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2639/2019

Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/08 - Stellungnahmen/Satzungsbeschluss - Arbeitstitel: "Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide"

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.08.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.09.2019, TOP 12.3

Anlage 1 Geltungsbereich Teilaufhebung

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Ansehen

Anlage 7 verkleinerter B-Plan mit Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 2 Geltungsbereich Einleitungsbeschluss

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Ansehen

Anlage 4 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange

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Ansehen

Anlage 5 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

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Ansehen

Anlage 3 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 6 Satzungsbegründung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich Teilaufhebung

469 Zeichen

Holweide
MerheimRechtskräftigerBebaungsplan 73479/08Geltungsbereichder Teilaufhebung
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08Oberer Wichheimer Kirchwegin Köln - Holweide
010050200300 Meter

Anlage 7 verkleinerter B-Plan mit Geltungsbereich

282 Zeichen

Anlage 7
0 5025 100 150 Meter
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08
Oberer Wichheimer Kirchweg
LQ.|OQ+ROZHLGH
0D‰VWDE
5HFKWVNUlIWLJHU%HEDXXQJVSODQ2EHUHU:LFKKHLPHU.LUFKZHJ$XVVFKQLWW
Geltungsbereich der Teilaufhebung

Anlage 2 Geltungsbereich Einleitungsbeschluss

274 Zeichen

Bereich der TeilaufhebungEinleitungsbeschluss 14.12.2017
Anlage 2
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des aufzuhebenden Einleitungsbeschlusses 14.12.2017mit dem Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08in Köln-Holweide
010050200300 Meter

Anlage 4 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange

10020 Zeichen

Stadt Köln - Stadtplanungsamt    Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB 
ANLAGE 4
Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 73479/08 –  Arbeitstitel: „Ober er Wichheimer 
Kirchweg in Köln- Holweide – eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange  im 
Rahmen der Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom  
27.04. bis zum 01.06.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 21 Stellungnahmen eingegangen. Der Geltungsbereich des 
Bebauungsplans richtete sich dabei nach dem Aufstellungsbeschluss. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der Geltungsbereich auf die 
Fläche der Unterkünfte für die Geflüchteten reduziert. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange verwiesen.

Stadt Köln - Stadtplanungsamt    Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen TÖB Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Keine Bedenken 
2 Keine Bedenken 
3 Keine Bedenken 
4 Keine Bedenken 
5 Keine Bedenken 
6 Keine Bedenken 
7 Keine Bedenken. 
8 Keine Bedenken. 
9 Da nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen 
auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Es wird darauf 
hingewiesen, dass erneut die Untersuchung des Grundstücks auf 
Kampfmittelbelastung zu beantragen ist, sollte es zukünftig zu 
Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem 
Grundstück kommen. Baugrundstücke müssen gemäß §16 BauO 
NRW im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen 
geeignet sein. 
Kenntnisnahme Eine entsprechende Prüfung erfolgt gegebenenfalls im 
Baugenehmigungsverfahren.

Stadt Köln - Stadtplanungsamt    Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen TÖB Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
10 Keine Bedenken. 
Falls Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden müssen, muss 
sichergestellt sein, dass diese nicht im Schutzstreifen der Leitungen 
liegen. 
Kenntnisnahme
11 Keine Bedenken. 
12 Keine Bedenken. 
13 Keine Bedenken. 
14 Keine Bedenken. 
Es wird auf den durch die nahegelegene BAB A3 verursachten 
Verkehrslärm hingewiesen. Seitens der Stadt Köln können 
diesbezüglich keine Forderungen erhoben werden. 
Kenntnisnahme Die gegebenenfalls notwendigen Anforderungen an  den 
Lärmschutz zur Gewährleistung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse werden im Rahmen möglicher 
Baugenehmigungsverfahren geprüft und beurteilt. 
15 Keine Bedenken. 
16 Keine Bedenken 
17 Keine Bedenken. 
18 Keine Bedenken. 
19 Es wird mitgeteilt, dass durch die Aufhebung des Bebauungsplanes 
die Belange des Stadtwerke Konzerns Köln erheblich betroffen 
werden. Namens und im Auftrag der Konzerngesellschaften Rhein 
Energie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZ Gesellschaft 
mbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wird mitgeteilt, dass 
gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes erhebliche Bedenken 
wie folgt bestehen: 
Kenntnisnahme

