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2067/2025

Zuschuss freie Jugendhilfe (Globalmittel)

Mitteilung Ausschuss 23.06.2025

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 24.06.2025, TOP 8.5.8

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

3258 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer            23.06.2025 
 2067/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 24.06.2025 
 
Zuschuss freie Jugendhilfe (Globalmittel) 
Am 14.11.2024 wurde von der Verwaltung der Haushaltsplanentwurf für die Jahre 2025/ 2026 
ff dem Rat zur politischen Beratung vorgelegt. Aufgrund der anhaltend angespannten Haus-
haltslage sah dieser Entwurf in der Produktgruppe 0604 | Kinder- und Jugendarbeit in der Teil-
planzeile 15 | Transferaufwendungen bei dem Zuschuss für die freie Jugendhilfe (Globalmittel) 
für das Haushaltsjahr 2025 nur noch einen um die Hälfte gekürzten und dem Haushaltsjahr 
2026 keinen Haushaltsansatz mehr vor. 
 
Im Rahmen des politischen Veränderungsnachweises sind die gekürzten Mittel im Entwurf 
wieder auf die ursprüngliche Höhe von 370.000 Euro jährlich aufgestockt worden. 
 
Am 13.02.2025 hat der Rat den so um den politischen Veränderungsnachweis fortgeschriebe-
nen Entwurf beschlossen. 
 
Die Verwaltung beabsichtigt auf Basis der Beschlussfassung des Rates nun die Förderung ab 
dem 01.07.2025 wiederaufzunehmen.  
 
Vorgesehen ist eine Förderung von folgenden Spitzenverbänden wie folgt für die Haushalts-
jahre 2025 und 2026: 
 
AWO Kreisverband Köln                90.042,44 €  
Caritasverband                90.042,44 €  
Diakonisches Werk                90.042,44 €  
Der Paritätische                90.042,44 €  
DRK                  9.830,24 €  
              370.000,00 € 
 
Die Auszahlung für das zweite Halbjahr 2025 erfolgt anteilig, da die erste Rate bereits ausge-
zahlt wurde.  
Die Zusetzung der Mittel erfolgte einmalig zum Doppelhaushalt 2025/2026. Eine verstetigte  
Berücksichtigung in der mittelfristigen Finanzplanung ab 2027 erfolgte nicht. 
 
Gemäß den Vorgaben der Kommunalaufsicht sind alle Haushaltspositionen laufend hinsicht-
lich ihrer rechtlichen und zeitlichen Notwendigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus ist auch bei 
rechtlich verpflichtenden Aufgaben zu prüfen, ob Standards gesenkt werden können. Zudem 
ist zu prüfen, ob freiwillige Leistungen kurz- oder mittelfristig aufgegeben werden können.

2 
 
Die hier benannten Mittel versetzen die genannten Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-
pflege in die Lage, strukturelle und politische Arbeit zu leisten, die für die Umsetzung der An-
gebote der Kinder- und Jugendförderung von weitreichender Bedeutung ist.  
Die strategische und damit langfristig fundierte Planung der Angebote der §§ 11 bis 14 SGB 
VIII (Achtes Sozialgesetzbuch) durch die Verwaltung gemeinsam mit den Spitzenverbänden 
sowie deren angeschlossenen Träger bildet einen elementaren und zukunftssichernden Teil 
der kommunalen Kinder- und Jugendhilfeplanung. 
 
Ohne diese Form der Zusammenarbeit kann keine bedarfs-, ziel- und zielgruppengerechte 
Kinder- und Jugendförderung, die auf aktuelle Herausforderungen reagiert, umgesetzt wer-
den.  
Somit stellt die dargestellte Förderung einen Baustein der planerischen Basis dar, um redu-
zierten Finanzmittel, aber auch den langfristigen Pandemiefolgen bei Kindern und Jugendli-
chen zu begegnen und damit fördernde und präventiven Strategien für junge Menschen in ei-
ner kinder- und jugendfreundlichen Stadt zu entwickeln. 
 
 
gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

24.06.2025 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.5.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2067/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
23.06.2025
Erstellt
20.06.2025 12:58