2011/0338
Bebauungsplan N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest - (Satzungsbeschluss)
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Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest – 17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 23.02.2011): Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: „Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüg- lich anzuzeigen.“ Der Anregung ist bereits gefolgt. Ein entsprechender Hinweis wurde bereits in die textlichen Festsetzun- gen des Bebauungsplanes unter Ziffer V. 2 aufgenommen. 1.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 17.03.2011): Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die Bauleitplanung keine grundsätzlichen Bedenken. Aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wer- den gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf keine Einwendun- gen erhoben. Folgende Auflagen und Hinweise sind aufzunehmen: Bodenschutz Der Standort des ehemaligen Ausbesserungswerkes der DB AG ist eine Altlast nach § 2 Abs.5 Nr. 2 des BBodSchG (ALTIS-Nr. 411.000.020-001.635). Dies ist im vorliegenden Bebauungsplan be- rücksichtigt und weitgehend zutreffend dargestellt. Die sanierungsbedürftigen schädlichen Bodenveränderungen im Gel- tungsbereich des Bebauungsplans N 58.3 im tieferen Bereich durch Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die textlichen Festsetzungen werden unter Ziffer IV. ergänzt. Die Begründung wird im Kapitel 9 entsprechend der Stellungnahme ergänzt. Anlage 1 Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest – 17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: die ehemalige Nutzung als DB -Ausbesserungswerk sind saniert. Der Abschlussbericht wurde vorgelegt und geprüft. Die Untersuchung, Bewertung und Sanierung der oberflächennahen Auffüllungen bezüg- lich des Wirkungspfads Boden-Mensch nach der BBodSchV findet zurzeit statt und ist noch nicht abgeschlossen. Von dem Nachbargrundstück des ehemaligen Gaswerks in der Frank- furter Straße 100 ist eine massive Verunreinigung mit gaswerkstypi- schen Schadstoffen (vor allem BTEX und PAK) auf das Knell-Gelände erfolgt. Dies betrifft zum einen die zwei wiederverfüllten Aushubgru- ben, in denen im tieferen Bereich schädliche Bodenveränderungen verblieben sind und eine Sickerwassersperre eingebracht wurde und zum anderen eine massive Grundwasserbelastung mit Benzol, die sich von Ost nach West über die gesamte Breite des Geltungsbe- reichs des Bebauungsplans und weit darüber hinaus erstreckt. Es ist eine Grundwassersanierung erforderlich, die den Großteil des Gel- tungsbereichs des Bebauungsplans umfassen wird. Von der Stadt Darmstadt, als Sanierungsverantwortliche für die Gaswerkssanierung, wurde im November 2010 ein Sanierungskonzept vorgelegt, das in Kürze für verbindlich erklärt wird. Die künftige Bebauung darf die erforderliche Sanierungsmaßnahme nicht behindern oder beeinträchtigen. Im Bebauungsplan wird nicht deutlich, dass umfangreiche Grund- wassersanierungsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungs- plans erforderlich sind und durchgeführt werden müssen. Die im Bebauungsplan geforderte Versickerung von Niederschlags- wasser ist kritisch zu bewerten und kann nur im konkreten Einzelfall von Baumaßnahmen entschieden werden. Unter Punkt 10.2 sind im Bebauungsplan die von mir zu formulierenden Bedingungen bereits Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die textlichen Festsetzungen werden unter Ziffer V. 4 ergänzt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die textlichen Festsetzungen werden unter Ziffer IV. ergänzt. Die Begründung wird im Kapitel 9 entsprechend der Stellungnahme ergänzt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest – 17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: aufgeführt. Im Bebauungsplan, der Begründung und dem Umweltbericht sind Ausführungen zu der Altlastensituation enthalten, die die heute be- kannte Altlastensituation nicht gänzlich wiedergeben. Im Umweltbe- richt wird unter Punkt 19.2 und 19.3 in der Spalte 2 ausgeführt, dass von den tieferen schädlichen Bodenveränderungen keine Auswirkun- gen ausgehen. Das ist nicht zutreffend, denn von den tieferen schäd- lichen Bodenveränderungen im Bereich der beiden ehemaligen Aus- hubgruben geht eine massive Grundwasserbelastung aus. In Punkt 19.3 ist in Spalte 3 nicht nur das Grundwassermonitoring an- zugeben, sondern die Durchführung einer umfangreichen Grundwas- sersanierungsmaßnahme. Im Bebauungsplan sind unter IV. Kennzeichnung (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) 1. Altlasten Ausführungen zu der Altlastensituation enthal- ten. Um dem tatsächlichen Sachstand gerecht zu werden, wird emp- fohlen, die beiden letzten Absätze wie folgt zu ergänzen bzw. zu än- dern. „Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich eine Grundwas- serverunreinigung, aufgrund derer umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.“ „Bei Baugenehmigungsverfahren und Baumaßnahmen im Geltungsbe- reich des Bebauungsplans ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abtei- lung Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat IV/Da 41.5 Bodenschutz im Vorhinein zu beteiligen.“ Aus bodenschutzfachlicher Sicht kann dem Bebauungsplan nur zuge- stimmt werden, wenn folgende Auflagen und Bedingungen aufge- nommen werden: Der Anregung wird entsprochen. Die Begründung wird im Umweltbericht in den Kapiteln 19.2 und 19.3 entsprechend der Stellungnahme ergänzt. Der Anregung wird entsprochen. Die textlichen Festsetzungen werden unter Ziffer IV. entsprechend der Stellungnahme geändert. Der Anregung wird entsprochen. Die textlichen Festsetzungen werden um eine Ziffer V. 4 mit den aufge- führten Auflagen ergänzt. Die Begründung wird um die in der Stellungnahme aufgeführten Aufla- Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest – 17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1. Eine Bebauung darf die gep lante Grundwassersanierung nicht behindern oder beeinträchtigen. 2. Die vorhandenen (und bereits geplanten) Grundwassermessstel- len sind im Bebauungsplan einzuzeichnen. 3. Die Grundwassermessstellen im Plangeltungsbereich sind zu erhalten und bei Baumaßnahmen vor Beschädigung zu schüt- zen. 4. Die Bewertung der oberflächennahen Auffüllung bzgl. des Pfads Boden-Mensch und erforderliche Sanierungsmaßnahmen sind vor einer Bebauung abzuschließen oder aber mit dieser zu koor- dinieren. Die geplante Bebauung darf jedoch nicht die zur Fest- stellung des Sachverhalts oder zur Sanierung notwendigen Maß- nahmen behindern. 5. Bei Baugenehmigungsverfahren im Geltungsbereich des Bebau- ungsplans ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) zu beteiligen. 6. Durch die Baumaßnahmen dürfen die vorhandenen Sickerwas- sersperren im Bereich der ehemaligen Aushubgruben (Flurstücke 204/2 und 204/3) nicht beschädigt werden. 7. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aufgrund der vorliegenden Grundwasserverunreinigung kritisch zu bewerten. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist nur zulässig, wenn Folgendes nachgewiesen wird: - Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung vor oder gen und Bedingungen ergänzt. Der Anregung wird entsprochen. Die Planfassung des Bebauungsplanes wird um die Grundwassermess- stellen ergänzt. Die textlichen Festsetzungen werden um eine Ziffer I. 10.3 ergänzt. Die textliche Festsetzung wird unter Ziffer IV. ergänzt. Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest – 17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: die Auffüllung en tspricht nachgewiese n der LAGA - Zuordnungsklasse Z0. - Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mobili- siert. - Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtigung der er- forderlichen Grundwassersanierung. (Diese Auflage ist bereits unter 10.2 im Bebauungsplan enthalten.) 8. Aushubmaßnahmen sind durch einen Fachgutachter zu beglei- ten, der auf die fachgerechte Trennung der Aushubmassen und organoleptische Auffälligkeiten zu achten hat. Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat Bo- denschutz (IV/Da 41.5) umgehend zu benachrichtigen. 9. Bei tiefen Erdbaumaßnahmen ist der Aushub organoleptisch anzusprechen und bei Verdacht auf Belastungen analytisch zu untersuchen. 10. Sollten Wasserhaltungen erforderlich werden, so ist das abge- pumpte Wasser auf die standortspezifischen Parameter zu un- tersuchen und bei Verunreinigung entsprechend zu reinigen. Auch bei Antreffen von Schichtenwasser ist dieses vor der Ablei- tung analytisch auf Verunreinigungen hin zu untersuchen und bei Bedarf zu reinigen. 11. Gründungsmaßnahmen sind erschütterungsarm auszuführen, um eine Mobilisierung von Schadstoffen ins Grundwasser zu mi- nimieren. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) Soweit an den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan betref- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest – 17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 6 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: fend die Regelungen zur Oberflächenbefestigung (I. 10.1) und Ni e- derschlagswasserversickerung (I. 10.2) sowie zur Schaffung von An- lage zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser (III.) keine bzgl. den Belangen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes ne- gativen Änderungen vorgenommen werden, bestehen von hier keine Bedenken gegen die vorgelegten Planungen. Hinweis: Der in der Begründung zum Bebauungsplan auf S. 13 unter Nr. 8.4 in Bezug genommene § 42 Abs. 3 HWG ist nicht mehr zutref- fend. Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz Im Hinblick auf die Altlastenproblematik wird die Niederschlagswas- serversickerung aus fachlicher Sicht als sehr kritisch eingestuft. Auf- grund der Komplexität der Probleme sollte deshalb im vorliegenden Fall auf die Versickerung von Wasser verzichtet werden, wobei hier die Stellungnahmen des Dezernates Bodenschutz wesentlich ist. Immissionsschutz Das von der Stadt Darmstadt beplante Gebiet liegt mit seinem nörd- lichen Teil innerhalb des Achtungsabstandes, der im Gutachten des TÜV Nord von 2006 ermittelt und später in einem Vertrag zwischen der Stadt Darmstadt, der Merck KGaA und dem Regierungspräsidium Darmstadt festgelegt wurde. Die kürzeste Entfernung zwischen dem beplanten Gebiet und dem Werksgelände der Merck KGaA beträgt ca. 650 m. Wird die Planung entsprechend Punkt 7.3 der Begründung zum Ent- wurf ausgeführt, d. h. unter Verzicht auf eine öffentliche Nutzung, bestehen bezüglich des § 50 BImSchG aus Sicht des Immissions- schutzes auch für den Teil des beplanten Gebiets, der sich innerhalb des Achtungsabstands befindet, keine Bedenken. Voraussetzung ist Die Begründung wird in Kapitel 8.4 geändert. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. An der Versickerung wird unter den vom Dezernat Bodenschutz formu- lierten Auflagen und Bedingungen festgehalten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest – 17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: jedoch, dass wie geplant, nur solche baulichen Nutzungen zulässig sind, für die ein nur untergeordneter Publikumsverkehr zu unterstel- len ist. Nicht zulässig sind in diesem Teil der Fläche daher Nutzun- gen mit nicht ausschließlich untergeordnetem Publikumsverkehr, hierzu zählen z. B. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund- heitliche und sportliche Zwecke sowie öffentliche Betriebe, Einkaufs- zentren, großflächiger Einzelhandel, Supermärkte, Hotels, Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude. Verwaltungsgebäude sind gemäß des Leitfadens KAS-18 der Kom- mission für Anlagensicherheit „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürfti- gen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung des § 50 BImSchG“ dann nicht zulässig, wenn diese nicht nur gelegentlich Besucher (z. B. Gesprächspartner) empfangen, die der Obhut der zu besuchenden Person in der Weise zuzuordnen sind, dass sie von die- ser Person im Alarmierungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens angehalten werden können. Auf die Zulässigkeit von Betriebswohnungen sollte verzichtet werden. Wohnnutzung über den Kreis der Betriebsangehörigen hinaus ist nicht zulässig. Für die Fläche des beplanten Gebiets, die sich außerhalb der Ach- tungsgrenze befindet, bestehen aus Sicht des § 50 BImSchG gegen- über der vorgelegten Planung keine Bedenken. Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird ausgeführt, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegs- Der Anregung wird entsprochen. Die textlichen Festsetzungen werden unter Ziffer I. 2 wie folgt ergänzt (Ergänzungen kursiv ) Zulässig sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Publikumsverkehr, wenn nur gelegentlich Besucher (z. B. Gesprächspartner) empfangen wer- den, die der Obhut der zu besuchenden Person in der Weise zuzuordnen sind, dass sie von dieser Person im Alarmierungsfall hinsichtlich ihres rich- tigen Verhaltens angehalten werden können. Der Anregung ist bereits entsprochen. Die gemäß § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausge- schlossen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis unter Ziffer V. 7 zur möglichen Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest – 17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 8 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: luftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Son- dieren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Be- ginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grundstücksflächen erforder- lich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllun- gen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushub- arbeiten mit einer Flächensondierung begleitet werden. Zur eigenen Sicherheit sollte vom beauftragten Dienstleister beschei- nigt werden, dass die Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neu- esten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen doku- mentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektionsverfahren an- zugeben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Bei der Beauftragung des Dienstleisters wird darum gebeten, auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flä- Kampfmittelbelastung und -räumung aufgenommen. Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest – 17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 9 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: chen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Es wird nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei gebeten. Das Datenmodul KMIS-R kann kosten- los von der nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdiens- tes heruntergeladen werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefah- renabwehr, KMRD) Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwi- schenlagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/ Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentü- mer/Eigentümerin, Investor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist immer das Aktenzeichen I 18 KMRD – 6b 06/05- DA 738-2011 an- zugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. Eine Kopie des Auftrages ist dem Regierungspräsidium Darmstadt zur Kenntnisnahme zuzusenden. Den Abtransport -ggf. auch die Entschärfung- und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen - Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest – 17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 10 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.3 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Technische Infrastruktur Niederlassung Mitte, Eschollbrücker Straße 12, 64283 Darmstadt Schreiben vom 07.03.2011): Im Gehwegbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG, die vor Beginn der Tiefbauarbeiten zu schüt- zen, aufzunehmen oder umzulegen sind. Bei Aufgrabungen ist darauf zu achten, dass Beschädigungen hieran vermieden werden. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauaus- führenden über die vorhandenen Anlagen bei der TI NL Mitte, PTI 12, Eschollbrücker Str. 12, 64307 Darmstadt, über die Lage informieren, und die Kabelschutzanweisung beachten. Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass die Bäume in mindestens 2,5 m Entfernungen von den Anlagen der Deutschen Telekom AG gepflanzt werden. Sollte dieser Abstand unterschritten werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Baumwurzeln von den Telekommunikationsanlagen fernzuhalten. Die Kosten der Schutzmaßnahme sind vom Veranlasser zu tragen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Hinweise zu Leitungsschutzmaßnahmen wurden bereits unter Ziffer V. 6 in den Bebauungsplan aufgenommen. 1.4 DADINA, Europaplatz 1, 64293 Darmstadt (Schreiben vom 08.03.2011): Das geplante Gewerbegebiet an der Sensfelder Straße wird nicht di- rekt von den ÖPNV-Linien tangiert. Die nächst gelegenen Haltestellen sind die Bushaltestelle „Darmstadt Otto-Röhm-Straße“ (Buslinie R) und die Straßenbahnhaltestelle „Darmstadt Rhönring“ (Straßenbahn- linien 4, 5, 6, 7, 8). Eine direkte Anbindung des Gewerbegebietes ist bezogen auf die mögliche Nachfrage und die Betriebskosten wirt- schaftlich nicht darstellbar. Für eine gute Erreichbarkeit des Gewerbegebietes mit dem ÖPNV ist ein möglichst direkter Zugang zur Haltestelle „Darmstadt Rhönring“ anzustreben, da diese Haltestelle im dichten Takt bedient wird. Es Der Anregung wird nicht entsprochen. Durch das Plangebiet ist eine direkte Fuß- und Radwegverbindung zwischen dem Sensfelderweg und der Haltestelle „Otto-Röhm-Straße“ nicht möglich, da ein Weg durch das private Grundstück der HSE AG nicht hergestellt werden kann. Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest – 17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 11 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: wird vorgeschlagen, dass eine möglichst direkte Fußweg- und Rad- wegverbindung zwischen der Sensfelder Straße und dieser Haltestelle realisiert wird. 1.5 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin (Schreiben vom 23.03.2011): Durch die beabsichtigte Planung von möglichen Bauwerken mit Bau- höhen über 20 m könnte der Betrieb von Richtfunkstrecken beein- flusst werden. Weiterhin wird noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht: Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Be- bauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommuni- kationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzufüh- ren. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteili- gung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange" war. Es müssen jedoch nicht alle Betrei- ber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Es wird jedoch empfohlen, die in Darmstadt bereits tätigen Betreiber öffentli- cher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest – 17.08.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.6 Bundesnetzagentur, Außenstelle Eschborn DLZ8, Auf der Ludwigs- höhe 204, 64285 Darmstadt (Schreiben vom 31.03.2011): Sollten im Planungsgebiet zukünftig neue ortsfeste Funkanlagen (Richtfunk, Mobilfunk, Rundfunk usw.) errichtet werden, besteht die Möglichkeit einer elektromagnetischen Störung der empfindlichen Empfangs- und Messeinrichtungen (die hiervor gesetzlich geschützt sind). Bei Bauwerken mit mehr als 20 m Höhe wird eine Beeinflussung mit vorhandenen oder bereits in Planung befindlichen Richtfunkstrecken von der zuständigen Dienststelle der BNetzA in Berlin geprüft. (Vgl. Stellungnahme zu 1.5). Dies ist für das vorliegende Planungsgebiet nicht der Fall. Sollten Kenntnisse von der Planung/Errichtung ortsfester Sendefunk- anlagen oder Bauwerkshöhen mit mehr als 20 m Höhe vorliegen, wird um frühzeitige Information gebeten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung mit der Bundesnetzagentur wird rechtzeitig erfolgen. 1.7 Fünf Naturschutzverbände, gemeinsam vertreten durch Herrn Kon- rad Heinrich Leißler, Wingertstraße 36, 64380 Roßdorf (Schreiben vom 23.03.2011): Die Planung schreibt für Grün einen Mindestflächenanteil von 20 % vor. Dies ist im Sinne der Verbände. Es wird erwartet, dass die De- tailplanung den genannten Anteil den Einzelvorhaben ausgewogen zuordnen wird (Festsetzung Tabelle S. 29, 19.5). Zu befürworten sind besonders die großkronigen Bäume. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die festgesetzte Begrünung ist bei der Ausführungsplanung umzuset- zen.
