Mandari Insight

V/0303/2026

"Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)" - Änderung

Vorlagen 06.05.2026

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Schule und Weiterbildung, Sitzung am 11.06.2026, TOP 7.1

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Allgemeiner Rahmen neu

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

6864 Zeichen

V/0303/2026 
V/0303/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
"Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen 
(vgl. § 46 Schulgesetz NRW)" - Änderung 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   28.05.2026 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   02.06.2026 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   09.06.2026 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   11.06.2026 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Regelung zur Aufnahmekapazität städtischer allgemeinbildender Schulen „Allgemeiner Rahmen 
zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz 
NRW)“ – im Folgenden Allgemeiner Rahmen genannt – wird in folgenden Punkten geändert: 
 
1. Grundschulen, Ziffer 1.1, Stadtbezirk Südost 
 
„1.1 Städtische Grundschule York  Zahl der Eingangsklassen: 16“ 
 
2. PRIMUS-Schule, Ziffer 2.5 
 
„Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS-Schule wird unter Berücksichtigung des 
vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfre-
quenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
PRIMUS-Schule Münster 
Primarstufe      Zahl der Eingangsklassen: 6 
Sekundarstufe I     Zahl der Eingangsklassen: 2“ 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
Amt für Schule und 
Weiterbildung  
 
13.05.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Meyering  
Telefon: 492-4056 
Meyering@stadt -
muenster.de

- 2 - 
V/0303/2026 
 
 
Begründung zu 1.: Städtische Grundschule York 
 
Der Rat der Stadt Münster hat die Aufnahmekapazität der Grundschule York in seiner Sitzung am 
11.09.2024 (V/0422/2024) auf vier Eingangsklassen festgelegt.  
Gemäß § 11 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG) werden die Klassen 1 und 2 in der Grundschule als 
Schuleingangsphase geführt. Die Schüler*innen werden nach Entscheidung der Schulkonferenz ent-
weder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet. Die Klassen 
3 und 4 können gemäß § 11 Abs. 3 SchulG aufsteigend gegliedert oder durch Beschluss der Schul-
konferenz auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts mit der Schuleingangsphase verbunden 
und jahrgangsübergreifend geführt werden. Die Anzahl von vier Eingangsklassen wurde, da zu die-
sem Zeitpunkt noch kein abweichender Schulkonferenzbeschluss vorlag und auch nicht vorliegen 
konnte, unter der Annahme beschlossen, dass der Unterricht jahrgangsbezogen erteilt wird. 
 
Die Schulkonferenz der Städtischen Grundschule York hat in ihrer Sitzung am 06.10.2025 als Be-
standteil des Schulprogramms einstimmig beschlossen, dass der Unterricht in den Jahrgängen 1 bis 
4 jahrgangsübergreifend organisiert werden soll. Das Protokoll liegt dem Amt für Schule und Weiter-
bildung vor.  
 
Wenn der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt wird, gelten sämtliche Klassen, in denen Schulan-
fänger*innen unterrichtet werden, als Eingangsklassen im Sinne des § 6a Abs. 1 der Verordnung zur 
Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Aus diesem Grunde ist es er-
forderlich, die Aufnahmekapazität von 4 auf 16 Eingangsklassen zu erhöhen.  
 
Gemäß § 6a Absatz 1 Sätze 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG beträgt die Anzahl der zu bilden-
den Eingangsklassen an einer Grundschule für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden 
Unterricht bei einer Schülerzahl von 82 bis 104 vier Klassen, bei 126 bis 150 sechs Klassen. Bei je-
weils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden.  
 
