3061/2022
Beantwortung der Anfrage aus der Ausschusssitzung vom 22.08.2022 betreffend Zeitplanung und Finanzierung des OZG
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Anlage 1 - OZG-Booster priorisierte EfA-Leistungen
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IX/IX/2 Vorlagen-Nummer 23.09.2022 3061/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Digitalisierungsausschuss 26.09.2022 Beantwortung der mündl. Anfrage aus der Ausschussitzung vom 22.08.2022 betreffend Zeitplanung und Finanzierung des OZG Herr Glashagen stellt in der Sitzung des Digitalisierungsausschusses vom 22.08.2022 (TOP 1.1) die Frage, warum noch keine dezidierte Zeitplanung für die Bereitstellung weiterer Leistungen vorliege und fragt nach der Bereitstellung von Haushaltsmitteln, sollte keine zentrale Finanzierung erfolgen. Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz [OZG] Link: https://www.onlinezugangsgesetz.de/Webs/OZG/DE/startseite/startseite-node.html) ver- pflichtet daher Bund, Länder und Kommunen, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwal- tungsportale auch digital anzubieten. Dies betrifft 575 Verwaltungsleistungsbündel, die den Bür- ger*innen und Unternehmen digital zur Verfügung gestellt werden, davon 460 Leistungsbündel auf Länder- und Kommunalebene. Damit nicht jede Verwaltung alle Leistungen in eigener Verantwortung entwickeln muss, wurde das Einer-für-Alle-(EfA-)Prinzip entwickelt, nach dem ein Bundesland federführend eine Leistung umsetzt und diese von anderen Bundesländern nachgenutzt werden kann. In der Sondersitzung des IT-Planungsrates am 02.05.2022 wurde der sogenannte „OZG-Booster“ mit 35-OZG-Leistungsbündeln (vgl. 2502/2022) beschlossen (Anlage 1). Nach derzeitigem Kenntnisstand werden diese Verwaltungsleistungen den Kommunen nicht fristgerecht von den Bundesländern zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden können. Eine dezidierte Zeitplanung für die städtische Verwaltung, wann einzelne Leistungen zur Nachnut- zung abgerufen und implementiert werden können, ist nach Rücksprache mit den Ansprechpart- ner*innen im Land NRW aktuell weiterhin nicht möglich (vgl. 2502/2022). Durch den Kommunalvertreter.NRW werden derzeit folgende Leistungen zur Nachnutzung zur Verfü- gung gestellt: • Wohngeld • Hilfe zum Lebensunterhalt • Aufenthaltstitel • Ehrenamtskarte • Wohnberechtigungsschein NRW • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Bund hat mit dem Konjunkturpaket zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes eine Finanzie- rung der EfA-Leistungen bis Ende 2022 zugesagt. Für das Jahr 2023 bestehen bislang nur Überle- gungen, die unter dem Vorbehalt stehen, dass der Bundeshaushalt in der aktuellen Form beschlos- 2 sen wird. Dies wird nicht vor Oktober 2022 erfolgen. Die Bundesländer wurden aufgefordert, bis spä- testens 01.10.2022 die Finanzierungsmodalitäten für die Nachnutzung der EfA-Leistungen bekannt zu geben. Die potentiellen Kosten der EfA-Leistungen für die Stadt Köln leiten sich grundsätzlich aus den Kos- ten für das Land NRW ab. Bisher sind lediglich für die beiden Themenkomplexe Gesundheit und Aufenthaltstitel sowie die Ein- zelleistung Führerscheinerstantrag Kostenaussagen für die EfA-Leistungen für das Land NRW be- kannt. Dabei werden für die Aufteilung auf die Kommunen unterschiedliche Schlüssel verwendet: im Thema Gesundheit wird die Anzahl der Einwohner als Berechnungsgröße gewählt, im Thema Aufent- haltstitel erfolgt die Aufteilung nach dem Anteil der Drittstaatsangehörigen der Kommune. Entsprechend dieser Ableitungen müssen für die Nutzung der EfA-Dienste rund um den Aufenthaltsti- tel für die Stadt Köln jährlich 108.000€ kalkuliert werden, für die Nutzung der EfA-Dienste rund um das Gesundheitswesen jährlich ca. 65.000€ und für die EfA-Leistung Führerscheinerstantrag rund 12.000€. Auf Basis dieser ersten und bisher einzigen vorliegenden je nach EfA-Leistung stark voneinander abweichenden Kosteninformationen mit zudem noch unterschiedlichen Verteilparametern fällt eine Gesamtkostenschätzung für die perspektivische Nutzung aller EfA-Dienste entsprechend schwer. Neben diesen jährlichen Nutzungskosten für die EfA-Dienste ist für die Stadt Köln mit weiteren zurzeit nicht schätzbaren Kosten z. B. für die Lizenzen für Schnittstellen und Implementierungskosten zu den Fachverfahren, Beschaffung von Zertifikaten und Transaktionskosten für die elektronische Bezahl- möglichkeit zu rechnen. Gemäß Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung wurde ein Digitalbudget vereinbart. „Kom- munen müssen von den Bundesmitteln [für die Bereitstellung der OZG-Leistungen] profitieren.“ Auch der IT-Planungsrat hat beschlossen, dass eine zentrale Finanzierung erfolgen soll. Er hat dies aller- dings unter den Vorbehalt gestellt, dass der Bundeshaushalt in der damals aktuellen Form beschlos- sen wird. Die Haushaltsberatungen erfolgen erst im Oktober 2022, so dass auch hier derzeit keine Klarheit zur Finanzierung besteht. Im aktuellen Koalitionsvertrag des Landes NRW wird eine kostenfreie Nutzung zentraler Verwaltungs- leistungen für alle Kommunen garantiert. Dies wird auch für die Leistungen eingehalten, die das Land NRW selber, zum Beispiel über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW, zur Verfügung stellt. Wenn es keine zentrale Finanzierung der OZG-Leistungen geben wird, ist die Stadt Köln – wie auch etliche andere Kommunen – gezwungen, die Finanzierung nachträglich im Haushalt aufzunehmen oder alternativ auf die Umsetzung der Leistungen zu verzichten. Die Verwaltung wird die Thematik eng begleiten und sofort tätig werden, wenn Ergebnisse oder kon- krete Zahlen vorliegen. Gez. Haack
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3061/2022
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 23.09.2022
- Erstellt
- 15.09.2022 14:39