1218/2018
Selbstbeteiligung bei der Unterbringung von Geflüchteten in Hotels
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
2359 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/5 Vorlagen-Nummer 19.04.2018 1218/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 19.04.2018 Integrationsrat 07.05.2018 Selbstbeteiligung bei der Unterbringung von Geflüchteten in Hotels Herr Weisenstein von der Partei Die Linke hat unter dem Vorgang AN/0540/2018 folgende Fragen an die Verwaltung gestellt: 1. Teilt die Verwaltung unsere Auffassung, dass die Vermittlung in ein Hotel ebenso wenig wie die in ein Übergangswohnheim dazu führen darf, dass Menschen nur deshalb wieder auf Sozialleistungen angewiesen sind? 2. Wie soll eine entsprechende Härtefallklausel für die Bewohner der Hotels aussehen? 3. Wann erfolgt die Umsetzung einer solchen Regelung? Die Verwaltung antwortet wie folgt: Zu 1.: Die Unabhängigkeit von Transferleistungen ist selbstverständlich für alle Geflüchteten ein a n- zustrebendes Ziel. Sollte eine Person in einem Hotel untergebracht sein und während dieser Zeit durch Arbeitsaufnahme ein eigenes Einkommen erzielen, stehen dem Geflüchteten fo l- gende Möglichkeiten offen: Zahlung des Eigenanteils, wenn er im Hotel verbleiben möchte Suche und selbständige Anmietung von privatrechtlichem Wohnraum (ggf mit Unterstüt- zung durch Sozialarbeiter bzw. Ehrenamt bzw. dem Auszugsmanagement) Information des zuständigen Sozialarbeiters über seinen Vermittlungswunsch in ein Re- gelwohnheim mit dem Ziel der Senkung seiner Unterkunftskosten, um damit Unabhängig- keit von Transferleistungen herzustellen. Sollte eine Vermittlung in eine reguläre städtische Unterkunft nach kostendeckender Gebühr erfolgen, tritt dort eine entsprechende Härtefallklausel in Kraft, sodass die Nutzungsgebühr aus eigenem Einkommen bestritten werden kann und kein e Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Zu 2.: Eine Härtefallklausel für die Bewohner eines Hotels ist nicht möglich, da die Hoteliers au f- grund ihres Gewerbes sowie des wirtschaftlichen Interesses keinen Unterschied bei den Übernachtungspreisen machen, sodass sämtliche Ansprüche auf die Übernahme von Unte r- kunftskosten nach dem SGB II von Geflüchteten in Anspruch genommen werden müssen. Zu 3.: Wie bereits durch Frage 2 beantwortet, ist eine entsprechende Regelung nicht möglich.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1218/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 19.04.2018
- Erstellt
- 16.04.2018 14:12