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0222/2023

Fortschreibung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gewaltprävention und zum Abbau von Diskriminierung im Bereich LSBTI ab dem Haushaltsjahr 2023

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.02.2023

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1_Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung

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Anlage 2_Lesehilfe Veränderungen Vergleich zur Richtlinie 2022

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Beschlussvorlage Rat

6074 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/16/161/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 0222/2023 
Freigabedatum 
 27.02.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Fortschreibung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gewaltprävention und 
zum Abbau von Diskriminierung im Bereich LSBTI ab dem Haushaltsjahr 2023  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
 
Beschluss: 
1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Ge-
waltprävention und zum Abbau von Diskriminierung im Bereich LSBTI“ und beauftragt 
die Verwaltung mit der Umsetzung bzw. der Fortsetzung dieses ersten Kölner LSBTI-
Förderprogramms von 2022.  
 
2. Ferner beschließt der Rat, die Entscheidung über die Bewilligung der einzelnen Zu-
wendungen an Berechtigte im Sinne der beiliegenden Förderrichtlinie dem Ausschuss 
für Soziales, Seniorinnen und Senioren zu übertragen. Auf Grundlage der fristgerecht 
eingegangenen, prüffähigen Antragstellungen erarbeitet die Fachverwaltung eine Vor-
schlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne der Förderrichtlinie. Diese wird 
dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren vor Förderzusage und Mittel-
ausschüttung zur Entscheidung und Mittelfreigabe vorgelegt. 
 
 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 02.03.2023 
Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik 09.03.2023 
Rat 23.03.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Zusammenfassung in einfacher Sprache: 
Die Stadt Köln vergab im Jahr 2022 das erste Mal Gelder an Projekte im Bereich LSBTI. 
Das Ziel dieser Projekte ist es, gegen Ungleichbehandlung oder Gewalt gegenüber Lesben, 
Schwulen, Bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen etwas zu tun. 
Für die Auszahlung der Gelder für diese Projekte müssen Regeln beschlossen werden, diese 
heißen Richtlinien. 
Die Regeln wurden zuletzt nur für das Jahr 2022 beschlossen. 
Darum muss der Rat für die Zukunft Regeln beschließen, die länger als ein Jahr gelten. 
 
Begründung: 
Die vorliegende „Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Gewaltprävention und zum Abbau 
von Diskriminierung im Bereich LSBTI“ (Anlage 1) schafft Klarheit und Transparenz bei der 
Vergabe der Mittel des Kölner LSBTI-Förderprogramms. 
2022 gab es dieses Förderprogramm erstmalig. Der Rat beschloss die entsprechende Richtli-
nie in seiner Sitzung am 20.06.2022 (Vorlage 0840/2022). Diese Richtlinie war inhaltlich auf 
das Jahr 2022 bezogen und diente einem Pilotprojekt. Nachdem der Rat die Mittel für eine 
Verstetigung des Projektes für den Haushalt 2023/2024 beschlossen und somit eine Fortfüh-
rung des Förderprogramms bewilligt hat, bedarf es einer angepassten Richtlinie.  
Ziel des städtischen LSBTI-Förderprogramms ist es, externe Projekte zur Gewaltprävention 
und zum Abbau von Diskriminierung im Bereich LSBTI zu unterstützen. Diverse Studien zei-
gen, dass trotz der positiven gesellschaftlichen Entwicklungen hinsichtlich der Akzeptanz von 
sexueller und geschlechtlicher Vielfalt, LSBTI-Personen nach wie vor Diskriminierung und 
Ausgrenzung in vielen Lebensbereichen erleben und Opfer von homo- und transfeindlicher 
Gewalt werden. Aus diesem Grund sind Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Kultur beitra-
gen, in der keine Gewalt, Belästigung und Ausgrenzung von LSBTI-Personen toleriert wird 
und in der niemand seine sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität aus Angst vor Be-
nachteiligung verbergen muss.  
 
LSBTI-Aktionsplan  
Mit der Einführung dieses LSBTI-Förderprogramms erfolgt die Umsetzung von Maßnahme 
10.12 des am 14.12.2021 vom Rat verabschiedeten LSBTI-Aktionsplans „Selbstverständlich 
unterschiedlich: Aktionsplan der Stadt Köln zur Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Viel-
falt“ (Vorlage 2314/2021): „Die Stadt Köln unterstützt mit einem eigenen Budget Maßnahmen 
Dritter zur Gewaltprävention und den Abbau von Diskriminierung sowie häuslicher Gewalt im 
Bereich LSBTI.“ 
 
StadtAG Queerpolitik 
Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik (ehemals StadtAG LST) wurden bei 
der Überarbeitung der Richtlinie im Vorfeld beteiligt.

