BKA 0846
Braunkohlenplanänderungsverfahren des ‚Braunkohlenplan Garzweiler II für das aufgrund des vereinbarten Kohleausstiegs geänderte Tagebauvorhaben Garzweiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf erfolgten Anpassungen‘ – Planentwurf einzelner Kapitel
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Braunkohlenplanänderungsverfahren des ‚Braunkohlenplan Garzweiler II für das aufgrund des vereinbarten Kohleausstiegs geänderte Tagebauvorhaben Garzweiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf erfolgten Anpassungen‘ – Planentwurf einzelner Kapitel)
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 6_Kapitel 6.3_Umsiedlung gewerblicher Betriebe)
4417 Zeichen
Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Hinweise zur Lesbarkeit: Neu eingefügte erforderliche Änderungen sind im Textverlauf blau abgedruckt. Die üb- rigen Textpassagen beziehen sich auf den am 31.03.1995 genehmigten Braunkohlen- plan Garzweiler II. 6 Umsiedlung 6.3 Umsiedlung gewerblicher Betriebe 1 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 6 Umsiedlung 6.3 Umsiedlung gewerblicher Betriebe Ziel: Gewerbebetriebe, deren Betriebsflächen ganz oder zum Teil von berg- baulichen Maßnahmen in Anspruch genommen werden, sind - auf Wunsch der Betroffenen - umzusiedeln. Der Restbetrieb ist dann umzu- siedeln, wenn er aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme nicht mehr in angemessenem Umfang wirtschaftlich genutzt werden kann. Hierfür sind rechtzeitig ausreichend große Flächen bauleit-planerisch zu sichern. Die Existenz eines umzusiedelnden gewerblichen Betriebes, die auch die Möglichkeit zur Verbesserung der Betriebsstruktur beinhaltet, darf durch den Braunkohlentagebau nicht gefährdet oder zerstört werden. Erläuterung: Die Auswirkungen des Braunkohlentagebaus auf die Erwerbs- und Berufsverhältnisse, Wohnbedürfnisse, sozialen Verflechtungen sowie die örtlichen Bindungen der Be- troffenen sind anzuzeigen und Lösungsvorschläge zu entwickeln. Betroffen sind innerhalb der Sicherheitslinie nicht nur die ansässige Wohnbevölkerung und die Landwirtschaft, sondern auch die gewerbliche Wirtschaft. Zum Stand Oktober 2024 sind in den Ortschaften des (ehemaligen) 3. Umsiedlungs- abschnitts noch vier Eigentümer ansässig, die im Bereich Handel/ Dienstleistung selbstständig sind. Die möglichen Auswirkungen der Umsiedlung auf die gewerblichen Betriebe bzw. die nicht landwirtschaftlich tätigen Selbständigen allgemein hängen im Wesentlichen von der Bevölkerungsentwicklung und von dem sich am Umsiedlungsstandort ergebenden neuen Einzugsbereich ab. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die betroffenen 6 Umsiedlung 6.3 Umsiedlung gewerblicher Betriebe 2 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Betriebe auf einen örtlichen Kundenkreis angewiesen sind oder ob ihr Einzugsbereich über den örtlichen Rahmen hinausreicht. Wie im Bereich der Landwirtschaft treten auch bei der Umsiedlung gewerblicher Be- triebe Fragen auf, die nur im Einzelfall betrachtet und gelöst werden können. Wie dort kann es auch hier aus der Sicht des Betriebsinhabers angebracht sein, eine andere Lösung als die der Betriebsfortführung zu suchen. Bei anstehenden Verlagerungen, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob der Restbetrieb noch in angemessenem Umfang wirtschaftlich weitergeführt werden kann, sollte die Unternehmensberatung der entsprechenden Kammer eingeschaltet bzw. hinzugezogen werden, deren Votum besonderes Gewicht hat. Der Unternehmer (Eigentümer/Pächter/Mieter) soll durch die Entschädigung in die Lage versetzt werden, außerhalb des Abbaugebietes - möglichst am Umsiedlungs- standort - sein Unternehmen in der gleichen Weise wie bisher fortzuführen und zu nutzen. Es liegt in der Hand des Unternehmers, mit Hilfe der aus dem alten Betrieb realisierten Entschädigungsleistung einen neuen Betrieb zu errichten, der in Folge seines Stan- dortes einen größeren Kundenkreis gewinnen kann. Durch eine Neuorientierung und ggf. Ausstattung mit neuen Gebäuden und Maschinen wird ein rationellerer Betriebs- ablauf erreicht, der sich ebenfalls positiv auf die betriebliche Entwicklung auswirken kann. Im Rahmen der Umsiedlung der Gewerbetreibenden ist die Bergbautreibende entspre- chend den Ausführungen in den SVP-Angaben bereit, die Verlagerung des Betriebes nach den zeitlichen Dispositionen des Betriebsinhabers zu unterstützen: Zum Beispiel wird die Entschädigung für den Betrieb am alten Ort vertraglich geregelt, zugleich er- wirbt der Umsiedler sein Ersatzgrundstück und kann seinen neuen Betrieb errichten. Das bisherige Betriebsgrundstück selber kann er gleichzeitig zu Konditionen weiter nutzen, die auf seine betrieblichen und steuerlichen Belange abgestimmt werden. 6 Umsiedlung 6.3 Umsiedlung gewerblicher Betriebe 3 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere: - im Bauleitplanverfahren, - durch die Bergbautreibende unter Berücksichtigung des Entschädigungsrechts.
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 7_Kapitel 10_Sozialverträglichkeitsprüfung)
21206 Zeichen
Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Hinweise zur Lesbarkeit: Neu eingefügte erforderliche Änderungen sind im Textverlauf blau abgedruckt. Grüne Textpassagen verweisen auf andere Kapitel und Abgleiche. 10 Sozialverträglichkeitsprüfung für die Änderung des Braunkohlenplanes Garzweiler II 1 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 10 Sozialverträglichkeitsprüfung für die Änderung des Braunkohlenplanes Garzweiler II I. Ausgangslage Im Braunkohlenplanverfahren für den Braunkohlenplan Garzweiler II ist seinerzeit ent- sprechend der Vorgaben des Landesplanungsgesetzes für die anstehenden diversen Umsiedlungen eine sog. überschlägige Sozialverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die überschlägige Sozialverträglichkeitsprüfung erfolgte, indem auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse die Notwendigkeit, die Größenordnung, die Zeit- räume und die überörtlichen Auswirkungen aller tagebaubedingten Umsiedlungen zu- sammenfassend dargestellt und bewertet wurden. Von dieser Betrachtung waren seinerzeit auch die Ortschaften des sog. 3. Umsied- lungsabschnittes Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath und auch Hol- zweiler erfasst. Neben dieser überschlägigen Sozialverträglichkeitsprüfung ist von Gesetzes wegen im Zuge des einzelortsbezogenen Braunkohlenplanes Umsiedlung auch eine sog. ein- zelortsbezogene Sozialverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für alle seinerzeit für den Tagebau Garzweiler in den Blick genommenen Umsiedlungen sind solche einze- lortsbezogenen Braunkohlenpläne für die Umsiedlung aufgestellt worden. Die jeweils durchgeführte Sozialverträglichkeitsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass mit dem je- weils verabredeten Regelwerk „die Umsiedlung hinsichtlich ihrer sozialen Belange ver- tretbar“ sei. Der Ort Holzweiler ist bereits vor Erstellung eines einzelortsbezogenen Braunkohlen- plans Umsiedlung über die Leitentscheidung 2016 mit der damalig festgelegten Ver- kleinerung des Abbaufeldes Garzweiler von einer Umsiedlung ausgenommen worden. Insofern war es nicht mehr erforderlich, eine einzelortsbezogene Sozialverträglich- keitsprüfung durchzuführen. Die Umsiedlung der Ortschaften des sog. 3. Umsiedlungsabschnittes Keyenberg, Ku- ckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath begann gemäß Kapitel 2.2 Ziel 2 des Braunkoh- lenplan Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter -/Oberwestrich, Berverath am 10 Sozialverträglichkeitsprüfung für die Änderung des Braunkohlenplanes Garzweiler II 2 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 01.12.2016 und war für Keyenberg 2023, für Kuckum, Unterwestrich, Oberwestrich und die Westricher Mühle 2027 und für die Kuckumer Mühle und Berverath 2028 ab- zuschließen. Über die Leitentscheidung 2021 wurde im Kapitel 2.4, Entscheidungssatz 13 der Umsiedlungszeitraum für die Umsiedlung des Ortes Keyenberg wegen der in- folge der angepassten Abbauführung frühesten bergbaulichen Inanspruchnahme des Ortes bis Ende 2026 verlängert. Die Umsiedlung des gesamten 3. Umsiedlungsab- schnittes sollte bis Ende 2028 abgeschlossen sein. Aufgrund der Vereinbarungen und gesetzlichen Regelungen zum vorzeitigen Kohle- ausstieg sowie durch die im Nachgang beschlossene Leitentscheidung 2023 ist nun- mehr in Kapitel 2.2, Entscheidungssatz 5 vorgeschrieben: „Entscheidungssatz 5: Ende der Umsiedlungen (1) Die Umsiedlung der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Unter- und Oberwest- rich und Berverath (Stadt Erkelenz) sowie der Holzweiler Höfe ist bergbau- lich nicht mehr erforderlich. In Folge werden die Umsiedlungen vorzeitig und sozialverträglich beendet. (2) Für die Bewohner/-innen, die noch in den (früheren) Erkelenzer Umsiedlung- sorten leben, bleibt der Umsiedlerstatus bis zum 30.06.2026 erhalten.“ Im nun geänderten Braunkohlenplan „Braunkohlenplan Garzweiler II für das aufgrund des vereinbarten Kohleausstiegs geän derte Tagebauvorhaben Garzweiler II ein- schließlich der im Bereich Frimmersdorf erfolgten Anpassungen“ erfolgt die Umset- zung über das Ziel 2 im Kapitel 6.1. 10 Sozialverträglichkeitsprüfung für die Änderung des Braunkohlenplanes Garzweiler II 3 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 II. Zusammenfassende Darstellung der aktuellen Situation zur Umsiedlung des 3. Umsiedlungsabschnittes im Braunkohlentagebau Garzweiler II Umsiedlungen, mit den dadurch veranlassten und möglichen Eingriffen in Eigentum, Nachbarschaften und Heimat, wurden und können nur verantwortet werden, wenn die für die Umsiedlun g sprechenden Interessen höherwertig sind als diejenigen Interes- sen, die betroffen werden. Im Konkreten war und ist hier die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Braunkohlengewinnung und -verstromung angesprochen, die bei allen bisherigen Braunkohlenplänen Grundannahme war und in der Abwägung mit an- deren Belangen letztlich zu den Umsiedlungsentscheidungen geführt hat. Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen zum Kohleausstieg und der Leitentscheidung 2023 ist die energiewirtschaftliche Notwendigkeit für die weitere Gewinnung und Ver- stromung von Braunkohle soweit entfallen, dass eine bergbauliche Inanspruchnahme der Orte des 3. Umsiedlungsabschnittes, von Holzweiler und der Holzweiler Höfen nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Dies führt zu der re chtlich gebotenen, aber im Rheinischen Revier einmaligen Situa- tion, dass verbindliche Vorgaben zur Durchführung der Ortsumsiedlungen hin bis zur zwangsweisen Beschaffungsmöglichkeit von Eigentumsflächen zur Gewinnung von Kohle entsprechend abgeändert werden müssen. Bei den in Rede stehenden, bereits weitgehend durchgeführten, Umsiedlungen ist dabei darauf zu achten, dass trotz der Notwendigkeit des Eingriffs in den laufenden Umsiedlungsprozess auch in diesem Pro- zess und bei den neuen Regelungen den berechtigten Belangen der Sozialverträglich- keit Rechnung getragen wird. Stand der begonnenen Umsiedlung in den Altorten: Die Umsiedlung ist bereits zu rund 90 % durchgeführt. Weitere Erwerbsgespräche werden geführt, soweit dies von den verbliebenen Umsiedlern ge wünscht ist. Zum Stand Oktober 2024 werden mit rd. 3 % der Eigentümer (= 17) über den Verkauf von rd. 22 Wohnanwesen Gespräche geführt. Davon wohnen in weniger als 1% der Anwe- sen insgesamt rd. 12 Mieter. In Anwesen, deren Eigentümer derzeit keine Verkaufsgespräche mit dem Bergbautrei- benden führen, wohnen in einigen wenigen Anwesen (< 1%) einige Mieter, die aber 10 Sozialverträglichkeitsprüfung für die Änderung des Braunkohlenplanes Garzweiler I I 4 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 überwiegend nach Umsiedlungsbeginn eingezogen sind (ca. 10 Mieter) und daher keine Umsiedler sind. Regelungsbedarf besteht hinsichtlich dieser Personen nicht. Mietern wurde im Rahmen des Erwerbs der Mietanwesen gemäß Mieterhandlungs- konzept vergleichbare Ersatzwohnungen durch ihre Vermieter oder andere Vermieter am Umsiedlungsstandort zur Anmietung angeboten. Einzelne Mieter haben auch von dem Angebot des Erwerbs eines Neubaugrundstücks am Umsiedlungsstandort gemäß Mieterhandlungskonzept Gebrauch gemacht und ein Wohnhaus zur Selbstnutzung er- richtet. In den Altorten wohnen im Oktober 2024 in Summe noch ca. 180 Personen in rd. 60 Anwesen verteilt über alle 5 Ortschaften. In den alten Orten gibt es noch 4 Eigentümer, die im Bereich Handel/Dienstleistung selbstständig sind, zum Teil im Nebenerwerb. Produktionsbetriebe sind nicht vorhan- den. In den Ortschaften des 3. Umsiedlungsabschnittes sind noch 5 Landwir te ansässig. Mit 2 Landwirten im Vollerwerb werden zum Stand 2024 auf deren Wunsch konstruk- tive Umsiedlungsgespräche geführt. Die drei anderen Landwirte (2 Vollerwerbs- und 1 Nebenerwerbslandwirt) haben mitgeteilt, dass sie nicht umsiedeln, sondern verbleiben wollen. Die Holzweiler Höfe bleiben von der Umsiedlung ausgenommen. Was den Bestand in den Orten vor Beginn der Umsiedlung betrifft, die Beschreibung der möglichen wesentlichen Auswirkungen auf die Betroffenen, insb esondere Er- werbs- und Berufsverhältnisse, Wohnbedürfnisse, soziale Verflechtungen sowie die örtlichen Bindungen der Betroffenen, und die Vorstellungen zur Vermeidung oder Min- derung von nachteiligen Auswirkungen vor, während und nach der Umsiedlung sowohl für die Altorte als auch für die Umsiedlungsstandorte unter Berücksichtigung der ein- zelnen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftszweige (vgl. § 27 Abs. 6 LPlG), wird auf die ausführliche Sozialverträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplan Umsiedlung Keyen- berg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath verwiesen. 10 Sozialverträglichkeitsprüfung für die Änderung des Braunkohlenplanes Garzweiler II 5 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Der Baubestand in den Altorten ist aktuell im Wesentlichen noch vorhanden und die Infrastruktur funktionsfähig. Rückbauten hat es nur vereinzelt gegeben. Aufgrund der bereits ganz überwiegend vollzogenen Umsiedlung ist der Leerstand allerdings hoch und der Zustand der teils seit Jahren leerstehenden Gebäude, aufgrund der bis zu Beginn dieses Jahrzehnts ausgerichteten Zielrichtung der Beseitigung z um Zwecke der Kohlegewinnung, entsprechend eingeschränkt. Einzelne Objekte wurden der Stadt Erkelenz zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung gestellt. Diese sind in der o.g genannten Personenanzahl nicht enthalten. Insgesamt besteht di e Einschätzung und Zielsetzung, dass auf der Grundlage von kommunalen Entwicklungskonzepten und einer intensiven Bürgerbeteiligung eine Re- vitalisierung möglich ist. Stand der begonnenen Umsiedlung in den Neuorten: Zum Stand Oktober 2024 haben sich rund 55 % der Umsiedler aus dem 3. Umsied- lungsabschnitt am neuen Standort angesiedelt. Weitere Umsiedlungsgespräche wer- den derzeit und in Zukunft auf Wunsch der Umsiedler geführt. Der Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord ist weitgehend bebaut Die soziale Infrastruk- tur, mit Multifunktionsmehrzweckhalle mit Vereinsräumen, Feuerwehrgerätehaus, Sportanlagen und Sportplätzen, einer Schützenfestwiese, dem Kath. Pfarrzentrum mit Kapelle und Pfarrheim sowie dem Friedhof und einem Kindergarten im Nachbarortsteil, ist fertiggestellt. Der Endausbau der öffentlichen Flächen erfolgt derzeit und soll bis Mitte 2026 weitgehend fertiggestellt sein. Zudem sind auf Wunsch der neuen Bewoh- ner und in Abstimmung mit der Stadt bereits Grundstücke an Kinder ehemaliger Um- siedler/-innen und Mieter/-innen aus den Altorten verkauft worden. Die weitere Öffnung des Grundstücksmarktes erfolgt entsprechend den Belangen zur Stärkung der Orts- gemeinschaft. 