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Veröffentlichung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 664373/02, Arbeitstitel Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd

Mitteilung Ausschuss 1389/2025 vom 27.05.2025

Stand: Am 26.06.2025 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Seite 1 von 10 Bebauungsplan-Entwurf (664373/02) Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln- Neustadt/Süd I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 – 3 BauGB 1. A rt der baulichen Nutzung 1.1 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes: - B etriebe des Beherbergungsgewerbes, - Sonstige nicht störende Gewerbe, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. 1.2 Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2) ab dem 1. Obergeschoss nur Wohnungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. 2. M aß der baulichen Nutzung 2.1 WA 1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet WA 1 eine Gebäudehöhe von 69,5 Meter über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt. A ls oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. D as oberste Geschoss ist als Nicht-Vollgeschoss auszubilden. Die maximale Höhe der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss. 2.2 WA 2 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet WA 2 festgesetzt: 2. 2.1 Bei Ausbildung eines Flachdaches wird eine Gebäudehöhe von 69,5 Meter über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt. A ls oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. D as oberste Geschoss ist als Nicht-Vollgeschoss auszubilden. Zum Nachbarge- bäude Moselstr. 24 muss ein Nicht-Vollgeschoss, abweichend von der festge- setzten geschlossenen Bauweise, die Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW einhalten. Anlage 3 Seite 2 von 10 Die maximale Höhe der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss. 2.2.2 Bei Ausbildung eines Satteldaches wird eine Firsthöhe von 72,50 m und eine Traufhöhe von 66 m über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festge- setzt. Die Firsthöhe (FH) ist der oberste Schnittpunkt der geneigten Dachflächen. Die Traufhöhe (TH) ist der Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des geneigten Daches . 2.3 Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen im all- gemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2) durch untergeordnete Bauteile oder bauli- che Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Brüstungen, Kamine, Lüf- tungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten 2.4 Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanla- gen im Sinne des § 14 BauNVO sowie weiteren baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Im WA 1 darf für baulichen Anlagen unter der Geländeoberfläche die GRZ bis maximal 0.73 überschritten werden. 3. Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht über- baubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen Überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücks- flächen im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 folgende Ausnahmen fest- gesetzt: Die Baulinien dürfen straßenseitig durch Balkone, Vordächer und Erker bis ma- ximal 1,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der je- weiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 3.2 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die 12,50 m Tiefe überbaubare Grundstücksfläche entlang der Moselstraße im allgemeinen Wohngebiet WA 2 folgende Ausnahme festgesetzt: Im rückwärtigen Bereich der Gebäude dürfen die Baugrenzen durch Balkone und Vordächer bis max. 2,00 m und durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligen Ge- bäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Seite 3 von 10 4. Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten 4.1 Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 KFZ-Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche in Tiefgara- gen zulässig. Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig. 4.2 Im Wohngebiet WA 1 sind unterirdische KFZ-Stellplätze nur innerhalb der fest- gesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) zulässig. 4.3 Fahrradabstellstellplätze sind unterhalb sowie oberhalb der Geländeoberfläche zulässig. 5. Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohnge- bäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen 5.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen im allgemeinen Wohngebiet (WA 1) auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. 5.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im allgemeinen Wohngebiet (WA 2) auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche in den Wohngebäuden mindes- tens 30 % der Geschossfläche als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 6. Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 7. Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkeh- rungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Um- welteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissions- schutzrechtes unberührt bleiben 7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen ent- sprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage Seite 4 von 10 hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maß- geblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. (Es handelt sich um dB(A)-Werte.) Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf- grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zu- lässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechni- schen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Au- ßenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachge- wiesen wird. 7.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge- schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 7.3 Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen im allgemeinen Wohngebiet, die ei- nen Beurteilungspegel aus dem Straßen- bzw. Straßenverkehrslärm von > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schall- schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) ver- fügt, vor dem der Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenz- werte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht über- schreitet. 7.4 Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Seite 5 von 10 8. Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet o- der Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 8.1 Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durch- zuführen und dauerhaft zu erhalten: a) Die Flachdächer der Gebäude in den festgesetzten allgemeinen Wohnge- bieten (WA 1, WA 2) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzu- stellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbau- ten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photo- voltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. b) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit einer Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkro- nigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung) umzusetzen. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum min- destens 25 m³ betragen. c) Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Ge- bäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut wer- den, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen. d) Innerhalb der unbebauten Fläche des festgesetzten allgemeinen Wohnge- biets WA 1 sind mindestens 2 Bäume BF 31 (GH 741) und / oder BF 51 (GH 743) zu pflanzen. Innerhalb der unbebauten Fläche des festgesetzten allge- meinen Wohngebiets WA 2 ist mindestens 1 Baum BF 31 (GH 741) oder BF 51 (GH 743) zu pflanzen. e) Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen mit den besonderen Zweckbe- stimmungen „Fußgängerbereich“ sowie „Geh- und Radweg“ sind insgesamt mindestens sechs Bäume BF 31 (GH 741) und zu pflanzen. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen. Seite 6 von 10 f) Innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind in der Fläche mit der Zweckbe- stimmung „Spielplatz“ mindestens sechs Bäume BF 31 (GH 741) und in der Fläche mit der Zweckbestimmung „Spiel- und Aufenthaltsfläche“ drei Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen. g) In der festgesetzten Fläche M 1 sind Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen zu pflanzen. h) In der festgesetzten Fläche M 2 sind Gräser und/oder Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen mit einer Wuchshöhe von mindestens 1 m zu pflanzen. 8.2 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind die im Bebauungsplan als zu erhal- tend festgesetzten Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu erset- zen. b) Innerhalb der festgesetzten Fläche M 3 mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun- gen“ sind die vorhandenen Bäume und Sträucher dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. c) Ersatzpflanzungen erfolgen jeweils nach den Standards der Satzung zur Er- hebung von Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW vom 21. Juli 2018 wird festgesetzt: 1. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dä- cher mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als Flachdächer. 2. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind ausschließlich Sattel- und / oder Flachdä- cher zulässig. Dächer mit einer Neigung von maximal 5° gelten als Flachdächer. 3. Ein Nicht-Vollgeschoss als oberstes Geschoss mit Flachdach, muss straßenseitig um mindestens 1,30 m von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurück- treten. 4. Werbeanlagen sind im WA 1 und WA 2 nur an den straßenseitigen Gebäudefas- saden und nur im Erdgeschoss ab einer Höhe von 2.50 m über Oberkante Geh- weg an der Stätte der Leistung zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maxima- len Höhe von 0.5 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 2 m² zulässig. Seite 7 von 10 Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen sowie akustisch un- terstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. III. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das nach der Denkmalliste der Stadt Köln unter Schutz gestellte Bodendenkmal Nr. 476 nachrichtlich in den Bebauungsplan mit der Kennzeichnung „BD“ übernommen. IV. Hinweise 1. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung von Büro SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Pla- nungsgesellschaft mbH, 01.09.2021, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutz-gesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berück- sichtigt werden: a. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen. b. Die als Quartiermöglichkeiten geeigneten Spalten sind vor der Entfernung durch eine fachkundige Person mittels Endoskop auf Besatz zu untersuchen. Der Zeitpunkt der Kontrolle sollten gegen Ende der Vegetationsperiode erfol- gen. Bei Fledermausfunden sind die Arbeiten aufzuschieben und das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Insofern die Kontrolle nicht unmittelbar vor Abriss erfolgt, sind die Spalten zu verschließen, um eine Nutzung durch Fledermäuse zu verhindern. c. Um optische Störwirkungen zu vermindern, sind für die Baustellenbeleuchtung sowie die zukünftige Außenbeleuchtung tierfreundliche Leuchtmittel mit einem möglichst geringen Ultraviolett-und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowie An- zahl und Höhe der Leuchten zu optimieren. Es sind aus schließlich geschlos- sene Leuchten zu verwenden, so dass keine Insekten, die ihrerseits Fleder- mäuse anlocken, in die Leuchten gelangen. Eine unmittelbare Anstrahlung von Gehölzen ist zu vermeiden. d. Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. Seite 8 von 10 e. Es sind mindestens 10 Ersatzquartiere (pro wegfallendem Quartier mind. 5 Er- satzquartiere) im direkten Umfeld oder an den neuen Gebäuden anzubringen. Es sind sowohl Spalten- (6 Stück) als auch frostfreie Höhlenquartiere (4 Stück) zu installieren, die wahlweise baulich in die Fassade des künftigen Wohnge- bäudes integriert (Fledermaus-Einbaustein) oder alternativ von außen an die Fassade angebracht werden können. f. Aufgrund der hohen Bedeutung des Plangebietes als Lebensraum allgemeiner Arten im innerstädtischen Bereich sowie als Nahrungshabitat für Fledermäuse (Trittsteinbiotop) ist ca. 5 % des Baugrundstückes (Flurstück 621) mit einer fle- dermausfreundlichen Grünstruktur – d.h. möglichst unbeleuchtet und stö- rungsfrei - zu gestalten. Die Umsetzung der Gestaltungsmaßnahme kann bei- spielsweise im östlichen Randbereich des Grundstückes erfolgen, das an die stark bewachsenen Nachbargrundstücke angrenzt. Ebenfalls möglich ist die Integration von Dach- und Fassadenbegrünung in das Gestaltungskonzept. Bei der Gehölzauswahl sind heimische, blütenreiche (und damit insektenrei- che) Bäume und Sträucher wie beispielsweise Weißdorn, Rose, Vogelkirsche, Linde oder Hasel zu verwenden. Zusätzlich kann die Pflanzung mit nachtblü- henden, nektarreichen Blütenpflanzen ergänzt werden. 2. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam- menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 08. Juli 2023 (Amts- blatt Nr. 54 vom 02. August 2023). 3. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 4. Denkmalschutz Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet auf der Südostseite der römischen Staatstraße Köln – Trier – Reims innerhalb der römischen Vor- stadt und des südöstlichen Friedhofs der römischen Stadt entlang der Luxembur- ger Straße. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologi- sche Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnah- men mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmal- pflege der Stadt Köln, abzustimmen sind. 5. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Seite 9 von 10 6. Erschütterungen Das Plangebiet befindet sich im Bereich einer vorhandenen oberirdischen Stadt- bahntrasse. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet. Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Erschütterun- gen im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 1996, Beuth Verlag GmbH, Berlin), bzw. die Anforderungen an den sekun- dären Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV werden in der 1. Baureihe nicht und in der 2. Baureihe voraussichtlich auch nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung sind durch bautechnische Maßnahmen (z. B. Lagerung der 1. Baureihe auf Stahlschraubenfedern) die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 7. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Auf- nahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Be- nennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-159/18 sowie der Bebauungsplan- Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt- koeln.de erfolgen. 8. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenver- kehrs vorbelastet. 9. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefah- renkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefähr- dung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 10. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasser- haushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versi- ckern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 11. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Infor- mation dargestellt. 12. Technische Infrastruktur Ein Hochspannungskabel liegt im Bereich Moselstraße entlang des Bahndamms. Bei Unterschreitung des 10 m Schutzabstandes bei Bauarbeiten ist mindestens 10 Werktage vorher mit der Westnetz GmbH eine Einweisung für erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren. 13. Städtebauliche und technische Kriminalprävention Für Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren die ein- Seite 10 von 10 schlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksich- tigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen er- halten Sie unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221-229-8655 oder 0221- 229-8008. 14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der/die Planbegünstigte / sind die Plan- begünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geför- derten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Lan- des NRW zu errichten. 15. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi- schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebau- ungsplanes außer Kraft. 16. Rechtsgrundlagen - Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). - Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekannt- machung vom 21. November 2017 (BGBl. I. S. 3786). - Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZVO) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). - Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauord- nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 17. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage 1 zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstat- tungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amts- blatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der An- gabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnah- men der Stadt Köln formuliert.
  • Anlage_2_Begründung_nach §_3_Absatz_2_BauGB