3 
 
Förderberechtigung  
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, Vereine, Initiativen, Gruppen und Schulen sowie 
gGmbHs, die sich gewaltpräventive Arbeit, Teilhabe- und Antidiskriminierungsarbeit mit LSB-
TI-Bezug zur Aufgabe gesetzt haben und die möglichst mit unterschiedlichen gesellschaftli-
chen Akteur*innen in Köln vernetzt sind. Die Förderung hat eine Mindesthöhe von 500 Euro.  
Die Projekte können mit bis zu 10 Prozent der zur Verfügung stehenden Gesamtfördermittel 
gefördert werden. Im Haushaltsplan 2023/2024 stehen in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 
jeweils 70.000 € im Teilergebnisplan des Amtes für Integration und Vielfalt, in der Produkt-
gruppe 0504 – Freiwillige Sozialleistungen und Diversity, in der Teilplanzeile 15 – Trans-
feraufwendungen, für die Umsetzung des „LSBTI-Förderprogramms für Gewaltprävention und 
Antidiskriminierung“, zur Verfügung. Somit ist die Förderung eines Projektes in den Haushalts-
jahren 2023 und 2024 auf 7.000 Euro begrenzt. Weitere Fördervoraussetzungen sind der an-
hängenden, zu beschließenden Förderrichtlinie zu entnehmen. 
 
Begründung der Dringlichkeit:  
Aufgrund der weitreichenden und umfangreichen verwaltungsinternen Abstimmungen kann 
die Verwaltung diese Vorlage erst jetzt in die Gremien einbringen. Die Phase der Antragstel-
lung soll zum 24.03.2023 beginnen, weshalb die vorgenannten Gremien erreicht werden müs-
sen. Bei einer Verzögerung bis zur Ratssitzung am 16.05.2023 wäre es der Fachverwaltung 
nicht mehr möglich, das Förderprogramm vor Herbst 2023 umzusetzen. Dies hätte zur Folge, 
dass die Projekte erst kurz vor Jahresende beginnen könnten. Damit wäre ein sinnvoller Pro-
jektzeitraum nicht mehr möglich. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung 
 
Anlage 2: Lesehilfe Veränderungen Vergleich zur Richtlinie 2022

Anlage 1_Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung

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Anlage 1 (Vorlage 0222/2023): Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung  
  
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Richtlinie zur Förderung von Projekten zur 
Gewaltprävention und zum Abbau von Diskriminierung im 
Bereich LSBTI  
  
Inhaltsverzeichnis 
 
1 Präambel ................................ ................................ ................................ ........................ 2 
2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? ................................ ................................ ....... 2 
3 Was kann gefördert werden?................................ ................................ .......................... 2 
3.1 Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert werden zu können? ......... 3 
3.2 Welche Projektziele können gefördert werden? ................................ ....................... 3 
3.3 Welche Formate können gefördert werden? ................................ ............................ 4 
4 Wer kann eine Förderung erhalten? ................................ ................................ ............... 4 
5 Für welche Dauer und in welcher Höhe erfolgt die Förderung? ................................ ...... 5 
6 Wie ist das Förderverfahren? ................................ ................................ ......................... 5 
6.1 Allgemeine Förderbedingungen................................ ................................ ............... 5 
6.2 Was muss der Antrag enthalten? ................................ ................................ ............ 6 
6.3 Wie erfolgt die Bewilligung? ................................ ................................ .................... 6 
6.4 Welche Fristen müssen eingehalten werden? ................................ ......................... 7 
6.5 Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden? ................................ ................ 7 
7 Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit................................ ............................. 8 
8 Schlussbestimmungen ................................ ................................ ................................ ... 8 
9 Kontakt ................................ ................................ ................................ ........................... 8

Anlage 1 (Vorlage 0222/2023): Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung  
  
