Mandari Insight

2011/0338

Bebauungsplan N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 17.08.2011

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 1

114.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

2.0 MB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

393.7 KB · application/pdf

Ansehen

2011/0338

19.5 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

26075 Zeichen

Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest –  
17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 
Darmstadt (Schreiben vom 23.02.2011): 
  
  
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 
HDSchG wie folgt aufzunehmen: 
 
„Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies 
dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologische 
Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüg- 
lich anzuzeigen.“ 
 
  
Der Anregung ist bereits gefolgt. 
Ein entsprechender Hinweis wurde bereits in die textlichen Festsetzun- 
gen des Bebauungsplanes unter Ziffer V. 2 aufgenommen. 
1.2 Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 
Darmstadt (Schreiben vom 17.03.2011): 
  
  
Aus regionalplanerischer Sicht  bestehen gegen die Bauleitplanung 
keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt  wer- 
den gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf keine Einwendun- 
gen erhoben. 
 
Folgende Auflagen und Hinweise sind aufzunehmen: 
 
Bodenschutz 
 
 
Der Standort des ehemaligen Ausbesserungswerkes der DB AG ist 
eine Altlast nach § 2 Abs.5 Nr. 2 des BBodSchG  (ALTIS-Nr. 
411.000.020-001.635). Dies ist im vorliegenden Bebauungsplan be- 
rücksichtigt und weitgehend zutreffend dargestellt. 
 
Die sanierungsbedürftigen schädlichen Bodenveränderungen im Gel- 
tungsbereich des Bebauungsplans N 58.3 im tieferen Bereich durch 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die textlichen Festsetzungen werden unter Ziffer IV. ergänzt.  
Die Begründung wird im Kapitel 9 entsprechend der Stellungnahme 
ergänzt. 
 
 
 
 
Anlage 1

Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest –  
17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
die ehemalige Nutzung als DB -Ausbesserungswerk sind saniert. Der 
Abschlussbericht wurde vorgelegt und geprüft. Die Untersuchung, 
Bewertung und Sanierung der oberflächennahen Auffüllungen bezüg- 
lich des Wirkungspfads Boden-Mensch nach der BBodSchV findet 
zurzeit statt und ist noch nicht abgeschlossen. 
 
Von dem Nachbargrundstück des ehemaligen Gaswerks in der Frank- 
furter Straße 100 ist eine massive Verunreinigung mit gaswerkstypi- 
schen Schadstoffen (vor allem BTEX und PAK) auf das Knell-Gelände 
erfolgt. Dies betrifft zum einen die zwei wiederverfüllten Aushubgru- 
ben, in denen im tieferen Bereich schädliche Bodenveränderungen 
verblieben sind und eine Sickerwassersperre eingebracht wurde und 
zum anderen eine massive Grundwasserbelastung mit Benzol, die 
sich von Ost nach West über die gesamte Breite des Geltungsbe- 
reichs des Bebauungsplans und weit darüber hinaus erstreckt. Es ist 
eine Grundwassersanierung erforderlich, die den Großteil des Gel- 
tungsbereichs des Bebauungsplans umfassen wird. Von der Stadt 
Darmstadt, als Sanierungsverantwortliche für die Gaswerkssanierung, 
wurde im November 2010 ein Sanierungskonzept vorgelegt, das in 
Kürze für verbindlich erklärt wird. 
 
Die künftige Bebauung darf die erforderliche Sanierungsmaßnahme 
nicht behindern oder beeinträchtigen.  
 
Im Bebauungsplan wird nicht deutlich, dass umfangreiche Grund- 
wassersanierungsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungs- 
plans erforderlich sind und durchgeführt werden müssen.  
 
 
Die im Bebauungsplan geforderte Versickerung von Niederschlags- 
wasser ist kritisch zu bewerten und kann nur im konkreten Einzelfall 
von Baumaßnahmen entschieden werden. Unter Punkt 10.2 sind im 
Bebauungsplan die von mir zu formulierenden Bedingungen bereits 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die textlichen Festsetzungen werden unter Ziffer V. 4 ergänzt.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die textlichen Festsetzungen werden unter Ziffer IV. ergänzt.  
Die Begründung wird im Kapitel 9 entsprechend der Stellungnahme 
ergänzt. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest –  
17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
aufgeführt. 
 
Im Bebauungsplan, der Begründung und dem Umweltbericht sind 
Ausführungen zu der Altlastensituation enthalten, die die heute be- 
kannte Altlastensituation nicht gänzlich wiedergeben. Im Umweltbe- 
richt wird unter Punkt 19.2 und 19.3 in der Spalte 2 ausgeführt, dass 
von den tieferen schädlichen Bodenveränderungen keine Auswirkun- 
gen ausgehen. Das ist nicht zutreffend, denn von den tieferen schäd- 
lichen Bodenveränderungen im Bereich der beiden ehemaligen Aus- 
hubgruben geht eine massive Grundwasserbelastung aus. In Punkt 
19.3 ist in Spalte 3 nicht nur das Grundwassermonitoring an- 
zugeben, sondern die Durchführung einer umfangreichen Grundwas- 
sersanierungsmaßnahme. 
 
Im Bebauungsplan sind unter IV. Kennzeichnung (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 
BauGB) 1. Altlasten Ausführungen zu der Altlastensituation enthal- 
ten. Um dem tatsächlichen Sachstand gerecht zu werden, wird emp- 
fohlen, die beiden letzten Absätze wie folgt zu ergänzen bzw. zu än- 
dern. 
 
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich eine Grundwas- 
serverunreinigung, aufgrund derer umfangreiche Sanierungsmaßnahmen 
durchgeführt werden müssen.“ 
 
„Bei Baugenehmigungsverfahren und Baumaßnahmen im Geltungsbe- 
reich des Bebauungsplans ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abtei- 
lung Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat IV/Da 41.5 Bodenschutz im 
Vorhinein zu beteiligen.“ 
 
Aus bodenschutzfachlicher Sicht kann dem Bebauungsplan nur zuge- 
stimmt werden, wenn folgende Auflagen und Bedingungen 
 aufge- 
nommen werden: 
 
 
 
Der Anregung wird entsprochen. 
Die Begründung wird im Umweltbericht in den Kapiteln 19.2 und 19.3  
entsprechend der Stellungnahme ergänzt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird entsprochen. 
Die textlichen Festsetzungen werden unter Ziffer IV. entsprechend der 
Stellungnahme geändert. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird entsprochen. 
Die textlichen Festsetzungen werden um eine Ziffer V. 4 mit den aufge- 
führten Auflagen ergänzt. 
Die Begründung wird um die in der Stellungnahme aufgeführten Aufla-

Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest –  
17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
1.  Eine Bebauung darf die gep lante Grundwassersanierung nicht 
behindern oder beeinträchtigen. 
 
2.  Die vorhandenen (und bereits geplanten) Grundwassermessstel- 
len sind im Bebauungsplan einzuzeichnen. 
 
 
3.  Die Grundwassermessstellen im Plangeltungsbereich sind zu 
erhalten und bei Baumaßnahmen vor Beschädigung zu schüt- 
zen. 
 
4.  Die Bewertung der oberflächennahen Auffüllung bzgl. des Pfads 
Boden-Mensch und erforderliche Sanierungsmaßnahmen sind 
vor einer Bebauung abzuschließen oder aber mit dieser zu koor- 
dinieren. Die geplante Bebauung darf jedoch nicht die zur Fest- 
stellung des Sachverhalts oder zur Sanierung notwendigen Maß- 
nahmen behindern. 
 
5.  Bei Baugenehmigungsverfahren im Geltungsbereich des Bebau- 
ungsplans ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung 
Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz 
(IV/Da 41.5) zu beteiligen. 
 
6.  Durch die Baumaßnahmen dürfen die vorhandenen Sickerwas- 
sersperren im Bereich der ehemaligen Aushubgruben (Flurstücke 
204/2 und 204/3) nicht beschädigt werden. 
 
7.  Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aufgrund der 
vorliegenden Grundwasserverunreinigung kritisch zu bewerten. 
Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist nur zulässig, 
wenn Folgendes nachgewiesen wird: 
- Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung vor oder 
gen und Bedingungen ergänzt. 
 
 
Der Anregung wird entsprochen. 
Die Planfassung des Bebauungsplanes wird um die Grundwassermess- 
stellen ergänzt. 
 
Die textlichen Festsetzungen werden um eine Ziffer I. 10.3 ergänzt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die textliche Festsetzung wird unter  Ziffer IV. ergänzt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest –  
17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
die Auffüllung en tspricht nachgewiese n der LAGA -
Zuordnungsklasse Z0. 
- Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mobili- 
siert. 
- Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtigung der er- 
forderlichen Grundwassersanierung. 
(Diese Auflage ist bereits unter 10.2 im Bebauungsplan enthalten.) 
 
8.  Aushubmaßnahmen sind durch einen Fachgutachter zu beglei- 
ten, der auf die fachgerechte Trennung der Aushubmassen und 
organoleptische Auffälligkeiten zu achten hat. Bei Hinweisen auf 
schädliche Bodenveränderungen ist das Regierungspräsidium 
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat Bo- 
denschutz (IV/Da 41.5) umgehend zu benachrichtigen. 
 
9.  Bei tiefen Erdbaumaßnahmen ist der Aushub organoleptisch 
anzusprechen und bei Verdacht auf Belastungen analytisch zu 
untersuchen.  
 
10.  Sollten Wasserhaltungen erforderlich werden, so ist das abge- 
pumpte Wasser auf die standortspezifischen Parameter zu un- 
tersuchen und bei Verunreinigung entsprechend zu reinigen. 
Auch bei Antreffen von Schichtenwasser ist dieses vor der Ablei- 
tung analytisch auf Verunreinigungen hin zu untersuchen und bei 
Bedarf zu reinigen. 
 
11.  Gründungsmaßnahmen sind erschütterungsarm auszuführen, 
um eine Mobilisierung von Schadstoffen ins Grundwasser zu mi- 
nimieren. 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
 
 
Soweit an den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan betref- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest –  
17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
fend die Regelungen zur Oberflächenbefestigung (I. 10.1) und Ni e- 
derschlagswasserversickerung (I. 10.2) sowie zur Schaffung von An- 
lage zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser (III.) 
keine bzgl. den Belangen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes ne- 
gativen Änderungen vorgenommen werden, bestehen von hier keine 
Bedenken gegen die vorgelegten Planungen. 
Hinweis: Der in der Begründung zum Bebauungsplan auf S. 13 unter 
Nr. 8.4 in Bezug genommene § 42 Abs. 3 HWG ist nicht mehr zutref- 
fend. 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
 
 
Im Hinblick auf die Altlastenproblematik wird die Niederschlagswas- 
serversickerung aus fachlicher Sicht als sehr kritisch 
 eingestuft. Auf- 
grund der Komplexität der Probleme sollte deshalb im vorliegenden 
Fall auf die Versickerung von Wasser verzichtet werden, wobei hier 
die Stellungnahmen des Dezernates Bodenschutz wesentlich ist. 
 
Immissionsschutz 
 
 
Das von der Stadt Darmstadt beplante Gebiet liegt mit seinem nörd- 
lichen Teil innerhalb des Achtungsabstandes, der im Gutachten des 
TÜV Nord von 2006 ermittelt und später in einem Vertrag zwischen 
der Stadt Darmstadt, der Merck KGaA und dem Regierungspräsidium 
Darmstadt festgelegt wurde. Die kürzeste Entfernung zwischen dem 
beplanten Gebiet und dem Werksgelände der Merck KGaA beträgt ca. 
650 m.  
 
Wird die Planung entsprechend Punkt 7.3 der Begründung zum Ent- 
wurf ausgeführt, d. h. unter Verzicht auf eine öffentliche Nutzung, 
bestehen bezüglich des § 50 BImSchG aus Sicht des Immissions- 
schutzes auch für den Teil des beplanten Gebiets, der sich innerhalb 
des Achtungsabstands befindet, keine Bedenken. Voraussetzung ist 
Die Begründung wird in Kapitel 8.4 geändert. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
An der Versickerung wird unter den vom Dezernat Bodenschutz formu- 
lierten Auflagen und Bedingungen festgehalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest –  
17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 7 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
jedoch, dass wie geplant, nur solche baulichen Nutzungen zulässig 
sind, für die ein nur untergeordneter Publikumsverkehr zu unterstel- 
len ist. Nicht zulässig sind in diesem Teil der Fläche daher Nutzun- 
gen mit nicht ausschließlich untergeordnetem Publikumsverkehr, 
hierzu zählen z. B. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund- 
heitliche und sportliche Zwecke sowie öffentliche Betriebe, Einkaufs- 
zentren, großflächiger Einzelhandel, Supermärkte, Hotels, Geschäfts-
, Büro- und Verwaltungsgebäude. 
 
Verwaltungsgebäude sind gemäß des Leitfadens KAS-18 der Kom- 
mission für Anlagensicherheit „Empfehlungen für Abstände zwischen 
Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürfti- 
gen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung des § 50 
BImSchG“ dann nicht zulässig, wenn diese nicht nur gelegentlich 
Besucher (z. B. Gesprächspartner) empfangen, die der Obhut der zu 
besuchenden Person in der Weise zuzuordnen sind, dass sie von die- 
ser Person im Alarmierungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens 
angehalten werden können. 
 
 
 
Auf die Zulässigkeit von Betriebswohnungen sollte verzichtet werden. 
Wohnnutzung über den Kreis der Betriebsangehörigen hinaus ist 
nicht zulässig. 
 
 
 
Für die Fläche des beplanten Gebiets, die sich außerhalb der Ach- 
tungsgrenze befindet, bestehen aus Sicht des § 50 BImSchG gegen- 
über der vorgelegten Planung keine Bedenken. 
 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes  wird ausgeführt, dass die 
Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegs- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird entsprochen. 
Die textlichen Festsetzungen werden unter Ziffer I. 2 wie folgt ergänzt 
(Ergänzungen kursiv ) 
Zulässig sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Publikumsverkehr, 
wenn nur gelegentlich Besucher (z. B. Gesprächspartner) empfangen wer- 
den, die der Obhut der zu besuchenden Person in der Weise zuzuordnen 
sind, dass sie von dieser Person im Alarmierungsfall hinsichtlich ihres rich- 
tigen Verhaltens angehalten werden können.  
 
 
 
 
Der Anregung ist bereits entsprochen. 
Die gemäß § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für 
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und 
Betriebsleiter sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausge- 
schlossen. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. 
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis unter Ziffer V. 7 zur möglichen

Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest –  
17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 8 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
luftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete 
Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss 
grundsätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits 
bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 
Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine 
Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Son- 
dieren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Be- 
ginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grundstücksflächen erforder- 
lich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei 
soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllun- 
gen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind 
aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor 
bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau 
(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in 
der Verbauachse abzusichern. 
Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushub- 
arbeiten mit einer Flächensondierung begleitet werden. 
Zur eigenen Sicherheit sollte vom beauftragten Dienstleister beschei- 
nigt werden, dass die Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neu- 
esten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist 
ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen doku- 
mentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektionsverfahren an- 
zugeben. 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst 
des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Bei 
der Beauftragung des Dienstleisters wird darum gebeten, auf die 
Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flä- 
Kampfmittelbelastung und -räumung aufgenommen.

Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest –  
17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 9 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
chen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. 
Es wird nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des Lageplans 
und der KMIS-R-Datei gebeten. Das Datenmodul KMIS-R kann kosten- 
los von der nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdiens- 
tes heruntergeladen werden: 
http://www.rp-darmstadt.hessen.de  (Sicherheit und Ordnung, Gefah- 
renabwehr, KMRD) 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwi- 
schenlagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/ 
Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentü- 
mer/Eigentümerin, Investor/Investorin) zu tragen. Die genannten 
Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag 
zu geben und zu bezahlen.  
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung 
werden die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist 
immer das Aktenzeichen I 18 KMRD – 6b 06/05- DA 738-2011 an- 
zugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. 
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, 
wird  die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für 
unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für 
eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der  Kostenerstattung 
durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die 
Kampfmittelräumung. 
Eine Kopie des Auftrages ist dem Regierungspräsidium Darmstadt 
zur Kenntnisnahme zuzusenden. 
Den Abtransport -ggf. auch die Entschärfung- und die Vernichtung 
der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -
Kampfmittelräumdienst-  weiterhin auf eigene Kosten übernehmen.

Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest –  
17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 10 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
1.3 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Technische Infrastruktur 
Niederlassung  Mitte, Eschollbrücker Straße 12, 64283 Darmstadt 
Schreiben vom 07.03.2011): 
  
  
Im Gehwegbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der 
Deutschen Telekom AG, die vor Beginn der Tiefbauarbeiten zu schüt- 
zen, aufzunehmen oder umzulegen sind. 
Bei Aufgrabungen ist darauf zu achten, dass Beschädigungen hieran 
vermieden werden. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauaus- 
führenden über die vorhandenen Anlagen bei der TI NL Mitte, PTI 12, 
Eschollbrücker Str. 12, 64307 Darmstadt, über die Lage informieren, 
und  die Kabelschutzanweisung beachten. 
 
Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist darauf zu achten, 
dass die Bäume in mindestens 2,5 m Entfernungen von den Anlagen 
der Deutschen Telekom AG gepflanzt werden. Sollte dieser Abstand 
unterschritten werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um die 
Baumwurzeln von den Telekommunikationsanlagen fernzuhalten. 
Die Kosten der Schutzmaßnahme sind vom Veranlasser zu tragen. 
 
  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Hinweise zu Leitungsschutzmaßnahmen wurden bereits unter Ziffer V. 
6 in den Bebauungsplan aufgenommen. 
1.4 DADINA, Europaplatz 1, 64293 Darmstadt (Schreiben vom 
08.03.2011):  
  
  
Das geplante Gewerbegebiet an der Sensfelder Straße wird nicht di- 
rekt von den ÖPNV-Linien tangiert. Die nächst gelegenen Haltestellen 
sind die Bushaltestelle „Darmstadt Otto-Röhm-Straße“ (Buslinie R) 
und die Straßenbahnhaltestelle „Darmstadt Rhönring“ (Straßenbahn- 
linien 4, 5, 6, 7, 8). Eine direkte Anbindung des Gewerbegebietes ist 
bezogen auf die mögliche Nachfrage und die Betriebskosten wirt- 
schaftlich nicht darstellbar. 
Für eine gute Erreichbarkeit des Gewerbegebietes mit dem ÖPNV ist 
ein möglichst direkter Zugang zur Haltestelle „Darmstadt Rhönring“ 
anzustreben, da diese Haltestelle im dichten Takt bedient wird. Es 
  
Der Anregung wird nicht entsprochen. 
Durch das Plangebiet ist eine direkte Fuß- und Radwegverbindung 
zwischen dem Sensfelderweg und der Haltestelle „Otto-Röhm-Straße“ 
nicht möglich, da ein Weg durch das private Grundstück der HSE AG 
nicht hergestellt werden kann.

Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest –  
17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 11 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
wird vorgeschlagen, dass eine möglichst direkte Fußweg- und Rad- 
wegverbindung zwischen der Sensfelder Straße und dieser Haltestelle 
realisiert wird. 
 
1.5 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin (Schreiben 
vom 23.03.2011): 
  
  
Durch die beabsichtigte  Planung von möglichen Bauwerken mit Bau- 
höhen über 20 m könnte der Betrieb von Richtfunkstrecken beein- 
flusst werden. 
 
Weiterhin wird noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht: 
 
 
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die 
Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien 
(unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) 
ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Be- 
bauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommuni- 
kationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzufüh- 
ren. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteili- 
gung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die 
Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne 
des Art. 87 f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen 
somit „öffentliche Belange" war. Es müssen jedoch nicht alle Betrei- 
ber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Es wird 
jedoch empfohlen, die in Darmstadt bereits tätigen Betreiber öffentli- 
cher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht 
zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen. 
 
 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest –  
17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
1.6 Bundesnetzagentur, Außenstelle Eschborn DLZ8,  Auf der Ludwigs- 
höhe 204, 64285 Darmstadt (Schreiben vom 31.03.2011): 
  
  
Sollten im Planungsgebiet zukünftig neue ortsfeste Funkanlagen 
(Richtfunk, Mobilfunk, Rundfunk usw.) errichtet werden, besteht die 
Möglichkeit einer elektromagnetischen Störung der empfindlichen 
Empfangs- und Messeinrichtungen (die hiervor gesetzlich geschützt 
sind). 
 
Bei Bauwerken mit mehr als 20 m Höhe wird eine Beeinflussung mit 
vorhandenen oder bereits in Planung befindlichen Richtfunkstrecken 
von der zuständigen Dienststelle der BNetzA in Berlin geprüft. (Vgl. 
Stellungnahme zu 1.5). Dies ist für das vorliegende Planungsgebiet 
nicht der Fall. 
 
Sollten Kenntnisse von der Planung/Errichtung ortsfester Sendefunk- 
anlagen oder Bauwerkshöhen mit mehr als 20 m Höhe vorliegen, 
wird um frühzeitige Information gebeten. 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Eine Abstimmung mit der Bundesnetzagentur wird rechtzeitig erfolgen. 
 
1.7 Fünf Naturschutzverbände, gemeinsam vertreten durch Herrn Kon- 
rad  Heinrich Leißler,  Wingertstraße 36, 64380 Roßdorf (Schreiben 
vom 23.03.2011): 
  
  
Die Planung schreibt für Grün einen Mindestflächenanteil von 20 % 
vor. Dies ist im Sinne der Verbände. Es wird erwartet, dass die De- 
tailplanung den genannten Anteil den Einzelvorhaben ausgewogen 
zuordnen wird (Festsetzung Tabelle S. 29, 19.5). 
Zu befürworten sind besonders die großkronigen Bäume. 
 
  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Die festgesetzte Begrünung ist bei der Ausführungsplanung umzuset- 
zen.

anlage 3

90207 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
 
 
 
  
Bebauungsplan N 58.3 
 
– Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt  
Teilbereich Südwest –  
Mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anla- 
gen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser 
Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB)  
 
 
17.08.2011 
 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
Dipl.-Ing. Ulf Begher  
Dipl.-Ing. Christiane Winter  
Dipl.-Ing. Wolfgang Schulz 
  
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT  
Begher - Begher - Lenz - Raabe   
Stadtplaner und Architekten  
Alicenstraße 23  
64293 Darmstadt  
Tel.: (0 61 51) 99 50-0  
Fax: (0 61 51) 99 50 22  
mail@planungsgruppeDA.de 
 
www.planungsgruppeDA.de

Inhalt  Seite 2 
  
INHALT 
 
TEIL A - BEGRÜNDUNG 
1. 
 Erfordernis und Ziel der Planaufstellung .............................................................. ........ 6 
2.  Rechtsgrundlagen................................... ................................................... ..................... 6 
3.  Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ............................................ 7 
4.  Planungsrechtliche Situation....................... ................................................... ............... 7 
4.1  Regionalplan Südhessen 2000 und Regionalplan Südhessen 2010 (Vorlage zur 
Genehmigung) .......................................................................................... ........................ 7 
4.2  Flächennutzungsplan / Landschaftsplan ................................................................. .......... 8 
4.3  Bebauungsplan ......................................................................................... ........................ 8 
5.  Schutzausweisungen................................. ................................................... .................. 8 
6.  Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand................................................. 8  
7.  Immissionsschutz................................... ................................................... ..................... 8 
7.1  Lärmimmissionen.................................... ................................................... ....................... 8 
7.1.1  Lärmkartierung für den Straßenverkehr ................................................................. ........... 8 
7.1.2  Gewerbelärm ........................................ ................................................... ......................... 9 
7.1.3  Schallschutzmaßnahmen ................................................................................. ............... 11  
7.2  Luftimmissionen ....................................................................................... ....................... 11  
7.3  Unfallrisiko durch Emissionen ......................................................................... ................ 11  
8.  Wasserwirtschaftliche Belange ......................................................................... .......... 12  
8.1  Wasserversorgung................................... ................................................... .................... 12  
8.2  Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz ........................... 13  
8.3  Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“.................................................... 1 3  
8.4  Sparmaßnahmen ...................................... ................................................... ................... 13  
8.5  Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschlagswasser......................................... 13  
8.6  Abwasser .............................................................................................. .......................... 13  
8.7  Oberirdische Gewässer.............................. ................................................... .................. 14  
9.  Altlasten.......................................... ................................................... ............................ 14  
10.  Kampfmittel ........................................................................................... ........................ 15  
11.  Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale .................................................... 16  
11.1  Relief und Boden................................... ................................................... ....................... 16  
11.2  Hydrogeologie und Grundwasser ......................................................................... ........... 16  
11.3  Klima und Luft ........................................................................................ ......................... 17  
11.4  Landschaft, Freizeit und Erholung.................. ................................................... .............. 17  
11.5  Vegetation und Fauna............................... ................................................... ................... 17  
12.  Städtebauliches Konzept............................ ................................................... ............... 18

Inhalt  Seite 3 
  
13.  Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan................................ 19  
13.1  Art der baulichen Nutzung.......................... ................................................... .................. 19  
13.2  Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. ............... 19  
13.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ........................................................... . 19  
13.4  Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen................................................................. ........ 20  
13.5  Verkehrsflächen ....................................................................................... ....................... 20  
13.6  Private Grünflächen ................................................................................... ..................... 20  
13.7  Öffentliche Grünflächen ............................ ................................................... ................... 20  
13.8  Fassadenbegrünung ..................................................................................... .................. 21  
13.9  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft ......................................... ................................................... .......................... 21  
13.9.1  Oberflächengestaltung ................................................................................. ................... 21  
13.9.2  Niederschlagswasserversickerung ....................................................................... ........... 21  
13.9.3  Grundwassermessstellen ................................................................................ ................ 21  
13.10  Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes.................... 21  
13.11  Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................................... ........ 22  
13.11.1  Werbeanlagen....................................... ................................................... ....................... 22  
13.11.2  Einfriedungen...................................... ................................................... ......................... 22  
14.  Kennzeichnung von Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)............................................. 22  
15.  Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser ................................ ................................................... ................ 22  
16.  Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung .................................................................. ...... 22  
17.  Planungsstatistik ..................................................................................... ..................... 23  
TEIL B - UMWELTBERICHT 
18. 
 Umweltbericht ......................................................................................... ...................... 25  
18.1  Beschreibung der Planung .............................................................................. ................ 25  
18.2  Angaben zum Standort ............................... ................................................... ................. 25  
18.3  Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes ...................................................... ... 25  
18.4  Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplanes (Kurzdarstellung).................... 25  
18.5  Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden ....................... 26  
18.6  Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planungen sowie deren Berücksichtigung ... 26  
18.6.1  Fachgesetze ........................................ ................................................... ........................ 26  
18.6.2  Fachplanungen ......................................................................................... ...................... 27  
19.  Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes, Bewertung der 
Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei der Durchführung der 
Planung............................................ ................................................... ........................... 27  
19.1  Schutzgut Mensch................................... ................................................... ..................... 28  
19.2  Schutzgut Boden.................................... ................................................... ...................... 28  
19.3  Schutzgut Wasser................................... ................................................... ..................... 29

Inhalt  Seite 4 
  
19.4  Schutzgut Klima und Luft .............................................................................. .................. 30  
19.5  Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt................................................... ...... 31  
19.6  Schutzgut Landschaft............................... ................................................... .................... 31  
19.7  Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................... ............. 32  
20.  Alternativenprüfung ................................................................................... ................... 32  
21.  Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeiten bei der Ermittlung ............... 32  
22.  Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)............................................... 32  
23.  Allgemein verständliche Zusammenfassung.............................................................. 3 3  
 
 
ABBILDUNGEN  
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes (unmaßstäblich) ................................................... 7
 
Abb. 2: Lärmkartierung Darmstadt 2007 (Straße über 24 Stunden)........................................ ........ 9 
Abb. 3: Lageplan des Schallausbreitungsmodells u.a. mit den Immissionsorten (Müller-BBM 
GmbH, München, 09.12.2008) ............................................................................ ............ 10  
Abb. 4: Bestandsplan (Zustand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses von 2003) .............. 18

Inhalt  Seite 5 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil A  
Begründung

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 6 
 
  
1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung 
Ziel und Zweck der Planung ist es, für das Plangebi et nach der erfolgten Auflassung des 
Eisenbahnausbesserungswerkes Darmstadt eine der stä dtischen Lage und dem Entwick- 
lungspotenzial des Gebietes angemessene städtebauliche Neuordnung einzuleiten. 
Für das Gebiet des ehemaligen Eisenbahnausbesserung swerkes zwischen Sensfelder- 
weg, Carl-Schenck-Ring, Frankfurter Straße, Kasinos traße und Pallaswiesenstraße wur- 
de am 28.05.2002 ein Aufstellungsbeschluss zum Beba uungsplan N 58 gefasst. Der Gel- 
tungsbereich des Bebauungsplans wurde durch einen n euen Aufstellungs- und Darle- 
gungsbeschluss vom 30.09.2003 geändert. Dabei wurde  die Südspitze des Geltungsbe- 
reichs abgetrennt und in einem gesonderten Verfahre n weiterbetrieben (Bebauungsplan 
N 60). Auf der Grundlage eines städtebaulichen Rahm enplanes wurde die Darlegung der 
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durchgeführt. 
In einer weiteren Änderung des Aufstellungsbeschlus ses vom 16.12.2004 wurde der ver- 
bliebene Geltungsbereich erneut in zwei Teilbereich e (Süd N 58.1 und Nord N 58.2) auf- 
geteilt um den unterschiedlichen Zwecken der künfti gen Nutzung und deren zeitlich un- 
terschiedlicher Realisierung Rechnung zu tragen. 
Durch die zeitliche Entwicklung wurde eine weitere Untergliederung in jetzt 4 Teilbereiche 
erforderlich. Für den Teilbereich Nord-West wurde d er Bebauungsplan N 58.1 (Eigenbe- 
trieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt  Darmstadt EAD) und für das HSE-
Gasturbinenkraftwerk der Bebauungsplan N 75 aufgest ellt. Der nordöstliche Teilbereich 
ist noch unbeplant.  
Durch den Bebauungsplan N 58.3, der den südwestlich en Teil überplant, soll nun eine 
gewerbliche Nutzung in Ergänzung zum westlich angre nzenden Bebauungsplan N 6.5 
„Otto-Röhm-Straße“ ermöglicht werden. Ziel des Bebauungsplanes ist es zum einen Ge- 
werbegrundstücke mit flexiblen Nutzungsmöglichkeite n zu schaffen und zum anderen 
Mindestqualitäten zur Sicherung der städtebaulichen  Ordnung und des Stadtbildes vor- 
zugeben.  
Da der Sensfelderweg zu einem wichtigen Erschließun gselement mit Verteilerfunktion für 
das Plangebiet und die angrenzenden Gewerbegebiete ausgebaut werden soll, soll der 
Randbereich des Plangebietes zum öffentlichen Raum hin durch zusammenhängende 
Zonen von privaten und öffentlichen Grünbereichen e ingefasst und ein Grünzug und eine 
neue Fuß- und Radwegeverbindung hergestellt werden. 
Um diese Ziele umsetzen zu können und um die geplan ten Nutzungen planungsrechtlich 
zu ermöglichen, ist für den Bereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 
2. Rechtsgrundlagen  
− Baugesetzbuch (BauGB)  i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletz t geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) 
− Baunutzungsverordnung  (BauNVO)  i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt  
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466) 
− Planzeichenverordnung  (PlanzV 90)  vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) 
− Hessische Bauordnung  (HBO)  i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46) 
− Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches  i. d. F. vom 17.04.2007 
(GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233) 
− Hess. Gemeindeordnung (HGO)  i. d. F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt ge- 
ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) 
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege  (Bundesnaturschutzgesetz – 
BNatSchG)  i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542) 
− Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetzt (HAGBNatSchG)  
i. d. F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629)

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 7 
 
  
− Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletz t 
geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBL. I, S. 1163) 
− Hessisches Wassergesetz  (HWG)  i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584) 
− Bundesimmissionsschutzgesetz  (BImSchG)  i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I, 
S. 3830), zuletzt geändert am 21.07.2011 (BGBl. I, S. 1475) 
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG)  i. d. F vom 24.02.2010 
(BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des  Gesetzes vom 18.05.2011 (BGBl. I, 
S. 892) 
− Hessisches Denkmalschutzgesetz  (DSchG)  i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, 
S. 262, 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I, S. 241) 
3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich 
Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Kernsta dt und umfasst in der Gemarkung 
Darmstadt in der Flur 14, die Flurstücke 186 tlw., 198 tlw., 199 tlw., 204/1, 204/3 tlw., 
204/6, 204/7 tlw., 204/8, 204/9, 204/10 tlw. 
Die Fläche des Plangebietes beträgt ca. 3,8 ha. 
 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes (unmaßstäblich) 
4. Planungsrechtliche Situation  
4.1 Regionalplan Südhessen 2000 und Regionalplan Sü dhessen 2010 (Vorlage zur Ge- 
nehmigung) 
Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04), 
ist das Plangebiet als „Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt.  
Im Regionalplan Südhessen 2010 (Vorlage zur Genehmi gung) ist das Plangebiet als Vor- 
ranggebiet „Industrie und Gewerbe, Planung“ dargestellt. 
Der Bebauungsplan N 58.3 ist an die Ziele der Raumo rdnung angepasst, entspricht also 
dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB.

