mandari
Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Außerkraftsetzung des Baubeschlusses zur Generalinstandsetzung der Merheimer Straße (Vorlagennr. 0454/2020)

Antrag nach § 3 BV5 (AfD) AN/0101/2026 vom 29.01.2026

Stand: Am 29.01.2026 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) endgültig abgelehnt.

Dokumente

  • Antrag nach § 3 (AfD BV5)

    PDF

    Herunterladen: Antrag nach § 3 (AfD BV5)

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Diana Siebert Bezirksrathaus Nippes Neusser Str. 450 50733 Köln Herr Oberbürgermeister Torsten Burmester Rathaus 50667 Köln Bezirksrathaus Nippes Neusser Str. 450 50733 Köln Michael Nickel Tel: +49 (221) 221-0 michael.nickel@stadt-koeln.de Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 19.01.2026 AN/0101/2026 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 5 (Nippes) 29.01.2026 Außerkraftsetzung des Baubeschlusses zur Generalinstandsetzung der Merheimer Straße (Vorlagennr. 0454/2020) - Antrag der AfD - Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, sehr geehrte Damen und Herren, die Bezirksvertretung Nippes möge folgenden Beschluss fassen: Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Nippes hebt den Beschluss zur Generalinstandsetzung der Merheimer Straße im Abschnitt zwischen Friedrich-Karl-Straße und Roßbachstraße sowie zum Umbau der Knotenpunkte Merheimer Straße/Friedrich-Karl-Straße und Merheimer Straße/Theklast- raße (Vorlage Nr. 0454/2020) auf. Die Verwaltung wird beauftragt, 1. die Maßnahme auf Grundlage aktualisierter Verkehrs-, Kosten-, Umwelt- und Nutzungs- daten neu zu bewerten, 2. eine aktualisierte Kosten- und Finanzierungsberechnung vorzulegen, 3. die Auswirkungen auf Anliegerinnen und Anlieger einschließlich möglicher Straßenaus- baubeiträge transparent darzustellen, 4. eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und 5. die Maßnahme anschließend der Bezirksvertretung erneut zur Entscheidung vorzulegen. - 2 - Bis zum Abschluss dieser Neubewertung sind keine vorbereitenden oder ausführenden Maß- nahmen umzusetzen. Begründung: Der zugrunde liegende Baubeschluss aus dem Jahr 2020 basiert auf Planungen und Annah- men, die teilweise mehr als zehn Jahre alt sind. Seitdem ist die Umsetzung der Maßnahme nicht erfolgt. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Aktualität und Belastbarkeit der Ent- scheidungsgrundlagen. 1. Veraltete Planungsgrundlagen Die ursprünglichen Planungsaufträge zur Umgestaltung der Knotenpunkte stammen aus dem Jahr 2009, die Grundsatzentscheidung zur Generalinstandsetzung aus dem Jahr 2017. Die letzte Bürgerinformation erfolgte 2019. Verkehrsaufkommen, Mobilitätskonzepte, Sicher- heitsanforderungen sowie städtebauliche Rahmenbedingungen haben sich seitdem deutlich verändert. Eine Umsetzung auf dieser Grundlage widerspricht dem Gebot einer sachgerech- ten und aktuellen Abwägung. 2. Überholte Kostenannahmen und Haushaltsrisiken Die in der Vorlage genannte Kostenschätzung stammt aus dem Jahr 2020 und berücksichtigt nicht die erheblichen Baukostensteigerungen der vergangenen Jahre. Eine Umsetzung ohne aktualisierte Kostenberechnung und erneute haushaltsrechtliche Bewertung birgt erhebliche finanzielle Risiken für den städtischen Haushalt. 3. Ungeklärte Straßenausbaubeiträge Die Vorlage kündigt ausdrücklich an, dass eine gesonderte Beschlussvorlage zu möglichen Straßenausbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz noch folgen soll. Bis heute liegt hierzu keine abschließende Entscheidung vor. Damit sind die finanziellen Auswirkungen für die Anliegerinnen und Anlieger weiterhin unklar und nicht abschließend abgewogen. 4. Abhängigkeit von externen Infrastrukturmaßnahmen Die Maßnahme sollte ursprünglich zeitlich mit einer Kanalbaumaßnahme der Stadtentwässe- rungsbetriebe koordiniert werden. Ob diese Voraussetzungen weiterhin bestehen, ist derzeit unklar. Eine fehlende oder veränderte Koordination kann die Wirtschaftlichkeit und Zweck- mäßigkeit der Gesamtmaßnahme wesentlich beeinflussen. 5. Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung Angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit der letzten Beteiligung ist eine erneute Beteili- gung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sachgerecht, um aktuelle Bedürfnisse, Beden- ken und Nutzungskonflikte angemessen zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich, den bestehenden Beschluss aufzuheben und die Maßnahme auf einer aktualisierten und transparenten Entscheidungsgrundlage neu zu bewerten. gez. Michael Nickel (Fraktionsvorsitzender)

Beratungsverlauf

  1. 29.01.2026

    Bezirksvertretung 5 (Nippes)

    TOP 8.1.5, Entscheidung. Ergebnis: endgültig abgelehnt

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz