V/0303/2026
"Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)" - Änderung
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Beschlussvorlage
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V/0303/2026 V/0303/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft "Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)" - Änderung Beratungsfolge 28.05.2026 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 02.06.2026 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 09.06.2026 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 11.06.2026 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Regelung zur Aufnahmekapazität städtischer allgemeinbildender Schulen „Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“ – im Folgenden Allgemeiner Rahmen genannt – wird in folgenden Punkten geändert: 1. Grundschulen, Ziffer 1.1, Stadtbezirk Südost „1.1 Städtische Grundschule York Zahl der Eingangsklassen: 16“ 2. PRIMUS-Schule, Ziffer 2.5 „Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS-Schule wird unter Berücksichtigung des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfre- quenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: PRIMUS-Schule Münster Primarstufe Zahl der Eingangsklassen: 6 Sekundarstufe I Zahl der Eingangsklassen: 2“ II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Amt für Schule und Weiterbildung 13.05.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Meyering Telefon: 492-4056 Meyering@stadt - muenster.de - 2 - V/0303/2026 Begründung zu 1.: Städtische Grundschule York Der Rat der Stadt Münster hat die Aufnahmekapazität der Grundschule York in seiner Sitzung am 11.09.2024 (V/0422/2024) auf vier Eingangsklassen festgelegt. Gemäß § 11 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG) werden die Klassen 1 und 2 in der Grundschule als Schuleingangsphase geführt. Die Schüler*innen werden nach Entscheidung der Schulkonferenz ent- weder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet. Die Klassen 3 und 4 können gemäß § 11 Abs. 3 SchulG aufsteigend gegliedert oder durch Beschluss der Schul- konferenz auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts mit der Schuleingangsphase verbunden und jahrgangsübergreifend geführt werden. Die Anzahl von vier Eingangsklassen wurde, da zu die- sem Zeitpunkt noch kein abweichender Schulkonferenzbeschluss vorlag und auch nicht vorliegen konnte, unter der Annahme beschlossen, dass der Unterricht jahrgangsbezogen erteilt wird. Die Schulkonferenz der Städtischen Grundschule York hat in ihrer Sitzung am 06.10.2025 als Be- standteil des Schulprogramms einstimmig beschlossen, dass der Unterricht in den Jahrgängen 1 bis 4 jahrgangsübergreifend organisiert werden soll. Das Protokoll liegt dem Amt für Schule und Weiter- bildung vor. Wenn der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt wird, gelten sämtliche Klassen, in denen Schulan- fänger*innen unterrichtet werden, als Eingangsklassen im Sinne des § 6a Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Aus diesem Grunde ist es er- forderlich, die Aufnahmekapazität von 4 auf 16 Eingangsklassen zu erhöhen. Gemäß § 6a Absatz 1 Sätze 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG beträgt die Anzahl der zu bilden- den Eingangsklassen an einer Grundschule für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von 82 bis 104 vier Klassen, bei 126 bis 150 sechs Klassen. Bei je- weils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Innerhalb der Schüler*innenzahlwerte gilt die Bandbreite von 15 bis 29 (§ 6 a Absatz 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Das bedeutet, dass in den Klassen, die nicht als Eingangsklasse gelten, grund- sätzlich bis zu 29 Kinder unterrichtet werden können. Die Städtische Grundschule York hat somit bei jahrgangsbezogener Unterrichtserteilung eine Aufnahmekapazität von 4 x 26 im 1. Jahrgang und je- weils 4 x 29 in den Jahrgängen 2 bis 4, somit insgesamt 452. Sie reduziert sich bei vollständig jahr- gangsübergreifender Unterrichtserteilung auf 16 x 25, also insgesamt 400, weil in diesem Fall sämtli- che Klassen als Eingangsklassen gewertet werden. Begründung zu 2.: PRIMUS-Schule Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 25.03.2026 auf Grundlage der Vorlage V/0012/2026 (Ziffer 2) die Verstetigung des Schulversuchs PRIMUS als dauerhaftes Schulangebot beschlossen. Zudem wurde die Aufnahmekapazität der PRIMUS-Schule mit jeweils zwei Eingangs- klassen in der Primarstufe und der Sekundarstufe bestätigt (Ziffer 3 der Vorlage). Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, finden gemäß § 132b Abs. 2 Satz 6 SchulG für die Klassen 1 bis 4 der PRIMUS-Schulen die für die Grundschule geltenden Vorschriften, für die Klassen 5 bis 10 der PRIMUS-Schulen die für die Sekundarschule in integrierter Form gelten- den Vorschriften entsprechende Anwendung. - 3 - V/0303/2026 Wenn der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt wird, gelten sämtliche Klassen, in denen Schulan- fänger*innen unterrichtet werden, als Eingangsklassen im Sinne des § 6a Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. An der PRIMUS-Schule werden grundsätzlich Schüler*innen der Jahrgänge 1 bis 3 jahrgangsübergreifend unterrichtet. Aufgrund der genehmigten Zweizügigkeit soll die Aufnahmeka- pazität von zwei auf sechs Eingangsklassen erhöht werden. Für die an Grundschulen zu bildenden Klassen gilt grundsätzlich eine Bandbreite von 15 bis 29 (§ 6a Abs. 