2011/0422
14. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)
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Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) vom 05.10.1994
Vom ...
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), i.V.m. § 1 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i.d.F. vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.03.2011 (GVBl. I S. 153) in Verbindung mit §1 und § 2 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 17.03.1970 (GVBl I S. 225), zuletzt geändert mit Gesetz vom 31. 01.2005 (GVBl I S 54) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom
. folgende Satzung erlassen:
Art. 1
§ 1 wird um Absatz (6) wie folgt ergänzt:
Der Eigenbetrieb ist im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben zur Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunalabgaberecht-lichen Vorschriften, einschließlich des Erlasses von Bescheiden und der Anforderung von Vorschüssen und Vorauszahlungen, befugt.
Art. 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den ...
Der Magistrat
Der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Brigitte Lindscheid
Stadträtin
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2011/0422
3352 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
21.10.2011
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: EAD
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2011/0422
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: 14. Satzung zur Änderung der Betriebs satzung des Eigenbetriebes für kommunale
Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)
Vorlage vom: 30.09.2011
Beschlussvorschlag:
1. Der Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen (EAD) wird zugestimmt.
2. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen.
Anlagen: Anlage 1: 14. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des EAD vom 05.10.1994
Anlage 2: Betriebssatzung des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und
Dienstleistungen
Datenschutzrelevante Anlage:
2
...
Beschluss des Magistrats vom
3
...
Begründung zur Magistratsvorlage vom 30. September 2011
Vorbemerkung:
Mit Urteil vom 25. Januar 2010 (20 B 09.1553) hat der VGH München einen Beschluss des
VG München bestätigt, wonach Eigenbetriebe kraft Gesetzes weder eine Befugnis zur
Erhebung von Gebühren noch zum Erlass der jeweiligen Bescheide haben sollen, es sei
denn, die Gemeinde hat ihnen diese Befugnis durch eine Ermächtigung in der jeweiligen
Eigenbetriebsatzung übertragen. Gebührenbescheide, die ohne diese Ermächtigung
erlassen werden, könnten bei Zugrundelegung der Rechtssprechung des VGH München
beanstandet werden. In der Satzung des EAD, der Gebührenbescheide im Bereich
Abfallbeseitigung und Straßenreinigung erlässt, ist eine entsprechende Befugnis nicht
geregelt. Allein die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben lässt nach der Auffassung des
Gerichts nicht den Rückschluss darauf zu, dass gleichzeitig mit den Aufgaben auch die
daraus resultierende Abgabenerhebung übertragen sei. Verlangt wird eine ausdrückliche
Ermächtigung zur Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den
kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften, die Durchführung von Vollstreckungs- und
Beitreibungsmaßnahmen sowie die Entscheidung über Billigkeitsregelungen.
Zwar hat sich soweit ersichtlich noch kein weiteres Gericht der Rechtsauffassung des VGH
München angeschlossen. Zur Rechtssicherheit und um die dem EAD übertragenen
Aufgaben lückenlos und vollständig aufzulisten, ist gleichwohl die Änderung der Satzung
erforderlich.
Deswegen schlägt die Betriebsleitung die nachstehende Ergänzung vor.
Diese Vorlage und die Änderungssatzung sind mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Zu § 1 Rechtsform und Zweck des Eigenbetriebes
§ 1 wird um Absatz (6) wie folgt ergänzt:
„Der Eigenbetrieb ist im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben zur
Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunalabgabenrechtlichen
Vorschriften, einschließlich des Erlasses von Bescheiden und der Anforderung von
Vorschüssen und Vorauszahlungen, befugt.“
Darmstadt, 30. September 2011
Die Dezernentin
Brigitte Lindscheid
Stadträtin
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Eigenbetriebssatzung EAD 714
1
Betriebssatzung
des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)
Vom 05.10.1994 1
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HG O) in der Fassung vom 01.04.1993
(GVBl. 1992 I S. 533) in Verbindung mit § 1 des Hes sischen Eigenbetriebsgesetzes
(EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20.05.1992 (GVBl. I S. 170), wird gemäß Beschlu ss der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Darmstadt vom 29.09.1994 folgende Betriebssatzung erlassen:
§ 1
Rechtsform und Zweck des Eigenbetriebes
(1) Die Einrichtungen des Fuhr- und Reinigungsamtes mit Abfallentsorgung inkl.
