfassungsgericht klar gegen die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2012 vorgegebene Linie - von Verfassungs wegen nicht dazu gezwungen, von einer Besteue- rung beruflich bedingter Übernachtungen abzusehen. Als Aufwand i. S. d. Aufwandsteuer- rechts gelte ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sei, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert werde und welchen Zwecken er diene. Auch bei primär beruflich veranlassten Übernachtungen spie- gele die Höhe der Übernachtungsaufwendungen die Leistungsfähigkeit des Aufwendenden nach Außen wider, unabhängig davon, wer die Ausgabe im Innenverhältnis in welcher Höhe trage oder ob die Übernachtungen die finanziellen Möglichkeiten des Beherbergungsgastes übersteigen. Die Bestimmung der Beherbergungsbetreiber zu Steuerschuldnern (wie in den streitgegen- ständlichen Gesetzen bzw. Satzungen) verletze den Grundsatz der gerechten Lastenvertei- lung nicht. Die Beherbergungsbetriebe stünden in einer besonderen rechtlichen und wirt- schaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand, denn sie leisteten einen maßgeblichen Bei- trag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands der Übernachtung. Die Über- nachtungssteuer sei zudem auf Abwälzung angelegt. Die Beherbergungsbetreiber*innen könnten die Übernachtungsteuer hier ohne weiteres von den Gästen vereinnahmen. Eine für die Beherbergungsbetreiber*innen weniger belastende Bestimmung zum Steuerentrichtungs- pflichtigen stelle kein gleich geeignetes Mittel dar, da die Bestimmung der Beherbergungsbe- treiber*innen als Steuerschuldner für die Durchsetzung der Steuerpflicht offensichtlich effekti- ver sei. Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen jedenfalls sei nicht praktikabel. Den Beherbergungsbetreiber*innen sei es insgesamt zumutbar, die Steuererhebung durch ih- re Mitwirkung zu ermöglichen. Durch die Pflichten, insbesondere zur Steueranmeldung sowie zur Abführung der Steuer, entstehe ihnen zwar ein zusätzlicher, allein der Übernachtungs- steuer geschuldeter, Aufwand. Diese zusätzlichen Pflichten im Besteuerungsverfahren stellten aber unternehmenstypische Tätigkeiten dar, die über ähnliche Belastungen des Melderechts und des Umsatzsteuerrechts nicht hinausgingen. IV. Konsequenzen für die Stadt Köln Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestätigt den Kölner Weg vollumfänglich. Insbesondere bestätigt die Entscheidung, dass die Regelungen der Ursprungssatzung aus 2010, die den Hotelier zum Steuerschuldner bestimmten und eine Besteuerung des Aufwandes für die Möglich- keit einer entgeltlichen Beherbergung unabhängig vom Anlass (beruflich oder privat) vorsahen, die Grundprinzipien der Aufwandbesteuerung richtig umgesetzt haben. Die hierdurch entstandene Rechtssicherheit trägt dazu bei, dass sich zahlreiche rechtliche Streitigkei- ten betreffend die Rechtmäßigkeit der Satzung erledigen lassen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eröffnet den Weg, beruflich veranlasste Übernach- tungen wieder zu besteuern, wobei dies eine entsprechende Satzungsänderung voraussetzt. 1. Mehrerträge Der Anteil der beruflich zwingend veranlassten Übernachtungen betrug vor der Corona-Pandemie im Durchschnitt zwischen 40% und 50%. Wenn eine Besteuerung auch dieser Übernachtungen in den letzten Jahren vor der Pandemie möglich gewesen wäre, hätte dies zu Mehrerträgen in Höhe von bis 4 zu 7 Mio. EUR jährlich führen können - vorausgesetzt, die Übernachtungen hätten so stattgefunden. Allerdings ist diese Annahme unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Auswirkungen in den Jahren 2020 bis 2022 durch Einbruch bzw. Wegfall der sowohl privat motivierten als auch beruflich bedingten Übernachtungen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Perspektivisch ist nicht auszuschließen, dass auch nach Wegfall der Corona-Folgen ein verändertes Reiseverhalten bezüglich der berufsbedingten Übernachtungen stattfinden wird, indem Videokonfe- renzen Präsenztermine teilweise ersetzen und somit besteuerungsfähige Übernachtungen entfallen. Zudem