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Für die PRIMUS-Schule ist jedoch abweichend ein Klas- senfrequenzrichtwert von 24 mit einer Bandbreite von 18 bis 30 (§ 132b Abs. 2 Sätze 3 und 4 SchulG) und damit wie für die Hauptschulen festgelegt. Aufgrund dieser speziellen Regelung sind die in der Verordnung zur Klassenbildung an Grundschulen getroffenen Regelungen nicht für die PRI- MUS-Schule anzuwenden. Damit gilt der Klassenfrequenzhöchstwert von 30 für alle Klassen. Der Ratsbeschluss vom 10.07.2013 (V/0497/2013, Ziffer 3), wonach die Schülerzahl in den Ein- gangsklassen der Jahrgänge 1 und 5 auf 25 begrenzt wird, sofern fünf Schüler*innen mit sonderpä- dagogischem Förderbedarf aufgenommen werden, bleibt weiterhin gültig. Folglich ist die von § 132b Abs. 2 SchulG abweichende Regelung, die durch § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG für die Eingangsklassen der Primarstufe sowie durch § 46 Abs. 4 SchulG für die Jahrgangs- stufe 5 legitimiert wird, auch weiterhin anzuwenden. Darüber hinaus wurde als redaktionelle Änderung die Anzahl der Eingangsklassen für jeden Stadtbe- zirk und die Teilbereiche des Stadtbezirks Münster-Mitte ergänzt. I. V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlage Aktualisierter Text „Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städti- schen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“
Anlage 1 Allgemeiner Rahmen neu
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Anlage 1 zu Vorlage V/0303/2026
Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städti-
schen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW), zuletzt geändert am 11.06.2026
(vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung
Nr. V/0303/2026)
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung der Stadt Münster hat den folgenden „Allge-
meinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen
(vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“ beschlossen.
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu
sichern:
1. Grundschulen
1.1 Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grunds chulen werden unter Berücksichti-
gung des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils
gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge-
legt:
Zahl der Eingangsklassen
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Altstadt 3
Martinischule 2
Aegidii-Ludgeri-Schule 1
zzgl. eine jahrgangs-
übergreifende Montessori-Klasse
für die Jahrgänge 1 bis 4
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Innenstadtring 14
Kreuzschule 3
Martin-Luther-Schule 2
Bodelschwinghschule 3
Overbergschule
1) 4
Johannisschule 2
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Süd 12
Hermannschule
1) 4
Dietrich-Bonhoeffer-Schule 2
Matthias-Claudius-Schule 3
Gottfried-von-Cappenberg-Schule 3
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Nordost 15
Dreifaltigkeitsschule
1) 6
Thomas-Morus-Schule 4
Pötterhoekschule 2
Mauritzschule 3
Stadtbezirk West 30
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge 3
Wartburgschule 1) 8
Michaelschule 3
Mosaik-Schule 4
Theresienschule 2
Marienschule Roxel 4
Peter-Wust-Schule 3
Ludgerusschule Albachten 3
2
Zahl der Eingangsklassen
Stadtbezirk Nord 25
Grundschule Sprakel 2
Paul-Schneider-Schule 2
Grundschule am Kinderbach 2
Grundschule Kinderhaus-West
1) 6
Melanchthonschule 1), 2) 5
Norbertschule 1) 8
Stadtbezirk Ost 12
Astrid Lindgren-Schule Gelmer 1) 3
Matthias-Claudius-Schule Handorf 2
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf 2
Pleisterschule 2
Margaretenschule 3
Stadtbezirk Südost 34 / 35
Städtische Grundschule York 3) 4 16
Idaschule
- in den Schuljahren 2025/26 und 2026/27 3
- ab dem Schuljahr 2027/28 4
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde 3
Eichendorffschule Angelmodde 3
Nikolaischule Wolbeck 3
Städtische Grundschule Wolbeck-Nord
1) 6
Stadtbezirk Hiltrup 16
Marienschule Hiltrup 2
Clemensschule Hiltrup
1) 4
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup 2
Ludgerusschule Hiltrup 4
Grundschule Loevelingloh 1
Davertschule Amelsbüren 3
1.2 Die mit § 6 a „Klassenbildung an Grundschulen“ Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz getroffene Regelung zur Bildung von
Eingangsklassen bezieht sich sowohl auf jahrgangsbezogenen als auch auf jahr-
gangsübergreifenden Unterricht. Wird der Unterricht an einer Schule jahrgangs-
übergreifend erteilt, gelten somit alle Klassen, in denen Schulanfänger jahrgangs-
übergreifend unterrichtet werden, als Eingangsklassen. Diese Bestimmung wurde
bei der Festlegung der Anzahl der Eingangsklassen berücksichtigt.
