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3144/2024

Veedelszüge in der Innenstadt - Mittelvergabe Session 2024/2025

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 31.10.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 07.11.2024, TOP 3.18

Anlage 1 - Förderprogramm Veedelszüge Session 2024/2025

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 - Förderprogramm Veedelszüge Session 2024/2025

7086 Zeichen

1 
 
 
Förderprogramm der Bezirksvertretung Innenstadt zur Sicherung 
der der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln-
Innenstadt für das Jahr 2025. 
(gem. Beschluss der BV 1, Sitzung 23.11.2023) 
 
Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt?: 
 
Ziel der Förderung ist die Sicherung der Durchführung der zwei Veedelszüge im 
Stadtbezirk Innenstadt (Südstadt, Deutz). 
 
Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche 
Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert 
werden? 
 
Die Förderung soll im Stadtbezirk Innenstadt die Durchführung der Veedelszüge 
sicherstellen. 
 
Gefördert werden nur die Zugorganisatoren im Stadtbezirk Innenstadt.  
 
Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? 
 
Das Finanzvolumen für das Jahr 2025 beträgt insgesamt 10.000 Euro.  
 
Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedeslzüge  
 
Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehmerzahl der einzelnen 
Veedelszüge sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten. 
 
Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. 
 
Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? 
 
Antragsberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren der zwei Veedelszüge: 
 
 Südstadt, Veedelszoch -  
Veranstalter: AG Südstadt-Zug 
 
 Deutz, Veedelszoch -  
Veranstalter: IG Deutzer Dienstagszug 
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 
 
Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? 
 
Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.01. bis zum 31.03.2025 
 
Was ist förderfähig?

2 
 
Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der 
Organisation eines Veedelszuges anfallen.  
 
Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 
 
1. Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung der Bezirksvertretung 
Innenstadt im Bürgeramt Köln-Innenstadt zu richten.  
 
2. Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten: 
 
 Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilnehmerzahlen der 
letzten Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen) 
 
 Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen) 
 
 Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber) 
 
3. Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und unterschrieben sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Wer entscheidet über die Förderung? 
 
Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Innenstadt nach folgendem Verfahren: 
 
Nach Eingang der Anträge bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im 
Bürgeramt Innenstadt nimmt die Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel 
anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen vor. Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe 
der zu erwartenden Kosten. Auf Grundlage dieser Aufteilung fertigt die Verwaltung 
eine Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung am 25.01.2024. Der 
Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt gewährt. Auch 
Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. 
 
Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen 
beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt 
werden. 
 
Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen 
Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. 
 
Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? 
 
Die Bezirksvertretung entscheidet in der Sitzung am 07.11.2024 über die Vergabe 
der Fördermittel. 
Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung ist folgender Stichtag (Eingang bei der 
Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Innenstadt, Ludwigstraße 8, 
50667 Köln) maßgeblich. Die beiden Antragberechtigten wurden über die Möglichkeit 
der Beantragung rechtzeitig informiert, die Anträge wurden gestellt.

3 
 
Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms?  
 
Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten 
nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die 
Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der 
Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug 
der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist 
darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem 
Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist.  
 
Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss 
zurückgezahlt werden? : 
 
Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich 
mindestens mitzuteilen, wenn: 
 
 das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen 
verwirklicht wird, 
 der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages 
geändert wird, 
 der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform 
ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und 
 die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist 
der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des 
ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. 
 
Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht 
entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies 
vorher nicht beschlossen hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich 
nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu 
gemacht hat.  
 
Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? 
 
Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen 
vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten 
Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des 
Kosten und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber 
hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der 
Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre 
aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen.  
 
Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege 
anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). 
Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf 
der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus 
haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, 
vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden.

4 
 
Was muss sonst noch beachtet werden? 
 
 
1. Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschriften und bei 
Veröffentlichungen in elektronischer Form in Zusammenhang mit dem 
geförderten Projekt beziehungsweise der geförderten Maßnahme ist auf die 
Unterstützung der Bezirksvertretung Innenstadt ausdrücklich der Formulierung 
„gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Innenstadt“ und /oder mit dem 
entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo kann beim Bürgeramt 
angefordert werden. 
 
2. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen 
Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften 
und Bewirtschaftungsgrundsätze.

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

2559 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3144/2024 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Veedelszüge in der Innenstadt - Mittelvergabe Session 2024/2025  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Innenstadt vergibt die Mittel zur Förderung der Veedelszüge im Stadt-
bezirk Innenstadt in Höhe von insgesamt 10.000 € gem. dem als Anlage beigefügten Förder-
programm wie folgt: 
 
IG Deutzer Dienstagszug 6.000 € 
 
AG Südstadtzug  4.000 € 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.11.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  10.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Verwaltung hat dem Finanzausschuss in der Sitzung am 26.09.2024 die Beschlussvorlage 
2553/2024 zur Förderung der Veedelszüge vorgelegt. Die Mittel sollen wie auch in der Ver-
gangenheit über die Bezirksvertretungen verteilt und zur Förderung der Veedelszüge in den 
Bezirken eingesetzt werden. Die Zuschussmittel in Höhe von 10.000 Euro pro Bezirk wurden 
damit zur Sicherung der Veedelszüge zur Verfügung gestellt. Die Bezirksvertretung Innenstadt 
entscheidet über die Vergabe der Mittel.  
Da die Mittel bis Ende des Jahres verausgabt werden müssen, hat das Bürgeramt Innenstadt 
die beiden von der Bezirksvertretung .benannten Veranstalter auf die Antragsmöglichkeit hin-
gewiesen und entsprechende Anträge angefordert. Der Zuschuss bemisst sich nach der zu 
erwarteten Teilnehmerzahl sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten der Veedelszüge.  
Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten nach Ab-
lauf der Maßnahme einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug der Maßnahme 
und die Verwendung der Förderung darzustellen.

Beratungsverlauf (1)

07.11.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3144/2024
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
31.10.2024
Erstellt
14.10.2024 10:13