muss in Betracht gezogen werden, dass beruflich Reisende im Falle einer künftigen Besteue- rung verstärkt auf Übernachtungsangebote im Umfeld Kölns zurückgreifen könnten. Unter Beachtung aller o.g. dargestellten Aspekte und Annahmen ist es aus Sicht der Verwaltung rea- listisch, künftig von Erträgen gemäß bisherigem HH-Planansatz i.H.v. ca. 7 Mio. Euro für die privat motivierten Beherbergungen sowie bei Einbezug der beruflich bedingten Übernachtungen von einem möglichen zusätzlichen Mehrbetrag von zunächst ca. 5 Mio. Euro für den städtischen Haushalt aus- zugehen. Die eventuellen Mehrerträge im Fall einer Einbeziehung beruflich bedingter Übernachtun- gen wurden im bisherigen Haushaltsaufstellungsverfahren für den Doppelhaushalt 2023/2024 noch nicht berücksichtigt. Hier bedarf es zunächst einer politischen Entscheidung. 2. Vereinfachtes Verfahren Wenn beruflich zwingend veranlasste Übernachtungen nicht mehr von der Besteuerung ausgenom- men werden, entfallen die hiermit verbundenen Dokumentationspflichten für alle Beteiligten (Beher- bergungsgast, Arbeitgeber*in, Beherbergungsbetreiber*in). Die Erklärung des Gastes, dass seine Übernachtung von der Kulturförderabgabe ausgenommen ist, da sie beruflich zwingend veranlasst ist, entfällt. Ebenso muss der Gast keine Belege (wie die Arbeit- geberbestätigung) beibringen. Die Kosten für die beruflich veranlasste Übernachtung kann er den- noch bei der Einkommensteuer in Ansatz bringen. Für den Beherbergungsbetrieb wird der administrative Aufwand erheblich verringert. Der Beherbergungsbetrieb muss keine Belege zur beruflich zwingenden Veranlassung mehr aufbe- wahren. Er muss bei der Buchhaltung nicht mehr zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Über- nachtungen unterscheiden. Die Steuer lässt sich einfacher berechnen und die Erstellung der Steuer- anmeldung wird erleichtert. Darüber hinaus entfallen Diskussionen mit den Gästen über die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis von beruflich zwingend veranlassten Übernachtungen. Das Erhebungsverfahren wird somit wesentlich vereinfacht. Es wird zudem transparenter und für alle Beteiligten nachvollziehbarer. So ist dann z.B. auch für ehrenamtlich Tätige oder Chöre, Vereine, etc., die in Köln unentgeltlich auftreten, verständlicher, wenn sie Kulturförderabgabe entrichten müssen, wenn dies Geschäftsreisende zukünftig auch tun müssen. Zahlreiche Fragen und Beschwerden, die aus der Ausnahmeregelung resultieren, erledigen sich. Im Zusammenhang mit den bisherigen Aus- nahmeregelungen entstandene Rechtstreitigkeiten sind dann zukünftig nicht mehr zu führen. Es gibt keine Erstattungsanträge der Gäste mehr, die mit hohem Aufwand bezüglich relativ geringer Beträge, bearbeitet werden müssen. Steuerprüfungen werden erheblich vereinfacht. Schätzungen werden zu- künftig einfacher sein. Auch Beherbergungsbetriebe, die bislang zwar Verwaltungsaufwand verursa- chen, aber keine Kulturförderabgabe einziehen, weil sie lediglich Gäste aus beruflichen Gründen be- herbergen (sog. Monteurhotels) werden zukünftig Kulturförderabgabe abführen. Nachteil einer Besteuerung der beruflich zwingenden Übernachtungen ist die höhere steuerliche Be- lastung der übernachtenden Personen bzw. ihrer Arbeitgeber*innen. 3. Umsetzung Eine mögliche Änderung des Verfahrens durch den Rat der Stadt Köln bedarf einer Änderung der 5 Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln. Sie könnte wegen des Aufwandes organisatorischer Änderungen im Steueramt und notwendiger Anpassungen der Veranla- gungssoftware frühestens für die Besteuerung von Übernachtungen ab dem 01.01.2023 eingeführt werden. Diese Übergangsfrist würde zudem den Kölner Beherbergungsbetrieben eine angemessene Zeit einräumen, sich auf neue Regelungen einzustellen. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
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- Kölner Weg
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Details
- Aktenzeichen
- 1808/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 10.06.2022
- Erstellt
- 27.05.2022 13:00