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1 Präambel 
Die Förderung von Projekten zur Gewaltprävention und zum Abbau von 
Diskriminierung im Bereich LSBTI ist eine Maßnahme des LSBTI-Aktionsplans  
„Selbstverständlich unterschiedlich: Aktionsplan der Stadt Köln zur Akzeptanz von 
sexueller und geschlechtlicher Vielfalt“, der am 14.12.2021 vom Rat der Stadt Köln 
verabschiedet wurde (Vorlage 2314/2021):  
Ziel des LSBTI-Aktionsplans  ist es, sowohl die gesellschaftliche Akzeptanz als auch 
die Chance auf eine diskriminierungsfreie Teilhabe von lesbischen, schwulen, 
bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (kurz „LSBTI“ oder „queer“) 
in Köln zu fördern. Der LSBTI-Aktionsplan bündelt erstmalig alle fortlaufenden und 
geplanten Maßnahmen der Stadt Köln mit LSBTI-Bezug. 
Mit der Einführung dieses LSBTI-Förderprogramms erfolgt die Umsetzung von 
Maßnahme 10.12 des LSBTI-Aktionsplans: „Die Stadt Köln unterstützt mit einem 
eigenen Budget Maßnahmen Dritter zur Gewaltprävention und den Abbau von 
Diskriminierung sowie häuslicher Gewalt im Bereich LSBTI.“, die im Handlungsfeld 
10 „Gewaltprävention und Antidiskriminierung“ verortet ist. 
Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, Klarheit und Transparenz bei der Vergabe der 
Mittel dieses ersten Kölner LSBTI-Förderprogramms zu schaffen. 
Die finanzielle Förderung nach diesem Programm ist eine freiwillige Leistung der 
Stadt Köln. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Eine Bewilligung 
der Fördermittel ersetzt keine Genehmigung oder Erlaubnis gemäß anderer 
Vorschriften oder Gesetze. Die Fördermittelempfangenden sind für die Durchführung 
der geförderten Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbst 
verantwortlich. 
 
2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? 
Ziel des LSBTI-Förderprogramms ist es, Projekte Dritter zur Gewaltprävention und 
zum Abbau von Diskriminierung im Bereich LSBTI zu unterstützen und so die 
Akzeptanz von Menschen mit unterschiedlichen sexuellen und geschlechtlichen 
Identitäten durch die Stadtgesellschaft zu steigern und sich für ein offenes und 
diskriminierungsfreies Leben aller Menschen in Köln einzusetzen.  
Ein friedliches und respektvolles Miteinander erfordert auch, entschieden gegen 
Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und 
intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI) vorzugehen, Homo- und Transfeindlichkeit 
entgegenzuwirken und im Rahmen der Gewaltprävention auch Vorurteile gegen 
LSBTI-Menschen abzubauen. 
 
3  Was kann gefördert werden? 
Gefördert werden Projekte Dritter in Köln, die sich Gewaltprävention oder den Abbau 
von Diskriminierung im Bereich LSBTI zum Ziel gesetzt haben und somit zur 
Umsetzung eines Teils des LSBTI-Aktionsplans „Selbstverständlich unterschiedlich:

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Aktionsplan der Stadt Köln zur Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt“ 
beitragen. 
 
3.1 Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert werden zu 
können? 
Folgende Bedingungen müssen für eine Förderung zwingend erfüllt sein: 
1. Bezug zu Köln 
2. Bezug zum Themenfeld sexuelle und geschlechtliche Vielfalt 
3. Bezug zu mindestens einem der unter Punkt 3.2. genannten Ziele 
4. Konzept zur Evaluation der Maßnahme, um eine nachhaltige Wirkung zu 
gewährleisten 
5. Aussagekräftiger Finanzplan als Nachweis einer gesicherten 
Gesamtfinanzierung (siehe auch 6.1) 
6. Der Projektcharakter muss aus dem Antrag klar hervorgehen (keine 
Förderung von bestehenden Strukturen) 
Es können nur Angebote gefördert werden, die für die angedachte Zielgruppe 
öffentlich zugänglich sind. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden.  
Geförderte Maßnahmen dürfen keinem kommerziellen Zweck dienen. 
 