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    - 1 - / 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbau (BauGB) in Verbindung mit § 2a BauGB Bebauungsplan-Entwurf Nummer 664373/02; Arbeitstitel: „Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd“ Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Ziel der Planung ................................................................................ 4 1.1 Anlass der Planung ....................................................................................... 4 1.2 Ziel der Planung ............................................................................................ 4 2 Verfahren ............................................................................................................. 5 2.1 Planungsrechtliche Situation (bestehender Bebauungsplan) ........................ 5 2.2 Bebauungsplanverfahren .............................................................................. 5 3 Erläuterungen zum Plangebiet ............................................................................. 7 3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet ........................................................... 7 3.2 Bestandssituation / Vorhandene Struktur (Nutzung, Bebauungsstruktur, Grünstruktur) ........................................................................................................... 7 3.3 Bestehende Erschließung ............................................................................. 8 3.3.1 Äußere Erschließung .............................................................................. 8 3.3.2 Öffentlicher Personenverkehr (ÖPNV) .................................................... 8 3.3.3 Fuß- und Radverkehr .............................................................................. 8 3.3.4 Ver- und Entsorgung ............................................................................... 8 3.4 Naturraum und Klima ..................................................................................... 8 3.4.1 Baumbestand .......................................................................................... 8 3.4.2 Boden ..................................................................................................... 9 3.4.3 Klima ..................................................................................................... 10 4 Planungsvorgaben ............................................................................................. 11 4.1 Regionalplan ............................................................................................... 11 4.2 Flächennutzungsplan .................................................................................. 11 4.3 Landschaftsplan .......................................................................................... 11 4.4 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen .................................... 11 4.4.1 Kooperatives Baulandmodell ................................................................ 11 4.4.2 Köln-Katalog ......................................................................................... 11 4.4.3 Stadtstrategie Köln 2030+ ..................................................................... 12 4.4.4 Entwicklungskonzept Innenstadt ........................................................... 12 4.4.5 Höhenkonzept ....................................................................................... 12 4.4.6 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt ................................................. 13 Anlage 2 - 2 - / 3 4.4.7 Klimaschutz und Klimawandel .............................................................. 13 4.4.8 Energieleitlinien Stadt Köln ................................................................... 14 4.4.9 Leitlinien zum Klimaschutz .................................................................... 14 4.4.10 Integrierte Klimafolgenanpassung ..................................................... 14 5 Begründung der Planinhalte ............................................................................... 15 5.1 Städtebauliches Planungskonzept............................................................... 15 5.2 Art der baulichen Nutzung ........................................................................... 16 5.3 Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 16 5.3.1 Höhe der baulichen Anlagen und Zahl der Vollgeschosse .................... 16 5.3.2 Grundflächenzahl .................................................................................. 18 5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ................................................ 19 5.5 Erschließung ............................................................................................... 20 5.5.1 Verkehrsuntersuchung .......................................................................... 20 5.5.2 Verkehrsflächen / Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ..... 20 5.5.3 Stellplätze (Flächen für Nebenanlagen) ................................................ 21 5.6 Technische Infrastruktur .............................................................................. 22 5.6.1 Ver- und Entsorgung ............................................................................. 22 5.6.2 Regenwasserbewirtschaftung / Hochwasser ........................................ 22 5.6.3 Brandschutz .......................................................................................... 22 5.7 Soziale Infrastruktur ..................................................................................... 23 5.7.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau .................................................... 23 5.8 Grünflächen / Begrünungsmaßnahmen ....................................................... 24 5.8.1 Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ ................... 24 5.8.2 Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“ 24 5.8.3 Private Kleinkindspielflächen ................................................................ 25 5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ....................... 25 5.9.1 Dachbegrünung .................................................................................... 25 5.9.2 Begrünung und Bepflanzung der Tiefgaragen ...................................... 25 5.9.3 Begrünung der privaten Grundstücksflächen ........................................ 26 5.9.4 Baumerhalt und Baumpflanzungen ....................................................... 26 5.9.5 Energieversorgung (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB) .................................. 27 5.10 Immissionsschutz ..................................................................................... 27 5.10.1 Lärmbelästigung im Plangebiet ......................................................... 27 5.10.2 Straßen-, Schienen und Gesamtverkehrslärm ................................... 28 5.10.3 Gewerbelärm ..................................................................................... 30 5.11 Örtliche Bauvorschriften ........................................................................... 32 - 3 - / 4 5.11.1 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen .............................................. 32 6 Kennzeichnungen und Nachrichtliche Übernahme ............................................ 32 7 Hinweise ............................................................................................................ 32 7.1 Kampfmittel ................................................................................................. 33 8 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 BauGB ...................... 33 8.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................................... 33 8.1.1 Tiere ...................................................................................................... 33 8.1.2 Pflanzen ................................................................................................ 35 8.2 Wasser ........................................................................................................ 35 8.2.1 Grundwasser ......................................................................................... 35 8.2.2 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge: ............... 36 8.3 Luft .............................................................................................................. 36 8.3.1 Lufthygiene ........................................................................................... 36 8.3.2 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h) BauGB) ......................................................................... 36 8.4 Klima ........................................................................................................... 37 8.4.1 Denkmalschutz ..................................................................................... 37 8.5 Referenzliste der Quellen ............................................................................ 38 9 Planverwirklichung ............................................................................................. 39 9.1 Überplanungen/Bestandsschutz .................................................................. 39 9.2 Umlegung, Baulast ...................................................................................... 39 9.3 Kosten für Stadt Köln ................................................................................... 39 10 Städtebauliche Kenndaten .............................................................................. 39 - 4 - / 5 1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Das Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln hielt den Bereich zwischen Trierer, Mo- sel-, Pfälzer- und Luxemburger Straße lange Zeit im Sinne des „Leitbildes der auto- gerechten Stadt“ als mögliche Alternativtrasse zur Luxemburger Straße für den KFZ- Verkehr frei. Der für diesen Bereich rechtskräftige Durchführungsplan von 1961 schloss die Realisierung von Wohnen aus städtebaulichen und verkehrlichen Grün- den aus und sah stattdessen die Errichtung eines Parkhauses vor. Ergebnis dieser Freihalteplanung ist ein städtebaulich ungeordneter, mindergenutzter und isolierter Baublock, der sich heute als nahezu vollversiegelter Bereich darstellt. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Köln in seinem Beschluss vom 16.12.2014 entschieden, auf dem städtischen Flurstück 621, Flur 34, Gemarkung Köln in Neustadt/Süd ein konventionelles Wohnprojekt zur langfristigen Flüchtlings- unterbringung zu verwirklichen (vgl. Session Nummer 2899/2014). Zur Umsetzung des vorgenannten Wohnungsbauvorhabens ist eine Anpassung des Planungsrechts durch Neuaufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Als vorausgehende Maß- nahme ist die Freihaltetrasse zur Luxemburger Straße im Rahmen der 8. Änderung des Gesamtverkehrskonzeptes mit Ratsbeschluss vom 19.12.2017 aufgegeben wor- den (vgl. Session Nr. 2323/2017). Zur baulichen Arrondierung bzw. zur Steuerung des städtebaulichen Übergangs zur angrenzenden Bestandsbebauung werden die südlich angrenzenden Grundstücke entlang der Moselstraße (Flurstücke 623 sowie 680, Flur 34, Gemarkung Köln) in den Planbereich einbezogen. Diese Entwicklung wird auch zum Anlass genommen, im Sinne der städtebaulichen Ordnung und Stadtreparatur die Entwicklung von städtischem Grün als Qualität für das Plangebiet selbst und das angrenzende Quartier auf dem städtischen Flurstück Nr. 619, Flur 34, Gemarkung Köln in Neustadt/Süd zu schaffen. Hierzu wurde eine Qualifizierungsmaßnahme zur Entwicklung eines Gesamtkonzeptes für den Freiraum durchgeführt, das als Grundlage für diesen Bebauungsplan dient. 1.2 Ziel der Planung Das Ziel der Planung ist, das städtebaulich ungeordnete und mindergenutzte Gebiet in Köln-Neustadt/Süd durch Baulückenschließung aufzuwerten und dem Mangel an Wohnraum zu begegnen. Zur wohnbaulichen Entwicklung muss die Erschließung si- chergestellt werden. Als Grundlage zur Neuordnung des Freiraums im Baublock zwischen Trierer, Mosel-, Pfälzer und Luxemburger Straße dient das planerische Freiraumkonzept, das als Ergebnis eines Qualifizierungsverfahrens hervorging. Das Freiraumkonzept regelt zum einen die verkehrliche Erschließung des geplanten Wohnungsbaus und bietet zum anderen eine Aufwertung des öffentlichen Raums insbesondere durch Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten für die Bewohner*innen des gesamten Quartiers. Die zukünftige Bebauung des städtischen Grundstücks (WA 1) soll gemäß Bedarfs- feststellungs- und Planungsbeschluss 3371/2023 vom 06.02.2024 als öffentlich ge- förderter Wohnungsbau, zudem als Integrationsobjekt realisiert werden. Das ge- plante Objekt auf dem städtischen Grundstück soll zu 100% als öffentlich geförderter - 5 - / 6 Wohnungsbau mit ca. 30-35 Wohnungen realisiert werden. Zudem wird es als Integ- rationsobjekt geplant, d.h. es wird vermittelt an: • Geflüchtete mit Wohnberechtigungsschein (ein Drittel), • Wohnungssuchende aus dem umgebenden Stadtteil (ein Drittel), • beim Wohnungsamt dringend wohnungssuchend Gemeldete (ein Drittel). 2 Verfahren 2.1 Planungsrechtliche Situation (bestehender Bebauungsplan) Rechtsgültigkeit hat der Durchführungsplan mit der Nummer 66437/04 aus dem Jahr 1961. Er umfasst einen Bereich, der sich nördlich ab der Trierer Straße über die Schienentrasse hinweg bis in den Süden zum Eifelwall erstreckt. Westliche Geltungs- bereichsgrenze bildet die Luxemburger Straße, im Osten bilden die Begrenzung so- wohl die Stolzestraße sowie die Pfälzer Straße. Der Durchführungsplan definiert klar umgrenzte Baufelder, die mit der Art der bauli- chen Nutzung als gemischtes Gebiet festgesetzt sind. Für den südlichen Baublock zwischen Moselstraße, Trierer Straße und Pfälzer Ring ist eine Bebauung mit fünf Geschossen und Satteldach festgesetzt. Von den Festset- zungen weicht das bestehende Gebäude Moselstraße Hausnummer 26 jedoch mit sechs Geschossen und Flachdach ab. Der Bereich hinter der Moselstraße Hausnum- mer 30 ist mit einem Geschoss und Flachdach festgesetzt. Konkrete Nutzungsfestsetzung bildet auf dem Flurstück 621, Flur 34, Gemarkung Köln ein sechsgeschossiges Parkhaus. Die Fläche liegt derzeit brach. Die Bereiche innerhalb des vorliegenden Geltungsbereichs werden nun im Rahmen des neuen Bebauungsplans überplant, während die bestehenden Festsetzungen für die restlichen Bereiche weiterhin ihre Gültigkeit behalten. 2.2 Bebauungsplanverfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.06.2018 beschlossen, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Ver- fahrens nach § 13a BauGB einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt am 29.08.2018 bekanntgemacht (Vorlagen-Nummer 264/2018). Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, für das Gebiet im Baublock zwischen Mo- selstraße, Trierer-, Pfälzer und Luxemburger Straße (Gemarkung Köln, Flur 34, Flur- stücke 621, 619, 623, 680) –Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd– Wohn- bauflächen festzusetzen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ge- ordnete städtebauliche Entwicklung zu schaffen. Die städtebauliche Planung zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB, da durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht un- terliegt. Auch Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 - 6 - / 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) bestehen nicht. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermei- dung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Die städtebauliche Pla- nung umfasst ein Plangebiet mit einer zulässigen Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO von etwa 2000 m², die damit deutlich unter 20.000 m² liegt. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt wer- den, eine Grundfläche von 20.000 m² übersteigen. Entsprechend sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB gegeben. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 22.02.2018 bis 29.03.2018 stattgefun- den. Zum städtebaulichen Planungskonzept (Stand 01.02.2018) wurde die frühzei- tige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form eines Aushanges im Zeitraum vom 10.09. bis 24.09.2018 im Stadtplanungsamt durchgeführt (Modell 1). Sie wurde im Amtsblatt der Stadt Köln am 29.08.2018 sowie durch Aushänge im Kundenzentrum Innenstadt, im Bezirksrathaus Innenstadt und im Stadtplanungsamt bekannt gemacht. Alle Interessierten konnten bis einschließlich 24.09.2018 schriftli- che Stellungnahmen an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innenstadt, Herrn Andreas Hupke, richteten. Im Rahmen dieser Beteiligung sind keine Stellung- nahmen eingegangen. Am 31.08.2023 wurden vom Stadtentwicklungsausschuss Vorgaben zur Ausarbei- tung des Bebauungsplan-Entwurfes (vgl. Vorlagen-Nr. 0793/2023) beschlossen. Im Vergleich zum städtebaulichen Konzept zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung (Stand 01.02.2018) gibt es im städtebaulichen Konzept zum Vorga- benbeschluss (Stand 19.04.2023) folgende wesentliche Änderungen: Der geplante rückwärtige Anbau des städtischen Neubauvorhabens kann aufgrund der einzuhaltenden Anforderungen an die Wohnraumförderungsbestimmungen nicht weiterverfolgt werden. Dadurch reduzieren sich die geplanten Wohneinheiten von 45 auf rund 30 Wohneinheiten. Die geplanten Wohnbauflächen werden als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung festgesetzt. Zur langfristigen Sicherung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus werden Fest- setzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB auf den jeweiligen Grundstücken getroffen. Das Ergebnis der Qualifizierungsmaßnahme für den Freiraum (Stand 12.08.2024) wird als Grundlage für die Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsfläche und der öf- fentlichen Grünfläche im Bebauungsplan genommen. - 7 - / 8 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet Das Plangebiet befindet sich in der Innenstadt, in Köln-Neustadt/Süd. Der Geltungs- bereich des Bebauungsplans umfasst eine Gesamtfläche von rund 6.800 m². Zum Plangebiet gehören die Flurstücke 619, 621, 623 und 680 (Gemarkung Köln, Flur 34). Das Plangebiet wird im Norden durch die Trierer Straße, im Süden durch die Moselstraße begrenzt. Der südöstliche Teil des Plangebiets besteht aus dem Flurstück 621, das in städti- schem Besitz ist, sowie den privaten Flurstücken 623 und 680, der wohnbaulich ent- wickelt bzw. überplant wird. Der nordwestliche Teil des Plangebiet besteht aus der dem städtischen Flurstück 619, das einer öffentlichen Freiraumnutzung zugeführt wird. 3.2 Bestandssituation / Vorhandene Struktur (Nutzung, Bebauungs- struktur, Grünstruktur) Das Plangebiet umgreift ein derzeit städtebaulich ungeordnetes Gebiet, das sich im – durch die Luxemburger Straße, Trierer Straße, Pfälzer Straße sowie Moselstraße umgrenzten – Baublock befindet und sich in zwei offene Blockrandstrukturen aufteilt. Zwischen diesen liegt das städtische Flurstück Nr. 619, welches aktuell als Ge- brauchtwagenhandel sowie ehemaliger Hotelparkplatz genutzt wird. Grundlage für diese privatwirtschaftliche Nutzung bildete die Freihaltung der Alternativtrasse zur Lu- xemburger Straße. Das Flurstück stellt sich als nahezu voll versiegelt dar. Das im Durchführungsplan Nr. 66437/04 festgesetzte Parkhaus auf dem städtischen Flurstück Nr. 621 wurde bislang nicht errichtet, weshalb sich das Flurstück heute als Brachfläche mit Wildbewuchs, bestehend aus Sträuchern und einigen Bäumen, dar- stellt. Im Februar 2020 erfolgte ein Gehölzrückschnitt, um die Fläche begehbar zu machen. Die Brachfläche unterteilt sich topografisch in zwei Ebenen, die durch eine Steinmauer getrennt werden. Der abgetrennte ca. zehn Meter breite Streifen im Nordosten liegt ca. zwei Meter tiefer als das restliche Flurstück und fällt von Nordos- ten nach Südwesten ab. Die Brachfläche setzt sich auf dem südlich angrenzenden Flurstück Nr. 680 teilweise fort. Der Parkplatz des Wohnhauses Moselstraße 26 ist unterkellert. Die an das Brachflächengrundstück Nr. 621 angrenzende Bebauung differiert stark in ihren Höhen. Das nördlich an der Trierer Straße angrenzende sechsgeschossige Ge- bäude Nr. 47-51 hat ein Flachdach und weist im letzten Obergeschoss einen Rück- versatz auf. Es dient maßgeblich der Wohnnutzung, wobei die Erdgeschosszone ge- werblich genutzt wird. Südlich an das städtische Flurstück ist eine eingeschossige Bestandsbebauung gemäß dem Durchführungsplan (Nr. 66437/04) vorhanden. Das daran angrenzende Eckgebäude Moselstraße Straße 30 ist viergeschossig und hat ein Satteldach. Es grenzt an den sechsgeschossigen Flachdachbau Moselstraße Nr. 28. - 8 - / 9 Archäologischer Bodendenkmalschutz und -denkmalpflege Das gesamte Plangebiet liegt auf der Südostseite der römischen Staatsstraße Köln - Trier - Reims innerhalb der römischen Vorstadt und des südöstlichen Friedhofs der römischen Stadt entlang der Luxemburger Straße. Das Plangebiet ist seit dem 11.07.2006 als Bodendenkmal (Nr. 476) in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetra- gen. 3.3 Bestehende Erschließung 3.3.1 Äußere Erschließung Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die verkehrliche Erschließung erfolgt überörtlich durch die Luxemburger Straße, von der die an das Plangebiet angrenzende Trierer Straße sowie Moselstraße abgehen. 