3002/2021
Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 25.08.2021 3002/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 26.08.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.09.2021 Stadtentwicklungsausschuss 09.09.2021 Unterausschuss Wohnen 24.09.2021 Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln Die Verwaltung stellt den Fachgremien und der Öffentlichkeit den ersten Halbjahresb ericht 2021 (6. Bericht) zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln zum Stichtag 30.06.2021 zur Verfügung. Der Bericht informiert auch über die durchgreifende Rechtsänderung, die zum 01.07.2021 für die Auf- gabe „Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung“ durch das Inkrafttreten des Wohnraumstär- kungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (WohnStG NRW) sowie die inhaltlich an dieses Gesetz ange- passte Kölner Wohnraumschutzsatzung eingetreten ist. gez. Dr. Rau
Halbjahresbericht Wohnungsaufsicht 1/2021
18191 Zeichen
Zweckentfremdung von
Wohnraum in Köln
6. Bericht (1. Halbjahr 2021)
Stand 30.06.2021
Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen
Amt für Wohnungswesen
[1]
1. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2021
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass und Zweck des Berichts ............................................................................................. 2
2. Politische Schwerpunktsetzung ............................................................................................. 2
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen ........................... 2
4. Wiederzuführungsverfahren .................................................................................................... 3
5. Antragsverfahren ........................................................................................................................ 6
6. Aktuelles zu den Rechtsgrundlagen zum Wohnraumschutz .......................................... 8
7. Entwicklung der Zweckentfremdung (ZE) von Wohnraum seit der Einführung
der Wohnraumschutzsatzung in Zahlen ............................................................................. 10
[2]
1. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2021
1. Anlass und Zweck des Berichts
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 die Verwaltung beauftragt,
gegenüber dem Ausschuss für Soziales und Senioren regelmäßig über die Zweckentfremdung
von Wohnraum in Köln sowie die Maßnahmen zur Unterbindung von illegaler Nutzung zu
berichten. Die Verwaltung legt hierzu einen halbjährlichen Bericht vor.
2. Politische Schwerpunktsetzung
Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt bereits seit einigen Jahren kontinuierlich
an, insbesondere in den Städten. Langfristige demographische Trends zeigen die Zunahme
des Anteils der Single -Haushalte, mehr Wohnfläche pro Bewohner*in und das
„Schwarmverhalten“ der 25 bis 35-jährigen, die in den großen Städten wohnen wollen, weil es
„in“ ist. Diese Trends sind Ursachen für die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum, die
das Angebot bei weitem übersteigt. Steigende Mietpreise machen bezahlbares Wohnen zur
Mangelware. Diese Wohnungsmarktsituation erschwert auch in Köln vielen
Wohnungsuchenden die Versorgung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum.
In dieser nachhaltig angespannten Situation ist es besonders wichtig, bestehenden Wohnraum
vor zweckfremden Nutzungen zu schützen. Langfristige Leerstände oder auch gewerbliche
Nutzung und permanente Kurzzeitvermietung (z.B. als Ferienwohnung ) stellen eine
Zweckentfremdung dar, weil die betreffenden Wohnungen dem allgemeinen Wohnungsmarkt
entzogen werden. Diesen zusätzlichen negativen Einflüssen auf d as ohnehin knappe
Wohnungsangebot muss deshalb konsequent entgegengetreten werden. Bereits 2014 hat der
Rat der Stadt Köln mit dem Erlass einer ersten Wohnraumschutzsatzung für Köln auf diese
Entwicklungen und die anhaltende Wohnungsknappheit reagiert . Mit der am 01.07.2019 in
Kraft getretenen Neufassung der Wohnraumschutzsatzung wurden durch deutlich verschärfte
Regelungen die Voraussetzungen für einen noch umfassenderen Wohnraumschutz
geschaffen.
Zum 01.07.2021 hat sich die Rechtsgrundlage für den Wohnraumschutz nun noch einmal
grundlegend weiterentwickelt. Nähere Informationen finden Sie unter Ziff. 6 („Aktuelles zu den
Rechtsgrundlagen“).
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen
Der Wohnraumschutz setzt sich aus zwei verwandten Bereichen zusammen, der
Wohnungspflege und dem Zweckentfremdungsrecht.