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt Teilbereich Südwest – Mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anla- gen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) 17.08.2011 Bearbeitung: Dipl.-Ing. Ulf Begher Dipl.-Ing. Christiane Winter Dipl.-Ing. Wolfgang Schulz PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT Begher - Begher - Lenz - Raabe Stadtplaner und Architekten Alicenstraße 23 64293 Darmstadt Tel.: (0 61 51) 99 50-0 Fax: (0 61 51) 99 50 22 mail@planungsgruppeDA.de www.planungsgruppeDA.de Inhalt Seite 2 INHALT TEIL A - BEGRÜNDUNG 1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung .............................................................. ........ 6 2. Rechtsgrundlagen................................... ................................................... ..................... 6 3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ............................................ 7 4. Planungsrechtliche Situation....................... ................................................... ............... 7 4.1 Regionalplan Südhessen 2000 und Regionalplan Südhessen 2010 (Vorlage zur Genehmigung) .......................................................................................... ........................ 7 4.2 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan ................................................................. .......... 8 4.3 Bebauungsplan ......................................................................................... ........................ 8 5. Schutzausweisungen................................. ................................................... .................. 8 6. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand................................................. 8 7. Immissionsschutz................................... ................................................... ..................... 8 7.1 Lärmimmissionen.................................... ................................................... ....................... 8 7.1.1 Lärmkartierung für den Straßenverkehr ................................................................. ........... 8 7.1.2 Gewerbelärm ........................................ ................................................... ......................... 9 7.1.3 Schallschutzmaßnahmen ................................................................................. ............... 11 7.2 Luftimmissionen ....................................................................................... ....................... 11 7.3 Unfallrisiko durch Emissionen ......................................................................... ................ 11 8. Wasserwirtschaftliche Belange ......................................................................... .......... 12 8.1 Wasserversorgung................................... ................................................... .................... 12 8.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz ........................... 13 8.3 Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“.................................................... 1 3 8.4 Sparmaßnahmen ...................................... ................................................... ................... 13 8.5 Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschlagswasser......................................... 13 8.6 Abwasser .............................................................................................. .......................... 13 8.7 Oberirdische Gewässer.............................. ................................................... .................. 14 9. Altlasten.......................................... ................................................... ............................ 14 10. Kampfmittel ........................................................................................... ........................ 15 11. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale .................................................... 16 11.1 Relief und Boden................................... ................................................... ....................... 16 11.2 Hydrogeologie und Grundwasser ......................................................................... ........... 16 11.3 Klima und Luft ........................................................................................ ......................... 17 11.4 Landschaft, Freizeit und Erholung.................. ................................................... .............. 17 11.5 Vegetation und Fauna............................... ................................................... ................... 17 12. Städtebauliches Konzept............................ ................................................... ............... 18 Inhalt Seite 3 13. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan................................ 19 13.1 Art der baulichen Nutzung.......................... ................................................... .................. 19 13.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. ............... 19 13.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ........................................................... . 19 13.4 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen................................................................. ........ 20 13.5 Verkehrsflächen ....................................................................................... ....................... 20 13.6 Private Grünflächen ................................................................................... ..................... 20 13.7 Öffentliche Grünflächen ............................ ................................................... ................... 20 13.8 Fassadenbegrünung ..................................................................................... .................. 21 13.9 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ......................................... ................................................... .......................... 21 13.9.1 Oberflächengestaltung ................................................................................. ................... 21 13.9.2 Niederschlagswasserversickerung ....................................................................... ........... 21 13.9.3 Grundwassermessstellen ................................................................................ ................ 21 13.10 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes.................... 21 13.11 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................................... ........ 22 13.11.1 Werbeanlagen....................................... ................................................... ....................... 22 13.11.2 Einfriedungen...................................... ................................................... ......................... 22 14. Kennzeichnung von Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)............................................. 22 15. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser ................................ ................................................... ................ 22 16. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung .................................................................. ...... 22 17. Planungsstatistik ..................................................................................... ..................... 23 TEIL B - UMWELTBERICHT 18. Umweltbericht ......................................................................................... ...................... 25 18.1 Beschreibung der Planung .............................................................................. ................ 25 18.2 Angaben zum Standort ............................... ................................................... ................. 25 18.3 Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes ...................................................... ... 25 18.4 Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplanes (Kurzdarstellung).................... 25 18.5 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden ....................... 26 18.6 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planungen sowie deren Berücksichtigung ... 26 18.6.1 Fachgesetze ........................................ ................................................... ........................ 26 18.6.2 Fachplanungen ......................................................................................... ...................... 27 19. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes, Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei der Durchführung der Planung............................................ ................................................... ........................... 27 19.1 Schutzgut Mensch................................... ................................................... ..................... 28 19.2 Schutzgut Boden.................................... ................................................... ...................... 28 19.3 Schutzgut Wasser................................... ................................................... ..................... 29 Inhalt Seite 4 19.4 Schutzgut Klima und Luft .............................................................................. .................. 30 19.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt................................................... ...... 31 19.6 Schutzgut Landschaft............................... ................................................... .................... 31 19.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................... ............. 32 20. Alternativenprüfung ................................................................................... ................... 32 21. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeiten bei der Ermittlung ............... 32 22. Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)............................................... 32 23. Allgemein verständliche Zusammenfassung.............................................................. 3 3 ABBILDUNGEN Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes (unmaßstäblich) ................................................... 7 Abb. 2: Lärmkartierung Darmstadt 2007 (Straße über 24 Stunden)........................................ ........ 9 Abb. 3: Lageplan des Schallausbreitungsmodells u.a. mit den Immissionsorten (Müller-BBM GmbH, München, 09.12.2008) ............................................................................ ............ 10 Abb. 4: Bestandsplan (Zustand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses von 2003) .............. 18 Inhalt Seite 5 Teil A Begründung Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 6 1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung Ziel und Zweck der Planung ist es, für das Plangebi et nach der erfolgten Auflassung des Eisenbahnausbesserungswerkes Darmstadt eine der stä dtischen Lage und dem Entwick- lungspotenzial des Gebietes angemessene städtebauliche Neuordnung einzuleiten. Für das Gebiet des ehemaligen Eisenbahnausbesserung swerkes zwischen Sensfelder- weg, Carl-Schenck-Ring, Frankfurter Straße, Kasinos traße und Pallaswiesenstraße wur- de am 28.05.2002 ein Aufstellungsbeschluss zum Beba uungsplan N 58 gefasst. Der Gel- tungsbereich des Bebauungsplans wurde durch einen n euen Aufstellungs- und Darle- gungsbeschluss vom 30.09.2003 geändert. Dabei wurde die Südspitze des Geltungsbe- reichs abgetrennt und in einem gesonderten Verfahre n weiterbetrieben (Bebauungsplan N 60). Auf der Grundlage eines städtebaulichen Rahm enplanes wurde die Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durchgeführt. In einer weiteren Änderung des Aufstellungsbeschlus ses vom 16.12.2004 wurde der ver- bliebene Geltungsbereich erneut in zwei Teilbereich e (Süd N 58.1 und Nord N 58.2) auf- geteilt um den unterschiedlichen Zwecken der künfti gen Nutzung und deren zeitlich un- terschiedlicher Realisierung Rechnung zu tragen. Durch die zeitliche Entwicklung wurde eine weitere Untergliederung in jetzt 4 Teilbereiche erforderlich. Für den Teilbereich Nord-West wurde d er Bebauungsplan N 58.1 (Eigenbe- trieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt EAD) und für das HSE- Gasturbinenkraftwerk der Bebauungsplan N 75 aufgest ellt. Der nordöstliche Teilbereich ist noch unbeplant. Durch den Bebauungsplan N 58.3, der den südwestlich en Teil überplant, soll nun eine gewerbliche Nutzung in Ergänzung zum westlich angre nzenden Bebauungsplan N 6.5 „Otto-Röhm-Straße“ ermöglicht werden. Ziel des Bebauungsplanes ist es zum einen Ge- werbegrundstücke mit flexiblen Nutzungsmöglichkeite n zu schaffen und zum anderen Mindestqualitäten zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und des Stadtbildes vor- zugeben. Da der Sensfelderweg zu einem wichtigen Erschließun gselement mit Verteilerfunktion für das Plangebiet und die angrenzenden Gewerbegebiete ausgebaut werden soll, soll der Randbereich des Plangebietes zum öffentlichen Raum hin durch zusammenhängende Zonen von privaten und öffentlichen Grünbereichen e ingefasst und ein Grünzug und eine neue Fuß- und Radwegeverbindung hergestellt werden. Um diese Ziele umsetzen zu können und um die geplan ten Nutzungen planungsrechtlich zu ermöglichen, ist für den Bereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 2. Rechtsgrundlagen − Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletz t geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) − Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466) − Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) − Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46) − Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i. d. F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233) − Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt ge- ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) − Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542) − Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetzt (HAGBNatSchG) i. d. F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 7 − Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletz t geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBL. I, S. 1163) − Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584) − Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I, S. 3830), zuletzt geändert am 21.07.2011 (BGBl. I, S. 1475) − Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.05.2011 (BGBl. I, S. 892) − Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I, S. 241) 3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Kernsta dt und umfasst in der Gemarkung Darmstadt in der Flur 14, die Flurstücke 186 tlw., 198 tlw., 199 tlw., 204/1, 204/3 tlw., 204/6, 204/7 tlw., 204/8, 204/9, 204/10 tlw. Die Fläche des Plangebietes beträgt ca. 3,8 ha. Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes (unmaßstäblich) 4. Planungsrechtliche Situation 4.1 Regionalplan Südhessen 2000 und Regionalplan Sü dhessen 2010 (Vorlage zur Ge- nehmigung) Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04), ist das Plangebiet als „Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt. Im Regionalplan Südhessen 2010 (Vorlage zur Genehmi gung) ist das Plangebiet als Vor- ranggebiet „Industrie und Gewerbe, Planung“ dargestellt. Der Bebauungsplan N 58.3 ist an die Ziele der Raumo rdnung angepasst, entspricht also dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 8 4.2 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungspla n der Wissenschaftsstadt Darm- stadt weist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ aus. Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit ge- währleistet. Der Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (September 2004) sieht für das Plangebiet die „Verbesserung von Grün auf Bauflächen“ vor. Zudem i st entlang des Sensfelderweges die Anlage einer Grünverbindung/eines Grünzuges dargestellt. 4.3 Bebauungsplan Für das Plangebiet liegt bisher kein Bebauungsplan vor. 5. Schutzausweisungen Landschaftsschutz und Naturschutz Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebi ete werden von der Planung nicht tangiert. Baumschutzsatzung In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine B aumschutzsatzung geschützt. Geschützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäumen einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 6. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Besta nd Bei dem Gebiet handelt es sich um das Gelände des e hemaligen Eisenbahnausbesse- rungswerkes Darmstadt. Das Gelände liegt derzeit als leergeräumte Fläche brach. Die Erschließung des Gebietes erfolgt, ausgehend vo m Carl-Schenck-Ring und der Otto- Röhm-Straße, über den Sensfelderweg bzw. ausgehend von der Pallaswiesenstraße über den Sensfelderweg. Im Norden grenzen das Gelände des Eigenbetriebes Ab fallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) und unmittelbar östlich d as Grundstück des geplanten Gas- turbinenkraftwerk der HSE AG an. Außerhalb des Plangebietes befinden sich im Westen das Müllheizkraftwerk und gewerb- liche Bauflächen sowie im Osten das Gelände der HSE AG. 7. Immissionsschutz 7.1 Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrsemissionen des Carl-Schenck-Ringes am Nord- rand und der Frankfurter Straße im Osten belastet. Mit gewerblichen Lärmimmissionen ist insbesondere durch die unmittelbar angrenzenden Nutzungen EAD und HSE-Gasturbinenkraftwerk zu rechnen. 7.1.1 Lärmkartierung für den Straßenverkehr Für das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstad t liegt eine Lärmkartierung des Vermessungsamtes Darmstadt für den Straßenverkehr v om Juni 2007 vor. Diese enthält auch Ergebnisse für den Planbereich. In der Lärmkartierung wurden zum einen die Durchsch nittswerte für 24 Stunden aufgrund der 16. BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“ ermi ttelt, zum anderen wurden die Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 9 Nachtwerte von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr berechnet. Ta gwerte von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr liegen nicht vor. Durchschnittswerte für 24 Stunden Die Lärmkartierung stellt für den Bereich bis zu ei ner Tiefe von ca. 100 m gemessen vom Fahrbahnrand der Frankfurter Straße einen Lärmpegel über 24 Stunden zwischen 60 und 65 dB(A) dar. Ab dieser Entfernung liegt der Lärmpe gel über 24 Stunden zwischen 55 und 60 dB(A). Unter Berücksichtigung der schalltechnischen Orient ierungswerte der DIN 18005 für Ge- werbegebiete von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) ergibt sich, dass im Planbereich die Orientierungswerte insgesamt eingehalten werden. Abb. 2: Lärmkartierung Darmstadt 2007 (Straße über 24 Stunden) Nachtwerte von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Die Lärmkartierung für die Nachtwerte stellt im Plangebiet Lärmpegel unter 55 dB(A) dar. Unter Berücksichtigung der schalltechnischen Orient ierungswerte der DIN 18005 ergibt sich, dass die Orientierungswerte für die Nacht ebenfalls eingehalten werden. 7.1.2 Gewerbelärm EAD Mit Lärmimmissionen durch den EAD ist insbesondere durch den Anlieferungsverkehr und die Nutzung der Annahmestellen für Abfälle, Abf allumladung und -sortierung zu rechnen. So sind gemäß der Ziffer 7.4 der TA-Lärm F ahrzeuggeräusche auf dem Be- triebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, d ie in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen. Gutachterliche Aussagen zu den gewerblichen Lärmimmissionen liegen nicht vor, es kön- nen jedoch folgende Aussagen getroffen werden. Gewerbliche Geräuschimmissionen wirken insbesondere auf die benachbarten Grundstü- cke (Gewerbeflächen) ein. Da durch die Nutzung des EAD die Lärmwerte für ein Gewer- begebiet eingehalten werden müssen, ist mit Lärmbee inträchtigungen im Plangebiet nicht zu rechnen. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 10 HSE-Gasturbinenkraftwerk Zur Ermittlung der Lärmemissionen des HSE-Gasturbin enkraftwerkes wurde eine „Ge- räuschimmissionsprognose nach TA-Lärm als Bestandte il der UVU (Müller-BBM GmbH, München, 09.12.2008) durchgeführt. Ausgehend von den aktuellen Planungsunterlagen und den vorhandenen technischen Daten der wesentlichen Schallquellen sowie unter Be rücksichtigung von Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderun g wurden im Rahmen einer de- taillierten Geräuschimmissionsprognose nach der TA Lärm in Verbindung mit der Norm E DIN ISO 9613-2 die zu erwartenden Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissi- onsorten berechnet. Für diese Geräuschimmissionspro gnose wurden in Abstimmung mit dem RP Darmstadt neun Immissionsorte zur Beurteilung festgelegt. Für das Plangebiet relevant sind die Immissionsorte IO 1 und IO 5. Für den IO 1 wurden Beurteilungspegel tags/nachts von je 48 dB(A) und f ür den IO 5 von je 39 dB(A) berech- net. Als Ergebnis der Berechnungen ist festzustellen, da ss die vom geplanten Gasturbinen- kraftwerk zu erwartenden Beurteilungspegel (tags/na chts 65/50 dB(A) an den zu betrach- tenden Immissionsorten in der Nachtzeit um mindeste ns 2 dB(A) und in der Tagzeit min- destens 12 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm liegen. Abb. 3: Lageplan des Schallausbreitungsmodells u.a. mit den Immissionsorten (Müller-BBM GmbH, München, 09.12.2008) Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 11 7.1.3 Schallschutzmaßnahmen Da im Plangebiet auch Büros und sonstige Nutzungen mit Aufenthaltsräumen zugelassen werden, werden im Bebauungsplan Festsetzungen über passive Schallschutzmaßnah- men aufgenommen. So ist zum Schutz von Aufenthaltsr äumen gegen Außenlärm nach- zuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalld ämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5, Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 (Schallschut z im Hochbau – Anforderungen und Nachweise, Ausgabe 1989) erfüllt werden. 7.2 Luftimmissionen Nördlich des Carl-Schenck-Ringes befindet sich auf dem Grundstück Philipp-Reis-Weg 7 eine Tierkörpersammelstelle. Hierbei handelt es sic h um eine Tierkörpersammelstelle nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und eine Samm elstelle für Fette und Knochen. Darüber hinaus werden tierische Nebenprodukte gesam melt und teilweise verkauft. Trotz strikter Einhaltung aller behördlichen und gesetzli chen Vorgaben ist diese Tätigkeit mit nicht zu vermeidenden Geruchsbelästigungen für die Umgebung verbunden. Zur Beurteilung der Geruchsbelästigungen liegt eine gutachterliche Stellungnahme von RWTÜV Systems GmbH vom Mai 2004 vor. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Tierkörpersammelstelle verursachten Geruchsimmi ssionen keine Beeinträchtigung des gesamten Bereiches des ehemaligen Eisenbahnausb esserungswerkes darstellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt zudem ca. 350 m entfernt von der Tier- körpersammelstelle. 7.3 Unfallrisiko durch Emissionen Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind Unfa llgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die R ichtlinien 2003/105/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 200 3 zur Beherrschung der Gefah- ren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umset- zung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSc hG) zu berücksichtigen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, d ie für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass s chädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 N r. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Be- triebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige sch utzbedürftige Gebiete, insbeson- dere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrs wege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Ge- biete und öffentlich genutzte Gebäude, soweit wie m öglich vermieden werden. Dabei sind alle möglichen, im Bundesimmissionsschutzgesetz gen annten Immissionen, wie Luftver- unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, W ärme, Strahlen und ähnliche Um- welteinwirkungen zu berücksichtigen. Dies ist durch eine Abstufung zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung und ausreichender Abständ e zwischen sich gegenseitig beein- trächtigenden Bauflächen oder, wenn das nicht mögli ch ist, durch Festsetzung von Er- satzmaßnahmen zu erreichen. Störfallbetriebe im Umfeld des Plangebietes Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksicht igende Störfallanlagen nach dem BImSchG und der 12. Verordnung zum Bundesimmissions schutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsg elände der Fa. Merck nördlich des Plangebietes. Der Rand des Betriebsgeländes der Fa. Merck liegt ca. 700 m vom Plan- gebiet entfernt. Auf Grundlage des Gutachtens des T ÜV Nord vom Juni 2006 wurde für den Betriebsbereich der Fa. Merck der zu beachtende Achtungsabstand ermittelt. Das Plangebiet liegt im nördlichen Teil innerhalb dieses Achtungsabstandes. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 12 Schutzbedürftigkeit des geplanten Gewerbegebietes Gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes innerha lb eines Achtungsabstandes einer Störfallanlage bestehen im Allgemeinen keine Bedenk en, wenn in dem Gebiet keine schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der Seveso-II- Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG zulässig sind und wenn in den zugelassenen Nutzunge n nur mit untergeordnetem Publi- kumsverkehr zu rechnen ist. Das Plangebiet ist als Gewerbegebiet nach § 8 BauNV O festgesetzt. Zulässig sind ge- mäß § 8 Abs. 2 BauNVO: - Gewerbebetriebe aller Art, - Lagerhäuser und öffentliche Betriebe, - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Zulässig sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Pub likumsverkehr, wenn nur gelegent- lich Besucher (z.B. Gesprächspartner) empfangen wer den, die der Obhut der zu besu- chenden Person in der Weise zuzuordnen sind, dass s ie von dieser Person im Alarmie- rungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens angehalten werden können. Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO: - Einzelhandelsbetriebe, - gewerbliche Parkplätze und Parkhäuser, - Lagerplätze als selbständige Anlagen, - Gewerbebetriebe sowie Nutzungen, die der gewerblic hen sexuellen Betätigung bzw. Schaustellung dienen, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, so ziale und gesundheitliche Zwecke, - Tankstellen, mit Ausnahme von Tankanlagen für betr iebliche Zwecke, - Vergnügungsstätten. Aus dem Katalog der zulässigen Nutzungen lässt sich herleiten, dass keine schutzwürdi- ge Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG zulässig sind bzw. öffentlich genutzte Gebäude und Nutzungen mit hohem Publikumsverkehr darstel- len. 8. Wasserwirtschaftliche Belange 8.1 Wasserversorgung Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Lösch wasser erfolgt durch die HSE (HEAG Südhessische Energie AG). Für die Bebauung ist eine Löschwasserversorgung von 1.600 l/min entsprechend dem Arbeitsblatt DVGW 405 notwendig. Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtli ch (Wasserwerk und Rohrnetz) durch die bestehenden Wasserversorgungsanlagen gewährleistet. Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasser rechtliche Genehmigungen abge- deckt und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. Wasserqualität Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anfor- derungen der Trinkwasserverordnung (TWVO). Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 13 8.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessisch en Wassergesetz Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicheru ngsgebiet nach dem Hessischen Wassergesetz. 8.3 Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Rie d“ Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Gru ndwasserbewirtschaftungsplanes „Hessisches Ried“ (StAnz für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704). Dieser ist als Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der wasserwirtschaftli- chen Fachplanung zur raumübergreifenden Steuerung w asserrechtlicher Entscheidun- gen. Er ist die Grundlage einer ökologisch orientie rten Grundwasserbewirtschaftung und bildet damit die Voraussetzung für eine langfristig gesicherte Wasserversorgung im Bal- lungsraum Rhein-Main. Im Rahmen der Umsetzung dieser wasserwirtschaftlich en Fachplanung sind teilweise großflächige Grundwasserspiegelanhebungen beabsicht igt, die im Rahmen einer künf- tigen Bebauung zu beachten sind. Für den Planungsbereich wurden von dem Wasserversor gungsunternehmen Bemes- sungsgrundwasserstände erarbeitet und der Stadt Dar mstadt zur Verfügung gestellt. Die- se Bemessungsgrundwasserstände sind im Rahmen der P lanung zu berücksichtigen, um Vernässungsschäden zu vermeiden. 8.4 Sparmaßnahmen Als vorgesehene Sparmaßnahme wird eine Versickerung des Niederschlagswassers und die Nutzung als Brauchwasser durch eine „Satzung zu r Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ auf grund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt. 8.5 Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschl agswasser Regelungen zum Maß der Bodenversiegelung und zur Ve rsickerung von Niederschlags- wasser sind in den textlichen Festsetzungen wie folgt enthalten: „Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, so weit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Bela nge nicht entgegen stehen, als teil- versiegelte Flächen anzulegen. LKW-Stellplätze sowie sonstige Flächen, auf denen b etriebsbedingte Verschmutzungen auftreten, die die Grundwasserqualität beeinträchti gen könnten, sind mit einem wasser- undurchlässigen Belag zu versehen. Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, a uf den Baugrundstücken versickert werden. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist nur z ulässig, wenn Folgendes nachge- wiesen wird: − Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung vor oder die Auffüllung entspricht nachgewiesen der LAGA-Zuordnungsklasse Z0. − Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mo bilisiert. − Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtig ung einer erforderlichen Grundwas- sersanierung. 