3.3.2 Öffentlicher Personenverkehr (ÖPNV) Die Erreichbarkeit des Plangebietes durch den ÖPNV ist als sehr gut zu bewerten. Der Regionalbahnhof Köln-Süd ermöglicht den Anschluss an das Regionalbahnnetz in Richtung Bonn, Euskirchen, Kall, Koblenz, Mainz und Wuppertal (RB-Linien 24, 26, 28 und RE-Linien 5, 8, 9. 12, 22). Darüber hinaus besteht der Haltestelle „Dassel- straße/ Südbahnhof“ Anschluss an die Stadtbahnlinie 9) und an der Haltestelle „Bf. Süd" Anschluss an die Buslinie 142). An der nahegelegenen Haltestelle „Barbarossa- platz“ verkehren die Stadtbahnlinien 12, 15, 16, 18, 19 und die Buslinie 978. 3.3.3 Fuß- und Radverkehr Aufgrund der bisherigen Vermietung des städtischen Flurstücks 619 ist der Bestand innerhalb der Blockrandbebauung für den öffentlichen Fuß- und Radverkehr aktuell nicht zugänglich und eine Durchgängigkeit nicht möglich. Die Zugänglichkeit zu den Wohn- und Geschäftsräumen der Trierer Straße 47-51 erfolgt über das vorgelagerte Flurstück 619. 3.3.4 Ver- und Entsorgung Die infrastrukturelle Erschließung wird über Versorgungsleitungen in der Trierer Straße sowie Moselstraße gewährleistet. Das städtische Neubauvorhaben ist an das Kanalnetz sowie die Versorgungsleitungen anzuschließen. Telekommunikationslinien der Telekom befinden sich ebenfalls in der Trierer Straße sowie Moselstraße. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 3.4 Naturraum und Klima 3.4.1 Baumbestand Das Flurstück 621 ist eine Brachflächen mit einer Ruderalvegetation, die vor allem aus Sträuchern (insb. Brombeere, Sommerflieder) sowie Bäumen (v.a. Kirschen) be- steht. Auf dem Flurstück 619 befinden sich derzeit ein Gebrauchtwagenhandel sowie ein ehemaliger Hotelparkplatz. Die Flurstücke 623 und 680 sind teilweise bebaut. Eine Erfassung und Begutachtung der Bäume auf den Flurstücken 621, 623 und 680 erfolgte am 08.04.2020 durch eine ausführliche visuelle Kontrolle vom Büro Smeets Landschaftsarchitekten. Es wurden 20 Bäume kontrolliert und bewertet. Hierbei sind - 9 - / 10 13 Bäume als bedingt schützenswert zu betrachten, kein Baum jedoch als unbedingt schützenswert. Die Bäume wurden dabei entsprechend den Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 1. August 2011 bewertet. Zwischenzeitlich hat die Stadt Köln eine neue Baumschutzsatzung beschlossen (Stand: 18.07.2023). Bei eventuell erforderli- chen Beantragungen von Baumfällgenehmigungen, ist die Baumbewertung zu aktua- lisieren. Im Rahmen einer Ergänzung der Planunterlage des Bebauungsplans im Herbst 2024 wurden auf dem Flurstück 619 zwei Bestandsbäume aufgemessen. Eine Baumbe- wertung für diese Bäume wird in den nachfolgenden Verfahren erfolgen. 3.4.2 Boden Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Plangebiet vor. Ein Bodengutachten für den Bereich des Flurstücks Nr. 619 wurde erstellt. Demnach fallen im Baufeld bei den zukünftigen Aushubarbeiten insgesamt keine Bodenmassen an, die als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Die anfallenden Aushubmassen können entsprechend der abfalltechnischen Zuordnung nach EBV und Deponieverordnung verwertet bzw. entsorgt werden. Die im Planbereich vorkommenden Böden sind anthropogen stark überprägt. Im Plangebiet wurden für das Flurstück 619 bodenmechanischen Untersuchungen durch das Büro GEOBAU GmbH durchgeführt, um Informationen für die Freiraum- und Entwässerungsplanung der geplanten Platzfläche zur erhalten. Das Flurstück 619 ist teilweise gepflastert, teilweise unversiegelt und teilweise mit ei- ner 3 bis 5 cm dicken Asphaltschicht bedeckt. Darunter befindet sich eine grobkör- nige Tragschicht aus feinkiesigem Grobsand mit einer Mächtigkeit von 20 bis 30 cm. Bei RKS 3 besteht diese Tragschicht aus feinkörnigem Material und reicht bis zu 70 cm. Die angetroffenen Auffüllungen bestehen aus einem Wechsel von Mittel- und Feinsandschichten bis in eine Tiefe zwischen 3,5 und 4,5 m und werden als mittel- dicht klassifiziert. Auf der linken Seite Richtung Moselstraße besteht der gewachsene Boden unterhalb der Geländeoberkante aus feinsandigem, leicht feinkiesigem Mittelsand mit einer Mächtigkeit zwischen 0,5 und 1,5 m. Im Zentrum des Flurstücks 619 besteht der ge- wachsene Boden aus zwei Schichten (feinsandiger Schluff mit einer Mächtigkeit von 1,0 m und einer dünnen Schicht aus feinem Sand mit einer Mächtigkeit von 0,4 m). Im Norden besteht der gewachsene Boden unterhalb der Geländeoberkante aus grobkörnigem Material mit starkem Kiesanteil. Diese Schichten weisen abgerundete Kornformen auf und besitzen einen erdfeuchten Feuchtigkeitsgehalt. Organoleptische Auffälligkeiten traten nicht auf. Grundwasser konnte in keinem der Bohrstandorte gelotet werden. Das Flurstück 621 liegt brach und weist teilweise Mauer- und Gebäudereste auf und unterteilt sich so in zwei Ebenen. Ein ca. 10 m breiter Streifen im Nordosten liegt ca. 2 m tiefer als das restliche Flurstück. Die Flurstücke 623 und 680 sind in Privatbesitz und sind teilweise bebaut. - 10 - / 11 Es wurden an neun Punkten Rammkernsondierungen durchgeführt und 84 Boden- proben entnommen. Begleitend wurden vier schwere Rammsondierungen zur Erkun- dung der Lagerungsdichte bzw. Konsistenz durchgeführt. 3.4.3 Klima Das Stadtklima Kölns ist geprägt durch seine Lage in der Kölner Bucht, dem süd- lichsten Ausläufer des Niederrheinischen Tieflandes. Köln liegt in der gemäßigten Kli- mazone Mitteleuropas. Diese Zone ist durch milde Winter und warme Sommer ge- kennzeichnet. Die durchschnittlichen Jahrestemperaturen in Köln liegen bei etwa 10 bis 12 °C. Die Sommermonate (Juni bis August) weisen Durchschnittstemperaturen von 20 bis 25 °C auf, während die Wintermonate (Dezember bis Februar) Temperaturen zwischen 0 und 5 °C zeigen. In den letzten Jahren sind jedoch steigende Temperaturen zu be- obachten, was auf den Klimawandel und die Urbanisierung zurückzuführen ist. Die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge liegt bei etwa 796 mm. Die Nie- derschläge fallen relativ gleichmäßig übers Jahr, mit einer leichten Häufung in den Sommermonaten. Als Großstadt weist Köln ein spezifisches Stadtklima auf, das sich vom Umland un- terscheidet. In dicht bebauten Gebieten bilden sich urbane Hitzeinseln. Die Innen- stadt (Klasse III) zeigt in der synthetischen Klimafunktionskarte für das Kölner Stadt- gebiet einen hohen Belastungsgrad durch dichte und hohe Bebauung mit sehr gerin- gen Grünanteilen. Der Klimawandel stellt Köln vor neue Herausforderungen. Neben steigenden Tempe- raturen ist auch mit einer Zunahme von Extremwetterereignissen wie Starkregen zu rechnen. Um die negativen Auswirkungen des Klimawandels abzumildern, entwickelt die Stadt Köln Klimaanpassungsstrategien. In der Planungshinweiskarte für zukünftige Wärmebelastung ist das Plangebiet als belastete und hochbelastete Siedlungsfläche ausgewiesen. Das Plangebiet ist nach der FNP- Anlagenkarte als hitzebelastetes Wohngebiet einzustufen (vgl. auch Vor- lage Nr. 1081/2017). Für diese Flächen gilt: • 40-50% des Plangebietes sollen als begrünte Freifläche mit Bodenanschluss ausgewiesen werden. Alternativ: Versickerung von Niederschlagswasser zur Erhöhung der Kühlleistung und Schaffung von Möglichkeiten zur Verduns- tungskühlung • Bei einer GRZ ≥ 0,6 Prüfung der Möglichkeiten einer klimagerechten Bebau- ung. Ggf. Durchführung einer Klimauntersuchung zur Optimierung des Plange- bietes. • Anlage von Pkw-Stellplätzen mit mindestens einen Baum pro vier Stellplätzen • Windoffenheit der Bebauung wird angestrebt, Zeilenbebauung vor geschlosse- nen Blöcken. • Anlage von Brunnen und Wasserflächen - 11 - / 12 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist das Plange- biet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. In den allgemeinen Sied- lungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe Freiflächen, Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammen- hang entwickelt werden. Entsprechend ist die städtebauliche Planung mit dem Regio- nalplan vereinbar. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für das Plangebiet ein Besonderes Wohnge- biet (WB) dar. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen mit der Be- sonderheit, dass neben der Wohnbebauung Gewerbebetriebe und andere Nutzun- gen vorhanden sind, das Wohnen aber erhalten und fortentwickelt werden soll. Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes (WA) für einen Bereich des Plange- bietes stärkt die Wohnnutzung im gesamten Besonderen Wohngebiet des Flächen- nutzungsplans. Daher wird die Planung aus den Darstellungen des Flächennut- zungsplans entwickelt. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. Der städtebaulichen Planung steht somit nichts entgegen. 4.4 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen 4.4.1 Kooperatives Baulandmodell Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekannt- machung im Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. Das Modell ist bei al- len Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Für diesen Bebauungsplan gilt das Ko- operative Baulandmodell 2017 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau wird im Bebauungsplan nach § 9 Absatz 1 Nr. 7 BauGB festgesetzt. Für das städtische Grundstück (WA 1) wird ausschließlich öffentlich geförderter Wohnungsbau festgesetzt. Für das Privatgrundstück (WA 2) wird analog des Kooperativen Baulandmodells 30% der Geschossfläche für öffentlich geförderten Wohnungsbau festgesetzt. 4.4.2 Köln-Katalog Der vom Rat am 23.03.23 beschlossene Köln-Katalog für eine nachhaltige Stadtent- wicklung gilt ab einer Projektgröße von 44 Wohneinheiten. Der vorliegende Ange- botsbebauungsplan Nr. 664373/02 – Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd trifft keine Aussagen zur Anzahl von Wohneinheiten. - 12 - / 13 Der Bebauungsplan verfolgt das übergeordnete Ziel, den im Geltungsbereich liegen- den und mindergenutzten Baublock im Sinne der Stadtreparatur zu schließen. Die im Köln-Katalog definierte Quartiersdichte für die Innenstadt ist somit auf den gesamten Baublock zu beziehen, der durch die Trierer- und Pfälzer Straße sowie Moselstraße begrenzt wird. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich hinsichtlich Höhe, Geschossigkeit und Überbaubarkeit an der angrenzenden Bebau- ung und ermöglichen zukünftig eine an die Umgebung angepasste Bebauung. Die gemäß der Handreichung zum Köln-Katalog berechnete Quartiersdichte beträgt 1,9 und entspricht somit der festgelegten Zieldichte von über 1,5. Die Quartiersdichte gibt das Verhältnis zwischen Bebauung (Geschossfläche) und Quartiersfläche wieder. Auch die sechs Qualitätskriterien, die zur Erreichung des übergeordneten Ziels des Köln-Katalogs dienen, – das Stadtwachstum durch eine effiziente und nachhaltige Flächennutzung zu gestalten – sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans berück- sichtigt. Dazu zählen u. a. die kompakte und flächenschonende Bauweise, die Fort- führung der Nutzungen aus der Umgebung (Dienstleistung im Erdgeschoss, Wohn- nutzung in den Obergeschossen), die quantitative und qualitative Ausgestaltung von Grün- und Freiräumen sowie die Förderung des sozialen Miteinanders durch die Neuordnung der öffentlichen Raumes auf Basis des Freiraumkonzeptes. 4.4.3 Stadtstrategie Köln 2030+ Die Stadtstrategie Kölner Perspektiven 2030+ dient als Kompass für eine auf die Zu- kunft gerichtete, strategische und nachhaltige Stadtentwicklung Kölns. Sie wurde am 14.12.2021 vom Rat der Stadt Köln beschlossen und ihre die Umsetzung erfolgt über die Definition von Schlüsselprojekten auf Ebene der Gesamtstadt. Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 664373/02 – Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd ist nicht als Schlüsselprojekt benannt, wird aber im räumlichen Leitbild dem „Zukunfts- raum Innenstadt“ zugeordnet. Strategische Maßgabe ist hier, die Innenstadt im Sinne einer die vorhandene Vielfalt und Qualität erhaltenden, erneuernden und stärkenden Perspektive weiterzuentwickeln. Gleichzeitig gilt es weitere Belastungen, insbeson- dere durch den motorisierten Verkehr, zu verhindern. Die übergeordneten Planungsziele, den mindergenutzten Baublock städtebaulich aufzuwerten und den angrenzenden öffentlichen Raum sowohl verkehrlich als auch freiraumplanerischen neu zu ordnen, entspricht der Stadtstrategie. 4.4.4 Entwicklungskonzept Innenstadt Das Entwicklungskonzept Innenstadt mit Ratsbeschluss vom 19.12.1989 sieht für das Plangebiet überwiegendes Wohnen vor. Bei der Versorgung mit Grünflächen for- muliert es einen vorrangigen Maßnahmenbereich aufgrund der Klassifizierung als un- versorgter Wohnbereich. Das Ziel städtisches Grün im Plangebiet zu entwickeln, ent- spricht dem Entwicklungskonzept Innenstadt. 4.4.5 Höhenkonzept Das Plangebiet liegt im Bereich des in Planung befindlichen Höhenentwicklungskon- zeptes (HEK) für den links- und rechtsrheinischen Bereich innerhalb des Äußeren Grüngürtels ("Innere Stadt"). 2020 beauftragte der Hauptausschuss die Verwaltung, - 13 - / 14 dieses zu erarbeiten. Bestehende Planwerke sollten diesem neuen Konzept zu- grunde gelegt werden. Zusätzlich sollten Qualitätskriterien für die Höhenentwicklung künftiger Bauvorhaben unter Beteiligung der Stadtöffentlichkeit entwickelt werden. Im September 2022 wurden erste Ansätze zum räumlichen Plan, eines Bewertungs- instruments sowie der Gestaltung eines Prozesses in der Sitzung des Stadtentwick- lungsausschusses vorgestellt. Am 14. März 2024 beschloss dieser die Grundsätze für die Entwicklung des „Räumlichen Plans“. Dadurch konnte ein erster Konsens über die zu steuernden Inhalte des Höhenentwicklungskonzepts (HEK) vereinbart und eine Basis für den räumlichen Plan geschaffen werden. Das Plangebiet liegt im HEK im Einzugsbereich Barbarossaplatz und Luxemburger Straße. Im Plangebiet sind keine Hochpunkte >70 m vorgesehen und steht somit dem HEK nicht entgegen. 4.4.6 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln wurde 05.05.2009 vom Rat der Stadt Köln beschlossen und definiert als informelles Instrument einen städtebaulichen so- wie stadtgestalterischen Rahmen für zukünftige Planungen. Innerhalb des städtebaulichen Masterplans Innenstadt ist der Baublock enthalten. Der Masterplan sieht die Zusammenschließung der übergeordneten Blockrandstruk- turen durch Baulückenschließung vor. Städtebaulich vorgeprägt sind jedoch zwei kleinere Blockrandstrukturen, deren Fortbestand – wie bereits im Durchführungsplan 1961 festgesetzt – durch die Planung weitergeführt werden soll. 4.4.7 Klimaschutz und Klimawandel Seit 1993 ist Köln Mitglied im Klimabündnis der europäischen Städte e.V. und hat sich u. a. dazu verpflichtet die gesamtstädtischen CO 2- Emissionen bis 2030 um 50 Prozent zu senken (im Vergleich zum Basisjahr 1990). Die Stadt Köln hat seitdem verschiedene Maßnahmen, Konzepte und Strategien entwickelt, um sowohl den Kli- maschutz zu fördern als auch sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupas- sen. Im Februar 2019 beschloss der Rat der Stadt Köln ein Maßnahmenprogramm für den Klimaschutz in der Stadt Köln – „KölnKlimaAktiv 2022“ ( Vorlagen-Nummer 3680/2018). In der Sitzung am 09. Juli 2019 hat sich der Rat der Stadt Köln mit der Erklärung zum „Klimanotstand“ nicht nur ausdrücklich zu den Zielen des Pariser Klimaschutzabkom- mens bekannt, sondern außerdem ein Instrumentarium für die Verwaltung eingeführt, mit der eine Klimafolgenabschätzung für alle relevanten Projekte und Ratsvorlagen verbindlich wird. Der Beschluss enthält u.a. auch die Weiterentwicklung des Klima- schutzkonzepts "KölnKlimaAktiv" 2020-2030. Das gesamtstädtische Ziel ist das Erreichen der Klimaneutralität bis zum Jahr 2035. Dies wurde vom Rat am 24. Juni 2021 beschlossen (Ratsbeschluss klimaneutrales Köln, Vorlagen-Nummer AN/1377/2021). Der Prozess zur Klimaneutralität wird seit April 2020 aktiv vom Klimarat als beratendes Expertengremium unterstützt. - 14 - / 15 4.4.8 Energieleitlinien Stadt Köln Die Energieleitlinien der Stadt Köln 2021 wurden am 26.04.2021 vom Betriebsaus- schuss Gebäudewirtschaft beschlossen. Sie gelten für alle städtischen Neubau- und Sanierungsvorhaben im Gebäudebestand sowie für Gebäude, die im Rahmen von ÖPP- oder anderen Investorenmodellen in Zukunft errichtet werden, mit dem Ziel ei- ner nachhaltigen effizienten Energienutzung. Da es sich bei dem Bauvorhaben im WA 1 auf dem Flurstück 621, Flur 34, Gemar- kung Köln um ein städtisches Neubauvorhaben handelt, unterliegt die Entwicklung des entsprechenden Flurstücks den Energieleitlinien Stadt Köln 2021 vom Betriebs- ausschuss Gebäudewirtschaft. 