Stadt Köln - Stadtplanungsamt    Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen TÖB Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
19.1 Der Betrieb des benachbarten Heizkraftwerkes Merheim (HKW 
Merheim) zur Fernwärmeversorgung und Versorgung des Stadtteils 
Merheim sowie des Krankenhauses Merheim ist stark gefährdet. Die 
Genehmigung mit Nebenbestimmung am IO2 (Schlagbaumsweg 256) 
für das HKW sieht zur Nachtzeit ein Lärm-Kontingent von 31 dB(A) 
vor, die aktuell und zukünftig eingehalten werden. Die Erteilung des 
Kontingents erfolgte unter Berücksichtigung des aktuell 
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 73479/08 „Oberer Wichheimer 
Kirchweg“, der für den relevanten Immissionsort ein Allgemeines 
Wohngebiet (WA) festsetzt. Mit Aufhebung des Bebauungsplanes 
wird die Rechtssicherheit in Bezug auf die Gültigkeit der im 
Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Werte gemäß TA Lärm 
genommen. Bei einer entsprechenden Beurteilung des betreffenden 
Gebietes gemäß § 34 BauGB nach Aufhebung des Bebauungsplanes 
wäre dieses gemäß den tatsächlich vorhandenen Nutzungen als 
Reines Wohngebiet einzustufen. In reinen Wohngebieten sind die 
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm gegenüber den Werten für 
Allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) reduziert, was zu nicht 
hinnehmbaren Einschränkungen führen würden und das Gebot der 
Rücksichtnahme verletzen. 
P
roblematisch wird auch die mögliche Zulässigkeit neuer Nutzungen 
gemäß § 34 BauGB zum Beispiel auf bislang im Bebauungsplan als 
Grünflächen festgesetzten Flächen gesehen, die mit dem Betrieb des 
HKW Merheim unvereinbar sind. 
D
a eine Verringerung der zulässigen Werte über eine Neubeurteilung 
der baulichen Nutzung oder mittels einer heranrückenden Bebauung 
auf der Grundlage von § 34 BauGB nach einer Aufhebung des 
Bebauungsplanes nicht auszuschließen ist, kann einer Aufhebung 
nicht zugestimmt werden. 
A
lternativ wird eine Bebauungsplanänderung vorgeschlagen, welcher 
den derzeitigen und geplanten Betrieb des HKW Merheim 
uneingeschränkt ermöglicht. 
Teilweise Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren 
auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der 
Flüchtlingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich 
planungsrechtlich für die übrigen Flächen nichts verändert. 
D
er Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach gemäß 
Anlage 1 Teilflächen der öffentlichen Grünfläche nordöstlich der 
Stadtbahnfläche sowie der nicht weiter benötigten Trasse für eine 
Stadtbahnverlängerung und der daran angrenzenden Flächen für 
Schutzpflanzungen entlang der Ostmerheimer Straße umfassen. 
D
amit haben die gemäß TA-Lärm zulässigen Immissionswerte in 
den als allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzten 
Siedlungsbereichen weiterhin Gültigkeit. Eine Reduzierung der 
Immissionsrichtwerte lediglich auf den Schutzanspruch von reinen 
Wohngebieten (WR) und damit eine Einschränkung des Betriebs 
des benachbarten Heizkraftwerkes Merheim (HKW Merheim) ist 
somit nicht zu befürchten. 
V
orhaben nach § 34 oder § 35 BauGB unterliegen auch innerhalb 
dieses Zulässigkeitsrahmens vielfältigen gesetzlichen und 
normativen Regelungen und Maßgaben, dessen Einhaltung im 
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nachzuweisen 
sind. Auch für die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften wurde ein 
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, das die Belange der 
zukünftigen Bewohner der Unterkünfte in Bezug auf gesunde 
Wohnverhältnisse als auch die Belange der benachbarten 
Anwohner und Nutzungen berücksichtigt. 
Die geplante Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht 
Bestandteil des Aufhebungs - bzw. Teilaufhebungsverfahrens des 
rechtskräftigen Bebauungsplans. Das städtebauliche Konzept sieht 
jedoch im Südosten eine Bebauung max imal bis auf Höhe der 
Verlängerung der Wohnbebauung Schlagbaumsweg 256 und damit 
des Immissionsortes 2 (IO2) vor. Der Immissionsort 2 liegt damit 
noch deutlich näher am Heizkraftwerk als die geplanten

Stadt Köln - Stadtplanungsamt                                        Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen TÖB  Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Sofern eine Bebauungsplanänderung nicht erfolgen soll, wird eine 
Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes für den geplanten 
Bereich der Flüchtlingsunterkünfte, gegen die grundsätzlich keine 
Einwände bestehen, vorgeschlagen. Voraussetzung ist auch hier der 
uneingeschränkte Betrieb des HKW. 
 