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 8 
 
  
4.2 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan 
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungspla n der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt weist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ aus.  
Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß §  8 Abs. 2 BauGB ist somit ge- 
währleistet. 
Der Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (September 2004) sieht für das Plangebiet die 
„Verbesserung von Grün auf Bauflächen“ vor. Zudem i st entlang des Sensfelderweges 
die Anlage einer Grünverbindung/eines Grünzuges dargestellt. 
4.3 Bebauungsplan 
Für das Plangebiet liegt bisher kein Bebauungsplan vor. 
5. Schutzausweisungen 
Landschaftsschutz und Naturschutz 
Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebi ete werden von der Planung nicht 
tangiert. 
Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und 
im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine B aumschutzsatzung geschützt. 
Geschützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter  Höhe – bei Laubbäumen einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 
6. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Besta nd 
Bei dem Gebiet handelt es sich um das Gelände des e hemaligen Eisenbahnausbesse- 
rungswerkes Darmstadt. Das Gelände liegt derzeit als leergeräumte Fläche brach. 
Die Erschließung des Gebietes erfolgt, ausgehend vo m Carl-Schenck-Ring und der Otto-
Röhm-Straße, über den Sensfelderweg bzw. ausgehend von der Pallaswiesenstraße über 
den Sensfelderweg. 
Im Norden grenzen das Gelände des Eigenbetriebes Ab fallwirtschaft und Stadtreinigung 
der Stadt Darmstadt (EAD) und unmittelbar östlich d as Grundstück des geplanten Gas- 
turbinenkraftwerk der HSE AG an. 
Außerhalb des Plangebietes befinden sich im Westen das Müllheizkraftwerk und gewerb- 
liche Bauflächen sowie im Osten das Gelände der HSE AG. 
7. Immissionsschutz 
7.1 Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrsemissionen des Carl-Schenck-Ringes am Nord- 
rand und der Frankfurter Straße im Osten belastet.  
Mit gewerblichen Lärmimmissionen ist insbesondere durch die unmittelbar angrenzenden 
Nutzungen EAD und HSE-Gasturbinenkraftwerk zu rechnen. 
7.1.1 Lärmkartierung für den Straßenverkehr 
Für das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstad t liegt eine Lärmkartierung des 
Vermessungsamtes Darmstadt für den Straßenverkehr v om Juni 2007 vor. Diese enthält 
auch Ergebnisse für den Planbereich.  
In der Lärmkartierung wurden zum einen die Durchsch nittswerte für 24 Stunden aufgrund 
der 16. BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“ ermi ttelt, zum anderen wurden die

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 9 
 
  
Nachtwerte von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr berechnet. Ta gwerte von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 
liegen nicht vor. 
Durchschnittswerte für 24 Stunden 
Die Lärmkartierung stellt für den Bereich bis zu ei ner Tiefe von ca. 100 m gemessen vom 
Fahrbahnrand der Frankfurter Straße einen Lärmpegel  über 24 Stunden zwischen 60 und 
65 dB(A) dar. Ab dieser Entfernung liegt der Lärmpe gel über 24 Stunden zwischen 55 
und 60 dB(A). 
Unter Berücksichtigung der schalltechnischen Orient ierungswerte der DIN 18005 für Ge- 
werbegebiete von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) ergibt sich, dass im Planbereich die 
Orientierungswerte insgesamt eingehalten werden. 
 
Abb. 2: Lärmkartierung Darmstadt 2007 (Straße über 24 Stunden) 
Nachtwerte von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr  
Die Lärmkartierung für die Nachtwerte stellt im Plangebiet Lärmpegel unter 55 dB(A) dar. 
Unter Berücksichtigung der schalltechnischen Orient ierungswerte der DIN 18005 ergibt 
sich, dass die Orientierungswerte für die Nacht ebenfalls eingehalten werden. 
7.1.2 Gewerbelärm 
EAD 
Mit Lärmimmissionen durch den EAD ist insbesondere durch den Anlieferungsverkehr 
und die Nutzung der Annahmestellen für Abfälle, Abf allumladung und -sortierung zu 
rechnen. So sind gemäß der Ziffer 7.4 der TA-Lärm F ahrzeuggeräusche auf dem Be- 
triebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, d ie in Zusammenhang mit dem Betrieb 
der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen. 
Gutachterliche Aussagen zu den gewerblichen Lärmimmissionen liegen nicht vor, es kön- 
nen jedoch folgende Aussagen getroffen werden. 
Gewerbliche Geräuschimmissionen wirken insbesondere auf die benachbarten Grundstü- 
cke (Gewerbeflächen) ein. Da durch die Nutzung des EAD die Lärmwerte für ein Gewer- 
begebiet eingehalten werden müssen, ist mit Lärmbee inträchtigungen im Plangebiet nicht 
zu rechnen.

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 10  
 
  
HSE-Gasturbinenkraftwerk 
Zur Ermittlung der Lärmemissionen des HSE-Gasturbin enkraftwerkes wurde eine „Ge- 
räuschimmissionsprognose nach TA-Lärm als Bestandte il der UVU (Müller-BBM GmbH, 
München, 09.12.2008) durchgeführt. 
Ausgehend von den aktuellen Planungsunterlagen und den vorhandenen technischen 
Daten der wesentlichen Schallquellen sowie unter Be rücksichtigung von Maßnahmen 
entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderun g wurden im Rahmen einer de- 
taillierten Geräuschimmissionsprognose nach der TA Lärm in Verbindung mit der Norm E 
DIN ISO 9613-2 die zu erwartenden Beurteilungspegel  an den maßgeblichen Immissi- 
onsorten berechnet. Für diese Geräuschimmissionspro gnose wurden in Abstimmung mit 
dem RP Darmstadt neun Immissionsorte zur Beurteilung festgelegt.  
Für das Plangebiet relevant sind die Immissionsorte  IO 1 und IO 5. Für den IO 1 wurden 
Beurteilungspegel tags/nachts von je 48 dB(A) und f ür den IO 5 von je 39 dB(A) berech- 
net. 
Als Ergebnis der Berechnungen ist festzustellen, da ss die vom geplanten Gasturbinen- 
kraftwerk zu erwartenden Beurteilungspegel (tags/na chts 65/50 dB(A) an den zu betrach- 
tenden Immissionsorten in der Nachtzeit um mindeste ns 2 dB(A) und in der Tagzeit min- 
destens 12 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm liegen. 
 
Abb. 3: Lageplan des Schallausbreitungsmodells u.a. mit den Immissionsorten (Müller-BBM GmbH, 
München, 09.12.2008)

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 11  
 
  
7.1.3 Schallschutzmaßnahmen 
Da im Plangebiet auch Büros und sonstige Nutzungen mit Aufenthaltsräumen zugelassen 
werden, werden im Bebauungsplan Festsetzungen über passive Schallschutzmaßnah- 
men aufgenommen. So ist zum Schutz von Aufenthaltsr äumen gegen Außenlärm nach- 
zuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalld ämmung der Außenbauteile gemäß 
Ziffer 5, Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 (Schallschut z im Hochbau – Anforderungen und 
Nachweise, Ausgabe 1989) erfüllt werden. 
7.2 Luftimmissionen 
Nördlich des Carl-Schenck-Ringes befindet sich auf dem Grundstück Philipp-Reis-Weg 7 
eine Tierkörpersammelstelle. Hierbei handelt es sic h um eine Tierkörpersammelstelle 
nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und eine Samm elstelle für Fette und Knochen. 
Darüber hinaus werden tierische Nebenprodukte gesam melt und teilweise verkauft. Trotz 
strikter Einhaltung aller behördlichen und gesetzli chen Vorgaben ist diese Tätigkeit mit 
nicht zu vermeidenden Geruchsbelästigungen für die Umgebung verbunden. 
Zur Beurteilung der Geruchsbelästigungen liegt eine  gutachterliche Stellungnahme von 
RWTÜV Systems GmbH vom Mai 2004 vor. Diese kommt zu  dem Ergebnis, dass die von 
der Tierkörpersammelstelle verursachten Geruchsimmi ssionen keine Beeinträchtigung 
des gesamten Bereiches des ehemaligen Eisenbahnausb esserungswerkes darstellen. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt zudem ca. 350 m entfernt von der Tier- 
körpersammelstelle. 
7.3 Unfallrisiko durch Emissionen 
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind Unfa llgefahren zu berücksichtigen, die 
auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die R ichtlinien 2003/105/EG des Europäi- 
schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 200 3 zur Beherrschung der Gefah- 
ren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umset- 
zung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSc hG) zu berücksichtigen. Danach 
sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, d ie für eine bestimmte Nutzung 
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass s chädliche Umweltauswirkungen 
und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 N r. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Be- 
triebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die  ausschließlich oder überwiegend 
dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige sch utzbedürftige Gebiete, insbeson- 
dere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrs wege, Freizeitgebiete und unter dem 
Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle  oder besonders empfindliche Ge- 
biete und öffentlich genutzte Gebäude, soweit wie m öglich vermieden werden. Dabei sind 
alle möglichen, im Bundesimmissionsschutzgesetz gen annten Immissionen, wie Luftver- 
unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, W ärme, Strahlen und ähnliche Um- 
welteinwirkungen zu berücksichtigen. Dies ist durch  eine Abstufung zwischen Gebieten 
unterschiedlicher Nutzung und ausreichender Abständ e zwischen sich gegenseitig beein- 
trächtigenden Bauflächen oder, wenn das nicht mögli ch ist, durch Festsetzung von Er- 
satzmaßnahmen zu erreichen. 
Störfallbetriebe im Umfeld des Plangebietes 
Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksicht igende Störfallanlagen nach dem 
BImSchG und der 12. Verordnung zum Bundesimmissions schutzgesetz (12. BlmSchV, 
Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsg elände der Fa. Merck nördlich des 
Plangebietes. Der Rand des Betriebsgeländes der Fa.  Merck liegt ca. 700 m vom Plan- 
gebiet entfernt. Auf Grundlage des Gutachtens des T ÜV Nord vom Juni 2006 wurde für 
den Betriebsbereich der Fa. Merck der zu beachtende  Achtungsabstand ermittelt. Das 
Plangebiet liegt im nördlichen Teil innerhalb dieses Achtungsabstandes.

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 12  
 
  
Schutzbedürftigkeit des geplanten Gewerbegebietes 
Gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes innerha lb eines Achtungsabstandes einer 
Störfallanlage bestehen im Allgemeinen keine Bedenk en, wenn in dem Gebiet keine 
schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der Seveso-II- Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG 
zulässig sind und wenn in den zugelassenen Nutzunge n nur mit untergeordnetem Publi- 
kumsverkehr zu rechnen ist.  
Das Plangebiet ist als Gewerbegebiet nach § 8 BauNV O festgesetzt. Zulässig sind ge- 
mäß § 8 Abs. 2 BauNVO: 
- Gewerbebetriebe aller Art,  
- Lagerhäuser und öffentliche Betriebe, 
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. 
Zulässig sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Pub likumsverkehr, wenn nur gelegent- 
lich Besucher (z.B. Gesprächspartner) empfangen wer den, die der Obhut der zu besu- 
chenden Person in der Weise zuzuordnen sind, dass s ie von dieser Person im Alarmie- 
rungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens angehalten werden können. 
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO:  
- Einzelhandelsbetriebe, 
- gewerbliche Parkplätze und Parkhäuser, 
- Lagerplätze als selbständige Anlagen, 
- Gewerbebetriebe sowie Nutzungen, die der gewerblic hen sexuellen Betätigung bzw. 
Schaustellung dienen, 
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen  sowie für Betriebsinhaber und 
Betriebsleiter, 
- Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, so ziale und gesundheitliche Zwecke, 
- Tankstellen, mit Ausnahme von Tankanlagen für betr iebliche Zwecke, 
- Vergnügungsstätten. 
Aus dem Katalog der zulässigen Nutzungen lässt sich  herleiten, dass keine schutzwürdi- 
ge Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw.  von § 50 BlmSchG zulässig sind 
bzw. öffentlich genutzte Gebäude und Nutzungen mit hohem Publikumsverkehr darstel- 
len.  
8. Wasserwirtschaftliche Belange 
8.1 Wasserversorgung 
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Lösch wasser erfolgt durch die HSE 
(HEAG Südhessische Energie AG).  
Für die Bebauung ist eine Löschwasserversorgung von  1.600 l/min entsprechend dem 
Arbeitsblatt DVGW 405 notwendig. 
Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtli ch (Wasserwerk und Rohrnetz) durch 
die bestehenden Wasserversorgungsanlagen gewährleistet. 
Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasser rechtliche Genehmigungen abge- 
deckt und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige 
Auswirkungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. 
Wasserqualität 
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anfor- 
derungen der Trinkwasserverordnung (TWVO).

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 13  
 
  
8.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessisch en Wassergesetz 
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicheru ngsgebiet nach dem Hessischen 
Wassergesetz. 
8.3 Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Rie d“ 
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Gru ndwasserbewirtschaftungsplanes 
„Hessisches Ried“ (StAnz für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704). 
Dieser ist als Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der wasserwirtschaftli- 
chen Fachplanung zur raumübergreifenden Steuerung w asserrechtlicher Entscheidun- 
gen. Er ist die Grundlage einer ökologisch orientie rten Grundwasserbewirtschaftung und 
bildet damit die Voraussetzung für eine langfristig  gesicherte Wasserversorgung im Bal- 
lungsraum Rhein-Main. 
Im Rahmen der Umsetzung dieser wasserwirtschaftlich en Fachplanung sind teilweise 
großflächige Grundwasserspiegelanhebungen beabsicht igt, die im Rahmen einer künf-
tigen Bebauung zu beachten sind.  
Für den Planungsbereich wurden von dem Wasserversor gungsunternehmen Bemes- 
sungsgrundwasserstände erarbeitet und der Stadt Dar mstadt zur Verfügung gestellt. Die- 
se Bemessungsgrundwasserstände sind im Rahmen der P lanung zu berücksichtigen, um 
Vernässungsschäden zu vermeiden.  
8.4 Sparmaßnahmen 
Als vorgesehene Sparmaßnahme wird eine Versickerung  des Niederschlagswassers und 
die Nutzung als Brauchwasser durch eine „Satzung zu r Schaffung von Anlagen zum 
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ auf grund § 37 Abs. 4 Hessisches 
Wassergesetz festgesetzt. 
8.5 Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschl agswasser 
Regelungen zum Maß der Bodenversiegelung und zur Ve rsickerung von Niederschlags- 
wasser sind in den textlichen Festsetzungen wie folgt enthalten: 
„Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, so 
weit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Bela nge nicht entgegen stehen, als teil- 
versiegelte Flächen anzulegen. 
LKW-Stellplätze sowie sonstige Flächen, auf denen b etriebsbedingte Verschmutzungen 
auftreten, die die Grundwasserqualität beeinträchti gen könnten, sind mit einem wasser-
undurchlässigen Belag zu versehen. 
Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche 
und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, a uf den Baugrundstücken versickert 
werden. 
Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist nur z ulässig, wenn Folgendes nachge- 
wiesen wird: 
− Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung  vor oder die Auffüllung entspricht 
nachgewiesen der LAGA-Zuordnungsklasse Z0. 
− Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mo bilisiert. 
− Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtig ung einer erforderlichen Grundwas- 
sersanierung. 
8.6 Abwasser 
Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (Kanal, Rückhaltebecken und Klär- 
anlage) angeschlossen.