8.6 Abwasser Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (Kanal, Rückhaltebecken und Klär- anlage) angeschlossen. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 14 8.7 Oberirdische Gewässer Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 9. Altlasten Der Standort des ehem. Ausbesserungswerkes der DB A G war und ist zum Teil noch ei- ne Altlast nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des BBodSchG (ALTI S-Nr. 411 000 020 001 635) mit sa- nierungsbedürftigen schädlichen Bodenveränderungen. Da dies teilweise den Geltungsbereich des Bebauungs planes betrifft, sind diese Flächen z.T. weiterhin als Altlast zu bezeichnen. In der Pl anfassung werden die Bereiche gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB entsprechend gekennzeichnet. (siehe hierzu Kap. 14). Die Altlastensituation stellt sich im Moment wie folgt dar: Mit Sanierungsbescheid vom 17. Oktober 2006 wurde der Sanierung durch Aushub zuge- stimmt. Das Sanierungsziel ist auf eine Gewerbenutzung des Grundstücks festgelegt. Die sanierungsbedürftigen schädlichen Bodenveränderunge n im Geltungsbereich des Be- bauungsplans N 58.3 im tieferen Bereich durch die e hemalige Nutzung als DB- Ausbesserungswerk sind saniert. Der Abschlussbericht wurde vorgelegt und geprüft. Die Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen Tri-Anlage, der sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet, ist erfolgt. Zwei Sanierungsbereiche aus der benachbarten ehemal igen Gaswerksnutzung liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Es handelt sich um zwei wiederverfüllte Aushub- gruben, bei denen im Übergang zum wässergesättigten Bereich erhebliche gaswerkstypi- sche Kontaminationen (vor allem PAK, Naphtalin, BTE X und Benzol) verblieben sind, die auf Höhe der örtlich vorhandenen wasserstauenden Sc hichten (in 127,5 m ü NN) mit ei- ner Kunststoffdichtungsbahn gegen eindringendes Obe rflächenwasser gesichert wurden. Diese Maßnahme wird vom Regierungspräsidium Darmsta dt unter dem Aktenzeichen IV/Da 41.5 411 000 000 0001B bearbeitet. Die Sanier ungsmaßnahmen durch Bodenaus- hub sind abgeschlossen. Von dem Nachbargrundstück des ehemaligen Gaswerks i n der Frankfurter Straße 100 ist eine massive Verunreinigung mit gaswerkstypischen S chadstoffen (vor allem BTEX und PAK) auf das Knell-Gelände erfolgt. Dies betrifft z um einen die zwei wiederverfüllten Aus- hubgruben, in denen im tieferen Bereich schädliche Bodenveränderungen verblieben sind und eine Sickerwassersperre eingebracht wurde und z um anderen eine massive Grund- wasserbelastung mit Benzol, die sich von Ost nach W est über die gesamte Breite des Geltungsbereichs des Bebauungsplans und weit darübe r hinaus erstreckt. Es ist eine Grundwassersanierung erforderlich, die den Großteil des Geltungsbereichs des Bebau- ungsplans umfassen wird. Von der Wissenschaftsstadt Darmstadt, als Sanierungsver- antwortliche für die Gaswerkssanierung, wurde im No vember 2010 ein Sanierungskon- zept vorgelegt. Die auf dem Grundstück vorhandenen und ggf. noch zu errichtenden Grundwassermess- stellen werden längerfristig und regelmäßig im Rahmen des Grundwassermonitorings des Knell-Geländes beprobt. Bisher wurden in der GWM14 (Bereich des Gasturbinen kraftwerks) für LHKW und Benzol Überschreitungen der Geringfügigkeitsschwellenwerte gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Grundwas serverunreinigungen (GWS- VwV) festgestellt. Die Untersuchung, Bewertung und Sanierung der oberf lächennahen Auffüllungen bezüg- lich des Wirkungspfads Boden-Mensch nach der BBodSc hV findet zurzeit statt und ist noch nicht abgeschlossen. Gemäß dem Dezernat Bodenschutz des Regierungspräsid iums Darmstadt kann dem Be- bauungsplan aus bodenschutzfachlicher Sicht nur zug estimmt werden, wenn folgende Auflagen und Bedingungen erfüllt werden: Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 15 1. Bei Baugenehmigungsverfahren im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitssch utz und Umwelt Darmstadt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) zu beteiligen. 2. Eine Bebauung darf die geplante Grundwassersanie rung nicht behindern oder beein- trächtigen. 3. Die Grundwassermessstellen im Plangeltungsbereic h sind zu erhalten und bei Bau- maßnahmen vor Beschädigung zu schützen. 4. Die Bewertung der oberflächennahen Auffüllung bz gl. des Pfads Boden-Mensch und erforderliche Sanierungsmaßnahmen sind vor einer Be bauung abzuschließen oder aber mit dieser zu koordinieren. Die geplante Bebau ung darf jedoch nicht die zur Feststellung des Sachverhalts oder zur Sanierung no twendigen Maßnahmen behin- dern. 5. Durch die Baumaßnahmen dürfen die vorhandenen Si ckerwassersperren im Bereich der ehemaligen Aushubgruben (Flurstücke 204/2 und 2 04/3) nicht beschädigt wer- den. 6. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist au fgrund der vorliegenden Grund- wasserverunreinigung kritisch zu bewerten. 7. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist nu r zulässig, wenn Folgendes nach- gewiesen wird: − Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung vor oder die Auffüllung ent- spricht nachgewiesen der LAGA-Zuordnungsklasse Z0. − Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mo bilisiert. − Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtig ung der erforderlichen Grund- wassersanierung. 8. Aushubmaßnahmen sind durch einen Fachgutachter z u begleiten, der auf die fach- gerechte Trennung der Aushubmassen und organoleptische Auffälligkeiten zu achten hat. Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Deze rnat Bodenschutz (IV/Da 41.5) umgehend zu benachrichtigen. 9. Bei tiefen Erdbaumaßnahmen ist der Aushub organo leptisch anzusprechen und bei Verdacht auf Belastungen analytisch zu untersuchen. 10. Sollten Wasserhaltungen erforderlich werden, so ist das abgepumpte Wasser auf die standortspezifischen Parameter zu untersuchen und b ei Verunreinigung entspre- chend zu reinigen. Auch bei Antreffen von Schichten wasser ist dieses vor der Ablei- tung analytisch auf Verunreinigungen hin zu untersuchen und bei Bedarf zu reinigen. 11. Gründungsmaßnahmen sind erschütterungsarm auszu führen, um eine Mobilisierung von Schadstoffen ins Grundwasser zu minimieren. 10. Kampfmittel Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsl uftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grundsätzlich ausge- gangen werden. Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauung en bereits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Üb erprüfung (Sondieren auf Kampfmit- Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 16 tel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn de r geplanten Bauarbeiten auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodenein greifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z .B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si cherheitsgründen weitere Kampf- mittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Bau grubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verb auachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondie- rung begleitet werden. 11. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale Für die folgende Beschreibung wird der Bestand im P langebiet zur Zeit des Aufstellungs- beschlusses zum Bebauungsplan N 58 von 2003 zugrund e gelegt. Als Grundlage dient der Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darms tadt des Büros Adler & Olesch, Mainz, Stand 10/2003. 11.1 Relief und Boden Geologisch betrachtet liegt das Plangebiet im Berei ch der östlichen Rheingrabenverwer- fung der hessischen Rheinebene am Rand der östlich angrenzenden Odenwald-Vorberg- zone. Die Sedimente des Tertiärs (grau gefärbte San de und Schluffe, rotbraune Tone) sind bis zu 50 m mächtig, quartäre Sedimente (braun gefärbte Sande und Schluffe, toni- ge Schluffe) finden sich 6,2 m bis 9,2 m unter Geländeoberkante. Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzun g durch Versiegelungen, Auffüllun- gen und Umlagerungen sowie Schadstoffeinträge star k anthropogen überformt und hoch vorbelastet. Unversiegelte Bodenbereiche als Stando rte für Vegetation sind nur in einem sehr untergeordneten Maß vorhanden. Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine natürli- chen bzw. naturnahen Bodenbereiche vorhanden sind. Altlasten Auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesserun gswerkes wurden umfangrei- che Bodensondierungen vorgenommen und Grundwasserme ssstellen eingerichtet (Ter- raplan, Homburg, 1998 und 2000), bei denen Altlaste n festgestellt und z.T. saniert wur- den. Siehe hierzu auch Kapitel 9 „Altlasten“. 11.2 Hydrogeologie und Grundwasser Das Plangebiet liegt im Bereich der Kernstadt von D armstadt. Hier ist generell mit anthro- pogen beeinträchtigter Grundwasserbeschaffenheit un d gestörten Grundwasserverhält- nissen zu rechnen. Die vorherrschende Fließrichtung des Grundwassers verläuft in Rich- tung der Vorfluter nach Westen bzw. Südwesten. Der Grundwasserflurabstand liegt bei etwa 9 m bis 11 m unter Geländeoberkante. Die Aquif ersohle stellen vermutlich rotbraune Tone im tertiären Sediment ca. 22 m bis 25 m unter Geländeoberkante dar. Das Plangebiet hat aufgrund des hohen Versiegelungsgrades eine geringe Bedeutung für die Grundwasserneubildung. Das Grundwasserpotenzial ist durch Versiegelungen, Ver- dichtungen, Entwässerungseinrichtungen sowie Schadstoffeinträge vorbelastet. Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 17 11.3 Klima und Luft Das Plangebiet liegt am Ostrand der Südhessischen N iederungen. Das Klima in diesem Bereich ist relativ niederschlagsarm, die Jahresmit teltemperaturen betragen 9,1° bis 10 ° C, der mittlere jährliche Niederschlag liegt be i 701 bis 800 mm, die mittlere Sonnen- scheindauer beträgt mehr als 1600 Stunden. Das Gebiet liegt in einem thermischen Belastungsbereich. Aufgrund des hohen Anteils an versiegelten Flächen, der angrenzenden Gewerbe- und dicht bebauten Siedlungsgebiete sowie der umgebenden Verkehrsstraßen ist das Klima stark vorbelastet. 11.4 Landschaft, Freizeit und Erholung Das Plangebiet liegt im nördlichen Stadtbereich von Darmstadt. Es ist geprägt durch ge- werbliche Nutzungen, einen hohen Versiegelungsgrad und einen geringen Anteil an Grünelementen. Prägende bauliche Elemente auf dem Gelände des ehem aligen Eisenbahnausbesse- rungswerkes sind zwei Spitzbunker von 1939 am Sensf elderweg und am Carl-Schenck- Ring sowie der Wasserturm an der Frankfurter Straße . Im Bereich des Bunkers am Sens- felderweg sind zwei auffällige Säulenpappeln vorhanden. Die Umgebung des Plangebietes wird geprägt durch we itere Gewerbe- und Siedlungsflä- chen sowie angrenzende Hauptverkehrsstraßen. Das Plangebiet ist für die Öffentlichkeit nicht zug änglich. Es besitzt keine Bedeutung zur Naherholung und Freizeitgestaltung. 11.5 Vegetation und Fauna Vegetation Im Plangebiet befanden sich zum Zeitpunkt des Aufst ellungsbeschlusses zum Bebau- ungsplan N 58 im Jahr 2003 fast ausschließlich vers iegelte und bebaute Flächen. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt im Bereich der ehemaligen Richthalle. Am süd- östlichen Rand liegt eine schmale lineare Grünstruktur aus Hecken. Zusammengefasst dargestellt besitzt das Plangebiet keine Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. Wertvolle Biotope oder Einzelelemente sind nicht vorhanden. Die Umgebung ist geprägt durch dicht bebaute und ve rsiegelte Gewerbe- und Siedlungs- flächen und Hauptverkehrsstraßen. Fauna Für das Plangebiet wurde eine faunistische Erfassun g in Form einer Übersichtsbegehung durchgeführt (Adler & Olesch 2003). Dabei wurden ke ine Tierarten nachgewiesen, die von besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung sind . Zudem sind keine Lebensraumty- pen vorhanden, die von besonderer Bedeutung für Tierarten sind. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Arten im Plangebiet. Am Kamin der Müllverbrennungsanlage (außerhalb des Plangebietes) nistet ein Wander- falke. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 18 Abb. 4: Bestandsplan (Zustand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses von 2003) entnommen aus Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstadt des Büros Adler & Olesch, Mainz, Stand 10/2003 12. Städtebauliches Konzept Das Nutzungskonzept sieht die Bereitstellung von gewerblichen Flächen vor. Die Randbereiche des Plangebietes zum öffentlichen Raum hin werden durch zusam- menhängende Zonen von privaten und öffentlichen Grü nbereichen eingefasst, um dem Plangebiet eine hochwertige Außendarstellung zu geb en. In diesem Bereich werden die privaten Grünzonen nicht eingefriedet und dienen de r Begrünung des öffentlichen Rau- mes. Entlang des Sensfelderweges entsteht ein Grünzug mi t einer doppelten Baumreihe und einer neuen Fuß- und Radwegeverbindung. Der Sensfelderweg wird zu einem wichtigen Erschließ ungselement mit Verteilerfunktion für das Plangebiet und die angrenzenden Gewerbegebi ete. Durch die geplanten öffentli- chen Stellplätze an seiner Ostseite dient er auch d em ruhenden Verkehr. Abgetrennt durch einen Verkehrsgrünstreifen soll ein Fuß- und Radweg entstehen, der vor allem die Verbindung zum Gewerbegebiet an der Otto-Röhm-Straße verbessert. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 19 13. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Beba uungsplan 13.1 Art der baulichen Nutzung Der Nutzungskatalog des § 8 BauNVO wird durch die M odifizierungsmöglichkeiten des § 1 BauNVO verändert. Da das Plangebiet zum Teil innerhalb des Achtungsab standes der Fa. Merck (Störfallan- lagen nach dem BImSchG und der 12. Verordnung zum B undesimmissionsschutzgesetz, 12. BlmSchV, Störfallverordnung) liegt, werden im G ebiet keine schutzbedürftigen Nut- zungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG zugelassen und es sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Publikumsverkehr zulässig, wenn nur gelegentlich Besucher (z.B. Gesprächspartner) empfangen werden, die der Obhut der zu besuchen- den Person in der Weise zuzuordnen sind, dass sie v on dieser Person im Alarmierungs- fall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens angehalten werden können. Aus diesen Gründen werden gewerbliche Parkplätze un d Parkhäuser, Gewerbebetriebe sowie Nutzungen, die der gewerblichen sexuellen Bet ätigung bzw. Schaustellung dienen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be- triebsleiter, Anlagen für sportliche, kirchliche, k ulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe- cke, Tankstellen und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Einzelhandelsbetriebe werden außerdem ausgeschlosse n um den zentralen Versor- gungsbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht zu beeinträchtigen. Durch diesen Ausschluss ist gewährleistet, dass sich innerhalb d es festgesetzten Gewerbegebietes nicht Einzelhandelsbetriebe ansiedeln, die einen Ka ufkraftabfluss aus der Innenstadt ver- ursachen. Die Lagerplatznutzung als selbstständige Grundstück snutzung sowie gewerbliche Park- plätze und Parkhäuser werden von der Zulässigkeit a usgeschlossen, da bei reiner Lager- platz- oder Parkplatznutzung nur wenige Arbeitsplät ze geschaffen werden. Lagerplätze als Nebenanlagen oder als Folgenutzung der Hauptnutzung im Gebäude sind von diesem Ausschluss nicht betroffen. 