Das Wohnungsaufsichtsrecht, bislang im Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) und ab
01.07.2021 im Wohnraumstärkungsgeset z (WohnStG NRW) geregelt, gewährleistet im
öffentlichen Interesse, dass der Wohnungsbestand bestimmte Mindestanforderungen erfüllt.
Damit schützt es Bewohner *innen von Wohnraum und Nachbar *innen vor Gefahren oder
unzumutbaren Belästigungen. Die Verwaltung kann so z.B. einschreiten, wenn die Eignung
von Wohnraum zum Wohngebrauch erheblich beeinträchtigt ist, um sicherzustellen, dass die
Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse (wieder-) hergestellt werden.
[3]
1. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2021
Das Zweckentfremdungsrecht ergänzt das Recht der Wohnungspflege und stellt sicher, dass
bestehende Wohnungen dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben und nicht zu anderen
Zwecken, beispielsweise als Ferienwohnung (Kurzzeitvermietung) oder als Büro - oder
Gewerberaum genutzt werden, leer stehen oder ohne Nachfolgegebäude abgebrochen bzw.
zerstört werden. Bis 30.06.2021 fand sich die Ermächtigung für den Erlass der hierfür
notwendigen kommunalen Wohnraumschutzsatzungen in § 10 WAG NRW.
Ab 01.07.2021 beinhaltet § 12 WohnStG NRW eine (inhaltlich leicht v eränderte)
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass kommunaler Satzungen zum Schutz von Wohnraum vor
zweckfremder Nutzung. Das Gesetz regelt aber darüber hinaus wesentliche Definitionen und
Tatbestände der Wohnraumzweckentfremdung unmittelbar und entzieht diese d adurch einer
abweichenden Regelung durch eine kommunale Satzung (Weitere Informationen zu den
geänderten Rechtsgrundlagen siehe Ziff. 6).
Das im Amt für Wohnungswesen angesiedelte Aufgabengebiet Wohnungsaufsicht handelt zu
dem Zeitpunkt, zu dem dieser Bericht erstellt wurde, bereits nach den neuen
Rechtsgrundlagen (WohnStG NRW in Verbindung mit der zum 01.07.2021 aktualisierte n
Kölner Wohnraumschutzsatzung).
Das Amt für Wohnungswesen kann auf dieser Rechtsgrundlage sowohl die Beseitigung häufig
bestehender Mängel an Wohnraum, als auch die Wiederzuführung leer stehenden oder
zweckentfremdet genutzten Wohnraums zu Wohnzwecken anordnen.
4. Wiederzuführungsverfahren
Das Amt für Wohnungswesen drängt angesichts der steigenden Wohnungsnot im Kölner
Stadtgebiet verstärkt auf die Wiederzuführung zweckentfremdeten Wohnraums.
Ein solches „ Wiederzuführungsverfahren“ wird eingeleitet, wenn Anhaltspunkte bekannt
werden, dass eine Wohnung ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet genutzt
wird. Entsprechende Hinweise werden in jedem Einzelfall überprüft. D ie in der Praxis mit
Abstand häufigsten Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum sind die unerlaubte
Kurzzeitvermietung von Wohnraum (z.B. als Ferienwohnung) und länger als sechs1 Monate
andauernder Leerstand von Wohnraum.
1 ab 01.07.2021 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 WohnStG NRW
[4]
1. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2021
(In den Legenden der Grafiken wird „Zweckentfremdung“ durch „ZE“ abgekürzt)
Es zeigt sich, dass die Anzahl der Verfahren im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2020 deutlich
angestiegen ist. Dabei sind die Fälle der „Umwandlung“ im Vergleich zu „Leerstand“
zurückgegangen. Dies dürfte zumindest teilweise auf die Pandemie zurückzuführen sein , da
die Kurzzeitvermietung an Tourist *innen von dem im vergangenen Jahr eingebrochenen
Reisemarkt betroffen sein dürfte . Weiterhin hoch dürfte der Anteil der im Homeoffice
arbeitenden Kölner*innen sein, die alleine dadurch, dass sie mehr Zeit in Ihren Wohnhäusern
verbrachten, leichter auf leerstehende Wohnungen im Haus oder Umfeld aufmerksam wurden.
