Mandari Insight

2011/0422

14. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)

Magistratsvorlage 30.09.2011

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Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) vom 05.10.1994


Vom ...


Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), i.V.m. § 1 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i.d.F. vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.03.2011 (GVBl. I S. 153) in Verbindung mit §1 und § 2 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 17.03.1970 (GVBl I S. 225), zuletzt geändert mit Gesetz vom 31. 01.2005 (GVBl I S 54) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ……. folgende Satzung erlassen: 



Art. 1

§ 1 wird um Absatz (6) wie folgt ergänzt:

„Der Eigenbetrieb ist im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben zur Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunalabgaberecht-lichen Vorschriften, einschließlich des Erlasses von Bescheiden und der Anforderung von Vorschüssen und Vorauszahlungen, befugt.“

Art. 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Darmstadt, den ...

Der Magistrat
Der Wissenschaftsstadt Darmstadt





Brigitte Lindscheid
Stadträtin 








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2011/0422

3352 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
21.10.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: EAD 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0422 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: 14. Satzung zur Änderung der Betriebs satzung des Eigenbetriebes für kommunale 
Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) 
 
Vorlage vom: 30.09.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1.  Der Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben 
     und Dienstleistungen (EAD) wird zugestimmt. 
2.  Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: 14. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des EAD vom 05.10.1994 
Anlage 2: Betriebssatzung des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und 
Dienstleistungen 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

2 
... 
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 30. September 2011  
 
 
Vorbemerkung: 
 
Mit Urteil vom 25. Januar 2010 (20 B 09.1553) hat der VGH München einen Beschluss des 
VG München bestätigt, wonach Eigenbetriebe kraft Gesetzes weder eine Befugnis zur 
Erhebung von Gebühren noch zum Erlass der jeweiligen Bescheide haben sollen, es sei 
denn, die Gemeinde hat ihnen diese Befugnis durch eine Ermächtigung in der jeweiligen 
Eigenbetriebsatzung übertragen. Gebührenbescheide, die ohne diese Ermächtigung 
erlassen werden, könnten bei Zugrundelegung der Rechtssprechung des VGH München 
beanstandet werden. In der Satzung des EAD, der Gebührenbescheide im Bereich 
Abfallbeseitigung und Straßenreinigung erlässt, ist eine entsprechende Befugnis nicht 
geregelt. Allein die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben lässt nach der Auffassung des 
Gerichts nicht den Rückschluss darauf zu, dass gleichzeitig mit den Aufgaben auch die 
daraus resultierende Abgabenerhebung übertragen sei. Verlangt wird eine ausdrückliche 
Ermächtigung zur Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den 
kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften, die Durchführung von Vollstreckungs- und 
Beitreibungsmaßnahmen sowie die Entscheidung über Billigkeitsregelungen. 
 
Zwar hat sich soweit ersichtlich noch kein weiteres Gericht der Rechtsauffassung des VGH 
München angeschlossen. Zur Rechtssicherheit und um die dem EAD übertragenen 
Aufgaben lückenlos und vollständig aufzulisten, ist gleichwohl die Änderung der Satzung 
erforderlich.  
 
Deswegen schlägt die Betriebsleitung die nachstehende Ergänzung vor. 
 
 
Diese Vorlage und die Änderungssatzung sind mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
 
 
Zu § 1 Rechtsform und Zweck des Eigenbetriebes
 
 
§ 1  wird um Absatz (6) wie folgt ergänzt: 
 
„Der Eigenbetrieb ist im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben zur 
Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunalabgabenrechtlichen 
Vorschriften, einschließlich des Erlasses von Bescheiden und der Anforderung von 
Vorschüssen und Vorauszahlungen, befugt.“ 
 
 
Darmstadt, 30. September  2011  
 
 
 
Die Dezernentin 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

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Eigenbetriebssatzung  EAD 714 
 
 
1
 
Betriebssatzung  
des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) 
 
Vom 05.10.1994 1 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HG O) in der Fassung vom 01.04.1993 
(GVBl. 1992 I S. 533) in Verbindung mit § 1 des Hes sischen Eigenbetriebsgesetzes 
(EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S.  154), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 20.05.1992 (GVBl. I S. 170), wird gemäß Beschlu ss der Stadtverordnetenversammlung 
der Stadt Darmstadt vom 29.09.1994 folgende Betriebssatzung erlassen: 
 
§ 1 
Rechtsform und Zweck des Eigenbetriebes 
 
(1) Die Einrichtungen des Fuhr- und Reinigungsamtes  mit Abfallentsorgung inkl. 
Kompostierungsanlage, Straßenreinigung einschließli ch Winterdienst, Werkstätten und 
Betriebshof sowie des Eigenbetriebes Verpackungsver ordnung der Stadt Darmstadt (EVD) 
werden zu einem gesamten Eigenbetrieb zusammengesch lossen und als Betrieb ohne eigene 
Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrech nung) im Sinne des 
Eigenbetriebsgesetzes des Landes Hessen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. 
 