Die Belange der Energieversorgung bei der Aufstellung und 
Aufhebung eines Bebauungsplanes sind zu berücksichtigen. 
 
Flüchtlingsunterkünfte, sodass eine Einschränkung des B etriebs 
nicht zu befürchten ist. Eine entsprechende Prüfung des 
Immissionsschutzes erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Dabei 
ist nicht davon auszugehen, dass Flüchtlingsunterkünfte einem 
höheren immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch unterliegen 
als e in Allgemeines Wohngebiet (WA), da die Unterkünfte 
regelmäßig auch in Gewerbegebietes zulässig sind, in denen 
deutlich höhere Immissionen zu erwarten sind. 
 
Die Belange der Energieversorgung und damit des Betriebs des 
HKW sind damit im Rahmen des Teilaufhe bungsverfahrens des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes ausreichend berücksichtigt. 
 
19.2 Innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes ist eine 
Stadtbahntrasse mit Haltestelle festgesetzt. Die Kölner 
Verkehrsbetriebe AG haben keine Einwände gegen die Aufhebung 
des Bebauungsplanes. Die zuletzt verfolgte Planung zur 
Nordanbindung des Betriebshofes in Merheim verläuft an keiner 
Stelle durch das von der Aufhebung betroffene Gebiet. Die 
freigehaltene Stadtbahntrasse kann aufgegeben werden. 
Kenntnisnahme Durch die Weiterführung des Verfahrens als Teilaufhebung des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes für die zur Errichtung der 
Flüchtlingsunterkünfte benötigten Flächen wird lediglich der 
nördliche Teil der im Bebauungsplan als Bahnfläche für eine 
Stadtbahn festgesetzten Fläche aufgehoben. 
19.3 Die Stadtwerke Köln GmbH bittet in allen Verfahren um Beteiligung 
der Stadtwerke und der betroffenen Konzerngesellschaften. 
Kenntnisnahme Die Stadtwerke GmbH und die Konzerngesellschaften werden im 
weiteren Verfahren beteiligt. 
20 Keine Bedenken.   
21 Keine Bedenken.   
 
Stand 29.07.2018

Anlage 5 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

5886 Zeichen

Stadt Köln - Stadtplanungsamt                                        Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB 
      ANLAGE 5  
 
Darstellung und Bewertung der zur Teila ufhebung des Bebauungsplans Nr. 73479/08 –  Arbeitstitel: „Oberer Wichheimer 
Kirchweg in Köln- Holweide – eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange  im 
Rahmen der Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 27.06. bis zum 26.07.2019 parallel 
zur Offenlage durchgeführt. Es sind 18 Stellungnahmen eingegangen. Am 20.09.2018 wurde vom Stadtentwicklungsausschuss (BV9 am 
17.09.2018) beschlossen, dass der Geltungsbereich auf die Fläche der Unterkünfte für Geflüchtete reduziert wird und dass das Verfahren in einer 
Teilaufhebung weiter geführt wird. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange verwiesen. 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen TÖB Berücksichtigung 
Ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Köln 
Keine Bedenken bezüglich bundes- und landeseigener Denkmäler. 
Kenntnisnahme - 
2 Bezirksregierung Köln, Dezernat 25: Verkehr, IGVP, ÖPNV 
Keine grundsätzlichen verkehrlichen Bedenken. 
An diesem Verfahren ist auch die Beteiligung des Nahverkehres 
Rheinland (NVR) erforderlich. Bezüglich der im Bebauungsplan 
dargestellten Stadtbahntrasse mit Haltestelle besteht durch die 
beabsichtigte Teilaufhebung ggf. Betroffenheit. Dies ist mit dem NVR 
zu klären. 
Ja Im weiteren Verlauf der Beteiligung nach § 4 Abs . 2 BauGB wurde die  
Nahverkehr Rheinland GmbH beteiligt und äußerte zu der Teilaufhebung 
des Bebauungsplans keine Bedenken (siehe Lfd.-Nr. 26 auf Seite 5). 
3 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5: 
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
Da nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen 
auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Es wird darauf 
hingewiesen, dass erneut die Untersuchung des Grundstücks auf 
Kenntnisnahme Hinweis:  
Eine entsprechende Prüfung muss im Laufe des Antrags auf unbefristete 
Genehmigung der Unterkünfte für Geflüchtete von Amt 56 Amt für 
Wohnungswesen erfolgen.

