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2025/0314

Überarbeitung des Darmstädter Beteiligungskodex für die Mehrheits-Beteiligungen der Stadtwirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Organe

Magistratsvorlage 25.11.2025

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Darmstädter Beteiligungskodex 
 
 
vom 13.09.2012¹ 
in der 5. Fassung vom 10.12.2025 
 
 
 
 
 
 
 
¹ 2. Fassung vom 16.10.2014, 3. Fassung vom 01.11.2018, 4. Fassung vom 13.12.2022

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 2 - 
 
Inhaltsübersicht 
 
 
1. Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele ................................ ................................ ...................  3 
A  Präambel ................................ ................................ ................................ ...........................  3 
B  Geltungsbereich ................................ ................................ ................................ ................  5 
C  Ziele ................................ ................................ ................................ ................................ ... 6 
2. Teil: Entsprechenserklärung ................................ ................................ ................................ ......... 8 
A  Aufsichtsgremium ................................ ................................ ................................ .............  9 
I. Zusammensetzung ................................................................................................................. 9 
II. Aufgaben und Zuständigkeiten ............................................................................................ 11 
III. Aufgaben und Zuständigkeiten der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums ....... 14 
IV. Interessenkonflikt ................................................................................................................. 15 
V. Vergütung ............................................................................................................................. 16 
B  Geschäftsleitung ................................ ................................ ................................ ..............  17 
I. Zusammensetzung ............................................................................................................... 17 
II. Aufgaben und Zuständigkeiten ............................................................................................ 18 
III. Interessenkonflikt ................................................................................................................. 20 
IV. Vergütung ............................................................................................................................. 21 
V. Führung ................................................................................................................................. 22 
C  Rechnungslegung und Abschlussprüfung ................................ ................................ ........ 25

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 3 - 
1. Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele 
 
 
A Präambel 
 
Die Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfordern eine gute und verantwortungsvolle 
Unternehmensführung. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich zur weiteren Verbesserung der Unternehmensleitung,  
-steuerung und -transparenz entschlossen, eine Richtlinie unter dem Titel "Darmstädter Beteili-
gungskodex" zu erlassen. 
 
Dieser ist als einer der wichtigsten Maßnahmen der am 17. Dezember 2009 von der Stadtverord-
netenversammlung beschlossenen und zuletzt am 25.06.2020 novellierten Stadtwirtschaftsstrate-
gie und dem Beschluss vom 15. Mai 2007 zum Beteiligungsmanagement zu sehen. Zudem werden 
die Anforderungen der Kommunalaufsicht und des Landesrechnungshofes berücksichtigt.  
 
Zur Erarbeitung des Darmstädter Beteiligungskodex wurde im Vorfeld der 1. Fassung ein Lenkungs-
kreis - bestehend aus dem Beteiligungsdezernenten, dem Stadtwirtschaftskoordinator und Mitglie-
dern der Stadtverordnetenversammlung - eingerichtet, der die Interessen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt im Sinne ihrer Bürgerinnen und Bürger verankert hat. Der Kodex ist zudem mit den 
Fachdezernentinnen und -dezernenten sowie den wesentlichen Beteiligungen abgestimmt. Der 
Darmstädter Beteiligungskodex wurde somit in einem Dialog mit allen Beteiligten entwickelt. Die 
HEAG Holding AG - Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) war hierbei 
federführend tätig. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex  orientiert sich an bereits bestehenden Regelwerken. Neben 
den OECD-Prinzipien, der Richtlinie 2006/46/EG vom 14. Juni 2006, dem Abschlussbericht zur Sozi-
alen Taxonomie der EU, dem Deutschen Corporate Governance Kodex, dem Deutschen Public Cor-
porate Governance-Musterkodex und den Grundsätzen für Bundesbeteiligungen sind auch verschie-
dene Kodizes der Bundesländer und Kommunen berücksichtigt.  
 
Während der Deutsche Corporate Governance Kodex insbesondere das Vertrauen der Investorinnen 
und Investoren, der Kundinnen und Kunden, der Beschäftigten und der Öffentlichkeit in die Leitung 
und Überwachung der Unternehmen fördern will, steht bei dem vorliegenden Kodex auch die be-
sondere Verantwortung kommunaler Unternehmen  für ihre Bürgerinnen und Bürger  bei der

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 4 - 
Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge im Fokus. Der Kodex trägt den gesetzlichen An-
forderungen an die kommunale Wirtschaft Rechnung. Zu nennen sind insbesondere die Pflicht zur 
sparsamen, vorsichtigen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie die gestiegenen Anforderun-
gen an Aufsichtsorgane bis hin zur Aufsichtsratshaftung.  
 
Der Begriff Public Corporate Governance wird als Maßstab für gute Unternehmensführung im Sinne 
von Unternehmensleitung und -steuerung in öffentlichen Unternehmen sowie Transparenz  dieser 
Unternehmen verstanden. Angestrebt wird eine Balance zwischen unternehmerischen, am wirt-
schaftlichen Erfolg der Unternehmen orientierten und den kommunalen, am Gemeinwohl ausge-
richteten Zielen.  
 
Nach der Stadtwirtschaftsstrategie ist d er Darmstädter Beteiligungskodex eine konsequente Wei-
terentwicklung des Beteiligungsmanagements. Die Transparenz und Vernetzung der Beteiligungen 
werden ausgebaut, Chancenpotentiale können erschlossen werden und die frühzeitige Identifika-
tion und der Umgang mit Gefährdungspotentialen werden erleichtert. 
 
Der Kodex soll die Unternehmensführung positiv beeinflussen. So können mangelnde Transparenz, 
fehlendes Risikobewusstsein und nachlässige Kontrolle komplexer wirtschaftlicher Zusammen-
hänge und Abhängigkeiten z. B. als Ursachen von Finanzmarkt- und Wirtschaftskrisen identifiziert 
werden. 
 
Mit der erstmaligen Überarbeitung des Beteiligungskodex in 2014 wurden neue Entwicklungen der 
Public Corporate Governance berücksichtigt, z. B. Compliance und gleichberechtigte Berücksichti-
gung von Frauen und Männern. 
 
Mit der Überarbeitung des Beteiligungskodex  in 2018 wurde die Transparenz der Unternehmens-
führung weiter erhöht und zudem erfolgte eine größere Betonung der gesellschaftlichen Verant-
wortung der Unternehmen (Corporate Social Responsibility), u. a. durch die hinreichende Unabhän-
gigkeit von Aufsichtsgremiumsmitgliedern und Aufnahme eines sachkundigen externen Mitglieds 
in jedes Aufsichtsgremium sowie die Berücksichtigung der Grundsätze des Hessischen Gleichbe-
rechtigungsgesetzes.  
 
Durch die Überarbeitung des Beteiligungskodex in 2022 erfolgte u. a. eine stärkere Einbindung der 
ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit in das unternehmerische Handeln der Geschäftsleitung 
und in die Überwachung des Aufsichtsgremiums, eine stärkere Digitalisierung  sowie eine verbes-
serte Resilienz der Geschäftsmodelle der Unternehmen. Zudem soll die Geschäftsleitung für eine

Darmstädter Beteiligungskodex 
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diskriminierungsfreie und gleichstellungsfördernde Kultur im Unternehmen sowie für eine markt-
gerechte Entlohnung ihrer Beschäftigten und Entgeltgleichheit sorgen.  
 
Ein zentraler Schwerpunkt der Überarbeitung des Beteiligungskodex in 2025 liegt auf der Erhöhung 
der Transparenz bei der Vergütung von Geschäftsleitung und Aufsichts gremium. Ein weiterer we-
sentlicher Aspekt der Überarbeitung ist es, die Unternehmen in die Lage zu versetzen, potenzielle 
Risiken frühzeitig zu identifizieren und wirksam gegenzusteuern durch die konsequente Weiterent-
wicklung des Risikofrüherkennungs- und des internen Kontroll systems. Darüber hinaus soll die 
Überarbeitung dazu beitragen, die Wirtschaftsförderung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt gezielt 
zu stärken, indem die Unternehmen ermutigt werden, ihren Möglichkeiten entsprechend aktiv mit-
zuwirken. Zudem sind für ein Mehr an Effizienz und aufgrund von Gesetzesänderungen einige Emp-
fehlungen entfallen. 
 
 
B Geltungsbereich 
 
Als Beteiligung im Sinne des Darmstädter Beteiligungskodex werden neben den Personen-  und 
Kapitalgesellschaften, wie GmbH & Co. KG bzw. GmbH und AG, auch die Eigenbetriebe als Sonder-
vermögen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie Zweckverbände, bei denen die Wissenschafts-
stadt Darmstadt gemeinsam mit maximal einer weiteren Gebietskörperschaft Mitglied ist, gesehen. 
Diese Definition ist unabhängig von der juristischen Definition einer Beteiligung. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wirkt darauf hin, dass der Darmstädter Beteiligungskodex für die 
Beteiligungen der Stadtwirtschaft , an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar oder 
mittelbar mehr als 50 % der Anteile hält, eine verbindliche Grundlage darstellt.  
 
Den Unternehmen der Stadtwirtschaft, an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar 
oder mittelbar zu 50 % oder weniger beteiligt ist, wird das Regelwerk zur Anwendung empfohlen. 
Dies gilt insbesondere, wenn die Anteilsmehrheit in der Summe Gebietskörperschaften zusteht. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex spiegelt die Willensbildung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
für ihre Stadtwirtschaft wider.  
 
Die Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungskodex sind durch die Verwendung des Wortes "soll" 
gekennzeichnet und unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt „Entsprechenserklärung“

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 6 - 
aufgeführt. Die Beteiligungen können von den Empfehlungen abweichen, sind aber verpflichtet, 
dies transparent zu machen und zu erläutern. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex verzichtet auf die Wiedergabe von Regelungen, die als gelten-
des Recht ohnehin von den Unternehmen zu  beachten sind. Für die Aufsichtsgremiumsmitglieder 
werden diesbezüglich regelmäßige Weiterbildungsmöglichkeiten durch das Beteiligungsmanage-
ment angeboten. 
 
Der Kodex verzichtet zudem auf Empfehlungen zum Anteilseigner und zur Anteilseignerversamm-
lung. 
 
 
C Ziele 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex soll zu einer verantwortungsvollen, zielgerichteten und nach-
haltigen Unternehmensführung im Sinne von Unter nehmensleitung, -steuerung und -transparenz 
anhalten. Dazu zählt, dass d ie Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsgremiums dem 
Unternehmenswohl verpflichtet sind und bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen 
verfolgen noch Geschäftschancen für sich nutzen dürfen, die dem Unternehmen zustehen.  
Des Weiteren soll der Kodex die Umsetzung der Stadtwirtschaftsstrategie fördern. 
 
Darüber hinaus werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: 
 
• Beschreibung der Anforderungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt an  Beteiligungen der 
Stadtwirtschaft und ihren Organen, um  
o die effiziente Erfüllung der städtischen Aufgaben zu gewährleisten und  
o die Qualität in der Wahrnehmung der Aufsichtsmandate zu sichern.  
 
• Unterstützung einer effizienten Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsgremium und der 
Geschäftsleitung. 
 
• Förderung des Informationsflusses zwischen Beteiligungen der Stadtwirtschaft und dem Be-
teiligungsmanagement. 
 
• Nachhaltige Wertschöpfung im Interesse des langfristigen Unternehmenswohls.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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• Steigerung von Transparenz und Vertrauen der Öffentlichkeit in Entscheidungen von Politik, 
Verwaltung, Beteiligungsmanagement und Beteiligungsunternehmen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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2. Teil: Entsprechenserklärung 
 
Die Entsprechenserklärung soll über den Stand der Umsetzung der nachstehenden Empfehlungen 
für eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Unternehmensführung im Sinne von Unterneh-
mensleitung, –steuerung und – transparenz Auskunft geben. Die Beteiligungen können von den 
Empfehlungen abweichen, haben dies jedoch transparent zu machen und zu erläutern. In der jähr-
lich von der Geschäftsleitung und, sofern vorhanden, gemeinsam mit dem Aufsichtsgremium abzu-
gebenden Entsprechenserklärung ist zu bestätigen, dass den Empfehlungen des Darmstädter Be-
teiligungskodex im vorangegangenen Berichtszeitraum entsprochen wurde bzw. mit Begründung 
zu erläutern, in welchen Punkten hiervon abgewichen wurde („comply or explain“). Bei Erläuterung 
der Abweichung ist auch darüber zu informieren, ob künftig eine Änderung angestrebt wird. Eine 
begründete Abweichung von einer Kodexempfehlung kann im Interesse einer guten Unterneh-
mensführung liegen. 
 
Das Beteiligungsmanagement wird die Entsprechenserklärungen aller Beteiligungen , die ih m im 
Rahmen der jährlichen Berichterstattung für den Beteiligungsbericht von den Unternehmen zu 
überlassen sind, auswerten, in komprimierter Form im Beteiligungsbericht veröffentlichen und im 
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der Vorstellung des Beteiligungsberichts 
präsentieren. Die Veröffentlichung umfasst nicht solche Erläuterungen zu Abweichungen vom Ko-
dex, die seitens der Ausstelle nden einer Entsprechenserklärung in dieser als im Unternehmensin-
teresse geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind. Den Unternehmen wird empfohlen, auf 
Nachfrage die aktuelle Entsprechenserklärung  sowie die Entsprechenserklärungen der zurücklie-
genden fünf Jahre zur Verfügung zu stellen bzw. auf ihrer Homepage – soweit eine solche vorhan-
den ist – zu veröffentlichen und nicht mehr aktuelle Erklärungen mindestens fünf Jahre lang auf der 
jeweiligen Homepage zugänglich zu halten.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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A Aufsichtsgremium 
 
Als Aufsichtsgremium gelten im Folgenden Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Betriebskommission und Zweckverbandsver-
sammlung. 
 
Die Beteiligung hat kein Aufsichtsgremium. Dementsprechend ist der Abschnitt A der Entsprechens-
erklärung nicht relevant. 
 
 
I. Zusammensetzung 
 
1. Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der 
Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen oder 
sich diese durch angebotene Schulungen und Informationsveranstaltungen für Mitglieder von 
Aufsichtsgremien aneignen bzw. diese vertiefen.  
 
2. Das Unternehmen bzw. das Beteiligungsmanagement soll die Mitglieder des Aufsichtsgremi-
ums bei ihrem Neuantritt des Mandats angemessen unterstützen. 
 
3. Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen hinreichend unabhängig* sein, die Aufgaben eines 
Mitgliedes des Aufsichtsgremiums wahrzunehmen.  
* Ein Mitglied des Aufsichtsgremiums ist im Sinn dieser Empfehlung als unabhängig anzusehen, wenn es selbst 
oder ihm nahestehende Personen oder Unternehmen in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der 
Gesellschaft oder deren Organen steh en. Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das 
Aufsichtsgremiumsmitglied oder die ihm nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die 
Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. 
Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, Dezernenten und Dezernentinnen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
Vertreterinnen und Vertreter des Beteiligungsmanagements und des Landkreises Darmstadt -Dieburg sowie Ge-
schäftsleitungsmitglieder sind hiervon ausgenommen. 
 
4. Jedes Aufsichtsgremium soll mindestens ein sachkundiges externes Mitglied haben. Bei der 
Besetzung soll dessen Sachkunde aus der Branche herrühren und/oder Funktionsbereichen 
des Unternehmens zugeordnet werden können. Diese Funktion kann auch ein Geschäftslei-
tungsmitglied des Mutterunternehmens oder eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Beteili-
gungsmanagements wahrnehmen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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5. Dem Aufsichtsgremium sollen keine ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung angehören. 
Falls davon abgewichen wird, dürfen ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung frühestens 
3 Jahre nach Beendigung ihrer Geschäftsleitungstätigkeit dem Aufsichtsgremium angehören. 
 
6. Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums soll auf eine Beteiligung von Frauen und 
Männern zu gleichen Anteilen hingewirkt werden.  
Hinweis: Für die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter des Aufsichtsgremiums gelten die entsprechenden 
gesetzlichen Regelungen. Die Regelungen zur gesetzlichen Geschlechterquote werden berücksichtigt. 
Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums statt, wird die 
Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
7. Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seines 
Mandats genügend Zeit zur Verfügung steht. Insgesamt sollen von einem Mitglied des Auf-
sichtsgremiums maximal 5 Mandate in Aufsichtsgremien unmittelbarer und mittelbarer Be-
teiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden, wobei ein Aufsichts-
gremiumsvorsitz doppelt zählt. 
Ausnahme: Dezernenten und Dezernentinnen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Vertreterinnen und Vertreter des 
Beteiligungsmanagements und des Landkreises Darmstadt -Dieburg sowie Geschäftsleitungsmitglieder des Mut-
terunternehmens. 
 
8. Das Aufsichtsgremium soll einmal pro Amtsperiode die Wirksamkeit seiner Aufgaben und die 
seiner Ausschüsse beurteilen. Das Aufsichtsgremium soll die Umsetzung der hierzu von ihm 
beschlossenen Maßnahmen überwachen. 
Hinweis: Gilt nur für HEAG, ENTEG A AG, bauverein AG, HEAG mobilo GmbH  und Eigenbetrieb für kommunale Auf-
gaben und Dienstleistungen (EAD). Für andere Gesellschaften wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
9. Sachverständige oder Auskunftspersonen sollen vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden 
des Aufsichtsgremiums nur zu einzelnen Gegenständen und auf den erforderlichen Umfang 
beschränkt hinzugezogen werden. 
Ausnahme: Teilnahme des Beteiligungsmanagements auf Wunsch des Beteiligungsdezernenten bzw. der Beteili-
gungsdezernentin sowie Prokuristinnen und Prokuristen, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter, Juristinnen  und 
Juristen o. a. des Unternehmens mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums. 
 
10. Die Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Stadtwirtschaft 
sollen ihr Mandat niederlegen, wenn sie das Amt, das Grundlage für ihre Wahl oder Entsen-
dung in das Aufsichtsgremium war, nicht mehr ausüben.

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II. Aufgaben und Zuständigkeiten 
 
11. Das Aufsichtsgremium soll über eine Geschäftsordnung verfügen. 
 
12. Das Aufsichtsgremium soll der Geschäftsleitung eine Geschäftsordnung geben, die insbeson-
dere die Ressortzuständigkeiten einzelner Geschäftsleitungsmitglieder, die der Gesamtge-
schäftsleitung vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit 
bei Geschäftsleitungsbeschlüssen (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regelt . Die Ge-
schäftsleitung kann dazu dem Aufsichtsgremium ggf. einen Vorschlag unterbreiten. 
Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
13. Sofern nicht bereits d ie Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgre-
mium bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften oder Maßnahmen, die die Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich verändern oder verändern kön-
nen, nur mit seiner vorherigen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Der  Zuständig-
keitskatalog soll in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung festgelegt werden und in re-
gelmäßigen Abständen auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden.  
 
14. Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll d as Aufsichtsgre-
mium unter Festlegung geeigneter Wertgrenzen für die jeweilige Gesellschaft in  der Ge-
schäftsordnung für die Geschäftsleitung bestimmen, dass folgende Geschäfte seiner vorheri-
gen Zustimmung bedürfen: 
 
1. Änderung der Grundsätze der Geschäftspolitik und wesentliche Änderung oder Erweiterung der Geschäftsfel-
der, sofern nicht ohnehin geltendes Recht, 
 
2. Verabschiedung der Unternehmensplanung bestehend aus einer Erfolgs-, Bilanz-, Investitions-*, Kapitalfluss- 
sowie Personalplanung sowie wesentliche Änderungen der Unternehmensplanung, 
 
3. Geplante Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von _ ___ EUR be-
dürfen zusätzlich der Einzelzustimmung des Aufsichtsgremiums, 
 
4. Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von ____ EUR, die nicht in den 
Planungen des Unternehmens enthalten sind,  
 
5. Errichtung, Erwerb, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen, 
 
6. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grund-
stücken ab einer Höhe von ______ EUR,

Darmstädter Beteiligungskodex 
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7. Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen im Sinne des §  291 ff.  AktG  
(Ausnahme: Eigenbetrieb und Zweckverband), 
 
8. Bestellung von Sicherheiten für Dritte, wie zum Beispiel Grundsicherheiten, Bürgschaften oder Patronatser-
klärungen ab einer Höhe von ____ EUR, 
 
9. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von über ____ EUR, 
 
10. Verzicht auf fällige Ansprüche und Abschluss von Vergleichen ab einer Höhe von ____ EUR, 
 
11. Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, 
 
zusätzlich bei einschlägigen Beteiligungsverhältnissen: 
 
12. Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen, sofern sie für die 
Gesellschaft oder die unmittelbare Beteiligung von wesentlicher Bedeutung sind,  
 
13. Aufstellung von strategisch relevanten Konzernrichtlinien. 
 
 *Zu den Investitionen zählen die Zugänge zu den immateriellen Vermögensgegenständen, Sachanlagen und Finanzanlagen. Dazu zählen auch 
 die Gewährung von langfristigen Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte . 
 
15. Je nach Unternehmensgegenstand und Lage des  Unternehmens soll das Aufsichtsgremium 
weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen beschließen. Handlungsmaxime 
ist hierbei, Risiken für das Unternehmen und – soweit möglich – auch für die Wissenschafts-
stadt Darmstadt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und abzuwenden. 
Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch gegeben 
ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
16. Das Aufsichtsgremium soll die Informations - und Berichtspflichten der Gesch äftsleitung an 
das Aufsichtsgremium eindeutig festlegen.  
Hinweis: Siehe auch Abschnitt B Geschäftsleitung  / 2.3. Liegt eine Geschäftsordnung für das Aufsichtsgremium 
vor, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
17. Das Aufsichtsgremium soll die in der Regel schriftlich abzufassenden Informationen und Be-
richte von der Geschäftsleitung einfordern, intensiv würdigen, dazu in Sitzungen Stellung 
nehmen und in einen intensiven Dialog mit der Geschäftsleitung treten.

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18. Das Aufsichtsgremium soll im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf achten, dass die 
operativen Ziele, die das Unternehmen verfolgt, den strategischen Zielen der Wissenschafts-
stadt Darmstadt nicht widersprechen, soweit dem vorrangige Unternehmensinteressen nicht 
entgegenstehen. 
Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch gegeben 
ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
19. Die Überwachung und Beratung durch das Aufsichtsgremium umfassen insbesondere auch 
wirtschaftliche, soziale und ökologische Belange. 
 
20. Das Aufsichtsgremium soll dafür Sorge tragen, dass Sitzungen und Beschlussfassungen digital 
durchgeführt werden können. 
 
21. Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums soll in einem Geschäftsjahr mindestens an der Hälfte 
der Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmen. 
Hinweis: Bei Eigenbetrieben und Zweckverbänden ist die Teilnahme durch Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter  
hinzuzurechnen. 
 
22. Sofern im Aufsichtsgremium Ausschüsse gebildet wurden, dienen diese der effektiven Vor-
bereitung der Aufsichtsgremiumssitzung und sollen keine Entscheidungskompetenz haben. 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann 
als erfüllt angesehen. 
 
23. Die bzw. der jeweilige Ausschussvorsitzende soll in der Aufsichtsgremiumssitzung über die 
Ausschussarbeit berichten. 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann 
als erfüllt angesehen. 
 
24. In mitbestimmten Aufsichtsgremien sollen die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt die Sitzungen des Aufsichtsgremiums gesondert, ggf. mit Mitgliedern 
der Geschäftsleitung, vorbereiten. Die Vorbereitung der Vertreterinnen bzw. Vertreter der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt soll durch das Beteiligungsmanagement erfolgen. 
Ausnahme: HEAG, Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, deren Aufsichtsgremium fakultativ ist – unabhängig davon, 
ob die Vertreterinnen bzw. Vertreter durch das Beteiligungsmanagement vorbereitet werden oder nicht. Die Emp-
fehlung wird dann als erfüllt angesehen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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25. Das Aufsichtsgremium soll bei Bedarf ohne die Geschäftsleitung tagen. 
Ausnahme: Eigenbetriebe, Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
26. Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums haben die Vertraulichkeit umfassend zu wahren. Sie 
dürfen Informationen nur unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht entsprechend 
§§ 116 S. 2, 394, 395 AktG weitergeben. 
 
 
III. Aufgaben und Zuständigkeiten der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums 
 
27. Die bzw. der Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll zwischen den Sitzungen mit der Geschäfts-
leitung und dem Beteiligungsmanagement regelmäßig Kontakt halten und mit ihnen Fragen 
der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung , der Risikolage, des Risikomanage-
ments und der Compliance des Unternehmens unter Berücksichtigung der Stadtwirtschafts-
strategie beraten. 
 
28. Die bzw. der Aufsichtsgremiumsvorsitzende ist über wichtige Ereignisse, die für die Beurtei-
lung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher 
Bedeutung sind, unverzüglich durch die Geschäftsleitung zu informieren. Die bzw. der Auf-
sichtsgremiumsvorsitzende soll sodann das Aufsichtsgremium unterrichten und erforderli-
chenfalls eine außerordentliche Aufsichtsgremiumssitzung einberufen. 
 
29. Sofern das Aufsichtsgremium für die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsleitung zuständig 
ist, soll im Vorfeld derartiger Entscheidungen eine Erö rterung der bzw. des Aufsichtsgremi-
umsvorsitzenden mit dem Beteiligungsmanagement erfolgen. 
Ausnahme: HEAG 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, deren Aufsichtsgremium nicht für die Bestellung der Mit-
glieder der Geschäftsleitung zuständig ist. Die Empfehlung wird dann gleichwohl als erfüllt angesehen. 
 
30. Sofern ein Personalausschuss vorhanden ist, soll die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsgre-
miums zugleich den Vorsitz dieses Ausschusses übernehmen. 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann 
als erfüllt angesehen. 
 
31. Den Vorsitz anderer Ausschüsse soll die  bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nicht 
übernehmen. 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann 
als erfüllt angesehen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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32. Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass es für die im 
Aufsichtsgremium beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich 
einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt. 
 
33. Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll die bzw. der Vorsitzende des bisherigen Auf-
sichtsgremiums das neue Gremium über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse 
informieren. 
Hinweis: Hat im Geschäftsjahr kein Wechsel des Aufsichtsgremiums stattgefunden, wird die Empfehlung als erfüllt 
angesehen. 
 
 
IV. Interessenkonflikt 
Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Aufsichtsgremiumsmitglied aufgrund 
persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unternehmen oder 
Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. 
 
34. Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt sollen bei ihren Entscheidun-
gen die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen. 
 
35. Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei we-
sentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. 
 