10 Sozialverträglichkeitsprüfung für die Änderung des Braunkohlenplanes Garzweiler II 6 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 III. Ausgehend von diesem Bestand leitet sich die Bewertung der Sozialver- träglichkeit wie folgt ab: Bei der Bewertung der Sozialverträglichkeit wurde auch der aktuell letzte „Tätigkeits - und Erfahrungsbericht der Umsiedlungsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum 01. April 2022 - 31. März 2023“ berücksichtigt. Die Umsiedlung ist bereits zu rund 90 % durchgeführt. Weitere Erwerbsgesp räche werden geführt, soweit dies von den verbliebenen Umsiedlern gewünscht ist. Zum Stand Oktober 2024 werden mit rd. 3 % der Eigentümer (= 17) über den Verkauf von rd. 22 Wohnanwesen Gespräche geführt. Davon wohnen in rd. 3 Anwesen insgesamt rd. 12 Mieter. Bei Bedarf werden berechtigten Mietern (Umsiedlern) weiterhin Neubau- wohnungen am Umsiedlungsstandort Erkelenz (Nord) gemäß dem fortgeltenden Miet- erhandlungskonzept angeboten. In Bezug auf die bereits umgesiedelten Bewohner an dem gemeinsamen Umsied- lungsstandort bleibt die Sozialverträglichkeit weiter erhalten. Mit einer Ansiedlung von rd. 55 % der Umsiedler aus dem 3. Umsiedlungsabschnitt an den neuen Standort für die benachbarte gemeinsame Umsiedlung und der dortigen Wiederaufnahme des Ge- meinschaftslebens sind wesentliche Kriterien der sozialverträglichen Umsiedlung er- reicht (vgl. auch den Tätigkeits - und Erfahrungsbericht der Umsiedlungsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum 01. April 2022 - 31. März 2023, dort Ziffer 2 Schlussbemerkung). Darüber hinaus ist dieser Standort in der Lage, sich zu- kunftsfähig zu entwickeln. Mietern wurde im Rahmen des Erwerbs der Mietanwesen gemäß Mieterhandlungs- konzept vergleichbare Ersatzwohnungen durch ihre Vermieter oder andere Vermieter am Umsiedlungsstandort zur Anmietung angeboten. Einzelne Mieter haben auch von dem Angebot des Erwerbs eines Neubaugrundstücks am Umsiedlungsstandort gemäß Mieterhandlungskonzept Gebrauch gemacht und ein Wohnhaus zur Selbstnutzung er- richtet. Der Umsiedlungsstandort Erkelenz -Nord ist wie weiter oben dargestellt weitgehend bebaut. Die weitere Öffnung des Grundstücksmarktes wird zur Stärkung der Ortsge- meinschaft beitragen. 10 Sozialverträglichkeitsprüfung für die Änderung des Braunkohlenplanes Garzweiler II 7 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Mit diesen Sachverhalten und Perspektiven ist die Sozialverträglichkeit der bereits voll- zogenen Umsiedlung für deren Teilnehmer bereits heute gewährleistet. Dies würde selbst dann gelten, wenn aus den Altorten keine Umsiedler mehr hinzukämen. Die weitere Entwicklung des Umsiedlungsstandortes wird weiter positiv sein, weil insbe- sondere Kinder der Umsiedler und auch nach allgemeiner Öffnung des Grundstück- marktes Dritte hinzuziehen und die Ortsgemeinschaft weiter stärken werden. Der Aspekt, dass von Seiten der Umsiedler, die ihre Umsiedlung vollzogen haben die erfolgte Umsiedlung persönlich ggfls. nachträglich als „unnötig“ empfunden werden kann, ist für die Betroffenen ggf. belastend. Dem wird in Zusammenhang mit dem Erhalt der Ortslagen dadurch Rechnung getr agen, dass früheren Eigentümern/ -innen mit Um- siedlerstatus und deren Kindern eine zeitlich befristete Vorkaufsoption für das frühere, selbstgenutzte Wohneigentum am Umsiedlungsort eingeräumt wird. Das entspre- chende Interessensbekundungsverfahren hat bereits begonnen. In Bezug auf die derzeit noch in den Altorten wohnenden Personen mit Umsiedlersta- tus (Eigentümer, Mieter, Gewerbe) bleibt die Sozialverträglichkeit ebenfalls weiter er- halten. Bei dieser Gruppe handelt es sich um in Summe ca. 180 Personen in rd. 60 Anwesen verteilt über alle 5 Ortschaften. Sie haben nun die Möglichkeit einer freien Entscheidung, entweder an der gemeinsa- men Umsiedlung an den gemeinsamen Umsiedlungsstandort weiterhin teilzunehmen, an einen anderen Ort ihrer Wahl zu ziehen oder i m Altort wohnen zu bleiben. Sollten sie sich noch für eine Umsiedlung entscheiden, gelten für sie die im Braunkohlenplan Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath beschriebenen Um- siedlungskonditionen weiterhin fort. Ein Änderungsbedarf a n diesen Konditionen wird grundsätzlich nicht gesehen. Wie bisher ist eine am Umsiedlungsfortschritt ausgerich- tete situative flexible Handhabung der Regelwerke einschließlich des Mieterhand- lungskonzeptes möglich. Mit dieser eingeräumten Wahlmöglichkeit ist für noch in den Altorten wohnende Personen mit Umsiedlerstatus (Eigentümer, Mieter und Gewerbe) der Zwang zum Verlassen des Umsiedlungsortes entfallen; im Gegenteil: die Entschei- dungsmöglichkeiten haben sich zu ihren Gunsten erweitert. 10 Sozialverträglichkeitsprüfung für die Änderung des Braunkohlenplanes Garzweiler II 8 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Geändert hat sich allerdings der im Braunkohlenplan Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter- und Oberwestrich und Berverath in der Leitentscheidung 2021 bestimmte Ab- schluss der Umsiedlung im Jahr 2028. Nunmehr müssen die freien Entscheidungen der Umsiedler zur eigenen Umsiedlung bis zum 30.06.2026 notariell beurkundet sein. Diese Frist ist seit Veröffentlichung der Leitentscheidung 2023 bekannt und angesichts der Umstände als ausreichend zu bewerten. Der tatsächliche Umzug kann sogar ent- sprechend der Regelung im Notarvertrag in einer angemessenen Nachlaufzeit liegen. Dies begegnet unter dem Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit keinen durchgreifen- den Bedenken, sondern erlaubt nochmal zusätzliche Flexibilität in der Umsetzung der Entscheidungen. In die Sozialverträglichkeitsprüfung war auch einzubeziehen, ob die Umsiedlungsorte für die dort nach eigenem Wunsch verbleibenden Umsiedler noch funktionstauglich sind und bleiben. Aktuell kann noch von einer Funktionstauglichkeit ausgegangen wer- den. Für die Zukunft wird diesen Aspekten mit den Regelungen und Vereinbarungen zur Revitalisierung im Kapitel 2.2 Entscheidungssatz 6 der Leitentscheidung 2023 be- gegnet, die inhaltlich in das Ziel X des Kapitel 6.1 des geänderten Braunkohlenplanes aufgenommen wurden, wo es heißt: „Entscheidungssatz 6: Zukunftsdörfer in Erkelenz und Merzenich (1) Die Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Unter - und Oberwestrich sowie Berverath (Stadt Erkelenz) werden wie Morschenich (Gemeinde Merzenich) zu „Orten der Zukunft“ entwickelt. (2) Die kommunalen Entwicklungskonzepte folgen dem Leitbild, neue Wohn - und Arbeitsformen zu etablieren und wieder ein dörfliches Gemeinschaftsle- ben zu ermöglichen. Um- und Neubau sollen in einer klimaschützenden und -angepassten, flächensparenden und/ oder ressourcenschonenden Bau- weise erfolgen. Dabei werden hohe Anforderungen an die Qualität der Pla- nung gestellt. Es ist eine intensive Einbindung der Bevölkerung, insbeson- dere der in den betroffenen Ortschaften, in die örtlichen Entscheidungen si- cherzustellen. 10 Sozialverträglichkeitsprüfung für die Änderung des Braunkohlenplanes Garzweiler II 9 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 (3) Die Regionalplanung schafft die erforderlichen räumlichen Voraussetzungen für die tragfähige Entwicklung der Zukunftsdörfer unter Berücksichtigung der kommunalen Konzepte und ihrer perspektivischen Ausrichtung zum See. Die Stadt Erkelenz und die Gemeinde Merzenich oder von diesen beauf- tragte Dritte werden mit Mitteln des Strukturwandels bei der Weiterentwick- lung und Neugestaltung der Ortschaften sowie der Ertüchtigung der öffentli- chen Infrastruktur unterstützt. (4) Früheren Eigentümern/ -innen mit Umsiedlerstatus und deren Kindern soll eine zeitlich befristete Vorkaufsoption eingeräumt werden. Dazu sollen in den betroffenen Kommunen zeitnah Interessensbekundungsverfahren mit dem Ziel gestartet werden, eine Vorkaufoption zu ermöglichen. Diese soll sich auf das frühere, selbstgenutzte Wohneigen tum beziehen. Die kommu- nalen Entwicklungskonzepte bilden die Voraussetzung für die oben ge- nannte Vorkaufsoption, die eine Verpflichtung zur Eigennutzung und bauli- chen Entwicklung im Einklang mit den kommunalen Entwicklungskonzepten beinhaltet.“ Im Kontext hiermit muss die das vorstehende Ziel fördernde Zusage der Bergbautrei- benden aus der „Politische Verständigung zwischen dem Bundesministerium für Wirt- schaft und Klimaschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und der RWE AG zum vorgezogenen Koh- leausstieg 2030 im Rheinischen Revier“ vom 04.10.20 gesehen werden, wonach die Bergbautreibende die nicht mehr benötigten Flächen des 3. Umsiedlungsabschnittes und darauf befindliche Immobilien (…) dem Land NRW, der Kommune oder von diesen beauftragten Dritten zur Entwicklung und Revitalisierung zu angemessenen Konditio- nen zur Verfügung (zu) stellen wird.“ Die Weiterentwicklung der kommunalen Entwicklungsziele unter Einbindung der Be- völkerung, das zur Erreichung der vorgenannten Zielsetzungen aus der Verständigung aufgelegte strukturierte Workshopverfahren zwischen den beteiligten Stellen und die bereits gestartete Vormerkaktion für eventuelle Ausübungen der Vorkaufsoption für 10 Sozialverträglichkeitsprüfung für die Änderung des Braunkohlenplanes Garzweiler II 10 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Umsiedler und deren Kinder belegen, dass der allseitige Wille, aber auch die tatsäch- liche Möglichkeit besteht, die Revitalisierung der alten Orte zu erreichen. In Bezug auf die nunmehr ebenfalls nicht mehr zur Umsiedlung anstehenden Holzwei- ler Höfe ergeben sich keine durchgreifenden nachteiligen Aspekte der Sozialverträg- lichkeit. Sie verbleiben an Ort und Stelle und können weiter bewirtschaftet werden. Soweit Bewirtschaftungsflächen durch den Kohleabbau bereits entfallen sind oder noch entfallen werden, haben sie gegen die Bergbautreibende in Anwendung der fort- geltenden Regelungen einen Anspruch auf Ersatzlandbereitstellung. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die nunmehr getroffenen Entschei- dungen zur Umsiedlung der vom 3. Umsiedlungsabschnitt erfassten Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Unter- und Oberwestrich und Berverath und der Holzweiler Höfe hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf soziale Belange vertretbar sind.
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 1_Kapitel 1_Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme)
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Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Hinweise zur Lesbarkeit: Neu eingefügte erforderliche Änderungen sind im Textverlauf blau abgedruckt. Grüne Textpassagen verweisen auf andere Kapitel und Abgleiche. Die übrigen Textpassagen beziehen sich auf den am 31.03.1995 genehmigten Braunkohlenplan Garzweiler II. 1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme 1.1 Sicherheitslinie und Sicherheitszone 1 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme 1.1 Sicherheitslinie und Sicherheitszone Ziel 1: Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der dargestellten Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, dass durch den Abbau bzw. die Verkip- pung bedingte unmittelbare Veränderungen der Geländeoberfläche au- ßerhalb der Sicherheitslinie - soweit vorherseh bar - ausgeschlossen sind. Die Sicherheitslinie ist in allen räumlich und sachlich betroffenen nach- folgenden Plänen zu übernehmen. Erläuterung: Mit der Sicherheitslinie wird diejenige Fläche umschlossen, auf welcher unmittelbare Auswirkungen der Abbau - bzw. Verkippungsmaßnahmen auf die Geländeoberfläche nicht ausgeschlossen werden können, so dass gegebenenfalls Maßnahmen zur Si- cherung gegen Gefahren erforderlich sind. Deshalb ist ihre Übernahme in nachfol- gende räumlich und sachlich betroffene Planungen geboten (vgl. Kap.0.2 (17)). Es kann erforderlich sein, Sümpfungsbrunnen auch außerhalb der Sicherheitszone anzulegen. An der Ostseite des Abbaubereiches ist keine Sicherheitslinie dargestellt, da der Ta- gebau Garzweiler I (Frimmersdorf) nahtlos in den Tagebau Garzweiler II übergeht. Die im Braunkohlenplan Frimmersdorf dargestellte westliche Sicherheitslinie wird vom Ab- baubereich des Braunkohlenplanes Garzweiler II überdeckt. 1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme 1.1 Sicherheitslinie und Sicherheitszone 2 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Ziel 2: Sofern in der Zone zwischen der Sicherheitslinie und der Abbaugrenze (Sicherheitszone) den Bergbau vorbereitende oder begleitende Maßnah- men oder Maßnahmen notwendig sind, mit denen mögliche Beeinträch- tigungen benachbarter Nutzungen und Funktionen gemindert werden sollen, stehen die in der Sicherheitszone zeichnerisch dargestel lten Grundfunktionen diesen Aufgaben nicht entgegen. Erläuterung: Der Abstand der Abbau-/ Verkippungskante von der Sicherheitslinie, der endgültig im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren festzulegen ist, bemisst sich zunächst nach bergsicherheitstechnischen Gesichtspunkten. Danach ist dieser Abstand - abgesehen von den örtlichen tektonisch -geologischen Besonderheiten - etwa halb bis ganz so groß wie der Tagebau an der betroffenen Stelle tief ist, mindestens jedoch 100 m. Die Sicherheitszone hat neben ihrer Bedeutung zur Gefahrenabwehr zugleich als Puf- ferzone die Aufgabe, die Bergbautätigkeit mit den außerhalb der Sicherheitslinie an- grenzenden Nutzungen verträglich zu machen. Deshalb ist die Sicherheitszone so zu bemessen, dass in ihr erforderlichenfalls Maßnahmen zum Schutz angrenzender Nut- zungen - insbesondere vor Immissionen - vorgenommen werden können (Anlage 2 zur LPlG DVO - Planzeichenverzeichnis, 1. Sicherheitslinie, 2. Spiegelstrich). Die Sicher- heitszone dient auch als Ausgangspunkt ökologischer Maßnahmen im Vorfeld. Nach Lage der Dinge - auf Kap. 4.1 wird verwiesen - ist die derzeitige zeichnerische Festlegung der Sicherheitszone im Braunkohlenplan im Wesentlichen durch bergsi- cherheitstechnische Gesichtspunkte begründet. Die zeichnerische Festlegung der Grundfunktionen in der Sicherheitszone trägt den Belangen des Immissionsschutzes und der Ökologie Rechnung und ist aus dem Re- gionalplan übernommen. Die Übernahme der Festlegung aus dem Regionalplan in den Braunkohlenplan soll veranschauliche n, wie die wiederhergestellten Funktionen des Abbaubereiches sich in die weitere (unverritzte) Umgebung einfügen. In der Sicherheitszone ist, nach Tagebaustand bzw. -fortschritt befristet, eine Boden- 1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme 1.1 Sicherheitslinie und Sicherheitszone 3 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 nutzungsänderung in eine andere als eine land-, garten- oder forstwirtschaftliche Nut- zung nur mit Zustimmung der Bezirksregierung Arnsberg (Abt. Bergbau und Energie in NRW) zulässig. Nutzungsänderungen, mit denen ein dauerhafter Aufenthalt von Menschen verbunden ist, sind dabei grundsätzlich ausgeschlossen, solange die Berg- aufsicht noch nicht beendet wurde. Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere: - im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren, - im Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. 1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme 1.2 Abbaugrenze und Abbaubereich 4 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 1.2 Abbaugrenze und Abbaubereich Ziel: Im Abbaubereich, dessen allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage durch die zeichnerisch festgelegte Abbaugrenze be- stimmt ist, hat die Gewinnung von Braunkohle grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen. Innerhalb des Abbaubereichs sind die für den Betrieb notwendigen Flä- chen nur im jeweils unerlässlichen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für die im Abbaubereich vorübergehend und dauerhaft entfallenden Nut- zungen und Funktionen ist den Zielen dieses Planes entsprechend Aus- gleich oder Ersatz zu schaffen. Der Abbau- und Verkippungsfortschritt ist so zu konzipieren, dass - die Kohlegewinnung im Tagebau Garzweiler II bis Ende März 2030 bzw. im Falle eines Reservebetriebes bis Ende 2033 (§ 4 7 KVBG) ab- geschlossen sein wird, - die Seebefüllung ab 2036 beginnen kann, - die Abraumgewinnung und -verkippung sowie restliche Gestaltungs- arbeiten im Großgerätebetrieb möglichst frühzeitig, spätestens aber bis Ende 2035 finalisiert werden und vorbehaltlich der jeweiligen Zustimmung der Bezirksregierung Arns- berg (Abt. Bergbau und Energie in NRW) als Aufsichtsbehörde - während der Seebefüllung frühzeitig ein Teil der Böschungsflächen über Rad- und Wegeverbindungen genutzt werden können und früh- zeitig Seezugänge geschaffen werden, - die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien und ggf. Speicherung von Energien insbesondere als Zw ischennut- zung frühzeitig möglich wird. Erläuterung: Der zeichnerischen Festlegung des Abbaubereiches liegen zugrunde 1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme 1.2 Abbaugrenze und Abbaubereich 5 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 a) das Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Re- vier vom 19.12.2022 (BGBl. I, S. 2479), das Änderungen am Kohlev erstro- mungsbeendigungsgesetz (KVBG, vom 14.08.2020) vornimmt. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Vorschriften des Gesetzes: Änderung der Anlage 2 des KVBG bezüglich Kraftwerksblock Niederaußem K, Kraftwerksblock Neurath F (BoA 2), Kraftwerksblock Neurath G (BoA 3): Änderung des Stilllegungszeitpunkts vom 31.12.2038 auf den 31.03.2030. § 48 Abs. 1 KVBG (Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendig- keit des Tagebaus Garzweiler II) in der geänderten Fassung: „Die energie- politische und energiewi rtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversor- gung werden für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitent- scheidung der Landesregierung von Nordrhein -Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 23. März 2021 festge- stellt, soweit durch diese Feststellung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, W eyerhof), jeweils mit einem angemes- senem Abstand, bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt wird.“ b) die „Leitentscheidung 2023: Meilenstein für den Klimaschutz, Stärkung der Ver- sorgungssicherheit und Klarheit für die Menschen in der Region“ vom 19.09.2023 der Landesregierung NRW. c) die Vorhabenbeschreibung der RWE Power AG vom 18.01.2024 (Geschäfts- brief an die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln). d) die Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Umweltprüfung – Vorhaben gemäß Leitentscheidung 2023 mit Stand Januar 2025. Mit der in der zeichnerisch festgelegten Abbaugrenze wird der Abbaubereich gegen- über dem im Jahr 1995 genehmigten Abbaubereich um rund 2.380 ha oder rund 50 % verkleinert. Die in 1995 genehmigte Feldesgröße umfasste rund 4.800 ha mit einem Kohlevorrat von rund 1,3 Mrd. t . Die Größe des nunmehr verkleinerten festgelegten Abbaubereiches liegt bei rund 2.420 ha mit einem Kohlevorrat von rund 600 Mio. t. 1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme 1.2 Abbaugrenze und Abbaubereich 6 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Verglichen mit dem in 1995 genehmigten Tagebau hat die Änderung folgende Effekte: - Die Sümpfungswassermenge, d. h. die Entnahme aus dem natürlichen Grund- wasserschatz, geht deutlich zurück. Vor allem im südlichen Stadtgebiet von Mönchengladbach und im Schwalmquellgebiet stellt sich dadurch eine bedeu- tende Verringerung der Grundwasserabsenkung durch Tagebauentwässerung ein. - Für die Infiltration der zu schützenden Feuchtgebiete bedeutet die Rücknahme der Abbaugrenze vor allem, dass der maximale Infiltrationsbedarf deutlich ge- senkt werden kann. Dadurch kann die Anlage von einigen Kilometern Sicker- schlitzen vermieden werden. Darüber hinaus erhöht sich der räumliche Spiel- raum bei der optimalen Positionierung von Infiltrationsanlagen. Durch die grö- ßere Entfernung zwischen Versi ckerungsanlagen und Feuchtgebieten verrin- gert sich der Fremdwasseranteil im pflanzenverfügbaren Mischwasser. Hiervon sind positive ökologische Auswirkungen zu erwarten. - Der Tagebausee bekommt eine geringere Größe. Dadurch verkürzt sich der Zeitraum für die Befüllung, die Grundwasserverhältnisse in der Venloer Scholle erreichen eher einen stabilen Endzustand und die Wassermenge, die vom Rhein herangeführt werden muss, verringert sich. Der Tagebausee bekommt darüber hinaus eine günstigere Lage. Im Norden und Wes- ten grenzt er an unverritztes Gebirge. Dadurch ist die mögliche Schadstoffbelastung des nach Tagebauende zum Restloch strömenden Grundwassers deutlich geringer. Vor allem verringert sich das Kippenvolumen, aus dem heraus ein Schadstofftransport in den Nordraum stattfindet. Damit wird die potentielle Gefährdung der öffentlichen und industriellen Wasserversorgung im Nordraum geringer und der Oberlauf der Niers von Kippenwasser entlastet. Nach der aktuellen Abbaukonzeption der Bergbautreibenden (s. UVP -Angaben aus 2024, Kap. 1.1.2) wird der Abbaubereich Garzweiler II wie beschrieben von ursprüng- lich rund 4.800 ha (gem. Braunkohlenplan Garzweiler II 1995) auf rund 2.420 ha ver- kleinert. Die Verkleinerung gegenüber dem in 1995 genehmigten Vorhaben findet im westlichen Tagebaubereich durch die Aussparung der Ortschaften Holzweiler, Keyen- berg, Kuckum, Unterwestrich, Oberwestrich und Berverath sowie der drei Feldhöfe 1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme 1.2 Abbaugrenze und Abbaubereich 7 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Weyerhof, Eggerather Hof und Roitzer Hof statt. Der Tagebau hält einen Abstand von mindestens 50 0 m zu der Ortschaft Holzweiler und - seit Bekanntgabe der Leitentscheidung 2023 - einen Abstand von mindestens 400 m zu Jackerath, Wanlo sowie den Ortschaften des ehemaligen 3. Umsiedlungs- abschnitts und den drei Feldhöfen ein. Aufgrund der Nicht -Inanspruchnahme der Ort- schaften des ehemaligen 3. Umsiedlungsabschnitts verändert sich zwangsläufig die Lage und Form des Tagebausees so sehr, dass die Autobahn 61 zwischen der An- schlussstelle Wanlo und dem Autobahndreieck Jackerath nicht wiedererrichtet werden kann. Die Herstellung einer leistungsfähigen Straße (L19n) östlich des späteren Tage- bausees ist grundsätzlich vorgesehen (vgl. Kapitel 7). Aufgrund der Nicht-Inanspruchnahme des westlichen Tagebaubereichs inklusive der vorgenannten Ortschaften verändert sic h die Geometrie des Tagebaus Garzweiler II gegenüber dem in 1995 genehmigten Vorhaben deutlich. Das nach Ende der Auskoh- lung verbleibende Restloch wird sich weiter nach Osten in den Bereich des heutigen Bandsammelpunktes erstrecken. Es entsteht somit ein z usammenhängender Tage- bausee westlich der A44n, der gegenüber der im Jahr 1995 genehmigten Planung mit einer Größe von 2.300 ha eine reduzierte Größe von rund 2.216 ha haben wird. Der Anteil, der auf den räumlichen Geltungsbereich des Braunkohlenplans Garzw eiler II fällt, beträgt dabei rd. 1.910 ha. Ein untergeordneter Teil des Tagebausees mit einer Größe von rund 306 ha (Wasserfläche) werden in den räumlichen Geltungsbereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf hineinragen. Die im räumlichen Bereich des Brau nkohlenplanes Frimmersdorf liegenden Flächen der Bandtrasse sowie der Bereich des Kohlebunkers und der Tagesanlagen sollen als Entwicklungsflächen für den Strukturwandel genutzt werden. Die Flächen in Tieflage werden daher nicht komplett verfüllt und landw irtschaftlich rekultiviert, sondern nur in Teilbereichen mit Abraummaterial bis über den späteren Grundwasserspiegel ange- füllt. Angrenzend an diese Flächen sind im Bereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf darüber hinaus auch Flächen für Landschaftsgesta lterische Anlagen von rund 80 ha geplant. 1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme 1.2 Abbaugrenze und Abbaubereich 8 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Soweit sich Änderungen im räumlichen Geltungsbereich des Braunkohlenplanes Frim- mersdorf ergeben, wird dieser Braunkohlenplan seinerseits nicht geändert. Die Ände- rungen der dortigen Festlegungen zur Wiedernutzbarmac hung sind Gegenstand des geänderten Braunkohlenplanes Garzweiler II, dessen räumlicher Geltungsbereich in- soweit erweitert wird und der den Braunkohlenplan Frimmersdorf insoweit überplant. Entlang des östlichen Seeufers und am Übergang des Bereichs der Ban danlage zum späteren Tagebausee ist eine etwa 125 ha große landwirtschaftliche Fläche mit nur durchschnittlich 1 m Lössauftrag vorgesehen, die etwa 10 – 15 m tiefer als die angren- zende landwirtschaftliche Fläche liegt. Aus Standsicherheitsgründen wird die unterhalb der Wasserlinie liegende Tagebau- seeböschung mit einer Generalneigung von 1:5 oder flacher geplant und hergestellt werden. Änderungen am im Jahr 1995 landesplanerisch genehmigten Abbaubereich ergeben sich ab etwa 2023 mit Beginn der Rücknahme de r Abbaukante vor Keyenberg. Ent- sprechend der Leitentscheidung 2023 erfolgt die Kohlegewinnung aus dem Tagebau Garzweiler bis Ende März 2030. In Abhängigkeit der Entscheidung der Bundesregie- rung im Jahr 2026 kann darüber hinaus auch weitere Braunkohle für e inen Reserve- betrieb der Kraftwerke bis 2033 bereitgestellt werden. Die Gewinnung dieser Reserve- kohle soll aus dem dann offenen Betriebsgelände erfolgen, ohne die Abbaugrenze zu verändern. Die geplante Tagebauentwicklung ist in der Abbildung 1 noch einmal zeichnerisch il- lustriert. Die Abbildung zeigt die Abraum- und Kippenoberkante bzw. die dadurch um- grenzte offene Tagebaufläche für den Zeitpunkt Ende 2029. Der Endstand nach Be- füllung des Tagebausees ergibt sich aus der Lage des Tagebausees in der zeichneri- schen Feststellung. Mit der zeichnerischen bzw. textlichen Festlegung der Abbaugrenze und der sachli- chen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten werden im Sinne des LEP (siehe ins- besondere Ziel 9.3-1 – Braunkohlenpläne – LEP und die Erläuterungen zu Grundsatz 10.1-1 – Nachhaltige Energieversorgung – Abs. 4 LEP) einerseits die hohe Bedeutung 1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme 1.2 Abbaugrenze und Abbaubereich 9 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 der standortabhängigen Rohstoffgewinnung, andererseits deren generelle Schranken, die sich aus unverzichtbaren entgegenstehenden Schutz - und Funktionsansprüchen ergeben, aufgezeigt (vgl. Kap. 0.3 (8) ff). Die daraus abgeleiteten Ziele stellt der Braun- kohlenplan Garzweiler II nach Sachgebieten dar. An diesen Zielen orientieren sich die einschlägigen nachfolgenden Planverfahren (s. Kap. 0.2 (22)), deren rechtzeitige zeit- und sachabhängige Koordinierung unerlässlich ist (s. Kap. 0.2 (23)). Abbildung 1: Tagebau Garzweiler I und II, voraussichtliche Tagebauentwicklung bis 2029. Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere: - im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren, - im Verfahren nach dem Landesnaturschutzgesetz, - im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren. 1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme 1.3 Massendisposition und Behandlung von Altlasten im Abbaubereich 10 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 1.3 Massendisposition und Behandlung von Altlasten im Abbaubereich Ziel 1: Mit Abraum aus dem Abbaubereich Garzweiler II ist zunächst der Abbau- bereich Frimmersdorf zu verfüllen. Die übrigen innerhalb der Abbaugrenzen G arzweiler II anfallenden Ab- raummassen sind zum weit überwiegenden Teil dort selbst wieder zu verbringen. Der als Folge der Kohleentnahme verbleibende Restraum ist durch Anlage eines Sees zu rekultivieren. Die Böschungen des Tagebau- sees sind für eine anschließende Seebefüllung ab 2036 dauerhaft stand- sicher herzustellen. Der übrige Abbaubereich ist bis etwa 2036 vollstän- dig zu verfüllen. Erläuterung: Der in dem Abbaubereich Garzweiler II anfallende Abraum soll, außer zur Verfüllung des Abbaubereiches Frimmersdorf (Garzweiler I) und zur Unterstützung der Erfüllung der Wiedernutzbarmachungsverpflichtungen im Tagebau Hambach sowie zur Verfül- lung externer Betriebsbereiche z.B. im Tagebau Fortuna, im Bereich der KWR -Depo- nie Garzweiler und am Standort Ville , ausschließlich zur Verfüllung des eigenen Ab- baubereiches verwendet werden. Zielaussagen für die Massendisposition können nur auf der Grundlage bestimmter Annahmen getroffen werden. Diese Annahmen sind zwangsläufig mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor be haftet. Dennoch ist es not- wendig, das hier zur landesplanerischen Beurteilung vorgelegte Konzept bis zu Ende zu denken und zu behandeln. Diese Vorgehensweise hindert nicht daran, erforderli- chenfalls Änderungen vorzunehmen; es ist aber unerlässlich für die Darlegung, dass der Tagebau und seine vielfältigen Wirkungen bis zum Abschluss beherrschbar bzw. ausgleichbar sind (vgl. Kap. 0.1 (2), 0.1 (6), 0.2 (16)). Auf der Basis der derzeit bekannten räumlichen und zeitlichen Dispositionen des Braunkohlenbergbaus w ird angenommen, dass die Kohlegewinnung im Tagebau Garzweiler II im Jahre 2030 bzw. im Falle eines Reservebetriebs im Jahr 2033 enden wird und Abraummassen aus Folgetagebauen nicht zur Verfügung stehen. Infolge der Kohleentnahme bei Beendigung des Tagebaus Garzweiler II verbleibt ein Restloch, für 1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme 1.3 Massendisposition und Behandlung von Altlasten im Abbaubereich 11 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 dessen Endgestaltung eine Wasserbefüllung vorgesehen ist. Die Wasserbefüllung, die zur Entstehung des Restsees mit einer Oberfläche von 2.585 ha (Seeböschung und Wasserfläche) führt, wirft eine Reihe von insbesond ere hydrochemischen und limno- logischen Fragen auf, denen unter Kapitel 2.6 nachgegangen wird. Die Errichtung des Anschlusstagebaues Garzweiler II hat geringfügige Auswirkungen auf das Ziel 1.3 des Braunkohlenplans Frimmersdorf. Der letzte Satz dieses Ziels lau- tet: "Die Bergbautätigkeit ist darauf auszurichten, dass die vollständige Verfüllung des Ab- baubereiches spätestens 2020 abgeschlossen ist." Das zeitliche Limit - 2020 - kann für einen kleinen Teil des Abbaubereiches und zwar im temporären östlichen Restloch sowie im Bereich des aktuellen Bandsammelpunk- tes nicht eingehalten werden. In der Abschlussbetriebsplanung für den Bereich des östlichen Restlochs ist ein entsprechend angepasster Rekultivierungsverlauf mit einem Zieljahr 2030 enthalten . Der angepasste Zeitverlauf begegnet keinen landesplaneri- schen Bedenken. Die im Abbaubereich Frimmersdorf gelegenen Anlagen - Kohlebunker, Beladeanlage, Kohletransportband und Grubenausfahrt -, die zurzeit dem Tagebau Garzweiler I die- nen, sollen für das Tagebauvorhaben Garzweiler II bis zu dessen Auskohlung bzw. bis zum Ende der Massenbewegungen im Tagebau – ca. 2036 - weiter genutzt werden. Anschließend sollen sie, in Überplanung des Ziels im Kapitel 4.1 Oberflächengestal- tung und Gliederung der Landschaft im Braunk ohlenplan Frimmersdorf, nicht mehr landwirtschaftlich wiedernutzbar gemacht werden, sondern als Entwicklungsflächen für den Strukturwandel dienen. 1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme 1.3 Massendisposition und Behandlung von Altlasten im Abbaubereich 12 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Ziel 2: Altlasten im Abbaubereich sind gesondert abzutragen und ordnungsge- mäß zu entsorgen. Erläuterung: Im verkleinerten restlichen Abbaubereich sind nach aktueller Kenntnis keine Altabla- gerungen vorhanden. Entsprechendes gilt nach den UVP-Angaben der Bergbautrei- benden auch für die Altlastenverdachtsflächen (Kapitel 3, Anlage 3.1). Altlasten dürfen nicht zusammen mit dem Abraum verkippt werden. Sollten unbekannte Altlasten ent- deckt werden, verpflichtet sich die Bergbautreibende in zur gesonderten Abtragung und ordnungsgemäßen Entsorgung der Altlasten (Kapitel 3, S. 2). Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere: - im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren, - im Verfahren nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), bzw. dem Landesab- fallgesetz (LAbfG) oder dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG).