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 14  
 
  
8.7 Oberirdische Gewässer 
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
9. Altlasten 
Der Standort des ehem. Ausbesserungswerkes der DB A G war und ist zum Teil noch ei- 
ne Altlast nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des BBodSchG (ALTI S-Nr. 411 000 020 001 635) mit sa- 
nierungsbedürftigen schädlichen Bodenveränderungen. 
Da dies teilweise den Geltungsbereich des Bebauungs planes betrifft, sind diese Flächen 
z.T. weiterhin als Altlast zu bezeichnen. In der Pl anfassung werden die Bereiche gemäß 
§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB entsprechend gekennzeichnet. (siehe hierzu Kap. 14). 
Die Altlastensituation stellt sich im Moment wie folgt dar: 
Mit Sanierungsbescheid vom 17. Oktober 2006 wurde der Sanierung durch Aushub zuge-
stimmt. Das Sanierungsziel ist auf eine Gewerbenutzung des Grundstücks festgelegt. Die 
sanierungsbedürftigen schädlichen Bodenveränderunge n im Geltungsbereich des Be- 
bauungsplans N 58.3 im tieferen Bereich durch die e hemalige Nutzung als DB-
Ausbesserungswerk sind saniert. Der Abschlussbericht wurde vorgelegt und geprüft. 
Die Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen 
Tri-Anlage, der sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet, ist erfolgt.  
Zwei Sanierungsbereiche aus der benachbarten ehemal igen Gaswerksnutzung liegen im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans. Es handelt sich  um zwei wiederverfüllte Aushub- 
gruben, bei denen im Übergang zum wässergesättigten  Bereich erhebliche gaswerkstypi- 
sche Kontaminationen (vor allem PAK, Naphtalin, BTE X und Benzol) verblieben sind, die 
auf Höhe der örtlich vorhandenen wasserstauenden Sc hichten (in 127,5 m ü NN) mit ei- 
ner Kunststoffdichtungsbahn gegen eindringendes Obe rflächenwasser gesichert wurden. 
Diese Maßnahme wird vom Regierungspräsidium Darmsta dt unter dem Aktenzeichen 
IV/Da 41.5 411 000 000 0001B bearbeitet. Die Sanier ungsmaßnahmen durch Bodenaus- 
hub sind abgeschlossen.  
Von dem Nachbargrundstück des ehemaligen Gaswerks i n der Frankfurter Straße 100 ist 
eine massive Verunreinigung mit gaswerkstypischen S chadstoffen (vor allem BTEX und 
PAK) auf das Knell-Gelände erfolgt. Dies betrifft z um einen die zwei wiederverfüllten Aus- 
hubgruben, in denen im tieferen Bereich schädliche Bodenveränderungen verblieben sind 
und eine Sickerwassersperre eingebracht wurde und z um anderen eine massive Grund- 
wasserbelastung mit Benzol, die sich von Ost nach W est über die gesamte Breite des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans und weit darübe r hinaus erstreckt. Es ist eine 
Grundwassersanierung erforderlich, die den Großteil  des Geltungsbereichs des Bebau- 
ungsplans umfassen wird. Von der Wissenschaftsstadt  Darmstadt, als Sanierungsver- 
antwortliche für die Gaswerkssanierung, wurde im No vember 2010 ein Sanierungskon- 
zept vorgelegt. 
Die auf dem Grundstück vorhandenen und ggf. noch zu  errichtenden Grundwassermess- 
stellen werden längerfristig und regelmäßig im Rahmen des Grundwassermonitorings des 
Knell-Geländes beprobt. 
Bisher wurden in der GWM14 (Bereich des Gasturbinen kraftwerks) für LHKW und Benzol 
Überschreitungen der Geringfügigkeitsschwellenwerte  gemäß der Verwaltungsvorschrift 
zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Grundwas serverunreinigungen (GWS-
VwV) festgestellt. 
Die Untersuchung, Bewertung und Sanierung der oberf lächennahen Auffüllungen bezüg- 
lich des Wirkungspfads Boden-Mensch nach der BBodSc hV findet zurzeit statt und ist 
noch nicht abgeschlossen. 
Gemäß dem Dezernat Bodenschutz des Regierungspräsid iums Darmstadt kann dem Be- 
bauungsplan aus bodenschutzfachlicher Sicht nur zug estimmt werden, wenn folgende 
Auflagen und Bedingungen erfüllt werden:

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 15  
 
  
1. Bei Baugenehmigungsverfahren im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist das 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitssch utz und Umwelt Darmstadt, 
Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) zu beteiligen. 
2. Eine Bebauung darf die geplante Grundwassersanie rung nicht behindern oder beein- 
trächtigen. 
3. Die Grundwassermessstellen im Plangeltungsbereic h sind zu erhalten und bei Bau- 
maßnahmen vor Beschädigung zu schützen. 
4. Die Bewertung der oberflächennahen Auffüllung bz gl. des Pfads Boden-Mensch und 
erforderliche Sanierungsmaßnahmen sind vor einer Be bauung abzuschließen oder 
aber mit dieser zu koordinieren. Die geplante Bebau ung darf jedoch nicht die zur 
Feststellung des Sachverhalts oder zur Sanierung no twendigen Maßnahmen behin- 
dern. 
5. Durch die Baumaßnahmen dürfen die vorhandenen Si ckerwassersperren im Bereich 
der ehemaligen Aushubgruben (Flurstücke 204/2 und 2 04/3) nicht beschädigt wer- 
den. 
6. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist au fgrund der vorliegenden Grund- 
wasserverunreinigung kritisch zu bewerten. 
7. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist nu r zulässig, wenn Folgendes nach- 
gewiesen wird: 
− Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung  vor oder die Auffüllung ent- 
spricht nachgewiesen der LAGA-Zuordnungsklasse Z0. 
− Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mo bilisiert. 
− Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtig ung der erforderlichen Grund- 
wassersanierung. 
8. Aushubmaßnahmen sind durch einen Fachgutachter z u begleiten, der auf die fach- 
gerechte Trennung der Aushubmassen und organoleptische Auffälligkeiten zu achten 
hat. Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen ist das Regierungspräsidium 
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Deze rnat Bodenschutz (IV/Da 41.5) 
umgehend zu benachrichtigen. 
9. Bei tiefen Erdbaumaßnahmen ist der Aushub organo leptisch anzusprechen und bei 
Verdacht auf Belastungen analytisch zu untersuchen.  
10. Sollten Wasserhaltungen erforderlich werden, so  ist das abgepumpte Wasser auf die 
standortspezifischen Parameter zu untersuchen und b ei Verunreinigung entspre- 
chend zu reinigen. Auch bei Antreffen von Schichten wasser ist dieses vor der Ablei- 
tung analytisch auf Verunreinigungen hin zu untersuchen und bei Bedarf zu reinigen. 
11. Gründungsmaßnahmen sind erschütterungsarm auszu führen, um eine Mobilisierung 
von Schadstoffen ins Grundwasser zu minimieren. 
10. Kampfmittel 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswertung 
der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsl uftbilder ergeben hat, dass sich das 
im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grundsätzlich ausge- 
gangen werden. 
Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauung en bereits bodeneingreifende 
Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei 
Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Üb erprüfung (Sondieren auf Kampfmit-

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 16  
 
  
tel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn de r geplanten Bauarbeiten auf den 
Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodenein greifende Maßnahmen stattfinden. 
Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z .B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen 
oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si cherheitsgründen weitere Kampf- 
mittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Bau grubenverbau (Spundwand, Berliner 
Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verb auachse abzusichern. Sofern eine 
sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondie- 
rung begleitet werden. 
11. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 
Für die folgende Beschreibung wird der Bestand im P langebiet zur Zeit des Aufstellungs-
beschlusses zum Bebauungsplan N 58 von 2003 zugrund e gelegt. Als Grundlage dient 
der Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darms tadt des Büros Adler & Olesch, 
Mainz, Stand 10/2003. 
11.1 Relief und Boden  
Geologisch betrachtet liegt das Plangebiet im Berei ch der östlichen Rheingrabenverwer- 
fung der hessischen Rheinebene am Rand der östlich angrenzenden Odenwald-Vorberg-
zone. Die Sedimente des Tertiärs (grau gefärbte San de und Schluffe, rotbraune Tone) 
sind bis zu 50 m mächtig, quartäre Sedimente (braun  gefärbte Sande und Schluffe, toni- 
ge Schluffe) finden sich 6,2 m bis 9,2 m unter Geländeoberkante. 
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzun g durch Versiegelungen, Auffüllun- 
gen und Umlagerungen sowie  Schadstoffeinträge star k anthropogen überformt und hoch 
vorbelastet. Unversiegelte Bodenbereiche als Stando rte für Vegetation sind nur in einem 
sehr untergeordneten Maß vorhanden. 
Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass  im Plangebiet keine natürli- 
chen bzw. naturnahen Bodenbereiche vorhanden sind. 
Altlasten 
Auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesserun gswerkes wurden umfangrei- 
che Bodensondierungen vorgenommen und Grundwasserme ssstellen eingerichtet (Ter- 
raplan, Homburg, 1998 und 2000), bei denen Altlaste n festgestellt und z.T. saniert wur- 
den. 
Siehe hierzu auch Kapitel 9 „Altlasten“. 
11.2 Hydrogeologie und Grundwasser 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Kernstadt von D armstadt. Hier ist generell mit anthro- 
pogen beeinträchtigter Grundwasserbeschaffenheit un d gestörten Grundwasserverhält- 
nissen zu rechnen. Die vorherrschende Fließrichtung  des Grundwassers verläuft in Rich- 
tung der Vorfluter nach Westen bzw. Südwesten. Der Grundwasserflurabstand liegt bei 
etwa 9 m bis 11 m unter Geländeoberkante. Die Aquif ersohle stellen vermutlich rotbraune 
Tone im tertiären Sediment ca. 22 m bis 25 m unter Geländeoberkante dar. 
Das Plangebiet hat aufgrund des hohen Versiegelungsgrades eine geringe Bedeutung für 
die Grundwasserneubildung. Das Grundwasserpotenzial  ist durch Versiegelungen, Ver- 
dichtungen, Entwässerungseinrichtungen sowie Schadstoffeinträge vorbelastet. 
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 17  
 
  
11.3 Klima und Luft  
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Südhessischen N iederungen. Das Klima in diesem 
Bereich ist relativ niederschlagsarm, die Jahresmit teltemperaturen betragen 9,1°  bis 
10 ° C, der mittlere jährliche Niederschlag liegt be i 701 bis 800 mm, die mittlere Sonnen- 
scheindauer beträgt mehr als 1600 Stunden. 
Das Gebiet liegt in einem thermischen Belastungsbereich. Aufgrund des hohen Anteils an 
versiegelten Flächen, der angrenzenden Gewerbe- und  dicht bebauten Siedlungsgebiete 
sowie der umgebenden Verkehrsstraßen ist das Klima stark vorbelastet. 
11.4 Landschaft, Freizeit und Erholung  
Das Plangebiet liegt im nördlichen Stadtbereich von  Darmstadt. Es ist geprägt durch ge- 
werbliche Nutzungen, einen hohen Versiegelungsgrad und einen geringen Anteil an 
Grünelementen.  
Prägende bauliche Elemente auf dem Gelände des ehem aligen Eisenbahnausbesse- 
rungswerkes sind zwei Spitzbunker von 1939 am Sensf elderweg und am Carl-Schenck-
Ring sowie der Wasserturm an der Frankfurter Straße . Im Bereich des Bunkers am Sens- 
felderweg sind zwei auffällige Säulenpappeln vorhanden. 
Die Umgebung des Plangebietes wird geprägt durch we itere Gewerbe- und Siedlungsflä- 
chen sowie angrenzende Hauptverkehrsstraßen. 
Das Plangebiet ist für die Öffentlichkeit nicht zug änglich. Es besitzt keine Bedeutung zur 
Naherholung und Freizeitgestaltung. 
11.5 Vegetation und Fauna  
Vegetation 
Im Plangebiet befanden sich zum Zeitpunkt des Aufst ellungsbeschlusses zum Bebau- 
ungsplan N 58 im Jahr 2003 fast ausschließlich vers iegelte und bebaute Flächen. Der 
überwiegende Teil des Plangebietes liegt im Bereich  der ehemaligen Richthalle. Am süd- 
östlichen Rand liegt eine schmale lineare Grünstruktur aus Hecken. 
Zusammengefasst dargestellt besitzt das Plangebiet keine Bedeutung für den Arten- und 
Biotopschutz. Wertvolle Biotope oder Einzelelemente sind nicht vorhanden. 
Die Umgebung ist geprägt durch dicht bebaute und ve rsiegelte Gewerbe- und Siedlungs- 
flächen und Hauptverkehrsstraßen.  
Fauna 
Für das Plangebiet wurde eine faunistische Erfassun g in Form einer Übersichtsbegehung 
durchgeführt (Adler & Olesch 2003). Dabei wurden ke ine Tierarten nachgewiesen, die 
von besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung sind . Zudem sind keine Lebensraumty- 
pen vorhanden, die von besonderer Bedeutung für Tierarten sind. 
Es bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Arten im Plangebiet. 
Am Kamin der Müllverbrennungsanlage (außerhalb des Plangebietes) nistet ein Wander- 
falke.

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 18  
 
  
 
 
Abb. 4: Bestandsplan (Zustand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses von 2003) 
entnommen aus Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstadt des Büros  
Adler & Olesch, Mainz, Stand 10/2003 
12. Städtebauliches Konzept  
Das Nutzungskonzept sieht die Bereitstellung von gewerblichen Flächen vor. 
Die Randbereiche des Plangebietes zum öffentlichen Raum hin werden durch zusam- 
menhängende Zonen von privaten und öffentlichen Grü nbereichen eingefasst, um dem 
Plangebiet eine hochwertige Außendarstellung zu geb en. In diesem Bereich werden die 
privaten Grünzonen nicht eingefriedet und dienen de r Begrünung des öffentlichen Rau- 
mes. 
Entlang des Sensfelderweges entsteht ein Grünzug mi t einer doppelten Baumreihe und 
einer neuen Fuß- und Radwegeverbindung. 
Der Sensfelderweg wird zu einem wichtigen Erschließ ungselement mit Verteilerfunktion 
für das Plangebiet und die angrenzenden Gewerbegebi ete. Durch die geplanten öffentli- 
chen Stellplätze an seiner Ostseite dient er auch d em ruhenden Verkehr. Abgetrennt 
durch einen Verkehrsgrünstreifen soll ein Fuß- und Radweg entstehen, der vor allem die 
Verbindung zum Gewerbegebiet an der Otto-Röhm-Straße verbessert.

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 19  
 
  
13. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Beba uungsplan  
13.1 Art der baulichen Nutzung 
Der Nutzungskatalog des § 8 BauNVO wird durch die M odifizierungsmöglichkeiten des 
§ 1 BauNVO verändert. 
Da das Plangebiet zum Teil innerhalb des Achtungsab standes der Fa. Merck (Störfallan- 
lagen nach dem BImSchG und der 12. Verordnung zum B undesimmissionsschutzgesetz, 
12. BlmSchV, Störfallverordnung) liegt, werden im G ebiet keine schutzbedürftigen Nut- 
zungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG zugelassen und es sind 
nur Nutzungen mit untergeordnetem Publikumsverkehr zulässig, wenn nur gelegentlich 
Besucher (z.B. Gesprächspartner) empfangen werden, die der Obhut der zu besuchen- 
den Person in der Weise zuzuordnen sind, dass sie v on dieser Person im Alarmierungs- 
fall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens angehalten werden können. 
Aus diesen Gründen werden gewerbliche Parkplätze un d Parkhäuser, Gewerbebetriebe 
sowie Nutzungen, die der gewerblichen sexuellen Bet ätigung bzw. Schaustellung dienen, 
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be- 
triebsleiter, Anlagen für sportliche, kirchliche, k ulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe- 
cke, Tankstellen und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. 
Einzelhandelsbetriebe werden außerdem ausgeschlosse n um den zentralen Versor- 
gungsbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht  zu beeinträchtigen. Durch diesen 
Ausschluss ist gewährleistet, dass sich innerhalb d es festgesetzten Gewerbegebietes 
nicht Einzelhandelsbetriebe ansiedeln, die einen Ka ufkraftabfluss aus der Innenstadt ver- 
ursachen.  
Die Lagerplatznutzung als selbstständige Grundstück snutzung sowie gewerbliche Park- 
plätze und Parkhäuser werden von der Zulässigkeit a usgeschlossen, da bei reiner Lager- 
platz- oder Parkplatznutzung nur wenige Arbeitsplät ze geschaffen werden. Lagerplätze 
als Nebenanlagen oder als Folgenutzung der Hauptnutzung im Gebäude sind von diesem 
Ausschluss nicht betroffen. 
13.2 Maß der baulichen Nutzung 
Für das Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl (G RZ) von 0,8 festgesetzt. Die Ober- 
grenze des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete wird dadu rch eingehalten. Dadurch ist si- 
chergestellt, dass mindestens 20% der Grundstücksfl ächen unversiegelt bleiben und eine 
Durchgrünung der Gewerbegrundstücke gewährleistet werden kann. 
Um das Maß der baulichen Nutzung in der Höhe zu beg renzen, wird eine maximale Ge- 
bäudehöhe von 25 m, bezogen auf die mittlere Höhe des Sensfelderweges, festgesetzt. 
Diese festgesetzte maximale Gebäudehöhe orientiert sich am Bestand des Gebäudes  
Frankfurter Straße 110 und ist insbesondere im Hinb lick auf die Lage des Gebietes zu 
sehen. 
Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen dürfen die 
festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis z u 3,00 m übersteigen; sie werden 
jedoch auf 30 % der Dachfläche begrenzt. 
13.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
Im Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festge setzt. Zulässig sind Einzelgebäude 
und Gebäudegruppen im Sinne der Regelungen zur offe nen Bebauung. Damit haben 
Einzelgebäude und Gebäudegruppen jeweils die nach H BO notwendigen Abstandsflä- 
chen zu den Nachbargrenzen einzuhalten. 
In Abweichung von den Regelungen zu § 22 Abs. 2 Bau NVO, wird jedoch die Längenbe-
schränkung der Gebäude von 50 m nicht Bestandteil d er Festsetzung, d.h. es sind län-