36. Jedes Aufsichtsgremiumsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund 
einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Ge-
schäftspartnern entstehen können, der  bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums ge-
genüber offenlegen. Die bzw. der Vorsitzende informiert bei Vorliegen eines Interessenkon-
flikts das Aufsichtsgremium. 
 
37. Das Aufsichtsgremium soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversammlung über aufge-
tretene Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und deren Behandlung 
informieren. 
Ausnahme: Eigenbetriebe, Zweckverbände sowie GmbH und GmbH & Co. KG,  soweit deren Gesellschaftsvertrag 
die Anwendung von § 52 Abs. 1 GmbHG  i. V. m. § 171 AktG  nicht vorsieht. Die Empfehlung wird hier als erfüllt 
angesehen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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38. Ein Aufsichtsgremiumsmitglied soll in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu 
dem Unternehmen oder deren Geschäftsleitung stehen, die einen wesentlichen und nicht nur 
vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. 
 
39. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichts-
gremiumsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. 
Hinweis: Liegen keine Interessenkonflikte vor, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
40. Berater-, Kredit- und sonstige Dienstleistungsverträge eines Mitgliedes oder ihr bzw. ihm na-
hestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung 
bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. 
Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. 
Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehörige  und in häuslicher Gemeinschaft lebende 
Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied des Aufsichtsgremiums oder dessen Familienmitglied wesentlicher 
Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist.  
Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Aufsichtsgremiumsmitglied oder 
die ihm nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl 
fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsichtsgremiumsmitglied oder 
einer ihm nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 
 
 
V. Vergütung 
 
41. Die Vergütung einschließlich Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen der Aufsichtsgre-
miumsmitglieder ist individualisiert im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht auszuweisen.  
Hinweis: Sollte die Veröffentlichung nicht wie vorstehend erfolgen, wird sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt im 
Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dafür einsetzen, die Vergütung des Aufsichtsgremiums zu streichen. 
Sofern die Mitglieder des Aufsichtsgremiums keine Vergütung erhalten, wird diese Empfehlung als erfüllt angese-
hen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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B  Geschäftsleitung 
 
Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Anteilseignerversammlung die 
Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. 
 
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesell-
schafterin an einer GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft selbst ist nicht operativ tätig. Daher sind die Empfehlun-
gen 48, 49, 51-53, und 58 sowie der Abschnitt V. für diese Verwaltungs-GmbH nicht relevant. 
 
Persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ist die entsprechende Ver-
waltungs-GmbH. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, welche für die  Verwaltungs-GmbH bestellt 
sind, sind auch als organschaftliche Vertreterinnen bzw. Vertreter in dieser GmbH & Co. KG tätig. Daher sind 
für diese GmbH & Co. KG die Abschnitte I., III. und IV. nicht relevant. 
 
 
I. Zusammensetzung 
 
42. Die Geschäftsleitung soll aus mindestens zwei Personen bestehen. 
Einzelvertretungsbefugnis soll grundsätzlich nicht erteilt werden , es sei denn , es liegt ein begründeter Einzelfall 
vor; dies gilt auch für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Insich geschäfts gem. § 181 BGB. Sofern bei 
Eigenbetrieben und nach den Kriterien des §  267 HGB kleinen Beteiligungsunternehmen aufgrund des Umfangs 
der Geschäftstätigkeit im Einzelfall nur eine Person für die Geschäftsleitung bestellt wird, soll im Sinne des Vier-
Augen-Prinzips entsprechend der Rechtsform eine stellvertretende Geschäftsleitung bzw. eine Prokuristin oder ein 
Prokurist (gilt nicht für Eigenbetri ebe) eingesetzt und im Innenverhältnis auf eine besondere Kontrolle der Ge-
schäftsleitungstätigkeit durch Aufsichtsgremium bzw. Gesellschafterversammlung geachtet werden. 
 
43. Die Erstbestellung von Geschäftsleitungsmitgliedern soll auf 3 Jahre beschränkt sein. 
Ausnahme: Bereits vor Beginn des Geschäftsjahres bestehende Verträge. Die Empfehlung ist hier als erfüllt anzu-
sehen. 
 
44. Bei einer neu abzuschließenden Verlängerung der Amtszeit von Geschäftsleitungsmitgliedern 
soll diese jeweils nur für höchstens 5 Jahre und höchstens ein Jahr sowie spätestens 8 Monate 
vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. 
Ausnahme: Bereits bestehende unbefristete Verträge. Die Empfehlung ist hier als erfüllt anzusehen. 
 
45. Bei der Besetzung der Geschäftsleitung soll im Rahmen von Eignung, Befähigung und fachli-
cher Leistung eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern erfolgen.  
Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Neu- bzw. Wiederbesetzung der Geschäftsleitung statt, wird die Empfehlung 
als erfüllt angesehen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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46. Neuabschlüsse und Verlängerungen von Anstellungsverträgen mit Geschäftsleitungsmitglie-
dern sollen nur erfolgen, wenn das jeweilige Geschäftsleitungsmitglied der Veröffentlichung 
seiner Bezüge zustimmt und dies vertraglich fixiert wird. 
Hinweis: Fanden im Geschäftsjahr keine Neuabschlüsse und/oder Verlängerungen von Anstellungsverträgen statt, 
wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
47. Als Altersgrenze für Geschäftsleitungsmitglieder soll das jeweilige gesetzliche Rentenein-
trittsalter eingehalten werden. 
 
 
II. Aufgaben und Zuständigkeiten 
 
48. Die Geschäftsleitung soll bei ihren Entscheidungen die Belange der Anteilseignerinnen und  
-eigner, ihrer Beschäftigten und der sonstigen dem Unternehmen verbundenen Gruppen  
(stakeholder) berücksichtigen. 
 
49. Die Ziele der jeweils gültigen Stadtwirtschaftsstrategie sollen mitberücksichtigt werden. 
Hinweis: Wenn die Ziele keinen Widerspruch zu den Unternehmenszielen darstellen, wird die Empfehlung als er-
füllt angesehen. 
 
50. Die Geschäftsleitung soll für ein wirksames internes Kontrollsystem sowie ein angemessenes 
Risikomanagement und -controlling im Unternehmen sorgen; im Falle bestandsgefährdener 
Entwicklungen (einschließlich Angriffe auf IT -Infrastruktur) geeignete Gegenmaßnahmen 
ergreifen und unverzüglich dem  Aufsichtsgremium bzw. den Gesellschaftern Bericht 
erstatten.

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51. Die Information des Aufsichtsgremiums ist Aufgabe der Geschäftsleitung. Das Aufsichtsgre-
mium hat jedoch seinerseits sicherzustellen, dass es angemessen informiert wird. Die Be-
richtspflicht gegenüber dem Aufsichtsgremium soll - sofern nicht ohnehin zwingendes Recht 
- sich im Inhalt und Turnus bei allen Rechtsformen nach § 90 AktG richten. Diese soll alle für 
das Unternehmen relevanten Fragen insbesondere der Strategie, der Planung, der Geschäfts-
entwicklung, der Risikolage (einschließlich sozialer und ökologischer Belange), des Risikoma-
nagements und der Compliance sowie Berichte über unterjährige Geschäfte von wesentlicher 
Bedeutung und über die Tochterunternehmen umfassen. Die Geschäftsleitung geht auf Ab-
weichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und vereinbarten Zielen un-
ter Angabe von Gründen ein. Das Aufsichtsgremium kann jederzeit zusätzliche Informationen 
von der Geschäftsleitung verlangen. 
Hinweis: Hat das Unternehmen kein Aufsichtsgremium , wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen , soweit an 
die Gesellschafter berichtet wird. 
 
52. Die Geschäftsleitung soll dem Beteiligungsmanagement nach Verabschiedung in den Gre-
mien ihre Fünfjahresplanung zur Verfügung stellen. Dabei ist das erste Planjahr quartalsscharf 
zu unterteilen. 
 Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
53. Die Geschäftsleitung soll jeweils spätestens 6 Wochen nach Ende des ersten, zweiten und 
dritten Quartals dem Beteiligungsmanagement einen aussagekräftigen Quartalsbericht zur 
Verfügung stellen. Darin sollen eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie unternehmensspe-
zifische Kennzahlen – für das zweite und dritte Quartal jeweils mit der entsprechenden Hoch-
rechnung und Kommentierung – enthalten sein.  
 
54. Die Geschäftsleitung stellt dem Beteiligungsmanagement ihren Jahres- und ggf. Konzernab-
schluss bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung. Sollte bis zu diesem Zeit-
punkt kein testierter Jahresabschluss vorliegen, sind vorläufige Daten zu liefern. 
 
55. Die Geschäftleitung soll dem Beteiligungsmanagement fristgerecht Informationen zu geplan-
ten Veränderungen gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 HGO (Errichtung, Erweiterung, Übernahme 
und Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an diesen, Umwand-
lung der Rechtsform) zur Prüfung und Weiterleitung an das Referat Stadtwirtschaftskoordina-
tion vorlegen. 
Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben, wird diese Empfehlung als 
erfüllt angesehen.

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56. Die Geschäftsleitung soll dafür Sorge tragen, dass  
 
− die Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beachtet werden.  
 
− der Darmstädter Beteiligungskodex Anwendung findet, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittel-
bar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. 
 
− bei Neugründungen unabhängig von der Rechtsform  ein Aufsichtsgremium mit kommunalen Mitgliedern 
entsprechend den Beteiligungsverhältnissen bei wirtschaftlich bedeutenden Beteiligungen, insbesondere 
bei einer Bilanzsumme über 50 Mio. EUR, eingerichtet wird.  
Sofern ein Aufsichtsgremium nicht eingerichtet wird, soll jedenfalls sichergestellt sein, dass Geschäfte die-
ser Gesellschaft, die nach Art und Umfang bei der Muttergesellschaft der Zustimmung ihres Aufsichtsgre-
miums unterliegen würden, dem Aufsichtsgremium der Muttergesellschaft zur Beschlussfassung vorgelegt 
werden. Dies umfasst zumindest die Fünfjahresplanung der Gesellschaft sowie von der Planung abwei-
chende Investitionen. 
 
− sofern rechtlich durchführbar,  von der Möglichkeit, Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt in das Aufsichtsgremium zu entsenden, möglichst umfassend Gebrauch gemacht und dies in den 
Satzungen der Unternehmen entsprechend  festgesetzt wird. Dies gilt auch entsprechend bei mittelbaren 
Mehrheitsbeteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Maßgabe, dass der/die Entsendeberech-
tigte das zwischengeschaltete Unternehmen ist. 
 
57. Sofern sich Änderungen oder Ergänzungen bei den Stammdaten, Organen, Beteiligungen, 
Finanzdaten, gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen oder Verträgen, steuerlichen Verhältnis-
sen sowie Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz der drei letzten Geschäftsjahre ergeben, 
sollen diese dem Beteiligungsmanagement unmittelbar mitgeteilt werden.  
Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben , wird diese Empfehlung als 
erfüllt angesehen. 
 
58. Die Geschäftsleitung soll , soweit rechtlich zulässig, die Ziele der  Wirtschaftsförderung, der 
Bestandssicherung und der Neuansiedlung von Unternehmen in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und der Region unterstützen. 
 
 
III. Interessenkonflikt 
Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Geschäftsleitungsmitglied aufgrund 
persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unternehmen oder 
Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist.

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59. Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsgremium  gegenüber 
unverzüglich offenlegen und die anderen Geschäftsleitungsmitglieder hierüber informieren. 
 
60. Geschäfte eines Geschäftsleitungsmitglieds oder ihm nahestehender Personen oder Unter-
nehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unter-
nehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das Auf-
sichtsgremium entscheiden. 
Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehörige und in häuslicher Gemeinschaft lebende 
Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied der Geschäftsleitung  oder ein Familienmitglied wesentlicher Ge-
sellschafter oder in leitender Funktion tätig ist.  
Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Geschäftsleitungsmitglied oder 
die ihm nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl 
fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Geschäftsleitungsmit glied oder 
einer ihm nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 
 
61. Geschäftsleitungsmitglieder sollen entgeltliche Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichts-
mandate, nur mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums übernehmen. Bei Eigenbetrieben soll 
die entgeltliche Nebentätigkeit gegenüber dem Aufsichtsgremium offengelegt werden, da 
die Genehmigung durch die Dezernentin oder Disziplinarvorgesetzte bzw. den Dezernenten 
oder Disziplinarvorgesetzten erfolgt.  
 
62. Die Wahrnehmung von Ehrenämtern oder sonstigen Nebentätigkeiten durch Geschäftslei-
tungsmitglieder, die nicht vergütet werden, soll dem Aufsichtsgremium gegenüber offenge-
legt werden. 
 
 
IV. Vergütung 
 
63. Im Anstellungsvertrag sollen die vom zuständigen Organ definierten Eckpunkte für die Ent-
lohnung der Geschäftsleitung festgelegt werden. 
Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine vertraglichen Änderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als erfüllt 
angesehen. 
 
64. Die Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsleitung sollen keine Dynamisierung (z. B. 
Tariflohnentwicklung, Verbraucherpreisindex) der vereinbarten Festvergütung vorsehen.

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65. Die Vergütung der Geschäftsleitung sol l neben fixen auch variable Vergütungsbestandteile 
mit einer entsprechenden schriftlichen Zielvereinbarung, die messbare Ziele enthält, haben. 
 
66. Die Zielvereinbarungen sollen auch Ziele im Sinne der Stadtwirtschaftsstrategie mitberück-
sichtigen. 
 
67. Die Einzelbezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung (Gesamtjahresbrutto nach den für die 
Aufstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens relevanten Rechtsnormen)  sollen im 
Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden. 
 