4.4.9 Leitlinien zum Klimaschutz Die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln wurden vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 beschlossen. Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-Emissionen im gesamten Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energeti- schen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Ver- äußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. Der Bebauungsplan Nr. 664373/02 – Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd sieht die Errichtung eines städtischen Gebäudes vor und überplant kleinflächig eine private Bestandsbebauung. Für das städtische Gebäude gilt die „Energieleitlinie der Stadt Köln für städtische Bauprojekte“. Sollte ein Verkauf der städtischen Flächen er- folgen, greifen die Vorgaben der Klimaschutzleitlinie für nicht städtische Neubauvor- haben im Rahmen des Kaufvertrages. 4.4.10 Integrierte Klimafolgenanpassung Die Anpassung an den Klimawandel ist eine Querschnittsaufgabe der Stadt Köln. Die Erkenntnisse des Fachberichts „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ aus dem Jahr 2013 legten den Grundstein für die kommunalen Aktivitäten zur Anpassung an den Klimawandel. In der Studie wurden die relevanten Handlungsfelder für eine zukünf- tige weitere Entwicklung von Anpassungsmaßnahmen beschrieben. Auf Grundlage dieser Studie beauftragt der Rat die Verwaltung am 05.02.2015, personal- und kostenneutrale Maßnahmen, wie die kleinräumliche Auswertung der Planungs- hinweiskarte und die klimagerechte Gestaltung städtischer Planungen, durchzu- führen. Am 07.07.2017 teilte die Verwaltung dem Gesundheits- und Stadtent- wicklungsausschuss sowie dem Ausschuss für Umwelt und Grün entsprechende Planungsempfehlungen für wärmebelastete Wohngebiete und klimaaktive Frei- flächen mit, um stadtklimatische Minderungsmaßnahmen in Bauleitplan einflie- ßen zu lassen.) (Vorlagen-Nummer 1081/2017) - 15 - / 16 Mit dem Ratsbeschluss vom 15.06.2023 zur Erstellung eines „Integrierten Klimawan- delanpassungskonzepts Köln“ (IKA Köln) wurde die Verwaltung beauftragt, eine Be- standsaufnahme von Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung vorzulegen und eine integrierte Strategie zu entwickeln, um die Querschnittsaufgabe Klimawandelanpas- sung in der Verwaltung für die Folgejahre zu verorten (2352/2022). Neben der Ein- richtung der koordinierenden Stelle Klima-Anpassungs-Management (KAM) ist die Fortschreibung der Studie „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ beschlossen wor- den. Das integrierte Konzept soll dabei auch den Anforderungen des Bundesklimaanpas- sungsgesetzes (KAnG) vom 16. November 2023 entsprechen, dessen Umsetzung in NRW noch in 2024 erwartet wird. 5 Begründung der Planinhalte 5.1 Städtebauliches Planungskonzept Es ist das übergeordnete städtebauliche Ziel der Planung, durch die bauliche Schlie- ßung des Gebäudeblocks zwischen der Trierer Straße und Moselstraße Stadtrepara- tur zu betreiben. Damit wird sowohl neuer Wohnraum geschaffen als auch eine bis- her untergenutzte Fläche durch die Neuordnung des öffentlichen Raumes zugänglich und als wohnortnahe Grün- und Freifläche öffentlich nutzbar gemacht. Der geplante neue Baukörper auf dem nördlichen Grundstück (Allgemeines Wohnge- biet WA 1) wird mit fünf Vollgeschossen plus einem Staffelgeschoss direkt an die Höhe des nördlich angrenzenden sechsgeschossigen Wohngebäudes anschließen. Als Geschosswohnungsbau ausgebildet, sollen hier Wohnungen im öffentlich geför- derten Mietwohnungsbau entstehen. Die Arrondierung auf dem südlichen Baufeld (WA 2) ermöglicht in Zukunft eine voll- ständige Baublockschließung im Sinne der Stadtreparatur. Die in diesem Bereich be- stehenden Wohngebäude genießen Bestandsschutz. Mit den Höhenfestsetzungen soll für den Fall einer Neubebauung an den nördlichen Neubau angeschlossen wer- den. Die Baublockschließung soll eine städtebauliche Kante zum öffentlichen Raum hin ausbilden, um die dortige Freiraumnutzung räumlich einzufassen. Die Neuordnung des öffentlichen Raums erlaubt in Zukunft eine Durchwegung für den Fuß- und Rad- verkehr von der Trierer Straße zur Moselstraße und schafft attraktive, baumbestan- dene Aufenthaltsflächen für die bestehenden und neuen Bewohner*innen des Quar- tiers. Der gesamte öffentliche Raum wird als multifunktional nutzbare Platzfläche geplant und gleichermaßen als Bewegungs-, Spiel- und Begegnungsort gestaltet. Der Raum dient künftig als Verbindung für den Fuß- und Radverkehr sowie als Erschließung für die Anlieger*innen der Moselstraße 36 und der geplanten Wohnbebauung im Baufeld WA1. Die derzeit aktuelle Freiraumplanung sieht folgende Aufteilung des öffentlichen Raums vor: - 16 - / 17 Zwei mit Baumhainen überstandene Plätze in den Eingangsbereichen Trierer Straße („Trierer Platz“) und Moselstraße („Moselplatz“) sollen attraktive Aufenthaltsräume für unterschiedliche Altersgruppen des ganzen Quartiers bieten. Südlich des „Trierer Platzes“ ist ein öffentlicher Spielplatz mit Angeboten für Kinder und Jugendliche geplant. Die durch Bäume vom Spielplatz getrennte multifunktionale Fläche soll mit einer Spielfarbmarkierung zu Bewegungsspielen einladen. Sie dient als Geh- und Radweg und ist nur für Müll- und Rettungsfahrzeuge befahrbar. Zwischen Spielplatz und „Moselplatz“ wird sich der „Quartiersplatz“ anschließen. Er ist Teil der multifunktionalen Verkehrsfläche und erlaubt lediglich die Zufahrt zur Tief- garage durch die Anwohnenden. Der geplante „Moselplatz“ an der Moselstraße soll insbesondere als baumbeschatte- ter Bouleplatz nutzbar sein und wird um ca. 10 cm tiefer liegen und durch niedrige Umgrenzungen, die zum Sitzen einladen, eingerahmt. 5.2 Art der baulichen Nutzung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Vorausset- zungen für die Entwicklung einer überwiegend dem Wohnen dienenden Bebauung geschaffen werden. Dafür wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein allgemeines Wohn- gebiet (WA) mit zwei Baugebietsteilflächen (WA 1 und WA 2), festgesetzt. Um einen deutlichen Schwerpunkt auf die Wohnnutzung zu legen, sind die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandsteil des Bebauungsplans. Die privaten Stellplätze sollen zur Schaffung wohnortnaher Freiflächen mit Aufent- haltsqualität in Tiefgaragen untergebracht werden. 5.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die innerhalb der überbaubaren Flächen festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ), durch die Höhe der baulichen Anlagen (Ge- bäudehöhe beziehungsweise Firsthöhe und Traufhöhe als Höchstmaß) sowie die maximale Zahl der Vollgeschosse ausreichend bestimmt. 5.3.1 Höhe der baulichen Anlagen und Zahl der Vollgeschosse Mit der Festsetzung der Gebäudehöhe und der Geschossigkeit soll die Höhenent- wicklung der neuen Gebäude gesteuert und an die in der Umgebung vorhandene Be- bauung angepasst werden. Die Höhen werden in Bezug zur Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Allgemeines Wohngebiet WA 1 Für das geplante Wohnbauvorhaben im WA 1 wird eine Gebäudehöhe von maximal 69,5 m ü. NHN mit einer V-geschossigen Bauweise (als Höchstmaß), das heißt mit maximal fünf Vollgeschossen, festgesetzt. Die Höhenfestsetzung ermöglicht die Ausbildung eines zusätzlichen Geschosses als „Nicht-Vollgeschoss“ (Staffelgeschoss) entsprechend Bauordnung NRW § 2 Absatz 6. Es wird aus stadtgestalterischen Gründen festgesetzt, dass das Nicht-Vollge- schoss straßenseitig um mindestens 1.30 m und rückwärtig um mindestens 2 m von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurücktreten muss. Dadurch fügt sich - 17 - / 18 die Bebauung harmonischer in die Blockrandbebauung ein. Im Allgemeinen Wohnge- biet WA 1 wird die neue Bebauung an ein Bestandsgebäude gleicher Höhe ange- baut, dessen oberstes Geschoss um einen Meter zur Trierer Straße zurückgesetzt ist Die maximale Höhe der Oberkante bezogen auf Normalhöhennull (NHN) für das Wohngebäude sichert zusammen mit der maximalen Anzahl der Geschosse den hö- hengleichen Anschluss des Neubaus an das nördlich angrenzende Gebäude auf dem Flurstück 621. Bei der festgesetzten maximalen Geschosszahl V und der mögli- chen Ausbildung eines Nicht-Vollgeschosses im Rahmen der maximalen Gebäude- höhe von 69,5 m ü NHN bedeutet dies, dass das Gebäude rund 18,90 m hoch wer- den kann. Allgemeines Wohngebiet WA 2 Die Zahl der Vollgeschosse wird wie im WA 1 mit maximal fünf Vollgeschossen fest- gesetzt. Diese entspricht der Festsetzung einer maximal fünf geschossigen Bebau- ung für die Moselstraße von Moselstraße 30 bis Ecke Pfälzer Straße im rechtskräfti- gen Durchführungsplan 66437/04, der mit diesem Bebauungsplan bis einschließlich der Grundstücke Moselstraße 30 und 26 überplant wird. Entsprechend 5.11.1.1 Gestalterische Festsetzungen sind für das Allgemeine Wohn- gebiet WA 2 Flächdächer oder Satteldächer für eine zukünftige Baublockschließung zulässig. Damit ergibt sich die Notwendigkeit der Festsetzung unterschiedlicher maxi- maler Gebäudehöhen. Bei Ausbildung eines Gebäudes mit Flachdach ist eine Gebäudehöhe von maximal 69,5 m ü. NHN mit einer V-geschossigen Bauweise festgesetzt. Die Höhenfestset- zung ermöglicht die Ausbildung eines zusätzlichen Geschosses als „Nicht-Vollge- schoss“ (Staffelgeschoss) entsprechend Bauordnung NRW § 2 Absatz 6. Es wird zudem festgesetzt, dass das an die Moselstraße 24 angrenzende oberste Geschoss (Nicht-Vollgeschoss) die nach Landesbauordnung NRW einzuhaltenden Abstandsflächen zu der Grundstücksgrenze einhalten muss, abweichend von der festgesetzten geschlossenen Bauweise. Das oberste Geschoss auf einem fünf geschossigen Neubau ist somit von der Straße aus kaum wahrnehmbar, sodass der Höhenunterschied zwischen dem Neubau und dem viergeschossigen Satteldach-Bestandsgebäude geringer ausfällt und sich städ- tebaulich besser in den Bestand einfügt. Bei Ausbildung eines Satteldaches ist eine Firsthöhe von 72,50 m und eine Trauf- höhe von 66 m über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt. Dies er- möglicht ein Gebäude mit 5 Geschossen und ein Satteldachgebäude – je nach Tiefe des Gebäudes – von ca. 40° Neigung. Die Firsthöhe (FH) wird als oberster Schnittpunkt der geneigten Dachflächen und die Traufhöhe (TH) als Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des ge- neigten Daches definiert. Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhen im WA 1 und WA 2 Um einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung zu ermögli- chen und gleichzeitig eine geordnete städtebauliche Höhenentwicklung zu erreichen, - 18 - / 19 können die im allgemeinen Wohngebiet (WA 1 und WA 2) festgesetzten Gebäudehö- hen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen geringfügig überschritten werden. Als untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen gelten z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Brüstungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen und Oberlichter. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flä- chenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeau- ßenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. 5.3.2 Grundflächenzahl WA 1 Für das allgemeine Wohngebiet WA 1 wird gemäß Planeintrag eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Das bedeutet, dass von der Grundstücksfläche des Flurstücks 621 von 1.816 qm maximal 40% von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Damit wird dem Orientierungswert des § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete entsprochen. WA 2 Für das allgemeine Wohngebiet WA 2 wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Damit ist maximal 60 % der Grundstücksfläche überbaubar. Das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO sieht für ein allgemeines Wohngebiet eine GRZ von 0,4 vor. Da- mit wird der Orientierungswert für die Grundflächenzahl nach § 17 BauNVO im WA 2 überschritten. Eine Überschreitung wird als notwendig erachtet, um das städtebauliches Ziel einer zukünftigen Baublockschließung im Sinne der Stadtreparatur zu ermöglichen. Das geplante Allgemeine Wohngebiet WA 2 bildet die Ecke des zukünftigen Baublocks aus. Für die Blockschließung ist ein direkter baulicher Anschluss an die Bestandsbe- bauung auf den angrenzenden Nachbarflurstücken städtebaulich notwendig und wird durch die Festsetzung der geschlossenen Bauweise und der straßenseitigen Bauli- nien gewährleistet. Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Flurstücke im WA 2 (Nr. 623 und 680) entsteht durch den direkten baulichen Anschluss an die Nachbar- bebauung eine Eck-Überbauung der Grundstücksfläche, die eine Baufläche benötigt, die über dem Orientierungswert des § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete liegt. Die festgesetzten Maximalwerte sichern eine städtebaulich verträgliche Bebauung, die sich durch nutzbare und ausreichend belichtete und besonnte Blockinnenberei- che auszeichnet und gleichzeitig der innerstädtischen Lage entspricht. Die dadurch ermöglichte Nachverdichtung entspricht dem Grundsatz des sparsamen und scho- nenden Umgangs mit Grund und Boden. Mit der vorliegenden Planung wird außerdem dem übergeordneten städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzun- gen beizutragen. Im Sinne einer optimierten Ausnutzung der Infrastruktur, insbesondere aufgrund der sehr guten Anbindung der Fläche an den ÖPNV ist eine Ansiedlung von Wohnen in verdichteter Bauweise geboten. Überschreitungen der GRZ - 19 - / 20 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) darf die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) im WA 1 und WA 2 durch die Grundfläche unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen nach § 4 Absatz 1 und weiterer baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,8 über- schritten werden. Damit wird § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eingehalten und eine über- mäßige Inanspruchnahme der Grundstücksfläche vermieden. Im vorliegenden Fall wird die Überschreitung mit der großflächigen Unterbauung des Grundstückes durch die Tiefgarage für die erforderlichen Stellplätze begründet. Hierdurch wird den plane- rischen Zielen einer guten Ausnutzbarkeit des Grundstücks für Geschosswohnungs- bau entsprochen. Im WA 1 darf für bauliche Anlagen unter der Geländeoberfläche die GRZ bis maximal 0.73 überschritten werden. Die Umgrenzung der Tiefgaragenfläche ist etwas größer als der Vorplanungsstand gewählt, um eine flexible Planungsdetaillierung zu ermögli- chen, sie soll zum Schutz der belebten Bodenschichten jedoch eine GRZ von 0.73 nicht überschreiten. 5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Um die Stadtreparatur in Form einer Baublockschließung mit durchgängigen Baukör- pern realisieren zu können, wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Dadurch sollen ungenutzte und städtebaulich unerwünschte Zwischenräume in Zukunft ver- mieden werden. Darüber hinaus soll durch die geschlossene Bauweise eine mög- lichst weitgehende Abschirmung des Innenhofs von Straßenverkehrslärm erreicht werden. Die überbaubare Grundstücksfläche ist gemäß Planeintrag mittels Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. Dabei wird ein Gestaltungsspielraum zur Anordnung und Aus- formung der Baukörper durch die festgesetzten Baugrenzen im rückwärtigen Bereich der Grundstücke gewahrt. Die Baugrenze mit einem Abstand von 16,00 m zur vorderen Baulinie entlang der ge- planten festgesetzten Verkehrsfläche ermöglicht im Bereich des Flurstücks Nr. 621 im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 die Realisierung des geplanten geförderten Woh- nungsbaus. Die Baufläche ist etwas größer als 40% des Flurstücks, um dem Bauvor- haben Spielraum im Rahmen der festgesetzten GRZ von 0,4 zu ermöglichen. Im WA 2 Gebiet ermöglicht die festgesetzte rückwärtige Baugrenze eine Bautiefe von 16 m an der festgesetzten Verkehrsfläche und eine Gebäudetiefe von 12,50 m an der Moselstraße. Damit wird im Rahmen der festgesetzten GRZ von 0,6 ein Gestal- tungsspielraum bei der Gebäudeplanung ermöglicht. Die geplante Tiefe entlang der Moselstraße nimmt die im rechtskräftigen Durchführungsplan 66437/04 festgesetzte Bautiefe von 12,50 m auf. Damit wird Rücksicht auf das Bestandsgebäude Moselstr. 24. mit einer Gebäudetiefe von ca. 11,50 m genommen. Durch die Festsetzung von straßenseitigen Baulinien entstehen klare städtebauliche Kanten entlang des öffentlichen Raumes. Sie gewährleisten sowohl entlang der Mo- selstraße als auch entlang des neu geordneten Freiraums eine einheitliche Bauflucht ohne Rücksprünge. Damit wird der städtebauliche Leitgedanke aus dem Durchfüh- rungsplan von 1961, der in den angrenzenden Bereichen seine Rechtskraft behält, fortgeführt. - 20 - / 21 Um einen Gestaltungsspielraum zu ermöglichen und gleichzeitig eine geordnete städtebauliche Struktur zu erreichen, können die festgesetzten Baulinien im WA 1 und WA 2 straßenseitig durch untergeordnete Bauteile um bis zu 1,50 m überschrit- ten werden. Als untergeordnete Bauteile gelten Balkone, Vordächer und Erker. Dabei darf in Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschrit- ten werden, um die städtebauliche Struktur in ihren Grundzügen ablesbar zu ma- chen. Dafür ist im jeweiligen Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine straßenrechtliche Gestattung erforderlich. Im WA 2 dürfen im rückwärtigen Bereich der Gebäude die Baugrenzen durch Bal- kone und Vordächer bis max. 2,00 m und durch Treppenhäuser und Erker bis maxi- mal 1,50 m überschritten werden. Dies ermöglicht die Errichtung von Balkonen, Vor- dächern, Treppenhäusern und Erkern trotz der relativ geringen Bautiefe von 12,50 m. Dabei darf in Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht über- schritten werden, um sicher zu stellen, dass die Bautiefe dadurch nicht insgesamt er- höht wird. 5.5 Erschließung Das Erschließungskonzept wurde als Teil der Neuordnung des öffentlichen Raumes entwickelt. Das freiraumplanerische Konzept sieht die Schaffung eines von der Trie- rer Straße zur Moselstraße durchgängigen Geh- und Radwegbereichs vor. Er er- schließt die vorhandenen und geplanten Gebäude und soll als Bewegungs- und Be- gegnungsort gestaltet werden. An den Zugängen zu dem neuen öffentlichen Frei- raum sind mit der öffentlichen Platzfläche im Norden an der Trierer Straße und der öffentlichen Grünfläche für Freizeit und Erholung im Süden an der Moselstraße Auf- enthalts- und Bewegungsbereiche für unterschiedliche Altersgruppen vorgesehen. Im nördlichen Bereich ist die Anlage eines öffentlichen Spielplatzes geplant. Von der Moselstraße wird ein Fahrrecht zugunsten der Anlieger zur Zufahrt in die geplante Tiefgarage eingeräumt. 