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 20  
 
  
gere und breitere Gebäude möglich. Damit wird den E rfordernissen von Gewerbebauten 
Rechnung getragen. 
Um eine möglichst vielfältige Bebauung zu ermöglich en, werden die überbaubaren 
Grundstücksflächen lediglich entlang der Außenrände r der Baufläche durch Baugrenzen 
beschränkt. Die somit festgesetzte nicht überbaubar e Grundstücksfläche wird entlang 
des Sensfelderweges als private Grünfläche festgese tzt, um die Einbindung der Gewer- 
bebauten zu gewährleisten. 
13.4 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 
Stellplätze sind auf den gesamten Grundstücksfläche n, mit Ausnahme der Privaten Grün- 
flächen, zulässig. Garagen sowie überdachte Stellpl ätze sind nur innerhalb der überbau- 
baren Grundstücksflächen zulässig. Die privaten Grü nflächen sind von Stellplätzen und 
Garagen freizuhalten.  
Nebenanlagen sind auf dem gesamten Grundstück zulässig. 
Sinn dieser Festsetzungen ist es, die nicht überbau baren Randzonen entlang des Sens- 
felderweges von diesen Anlagen freizuhalten, um die  notwendigen Eingrünungsmaßnah- 
men sicherzustellen. 
13.5 Verkehrsflächen 
Da der Sensfelderweg umgestaltet werden soll, wird dieser in den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes einbezogen. 
Der Querschnitt stellt sich wie folgt dar (von West nach Ost):  
Fußweg Fahrbahn Parkstreifen Verkehrsgrün 
(öffentlich) Fuß- und Radweg Grünstreifen 
(privat) 
2,00 m 6,50 m 2,50 m 3,00 m 3,00 m 7,00 m 
13.6 Private Grünflächen 
Die Festsetzungen gewährleisten eine Durchgrünung d er Baugrundstücke und leisten 
damit einen Beitrag zur Kompensation der durch die privaten Eingriffsträger verursachten 
Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Durch di e Begrünung werden positive Wir- 
kungen für das Boden-, Wasser-, Klima- und das biot ische Potenzial sowie für das Orts- 
bild erzielt. 
Durch die Festsetzungen wird gesichert, dass die de n Straßen zugewandten Flächen 
ausreichend begrünt und das Gebiet dadurch eine ans prechende Eingrünung bekommt. 
Die Grundstücksrandeingrünung lässt eine abwechslun gsreiche Begrünung entstehen, 
der einen Lebensraum, Rückzugsort sowie eine Vernet zungsstruktur für die Tier- und 
Pflanzenwelt darstellt. Die festgesetzte Pflanzdich te sichert zusammen mit den festge- 
setzten Mindestqualitäten eine relativ schnelle Funktionstüchtigkeit der Randeingrünung. 
13.7 Öffentliche Grünflächen 
Verkehrsbegleitende Grünstreifen und Straßenbäume 
Der durchlaufende Grünzug entlang des Sensfelderweges hat eine wichtige Verbindungs- 
funktion zwischen der Kernstadt und den nordwestlichen Quartieren.  
Der verkehrsbegleitende Grünstreifen und die im Pla n getroffenen Standortfestsetzungen 
für Bäume dienen der Durchgrünung und Strukturierung des Gebietes. 
Zur Verdeutlichung der beabsichtigten städtebaulich en Ordnung sind entsprechend der 
im südlichen Bereich des Sensfelderweges bereits um gesetzten Bepflanzung „Amerikani- 
sche Eichen“ zu verwenden. Die Bäume sind im Abstan d von 10 m zu pflanzen, um Zu-

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 21  
 
  
wege und Zufahrten zu ermöglichen. 
13.8 Fassadenbegrünung  
Fassadenbegrünung bietet die Möglichkeit, auf engst em Raum und mit geringem techni- 
schen und finanziellen Aufwand einen wertvollen Beitrag zur Eingrünung zu leisten. Voral- 
lem auf das unmittelbare Umfeld und das Kleinklima in Gebäudenähe wirkt sich die Be- 
grünung positiv aus und stellt eine wertvolle Ergänzung zu den Grünflächen dar. 
13.9 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwi cklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
13.9.1 Oberflächengestaltung 
Um den Anteil an versiegelten Flächen möglichst ger ing zu halten, werden Vorgaben zur 
Oberflächenbefestigung gemacht. Vollständige Versie gelung führt zum Aufheizen der 
Flächen im Sommer, Erwärmung der Umgebung durch Rüc kstrahlung, erhöhtem Staub- 
anfall und schnellem Abfluss des Niederschlagswassers. 
Danach sind private Verkehrsflächen mit geringer Nu tzungsintensität wasserdurchlässig 
anzulegen. Zum Schutz vor Verunreinigungen des Grun dwassers sind Flächen ausge- 
nommen, auf denen betriebsbedingte Verschmutzungen auftreten können. 
13.9.2 Niederschlagswasserversickerung 
Die dezentrale Versickerung von Regenwasser dient d er Anreicherung des Grundwas- 
sers und der Vermeidung eines beschleunigten Oberfl ächenabflusses mit damit verbun- 
denen Abflussspitzen in Vorflutern nach Niederschlä gen von befestigten und überbauten 
Flächen. Der mit der Bebauung und der Versiegelung einhergehende Eingriff in den 
Grund- und Oberflächenwasserhaushalt wird so zumindest teilweise wieder ausgeglichen. 
Eine Versickerung von Niederschlagswasser wird von den Bodenbehörden im Hinblick 
auf die Altlastenproblematik aus fachlicher Sicht a ls sehr kritisch eingestuft. Sie kann nur 
im konkreten Einzelfall von Baumaßnahmen entschiede n werden und ist nur zulässig, 
wenn Folgendes nachgewiesen wird: 
− Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung  vor oder die Auffüllung entspricht 
nachgewiesen der LAGA-Zuordnungsklasse Z0. 
− Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mo bilisiert. 
− Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtig ung einer erforderlichen Grundwas- 
sersanierung. 
13.9.3 Grundwassermessstellen 
Die auf dem Grundstück vorhandenen Grundwassermesss tellen werden längerfristig und 
regelmäßig im Rahmen des Grundwassermonitorings des Knell-Geländes beprobt. 
Diese werden deshalb zeichnerisch festgesetzt und sind zu erhalten und bei Baumaß- 
nahmen vor Beschädigung zu schützen. 
13.10 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen  zur Vermeidung oder Minderung 
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes 
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen über passive Schallschutzmaßnahmen getrof- 
fen (siehe Teil A Kap. 7.1.3).  
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm is t nachzuweisen, dass die Anfor- 
derungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile  gemäß Ziffer 5, Tabelle 8 und 9 
der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforderung en und Nachweise, Ausgabe

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 22  
 
  
1989) erfüllt werden.  
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften kön nen beim Bauaufsichtsamt der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden. 
13.11 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
13.11.1 Werbeanlagen 
Da Werbeanlagen wesentlich zum Erscheinungsbild ein es Gewerbegebietes beitragen, 
wird zum Schutz des Stadtbildes festgesetzt, dass d iese nur für die am Ort Leistung 
erbringenden Betriebe zulässig sind. 
Weiterhin wird die Höhe von freistehenden Werbeanla gen z.B. in Form eines Pylones auf 
15,00 m und deren Größe auf 15 m² beschränkt. 
13.11.2 Einfriedungen 
Aus der Zielsetzung heraus, dem Plangebiet einen du rchgrünten Charakter zu geben, 
werden geschlossen wirkende (undurchsichtige) Einfr iedungen wie z. B. Mauern von der 
Zulässigkeit ausgeschlossen. 
Damit die privaten Grünflächen Teil des öffentlich begrünten Raumes werden, sind Ein- 
friedungen bis zu einer Höhe von max. 2,10 m erst h inter den als „Private Grünflächen“ 
festgesetzten Flächen zulässig. 
14. Kennzeichnung von Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 B auGB) 
Der Standort des ehem. Ausbesserungswerkes der DB A G ist z.T. eine Altlast nach 
§ 2 Abs. 5 Nr. 2 des BBodSchG (ALTIS-Nr. 411 000 02 0 001 635) mit sanierungsbedürf- 
tigen schädlichen Bodenveränderungen. Daher sind di e Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 
BauGB als Altlast gekennzeichnet. 
Die Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenv eränderungen ist abgeschlossen. 
Die Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen 
Tri-Anlage ist erfolgt. Die Bodenkontamination dieser Flächen konnte durch die Sanierung 
jedoch nicht vollständig entfernt werden. Eine verb leibende Bodenbelastung wurde durch 
Folien abgedeckt und gegen Oberflächenwasser gesichert.  
Die Untersuchung, Bewertung und Sanierung der oberf lächennahen Auffüllungen bezüg- 
lich des Wirkungspfads Boden-Mensch nach der BBodSchV findet zurzeit statt. 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich  eine Grundwasserverunreinigung, 
aufgrund derer umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. 
15. Satzung  zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwend en von Nie- 
derschlagswasser 
Durch die Verwendung von Niederschlagswasser als Br auchwasser werden die Trink- 
wasserressourcen geschont, der Eingriff in den Wass erhaushalt gemindert und die Klär- 
anlagen entlastet.  
16. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 
Entsprechend § 1a BauGB ist zu überprüfen, ob es du rch die geplanten Maßnahmen zu 
einem Eingriff in den Naturhaushalt kommt und, sofe rn dies der Fall sein sollte, wie dieser 
vermieden, minimiert und kompensiert werden kann. D aher wird für den Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes verbal-argumentativ der Eingrif fsumfang aufgezeigt und überprüft, 
ob ein Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich ist.

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 23  
 
  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sic h größtenteils bebaute und ver- 
siegelte Flächen sowie Geröll-, Schotter- und Abbruchflächen mit spärlicher Ruderalvege- 
tation (Zustand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbesch lusses von 2003). Grünflächen und 
Gehölzbestände sind nur in einem sehr geringem Umfa ng am westlichen Randbereich 
vorhanden. Somit besteht für das Plangebiet eine ho he Vorbeeinträchtigung in Bezug auf 
die Naturraumpotenziale. 
Die vorliegende Planung ermöglicht durch die Auswei sung eines Gewerbegebietes mit 
einer GRZ von 0,8 eine maximal 80 %ige Überbauung u nd Versiegelung des Plangebie- 
tes. Durch Festsetzungen im Bebauungsplan wird sich ergestellt, dass mindestens 20 % 
des Gewerbegebietes begrünt werden. 
Im Folgenden werden die Flächennutzungen vor und na ch Umsetzung der Planung ge- 
genübergestellt. 
 
Flächennutzung Bestand % Planung % 
Geltungsbereich Bebauungsplan 37.818 m²  100 %  37.818 m²  100 %  
Öffentliche Flächen  
Verkehrsflächen (Straße, Parkplätze, Grünstreifen) 3.543 m²  9,4 % 3.621 m²  9,6 %  
Private Flächen (Gewerbegebiet) 
Bebaute, versiegelte und teilversiegelte Flächen  
(80 % des Gewerbegebietes) 
  27.358 m²  72,3 %  
Bebaute und versiegelte Flächen  19.888 m²  52,6 %   
Teilversiegelte Flächen 
(Abbruchflächen mit spärlicher Ruderalvegetation)  
13.390 m² 
 35,4 %   
Grünflächen (20 % des Gewerbegebietes) 996 m²  2,6 % 6.839 m²  18,1 %  
Sowohl im Bestand als auch in der Planung sind beba ute und versiegelte Flächen im 
Plangebiet die vorherrschende Nutzung. Grünflächen nehmen nur einen untergeordneten 
Flächenanteil ein. Durch die Umsetzung der Planung wird sich der Grünflächenanteil im 
Plangebiet jedoch erhöhen. 
Die Wertigkeit des Plangebietes für den Naturhausha lt ist vor und nach Umsetzung der 
Planung gering und annähernd gleichwertig einzustuf en. Aus diesem Grund ist ein natur- 
schutzrechtlicher Ausgleich für den vorliegenden Bebauungsplan nicht erforderlich. 
17. Planungsstatistik 
Geltungsbereich Bebauungsplan 37.818 m²  
Gewerbegebiet  34.197 m²  
 davon private Grünfläche  1.518 m²  
Öffentliche Verkehrsflächen  3.621 m²  
 davon Straßenverkehrsfläche 2.447 m²  
 davon öffentliche Parkplätze 533 m²  
 davon verkehrsbegleitender Grünstreifen 641 m²

Begründung zum Bebauungsplan N 58.3  Seite 24  
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil B  
Umweltbericht

Umweltbericht  Seite 25  
 
  
18. Umweltbericht 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes N 58. 3 „Ehemaliges Eisenbahnausbes- 
serungswerk –Teilbereich Südwest“ sind die Belange der Umwelt in einem gesonderten 
Bericht darzustellen und insbesondere die Auswirkun gen der Planung zu erläutern. Der 
hier erstellte Umweltbericht berücksichtigt die for malen und inhaltlichen Anforderungen, die 
sich aus §§ 1, 2 und 2a BauGB ergeben. 
18.1 Beschreibung der Planung 
18.2 Angaben zum Standort 
Das Plangebiet liegt im nördlichen Stadtbereich von  Darmstadt und ist Teil des Geländes 
des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes („Knell “). Es ist umgeben von den 
Grundstücken der HSE AG und grenzt im Norden an das Gründstück des EAD. 
Im Westen grenzt der Sensfelderweg an. 
18.3 Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplan es 
Ziel und Zweck der Planung ist es, für das Planungs gebiet nach der erfolgten Auflassung 
des Eisenbahnausbesserungswerkes eine der zentralen  städtischen Lage und dem Ent- 
wicklungspotenzial des Gebietes angemessene städtebauliche Neuordnung einzuleiten. 
Durch die Verlagerung des Eigenbetriebes Abfallwirt schaft und Stadtreinigung (EAD) wur- 
de der nordwestliche Bereich durch den rechtskräfti gen Bebauungsplan N 58.1 bereits be- 
plant. Östlich an das Plangebiet angrenzend besteht  der rechtskräftige vorhabenbezogene 
Bebauungsplan N 75 für das „HSE-Gasturbinenkraftwerk“.  
Das Nutzungskonzept für das Plangebiet sieht die Bereitstellung von gewerblichen Flächen 
in Ergänzung zu den angrenzenden Gewerbeflächen vor. 
Die Randbereiche des Plangebietes zum öffentlichen Raum hin werden durch zusammen- 
hängende Zonen von privaten und öffentlichen Grünbe reichen eingefasst, um dem Plan- 
gebiet eine hochwertige Außendarstellung zu geben. In diesem Bereich werden die priva- 
ten Grünzonen nicht eingefriedet und dienen der Begrünung des öffentlichen Raumes. 
Entlang des Sensfelderweges entsteht ein Grünzug mi t einer doppelten Baumreihe und ei- 
ner neuen Fuß- und Radwegeverbindung. 
Der Sensfelderweg wird zu einem wichtigen Erschließ ungselement mit Verteilerfunktion für 
das Plangebiet und die angrenzenden Gewerbegebiete.  Durch die geplanten öffentlichen 
Stellplätze an seiner Ostseite dient er auch dem ru henden Verkehr. Abgetrennt durch ei- 
nen breiten Verkehrsgrünstreifen soll ein Fuß- und Radweg entstehen, der vor allem die 
Verbindung zum Gewerbegebiet an der Otto-Röhm-Straße verbessert. 
18.4 Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungspl anes (Kurzdarstellung) 
Das Plangebiet wird als Gewerbegebiet ausgewiesen. Im Gebiet sind keine schutzbedürfti- 
gen Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw . von § 50 BlmSchG zugelassen und 
es sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Publikums verkehr zulässig. Die Grundflä- 
chenzahl beträgt 0,8, die maximale Höhe der baulich en Anlagen wird mit 25 m festgesetzt. 
Weiterhin wird für das Plangebiet eine abweichende Bauweise festgesetzt, wobei die Ge- 
bäudelänge jedoch 50 m überschreiten darf. 
Entlang des Sensfelderweges werden private Grünfläc hen festgesetzt, die gärtnerisch an- 
gelegt werden sollen. Zudem sollen hier Baumreihen aus großkronigen heimischen Laub- 
bäumen angelegt werden. Weiterhin sind Fassadenbegrünungen vorgesehen.