 
V. Führung 
 
Die Beteiligung hat kein eigenes Personal. Daher sind die Empfehlungen 68-70, 72, 73, 75, 76, 78 -83 für 
diese nicht relevant. 
 
Die Beteiligung hat kein operatives Geschäft. Daher ist der Abschnitt V. für diese nicht relevant. 
 
68. Die Geschäftsleitung soll ein Leitbild formulieren.  
Hinweis: Hat das Mutterunternehmen diese Aufgabe übernommen, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
69. Die Geschäftsleitung soll eine gleichstellungsfördernde, tolerante und diskriminierungsfreie 
Kultur im Unternehmen mit gleichen Entwicklungschancen ohne Ansehen der ethnischen Her-
kunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder 
der sexuellen Identität ermöglichen. Darüber hinaus soll sie dafür Sorge tragen, dass eine 
diskriminierungsfreie Alltagskultur auf allen Ebenen, einschließlich eines diskriminierungs-
freien Sprachgebrauchs und des Schutzes vor sexueller Belästigung, stattfindet. 
 
70. Die Geschäftsleitung soll jeder bzw. jedem der Beschäftigten die Unternehmensziele vermit-
teln.  
 
71. Die Geschäftsleitung soll geeignete Maßnahmen im Unternehmen ergreifen, um resilientere 
Geschäftsmodelle zu schaffen, damit das Unternehmen erheblichen Veränderungen der Kun-
dennachfrage, der Wettbewerbslandschaft, des technologischen Wandels und des regulato-
rischen Umfelds widerstehen kann. Dies umfasst auch die Nutzung von Künstlicher Intelli-
genz.

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72. Das Unternehmen soll den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern. Dazu soll u. a. auch die 
Förderung und Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements der Beschäftigten gehören. 
 
73. Die Geschäftsleitung soll messbare Zielvorgaben zur Umsetzung und Realisierung des Unter-
nehmensgegenstands für die Beschäftigten des Unternehmens und der Tochter-, Enkel- oder 
weiter nachgelagerten Beteiligungsgesellschaften definieren. 
 
74. Die Geschäftsleitung soll die Zusammenarbeit in der Stadtwirtschaft fördern, um gemeinsam 
Synergien zu identifizieren und zu nutzen. 
 
75. Die Geschäftsleitung soll ein betriebliches Vorschlagswesen einrichten und über das Ergebnis 
dem Aufsichtsgremium berichten.  
Hinweis: Hat das Mutterunternehmen diese Aufgabe übernommen, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
76. Die Geschäftsleitung soll eine gute Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung zum 
Wohle des Unternehmens und der Beschäftigten praktizieren.  
Hinweis: Wenn keine Arbeitnehmervertretung gegeben ist, dann wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
77. Die Geschäftsleitung soll sich dafür einsetzen, mögliche Menschenrechts- und Umweltrechts-
verletzungen ihrer direkten Lieferanten zu vermeiden. 
Hinweis: Unterfällt das Unternehmen dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), dann wird die Empfehlung 
als erfüllt angesehen. 
 
78. Es soll eine Richtlinie zur Compliance und Antikorruption geben. Beschäftigten soll auf geeig-
nete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im 
Unternehmen zu geben. 
Hinweis: Hat das Mutterunternehmen diese Aufgabe übernommen, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
79. Die Geschäftsleitung soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch geeignete Maßnah-
men fördern. Dazu gehören Flexibilisierung der Arbeitszeit, mobiles Arbeiten sowie auch ge-
eignete Kinderbetreuungsmöglichkeiten. 
 
80. Die Geschäftsleitung soll die Zahlung einer marktgerechten tarifvertraglich vereinbarten Ent-
lohnung der Beschäftigten sowie Entgeltgleichheit für Frauen und Männer für gleiche Arbeit 
im Unternehmen sicherstellen. 
Hinweis: Werden außertariflich Beschäftigte marktgerecht entlohnt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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81. Die Geschäftsleitung soll bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf 
Vielfalt (Diversity) achten und im Rahmen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung 
für eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern Sorge tragen.  
Hinweis: Fand im Geschäftsjahr kein e Besetzung von Führungspositionen statt, wird die Empfehlung als erfüllt 
angesehen. 
 
82. Die Geschäftsleitung soll darauf hinwirken, dass bei allen für Menschen mit Behinderungen 
relevanten Projekten (z. B. Bauprojekte) die Rechte von Menschen mit Behinderung berück-
sichtigt werden und beispielsweise die bzw. der Behindertenbeauftragte des Unternehmens 
bzw. der Muttergesellschaft eingebunden wird. 
 
83. Die Geschäftsleitung soll die Gesundheit der Beschäftigten schützen, fördern und für einen 
gesunden Lebensstil sensibilisieren.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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C Rechnungslegung und Abschlussprüfung 
 
Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung die Aufgaben 
und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. 
1  
 
84. Unabhängig vom Grad und der Höhe der Beteiligung sollen die Anteilseigner innen und  
-eigner in den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen verankern, dass sich die Abschlussprü-
fung auch auf die Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 1 HGrG erstreckt sowie der Wissenschafts-
stadt Darmstadt und dem zuständigen überörtlichen Prüforgan  die Befugnisse gemäß § 54 
HGrG eingeräumt werden. 
Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
85. Die Prüfung nach § 53 HGrG soll im Rahmen der Jahresabschlussprüfung erfolgen, es sei denn, 
es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor. 
Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
86. Die Feststellung des Jahresabschlusses soll innerhalb der ersten 8 Monate erfolgen. 
 
87. Das Aufsichtsgremium oder die bzw. der Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll Prüfungsschwer-
punkte für die Abschlussprüfung festlegen. 
Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
88. Nach 5 Jahren soll ein Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nicht nur des Prüfungs-
teams) erfolgen. 
 
89. Bei dem Wechsel der Prüfungsgesellschaft sollen zur Auswahl der neuen Prüfungsgesellschaft 
mindestens 3 Angebote eingeholt werden. 
Hinweis: Fand im Geschäftsjahr kein Wechsel der Prüfungsgesellschaft statt, wird die Empfehlung als erfüllt ange-
sehen.

2025/0314

7579 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
03.12.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlu ng 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Rechtsamt - 
Stadtwirtschaftskoordina
tion 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassu ng Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0314 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Überarbeitung des Darmstädter Beteiligungskodex für die Mehrheits -Beteiligungen 
der Stadtwirtschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt und deren Organe  
 
Vorlage vom: 25.11.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die 5. Fassung des Darmstädter Beteiligungskodex wird beschlossen. 
2. Im Rahmen seines Geltungsbereichs ist der Darmstädter Beteiligungskodex in seiner 5. Fassung 
einheitliche Handlungslinie für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft und deren Organe.  
3. Die 5. Fassung des Darmstädter Beteiligungskodex wird mit Beschlussfassung durch die 
Stadtverordnetenversammlung wirksam. 
4. Die Entsprechenserklärungen der Beteiligungen für das Geschäftsjahr 2025 sind auf Basis 
dieser 5. Fassung abzugeben. 
 
 
Anlagen: Darmstädter Beteiligungskodex_Lesemodus  
Darmstädter Beteiligungskodex_Änderungsmodus

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.11.2025 
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im Jahr 2012 zur weiteren Verbesserung von 
Unternehmensleitung, -steuerung und -transparenz den "Darmstädter Beteiligungskodex" 
eingeführt.  
 
Der Kodex beschreibt die Anforderungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt an di e 
Beteiligungen der Stadtwirtschaft und deren Organe. Damit soll die Erfüllung der städtischen 
Aufgaben gewährleistet werden und die Qualität in der Wahrnehmung der Aufsichtsmandate 
gesichert bleiben. Er unterstützt eine effiziente Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichts-
gremium und dem Geschäftsleitungsorgan und fördert den Informationsfluss zwischen den 
Beteiligungen der Stadtwirtschaft und dem Beteiligungsmanagement. Darüber hinaus soll die 
Transparenz und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Entscheidungen von Politik, Verwaltung, 
Beteiligungsmanagement und Beteiligungsunternehmen gesteigert werden.  
 
Mit der Einführung des Kodex in 2012 zählt Darmstadt somit zu den ersten Kommunen in 
Hessen, die diese Herausforderung angenommen und umgesetzt haben.  
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex ist Teil einer guten Corporate Governance (Grundsätze 
der Unternehmensführung und -kontrolle) der Beteiligungsunternehmen, mit der eine 
nachhaltige, an Werten und Grundsätzen orientierte, wirksame und verantwortungsvolle 
Unternehmensführung und auch -kontrolle gemeint ist.  
 
Nun wurde der Kodex erneut in Zusammenarbeit mit dem Referat Stadtwirtschafts -
koordination von der HEAG überarbeitet.  
 
Ein zentraler Schwerpunkt der aktuellen Überarbeitung des Beteiligungskodex liegt auf der 
Erhöhung der Transparenz bei der Vergütung von Geschäftsleitung und Aufsichtsgremium. 
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Überarbeitung ist es, die Beteiligungen in die Lage zu 
versetzen, potenzielle Risiken frühzeitig zu identifizieren und wirksam gegenzusteuern durch 
die konsequente Weiterentwicklun g des Risikofrüherkennungs - und des internen Kontroll -
systems. Darüber hinaus soll die Überarbeitung dazu beitragen, die Wirtschaftsförderung in 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt gezielt zu stärken, indem die Beteiligungen ermutigt 
werden, ihren Möglichkeite n entsprechend aktiv mitzuwirken. Zudem sind für ein Mehr an 
Effizienz und aufgrund von Gesetzesänderungen einige Empfehlungen entfallen.  
 
Zur besseren Orientierung im Kodex wurden die Empfehlungen mit fortlaufenden Nummern 
versehen. 
 
Gemäß Beteiligungsber icht für das Geschäftsjahr 2024 wendeten von insgesamt 78 Beteili -
gungen der Stadtwirtschaft, die mehrheitlich im Besitz der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
sind und damit in den Geltungsbereich des Beteiligungskodex fallen, 75 Beteiligungen den 
Kodex an. Zude m wenden vier weitere Beteiligungen freiwillig den Darmstädter Beteiligungs -
kodex an. Damit haben für das Geschäftsjahr 2024 insgesamt 79 Beteiligungen eine Ent spre-
chenserklärung abgegeben. Alle 79 Beteiligungen erfüllen mehr als 75 % der Empfehlungen, 
50 Beteiligungen sogar mehr als 90 % der Empfehlungen.

- 4 - 
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012 soll eine Fortent -
wicklung und Anpassung des Darmstädter Beteiligungskodex an veränderte Rahmen -
bedingungen unter Federführung der HEAG in Abstimmung mit den Verantwortlichen auf 
Stadt- und Beteiligungsseite vorgenommen und die Ergebnisse dieses Prozesses den 
städtischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt werden.  
 
Für die Beteiligungen bedeutet die Anwendung des Kodex und die damit verbunden e 
jährliche - meist weitgehend identische - Abgabe der Entsprechenserklärung einen 
überschaubaren Aufwand, insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung einer guten 
Unternehmensführung und -kontrolle der Beteiligungen für die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
und ihre Bürgerinnen und Bürger. Zur Vereinfachung der Erstellung und Abgabe der 
Entsprechenserklärung stellt die HEAG den Beteiligungen seit 2016 eine Web -Applikation zur 
Verfügung. 
 
Um den Aufwand in den Beteiligungen aufgrund der Neufassung des Kodex so  gering wie 
möglich zu halten, wird die HEAG die jeweiligen Ansprechpartner der Beteiligungen über die 
Änderungen direkt informieren.  
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschließt die überarbeitete Version des 
Darmstädter Beteiligungskodex mi t der Maßgabe, dass die Regelungen für die 
Stadtwirtschaft, insbesondere für die Mehrheitsbeteiligungen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt samt deren Organen, die Eigenbetriebe, die Stadtverordnetenversammlung, den 
Magistrat sowie die Stadtverwaltung weiterh in als einheitliche Handlungslinie gelten.  
 
Die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt in die jeweiligen Gremien entsandten 
Vertreter/innen sowie die Geschäftsleitungen der mittelbaren Beteiligungen als 
Gesellschafter ihrer Tochterunternehmen werden daher au fgefordert, im Rahmen der 
gesetzlichen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass auch die fünfte Fassung des 
Darmstädter Beteiligungskodex angewendet wird.  
 
Ziel ist es, dass in 2026 die Entsprechenserklärungen für das Geschäftsjahr 2025 auf der 
Basis dieser von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Fassung abgegeben 
werden können.  
 
Der überarbeitete Darmstädter Beteiligungskodex wird nach Beschlussfassung auf den 
Internetseiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der HEAG veröffentlicht.  
 