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 5_Kapitel 6.2_Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe)
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Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Hinweise zur Lesbarkeit: Neu eingefügte erforderliche Änderungen sind im Textverlauf blau abgedruckt. Grüne Textpassagen verweisen auf andere Kapitel und Abgleiche. Die übrigen Textpassagen beziehen sich auf den am 31.03.1995 genehmigten Braunkohlenplan Garzweiler II. 6 Umsiedlung 6.2 Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe 1 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 6 Umsiedlung 6.2 Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe Ziel 1: Landwirtschaftliche Betriebe, deren Betriebsflächen ganz oder zum Teil im Abbaubereich von bergbaulichen Maßnahmen in Anspruch genom- men werden, sind - auf Wunsch der Betroffenen - rechtzeitig umzusie- deln. Der Restbetrieb ist dann umzusiedeln, wenn er aufgr und der berg- baulichen Inanspruchnahme nicht mehr in angemessenem Umfang wirt- schaftlich genutzt werden kann. Ist die Bergbautreibende hierzu nicht in der Lage, sind auch vom Betroffenen nachgewiesene Ersatzbetriebe zu berücksichtigen. Die Existenz eines umz usiedelnden landwirtschaftlichen Betriebes, die auch Möglichkeiten zur Verbesserung der Betriebsstruktur beinhaltet, darf durch den Braunkohlentagebau nicht zerstört werden. Der Betrieb soll in dem zum Zeitpunkt der Umsiedlung bestehenden Umfang umge- siedelt werden. Dabei soll die Besitzstruktur möglichst nicht verändert und in entsprechendem Umfang Ersatzland zur Verfügung gestellt wer- den. Qualität, Lage und Zuschnitt des Ersatzlandes sollen den betriebli- chen Anforderungen entsprechen und die neue Hofstelle soll günstig zu ihren Betriebsflächen liegen. Die landwirtschaftlichen Betriebe sind dem Fortschritt des Tagebaues entsprechend umzusiedeln , sofern der Betriebsinhaber/Landwirt eine Umsiedlung wünscht. Der Notarvertrag ist spätestens bis zum 30.06.2026 (Ende des Umsiedlungszeitraums) abzuschließen. Erläuterung: Angesichts der Nachteile, die der Landwirtschaft - als einer der Hauptbetroffenen - im Rheinischen Braunkohlenrevier durch vorübergehenden und dauerhaften Verlust gro- ßer Flächen unvermeidbar erwach sen, ist eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der Landwirtschaft geboten. 6 Umsiedlung 6.2 Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe 2 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Durch den Braunkohlentagebau wird landwirtschaftliche Nutzfläche über einen Zeit- raum von etwa 25 Jahren abschnittsweise in Anspruch genommen und somit in die Wirtschaftsführung/Wirtschaftlichkeit der meisten Betriebe erheblich eingegriffen. Bei den seit Geltung der Leitentscheidung 2023 betroffenen Landwirten handelt es sich ausschließlich um Tagebaurandbetriebe, deren Hofstellen außerhalb des Abbauberei- ches liegen, die jedoch durch Flächeninanspruchnahme innerhalb des Abbauberei- ches betroffen sind. Zum Stand Oktober 2024 sind in den Ortschaften des ehemaligen 3. Umsiedlungsab- schnitts noch fünf Landwirte, von denen vier im Vollerwerb wirtschaften, ansässig. Es wird darauf hingewiesen, dass für die weitere Existenz und Entwicklung der land- wirtschaftlichen Betriebe mit Flächen im Abbaugebiet - neben dem Eingriff durch den Bergbau - bestimmte Ra hmenbedingungen wesentlich sind, die sich in einem be- schleunigten Strukturwandel in der Landwirtschaft niederschlagen. Diese agrarstruk- turellen Gründe können es neben Gründen persönlicher Art als sinnvoll erscheinen lassen, aus Anlass der bergbaulichen Inanspruchnahme eine andere Lösung als die Betriebsfortführung zu suchen. Für den Fall der Betriebsfortführung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Umsiedlung der landwirtschaftlichen Betriebe im gleichen Zeitraum vollzieht wie die der Wohnbevölkerung. Die Umsiedlung des betreffenden Betriebes ist dann vorzuneh- men, wenn der Betriebsinhaber dies wünscht. Wird dies nicht gewünscht, wird durch die Bergbautreibende in der Regel Ersatzland gestellt oder wunschweise eine finanzi- elle Entschädigung für den Nutzungsentzug geleistet. Für die Umsiedlung wird dem Landwirt das Angebot gemacht, den Betrieb auf rekulti- viertes Neuland oder auf Altland zu verlagern. Die Bergbautreibende geht hierauf in ihren SVP-Angaben näher ein, wobei für die Umsiedlung auf reku ltiviertes Neuland konkrete Standortangebote unterbreitet werden. 6 Umsiedlung 6.2 Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe 3 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Im Rahmen der Umsiedlung von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben sollen alle betroffenen Betriebe unabhängig von der bisherigen Größe und Besitzstruk- tur erhalten bleiben, fall s die Betriebsinhaber dies wünschen. Maßstab für das Errei- chen dieses Ziels sind Einkommensverhältnisse und Vermögenssubstanzen ohne Be- einflussung durch Braunkohlenabbau. Existenzsicherung im Rahmen der Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. Inanspr uchnahme der Betriebsflächen von Tage- baurandbetrieben bedeutet, auf den neuen Flächen ein vergleichbares Einkommen zu erwirtschaften und das vorhandene Vermögen zu erhalten. Existenzsicherung bedeu- tet aber auch, dass die Betriebe sich weiterentwickeln können (s. Ziel 2). Die Bergbautreibende sichert selbstwirtschaftende und nicht selbstwirtschaftende Landwirte (Verpächter) durch eine umfassende Gewährleistung für Neulandböden ab (Gewährleistungsvereinbarung vom 07.02.1990 und vom 29.10.1992 zwischen dem Rheinischen Landwirtschaftsverband e.V., der Landwirtschaftskammer Rheinland und Rheinbraun). Es ist grundsätzlich anzustreben, dass die neuen Hofstellen günstig zu ihren Betriebs- flächen liegen. Je nachdem, ob ein Betrieb ganz oder zum Teil durch den Bergbau in Anspruch ge- nommen wird, müssen differenzierte Lösungen möglich sein, die dem Einzelfall ge- recht werden. Bei Betrieben, die zum Teil in Anspruch genommen werden, ist zur Beurteilung der Frage, ob der Restbetrieb noch im angemessenen Umfang zu bewirtscha ften ist, die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer auf Wunsch hinzuzuziehen, deren Votum ein besonderes Gewicht hat. Den Vollerwerbsbetrieben, die in den Nebenerwerb abstocken, sollten zusammen mit den bestehenden Nebenerwerbsbetrieben gesonderte Standort e für landwirtschaftli- che Nebenerwerbssiedlungen angeboten werden. Für die Hofstelle eines Nebenerwerbsbetriebes sind dem Bedarf entsprechend Flä- chen bereitzustellen. Tierhaltung sollte grundsätzlich möglich sein. Die Nutzflächen sollten im Umfeld der Hofstellen liegen und ohne Durchfahrten von Wohngebieten zu erreichen sein. 6 Umsiedlung 6.2 Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe 4 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Auf tagebauangrenzenden Standorten können Kauf und Pacht landwirtschaftlicher Flächen durch die Bergbautreibende die Existenz- und Entwicklungsmöglichkeiten der dort wirtschaftenden Betriebe beeinträchtigen. Um diese Betriebe nicht zu gefährden, sollten in Tagebau -Randbereichen genügend Flächen zur Verfügung stehen. Daher sollten landwirtschaftliche Betriebe, deren Betriebsflächen ganz oder zum Teil im Ab- baubereich von bergbaulichen Maßnahmen in Anspruch genommen werden, auf Wunsch der Betroffenen frühzeitig, insbesondere auf Neuland, umgesiedelt werden, wenn der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang wirtschaftlich genutzt wer- den kann. Hierzu wird die zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer gehört, deren Votum ein besonderes Gewicht hat. Auch von den Betroffenen nachgewiesene Ersatzbetriebe sind zu berücksichtigen. Umsiedlungen auf Alt land in den angrenzen- den Standorten des Tagebaues sollten mit Rücksicht auf die dort bestehende Agrar- struktur die Ausnahme bleiben. Beide Maßnahmen sind erforderlich, um die Existenzfähigkeit und Entwicklungsmög- lichkeit der Betriebe in den tagebauangrenzenden Standorten zu sichern. 6 Umsiedlung 6.2 Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe 5 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Ziel 2: Wegen des hohen Pachtlandanteils der Landwirte in der Köln -Aachener Bucht hat sich die Bergbautreibende intensiv um eine Verlegung von Ei- gentumsflächen der Verpächter an den neuen Standort des Umsiedlers und dessen langfristige Verfügbarkeit zu bemühen. Dies gilt sowohl bei der Umsiedlung ganzer landwirtschaftlicher Betriebe, als auch bei d en sogenannten "Tagebaurandbetrieben". Für nicht mitverlagertes Pachtland von Dritten bei der Umsiedlung stellt die Bergbautreibende eigene Flächen als Ersatzpachtland zur Verfü- gung, soweit solche Flächen zur Verfügung stehen und nicht für einen Eigentumstausch oder für betriebliche Zwecke benötigt werden. Wenn in absehbarer Zeit kein Ersatzpachtland zu beschaffen ist, wird die Berg- bautreibende für das im Rahmen der Umsiedlung verlorengegangene Pachtland eine angemessene Entschädigung erbringen. Zur Entwic klung der Umsiedlungsbetriebe wird sich die Bergbautrei- bende verstärkt bemühen, Zusatzpachtlandflächen langfristig zur Verfü- gung zu stellen. Erläuterung: Die Bewirtschaftung von Pachtland liefert - wie im gesamten Rheinland üblich – einen wesentlichen Beitrag zur Einkommenssicherung der landwirtschaftlichen Betriebe. Für die weiterführenden Betriebe muss das Standbein Pachtland unbedingt erhalten wer- den, weil ein Flächenzukauf auch ohne Umsiedlung in der Regel nicht finanzierbar ist, eine innerbetriebliche Aufstockung aufgrund von Kontingentierung und hohem Kapitalbedarf nur in Sonderfällen möglich ist und der Anbau von Sonderkulturen auf Neulandböden spezieller anbautechnischer Erfahrung bedarf. Vor der Umsiedlung verfügen die Betriebe im Hinblick auf Pac htland zum Teil über schriftliche, häufig aber auch mündliche Pachtverträge auf unbestimmte Zeit. Unge- 6 Umsiedlung 6.2 Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe 6 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 achtet der Form des Pachtvertrages ist in der Regel davon auszugehen, dass die Be- wirtschaftung des Pachtlandes ohne bergbauliche Inanspruchnahme auf nicht abseh- bare Zeit fortgeführt werden konnte, das Pachtland den Betrieben somit dauerhaft zur Verfügung stand. In der Kenntnis, dass das Pachtland einen wesentlichen Teil der Existenzsicherung der Landwirte darstellt, muss die Bergbautreibende allen betroffenen Verpächtern ein Verlegungsangebot für ihre Pachtflächen unterbreiten. Dadurch wird die Besitzstruktur und Verpächterstruktur der umzusiedelnden Betriebe erhalten. Außerdem ist die Bergbautreibende bereit, entsprechend der Absichtserklärung zur Bereitstellung von Ersatz - und Zusatzpachtland bei Umsiedlung auf Neuland v. 21.12.1992 zu verfahren. Die vorgenannte Absichtserklärung umfasst insbesondere folgende Positionen: 1. Den selbstwirtschaftenden Landwirten, denen er ein Angebot zur Umsiedlung auf Neuland unterbreitet und denen im Zuge der Umsiedlung Pachtland von Dritten verloren geht, wird er bei Verfügbarkeit ausreichender Flächen und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange auch eigene gleichwertige Flächen als Ersatzpachtland für nicht bei der Umsiedlung mitverlagertes Pachtland zum ortsüblichen Pachtzins anbieten. Als Pachtland von Dritten gelten auch solche Flächen im Abbaugebiet, die die Bergbautreibende innerhalb von 10 Jahren vor deren bergbaulicher Inanspruch- nahme vom Verpächter erworben hat. 2. Das Ersatzpachtland ist spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Besitz- übergang der Eigentumsflächen zur Verfügung zu stellen. Solange das Ersatz- pachtland von der Bergbautreibenden nicht überlassen wird, erhält der Umsied- ler eine angemessene, den ortsüblichen Bedingungen entsprechende Geldent- schädigung. Die Dauer der Ersatzpachtgestellung verringert sich um den Zeit- raum, für den eine Geldentschädigung gezahlt wird. 3. Das Ersatzpachtland wird für die Restlaufzeit der bestehenden Pachtverträge, 6 Umsiedlung 6.2 Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe 7 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 mindestens aber für die Dauer von 10 Jahren zur Verfügung gestellt. Danach verlängert sich das Pachtverhältnis von Jahr zu Jahr. Ein Kündigungsrecht für die Bergbautreibende beste ht jedoch nicht, wenn die Existenz des landwirt- schaftlichen Betriebes wesentlich beeinträchtigt würde. Die Verpachtung endet nach Ablauf von 18 Jahren seit deren Beginn. Viele Betriebe haben in den letzten Jahren die erforderliche Steigerung ihres Betriebs- einkommens durch Betriebsaufstockung über Zupacht von Flächen ausscheidender Betriebe realisiert. Dagegen scheiden im Umfeld der auf Neuland umgesiedelten Be- triebe über viele Jahre hinaus keine bzw. nur vereinzelt Betriebe aus. Somit stehen Landwirten bei der Umsiedlung auf Neuland bzw. in einem Weiler Aufstockungsflächen nicht in gleichem Maße wie in einer vom Tagebau unbeeinflussten Agrarstruktur zur Verfügung. Bei den Betrieben bestehen kaum finanzielle Möglichkeiten die Existenzsicherheit durch Investitionen in der Tierhaltung abzusichern. Daher muss die langfristige Exis- tenzsicherung durch entsprechende Zupachtmöglichkeiten gesichert werden. Zur Entwicklung dieser Betriebe wird die Bergbautreibende sich im Rahmen ihrer Mög- lichkeiten verstärkt bemühen, Zusatzpachtflächen langfristig zur Verfügung zu stellen. Sollte es bei der Vergabe von Ersatzpachtland zwischen dem betroffenen Landwirt und der Bergbautreibenden zu keiner Einigung kommen, so ist die zuständige Kreis- stelle der Landwirtschaftskammer zu hören, deren Votum ein besonderes Gewicht hat. Soweit trotz allen Bemühens am neuen Hof-Standort auf Altland und für Tagebaurand- betriebe kein Ersatzpachtland beschafft werden kann, hat der Landwirt einen Rechts- anspruch auf Pachtaufhebungsentschädigung in Geld. Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere: - im Bauleitplanverfahren, - im Flurbereinigungsverfahren, 6 Umsiedlung 6.2 Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe 8 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 - durch die Bergbautreibende unter Berücksichtigung des Entschädigungsrechts i.V. mit dem Handlungskonzept für die betroffenen Landwirte des Tagebaues Garzwei- ler II, - Gewährleistungsvereinbarung vom 07.02.1990 und vom 29.10.1992 zwischen dem Rheinischen Landwirtschaftsverband e.V., der Landwirtschaftskammer Rheinland und der Bergbautreibenden, - Absichtserklärung der Bergbautreibenden zur Bereitstellung von Ersatz - und Zu- satzpachtland bei Umsiedlung auf Neuland v. 21.12.1992.