Stadt Köln - Stadtplanungsamt                                        Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen TÖB Berücksichtigung 
Ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
Kampfmittelbelastung zu beantragen ist, sollte es zukünftig zu 
Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem 
Grundstück kommen. Baugrundstücke müssen gemäß §16 BauO 
NRW im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen 
geeignet sein. 
4 Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
5 KölnBusiness – Wirtschaftsförderungs-GmbH 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
6 Landwirtschaftskammer NRW – Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
7 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
8 Polizeipräsidium Köln – Direktion Kriminalität: 
Kriminalprävention / Opferschutz / städtebauliche 
Kriminalprävention 
Keine Bedenken. 
Hinweis: Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales 
Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie 
kriminalpräventiv wirkende Ausstattungen von Bauobjekten mit 
einbruchhemmenden Sicherheitseinrichtung (Mechanik / Überfall- und 
Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung, etc) an. 
Vorhabenträger, Bauherren und Investoren sollen frühzeitig auf das 
Beratungsangebot hingewiesen werden. 
Kenntnisnahme - 
9 Stadtwerke Köln GmbH – Abteilung Immobilienmanagement und 
Wohnungswirtschaft 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
10 Rheinische NETZGesellschaft mbH - Leitplanung 
Der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung im Mai 2018 
vorgetragenen Forderung, eine einfach Änderung oder eine 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes herbeizuführen, wurde 
entsprochen. Daher bestehen keine Bedenken. Es wird darauf 
Kenntnisnahme -

Stadt Köln - Stadtplanungsamt                                        Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen TÖB Berücksichtigung 
Ja/nein/teilweise/ 
Kenntnisnahme 
Stellungnahme der Verwaltung 
hingewiesen, dass das Heizkraftwerk Merheim in zukünftigen 
Planungen nicht beeinträchtigt und eingeschränkt werden darf. 
11 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
12 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft 
Nicht Betroffen. 
Kenntnisnahme - 
13 Westnetz GmbH – DRW-S-LK 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
14 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH 
Nicht betroffen. 
Hinweis: Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass 
dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. 
Kenntnisnahme - 
15 GASCADE Gastransport GmbH – Abteilung GNL 
WINGAS GmbH 
NEL Gastransport GmbH 
OPAL Gastransport GmbH & Co. KG 
Nicht betroffen. 
Kenntnisnahme - 
16 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH – Fernleitungen Rhein-Ruhr 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
17 Evonik Technology & Infrastructure GmbH 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
18 Esso Deutschland GmbH 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
19 Nahverkehr Rheinland GmbH 
Keine Bedenken. 
Kenntnisnahme -

Anlage 3 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

83740 Zeichen

Seite 1 von 48 
Anlage 3 
Darstellung und Bewertung der zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 73479/08 –Arbeitstitel: „Oberer Wichheimer Kirchweg in 
Köln- Holweide – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bürgeramt Mülheim vom 
15.02.2018 bis zum 02.03.2018 durchgeführt. Stellungnahmen konnten bis zum 09.03.2018 abgegeben werden. Es sind 396 Stellungnahmen aus der Öf-
fentlichkeit bis zum 28.03.2018 eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 07.03.2018/ 09.03.2018 
1.1 Allgemeine Bedenken 
Hinweis auf erhebliche Bedenken gegen die geplante 
Aufhebung des Bebauungsplans.  
Kenntnisnahme 
1.2 Verfahren 
Beschwerde über nicht ordnungsgemäße Durchführung 
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Das Pla-
nungskonzept sei bisher für das Publikum nicht zu allen 
angegebenen Zeiten zugänglich.  
Nein Das Informationsplakat hing für die Dauer von zwei Wochen zu 
den üblichen Öffnungszeiten im Bezirksrathaus aus. Es gab lei-
der unstimmige Auskünfte über die genaue Stelle des einsehba-
ren Plakats im Empfangsbereich des Foyers durch das Service-
personal. Nach den ersten Rückmeldungen von Bürgerinnen und 
Bürgern wurde dieses Problem innerhalb der ersten zwei Tage 
behoben. 
Die geschilderten Probleme führen allerdings nicht zu einem Ver-
fahrensfehler. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde 
gemäß § 3 Absatz 1 BauGB rechtzeitig bekanntgemacht. Es ob-
liegt der plangebenden Gemeinde in welcher Form, dieser Betei-

- 2 - 
 
Seite 2 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ligungsschritt durchgeführt wird. Dabei wird vom BauGB auch 
kein Zeitraum vorgegeben. 
 
1.3 Flüchtlingsunterbringung allgemein 
Hinweis, dass nicht die Absicht besteht, die Unterbringung 
von Flüchtlingen in der Nähe des Wohnortes zu verhin-
dern. Vorschlag, die Unterbringungsanzahl zu reduzieren, 
um eine Integration der Menschen vor Ort zu ermöglichen.  
 