 
Dezernat I 
 
 
 
Hanno Benz 
Oberbürgermeister  
 
 
Anlagen

anlage 2

57028 Zeichen

Darmstädter Beteiligungskodex 
 
 
vom 13.09.2012¹ 
in der 45. Fassung vom 13.12.202210.12.2025 
 
 
 
 
 
 
 
¹ 2. Fassung vom 16.10.2014, 3. Fassung vom 01.11.2018, 4. Fassung vom 13.12.2022

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 2 - 
 
Inhaltsübersicht 
 
 
1. Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele ..................................................................................... 3  
A  Präambel ...................................................................................................................... ........ 3 
B  Geltungsbereich ............................................................................................................... .... 6 
C  Ziele ......................................................................................................................... ............. 7 
2. Teil: Entsprechenserklärung ......................................................................................................... ... 8 
A  Aufsichtsgremium .............................................................................................................. .. 9 
I. Zusammensetzung ................................................................................................................. 9 
II. Aufgaben und Zuständigkeiten ............................................................................................ 11 
III. Aufgaben und Zuständigkei ten der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums ....... 14 
IV. Interessenkonflikt ........................................................................................................ ......... 15 
V. Vergütung ............................................................................................................................. 17 
B  Geschäftsleitung .............................................................................................................. .. 18 
I. Zusammensetzung ............................................................................................................... 18 
II. Aufgaben und Zuständigkeiten ............................................................................................ 19 
III. Interesse nkonflikt ................................................................................................................. 22 
IV. Vergütung ................................................................................................................. ............ 23 
V. Führung ................................................................................................................................. 24 
C  Rechnungslegung und Abschlussprüfung .......................................................................... 27  
 
1. Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele ..................................................................................... 3  
A  Präambel ...................................................................................................................... ........ 3 
B  Geltungsbereich ............................................................................................................... .... 5 
C  Ziele ......................................................................................................................... ............. 6 
 
2. Teil: Entsprechenserklärung ......................................................................................................... ... 7 
A  Aufsichtsgremium .............................................................................................................. .. 7 
1 Zusammensetzung ................................................................................................................. 8 
2 Aufgaben und Zuständigkeiten .............................................................................................. 9 
3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums ...................... 13 
4 Interessenkonflikt ................................................................................................................. 14

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 3 - 
5 Vergütung ............................................................................................................................. 15 
B  Geschäftsleitung .............................................................................................................. .. 16 
1 Zusammensetzung ............................................................................................................... 16 
2 Aufgaben und Zuständigkeiten ............................................................................................ 17 
3 Interessenkonflikt ................................................................................................................. 20 
4 Vergütung ............................................................................................................................. 20 
5 Führung ................................................................................................................................. 21 
C  Rechnungslegung und Abschlussprüfung .......................................................................... 24  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1. Teil: Präambel, Gelt ungsbereich und Ziele 
 
 
A Präambel 
 
Die Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfordern eine gute und verantwortungsvolle 
Unternehmensführung. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich zur weit eren Verbesserung der Unternehmensleitung,  
-steuerung und -transparenz entschlosse n, eine Richtlinie unter dem Titel "Darmstädter Beteili-
gungskodex" zu erlassen. 
 
Dieser ist als einer der wichtigsten Maßnahme n der am 17. Dezember 2009 von der Stadtverord-
netenversammlung beschlossenen und zuletzt am 25.06.2020 novellierten Stadtwirtschaftsstrate-
gie und dem Beschluss vom 15. Mai 2007 zum Beteiligungsmanagement zu sehen. Zudem werden 
die Anforderungen der Kommunalaufsicht und des Landesrechnungshofes berücksichtigt.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 4 - 
Zur Erarbeitung des Darmstädter Beteiligungskodex wurde im Vorfeld der 1. Fassung ein Lenkungs-
kreis - bestehend aus dem Beteiligungsdezernenten, dem Stadtwirtschaftskoordinator und Mitglie-
dern der Stadtverordnetenversamml ung - eingerichtet, der die Interessen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt im Sinne ihrer Bürgerinnen und Bürg er verankert hat. Der Kodex ist zudem mit den 
Fachdezernentinnen und -dezernenten sowie den wesentlichen Beteilig ungen abgestimmt. Der 
Darmstädter Beteiligungskodex wurde somit in eine m Dialog mit allen Beteiligten entwickelt. Die 
HEAG Holding AG - Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (HEAG) war hierbei 
federführend tätig. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex orientiert si ch an bereits bestehen den Regelwerken. Neben 
den OECD-Prinzipien, der Richtlinie 2006/46/EG vom 14. Juni 2006, dem Abschlussbericht zur Sozi-
alen Taxonomie der EU, dem Deutschen Corporate Governance Kodex, dem Deutschen Public Cor-
porate Governance-Musterkodex und den Grundsätzen für Bundesbeteiligungen sind auch verschie-
dene Kodizes der Bundesländer und Kommunen berücksichtigt.  
 
Während der Deutsche Corporate Governance Kodex insbesondere das Vertrauen der Investorinnen 
und Investoren, der Kundinnen und Kunden, der Beschäftigten und der Öffentlichkeit in die Leitung 
und Überwachung der Unternehmen fördern will, st eht bei dem vorliegenden Kodex auch die be-
sondere Verantwortung kommunaler Unternehmen für ihre Bürgerinnen und Bürger bei der Wahr-
nehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge im Fokus. Der Kodex trägt den gesetzlichen Anforde-
rungen an die kommunale Wirtschaft Rechnung. Zu nennen sind insbesondere die Pflicht zur spar-
samen, vorsichtigen und wirtschaftlichen Hausha ltsführung sowie die gestiegenen Anforderungen 
an Aufsichtsorgane bis hin zur Aufsichtsratshaftung.  
 
Der Begriff Public Corporate Governance wird als Maßstab für gute Unternehmensführung im Sinne 
von Unternehmensleitung und -steuerung in öffe ntlichen Unternehmen sowie Transparenz dieser 
Unternehmen verstanden. Angestre bt wird eine Balance zwischen  unternehmerischen, am wirt-
schaftlichen Erfolg der Unternehmen orientiert en und den kommunalen, am Gemeinwohl ausge-
richteten Zielen.  
 
Nach der Stadtwirtschaftsstrategie ist der Darm städter Beteiligungskodex eine konsequente Wei-
terentwicklung des Beteiligungsmanagements. Die Transparenz und Vernetzung der Beteiligungen 
werden ausgebaut, Chancenpotentiale können ersc hlossen werden und die frühzeitige Identifika-
tion und der Umgang mit Gefährdungspotentialen werden erleichtert.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 5 - 
Der Kodex soll die Unternehmensführung positiv beeinflussen. So können mangelnde Transparenz, 
fehlendes Risikobewusstsein un d nachlässige Kontrolle komple xer wirtschaftlicher Zusammen-
hänge und Abhängigkeiten z. B. als Ursachen von Finanzmarkt- und Wirtschaftskrisen identifiziert 
werden. 
 
Mit der erstmaligen Überarbeitung des Beteiligungskodex in 2014 wurden neue Entwicklungen der 
Public Corporate Governance berü cksichtigt, z. B. Compliance un d gleichberechtigte Berücksichti-
gung von Frauen und Männern. 
 
Mit der Überarbeitung des Beteiligungskodex in 2018 wurde die Transparenz der Unternehmens-
führung weiter erhöht und zudem erfolgte eine größere Betonung der gesellschaftlichen Verant-
wortung der Unternehmen (Corporate Social Responsibility), u. a. durch die hinreichende Unabhän-
gigkeit von Aufsichtsgremiumsmitgliedern und Au fnahme eines sachkundigen externen Mitglieds 
in jedes Aufsichtsgremium sowie die Berücksich tigung der Grundsätze des Hessischen Gleichbe-
rechtigungsgesetzes.  
 
Durch die Überarbeitung des Beteiligungskodex in 2022 soll erfolgte u. a. eine stärkere Einbindung 
der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit in  das unternehmerische Ha ndeln der Geschäftslei-
tung und in die Überwachung des Aufsichtsgremiums, eine stärkere Digitalisierung sowie eine ver-
besserte Resilienz der Geschä ftsmodelle der Unternehmen  erfolgen. Zudem soll die Geschäftslei-
tung für eine diskriminierungsfreie und gleichstellungsfördernde Kultur im Unternehmen sowie für 
eine marktgerechte Entlohnung ihrer Beschäftigten und Entgeltgleichheit sorgen.  
 
Ein zentraler Schwerpunkt der Überarbeitung des Beteiligungskodex in 2025 liegt auf der Erhöhung 
der Transparenz bei der Vergütun g von Geschäftsleitung und Aufs ichtsgremium. Ein weiterer we-
sentlicher Aspekt der Überarbeitung ist es, die Unternehmen in di e Lage zu versetzen, potenzielle 
Risiken frühzeitig zu identifizieren und wirksam gegenzusteuern durch die konsequente Weiterent-
wicklung des Risikofrüherkennungs- und des inte rnen Kontrollsystems. Darüber hinaus soll die 
Überarbeitung dazu beitragen, die Wirtschaftsförderung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt gezielt 
zu stärken, indem die Unternehmen ermutigt werden, ihren Möglichkeiten entsprechend aktiv mit-
zuwirken. Zudem sind für ein Mehr an Effizienz und aufgrund von Gesetzesänderungen einige Emp-
fehlungen entfallen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 6 - 
 
B Geltungsbereich 
 
Als Beteiligung im Sinne des Darmstädter Bete iligungskodex werden ne ben den Personen- und 
Kapitalgesellschaften, wie GmbH & Co. KG bzw. GmbH und AG, auch die Eigenbetriebe als Sonder-
vermögen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowi e Zweckverbände, bei denen die Wissenschafts-
stadt Darmstadt gemeinsam mit maximal einer weiteren Gebietskörperschaft Mitglied ist, gesehen. 
Diese Definition ist unabhängig von der juristischen Definition einer Beteiligung. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wirkt darauf hin, dass der Darmstädter Beteiligungskodex für die 
Beteiligungen der Stadtwirtschaf t, an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar oder 
mittelbar mehr als 50 % der Anteile hält, eine verbindliche Grundlage darstellt.  
 
Den Unternehmen der Stadtwirtsch aft, an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar 
oder mittelbar zu 50 % oder weniger beteiligt ist, wird das Regelwerk zur Anwendung empfohlen. 
Dies gilt insbesondere, wenn die Anteilsmehrheit in der Summe Gebietskörperschaften zusteht. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex spiegelt die Willensbildung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
für ihre Stadtwirtschaft wider.  
 
Die Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungskodex sind durch die Verwendung des Wortes "soll" 
gekennzeichnet und unter dem nachfolgenden Glie derungspunkt „Entsprechenserklärung“ aufge-
führt. Die Beteiligungen können von den Empfehlung en abweichen, sind aber verpflichtet, dies 
transparent zu machen und zu erläutern. 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex verzichtet auf die Wiedergabe von Regelungen, die als gelten-
des Recht ohnehin von den Unternehmen zu beacht en sind. Für die Aufsichtsgremiumsmitglieder 
werden diesbezüglich regelmäßige Weiterbildun gsmöglichkeiten durch da s Beteiligungsmanage-
ment angeboten. 
 
Der Kodex verzichtet zudem auf Empfehlungen zum Anteilseigner und zur Anteilseignerversamm-
lung.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 7 - 
 
C Ziele 
 
Der Darmstädter Beteiligungskodex soll zu einer verantwortungsvollen, zielgerichteten und nach-
haltigen Unternehmensführung im Sinne von Unte rnehmensleitung, -steuerung und -transparenz 
anhalten. Dazu zählt, dass die Mitglieder der Geschä ftsleitung und des Aufsichtsgremiums dem 
Unternehmenswohl verpflichtet sind und bei ih ren Entscheidungen wede r persönliche Interessen 
verfolgen noch Geschäftschancen für sich nutzen dürfen, die dem Unternehmen zustehen.  
Des Weiteren Dabei soll der Kodex die Umsetzung der Stadtwirtschaftsstrategie fördern. 
 
Darüber hinaus werden insbesondere folgende Ziele verfolgt: 
 
 Beschreibung der Anforderungen der Wissensch aftsstadt Darmstadt an Beteiligungen der 
Stadtwirtschaft und ihren Organen, um  
o die effiziente Erfüllung der städtischen Aufgaben zu gewährleisten und  
o die Qualität in der Wahrnehmung der Aufsichtsmandate zu sichern.  
 
 Unterstützung einer effizienten Zusammena rbeit zwischen dem Aufsichtsgremium (z. B. 
dem Aufsichtsrat) und der Geschäftsleitung (z. B. dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung). 
 
 Förderung des Informationsflusses zwischen Beteiligungen der Stadtwirtschaft und dem Be-
teiligungsmanagement. 
 
 Nachhaltige Wertschöpfung im Interesse des langfristigen Unternehmenswohls.  
 
 Steigerung von Transparenz und Vertrauen der Öffentlichkeit in Entscheidungen von Politik, 
Verwaltung, Beteiligungsmanagement und Beteiligungsunternehmen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 8 - 
2. Teil: Entsprechenserklärung 
 
Die Entsprechenserklärung soll über den Stand der Umsetzung der nachst ehenden Empfehlungen 
für eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Unternehmensführung im Sinne von Unterneh-
mensleitung, –steuerung und –transparenz Ausk unft geben. Die Beteiligungen können von den 
Empfehlungen abweichen, haben dies jedoch transparent zu machen und zu erläutern. In der jähr-
lich von der Geschäftsleitung und, sofern vorhanden, gemeinsam mit dem Aufsichtsgremium abzu-
gebenden Entsprechenserklärung ist zu bestätig en, dass den Empfehlungen des Darmstädter Be-
teiligungskodex im vorangegange nen Berichtszeitraum entsprochen wurde bzw. mit Begründung 
zu erläutern, in welchen Punkten hiervon abgewichen wurde („comply or explain“). Bei Erläuterung 
der Abweichung ist auch darüber zu  informieren, ob künftig eine Änderung angestrebt wird. Eine 
begründete Abweichung von einer Kodexempfehl ung kann im Interesse einer guten Unterneh-
mensführung liegen. 
 
