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Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK AG) : Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1879/2020 vom 03.12.2020
Stand: Am 10.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1879/2020 Freigabedatum 03.12.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK AG) : Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln schlägt der Hauptversammlung der Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK AG) zur Wahl in den Aufsichtsrat vor: 1. William Wolfgramm, Amtsleiter im Amt der Oberbürgermei sterin (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW ) 2. ................................................................... 3. ................................................................... 4. ................................................................... 5. ................................................................... 6. ................................................................... 7. ................................................................... 8. ................................................................... Er beauftragt die städtischen Vertreter in der Hauptversammlung der HGK AG entsprechend zu votieren. Rat 10.12.2020 2 II. Die Benennung gilt f ür die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hauptversammlung der HGK AG aufgrund der Vorschläge des Rates neue Aufsichtsratsmitglieder wählen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen b e- nannten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist am Grundkapital der Häfen und Güterve rkehr Köln AG (HGK AG) unmittelbar mit 39,2 % und über die Stadtwerke Köln GmbH mit 54,5 % beteiligt. Mitgesellschafter ist außer- dem der Rhein-Erft-Kreis mit einer Anteilsquote von 6,3%. Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern regelt die Satzung der HGK AG in § 8 Folgen- des: „(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. (2) Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt. Darunter soll sich der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der S tadt Köln und der Landrat des Rhein -Erft-Kreises oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter befinden. Sieben weitere Mitglieder werden vom Rat der Stadt Köln und ein weiteres Mitglied wird vom Kreistag des Rhein -Erft-Kreises vorgeschlagen. Fünf Mitglied er des Aufsichtsrates werden von den Arbeitnehmern der Gesellschaft nach den Bestimmungen des Drittbeteili- gungsgesetzes gewählt.“ Auf die Stadt Köln entfallen somit 8 Mandate. Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellt er Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorg eschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters od er der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsratsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). So- fern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensfüh- rung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, 4 § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitä- tisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
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