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0325/2021

Gestaltungsbeirat der Stadt Köln, Benennung eines Mitgliedes der Bezirksvertretung Rodenkirchen zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates für 2020 - 2025

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung 01.02.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 15.03.2021, TOP 9.1.1

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Anlage Geschäftsordnung_Gestaltungsbeirat

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Ansehen

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

3013 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0325/2021 
Freigabedatum 
01.02.2021  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der 
Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre-
tung 
Betreff 
Gestaltungsbeirat der Stadt Köln, Benennung eines Mitgliedes der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates für 2020 - 2025 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 15.03.2021 
 
Begründung: 
 
Gemäß Ziffer 3 (3) der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates nehmen je ein/eine Bezirks-
vertreter/in der Bezirke 1 bis 9, ins oweit Projekte aus ihren Stadtbezirken vorliegen, ohne Stimm-
recht an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates teil.  
 
Für die Wahlperiode 2020 – 2025 sind für den Gestaltungsbeirat eine Vertreterin bzw. ein Vertre-
ter und eine Stellvertretung aus der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu benennen.  
 
Damit im Gestaltungsbeirat auch die Interessen des Stadtbezirkes Rodenkirchen vertreten sind, 
ist die Besetzung dieser Funktionen aus  der Bezirksvertretung Rodenkirchen zeitnah zu benen-
nen. Dies ist per Dringlichkeitsentscheidung möglich, da derzeit durch die Erlasslage Präsenzsit-
zungen ausgeschlossen sind und Vorlagen – wenn möglich – per Dringlichkeitsentscheidung 
abgewickelt werden sollen. Die Fraktionsvorsitzenden haben sich für dieses Vorgehen am 
28.01.2021 ausgesprochen. 
 
 
 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen benennt  
 
Frau Dr. Castor - Cursiefen  
 
für die Sitzungszeit 2020 – 2025 zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates, so-
fern Projekte aus dem Stadtbezirk Rodenkirchen behandelt werden.  
 
Als Vertreter wird Herr Christoph Schykowski benannt.  
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
01.02.2021  Einstimmig zugestimmt  Gez. Giesen  Gez. Dr Klusemann

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
 
 
Begründung: 
Gemäß Ziffer 3 (3) der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates nehmen je ein/eine Bezirks-
vertreter/in der Bezirke 1 bis 9, soweit Projekte aus ihren Stadtbezirken vorliegen, ohne Stimm-
recht an den Sitzu ngen des Gestaltungsbeirates teil.  
 
Für die Wahlperiode 2020 – 2025 sind für den Gestaltungsbeirat eine Vertreterin bzw. ein Vertre-
ter und eine Stellvertretung aus der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu benennen.  
 
Frau Dr. Castor -Cursiefen ist als Vertrete rin der Bezirksvertretung Rodenkirchen zur Teilnahme 
an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates für den Zeitraum 2020 – 2025 bestimmt worden.  
 
Herr Christoph Schykowski ist als stellvertretendes Mitglied aus der Bezirksvertretung Rodenkir-
chen zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates für den Zeitraum 2020 – 2025 
bestimmt worden.  
 
 
 
Anlage: Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates

Anlage Geschäftsordnung_Gestaltungsbeirat

7725 Zeichen

Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln 
(Fassung vom 13.10.2011) 
  
 
1. Aufgabe des Gestaltungsbeirates 
 
 Die
 Aufgabe des Gestaltungsbeirates besteht in der Erarbeitung von Empfehlungen 
für die Verwaltung, die Fachausschüsse und den Rat zu städtebaulichen und
baukünstlerischen Projekten, die für die Erhaltung oder Gestaltung des Kölner
Stadtbildes von erheblichem Einfluss sind. Der Gestaltungsbeirat ist kein Ausschuss
im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 
 
 
2. Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates 
 
(1) Im Gestaltungsbeirat werden in einem möglichst frühen Planungsstadium behandelt: 
 
a) Einzelbauvorhaben, die wegen ihrer Standorte, ihres Umfeldes, ihrer Nutzung 
oder ihrer Größe oder wegen sonstiger Belange von besonderer
stadtgestalterischer Bedeutung sind, 
b) städtebauliche Planungsprojekte von besonderer Relevanz für die
Stadtgestaltung, 
c) - besonders zu gestaltende Situationen, Stadträume und Grünanlagen sowie 
besonders wichtige Wegebeziehungen, wie Einkaufszonen und größere
Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, 
 
 
 
- Verkehrsbauten von besonderer Bedeutung, wie z um Beispiel Brücken,
große ÖPNV-Haltestellen, 
- sonstige stadtgestalterisch relevante Maßnahmen, z um Beispiel 
Werbeanlagen, Stadtmöblierung et cetera. 
(2)  Der Gestaltungsbeirat wird bei der Formulierung von Auslobungen/Grundlagen für 
konkurrierende Verfahren (Wettbewerbe, Gutachten) bei städtebaulich relevanten 
Projekten frühzeitig beteiligt. Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung wird in
entsprechende Verfahren (unter anderem Preisgericht) eingebunden. 
 
 
3. Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates 
 
(1) Der Beirat setzt sich aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Die drei 
Mitglieder aus Köln und die drei externen Mitglieder (aus dem deutschsprachigen 
Raum) werden grundsätzlich vom Kontaktkreis Köln der Architekten- und
Ingenieurverbände (KKK) beziehungsweise dessen Mitgliedsverbänden unter 
Beteiligung der Verwaltung vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln berufen. 
 