1.3 In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelne n Schuljahren mit Zustimmung des
Schulträgers und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine wei-
tere Klasse gebildet werden. Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden
und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber dem Schulträger führen (keine bauli-
chen Erweiterungen).
1) Der Unterricht in den Jahrgängen 1 und 2 wird jahrgangsübergreifend erteilt.
2) Die Anzahl der in die Eingangsklassen der Melanchthonschule aufzunehmenden Schülerin-
nen und Schüler ist abweichend von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium fest-
gelegten Klassenfrequenzhöchstwert auf 22 je Klasse begrenzt.
3) Der Unterricht in den Jahrgängen 1 bis 4 wird jahrgangsübergreifend erteilt.
3
2. Weiterführende Schulen und Schulversuch PRIMUS
2.1 Hauptschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Zahl der Eingangsklassen
Hauptschulen 9
Hauptschule Coerde 2
Hauptschule Hiltrup 3
Hauptschule Wolbeck 2
Waldschule Kinderhaus 2
2.2 Realschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Zahl der Eingangsklassen
Realschulen 20
Erich-Klausener-Schule 4
Erna-de-Vries-Realschule 3
Geschwister-Scholl-Realschule 3
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup 4
Realschule im Kreuzviertel 3
Realschule Wolbeck 3
2.3 Gymnasien
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des
vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Zahl der Eingangsklassen
Gymnasien 46
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium 5
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 5
Geschwister-Scholl-Gymnasium 4
Gymnasium Paulinum 4
Gymnasium Wolbeck 4
Immanuel-Kant-Gymnasium 4
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium 3
Pascal-Gymnasium 5
Ratsgymnasium 4
Schillergymnasium 4
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 4
4
2.4 Gesamtschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gesamtschulen wird unter Berücksichtigung
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Zahl der Eingangsklassen
Gesamtschulen 14
Städtische Gesamtschule Münster-Mitte 4
Mathilde-Anneke-Gesamtschule 6
Städtische Gesamtschule Münster-West 4
2.5 Schulversuch PRIMUS-Schule
Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses von Schulen der PRIM ar-
stufe Und der Sekundarstufe
Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS-Schule wird unter Berücksichti-
gung des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils
gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge-
legt. Es gelten die Klassenfrequenzrichtwerte und Bandbreiten der Grundschule
(Eckpunkte Schulversuch PRIMUS, Ministerium für Schule und Weiterbildung des
Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 28.06.2012).
PRIMUS-Schule Zahl der Eingangsklassen
PRIMUS-Schule Münster
Primarstufe 6
1)
Sekundarstufe I 2
2.6 Unterhalb der vom für das Schulwesen zuständig en Ministerium zur Klassenbildung
festgelegten jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet.
2.7 Den städtischen weiterführenden Schulen, die n ach dem Ergebnis der Anmeldungen
keine Eingangsklassen entsprechend der Mindestzügig keit bilden können, wird im
Anschluss an die Anmeldefrist eine Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmel-
dungen von 2 Monaten eingeräumt.
2.8 Soweit einzelne weiterführende Schulen trotz vollständiger Ausschöpfung der unter
den in Ziffern 2.1 bis 2.6 genannten Zügigkeiten eine weitere Eingangsklasse bilden
müssen, wird dies in besonderen Ausnahmefällen in e nger Abstimmung mit dem
Schulträger – ggf. unter Inanspruchnahme freier Raumkapazitäten eng benachbarter
Schulen – zugelassen.
Anmerkung:
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
entsprechend den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmen-
den Schule führt.
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genannten Aufnahmekapazitä-
ten nicht zu Raumeinschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.
1) Die Primarstufe wird zweizügig geführt. Die Anzahl der Eingangsklassen ist begründet
durch die jahrgangsübergreifende Unterrichtserteilung in den Jahrgängen 1 bis 3.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0303/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.05.2026
- Erstellt
- 06.05.2026 10:07