13.2 Maß der baulichen Nutzung Für das Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl (G RZ) von 0,8 festgesetzt. Die Ober- grenze des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete wird dadu rch eingehalten. Dadurch ist si- chergestellt, dass mindestens 20% der Grundstücksfl ächen unversiegelt bleiben und eine Durchgrünung der Gewerbegrundstücke gewährleistet werden kann. Um das Maß der baulichen Nutzung in der Höhe zu beg renzen, wird eine maximale Ge- bäudehöhe von 25 m, bezogen auf die mittlere Höhe des Sensfelderweges, festgesetzt. Diese festgesetzte maximale Gebäudehöhe orientiert sich am Bestand des Gebäudes Frankfurter Straße 110 und ist insbesondere im Hinb lick auf die Lage des Gebietes zu sehen. Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen dürfen die festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis z u 3,00 m übersteigen; sie werden jedoch auf 30 % der Dachfläche begrenzt. 13.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Im Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festge setzt. Zulässig sind Einzelgebäude und Gebäudegruppen im Sinne der Regelungen zur offe nen Bebauung. Damit haben Einzelgebäude und Gebäudegruppen jeweils die nach H BO notwendigen Abstandsflä- chen zu den Nachbargrenzen einzuhalten. In Abweichung von den Regelungen zu § 22 Abs. 2 Bau NVO, wird jedoch die Längenbe- schränkung der Gebäude von 50 m nicht Bestandteil d er Festsetzung, d.h. es sind län- Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 20 gere und breitere Gebäude möglich. Damit wird den E rfordernissen von Gewerbebauten Rechnung getragen. Um eine möglichst vielfältige Bebauung zu ermöglich en, werden die überbaubaren Grundstücksflächen lediglich entlang der Außenrände r der Baufläche durch Baugrenzen beschränkt. Die somit festgesetzte nicht überbaubar e Grundstücksfläche wird entlang des Sensfelderweges als private Grünfläche festgese tzt, um die Einbindung der Gewer- bebauten zu gewährleisten. 13.4 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen Stellplätze sind auf den gesamten Grundstücksfläche n, mit Ausnahme der Privaten Grün- flächen, zulässig. Garagen sowie überdachte Stellpl ätze sind nur innerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen zulässig. Die privaten Grü nflächen sind von Stellplätzen und Garagen freizuhalten. Nebenanlagen sind auf dem gesamten Grundstück zulässig. Sinn dieser Festsetzungen ist es, die nicht überbau baren Randzonen entlang des Sens- felderweges von diesen Anlagen freizuhalten, um die notwendigen Eingrünungsmaßnah- men sicherzustellen. 13.5 Verkehrsflächen Da der Sensfelderweg umgestaltet werden soll, wird dieser in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Der Querschnitt stellt sich wie folgt dar (von West nach Ost): Fußweg Fahrbahn Parkstreifen Verkehrsgrün (öffentlich) Fuß- und Radweg Grünstreifen (privat) 2,00 m 6,50 m 2,50 m 3,00 m 3,00 m 7,00 m 13.6 Private Grünflächen Die Festsetzungen gewährleisten eine Durchgrünung d er Baugrundstücke und leisten damit einen Beitrag zur Kompensation der durch die privaten Eingriffsträger verursachten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Durch di e Begrünung werden positive Wir- kungen für das Boden-, Wasser-, Klima- und das biot ische Potenzial sowie für das Orts- bild erzielt. Durch die Festsetzungen wird gesichert, dass die de n Straßen zugewandten Flächen ausreichend begrünt und das Gebiet dadurch eine ans prechende Eingrünung bekommt. Die Grundstücksrandeingrünung lässt eine abwechslun gsreiche Begrünung entstehen, der einen Lebensraum, Rückzugsort sowie eine Vernet zungsstruktur für die Tier- und Pflanzenwelt darstellt. Die festgesetzte Pflanzdich te sichert zusammen mit den festge- setzten Mindestqualitäten eine relativ schnelle Funktionstüchtigkeit der Randeingrünung. 13.7 Öffentliche Grünflächen Verkehrsbegleitende Grünstreifen und Straßenbäume Der durchlaufende Grünzug entlang des Sensfelderweges hat eine wichtige Verbindungs- funktion zwischen der Kernstadt und den nordwestlichen Quartieren. Der verkehrsbegleitende Grünstreifen und die im Pla n getroffenen Standortfestsetzungen für Bäume dienen der Durchgrünung und Strukturierung des Gebietes. Zur Verdeutlichung der beabsichtigten städtebaulich en Ordnung sind entsprechend der im südlichen Bereich des Sensfelderweges bereits um gesetzten Bepflanzung „Amerikani- sche Eichen“ zu verwenden. Die Bäume sind im Abstan d von 10 m zu pflanzen, um Zu- Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 21 wege und Zufahrten zu ermöglichen. 13.8 Fassadenbegrünung Fassadenbegrünung bietet die Möglichkeit, auf engst em Raum und mit geringem techni- schen und finanziellen Aufwand einen wertvollen Beitrag zur Eingrünung zu leisten. Voral- lem auf das unmittelbare Umfeld und das Kleinklima in Gebäudenähe wirkt sich die Be- grünung positiv aus und stellt eine wertvolle Ergänzung zu den Grünflächen dar. 13.9 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwi cklung von Boden, Natur und Landschaft 13.9.1 Oberflächengestaltung Um den Anteil an versiegelten Flächen möglichst ger ing zu halten, werden Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht. Vollständige Versie gelung führt zum Aufheizen der Flächen im Sommer, Erwärmung der Umgebung durch Rüc kstrahlung, erhöhtem Staub- anfall und schnellem Abfluss des Niederschlagswassers. Danach sind private Verkehrsflächen mit geringer Nu tzungsintensität wasserdurchlässig anzulegen. Zum Schutz vor Verunreinigungen des Grun dwassers sind Flächen ausge- nommen, auf denen betriebsbedingte Verschmutzungen auftreten können. 13.9.2 Niederschlagswasserversickerung Die dezentrale Versickerung von Regenwasser dient d er Anreicherung des Grundwas- sers und der Vermeidung eines beschleunigten Oberfl ächenabflusses mit damit verbun- denen Abflussspitzen in Vorflutern nach Niederschlä gen von befestigten und überbauten Flächen. Der mit der Bebauung und der Versiegelung einhergehende Eingriff in den Grund- und Oberflächenwasserhaushalt wird so zumindest teilweise wieder ausgeglichen. Eine Versickerung von Niederschlagswasser wird von den Bodenbehörden im Hinblick auf die Altlastenproblematik aus fachlicher Sicht a ls sehr kritisch eingestuft. Sie kann nur im konkreten Einzelfall von Baumaßnahmen entschiede n werden und ist nur zulässig, wenn Folgendes nachgewiesen wird: − Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung vor oder die Auffüllung entspricht nachgewiesen der LAGA-Zuordnungsklasse Z0. − Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mo bilisiert. − Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtig ung einer erforderlichen Grundwas- sersanierung. 13.9.3 Grundwassermessstellen Die auf dem Grundstück vorhandenen Grundwassermesss tellen werden längerfristig und regelmäßig im Rahmen des Grundwassermonitorings des Knell-Geländes beprobt. Diese werden deshalb zeichnerisch festgesetzt und sind zu erhalten und bei Baumaß- nahmen vor Beschädigung zu schützen. 13.10 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes Im Bebauungsplan werden Festsetzungen über passive Schallschutzmaßnahmen getrof- fen (siehe Teil A Kap. 7.1.3). Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm is t nachzuweisen, dass die Anfor- derungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5, Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforderung en und Nachweise, Ausgabe Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 22 1989) erfüllt werden. Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften kön nen beim Bauaufsichtsamt der Wis- senschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden. 13.11 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 13.11.1 Werbeanlagen Da Werbeanlagen wesentlich zum Erscheinungsbild ein es Gewerbegebietes beitragen, wird zum Schutz des Stadtbildes festgesetzt, dass d iese nur für die am Ort Leistung erbringenden Betriebe zulässig sind. Weiterhin wird die Höhe von freistehenden Werbeanla gen z.B. in Form eines Pylones auf 15,00 m und deren Größe auf 15 m² beschränkt. 13.11.2 Einfriedungen Aus der Zielsetzung heraus, dem Plangebiet einen du rchgrünten Charakter zu geben, werden geschlossen wirkende (undurchsichtige) Einfr iedungen wie z. B. Mauern von der Zulässigkeit ausgeschlossen. Damit die privaten Grünflächen Teil des öffentlich begrünten Raumes werden, sind Ein- friedungen bis zu einer Höhe von max. 2,10 m erst h inter den als „Private Grünflächen“ festgesetzten Flächen zulässig. 14. Kennzeichnung von Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 B auGB) Der Standort des ehem. Ausbesserungswerkes der DB A G ist z.T. eine Altlast nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des BBodSchG (ALTIS-Nr. 411 000 02 0 001 635) mit sanierungsbedürf- tigen schädlichen Bodenveränderungen. Daher sind di e Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Altlast gekennzeichnet. Die Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenv eränderungen ist abgeschlossen. Die Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen Tri-Anlage ist erfolgt. Die Bodenkontamination dieser Flächen konnte durch die Sanierung jedoch nicht vollständig entfernt werden. Eine verb leibende Bodenbelastung wurde durch Folien abgedeckt und gegen Oberflächenwasser gesichert. Die Untersuchung, Bewertung und Sanierung der oberf lächennahen Auffüllungen bezüg- lich des Wirkungspfads Boden-Mensch nach der BBodSchV findet zurzeit statt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich eine Grundwasserverunreinigung, aufgrund derer umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. 15. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwend en von Nie- derschlagswasser Durch die Verwendung von Niederschlagswasser als Br auchwasser werden die Trink- wasserressourcen geschont, der Eingriff in den Wass erhaushalt gemindert und die Klär- anlagen entlastet. 16. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung Entsprechend § 1a BauGB ist zu überprüfen, ob es du rch die geplanten Maßnahmen zu einem Eingriff in den Naturhaushalt kommt und, sofe rn dies der Fall sein sollte, wie dieser vermieden, minimiert und kompensiert werden kann. D aher wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes verbal-argumentativ der Eingrif fsumfang aufgezeigt und überprüft, ob ein Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich ist. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 23 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sic h größtenteils bebaute und ver- siegelte Flächen sowie Geröll-, Schotter- und Abbruchflächen mit spärlicher Ruderalvege- tation (Zustand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbesch lusses von 2003). Grünflächen und Gehölzbestände sind nur in einem sehr geringem Umfa ng am westlichen Randbereich vorhanden. Somit besteht für das Plangebiet eine ho he Vorbeeinträchtigung in Bezug auf die Naturraumpotenziale. Die vorliegende Planung ermöglicht durch die Auswei sung eines Gewerbegebietes mit einer GRZ von 0,8 eine maximal 80 %ige Überbauung u nd Versiegelung des Plangebie- tes. Durch Festsetzungen im Bebauungsplan wird sich ergestellt, dass mindestens 20 % des Gewerbegebietes begrünt werden. Im Folgenden werden die Flächennutzungen vor und na ch Umsetzung der Planung ge- genübergestellt. Flächennutzung Bestand % Planung % Geltungsbereich Bebauungsplan 37.818 m² 100 % 37.818 m² 100 % Öffentliche Flächen Verkehrsflächen (Straße, Parkplätze, Grünstreifen) 3.543 m² 9,4 % 3.621 m² 9,6 % Private Flächen (Gewerbegebiet) Bebaute, versiegelte und teilversiegelte Flächen (80 % des Gewerbegebietes) 27.358 m² 72,3 % Bebaute und versiegelte Flächen 19.888 m² 52,6 % Teilversiegelte Flächen (Abbruchflächen mit spärlicher Ruderalvegetation) 13.390 m² 35,4 % Grünflächen (20 % des Gewerbegebietes) 996 m² 2,6 % 6.839 m² 18,1 % Sowohl im Bestand als auch in der Planung sind beba ute und versiegelte Flächen im Plangebiet die vorherrschende Nutzung. Grünflächen nehmen nur einen untergeordneten Flächenanteil ein. Durch die Umsetzung der Planung wird sich der Grünflächenanteil im Plangebiet jedoch erhöhen. Die Wertigkeit des Plangebietes für den Naturhausha lt ist vor und nach Umsetzung der Planung gering und annähernd gleichwertig einzustuf en. Aus diesem Grund ist ein natur- schutzrechtlicher Ausgleich für den vorliegenden Bebauungsplan nicht erforderlich. 17. Planungsstatistik Geltungsbereich Bebauungsplan 37.818 m² Gewerbegebiet 34.197 m² davon private Grünfläche 1.518 m² Öffentliche Verkehrsflächen 3.621 m² davon Straßenverkehrsfläche 2.447 m² davon öffentliche Parkplätze 533 m² davon verkehrsbegleitender Grünstreifen 641 m² Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 24 Teil B Umweltbericht Umweltbericht Seite 25 18. Umweltbericht Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes N 58. 3 „Ehemaliges Eisenbahnausbes- serungswerk –Teilbereich Südwest“ sind die Belange der Umwelt in einem gesonderten Bericht darzustellen und insbesondere die Auswirkun gen der Planung zu erläutern. Der hier erstellte Umweltbericht berücksichtigt die for malen und inhaltlichen Anforderungen, die sich aus §§ 1, 2 und 2a BauGB ergeben. 18.1 Beschreibung der Planung 18.2 Angaben zum Standort Das Plangebiet liegt im nördlichen Stadtbereich von Darmstadt und ist Teil des Geländes des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes („Knell “). Es ist umgeben von den Grundstücken der HSE AG und grenzt im Norden an das Gründstück des EAD. Im Westen grenzt der Sensfelderweg an. 18.3 Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplan es Ziel und Zweck der Planung ist es, für das Planungs gebiet nach der erfolgten Auflassung des Eisenbahnausbesserungswerkes eine der zentralen städtischen Lage und dem Ent- wicklungspotenzial des Gebietes angemessene städtebauliche Neuordnung einzuleiten. Durch die Verlagerung des Eigenbetriebes Abfallwirt schaft und Stadtreinigung (EAD) wur- de der nordwestliche Bereich durch den rechtskräfti gen Bebauungsplan N 58.1 bereits be- plant. Östlich an das Plangebiet angrenzend besteht der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan N 75 für das „HSE-Gasturbinenkraftwerk“. Das Nutzungskonzept für das Plangebiet sieht die Bereitstellung von gewerblichen Flächen in Ergänzung zu den angrenzenden Gewerbeflächen vor. Die Randbereiche des Plangebietes zum öffentlichen Raum hin werden durch zusammen- hängende Zonen von privaten und öffentlichen Grünbe reichen eingefasst, um dem Plan- gebiet eine hochwertige Außendarstellung zu geben. In diesem Bereich werden die priva- ten Grünzonen nicht eingefriedet und dienen der Begrünung des öffentlichen Raumes. Entlang des Sensfelderweges entsteht ein Grünzug mi t einer doppelten Baumreihe und ei- ner neuen Fuß- und Radwegeverbindung. Der Sensfelderweg wird zu einem wichtigen Erschließ ungselement mit Verteilerfunktion für das Plangebiet und die angrenzenden Gewerbegebiete. Durch die geplanten öffentlichen Stellplätze an seiner Ostseite dient er auch dem ru henden Verkehr. Abgetrennt durch ei- nen breiten Verkehrsgrünstreifen soll ein Fuß- und Radweg entstehen, der vor allem die Verbindung zum Gewerbegebiet an der Otto-Röhm-Straße verbessert. 