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2911/2019

Gewerbesteuererstattungen an Reiseveranstalter

Mitteilung Ausschuss 17.09.2019

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 23.09.2019, TOP 2.14

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

2457 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/1 
00.05.01-004 (00.06.22-007) 
Vorlagen-Nummer 17.09.2019 
 2911/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 23.09.2019 
 
Gewerbesteuererstattungen an Reiseveranstalter 
Pressemeldungen zufolge hat der Bundesfinanzhof Anfang August in einem dort anhängigen Streit-
verfahren (Az.: III R 22/16) eine weitreichende Entscheidung zugunsten bestimmter Reiseveranstalter 
getroffen, die relevante Auswirkungen auf das Gewerbesteueraufkommen in Köln haben dürfte. 
 
Im Streit steht eine spezielle Rechtsfrage der Gewerbesteuer. Reiseveranstalter können Miet- oder 
Pachtzahlungen an Vertragsdienstleister (insbesondere Übernachtungen, Beförderungen, Verpfle-
gungen und Aktivitäten) in voller Höhe von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer absetzen. Bis-
her führten diese Aufwendungen jedoch nur teilweise zur Ermäßigung der Gewerbesteuer. Durch 
sogenannte Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen sollte im Gewerbesteuergesetz vielmehr 
sichergestellt werden, dass z.B. Reiseveranstalter mit eigenen Hotels nicht benachteiligt werden, da 
diese entsprechendes Eigenkapital einsetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun offensichtlich im 
o.g. Streitfall die so genannte Hinzurechnung dieser Aufwendungen nach § 8 Gewerbesteuergesetz 
für rechtswidrig erklärt, so dass Reiseveranstalter Miet- und Pachtzahlungen auch von der Gewerbe-
steuer in voller Höhe absetzen können. Die Entscheidung selbst, die ein Streitverfahren außerhalb 
Kölns betrifft, ist noch nicht veröffentlicht. 
 
Sofern sich die Entscheidung des BFH bestätigt und vom Bundesministerium der Finanzen für allge-
meingültig erklärt wird, können auch Kölner Reiseveranstalter mit Gewerbesteuererstattungen rech-
nen. Hierfür wurden bereits im März 2019 entsprechende Rückstellungen im Jahresabschluss 2018 in 
Höhe von rund 75 Mio. EUR gebildet. Die Rückstellungen belaufen sich auf 61,3 Mio. EUR für die 
Gewerbesteuer und 14,0 Mio. EUR für die zugehörigen Zinsen. 
 
Für die Umsetzung der Entscheidung sind die Kommunen von Vorverfahren bei der staatlichen Fi-
nanzverwaltung abhängig. Das Steueramt wird nach Bestätigung der Gerichtsentscheidung die Ober-
finanzdirektion NRW bitten, die dort erforderlichen Verfahren zur Förderung der haushaltswirtschaftli-
chen Planungssicherheit der Kommunen und zur Vermeidung weiterer Erstattungszinsen möglichst 
zeitnah durchzuführen. 
 
 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

23.09.2019 Finanzausschuss
TOP 2.14 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2911/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
17.09.2019
Erstellt
21.08.2019 16:25