Das Beteiligungsmanagement wird die Entspreche nserklärungen aller Beteiligungen, die ihm im 
Rahmen der jährlichen Berichterstattung für de n Beteiligungsbericht von den Unternehmen zu 
überlassen sind, auswerten, in komprimierter Form  im Beteiligungsbericht veröffentlichen und im 
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Ra hmen der Vorstellung de s Beteiligungsberichts 
präsentieren. Die Veröffentlichung umfasst nicht solche Erläuterungen zu Abweichungen vom Ko-
dex, die seitens der Ausstellenden einer Entsprec henserklärung in dieser als im Unternehmensin-
teresse geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind. Den Unternehmen wird empfohlen, auf 
Nachfrage die aktuelle Entsprechenserklärung so wie die Entsprechenserklärungen der zurücklie-
genden fünf Jahre zur Verfügung zu stellen bzw. auf ihrer Homepage – soweit eine solche vorhan-
den ist – zu veröffentlichen und nicht mehr aktuelle Erklärungen mindestens fünf Jahre lang auf der 
jeweiligen Homepage zugänglich zu halten.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 9 - 
A Aufsichtsgremium 
 
Als Aufsichtsgremium gelten im Folgen den Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Betr iebskommission und Zweckverbandsver-
sammlung. 
 
Die Beteiligung hat kein Aufsichtsgremium. Dementsprechend ist der Abschnitt A der Entsprechens-
erklärung nicht relevant. 
 
 
I. Zusammensetzung 
 
1. Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der 
Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen oder 
sich diese durch angebotene Schulungen und Informationsveranstaltungen für Mitglieder von 
Aufsichtsgremien aneignen bzw. diese vertiefen.  
 
2. Das Unternehmen bzw. das Beteiligungsmanagement soll die Mitglieder des Aufsichtsgremi-
ums bei ihrem Neuantritt des Mandats angemessen unterstützen. 
 
3. Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen hinreichend unabhängig* sein, die Aufgaben eines 
Mitgliedes des Aufsichtsgremiums wahrzunehmen.  
* Ein Mitglied des Aufsichtsgremiums ist im Sinn dieser Empfehlung als unabhängig an zusehen, wenn es selbst 
oder ihm nahestehende Personen oder Unternehmen in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der 
Gesellschaft oder deren Organen stehen. Hiervon ausgen ommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das 
Aufsichtsgremiumsmitglied oder die ihm nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die 
Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. 
Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, Dezernenten und Dezernentinnen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
Vertreterinnen und Vertreter des Beteiligungsmanagemen ts und des Landkreises Da rmstadt-Dieburg sowie Ge-
schäftsleitungsmitglieder sind hiervon ausgenommen. 
 
4. Jedes Aufsichtsgremium soll mindestens ein sach kundiges externes Mitglied haben. Bei der 
Besetzung soll dessen Sachkunde aus der Branch e herrühren und/oder Funktionsbereichen 
des Unternehmens zugeordnet werden können. Diese Funktion kann auch ein Geschäftslei-
tungsmitglied des Mutterunternehmens oder eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Beteili-
gungsmanagements wahrnehmen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 10 - 
5. Dem Aufsichtsgremium sollen keine ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung angehören. 
Falls davon abgewichen wird, dürfen ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung frühestens 
3 Jahre nach Beendigung ihrer Geschäftsleitungstätigkeit dem Aufsichtsgremium angehören. 
 
6. Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsgremium s soll auf eine Beteiligung von Frauen und 
Männern zu gleichen Anteilen hingewirkt werden.  
Hinweis: Für die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertret er des Aufsichtsgremiums gelten die entsprechenden 
gesetzlichen Regelungen. Die Regelungen zur gesetzlichen Geschlechterquote werden berücksichtigt. 
Hinweis: Fand im Geschäftsjahr kein e Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums statt, wird die 
Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
1.7 Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen einen breiten Teil der Darmstädter Gesellschaft 
abbilden. 
 
7. Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seines 
Mandats genügend Zeit zur Verfügung steht. Insgesamt sollen von einem Mitglied des Auf-
sichtsgremiums maximal 5 Mandate in Aufsicht sgremien unmittelbarer und mittelbarer Be-
teiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden, wobei ein Aufsichts-
gremiumsvorsitz doppelt zählt. 
Ausnahme: Dezernenten und Dezernentinnen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Vertreterinnen und Vertreter des 
Beteiligungsmanagements und des Landkreises Darmstad t-Dieburg sowie Geschäftsleitungsmitglieder des Mut-
terunternehmens. 
 
8. Das Aufsichtsgremium und seine etwaigen Ausschüsse sollen einmal pro Amtsperiode die 
Wirksamkeit seiner Aufgaben und die seiner Ausschüsse beurteilenQualität und Effizienz ihrer 
Tätigkeiten überprüfen. Das Aufsichtsgremium soll die Umsetzung der hierzu von ihm be-
schlossenen Maßnahmen überwachen. 
Hinweis: Gilt nur für HEAG, ENTEGA AG, bauverein AG, HEAG mobilo GmbH , Klinikum Darmstadt GmbH und Eigen-
betrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD). Für andere Gesellschaften wird die Empfehlung als 
erfüllt angesehen. 
 
9. Sachverständige oder Auskunftspersonen sollen vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden 
des Aufsichtsgremiums nur zu einzelnen Gegens tänden und auf den erforderlichen Umfang 
beschränkt hinzugezogen werden. 
Ausnahme: Teilnahme des Beteiligungsmanagements auf Wunsch des Beteiligungsdezernenten bzw. der Beteili-
gungsdezernentin sowie Prokuristinne n und Prokuristen, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter, Juristinnen und 
Juristen o. a. des Unternehmens mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums.

Darmstädter Beteiligungskodex 
 - 11 - 
10. Die Vertreterinnen und Vertreter der Wissensch aftsstadt Darmstadt und der Stadtwirtschaft 
sollen ihr Mandat niederlegen, wenn sie das Amt, das Grundlage für ihre Wahl oder Entsen-
dung in das Aufsichtsgremium war, nicht mehr ausüben. 
 
 
II. Aufgaben und Zuständigkeiten 
 
2.1 Die Satzung soll bestimmen, dass die Anteilse ignerversammlung auch die Mitglieder des Auf-
sichtsgremiums entlasten soll (entsprechend AktG). 
Ausnahme: Eigenbetriebe, Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
11. Das Aufsichtsgremium soll über eine Geschäftsordnung verfügen. 
 
12. Das Aufsichtsgremium soll der Geschäftsleitung eine Geschäftsordnung geben, die insbeson-
dere die Ressortzuständigkeiten einzelner Gesc häftsleitungsmitglieder, die der Gesamtge-
schäftsleitung vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit 
bei Geschäftsleitungsbeschlüssen (Einstimmigkei t oder Mehrheitsbeschluss) regelt. Die Ge-
schäftsleitung kann dazu dem Aufsichtsgremium ggf. einen Vorschlag unterbreiten. 
Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
13. Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgre-
mium bestimmen, dass bestimmte Arten von Ge schäften oder Maßnahmen, die die Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich verändern oder verändern kön-
nen, nur mit seiner vorherigen Zustimmung  vorgenommen werden dürfen. Der Zuständig-
keitskatalog soll in der Geschäftsordnung der Ge schäftsleitung festgelegt werden und in re-
gelmäßigen Abständen auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden.  
 
14. Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgre-
mium unter Festlegung geeigneter Wertgrenze n für die jeweilige Gesellschaft in der Ge-
schäftsordnung für die Geschäftsleitung bestimmen, dass folgende Geschäfte seiner vorheri-
gen Zustimmung bedürfen: 
 
1. Änderung der Grundsätze der Geschäftspolitik und wesentliche Änderung oder Erweiterung der Geschäftsfel-
der, sofern nicht ohnehin geltendes Recht, 
 
2. Verabschiedung der Unternehmensplanung bestehend aus einer Erfolgs-, Bilanz-, Investitions-*, Kapitalfluss- 
sowie Personalplanung sowie wesentliche Änderungen der Unternehmensplanung,

Darmstädter Beteiligungskodex 
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3. Geplante Investitionen*, Desinvestitionen und Finanz ierungsmaßnahmen ab einer Höhe von ____ EUR be-
dürfen zusätzlich der Einzelzustimmung des AufsichtsratesAufsichtsgremiums, 
 
4. Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von ____ EUR, die nicht in den 
Planungen des Unternehmens enthalten sind,  
 
5. Errichtung, Erwerb, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen, 
 
6. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grund-
stücken ab einer Höhe von ______ EUR, 
 
7. Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen im Sinne des § 291 ff. AktG  
(Ausnahme: Eigenbetrieb und Zweckverband), 
8. Bestellung von Sicherheiten für Dritte, wie zum Beispiel Grundsicherheiten, Bürgschaften oder Patronatser-
klärungen ab einer Höhe von ____ EUR, 
 
9. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von über ____ EUR, 
 
10. Verzicht auf fällige Ansprüche und Abschluss von Vergleichen ab einer Höhe von ____ EUR, 
 
11. Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, 
 
zusätzlich bei einschlägigen Beteiligungsverhältnissen: 
 
12. Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen, sofern sie für die 
Gesellschaft oder die unmittelbare Beteiligung von wesentlicher Bedeutung sind,  
 
13. Aufstellung von strategisch relevanten Konzernrichtlinien. 
 
 *Zu den Investitionen zählen die Zugänge zu den immateriellen Vermögensgegenständen, Sachanlagen und Finanzanlagen. Dazu zählen auch 
 die Gewährung von langfristigen Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte. 
 
15. Je nach Unternehmensgegenstand und Lage des Unternehmens soll das Aufsichtsgremium 
weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen beschließen. Handlungsmaxime 
ist hierbei, Risiken für das Unternehmen und – soweit möglich – auch für die Wissenschafts-
stadt Darmstadt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und abzuwenden. 
Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch gegeben 
ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
16. Das Aufsichtsgremium soll die Informations- un d Berichtspflichten der Geschäftsleitung an 
das Aufsichtsgremium eindeutig festlegen.  
Hinweis: Siehe auch Abschnitt B Geschäftsleitung / 2.3. Liegt eine Geschäftsordnung für den das Aufsichtsrat Auf-
sichtsgremium vor, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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17. Das Aufsichtsgremium soll die in der Regel sc hriftlich abzufassenden Informationen und Be-
richte von der Geschäftsleitung einfordern, in tensiv würdigen, dazu in Sitzungen Stellung 
nehmen und in einen intensiven Dialog mit der Geschäftsleitung treten. 
 
18. Das Aufsichtsgremium soll im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf achten, dass die 
operativen Ziele, die das Unternehmen verfolgt, den strategischen Zielen der Wissenschafts-
stadt Darmstadt nicht widersprechen, soweit dem vorrangige Unternehmensinteressen nicht 
entgegenstehen. 
Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch gegeben 
ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
19. Die Überwachung und Beratung durch das Aufs ichtsgremium umfassen insbesondere auch 
Nachhaltigkeitsfragenwirtschaftliche, soziale und ökologische Belange.. 
 
20. Das Aufsichtsgremium soll dafür Sorge tragen, dass Sitzungen und Beschlussfassungen digital 
durchgeführt werden können. 
 
2.12 Das Aufsichtsgremium soll sich - im Rahmen  der gesetzlichen Möglichkeiten - aktiv für die 
Umsetzung des Darmstädter Beteiligungskodex einsetzen. 
 
21. Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums soll in ei nem Geschäftsjahr mindestens an der Hälfte 
der Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmen. 
Hinweis: Bei Eigenbetrieben und Zweckverbänden ist die Teilnahme durch Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter 
hinzuzurechnen. 
 
22. Sofern im Aufsichtsgremium Ausschüsse gebild et wurden, dienen diese der effektiven Vor-
bereitung der Aufsichtsgremiumssitzung und sollen keine Entscheidungskompetenz haben. 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen,  die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann 
als erfüllt angesehen. 
 
23. Die bzw. der jeweilige Ausschussvorsitzende so ll in der Aufsichtsgremiumssitzung über die 
Ausschussarbeit berichten. 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen,  die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann 
als erfüllt angesehen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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24. In mitbestimmten Aufsichtsgremien sollen die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt die Sitzungen des Aufsichtsgremiums gesondert, ggf. mit Mitgliedern 
der Geschäftsleitung, vorbereite n. Die Vorbereitung der Vertreterinnen bzw. Vertreter der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt soll durch das Beteiligungsmanagement erfolgen. 
Ausnahme: HEAG, Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, deren Aufsichtsrat Aufsichtsgremium fakultativ ist – unab-
hängig davon, ob die Vertreterinnen bzw. Vertreter durch das Beteiligungsmanagement vorbereitet werden oder 
nicht. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. 
 
25. Das Aufsichtsgremium soll bei Bedarf ohne die Geschäftsleitung tagen. 
Ausnahme: Eigenbetriebe, Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
2.18 Das Aufsichtsgremium soll gemeinsam mit der Geschäftsleitung für eine langfristige Nachfol-
geplanung sorgen. 
Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
26. Die Mitglieder des Aufsicht sgremiums haben die Vertraulichk eit umfassend zu wahren. Sie 
dürfen Informationen nur unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht entsprechend 
§§ 116 S. 2, 394, 395 AktG weitergeben. 
 
