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AN/0363/2019

Planungsrechtlicher Sachstand des Hafenausbaus Godorf

Gem. Anfrage nach § 4 (Grüne) 15.03.2019

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Nächste Beratung: Wirtschaftsausschuss, Sitzung am 24.06.2019, TOP 3.3

Gem. Anfrage nach § 4 (Grüne)

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Gem. Anfrage nach § 4 (Grüne)

2492 Zeichen

CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat 
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
 
 
An den Vorsitzenden  
des Wirtschaftsausschusses 
Herrn Jörg van Geffen 
        
Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 15.03.2019 
 
AN/0363/2019 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Wirtschaftsausschuss 21.03.2019 
 
Planungsrechtlicher Sachstand des Hafenausbaus Godorf 
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
wir bitten Sie, folgende Anfrage, in die Tagesordnung des nächsten Wirtschaftsausschusses 
aufzunehmen:  
 
1. 
Der Rat hat am 13.10.2011 beschlossen, die Aufstellung eines Bebauungsplans für den 
Ausbau des Godorfer Hafens zu beauftragen (0295/2011). Der Hafenausbau soll demnach 
im Geltungsbereich des Landschaftsplans, der für einen überwiegenden Teilbereich ein Na-
turschutzgebiet darstellt, erfolgen.  
Welche Planverfahren wurden auf Basis des o.a. Ratsbeschlusses von der Stadtverwaltung 
eingeleitet und in welchem Stadium befinden sich derzeit diese Planverfahren? 
 
2. 
Da die Realisierung des geplanten Hafenbeckens und der Eisenbahnbetriebsanlagen plan-
feststellungspflichtig ist, hatte die HGK AG damals bei der Bezirksregierung Köln die Plan-
feststellung des Hafenbeckens und der gesamten Hafeninfrastruktur beantragt. Mit Be-
schluss vom 30.08.2006 stellte die Bezirksregierung Köln den Plan – gestützt auf § 31 Was-
serhaushaltsgesetz (alte Fassung) – antragsgemäß fest. Die dagegen gerichtete Klage eines 
Anwohners beim Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) beziehungsweise Oberverwaltungsge-
richt NRW (OVG) hatte Erfolg. Das VG Köln ist in seinem Urteil der Auffassung, dass die 
wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage die Planfeststellung der gesamtem Hafeninfra-
struktur nicht trägt; die geplanten baulichen Anlagen seien überhaupt nicht planfeststellungs-
bedürftig und damit auch nicht planfeststellungsfähig. Das VG vertritt die Auffassung, dass 
die Stadt Köln zur Bewältigung der mit dem Vorhaben verbundenen Nutzungskonflikte einen 
Bebauungsplan aufstellen kann. Das OVG NRW bestätigte diese Auffassung.

- 2 - 
 
Welche planungsrechtlichen Konsequenzen folgen aus Sicht der Verwaltung aus dem OVG-
Beschluss? 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
gez. Niklas Kienitz gez. Lino Hammer    gez. Ulrich Breite 
CDU-Fraktionsgeschäftsführer GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer   FDP-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

24.06.2019 Wirtschaftsausschuss
TOP 3.3 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0363/2019
Typ
Gem. Anfrage nach § 4 (Grüne)
Datum
15.03.2019
Erstellt
15.03.2019 08:22