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3034/2020

Kölner Sportstätten GmbH: Bestellung eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.4.4

Vorschlagsliste_Arbeitnehmervertreter

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Beschlussvorlage Rat

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Vorschlagsliste_Arbeitnehmervertreter

872 Zeichen

kölner
sportstätten

ee 1

Kölner Sportstätten GmbH | | RheinEnergieSTADION
Südstadion
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Dezernat Finanzen - |l/2-2 Wirtschaftliche Beteiligungen Reit- & Baseballstadion
Frau Heike Quast Öffentl. Golfanlage Roggendorf
Venloer Str. 151-153
50672 Köln

Köln, 08.10.2020
Wahl zum Arbeitnehmervertreter der Kölner Sportstätten GmbH

Sehr geehrte Frau Quast,

hiermit möchten wir Ihnen das Ergebnis der Wahl zum Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Kölner
Sportstätten GmbH übermitteln.

Abgegebene Stimmen: 25
Patrick Jankus: 11 Stimmen
Maximilian Arntz: 14 Stimmen

Gewählt: Maximilian Arntz

Mit freundlichen Grüßen

Der Wahlvorstand

Judith Trame, Tobias Huckschlag und Maximilian Arntz

Kölner Sportstätten GmbH | RheinEnergieSTADION | Tribüne Ost | Aachener Straße 999 | 50933 Köln
T +49 221 7 16 16 150 | F +49 221 7 16 16 103 | |

Beschlussvorlage Rat

8196 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3034/2020 
Freigabedatum 
19.11.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kölner Sportstätten GmbH: Bestellung eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen 
Aufsichtsräten - GO NRW  
 
Maximilian Arntz 
 
als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten GmbH. 
 
II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der 
Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Die Bestellung endet mit dem Wegfall der 
Beschäftigteneigenschaft, sofern diese gemäß § 108a Abs. 2 GO NRW für die Entsendung 
maßgeblich war. 
 
III. Der Rat weist den von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter an, den Public Corporate Gover-
nance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
 
 
Alternativer Beschlussvorschlag: 
 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 108a - Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen 
Aufsichtsräten - GO NRW 
 
Patrick Jankus 
 
als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten GmbH. 
 
II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der 
Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Die Bestellung endet mit dem Wegfall der 
Beschäftigteneigenschaft, sofern diese gemäß § 108a Abs. 2 GO NRW für die Entsendung 
maßgeblich war. 
 
III. Der Rat weist den von ihm bestellten Arbeitnehmervertreter an, den Public Corporate Gover-
nance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Kölner Sportstätten GmbH (KSS). Die KSS verfügt 
über einen fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat. 
 
§ 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwillige Ar-
beitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften. Ziel 
der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Be-
achtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit 
im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmer-
vertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendi-
ge demokratische Legitimation der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal 
beherrschten Gesellschaften um.  
 
In § 9 des Gesellschaftsvertrages der Kölner Sportstätten GmbH ist die Zusammensetzung des Auf-
sichtsrates wie folgt geregelt: 
 
„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 13 Mitgliedern. 
 
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Rat der Stadt Köln entsandt. Unter ihnen muss 
sich die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder die von ihr bzw. 
ihm vorgeschlagene Dienstkraft befinden. Dem Aufsichtsrat gehört ferner ein Arbeitnehmer-
vertreter an. Dieser wird nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a GO NRW vom Rat 
der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung 
für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten 
(AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt. 
 
(3)  Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitglieder einschließlich des Arbeitnehmervertreters 
unterliegen dessen Weisungen, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. 
 
(4) Der Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit 
beratender Stimme ohne Stimmrecht teil, soweit er nicht ohnehin vom Rat der Stadt Köln in 
den Aufsichtsrat entsandt worden ist.“ 
 
Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftigten des 
Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten 
GmbH zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Arbeitnehmervertreterin. Die 
Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. 
Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter 
enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche 
Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Be-
schäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen; Sätze 1 bis 4 von § 108a GO NRW gelten entspre-
chend. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Ar-
beitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertreterin vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt.

3 
 
Der Betriebswahlvorstand der Kölner Sportstätten GmbH hat mit Schreiben vom 08.10.2020 das Er-
gebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertrete-
rinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der Kölner Sportstätten GmbH mitgeteilt (vgl. 
Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 108a GO NRW i. V. m. § 7 
der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Be-
stellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von 
Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten. 
 
Vorgeschlagen werden: 
 
Maximilian Arntz  (14 Stimmen) 
Patrick Jankus  (11 Stimmen) 
 
Der Gesellschaftsvertrag der Kölner Sportstätten GmbH sieht keine Entsendung eines Ersatzvertre-
ters bzw. Stellvertreters für die Arbeitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmervertreter vor. 
 
Da laut Gesellschaftsvertrag der Kölner Sportstätten GmbH nur ein Aufsichtsratsmandat mit Arbeit-
nehmern zu besetzen ist, darf gemäß § 108a Abs. 2 S. 1 GO NRW nur bestellt werden, wer als Ar-
beitnehmer oder Arbeitnehmerin bei der Kölner Sportstätten GmbH beschäftigt ist.  
 
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der jeweiligen Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, 
mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den 
Aufsichtsrat beginnt und sich bis zur Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf 
der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln verlängert. Nach Beendigung einer Amtszeit führen 
die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt bis zur Entsendung eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin 
weiter. Dies gilt auch für die Arbeitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmervertreter. 
 
Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter bzw. die Arbeitnehmervertreterin) kann von 
dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat bestellter Arbeitneh-
mervertreter oder -vertreterin, der/die als Arbeitnehmer/in im Unternehmen beschäftigt ist, die Be-
schäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der Rat ihn bzw. sie entsprechend § 113 Absatz 1 
Satz 3 GO NRW aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO 
NRW). 
 
Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver-
treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp-
fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern 
sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung 
gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. 
 
 
 
 
Anlage:  
Vorschlagsliste für die Bestellung des Arbeitnehmervertreters (Schreiben des Betriebswahlvorstandes 
der KSS vom 08.10.2020)

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.4.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Aachener Straße 999
  • Venloer Straße 151
  • Straße 15
  • Straße 9

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Details

Aktenzeichen
3034/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.11.2020
Erstellt
16.10.2020 06:23