Kompostierungsanlage, Straßenreinigung einschließli ch Winterdienst, Werkstätten und
Betriebshof sowie des Eigenbetriebes Verpackungsver ordnung der Stadt Darmstadt (EVD)
werden zu einem gesamten Eigenbetrieb zusammengesch lossen und als Betrieb ohne eigene
Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrech nung) im Sinne des
Eigenbetriebsgesetzes des Landes Hessen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes ist die Tätigkeit in a llen Angelegenheiten der Vermeidung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen für die Dar mstädter Bürgerschaft, die Darmstädter
Betriebe/Institutionen/Dienstleistungsbereiche sowi e auf öffentlichen Flächen und bei
Einrichtungen der Stadt, die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege nach Maßgabe der
Straßenreinigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Durchführung der
Straßenverkehrssicherungspflicht im Winter nach dem Hessischen Straßengesetz, der Betrieb
der Werkstätten und des Betriebshofes der Stadt Dar mstadt. Der Betrieb des Betriebshofes
umfasst auch die Unterhaltung, Wartung, Neuanschaff ung und Einsatzsteuerung der
Schulbusse. Weitere Aufgaben des Eigenbetriebes im Stadtgebiet sind der Betrieb der
öffentlichen Kanäle mit Ausnahme des Kanalneubaus, die Bereitstellung Zentraler
Gebäudedienste nebst Reinigung der öffentlichen Toi lettenanlagen sowie die
Straßenerhaltung. Die Aufgaben und der Zweck des Ei genbetriebes Verpackungsverordnung
der Stadt Darmstadt (EVD) - Betriebssatzung vom 12. 02.1993 - werden in diese
Betriebssatzung integriert, jedoch mit eigenem Betr iebszweig als Betrieb gewerblicher Art
geführt. Die Sammlung, der Transport und die Weiter leitung von verwertbaren Stoffen an
Dritte zur stofflichen Verwertung unterliegen dabei den Bestimmungen der Verordnung über
die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfäll en (Verpackungsverordnung -
VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379), in der jeweils gültigen Fassung. Der
Betriebszweig nach Satz 4 umfasst auch sonstige Tät igkeiten, die der Eigenbetrieb im
Rahmen des Abs. 2 privaten Dritten gegenüber erbrin gt. Zu den Aufgaben zählt auch der
Betrieb des Krematoriums Waldfrieden und des Vivari ums, die jeweils in einem eigenen
Betriebszweig als Betrieb gewerblicher Art geführt werden.
(3) Die Bereiche Abfallentsorgung, Kompostierungsan lage, Straßenreinigung/Winterdienst,
Kanalbetrieb, Zentrale Gebäudedienste nebst öffentl ichen Toilettenanlagen sowie
Straßenunterhaltung sind jeweils als eigene Betrieb szweige zu führen, die Werkstätten mit
Betriebshof und Schulbussen als Hilfbetrieb.
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 05.11.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.05.2011,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 01.09.2011, in Kraft getreten am 02.09.2011.
2
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und wirtschaftlich berührende
Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(5) Der Eigenbetrieb kann sich bei Erfüllung der ih m obliegenden Aufgaben der Ämter der
Stadt Darmstadt gegen angemessene Vergütung und im gesetzlich zulässigen Umfang der
Hilfe geeigneter Dritter bedienen sowie im Rahmen d er rechtlichen Möglichkeiten die
Aufgabenerfüllung über § 1 Abs. 2 ausdehnen und auc h über das Gebiet der Stadt Darmstadt
hinaus erweitern.
§ 2
Name des Eigenbetriebs
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Eigenbetrie b für kommunale Aufgaben und
Dienstleistungen (EAD).“
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird auf 6.200.000,00 € festgesetzt.