Es können nur solche Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die  
- in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren (z
um 
Beispiel Deutscher Städtebaupreis, Wettbewerbsverfahren von  
Architektenverbänden oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und
Baukultur) ausgezeichnet worden sind oder 
- als Preisrichter/-innen in o ben genannten Verfahren tätig waren 
- als unabhängige Gutachter/-innen oder Fachberater/-innen bei städtebaulichen 
Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren 
- Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/  
Städtebau/Stadtplanung sind oder waren. 
 
Die Qualifizierung der Mitglieder ist vom KKK nachzuweisen.

(2) Die Mitglieder werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheiden
Mitglieder vor Ablauf der Zeit für die sie berufen sind aus dem Gestaltungsbeirat aus,  
so werden die an ihrer Stelle neu zu berufenden Mitglieder nur noch für die restliche 
Zeit, für die der Rat die ausgeschiedenen Mitglieder berufen hat, bestellt. Eine
Wiederberufung ist möglich, wobei die Tätigkeit im Gestaltungsbeirat insgesamt 
sechs Jahre nicht überschreiten soll. Alle Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. 
Die externen Mitglieder erhalten zusätzlich eine Erstattung der Reisekosten nach 
Vorlage der Rechnungen. 
 
(3) An den Beiratssitzungen nehmen der/die Vorsitzende des Stadtentwicklungsaus
schusses
sowie je ein/e von den im Stadtentwicklungsausschuss stimmberechtigten Fraktionen
vorgeschlagene/r Vertreter/-in und/oder deren/dessen Stellvertreter/in beratend teil.
Dafür können außer Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/-innen oder
Einwohner/-innen vorgeschlagen werden. Außerdem nimmt je ein Mitglied der 
Bezirksvertretung der Stadtbezirke 1 bis 9, nur zu Projekten aus ihrem Stadtbezirk, 
ohne Stimmrecht teil. Die Beigeordneten der Dezernate III, VI und VII sind zur Teilnahme
berechtigt und können die Amtsleitung hinzuziehen oder sich vertreten lassen. 
 
 
4. Vorsitz und Vertretung 
 
 Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von allen stimmberechtigten 
Beiratsmitgliedern gewählt. 
 
 
5. Befangenheit 
 
(1) Ist ein Mitglied des Gestaltungsbeirates selbst an einem Vorhaben, das im Beirat
beurteilt wird, beteiligt, so nimmt dieses Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht 
teil. 
 
(2) Die Vergabe eines Auftrages der Stadt Köln an ein Beiratsmitglied für ein Projekt, das 
im Beirat behandelt werden soll oder behandelt worden ist, kann nur nach vorheriger 
Zustimmung des Rates erfolgen. 
 
 
6. Anhörung 
 
(1) Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser des 
zu beurteilenden Projektes oder dem Bauherren/der Bauherrin Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Im Anschluss an die interne Beratung des Gestaltungsbeirates 
über das zu beurteilende Projekt teilt der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser die
Empfehlung des Gestaltungsbeirates mit. 
 
(2) Erhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des Beirates so ist dem Entwurfsverfasser 
die Möglichkeit zur Überarbeitung gemäß den Empfehlungen des Gestaltungsbeirates 
einzuräumen. Das Vorhaben ist dem Beirat erneut vorzustellen. 
 
(3) Es muss sichergestellt werden, dass die Beratungen des Gestaltungsbeirates nicht 
zu Verzögerungen im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren führen. 
 
 
7. Öffentlichkeitsarbeit 
 
(1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Beira
tes
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die Empfehlungen des Gestaltungsbeirates werden der Presse durch den
Vorsitzenden/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertraulich zu behandeln sind. 
 
(3) Ein regelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsausschuss sollte 
stattfinden. 
 
Außerdem können zwischen Beirat und Stadtentwicklungsausschuss Sondertermine 
zur gemeinsamen Beratung von Schwerpunktthemen vereinbart werden.  
 
 
8. Geschäftsführung 
 
(1) Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung, die Vorbereitung der
Sitzungen und die Fertigung der Niederschrift des Gestaltungsbeirates obliegt dem/der 
Beigeordneten für Planen und Bauen, vertreten durch das Stadtplanungsamt. 
 
(2) Vorschläge zur Tagesordnung kommen von der Verwaltung, den Ratsgremien und 
dem Beirat. Alle Vorschläge sind in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern sie 
vorher
in den politischen Gremien behandelt wurden. Die Vorschläge müssen zwei Wochen
vor dem Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. 
 
(3) Der Gestaltungsbeirat tagt in der Regel sieben Mal im Jahr. Zwei Mal jährlich finden 
Sitzungen mit allen Mitgliedern statt. Die weiteren Sitzungen finden in einem kleine
ren
Rahmen, ausschließlich mit den drei Kölner Mitgliedern statt. 
 
(4) Eine Woche vor der Sitzung wird allen Mitgliedern des Beirates die Einladung mit 
Tagesordnung zugestellt. 
 
(5) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Empfehlungen des Gestaltungsbeirates den 
betroffenen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt
bekannt zu geben beziehungsweise eine entsprechende Mitteilung zu machen. 
 
(6) Zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit (z
um Beispiel Vergabe eines vertiefenden
Gutachtens) der Beiratsmitglieder wird vom Rat der Stadt Köln im Rahmen des 
Haushalts-/Ergebnisplanes ein jährliches Budget festgelegt, das der/die Beigeordnete 
für Planen und Bauen im Rahmen der Geschäftsführung verwaltet. Aus dem Budget 
erfolgt auch die Erstattung des Aufwendungsersatzes für alle Mitglieder und die
Erstattung der Reisekosten für die externen Mitglieder.  
 
 
9. Inkrafttreten 
 
 Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat in 
Kraft.

Beratungsverlauf (1)

15.03.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0325/2021
Typ
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
Datum
01.02.2021
Erstellt
28.01.2021 19:02