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Braunkohlenplanänderungsverfahren des ‚Braunkohlenplan Garzweiler II für das aufgrund des vereinbarten Kohleausstiegs geänderte Tagebauvorhaben Garzweiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf erfolgten Anpassungen‘ – Planentwurf einzelner Kapitel)
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Seite 1 von 5 Sitzungsvorlage Braunkohle- nausschuss - öffentlich - BKA 0846 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Telefon BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 18.11.2024 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Braunkohlenausschuss 29.11.2024 3. zur Kenntnis TOP: Braunkohlenplanänderungsverfahren des ‚Braunkohlenplan Garzweiler II für das aufgrund des vereinbarten Kohleausstiegs geänderte Tagebauvorhaben Garzweiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf erfolgten Anpassungen‘ – Planentwurf einzelner Kapitel Beschlussvorschlag: Der Braunkohlenausschuss nimmt die Kapitel 1 „räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme“, 4 „Emissionen“, 5 „Kultur- und sonstige Sachgüter“ und 6 „Umsiedlung“ mit 10 „Sozialverträglichkeitsprüfung“ sowie den Zwischenstand der Beratungen im Arbeits- kreis Garzweiler II vom 07.11.2024 zur Kenntnis. Die Texte werden nach Einarbeitung der An- regungen aus dem AK im März erneut zur Beschlussfassung vorgelegt. Erläuterungen: Hintergrund / Zum Stand des Verfahrens: Als Anschlussplanung an den Tagebau Garzweiler I wurde der Braunkohlenplan Garzweiler II am 31.05.1995 durch das damalige Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Lan- des Nordrhein-Westfalen genehmigt. Auf einer Fläche von etwa 48 km² sah dieser für eine sichere Energieversorgung vorrangig den Abbau von Braunkohle vor. Der Tagebau entwickelte sich im Gel- tungsbereich von Garzweiler II ab 2006, die Auskohlung der Lagerstätte war bis 2044 vorgesehen. Am 03.03.2016 stellte der Braunkohlenausschuss auf Grundlage der Leitentscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen von 2016 die wesentliche Änderung der Grundannahmen fest und leitete ein Braunkohlenplanänderungsverfahren ein. Nachdem das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) für den Tagebau Garzweiler zu - nächst eine Beendigung der Kohlegewinnung im Jahr 2038 vorsah, verständigten sich das Bundes- ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und die RWE Power AG am 04.10.2022 auf einen vorgezogenen Kohleausstieg im Jahr 2030. Den Verlauf des Änderungsverfahrens ab 2016 bis 2022 können Sie überschlägig der folgenden tabellarischen Übersicht entnehmen. DATUM VERFAHRENSSCHRITT WESENTLICHE INHALTE Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0846 Seite 2 von 5 2016 Leitentscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen grundlegende Änderung der politischen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und auch in Nordrhein-Westfalen o Der Tagebau Garzweiler II wird so verklei - nert, dass die Ortschaft Holzweiler, die Sied- lung Dackweiler und der Hauerhof nicht um - gesiedelt werden. o Der Restsee ist in kompakter Form westlich einer A 61 neu, angrenzend an das unver - ritzte Gebirge und ohne Kontakt zu ungekalk- ten Kippenbereichen unter Wahrung einer naturnahen Gestaltung zu planen. o Insellage Holzweiler ist zu vermeiden; Min - destabstand von 400 m zur Abbaugrenze 03.03.2017 Beschluss Braunkohlenausschuss Feststellung der wesentlichen Änderung der Grundannahmen aufgrund der LE 2016 und Er - forderlichkeit eines Änderungsverfahrens 18.05.2018 Beschluss Braunkohlenausschuss Auftrag an Regionalplanungsbehörde Köln, einen Vorentwurf auf Grundlage des neuen Abbaukon- zeptes zu erarbeiten. SOMMER 2018 FRÜHZEITIGE UNTERRICH- TUNG UND SCOPING Festlegung des Untersuchungsrahmens JANUAR 2019 Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ Empfehlungen für den Ausstieg aus der Braun - kohlenverstromung in Deutschland 14.08.2020 Inkrafttreten des Kohleverstromungsbeendigungs- gesetzes (KVBG) o Frühzeitiger und geordneter Braunkohleaus - stieg o Feststellung der energiewirtschaftlichen und energiepolitischen Erforderlichkeit TB Garz - weiler für eine gesicherte Energieversorgung in den Grenzen der LE 2016 o Beendigung der Kohlegewinnung in Garz - weiler II 2038 (Überprüfung des Abschluss - datums 2035) 23.03.2021 Leitentscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen o Abschlussdatum Garzweiler II bleibt der 31.12.2038 o Vergrößerung der Abstände der Abbau - grenze zu den Ortsrändern auf mindestens 400 m, wenn möglich 500 m o Wiederherstellung einer leistungsfähigen verkehrlichen Verbindung der Anschlussstel- len Mönchengladbach-Wanlo und Titz Jacke- rath so, dass der östliche Seebereich samt anschließender Flächen den Ansprüchen an eine qualitativ hochwertige Raumentwicklung und landschaftsorientierte Erholung gerecht werden kann. o Die Befüllung der Restseen soll auf einen Zeitraum von möglichst 40 Jahren nach Ende der Braunkohleförderung ausgerichtet wer - den. o Die fachlichen Anforderungen an die Seege- staltung der Leitentscheidung aus 2016 gel - ten unverändert. 28.05.2021 NEUKONSTITUIERUNG BRAUNKOHLENAUSSCHUSS 13.12.2021 Beschluss Braunkohlenausschuss Aufforderung an die Bergbautreibende zur Vor - lage einer aktualisierten Vorhabenbeschreibung Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0846 Seite 3 von 5 01.08.2022 Beauftragung Fachgutachten zur Abraumbilan - zierung und hydrogeologische Auswirkungsanalyse im Tagebau Garzweiler für unterschiedliche Ausstiegsszenarien mit Alternativen- Entwicklung o Unabhängige fachliche Überprüfung des Ausstiegs 2033 und 2030 aus bergbau- / fachplanerischer Sicht o Variantenentwicklung o Bewertung 04.10.2022 Politische Verständigung des BMWK, des MWIKE und der RWE Power AG auf einen vorgezogenen Kohleausstieg 2030 25.11.2022 Beschluss Braunkohlenausschuss Neustart des Änderungsverfahrens Garzweiler II NOVEM- BER 2023 Abschlussbericht Fachgutachten Garzweiler 14.11.2023 Beauftragung Ergänzungsgutachten o Überprüfung der angepassten Vorhabenbe- schreibung vor dem Hintergrund der LE 2023 Vor diesem Hintergrund fasste der Braunkohlenausschuss am 25.11.2022 den Beschluss, die bis - herigen Arbeiten zur Anpassung des Braunkohlenplanes Garzweiler II an die Leitentscheidungen 2016 und 2021 einzustellen und das Änderungsverfahren neu zu starten. Der Braunkohlenaus - schuss beauftrage die Regionalplanungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, wie die sich für den räumlichen Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf ergebenden Änderungen für die Wieder- nutzbarmachung planerisch und möglichst in einem Verfahren bearbeitet werden können. Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohlenausstiegs im Rheinischen Revier vom 19.12.2022 erfolgte eine Änderung des KVBG. Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Not- wendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Ener- gieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II nunmehr in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2021 festgestellt. Ein Erhalt der Ort - schaften des dritten Umsiedlungsabschnittes (Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof)), jeweils mit einem angemessenen Abstand, soll bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt werden. Am 17.03.2023 beschloss der Braunkohlenausschuss die Änderung des Braunkohlenplans Garz - weiler II und des Braunkohlenplans Frimmersdorf in einem gemeinsamen Verfahren durch die Än - derung des Braunkohlenplans „Garzweiler II und seine Erweiterung um die Änderung der Wieder - nutzbarmachung im Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf“ durchführen. Auf der Grundlage von überschlägigen Umweltangaben der Bergbautreibenden wurden im Septem- ber 2023 die betroffenen Öffentlichen Stellen frühzeitig unterrichtet und ein Scoping durchgeführt. Die Bergbautreibende wurde am 18.03.2024 über den Rahmen des Untersuchungsumfangs der UVP unterrichtet. Am 19.09.2023 wurde die Leitentscheidung 2023 des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und damit wesentliche landesplanerische Vorgaben für den Tagebau Garzweiler vorgegeben. So gilt es, die Flächeninanspruchnahme auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dabei soll die zu - künftige Abbaugrenze zu den Erkelenzer Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Ober- und Unterwestrich sowie Berverath den Feldhöfen Eggeratherhof, Roitzerhof und Weyerhof sowie den Ortschaften Mönchengladbach-Wanlo und Titz-Jackerath einen Abstand von mindestens 400 m und zur Ort - schaft Erkelenz-Holzweiler einen Abstand von 500 m einhalten. Die Rekultivierung soll insgesamt hochwertig und flächenschonend erfolgen und dabei die regionale Wasserversorgung gesichert und die Entwicklung eines naturnahen Gewässers sichergestellt werden. Die LE 2023 schreibt darüber hinaus ein vorzeitiges und sozialverträgliches Ende der Umsiedlungen Keyenberg, Kuckum, Ober- Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0846 Seite 4 von 5 und Unterwestrich, Berverath und der Holzweiler Höfe vor. Diese gilt es, zu Dörfern der Zukunft zu entwickeln. Nach Beauftragung eines ergänzenden Massengutachtens im November 2023 legte die Bergbau - treibende am 18.01.2024 eine aktualisierte Vorhabenbeschreibung vor, auf deren Grundlage mit Beschluss vom 15.03.2024 die Regionalplanungsbehörde mit der Erarbeitung eines Vorentwurfs beauftragt wurde. Stand der Entwurfserarbeitung: Bisher liegen nicht alle Unterlagen zur Erstellung eines vollständigen Braunkohlenplanentwurfes vor. Es konnte aber ein erster Entwurf der Kapitel 1, 4, 5 und 6 fertiggestellt werden. Außerdem ist den Unterlagen ein Vorentwurf der Sozialverträglichkeitsprüfung beigefügt. Die Änderung des Braunkohlenplanes beschränkt sich von Gesetzes wegen (§ 30 Abs.1 S.1 LPlG NRW) auf „erforderliche“ Änderungen. Als Grundlage für die anliegenden Kapitel wurde der Text des Braunkohlenplanes Garzweiler von 1995 genommen. Neu eingefügte, erforderliche Änderungen sind kenntlich gemacht. Es ist beabsichtigt, voraussichtlich mit dem Aufstellungsbeschluss, eine für sich lesbare Fassung mit Hervorhebung der Änderungen zu erstellen. Zudem wird eine ergänzende Synopse erstellt, aus welcher die Streichungen in einzelnen Kapiteln, auch aufgrund von Funktions- losigkeit der gestrichenen Textpassagen, da ihre Verwirklichung aufgrund tatsächlicher oder recht - licher Entwicklungen auf unabsehbare Zeit offenkundig ausgeschlossen ist, ersichtlich sind. Kapitel 1 befasst sich mit der räumlichen und zeitlichen Ausdehnung der Abbaumaßnahme. Es wer- den Ziele zur Sicherheitslinie und der Sicherheitszone formuliert. Außerdem wird der weitere Abbau- fortschritt so festgelegt, dass die Kohlegewinnung 2030 (bzw. im Falle eines Reservebetriebes Ende 2033) endet und eine Seebefüllung ab 2036 beginnen kann. Gleichzeitig sollen unter dem Vorbehalt bergamtlicher Zustimmung auch bestimmte Nutzungen frühzeitig realisiert werden können. Darüber hinaus wird festgeschrieben, dass prioritär der Abbaubereich Frimmersdorf zu verfüllen ist und unter Ausbildung eines dauerhaft standsicheren Böschungssystems eine Seemulde vorbereitet werden soll. Kapitel 4 beschreibt die Regelungen im Zusammenhang mit den tagebaubedingten Emissionen in Form von Staub und Lärm. Kapitel 5 befasst sich mit den vorhandenen Kultur- und sonstigen Sachgütern im Abbaubereich. Über die Festlegungen werden entsprechend des Denkmalschutzgesetzes frühzeitig Möglichkeiten zur fachwissenschaftlichen Untersuchung und Bergung gesichert. Der Braunkohlenplan trifft in die - sem Kapitel außerdem Festlegungen im Zusammenhang mit der Gewinnung anderer Bodenschätze im Abbaubereich, zu Bergschäden und Seismik. Kapitel 6 trifft schließlich Festlegungen zur Umsiedlung von Bewohnern, landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben. Hier wird insbesondere auf eine vorzeitige sozialverträgliche Änderung der Umsiedlung eingegangen. In diesem Zusammenhang gilt es auch, den Vorentwurf zur Sozialverträglichkeitsprüfung zur Kennt- nis zu nehmen, die sich mit der vorzeitigen Beendigung der Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Ober- und Unterwestrich und Berverath beschäftigt. Zwischenstand der Beratungen des AK Garzweiler II vom 07.11.2024 Auch wenn im laufenden Änderungsverfahren die Erforderlichkeit von grundsätzlichen Änderungen an den vorliegenden Kapiteln nicht in Gänze ausgeschlossen werden kann, so kommt die Regional- planungsbehörde aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der Auffassung, dass eine Änderung eher unwahrscheinlich ist und die Kapitel mit Blick auf eine zügige Durchführung des Braunkohlen - Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss BKA 0846 Seite 5 von 5 planverfahrens bereits beraten werden können. Sollte es im weiteren Erarbeitungsprozess zu einem Änderungserfordernis kommen, würde dies dem Braunkohlenausschuss mitgeteilt, erläutert und er- neut zur Beschlussfassung vorgelegt. Die vorliegenden textlichen Erläuterungen der Kapitel 1,4,5,6 und 10 wurden in der Sitzung des Arbeitsreis Garzweiler II am 07.11.2021 inhaltlich diskutiert und beraten. An einigen Stellen wurden Fragen aufgeworfen und Anregungen vorgebracht, die eine vertiefte Bearbeitung und zum Teil auch weitere Abstimmungen verlangen. Aufgrund der kurzen Möglichkeit für die Arbeitskreis-Mitglieder sich eingehend mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen zu befassen wurde darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt weitere Anregungen und Rückfragen auch schriftlich bis Jahresende 2024 einzubringen. Der Arbeitskreis Garzweiler II fasst auf dieser Grundlage folgenden Beschluss: „Der Arbeitskreis nimmt die Kapitel 1 „räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaß- nahme“, 4 „Emissionen“, 5 „Kultur und sonstige Sachgüter“ und 6 „Umsiedlung“ mit 10 „So- zialverträglichkeitsprüfung“ für die Änderung des Braunkohlenplanes Garzweiler II nach einer ersten Beratung zur Kenntnis und gibt den Zwischenstand der Beratungen zum 07.11.2024 dem Braunkohlenausschuss zur Kenntnis. Es besteht die Möglichkeit, Anregungen nochmals vorzutragen und zu ergänzen bis zum 31.12.2024. Die Bezirksregierung Köln wird diese An- regungen prüfen und 2 Wochen vor dem nächsten Arbeitskreis den Mitgliedern zur Verfü - gung stellen. Eine Beratung im Arbeitskreis muss vor dem Aufstellungsbeschluss des Braun- kohlenausschusses erfolgen.“ Die Regionalplanungsbehörde bittet um Kenntnisnahme der beigefügten Unterlagen. Weiteres Vorgehen: Die Regionalplanungsbehörde wird die in der Sitzung am 07.11. mündlich vorgetragenen Einwände sowie die noch eingehenden Anmerkungen und Hinweise eingehend bearbeiten, daraus ergeben sich auch mögliche Änderungen der heute vorgelegten Kapitel. Im Februar werden die heute zur Verfügung gestellten Kapitel in überarbeiteter Form in einer weiteren Arbeitskreissitzung erneut be- raten und anschließend dem Braunkohlenausschuss im März zum Beschluss vorgelegt werden. Im weiteren Verfahrensverlauf wird eine Vorlage der Unterlagen zur Umweltprüfung und Umweltver- träglichkeitsprüfung durch die Bergbautreibende bis Ende Januar 2025 erwartet. Auf dieser Grund - lage erfolgt die weitere Entwurfserarbeitung des Braunkohlenplans. Nach Fertigstellung eines Braunkohlenplanvorentwurfes würde die Aufstellung des Braunkohlenplans inkl. der bereits berate- nen und beschlossenen Kapitel als Gesamtwerk zunächst im Arbeitskreis beraten und schließlich im Braunkohlenausschuss beschlossen werden. Anschließend würde die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen. Anlage(n): 1. Anlage 1_Kapitel 1_Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme 2. Anlage 2_Kapitel 4_Emissionen 3. Anlage 3_Kapitel 5_Kultur-und sonstige Sachgüter 4. Anlage 4_Kapitel 6.1_Umsiedlung der Bevölkerung 5. Anlage 5_Kapitel 6.2_Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebe 6. Anlage 6_Kapitel 6.3_Umsiedlung gewerblicher Betriebe 7. Anlage 7_Kapitel 10_Sozialverträglichkeitsprüfung
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 2_Kapitel 4_Emissionen)