Zudem seien die geplanten Wohnblöcke in städtebauli-
cher und landschaftsgestaltender Hinsicht massive 
Fremdkörper. 
 
Nein Die konkrete Planung der Flüchtlingsunterkünfte ist nicht Gegen-
stand dieser Bauleitplanung, sondern lediglich Anlass der Aufhe-
bung des Bebauungsplans. Mit der Aufhebung werden unter an-
derem die Voraussetzungen für eine Genehmigung der temporä-
ren Flüchtlingsunterkünfte für einen Zeitraum länger als drei Jah-
re geschaffen. 
 
1.4 Lage der Wohngebiete allgemein 
Hinweis, dass das Bebauungsplangebiet nicht im Norden, 
sondern im Süden des Stadtteils Holweide im Bezirk Köln-
Mülheim liegt.  
 
Ja Der Hinweis wird im nachfolgenden Verfahren berücksichtigt.  
1.5 Insellage der Wohngebiete 
Hinweis, dass die Wohngebiete „Siedlung Schlagbaum" 
und „Siedlung Wichheimer Kirchweg" sich durch ihre „In-
sellage" am Rand des Stadtbezirks auszeichnen. Mit dem 
Ortskern von Holweide besteht kein baulicher Zusam-
menhang. 
 
Nein Der Stadtteil Holweide ist geprägt durch mehrere Siedlungs-
schwerpunkte, die begrenzt sind durch größere Straßen, zusam-
menhängende Grün- und Freiflächen oder gewerbliche Flächen. 
Dies ist eine im europäischen Raum durchaus übliche Siedlungs-
struktur und damit nicht ungewöhnlich, dass die hier genannten 
Wohngebiete keinen direkten baulichen Zusammenhang zum 
Ortskern haben. Die Bezeichnung „Insellage“ suggeriert eine ge-
wisse räumliche Isolation, die z.B. durch für Fußgänger kaum 
überwindbare Raumbarrieren wie Autobahnabschnitte, mehrglei-

- 3 - 
 
Seite 3 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
sige Bahnstrecken oder große Gewässer erzeugt wird. Dies ist 
hier nicht vorhanden. Auch die verhältnismäßig gute Erreichbar-
keit durch ÖPNV (z.B. Bus) und Auto oder Fahrrad spricht gegen 
eine besonders isolierte Lage. 
 
1.6 Baugenehmigung Flüchtlingsunterkünfte 
Hinweis, dass bereits jetzt mit bauvorbereitenden Erdar-
beiten begonnen wird, obwohl das Aufhebungsverfahren 
noch nicht abgeschlossen worden ist und eine Bauge-
nehmigung noch nicht erteilt worden ist. Frage, ob die 
Aufhebung des Bebauungsplans notwendig ist. 
 
Nein Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti-
gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf 
längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi-
gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum 
Bebauungsplanverfahren - durchgeführt. Die erwähnten bauvor-
bereitenden Erdarbeiten sind genehmigungsfrei. 
Die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens wird angestrebt, 
um die Voraussetzung für eine Genehmigung der mobilen Flücht-
lingsunterkünfte länger als drei Jahre zu schaffen. 
 
1.7 Auswirkungen der Aufhebung 
Bedenken, dass weit über den Anlass der beabsichtigten 
Maßnahme hinaus die Gefahr einer regellosen Bebauung 
im Aufhebungsgebiet, schwierige Erschließungsverhält-
nisse und bewältigungsbedürftige Immissionskonflikte 
nach sich gezogen werden. 
 
Teilweise Um negative Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplans 
zu minimieren, wird der Geltungsbereich der Aufhebung im weite-
ren Verfahren reduziert und auf die Flächen beschränkt, die für 
die Flüchtlingsunterbringung und alle in diesem Zusammenhang 
stehenden Nutzungen notwendig sind. 
1.8 Neues Planrecht 
Forderung nach Aufstellung eines neuen Bebauungs-
plans, um die öffentlichen und privaten Belange gerecht 
abwägen zu können (vgl. OVG Münster, BauR 2015, 65). 
 
Nein  Die Aufhebung eines Bebauungsplans unterliegt den gleichen 
Verfahrensanforderungen wie einer Neuaufstellung. Hierzu ge-
hört auch die Abwägung der unterschiedlichen Belange. 
1.9 Abwägung 
Befürchtung, dass bereits bei der Aufstellung wichtige 
Gesichtspunkte nicht erkannt und berücksichtigt worden 
sind. 
 