Umweltbericht  Seite 26  
 
  
Am Sensfelderweg werden eine Fuß- und Radwegeverbin dung sowie öffentliche Parkplät- 
ze ausgewiesen.  
Befestigte, nicht überdachte Flächen des Baugrundst ückes und private Stellplätze sind als 
teilversiegelte Flächen anzulegen und das Niedersch lagswasser soll auf dem Grundstück 
versickert werden, soweit wasserwirtschaftliche und  gesundheitliche Belange nicht entge- 
genstehen und bestimmte Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. 
Die im Plangebiet vorhandenen Grundwassermessstelle n werden festgesetzt und sind zu 
erhalten und zu schützen. 
Als bauordnungsrechtliche Festsetzungen wird die Gr öße und Höhe von Werbeanlagen 
eingeschränkt und es wird festgesetzt, dass Einfrie dungen licht- und luftdurchlässig auszu- 
führen und erst hinter den privaten Grünflächen zulässig sind. 
18.5 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an  Grund und Boden 
Geltungsbereich Bebauungsplan 37.818 m²  
Gewerbegebiet  34.197 m²  
 davon private Grünfläche  1.518 m²  
Öffentliche Verkehrsflächen  3.621 m²  
 davon Straßenverkehrsfläche 2.447 m²  
 davon öffentliche Parkplätze 533 m²  
 davon verkehrsbegleitender Grünstreifen 641 m²  
18.6 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planun gen sowie deren Berücksichtigung 
18.6.1 Fachgesetze 
Insbesondere folgende Fachgesetze und aufgrund dieser Gesetze erlassene Rechtsver- 
ordnungen sind für die Durchführung der Umweltprüfung beachtlich: 
Rechtsgrundlagen 
− Baugesetzbuch (BauGB)  i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletz t geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) 
− Hessische Bauordnung  (HBO)  i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46) 
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege  (Bundesnaturschutzgesetz – 
BNatSchG)  i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542) 
− Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetzt (HAGBNatSchG)  
i. d. F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) 
− Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletz t ge- 
ändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBL. I, S. 1163) 
− Hessisches Wassergesetz  (HWG)  i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584) 
− Bundesimmissionsschutzgesetz  (BImSchG)  i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I, 
S. 3830), zuletzt geändert am 21.07.2011 (BGBl. I, S. 1475) 
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG)  i. d. F vom 24.02.2010 
(BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des  Gesetzes vom 18.05.2011 (BGBl. I, S. 
892) 
− Hessisches Denkmalschutzgesetz  (DSchG)  i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 
270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I, S. 241) 
Schutzgebietssystem Natura 2000 
Es befinden sich weder im Plangebiet noch in planungsrelevanter Umgebung Natura 2000-
Gebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete). Von dieser Planung gehen somit keine erheb- 
lichen Beeinträchtigungen auf Natura 2000-Gebiete aus.

Umweltbericht  Seite 27  
 
  
Schutzgebietsausweisungen 
Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzrecht, Wa sserschutzrecht oder Forstrecht 
sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baum schutzsatzung geschützt. Ge- 
schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter H öhe – bei Laubbäumen einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 
Eingriffsregelung nach BauGB und BNatSchG 
Die Eingriffsregelung für den vorliegenden Bebauung splan wird im Rahmen der Begrün- 
dung durchgeführt (vgl. Teil A Kap. 16). Es werden entsprechende Maßnahmen zur Ver- 
meidung, Verminderung und zum Ausgleich formuliert,  die planungsrechtlich im Bebau- 
ungsplan festgesetzt werden. Externe Ausgleichsmaßn ahmen sind für die vorliegende Pla- 
nung nicht notwendig. 
18.6.2 Fachplanungen 
Regionalplan Südhessen 2000 und Regionalplan Südhessen 2010 (Vorlage zur Ge- 
nehmigung) 
Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht  am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04), 
ist das Plangebiet als „Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt.  
Im Regionalplan Südhessen 2010 (Vorlage zur Genehmi gung) ist das Plangebiet als Vor- 
ranggebiet „Industrie und Gewerbe, Planung“ dargestellt. 
Flächennutzungsplan / Landschaftsplan 
Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungspla n der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt weist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ aus.  
Der Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (September 2004) sieht für das Plangebiet die 
Verbesserung von „Grün auf Bauflächen“ vor. Zudem ist entlang des Sensfelderweges die 
Anlage einer Grünverbindung/eines Grünzuges dargestellt. 
Bebauungsplan 
Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor. 
19. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustande s, Bewertung der Umweltaus- 
wirkungen einschließlich der Prognose bei der Durchführung der Planung 
Für die einzelnen Schutzgüter werden in zusammengef asster Form der bestehende Um- 
weltzustand und die Umweltauswirkungen der Planung baubedingt, anlagebedingt und be- 
triebsbedingt beschrieben. Zudem wird eine Prognose  bei der Durchführung der Planung 
dargestellt.  
Bei der nachfolgenden Beschreibung und Bewertung wi rd der Zustand des Plangebietes 
zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses von 2003 zugrunde gelegt. Als Grundlage 
dient der Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk  Darmstadt des Büros Adler &  
Olesch, Mainz, Stand 10/2003. 
Das Gesamtgebiet wurde in verschiedene Teilbereiche  aufgeteilt, um den unterschiedli- 
chen Zwecken der zukünftigen Nutzung und deren zeit lich unterschiedlicher Realisierung 
Rechnung zu tragen (vgl. Kap. 1). Im Folgenden werd en die Umweltauswirkungen für die 
Überplanung des nordwestlichen Teilbereiches (Bebau ungsplan N 58.1) betrachtet. Die 
Ergebnisse der vorliegenden Umweltprüfung sind auf den Gesamtbereich des ehemaligen 
Eisenbahn-Ausbesserungswerkes übertragbar. Bei der Betrachtung und Beurteilung der

Umweltbericht  Seite 28  
 
  
Umweltauswirkungen der geplanten Vorhaben für das g esamte Gelände ist nicht damit zu 
rechnen, dass es zu einem abweichenden Ergebnis kommt. 
19.1 Schutzgut Mensch 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Schutzgut Mensch 
Erholung 
- keine Bedeutung für Naherholung und 
Freizeitgestaltung 
- Plangebiet nicht öffentlich zugänglich 
Lärmimmissionen 
- Plangebiet durch Immissionen der an- 
grenzenden Hauptverkehrsstraßen 
(Carl-Schenck-Ring und Frankfurter 
Straße) belastet 
- Plangebiet durch gewerbliche Immis- 
sionen der angrenzenden gewerbli- 
chen Nutzungen belastet (vgl. Teil A 
Kap. 7.1) 
 
 
Luftimmissionen 
- Tierkörpersammelstelle nördlich des 
Carl-Schenck-Ringes in ca. 350 m Ent- 
fernung (Grundstück Philipp-Reis-Weg 
7). Trotz strikter Einhaltung aller be- 
hördlichen und gesetzlichen Vorgaben 
ist diese Tätigkeit mit Geruchsbelästi- 
gungen für die Umgebung verbunden 
(vgl. Teil A Kap. 7.2). 
 
 
sonstige Immissionen 
- Störfallanlagen in ca. 700 m Abstand 
auf dem Betriebsgelände der Fa. 
Merck (vgl. Teil A Kap. 7.3) 
Erholung 
- keine  
 
Lärmimmissionen 
- baubedingte Beeinträchtigungen durch 
Lärm, Schadstoffausstoß, Staubent- 
wicklung von Baumaschinen/LKW  
- Erhöhung des Verkehrsaufkommens 
durch die geplante Nutzung 
- Orientierungswerte der DIN 18005 und 
Richtwerte der TA Lärm werden inner- 
halb der überbaubaren Grundstücks- 
flächen eingehalten (vgl. Teil A Kap. 
7.1) 
Luftimmissionen 
Eine gutachterliche Stellungnahme von 
RWTÜV Systems GmbH vom Mai 2004 
zur Beurteilung der Geruchsbelästigun- 
gen liegt vor.  
Ergebnis: Die von der Tierkörpersam- 
melstelle verursachten Geruchsimmissi- 
onen stellen keine Beeinträchtigung des 
gesamten Bereiches des ehemaligen 
Eisenbahnausbesserungswerkes dar. 
sonstige Immissionen 
- Im Gebiet werden keine schutzbedürf- 
tigen Nutzungen im Sinne der Seveso-
II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG 
zugelassen und es sind nur Nutzungen 
mit untergeordnetem Publikumsver- 
kehr zulässig 
Erholung 
- Durchgrünung / Eingrünung 
- Anlage eines Fuß- und Radweges am 
Sensfelderweg 
Lärmimmissionen 
- Passive Schallschutzmaßnahmen für 
Büro- und Aufenthaltsräume: 
Die Anforderungen an die Luftschall- 
dämmung der Außenbauteile gemäß 
Ziffer 5, Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau – Anforde- 
rungen und Nachweise, Ausgabe 
1989) sind zu erfüllen. 
 
 
Luftimmissionen 
keine Maßnahmen notwendig   
 
 
 
 
 
 
 
 
sonstige Immissionen  
- Da keine schutzwürdigen Nutzungen 
im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. 
von § 50 BlmSchG zulässig sind und 
nur Nutzungen mit untergeordnetem 
Publikumsverkehr zugelassen werden, 
sind Maßnahmen zum Schutz von Stö- 
rungen nach § 50 BImSchG / Art. 12 
Seveso-II-RL nicht notwendig. 
Bewertung:  
Durch das Planvorhaben sind keine erheblichen Auswirk ungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.  
19.2 Schutzgut Boden 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Schutzgut Boden  
- Geologie: Lage im Bereich der östli- 
chen Rheingrabenverwerfung der hes- 
sischen Rheinebene am Rand der öst- 
lich angrenzenden Odenwald-Vorberg-
zone, bis zu 50 m mächtige Sedimente 
des Tertiärs (grau gefärbte Sande und 
Schluffe, rotbraune Tone), quartäre 
Sedimente bis 6,2 m-9,2 m unter GOK 
(braun gefärbte Sande und Schluffe, 
tonige Schluffe) 
- anthropogene Überformung und hohe 
Vorbelastung des Bodens durch Be- 
bauung und Versiegelungen, Auffül- 
- betriebsbedingt Gefahr von Bodenver- 
unreinigungen durch LKW-Verkehr 
und Art der Nutzung 
- in Bereichen mit geplanter Bebauung 
Verlust des Wirkungsgefüges des Bo- 
dens (Regelungs-, Produktions- und 
Lebensraumfunktionen) 
 
 
 
 
 
 
- Beschränkung der Flächenversiege- 
lung auf maximale GRZ 0,8 
- Verwendung wasserdurchlässiger  
Oberflächenbefestigungen  
- Anlage von Grünflächen am westli- 
chen Randbereich 
- gesicherte Lagerung von Betriebsstof- 
fen während des Baubetriebes 
- Einhalten der DIN-Vorschriften zu Bo- 
denarbeiten (getrennte Bodenmieten)

Umweltbericht  Seite 29  
 
  
lungen und Umlagerungen, Schad- 
stoffeinträge 
- unversiegelte Bodenbereiche als 
Standort für Vegetation nur in einem 
untergeordnetem Maß vorhanden 
- keine natürlichen bzw. naturnahen Bo- 
denbereiche vorhanden 
Altlasten 
- auf dem Gelände wurden im Auftrag 
der Deutschen Bahn AG umfangreiche 
Bodensondierungen vorgenommen 
und Grundwassermessstellen vorhan- 
dener Altlasten eingerichtet (Terraplan, 
Homburg, 1998 und 2000) 
- folgendes wurde u.a. festgestellt: 
erhöhte Schadstoffgehalte (PAK, 
Schwermetalle) in oberflächennahen 
Bodenschichten; 
Schadstoffeintrag und Altlasten auf 
dem Gelände des ehemaligen Eisen- 
bahnausbesserungswerkes; 
lokal erhöhte Schadstoffgehalte (KW 
H18, PAK, LHKW) in tiefergehenden 
Bodenschichten (vgl. Kap. 9) 
- auf der Grundlage eines Gutachtens 
des Grundbauinstitutes Bullermann 
Schneble wurden aufgrund des Sanie- 
rungsbescheides des Regierungsprä- 
sidiums Darmstadt vom Oktober 2006 
Sanierungsmaßnahmen durchgeführt 
- Die Sanierung der tieferen schädlichen 
Bodenveränderungen ist abgeschlos- 
sen. 
- Ob eine Gefährdung über den Pfad 
Boden-Mensch von der flächig, in un- 
terschiedlichen Stärken, vorhandenen 
Auffüllung ausgeht, wird derzeit unter- 
sucht und bewertet. 
 
 
 
 
 
 
 
Altlasten 
- Von den tieferen schädlichen Boden- 
veränderungen im Bereich der beiden 
ehemaligen Aushubgruben geht eine 
massive Grundwasserbelastung 
- Die Auswirkungen der Auffüllungen 
werden derzeit untersucht und bewer- 
tet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Altlasten 
- Grundwassersanierung für den Groß- 
teil des Geltungsbereichs des Bebau- 
ungsplans erforderlich. Siehe hierzu 
Schutzgut Wasser 
- Die Bewertung der oberflächennahen 
Auffüllung bzgl. des Pfads Boden-
Mensch und erforderliche Sanie- 
rungsmaßnahmen sind vor einer Be- 
bauung abzuschließen oder aber mit 
dieser zu koordinieren. Die geplante 
Bebauung darf jedoch nicht die zur 
Feststellung des Sachverhalts oder zur 
Sanierung notwendigen Maßnahmen 
behindern. 
- Aushubmaßnahmen sind durch einen 
Fachgutachter zu begleiten, der auf 
die fachgerechte Trennung der Aus- 
hubmassen und organoleptische Auf- 
fälligkeiten zu achten hat. Bei Hinwei- 
sen auf schädliche Bodenveränderun- 
gen ist das RP Darmstadt, Abt. Ar- 
beitsschutz und Umwelt, Dez. Boden- 
schutz (IV/Da 41.5) umgehend zu be- 
nachrichtigen. 
- Bei tiefen Erdbaumaßnahmen ist der 
Aushub organoleptisch anzusprechen 
und bei Verdacht auf Belastungen 
analytisch zu untersuchen. 
 
Bewertung:  
Das Schutzgut Boden ist im Plangebiet aufgrund der vor herrschenden Nutzung als erheblich vorbelastet und beeinträchtigt 
einzustufen. Aufgrund dessen ist durch die vorliegen de Planung nicht mit Beeinträchtigungen zu rechnen.  
19.3 Schutzgut Wasser 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Schutzgut Wasser  
Grundwasser 
- Lage im Stadtgebiet von Darmstadt mit 
anthropogen beeinträchtigter Grund- 
wasserbeschaffenheit und gestörten 
Grundwasserverhältnissen 
- vorherrschende Fließrichtung des 
Grundwassers in Richtung der Vorflu- 
ter nach Westen bzw. Südwesten 
- Grundwasserflurabstand etwa 9-11 m 
unter GOK 
- Aquifersohle vermutlich rotbraune To- 
ne im tertiären Sediment ca. 22-25 m 
und GOK 
- geringe Bedeutung für die Grundwas- 
serneubildung 
- Vorbelastung des Grundwasserpoten- 
zials im Plangebiet durch Versiegelun- 
gen, Verdichtungen, Entwässerungs- 
einrichtungen, Schadstoffeintrag 
Grundwasser 
- bau-, betriebs- oder unfallbedingter 
Eintrag von Schadstoffen ins Grund- 
wasser 
- betriebsbedingt erhöhter Wasserbe- 
darf durch zusätzliche Ansiedlung von 
Gewerbebetrieben  
- Verringerung der Grundwasserneubil- 
dung durch Verdichtung der Boden- 
oberfläche, Verringerung der Versicke- 
rung von Niederschlagswasser 
- Veränderung des Bodengefüges durch 
Bauarbeiten 
 
 
 
 
 
Grundwasser   
- gesicherte Lagerung von Betriebsstof- 
fen während des Baubetriebes 
- Versickerung des Niederschlagwas- 
sers der überbauten und befestigten 
Flächen (so weit wasserwirtschaftliche 
Belange nicht entgegenstehen und 
spezielle Auflagen und Bedingungen 
erfüllt werden) 
- Anlage von Grünflächen am westli- 
chen Randbereich 
- Verwendung wasserdurchlässiger  
Oberflächenbefestigungen

