0220/2017
Glasverbot zu "Jeck im Sunnesching“
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Mitteilung BV
3387 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 0220/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 09.02.2017 Glasverbot zu "Jeck im Sunnesching„ Auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Session-Nr. AN/1403/2016) hat die Bezirksvertre- tung Innenstadt einstimmig beschlossen: „Die Bezirksvertretung Innenstadt beauftragt die Verwaltung, zu prüfen, wie das Problem der Gefährdung und Vermüllung durch Glas und Glasflaschen in stark fre- quentierten Innenstadtbereichen (Rheinpark, Altstadt, Zülpicher Viertel und Ringe) im Rahmen der Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ vermieden werden kann. Da- bei sind auch die Möglichkeiten eines Glasverbotes und einer Kostenübertragung auf die Veranstalter zu prüfen. Die Ergebnisse und geeignete Maßnahmen sind der Bezirksvertretung 1 vorzustellen.“ Nach Prüfung durch die Verwaltung nimmt diese wie folgt Stellung: Die Anforderungen an ein Glasverbot wurden durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG) vom 10.02.2010 zum Glasverbot an Karneval – „Mehr Spaß ohne Glas“ (Az.: 5 B 119/10) festgelegt. In seiner Begründung hat das OVG dargelegt, dass das Glasverbot rechtens ist, aber nur unter den besonderen Umständen des Kölner Karnevals. Diese besonderen Umstände wur- den von der Verwaltung damals dargestellt. Hierbei handelte es sich um die große Menge an Glas in bestimmten Bereichen, die ein Scherbenmeer bildeten die Anzahl der Schnittverletzungen (z.B. 58 Schnittverletzungen an Weiberfastnacht 2009) Reifenschäden an Einsatzfahrzeugen Tatmittel für (versuchte) Körperverletzungen Bei der Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ kam es im gesamten Stadtgebiet zu insgesamt 16 Schnittverletzungen. Diese verteilen sich wie folgt: Jugendpark (zentrale Veranstaltung) 5 Schnittverletzungen Pumpwerk (parallele Veranstaltung) 4 Schnittverletzungen Zülpicher Straße 3 Schnittverletzungen Ehrenfeld 1 Schnittverletzung Nippes 1 Schnittverletzung Altstadt 1 Schnittverletzung Deutz 1 Schnittverletzung Bei den beiden Veranstaltungen im Jugendpark und am Pumpwerk handelt es sich um private Veran- stalter, die im Rahmen ihrer Veranstaltung selbst ein Glasverbot aussprechen können. Die beiden Bereiche sind für die Veranstaltung der öffentlichen Nutzung entzogen und können somit nicht durch ein Glasverbot von der Stadt Köln belegt werden. Für die übrigen Bereiche liegen die Anzahl der Schnittverletzungen weit unter einer Vergleichbarkeit 2 mit dem Karneval vor dem Erlass des Glasverbots. Die Abfallwirtschaftsbetriebe haben in den Bereichen Zülpicher Straße und Altstadt einen erhöhten Glasbruch festgestellt. Dieser hat in der Konsequenz jedoch nicht zu signifikanten Schnittverletzun- gen geführt. Reifenschäden an Einsatzfahrzeugen sind der Verwaltung nicht bekannt. Von daher fehlt es unter Berücksichtigung der o.g. Entscheidung des OVG an den nachweisbaren tatsächlichen Voraussetzungen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und damit an einer Grund- lage für den Erlass eines städtischen Glasverbots zu „Jeck im Sunnesching“. Die beiden Veranstalter im Jugendpark und am Pumpwerk werden von der Verwaltung dahingehend sensibilisiert, die Einführung eines Glasverbots für ihre geschlossenen Veranstaltungen in Erwägung zu ziehen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Zülpicher Straße 3
- Straße 3
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Details
- Aktenzeichen
- 0220/2017
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 31.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27