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3855/2019

Bestellung eines städtischen Vertreters in die Regionalgemeinschaft Olympiastützpunkt Rheinland e. V. (OSP)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.11.2019

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

1043 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/52/520/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3855/2019 
Freigabedatum 
 18.11.2019 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bestellung eines städtischen Vertreters in die Regionalgemeinschaft Olympiastützpunkt 
Rheinland e. V. (OSP) 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt, als sachkundigen Vertreter der Stadt Köln, den Amtsleiter des Sportamtes, Herrn 
Gregor Timmer, als Beisitzer in den Vorstand der Regionalgemeinschaft OSP Rheinland e.V. (gemäß 
der beigefügten Satzung) zu entsenden. 
 
Sportausschuss 28.11.2019 
Rat 12.12.2019

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Begründung 
 
Der frühere Leiter des Sportamtes, Herr Dieter Sanden, wurde als sachkundiger Vertreter der Stadt 
Köln in den Vorstand der Regionalgemeinschaft OSP Rheinland e.V. entsandt. 
Nachdem Herr Sanden aus den Diensten der Stadt Köln ausgeschieden ist, schlägt die Verwaltung 
vor, den Amtsleiter des Sportamtes, Herrn Gregor Timmer, als städtischen Vertreter in den Vorstand 
zu entsenden. 
 
Anlage

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Satzung der Regionalgemeinschaft Olympiastützpunkt
Rheinland e. V.

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:
„Regionalgemeinschaft Olympiastützpunkt Rheinland e.V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter NR. VR 10305 eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Köln.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des olympischen und paralympischen Spitzen-
und Nachwuchssportes im Einzugsgebiet des OSP Rheinland. Hauptaufgabe des Ver-
eins ist es, den OSP Rheinland als sportartübergreifende Einrichtung für den Spitzen-
und Nachwuchssport zu unterstützen bei der

a) _Standortsicherung der Region Rheinland;

b)  standortbezogenen Leistungssportentwicklung in den Schwerpunktsportarten des
Standortes Region Rheinland;

Weitere Aufgabe ist die Unterstützung von und Zusammenarbeit mit Schulen, Hoch-

schulen, Vereinen sowie anderen leistungssportrelevanten Einrichtungen in der Region

Rheinland.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ih-
rem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper-
schaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt wer-
den.

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Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:

- ordentliche Mitglieder
- außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder des Vereins können neben den Kommunen oder Gebietskörper-
schaften Köln, Bonn, Leverkusen, Rhein-Kreis Neuss, sonstige Kommunen oder Ge-
bietskörperschaften im Einzugsbereich des Olympiastützpunkts Rheinland werden.

Außerordentliche Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen und sonstige
Vereinigungen werden, denen die Förderung des Nachwuchs- und Spitzensports durch
Beiträge zum Vereinszweck angelegen ist. Dazu gehören auch Sportbünde von Kom-
munen und Gebietskörperschaften, die nicht ordentliche Mitglieder des Vereins sind.
Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Mitglieder-
versammlung ernannt.

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Vereinsvorstandes.
Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand des Vereins
entscheidet über den Antrag. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des
Vereins an. Im Falle einer Ablehnung des Antrags durch den Vorstand kann der Antrag-
steller innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ablehnung einen neuen Antrag stellen.
Dieser Antrag wird dann der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung über
die Aufnahme vorgelegt. Deren Beschluss ist dann gültig.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod, bzw. Auflösung oder Erlöschen bei juristischen Personen;
b) durch Austritt des Mitglieds;
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf des
Kalenderjahres zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

Ein Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt durch den Vorstand. Vor dem Ausschluss-
beschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Aus-
schlussbeschluss muss einstimmig erfolgen. Er ist dem/der Betroffenen schriftlich be-
gründet mitzuteilen. Ein wichtiger Grund zum Ausschluss liegt insbesondere vor:

a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
b) bei unehrenhaften Handlungen
c) bei vereinsschädigendem Verhalten.

Der/Die Betroffene kann innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses
des Vorstandes schriftlichen Einspruch gegen den Ausschluss erheben. Dieser Einspruch wird
dann der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss vorgelegt.
Deren Beschluss ist dann gültig.

