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1218/2018

Selbstbeteiligung bei der Unterbringung von Geflüchteten in Hotels

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 19.04.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 17.05.2018

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2359 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/562/5 
 
Vorlagen-Nummer  19.04.2018 
 1218/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 19.04.2018 
Integrationsrat 07.05.2018 
 
Selbstbeteiligung bei der Unterbringung von Geflüchteten in Hotels 
Herr Weisenstein von der Partei Die Linke hat unter dem Vorgang AN/0540/2018 folgende Fragen an 
die Verwaltung gestellt: 
1. Teilt die Verwaltung unsere Auffassung, dass die Vermittlung in ein Hotel ebenso wenig wie 
die in ein Übergangswohnheim dazu führen darf, dass Menschen nur deshalb wieder auf 
Sozialleistungen angewiesen sind? 
2. Wie soll eine entsprechende Härtefallklausel für die Bewohner der Hotels aussehen? 
3. Wann erfolgt die Umsetzung einer solchen Regelung?   
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt: 
 
Zu 1.: Die Unabhängigkeit von Transferleistungen ist selbstverständlich für alle Geflüchteten ein a n-
zustrebendes Ziel. Sollte eine Person in einem Hotel untergebracht sein und während dieser 
Zeit durch Arbeitsaufnahme ein eigenes Einkommen erzielen, stehen dem Geflüchteten fo l-
gende Möglichkeiten offen: 
 Zahlung des Eigenanteils, wenn er im Hotel verbleiben möchte 
 Suche und selbständige Anmietung von privatrechtlichem Wohnraum (ggf mit Unterstüt-
zung durch Sozialarbeiter bzw. Ehrenamt bzw. dem Auszugsmanagement) 
 Information des zuständigen Sozialarbeiters über seinen Vermittlungswunsch in ein Re-
gelwohnheim mit dem Ziel der Senkung seiner Unterkunftskosten, um damit Unabhängig-
keit von Transferleistungen herzustellen. 
Sollte eine Vermittlung in eine reguläre städtische Unterkunft nach kostendeckender Gebühr 
erfolgen, tritt dort eine entsprechende Härtefallklausel in Kraft, sodass die Nutzungsgebühr 
aus eigenem Einkommen bestritten werden kann und kein e Sozialhilfeleistungen in Anspruch 
genommen werden müssen. 
 
Zu 2.: Eine Härtefallklausel für die Bewohner eines Hotels ist nicht möglich, da die Hoteliers au f-
grund ihres Gewerbes sowie des wirtschaftlichen Interesses keinen Unterschied bei den 
Übernachtungspreisen machen, sodass sämtliche Ansprüche auf die Übernahme von Unte r-
kunftskosten nach dem SGB II von Geflüchteten in Anspruch genommen werden müssen. 
 
Zu 3.: Wie bereits durch Frage 2 beantwortet, ist eine entsprechende Regelung nicht möglich.

Beratungsverlauf (2)

07.05.2018 Integrationsrat
TOP 5.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.05.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1218/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
19.04.2018
Erstellt
16.04.2018 14:12