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Planungsrechtlicher Sachstand des Hafenausbaus Godorf

Gem. Anfrage nach § 4 (Grüne) AN/0363/2019 vom 15.03.2019

Stand: Am 24.06.2019 im Wirtschaftsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln An den Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses Herrn Jörg van Geffen Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 15.03.2019 AN/0363/2019 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Wirtschaftsausschuss 21.03.2019 Planungsrechtlicher Sachstand des Hafenausbaus Godorf Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, wir bitten Sie, folgende Anfrage, in die Tagesordnung des nächsten Wirtschaftsausschusses aufzunehmen: 1. Der Rat hat am 13.10.2011 beschlossen, die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Ausbau des Godorfer Hafens zu beauftragen (0295/2011). Der Hafenausbau soll demnach im Geltungsbereich des Landschaftsplans, der für einen überwiegenden Teilbereich ein Na- turschutzgebiet darstellt, erfolgen. Welche Planverfahren wurden auf Basis des o.a. Ratsbeschlusses von der Stadtverwaltung eingeleitet und in welchem Stadium befinden sich derzeit diese Planverfahren? 2. Da die Realisierung des geplanten Hafenbeckens und der Eisenbahnbetriebsanlagen plan- feststellungspflichtig ist, hatte die HGK AG damals bei der Bezirksregierung Köln die Plan- feststellung des Hafenbeckens und der gesamten Hafeninfrastruktur beantragt. Mit Be- schluss vom 30.08.2006 stellte die Bezirksregierung Köln den Plan – gestützt auf § 31 Was- serhaushaltsgesetz (alte Fassung) – antragsgemäß fest. Die dagegen gerichtete Klage eines Anwohners beim Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) beziehungsweise Oberverwaltungsge- richt NRW (OVG) hatte Erfolg. Das VG Köln ist in seinem Urteil der Auffassung, dass die wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage die Planfeststellung der gesamtem Hafeninfra- struktur nicht trägt; die geplanten baulichen Anlagen seien überhaupt nicht planfeststellungs- bedürftig und damit auch nicht planfeststellungsfähig. Das VG vertritt die Auffassung, dass die Stadt Köln zur Bewältigung der mit dem Vorhaben verbundenen Nutzungskonflikte einen Bebauungsplan aufstellen kann. Das OVG NRW bestätigte diese Auffassung. - 2 - Welche planungsrechtlichen Konsequenzen folgen aus Sicht der Verwaltung aus dem OVG- Beschluss? Mit freundlichen Grüßen gez. Niklas Kienitz gez. Lino Hammer gez. Ulrich Breite CDU-Fraktionsgeschäftsführer GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer FDP-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf

  1. 24.06.2019

    Wirtschaftsausschuss

    TOP 3.3, Antrag / Anfrage. Ergebnis: Kenntnis genommen

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