(2) Zweck des Eigenbetriebes ist die Tätigkeit in a llen Angelegenheiten der Vermeidung, 
Verwertung und Beseitigung von Abfällen für die Dar mstädter Bürgerschaft, die Darmstädter 
Betriebe/Institutionen/Dienstleistungsbereiche sowi e auf öffentlichen Flächen und bei 
Einrichtungen der Stadt, die Reinigung öffentlicher  Straßen und Wege nach Maßgabe der 
Straßenreinigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Durchführung der 
Straßenverkehrssicherungspflicht im Winter nach dem  Hessischen Straßengesetz, der Betrieb 
der Werkstätten und des Betriebshofes der Stadt Dar mstadt. Der Betrieb des Betriebshofes 
umfasst auch die Unterhaltung, Wartung, Neuanschaff ung und Einsatzsteuerung der 
Schulbusse. Weitere Aufgaben des Eigenbetriebes im Stadtgebiet sind der Betrieb der 
öffentlichen Kanäle mit Ausnahme des Kanalneubaus, die Bereitstellung Zentraler 
Gebäudedienste nebst Reinigung der öffentlichen Toi lettenanlagen sowie die 
Straßenerhaltung. Die Aufgaben und der Zweck des Ei genbetriebes Verpackungsverordnung 
der Stadt Darmstadt (EVD) - Betriebssatzung vom 12. 02.1993 - werden in diese 
Betriebssatzung integriert, jedoch mit eigenem Betr iebszweig als Betrieb gewerblicher Art 
geführt. Die Sammlung, der Transport und die Weiter leitung von verwertbaren Stoffen an 
Dritte zur stofflichen Verwertung unterliegen dabei  den Bestimmungen der Verordnung über 
die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfäll en (Verpackungsverordnung - 
VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379), in der jeweils gültigen Fassung. Der 
Betriebszweig nach Satz 4 umfasst auch sonstige Tät igkeiten, die der Eigenbetrieb im 
Rahmen des Abs. 2 privaten Dritten gegenüber erbrin gt. Zu den Aufgaben zählt auch der 
Betrieb des Krematoriums Waldfrieden und des Vivari ums, die jeweils in einem eigenen 
Betriebszweig als Betrieb gewerblicher Art geführt werden. 
 
(3) Die Bereiche Abfallentsorgung, Kompostierungsan lage, Straßenreinigung/Winterdienst, 
Kanalbetrieb, Zentrale Gebäudedienste nebst öffentl ichen Toilettenanlagen sowie 
Straßenunterhaltung sind jeweils als eigene Betrieb szweige zu führen, die Werkstätten mit 
Betriebshof und Schulbussen als Hilfbetrieb. 
 
                                                           
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 05.11.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.05.2011, 
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 01.09.2011, in Kraft getreten am 02.09.2011.

2 
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck  fördernde und wirtschaftlich berührende 
Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. 
 
(5) Der Eigenbetrieb kann sich bei Erfüllung der ih m obliegenden Aufgaben der Ämter der 
Stadt Darmstadt gegen angemessene Vergütung und im gesetzlich zulässigen Umfang der 
Hilfe geeigneter Dritter bedienen sowie im Rahmen d er rechtlichen Möglichkeiten die 
Aufgabenerfüllung über § 1 Abs. 2 ausdehnen und auc h über das Gebiet der Stadt Darmstadt 
hinaus erweitern. 
 
§ 2 
Name des Eigenbetriebs 
 
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Eigenbetrie b für kommunale Aufgaben und 
Dienstleistungen (EAD).“ 
 
§ 3 
Stammkapital 
 
Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird auf 6.200.000,00 € festgesetzt. 
 
§ 4 
Leitung des Eigenbetriebes 
 
(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebs die Betriebsleitung. 
 
(2) Der Eigenbetrieb hat einen oder mehrere Betriebsleiter. 
 
