AN/0363/2019
Planungsrechtlicher Sachstand des Hafenausbaus Godorf
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Gem. Anfrage nach § 4 (Grüne)
2492 Zeichen
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln
An den Vorsitzenden
des Wirtschaftsausschusses
Herrn Jörg van Geffen
Oberbürgermeisterin
Henriette Reker
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 15.03.2019
AN/0363/2019
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates
Gremium Datum der Sitzung
Wirtschaftsausschuss 21.03.2019
Planungsrechtlicher Sachstand des Hafenausbaus Godorf
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
wir bitten Sie, folgende Anfrage, in die Tagesordnung des nächsten Wirtschaftsausschusses
aufzunehmen:
1.
Der Rat hat am 13.10.2011 beschlossen, die Aufstellung eines Bebauungsplans für den
Ausbau des Godorfer Hafens zu beauftragen (0295/2011). Der Hafenausbau soll demnach
im Geltungsbereich des Landschaftsplans, der für einen überwiegenden Teilbereich ein Na-
turschutzgebiet darstellt, erfolgen.
Welche Planverfahren wurden auf Basis des o.a. Ratsbeschlusses von der Stadtverwaltung
eingeleitet und in welchem Stadium befinden sich derzeit diese Planverfahren?
2.
Da die Realisierung des geplanten Hafenbeckens und der Eisenbahnbetriebsanlagen plan-
feststellungspflichtig ist, hatte die HGK AG damals bei der Bezirksregierung Köln die Plan-
feststellung des Hafenbeckens und der gesamten Hafeninfrastruktur beantragt. Mit Be-
schluss vom 30.08.2006 stellte die Bezirksregierung Köln den Plan – gestützt auf § 31 Was-
serhaushaltsgesetz (alte Fassung) – antragsgemäß fest. Die dagegen gerichtete Klage eines
Anwohners beim Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) beziehungsweise Oberverwaltungsge-
richt NRW (OVG) hatte Erfolg. Das VG Köln ist in seinem Urteil der Auffassung, dass die
wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage die Planfeststellung der gesamtem Hafeninfra-
struktur nicht trägt; die geplanten baulichen Anlagen seien überhaupt nicht planfeststellungs-
bedürftig und damit auch nicht planfeststellungsfähig. Das VG vertritt die Auffassung, dass
die Stadt Köln zur Bewältigung der mit dem Vorhaben verbundenen Nutzungskonflikte einen
Bebauungsplan aufstellen kann. Das OVG NRW bestätigte diese Auffassung.
- 2 -
Welche planungsrechtlichen Konsequenzen folgen aus Sicht der Verwaltung aus dem OVG-
Beschluss?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Niklas Kienitz gez. Lino Hammer gez. Ulrich Breite
CDU-Fraktionsgeschäftsführer GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer FDP-Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0363/2019
- Typ
- Gem. Anfrage nach § 4 (Grüne)
- Datum
- 15.03.2019
- Erstellt
- 15.03.2019 08:22