Ziel der Aktivitäten der Wohnungsaufsicht ist es in erster Linie, leer stehenden oder
zweckentfremdet genutzten Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen und nicht
Bußgelder zu verhängen . Gleichwohl stellt d ie Zweckentfremdung von Wohnraum eine
Ordnungswidrigkeit dar, die nach der Kölner Wohnraumschutzsatzung mit einem Bußgeld
geahndet werden kann. Ab 01.07.2021 hat auch der Landesgesetzgeber im WohnStG NRW
durch die gesetzliche Regelung der Bußgeldtatbestände und nicht zuletzt durch die deutliche
Erhöhung des Bußgeldrahmens den schädlichen Auswirkungen dieser Ordnungswidrigkeiten
eine hohe Bedeutung zugemessen. Bußgelder stellen ein Sanktionierungsinstrument dar, das
den Forderungen der Wohnungsaufsicht Nachdruck verleiht.
In der Praxis war es bislan g jedoch oftmals so, dass d er Ausschöpfung des gesetzlich
möglichen Bußgeldrahmens (Höhe der Bußgelder) durch die Rechtsprechung enge Grenzen
gesetzt w urden, so dass das Druckpotential einer Bußgeldandrohung vielfach nicht die
Wirkung entfaltet, die eigentlich int endiert und auch notwendig ist. Inwieweit sich die
Sichtweise der Gerichtsbarkeit auf Bußgeldverfahren bei Wohnraumzweckentfremdung
[5]
1. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2021
möglicherweise durch die ab 01.07.2021 im WohnStG NRW verstärkt gesetzlich
manifestierten Bußgeldbestimmungen wandeln wird, bleibt abzuwarten.
Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellt rechtlich betrachtet einen
(zulässigen!) Eingriff in das grundgesetzlich verbriefte Eigentumsrecht aus Artikel 14
Grundgesetz dar. Deshalb ist die persönliche Interessenlage betroffener Eigentümer*innen
grundsätzlich kontrovers zum behördlichen Standpunkt, der hier das öffentliche Interesse am
Erhalt vorhandenen Wohnraums zu Wohnzwecken vertritt.
So ist die juristisch korrekte Bewertung von Tatbeständen der Zweckentfremdung auf der
Grundlage der Satzungsregelungen und gesetzlichen Bestimmungen bei jeder einzelnen
Entscheidung von besonderer Bedeutung und entsprechend aufwändig . Die rechtlichen
Regelungen, abe r auch die Rechtsprechung stellen hohe Ansprüche an die se rechtliche
Bewertung. Zur Vorbereitung einer gerichtsfesten Entscheidung des einzelnen Fall es sind
dabei in den meisten Verfahren detaillierte Ermittlungen erforderlich, die sich oft über mehrere
Monate erstrecken. Nur so ist rechtssicher zu klären, ob tatsächlich eine Zweckentfremdung
von Wohnraum nach den gegebenen rechtlichen Bestimmungen vorliegt und ggf. welche
Maßnahmen zu ergreifen sind.
Die Anzahl der offenen Verfahren hat sich im ersten Halbjahr 2021 weiter erhöht. Wie oben
dargestellt, laufen die Verwaltungsverfahren vielfach über längere Zeiträume. Für den
fortgesetzten Anstieg der Zahl laufender Verfahren ist – neben den Auswirkungen der Corona-
Pandemie – seit mehr als einem Jahr auch ursächlich, dass die sukzessiv erfolg ten
Personalzusetzungen im Aufgabengebiet erst zeitverzögert Wirkung zeigen: Die Einarbeitung
neuer Mitarbeiter*innen in die komplexe Materie nimmt einige Zeit in Anspruch und dauert
noch an. Auch die Rechtsänderung zu m 01.07.2021 wird – je nach Fallkonstellation – eine
Neubewertung der Sachverhalte erfordern, was neben der generellen Anpassung der
Verwaltungsverfahren an das neue Recht einen zusätzlichen Aufwand verursacht.
[6]
1. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2021
Das Amt für Wohnungswesen hat bereits 2019 auf der Internetseite der Stadt Köln viele
wichtige Hinweise und Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um das Thema
Wohnraumschutz veröffentlicht, u m die Öffentlichkeit verstärkt für d ieses Thema zu
sensibilisieren. Aktuell finden sich dort auch wichtige Informationen zur Rechtsänderung zum
01.07.2021.