§ 4
Leitung des Eigenbetriebes
(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebs die Betriebsleitung.
(2) Der Eigenbetrieb hat einen oder mehrere Betriebsleiter.
(3) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung s elbständig geleitet, soweit das
Eigenbetriebsgesetz oder diese Betriebssatzung nich ts anderes bestimmten. Ihr obliegt
insbesondere die laufende Betriebsführung nach § 4 Abs. 1 EigBGes. Dazu gehören alle
Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, die
Personalbewirtschaftung nach Maßgabe des § 10 und d er Einsatz des Personals, die
Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten u nd Erweiterungen, die Bestellung von
Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleis tungen sowie der Abschluss von
Entsorgungsverträgen. § 7 Abs. 3 Ziff. 9 EigBGes bleibt davon unberührt.
(4) Wesentliche organisatorische, datenverarbeitungsmäßige und fachliche Fragen entscheidet
die Betriebsleitung in Abstimmung mit dem zuständig en Magistratsmitglied
(Fachdezernent/in).
(5) Die Betriebsleitung kann im Rahmen des Wirtscha ftsplanes Verträge, deren Wert im
Einzelfall 110.000,00 € nicht übersteigt, selbst ab schließen. Sie kann Forderungen bis zu
110.000,00 € je Einzelfall bis zu 12 Monaten stunde n, erlassen bzw. unbefristet
niederschlagen, sowie Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören (außer
Grundstücke), bis zu einem Veräußerungserlös von 50.000,00 € veräußern.
Eigenbetriebssatzung EAD 714
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§ 5
Zuständigkeiten der Verwaltung
(1) Die allgemeinen schriftlichen Anordnungen und R ichtlinien des Magistrats für die
gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für d en Eigenbetrieb, soweit nichts
Abweichendes in dieser Betriebssatzung bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften des
EigBGes sowie die Betriebserfordernisse und -abläufe des Eigenbetriebs entgegenstehen.
(2) Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin genehmigt Geschäfte aller Art im Rahmen des
Wirtschafsplanes bei einem Einzelwert über 110.000,00 € bis 260.000,00 €, Stadtkämmerer/in
und Fachdezernent/in gemeinsam solche bei einem Ein zelwert über 260.000,00 € bis zu
520.000,00 €. Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin kann Forderungen über 110.000,00 €
bis 260.000,00 € je Einzelfall bis zu 24 Monaten st unden, erlassen bzw. unbefristet
niederschlagen, Stadtkämmerer/in und Fachdezernent/in gemeinsam solche über 260.000,00 €
bis zu 520.000,00 € je Einzelfall.
(3) In allen wirtschaftlich bedeutsamen Fragen hat die Betriebsleitung die Entscheidung der
Betriebskommission einzuholen. Dem Magistrat sind d ie Beschaffung von Kapital und die
Regelung des Kapitaldienstes vorbehalten.
(4) Dem Revisionsamt obliegt die Kassenprüfung (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGO).
§ 6
Betriebskommission
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat 12 Mitglieder.
Der Betriebskommission gehören an:
1. 5 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, di e von dieser für die Dauer ihrer
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind.
2. 3 Mitglieder des Magistrats, und zwar: der Oberb ürgermeister/die
Oberbürgermeisterin kraft Amtes oder in seiner/ihre r Vertretung ein von ihm/ihr
bestimmtes Mitglied des Magistrats und 2 weitere Mi tglieder des Magistrats, darunter
der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und der Fachdezernent/die Fachdezernentin.
3. 2 Mitglieder des Personalrats des Eigenbetriebes , die auf dessen Vorschlag von der
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer
der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden.
4. 3 wirtschaftlich oder technisch besonders erfahr ene Personen gemäß § 6 Abs. 3
EigBGes.
Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen.
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestimmt e/r Vertreter/in. Beschlüsse der
Betriebskommission werden mit der Mehrheit der abge gebenen Stimmen gefasst.
