Haushaltsplan-Entwurf Doppelhaushalt 2020 /2021 hier: Beschluss über die sachliche Verwendung der bezirksorientierten Mittel für die Jahre 2020 / 2021 gem. § 37 Abs. 3 GO NRW
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 2865/2019 vom 29.08.2019
Stand: Am 19.09.2019 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-6 Vorlagen-Nummer 2865/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Haushaltsplan-Entwurf Doppelhauhalt 2020 / 2021 hier: Beschluss über die sachliche Verwendung der bezirksorientierten Mittel für die Jahre 2020 / 2021 gem. § 37 Abs. 3 GO NRW Beschlussorgan Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes Chorweiler beschließt die Verwendung der bezirksbezoge- nen Haushaltsmittel gem. § 37 Abs. 3 GO NRW für den Doppelhaushalt 2020 / 2021 unter Bezug auf den Beschluss des Rates vom 09.07.2019 in Höhe von 83.900 € pro Jahr. Die Mittel werden gemäß Anlage zu diesem Beschluss aufgeteilt. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.09.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: In § 37 Absatz 3 GO NRW ist festgelegt, dass die Bezirksvertretungen die ihnen zugewiesenen Auf- gaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel erfüllen. Dabei sollen sie über den Verwendungszweck eines Teiles dieser Haushaltsmittel alleine entscheiden können. Durch Ratsbeschuss vom 09.07.2019 wurden die bezirksbezogenen Mittel gemäß § 37 Absatz 3 GO NRW auf insgesamt 974.400,00 € pro Jahr festgesetzt. Hiervon entfallen auf den Stadtbezirk Chorweiler 83.900,00 € pro Jahr, die sich aus einem Sockelbe- trag von 30.000 € und einem Kopfbetrag von 0,65 € pro Einwohner zusammensetzen. Die Bezirksvertretung Chorweiler hat nunmehr gemäß § 37 Absatz 3 GO NRW über die sachliche Verwendung dieser Mittel unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden. Eine Liste der betreffenden Produktgruppen ist als Anlage beigefügt. Anlagen -
Anlage
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Anlage BV 6 Produktgruppe Kostenstelle Sachkonto Kostenträger Finanzposition Vorschlag Bezeichnung 0301 S027060160 531800 P02705604010 0265.573.1800.8 6.900 € Z für Schulen im Stadtbezirk 6 0504 S027060160 531800 P02705605000 0265.573.1800.8 30.000 € Freiwillige Sozialleistungen und interkulturelle Hilfen 0604 S027060160 531800 P02705605100 0265.573.1800.8 30.000 € Z für Kinder- u. Jugendarbeit im Stadtbezirk 6 0801 S027060160 531800 P02705605200 0265.573.1800.8 7.000 € Z für Sportpflege- u. Sportförderung im Stadtbezirk 6 0604 investiv Finanzstelle 0265-0604-0- 0036 0265.578.3100.0 10.000 € Ausstattung und Geräte für Spielplätze im Stadtbezirk 6
Beratungsverlauf
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19.09.2019
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.1.2, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen
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