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1879/2020

Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK AG) : Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.12.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.2.9

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

5200 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1879/2020 
Freigabedatum 
03.12.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK AG) : Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
I. Der Rat der Stadt Köln schlägt der Hauptversammlung der Häfen und Güterverkehr Köln AG 
(HGK AG) zur Wahl in den Aufsichtsrat vor:  
 
1. William Wolfgramm, Amtsleiter im Amt der Oberbürgermei sterin  
(Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r 
der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW )  
 
2. 
...................................................................  
3. 
...................................................................  
4. 
...................................................................  
5. 
...................................................................  
6. 
...................................................................  
7. 
...................................................................  
8. 
...................................................................  
 
Er beauftragt die städtischen Vertreter in der Hauptversammlung der HGK AG entsprechend zu 
votieren.  
Rat 10.12.2020

2 
 
II. Die Benennung gilt f ür die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem  
Zeitpunkt, zu dem die Hauptversammlung der HGK AG aufgrund der Vorschläge des Rates neue 
Aufsichtsratsmitglieder wählen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für 
die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der 
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen 
Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen b e-
nannten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem 
seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser 
Gremien bestanden hat.  
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und 
Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt 
Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist am Grundkapital der Häfen und Güterve rkehr Köln AG (HGK AG) unmittelbar 
mit 39,2 % und über die Stadtwerke Köln GmbH mit 54,5 % beteiligt. Mitgesellschafter ist außer-
dem der Rhein-Erft-Kreis mit einer Anteilsquote von 6,3%.  
 
Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern regelt die Satzung der HGK AG in § 8 Folgen-
des:  
 
„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.  
 
 (2) Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung gewählt. Darunter 
soll sich der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der S tadt 
Köln und der Landrat des Rhein -Erft-Kreises oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter 
befinden. Sieben weitere Mitglieder werden vom Rat der Stadt Köln und ein weiteres Mitglied 
wird vom Kreistag des Rhein -Erft-Kreises vorgeschlagen. Fünf Mitglied er des Aufsichtsrates 
werden von den Arbeitnehmern der Gesellschaft nach den Bestimmungen des Drittbeteili-
gungsgesetzes gewählt.“ 
 
Auf die Stadt Köln entfallen somit 8 Mandate.  
 
Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellt er Vertreter 
die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. 
Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin 
bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorg eschlagene Bedienstete der Gemeinde 
dazuzählen.  
 
Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW 
i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. 
des Oberbürgermeisters od er der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die 
Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende 
Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung.  
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver-
treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsratsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, 
den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser 
Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). So-
fern sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensfüh-
rung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. 
 
 
Hinweis:  
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen,

4 
§ 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitä-
tisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.2.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1879/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.12.2020
Erstellt
19.06.2020 10:43