4
Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. B ei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt d ie Betriebsleitung teil. Sie ist auf
Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hö ren. Sie ist verpflichtet, der
Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
Als beratendes Mitglied kann die Leitung der Finanz verwaltung/Kämmerei oder ihre
Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen.
§ 7
Aufgaben der Betriebskommission
(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsle itung und bereitet die nach dem
Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie
kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen.
(2) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Stellungnahme zur Wirtschaftsplan mit Erfolgspla n, Vermögensplan, Stellenübersicht
sowie Finanzplan und Vorlage an den Magistrat zur W eiterleitung an die
Stadtverordnetenversammlung;
2. Stellungnahme zur den Vorschlägen der Betriebsle itung für die Festsetzung der
allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemein en Tarife (Entgelte bzw.
Gebühren);
3. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen d es Wirtschaftsplanes, deren Wert
520.000,00 ε im Einzelfall übersteigt;
4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstück en, Schenkungen und
Dalehnshingaben soweit deren Wert im Einzelfall 100 .000 € nicht übersteigt; für
sonstige Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlö sen je Einzelfall über 50.000,00
€ bis zu 150.000 €. Wird diese Wertgrenze überschri tten, ist die
Stadtverordnetenversammlung zuständig;
5. Stellungnahmen zum Jahresabschluss, zum Lageberi cht und zum Vorschlag für die
Gewinnverwendung;
6. Stellungnahmen zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von
Beamten/Beamtinnen;
7. Vorschlag zur Bestellung des Prüfers/der Prüferi n für den Jahresabschluss;
8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreit s und Abschluss von Vergleichen
von größerer Bedeutung;
9. Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung;
10. die Entscheidungen über den Erlass von Forderun gen über 520.000,00 € bis zu
750.000,00 € je Einzelfall sowie Stundungen von Zah lungsverpflichtungen von über
520.000,00 € bis zu 750.000,00 € und bis zu 36 Monaten je Einzelfall.
Eigenbetriebssatzung EAD 714
5
(3) Die Betriebskommission hat den Magistrat über a lle wichtigen Angelegenheiten des
Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Aufgaben des Magistrats
(1) Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und die Wirtschaftsführung des
Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Sta dtverwaltung im Einklang stehen (§ 8
EigBGes). Erfüllt die Betriebskommission eine ihr d urch das Eigenbetriebsgesetz oder die
Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so forde rt der Magistrat sie unter Beachtung
einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgaben auf; nach ergebnislosem Ablauf der
Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission.
(2) Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebsk ommission nach deren Anhörung
aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt oder geg en das Wohl der Stadt verstößt; erkann
ihn ändern, soweit er gegen die Planung und Ziele der Stadtverwaltung verstößt.
(3) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Gesc häftsgang der Betriebskommission durch
eine Geschäftsordnung.
(4) Der Magistrat entscheidet über die Aufnahme von Krediten.
§ 9
Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung hat insbesondere na ch Maßgabe der §§ 127 und 127 a
HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrie b gestaltet und wirtschaftlich geleitet
werden soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) Erlass und Änderung der Betriebssatzung;
b) wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;
c) Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder U mwandlung in eine andere
Rechtsform;
d) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes;
e) Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingunge n und der allgemeinen Tarife
(Entgelte bzw. Gebühren);
f) Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendunge n und zu Mehrausgaben nach
Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8 EigBGes;
g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstück en, Schenkungen und
Darlehnshingaben über einem Wert im Einzelfall von 100,000 €; für sonstige
Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlösen je Einzelfall über 150.000 €;
h) Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapi tals nach § 11 Abs. 4 EigBGes;
i) Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angl iederung sonstiger Unternehmen
und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtscha ftliche Unternehmen gelten, jedoch
wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen;
j) Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss fassung über die Verwendung des
Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes s owie über den Ausgleich von
Verlustvorgängen;
6
k) Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliede rn der Betriebskommission oder
deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen oder den Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen
nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes;
l) Bestellung des/der Prüfers/Prüferin für den Jahr esabschluss;
m) Übernahme von Bürgschaften und Bestellung andere r Sicherheiten.
