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1847/2022

Bauvorhaben auf dem Gelände des Heilig-Geist-Krankenhauses in Longerich

Beantwortung einer Anfrage (BV) 07.06.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 09.06.2022

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4641 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 
 1847/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 09.06.2022 
 
Bauvorhaben auf dem Gelände des Heilig-Geist-Krankenhauses in Longerich 
Es wurde durch die CDU-Fraktion zur Sitzung am 10.03.2022 unter TOP 7.2.5 eine Anfrage gestellt. 
 
 
Frage 1: 
 
Wann ist beabsichtigt, der Politik und Öffentlichkeit die Pläne für das Bauvorhaben vorzustellen bzw. 
die Beteiligung von Politik und Bevölkerung zu starten? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu den im Vorspann der Anfrage erwähnten allgemeinen Anwohnerberichten über eine neue Gebäu-
deerrichtung (auf bisherigen Parkplätzen) ist festzuhalten, dass hier der geplante Neubau eines Ge-
bäudes mit Facharztpraxen gemeint sein dürfte. Dazu ging am 02.06.2020 ein Bauantrag ein, welcher 
am 09.11.2021 genehmigt worden ist. Mit diesem Bauvorhaben soll ein zweigeschossiges Gebäudes 
errichtet werden, welches als Facharztzentrum 2 projektiert ist. 
 
Bei einem Bauantragsverfahren handelt es sich um ein vertrauensgeschütztes Verwaltungsverfahren, 
welches von seiner Rechtsnatur her nicht zur allgemeinen Veröffentlichung oder gar allgemeiner öf-
fentlicher Detaildiskussion bestimmt ist. Die Prüfung und Entscheidung von Bauanträgen ist nicht in 
das Ermessen der Stadt Köln gestellt, sondern erfolgt nach den bestehenden Bundes- und Landes-
gesetzen. Nach diesen maßgebenden Gesetzen war keine etwaige Verfahrensbeteiligung von auch 
nur evtl. einzelnen Dritten Personen (Kreis der Nachbarschaft) hier vorgeschrieben. 
 
Die Maßgabe zur Vorstellung eines konkreten Bauvorhabens in der Politik ist in der Zuständigkeits-
ordnung der Stadt Köln geregelt. Demnach ist an die jeweilige Bezirksvertretung eine Information zu 
geben wenn ein Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist und die Größe des zu bebauenden 
Grundstücks 3.000 qm übersteigt.  
 
Das Gesamtareal des Heilig-Geist-Krankenhauses besteht nicht aus einem, sondern vielen einzelnen 
Grundstücken. Diese werden bekanntlich nicht nur als Krankenhaus, sondern auch zu anderen Zwe-
cken wie Kindertagestätte und Facharzteinrichtungen genutzt. Vor allem sind zudem Teile dieser Ein-
zelgrundstücke zu Erschließungszwecken (Fahrwege) baurechtlich festgelegt.  
 
Die Größe der zur Realisierung des Facharztzentrum 2 zu bebauenden Grundstücksfläche ist ca. 
1700 qm. Von daher ist keine Vorstellung in der Bezirksvertretung Nippes pflichtig gewesen 
 
 
Frage 2: 
 
Wie viele Parkplätze fallen auf dem Krankenhaus-Grundstück durch das Bauvorhaben weg?

2 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Durch das in Antwort zu Frage 1 geschilderte Bauvorhaben entfallen 27 bislang vorhandene Kfz-
Stellplätze; es werden aber auch in gleichem Zug an dem Neubauobjekt 5 neue Kfz-Stellplätze errich-
tet. 
 
 
Frage 3: 
 
Wie viele Stellplätze unterliegen aufgrund früherer Baugenehmigungen der Bindungswirkung als 
Stellplatznachweise auf dem eigenen Grundstück? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Baurechtlich notwendig sind für sämtliche Nutzungen auf dem Areal des Krankenhauses 286 Kfz-
Stellplätze. Es sei noch angefügt, dass (inkl. Berücksichtigung des in Antwort zu Frage 1 geschilder-
ten Bauvorhabens) auf dem gesamten Krankenhaus-Areal 355 Kfz-Stellplätze vorhanden sind. 
 
 
Frage 4: 
 
Wie viele Bäume sind in den vergangenen zehn Jahren auf dem Grundstück des Heilig-Geist-
Krankenhauses gefällt worden, ohne dass eine Ersatzpflanzung vorgenommen wurde? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Diese Frage kann so pauschal nicht beantwortet werden da die Entfernung von Bäumen, die nicht der 
Baumschutzsatzung unterliegen, weder antrags- noch meldepflichtig ist. Zu dieser Kategorie liegen 
der Verwaltung somit keine Zahlen vor.  
 
Bei der (anderen) Kategorie von Bäumen, die der Baumschutzsatzung unterliegen, muss zwischen 
genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bäumen unterschieden werden.  
 
Bei anzeigepflichtiger Entfernung von Bäumen handelt es sich um komplett abgestorbene oder zu-
mindest sehr stark abgängige Bäume, welche gemäß § 4 Abs. 6 der Baumschutzsatzung freigegeben 
werden. Für solche Fällungen können seitens der Verwaltung keine Ersatzpflanzungen festgesetzt 
werden, da die Entnahme dieser Bäume keinen ökologischen Verlust darstellen. In den letzten 10 
Jahren wurden insgesamt 25 abgestorbene Bäume auf Anzeige hin zur Entfernung ohne Ersatzpflicht 
freigegeben. 
 
Zu antragspflichtiger Entfernung von Bäumen sind in den letzten 10 Jahren die Fällung von 30 Bäu-
men genehmigt und gleichzeitig insgesamt 45 Ersatzpflanzungen festgesetzt worden.

Beratungsverlauf (1)

09.06.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1847/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
07.06.2022
Erstellt
31.05.2022 13:06