 
III. Aufgaben und Zuständigkeiten der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums 
 
27. Die bzw. der Aufsichtsgremiumsvorsitzende so ll zwischen den Sitzungen mit der Geschäfts-
leitung und dem Beteiligungsmanagement regelmäßig Kontakt halten und mit ihnen Fragen 
der Strategie, der Planung, der Geschäftsent wicklung, der Risikolage, des Risikomanage-
ments und der Compliance des Unternehmens un ter Berücksichtigung der Stadtwirtschafts-
strategie beraten. 
 
28. Die bzw. der Aufsichtsgremiumsvorsitzende ist über wichtige Ereignisse, die für die Beurtei-
lung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher 
Bedeutung sind, unverzüglich durch die Geschäft sleitung zu informieren. Die bzw. der Auf-
sichtsgremiumsvorsitzende soll sodann das Au fsichtsgremium unterrichten und erforderli-
chenfalls eine außerordentliche Aufsichtsgremiumssitzung einberufen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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29. Sofern das Aufsichtsgremium für die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsleitung zuständig 
ist, soll im Vorfeld derartiger Entscheidungen eine Erörterung der bzw. des Aufsichtsgremi-
umsvorsitzenden mit dem Beteiligungsmanagement erfolgen. 
Ausnahme: HEAG 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, deren Aufsichtsgremium nicht für die Bestellung der Mit-
glieder der Geschäftsleitung zuständig ist. Die Empfehlung wird dann gleichwohl als erfüllt angesehen. 
 
30. Sofern ein Personalausschuss vorhanden ist, soll  die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsgre-
miums zugleich den Vorsitz dieses Ausschusses übernehmen. 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen,  die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann 
als erfüllt angesehen. 
 
31. Den Vorsitz anderer Ausschüsse soll die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nicht 
übernehmen. 
Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen,  die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann 
als erfüllt angesehen. 
 
3.6 Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsgremi ums soll dessen Mitglieder auf ihre Verschwie-
genheitsverpflichtung und auf deren Einhaltung hinweisen. 
 
32. Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass es für die im 
Aufsichtsgremium beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich 
einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt. 
 
33. Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll die bzw. der Vorsitzende des bisherigen Auf-
sichtsgremiums das neue Gremium über gefasst e und noch nicht durchgeführte Beschlüsse 
informieren. 
Hinweis: Hat im Geschäftsjahr kein Wechsel des Aufsichtsgremiums stattgefunden, wird die Empfehlung als erfüllt 
angesehen. 
 
 
IV. Interessenkonflikt 
Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen,  wenn ein Aufsichtsgremiumsmitglied aufgrund 
persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit  zu anderen Gesellschaften, Unternehmen oder 
Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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34. Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt sollen bei ihren Entscheidun-
gen die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen. 
 
35. Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Orga nfunktion oder Beratungsaufgaben bei we-
sentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. 
 
36. Jedes Aufsichtsgremiumsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund 
einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Ge-
schäftspartnern entstehen können, der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums ge-
genüber offenlegen. Die bzw. der Vorsitzende informiert bei Vorliegen eines Interessenkon-
flikts das Aufsichtsgremium. 
 
37. Das Aufsichtsgremium soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversammlung über aufge-
tretene Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und deren Behandlung 
informieren. 
Ausnahme: Eigenbetriebe, Zweckverbände sowie GmbH und GmbH & Co. KG, soweit deren Gesellschaftsvertrag 
die Anwendung von § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 171 AktG  nicht vorsieht. Die Empfehlung wird hier als erfüllt 
angesehen. 
38. Ein Aufsichtsgremiumsmitglied soll in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu 
dem Unternehmen oder deren Geschäftsleitung stehen, die einen wesentlichen und nicht nur 
vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. 
 
39. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichts-
gremiumsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. 
Hinweis: Liegen keine Interessenkonflikte vor, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
40. Berater-, Kredit- und sonstige Dienstleistungsverträge eines Mitgliedes oder ihr bzw. ihm na-
hestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung 
bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. 
Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. 
Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familien angehörige und in häuslich er Gemeinschaft lebende 
Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied des Aufsichtsgremiums oder dessen Familienmitglied wesentlicher 
Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist.  
Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Aufsichtsgremiumsmitglied oder 
die ihm nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl 
fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsichtsgremiumsmitglied oder 
einer ihm nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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V. Vergütung 
 
41. Die Vergütung einschließlich Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen der Aufsichtsgre-
miumsmitglieder soll ist individualisiert im Jahresabs chluss und Beteiligungsbericht ausge-
wiesen werdenauszuweisen.  
Hinweis: Sollte die Veröffentlichung nicht wie vorstehend erfolgen, wird sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt im 
Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dafür einsetzen, die Vergütung des Aufsichtsgremiums zu streichen. 
Sofern die Mitglieder des Aufsichtsgremiums keine Vergütung erhalten, wird diese Empfehlung als erfüllt angese-
hen.

Darmstädter Beteiligungskodex 
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B  Geschäftsleitung 
 
Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eing erichtet ist, nimmt die Anteilseignerversammlung die 
Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. 
 
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung al s persönlich haftende und geschäftsführende Gesell-
schafterin an einer GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft selbst ist nicht operativ tätig. Daher sind die Punkte 2.1-
2.8, 2.10Empfehlungen 48, 49, 51-53, und 58 sowie der Abschnitt 5 V. für diese Verwaltungs-GmbH nicht 
relevant. 
 
Persönlich haftende und geschäftsführende Gesellscha fterin der GmbH & Co. KG ist die entsprechende Ver-
waltungs-GmbH. Die Geschäftsführerinnen und Geschäfts führer, welche für die Verwaltungs-GmbH bestellt 
sind, sind auch als organschaftliche Vertreterinnen bzw. Vertreter in dieser GmbH & Co. KG tätig. Daher sind 
für diese GmbH & Co. KG die Abschnitte 1I., 3 III. und 4 IV. nicht relevant. 
 
I. Zusammensetzung 
 
42. Die Geschäftsleitung soll aus mindestens zwei Personen bestehen. 
Einzelvertretungsbefugnis soll grundsätzlich nicht erteilt werden, es sei denn, es liegt ein begründeter Einzelfall 
vor; dies gilt auch für die Erteilung einer Befreiung vo m Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB. Sofern bei 
Eigenbetrieben und nach den Kriterien des § 267 HGB kleinen Beteiligungsunternehmen aufgrund des Umfangs 
der Geschäftstätigkeit im Einzelfall nur eine Person für di e Geschäftsleitung bestellt wird, soll im Sinne des Vier-
Augen-Prinzips entsprechend der Rechtsform eine stellvertretende Geschäftsleitung bzw. eine Prokuristin oder ein 
Prokurist (gilt nicht für Eigenbetriebe) eingesetzt und im Innenverhältnis auf eine besondere Kontrolle der Ge-
schäftsleitungstätigkeit durch Aufsichtsgremium bzw. Gesellschafterversammlung geachtet werden. 
 
43. Die Erstbestellung von Geschäftsleitungsmitgliedern soll auf 3 Jahre beschränkt sein. 
Ausnahme: Bereits vor Beginn des Geschäftsjahres bestehende Verträge. Die Empfehlung ist hier als erfüllt anzu-
sehen. 
 
44. Bei einer neu abzuschließenden Verlängerung der Amtszeit von Geschäftsleitungsmitgliedern 
soll diese jeweils nur für höchstens 5 Jahre und höchstens ein Jahr sowie spätestens 8 Monate 
vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. 
Ausnahme: Bereits bestehende unbefristete Verträge. Die Empfehlung ist hier als erfüllt anzusehen. 
 
45. Bei der Besetzung der Geschäftsleitung soll im Rahmen von Eignung, Befähigung und fachli-
cher Leistung eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern erfolgen.  
Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Neu- bzw. Wiederbesetzung der Geschäftsleitung statt, wird die Empfehlung 
als erfüllt angesehen.

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46. Neuabschlüsse und Verlängerungen von Anstellu ngsverträgen mit Geschäftsleitungsmitglie-
dern sollen nur erfolgen, wenn das jeweilige Geschäftsleitungsmitglied der Veröffentlichung 
seiner Bezüge zustimmt und dies vertraglich fixiert wird. 
Hinweis: Fanden im Geschäftsjahr keine Neuabschlüsse und/oder Verlängerungen von Anstellungsverträgen statt, 
wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
47. Als Altersgrenze für Geschäftsleitungsmitglie der soll das jeweilige gesetzliche Rentenein-
trittsalter eingehalten werden. 
 
 
II. Aufgaben und Zuständigkeiten 
 
48. Die Geschäftsleitung soll bei ihren Entscheidu ngen die Belange der Anteilseignerinnen und  
-eigner, ihrer Beschäftigten und der sons tigen dem Unternehmen verbundenen Gruppen  
(stakeholder) berücksichtigen. 
 
49. Die Ziele der jeweils gültigen Stadtwirtschaftsstrategie sollen mitberücksichtigt werden. 
Hinweis: Wenn die Ziele keinen Widerspruch zu den Unternehmenszielen darstellen, wird die Empfehlung als er-
füllt angesehen. 
 
2.3 Die Geschäftsleitung soll die mit sozialen und ökologischen Themen verbundenen wesent-
lichen Risiken und Chancen für das Unternehmen identifizieren und bewerten. 
 
50. Die Geschäftsleitung  soll für ein wirksames internes Kontrollsystem sowie ein angemessenes 
Risikomanagement und -controlling im Untern ehmen sorgen; im Falle bestandsgefährdener 
Entwicklungen (einschließlich Angriffe auf IT-Infrastruktur) geeignete Gegenmaßnahmen 
ergreifen und unverzüglich dem Aufsichtsg remium bzw. den Gesellschaftern Bericht 
erstatten. 
 
51. Die Information des Aufsichtsgremiums ist Aufg abe der Geschäftsleitung. Das Aufsichtsgre-
mium hat jedoch seinerseits sicherzustellen, dass es angemessen informiert wird. Die Be-
richtspflicht gegenüber dem Aufsichtsgremium soll - sofern nicht ohnehin zwingendes Recht 
- sich im Inhalt und Turnus bei allen Rechtsformen nach § 90 AktG richten. Diese soll alle für 
das Unternehmen relevanten Fragen insbesondere der Strategie, der Planung, der Geschäfts-
entwicklung, der Risikolage (einschließlich sozialer und ökologischer Belange), des Risikoma-
nagements und der Compliance sowie Berichte über unterjährige Geschäfte von wesentlicher

Darmstädter Beteiligungskodex 
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Bedeutung und über die Tochterunternehmen um fassen. Die Geschäftsleitung geht auf Ab-
weichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und vereinbarten Zielen un-
ter Angabe von Gründen ein. Das Aufsichtsgremium kann jederzeit zusätzliche Informationen 
von der Geschäftsleitung verlangen. 
Hinweis: Hat das Unternehmen keinen Aufsichtsrat, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen, soweit an die 
Gesellschafter berichtet wird. 
 
52. Die Geschäftsleitung soll dem Beteiligun gsmanagement nach Verabschiedung in den 
Gremien ihre Fünfjahresplanung zur Verfügun g stellen. Dabei ist das erste Planjahr 
quartalsscharf zu unterteilen. 
 Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
2.6 Die Geschäftsleitung soll bis Mitte  Dezember die folgenden Werte dem 
Beteiligungsmanagement zur Verfügung stellen: 
 Trendplanung: 
 Verbale Zielsetzung für Folgejahr, 5-Jahres- Planwerte zu Planungsprämissen, Kostende-
ckungsgrad, Jahresergebnis, Bilanzsumme, Eigenkapitalquote und Investitionsquote. 
 Ausnahme: Eigenbetrieb. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
2.7 Die Geschäftsleitung soll bis Mitte  Dezember die folgenden Werte dem 
Beteiligungsmanagement zur Verfügung stellen: 
 Szenarioplanung: 
 Verbale Zielsetzung für Folgejahr, szenariosp ezifische 5-Jahres-Planwerte zu Planungsprämis-
sen, Kostendeckungsgrad, Jahresergebnis.  
Ausnahme: Eigenbetrieb. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
53. Die Geschäftsleitung soll je weils spätestens 6 Wochen nach  Ende des ersten, zweiten und 
dritten Quartals dem Beteiligun gsmanagement einen aussagekräftigen Quartalsbericht zur 
Verfügung stellen. Darin sollen eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie 
unternehmensspezifische Kennzah len – für das zweite und dri tte Quartal jeweils mit der 
entsprechenden Hochrechnung und Kommentierung – enthalten sein.  
 
54. Die Geschäftsleitung stellt dem Beteil igungsmanagement ihren Jahres- und ggf. 
Konzernabschluss bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung. Sollte bis zu 
diesem Zeitpunkt kein testierter Jahresabschluss vorliegen, sind vorläufige Daten zu liefern.

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2.10 Die Geschäftsleitung soll für ein angeme ssenes Risikomanagement und -controlling im 
Unternehmen sorgen (entsprech end AktG) und regelmäßig da s Aufsichtsgremium darüber 
informieren. 
Hinweis: Hat das Mutterunternehmen diese Aufgabe übernommen, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
55. Die Geschäftleitung soll dem Beteiligungsma nagement fristgerecht Informationen zu 
geplanten Veränderungen gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 HGO (Errichtung, Erweiterung, 
Übernahme und Veräußerung von wirtschaftli chen Unternehmen sowie Beteiligung an 
diesen, Umwandlung der Rechtsform) zur Pr üfung und Weiterleitung an das Referat 
Stadtwirtschaftskoordination vorlegen. 
Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben, wird diese Empfehlung als 
erfüllt angesehen. 
 