3.2  Welche Projektziele können gefördert werden? 
Gefördert werden können Projekte, die mindestens eine der folgenden 
Zielsetzungen, verfolgen: 
1. Prävention und Abbau von LSBTI-feindlicher Gewalt  
wie zum Beispiel: 
 Durchführung von zielgruppenspezifischen Projekten zur Gewaltprävention  
 Organisation von Peer-Projekten zum Abbau von Vorurteilen und 
Gewaltbereitschaft gegenüber LSBTI-Personen 
 Erarbeitung von Handlungsweisen, um Zivilcourage zu fördern z.B. in Bezug 
auf Zeugen*Zeuginnen  
 Kurse zur Selbstbehauptung und Selbstverteidigung von LSBTI-Personen 
 
2. Prävention und Abbau von häuslicher Gewalt gegenüber LSBTI-Personen 
wie zum Beispiel: 
 Empowerment junger LSBTI-Personen, die Gewalt im Elternhaus erfahren 
 Hilfsprojekte für LSBTI-Personen, welche von häuslicher Gewalt in der 
Partnerschaft betroffen sind 
 Projekte, die das Thema „häusliche Gewalt“ unter LSBTI sichtbar machen und 
auf Beratungsstrukturen verweisen

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3. Abbau von Diskriminierung und Ausgrenzung von LSBTI-Personen 
wie zum Beispiel: 
 Aufzeigen und Abbau von Diskriminierung in unterschiedlichen Bereichen der 
Gesellschaft (z.B. innerhalb von Schule, am Arbeitsplatz innerhalb von LSBTI-
Communities, in der Altenpflege,  oder im öffentlichen Raum) 
 Begegnungsräume zum Austausch zwischen LSBTI-Personen und nicht-
LSBTI-Personen schaffen, zum Abbau von Vorurteilen  
 Sensibilisierung zu unbewusster Voreingenommenheit, Auseinandersetzung 
mit Heteronormativität und geschlechtlicher Vielfalt  
 Sensibilisierung zu Mehrfachdiskriminierung (Intersektionalität) 
 Identifizieren und Bewusstmachen LSBTI-feindlicher Beeinflussungen, 
Vorurteilen und Denkweisen 
 Schaffung von „Safe Spaces“, die in einem geschützten Rahmen zum 
Empowerment von LSBTI-Menschen beitragen, die von Diskriminierung 
betroffenen sind 
 Auseinandersetzung mit Formen der Diskriminierung innerhalb der LSBTI-
Communities (z.B. Themenkomplexe wie internalisierte Homophobie, 
Rassismus, Frauen- oder Transfeindlichkeit) 
 
4. Förderung von diskriminierungsfreier Teilhabe von LSBTI-Personen 
Wie zum Beispiel: 
 Maßnahmen, die das Selbstbewusstsein und die Bereitschaft und Fähigkeiten 
von LSBTI-Personen erhöhen, umfassend gleichberechtigt und 
diskriminierungsfrei am gesellschaftlichen, sozialen, wirtschaftlichen und 
politischen Leben teilzunehmen 
 Projekte zum zielgruppenspezifischen Empowerment 
 Pilotprojekte zur Verbesserung des zielgruppenspezifischen Beratungs-, 
Informations- und Betreuungsangebote 
 Anleitung und Unterstützung bei der Erarbeitung individueller Coping-
Strategien für LSBTI-Menschen, die Diskriminierung erfahren haben 
 
3.3  Welche Formate können gefördert werden? 
Gefördert werden können Projektformate wie z.B. Workshops, Fachtagungen,  
Podiumsdiskussionen, Vernetzungsveranstaltungen, Kampagnen, Wettbewerbe, 
Schulungen (z.B. für Fachkräfte oder für Multiplikator*innen), die Entwicklung und 
Erstellung von Materialien sowie andere Formate und innovative Methoden. 
 
 
4 Wer kann eine Förderung erhalten? 
Förderungsberechtigt sind natürliche Personen, Vereine (eingetragene Vereine und 
Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind), Initiativen, Gruppen und Schulen 
sowie gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH), die sich

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gewaltpräventive Arbeit, Teilhabe- und Antidiskriminierungsarbeit mit LSBTI-Bezug 
zur Aufgabe gesetzt haben.  
Die Förderungsberechtigten bieten Gewähr für eine zweckentsprechende, 
wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel. 
 