§ 10
Personalangelegenheiten
(1) Die Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Kündigung und Entlassung
der Betriebsleitung sowie der Beamten/Beamtinnen ob liegt nach Anhörung der
Betriebskommission dem Magistrat.
(2) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassun g aller sonstigen Beschäftigten des
Eigenbetriebes erfolgt durch die Betriebsleitung im Rahmen der Stellenübersicht. Evtl.
weitere Bestimmungen hierzu trifft die Betriebskommission.
(3) Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder das von ihm/ihr bestellte
Magistratsmitglied. Dienststellenleiter im Sinne de s Hessischen Personalvertretungsgesetzes
ist der Fachdezernent/die Fachdezernentin. Seine/Ih re ständige Vertretung in dieser
Eigenschaft obliegt dem/der 1. Betriebsleiter/in.
§ 11
Vertretung des Eigenbetriebes
(1) Der Magistrat vertritt die Stadt in allen Angel egenheiten des Eigenbetriebes, die seiner
Entscheidung oder der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen.
(2) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in allen übrigen Angelegenheiten. Die Mitglieder der
Betriebsleitung unterzeichnen unter dem Namen des E igenbetriebes ohne Angabe eines
Vertretungsverhältnisses.
(3) Die Betriebsleitung kann einzelne Beschäftigte des Eigenbetriebes zur Vertretung
ermächtigen. Die von der Betriebsleitung zur Vertre tung Ermächtigten unterzeichnen unter
dem Namen des Eigenbetriebs „Im Auftrag“.
§ 12
Personalvertretung
Die durch Gesetz, Tarifvertrag und Dienstvereinbaru ng vorgesehenen Rechte der
Personalvertretung und der Beschäftigten bleiben unberührt.
§ 13
Kassenwirtschaft
Beim Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse nach § 12 E igBGes bzw. § 117 HGO geführt, die
Kassengeschäfte werden zunächst vom Kassen- und Ste ueramt bis zur Einrichtung einer
Sonderkasse beim Eigenbetrieb vorgenommen.
Eigenbetriebssatzung EAD 714
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§ 14
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.
§ 15
Wirtschaftsgrundsätze
(1) Der Eigenbetrieb hat die besonderen Bestimmunge n des Eigenbetriebsgesetzes zur
Erhaltung des Vermögens und der ständigen Leistungs fähigkeit nach Maßgabe des § 11
EigBGes zu beachten. Satzungsmäßig festzulegende Ge bühren sind nach den Vorschriften
des Kommunalabgabengesetzes einschließlich Eigenkapitalverzinsung zu berechnen.
(2) Die Betriebsleitung hat jährlich für das folgende Jahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus
Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht und fü nfjährigem Finanzplan gemäß den §§ 15
- 19 EigBGes, so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Beschlussfassung hierüber zusammen mit
dem städtischen Haushaltsplan erfolgen kann.
(3) Die Betriebsleitung hat vierteljährlich einen Z wischenbericht gemäß § 21 EigBGes zu
erstellen.
(4) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung.
(5) Der Eigenbetrieb erstellt darüber hinaus Kosten rechnungen, soweit diese nach steuer- und
gebührenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
§ 16
Jahresabschluss und Rechenschaft
(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, de n Lagebericht und die Erfolgübersicht bis
zum 30.06 des Folgejahres aufzustellen, unter Angab e des Datums zu unterschrieben und der
Betriebskommission vorzulegen.
(2) Der Beschluss über die Festlegung des Jahresabs chlusses und über die Behandlung des
Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk d es/der Abschlussprüfers/
Abschlussprüferin in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen.
(3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jah resabschluss und der Lagebericht an 7
Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
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§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.1995 in Kraft. Gleich zeitig tritt die Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb Verpackungsverordnung der Stadt Darmst adt (EVD) vom 12.02.1993 außer
Kraft.
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Darmstadt, 05.10.1994
Peter Benz
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0422
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 30.09.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00