18.4 Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungspl anes (Kurzdarstellung) Das Plangebiet wird als Gewerbegebiet ausgewiesen. Im Gebiet sind keine schutzbedürfti- gen Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw . von § 50 BlmSchG zugelassen und es sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Publikums verkehr zulässig. Die Grundflä- chenzahl beträgt 0,8, die maximale Höhe der baulich en Anlagen wird mit 25 m festgesetzt. Weiterhin wird für das Plangebiet eine abweichende Bauweise festgesetzt, wobei die Ge- bäudelänge jedoch 50 m überschreiten darf. Entlang des Sensfelderweges werden private Grünfläc hen festgesetzt, die gärtnerisch an- gelegt werden sollen. Zudem sollen hier Baumreihen aus großkronigen heimischen Laub- bäumen angelegt werden. Weiterhin sind Fassadenbegrünungen vorgesehen. Umweltbericht Seite 26 Am Sensfelderweg werden eine Fuß- und Radwegeverbin dung sowie öffentliche Parkplät- ze ausgewiesen. Befestigte, nicht überdachte Flächen des Baugrundst ückes und private Stellplätze sind als teilversiegelte Flächen anzulegen und das Niedersch lagswasser soll auf dem Grundstück versickert werden, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entge- genstehen und bestimmte Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. Die im Plangebiet vorhandenen Grundwassermessstelle n werden festgesetzt und sind zu erhalten und zu schützen. Als bauordnungsrechtliche Festsetzungen wird die Gr öße und Höhe von Werbeanlagen eingeschränkt und es wird festgesetzt, dass Einfrie dungen licht- und luftdurchlässig auszu- führen und erst hinter den privaten Grünflächen zulässig sind. 18.5 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Geltungsbereich Bebauungsplan 37.818 m² Gewerbegebiet 34.197 m² davon private Grünfläche 1.518 m² Öffentliche Verkehrsflächen 3.621 m² davon Straßenverkehrsfläche 2.447 m² davon öffentliche Parkplätze 533 m² davon verkehrsbegleitender Grünstreifen 641 m² 18.6 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planun gen sowie deren Berücksichtigung 18.6.1 Fachgesetze Insbesondere folgende Fachgesetze und aufgrund dieser Gesetze erlassene Rechtsver- ordnungen sind für die Durchführung der Umweltprüfung beachtlich: Rechtsgrundlagen − Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletz t geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) − Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46) − Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542) − Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetzt (HAGBNatSchG) i. d. F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) − Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletz t ge- ändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBL. I, S. 1163) − Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584) − Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I, S. 3830), zuletzt geändert am 21.07.2011 (BGBl. I, S. 1475) − Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.05.2011 (BGBl. I, S. 892) − Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I, S. 241) Schutzgebietssystem Natura 2000 Es befinden sich weder im Plangebiet noch in planungsrelevanter Umgebung Natura 2000- Gebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete). Von dieser Planung gehen somit keine erheb- lichen Beeinträchtigungen auf Natura 2000-Gebiete aus. Umweltbericht Seite 27 Schutzgebietsausweisungen Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzrecht, Wa sserschutzrecht oder Forstrecht sind im Plangebiet nicht vorhanden. In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baum schutzsatzung geschützt. Ge- schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter H öhe – bei Laubbäumen einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. Eingriffsregelung nach BauGB und BNatSchG Die Eingriffsregelung für den vorliegenden Bebauung splan wird im Rahmen der Begrün- dung durchgeführt (vgl. Teil A Kap. 16). Es werden entsprechende Maßnahmen zur Ver- meidung, Verminderung und zum Ausgleich formuliert, die planungsrechtlich im Bebau- ungsplan festgesetzt werden. Externe Ausgleichsmaßn ahmen sind für die vorliegende Pla- nung nicht notwendig. 18.6.2 Fachplanungen Regionalplan Südhessen 2000 und Regionalplan Südhessen 2010 (Vorlage zur Ge- nehmigung) Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04), ist das Plangebiet als „Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt. Im Regionalplan Südhessen 2010 (Vorlage zur Genehmi gung) ist das Plangebiet als Vor- ranggebiet „Industrie und Gewerbe, Planung“ dargestellt. Flächennutzungsplan / Landschaftsplan Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungspla n der Wissenschaftsstadt Darm- stadt weist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ aus. Der Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (September 2004) sieht für das Plangebiet die Verbesserung von „Grün auf Bauflächen“ vor. Zudem ist entlang des Sensfelderweges die Anlage einer Grünverbindung/eines Grünzuges dargestellt. Bebauungsplan Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor. 19. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustande s, Bewertung der Umweltaus- wirkungen einschließlich der Prognose bei der Durchführung der Planung Für die einzelnen Schutzgüter werden in zusammengef asster Form der bestehende Um- weltzustand und die Umweltauswirkungen der Planung baubedingt, anlagebedingt und be- triebsbedingt beschrieben. Zudem wird eine Prognose bei der Durchführung der Planung dargestellt. Bei der nachfolgenden Beschreibung und Bewertung wi rd der Zustand des Plangebietes zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses von 2003 zugrunde gelegt. Als Grundlage dient der Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstadt des Büros Adler & Olesch, Mainz, Stand 10/2003. Das Gesamtgebiet wurde in verschiedene Teilbereiche aufgeteilt, um den unterschiedli- chen Zwecken der zukünftigen Nutzung und deren zeit lich unterschiedlicher Realisierung Rechnung zu tragen (vgl. Kap. 1). Im Folgenden werd en die Umweltauswirkungen für die Überplanung des nordwestlichen Teilbereiches (Bebau ungsplan N 58.1) betrachtet. Die Ergebnisse der vorliegenden Umweltprüfung sind auf den Gesamtbereich des ehemaligen Eisenbahn-Ausbesserungswerkes übertragbar. Bei der Betrachtung und Beurteilung der Umweltbericht Seite 28 Umweltauswirkungen der geplanten Vorhaben für das g esamte Gelände ist nicht damit zu rechnen, dass es zu einem abweichenden Ergebnis kommt. 19.1 Schutzgut Mensch Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Mensch Erholung - keine Bedeutung für Naherholung und Freizeitgestaltung - Plangebiet nicht öffentlich zugänglich Lärmimmissionen - Plangebiet durch Immissionen der an- grenzenden Hauptverkehrsstraßen (Carl-Schenck-Ring und Frankfurter Straße) belastet - Plangebiet durch gewerbliche Immis- sionen der angrenzenden gewerbli- chen Nutzungen belastet (vgl. Teil A Kap. 7.1) Luftimmissionen - Tierkörpersammelstelle nördlich des Carl-Schenck-Ringes in ca. 350 m Ent- fernung (Grundstück Philipp-Reis-Weg 7). Trotz strikter Einhaltung aller be- hördlichen und gesetzlichen Vorgaben ist diese Tätigkeit mit Geruchsbelästi- gungen für die Umgebung verbunden (vgl. Teil A Kap. 7.2). sonstige Immissionen - Störfallanlagen in ca. 700 m Abstand auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck (vgl. Teil A Kap. 7.3) Erholung - keine Lärmimmissionen - baubedingte Beeinträchtigungen durch Lärm, Schadstoffausstoß, Staubent- wicklung von Baumaschinen/LKW - Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die geplante Nutzung - Orientierungswerte der DIN 18005 und Richtwerte der TA Lärm werden inner- halb der überbaubaren Grundstücks- flächen eingehalten (vgl. Teil A Kap. 7.1) Luftimmissionen Eine gutachterliche Stellungnahme von RWTÜV Systems GmbH vom Mai 2004 zur Beurteilung der Geruchsbelästigun- gen liegt vor. Ergebnis: Die von der Tierkörpersam- melstelle verursachten Geruchsimmissi- onen stellen keine Beeinträchtigung des gesamten Bereiches des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes dar. sonstige Immissionen - Im Gebiet werden keine schutzbedürf- tigen Nutzungen im Sinne der Seveso- II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG zugelassen und es sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Publikumsver- kehr zulässig Erholung - Durchgrünung / Eingrünung - Anlage eines Fuß- und Radweges am Sensfelderweg Lärmimmissionen - Passive Schallschutzmaßnahmen für Büro- und Aufenthaltsräume: Die Anforderungen an die Luftschall- dämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5, Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforde- rungen und Nachweise, Ausgabe 1989) sind zu erfüllen. Luftimmissionen keine Maßnahmen notwendig sonstige Immissionen - Da keine schutzwürdigen Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG zulässig sind und nur Nutzungen mit untergeordnetem Publikumsverkehr zugelassen werden, sind Maßnahmen zum Schutz von Stö- rungen nach § 50 BImSchG / Art. 12 Seveso-II-RL nicht notwendig. Bewertung: Durch das Planvorhaben sind keine erheblichen Auswirk ungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten. 19.2 Schutzgut Boden Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Boden - Geologie: Lage im Bereich der östli- chen Rheingrabenverwerfung der hes- sischen Rheinebene am Rand der öst- lich angrenzenden Odenwald-Vorberg- zone, bis zu 50 m mächtige Sedimente des Tertiärs (grau gefärbte Sande und Schluffe, rotbraune Tone), quartäre Sedimente bis 6,2 m-9,2 m unter GOK (braun gefärbte Sande und Schluffe, tonige Schluffe) - anthropogene Überformung und hohe Vorbelastung des Bodens durch Be- bauung und Versiegelungen, Auffül- - betriebsbedingt Gefahr von Bodenver- unreinigungen durch LKW-Verkehr und Art der Nutzung - in Bereichen mit geplanter Bebauung Verlust des Wirkungsgefüges des Bo- dens (Regelungs-, Produktions- und Lebensraumfunktionen) - Beschränkung der Flächenversiege- lung auf maximale GRZ 0,8 - Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigungen - Anlage von Grünflächen am westli- chen Randbereich - gesicherte Lagerung von Betriebsstof- fen während des Baubetriebes - Einhalten der DIN-Vorschriften zu Bo- denarbeiten (getrennte Bodenmieten) Umweltbericht Seite 29 lungen und Umlagerungen, Schad- stoffeinträge - unversiegelte Bodenbereiche als Standort für Vegetation nur in einem untergeordnetem Maß vorhanden - keine natürlichen bzw. naturnahen Bo- denbereiche vorhanden Altlasten - auf dem Gelände wurden im Auftrag der Deutschen Bahn AG umfangreiche Bodensondierungen vorgenommen und Grundwassermessstellen vorhan- dener Altlasten eingerichtet (Terraplan, Homburg, 1998 und 2000) - folgendes wurde u.a. festgestellt: erhöhte Schadstoffgehalte (PAK, Schwermetalle) in oberflächennahen Bodenschichten; Schadstoffeintrag und Altlasten auf dem Gelände des ehemaligen Eisen- bahnausbesserungswerkes; lokal erhöhte Schadstoffgehalte (KW H18, PAK, LHKW) in tiefergehenden Bodenschichten (vgl. Kap. 9) - auf der Grundlage eines Gutachtens des Grundbauinstitutes Bullermann Schneble wurden aufgrund des Sanie- rungsbescheides des Regierungsprä- sidiums Darmstadt vom Oktober 2006 Sanierungsmaßnahmen durchgeführt - Die Sanierung der tieferen schädlichen Bodenveränderungen ist abgeschlos- sen. - Ob eine Gefährdung über den Pfad Boden-Mensch von der flächig, in un- terschiedlichen Stärken, vorhandenen Auffüllung ausgeht, wird derzeit unter- sucht und bewertet. Altlasten - Von den tieferen schädlichen Boden- veränderungen im Bereich der beiden ehemaligen Aushubgruben geht eine massive Grundwasserbelastung - Die Auswirkungen der Auffüllungen werden derzeit untersucht und bewer- tet. Altlasten - Grundwassersanierung für den Groß- teil des Geltungsbereichs des Bebau- ungsplans erforderlich. Siehe hierzu Schutzgut Wasser - Die Bewertung der oberflächennahen Auffüllung bzgl. des Pfads Boden- Mensch und erforderliche Sanie- rungsmaßnahmen sind vor einer Be- bauung abzuschließen oder aber mit dieser zu koordinieren. Die geplante Bebauung darf jedoch nicht die zur Feststellung des Sachverhalts oder zur Sanierung notwendigen Maßnahmen behindern. - Aushubmaßnahmen sind durch einen Fachgutachter zu begleiten, der auf die fachgerechte Trennung der Aus- hubmassen und organoleptische Auf- fälligkeiten zu achten hat. Bei Hinwei- sen auf schädliche Bodenveränderun- gen ist das RP Darmstadt, Abt. Ar- beitsschutz und Umwelt, Dez. Boden- schutz (IV/Da 41.5) umgehend zu be- nachrichtigen. - Bei tiefen Erdbaumaßnahmen ist der Aushub organoleptisch anzusprechen und bei Verdacht auf Belastungen analytisch zu untersuchen. Bewertung: Das Schutzgut Boden ist im Plangebiet aufgrund der vor herrschenden Nutzung als erheblich vorbelastet und beeinträchtigt einzustufen. Aufgrund dessen ist durch die vorliegen de Planung nicht mit Beeinträchtigungen zu rechnen. 19.3 Schutzgut Wasser Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Wasser Grundwasser - Lage im Stadtgebiet von Darmstadt mit anthropogen beeinträchtigter Grund- wasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasserverhältnissen - vorherrschende Fließrichtung des Grundwassers in Richtung der Vorflu- ter nach Westen bzw. Südwesten - Grundwasserflurabstand etwa 9-11 m unter GOK - Aquifersohle vermutlich rotbraune To- ne im tertiären Sediment ca. 22-25 m und GOK - geringe Bedeutung für die Grundwas- serneubildung - Vorbelastung des Grundwasserpoten- zials im Plangebiet durch Versiegelun- gen, Verdichtungen, Entwässerungs- einrichtungen, Schadstoffeintrag Grundwasser - bau-, betriebs- oder unfallbedingter Eintrag von Schadstoffen ins Grund- wasser - betriebsbedingt erhöhter Wasserbe- darf durch zusätzliche Ansiedlung von Gewerbebetrieben - Verringerung der Grundwasserneubil- dung durch Verdichtung der Boden- oberfläche, Verringerung der Versicke- rung von Niederschlagswasser - Veränderung des Bodengefüges durch Bauarbeiten Grundwasser - gesicherte Lagerung von Betriebsstof- fen während des Baubetriebes - Versickerung des Niederschlagwas- sers der überbauten und befestigten Flächen (so weit wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und spezielle Auflagen und Bedingungen erfüllt werden) - Anlage von Grünflächen am westli- chen Randbereich - Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigungen Umweltbericht Seite 30 Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Altlasten - auf dem Gelände des ehemaligen Ei- senbahnausbesserungswerkes sind im Auftrag der Deutschen Bahn AG um- fangreiche Bodensondierungen vorge- nommen und Grundwassermessstel- len eingerichtet worden (Terraplan, Homburg, 1998 und 2000) - Von dem Nachbargrundstück des e- hemaligen Gaswerks in der Frankfurter Straße 100 ist eine massive Verunrei- nigung mit gaswerkstypischen Schad- stoffen (vor allem BTEX und PAK) auf das Knell-Gelände erfolgt. Dies betrifft zum einen die zwei wiederverfüllten Aushubgruben, in denen im tieferen Bereich schädliche Bodenveränderun- gen verblieben sind und eine Sicker- wassersperre eingebracht wurde und zum anderen eine massive Grundwas- serbelastung mit Benzol, die sich von Ost nach West über die gesamte Brei- te des Geltungsbereichs des Bebau- ungsplans und weit darüber hinaus er- streckt. (vgl. Kap. 9) Oberflächengewässer - keine Oberflächengewässer vorhan- den Altlasten - Von den tieferen schädlichen Boden- veränderungen im Bereich der beiden ehemaligen Aushubgruben geht eine massive Grundwasserbelastung - Die Auswirkungen der Auffüllungen werden derzeit untersucht und bewer- tet. Oberflächengewässer - keine Altlasten - Umfangreiche Grundwassersanierung erforderlich. Von der Wissenschafts- stadt Darmstadt wurde für die Gas- werkssanierung im November 2010 ein Sanierungskonzept vorgelegt. - Eine Bebauung darf die geplante Grundwassersanierung nicht behin- dern oder beeinträchtigen. - Längerfristiges und regelmäßiges Grundwassermonitoring ist erforder- lich; die Grundwassermessstellen zu erhalten und bei Baumaßnahmen vor Beschädigung zu schützen - Erhaltung der Grundwassermessstel- len und Schutz vor Beschädigungen bei Baumaßnahmen. - Durch die Baumaßnahmen dürfen die vorhandenen Sickerwassersperren im Bereich der ehemaligen Aushubgru- ben (Flurstücke 204/2 und 204/3) nicht beschädigt werden. - Sollten Wasserhaltungen erforderlich werden, so ist das abgepumpte Was- ser auf die standortspezifischen Para- meter zu untersuchen und bei Verun- reinigung entsprechend zu reinigen. Auch bei Antreffen von Schichtenwas- ser ist dieses vor der Ableitung analy- tisch auf Verunreinigungen hin zu un- tersuchen und bei Bedarf zu reinigen. - Gründungsmaßnahmen sind erschüt- terungsarm auszuführen, um eine Mo- bilisierung von Schadstoffen ins Grundwasser zu minimieren. Oberflächengewässer - keine Maßnahmen notwendig Bewertung: Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen des Schutzgute s Wasser ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigung en durch das Planvorhaben zu rechnen. 