5 Für welche Dauer und in welcher Höhe erfolgt die Förderung? 
Die Fachstelle für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und 
intergeschlechtliche Menschen (Fachstelle LSBTI) richtet eine Website zur 
Bewerbung des Förderprogramms ein. Auf dieser werden das jährliche 
Gesamtbudget und die entsprechenden Antrags- und Förderphasen rechtzeitig 
bekannt gegeben. Grundsätzlich ist eine Projektphase auf 12 Monate begrenzt und 
muss im Kalenderjahr der Bewilligung gestartet werden. 
 
Die Höhe der Förderung kann maximal 10 Prozent der gesamten zur Verfügung 
stehenden Fördermittel betragen. Eine Förderung unter 500 Euro erfolgt nicht. Der 
maximale Förderbetrag pro Projekt bzw. Jahr, wird auf der eigens eingerichteten 
Website bekannt gegeben.  
 
6 Wie ist das Förderverfahren? 
6.1 Allgemeine Förderbedingungen 
Förderfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden 
notwendigen Personal- und Sachausgaben (u. a. Material-, Honorarkosten). 
Ausgezahlte, aber nicht für das Projekt genutzte Mittel sind zurückzuerstatten. 
Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, nicht zahlungswirksame 
Aufwendungen und Kosten, Spenden an Dritte und Kosten, die durch Versäumnisse 
oder Fehlverhalten der Fördermittelempfangenden entstanden sind, sind nicht 
förderfähig. 
Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist subsidiär zu anderen Förderungen.  
Eine Förderung ist nur möglich, wenn ein angemessener Eigenanteil, in der Regel 
mindestens 10 Prozent, durch den Antragstellenden geleistet wird. Der Eigenanteil 
kann durch Drittmittel, Eigenmittel und ehrenamtliche Tätigkeit (Berücksichtigung von 
grundsätzlich 10 Euro und gegebenenfalls bis höchstens 20 Euro je nach 
erforderlicher, besonderer Qualifikation) geleistet werden.  
Der Eigenanteil durch ehrenamtliche Arbeit muss nachgewiesen werden. 
Im Verwendungsnachweis (s. 6.4) müssen Name der*des Ehrenamtler*in, Datum, 
Dauer und Art der Leistung festgehalten werden. Bei Geltendmachung von mehr als 
10 Euro pro geleisteter Stunde aufgrund besonderer Qualifikation, ist die 
Qualifikation der*des Ehrenamtler*in mit anzugeben. Der Eigenanteil durch 
ehrenamtliche Arbeit, darf maximal 20 Prozent des gesamten Eigenanteils (10 
Prozent der zuwendungsfähigen Kosten) nicht überschreiten.

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Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.  
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Eine Förderung erfolgt nur, 
wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Eine Doppelfinanzierung 
durch diese Förderrichtlinie und andere Förderprogramme, insbesondere der Stadt 
Köln, ist nicht zulässig. Bei einem Verstoß wird die Förderung zurückgefordert. 
Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist subsidiär zu anderen Förderungen. 
Eine Förderung durch komplementäre Drittmittel (d.h. Mittel von Stiftungen oder 
Privatpersonen) ist möglich. Eine Doppelförderung für denselben Honorar- und/oder 
Sachmittelaufwand ist ausgeschlossen. 
 
6.2  Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag auf die Förderung ist bei der Stadt Köln zu stellen. Der Antrag muss die 
Bezeichnung und Organisationsform der Antragstellenden und Angaben über die 
Höhe der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben (Finanzierungsplan) inklusive 
bereits beantragter oder bewilligter Fördermittel der Stadt Köln oder von Dritten 
sowie über Zweck, Nachhaltigkeit, Zielgruppe der Veranstaltung, Titel, Ort und 
Zeitrahmen des Projektes enthalten.  
Die Unterlagen zur Antragstellung sind über die Fachstelle LSBTI im Amt für 
Integration und Vielfalt zu erhalten. Email: LSBTI@stadt-koeln.de (Siehe Punkt 9). 
Die Antragstellenden erklären, dass sie mit dem Vorhaben noch nicht begonnen 
haben und ob sie zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetzt berechtigt 
sind.  
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderausschluss. In Ausnahmefällen 
kann die Stadt Köln dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung des 
Bewilligungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine Erlaubnis einzuholen. 
Aus dieser Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses 
abzuleiten. 
Der Antrag muss eine „Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt und Toleranz“ 
enthalten.  
Der Eingang der Unterlagen wird in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt. 
Ändern sich Sachverhalte, zu den im Antrag gemachten Angaben, insbesondere 
Änderungen der Finanzierung, Änderung der Organisationsform der 
Antragstellenden, Änderung der Maßnahme oder des Zeitrahmens der Maßnahme 
und Änderung des Förderungszwecks, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. 
 