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(4)

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern einzube-
rufen ist, ist jährlich abzuhalten. Die Einladung hierzu hat spätestens 4 Wochen vorher
durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu er-
folgen. Als schriftliche Mitteilung gilt auch E-Mail-Versand.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in der gleichen Form vom Vorsit-
zenden oder seinen Stellvertretern jederzeit einberufen werden. Sie muss vom Vorsit-
zenden innerhalb von 8 Wochen einberufen werden, wenn mehr als 25 % stimmberech-
tigte Mitglieder schriftlich in der Angabe der Beratungsgegenstände dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen;

b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;

c) Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer/innen über das abgelaufene Geschäftsjahr;

d) Satzungsänderungen;

e) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder nach etwaigen Beschlüssen
der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand vorzu-
legen für ratsam hält;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

g) Auflösung des Vereins;

h) Beschlussfassung zur Aufnahme eines Mitgliedes nach $ 3 Abs. 5;

i) Beschlussfassung über Einsprüche bei Ausschluss durch den Vorstand nach $ 4
Abs. 3.

Zur Prüfung der Kassenführung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung zwei
Kassenprüfer/-innen (von denen nach Möglichkeit einer Wirtschaftsprüfer sein sollte)
für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer/Innen dürfen nicht dem Vorstand an-
gehören. Sie prüfen den Abschluss des jeweilig vorausgegangenen Geschäftsjahres und
legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor. Die Kassenprüfer dürfen nicht
länger als zwei Wahlperioden (4 Jahre) tätig sein.

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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung zu dieser satzungs-
gemäß erfolgt ist.

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Im Falle der Stimmengleichheit bei geheimer Abstimmung für Kandidatenwahlen ent-
scheidet nach erfolgloser Stichwahl das Los. Ordentliche Mitglieder können ihr Stimm-
recht bei Bedarf auf den jeweiligen Sportbund der Kommune oder Gebietskörperschaft
übertragen.

Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederver-
sammlung, und zwar von % der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge auf Satzungs-
änderungen sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung
anzugeben.

Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die erste Vorsitzende, bei seiner/ihrer
Verhinderung eine/r der zweiten Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung ein
anderes Vorstandsmitglied.

Für jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein/e Protokollführer/in
zu bestellen. Diese/r hat über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzuferti-
gen, in die insbesondere die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift
wird von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in, der/die in dem Pro-
tokoll namentlich bestimmt ist, unterzeichnet und .allen Mitgliedern schriftlich zugelei-
tet. Das Protokoll ist allen Mitgliedern bis spätestens 3 Wochen nach der stattgefunde-
nen Mitgliederversammlung zuzusenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn
nicht innerhalb eines Monats nach Absendung von einem ordentlichen Mitglied schrift-
lich Widerspruch erhoben wird, in diesem Fall ist das Protokoll der nächsten Mitglie-
derversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Beschlüsse außerhalb der Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann die Beschlüsse der Mitglieder auch auf schriftlichem Wege herbei-
führen. In diesem Falle müssen alle Mitglieder schriftlich dem Beschluss zustimmen.

Kommt ein Beschluss zustande, so ist dieser unverzüglich allen Mitgliedern schriftlich
mitzuteilen.
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- dem/der ersten Vorsitzenden;
- 2 zweiten Vorsitzenden;
- 2 Beisitzern/innen.

Der/Die Leiter/in des Olympiastützpunktes Rheinland berät den Vorstand auf dessen
Wunsch,

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3
Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neu-
wahl bleiben Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist im Amt. Scheidet ein
Mitglied aus dem Vorstand während einer Amtsperiode aus, so ist für den Rest der
‚Amtszeit in der Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Bis zur Mitglieder-
versammlung in der ein/e Nachfolger/in gewählt wird, kann der Vorstand ein/e Nach-
folger/in kommissarisch bestellen.

Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammiung. Der Vorstand ist für den Verein ohne Entgelt tätig. Der Vor-
stand hat das Vereinsvermögen so zu verwalten, dass der Vereinszweck erfüllt werden
kann. Hierbei hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Der Vor-
stand darf das Vermögen und die Einkünfte des Vereins gemäß $ 55 AO ausschließlich
und unmittelbar nur für den Zweck des Vereins verwenden.

Der Vorstand im Sinne des $ 26 BGB setzt sich aus dem / der ersten Vorsitzenden so-
wie den beiden zweiten Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand vertritt den Verein ge-
richtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder
im Sinne des $ 26 BGB gemeinsam. Der Vorstand kann bis zu 4 weitere Personen als
Beisitzer/innen mit beratender Stimme kooptieren.

Der Vorstand ist berechtigt, mit der Durchführung der Beschlüsse einen Geschäftsführer
zu beauftragen bzw. Geschäftsbesorgungsverträge mit Dritten abzuschließen.