Nein Die Einleitung des Aufhebungsverfahrens stellt lediglich den Start 
des Bebauungsplanverfahrens dar. Zu diesem Verfahrensstand 
ist es nicht ungewöhnlich, dass noch nicht alle planungsrelevan-
ten Gesichtspunkte vollständig ermittelt sind und damit noch nicht 
berücksichtigt werden konnten. Das daran anschließende Verfah-
ren dient mit den verschiedenen Beteiligungsschritten dazu, bis 
zum Satzungsbeschluss weitere Informationen und Argumente

- 4 - 
 
Seite 4 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
zu sammeln, diese auszuwerten und in die Abwägung einzube-
ziehen. 
 
1.10 Grünfläche 
Hinweis, dass trotz der nicht realisierten Stadtbahntrasse 
und des Grünstreifens, die Anlage des Pflanzschutzstrei-
fens nicht hinfällig geworden ist. 
 
Nein Es wird leider nicht klar formuliert, welcher Pflanzschutzstreifen 
gemeint ist. Im Bebauungsplan sind entlang der Ostmerheimer 
Straße sowie zwischen öffentliche Grünfläche und den rückwärti-
gen Grundstücksbereichen der Wohnbebauung am Wichheimer 
Kirchweg eine „Schutzpflanzung“ festgesetzt. Diese sind bereits 
umgesetzt. 
 
1.11 Umwelt 
Hinweis, auf die Belange des Umwelt-, Natur- und Land-
schaftsschutzes zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqua-
lität in Verbindung mit den vorgegebenen Immissions-
grenzwerten der Europäischen Union. 
 
Ja Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes werden 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im weiteren Verfahren untersucht 
und bewertet. 
1.12 Frischluftschneise 
Befürchtung, dass durch die zweigeschossige Bebauung 
die Luftzirkulation abgeriegelt und gestört wird. Auf die 
Überschreitung von Immissionsrichtwerten und auf eine 
Klimauntersuchung im Auftrag der GEW AG Köln wird 
hingewiesen. In dieser Frischluftschneise bis zu 400 Men-
schen anzusiedeln, gehe nicht an. 
 
Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein 
im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange 
Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das 
Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist.  
1.13 Bewohnerstrukturen 
Befürchtung, dass bei ca. 400 Flüchtlingen oder Asylbe-
gehrenden im Verhältnis zu einer deutlich geringeren Zahl 
von Bewohnern die Erhaltung einer sozial stabilen Be-
wohnerstruktur gefährdet ist. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
1.14 Zufahrt und Versorgung 
Hinweis, dass  sowohl gesicherte Zufahrten als auch eine 
zumutbare verkehrstechnische Anbindung an die Versor-
gungszentren Holweide und Merheim fehlen. 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans.

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144 07.03.2018/ 08.03.2018 
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147 07.03.2018/ 08.03.2018 
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148 07.03.2018/ 08.03.2018 
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149 07.03.2018/ 08.03.2018 
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150 07.03.2018/ 08.03.2018 
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Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14

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152 07.03.2018/ 08.03.2018 
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Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
153 07.03.2018/ 08.03.2018 
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Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
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Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
155 07.03.2018/ 08.03.2018 
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Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
156 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
157 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
158 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
159 05.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
160 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
(mit Anlage „Leserbrief an Kölner Stadtanzeiger vom 
01.06.2017 zur Info-Veranstaltung vom 15.05.2017“ mit 
ähnlichen Bedenken und Anregungen) 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
161 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
161.1 Preisverfall Häuser 
Befürchtung, dass durch Preisverfall der Häuser die Al-
tersversorgung schwindet. 
Nein Es ist nicht nachvollziehbar, ob die befürchtete Wertminderung 
auf erstens - die Entziehung des Planungsrechts oder zweitens - 
die Entstehung der Flüchtlingsunterkünfte in der Nachbarschaft 
zurückgeführt wird.  
 
Zu erstens: Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der 
Flüchtlingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungs-
rechtlich für die Wohnbebauung nichts verändert. Der Geltungs-
bereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentli-
chen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche umfassen so-
wie der nicht weiter benötigten Trasse für eine Stadtbahnverlän-
gerung und der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflan-
zungen entlang der Ostmerheimer Straße. 
 
Zu zweitens: Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht 
Gegenstand der Aufhebung. 
 
162 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
162.1 Belastung 
Befürchtung, dass durch die zunehmende Umweltbelas-
tung und durch die enge Belegung mit 400 Personen in 
Verbindung mit der unzureichenden Infrastruktur es aus 
kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht problematisch 
werden dürfte. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung. 
 