Ebenfalls ist es über ein dort eingerichtetes Meldeportal auf einfache Weise möglich, das Amt
für Wohnungswesen direkt über einen Verdacht auf Zweckentfremdung von Wohnraum zu
informieren.
Link:
https://formular-server.de/Koeln_FS/findform?shortname=56-
F38_WohnRZwEnt&formtecid=3&areashortname=send_html
5. Antragsverfahren
In der Mehrzahl der b eim Amt für Wohnungswesen eingehenden Anträge auf Genehmigung
zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden die Genehmigungen erteilt, wenn vo n
Antragstellenden geeigneter Ersatzwohnraum im Kölner Stadtgebiet geschaffen wird.
Ein Teil der Anträge richtet sich auf Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von
Wohneinheiten in Gewerbeeinheiten - ebenfalls eine genehmigungspflichtige
Zweckentfremdung von Wohnraum. Hier werden Genehmigungen in aller Regel erteilt, wenn
[7]
1. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2021
ein hohes öffentlich es Interesse an d ieser Umwandlung besteht, beispielsweise für die
Nutzung als Facharztpraxen, KITAs oder Sozialbüros.
Der im ersten Halbjahr 2021 (im Vergleich zu 2019) noch verzeichnete Rückgang der
Antragsverfahren hat sich nicht fortgesetzt. Die Zahl der Verfahren hat im ersten Halbjahr 2021
das Niveau des Jahres vor der Pandemie (1. Halbjahr 2019) überschritten.
Die Anzahl eingegangener Anträge orientiert sich inzwischen wieder eher am letzten Jahr vor
der Corona-Pandemie, 2019. Die abschließende Bearbeitung der bei der Wohnungsaufsicht
anhängigen (laufenden) Antragsverfahren dauert wegen der vielfältigen und komplexe n
Prüfungen und Ermittlungen im Einzelfall oftmals länger als sechs Monate. Informationen über
die Zahl aktuell eingegangener Anträge sagen deshalb wenig über die Anzahl laufend
bearbeiteter Antragsfälle aus.
[8]
1. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2021
6. Aktuelles zu den Rechtsgrundlagen zum Wohnraumschutz
Der Landtag NRW hat am 23.06.2021 das Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW)
beschlossen, das zum 01.07.2021 in Kraft getreten ist und das Wohnungsaufsichtsgesetz
NRW (WAG NRW) ersetzt.
Damit wird z um 01.07.2021 in NRW ( und in Köln zusätzlich durch die zeitgleich in Kraft
getretene, auf die neue Rechtsgrundlage abgestimmte, neue Wohnraumschutzsatzung) der
Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.
Im Unterschied zur bisherigen Rechtsgrundlage im WAG NRW enthält das WohnStG NRW
diverse gesetzliche Detailregelungen zur Wohnraumzweckentfremdu ng, die bislang einer
Festlegung durch eine kommunale Satzung vorbehalten waren.
Die neue Kölner Wohnraumschutzsatzung wurde noch während des im Landtag NRW
laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum WohnStG NRW erarbeitet. Sie berücksichtigt die
durch das Woh nStG NRW geänderte Rechtslage und wurde am 24.06.2021 vom Rat
beschlossen. So konnte sie zeitgleich mit dem WohnStG NRW am 01.07.2021 in Kraft treten.
Die Stadt Köln verfügt damit als erste Kommune in NRW über eine an die neue Rechtslage
angepasste kommunale Satzung zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung.
Im WohnStG NRW wird erstmalig eine Wohnraum-Identitätsnummer für Kurzzeitvermietungen
(Anzeige- und Registrierungspflicht) eingeführt und damit die Grundlage für mehr Transparenz
auf diesem Markt geschaffen.
Für die praktische Verwendung der Wohnraum -ID-Nummer soll unter Fed erführung des
Landes NRW ein landeseinheitliches IT-Verfahren bereitgestellt werden. Das Gesetz sieht für
die Vergabe d ieser Wohnraum -ID-Nummern eine Übergangsfrist von 12 Monaten vor. Die
[9]
1. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2021
Stadt Köln wird mit der Vergabe von Wohnraum -ID-Nummern beginnen, sobald das avisierte
IT-Verfahren etabliert ist.