(3) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung s elbständig geleitet, soweit das 
Eigenbetriebsgesetz oder diese Betriebssatzung nich ts anderes bestimmten. Ihr obliegt 
insbesondere die laufende Betriebsführung nach § 4 Abs. 1 EigBGes. Dazu gehören alle 
Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, die 
Personalbewirtschaftung nach Maßgabe des § 10 und d er Einsatz des Personals, die 
Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten u nd Erweiterungen, die Bestellung von 
Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleis tungen sowie der Abschluss von 
Entsorgungsverträgen. § 7 Abs. 3 Ziff. 9 EigBGes bleibt davon unberührt. 
 
(4) Wesentliche organisatorische, datenverarbeitungsmäßige und fachliche Fragen entscheidet 
die Betriebsleitung in Abstimmung mit dem zuständig en Magistratsmitglied 
(Fachdezernent/in). 
 
(5) Die Betriebsleitung kann im Rahmen des Wirtscha ftsplanes Verträge, deren Wert im 
Einzelfall 110.000,00 € nicht übersteigt, selbst ab schließen. Sie kann Forderungen bis zu 
110.000,00 € je Einzelfall bis zu 12 Monaten stunde n, erlassen  bzw. unbefristet 
niederschlagen, sowie Vermögensgegenstände, die zum  Sondervermögen gehören (außer 
Grundstücke), bis zu einem Veräußerungserlös von 50.000,00 € veräußern.

Eigenbetriebssatzung  EAD 714 
 
 
3
 
§ 5 
Zuständigkeiten der Verwaltung 
 
(1) Die allgemeinen schriftlichen Anordnungen und R ichtlinien des Magistrats für die 
gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für d en Eigenbetrieb, soweit nichts 
Abweichendes in dieser Betriebssatzung bestimmt ist  oder soweit nicht die Vorschriften des 
EigBGes sowie die Betriebserfordernisse und -abläufe des Eigenbetriebs entgegenstehen.  
 
(2) Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin genehmigt  Geschäfte aller Art im Rahmen des 
Wirtschafsplanes bei einem Einzelwert über 110.000,00 € bis 260.000,00 €, Stadtkämmerer/in 
und Fachdezernent/in gemeinsam solche bei einem Ein zelwert über 260.000,00 € bis zu 
520.000,00 €. Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin  kann Forderungen über 110.000,00 € 
bis 260.000,00 € je Einzelfall bis zu 24 Monaten st unden, erlassen bzw. unbefristet 
niederschlagen, Stadtkämmerer/in und Fachdezernent/in gemeinsam solche über 260.000,00 € 
bis zu 520.000,00 € je Einzelfall. 
 
(3) In allen wirtschaftlich bedeutsamen Fragen hat die Betriebsleitung die Entscheidung der 
Betriebskommission einzuholen. Dem Magistrat sind d ie Beschaffung von Kapital und die 
Regelung des Kapitaldienstes vorbehalten. 
 
(4) Dem Revisionsamt obliegt die Kassenprüfung (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGO). 
 
§ 6 
Betriebskommission 
 
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat 12 Mitglieder. 
 
Der Betriebskommission gehören an: 
 
1. 5 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, di e von dieser für die Dauer ihrer 
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind. 
 
2. 3 Mitglieder des Magistrats, und zwar: der Oberb ürgermeister/die 
Oberbürgermeisterin kraft Amtes oder in seiner/ihre r Vertretung ein von ihm/ihr 
bestimmtes Mitglied des Magistrats und 2 weitere Mi tglieder des Magistrats, darunter 
der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und der Fachdezernent/die Fachdezernentin. 
 
3. 2 Mitglieder des Personalrats des Eigenbetriebes , die auf dessen Vorschlag von der 
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer 
der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden. 
 
4. 3 wirtschaftlich oder technisch besonders erfahr ene Personen gemäß § 6 Abs. 3 
EigBGes.  
 
 Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des 
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen. 
 
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der  Oberbürgermeister/die 
Oberbürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestimmt e/r Vertreter/in. Beschlüsse der 
Betriebskommission werden mit der Mehrheit der abge gebenen Stimmen gefasst.

4 
Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. B ei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 
 
(3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt d ie Betriebsleitung teil. Sie ist auf 
Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hö ren. Sie ist verpflichtet, der 
Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den  Beratungsgegenständen zu erteilen. 
Als beratendes Mitglied kann die Leitung der Finanz verwaltung/Kämmerei oder ihre 
Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen. 
 