Innerhalb der Schüler*innenzahlwerte gilt die Bandbreite von 15 bis 29 (§ 6 a Absatz 1 Satz 5 VO zu 
§ 93 Abs. 2 SchulG). Das bedeutet, dass in den Klassen, die nicht als Eingangsklasse gelten, grund-
sätzlich bis zu 29 Kinder unterrichtet werden können. Die Städtische Grundschule York hat somit bei 
jahrgangsbezogener Unterrichtserteilung eine Aufnahmekapazität von 4 x 26 im 1. Jahrgang und je-
weils 4 x 29 in den Jahrgängen 2 bis 4, somit insgesamt 452. Sie reduziert sich bei vollständig jahr-
gangsübergreifender Unterrichtserteilung auf 16 x 25, also insgesamt 400, weil in diesem Fall sämtli-
che Klassen als Eingangsklassen gewertet werden. 
 
Begründung zu 2.: PRIMUS-Schule  
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 25.03.2026 auf Grundlage der Vorlage 
V/0012/2026 (Ziffer 2) die Verstetigung des Schulversuchs PRIMUS als dauerhaftes Schulangebot 
beschlossen. Zudem wurde die Aufnahmekapazität der PRIMUS-Schule mit jeweils zwei Eingangs-
klassen in der Primarstufe und der Sekundarstufe bestätigt (Ziffer 3 der Vorlage). 
 
Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, finden gemäß § 132b Abs. 2 Satz 6 
SchulG für die Klassen 1 bis 4 der PRIMUS-Schulen die für die Grundschule geltenden Vorschriften, 
für die Klassen 5 bis 10 der PRIMUS-Schulen die für die Sekundarschule in integrierter Form gelten-
den Vorschriften entsprechende Anwendung.

- 3 - 
V/0303/2026 
 
Wenn der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt wird, gelten sämtliche Klassen, in denen Schulan-
fänger*innen unterrichtet werden, als Eingangsklassen im Sinne des § 6a Abs. 1 der VO zu 
§ 93 Abs. 2 SchulG. An der PRIMUS-Schule werden grundsätzlich Schüler*innen der Jahrgänge 1 bis 
3 jahrgangsübergreifend unterrichtet. Aufgrund der genehmigten Zweizügigkeit soll die Aufnahmeka-
pazität von zwei auf sechs Eingangsklassen erhöht werden. 
 
Für die an Grundschulen zu bildenden Klassen gilt grundsätzlich eine Bandbreite von 15 bis 29 (§ 6a 
Abs. 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Für die PRIMUS-Schule ist jedoch abweichend ein Klas-
senfrequenzrichtwert von 24 mit einer Bandbreite von 18 bis 30 (§ 132b Abs. 2 Sätze 3 und 4 
SchulG) und damit wie für die Hauptschulen festgelegt. Aufgrund dieser speziellen Regelung sind die 
in der Verordnung zur Klassenbildung an Grundschulen getroffenen Regelungen nicht für die PRI-
MUS-Schule anzuwenden. Damit gilt der Klassenfrequenzhöchstwert von 30 für alle Klassen.  
 
Der Ratsbeschluss vom 10.07.2013 (V/0497/2013, Ziffer 3), wonach die Schülerzahl in den Ein-
gangsklassen der Jahrgänge 1 und 5 auf 25 begrenzt wird, sofern fünf Schüler*innen mit sonderpä-
dagogischem Förderbedarf aufgenommen werden, bleibt weiterhin gültig. 
 
Folglich ist die von § 132b Abs. 2 SchulG abweichende Regelung, die durch § 46 Abs. 3 Satz 3 
SchulG für die Eingangsklassen der Primarstufe sowie durch § 46 Abs. 4 SchulG für die Jahrgangs-
stufe 5 legitimiert wird, auch weiterhin anzuwenden. 
 
 
Darüber hinaus wurde als redaktionelle Änderung die Anzahl der Eingangsklassen für jeden Stadtbe-
zirk und die Teilbereiche des Stadtbezirks Münster-Mitte ergänzt. 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
Anlage 
Aktualisierter Text „Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städti-
schen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“

Anlage 1 Allgemeiner Rahmen neu

8959 Zeichen

1 
Anlage 1 zu Vorlage V/0303/2026 
 
Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen 
 
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städti- 
schen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW), zuletzt geändert am 11.06.2026  
(vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
Nr. V/0303/2026) 
 
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung der Stadt Münster hat den folgenden „Allge- 
meinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen 
(vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“ beschlossen. 
 