5.5.1 Verkehrsuntersuchung Aufgrund der geringen Plangebietsgröße sowie der innerstädtischen Lage des Plan- vorhabens wurden die zu erwartenden Verkehre auf Basis einer Hochrechnung er- mittelt, die auf einer Verkehrszählung basieren. Die errechneten DTV-Zahlen dienen als Grundlage für das Lärmgutachten. 5.5.2 Verkehrsflächen / Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Die geplante circa 8 m breite Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Geh- und Rad- weg“ wird die Trierer Straße mit der Moselstraße verbinden. In den Eingangsbereichen zur geplanten Verkehrsfläche werden voraussichtlich vier öffentliche Parkplätze an der Trierer Straße und zwei an der Moselstraße wegfallen. Durchgangsverkehre werden durch die Errichtung von lösbaren Pollern im Bereich nördlich des festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereichs der Tiefgarage im WA 1 und an der Zufahrt zur Trierer Straße unterbunden. Zum Schutz von Fußgänger*innen und Radfahrenden wird im weiteren Planverfahren geprüft, ob Poller oder andere Maßnahmen notwendig sind, um die Zufahrt Unberechtigter von der Trierer Straße bis zur Tiefgarage im WA 1 zu verhindern. - 21 - / 22 Die Zufahrt mit dem privaten Pkw für die Anlieger*innen der Moselstraße 36 sowie der neu geplanten Wohngebäude im WA 1 zu ihren privaten Stellplätzen/ Tiefgarage kann über die Moselstraße im zwei Richtungsverkehr erfolgen. Es ist geplant die Zu- lässigkeit der Zufahrt von Anlieger*innen zu ihren privaten Stellplätzen (zu Tiefgarage im WA 1 und zu Moselstr. 36) über die Widmung der Teilfläche sicher zu stellen. Im Plangebiet sind folgende Ein- und Ausfahrtsbereiche zeichnerisch festgesetzt: - im Bereich der geplanten Tiefgarage im WA 1 - im Bereich der bestehenden Zufahrt zum Hofbereich Moselstraße 36 - im Bereich WA 2 (Bestandsgebäude Trierer Straße 26 bis 30) Damit wird die Zufahrt zu privaten Stellplätzen über die festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ (G+R) auf ein verträgliches Maß begrenzt. Die Zufahrt zu einer zukünftigen Tiefgarage im allgemeinen Wohngebiet WA 2 soll nicht mehr über diese G+R-Fläche, sondern über die Moselstraße erfol- gen. Rettungsfahrzeuge und Müllabfuhr können den gesamten Fußgängerbereich zwi- schen Moselstraße und Trierer Straße durch Herausnahme der lösbaren Poller durchfahren. Der Lieferverkehr für Geschäftsräume in Erdgeschosszonen sowie die Anwohner*in- nen soll die bestehenden Anlieferzonen auf der Trierer Straße und Moselstraße nut- zen. Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ wird als mul- tifunktionaler Raum verstanden, der neben der Erschließungsfunktion für die Anlie- ger*innen wichtige Funktionen für Nachbarschaft und Öffentlichkeit übernimmt. Flä- chen für den ruhenden Verkehr sind nicht vorgesehen. 5.5.3 Stellplätze (Flächen für Nebenanlagen) Die gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Köln erforderliche private Stellplatzanzahl kann gemäß § 48 Bauordnung (BauO) NRW aufgrund der guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln um 50 % reduziert werden. Die privaten Kfz-Stellplätze im WA 1 und WA 2 sind gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nur unterhalb der Geländeoberfläche zulässig, um die oberirdischen Freiflä- chen auf den Baugrundstücken von der Stellplatz- und Garagennutzung zu entlasten und als Grün- und Erholungsbereiche zu sichern. Dies vermindert zudem die Luft- schadstoff- und Lärmbelastung im direkten Wohnumfeld. Fahrradabstellstellplätze sind unterhalb und oberhalb der Geländeoberfläche zuläs- sig, um ein breites Angebot von Radabstellanlagen zu schaffen. Im WA 1 ist die Fläche für die Tiefgarage festgesetzt, so kann die maximale Größe der Unterbauung zum Schutz von Bestandsbäumen auf ca. 70 % des Grundstücks eingegrenzt werden. Die Tiefgarage soll über die Moselstraße und den neu geplan- ten Fuß- und Radwegbereich erschlossen werden. - 22 - / 23 5.6 Technische Infrastruktur 5.6.1 Ver- und Entsorgung Das Plangebiet wird an das vorhandene Leitungsnetz mit Fernwärme (an Trierer Straße) sowie Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation und Mischwasserkanal (je- weils an Trierer Straße und Moselstraße) angeschlossen. Ein Hochspannungskabel liegt im Bereich Moselstraße entlang des Bahndamms. Bei Unterschreitung des 10 m Schutzabstandes bei Bauarbeiten ist mindestens 10 Werk- tage vorher mit der Westnetz GmbH eine Einweisung für erforderliche Sicherheits- maßnahmen zu vereinbaren. Die notwendigen Versorgungs- und Rettungswege (Müllabfuhr, Feuerwehr, Ret- tungsdienst etc.) werden über die festgesetzte Verkehrsfläche mit der Zweckbestim- mung Geh- und Radweg durch herausnehmbare Poller sichergestellt. Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen sind gemäß § 9 Ab. 1 Nr. 13 BauGB unterirdisch zu führen, um den hohen Gestaltungsansprüchen des neuge- ordneten und qualifizierten öffentlichen Raumes gerecht zu werden. Außerdem ge- währleistet die unterirdische Führung eine sichere und wetterunabhängige Versor- gung. 5.6.2 Regenwasserbewirtschaftung / Hochwasser Das anfallende Niederschlagswasser soll durch die extensive Dachbegrünung sowie die Pflanzflächen innerhalb des Plangebiets soweit wie möglich zurückgehalten wer- den und der Vegetation zur Verfügung gestellt werden. Neben dem gestalterischen und ökologischen Aspekt wird dadurch die Abwassermenge reduziert und die Abwas- sergebühren gesenkt. Regenwasser wird zur Versickerung gebracht und bleibt dem natürlichen Wasserkreislauf erhalten. 5.6.3 Brandschutz Für Gebäude, die mehr als 50 m vom öffentlichen Straßenland entfernt liegen, sind Feuerwehrzufahrten und Flächen für die Feuerwehr herzurichten. Diese sind entspre- chend der Musterrichtlinien über Flächen für die Feuerwehr (MuRLFlFw) zu errichten. Von der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche sind die Zugänge der angrenzenden Bestandsgebäude und die zukünftig mögliche Bebauung unter 50 Meter entfernt. Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche erfüllt aber die Anforderung an das Min- destmaß der Bewegungsfläche (7 m Breite und 12 m Länge). Sind Rettungswege über Geräte der Feuerwehr in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen größer 7 m Oberkante Fertigfußboden (OKFF) vorgesehen, sind Feuerwehraufstell- flächen vorzusehen. Feuerwehraufstellflächen, die nicht auf dem öffentlichen Stra- ßenland angeordnet sind, sind über Feuerwehrzufahrten zu erschließen. Die Feuer- wehraufstellflächen und Feuerwehrzufahrten sind entsprechend der MuR-LFlFw zu errichten. Die Feuerwehrzufahrt erfolgt über die Verkehrsfläche besonderer Zweck- bestimmung „Geh- und Radweg“. Eine Durchfahrt zwischen Trierer Straße und Mo- selstraße wird ermöglicht. - 23 - / 24 Die bestehende Feuerwehranleiterfläche auf der geplanten Verkehrsfläche und die Zu-/Durchfahrt zu dem Hofbereich Bestandsgebäude Moselstraße 36 werden berück- sichtigt. Die Zufahrt von der Trierer Straße zu der vorhandenen Feuerwehraufstellflä- che und Zufahrt zum Bestandsgebäude Trierer Straße 47-51 wird gewährleistet. Die Entfluchtung im Brandfall aus den angrenzenden Bestandsgebäuden Trierer Str. 61 und Moselstraße 30 ist gesichert. Vor dem geplanten städtischen Neubau (WA 1) ermöglicht die Verkehrsflächenbreite von 8.50 m die Anlage von Feuerwehraufstellflächen. 5.7 Soziale Infrastruktur 5.7.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Das Kooperative Baulandmodell ist für alle Vorhaben anzuwenden, für die eine ver- bindliche Bauleitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist, und die unter anderem die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell verpflichtet Bauherr*innen, Investor*innen sowie Vorha- benträger*innen bei Planvorhaben, die eine Bebauungsplanung benötigen, 30 Pro- zent der Wohnungen im öffentlich geförderten Segment zu errichten, vorausgesetzt es entstehen mehr als 1.800 Quadratmeter Geschossfläche Wohnen. Diese Größe entspricht in etwa 20 Wohneinheiten. Da im gesamten Plangebiet mehr als 1.800 Quadratmeter Geschossfläche mit der Nutzung für Wohnen im Bereich der neu festgesetzten Bauflächen bei Ausnutzung der maximalen Geschoßzahlen möglich sein wird, ist das Kooperative Baulandmodell anzuwenden Um die Umsetzung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus langfristig zu sichern, werden Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB getroffen. Öffentlich geförderter Wohnungsbau im WA 1 Da das Wohnungsbauvorhaben im WA 1 auf einem städtischen Flurstück realisiert wird, greift zusätzlich die Selbstbindung der Stadt Köln auf Grundlage des Beschlus- ses zum Handlungskonzept Preiswerter Wohnungsbau von 2010 (vgl. Session-Nr. 3280/2009). Zur langfristigen planungsrechtlichen Sicherung wird demnach festge- setzt, dass im WA 1 nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit den Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können. Ziel ist, das geplante Objekt auf dem städtischen Grundstück zu 100% als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu realisieren (circa 30 Wohneinheiten) und gleichzeitig als Integrationsobjekt zu planen, d.h. es wird vermittelt an: • Geflüchtete mit Wohnberechtigungsschein (ein Drittel), • Wohnungssuchende aus dem umgebenden Stadtteil (ein Drittel), • beim Wohnungsamt dringend wohnungssuchend Gemeldete (ein Drittel). Öffentlich geförderter Wohnungsbau im WA 2 Für eine zukünftige Arrondierung der Gebäude im WA 2 wird festgesetzt, dass min- destens 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförder- ten Wohnungsbau zu errichten sind. Ziel ist es, den öffentlich geförderten Wohnungs- - 24 - / 25 bau und das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken und langfristig zu si- chern. Damit setzt die Festsetzung die Forderung des Kooperativen Baulandmodells zum öffentlich geförderten Wohnungsbau um. 5.8 Grünflächen / Begrünungsmaßnahmen Die im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens durchgeführte Qualifizierungsmaß- nahme zur Entwicklung eines Gesamtkonzeptes für den Freiraum dient als Grund- lage für die Festsetzungen der Grünflächen. Die im Rahmen des Freiraumkonzeptes vorgeschlagene Neuordnung des öffentli- chen Raumes sieht eine einheitliche und qualifizierte Gestaltung sowie die Pflanzung von 15 Laubbäumen vor. Durch den in Tiefgaragen verlegten ruhenden Verkehr sol- len die privaten Freiräume im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1 und 2 zu- dem eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohner*innen erhalten. 5.8.1 Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ Um der bestehende Unterversorgung an öffentlichen Spielplatzflächen in der Kölner Innenstadt entgegenzuwirken, wird im nördlichen Teil der öffentlichen Freifläche eine insgesamt ca. 500 m² große öffentliche Spielplatzfläche festgesetzt. Sie wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt. Die derzeitige Freiraumplanung sieht im nördlichen Bereich der Spielfläche einen großen Boulderfelsen und eine Calesthenic-Station Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene vor, während die südliche Fläche verschiedene Spielgeräte für jüngere Kinder anbietet. Zur verkehrsreichen Trierer Straße hin begrenzt ein Zaun den öffentlichen Spielplatz. 5.8.2 Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“ Angrenzend an die Moselstraße ist eine Spiel- und Aufenthaltsfläche in überwiegend wassergebundener Bauweise unter Bäumen geplant. Die öffentliche Grünfläche bie- tet mit rund 200 m² Flächen für kleine Veranstaltungen und Feste an. Die derzeitige Freiraumplanung sieht außerdem Bereiche für Boule und Tischtennis vor, sowie eine Einfassung zur Begrenzung. Die Fläche selbst soll ca. 10 cm tiefer liegen, um eine Barriere für Boule-Kugeln herzustellen. Eine zum Sitzen nutzbare durchgehende Ein- fassung wird diesen Bereich von multifunktionalen Verkehrsfläche (Geh- und Rad- weg) abgrenzen, die eingeschränkt für Kfz-Verkehr durch Anlieger befahrbar ist. Zur Moselstraße sind eine Einfassung der Grün- und Aufenthaltsfläche sowie Radabstell- anlagen geplant. Zur dauerhaften Sicherung der geplanten Pflanzflächen entsprechend der Freiraum- planung werden für die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz die Pflanzung hoher Gräsern sowie Laubheckenanpflanzungen zeichnerisch und textlich festgesetzt. - In der festgesetzten Fläche M 1 sind niedrige freiwachsende Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen in einer Breite von 1.70 m zu pflanzen. - In der festgesetzten Fläche M 2 sind Gräser und / oder Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen mit einer Wuchshöhe von mindestens 1 m zu pflanzen. - 25 - / 26 5.8.3 Private Kleinkindspielflächen Die baurechtlich erforderlichen Kleinkinderspielplatzflächen müssen gemäß der Sat- zung der Stadt Köln über "Private Spielflächen für Kleinkinder" in den privaten Innen- bereichen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität im Plangebiet und zum Schutz der Um- welt und Gesundheit sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a) BauGB im Bebauungsplange- biet folgende Anpflanzungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 5.9.1 Dachbegrünung Zur Durchgrünung des Plangebietes sowie im Hinblick auf Ökologie und Kleinklima- Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Situation beziehungsweise als Aus- gleich zu geplanten Versiegelungen sieht das Planungskonzept eine extensive Dach- begrünung vor. Zur Sicherung der Maßnahme erfolgt die Festsetzung, dass Flachdächer von Gebäu- den in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 mit einer extensiven Dachbe- grünung DC1 / DC 3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen sind. Die Vegetationstrag- schicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Hiervon ausgenommen sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maxi- mal 30% der Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind oberhalb der Dachbegrünung zulässig. 5.9.2 Begrünung und Bepflanzung der Tiefgaragen Ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation, der Aufenthaltsqualität und der Gestaltung des Wohnumfeldes wird für den oberen Abschluss der Tiefga- rage, sofern sie hergestellt werden und soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel- plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, festgesetzt, dass diese dau- erhaft mit Rasen, Gräsern oder Sträuchern und Stauden oder Sträuchern zu bepflan- zen sind. Die folgenden weiteren Festsetzungen sichern den dauerhaften Bestand der An- pflanzungen: Die Vegetationstragschicht ist mit einer 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Für Pflanzungen von Bäumen auf der Tiefgaragendecke, ist die Stärke der Boden- substratschicht mit 120 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkro- nigen Bäumen (Bäume 2. Ordnung) auszubilden, von mindestens 150 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäume 1. Ordnung). Die Pflanz- fläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. - 26 - / 27 5.9.3 Begrünung der privaten Grundstücksflächen Darüber hinaus sind die Grundstücksflächen des Plangebietes zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation, der Aufenthaltsqualität und der Gestaltung des Wohnum- feldes, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Kleinkinderspielflächen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Rasen (HM 51, PA 122), Gräsern (HH7, BR 132) oder Stauden und/oder Sträuchern (BB1, GH 51) dauerhaft zu begrünen. 5.9.4 Baumerhalt und Baumpflanzungen Zum Bebauungsplanverfahren wurde eine Baumkartierung durch das Büro SMEETS Landschaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH im April 2020 für die Flurstücke 621 (geförderter Wohnungsbau), 623 und 680 (Moselstraße 30 und 26) erstellt. Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt 20 nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützte Bäume erfasst und entsprechend bewertet. Gemäß der durch- geführten Bewertung werden 13 Bäume als bedingt schützenswert betrachtet, kein Baum jedoch als unbedingt schützenswert. Auf dem städtischen Flurstück 619 (geplanter öffentlicher Freiraum) wurden zusätz- lich 2024 zwei Bestandsbäume im Bereich des geplanten Spielplatzes entlang der Grenze zum Flurstück 640 (Trierer Str. 61) aufgemessen. Die Bestandsbäume im Plangebiet, insbesondere die nach Baumschutzsatzung ge- schützten Bäume, sollen - soweit sie nicht in Bauflächen und der im WA 1 festgesetz- ten Fläche für Tiefgarage liegen – erhalten werden. Eine Ersatzpflanzung nach Baumschutzsatzung kann die klimatische Wirkung eines Bestandsbaumes erst nach Jahren erreichen. Ziel ist es, eine Verschlechterung der klimatischen Situation vor Ort zu verhindern. Die Bäume werden zeichnerisch als zu erhalten festgesetzt. Um sie dauerhaft zu schützen sind die gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB im Bebauungsplan als zu er- haltend festgesetzten Bäume bei Verlust zu ersetzen. WA 1 Innerhalb der festgesetzten Fläche M 3 mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sind die vorhan- denen Bäume und Sträucher dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Die Festsetzung dient dem Erhalt des überwiegenden Teils der aus 12 Bäumen be- stehenden Baumgruppe aus Vogelkirschen im nordöstlichen Eckbereich des Flur- stücks 621. Nach bisherigem Planungsstand verringert sich die Fläche um die für den Bau der Tiefgarage geplante Verbaufläche von 1.50 m Tiefe. Mit einer Größe von ca. 5% des Flurstücks soll diese Fläche zudem die Maßnahme V5 der Arten- schutzprüfung Kapitel IV (siehe Hinweise Nr. 1) umsetzen. Die Baumbestandsfläche sollte die Basis für die Herrichtung einer fledermausfreundliche Grünstruktur bilden. Die festgesetzte Fläche sollte möglichst zusätzlich mit heimischen, blütenreichen Bäumen oder Sträuchern (Weißdorn, Rose, Vogelkirsche, Linde oder Hasel) be- pflanzt werden, die ebenfalls dauerhaft zu erhalten sind.