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1003/2019

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Barrierefreiheit Kerpener Straße (Az.: 02-1600-15/19)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 12.06.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 23.09.2019, TOP 5.2

Anlage - Eingabe

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage - Eingabe

848 Zeichen

Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
die uneingeschränkte Mobilität auf Gehwegen in Sülz ist auf vielen Gehwegen nicht gegeben. 
Personen mit Rollstuhl oder mit Rollatoren können den Abschnitt auf der Kerpener Straße 
zwischen Weyertal und Universitätsstraße oft nur mit Vorsicht oder sogar gar nicht passieren. 
Autos parken schräg bei Mitbenutzung des Gehweges. Auch Fahrräder engen Ihn ein, da es 
beispielsweise vor der Unibibliothek viel zu wenige Radabstellanlagen gibt. Ich fordere 
hiermit physische Maßnahmen für die Herstellung eines durchgehend 2 Meter breiten 
Gehweges, da das Ordnungsamt ohnehin überlastet ist oder dies sogar duldet. Ein Gehweg ist 
ein sozialer Raum, auf dem vor allem ältere Personen sich begegnen oder auch kurz Halten 
müssen, um Energie zu tanken. Der aktuelle Zustand ist nicht tragbar. 
 
Mit freundlichen Grüßen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

2311 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/662/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1003/2019 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Barrierefreiheit Kerpener Straße  (Az.: 02-1600-15/19) 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Lindenthal dankt dem Petenten für die Eingabe und beauftragt die Verwaltung, 
die in der Vorlage genannten verkehrstechnischen Einrichtungen umzusetzen. 
 
 
Alternative: 
Keine. 
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 01.07.2019

2 
Begründung: 
Der Petent fordert physische Maßnahmen für die Herstellung eines durchgehend 2 Meter breiten 
Gehweges auf der Kerpener Straße zwischen Weyertal und Universitätsstraße (s. Anlage). 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) umfasst grundsätzliche Regeln, die alle Teilnehmenden am 
Straßenverkehr beachten und befolgen müssen.  
 
Hierzu gehören auch die Vorschriften zum Halten und Parken. 
 
Haltverbote bzw. Parkverbote sind Verkehrszeichen, deren Verbotsgehalt sich nur auf den für den 
fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahnteil bezieht. Somit können Haltverbote bzw. Parkverbote, 
auf dem für Passanten bestimmten Gehweg, keine Gültigkeit entfalten. 
Gemäß §12 StVO ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich nicht zugelassen, es sei denn, das 
Parken ist durch besondere Beschilderung oder Markierung zugelassen. Die gilt auch für die Neben-
anlage. 
 
Die Nebenanlagen in der Kerpener Straße, von Universitätsstraße bis Weyertal, sind eindeutig von 
der Fahrbahn zu unterscheiden. Im Rahmen eines Ortstermins wurde vereinbart, dass diese Neben-
anlagen teilweise neu zu sortieren sind und in bestimmten festgelegten Teilabschnitten Fahrradab-
stellanlagen installiert werden. Ein Bedarf konnte vor Ort eindeutig festgestellt werden. 
 
Weiterhin werden nicht notwendige Baumbügel in der Örtlichkeit entfernt und das Beparken der Ne-
benanlage nach erforderlicher einfacher Herstellung mittels StVO Beschilderung zugelassen. Die 
Fahrzeugführenden werden insbesondere darauf hingewiesen, dass nur das Längsparken zulässig 
ist. 
 
Durch den Außendienst des Amtes für öffentliche Ordnung wird die Einhaltung der genannten Rege-
lungen überprüft. 
Anlage 
Eingabe

Beratungsverlauf (1)

23.09.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Kerpener Straße
  • Universitätsstraße
  • Weyertal

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Details

Aktenzeichen
1003/2019
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
12.06.2019
Erstellt
13.03.2019 15:55