56. Die Geschäftsleitung soll dafür Sorge tragen, dass  
 
 die Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beachtet werden.  
 
 der Darmstädter Beteiligungskodex Anwendung findet, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittel-
bar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. 
 
 dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) oder einem vergleichbaren Standard entsprochen wird, wobei 
die Anwendung durch die jeweilige Konzernmuttergesellschaft als ausreichend angesehen wird.  
 
 bei Neugründungen unabhängig von der Rechtsform ein Aufsichtsgremium mit kommunalen Mitgliedern 
entsprechend den Beteiligungsverhältnissen bei wirtsc haftlich bedeutenden Beteiligungen, insbesondere 
bei einer Bilanzsumme über 50 Mio. EUR, eingerichtet wird.  
Sofern ein Aufsichtsgremium nicht eingerichtet wird, soll jedenfalls sichergestellt sein, dass Geschäfte die-
ser Gesellschaft, die nach Art und Umfang bei der Mu ttergesellschaft der Zustimmung ihres Aufsichtsgre-
miums unterliegen würden, dem Aufsichtsgremium der Muttergesellschaft zur Beschlussfassung vorgelegt 
werden. Dies umfasst zumindest di e Fünfjahresplanung de r Gesellschaft sowie von der Planung abwei-
chende Investitionen. 
 
 sofern rechtlich durchführbar, von der Möglichkeit,  Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt in das Aufsichtsgremium zu entsenden, möglichst umfassend Gebrauch gemacht und dies in den 
Satzungen der Unternehmen entsprechend festgesetzt wi rd. Dies gilt auch entsprechend bei mittelbaren 
Mehrheitsbeteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Maßgabe, dass der/die Entsendeberech-
tigte das zwischengeschaltete Unternehmen ist.

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57. Sofern sich Änderungen oder Ergänzungen bei den Stammdaten, Orga nen, Beteiligungen, 
Finanzdaten, gesellschaftsrechtlichen Verh ältnissen oder Verträgen, steuerlichen 
Verhältnissen sowie Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz der drei letzten Geschäftsjahre 
ergeben, sollen diese dem Beteiligungsmanagement unmittelbar mitgeteilt werden.  
Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben, wird diese Empfehlung als 
erfüllt angesehen. 
 
58. Die Geschäftsleitung soll, soweit rechtlich zulässig, die Ziele der Wirtschaftsförderung, der 
Bestandssicherung und der Ne uansiedlung von Unternehmen in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und der Region unterstützen. 
 
 
III. Interessenkonflikt 
Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen,  wenn ein Geschäftsleitungsmitglied aufgrund 
persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit  zu anderen Gesellschaften, Unternehmen oder 
Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. 
 
59. Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Interesse nkonflikte dem Aufsichtsgremium gegenüber 
unverzüglich offenlegen und die anderen Geschäftsleitungsmitglieder hierüber informieren. 
 
60. Geschäfte eines Geschäftsleitungsmitglieds  oder ihm nahestehender Personen oder 
Unternehmen außerhalb der Stad twirtschaft mit der Beteilig ung bzw. einem verbundenen 
Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das 
Aufsichtsgremium entscheiden. 
Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familien angehörige und in häuslich er Gemeinschaft lebende 
Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied der Geschä ftsleitung oder ein Familienmitglied wesentlicher Ge-
sellschafter oder in leitender Funktion tätig ist.  
Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Geschäftsleitungsmitglied oder 
die ihm nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl 
fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Geschäftsleitungsmitglied oder 
einer ihm nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 
 
61. Geschäftsleitungsmitglieder sollen entgel tliche Nebentätigke iten, insbesondere 
AufsichtsratsmandateAufsichtsmandate außerhalb des Unternehmens , nur mit Zustimmung 
des Aufsichtsgremiums übernehmen. Bei Eigenbetrieben soll die entgeltliche Nebentätigkeit 
gegenüber dem Aufsichtsgremium offengeleg t werden, da die Genehmigung durch die 
Dezernentin oder Disziplinarvorgesetzte bzw. den Dezernenten oder Disziplinarvorgesetzten 
erfolgt.

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62. Die Wahrnehmung von Ehrenämtern oder  sonstigen Nebentätigkeiten durch 
Geschäftsleitungsmitglieder, die nicht ve rgütet werden, soll dem Aufsichtsgremium 
gegenüber offengelegt werden. 
 
 
IV. Vergütung 
 
63. Im Anstellungsvertrag sollen die vom zustän digen Organ definierten Eckpunkte für die 
Entlohnung der Geschäftsleitung festgelegt werden. 
Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine vertraglichen Änderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als erfüllt 
angesehen. 
 
64. Die Anstellungsverträge der Mitglieder de r Geschäftsleitung sollen keine Dynamisierung 
(z. B. Tariflohnentwicklung, Verbraucherpreisindex) der vereinbarten Festvergütung 
vorsehen. 
 
65. Die Vergütung der Geschäftsleitung soll neben fixen auch variable Vergütungsbestandteile 
mit einer entsprechenden schriftlichen Zielvereinbarung, die möglichst messbare Ziele 
enthält, haben. 
Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine Vertragsänderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als erfüllt an-
gesehen. 
 
66. Die Zielvereinbarungen sollen auch Ziele im Sinne der Stadtwirtschaftsstrategie 
mitberücksichtigen. 
Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine vertraglichen Änderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als erfüllt 
angesehen. 
 
4.4 Die Vergütungsvereinbarung soll vorsehen, dass die Bezüge im Rahm en der gesetzlichen 
Möglichkeiten herabgesetzt werden können,  wenn die Weitergewährung nach Lage der 
Gesellschaft unbillig wäre.  
Hinweis: Gilt nur für Aktiengesellschaft, GmbH und GmbH  & Co. KG. Für andere Rechtsformen ist die Empfehlung 
als erfüllt anzusehen. 
 
67. Die Einzelbezüge der Mitglieder der Geschäftsl eitung (Gesamtjahresbrutto nach den für die 
Aufstellung des Jahresabschlu sses des Unternehmens relevan ten Rechtsnormen) sollen im 
Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden.

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V. Führung 
 
Die Beteiligung hat kein eigenes Personal. Daher sind die Punkte 5.1-5.3, 5.6, 5.8-5.9, 5.11-5.16Empfehlun-
gen 68-70, 72, 73, 75, 76, 78-83 für diese nicht relevant. 
 
Die Beteiligung hat kein operatives Geschäft. Daher ist der Abschnitt 5 V. für diese nicht relevant. 
 
68. Die Geschäftsleitung soll ein Leitbild formulieren.  
Hinweis: Hat das Mutterunternehmen diese Aufgabe übernommen, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
69. Die Geschäftsleitung soll eine gleichstellung sfördernde, tolerante und diskriminierungsfreie 
Kultur im Unternehmen mit gleichen Entwic klungschancen ohne Ansehen der ethnischen 
Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters 
oder der sexuellen Identität ermöglichen. Darü ber hinaus soll sie dafür Sorge tragen, dass 
eine diskriminierungsfreie Alltagskultur auf allen Ebenen, einschließlich eines 
diskriminierungsfreien Sprachgebrauchs und des Schutzes vor sexueller Belästigung, 
stattfindet. 
 
70. Die Geschäftsleitung soll jeder bzw. jede m der Beschäftigten die Unternehmensziele 
vermitteln.  
 
71. Die Geschäftsleitung soll geeignete Maßnahmen im Unternehmen ergreifen, um resilientere 
Geschäftsmodelle zu schaffe n, damit das Unternehmen erheblichen Veränderungen der 
Kundennachfrage, der Wettbew erbslandschaft, des techno logischen Wandels und des 
regulatorischen Umfelds widerstehen kann.  Dies umfasst auch die Nutzung von Künstlicher 
Intelligenz. 
 
72. Das Unternehmen soll sich im Rahmen seiner Ziele am Gemeinwohl im Sinne des Public Value 
orientierenden gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern. Dazu soll u. a. auch die Förderung 
und Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements der Beschäftigten gehören. 
Hinweis: Neben den unternehmensspezifischen Zielen gehören beispielsweise folgende Ziele gemäß Klimabericht 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt dazu: Lokale und regionale Wertschöpfung, gesellschaftliches Engagement, Ein-
bezug der Öffentlichkeit, Förderung der Gründungsregion.

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73. Die Geschäftsleitung soll klare und messbare operative Zielvorgaben zur Umsetzung und 
Realisierung des Unternehmens gegenstands für die Beschäft igten des Unternehmens und 
der Tochter-, Enkel- oder weiter nachgelagerten Beteiligungsgesellschaften definieren. 
 
74. Die Geschäftsleitung soll die Zusammenarbeit in der Stadtwirtschaft fördern, um gemeinsam 
Synergien zu identifizieren und zu nutzen. 
 
75. Die Geschäftsleitung soll ein betriebliches Vorschlagswesen einrichten und über das Ergebnis 
dem Aufsichtsgremium berichten.  
Hinweis: Hat das Mutterunternehmen diese Aufgabe übernommen, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
76. Die Geschäftsleitung so ll eine gute Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung zum 
Wohle des Unternehmens und der Beschäftigten praktizieren.  
Hinweis: Wenn keine Arbeitnehmervertretung gegeben ist, dann wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
77. Die Geschäftsleitung soll si ch dafür einsetzen, mögliche Menschenrechts- und 
Umweltrechtsverletzungen ihrer direkten Lieferanten zu vermeiden. 
Hinweis: Unterfällt das Unternehmen dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), dann wird die Empfehlung 
als erfüllt angesehen. 
 
78. Es soll eine Richtlinie zur Compliance und Antikorruption geben. Beschäftigten soll auf 
geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße 
im Unternehmen zu geben. 
Hinweis: Hat das Mutterunternehmen diese Aufgabe übernommen, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
79. Die Geschäftsleitung soll die Vereinbark eit von Familie und Beruf durch geeignete 
Maßnahmen fördern. Dazu gehören Flexibilisieru ng der Arbeitszeit, mobiles Arbeiten sowie 
auch geeignete Kinderbetreuungsmöglichkeiten. 
 
80. Die Geschäftsleitung soll die Zahlung einer ma rktgerechten tarifvertraglich vereinbarten 
Entlohnung der Beschäftigten sowie Entgeltg leichheit für Frauen und Männer für gleiche 
Arbeit im Unternehmen sicherstellen. 
Hinweis: Werden außertariflich Beschäftigte marktgerecht entlohnt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 
 
81. Die Geschäftsleitung soll bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf 
Vielfalt (Diversity) achten und im Rahmen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung 
für eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern Sorge tragen.

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Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Besetzung von Führ ungspositionen statt, wird die Empfehlung als erfüllt 
angesehen. 
 
82. Die Geschäftsleitung soll darauf hinwirken, dass bei allen für Menschen mit Behinderungen 
relevanten Projekten (z. B. Bauprojekte) die Rechte von Menschen mit Behinderung 
berücksichtigt werden und beispielsweise die bzw. der Behindertenbeauftragte des 
Unternehmens bzw. der Muttergesellschaft eingebunden wird. 
 
83. Die Geschäftsleitung soll die Gesundheit der Beschäftigten schützen, fördern und für einen 
gesunden Lebensstil sensibilisieren.  
 
5.17 Die Geschäftsleitung soll für einen effizienten und umweltgerechten Umgang mit natürlichen 
Ressourcen Sorge tragen und bei ihren Entscheidungen dem Schutz des Klimas hohe Priorität 
einräumen.

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C Rechnungslegung und Abschlussprüfung 
 
Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingeric htet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung die Aufgaben 
und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. 
1  
1.1 Die Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse sollen nach den Vorschriften für große Ka-
pitalgesellschaften erfolgen, es sei denn, es  liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regie-
rungspräsidiums Darmstadt vor. 
 
84. Unabhängig vom Grad und der Höhe der Be teiligung sollen die Anteilseignerinnen und  
-eigner in den Satzungen bzw. Gesellsch aftsverträgen verankern, dass sich die 
Abschlussprüfung auch auf die Maßnahmen ge mäß § 53 Abs. 1 HGrG  erstreckt sowie der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem zuständi gen überörtlichen Prüforgan die Befugnisse 
gemäß § 54 HGrG eingeräumt werden. 
Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
85. Die Prüfung nach § 53 HGrG soll im Rahmen der Jahresabschlussprüfung erfolgen, es sei denn, 
es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor. 
Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
86. Die Feststellung des Jahresabschlusses soll innerhalb der ersten 8 Monate erfolgen. 
 
87. Das Aufsichtsgremium oder die bzw. de r Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll 
Prüfungsschwerpunkte für die Abschlussprüfung festlegen. 
Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 
 
88. Nach 5 Jahren soll ein Wechsel der Wirtscha ftsprüfungsgesellschaft (nicht nur des 
Prüfungsteams) erfolgen. 
 
89. Bei dem Wechsel der Prüfungsgesellschaft sollen zur Auswahl der neuen Prüfungsgesellschaft 
mindestens 3 Angebote eingeholt werden. 
Hinweis: Fand im Geschäftsjahr kein Wechsel der Prüfungsgesellschaft statt, wird die Empfehlung als erfüllt ange-
sehen.

Beratungsverlauf (4)

TOP 5
TOP 404
TOP 7
TOP 24

Details

Vorlagen-Nr.
2025/0314
Typ
Magistratsvorlage
Datum
25.11.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00