Im WohnStG NRW wurde außerdem der Bußgeldrahmen von bislang maximal 50.000 € auf
nunmehr maximal 500.000 € erhöht, was ein deutliches Statement des Gesetzgebers
bezüglich der Bedeutung von Ordnungswidrigkeit en bei Wohnraumzweckentfremdung
darstellt.
Die Verwaltung informiert die Bürger*innen auf der Internetseite unter „Wohnen in Köln“ über
wesentliche Neuerungen und Veränderungen der Rechtslage im Hinblick auf die
Zweckentfremdung von Wohnraum.
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/wohnen-
wohnungshilfen/wohnraumschutz-und-zweckentfremdungsverbot
Weiterführende Links:
Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 im Wortlaut:
https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/bekanntmachungen/2021/2021.06.30_0143-
01_wohnraumschutzsatzung_vom_30.06.2021.pdf
Wohnraumstärkungsgesetz NRW im Wortlaut:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=237&bes_id=46087&
menu=0&sg=0&aufgehoben=N&keyword=wohnraumst%E4rkungsgesetz#det0
Informationen beim Landtag NRW zum Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens:
https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente_und_recherche/gesetzgebungsportal/aktuelle-
gesetzgebungsverfahr/wohnraumstarkungsgesetz.html
[10]
1. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2021
7. Entwicklung der Zweckentfremdung (ZE) von Wohnraum seit der Einführung der
Wohnraumschutzsatzung in Zahlen
Eingeleitete Wiederzuführungsverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der Wohneinheiten):
Zeitraum
ZE-Umwandlung
(inkl.
Ferienwohnungen)
ZE-Leerstand
ZE-sonstige
(z.B.
Prostitution)
ZE-gesamt
01.07.2014-
31.12.2014 23 131 1 155
2015 (gesamt) 116 92 11 219
2016 (gesamt) 103 152 9 264
2017 (gesamt) 166 136 6 308
2018 (gesamt) 545 113 1 659
01.01.2018-
30.06.2018 153 47 1 201
01.07.2018-
31.12.2018 392 66 0 458
2019 (gesamt) 436 362 40 838
01.01.2019-
30.06.2019 181 214 9 404
01.07.2019-
31.12.2019 255 148 31 434
2020 (gesamt) 342 278 41 661
01.01.2020-
30.06.2020 130 159 26 315
01.07.2020-
31.12.2020 212 119 15 346
01.01.2021-
30.06.2021 110 241 45 396
Abgeschlossene und offene Wiederzuführungsverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der
Wohneinheiten):
Zum Stichtag ZE-Eingänge
kumuliert
ZE-Abschlüsse
kumuliert ZE-offene Verfahren
31.12.2014 155 59 96
31.12.2015 374 225 149
31.12.2016 638 352 268
31.12.2017 946 512 434
[11]
1. Halbjahresbericht 2021 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 30.06.2021
30.06.2018 1146 588 558
31.12.2018 1604 696 908
30.06.2019 2008 918 1090
31.12.2019 2442 1042 1400
30.06.2020 2826 1080 1746
31.12.2020 3174 1145 2029
30.06.2021 3570 1225 2345
Bußgeldverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der Verfahren):
Zeitraum Eingeleitete
Bußgeldverfahren
Erlassene Bußgeldbescheide
Anzahl Betrag (€)
01.07.2014-
31.12.2014 6 2 20.000
2015 (gesamt) 34 9 114.500
2016 (gesamt) 30 11 123.000
2017 (gesamt) 25 0 0
2018 (gesamt) 68 11 75.500
01.01.2018-
30.06.2018 12 3 11.000
01.07.2018-
31.12.2018 56 8 64.500
2019 (gesamt) 104 31 387.000
01.01.2019-
30.06.2019 54 20 108.000
01.07.2019-
31.12.2019 50 11 279.000
2020 (gesamt) 69 24 50.500
01.01.2020-
30.06.2020 61 20 40.500
01.07.2020-
31.12.2020 8 4 10.000
01.01.2021-
30.06.2021 34 5 71.000
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3002/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 23.09.2021
- Erstellt
- 20.08.2021 08:23