§ 7 
Aufgaben der Betriebskommission 
 
(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsle itung und bereitet die nach dem 
Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der  Stadtverordnetenversammlung vor. Sie 
kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen. 
 
(2) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 
 
1. Stellungnahme zur Wirtschaftsplan mit Erfolgspla n, Vermögensplan, Stellenübersicht 
sowie Finanzplan und Vorlage an den Magistrat zur W eiterleitung an die 
Stadtverordnetenversammlung; 
 
2. Stellungnahme zur den Vorschlägen der Betriebsle itung für die Festsetzung der 
allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemein en Tarife (Entgelte bzw. 
Gebühren); 
 
3. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen d es Wirtschaftsplanes, deren Wert 
520.000,00 ε im Einzelfall übersteigt; 
 
4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstück en, Schenkungen und 
Dalehnshingaben soweit deren Wert im Einzelfall 100 .000 € nicht übersteigt; für 
sonstige Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlö sen je Einzelfall über 50.000,00 
€ bis zu 150.000 €. Wird diese Wertgrenze überschri tten, ist die 
Stadtverordnetenversammlung zuständig; 
 
5. Stellungnahmen zum Jahresabschluss, zum Lageberi cht und zum Vorschlag für die 
Gewinnverwendung; 
 
6. Stellungnahmen zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von 
Beamten/Beamtinnen; 
 
7. Vorschlag zur Bestellung des Prüfers/der Prüferi n für den Jahresabschluss; 
 
8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreit s und Abschluss von Vergleichen 
von größerer Bedeutung; 
 
9. Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung; 
 
10. die Entscheidungen über den Erlass von Forderun gen über 520.000,00 € bis zu 
750.000,00 € je Einzelfall sowie Stundungen von Zah lungsverpflichtungen von über 
520.000,00 € bis zu 750.000,00 € und bis zu 36 Monaten je Einzelfall.

Eigenbetriebssatzung  EAD 714 
 
 
5
 
 
(3) Die Betriebskommission hat den Magistrat über a lle wichtigen Angelegenheiten des 
Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. 
 
§ 8 
Aufgaben des Magistrats 
 
(1) Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und die Wirtschaftsführung des 
Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Sta dtverwaltung im Einklang stehen (§ 8 
EigBGes). Erfüllt die Betriebskommission eine ihr d urch das Eigenbetriebsgesetz oder die 
Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so forde rt der Magistrat sie unter Beachtung 
einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgaben  auf; nach ergebnislosem Ablauf der 
Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission. 
 
(2) Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebsk ommission nach deren Anhörung 
aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt oder geg en das Wohl der Stadt verstößt; erkann 
ihn ändern, soweit er gegen die Planung und Ziele der Stadtverwaltung verstößt. 
 
(3) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Gesc häftsgang der Betriebskommission durch 
eine Geschäftsordnung. 
 
(4) Der Magistrat entscheidet über die Aufnahme von Krediten. 
 
§ 9 
Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat insbesondere na ch Maßgabe der §§ 127 und 127 a 
HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrie b gestaltet und wirtschaftlich geleitet 
werden soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für: 
 
a) Erlass und Änderung der Betriebssatzung; 
b) wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung  des Eigenbetriebes; 
c)  Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder U mwandlung in eine andere 
Rechtsform; 
d) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach §  15 EigBGes; 
e) Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingunge n und der allgemeinen Tarife 
(Entgelte bzw. Gebühren); 
f) Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendunge n und zu Mehrausgaben nach 
Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8 EigBGes; 
g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstück en, Schenkungen und 
Darlehnshingaben über einem Wert im Einzelfall von 100,000 €; für sonstige 
Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlösen je Einzelfall über 150.000 €; 
h) Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapi tals nach § 11 Abs. 4 EigBGes; 
i)  Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angl iederung sonstiger Unternehmen 
und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtscha ftliche Unternehmen gelten, jedoch 
wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen; 
j) Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss fassung über die Verwendung des 
Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes s owie über den Ausgleich von 
Verlustvorgängen;

6 
k) Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliede rn der Betriebskommission oder 
deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen oder den Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen 
nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes; 
l) Bestellung des/der Prüfers/Prüferin für den Jahr esabschluss; 
m) Übernahme von Bürgschaften und Bestellung andere r Sicherheiten. 
 