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Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Hinweise zur Lesbarkeit: Neu eingefügte erforderliche Änderungen sind im Textverlauf blau abgedruckt. Grüne Textpassagen verweisen auf andere Kapitel und Abgleiche. Die übrigen Textpassagen beziehen sich auf den am 31.03.1995 genehmigten Braunkohlenplan Garzweiler II. 4 Emissionen 1 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 4 Emissionen Von dem Tagebauvorhaben Garzweiler II ausgehende Emissionen sind vor allem die zu erwartenden Luftverunreinigungen sowie die Geräusche innerhalb und am Rande des Abbaufeldes. Bezüglich der Lichtemissionen ist anzumerken, dass die im Tagebau eingesetzten Großgeräte und sonstigen Einrichtungen während des Nachtbetriebes im erforderli- chen Umfang beleuchtet sind, was jedoch in den umliegenden Ortschaften am Rande des Abbaugebietes nur zu unwesentlichen, nicht belästigenden Lichtimmissionen führt. Wenn im Einzelfall beeinträchtigende Lichtimmissionen auftreten, werden diese beseitigt. Weitere bedeutsame Emissionen sind durch das Abbauvorhaben nicht zu erwarten: So gehen beispielsweis e von den Tagebaugeräten keine Erschütterungen aus, Gerüche treten beim Gewinnungs- und Verkippungsbetrieb ebenfalls nicht auf. Unter den Luftverunreinigungen sind allein die Veränderungen der Staubmengen zu untersuchen. Rauch, Rus, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe treten beim Betrieb eines Tagebaues in relevantem Umfang nicht auf (UVP/UP-Angaben des Bergbautreibenden, 2024, Kapitel 2.5.1). Nachfolgend werden die relevanten Emissionen, also die Staub - und Geräuschemis- sionen und die dadurch zu erwartenden Immissionen beschrieben. Zudem erfolgen Angaben über die beim Betrieb des Tagebaus anfallenden Reststoffe, Abfälle und Abwässer sowie deren Verwertung bzw. Entsorgung. 4 Emissionen 4.1 Staub und Lärm 2 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 4.1 Staub und Lärm Ziel: Die gebotenen Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig an der Quelle durchzuführen. Die angrenzenden Ortslagen, Weiler und Einzelgehöfte sind rechtzeitig vor dem Abbau durch funktionsfähige begrünte Schutzwälle in der Si- cherheitszone oder durch andere Maßnahmen vor Staub- und Lärmemis- sionen des Tagebaus nach dem Stand der Technik wirksam zu schützen. Es ist durch technische und planerische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die gebietstypischen Immissionsrichtwerte, insbesondere die Nachtwerte der TA Lärm, soweit wie möglich eingehalten werden. Dies ist durch aktiven und passiven Lärmschutz sicherzustellen. Falls die jeweils geltenden Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Staub nicht eingehalten wer- den, ist im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren sicherzus tellen, dass bei der Staub - und Lärmbekämpfung der Stand der Technik umgesetzt wird. Die in der Sicherheitszone errichteten bepflanzten Schutzwälle sind grundsätzlich zu erhalten und in das Wiedernutzbarmachungskonzept einzubeziehen. Sollte die kommunale Folgenutzungsplanung diese nicht oder nur in Teilen vorsehen, so sind sie ganz oder in Teilen zu beseitigen und auf der verbleibenden Fläche landschaftsgestaltende Maßnahmen durchzuführen. Erläuterung: Nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind alle durch die Bergbautätigkeit unmittelbar und mittelbar verursachten schädlichen Einwirkungen auf die Bevölkerung und auf die Umwelt, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, zu verhindern. Nach dem Stand der T echnik sind unvermeidbare schädliche Einwir- kungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (vgl. § 22 BImSchG). 4 Emissionen 4.1 Staub und Lärm 3 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Die Möglichkeiten der Eindämmung der Emissionen müssen an der Quelle ausge- schöpft werden (aktiver Immissionsschutz). Darüber hinaus können Immissionssc hutzmaßnahmen des passiven Immissions- schutzes erforderlich werden. Dementsprechend sind bereits rechtzeitig bepflanzte Schutzwälle vor den Ortschaften Jackerath, Kückhoven, Kaulhausen, Wanlo, Hoch- neukirch hergestellt worden. Ein eventueller Rückbau der Sch utzwälle ist frühzeitig zwischen der jeweiligen Kommune und der Bergbautreibenden abzustimmen. Die in der zeichnerischen Festlegung in der Sicherheitszone dargestellten Waldberei- che beinhalten sowohl die bepflanzten Schutzwälle als auch die Flächen für die Min- derungsmaßnahmen des lang andauernden Eingriffs gemäß Kap. 3.1. Falls in den Wohnbereichen der Tagebaurandlagen die jeweils geltenden Immissions- werte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub und Lärm mit den oben aufgeführten Maßnahmen unter voller Ausschöpfung des fortschreitenden Stan- des der Technik nicht eingehalten werden können, ist das Einhalten dieser Immissi- onswerte im Rahmen des Abwägungsgebotes durch abstandsregelnde Maßnahmen sicherzustellen. Insoweit unterliegt die durch den Braunkohlenplan festgelegte Abbau- grenze noch der Konkretisierung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Beur- teilung durch die Bezirksregierung Arnsberg (Abt. Bergbau und Energie in NRW). Braunkohlentagebaue als staubemittierende Betriebsstätten Eine wirtschaftliche Gewinnung der Braunkohle im Rheinischen Braunkohlerevier ist - bei Tiefen zwischen 90 und 500 m - nur durch großräumige Tagebaue und den Einsatz leistungsfähiger Gewinnungs -, Förder - und Verkippungseinrichtungen möglich. Das Tagebauvorhaben Garzweiler hat in Abhängigkeit von der Lagerstätte und dem tech- nischen Zuschnitt offene Betriebsflächen in der Größenordnung von 20 bis 30 km2. In diesem Bereich werden bzw. sind die Kohle und das Lockergestein großflächig freige- legt, gewonnen und abgefördert. Die freigelegten Flächen können daher bei entsprechenden meteorologischen Verhält- nissen zu einer großflächigen Staubquelle werden und in der Nachbarschaft der Ta- gebaue zu entsprechenden Belastungen führen. 4 Emissionen 4.1 Staub und Lärm 4 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Um die auftretenden Staubimmissionen (Grobstaub) ermitteln zu können, wurde für den Tagebau Garzweiler II von der Bergbautreibenden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden ein flächendeckendes Messstellennetz eingerichtet. Ziel des Messstellennetzes ist es, die derzeitigen und zukünftigen Staubbelastungen des Tagebaues Garzweiler II zu erfassen. Das umfassende Messnetz mit sogenannten Bergerhoff-Geräten wurde sukzessive in- nerhalb des Abbaugebietes als auch in den angrenzenden Randgebieten außerhalb des Abbaugebietes zur Erfassung der Belast ung installiert und verfügt (Stand 2024) über 65 einzelne Messstellen im gesamten Revier, davon 20 Messstellen im Bereich Garzweiler. Dabei wird die Belastung sowohl in Ortschaften als auch auf bzw. an land- und forstwirtschaftlichen Flächen bestimmt und z ur Beurteilung für den Vergleich mit dem einschlägigen Immissionswert der TA Luft ermittelt. Im Zeitraum von 2013 bis 2023 schwanken die Einzelwerte dieser Messstellen zwi- schen 0,03 g/(m² x d) und 0,27 g/(m² x d) im Jahresmittel. Die Schwankungsbreite des über das gesamte Messnetz in diesem Bereich gemittelten Wertes beträgt 0,08 g/(m² x d) und 0,12 g/(m² x d) im Jahresmittel. Bezieht man diesen Kenngrößenbereich auf den Immissionswert der TA Luft, so un- terschreitet die derzeitige Belastung durch Staubniede rschlag deutlich den Immissi- onsgrenzwert der TA Luft (Nr. 4.3.1.1) von 0,35 g/(m² x d) als Jahresmittelwert. Damit liegt derzeit trotz Tagebaueinfluss insgesamt lediglich eine niedrige bis mäßige Belas- tung vor. Vor dem Hintergrund eines kontinuierlichen St aubimmissionsschutzes nach dem Stand der Technik ist in Summe durch die Änderung des Vorhabens von einem zurückgehenden Tagebauanteil an den Staubimmissionen im Umfeld der Tagebaue auszugehen. Dies führt dazu, dass die Tagebauemissionen auch zukünftig zu k einer erheblichen Beeinflussung der bestehenden, weit unterhalb des geltenden Immissi- onswertes liegenden Staubniederschlagsbelastung beitragen (UVP-Angaben des Bergbautreibenden, 2024, Kapitel 2.5.1). Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet s ind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, sind als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis- sionsschutzgesetzes anzusehen (§ 3 Abs.1 BImSchG). 4 Emissionen 4.1 Staub und Lärm 5 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind "nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errich- ten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und 3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können." "Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nut- zung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwir- kungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürf- tige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Frei- zeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, soweit wie möglich vermieden werden." (§ 50 BImSchG). Dieser Maßstab ist auch an den Tagebau Garzweiler II anzulegen. Dieser Maßstab enthält Vorsorgegesichtspunkte, die aus dem § 50 Bundes -Immissionsschutzgesetz hervorgehen. Eine allgemeine Grundpf licht zur Vorsorge ist auch § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu entnehmen. Diese bezieht sich jedoch nur auf Maßnahmen, die dem Stand der Tech- nik entsprechen; sie ist durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Der Tagebaubetrieb selbst erfolgt unter Be achtung der Immissionsschutz -Richtlinie (Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung Bergbau und Energie in NRW - zum Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwir- kungen durch Immissionen aus Tagebauen) vom 01.03.2016. Zur Eindämmung der Staubimmissionen kommen die Flächenberegnung, der Einsatz von Wasserschleiern, Abdeckung längerfristig freiliegender Kohleflächen und Begrü- nung freigelegter Flächen in Betracht. Weitere Maßnahmen sind z.B. die Kapselung 4 Emissionen 4.1 Staub und Lärm 6 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 oder Bedüsung von staubenden Anlageteilen, die Anlage von Immissionsschutzdäm- men, Schutzbepflanzung, flächige Ansaaten zur Zwischenbegrünung der Bermen oder Bau von Kies- und/oder Asphaltwegen. Die aufgrund der möglichen Staubbelastung erforderlichen Schutzvorkehrungen sind rechtzeitig zu errichten, um Gesundheitsgefahren abzuwehren bzw. auszuschließen und erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen zu verhüten. Welche Schutz- vorkehrungen im Einzelnen erforderlich sind, lässt sich wegen der besonderen tage- bauspezifischen Eigenheit nur eingeschränkt nach der TA Luft beurteilen und bleibt dem bergrechtlichen Verfahren vorbehalten. Falls im Einzelfall aufgrund extremer Wetterlagen Schäden auftr eten sollten, sind diese nach Maßgabe des geltenden Rechts vom Bergbautreibenden zu ersetzen. Die Fein - oder Schwebstäube zeigen ein anderes physikalisches Verhalten als die Grobstäube. Die deutlich feineren Partikeln besitzen eine sehr geringe Sinkgeschwin- digkeit, weshalb man vom Schwebstaub spricht. In Nordrhein-Westfalen führt das LANUV seit dem Jahr 2006 Messungen im Umfeld der Tagebaue durch. Im Jahr 2023 wurden die Grenzwerte sicher eingehalten. An zwei der drei Messstationen des LANUV im Bereich des Tagebaus Garzweiler wurde ein Überschreitungstag, an der dritten Messstation des LANUV kein Überschreitungstag festgestellt. Zulässig sind 35 Überschreitungstage pro Jahr. Es ist zu erwarten, dass der Betrieb des Tagebaues Garzweiler auch zukünftig nur Geräuschimmissionen ver- ursachen wird, die nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Nach Ende 2029 nimmt die Anzahl der Großgeräte weiter deutlich ab, sodass es zu keiner Zunahme der Pegelwerte kommen wird. Eine schädliche Umwelteinwirkung durch die Ger äu- sche des Tagebaus ist somit zukünftig und unter Berücksichtigung der Änderung der Planung nicht zu befürchten (UVP-Angaben des Bergbautreibenden, 2024, Kapitel 2.5.1). Braunkohlentagebau als lärmemittierende Betriebsstätten Der Betrieb der großflächigen Braunkohlentagebaue mit einer hochentwickelten Ab- bautechnik verursacht zum Teil erhebliche Lärmemissionen, die von einer Vielzahl un- terschiedlicher Lärmquellen eines Tagebaubetriebes ausgehen können. 4 Emissionen 4.1 Staub und Lärm 7 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Der Schutz der Umwelt verlangt deshalb vom Bergbautreibenden spezifische Maßnah- men zur Einschränkung der Lärmimmissionen. Die Ortschaften, Weiler und Einzelgehöfte innerhalb und am Rande des vorgesehenen Abbaugebietes sind hinsichtlich der Geräuschbelastung heute weitgehend vom Ver- kehrslärm betroffen, wobei der Grad der Belastung insbesondere von der Entfernung von den Hauptverkehrswegen und dem innerörtlichen Verkehr abhängt. Daher weisen die einzelnen Ortschaften unterschiedliche Geräuschbelastungen auf. Mit Beginn der Tagebauaktivitäten werden zu den vorhandenen Lärmimmissionen die Lärmimmissio- nen des Tagebaus hinzukommen, denen der Bergbautreibende ebenfalls mit wirksa- men Maßnahmen begegnen muss. Die Ergebnisse der Messungen (Vorbelastung) im Umfeld des Tagebaus Garzweiler II im Jahr 2023 zeigen zur Nachtzeit je nach Immis- sionsort Pegelwerte von 40 bis 57 dB(A) für den Gesamtpegel Leq. Die für die – hier ausschlaggebende - Beurteilung der Belastung ausschließlich durch Gewerbeimmis- sionen, zu denen auch der Tagebau zu zählen ist, sogenannte lauteste Nachtstunde Lnus, schwankte im Jahr 2023 je nach Messpunkt zwischen 34 und 44 dB(A). Damit lagen die Messwerte alle unterhalb des Richtwerts für Mischgebiete von 45 dB(A) ge- mäß TA Lärm (vgl. Angaben zur UVP, Kapitel 2.2.1, 2024). Die TA Lärm und ihre Richtwerte gelt en explizit nicht für Tagebaue. Diese haben schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder un- vermeidbare Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß zu beschränken. Aufgrund fehlender eigener Richtwerte zur Beurteilung, ob eine schädliche Umwelteinwirkung vorliegt, werden gemäß Richtlinie zum Immissions- schutz der Bezirksregierung Arnsberg die Richtwerte der TA Lärm allerdings als Ori- entierungsgröße herangezogen. Sofern die gebietstypische Nutzung nicht durch Flächennutzungs- und Bebauungs- pläne bestimmt werden kann, ist vom Charakter der tatsächlichen Nutzung ohne Be- rücksichtigung des Tagebaues auszugehen. Die Bergbautreibende hat in ihren UVP/UP-Angaben, 2024 (Kapitel 2.5.1) beschrie- ben, wie sich die zukünftige Geräuschsituation darstellt. 4 Emissionen 4.1 Staub und Lärm 8 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Die Ergebnisse dieser Berechnungen, die sich auf die repräsentativen Tagebaustände Ende 2027 und Ende 2029 beziehen, weisen aus, dass in den Ortschaften Pegelwerte von 29 bis 45dB(A) für die kritische Nachtzeit zu erwarten sind. Durch technische oder planerische Schutzmaßnahmen werden die Tagebauimmissio- nen dabei so geringgehalten, dass die Richtwerte der TA Lärm (für Mischgebiete) in der Regel eingehalten werden. In besonderen Situationen (Wetterlage, Tagebaukons- tellation) kann es vereinzelt und kurzfristig zu höheren Geräuschbelastungen kommen als sie schon heute in den einzelnen Ortschaften festzustellen sind. Die Emissionen und Immissionen der verschiedenen Schallquellen können u. a. durch folgende technische Maßnahmen gemindert werden: - Lärmminderung an der Lärmentstehungsstelle durch konstruktive Maßnah- men, - Reduzierung der Schallabstrahlung durch Schalldämpfer oder Schallschutz- hauben, - Lärmminderung durch bauliche Schallschutzmaßnahmen (Schutzdämme und Schutzwände). Als planerische Immissionsschutzmaßnahmen werden u. a. genutzt, - das Absenken der obersten Strosse (Abbauebene) um mit Geräten und Band- anlagen in der Nähe der Ortschaften tiefer zu liegen und die Schirmwirkung der Böschung auszunutzen, - das Vorziehen einer Hochschüttung auf der Kippenseite als Wall für den jewei- ligen Absetzer. - Betriebsbeschränkungen im Fall kritischer Lärmbelastungen zur Nachtzeit. Die Festlegung und Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen sowie die laufende Kontrolle der Immissionsbelastungen erf olgen durch die Bezirksregierung Arnsberg (Abt. Bergbau und Energie in NRW). Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere: - im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren. 4 Emissionen 4.2 Abwässer und Abfälle 9 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 4.2 Abwässer und Abfälle Ziel: Der Anfall von Abfällen und Abwasser ist so gering wie möglich zu hal- ten. Unvermeidlich anfallende Abfälle sind weitgehend zu verwerten. Nicht verwertbare Abfälle und Abwässer sind ordnungsgemäß und nach dem Stand der Technik zu entsorgen. Erläuterung: In einem Tagebau fallen Abwässer und Abfälle an. Entsprechend der Zielhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind diese Stoffe zu vermeiden, zu verwerten, zu be- handeln, abzulagern. Der ordnungsgemäße Umgang mit den im Tagebau anfallenden Abfällen wird im Rah- men des Sonderbetriebsplanes „Darstellung der Abfallwirtschaft“ gesondert dargestellt und erfüllt die gesetzlichen Forderungen – insbesondere aus § 22a Allgemeine Bun- desbergverordnung (ABBergV) hinsichtlich Abfallwirtschaftsplan, in dem die wesentli- chen Aspekte des Abfallentsorgungskonzeptes und die vorgesehenen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit darge- stellt sind. Gefährliche und sonstige Abfälle, die nicht innerbetrieblich entsorgt werden können, werden am Anfallort in dafür geeigneten Behältern getrennt gesammelt und anschlie- ßend innerbetrieblich zu zentralen Sammelstellen transportiert oder vor Ort durch den Entsorger abgeholt. Die Abfälle werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaft- lich zumutbar ist, getrennt und zur Verwertung oder Beseitigung den zugelassenen Entsorgungsanlagen zugeführt. Die Nachweisführung erfolgt elektronisch, u. a. wer- den Entsorgungsnachweise elektronisch erstellt, bearbeitet, signiert und versandt; Be- gleit-/Übernahmescheine werden im Register erfasst, gepflegt und aufbewahrt. Abwässer fallen im Wesentlichen als Sanitärabwässer in den Waschkauen und auf den Großgeräten, als Abspritzwässer von Waschplätzen für Hilfsgeräte und als Nie- derschlagswasser von befestigten Flächen an. 4 Emissionen 4.2 Abwässer und Abfälle 10 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Diese Abwässer sind gemäß den gesetzlichen Anforderungen entweder in betriebsei- genen Abwasserbehandlungsanlagen zu reinigen oder über die öffentliche Kanalisa- tion einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen. Durch die bergbaulichen Aktivitäten wird das Tagebauvorfeld sukzessive in Anspruch genommen. Es müssen Grundstücke und sonstige Flächen von den baulichen Einrich- tungen beräumt werden. Dabei fallen überwiegend Bauschutt, Straßenaufbruch und Bodenaushub an, die den geltenden rechtlichen Vorschriften entsprechend in Ablage- rungsbereichen für eigene Abfälle der werkseigenen Kraftwerksreststoffdeponien ab- gelagert werden bzw. ggf. nach vorangehender Aufbereitung, teilweise auch einer an- derweitigen stofflichen Wiederverwertung, z. B. in der Bauwirt schaft, zugeführt wer- den. Den größten Anteil der nachweispflichtigen Abfälle stellen Öl - und Benzinabscheide- rinhalte dar. Weitere nachweispflichtige Abfälle sind u. a. Motoren - und Getriebeöle, Putzlappen und Strahlmittelrückstände. Die nachweispflichtigen Abfälle sind ord- nungsgemäß zu entsorgen. Etwaige vorgefundene Altablagerungen auf Altlastverdachtsflächen oder Altlasten im Abbaugebiet werden nach Maßgabe der jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß beräumt und entsorgt. Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere: - im Verfahren nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), - im Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. dem Landeswasser- gesetz (LWG), - im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren, - im Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 3_Kapitel 5_Kultur-und sonstige Sachgüter)
