2911/2019
Gewerbesteuererstattungen an Reiseveranstalter
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/212/1 00.05.01-004 (00.06.22-007) Vorlagen-Nummer 17.09.2019 2911/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 23.09.2019 Gewerbesteuererstattungen an Reiseveranstalter Pressemeldungen zufolge hat der Bundesfinanzhof Anfang August in einem dort anhängigen Streit- verfahren (Az.: III R 22/16) eine weitreichende Entscheidung zugunsten bestimmter Reiseveranstalter getroffen, die relevante Auswirkungen auf das Gewerbesteueraufkommen in Köln haben dürfte. Im Streit steht eine spezielle Rechtsfrage der Gewerbesteuer. Reiseveranstalter können Miet- oder Pachtzahlungen an Vertragsdienstleister (insbesondere Übernachtungen, Beförderungen, Verpfle- gungen und Aktivitäten) in voller Höhe von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer absetzen. Bis- her führten diese Aufwendungen jedoch nur teilweise zur Ermäßigung der Gewerbesteuer. Durch sogenannte Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen sollte im Gewerbesteuergesetz vielmehr sichergestellt werden, dass z.B. Reiseveranstalter mit eigenen Hotels nicht benachteiligt werden, da diese entsprechendes Eigenkapital einsetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun offensichtlich im o.g. Streitfall die so genannte Hinzurechnung dieser Aufwendungen nach § 8 Gewerbesteuergesetz für rechtswidrig erklärt, so dass Reiseveranstalter Miet- und Pachtzahlungen auch von der Gewerbe- steuer in voller Höhe absetzen können. Die Entscheidung selbst, die ein Streitverfahren außerhalb Kölns betrifft, ist noch nicht veröffentlicht. Sofern sich die Entscheidung des BFH bestätigt und vom Bundesministerium der Finanzen für allge- meingültig erklärt wird, können auch Kölner Reiseveranstalter mit Gewerbesteuererstattungen rech- nen. Hierfür wurden bereits im März 2019 entsprechende Rückstellungen im Jahresabschluss 2018 in Höhe von rund 75 Mio. EUR gebildet. Die Rückstellungen belaufen sich auf 61,3 Mio. EUR für die Gewerbesteuer und 14,0 Mio. EUR für die zugehörigen Zinsen. Für die Umsetzung der Entscheidung sind die Kommunen von Vorverfahren bei der staatlichen Fi- nanzverwaltung abhängig. Das Steueramt wird nach Bestätigung der Gerichtsentscheidung die Ober- finanzdirektion NRW bitten, die dort erforderlichen Verfahren zur Förderung der haushaltswirtschaftli- chen Planungssicherheit der Kommunen und zur Vermeidung weiterer Erstattungszinsen möglichst zeitnah durchzuführen. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2911/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 17.09.2019
- Erstellt
- 21.08.2019 16:25