“ - 27 - / 28 Bei notwendigen Baumfällungen gilt die aktuelle Baumschutzsatzung der Stadt Köln; sie regelt Ersatzpflanzungen und mögliche Ausgleichszahlungen. Im Baugenehmi- gungsverfahren ist bei der Betroffenheit von geschütztem Baumbestand ein Antrag auf Erlaubnis von Fällungen beizufügen. Zusätzlich zu den ggf. erforderlichen Ersatzbäumen nach Baumschutzsatzung ist die Pflanzung von mindestens 2 Bäumen vorgesehen. Dabei kann es sich um Bäume der Kategorie BF 31, GH 741 oder Obstbäume (BF 51, GH 743) handeln. Dies dient dem Klima- und Umweltschutz und trägt zur Verbesserung der Lebensqualität im Wohnumfeld bei. WA 2 Es ist die Pflanzung von mind. 1 Baum vorgesehen. Dabei kann es sich um einen Baum der Kategorie BF 31, GH 741 oder einen Obstbaum (BF 51, GH 743) handeln. Dies dient dem Klima- und Umweltschutz und trägt zur Verbesserung der Lebens- qualität im Wohnumfeld bei. Baumpflanzungen auf den öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestim- mung Gemäß des Freiraumkonzeptes und zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität im Plangebiet, werden innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ sowie „Geh- und Radweg“ insgesamt sechs Bäume (BF 31, GH 741) festgesetzt. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist aktuell das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 zu be- achten. Baumpflanzungen auf den öffentlichen Grünflächen Gemäß des Freiraumkonzeptes sind in den öffentlichen Grünflächen mit der Zweck- bestimmung „Spielplatz“ sechs Bäume (BF 31, GH 741) und mit der Zweckbestim- mung „Freizeit und Erholung“ drei Bäume (BF 31, GH 741) festgesetzt. 5.9.5 Energieversorgung (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB) Es gelten für das städtische Vorhaben die Klimaleitlinien der Stadt Köln sowie die Energieleitlinien der Stadt Köln 2021 vom Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft. Um zukünftig auch für den baulichen Bestand im Wohngebiet WA 2 eine energetische Optimierung zu erreichen, wird die Festsetzung von Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1kWp in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Festsetzung greift, wenn der bauliche Bestand entsprechend den Vorgaben des Bebauungspla- nes verändert wird. 5.10 Immissionsschutz 5.10.1 Lärmbelästigung im Plangebiet Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage mit Schienen-, Verkehrs- und Gewerbelärm vorbelastet und eignet sich ohne entsprechende Schutzmaßnahmen nur bedingt zum Wohnen. Gleichzeitig bietet seine zentrale Lage die Chance die bereits heute sehr - 28 - / 29 hohe Nachfrage nach Wohnraum zu berücksichtigen. Um an dem belasteten Stand- ort gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, werden durch die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen die Einwirkungen der Lärm- und Schad- stoffimmissionen wirkungsvoll reduziert. 5.10.2 Straßen-, Schienen und Gesamtverkehrslärm Die Straßenverkehrslärmimmissionen wurden gemäß der 16. BImSchV nach den Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS 19) durch das Büro ACCON Köln GmbH errechnet (Gutachten ACCON Köln GmbH, 7.8.2024). Im Beurteilungszeitraum tags sind an den nach Westen orientierten Fassaden Stra- ßenverkehrsgeräuschimmissionen von 57 bis 64 dB(A) und nachts von 49 bis 58 dB(A) erwartet. Wobei die höchsten Beurteilungspegel in den oberen Geschossen sowie an den an die Straßenverkehrswege angrenzenden Fassadenabschnitten vor- liegen. An den nach Süden orientierten Fassaden wurden Straßenverkehrsgeräuschimmissi- onen tags von 65 bis 67 dB(A) und nachts von 58 bis 59 dB(A) berechnet. Hier liegen die höchsten Geräuschimmissionen im Erdgeschoss. An den Fassadenseiten, die auf der den Straßenverkehrswegen abgewandten Ge- bäudeseite liegen, sind die Straßenverkehrsgeräuschimmissionen von 40 bis 48 dB(A) tags und 33 bis 42 dB(A) nachts zu erwarten. Folglich werden die Orientierungswerte des Beiblatt 1 der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts durch den Straßenverkehr an den nach Süden orientierten Fassadenseiten des Staffelgeschosses und an den Fas- sadenseiten, die auf der dem Verkehrswegen abgewandten Gebäudeseite liegen, unterschritten. An allen weitern Fassadenseiten liegen Überschreitungen der Orien- tierungswerte von bis zu 13 dB(A) tags und bis zu 13 dB(A) nachts vor. Die Verkehrsgeräuschimmissionen von Schienenwegen werden nach der Schall 03, Ausgabe 2014 (Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege) berechnet. Im Beurteilungszeitraum tags sind an der nach Westen orientierten Fassadenseite Schienenverkehrsgeräuschimmissionen von 52 bis 66 db(A) und nachts von 51 bis 67 dB(A) zu erwarten. Wobei die höchsten Beurteilungspegel in den oberen Ge- schossen sowie an den an die Schienenverkehrswege angrenzenden Fassadenab- schnitten vorliegen. An der nach Süden orientierten Fassade wurden Schienenverkehrsgeräuschimmissi- onen tags von 58 bis 69 dB(A) und nachts von 59 bis 70 dB(A) berechnet. In diesem Fassadenabschnitt liegen die höchsten Geräuschimmissionen ebenfalls in den obe- ren Geschossen vor. An den rückwärtigen Fassadenseiten im Blockinnenbereich sind Schienenverkehrs- geräuschimmissionen von 46 bis 52 dB(A) tags und 46 bis 51 dB(A) nachts zu erwar- ten. Folglich werden die Orientierungswerte des Beiblatt 1 der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts durch den Schienenverkehr an den Fassadenseiten, die auf der den Verkehrswegen abgewandten Gebäudeseiten liegen, tags unterschritten. Nachts liegt eine Überschreitung von bis zu 9 dB(A) vor. - 29 - / 30 An allen weiteren Fassadenseiten liegen Überschreitungen der Orientierungswerte von bis zu 14 dB(A) tags und bis zu 25 dB(A) nachts vor. Tagsüber sind an der nach Westen orientierten Fassadeseite Verkehrsgeräu- schimmissionen von 58 bis 68 db(A) und nachts von 55 bis 67 dB(A) aus dem Ge- samtverkehr (Straße und Schiene) zu erwarten. Wobei die höchsten Beurteilungspe- gel in den oberen Geschossen sowie an den an die Verkehrswege angrenzenden Fassadenabschnitten vorliegen. An der nach Süden orientierten Fassade wurden Verkehrsgeräuschimmissionen tags von 67 bis 71dB(A) und nachts von 62 bis 70 dB(A) berechnet. Hier liegen die höchs- ten Geräuschimmissionen ebenfalls in den oberen Geschossen vor. An den von den Verkehrswegen abgewandten Fassadenseiten sind Verkehrsgeräu- schimmissionen von 47 bis 53 dB(A) tags und 46 bis 52 dB(A) nachts zu erwarten. Die Orientierungswerte des Beiblatt 1 der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden unter Berücksichtigung des gesam- ten Verkehrs (Straße und Schiene) an den Fassadenseiten, die auf der den Ver- kehrswegen abgewandten Gebäudeseite liegen, tags unterschritten bzw. eingehal- ten. An allen weiteren Fassaden liegen Überschreitungen der Orientierungswerte von bis zu 16 dB(A) tags und bis 25 dB(A) nachts vor. Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter an- derem passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräu- men, die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen, sowie Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tag- zeitraum. Im Plangebiet gibt es Bereiche mit Beurteilungspegeln von bis zu 71 dB(A) tags und bis zu 70 dB(A) nachts. Bei diesen Lärmwerten ist nach der derzeitigen Rechtspre- chung von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen. Um bei dem Neubauvorhaben einen ausreichenden Schallschutz zu gewährleisten wurde eine Festsetzung zur Grundrissgestaltung aufgenommen. Betroffene Wohnungen müssen über mindes- tens ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes verfügen, vor dem die die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BIm- SchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Für die Bestandsgebäude mit der Adresse Moselstraße 26 und 30 gilt ein Bestands- schutz. Sollten die Gebäude überplant und baulich verändert werden, greifen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zugleich hat die bestehende Bebauung eine lärmabschirmende Wirkung gegenüber der dahinterliegenden Plangebietsteile. Als Ausnahme wird daher festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden Schall- schutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Ver- fahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbe- reich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. - 30 - / 31 Diese Ausnahme ist begründet in dem Umstand, dass der schalltechnischen Unter- suchung die freie Schallausbreitung zugrunde liegt und bestehende Gebäude, die zu Schallabschirmungen und -minderungen führen können, nicht berücksichtigt wurden. 5.10.3 Gewerbelärm In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich mehrere kleinere gewerb- liche Nutzungen innerhalb des als gemischt genutzt ausgewiesenen Gebietes im Durchführungsplan 66437. Oberhalb der gewerblichen Nutzungen befinden sich Wohnnutzungen. Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse des Büros ACCON Köln GmbH der untersuchten Betriebe, so ist zunächst im Grundsatz kein Immissionskonflikt mit Ausnahme eines Betriebes im Bereich der Trierer Straße 47-51 (Fitnessnutzung im Hinterhaus) zu erkennen. Im Lärmgutachten wird der Nachweis geführt, dass mit ei- nem rechnerischen Maximaleinsatz, der im Gutachten angenommen wird, nur an ei- nem Fassadenabschnitt des geplanten Gebäudes (IP2) die Richtwerte der TA Lärm tags und nachts um maximal 1 dB(A) überschritten werden. In der Regel sind an Fassadenabschnitten, an denen die Richtwerte der TA Lärm überschritten werden, Festsetzungen zum aktiven Schallschutz zu treffen, wie z.B. nicht öffenbare Fenster bei schutzbedürftigen Räumen. Eine Grundrisslösung über die Anordnung von nicht schutzwürdigen Räumen in diesem Fassadenbereich wird durch die Verkehrslärmbelastung sowie die Planung mit teilweise eher kleinräumigen Wohnungen erschwert. Von einer Festsetzung zum aktiven Schallschutz - etwa über den Ausschluss von öf- fenbaren Fenstern - wird aber aus den folgenden Gründen abgesehen: Im Gutachten von ACCON Köln GmbH wird über eine Worst-Case-Betrachtung ein Maximalansatz auf der Grundlage einer Gebietseinstufung sowie der üblichen techni- schen Emissionsparameter als Flächenquelle angesetzt. Der Maximalansatz ist ein Annahmewert, um die maximal möglichen Schallimmissionen oder die höchstmögli- che Geräuschentwicklung zu bestimmen. Die Emissionsparameter der Gewerbelärm- quellen wurden dabei von den Sachverständigen iterativ (Rechenweg um sich einer Lösung anzunähern) so ermittelt, dass die Richtwerte an der bestehenden unmittel- bar angrenzenden Wohnbebauung ausgeschöpft werden Die unmittelbar angren- zende Wohnbebauung liegt innerhalb eines Mischgebietes. Es gilt ein Richtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (siehe IP 1). Die Lärmquelle, die durch den itera- tiven Ansatz eine Richtwertüberschreitung im geplanten Wohngebiet WA 1 am Im- missionspunkt IP 2 auslöst, ist eine Fitnesseinrichtung mit Personal Training im Hin- terhaus der Trierer Str. 47- 51. Durch diese gewerbliche Nutzung sind nicht die durch ein Fitnessstudio üblichen Lärmemissionen zu erwarten, sodass eine reduzierte Lärmemission angenommen werden kann. Das Unternehmen schöpft die zum An- satz gebrachten Schalleistungspegel von 88 dB(A) tags und 73 db(A) nicht aus. Zu- dem ist nicht davon auszugehen, dass das Personal Training im Nachtzeitraum durchgeführt wird. Eine Überschreitung zum Nachtzeitraum kann daher ausgeschlos- sen werden. Durch den Betriebstyp Personal Training ist außerdem eine reduzierte Kundenfrequenz anzunehmen. Nach der TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 Meter vor dem Fenster eines vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes. Grundrisse - 31 - / 32 und Raumaufteilungen der geplanten Wohnungen stehen noch nicht fest, müssen aber den geltenden Wohnraumförderbedingen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechen. Durch die hohe Verkehrslärmbelastung werden an das Vorhaben bereits erhöhte An- forderungen an den Verkehrslärmschutz gestellt und fensterunabhängige Lüftungs- systeme festgesetzt (s. Kapitel Lärmschutzmaßnahmen). Diese Maßnahmen wirken auch lärmschützend gegenüber der gewerblichen Nutzung und wären aufgrund der geringfügigen Überschreitung verhältnismäßiger. Durch die modernen Bauweisen und die notwendigen schallhemmenden Fenster sowie eine geeignete Fassadenge- staltung oder Raumaufteilung, kann die Lärmbelastung auf ein akzeptables Niveau reduziert werden, sodass die sehr geringe Überschreitung keine erheblichen Beein- trächtigungen innerhalb der Wohnungen verursacht. Nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik sind Lärmveränderungen für das menschliche Ohr erst bei einer Pegeldifferenz von 1,5 bis 2 dB(A) wahrnehmbar. Eine Überschreitung von 1 dB(A) sollte daher hingenommen werden. Mit dem Vorhaben ist die Entwicklung einer brachliegenden innerstädtischen Fläche verbunden und ein Stadtraum wird aufgewertet. Die geplante Wohnbebauung passt sich an den vorhandenen Baubestand an und schließt einen bestehenden Baublock. Das geplante Wohngebiet rückt dabei lediglich an ein Mischgebiet heran. Die ge- werblichen Nutzungen innerhalb dieser Gebiete sollten grundsätzlich mit dem Woh- nen vereinbar sein. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO ist nicht zu erwarten. Wie dargelegt sind mit der städtebaulichen Maßnahme wirtschaftliche, städtebauliche und sozialen Vorteile verbunden. Die Lagegunst der innerstädtischen Fläche soll ge- nutzt werden, um den bestehenden Wohnraumbedarf der Stadt Köln zu decken und ein soziales Wohnprojekt zu realisieren. Das Projekt befördert das innerstädtische Wohnen und schafft einen neuen innerstädtischen Aufenthaltsbereich im Sinne der kompakten und zugleich klimagerechten Stadt. Mit der Planung geht ein sparsamer Umgang mit der Ressource Boden einher. Lärmschutzbelange gemäß 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) In dem Bebauungsplan wird eine neue Erschließungsstraße als „Verkehrsfläche Be- sonderer Zweckbestimmung“ festgesetzt. Die Fläche dient hauptsächlich als Fußgän- gerbereich mit einer Platzqualität sowie als Zufahrt zu einer Tiefgarage. Die geplante Erschließung des Plangebietes ist ein Neubau im Sinne des § 1 Abs. 1 der 16 BImSchV, sodass eine Überprüfung erfolgte, ob die Beurteilungspegel gemäß der 16. BImSchV an den bestehenden Gebäuden in der Nachtbarschaft eingehalten werden. Über den Bebauungsplan werden nur geringfügige zusätzliche Baurechte mit 30 bis 35 neuen Wohneinheiten geschaffen. Die Berechnungsergebnisse der AC- CON Köln GmbH (Stellungnahme 16. BImschV, 7.8.2024) zeigen, dass die Grenz- werte der 16. BImSchV für ein Mischgebiet durch den zu erwartenden Verkehr auf dem Neubauabschnitt um mindestens 17 dB(A) tags und 10 dB(A) nachts unter- schritten werden. Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. - 32 - / 33 5.11 Örtliche Bauvorschriften 5.11.1 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 5.11.1.1 Gestalterische Festsetzungen Durch die Festsetzung von Flachdächern im WA 1 und WA 2 sollen zeitgemäße Wohngebäude errichtet werden, die dem bestehenden städtebaulichen Kontext der Nachkriegsmoderne Rechnung tragen. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gel- ten als Flachdächer. Im WA 2 sind zusätzlich Satteldächer zulässig, um eine Fortführung der Dachland- schaft entlang der Moselstraße mit Satteldächern zu ermöglichen. Es wird aus stadtgestalterischen Gründen festgesetzt, dass das Nicht-Vollgeschoss bei Flachdachausbildung straßenseitig um mindestens 1.30 m zurücktreten muss. Dadurch fügt sich die Bebauung harmonischer in die Blockrandbebauung, die über- wiegend Satteldächer aufweist, ein. Mit den Festsetzungen zu Werbeanlagen soll die Beeinträchtigung der Gebäude und des Stadtbildes durch Werbeanlagen vermindert werden. 6 Kennzeichnungen und Nachrichtliche Übernahme Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das nach der Denkmalliste der Stadt Köln unter Schutz gestellte Bodendenkmal Nr. 476, das auf der Südostseite der römischen Staatsstraße Köln - Trier - Reims innerhalb der römischen Vorstadt und des südöstli- chen Friedhofs der römischen Stadt entlang der Luxemburger Straße liegt, nachricht- lich mit der Kennzeichnung „BD“ in den Bebauungsplan übernommen. Zur Sicherung einer dauerhaften Erhaltung des Bodendenkmals sind Bodeneingriffe von über 80 cm Tiefe auf einen Flächenanteil von 17% des Plangebiets zu begren- zen. Zu Bodeneingriffen zählen Eingriffe für Keller, Ver- und Entsorgungsleitungen ebenso wie Eingriffe, die im Rahmen der Freiflächengestaltung (Platzflächen, Fahr- wege, Parkplatzflächen, Baumpflanzungen) vorgenommen werden. Punktuelle Bo- deneingriffe, die im Rahmen der archäologischen Vorerkundung in den als „Kellerflä- che“ ausgewiesenen Bereiche liegen, sind davon ausgenommen, sofern die Eingriffe nicht tiefer als die rekonstruierte Kellersohle reichen. Oberflächennahe Eingriffe sind bis zu einer Tiefe von 80 cm im gesamten Plangebiet zulässig. 