Umweltbericht  Seite 30  
 
  
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Altlasten 
- auf dem Gelände des ehemaligen Ei- 
senbahnausbesserungswerkes sind im 
Auftrag der Deutschen Bahn AG um- 
fangreiche Bodensondierungen vorge- 
nommen und Grundwassermessstel- 
len eingerichtet worden (Terraplan, 
Homburg, 1998 und 2000) 
- Von dem Nachbargrundstück des e- 
hemaligen Gaswerks in der Frankfurter 
Straße 100 ist eine massive Verunrei- 
nigung mit gaswerkstypischen Schad- 
stoffen (vor allem BTEX und PAK) auf 
das Knell-Gelände erfolgt. Dies betrifft 
zum einen die zwei wiederverfüllten 
Aushubgruben, in denen im tieferen 
Bereich schädliche Bodenveränderun- 
gen verblieben sind und eine Sicker- 
wassersperre eingebracht wurde und 
zum anderen eine massive Grundwas- 
serbelastung mit Benzol, die sich von 
Ost nach West über die gesamte Brei- 
te des Geltungsbereichs des Bebau- 
ungsplans und weit darüber hinaus er- 
streckt. (vgl. Kap. 9) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Oberflächengewässer 
- keine Oberflächengewässer vorhan- 
den 
Altlasten 
- Von den tieferen schädlichen Boden- 
veränderungen im Bereich der beiden 
ehemaligen Aushubgruben geht eine 
massive Grundwasserbelastung 
- Die Auswirkungen der Auffüllungen 
werden derzeit untersucht und bewer- 
tet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Oberflächengewässer  
- keine  
Altlasten 
- Umfangreiche Grundwassersanierung 
erforderlich. Von der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt wurde für die Gas- 
werkssanierung im November 2010 
ein Sanierungskonzept vorgelegt. 
- Eine Bebauung darf die geplante 
Grundwassersanierung nicht behin- 
dern oder beeinträchtigen. 
- Längerfristiges und regelmäßiges 
Grundwassermonitoring ist erforder- 
lich; die Grundwassermessstellen zu 
erhalten und bei Baumaßnahmen vor 
Beschädigung zu schützen  
- Erhaltung der Grundwassermessstel- 
len und Schutz vor Beschädigungen 
bei Baumaßnahmen. 
- Durch die Baumaßnahmen dürfen die 
vorhandenen Sickerwassersperren im 
Bereich der ehemaligen Aushubgru- 
ben (Flurstücke 204/2 und 204/3) nicht 
beschädigt werden. 
- Sollten Wasserhaltungen erforderlich 
werden, so ist das abgepumpte Was- 
ser auf die standortspezifischen Para- 
meter zu untersuchen und bei Verun- 
reinigung entsprechend zu reinigen. 
Auch bei Antreffen von Schichtenwas- 
ser ist dieses vor der Ableitung analy- 
tisch auf Verunreinigungen hin zu un- 
tersuchen und bei Bedarf zu reinigen. 
- Gründungsmaßnahmen sind erschüt- 
terungsarm auszuführen, um eine Mo- 
bilisierung von Schadstoffen ins 
Grundwasser zu minimieren. 
Oberflächengewässer  
- keine Maßnahmen notwendig 
Bewertung:  
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen des Schutzgute s Wasser ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigung en durch das 
Planvorhaben zu rechnen.  
19.4 Schutzgut Klima und Luft 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Schutzgut Klima und Luft  
- Lage am Ostrand der Südhessischen 
Niederungen, relativ niederschlagsarm 
Jahresmitteltemperaturen 9,1-10°  C, 
mittlerer jährlicher Niederschlag 701-
800 mm, mittlere Sonnenscheindauer 
>1600 h 
- geringer Anteil an unversiegelten Frei- 
flächen mit Bedeutung für die Kaltluft- 
produktion 
- kein Vorkommen von größeren Berei- 
chen (z.B. Gehölzbeständen) mit Be- 
deutung für die klimaökologische Aus- 
gleichsfunktion der umliegenden Sied- 
lungsflächen 
- klimatisch vorbelasteter Bereich durch 
vorhergehende Nutzung, hoher Anteil 
versiegelter Flächen, angrenzende 
Gewerbe- und Siedlungsgebiete, um- 
gebende Verkehrstrassen 
- während der Bauphase Schadstoffan- 
reicherung durch Baufahrzeuge, er- 
höhte Staubentwicklung 
- Erhöhung der Wärmebelastung durch 
zusätzliche Bebauung/Versiegelung 
- Erhöhung der Emissionen durch Luft- 
schadstoffe (Verkehr, Hausbrand, Ge- 
werbe) 
- Verlust von Freiflächen mit Ruderal- 
bewuchs sowie Gehölzen in geringem 
Umfang 
 
 
 
- Pflanzung großkroniger Laubgehölze 
sowie Anlage von Grünflächen mit po- 
sitiven Auswirkungen auf das Kleinkli- 
ma

Umweltbericht  Seite 31  
 
  
Bewertung:  
Das Plangebiet erfüllt keine übergeordnete klimatisc he Funktion, erhebliche Auswirkungen bzw. Beeinträcht igungen auf die 
klimatischen Bedingungen des Umfeldes sind nicht zu erwarten.  
19.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vie lfalt 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt  
Bestand zur Zeit des Aufstellungsbe- 
schlusses von 2003  
Vegetation 
- überwiegend versiegelte und bebaute 
Flächen bzw. Geröll-, Schotter- und 
Abbruchflächen mit spärlicher Rude- 
ralvegetation 
- am westlichen Rand Gehölzflächen 
aus standortgerechten Arten  
- Plangebiet besitzt keine besondere 
Bedeutung für den Arten- und Biotop- 
schutz 
- Umgebung geprägt durch weitere Ge- 
werbe- und Siedlungsflächen, Haupt- 
verkehrsstraßen  
Fauna 
- faunistische Erfassung in Form einer 
Übersichtsbegehung (Adler & Olesch 
2003) 
- kein Nachweis von Tierarten, die von 
besonderer naturschutzfachlicher Be- 
deutung sind 
- keine Lebensraumtypen vorhanden, 
die von besonderer Bedeutung für 
Tierarten sind 
- keine streng geschützten Arten im 
Plangebiet nachgewiesen bzw. Hin- 
weise vorhanden 
- am Turm der Müllverbrennungsanlage 
(außerhalb des Plangebietes) nistet 
ein Wanderfalke. 
 
 
Vegetation 
- Verlust von Lebensraum in Form von 
Ruderalflächen, Gehölzbeständen und 
Einzelbäumen in einem untergeordne- 
ten Maß  
- baubedingte Beeinträchtigungen durch 
Lärm und Flächeninanspruchnahme 
- Veränderung des Artenspektrums 
 
 
 
 
 
Fauna  
- keine 
 
 
Vegetation 
- Festlegung eines Mindestanteils an zu 
begrünender Grundstücksfläche im 
Gewerbegebiet 
- Pflanzung von einheimischen, groß-
kronigen Einzelbäumen 
- Verwendung einheimischer Pflanzen- 
arten 
 
 
 
 
 
Fauna  
- keine Maßnahmen notwendig 
Bewertung: 
Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen. Im  Plangebiet 
sind keine bedeutenden Bereiche für Arten und Lebensg emeinschaften vorhanden.  
19.6 Schutzgut Landschaft 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Schutzgut Landschaft  
- Lage im nördlichen Stadtbereich von 
Darmstadt 
- hoher Versiegelungsgrad, geringer 
Durchgrünungsgrad 
- prägende Elemente zwei Spitzbunker 
(außerhalb des Plangebietes) 
- Umgebung geprägt durch weitere Ge- 
werbe- und Siedlungsflächen sowie 
angrenzende Hauptverkehrsstraßen 
- Verlust von Grün- und Gehölzbestän- 
den in den Randbereichen (in gerin- 
gem Umfang) 
- Eingrünung durch randliche Pflanzflä- 
chen und Großbaumpflanzungen 
- Aufwertung des öffentlichen Raums 
durch Anlage von Grünstreifen und 
Baumreihen entlang des Sensfelder- 
weges 
- angepasste Höhenentwicklung der 
Gebäude 
Bewertung:  
Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Landschaft.

Umweltbericht  Seite 32  
 
  
19.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur  
Vermeidung / Verminderung 
Schutzgut Kultur- und Sachgüter  
- Vorkommen von Bodendenkmälern 
nicht bekannt 
- keine zu erwarten Nicht notwendig 
Bewertung:  
Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Kultur und Sachgüter. 
20. Alternativenprüfung 
Aufgrund der direkten Angliederung an die angrenzen den Gewerbegebiete und der un- 
problematischen Erschließung bietet sich diese Fläc he für die Ansiedlung einer gewerbli- 
chen Nutzung an. 
Eine detaillierte Alternativenprüfung wurde nicht vorgenommen. 
21. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeit en bei der Ermittlung 
Zur Erstellung des Umweltberichtes für den Bebauung splan N 58.3 „Ehemaliges Eisen- 
bahnausbesserungswerk Darmstadt – Teilbereich Südwe st“ lagen folgende Fachplanun- 
gen und Gutachten zur Beurteilung der Umweltsituation vor: 
− Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Darmstadt 2004 
− Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstad t, Adler & Olesch, Mainz, Stand 
10/2003 
− Lärmkartierung Vermessungsamt, Wissenschaftsstadt Darmstadt 2007 
− Geräuschimmissionsprognose nach TA-Lärm als Bestan dteil der UVU (Müller-BBM 
GmbH, München, 09.12.2008) 
− TÜV Nord, Gutachten zur Verträglichkeit des Betrie bsbereiches der Merck KgaA mit den 
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 
12 der Seveso-II-Richtlinie, Juni 2006 
− Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 „HSE-Gasturbinenkraft-
werk“, Institut für Energie und Umweltforschung Heidelberg GmbH (IFEU), April 2009 
Unter Einbeziehung der vorliegenden Umweltinformati onen wurde eine verbal-argumenta-
tive Abschätzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen vorgenommen. 
In Bezug auf Altlasten liegen z.Zt. noch keine absc hließenden Informationen vor. Derzeit 
wird untersucht und bewertet, ob eine Gefährdung üb er den Pfad Boden-Mensch von der 
flächig, in unterschiedlichen Stärken, vorhandenen Auffüllung des Plangebietes ausgeht. 
22. Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)  
Nach § 4c BauGB sind die Städte verpflichtet, die e rheblichen Umweltauswirkungen, die 
auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintr eten, zu überwachen. Dadurch sollen 
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkun gen frühzeitig ermittelt werden und 
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist ein läng erfristiges und regelmäßiges Grund- 
wassermonitoring erforderlich, wozu die Grundwassermessstellen zu erhalten und zusätzli- 
che Messstellen einzurichten sind. 
Da von der Planung keine wesentlichen Umweltwirkung en ausgehen, kann auf weitere 
Maßnahmen zur Überwachung bei Durchführung der Planung verzichtet werden.

Umweltbericht  Seite 33  
 
  
23. Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes N 58.3 „E hemaliges Eisenbahnausbesse- 
rungswerk Darmstadt – Teilbereich Südwest“ wird für  das Plangebiet nach der erfolgten 
Auflassung des Eisenbahnausbesserungswerkes eine de r zentralen städtischen Lage und 
dem Entwicklungspotenzial des Gebietes angemessene städtebauliche Neuordnung einge- 
leitet. Mit dem Bebauungsplan soll die beabsichtigt e gewerbliche Nutzung des Gebietes 
planungsrechtlich ermöglicht werden. 
Das Plangebiet unterliegt aufgrund der Vornutzung u nd der innerstädtischen Lage einer 
hohen Vorbelastung in Hinblick auf die Naturraumpot enziale. Der Bereich war größtenteils 
versiegelt und bebaut, Grünelemente in Form von Bäu men, Gehölzen und Ruderalfluren 
waren nur in einem sehr untergeordneten Maß vorhanden. 
Auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesserun gswerkes wurden umfangreiche 
Bodensondierungen vorgenommen und Grundwassermessst ellen eingerichtet, bei denen 
Altlasten festgestellt und z.T. saniert wurden. 
Durch die vorliegende Planung kommt es zu keinen er heblich negativen Beeinträchtigun- 
gen der Schutzgüter.  
Zur Verringerung und Vermeidung der negativen Umwel tfolgen sind im Bebauungsplan 
Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlagswas ser und zur Verwendung von was- 
serdurchlässigen Materialien zur Oberflächenbefesti gung enthalten. Zudem wird eine Ein- 
grünung der Randbereiche zum öffentlichen Raum hin sowie Fassadenbegrünungen fest- 
gesetzt. 
Im Rahmen der Eingriffsregelung wurde ermittelt, da ss ein Ausgleich für den vorliegenden 
Bebauungsplan nicht notwendig ist. 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

anlage 4

18766 Zeichen

Bekanntmachung: 
 
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauung splanes gem. § 10 (3) BauGB 
und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo “ am ______________. 
Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit Be gründung und der zusammenfassen- 
den Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. § 7 (3) der Hauptsatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadtha us, Block D, in der Zeit vom 
______________ bis einschließlich ______________. 
 
 
Inkrafttreten: 
 
Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes am ______________. 
Darmstadt, den ______________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 ____________________________ 
     Die Dezernentin 
 
 
Aufstellungsbeschluss: 
 
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 28.05.2002, 30.09.2003 und 26.12.2004 
 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Änderungen gem. § 2 (1) BauGB im 
„Darmstädter Echo“ am 21.06.2002, 14.08.2003 und 23 .12.2004  und in der „Südhessen Wo- 
che“ am 23.12.2004 . 
 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: 
 
Beschluss des Magistrats vom 06.08.2003. 
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der 
Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „D armstädter Echo“ und in der „Südhes- 
sen Woche am 14.08.2003 
. 
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung 
gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 14.08.2003  bis ein- 
schließlich 14.09.2003 . 
 
 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
 
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 4 (1) BauGB in ei- 
nem Erörterungstermin am 12.09.2003 
. 
 
 
Öffentliche Auslegung: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.02.2011 
. 
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darms tädter Echo“ am 21.02.2011 . 
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungs plans mit Begründung und den we- 
sentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadt- 
haus, Block D, in der Zeit vom 01.03.2011  bis einschließlich 01.04.2011 . 
 
 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
 
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbarge meinden gem. § 2 (2) BauGB mit 
Schreiben vom 16.02.2011 
. 
 
 
Satzungsbeschluss: 
 
Dieser Bebauungsplan wurde mit der zugehörigen Begr ündung mit Umweltbericht und den 
im Plan enthaltenen Satzungen gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung 
zur Satzung beschlossen am ______________. 
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. 
Ausgefertigt: Darmstadt, den ______________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 ____________________________ 
 Die Dezernentin 
 
Rechtsgrundlagen: 
 
 
Baugesetzbuch (BauGB)  i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletz t geändert durch 
Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) 
 
Baunutzungsverordnung (BauNVO)  i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) 
 
Planzeichenverordnung (PlanzV)  vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geän dert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) 
 
Hessische Bauordnung (HBO)  i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46) 
 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches  i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I  
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233) 
 
Hess. Gemeindeordnung (HGO)  i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt ge ändert 
durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) 
 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)  ) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542) 
 
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetz  (HAGBNatSchG)  vom 
20.12.2010 (GVBl. I, S. 629) 
 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt geändert 
durch Art. 12 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I, S. 1163) 
 
Hessisches Wassergesetz  (HWG)  i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584) 
 
Bundesimmissionsschutzgesetz  (BImSchG)  i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I, S. 3830), 
zuletzt geändert am 21.07.2011 (BGBl. I, S. 1475) 
 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung   (UVPG)  i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl. I, 
S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.05.2011 (BGBl. I, S. 892) 
 
Hessisches Denkmalschutzgesetz  (DSchG)  i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 270), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I, S. 291) 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
Gemarkung Darmstadt Flur 14 Maßstab 1:1.000  
 
  
Bebauungsplan  N 58.3 
 
 
– Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt 
Teilbereich Südwest –  
Mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von 
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser 
 