19.4 Schutzgut Klima und Luft Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Klima und Luft - Lage am Ostrand der Südhessischen Niederungen, relativ niederschlagsarm Jahresmitteltemperaturen 9,1-10° C, mittlerer jährlicher Niederschlag 701- 800 mm, mittlere Sonnenscheindauer >1600 h - geringer Anteil an unversiegelten Frei- flächen mit Bedeutung für die Kaltluft- produktion - kein Vorkommen von größeren Berei- chen (z.B. Gehölzbeständen) mit Be- deutung für die klimaökologische Aus- gleichsfunktion der umliegenden Sied- lungsflächen - klimatisch vorbelasteter Bereich durch vorhergehende Nutzung, hoher Anteil versiegelter Flächen, angrenzende Gewerbe- und Siedlungsgebiete, um- gebende Verkehrstrassen - während der Bauphase Schadstoffan- reicherung durch Baufahrzeuge, er- höhte Staubentwicklung - Erhöhung der Wärmebelastung durch zusätzliche Bebauung/Versiegelung - Erhöhung der Emissionen durch Luft- schadstoffe (Verkehr, Hausbrand, Ge- werbe) - Verlust von Freiflächen mit Ruderal- bewuchs sowie Gehölzen in geringem Umfang - Pflanzung großkroniger Laubgehölze sowie Anlage von Grünflächen mit po- sitiven Auswirkungen auf das Kleinkli- ma Umweltbericht Seite 31 Bewertung: Das Plangebiet erfüllt keine übergeordnete klimatisc he Funktion, erhebliche Auswirkungen bzw. Beeinträcht igungen auf die klimatischen Bedingungen des Umfeldes sind nicht zu erwarten. 19.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vie lfalt Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt Bestand zur Zeit des Aufstellungsbe- schlusses von 2003 Vegetation - überwiegend versiegelte und bebaute Flächen bzw. Geröll-, Schotter- und Abbruchflächen mit spärlicher Rude- ralvegetation - am westlichen Rand Gehölzflächen aus standortgerechten Arten - Plangebiet besitzt keine besondere Bedeutung für den Arten- und Biotop- schutz - Umgebung geprägt durch weitere Ge- werbe- und Siedlungsflächen, Haupt- verkehrsstraßen Fauna - faunistische Erfassung in Form einer Übersichtsbegehung (Adler & Olesch 2003) - kein Nachweis von Tierarten, die von besonderer naturschutzfachlicher Be- deutung sind - keine Lebensraumtypen vorhanden, die von besonderer Bedeutung für Tierarten sind - keine streng geschützten Arten im Plangebiet nachgewiesen bzw. Hin- weise vorhanden - am Turm der Müllverbrennungsanlage (außerhalb des Plangebietes) nistet ein Wanderfalke. Vegetation - Verlust von Lebensraum in Form von Ruderalflächen, Gehölzbeständen und Einzelbäumen in einem untergeordne- ten Maß - baubedingte Beeinträchtigungen durch Lärm und Flächeninanspruchnahme - Veränderung des Artenspektrums Fauna - keine Vegetation - Festlegung eines Mindestanteils an zu begrünender Grundstücksfläche im Gewerbegebiet - Pflanzung von einheimischen, groß- kronigen Einzelbäumen - Verwendung einheimischer Pflanzen- arten Fauna - keine Maßnahmen notwendig Bewertung: Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen. Im Plangebiet sind keine bedeutenden Bereiche für Arten und Lebensg emeinschaften vorhanden. 19.6 Schutzgut Landschaft Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Landschaft - Lage im nördlichen Stadtbereich von Darmstadt - hoher Versiegelungsgrad, geringer Durchgrünungsgrad - prägende Elemente zwei Spitzbunker (außerhalb des Plangebietes) - Umgebung geprägt durch weitere Ge- werbe- und Siedlungsflächen sowie angrenzende Hauptverkehrsstraßen - Verlust von Grün- und Gehölzbestän- den in den Randbereichen (in gerin- gem Umfang) - Eingrünung durch randliche Pflanzflä- chen und Großbaumpflanzungen - Aufwertung des öffentlichen Raums durch Anlage von Grünstreifen und Baumreihen entlang des Sensfelder- weges - angepasste Höhenentwicklung der Gebäude Bewertung: Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Landschaft. Umweltbericht Seite 32 19.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Kultur- und Sachgüter - Vorkommen von Bodendenkmälern nicht bekannt - keine zu erwarten Nicht notwendig Bewertung: Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Kultur und Sachgüter. 20. Alternativenprüfung Aufgrund der direkten Angliederung an die angrenzen den Gewerbegebiete und der un- problematischen Erschließung bietet sich diese Fläc he für die Ansiedlung einer gewerbli- chen Nutzung an. Eine detaillierte Alternativenprüfung wurde nicht vorgenommen. 21. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeit en bei der Ermittlung Zur Erstellung des Umweltberichtes für den Bebauung splan N 58.3 „Ehemaliges Eisen- bahnausbesserungswerk Darmstadt – Teilbereich Südwe st“ lagen folgende Fachplanun- gen und Gutachten zur Beurteilung der Umweltsituation vor: − Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Darmstadt 2004 − Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstad t, Adler & Olesch, Mainz, Stand 10/2003 − Lärmkartierung Vermessungsamt, Wissenschaftsstadt Darmstadt 2007 − Geräuschimmissionsprognose nach TA-Lärm als Bestan dteil der UVU (Müller-BBM GmbH, München, 09.12.2008) − TÜV Nord, Gutachten zur Verträglichkeit des Betrie bsbereiches der Merck KgaA mit den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie, Juni 2006 − Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 „HSE-Gasturbinenkraft- werk“, Institut für Energie und Umweltforschung Heidelberg GmbH (IFEU), April 2009 Unter Einbeziehung der vorliegenden Umweltinformati onen wurde eine verbal-argumenta- tive Abschätzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen vorgenommen. In Bezug auf Altlasten liegen z.Zt. noch keine absc hließenden Informationen vor. Derzeit wird untersucht und bewertet, ob eine Gefährdung üb er den Pfad Boden-Mensch von der flächig, in unterschiedlichen Stärken, vorhandenen Auffüllung des Plangebietes ausgeht. 22. Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) Nach § 4c BauGB sind die Städte verpflichtet, die e rheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintr eten, zu überwachen. Dadurch sollen insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkun gen frühzeitig ermittelt werden und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist ein läng erfristiges und regelmäßiges Grund- wassermonitoring erforderlich, wozu die Grundwassermessstellen zu erhalten und zusätzli- che Messstellen einzurichten sind. Da von der Planung keine wesentlichen Umweltwirkung en ausgehen, kann auf weitere Maßnahmen zur Überwachung bei Durchführung der Planung verzichtet werden. Umweltbericht Seite 33 23. Allgemein verständliche Zusammenfassung Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes N 58.3 „E hemaliges Eisenbahnausbesse- rungswerk Darmstadt – Teilbereich Südwest“ wird für das Plangebiet nach der erfolgten Auflassung des Eisenbahnausbesserungswerkes eine de r zentralen städtischen Lage und dem Entwicklungspotenzial des Gebietes angemessene städtebauliche Neuordnung einge- leitet. Mit dem Bebauungsplan soll die beabsichtigt e gewerbliche Nutzung des Gebietes planungsrechtlich ermöglicht werden. Das Plangebiet unterliegt aufgrund der Vornutzung u nd der innerstädtischen Lage einer hohen Vorbelastung in Hinblick auf die Naturraumpot enziale. Der Bereich war größtenteils versiegelt und bebaut, Grünelemente in Form von Bäu men, Gehölzen und Ruderalfluren waren nur in einem sehr untergeordneten Maß vorhanden. Auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesserun gswerkes wurden umfangreiche Bodensondierungen vorgenommen und Grundwassermessst ellen eingerichtet, bei denen Altlasten festgestellt und z.T. saniert wurden. Durch die vorliegende Planung kommt es zu keinen er heblich negativen Beeinträchtigun- gen der Schutzgüter. Zur Verringerung und Vermeidung der negativen Umwel tfolgen sind im Bebauungsplan Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlagswas ser und zur Verwendung von was- serdurchlässigen Materialien zur Oberflächenbefesti gung enthalten. Zudem wird eine Ein- grünung der Randbereiche zum öffentlichen Raum hin sowie Fassadenbegrünungen fest- gesetzt. Im Rahmen der Eingriffsregelung wurde ermittelt, da ss ein Ausgleich für den vorliegenden Bebauungsplan nicht notwendig ist. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin
anlage 4
18766 Zeichen
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauung splanes gem. § 10 (3) BauGB
und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo “ am ______________.
Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit Be gründung und der zusammenfassen-
den Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. § 7 (3) der Hauptsatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadtha us, Block D, in der Zeit vom
______________ bis einschließlich ______________.
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes am ______________.
Darmstadt, den ______________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
____________________________
Die Dezernentin
Aufstellungsbeschluss:
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 28.05.2002, 30.09.2003 und 26.12.2004
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Änderungen gem. § 2 (1) BauGB im
„Darmstädter Echo“ am 21.06.2002, 14.08.2003 und 23 .12.2004 und in der „Südhessen Wo-
che“ am 23.12.2004 .
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 06.08.2003.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „D armstädter Echo“ und in der „Südhes-
sen Woche am 14.08.2003
.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung
gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 14.08.2003 bis ein-
schließlich 14.09.2003 .
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 4 (1) BauGB in ei-
nem Erörterungstermin am 12.09.2003
.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.02.2011
.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darms tädter Echo“ am 21.02.2011 .
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungs plans mit Begründung und den we-
sentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadt-
haus, Block D, in der Zeit vom 01.03.2011 bis einschließlich 01.04.2011 .
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbarge meinden gem. § 2 (2) BauGB mit
Schreiben vom 16.02.2011
.
Satzungsbeschluss:
Dieser Bebauungsplan wurde mit der zugehörigen Begr ündung mit Umweltbericht und den
im Plan enthaltenen Satzungen gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung
zur Satzung beschlossen am ______________.
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den ______________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
____________________________
Die Dezernentin
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletz t geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geän dert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509)
Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt ge ändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetz (HAGBNatSchG) vom
20.12.2010 (GVBl. I, S. 629)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt geändert
durch Art. 12 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I, S. 1163)
Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I, S. 3830),
zuletzt geändert am 21.07.2011 (BGBl. I, S. 1475)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl. I,
S. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.05.2011 (BGBl. I, S. 892)
Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 270),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I, S. 291)
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 14 Maßstab 1:1.000
Bebauungsplan N 58.3
– Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt
Teilbereich Südwest –
Mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I 2004, S. 2414) i.V.m. der Baunutzungs-
verordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung
(PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:
1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Beba uungsplanes
(§ 9 Abs. 7 BauGB)
2. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gewerbegebiet GE (§ 8 BauNVO)
Zulässig sind gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO:
- Gewerbebetriebe aller Art,
- Lagerhäuser und öffentliche Betriebe,
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.
Zulässig sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Pub likumsverkehr, wenn nur gelegent-
lich Besucher (z. B. Gesprächspartner) empfangen we rden, die der Obhut der zu bes
u-
chenden Person in der Weise zuzuordnen sind, dass s ie von dieser Person im Alarmi e-
rungsfall hinsichtlich ihres richtigen Verhaltens angehalten werden können.
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO:
- Einzelhandelsbetriebe,
- gewerbliche Parkplätze und Parkhäuser,
- Lagerplätze als selbständige Anlagen,
- Gewerbebetriebe sowie Nutzungen, die der gewerblich en sexuellen Betätigung bzw.
Schaustellung dienen,
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhabe r und
Betriebsleiter,
- Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- Tankstellen, mit Ausnahme von Tankanlagen für betriebliche Zwecke,
- Vergnügungsstätten.
3.3 Höhenbezugspunkt
Höhenbezugspunkt für die Festsetzungen zur Höhe bau licher Anlagen ist jeweils die
Oberkante des Sensfelderweges, in der Mitte der Auß enwand, die der Erschließungs-
straße am nächsten liegt.
4. Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossflä che (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
i.V.m. §§ 19 ff. BauNVO)
Ermittlung der Fläche des Baugrundstückes (§ 19 Abs. 3 Satz 2 BauGB)
Die private Grünfläche ist als Teil des Baugrundstü ckes als Grundlage bei der Ermittlung
der zulässigen Grund- und Geschossfläche anzurechnen.
5. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)
Im Plangebiet sind Gebäude im Sinne der offenen Bau weise nach § 22 Abs. 2 BauNVO
zulässig; die Gebäudelänge kann jedoch 50 m überschreiten.
6. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)
7. Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Garagen und Carports sowie überdachte Stellplätze s ind nur innerhalb der überbau baren
Grundstücksflächen zulässig.
Nicht überdachte Stellplätze sind auf dem gesamten Grundstück mit Ausnahme der als
„Private Grünfläche“ festgesetzten Flächen zulässig .
8. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
8.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche
8.2 Fuß- und Radweg
8.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Zweckbestimmung: Öffentliche Parkfläche
9. Grünflächen und Anpflanzen von Bäumen, Sträucher n und sonstigen Bepflanzun-
gen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25a BauGB)
9.1 Verkehrsbegleitender Grünstreifen als Bestandte il der Verkehrsfläche
Die als „Verkehrsbegleitende Grünstreifen als Besta ndteil der Verkehrsfläche“ festgeset z-
ten Flächen können bei Sicherstellung der Baumstand orte für Zuwege und Zufahrten u n-
terbrochen werden. Die nicht für Zuwege und Zufahrt en in Anspruch genommenen Fl ä-
chen sind zu 100 % zu begrünen.
3. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)
3.1 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)
3.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNV O)
3.2.1 Maximale Gebäudehöhe
Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist durch Planeinschrieb GHmax festgesetzt.
Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt das Maß vom Höhenbezugspunkt bis zum
höchsten Punkt des Gebäudes.
3.2.2 Technische Aufbauten
Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Au fzüge, Lüftungsanlagen dürfen die
festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis z u 3,00 m über steigen; sie dürfen
maximal 30 % der Dachfläche umfassen.
Tiefwurzelnde Bäume müssen einen Mindestabstand von 2,50 m zu Versorgungskabeln
und -leitungen aufweisen. Bei Unterschreitung diese s Abstandes sind die Kabel bzw. Le i-
tungen vor Wurzeleinwirkung zu sichern.
9.3 Private Grünfläche
Die als „Private Grünfläche“ festgesetzte Fläche is t bis auf notwendige Zuwege und Z u-
fahrten zu 100 % gärtnerisch wie folgt anzulegen und zu unterhalten:
− Die Fläche ist als Rasenfläche einzusäen und dauerh aft zu unterhalten. 20 % der Fl ä-
che sind mit heimischen, standortgerechten Sträuc hern zu bepflanzen. Die Pflanzung
ist in Gruppen von 3-6 Stück einer Art vorzunehmen.
− Entlang des Sensfelderweges sind entsprechend der P lanfestsetzung „Amerikanische
Eichen (Quercus rubra)“ mit einem Mindest-Stammumfa ng von 18 bis 20 cm zu pfla n-
zen.
Von den festgesetzten Pflanzstandorten kann um maxi mal 5,00 m abgewichen we
r-
den.
− Die Bäume sind auf die nach der Stellplatzsatzung d er Wissenschaftsstadt Darm stadt
nachzuweisenden Baumpflanzungen anzurechnen.
9.4 Fassadenbegrünungen
Die Teilflächen der Außenfassaden, die zusammenhäng end mehr als 100 m² ungegli e-
dert oder fenster- bzw. türlos sind, sind mit einer Kletterpflanze je angefangene 5 lfdm
Außenwandfläche zu bepflanzen.
10. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwic klung von Boden, Natur und
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. Nr. 14 BauGB)
10.1 Oberflächenbefestigung
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundst ücke und private Stellplätze sind, so
weit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Bela nge nicht entgegen stehen, als tei l-
versiegelte Flächen anzulegen.
LKW-
Stellplätze sowie sonstige Flächen, auf denen betri ebsbedingte Verschmutzungen
auftreten, die die Grundwasserqualität beeinträchti gen könnten, sind mit einem wasser -
undurchlässigen Belag zu versehen.
10.2 Niederschlagswasserversickerung
Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche
und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, a uf den Baugrundstücken versi ckert
werden.
Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist nur z ulässig, wenn Folgendes nachg
e-
wiesen wird:
− Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung vor oder die Auffüllung ent
spricht
nachgewiesen der LAGA-Zuordnungsklasse Z0.
− Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mobilisiert.
− Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtigu ng einer erforderlichen Grundwas-
sersanierung.
10.3 Grundwassermessstellen
Die Grundwassermessstellen im Plangeltungsbereich s ind zu erhalten und bei Bauma ß-
nahmen vor Beschädigung zu schützen.
11. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen z ur Vermeidung oder Minderung
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Bei Büro-
und Aufenthaltsräumen sind Maßnahmen zum baulichen Schallschutz gemäß
DIN 4109 durchzuführen. Grundlage für die Ermittlun g des Lärmpegelbereiches ist das
jeweils aktuelle Lärmkataster der Wissenschaftsstad t Darmstadt oder ein qualifizierter
Einzelnachweis des maßgeblichen Außenlärmpegels.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften können beim Bauaufsichtsamt der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden.
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) i.V.m. § 9
Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
1. Werbeanlagen
(§ 81 Abs. 1 HBO)
Werbeanlagen sind nur für die am Ort Leistung erbri ngenden Betriebe zulässig.
Freistehende Werbeanlagen z.B. in Form eines Pylone s sind bis zu einer Höhe von
15,00 m über dem Höhenbezugspunkt zulässig; dabei d arf die Wer befläche 15,00 m²
nicht übersteigen.
2. Einfriedungen (§ 81 Abs. 1 HBO)
Zulässig sind licht- und luftdurchlässige Einfriedu ngen wie z.B. Maschendraht- oder Sta b-
gitterzäune bis zu einer Höhe von max. 2,10 m.
Einfriedungen sind erst hinter den als „Private Grü nflächen“ festgesetzten Flächen zuläs-
sig.
III.
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser
Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548)
i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen
zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niedersch lagswasser dienen, das auf den
Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Ziste rnen muss mindestens 25 l/m² h o-
rizont al projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als
Brauchwasser (z.B. für Grünflächenbewässerung) genutzt werden.
IV. Kennzeichnung (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden Altla sten festgestellt, die z.T. saniert
wurden.
Die Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenv eränderungen ist abgeschlossen.
Die Freigabe zur Wiederv erfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen
Tri-Anlage, der sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet, ist erfolgt.
Die angrenzenden Schadensflächen mit Gaswerksrestkontamin ationen wurden ebenfalls
bereits durch Bodenaustausch saniert. Eine hier verbleibende Bodenbelastung wurd e
durch Folie abgedeckt und gegen Oberflächenwasser gesichert.
Die Untersuchung, Bewertung und Sanierung der oberf lächennahen Auffüllungen bezüg-
lich des Wirkungspfads Boden-Mensch nach der BBodSchV findet zurzeit statt.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich eine Grundwasserverunreinigung,
aufgrund derer umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
Bei Baugenehmigungsverfahren und Baumaßnahmen im Ge ltungsbereich des Beba u-
ungsplans ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Ab teilung Arbeitsschutz und Umwelt,
Dezernat IV/Da 41.5 Bodenschutz im Vorhinein zu beteiligen.
V. Hinweise und Empfehlungen
1. Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Land esamt für
Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder d er Unteren Denkmalschutzbehö r-
de unverzüglich anzuzeigen.
2. Wasserwirtschaft
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaftungsplans Hess i-
sches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächi ge Grundwasseraufspiegelungen
möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berück sichtigen sind. Im Einzelnen sind die
Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hess isches Ried", festgestellt mit D a-
tum vom 09. April 1999 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und
31/2006, S. 1704), zu beachten.
3. Hinweise für Baumaßnahmen
- Aushubmaßnahmen sind durch einen Fachgutachter zu b egleiten, der auf die fachg e-
rechte Trennung der Aushubmassen und organoleptisch e Auffälligkeiten zu achte n hat.
Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen ist das Regierungspräsidium Darm-
stadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Dezernat Bodenschutz (IV/Da 41.5) umg e-
hend zu benachrichtigen.
- Bei tiefen Erdbaumaßnahmen ist der Aushub organoleptisch anzusprechen und bei Ve r-
dacht auf Belastungen analytisch zu untersuchen.
- Die Bewertung der oberflächennahen Auffüllung bzgl. des Pfads Boden-Mensch und e r-
forderliche Sanierungsmaßnahmen sind vor einer Beba uung abzuschließen oder aber
mit dieser zu koordinieren. Die geplante Bebauung d arf jedoch nicht die zur Festste l-
lung des Sachverhalts oder zur Sanierung notwendigen Maßnahmen behindern.
- Eine Bebauung darf die geplante Grundwassersanierun g nicht behindern oder beei n-
trächtigen.
- Durch die Baumaßnahmen dürfen die vorhandenen Sicke rwassersperren im Bereich
der ehemaligen Aushubgruben (Flurstücke 204/2 und 204/3) nicht beschädigt werden.
- Sollten Wasserhaltungen erforderlich werden, so ist das abgepumpte Wasser auf die
standortspezifi schen Parameter zu untersuchen und bei Verunreinigu ng entsprechend
zu reinigen. Auch bei Antreffen von Schichtenwasser ist dieses vor der Ableitung anal y-
tisch auf Verunreinigungen hin zu untersuchen und bei Bedarf zu reinigen.
- Gründungsmaßnahmen sind ersch ütterungsarm auszuführen, um eine Mobilisierung
von Schadstoffen ins Grundwasser zu minimieren.
4. Leitungsschutzmaßnahmen
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtlinien GW 125 e i-
nen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitunge n aufweisen. Wird dieser Abstand
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungslei tungen gegen Wurzeleinwirkungen zu
sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitung en sind mit dem Versorgungs-
träger abzustimmen.
5. Kampfmittelbelastung und -räumung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in ein em Bombenabwurfgebiet und es
muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitte ln ausgegangen werden. Bei a l-
len Flächen, bei denen bodeneingreife nde Maßnahmen stattfinden, sind systematische
Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Be ginn der geplanten Bauarbeiten e r-
forderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die K ampfmittelräumung im Lande Hes-
sen“ sind zu beachten.
9.2 Straßenbäume
Innerhalb des verkehrsbegleitenden Grünstreifens en tlang des Sensfelderweges sind
entsprechend der Planfestsetzung „Amerikanische Eichen (Quercus rubra)“ zu pflanzen.
Ausnahmsweise kann bei Überlagerung mit Ver- und En tsorgungsleitungen, Mast en,
Straßenlampen bzw. Grundstückszufahrten von den fes tgesetzten Pflanzstandorten um
maximal 5,00 m abgewichen werden.
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 14 Maßstab 1:1.000
Bebauungsplan N 58.3
– Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt
Teilbereich Südwest –
Mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser
2011/0338
5973 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 31.08.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0338 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bebauungspl an N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest - (Satzungsbeschluss) Vorlage vom: 17.08.2011 Beschlussvorschlag: 1. Zum offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest - gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) entschieden. 2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu diesem Bebauungsplanentwurf gingen die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2 Datenschutzrelevante Anlage) entschieden. 3. Der vorliegende Bebauungsplan N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest - für den südwestlichen Teilbereich des Gebiets des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes am Sensfelderweg, wird mit seiner Begründung (Anlage 3) und den in den Bebauungsplan aufgenommenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser zur Satzung beschlossen. 2 ... Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan N 58.3 Bebauungsplan N 58.3 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0338 vom 17.08.2011: Für das Plangebiet des Bebauungsplans N 58.3, welches den südwestlichen Teilbereich des Gebietes des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes betrifft, soll eine gewerbliche Nutzung in Ergänzung zu dem westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Otto-Röhm-Straße“ ermöglicht werden. Der Aufstellungsbeschluss für das gesamte Gebiet des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes für den Bebauungsplan N 58 erfolgte durch die Stadtverordnetenversammlung am 28.05.2002. Mit der ersten Änderung des Aufstellungsbeschlusses (Hinzunahme des HSE-Geländes, Abtrennung der Südspitze: eigenes Verfahren N 60, tegut, Plus, Burger King) wurde am 30.09.2003 durch die Stadtverordnetenversammlung auch die Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung auf Basis eines städtebaulichen Rahmenplanes beschlossen. In einer weiteren Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 16.12.2004 mit neuer Zielsetzung (Aufgabe der Rochade Messplatz/Knell) wurde der verbliebene Geltungsbereich in zwei Teilbereiche (Süd: N 58.1 und Nord: N 58.2) aufgeteilt, um den unterschiedlichen Zwecken der künftigen Nutzung und deren zeitlich unterschiedlicher Realisierung Rechnung zu tragen. Durch die zeitliche Entwicklung und die veränderten Anforderungen an das Plangebiet wurde eine weitere Untergliederung in 3 Teilbereiche erforderlich: Der Nordteil wurde zweigeteilt in N 58.1 und N 58.2, der Südteil wurde zu N 58.3. Die erneute Änderung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte mit dem Offenlagebeschluss des Bebauungsplans N 58.1 (EAD, seit 28.07.2009 rechtskräftig) am 30.10.2008. Für den nordöstlichen Teilbereich N 58.2 wurde ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet, der bislang noch nicht zur Offenlage beschlossen wurde. Der südliche Teilbereich N 58.3 wurde zwischenzeitlich nochmals aufgeteilt (der östliche Teil ist weggefallen, die Teilfläche wurde durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 HSE Gasturbinenkraftwerk überplant, seit 28.04.2010 rechtskräftig) und verändert (der Geltungsbereich im Süden wurde verkleinert). Für den vorliegenden Bebauungsplan N 58.3 Teilbereich Südwest erfolgte die öffentliche Auslegung nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 15.02.2011 in der Zeit vom 01.03.2011 bis einschließlich 01.04.2011. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Merck KGaA, sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 16.02.2011 durchgeführt. Zu 1: In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf N 58.3 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Zu 2: Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gingen zum Bebauungsplanentwurf N 58.3 die in Anlage 2 zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen ein. 4 ... Zu 3: Der Bebauungsplan N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest - ist mit seiner Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) und den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin Vorab werden übersandt: • 11 Exemplare des Bebauungsplans N 58.3 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten z. Hd. des Berichterstatters Darmstadt, den 17.08.2011 III/61.2 ha NSt. 2112
Beratungsverlauf (5)
Orte (11)
- Wilhelminenstraße 1
- Eschollbrücker Straße 12
- Otto-Röhm-Straße
- Alicenstraße 23
- Frankfurter Straße 100
- Pallaswiesenstraße
- Europaplatz 1
- Sensfelderweg
- Carl-Schenck-Ring
- Philipp-Reis-Weg 7
- Rhönring
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0338
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 17.08.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00