0325/2021
Gestaltungsbeirat der Stadt Köln, Benennung eines Mitgliedes der Bezirksvertretung Rodenkirchen zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates für 2020 - 2025
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Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-2 Vorlagen-Nummer 0325/2021 Freigabedatum 01.02.2021 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre- tung Betreff Gestaltungsbeirat der Stadt Köln, Benennung eines Mitgliedes der Bezirksvertretung Rodenkirchen zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates für 2020 - 2025 Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 15.03.2021 Begründung: Gemäß Ziffer 3 (3) der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates nehmen je ein/eine Bezirks- vertreter/in der Bezirke 1 bis 9, ins oweit Projekte aus ihren Stadtbezirken vorliegen, ohne Stimm- recht an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates teil. Für die Wahlperiode 2020 – 2025 sind für den Gestaltungsbeirat eine Vertreterin bzw. ein Vertre- ter und eine Stellvertretung aus der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu benennen. Damit im Gestaltungsbeirat auch die Interessen des Stadtbezirkes Rodenkirchen vertreten sind, ist die Besetzung dieser Funktionen aus der Bezirksvertretung Rodenkirchen zeitnah zu benen- nen. Dies ist per Dringlichkeitsentscheidung möglich, da derzeit durch die Erlasslage Präsenzsit- zungen ausgeschlossen sind und Vorlagen – wenn möglich – per Dringlichkeitsentscheidung abgewickelt werden sollen. Die Fraktionsvorsitzenden haben sich für dieses Vorgehen am 28.01.2021 ausgesprochen. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen benennt Frau Dr. Castor - Cursiefen für die Sitzungszeit 2020 – 2025 zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates, so- fern Projekte aus dem Stadtbezirk Rodenkirchen behandelt werden. Als Vertreter wird Herr Christoph Schykowski benannt. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 01.02.2021 Einstimmig zugestimmt Gez. Giesen Gez. Dr Klusemann 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Begründung: Gemäß Ziffer 3 (3) der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates nehmen je ein/eine Bezirks- vertreter/in der Bezirke 1 bis 9, soweit Projekte aus ihren Stadtbezirken vorliegen, ohne Stimm- recht an den Sitzu ngen des Gestaltungsbeirates teil. Für die Wahlperiode 2020 – 2025 sind für den Gestaltungsbeirat eine Vertreterin bzw. ein Vertre- ter und eine Stellvertretung aus der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu benennen. Frau Dr. Castor -Cursiefen ist als Vertrete rin der Bezirksvertretung Rodenkirchen zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates für den Zeitraum 2020 – 2025 bestimmt worden. Herr Christoph Schykowski ist als stellvertretendes Mitglied aus der Bezirksvertretung Rodenkir- chen zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates für den Zeitraum 2020 – 2025 bestimmt worden. Anlage: Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates
Anlage Geschäftsordnung_Gestaltungsbeirat
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Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln (Fassung vom 13.10.2011) 1. Aufgabe des Gestaltungsbeirates Die Aufgabe des Gestaltungsbeirates besteht in der Erarbeitung von Empfehlungen für die Verwaltung, die Fachausschüsse und den Rat zu städtebaulichen und baukünstlerischen Projekten, die für die Erhaltung oder Gestaltung des Kölner Stadtbildes von erheblichem Einfluss sind. Der Gestaltungsbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 2. Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates (1) Im Gestaltungsbeirat werden in einem möglichst frühen Planungsstadium behandelt: a) Einzelbauvorhaben, die wegen ihrer Standorte, ihres Umfeldes, ihrer Nutzung oder ihrer Größe oder wegen sonstiger Belange von besonderer stadtgestalterischer Bedeutung sind, b) städtebauliche Planungsprojekte von besonderer Relevanz für die Stadtgestaltung, c) - besonders zu gestaltende Situationen, Stadträume und Grünanlagen sowie besonders wichtige Wegebeziehungen, wie Einkaufszonen und größere Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, - Verkehrsbauten von besonderer Bedeutung, wie z um Beispiel Brücken, große ÖPNV-Haltestellen, - sonstige stadtgestalterisch relevante Maßnahmen, z um Beispiel Werbeanlagen, Stadtmöblierung et cetera. (2) Der Gestaltungsbeirat wird bei der Formulierung von Auslobungen/Grundlagen für konkurrierende Verfahren (Wettbewerbe, Gutachten) bei städtebaulich relevanten Projekten frühzeitig beteiligt. Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung wird in entsprechende Verfahren (unter anderem Preisgericht) eingebunden. 3. Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates (1) Der Beirat setzt sich aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Die drei Mitglieder aus Köln und die drei externen Mitglieder (aus dem deutschsprachigen Raum) werden grundsätzlich vom Kontaktkreis Köln der Architekten- und Ingenieurverbände (KKK) beziehungsweise dessen Mitgliedsverbänden unter Beteiligung der Verwaltung vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln berufen. Es können nur solche Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die - in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren (z um Beispiel Deutscher Städtebaupreis, Wettbewerbsverfahren von Architektenverbänden oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und Baukultur) ausgezeichnet worden sind oder - als Preisrichter/-innen in o ben genannten Verfahren tätig waren - als unabhängige Gutachter/-innen oder Fachberater/-innen bei städtebaulichen Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren - Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/ Städtebau/Stadtplanung sind oder waren. Die Qualifizierung der Mitglieder ist vom KKK nachzuweisen. (2) Die Mitglieder werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheiden Mitglieder vor Ablauf der Zeit für die sie berufen sind aus dem Gestaltungsbeirat aus, so werden die an ihrer Stelle neu zu berufenden Mitglieder nur noch für die restliche Zeit, für die der Rat die ausgeschiedenen Mitglieder berufen hat, bestellt. Eine Wiederberufung ist möglich, wobei die Tätigkeit im Gestaltungsbeirat insgesamt sechs Jahre nicht überschreiten soll. Alle Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Die externen Mitglieder erhalten zusätzlich eine Erstattung der Reisekosten nach Vorlage der Rechnungen. (3) An den Beiratssitzungen nehmen der/die Vorsitzende des Stadtentwicklungsaus schusses sowie je ein/e von den im Stadtentwicklungsausschuss stimmberechtigten Fraktionen vorgeschlagene/r Vertreter/-in und/oder deren/dessen Stellvertreter/in beratend teil. Dafür können außer Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/-innen oder Einwohner/-innen vorgeschlagen werden. Außerdem nimmt je ein Mitglied der Bezirksvertretung der Stadtbezirke 1 bis 9, nur zu Projekten aus ihrem Stadtbezirk, ohne Stimmrecht teil. Die Beigeordneten der Dezernate III, VI und VII sind zur Teilnahme berechtigt und können die Amtsleitung hinzuziehen oder sich vertreten lassen. 4. Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von allen stimmberechtigten Beiratsmitgliedern gewählt. 5. Befangenheit (1) Ist ein Mitglied des Gestaltungsbeirates selbst an einem Vorhaben, das im Beirat beurteilt wird, beteiligt, so nimmt dieses Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teil. (2) Die Vergabe eines Auftrages der Stadt Köln an ein Beiratsmitglied für ein Projekt, das im Beirat behandelt werden soll oder behandelt worden ist, kann nur nach vorheriger Zustimmung des Rates erfolgen. 6. Anhörung (1) Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser des zu beurteilenden Projektes oder dem Bauherren/der Bauherrin Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Anschluss an die interne Beratung des Gestaltungsbeirates über das zu beurteilende Projekt teilt der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser die Empfehlung des Gestaltungsbeirates mit. (2) Erhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des Beirates so ist dem Entwurfsverfasser die Möglichkeit zur Überarbeitung gemäß den Empfehlungen des Gestaltungsbeirates einzuräumen. Das Vorhaben ist dem Beirat erneut vorzustellen. (3) Es muss sichergestellt werden, dass die Beratungen des Gestaltungsbeirates nicht zu Verzögerungen im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren führen. 7. Öffentlichkeitsarbeit (1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Beira tes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Die Empfehlungen des Gestaltungsbeirates werden der Presse durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertraulich zu behandeln sind. (3) Ein regelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsausschuss sollte stattfinden. Außerdem können zwischen Beirat und Stadtentwicklungsausschuss Sondertermine zur gemeinsamen Beratung von Schwerpunktthemen vereinbart werden. 8. Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung, die Vorbereitung der Sitzungen und die Fertigung der Niederschrift des Gestaltungsbeirates obliegt dem/der Beigeordneten für Planen und Bauen, vertreten durch das Stadtplanungsamt. (2) Vorschläge zur Tagesordnung kommen von der Verwaltung, den Ratsgremien und dem Beirat. Alle Vorschläge sind in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern sie vorher in den politischen Gremien behandelt wurden. Die Vorschläge müssen zwei Wochen vor dem Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. (3) Der Gestaltungsbeirat tagt in der Regel sieben Mal im Jahr. Zwei Mal jährlich finden Sitzungen mit allen Mitgliedern statt. Die weiteren Sitzungen finden in einem kleine ren Rahmen, ausschließlich mit den drei Kölner Mitgliedern statt. (4) Eine Woche vor der Sitzung wird allen Mitgliedern des Beirates die Einladung mit Tagesordnung zugestellt. (5) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Empfehlungen des Gestaltungsbeirates den betroffenen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt bekannt zu geben beziehungsweise eine entsprechende Mitteilung zu machen. (6) Zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit (z um Beispiel Vergabe eines vertiefenden Gutachtens) der Beiratsmitglieder wird vom Rat der Stadt Köln im Rahmen des Haushalts-/Ergebnisplanes ein jährliches Budget festgelegt, das der/die Beigeordnete für Planen und Bauen im Rahmen der Geschäftsführung verwaltet. Aus dem Budget erfolgt auch die Erstattung des Aufwendungsersatzes für alle Mitglieder und die Erstattung der Reisekosten für die externen Mitglieder. 9. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0325/2021
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 01.02.2021
- Erstellt
- 28.01.2021 19:02