Die Zeichnung für den Verein soll in der Weise erfolgen, dass die Zeichnenden im Na-
men des Vereins ihren Namen als Unterschrift beifügen.

In unaufschiebbaren Angelegenheiten, über die eine Entscheidung der Mitgliederver-
sammlung herbeizuführen ist, darf der Vorstand entscheiden, wenn mit der Erledigung
nicht bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung gewartet werden kann. Zu sol-
chen Entscheidungen ist die Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzu-
holen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmit-
glieder im Sinne des $ 8 Abs. 7 der Satzung anwesend sind. Bei Beschlussfassungen
entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

Eine Beschlussfassung des Vorstandes durch E-Mail oder sonstige schriftliche Abstim-
mung ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Auch hier entschei-
det die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzen-
den.

Über die Vorstandssitzung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufer-
tigen.

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Finanzierung

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

a) Mitgliedsbeiträgen,

b) freiwilligen Zuwendungen (Spenden) von Mitgliedern und anderen Dritten (sowie
andere Vermögenseinlagen),

c) zweckgebundenen öffentlichen Mitteln

d) sonstigen Einnahmen u. a. den Erträgnissen des Vereinsvermögens.

Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung, die die Höhe der Mitgliedsbeiträge und de-
ren Fälligkeiten regelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung fest-
gelegt.

Vermögensanlage und Mittelverwendung

Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Ver-
pflichtungen erforderlichen Mitteln auch Mittel ganz oder teilweise seiner Rücklage zu-
führen, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
nachhaltig erfüllen zu können.

Das Vermögen des Vereins ist, soweit es nicht in absehbarer Zeit für Zwecke von Zah-
lungsverpflichtungen benötigt wird, zinstragend anzulegen, wobei die Sorgfalt eines or-
dentlichen Kaufmannes anzuwenden ist.

Die Mittel, das Vermögen und die Einkünfte des Vereins sowie etwaige Überschüsse
dürfen gemäß $ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO nur ausschließlich und unmittelbar für die sat-
zungsgemäßen Zwecke des Vereins ($ 2) verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch
auf Anteile an dem Vermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Grundsätze der Datenerhebung und Datenverarbeitung

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der EU-
Datenschutz-Grundverordnung sowie des deutschen Ausführungsgesetzes personen-und
vereinsbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und
der Vertragspartner im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Der Verein gibt sich eine Ordnung in der die Daten, die insbesondere gespeichert wer-
den, dargestellt werden. Die Ordnung darf nicht in Widerspruch zu den Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetztes oder zu Zweck und Aufgaben des Vereins stehen.

Die Datenerhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung im Rahmen
der Vereinszwecke dienen vornehmlich der direkten Kommunikation zwischen Mitglie-
dern/ Vertragspartnern und dem Verein, für die Erhöhung der Datenqualität bei Auswer-
tungen und Statistiken, sowie zur Vereinfachung von organisatorischen Abläufen.

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(4) Der Verein bestellt einen Datenschutzbeauftragten, wenn die Voraussetzungen des $ 4f
BDSG bzw. die Voraussetzungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie des
deutschen Ausführungsgesetzes dafür vorliegen. Er darf keinem Organ des Vereins an-
gehören und agiert in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes
weisungsfrei. Näheres regelt die Ordnung zur Datenerhebung und Datenverarbeitung.

(5) Jeder Betroffene hat nach Maßgabe der Bestimmungen des BDSG das Recht auf:

-Auskunft zu den zu seiner Person gespeicherten Daten,
-Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
-Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
-Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten.

&12 Auflösung des Vermögens

(1) Der Verein kann nur durch übereinstimmenden Beschluss des Vorstandes und mit % der
abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auf-
lösung amtierenden Vorstandsmitglieder als Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe-
cke fällt das Vermögen des Vereins an die Nordrhein-westfälischen Stiftung zur Nach-
wuchsförderung im Leistungssport (Sportstiftung NRW), die es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige Zwecke i.8.d. $ 2 Abs. 2 zu verwenden hat. Beschlüsse
über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des zustän-
digen Finanzamtes durchgeführt werden.

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Köln, den 2. Juli 2019 BE PCR u
Hans-Peter Meyer /! Georg Bößhammer

1. Vopstzende 2. Vorsitzender

Beratungsverlauf (2)

28.11.2019 Sportausschuss
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2019 Rat
TOP 17.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3855/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.11.2019
Erstellt
05.11.2019 15:14