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu 
sichern: 
 
1.  Grundschulen 
 
1.1  Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grunds chulen werden unter Berücksichti- 
gung des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils 
gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge- 
legt: 
        Zahl der Eingangsklassen 
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Altstadt     3 
Martinischule         2 
Aegidii-Ludgeri-Schule    1
 zzgl. eine jahrgangs-                                                                                                        
                                                                                                           übergreifende Montessori-Klasse  
                                                                                                           für die Jahrgänge 1 bis 4 
 
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Innenstadtring 14 
Kreuzschule          3  
Martin-Luther-Schule        2 
Bodelschwinghschule        3 
Overbergschule 
1)         4 
Johannisschule        2  
 
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Süd   12 
Hermannschule 
1)         4 
Dietrich-Bonhoeffer-Schule       2 
Matthias-Claudius-Schule        3 
Gottfried-von-Cappenberg-Schule      3 
 
Stadtbezirk Mitte, Teilbereich Nordost  15 
Dreifaltigkeitsschule 
1)         6 
Thomas-Morus-Schule        4 
Pötterhoekschule         2 
Mauritzschule         3   
 
Stadtbezirk West       30 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge    3 
Wartburgschule 1)         8 
Michaelschule         3 
Mosaik-Schule         4 
Theresienschule         2 
Marienschule Roxel        4 
Peter-Wust-Schule         3 
Ludgerusschule Albachten       3

2 
 
        Zahl der Eingangsklassen 
Stadtbezirk Nord      25 
Grundschule Sprakel       2 
Paul-Schneider-Schule        2 
Grundschule am Kinderbach       2 
Grundschule Kinderhaus-West 
1)        6 
Melanchthonschule 1), 2)        5 
Norbertschule 1)          8 
 
Stadtbezirk Ost      12 
Astrid Lindgren-Schule Gelmer 1)        3 
Matthias-Claudius-Schule Handorf      2 
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf      2 
Pleisterschule         2 
Margaretenschule         3 
 
Stadtbezirk Südost     34 / 35 
Städtische Grundschule York 3)      4 16 
Idaschule         
- in den Schuljahren 2025/26 und 2026/27    3 
- ab dem Schuljahr 2027/28      4 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde    3 
Eichendorffschule Angelmodde       3 
Nikolaischule Wolbeck        3 
Städtische Grundschule Wolbeck-Nord 
1)     6 
 
Stadtbezirk Hiltrup     16 
Marienschule Hiltrup        2 
Clemensschule Hiltrup 
1)         4 
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup       2 
Ludgerusschule Hiltrup        4 
Grundschule Loevelingloh       1 
Davertschule Amelsbüren        3   
 
1.2 Die mit § 6 a „Klassenbildung an Grundschulen“ Absatz 1 Satz 1 der Verordnung 
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz getroffene Regelung zur Bildung von 
Eingangsklassen bezieht sich sowohl auf jahrgangsbezogenen als auch auf jahr- 
gangsübergreifenden Unterricht. Wird der Unterricht an einer Schule jahrgangs- 
übergreifend erteilt, gelten somit alle Klassen, in denen Schulanfänger jahrgangs- 
übergreifend unterrichtet werden, als Eingangsklassen. Diese Bestimmung wurde 
bei der Festlegung der Anzahl der Eingangsklassen berücksichtigt. 
 
1.3  In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelne n Schuljahren mit Zustimmung des 
Schulträgers und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine wei- 
tere Klasse gebildet werden. Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden 
und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber dem Schulträger führen (keine bauli- 
chen Erweiterungen). 
 
 
1)  Der Unterricht in den Jahrgängen 1 und 2 wird jahrgangsübergreifend erteilt.  
2) Die Anzahl der in die Eingangsklassen der Melanchthonschule aufzunehmenden Schülerin- 
nen und Schüler ist abweichend von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium fest- 
gelegten Klassenfrequenzhöchstwert auf 22 je Klasse begrenzt. 
3) Der Unterricht in den Jahrgängen 1 bis 4 wird jahrgangsübergreifend erteilt.