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I 2004, S. 2414) i.V.m. der Baunutzungs- 
verordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung 
(PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 
1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Beba uungsplanes  
(§ 9 Abs. 7 BauGB) 
2. Art der baulichen Nutzung  (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
Gewerbegebiet GE  (§ 8 BauNVO) 
Zulässig sind gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO: 
- Gewerbebetriebe aller Art,  
- Lagerhäuser und öffentliche Betriebe, 
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. 
Zulässig sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Pub likumsverkehr, wenn nur gelegent- 
lich Besucher (z. B. Gesprächspartner) empfangen we rden, die der Obhut der zu bes 
u- 
chenden Person in der Weise zuzuordnen sind, dass s ie von dieser Person im Alarmi e- 
rungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens angehalten werden können. 
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO:  
- Einzelhandelsbetriebe, 
- gewerbliche Parkplätze und Parkhäuser, 
- Lagerplätze als selbständige Anlagen, 
- Gewerbebetriebe sowie Nutzungen, die der gewerblich en sexuellen Betätigung bzw. 
Schaustellung dienen, 
- Wohnungen für Aufsichts-  und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhabe r und 
Betriebsleiter, 
- Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, 
- Tankstellen, mit Ausnahme von Tankanlagen für betriebliche Zwecke, 
- Vergnügungsstätten. 
3.3 Höhenbezugspunkt 
Höhenbezugspunkt für die Festsetzungen zur Höhe bau licher Anlagen ist jeweils die 
Oberkante des Sensfelderweges, in der Mitte der Auß enwand, die der Erschließungs- 
straße am nächsten liegt. 
4. Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossflä che (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 
i.V.m. §§ 19 ff. BauNVO) 
Ermittlung der Fläche des Baugrundstückes (§ 19 Abs. 3 Satz 2 BauGB) 
Die private Grünfläche ist als Teil des Baugrundstü ckes als Grundlage bei der Ermittlung 
der zulässigen Grund- und Geschossfläche anzurechnen. 
5. Bauweise  (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) 
Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO) 
Im Plangebiet sind Gebäude im Sinne der offenen Bau weise nach § 22 Abs. 2 BauNVO 
zulässig; die Gebäudelänge kann jedoch 50 m überschreiten. 
6. Überbaubare Grundstücksflächen  (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) 
7. Stellplätze und Garagen  (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 
Garagen und Carports sowie überdachte Stellplätze s ind nur innerhalb der überbau baren 
Grundstücksflächen zulässig.  
Nicht überdachte Stellplätze sind auf dem gesamten Grundstück mit Ausnahme der als 
„Private Grünfläche“ festgesetzten Flächen zulässig . 
8. Verkehrsflächen  (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
8.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche  
8.2 Fuß- und Radweg 
8.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
Zweckbestimmung: Öffentliche Parkfläche 
9. Grünflächen und Anpflanzen von Bäumen, Sträucher n und sonstigen Bepflanzun- 
gen  (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25a BauGB) 
9.1 Verkehrsbegleitender Grünstreifen als Bestandte il der Verkehrsfläche 
Die als „Verkehrsbegleitende Grünstreifen als Besta ndteil der Verkehrsfläche“ festgeset z- 
ten Flächen können bei Sicherstellung der Baumstand orte für Zuwege und Zufahrten u n- 
terbrochen werden. Die nicht für Zuwege und Zufahrt en in Anspruch genommenen Fl ä- 
chen sind zu 100 % zu begrünen. 
3. Maß der baulichen Nutzung  (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 
3.1 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)       
3.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNV O) 
3.2.1 Maximale Gebäudehöhe         
Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist durch Planeinschrieb GHmax festgesetzt.  
Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt das Maß vom Höhenbezugspunkt bis zum 
höchsten Punkt des Gebäudes. 
3.2.2 Technische Aufbauten 
Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Au fzüge, Lüftungsanlagen dürfen die 
festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis z u 3,00 m über steigen; sie dürfen 
maximal 30 % der Dachfläche umfassen.  
Tiefwurzelnde Bäume müssen einen Mindestabstand von  2,50 m zu Versorgungskabeln 
und -leitungen aufweisen. Bei Unterschreitung diese s Abstandes sind die Kabel bzw. Le i- 
tungen vor Wurzeleinwirkung zu sichern. 
9.3 Private Grünfläche  
Die als „Private Grünfläche“ festgesetzte Fläche is t bis auf notwendige Zuwege und Z u- 
fahrten zu 100 % gärtnerisch wie folgt anzulegen und zu unterhalten: 
− Die Fläche ist als Rasenfläche einzusäen und dauerh aft zu unterhalten. 20 % der Fl ä- 
che sind mit heimischen, standortgerechten Sträuc hern zu bepflanzen. Die Pflanzung 
ist in Gruppen von 3-6 Stück einer Art vorzunehmen. 
− Entlang des Sensfelderweges sind entsprechend der P lanfestsetzung „Amerikanische 
Eichen (Quercus rubra)“ mit einem Mindest-Stammumfa ng von 18 bis 20 cm zu pfla n- 
zen.  
Von den festgesetzten Pflanzstandorten kann um maxi mal 5,00 m abgewichen we 
r- 
den.  
− Die Bäume sind auf die nach der Stellplatzsatzung d er Wissenschaftsstadt Darm stadt 
nachzuweisenden Baumpflanzungen anzurechnen. 
9.4 Fassadenbegrünungen 
Die Teilflächen der Außenfassaden, die zusammenhäng end mehr als 100 m² ungegli e- 
dert oder fenster- bzw. türlos sind, sind mit einer  Kletterpflanze je angefangene 5 lfdm 
Außenwandfläche zu bepflanzen. 
10. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwic klung von Boden, Natur und 
Landschaft  (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. Nr. 14 BauGB) 
10.1 Oberflächenbefestigung  
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundst ücke und private Stellplätze sind, so 
weit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Bela nge nicht entgegen stehen, als tei l- 
versiegelte Flächen anzulegen. 
LKW-
Stellplätze sowie sonstige Flächen, auf denen betri ebsbedingte Verschmutzungen 
auftreten, die die Grundwasserqualität beeinträchti gen könnten, sind mit einem wasser -
undurchlässigen Belag zu versehen. 
10.2 Niederschlagswasserversickerung 
Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche 
und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, a uf den Baugrundstücken versi ckert 
werden.  
Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist nur z ulässig, wenn Folgendes nachg
e- 
wiesen wird: 
− Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung vor oder die Auffüllung ent 
spricht 
nachgewiesen der LAGA-Zuordnungsklasse Z0. 
− Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mobilisiert. 
− Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtigu ng einer erforderlichen Grundwas- 
sersanierung. 
10.3 Grundwassermessstellen 
Die Grundwassermessstellen im Plangeltungsbereich s ind zu erhalten und bei Bauma ß- 
nahmen vor Beschädigung zu schützen.  
11. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen z ur Vermeidung oder Minderung 
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
Bei Büro-
 und Aufenthaltsräumen sind Maßnahmen zum baulichen  Schallschutz gemäß 
DIN 4109 durchzuführen. Grundlage für die Ermittlun g des Lärmpegelbereiches ist das 
jeweils aktuelle Lärmkataster der Wissenschaftsstad t Darmstadt oder  ein qualifizierter 
Einzelnachweis des maßgeblichen Außenlärmpegels. 
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften können beim Bauaufsichtsamt der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden. 
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) i.V.m. § 9 
Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
1. Werbeanlagen 
 (§ 81 Abs. 1 HBO) 
Werbeanlagen sind nur für die am Ort Leistung erbri ngenden Betriebe zulässig. 
Freistehende Werbeanlagen z.B. in Form eines Pylone s sind bis zu einer Höhe von 
15,00 m über dem Höhenbezugspunkt zulässig; dabei d arf die Wer befläche 15,00 m² 
nicht übersteigen. 
2. Einfriedungen  (§ 81 Abs. 1 HBO) 
Zulässig sind licht- und luftdurchlässige Einfriedu ngen wie z.B. Maschendraht- oder Sta b- 
gitterzäune bis zu einer Höhe von max. 2,10 m. 
Einfriedungen sind erst hinter den als „Private Grü nflächen“ festgesetzten Flächen zuläs- 
sig. 
III. 
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser 
Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) 
i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen 
zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niedersch lagswasser dienen, das auf den 
Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Ziste rnen muss mindestens 25 l/m² h o- 
rizont al projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als 
Brauchwasser (z.B. für Grünflächenbewässerung) genutzt werden. 
IV. Kennzeichnung (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) 
Altlasten  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden Altla sten festgestellt, die z.T. saniert 
wurden.  
Die Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenv eränderungen ist abgeschlossen. 
Die Freigabe zur Wiederv erfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen 
Tri-Anlage, der sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet, ist erfolgt.  
Die angrenzenden Schadensflächen mit Gaswerksrestkontamin ationen wurden ebenfalls 
bereits durch Bodenaustausch saniert. Eine hier verbleibende Bodenbelastung wurd e 
durch Folie abgedeckt und gegen Oberflächenwasser gesichert. 
Die Untersuchung, Bewertung und Sanierung der oberf lächennahen Auffüllungen bezüg- 
lich des Wirkungspfads Boden-Mensch nach der BBodSchV findet zurzeit statt. 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich  eine Grundwasserverunreinigung, 
aufgrund derer umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. 
Bei Baugenehmigungsverfahren und Baumaßnahmen im Ge ltungsbereich des Beba u- 
ungsplans ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Ab teilung Arbeitsschutz und Umwelt, 
Dezernat IV/Da 41.5 Bodenschutz im Vorhinein zu beteiligen. 
V. Hinweise und Empfehlungen 
1. Bodendenkmale 
 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Land esamt für 
Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder d er Unteren Denkmalschutzbehö r- 
de unverzüglich anzuzeigen. 
2. Wasserwirtschaft  
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaftungsplans Hess i- 
sches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächi ge Grundwasseraufspiegelungen 
möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berück sichtigen sind. Im Einzelnen sind die 
Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hess isches Ried", festgestellt mit D a- 
tum vom 09. April 1999 (Staatsanzeiger  für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und 
31/2006, S. 1704), zu beachten. 
3. Hinweise für Baumaßnahmen  
- Aushubmaßnahmen sind durch einen Fachgutachter zu b egleiten, der auf die fachg e- 
rechte Trennung der Aushubmassen und organoleptisch e Auffälligkeiten zu achte n hat. 
Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen ist  das Regierungspräsidium Darm- 
stadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat  Bodenschutz (IV/Da 41.5) umg e- 
hend zu benachrichtigen. 
- Bei tiefen Erdbaumaßnahmen ist der Aushub organoleptisch anzusprechen und bei Ve r- 
dacht auf Belastungen analytisch zu untersuchen.  
- Die Bewertung der oberflächennahen Auffüllung bzgl.  des Pfads Boden-Mensch und e r- 
forderliche Sanierungsmaßnahmen sind vor einer Beba uung abzuschließen oder aber 
mit dieser zu koordinieren. Die geplante Bebauung d arf jedoch nicht die zur Festste l- 
lung des Sachverhalts oder zur Sanierung notwendigen Maßnahmen behindern. 
- Eine Bebauung darf die geplante Grundwassersanierun g nicht behindern oder beei n- 
trächtigen. 
- Durch die Baumaßnahmen dürfen die vorhandenen Sicke rwassersperren im Bereich 
der ehemaligen Aushubgruben (Flurstücke 204/2 und 204/3) nicht beschädigt werden. 
- Sollten Wasserhaltungen erforderlich werden, so ist  das abgepumpte Wasser auf die 
standortspezifi schen Parameter zu untersuchen und bei Verunreinigu ng entsprechend 
zu reinigen. Auch bei Antreffen von Schichtenwasser  ist dieses vor der Ableitung anal y- 
tisch auf Verunreinigungen hin zu untersuchen und bei Bedarf zu reinigen. 
- Gründungsmaßnahmen sind ersch ütterungsarm auszuführen, um eine Mobilisierung 
von Schadstoffen ins Grundwasser zu minimieren. 
4. Leitungsschutzmaßnahmen  
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtlinien GW 125 e i- 
nen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitunge n aufweisen. Wird dieser Abstand 
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungslei tungen  gegen Wurzeleinwirkungen zu 
sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. 
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitung en sind mit dem Versorgungs- 
träger abzustimmen. 
5. Kampfmittelbelastung und -räumung  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in ein em Bombenabwurfgebiet und es 
muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitte ln ausgegangen werden. Bei a l- 
len Flächen, bei denen bodeneingreife nde Maßnahmen stattfinden, sind systematische 
Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Be ginn der geplanten Bauarbeiten e r- 
forderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die K ampfmittelräumung im Lande Hes- 
sen“ sind zu beachten. 
9.2 Straßenbäume 
Innerhalb des verkehrsbegleitenden Grünstreifens en tlang des Sensfelderweges sind 
entsprechend der Planfestsetzung „Amerikanische Eichen (Quercus rubra)“ zu pflanzen.  
Ausnahmsweise kann bei Überlagerung mit Ver- und En tsorgungsleitungen, Mast en, 
Straßenlampen bzw. Grundstückszufahrten von den fes tgesetzten Pflanzstandorten um 
maximal 5,00 m abgewichen werden. 
Wissenschaftsstadt  Darmstadt 
 
Gemarkung Darmstadt Flur 14 Maßstab 1:1.000  
 
 
Bebauungsplan N 58.3 
 
– Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt 
Teilbereich Südwest –  
Mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von 
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser

2011/0338

5973 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
31.08.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0338 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bebauungspl an N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, 
Teilbereich Südwest - (Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 17.08.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Zum offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans N 58.3 - Ehemaliges 
Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest - gingen im Rahmen der Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
 
2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu diesem 
Bebauungsplanentwurf gingen die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2 
Datenschutzrelevante Anlage) entschieden. 
 
3. Der vorliegende Bebauungsplan N 58.3  - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, 
Teilbereich Südwest - für den südwestlichen Teilbereich des Gebiets des ehemaligen 
Eisenbahnausbesserungswerkes am Sensfelderweg, wird mit seiner Begründung (Anlage 3) und den 
in den Bebauungsplan aufgenommenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser zur Satzung 
beschlossen.

2 
... 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange 
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan N 58.3 
Bebauungsplan N 58.3 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0338 vom 17.08.2011: 
 
Für das Plangebiet des Bebauungsplans N 58.3, welches den südwestlichen Teilbereich des Gebietes 
des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes betrifft, soll eine gewerbliche Nutzung in Ergänzung 
zu dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Otto-Röhm-Straße“ ermöglicht werden.  
 
Der Aufstellungsbeschluss für das gesamte Gebiet des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes 
für den Bebauungsplan N 58 erfolgte durch die Stadtverordnetenversammlung am 28.05.2002.  
 
Mit der ersten Änderung des Aufstellungsbeschlusses (Hinzunahme des HSE-Geländes, Abtrennung 
der Südspitze: eigenes Verfahren N 60, tegut, Plus, Burger King) wurde am 30.09.2003 durch die 
Stadtverordnetenversammlung auch die Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung auf Basis eines 
städtebaulichen Rahmenplanes beschlossen. 
 
In einer weiteren Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 16.12.2004 mit neuer Zielsetzung 
(Aufgabe der Rochade Messplatz/Knell) wurde der verbliebene Geltungsbereich in zwei Teilbereiche 
(Süd: N 58.1 und Nord: N 58.2) aufgeteilt, um den unterschiedlichen Zwecken der künftigen Nutzung 
und deren zeitlich unterschiedlicher Realisierung Rechnung zu tragen. 
 
Durch die zeitliche Entwicklung und die veränderten Anforderungen an das Plangebiet wurde eine 
weitere Untergliederung in 3 Teilbereiche erforderlich:  
Der Nordteil wurde zweigeteilt in N 58.1 und N 58.2, der Südteil wurde zu N 58.3.  
 
Die erneute Änderung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte mit dem Offenlagebeschluss des 
Bebauungsplans N 58.1 (EAD, seit 28.07.2009 rechtskräftig) am 30.10.2008. 
 
Für den nordöstlichen Teilbereich N 58.2 wurde ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet, der bislang 
noch nicht zur Offenlage beschlossen wurde. 
 
Der südliche Teilbereich N 58.3 wurde zwischenzeitlich nochmals aufgeteilt (der östliche Teil ist 
weggefallen, die Teilfläche wurde durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 HSE 
Gasturbinenkraftwerk überplant, seit 28.04.2010 rechtskräftig) und verändert (der Geltungsbereich im 
Süden wurde verkleinert). 
 
Für den vorliegenden Bebauungsplan N 58.3 Teilbereich Südwest erfolgte die öffentliche Auslegung 
nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 15.02.2011 in der Zeit vom 01.03.2011 bis 
einschließlich 01.04.2011. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Merck KGaA, sowie 
die Abstimmung mit den Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 16.02.2011 durchgeführt. 
 
Zu 1:
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf N 58.3 
zusammengefasst und entsprechend geprüft. 
 
Zu 2:
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gingen zum 
Bebauungsplanentwurf N 58.3 die in Anlage 2 zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen 
ein.

4 
... 
Zu 3: 
Der Bebauungsplan N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich 
Südwest - ist mit seiner Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) und den im Plan enthaltenen 
Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. Der 
Bebauungsplan wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
 
• 11 Exemplare des Bebauungsplans N 58.3 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
Darmstadt, den   17.08.2011 
III/61.2 ha NSt. 2112

Beratungsverlauf (5)

TOP 24
TOP 459
TOP 5
TOP 9
TOP 10

Orte (11)

  • Wilhelminenstraße 1
  • Eschollbrücker Straße 12
  • Otto-Röhm-Straße
  • Alicenstraße 23
  • Frankfurter Straße 100
  • Pallaswiesenstraße
  • Europaplatz 1
  • Sensfelderweg
  • Carl-Schenck-Ring
  • Philipp-Reis-Weg 7
  • Rhönring

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0338
Typ
Magistratsvorlage
Datum
17.08.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00