163 07.03.2018/ 12.03.2018   
163.1 Allgemeine Bedenken 
Siehe 1.1 
Siehe 1.1 Siehe 1.1 
163.2 Bewohnerstrukturen 
Siehe 1.13 
Siehe 1.13 Siehe 1.13 
163.3 Zufahrt und Versorgung 
Siehe 1.14 
Siehe 1.14 Siehe 1.14 
163.4 Flüchtlingsunterbringung allgemein 
Siehe 1.3 und zusätzlich: 
Hinweis, dass die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft 
für 400 Personen eine unzumutbare Belastung für die Re-
gion darstellt und dies den Anwohnern große Sorgen be-
Siehe  1.3 
 
Siehe  1.3

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
reitet. Massenunterkünfte in dieser Dimension seien er-
wiesenermaßen sowohl für Bewohner als auch für das 
Betreuungspersonal ungeeignet. Die gesamte Infrastruk-
tur des Plangebiets sei nicht in der Lage, diese große An-
zahl an zusätzlichen Menschen aufzunehmen. Vorschlag, 
die Geflüchteten in kleineren Einheiten an mehreren Orten 
verteilt unterzubringen. Verweis auf eine im Kölner Stadt-
anzeiger veröffentliche Abbildung, die zeige, dass die 
Stadt wesentlich mehr Grundstücke besitzt, als sie be-
kannt gibt. 
 
163.5 Verfahren 
Siehe 1.2 
Siehe 1.2 Siehe 1.2 
163.6 Lage der Wohngebiete allgemein 
Siehe 1.4 
 
Siehe 1.4 
 
Siehe 1.4 
 
163.7 Insellage der Wohngebiete 
Siehe 1.5 
Siehe 1.5 Siehe 1.5 
163.8 Frischluftschneise 
Befürchtung, dass bestehende Gutachten zu der dringend 
benötigten Frischluftschneise bedeutungslos geworden 
sind. 
 
Siehe 1.12 Siehe 1.12 
163.9 Grün- und Freiflächen 
Verweis auf die wichtige Bedeutung von Grün- und Spiel-
flächen für die Bewohner. Kritik, dass in den Geltungsbe-
reich der Aufhebung diese Flächen mit einbezogen sind. 
 
Ja Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren 
auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht-
lingsunterkünfte benötigt werden, so dass die übrigen öffentlich 
zugänglichen Freiflächen sowie Spielflächen weiterhin planungs-
rechtlich gesichert sind. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung 
wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grünfläche nordöstlich 
der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötigten Trasse für eine 
Stadtbahnverlängerung sowie der daran angrenzenden Flächen 
für Schutzpflanzungen entlang der Ostmerheimer Straße umfas-
sen.

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
163.10 Umwelt 
Siehe 1.11 und zusätzlich: 
Hinweis, dass nicht nur am Clevischen Ring sowie auf der 
Bergisch-Gladbacher Straße, sondern auch im Bereich 
des Plangebiets aufgrund der unmittelbaren Nähe zu zwei 
Autobahnen, die Bewohner ganz besonders auf die Natur 
angewiesen sind. 
 
Siehe 1.11 Siehe 1.11  
163.11 Aufhebung 
Hinweis, dass die Aufhebung des Bebauungsplanes für 
diese Maßnahme nicht gerechtfertigt ist. Eine anschlie-
ßende Bebauung nach den §§ 34 oder 35 BauGB berge 
die Gefahr einer regellosen Bebauung im Aufhebungsge-
biet, schwierige Erschließungsverhältnisse und bewälti-
gungsbedürftige Immissionskonflikte. Diesen Gefahren 
kann man nur durch die formgerechte Aufstellung eines 
neuen Bebauungsplanes begegnen. 
 
Teilweise Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren 
auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht-
lingsunterkünfte benötigt werden, so dass die übrigen Flächen 
weiterhin planungsrechtlich gesichert sind. Allerdings ist grund-
sätzlich die Befürchtung zurückzuweisen, dass eine Bebauung 
nach § 34 oder § 35 BauGB „regellos“ erfolgt. Vorhaben unterlie-
gen auch innerhalb dieses Zulässigkeitsrahmens vielfältigen ge-
setzlichen und normativen Regelungen und Maßgaben, dessen 
Einhaltung im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren 
nachzuweisen sind. Auch für die Bebauung mit Flüchtlingsunter-
künften wurde ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. 
 
