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0220/2017

Glasverbot zu "Jeck im Sunnesching“

Mitteilung BV 31.01.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 09.02.2017, TOP 11.16

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

3387 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/327 
 
Vorlagen-Nummer 
 0220/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 09.02.2017 
 
Glasverbot zu "Jeck im Sunnesching„ 
Auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Session-Nr. AN/1403/2016) hat die Bezirksvertre-
tung Innenstadt einstimmig beschlossen: 
 
„Die Bezirksvertretung Innenstadt beauftragt die Verwaltung, zu prüfen, wie das 
Problem der Gefährdung und Vermüllung durch Glas und Glasflaschen in stark fre-
quentierten Innenstadtbereichen (Rheinpark, Altstadt, Zülpicher Viertel und Ringe) 
im Rahmen der Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ vermieden werden kann. Da-
bei sind auch die Möglichkeiten eines Glasverbotes und einer Kostenübertragung 
auf die Veranstalter zu prüfen. Die Ergebnisse und geeignete Maßnahmen sind der 
Bezirksvertretung 1 vorzustellen.“ 
 
Nach Prüfung durch die Verwaltung nimmt diese wie folgt Stellung: 
 
Die Anforderungen an ein Glasverbot wurden durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes 
Münster (OVG) vom 10.02.2010 zum Glasverbot an Karneval – „Mehr Spaß ohne Glas“ (Az.: 5 B 
119/10) festgelegt. In seiner Begründung hat das OVG dargelegt, dass das Glasverbot rechtens ist, 
aber nur unter den besonderen Umständen des Kölner Karnevals. Diese besonderen Umstände wur-
den von der Verwaltung damals dargestellt. Hierbei handelte es sich um  
 die große Menge an Glas in bestimmten Bereichen, die ein Scherbenmeer bildeten 
 die Anzahl der Schnittverletzungen (z.B. 58 Schnittverletzungen an Weiberfastnacht 2009) 
 Reifenschäden an Einsatzfahrzeugen 
 Tatmittel für (versuchte) Körperverletzungen 
 
Bei der Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ kam es im gesamten Stadtgebiet zu insgesamt 16 
Schnittverletzungen. Diese verteilen sich wie folgt: 
 Jugendpark (zentrale Veranstaltung) 5 Schnittverletzungen 
 Pumpwerk (parallele Veranstaltung)  4 Schnittverletzungen 
 Zülpicher Straße    3 Schnittverletzungen 
 Ehrenfeld     1 Schnittverletzung 
 Nippes       1 Schnittverletzung 
 Altstadt     1 Schnittverletzung 
 Deutz      1 Schnittverletzung 
 
Bei den beiden Veranstaltungen im Jugendpark und am Pumpwerk handelt es sich um private Veran-
stalter, die im Rahmen ihrer Veranstaltung selbst ein Glasverbot aussprechen können. Die beiden 
Bereiche sind für die Veranstaltung der öffentlichen Nutzung entzogen und können somit nicht durch 
ein Glasverbot von der Stadt Köln belegt werden. 
 
Für die übrigen Bereiche liegen die Anzahl der Schnittverletzungen weit unter einer Vergleichbarkeit

2 
 
mit dem Karneval vor dem Erlass des Glasverbots. 
 
Die Abfallwirtschaftsbetriebe haben in den Bereichen Zülpicher Straße und Altstadt einen erhöhten 
Glasbruch festgestellt. Dieser hat in der Konsequenz jedoch nicht zu signifikanten Schnittverletzun-
gen geführt. 
 
Reifenschäden an Einsatzfahrzeugen sind der Verwaltung nicht bekannt. 
 
Von daher fehlt es unter Berücksichtigung der o.g. Entscheidung des OVG an den nachweisbaren 
tatsächlichen Voraussetzungen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und damit an einer Grund-
lage für den Erlass eines städtischen Glasverbots zu „Jeck im Sunnesching“. 
 
Die beiden Veranstalter im Jugendpark und am Pumpwerk werden von der Verwaltung dahingehend 
sensibilisiert, die Einführung eines Glasverbots für ihre geschlossenen Veranstaltungen in Erwägung 
zu ziehen.

Beratungsverlauf (1)

09.02.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 11.16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Zülpicher Straße 3
  • Straße 3

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Details

Aktenzeichen
0220/2017
Typ
Mitteilung BV
Datum
31.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27