6.3  Wie erfolgt die Bewilligung? 
Die Fachstelle für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und 
intergeschlechtliche Menschen (Fachstelle LSBTI) im Amt für Integration und Vielfalt

Anlage 1 (Vorlage 0222/2023): Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung  
  
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der Stadt Köln prüft den Antrag inhaltlich, bewertet diesen aus fachlicher Sicht und 
unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.  
Auf Grundlage der fristgerecht eingegangenen, prüffähigen Antragstellungen 
erarbeitet die Fachverwaltung eine Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte 
im Sinne des Förderprogramms. Diese wird dem Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren vor Förderzusage und Mittelausschüttung zur 
Entscheidung und Mittelfreigabe vorgelegt. 
Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen 
elektronischen oder schriftlichen Bescheid. 
Die Fördermittel werden als Festbetrag vor der Durchführung der Maßnahme 
ausgezahlt. Dies geschieht, sobald der Bescheid Rechtskraft erlangt hat.  
Die Förderung und die Auszahlung sind davon abhängig, dass der 
Bewilligungsbescheid Bestandskraft erlangt. Der Bewilligungsbescheid kann 
Bedingungen, Auflagen oder Auflagenvorbehalte enthalten. Die Auszahlung erfolgt in 
der Regel in einem Betrag.  
Beauftragte des Amtes für Integration und Vielfalt sind berechtigt, jederzeit an 
geförderten Projekte teilzunehmen. 
 
6.4  Welche Fristen müssen eingehalten werden?  
Die jährlichen Fristen zur Antragstellung sind abhängig von den Sitzungen des 
Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren und werden planmäßig jeweils 
im 4. Quartal des Vorjahres auf der eigens für das Förderprogramm eingerichteten 
Website bekannt gegeben.  
 
6.5  Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden?  
Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen 
Verwendung der Fördermittel sind Fördermittelempfangende dazu verpflichtet, 
 bis zum Ende des ersten Drittels der Projektlaufzeit einen Zwischenbericht mit 
einem aktuellen Zeitplan einzureichen sowie 
 binnen drei Monaten nach Abschluss des Projektes bzw. Durchführung der 
Veranstaltung einen zahlenmäßigen Nachweis durch detaillierte 
Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend 
des Kosten- und Finanzplans.  
Es ist eine sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die Belege 
müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Verwaltung prüft die entsprechenden 
Originalbelege (Quittungen) stichprobenhaft. Die Nachweise müssen Auskunft über 
die Einhaltung des Finanzierungsplans geben und sind Grundlage für eine mögliche 
Rückforderung von Mitteln.  
Fördermittelempfangende müssen mit dem Verwendungsnachweis auch einen 
Sachbericht über die Maßnahmen einreichen. Dieser muss das Ziel der Maßnahme 
aufführen und darstellen, ob und wie dieses ggf. erreicht wurde. Der Sachbericht soll

Anlage 1 (Vorlage 0222/2023): Richtlinie Förderung LSBTI-Projekte Gewaltprävention und Antidiskriminierung  
  
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gegebenenfalls auch darlegen, was erreicht wurde und wie dies in Zukunft ggf. 
verbessert werden könnte. Der Sachbericht enthält auch Angaben zur 
Durchführungsdauer, Anzahl der Teilnehmenden, sofern abgefragt auch Angaben 
zur Rückmeldung durch die Teilnehmenden und welche Zielgruppen erreicht wurden 
und - falls vorhanden - Hinweise auf öffentliche Berichterstattung.  
Werden der Zwischenbericht oder die Nachweise nach Mahnung nicht vollständig 
oder fristgerecht eingereicht, wird die Förderung zurückgefordert. Nicht bzw. nicht 
ordnungsgemäß verwendete Förderbeträge sind zurück zu erstatten. Die Förderung 
wird zurückgefordert, wenn die Fördermittelempfangenden falsche Angaben gemacht 
und die Voraussetzungen für die Förderung nicht erfüllt haben.  
 