7 Hinweise Im Bebauungsplan werden zu folgenden Themen textliche Hinweise aufgenommen: Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Fledermausschutz) aus Artenschutz- rechtlichen Fachbeitrag (ASP), Baumschutzsatzung, Bodenschutz, Denkmalschutz, DIN-Vorschriften und sonstige Anzuwendende Regelwerke, Erschütterungen, Kampf- mittelbeseitigungsdienst, Lärm- und Luftschadstoffimmissionen, Starkregenereignis, Versickerung von Niederschlagswasser, Städtebauliche und technische Kriminalprä- vention, Rechtsgrundlagen, Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen, Rechtsfolgen - 33 - / 34 Die detaillierten Hinweise sind dem Bebauungsplan zu entnehmen. 7.1 Kampfmittel Die betreffende Fläche wurde am 17.02.2025 durch den Kampfmittelbeseitigungs- dienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) ausgewertet. Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bom- benabwürfe. Die Fläche liegt demnach grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Aus Sicht des Kampf- mittelbeseitigungsdienstes sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprü- fung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Hierzu ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 einzuschalten und ein Antrag auf Kampfmitteluntersuchung durch die Bezirksregierung Düsseldorf zu stellen. Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie beispielsweise Rammar- beiten, Pfahlgründungen oder Verbauarbeiten erfordern die Durchführung von Si- cherheitsdetektionen. 8 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 BauGB Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbe- lange sind gleichwohl zu ermitteln und sachgerecht in die Abwägung einzustellen. Die Umweltbelange Biologische Vielfalt, Fläche, Oberflächenwasser, Hochwasser- schutz, Wirkungsgefüge, Landschaft, Natura 2000 Gebiete, Belange gemäße Seveso III, sonstige Sachgüter, der Landschaftsplan sowie Pläne des Wasser-, Abfall-, Im- missionsschutzrechtes sind nicht betroffen. Wechselwirkungen sind nicht zu erwar- ten. Neben den vorab bereits in der Begründung im Rahmen der Abwägung behandelten Umweltbelange sind für das Planverfahren folgende Umweltbelange von besonderer Relevanz: 8.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 8.1.1 Tiere Für den Bebauungsplan wurde durch das Büro SMEETS LANDSCHAFTSARCHI- TEKTEN Planungsgesellschaft mbH ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stand 8.5.2024) erstellt, der über die Artenschutzprüfung Stufe 1 und 2 zu folgenden Er- gebnissen kommt: Vogelarten Bei Vorhabenrealisierung können Neststandorte ungefährdeter und weit verbreiteter Arten wie u.a. Heckenbraunelle, Kohlmeise, Ringeltaube, Rotkehlchen und Straßen- taube verloren gehen. - 34 - / 35 Ein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG in Bezug auf nicht planungsrelevante Vogelarten liegt jedoch nicht vor, da bei diesen weit verbrei- teten Arten ein landesweit günstiger Erhaltungszustand vorausgesetzt werden darf, so dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff möglicherweise betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt wer- den wird (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Das Auslösen eines Verletzungs- und Tötungstatbestandes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) kann bei Beachtung der zeitlichen Einschränkungen des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG in Hinblick auf Fällung und Rodung (außerhalb der Brut- und Aufzucht- zeit, d.h. 1. Oktober bis Ende Februar) sowie einer Terminierung des Abrisses der Mauern bzw. des Kellers auf ebendiesen Zeitraum ebenfalls ausgeschlossen wer- den. Ein entsprechender Hinweis wurde im B-Plan aufgenommen. Zudem gibt es ei- nen Hinweis zur vogelfreundlichen Bauweise von Gebäuden. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie – Fledermäuse In den Mauerausbrüchen mit tieferen Spalten an der quer durch die Untersuchungs- fläche verlaufenden Mauer sowie im unterkellerten Bereich können Fledermausquar- tiere von Gebäudefledermäusen (v.a. Zwergfledermaus) nicht ausgeschlossen wer- den. Zudem kann die Vorhabenfläche als Nahrungshabitat genutzt werden. Aus die- sem Grund wurde eine vertiefende Artenschutzuntersuchung der Stufe 2 mit einer fledermauskundlichen Untersuchung durchgeführt. Die bei der Untersuchung gemachten Aufnahmen lassen darauf schließen, dass der Große Abendsegler und die Zweifarbfledermaus das Gebiet lediglich überflogen. Die myotisartige Fledermaus jagte im Untersuchungszeitraum lediglich in einer Nacht zweimalig weniger als eine Minute lang im Umfeld des Horchboxenstandortes im Norden des Untersuchungsgebietes. Nach Auswertung der Aufnahmen kann davon ausgegangen werden, dass sich keine Quartiere der Arten im unmittelbaren Umfeld des Untersuchungsgebietes befinden. Der Großteil an Fledermausaktivität während der Horchboxuntersuchungen im Juni und Juli 2020 stammte von der Zwergfledermaus. Sie nutzt die Fläche, vor allem den nördlichen Teil, als Jagdlebensraum. Zudem befindet sich ein Quartier in unmittelba- rer Nähe am Wohnhaus nördlich des Untersuchungsgebiets. Eine Quartiersnutzung der potenziell geeigneten Strukturen im Untersuchungsgebiet konnte nicht festge- stellt werden. Durch folgende Maßnahmen kann dem Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie dem Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) entgegengewirkt werden: • Kontrolle bzw. Verschluss von Spalten durch eine fachkundliche Person in Ab- stimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. • Tierfreundliche Beleuchtung für die Baustellen- und zukünftige Außenbeleuch- tung zur Reduktion der optischen Störwirkung. • Vorsorgliche Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse. • Schaffung von einer fledermausfreundlichen Pflanzstruktur. - 35 - / 36 Entsprechende Hinweise wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Umset- zung einer fledermausfreundlichen Pflanzstruktur wird zusätzlich durch eine Grün- festsetzung gesichert. 8.1.2 Pflanzen Gemäß § 13a Abs. 2 Nummer 4 BauGB gelten bei Bebauungsplänen mit einer Grundfläche von weniger als 20.000 m² Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Gemäß Ratsbeschluss der Stadt Köln vom 24.05.1984 ist bei der Aufstellung und Än- derung von Bebauungsplänen jeweils der im Sinne der Baumschutzsatzung schüt- zenswerte Baumbestand zu erfassen und auf seinen Erhaltungswert zu überprüfen. Dies ist erfolgt. Die genaue Beschreibung des Bestandes findet sich im Kapitel 2.5 Naturraum und Klima. Der Erhalt geschützter Bäume liegt im öffentlichen Interesse und das Entfernen geschützter Bäume aufgrund des Bauprojekts ist auf ein notwen- diges Minimum zu beschränken. Ein Ersatz hat gemäß der Baumschutzsatzung zu erfolgen. Zudem sind im Bebauungsplan Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen so- wie Pflanzfestsetzungen vorgesehen. Für die Bereiche des Plangebietes, die als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim- mung bzw. als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurden, ist im Rahmen einer Quali- fizierungsmaßnahme für den Freiraum ein freiraumplanerisches Konzept durch das Büro urbanegestalt PartGmbB und BPR Dipl.-Ing. Bernd F. Künne & Partner bera- tende Ingenieure mbB ausgearbeitet worden. Das Konzept schlägt einen durchgängi- gen Platz mit multifunktionalen Bereichen sowie einen öffentlichen Spielplatz vor. Es sind zudem mehrere hochstämmige Baumpflanzungen vorgesehen, die u.a. den Platz zu den hochfrequentierten Straßen hin abgrenzen und die Eingangsbereiche definieren. Der Straßenraum entlang der Trierer Straße wird durch zwei neue Stra- ßenbäume ergänzt. Eine Reihe mittelkroniger Bäume definiert den Übergangsbereich zwischen öffentlichem Kinderspielplatz und der multifunktionalen Verkehrsfläche. Die Auswahl der Baumarten erfolgt gemäß Grünhandbuch der Stadt Köln. Die in der Ver- kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung liegenden Baumscheiben, wie am Trierer Platz, werden in wassergebundener Decke ausgeführt. Die in den Grünflächen lie- genden Baumscheiben werden als Pflanzflächen gestaltet, sodass Niederschlagwas- ser versickern kann. 8.2 Wasser 8.2.1 Grundwasser Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Wasserschutzzonen. Die nächstgelegene Grundwassermessstelle LGD K. WAISENHAUSGASSE. zeigt einen durchschnittlichen Grundwasserstand von 38,47 m über NHN im Zeitraum zwi- schen 1979 und 2024 bei einer GOK von 47,40 m über NHN. Für das zukünftige Baufeld lassen sich folgende maßgebenden Grundwasserstände ableiten: • Niedriger Grundwasserstand NW = 36,99 m ü. NHN • Mittlerer Grundwasserstand MW = 38,68 m ü. NHN - 36 - / 37 • Höchster Grundwasserstand HGW = 41,34 m ü. NHN Für einen höchsten 100-jährigen Bemessungswasserstand (HGW100) ist auf Basis der vorliegenden Daten ein Niveau von 41,84 m ü. NHN abzuschätzen (angesetzter Sicherheitszuschlag von 0,5 m auf den höchsten ermittelten Grundwasserstand). Eine Grundhochwassergefahr besteht nicht. 8.2.2 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge: Innerhalb des Plangebietes besteht eine Gefahr in Bezug auf Starkregen in den tie- ferliegenden Teilen des Flurstücks 621 sowie im Norden der Flurstücke 680 und 619. Zum Umgang mit dem Niederschlagswasser und zur Starkregenvorsorge wird ein Entwässerungskonzept erstellt. Das vorliegende freiraumplanerische Konzept enthält bereits erste Ansätze zu einem nachhaltigen Umgang mit Regenwasser. 8.3 Luft 8.3.1 Lufthygiene Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des gesamtstädtischen Luftreinhalteplans und innerhalb der Umweltzone. Die lufthygienische Belastung des Plangebietes wird maßgeblich von der Höhe des städtischen Hintergrundniveaus geprägt. Da das Plangebiet von einer hohen Kfz-be- dingten Luftschadstoffbelastung betroffen ist, wurde Kurzbeurteilung gemäß 39. BIm- SchV auf Grundlage des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA 4.2) durch das Umweltamt Abteilung 574/2 mit der Anwendung IMMIS- Screening erstellt. Das Ergebnis des IMMIS-Screenings ist 32,2 µg/m³ NO2. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden damit eingehalten. 8.3.2 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europä- ischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h) BauGB) Für das Untersuchungsgebiet gilt der Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln (Be- zirksregierung Köln 2021). Seit 2020 wird der derzeit geltende Grenzwert von 40 µg/m³ bei Stickstoffdioxid an den Messstellen in Köln eingehalten. Bei den Jahres- mittelwerten von Feinstaub PM10 wurde der Grenzwert von 40 µg/m³ seit 2009 durchgehend eingehalten. Die dem Plangebiet nächstgelegene Messstation an der Luxemburger Straße 78. Die Messstelle wurde 2021 neu eingerichtet. Im Jahr 2021 lag der Wert dort bei ca. 35 μg/m³ (LANUV), 2023 bei nur noch 30 μg/m³. Die aktuellen EU-Luftqualitätsrichtlinie sieht niedrigere Grenzwerte für das Jahr 2030 vor, die voraussichtlich ab dem 01.01.2030 einzuhalten sind. Die Grenzwerte für die Jahresmittelwerte von NO2, PM10 und PM2.5 verändern sich demnach wie folgt. • NO2 ab 2030: 20μg/m³ anstatt bisher 40μg/m³ • PM10 ab 2030: 20μg/m³ anstatt bisher 40μg/m³ - 37 - / 38 • PM2.5 ab 2030: 10μg/m³ anstatt bisher 25μg/m³ Stadtweit liegt die derzeit bestehende die Vorbelastung teils auf dem Niveau der ge- planten Grenzwerte. Insbesondere bei NO2 ist im Bereich des Plangebietes von ei- ner Überschreitung der Grenzwerte ab 2030 auszugehen. Um die Einhaltung der dis- kutierten Grenzwerte ab 2030 zu gewährleisten, müsste daher die städtische Vorbe- lastung bis 2030 signifikant gesenkt werden. Hier ist eine stadtweite Lösung etwa über die Luftreinhalteplanung erforderlich. Zudem ist langfristig eine Verbesserung der Luftqualität durch die Umsetzung der Maßnahmen im Luftreinhalteplan sowie eine Fortschreibung des Planwerkes zu er- warten. 8.4 Klima Das Plangebiet befindet sich in einem klimatisch stark belasteten Bereich (siehe Ka- pitel 2.5 Naturraum und Klima). Zudem gelten für das Plangebiet die im Kapitel 3.10 beschriebenen Anforderungen. Die Freiraumplanung sieht verschiedene Maßnahmen zur klimawandelangepassten Stadtraumgestaltung vor (u. a. Baum- und Grünplanzungen, wasserdurchlässige Bo- denbeläge, Rigolen, Zisternen). Zudem werden Minderungsmaßnahmen in Form von Dachbegrünungen sowie Bepflanzungen der Grundstückfläche im Bebauungsplan festgesetzt. Im Rahmen der Freiraumplanung wurde ein Bodengutachten erstellt, dass die Versi- ckerungseignung innerhalb des Plangebietes überprüft. Die Ergebnisse der Untersu- chung sind in die Freiraumkonzeption eingeflossen. Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 8.4.1 Denkmalschutz Das Plangebiet liegt auf der Südostseite der römischen Staatsstraße Köln - Trier - Reims innerhalb der römischen Vorstadt und des südöstlichen Friedhofs der römi- schen Stadt. Im Plangebiet befindet sich daher das eingetragene Bodendenkmal mit der Nummer 476. Zur Sicherung einer dauerhaften Erhaltung des Bodendenkmals sind Eingriffe in den Boden nur begrenzt möglich, sodass an Baumpflanzungen und bauliche Gründungen besondere Anforderungen gestellt werden. Um eine denkmalverträgliche Umsetzung des freiraumplanerischen Vorentwurfs zu prüfen, hat das Amt für archäologische Bo- dendenkmalpflege (RGM) ein Konzept zur archäologischen Vorerkundung des Plan- gebiets erstellt. Hierzu wurden historische Karten ausgewertet und 35 Rammkern- sondierungen mit einer Erkundungstiefe von 5 m durchgeführt. Die Ergebnisse des Konzeptes wurden in der Freiraumplanung berücksichtigt, sodass die vorliegende Vorentwurfsplanung denkmalverträglich umgesetzt werden kann. Für die geplanten Baukörper ist bei Bodeneingriffen das Römische Germanischen Museum zu beteiligen. Bei allen Bodeneingriffen bis 0,80 m Tiefe muss eine archäologische Baubegleitung durch das RGM erfolgen. Gegebenenfalls bei Erdarbeiten freigelegte archäologische Befunde und Funde sind baubegleitend zu untersuchen und dokumentieren. Alle - 38 - / 39 Baugruben, die tiefer als die lokal vorhandenen modernen Auffüllungen reichen und somit in die unterirdische Denkmalsubstanz eingreifen, erfordern bauvorgreifende ar- chäologische Ausgrabungen durch das RGM, an deren Kosten die Bauherrin gem. § 29 DSchG NW zu beteiligen ist. 8.5 Referenzliste der Quellen ACCON Köln GmbH, 7.8.2024; Gutachterliche Stellungnahme zu der erwartenden Geräuschsituation im Plangebiet an der Trierer Straße in 50764 Köln ACCON Köln GmbH, 7.8.2024; Gutachterliche Stellungnahme zu der erwartenden Geräuschsituation im Plangebiet an der Trierer Straße in 50764 Köln – Prüfung der Erschließung des Plangebietes nach der 16. BImSchV SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH, 30.4.2020: Baumkartierung zum B-Plan-Änderungsverfahren. Trierer Straß, 50676 Köln SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH, 8.5.2024: Ar- tenschutzrechtlicher Fachbeitrag – Bebauungsplan „Trierer Straße in Köln Neustadt/ Süd“ Römisch Germanisches Museum. 22.04.2021; Stellungnahme zur Vorerkundung des Bodendenkmals GEOBAU GmbH, 29.07.2024; bodenmechanische Untersuchung für die „Trierer Straße“ im Rahmen des Rahmenvertrags RKS und DPH Stadtgebiet Köln (linksrhei- nisch) GFM Umwelttechnik, 4.10.2024, Gutachten Baugrund- und abfalltechnische Beurtei- lung BV Trierer Straße in Köln-Neustadt-Süd, Neubau Schmutzwasserkanalanschluss und Anlage von Versikerungseinrichtungen zur Behandlung von Niederschlagswasser Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Dar- stellung, Köln, o. J.; Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Auszug, Krefeld, o. J. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pla- nungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metro- pole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013 Lanuv: Bilanztabellen Luftqualität. https://luftqualitaet.nrw.de/bilanztabellen.php (Zu- griff 5.5.2025) Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, abgerufen am 16.10.2024; Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Hitzebelastete Wohngebiete, Auszug, 24.07.2017 Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräu- men, Auszug, 24.07.2017 - 39 - / 40 9 Planverwirklichung 9.1 Überplanungen/Bestandsschutz Die Nutzung des städtischen Flurstücks wurde zum Zwecke einer Verkehrsfläche im Durchführungsplan von 1961 gesichert, jedoch nicht umgesetzt. Im Sinne einer Zwi- schennutzung wurde das Grundstück an Gebrauchtwagenhändler, an das ehemalige anliegende Hotel als Parkplatz, als Außengastronomiefläche an eine ehemalige Gaststätte und als Grabeland vermietet. Zur Planrealisierung wird es nun erforder- lich, die Mietverträge rechtzeitig zu kündigen, um über die Flächen verfügen zu kön- nen. Zur Arrondierung der geschlossenen Bauweise werden die Flurstücke entlang der Moselstraße in den Geltungsbereich integriert. Im Rahmen dessen schafft die Neu- planung im Gegensatz zum rechtsgültigen Durchführungsplan ein gleichbleibendes oder vergrößertes Maß der baulichen Nutzung. 9.2 Umlegung, Baulast Eine Änderung des Umlegungsplans, der im Rahmen des Umlegungsverfahrens auf Grundlage des Durchführungsplans Nr. 66437/04 von 1961 aufgestellt wurde, ist bei Aufgabe der Trassenplanung und nachfolgender bauleitplanerischer Überplanung des vorgenannten Bereichs nicht erforderlich. Ebenso ist eine Rückabwicklung des Umlegungsverfahrens nicht erforderlich. Daher sind zur Realisierung der Planung keine Bodenordnungsverfahren notwendig. Die für die Erschließung und das Wohn- bauvorhaben vorgesehenen Flurstücke 621 und 619 befinden sich im städtischen Besitz. Innerhalb des Plangebiets liegen eingetragene Baulasten (Abstandsflächen, Zu- und Durchfahrt, Feuerwehranleiterflächen) vor, die zugunsten des Grundstücks Moselstr. 36 bestehen. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob die Baulasten entfallen können. 9.3 Kosten für Stadt Köln Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt und sich innerhalb des Gel- tungsbereiches zwei städtische Flurstücke befinden, ergeben sich nach Satzungsbe- schluss Kosten zur Umsetzung. 10 Städtebauliche Kenndaten Größe des Plangebiets (m²) 6.812 m² Wohnbauflächen 2.809 m² davon WA 1 1.816 m² davon WA 2 993 m² Öffentliche Grünflächen 1.131 m² davon Spielplatz 859 m² davon Freizeit und Erholung 272 m² - 40 - Verkehrsflächen 2.872 m² Bestand Öffentliche Verkehrsfläche 1.219 m² Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Geh – und Radweg 1.653 m² Anzahl Baumneupflanzungen im öffentlichen Freiraum 15 Stück.