3 
 
2.  Weiterführende Schulen und Schulversuch PRIMUS 
 
2.1  Hauptschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung 
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen 
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
        Zahl der Eingangsklassen 
Hauptschulen        9 
Hauptschule Coerde          2 
Hauptschule Hiltrup        3 
Hauptschule Wolbeck        2 
Waldschule Kinderhaus        2 
 
2.2  Realschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung 
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen 
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
        Zahl der Eingangsklassen 
Realschulen  20 
Erich-Klausener-Schule     4 
Erna-de-Vries-Realschule    3 
Geschwister-Scholl-Realschule     3 
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup     4 
Realschule im Kreuzviertel     3 
Realschule Wolbeck     3 
     
2.3  Gymnasien 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des 
vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen 
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
        Zahl der Eingangsklassen 
Gymnasien       46 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium     5 
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium       5 
Geschwister-Scholl-Gymnasium       4 
Gymnasium Paulinum        4 
Gymnasium Wolbeck        4  
Immanuel-Kant-Gymnasium       4 
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium      3 
Pascal-Gymnasium        5 
Ratsgymnasium         4 
Schillergymnasium         4 
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium       4

4 
2.4 Gesamtschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gesamtschulen wird unter Berücksichtigung 
des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen 
Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:  
 
         Zahl der Eingangsklassen 
 Gesamtschulen      14 
 Städtische Gesamtschule Münster-Mitte    4 
 Mathilde-Anneke-Gesamtschule       6 
 Städtische Gesamtschule Münster-West    4 
          
 
2.5 Schulversuch PRIMUS-Schule  
 
Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses von Schulen der PRIM ar- 
stufe Und der Sekundarstufe 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS-Schule wird unter Berücksichti- 
gung des vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils 
gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge- 
legt.  Es gelten die Klassenfrequenzrichtwerte und Bandbreiten der Grundschule 
(Eckpunkte Schulversuch PRIMUS, Ministerium für Schule und Weiterbildung des 
Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 28.06.2012). 
 
 PRIMUS-Schule       Zahl der Eingangsklassen  
 
 PRIMUS-Schule Münster 
 Primarstufe       6
1)  
 Sekundarstufe I      2 
 
 
2.6  Unterhalb der vom für das Schulwesen zuständig en Ministerium zur Klassenbildung 
festgelegten jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet. 
 
2.7  Den städtischen weiterführenden Schulen, die n ach dem Ergebnis der Anmeldungen 
keine Eingangsklassen entsprechend der Mindestzügig keit bilden können, wird im 
Anschluss an die Anmeldefrist eine Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmel- 
dungen von 2 Monaten eingeräumt. 
 
2.8  Soweit einzelne weiterführende Schulen trotz  vollständiger Ausschöpfung der unter 
den in Ziffern 2.1 bis 2.6 genannten Zügigkeiten eine weitere Eingangsklasse bilden 
müssen, wird dies in besonderen Ausnahmefällen in e nger Abstimmung mit dem 
Schulträger – ggf. unter Inanspruchnahme freier Raumkapazitäten eng benachbarter 
Schulen – zugelassen. 
 
Anmerkung: 
 
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern 
entsprechend den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmen- 
den Schule führt.  
 
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genannten Aufnahmekapazitä- 
ten nicht zu Raumeinschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen. 
 
 
1)          Die Primarstufe wird zweizügig geführt. Die Anzahl der Eingangsklassen ist begründet   
           durch die jahrgangsübergreifende Unterrichtserteilung in den Jahrgängen 1 bis 3.

Beratungsverlauf (4)

28.05.2026 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 8.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.06.2026 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.06.2026 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.6.1 Anhörung
Zur Sitzung
11.06.2026 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 7.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0303/2026
Typ
Vorlagen
Datum
06.05.2026
Erstellt
06.05.2026 10:07