1003/2019
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Barrierefreiheit Kerpener Straße (Az.: 02-1600-15/19)
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Anlage - Eingabe
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Sehr geehrte Damen und Herren, die uneingeschränkte Mobilität auf Gehwegen in Sülz ist auf vielen Gehwegen nicht gegeben. Personen mit Rollstuhl oder mit Rollatoren können den Abschnitt auf der Kerpener Straße zwischen Weyertal und Universitätsstraße oft nur mit Vorsicht oder sogar gar nicht passieren. Autos parken schräg bei Mitbenutzung des Gehweges. Auch Fahrräder engen Ihn ein, da es beispielsweise vor der Unibibliothek viel zu wenige Radabstellanlagen gibt. Ich fordere hiermit physische Maßnahmen für die Herstellung eines durchgehend 2 Meter breiten Gehweges, da das Ordnungsamt ohnehin überlastet ist oder dies sogar duldet. Ein Gehweg ist ein sozialer Raum, auf dem vor allem ältere Personen sich begegnen oder auch kurz Halten müssen, um Energie zu tanken. Der aktuelle Zustand ist nicht tragbar. Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662/1 Vorlagen-Nummer 1003/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Barrierefreiheit Kerpener Straße (Az.: 02-1600-15/19) Beschlussorgan Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Lindenthal dankt dem Petenten für die Eingabe und beauftragt die Verwaltung, die in der Vorlage genannten verkehrstechnischen Einrichtungen umzusetzen. Alternative: Keine. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 01.07.2019 2 Begründung: Der Petent fordert physische Maßnahmen für die Herstellung eines durchgehend 2 Meter breiten Gehweges auf der Kerpener Straße zwischen Weyertal und Universitätsstraße (s. Anlage). Stellungnahme der Verwaltung: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) umfasst grundsätzliche Regeln, die alle Teilnehmenden am Straßenverkehr beachten und befolgen müssen. Hierzu gehören auch die Vorschriften zum Halten und Parken. Haltverbote bzw. Parkverbote sind Verkehrszeichen, deren Verbotsgehalt sich nur auf den für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahnteil bezieht. Somit können Haltverbote bzw. Parkverbote, auf dem für Passanten bestimmten Gehweg, keine Gültigkeit entfalten. Gemäß §12 StVO ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich nicht zugelassen, es sei denn, das Parken ist durch besondere Beschilderung oder Markierung zugelassen. Die gilt auch für die Neben- anlage. Die Nebenanlagen in der Kerpener Straße, von Universitätsstraße bis Weyertal, sind eindeutig von der Fahrbahn zu unterscheiden. Im Rahmen eines Ortstermins wurde vereinbart, dass diese Neben- anlagen teilweise neu zu sortieren sind und in bestimmten festgelegten Teilabschnitten Fahrradab- stellanlagen installiert werden. Ein Bedarf konnte vor Ort eindeutig festgestellt werden. Weiterhin werden nicht notwendige Baumbügel in der Örtlichkeit entfernt und das Beparken der Ne- benanlage nach erforderlicher einfacher Herstellung mittels StVO Beschilderung zugelassen. Die Fahrzeugführenden werden insbesondere darauf hingewiesen, dass nur das Längsparken zulässig ist. Durch den Außendienst des Amtes für öffentliche Ordnung wird die Einhaltung der genannten Rege- lungen überprüft. Anlage Eingabe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Kerpener Straße
- Universitätsstraße
- Weyertal
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Details
- Aktenzeichen
- 1003/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 12.06.2019
- Erstellt
- 13.03.2019 15:55