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    Zeichenerklärung I,III S,W Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum Durchfahrt Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand ) Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Vermessungsabteilung Köln, den 16.08.2018 Der Planentwurf wurde in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung Für den Planentwurf Stadtplanungsamt Amtsleiterin Köln, den Beigeordneter Köln, den Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen Bestand Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. 46.71 Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Bebauungsplan Entwurf 664373/02 Stand: 12.05.2025 Oberbürgermeisterin Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 10.09.2018 bis 24.09.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung Köln, den Allgemeines Wohngebiet nicht überbaubar I überbaubar -g-Geschlossene Bauweise 05 2 5 M e t e r Maßstab 1:250 10 15 20 Zeichenerklärung I,III S,W Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum Durchfahrt Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung Bestand 46.71 Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Bebauungsplan Entwurf 664373/02 Allgemeines Wohngebiet nicht überbaubar I überbaubar -g-Geschlossene Bauweise 05 2 5 M e t e r Maßstab 1:250 10 15 20 Baulinie Zahl der Vollgeschosse (als Höchstmaß) + nicht Vollgeschosse z.B. V+I Grenzen zwischen verschiedenen Nutzungen beziehungsweise Maßen baulicher Nutzung, sowie unterschiedlichen Geländehöhen Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Ein- und Ausfahrtsbereich Öffentliche Grünflächen Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 28.06.2018 nach § 2 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 29.08.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Oberbürgermeisterin in Vertretung gez. Dr. Stephan Keller Stadtdirektor Baugrenze GRZ Grundflächenzahl Flächen mit Bindungen für Be- pflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen TiefgaragenTGa LPB III LPB IV Lärmpegelbereich z.B. III u. IV Baum zu erhalten G + RGeh- und Radweg -Veröffentlichung- Trierer Staße in Köln-Neustadt/Süd Blatt 2 von 2 Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Sonstige nicht störende Gewerbe, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, -T a n k s t e l l e n . 1.2 Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2) ab dem 1. Obergeschoss nur Wohnungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 WA 1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet WA 1 eine Gebäudehöhe von 69,5 Meter über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. Das oberste Geschoss ist als Nicht-Vollgeschoss auszubilden. Die maximale Höhe der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss. 2.2 WA 2 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet WA 2 festgesetzt: 2.2.1 Bei Ausbildung eines Flachdaches wird eine Gebäudehöhe von 69,5 Meter über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. Das oberste Geschoss ist als Nicht-Vollgeschoss auszubilden. Zum Nachbargebäude Moselstr. 24 muss ein Nicht-Vollgeschoss, abweichend von der festgesetzten geschlossenen Bauweise, die Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW einhalten. Die maximale Höhe der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss. 2.2.2 Bei Ausbildung eines Satteldaches wird eine Firsthöhe von 72,50 m und eine Traufhöhe von 66 m über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt. Die Firsthöhe (FH) ist der oberste Schnittpunkt der geneigten Dachflächen. Die Traufhöhe (TH) ist der Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des geneigten Daches. 2.3 Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen im allgemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Brüstungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten 2.4 Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie weiteren baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Im WA 1 darf für baulichen Anlagen unter der Geländeoberfläche die GRZ bis maximal 0.73 überschritten werden. 3. Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen Überbaubare Grundstücksfläche 3.1Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 folgende Ausnahmen festgesetzt: Die Baulinien dürfen straßenseitig durch Balkone, Vordächer und Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der je-weiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 3.2 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die 12,50 m Tiefe überbaubare Grundstücksfläche entlang der Moselstraße im allgemeinen Wohngebiet WA 2 folgende Ausnahme festgesetzt: Im rückwärtigen Bereich der Gebäude dürfen die Baugrenzen durch Balkone und Vordächer bis max. 2,00 m und durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 4. Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten 4.1Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 KFZ-Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche in Tiefgaragen zulässig. Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig. 4.2Im Wohngebiet WA 1 sind unterirdische KFZ-Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) zulässig. 4.3Fahrradabstellstellplätze sind unterhalb sowie oberhalb der Geländeoberfläche zulässig. 5. Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohnge-bäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen 5.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen im allgemeinen Wohngebiet (WA 1) auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. 5.2Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im allgemeinen Wohngebiet (WA 2) auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche in den Wohngebäuden mindestens 30 % der Geschossfläche als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 6. Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 7. Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechtes unberührt bleiben 7.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. (Es handelt sich um dB(A)-Werte.) Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 7.2Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge-schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 7.3Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen im allgemeinen Wohngebiet, die einen Beurteilungspegel aus dem Straßen- bzw. Straßenverkehrslärm von > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schall-schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem der Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht überschreitet. 7.4Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 8. Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 8.1 Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: a) Die Flachdächer der Gebäude in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten (WA 1, WA 2) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. b) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit einer Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung) umzusetzen. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. c) Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen. d) Innerhalb der unbebauten Fläche des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets WA 1 sind mindestens 2 Bäume BF 31 (GH 741) und / oder BF 51 (GH 743) zu pflanzen. Innerhalb der unbebauten Fläche des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets WA 2 ist mindestens 1 Baum BF 31 (GH 741) o-der BF 51 (GH 743) zu pflanzen. e) Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen mit den besonderen Zweckbestimmungen „Fußgängerbereich“ sowie „Geh- und Radweg“ sind insgesamt mindestens sechs Bäume BF 31 (GH 741) und zu pflanzen. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen. f) Innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind in der Fläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ mindestens sechs Bäume BF 31 (GH 741) und in der Fläche mit der Zweckbestimmung „Spiel- und Aufenthaltsfläche“ drei Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen. g) In der festgesetzten Fläche M 1 sind Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen zu pflanzen. h) In der festgesetzten Fläche M 2 sind Gräser und/oder Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen mit einer Wuchshöhe von mindestens 1 m zu pflanzen. 8.2 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind die im Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzten Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. b) Innerhalb der festgesetzten Fläche M 3 mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sind die vorhandenen Bäume und Sträucher dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. c) Ersatzpflanzungen erfolgen jeweils nach den Standards der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW vom 21. Juli 2018 wird festgesetzt: 1. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als Flachdächer. 2. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind ausschließlich Sattel- und / oder Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung von maximal 5° gelten als Flachdächer. 3. Ein Nicht-Vollgeschoss als oberstes Geschoss mit Flachdach, muss straßenseitig um mindestens 1,30 m von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurücktreten. 4. Werbeanlagen sind im WA 1 und WA 2 nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden und nur im Erdgeschoss ab einer Höhe von 2.50 m über Oberkante Gehweg an der Stätte der Leistung zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0.5 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 2 m² zulässig. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. III. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das nach der Denkmalliste der Stadt Köln unter Schutz gestellte Bodendenkmal Nr. 476 nachrichtlich in den Bebauungsplan mit der Kennzeichnung „BD“ übernommen. IV. Hinweise 1.Artenschutz Laut Artenschutzprüfung von Büro SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Pla-nungsgesellschaft mbH, 01.09.2021, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt werden: a. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen. b. Die als Quartiermöglichkeiten geeigneten Spalten sind vor der Entfernung durch eine fachkundige Person mittels Endoskop auf Besatz zu untersuchen. Der Zeitpunkt der Kontrolle sollten gegen Ende der Vegetationsperiode erfol-gen. Bei Fledermausfunden sind die Arbeiten aufzuschieben und das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Insofern die Kontrolle nicht unmittelbar vor Abriss erfolgt, sind die Spalten zu verschließen, um eine Nutzung durch Fledermäuse zu verhindern. c. Um optische Störwirkungen zu vermindern, sind für die Baustellenbeleuchtung sowie die zukünftige Außenbeleuchtung tierfreundliche Leuchtmittel mit einem möglichst geringen Ultraviolett-und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren. Es sind aus schließlich geschlossene Leuchten zu verwenden, so dass keine Insekten, die ihrerseits Fledermäuse anlocken, in die Leuchten gelangen. Eine unmittelbare Anstrahlung von Ge-hölzen ist zu vermeiden. d. Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. e. Es sind mindestens 10 Ersatzquartiere (pro wegfallendem Quartier mind. 5 Ersatzquartiere) im direkten Umfeld oder an den neuen Gebäuden anzubringen. Es sind sowohl Spalten- (6 Stück) als auch frostfreie Höhlenquartiere (4 Stück) zu installieren, die wahlweise baulich in die Fassade des künftigen Wohngebäudes integriert (Fledermaus-Einbaustein) oder alternativ von außen an die Fassade angebracht werden können. f. Aufgrund der hohen Bedeutung des Plangebietes als Lebensraum allgemeiner Arten im innerstädtischen Bereich sowie als Nahrungshabitat für Fledermäuse (Trittsteinbiotop) ist ca. 5 % des Baugrundstückes (Flurstück 621) mit einer fledermausfreundlichen Grünstruktur – d.h. möglichst unbeleuchtet und störungsfrei zu gestalten. Die Umsetzung der Gestaltungsmaßnahme kann beispielsweise im östlichen Randbereich des Grundstückes erfolgen, das an die stark bewachsenen Nachbargrundstücke angrenzt. Ebenfalls möglich ist die Integration von Dach- und Fassadenbegrünung in das Gestaltungskonzept. Bei der Gehölzauswahl sind heimische, blütenreiche (und damit insektenreiche) Bäume und Sträucher wie beispielsweise Weißdorn, Rose, Vogelkirsche, Linde oder Hasel zu verwenden. Zusätzlich kann die Pflanzung mit nachtblü-henden, nektarreichen Blütenpflanzen ergänzt werden. 2. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 08. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 54 vom 02. August 2023). 3. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 4. Denkmalschutz Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet auf der Südostseite der römischen Staatstraße Köln – Trier – Reims innerhalb der römischen Vorstadt und des südöstlichen Friedhofs der römischen Stadt entlang der Luxemburger Straße. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenk-malpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind. 5. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 6. Erschütterungen Das Plangebiet befindet sich im Bereich einer vorhandenen oberirdischen Stadt-bahntrasse. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet. Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Erschütterungen im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 1996, Beuth Verlag GmbH, Berlin), bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV werden in der 1. Baureihe nicht und in der 2. Baureihe voraussichtlich auch nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung sind durch b autechnische Maßnahmen (z. B. Lagerung der 1. Baureihe auf Stahlschraubenfedern) die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 7. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-159/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 8. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet. 9. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 10. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 11. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. 12. Technische Infrastruktur Ein Hochspannungskabel liegt im Bereich Moselstraße entlang des Bahndamms. Bei Unterschreitung des 10 m Schutzabstandes bei Bauarbeiten ist mindestens 10 Werktage vorher mit der Westnetz GmbH eine Einweisung für erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren. 13. Städtebauliche und technische Kriminalprävention Für Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren die einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksich-tigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221-229-8655 oder 0221-229-8008. 14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der/die Planbegünstigte / sind die Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 15. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 16. Rechtsgrundlagen - Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). - Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 21. November 2017 (BGBl. I. S. 3786). - Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZVO) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). - Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 17. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage 1 zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß-nahmen der Stadt Köln formuliert. Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I5 5 II 60 III65 IV70 V7 5 VI VII a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Anlage 5
  • Anlage 1 Geltungsbereich

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    Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 05025100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 664373/02 Trierer Straßein Köln-Neustadt/Süd Maßstab 1 : 2 500
  • Anlage_4_BP_Entwurf_Blatt_1

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    Öffentliche Grünfläche -Spielplatz- Öffentliche Grünfläche -Freizeit und Erholung- 16.0 LPB IV LPB VI LPB VII LPB V LPB V LPB VI LPB VII LPB V LPB VI LPB VI 7.9 2.5 24.7 12.0 4.0 10.5 M 2 M 1 M 3 .9 WA 2 GRZ 0,6 V+I -g- WA 1 GRZ 0,4 V+I -g- G+R G+R G+R TGa 3.4 11.1 5.0 1.5 4.0 10.4 5.1 12.5 8.5 8.5 25.6 6.0 Zeichenerklärung I,III S,W Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum Durchfahrt Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand ) Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Vermessungsabteilung Köln, den 16.08.2018 Der Planentwurf wurde in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung Für den Planentwurf Stadtplanungsamt Amtsleiterin Köln, den Beigeordneter Köln, den Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen Bestand Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. 46.71 Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Bebauungsplan Entwurf 664373/02 Stand: 12.05.2025 Oberbürgermeisterin Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 10.09.2018 bis 24.09.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung Köln, den Allgemeines Wohngebiet nicht überbaubar I überbaubar -g-Geschlossene Bauweise 0 5 25 Meter Maßstab 1:250 10 15 20 Zeichenerklärung I,III S,W Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum Durchfahrt Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung Bestand 46.71 Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Bebauungsplan Entwurf 664373/02 Allgemeines Wohngebiet nicht überbaubar I überbaubar -g-Geschlossene Bauweise 0 5 25 Meter Maßstab 1:250 10 15 20 Baulinie Zahl der Vollgeschosse (als Höchstmaß) + nicht Vollgeschosse z.B. V+I Grenzen zwischen verschiedenen Nutzungen beziehungsweise Maßen baulicher Nutzung, sowie unterschiedlichen Geländehöhen Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Ein- und Ausfahrtsbereich Öffentliche Grünflächen Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 28.06.2018 nach § 2 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 29.08.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Oberbürgermeisterin in Vertretung gez. Dr. Stephan Keller Stadtdirektor Baugrenze GRZ Grundflächenzahl Flächen mit Bindungen für Be- pflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen TiefgaragenTGa LPB III LPB IV Lärmpegelbereich z.B. III u. IV Baum zu erhalten G + RGeh- und Radweg -Veröffentlichung- N Trierer Staße in Köln-Neustadt/Süd Blatt 1 von 2 Anlage 4
  • Mitteilung Ausschuss

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    Dezernat, Dienststelle VI/61/611 Vorlagen-Nummer 27.05.2025 1389/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.06.2025 Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2025 Veröffentlichung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan- Entwurf Nr. 664373/02, Arbeitstitel Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd Anlass Das Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln hielt den Bereich zwischen Trierer, Mosel-, Pfäl- zer- und Luxemburger Straße lange Zeit als Alternativtrasse zur Luxemburger Straße für den KFZ-Verkehr frei. Entsprechend erfolgten im rechtskräftigen Durchführungsplan von 1961 im Bereich der zukünftigen Verkehrstrasse auf dem städtischen Flurstück 619 keine Festsetzun- gen. Beidseitig dieser freigehaltenen Fläche sind Art und Maß der baulichen Nutzungen fest- gesetzt. Das Flurstück 619 wurde vermietet und wird bis heute überwiegend von Autohändlern genutzt. Auf dem städtischen Flurstück 621 setzte der Plan eine Baufläche für ein Parkhaus fest, dass jedoch nicht realisiert wurde. Vor diesem Hintergrund beschloss der Rat der Stadt Köln am 16.12.2014, auf dem städti- schen Flurstück 621, Flur 34, Gemarkung Köln in Neustadt/Süd ein Wohnprojekt zur langfristi- gen Flüchtlingsunterbringung zu verwirklichen (Session Nummer 2899/2014). Zur Umsetzung des Wohnungsbauvorhabens ist eine Anpassung des Planungsrechts durch Neuaufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Die Alternativtrasse zur Luxemburger Straße wurde im Rahmen der 8. Änderung des Gesamtverkehrskonzeptes mit Ratsbeschluss vom 19.12.2017 aufgegeben (Session Nr. 2323/2017), so dass eine Umgestaltung als multi- funktionale Freiraumfläche möglich ist. Ziel der Planung Freiraumkonzept des Planungsteams urbane gestalt/ BPR, das im Rahmen eins eines Qualifizierungsverfahrens (hier: EU-weites Verhandlungsverfahren nach Vergabeverordnung) ausgewählt wurde. Es befindet sich aktuell in der Entwurfsplanung. Das Freiraumkonzept plant den gesamten öffentlichen Raum als multifunktional nutzbare Platzfläche. Sie wird als Bewegungs-, Spiel- und Begegnungsort mit Bäumen für den Fuß- 2 und Radverkehr gestaltet. Anlieger*innen wird eine Zufahrt zu privaten Kfz-Stellplätzen er- möglicht. Das Konzept wird als Grundlage für die Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünfläche im Bebauungsplan genommen. Die zukünftige Bebauung des städtischen Grundstücks 621 (Allgemeines Wohngebiet WA 1, siehe Anlage 4) soll gemäß Bedarfsfeststellungs- und Planungsbeschluss vom 06.02.2024 (Session Nummer 3371/2023) als öffentlich geförderter Wohnungsbau und als Integrationsob- jekt mit ca. 30-35 Wohnungen realisiert werden (zu je einem Drittel für Geflüchtete, Woh- nungssuchende aus dem Stadtteil und dringend wohnungssuchend Gemeldete). Südlich an- grenzend an die Wohnbaufläche WA 1 wird eine weitere Wohnbaufläche (WA 2) festgesetzt, die eine Schließung des Baublocks bis zur Bestandsbebauung an der Moselstraße ermöglicht. Städtebauliches Konzept Die Planung sieht eine Baulückenschließung innerhalb des Baublocks zwischen Trierer, Mo- sel-, Pfälzer und Luxemburger Straße vor. Die Gebäudehöhe der nördlich angrenzenden Be- bauung sowie maximal fünf Vollgeschosse werden für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 aufgenommen. Die von der Trierer Straße zur Moselstraße durchgehende Verkehrsfläche wird als Verkehrs- fläche besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ festgesetzt. Damit kann sie ohne öffentliche Parkplätze als multifunktionaler Raum für Nachbarschaft und Öffentlichkeit mit Spiel- und Aufenthaltsqualität ausgestaltet werden. Im Bereich zur Trierer Straße ermöglicht die Festsetzung die Ausbildung einer neuen Platzfläche („Trierer Platz“). Zwischen Moselstraße und festgesetzter Tiefgarage im Wohngebiet WA 1 wird eine Kfz-Zu- fahrt für Anlieger*innen der Moselstraße 36 und des Wohngebietes WA 1 zu ihren privaten Stellplätzen ermöglicht. Die Durchfahrt für Rettungs- und Müllfahrzeuge wird sichergestellt. Südlich des geplanten Trierer Platzes wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim- mung Spielplatz festgesetzt. Dieser öffentliche Spielplatz wird im nördlichen Bereich Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene und im südlichen Bereich Spielgeräte für jüngere Kin- der anbieten. Im südlichen Eingangsbereich des Plangebietes wird mit einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“ ein als Bocciafläche nutzbarer Treffpunkt für das Veedel geschaffen („Moselplatz“). Im gesamten öffentlichen Raum ist die Pflanzung hochstämmiger Baumarten geplant und über textliche Festsetzung gesichert. Sie beschatten und zonieren die unterschiedlichen Be- reiche. Verfahrensablauf Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand in der Zeit vom 22.02.2018 bis 29.03.2018 statt. Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 28.06.2018 die Einleitung des Bebauungsplan- verfahrens nach § 13a Baugesetzbuch (Session Nummer 1264/2018). Der Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird im beschleunigten/vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde auf freiwilliger Basis eine frühzeitige Beteili- gung der Öffentlichkeit in Form eines Aushanges im Zeitraum vom 10.09. bis 24.09.2018 im Stadtplanungsamt durchgeführt (Modell 1). Sie wurde im Amtsblatt der Stadt Köln am 29.08.2018 sowie durch Aushänge im Kundenzentrum Innenstadt, im Bezirksrathaus Innen- stadt und im Stadtplanungsamt bekannt gemacht. Im Rahmen dieser Beteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen. 3 Im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme für den öffentlichen Freiraum wurde mit dem frei- raumplanerischen Konzept (Stand 01.06.2020) eine informelle Öffentlichkeitsbeteiligung Corona bedingt in digitaler Form im Zeitraum vom 22.06.2020 bis 10.07.2020 über das Mitwir- kungsportal der Stadt Köln durchgeführt. Die Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers wurden mit Flyern unter anderem per Haus- wurfsendung über die digitale Beteiligung informiert. Dieser Flyer enthielt eine Antwortkarte, mit der Anregungen auch per Post mitgeteilt werden konnten. Zusätzlich fand eine Beteiligung der Kinder und Jugendlichen durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie statt. Es gingen viele Anregungen zum Freiraum und einige zum Bebauungsplangebiet ein. Die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden dokumentiert, bewertet und zum Teil, soweit sie in die Planung integrierbar waren, berücksichtigt. Am 31.08.2023 wurden vom Stadtentwicklungsausschuss auf dieser Grundlage Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebau- ungsplan-Entwurfes (Session Nummer 0793/2023) beschlossen. Am 24.08.2023 fasste die Bezirksvertretung Innenstadt den erweiterten Planungsbeschluss (Session Nummer 0790/2023) über die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Vorentwurfsplanung des Freiraumkonzeptes. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der städti- schen Dienststellen der Stadt Köln nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 17.01.2025 bis zum 19.02.2025 durchgeführt. Es gingen 15 externe Stellungnahmen ein, die dokumen- tiert und bewertet wurden und teilweise in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet wur- den. Auswirkungen auf den Klimaschutz Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Kli- maschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Emission stammt unter anderem aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung/Warmwasser) in den geplanten Gebäuden und dem Stromver- brauch, soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird. Da es sich bei dem Bauvorhaben im Allge- meinen Wohngebiet WA 1 um ein städtisches Neubauvorhaben handelt, werden die Energie- leitlinien Stadt Köln 2021 vom Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft angewandt. Maßnah- men zur Minderung der Emission des Klimaschadgases werden geprüft. Durch die Qualifizie- rung des Freiraums ist davon auszugehen, dass sich die geplante Begrünung stadtklimatisch positiv auswirkt. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet zudem eine Bewertung der Umwelt- belange statt. Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Be- bauungsplanunterlagen zu entnehmen sind. Umweltauswirkungen auf die Umgebung Neben den Umweltauswirkungen auf das Plangebiet selbst wurden auch die Auswirkungen auf die angrenzenden Bestandsnutzungen untersucht. Hierzu zählen folgende Untersuchun- gen: - Geräuschgutachten - Geräuschgutachten nach 16. BImSchV - Baumkartierung - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Archäologische Vorerkundung Bodendenkmal - Bodenmechanische Untersuchung - Baugrund- und abfalltechnische Beurteilung Die Ergebnisse der Gutachten wurden in die die Bebauungsplanunterlagen eingearbeitet. Ins- besondere aufgrund der schalltechnischen Situation mit der Bahn im Umfeld wurden umfas- sende Festsetzungen zum Schallschutz vorgenommen. 4 Regelungen zur öffentlichen Auslegung Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 664373/02 mit Begründung und wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird in der Zeit vom 26. Juni 2025 bis 29. Juli 2025 einschließlich auf der Internetseite http://www.beteiligung-bauleitplanung.koeln veröffentlicht. Zusätzlich werden die zu veröffentlichenden Unterlagen im genannten Zeitraum im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus West), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln-Deutz, zu den allgemeinen Sprech- und Verkehrszeiten öffentlich ausgelegt. Die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung über Ort der Auslegung und den genauen Zeitraum erfolgt im Amtsblatt der Stadt Köln. Darüber hinaus werden im Internet auf der Home- page der Stadt Köln gleichlautende Hinweise erfolgen und die öffentlich auszulegenden Un- terlagen digital verfügbar sein. Gez. Greitemann Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB Anlage 3 Textliche Festsetzungen und Hinweise (DIN-A4-Format) Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Blatt 1/2 Anlage 5 Bebauungsplan-Entwurf Blatt 2/2

Beratungsverlauf

  1. 26.06.2025

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 17.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 26.06.2025 zuletzt

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 9.10, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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