 
§ 10 
Personalangelegenheiten 
 
(1) Die Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Kündigung und Entlassung 
der Betriebsleitung sowie der Beamten/Beamtinnen ob liegt nach Anhörung der 
Betriebskommission dem Magistrat. 
 
(2) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassun g aller sonstigen Beschäftigten des 
Eigenbetriebes erfolgt durch die Betriebsleitung im  Rahmen der Stellenübersicht. Evtl. 
weitere Bestimmungen hierzu trifft die Betriebskommission. 
 
(3) Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und der  beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der 
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder das von ihm/ihr bestellte 
Magistratsmitglied. Dienststellenleiter im Sinne de s Hessischen Personalvertretungsgesetzes 
ist der Fachdezernent/die Fachdezernentin. Seine/Ih re ständige Vertretung in dieser 
Eigenschaft obliegt dem/der 1. Betriebsleiter/in. 
 
§ 11 
Vertretung des Eigenbetriebes 
 
(1) Der Magistrat vertritt die Stadt in allen Angel egenheiten des Eigenbetriebes, die seiner 
Entscheidung oder der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen. 
 
(2) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in allen  übrigen Angelegenheiten. Die Mitglieder der 
Betriebsleitung unterzeichnen unter dem Namen des E igenbetriebes ohne Angabe eines 
Vertretungsverhältnisses. 
 
(3) Die Betriebsleitung kann einzelne Beschäftigte des Eigenbetriebes zur Vertretung 
ermächtigen. Die von der Betriebsleitung zur Vertre tung Ermächtigten unterzeichnen unter 
dem Namen des Eigenbetriebs „Im Auftrag“. 
 
§ 12 
Personalvertretung 
 
Die durch Gesetz, Tarifvertrag und Dienstvereinbaru ng vorgesehenen Rechte der 
Personalvertretung und der Beschäftigten bleiben unberührt. 
 
§ 13 
Kassenwirtschaft 
 
Beim Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse nach § 12 E igBGes bzw. § 117 HGO geführt, die 
Kassengeschäfte werden zunächst vom Kassen- und Ste ueramt bis zur Einrichtung einer 
Sonderkasse beim Eigenbetrieb vorgenommen.

Eigenbetriebssatzung  EAD 714 
 
 
7
 
§ 14 
Wirtschaftsjahr 
 
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. 
 
 
 
§ 15  
Wirtschaftsgrundsätze 
 
(1) Der Eigenbetrieb hat die besonderen Bestimmunge n des Eigenbetriebsgesetzes zur 
Erhaltung des Vermögens und der ständigen Leistungs fähigkeit nach Maßgabe des § 11 
EigBGes zu beachten. Satzungsmäßig festzulegende Ge bühren sind nach den Vorschriften 
des Kommunalabgabengesetzes einschließlich Eigenkapitalverzinsung zu berechnen. 
 
(2) Die Betriebsleitung hat jährlich für das folgende Jahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus 
Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht und fü nfjährigem Finanzplan gemäß den §§ 15 
- 19 EigBGes, so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Beschlussfassung hierüber zusammen mit 
dem städtischen Haushaltsplan erfolgen kann. 
 
(3) Die Betriebsleitung hat vierteljährlich einen Z wischenbericht gemäß § 21 EigBGes zu 
erstellen. 
 
(4) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten 
Buchführung. 
 
(5) Der Eigenbetrieb erstellt darüber hinaus Kosten rechnungen, soweit diese nach steuer- und 
gebührenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. 
 
§ 16 
Jahresabschluss und Rechenschaft 
 
(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, de n Lagebericht und die Erfolgübersicht bis 
zum 30.06 des Folgejahres aufzustellen, unter Angab e des Datums zu unterschrieben und der 
Betriebskommission vorzulegen. 
 
(2) Der Beschluss über die Festlegung des Jahresabs chlusses und über die Behandlung des 
Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk d es/der Abschlussprüfers/ 
Abschlussprüferin in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. 
 
(3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jah resabschluss und der Lagebericht an 7 
Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

8 
 
§ 17 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt zum 01.01.1995 in Kraft. Gleich zeitig tritt die Betriebssatzung für den 
Eigenbetrieb Verpackungsverordnung der Stadt Darmst adt (EVD) vom 12.02.1993 außer 
Kraft. 
 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
Darmstadt, 05.10.1994 
 
 
Peter Benz 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

TOP 41
TOP 543
TOP 12
TOP 24

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0422
Typ
Magistratsvorlage
Datum
30.09.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00