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Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Hinweise zur Lesbarkeit: Neu eingefügte erforderliche Änderungen sind im Textverlauf blau abgedruckt. Grüne Textpassagen verweisen auf andere Kapitel und Abgleiche. Die übrigen Textpassagen beziehen sich auf den am 31.03.1995 genehmigten Braunkohlenplan Garzweiler II. 5 Kultur und sonstige Sachgüter 5.1 Bau- und Bodendenkmäler 1 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 5 Kultur und sonstige Sachgüter 5.1 Bau- und Bodendenkmäler Ziel: Die fachwissenschaftliche Untersuchung bzw. Bergung von bedeutsa- men Bau- und Bodendenkmälern im Abbaubereich ist rechtzeitig zu ge- währleisten. Bedeutsame Bau- und Bodendenkmäler im Einflussbereich der Sümpfung außerhalb der Abbaufläche sind dauerhaft zu sichern. Die Belange der Denkmalpflege sind auch hinsichtlich der Umsiedlungsstan- dorte zu berücksichtigen. Erläuterung: Die im Abbaubereich befindlichen Bau- und Bodendenkmäler werden sukzessiv - dem Abbaufortschritt entsprechend - bergbaulich in Anspruch genommen. Den zuständigen Stellen ist daher rechtzeitig Gelegenheit zur wissenschaftlichen Untersuchung zu ge- ben. Unter einem Baudenkmal versteht man eine bauliche Anlage aus vergangener Zeit, an deren Erhaltung und Nutzung wegen ihrer kulturgeschichtlichen Bedeutung ein öf- fentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 und 2 DSchG). Die im geplanten Abbaufeld Garzweiler II vorhandenen Baudenkmäler sind in den UVP-Angaben der Bergbautreibenden listen- und kartenmäßig nachgewiesen sowie in quantitativer und qualitat iver Hinsicht dargestellt (UVP/UP-Angaben 2025, Kap. 2.5.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter). Im verkleinerten restlichen Tagebauvorfeld (Bereich Inanspruchnahme ab Januar 2024 bis Tagebauende) befanden sich 13 eingetragene Baudenkmäler, davon eine Kirche, ein Wegkreuz, acht Wohnhäuser, eine Hofanlage und zwei sonstige Anlagen. Alle diese Baudenkmäler befanden sich in der Ortschaft Immerath. Ihre Beseitigung erfolgte im zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Ortschaft Immer- ath nach vorherigem Eigentumserwerb durch die Bergbautreibende. 5 Kultur und sonstige Sachgüter 5.1 Bau- und Bodendenkmäler 2 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Voraussetzung für den Abbruch aller baulichen Anlagen ist die Einholung sämtlicher erforderlicher - auch denkmalrechtlicher - Genehmigungen. Hierbei wird mit den zu- ständigen Behörden und im Benehmen mit d em Amt für Denkmalpflege abgestimmt, welche Maßnahmen von der Bergbautreibenden und auf deren Kosten zur Berück- sichtigung der Denkmalpflege ergriffen werden müssen. Als Maßnahmen kommen u. a. in Betracht: - Inventarisation der Baudenkmäler, - Translozierung geeigneter Objekte, - Translozierung von Bauteilen und Ausstattung, - Berücksichtigung von Denkmalbelangen bei der Planung der Umsiedlungsstan- dorte. Bodendenkmäler sind gemäß § 2 Abs. 5 DSchG bewegliche oder unbewegliche Denk- mäler, die sich im Boden befinden. Al s Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tieri- schen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit (Fossilien, Abdrücke o.ä.), ferner Veränderungen oder Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind sowie vermutete Bodendenkmäler, für deren Vorhandensein konkrete, wissenschaft- lich begründete Anhaltspunkte vorliegen. Im verkleinerten restlichen Tagebauvorfeld (Bereich Inanspruchnahme ab Januar 2024 bis Tagebauende) befinden, bzw. befanden sich laut der Angaben zur UVP der Bergbautreibenden (Januar 2024, Kap. 2.5.7) 10 eingetragene Bodendenkmäler: 1. Westricher Mühle Stadt Erkelenz 2. Fuhrmannshof Stadt Erkelenz 3. Kath. Kirche St. Lambertus (Friedhof) Stadt Erkelenz 4. Haus Immerath Stadt Erkelenz 5.-10. Trümmerstellen aus der Römerzeit Stadt Erkelenz 5 Kultur und sonstige Sachgüter 5.1 Bau- und Bodendenkmäler 3 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau oder vorlaufenden bergbaulichen Maßnahmen werden die eingetragenen ortsfesten Bodendenkmäler verändert oder beseitigt. Dies setzt eine denkmalrechtliche Erlaubnis voraus. Hierbei ist das Beneh- men mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege herzustellen. Den zuständigen Stellen ist rechtzeitig Gelegenheit zur planmäßigen fachwissen- schaftlichen Untersuchung und zur evtl. Bergung zu geben. Um die wissenschaftlichen Untersuchungen von Denkmälern fachgerecht, rationell und zeitsparend durchführen zu können, sind den zuständigen Behörden rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen und sonstige Erkenntnisse bzw. Funde bekanntzugeben, da- mit Abbaupläne und Erforschung, Ausgrabung sowie Sicherung von - auch noch un- bekannten - archäologischen Fundstellen koordiniert werden können (§§15 bis 17 so- wie § 39 DSchG). In Bezug auf die Bodendenkmalpflege umfasst der Beitrag der Bergbautreibenden in der Praxis insbesondere - die Unterstützung der behördlichen Maßnahmen vor Ort bei Verzicht auf den Eigentumsanteil an den Funden, - die Beteiligung an der Aufbringung des Stiftungsvermögens der "Stiftung zur Förderung der Archäologie im Rheinischen Braunkohlenrevier". Außerhalb des Abbaubereiches können Schäden an Bau - und Bodendenkmälern mit Holzpfahl-Gründungen auftreten. Die Gegenmaßnahmen sind identisch mit denen, die generell bei entsprechend gegründeten Gebäuden ergriffen werden. Die Bergbautrei- bende äußert sich hierzu in ihren UVP-Angaben mit Stand Januar 2025 zum Sachge- biet "Bergschäden" (Kapitel 8.3, S. 2) . Hierauf sowie auf das entsprechende Kapitel des Braunkohlenplanes (5.3) wird verwiesen. Die Sicherung dies er die Kulturland- schaft prägenden Anlagen durch die Bergbautreibende hat auf deren kulturgeschicht- liche Bedeutung einschließlich ihrer Umgebung Rücksicht zu nehmen. Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere: - im Rahmen der Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG), - im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren. 5 Kultur und sonstige Sachgüter 5.2 Gewinnung anderer Bodenschätze 4 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 5.2 Gewinnung anderer Bodenschätze Ziel: Im Abbaubereich ist die Gewinnung grundeigener Bodenschätze durch den jeweiligen Verfügungsberechtigten zu ermöglichen, um Eingriffe in die Landschaft und/oder in das Grundwasser in anderen Bereichen zu mindern. Abgrabungen im Vorfeld des Braunkohlentagebaues sind je- doch spätestens mit der Inanspruchnahme der Flächen für den Braun- kohlenbergbau zu beenden. Erläuterung: Die Gewinnung von grundeigenen Bodenschätzen im Braunkohlenabbaubereich ist im laufenden Tagebau und im Vorfeld des fortschreitenden Tagebaus grundsätzlich mög- lich. Die Gewinnung anderer Bodenschätze als der Braunkohle im Abbaubereich (Bünde- lung) dient dem Grundsatz der Nutzbarmachung dieser Bodenschätze, bevor sie durch die Abraumverkippung auf Dauer verloren sind. Die Gewinnung von z. B. Sanden und Kiesen im Tagebau oder dessen Vorfeld soll auch zeitgleiche Abgrabungen im Tagebauumfeld verhindern und somit die Flächen- beanspruchung, den Landschaftsverbrauch und die Belastung für die Bevölkerung mindern. Die Abgrabungen im Vorfeld des Tagebaus sind jedoch zeitlich und räumlich so zu beschränken, dass die Braunkohlengewinnung nicht beeinträchtigt wird. Über die Zulassung von Abgrabungen im Abbaubereich und dessen Umfeld ist nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Antragsfall un- ter Abwägung de r öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden. Dazu gehören auch wirtschaftsstrukturelle Gesichtspunkte. Im Abbaubereich Garzweiler II kommen insbesondere Löss, Sand/Kies, Quarzsand und Ton in Betracht. Dabei werden Ton und Quarzsand derzeit wegen man gelnder Qualität und geringer Mächtigkeit als nicht verwertbar eingestuft. 5 Kultur und sonstige Sachgüter 5.2 Gewinnung anderer Bodenschätze 5 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Löss muss zur Funktionserhaltung der natürlichen Lebensgrundlage Boden langfristig gesichert werden. Daher wird er zur revierweiten Wiedernutzbarmachung (Rekultivie- rung) benötigt und auch verwendet. Sande und Kiese müssen für die Gestaltung des Kippenkörpers und die Wiedernutz- barmachung verwendet werden. Nur sofern darüber hinaus noch geeignete Kies- und Sandmengen zur Verfügung ste- hen, können diese zur externen Verwendung (z. B. Hoch- und Tiefbau) zur Verfügung gestellt werden. Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere: - im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren, - im Verfahren nach dem Abgrabungsgesetz. 5 Kultur und sonstige Sachgüter 5.3 Bergschäden 6 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 5.3 Bergschäden Ziel: Die im Zusammenhang mit der bergbaulichen Grundw asserabsenkung bzw. mit dem Grundwasseranstieg nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfung ggf. entstehenden Bergschäden an Gebäuden, Anlagen und Grundstücken sind vom Verursacher zu regulieren. Im Einzelfall ist das Messstellennetz erforderlichenfalls durch zweckent- sprechende Messungen zu ergänzen. Erläuterung: Wie in Kap. 2.1 dargelegt, geht die Grundwasserabsenkung, besonders aber die Dru- ckentlastung in den tieferen Grundwasserstockwerken, weit über den eigentlichen Ta- gebaubereich hinaus. Wegen der ungleichmäßigen Ausbildung und Lagerung der Grundwasserleiterschichten und ihrer Zerschneidung durch geologische Störungen er- folgt die Ausbreitung der Grundwasserabsenkung in der Regel nicht gleichmäßig in alle Richtungen. Eine Folge der Grundwasserabsenkung ist, dass infolge physikali- scher Zusammenhänge die Erdoberfläche langsam und kontinuierlich abgesenkt wird, da die Verringerung des Wassergehaltes in den betroffenen Lockergesteinsschichten - und zwar besonders in sandigen und humosen Schichten - zu Setzungen des ge- samten Schichtenprofils führen kann. Nach den bisherigen Kenntnissen und Beobach- tungen bewirkt 1 m Grundwasserabsenkung etwa 1 bis 3 mm Bodenabsenkung. Dort, wo die Grundwasserleiterschichten einheitlich aufgebaut sind und nicht von ge- ologischen Störungen zerschnitten werden, erfolgt die Setzung durch Grundwasser- absenkung gleichmäßig und ohne erkennbare Auswirkung an der Erdoberfläche und ohne Schäden für darauf stehende Gebäude. Schäden an Gebäuden, Verkehrswegen und Leitungssystemen treten nur dort auf, wo der Untergrund Ungleichmäßigkeiten zeigt, wie etwa dort, wo auf beiden Seiten einer geologischen Störung der Untergrund unterschiedlich aufgebaut ist oder wo auf klei- nem Raum der Aufbau des geologischen Untergrundes wechselt, beispielsweise in den Fluss- und Bachauen. 5 Kultur und sonstige Sachgüter 5.3 Bergschäden 7 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Tektonische Verwerfungen sind mechanisch wirksame, die abgelagerten Gesteins- schichten mehr oder minder vertikal durchschlagende Trennflächen, an denen die Schichtenfolge gegeneinander bis zu mehreren hundert Metern versetzt sein kann, so dass beiderseits der Verwerfung ungleich alte und ungleichförmige Sch ichten neben- einander liegen können. In Fluss- und Bachauen kann es bei Absenkung des Grund- wasserspiegels oft zu ungleichen Setzungen kommen, weil dort der Untergrund in sei- nen obersten Metern aus sehr stark wechselnden, meist sandig-kiesigen Flussablage- rungen sowie tonig bis torfigen Ablagerungen in verlandeten Flussrinnen und Senken besteht. Die Schädlichkeit der Bodensenkungen hängt in erster Linie nicht von dem Ausmaß der Sümpfung oder dem Maß der Bodenabsenkung, sondern von Inhomogenitäten in der Schich tenausbildung ab. Diese Gesteinsinhomogenitäten reagieren bei Grund- wasserentzug mit unterschiedlichen Setzungen. Dadurch wiederum können bei den oben genannten ungünstigen geologischen Voraussetzungen längs tektonischer Ver- werfungen oder in Talauen an der Geländeoberfläche ungleichmäßige Bodensenkun- gen hervorgerufen werden, die zu Schäden an Gebäuden und/oder Transport - und Leitungssystemen führen können. Hier werden verstärkt Beobachtungen durchgeführt. In Bezug auf den Tagebau Garzweiler II wird mit einer geringen Anzahl von Bergschä- den gerechnet. Zum einen wird durch Versickerungsmaßnahmen vor den Auegebieten ein Absinken des obersten Grundwasserspiegels und damit eine Entwässerung von Auenböden in diesen Bereichen vermieden, zum anderen lassen die langjährig doku- mentierten Bodenbewegungen im Nordraum des Braunkohlenreviers nur an einzelnen Störungsabschnitten unterschiedliche Bewegungsabläufe erkennen (Kap. 8.3, S. 2 u. 4 der UVP-Angaben November 1992). Soweit es dennoch zu Bergschäden kommt, welche die Bergbautreibende verursacht hat, hat diese nach dem Bundesberggesetz (§ 114 ff) Ersatz zu leisten. Ein Geschädigter hat, will er von dem Schädiger Ersatz verlangen, grundsätzlich den Beweis zu führen, dass der von ihm erlittene Schaden ursächlich auf den Schädiger zurückzuführen ist. Dieser Kausalzusammenhang zwischen Schadensursache und 5 Kultur und sonstige Sachgüter 5.3 Bergschäden 8 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Schaden gilt dann als bewiesen, wenn ein an Gewissheit grenzender Grad von Wahr- scheinlichkeit gegeben ist. Es handelt sich insoweit um einen allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechtes, der grundsätzlich auch für das Bergrecht gilt. Nach dem 1982 in Kraft getretenen Bundesberggesetz liegt die Beweislast für einen Bergschaden durch Tagebaue - anders als bei der Regelung für den Untertagebau - generell beim betroffenen Bürger. Dieser Regelung lag die Auffassung zugrunde, dass die in § 120 Abs. 1 des Bundesberggesetzes genannten Einwirkungen auf die Ober- fläche beim untertägigen Bergbau typisch sind und in der Regel zu einem Schaden führen. Beim Tagebau dagegen seien derartige Einwirkungen zwar nicht ausgeschlos- sen aber in der Regel nur Ausnahmefälle. Diese Auffassung ist seit 1982 mehrfach überprüft, und immer wieder bestätigt worden. Die Geschädigten sind aufgrund dieser Rechtslage bei bergbaulichen Schadensverur- sachungen in der Regel vor eine schwierige Beweissituation gestellt, weil die geologi- schen Gegebenheiten, Grundwasserhorizonte und Grundwasserveränderungen nur vom Fachmann - und dies nur aufgrund langwieriger Untersuchungen - festgestellt werden können, und dann imm er noch die Frage der konkreten Schadensverursa- chung offen bleibt. Daher existiert ein eingespieltes Verfahren zur Verhütung, Minimierung bzw. Rege- lung von Bergschäden. Die bisherigen Instrumente, wie - eine praktizierte Bergschadensvorsorge zur Verhütung von Bergschäden, - ein vollumfänglicher Ausgleich von Schadensersatzansprüche für Bergschäden durch die Bergbautreibende nach den gesetzlichen Regelungen, - eine für die Betroffenen umfassende, fachkundige, transparente und zertifizierte Bergschadensbearbeitung der Bergbautreibenden unter Einhaltung der gegen- über dem Land NRW vereinbarten Rahmenbedingungen, - die Unterstützung der Betroffenen durch z. B. die unabhängige Fachkompetenz des „Verbandes bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer", - die Unterstützung d er Betroffenen durch weitere Maßnahmen, wie z. B. um- fangreiche Informationsangebote sowie die Schlichtungsstelle Braunkohle NRW, werden weitergeführt. 5 Kultur und sonstige Sachgüter 5.3 Bergschäden 9 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Um Bergschäden an Neubauten zu vermeiden, wird die Bergbautreibende von den Städten und Gemeinden im Rheinischen Braunkohlerevier bereits bei der Bauleitpla- nung (z. B. bei der Entwicklung von Neubaugebieten) beteiligt, um Bergschadensge- sichtspunkte möglichst frühzeitig in die Planungsverfahren einzubringen. Vergleichba- res gilt in Absprache mit den Kommune n für konkrete Bauvorhaben. Auch diese wer- den vor Baubeginn aus Bergschadensgesichtspunkten geprüft und bei Bedarf werden erforderliche Vorsorgemaßnahmen mit dem Bauherrn abgestimmt. Die Prüfung und etwaige Vorsorgemaßnahmen sind für den Bauherrn kostenlos. Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere: - Die Bewältigung der Problematik erfolgt in der Praxis auf der Grundlage der Erklä- rung des Bergbauunternehmens gegenüber dem Land NRW vom 24. Februar 2014. - Die Interessen der Betroffenen können durch den "Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer e.V." wahrgenommen werden. - In der Schlichtungsstelle Braunkohle NRW. 5 Kultur und sonstige Sachgüter 5.4 Seismik 10 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 5.4 Seismik Ziel: Zur Überwachung einer vom Tagebau Garzweiler II möglicherweise indu- zierten Seismizität im oberflächennahen Bereich sind im Nahbereich des Abbaufeldes messtechnische Vorkehrungen zu treffen. Erläuterung: Zur Abschätzung einer Beeinflussung des in der Niederrheinischen Bucht vorhande- nen natürlichen Erdbebenpotentials ist im Rahmen des "Zweiten Untersuchungspro- grammes Braunkohle der Landesregierung NRW" untersucht worden, ob das Abbau- vorhaben Garzweiler II die Seismizität des Untergrundes beeinflussen kann. Das Untersuchungsergebnis zeigt, dass durch Bergbaueinflüsse keine Seismizität im tiefen Untergrund hervorgerufen wird. Mit dem Verstärken oder gar dem Auslösen ei- nes Erdbebens durch Bergbautätigkeit ist demnach nicht zu rechnen. Das seismische Gefährdungspotential der natürlichen Erdbebentätigkeit der Niederrheinischen Bucht bleibt unverändert. Ferner zeigt das Untersuchungsergebnis, dass in unmittelbarer Tagebaunähe durch Setzungserscheinungen oberflächennahe lokale Bodenerschütterungen nicht auszu- schließen sind. Diese stellen nach derzeitigem Kenntnisstand der Seismologie keine ernsthafte Gefah r für die Bevölkerung dar; sie können aber Belästigungen mit sich bringen. Nach den bisherigen Erfahrungen haben solche oberflächennahen Erschüt- terungen, die sich hauptsächlich im Bereich der Tagebaue Fortuna und Bergheim ge- zeigt haben, mit einem Wert von 2,5 auf der Richterskala bzw. einer maximalen mak- roseismischen Intensität im Epizentrum von V - VI der MSK -Skala den Bereich von geringfügigen Gebäudeschäden nicht überschritten. Die Ereignisse treten selten auf und sind in ihrer räumlichen Spürbarkeit begrenzt. Die Erdbebenstation Bensberg der Universität zu Köln betreibt seit Mitte 2001 im Auf- trag der RWE Power AG ein seismisches Messnetz im Bereich der Tagebaue zur Überwachung im Sinne des Bundesberggesetzes und der Einwirkungsbereichs-Berg- 5 Kultur und sonstige Sachgüter 5.4 Seismik 11 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 verordnung. Die erfassten natürlichen tektonischen Erdbeben und die bergbauindu- zierten Ereignisse werden jährlich zu einem Bericht zusammengefasst und an die Be- zirksregierung Arnsberg und an das Bergamt Düren weitergeleitet. Die Jahresberichte der letzten Jahre kommen zu dem Ergebnis, dass nur eine sehr geringe bergbauinduzierte Seismizität im Rheinischen Braunkohlerevier vorliegt. Die gemessenen Bodenschwinggeschwindigkeiten aller bisherigen Ereignisse lagen deut- lich unterhalb der Anhaltswerte der DIN 4150 -3, so dass z. B. an Wohngebäuden Er- schütterungsschäden im Sinne der DIN auszuschließen sind und für die Bevölkerung keine Gefährdung gegeben ist. Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere: - im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren, in Zusammenarbeit mit dem Geologi- schen Institut der Universität Köln, Abt. Erdbebengeologie, - Beobachtungen durch das Geologische Landesamt, - Fortführung der Überwachung der seismischen Aktivität durch die Erdbebenstation Bensberg.