7  Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit  
Von der Stadt Köln geförderte Maßnahmen müssen auf Plakaten, Flyern, Postern, 
Webseiten und Vergleichbarem einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Förderung 
durch die Stadt Köln enthalten. Hierzu ist das Logo der Stadt Köln zu verwenden, 
das bei Bewilligung zur Verfügung gestellt wird. Von der Stadt Köln nach dieser 
Richtlinie geförderte Maßnahmen dürfen auf den Seiten der Stadt Köln beworben 
sowie ein Kurzbericht über das Projekt veröffentlicht werden. Ein Anspruch hierauf 
besteht nicht.  
 
8  Schlussbestimmungen  
Diese Förderrichtlinie tritt mit Entscheidung des Rates der Stadt Köln in Kraft. 
 
9 Kontakt 
Interessierte können sich für weitere Informationen und die Zusendung der für einen 
Förderantrag notwendigen Unterlagen an die Fachstelle LSBTI wenden: 
 
Stadt Köln 
Amt für Integration und Vielfalt, Abteilung Vielfalt 
Fachstelle für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und intergeschlechtliche 
Menschen  
Email: LSBTI@stadt-koeln.de 
Tel.: 0221-221-39985

Anlage 2_Lesehilfe Veränderungen Vergleich zur Richtlinie 2022

2257 Zeichen

Anlage 2 (Vorlage 0222/2023): Lesehilfe Veränderungen Vergleich zur Richtlinie 2022  
 
 
Lesehilfe zu den wesentlichen Veränderungen im Vergleich zur Richtlinie 2022 
 
Die Richtlinie zum LSBTI-Förderprogramm 2022 wurde am 20.06.2022 vom Rat 
verabschiedet (Vorlage 0840/2022) und war als Pilotprojekt konzipiert. 
Für die Verstetigung bedarf es somit eine neue, allgemeingültige Richtlinie (siehe 
Anlage 1). 
Im Folgenden werden die wesentlichen inhaltlichen Veränderungen zwischen der 
Richtlinie von 2022 und der neuen, überarbeiteten Richtlinie kurz zusammengefasst: 
 Kapitel 3 „Was kann gefördert werden?“: 
o Projektformate und Projektziele stellen nun einzelne Überschriften dar. 
Die Projektziele werden mit Beispielen verdeutlicht.  
o Der Bezug zum LSBTI-Aktionsplan wurde als MUSS-Kriterium entfernt. 
Dies macht es für die Antragstellenden einfacher. Die Projekte haben 
mit der Zielsetzung ohnehin einen Bezug zum LSBTI-Aktionsplan. 
o Ein aussagekräftiger Finanzplan wurde in die Kriterien mit 
aufgenommen. 
o Der Projektcharakter muss zwingend gegeben sein und aus dem 
Antrag klar hervorgehen 
o Die KANN-Kriterien wurden ersatzlos gestrichen. Infolgedessen erfolgt 
keine Unterscheidung mehr in MUSS- und KANN-Kritierien. 
 
 Kapitel 4 „Wer kann eine Förderung erhalten?“: 
o Ergänzung der Förderberechtigten um gemeinnützige Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung (gGmbH).  
 
 Kapitel 5 „Dauer und Höhe der Förderung“: 
o Die konkreten Zeiträume und Summen wurden durch Allgemeinplätze 
ersetzt, die Fachstelle LSBTI wird künftig jährliche Summen, Fristen, 
etc. auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlichen. 
o Es ist eine Förderung von maximal 10% der gesamten Fördermittel 
möglich (2023 kann ein einzelnes Projekt mit bis zu 7.000€ von den 
insgesamt zur Verfügung stehenden 70.000€ gefördert werden) 
o Alle Antragsstellenden können die gleiche Höchstsumme beantragen, 
unabhängig von ihrer Rechtsform (der Satz der z.B. Einzelpersonen 
und Schulen hier beschränkte, wurde ersatzlos gestrichen).  
 
 Kapitel 6 Wie ist das Förderverfahren 
o Entsprechend der allgemeinen Förderrichtlinie der Stadt Köln wurde 
ergänzt, wie Ehrenamtler*innen (als Eigenanteil) beim 
Verwendungsnachweis nachgewiesen werden müssen.

Beratungsverlauf (3)

02.03.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 5.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
09.03.2023 Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
23.03.2023 Rat
TOP 10.14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0222/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.02.2023
Erstellt
17.01.2023 08:42