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anlage 4_Kapitel 6.1_Umsiedlung der Bevölkerung)
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Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Hinweis zur Lesbarkeit: Neu eingefügte erforderliche Änderungen sind im Textverlauf blau abgedruckt. Grüne Textpassagen verweisen auf andere Kapitel und Abgleiche. Die übrigen Textpassagen beziehen sich auf den am 31.03.1995 genehmigten Braunkohlenplan Garzweiler II. 6 Umsiedlung 6.1 Umsiedlung der Bevölkerung 1 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 6 Umsiedlung 6.1 Umsiedlung der Bevölkerung Ziel 1: Zur Minimierung der im Interesse der Energieversorgung erforderlichen Eingriffe des Braunkohlentagebaus in die Lebensverhältnisse der Be- troffenen ist eine größtmögliche Gemeinsamkeit der Umsiedlungsmaß- nahmen (gemeinsame Umsiedlung) anzustreben. Die gemeinsame Umsiedlung der Bevölkerung ist auf den zeichnerisch festgestellten Umsiedlungsflächen (Umsiedlungsstandorten) durchzu- führen. Erläuterung: Umsiedlungen führen über einen längeren Zeitraum zu Veränderungen der gewach- senen Sozialstrukturen und Lebensbereiche der betroffenen Bevölkerung. Diese kom- plexe Problematik hat sowohl bei den Betroffenen als auch bei den Beteiligten aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft die Frage nach der Sozialverträglichkeit von Um- siedlungen aufgeworfen. Neben den Erfordernissen einer langfristigen Energieversorgung und des Umwelt- schutzes stellt die Sozialverträglichkeit der Umsiedlungen das dritte Kriterium d ar, nach dem Braunkohlentagebaue beurteilt werden. Zu verstehen ist darunter die Ver- träglichkeit einer Umsiedlung mit den Lebensverhältnissen der Betroffenen zum jetzi- gen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft. Es ist folglich zu prüfen, wie sich die geplan- ten Umsiedlungsmaßnahmen und ihre Durchführung mit den Lebensverhältnissen "vor Ort" vertragen und welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit nachteilige Auswirkun- gen vermieden oder zumindest vermindert werden. Dabei geht es nicht nur um die bloße Bewältigu ng des Neubaus und des Umzugs. "Sozialverträglichkeit" beinhaltet die Minimierung aller materiellen und auch immateri- 6 Umsiedlung 6.1 Umsiedlung der Bevölkerung 2 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 ellen Belastungen durch konkrete Angebote zur Kompensation sowie durch das An- gebot von Ideen für eine zukunftsorientierte Gestaltung des Lebensraumes. Die Vorteile der gemeinsamen Umsiedlung lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Der eigentliche Umsiedlungsvorgang wird auf einen relativ kurzen Zeitraum be- grenzt. - Die Dorfgemeinschaft mit ihren Gemeinschaftseinrichtungen, ihren Pfarrge- meinden und Vereinen bleibt erhalten. - Die räumliche Trennung zwischen Verwandten, befreundeten Familien, Ver- einsmitgliedern, Spielkameraden usw. wird vermieden oder zeitlich überbrück- bar. - Die Aufteilung der Dorfgemeinschaft in "Frühumsiedler" und "Nachzügler" wird so weit wie möglich vermieden. - Die Lebensfähigkeit des alten Ortes kann bis kurz vor Abschluss der Umsied- lung erhalten werden. - Die Vertrautheit und eingeübte Hilfeleistung zwischen den Dorfbewohnern kann während der Umsiedlung und beim Aufbau des neuen ge meinsamen Ortes viele Probleme erleichtern. - Die Planung für den neuen Standort kann spezifische Bedürfnisse und Wün- sche der Bewohner berücksichtigen, weil sie von vornherein befragt und in die Entwicklung der Konzeption eingebunden werden können. - Die gegenseitige Bekanntheit und die gemeinsame Geschichte der Umsiedler bieten die Chance, auch am neuen Standort rasch eine gemeinsame Basis und Identität zu finden. - Betriebe mit örtlichem Einzugsbereich können ihre Kundschaft "mitnehmen". Zur überschlägigen Beurteilung der Sozialverträglichkeit hat die Bergbautreibende für den Tagebau insgesamt Angaben über die Notwendigkeit, die Größenordnung, die Zeiträume und die überörtlichen Auswirkungen der Umsiedlungen gemacht (SVP-An- gaben 1992, § 27 Abs. 5 LPlG). 6 Umsiedlung 6.1 Umsiedlung der Bevölkerung 3 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Ziel 2: Der Zeitraum für die Umsiedlung von Keyenberg, Kuckum, Unter-/ Ober- westrich sowie Berverath begann am 01.12.2016 und endet am 30.06.2026. Die Umsiedlung wird sozialverträglich beendet. Die Ortschaf- ten sollen revitalisiert werden. Erläuterung: Umsiedler sind diejenigen Personen, die zu Beginn des Umsiedlungszeitraumes als Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte innerhalb der Sicher- heitslinie ansässig sind. Der Umsiedlerstatus wird folglich mit Beginn des Umsie d- lungszeitraumes erlangt und währt so lange wie dieser. Mit dem Änderungsvorhaben des Braunkohlenplanes Garzweiler II ist keine bergbau- liche Inanspruchnahme von Ortschaften mehr verbunden. Das Abbaufeld der Tage- baus Garzweiler wird durch die Vorgaben der Leitentscheidungen 2016 und 2023 so verkleinert, dass sich weder Ortschaften noch landwirtschaftliche Hofstellen im verklei- nerten Tagebauvorfeld befinden und insofern auch nicht weiter umgesiedelt werden müssen. Die bereits 2016 gemäß dem entsprechenden Braunkohlenplan „Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter- und Oberwestrich, Berverath“ begonnene und Mitte 2024 bereits zu 90% vollzogene Umsiedlung dieser Ortschaften muss nicht mehr zu Ende geführt werden und wird vorzeitig beendet. Weitere Erwerbsgespräche werden geführt, soweit dies von den verbliebenen Umsied- lern gewünscht ist. Mit einer bisherigen Ansiedlung von rd. 55 % der Umsiedler aus dem 3. Umsiedlungsabschnitt an den neuen Standort für die benachbarte gemeinsame Umsiedlung und der dortigen Wiederauf nahme des Gemeinschaftslebens ist dieser Standort in der Lage, sich zukunftsfähig zu entwickeln. Mietern wurde im Rahmen des Erwerbs der Mietanwesen gemäß Mieterhandlungskonzept vergleichbare Ersatzwoh- nungen durch ihre Vermieter oder andere Vermieter am Umsiedlungsstandort zur An- mietung angeboten. Einzelne Mieter haben auch von dem Angebot des Erwerbs eines Neubaugrundstücks am Umsiedlungsstandort gemäß Mieterhandlungskonzept Ge- brauch gemacht und ein Wohnhaus zur Selbstnutzung errichtet. 6 Umsiedlung 6.1 Umsiedlung der Bevölkerung 4 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Der Umsiedlungsstandort Erkelenz-Nord ist weitgehend bebaut, die soziale Infrastruk- tur ist mit Multifunktionsmehrzweckhalle mit Vereinsräumen, Feuerwehrgerätehaus, Sportanlagen und Sportplätzen, einer Schützenfestwiese, dem Katholischen Pfarr- zentrum mit Kapelle und Pfarrhei m sowie dem Friedhof und einem Kindergarten im Nachbarortsteil fertiggestellt. Der Endausbau der öffentlichen Flächen erfolgt derzeit und soll bis Mitte 2026 weitgehend fertiggestellt sein. Zudem sind auf Wunsch der neuen Bewohner und in Abstimmung mit der Stadt bereits Grundstücke an Kinder ehe- maliger Umsiedler/-innen und Mieter/ -innen aus den Altorten verkauft worden. Eine Ansiedlung auch dieses Personenkreises wird die Ortsgemeinschaft und die „Gemein- samkeit“ weiter stärken. Zum Stand Oktober 2024 wohnen in den Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Unter- und Oberwestrich und Berverath in Summe noch ca. 180 Personen (Eigentümer, Mieter, Gewerbe) mit Umsiedlerstatus in rd. 60 Anwesen. Zum Stand Oktober 2024 werden auf deren Wunsch mit rd. 3 % der Eigentümer (ent spricht 17 Eigentümern) über den Verkauf von rd. 22 Wohnanwesen Gespräche geführt. Davon wohnen in weniger als 1 % der Anwesen insgesamt rd. 12 Mieter. Personen, die noch in den vorgenannten Ortschaften leben, können sich entscheiden, ob sie ihr Eigentum mit Beurkundung eines Notarvertrages bis zum 30.06.2026 zu den für sie fortgeltenden Umsiedlungskonditionen noch an die RWE Power AG verkaufen, um an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen oder an einen anderen Ort zu zie- hen. Hinsichtlich der Beurteilung der Sozialverträglichkeit der Umsiedlung wird bezo- gen auf die weit überwiegende Zahl der Umsiedler, die ihre Umsiedlung bereits vollzo- gen haben oder dies noch bis Mitte 2026 beabsichtigen, auf die fortgeltende Sozial- verträglichkeitsprüfung hingewiesen, die im Rahmen der Erarbeitung des Braunkoh- lenplans für die Umsiedlung von Keyenberg, Kuckum, Unter -/Oberwestrich und Berverath vorgenommen worden ist. Dieser Braunkohlenplan wurde am 29.10.2015 genehmigt. Mit dem vorgenannten Wahlrecht für die noch in den alten Orten wohnen- den Personen mit Umsiedlerstatus zwischen dem Verbleib am alten Ort oder der noch möglichen Teilnahme an der Umsiedlung an den Umsiedlungsstandort zu den fortgel- 6 Umsiedlung 6.1 Umsiedlung der Bevölkerung 5 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 tenden Umsiedlungskonditionen (Revierweite Regelung 2015, Ortsspezifische Rege- lung 2015) werden deren Belange sozialverträglich geregelt. Dies wird zusätzlich ge- stützt durch die angestrebte Revitalisierung der Ortschaften einschließlich der nach- folgend erläuterten Vorkaufsoption. Außerhalb wohnende Eigentümer von Mietobjekten können am Umsiedlungsstandort ein Grundstück von RWE Power erwerben und erhalten dann den Umsiedlerstatus, wenn sie am Umsiedlungsstandort zur Unterbringung von Mietern aus dem alten Ort wieder ein Mietobjekt errichten. Bis zum Stichtag 30.06.2026 ist der Abschlu ss eines Notarvertrages für das Ersatzgrundstück mit Einverständniserklärung der zu versor- genden Mieter notwendig. Die Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Unter- und Oberwestrich sowie Berverath (Stadt Erkelenz) sind zu revitalisieren. Hierzu gehört auch, dass früheren Eigentümern/-innen mit Umsiedlerstatus und deren Kindern eine zeitlich befristete Vorkaufsoption einge- räumt werden soll. Die Federführung für die Revitalisierung liegt bei der Stadt Erkelenz, der auch die Pla- nungshoheit zusteht. Die kommunalen Entwicklungskonzepte werden die wesentliche Grundlage für die Ausgestaltung der Vorkaufsoption und der Revitalisierung darstellen. Es ist Aufgabe der Regionalplanung, die erforderlichen räumlichen Voraussetzungen für die tragfähige Entwicklung der Zukunftsdörfer unter Berücksichtigung der kommu- nalen Konzepte und ihrer perspektivischen Ausrichtung zum See zu schaffen. Die Stadt Erkelenz oder von ihr beauftragte Dritte werden mit Mitteln des Strukturwandels bei der Weiterentwicklung und Neugestaltung der Ortschaften sowie der Ertüchtigung der öffentlichen Infrastruktur unterstützt. Im Kontext hiermit muss die das vorstehende Ziel fördernde Zusage der Bergbautrei- benden aus der „Politische Verständigung zwischen dem Bundesministerium für Wirt- schaft und Klima schutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und 6 Umsiedlung 6.1 Umsiedlung der Bevölkerung 6 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und der RWE AG zum vorgezogenen Koh- leausstieg 2030 im Rheinischen Revier“ vom 04.10.20 gesehen werden, wonach die Bergbautreibende die nicht mehr benö tigten Flächen des 3. Umsiedlungsabschnittes und darauf befindliche Immobilien dem Land NRW, der Kommune oder von diesen beauftragten Dritten zur Entwicklung und Revitalisierung zu angemessenen Konditio- nen zur Verfügung stellt. Die bereits erfolgten konstruktiven Gespräche und Werkstatt- verfahren zur Erreichung der vorgenannten Zielsetzungen und die bereits gestartete Vormerkaktion für eventuelle Ausübungen der Vorkaufsoption für Umsiedler und deren Kinder belegen, dass der allseitige Wille, aber auch die ta tsächliche Möglichkeit be- steht, eine Revitalisierung der alten Orte zu erreichen. 6 Umsiedlung 6.1 Umsiedlung der Bevölkerung 7 Vorentwurf Braunkohlenausschuss - Stand Oktober 2024 Ziel 3: Mieter mit Umsiedlerstatus müssen die gleichen Chancen erhalten wie Eigentümer, an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen. Das hierzu entwickelte Mieterhandlungsko nzept soll gewährleisten, dass in dem Umfang, wie Mietwohnungen am alten Ort vorhanden sind, auch am Um- siedlungsstandort wieder Mietwohnungen zu akzeptablen Preisen ent- stehen. Erläuterung: Das Prinzip der gemeinsamen Umsiedlung entfaltet seine beabsichtig te Wirkung nur dann, wenn ermöglicht wird, dass jeder Umsiedler, der an der gemeinsamen Umsied- lung teilnehmen möchte, auch teilnehmen kann. Die innerhalb des Umsiedlungszeitraumes fortgeltende Revierweite Regelung zu Um- siedlungen im Rheinischen Revier 2015 und die Ortsspezifische Regelung 2015 bein- halten ein Konzept zur Versorgung der Mieter (Mieterhandlungskonzept). Entspre- chend wurde Mietern im Rahmen des Erwerbs der Mietanwesen gemäß Mieterhand- lungskonzept vergleichbare Ersatzwohnungen durch ihre Vermieter oder andere Ver- mieter am Umsiedlungsstandort zur Anmietung angeboten. Einzelne Mieter haben auch von dem Angebot des Erwerbs eines Neubaugrundstücks am Umsiedlungs- standort gemäß Mieterhandlungskonzept Gebrauch gemacht und ein Wohnhaus zur Selbstnutzung errichtet. Die im Mieterhandlungskonzept beschriebenen Maßnahmen gelten fort und sind, wie auch schon bisher, situationsbedingt ggfls. auf die weit fort- geschrittene Umsiedlung anzupassen. In jedem Fall ist bei Umsetzung dieser Rege- lungen der Abschluss ei nes Notarvertrages für das Grundstück zur Versorgung der Mieter ggf. mit deren Einverständniserklärung bis zum 30.06.2026 notwendig. Umsetzung und Konkretisierung der Ziele insbesondere: - im Bauleitplanverfahren, - durch die Bergbautreibende unter Berücksichtigung des Entschädigungsrechts, - Mieterhandlungskonzept bzw. revierweite Regelungen zu Umsiedlungen im Rhei- nischen Braunkohlenrevier 2015.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- BKA 0846
- Typ
- Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
- Datum
- 29.11.2024
- Erstellt
- 30.10.2024 11:13