Die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans für die Fläche 
könnte ggf. erforderlich und sinnvoll sein, um nach Aufgabe der 
temporären Nutzung langfristig an dieser Stelle einen Lücken-
schluss des Siedlungsrandes zu schaffen, wie er bereits im Flä-
chennutzungsplan dargestellt ist. 
 
164 07.03.2018/ 06.03.2018 
Siehe  163.1 – 163.11 
Siehe  163.1 – 
163.11 
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165 05.03.2018/ 07.03.2018 
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163.11 
Siehe  163.1 – 163.11

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174 07.03.2018/ 12.03.2018 
Siehe  163.1 – 163.11 
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175 07.03.2018/ 08.03.2018 
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176 07.03.2018 
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177 07.03.2018/ 07.03.2018 
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178 07.03.2018/ 09.03.2018 
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192 07.03.2018/ 09.03.2018 
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229 07.03.2018/ 08.03.2018 
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235 07.03.2018/ 08.03.2018 
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236 07.03.2018/ 08.03.2018 
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237 07.03.2018/ 08.03.2018 
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Siehe  163.1 – 
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Siehe  163.1 – 163.11 
238 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  163.1 – 163.11 
Siehe  163.1 – 
163.11 
Siehe  163.1 – 163.11 
239 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  163.1 – 163.11 
Siehe  163.1 – 
163.11 
Siehe  163.1 – 163.11 
240 07.03.2018/ 08.03.2018   
240.1 Allgemeine Bedenken 
Siehe 1.1 
Siehe 1.1 Siehe 1.1 
240.2 Lage der Wohngebiete allgemein Siehe 1.4 Siehe 1.4

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Siehe 1.4 
240.3 Insellage der Wohngebiete 
Siehe 1.5 
Siehe 1.5 Siehe 1.5 
240.4 Bewohnerstrukturen 
Siehe 1.13 
Siehe 1.13 Siehe 1.13 
240.5 Zufahrt und Versorgung 
Siehe 1.14 
Siehe 1.14 Siehe 1.14 
240.6 Verfahren 
Siehe 1.2 
Siehe 1.2 Siehe 1.2 
240.7 Umwelt 
Siehe 1.11 und 163.10  
Siehe 1.11 und 
163.10  
Siehe 1.11 und 163.10  
240.8 Frischluftschneise 
Kritik, dass mit der Bebauung von Flüchtlingsunterkünften 
eine wichtige Frischluftschneise „geopfert“ worden ist und 
durch die Aufhebung des Bebauungsplans weitere Gebie-
te „zugebaut“ werden könnten. 
Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung. Das Vorhaben unterlag einem bauordnungsrecht-
lichen Genehmigungsverfahren.  
 
Im Übrigen wird im weiteren Verfahren der Geltungsbereich der 
Aufhebung auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der 
Flüchtlingsunterkünfte benötigt werden, so dass die verbleiben-
den Flächen (hierzu gehören auch nicht bebaubare Freiflächen)  
weiterhin planungsrechtlich gesichert sind. Der Geltungsbereich 
der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen 
Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter be-
nötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran 
angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ost-
merheimer Straße umfassen. 
 
240.9 Grün- und Spielflächen 
Befürchtung, dass weitere Grünflächen, inklusive Bolz-
plätze und Kinderspielflächen der Planung „zum Opfer 
fallen“ könnten. 
 
Ja Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren 
auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht-
lingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich 
für die übrigen Flächen nichts verändert. Der Geltungsbereich der 
Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grün-
fläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötig-
ten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran an-

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
grenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ostmer-
heimer Straße umfassen. 
 
240.10 Flüchtlingsunterbringung allgemein 
Siehe 1.3  und 163.4 
Siehe 1.3  und 
163.4 
Siehe 1.3 und 163.4 
240.11 Aufhebung 
Siehe 163.11 
Siehe 163.11 Siehe 163.11 
240.12 Abwägung 
Siehe 1.9 
Siehe 1.9 Siehe 1.9 
241 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
242 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
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243 07.03.2018/ 09.03.2018 
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244 07.03.2018/ 09.03.2018 
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245 07.03.2018/ 09.03.2018 
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246 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
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240.12 
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247 07.03.2018/ 09.03.2018 
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251 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe  240.1 – Siehe  240.1 – 240.12

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266 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe  240.1 – Siehe  240.1 – 240.12

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270 07.03.2018/ 08.03.2018 
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271 07.03.2018/ 08.03.2018 
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272 07.03.2018/ 08.03.2018 
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273 07.03.2018/ 08.03.2018 
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276 07.03.2018/ 08.03.2018 
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279 07.03.2018/ 08.03.2018 
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280 07.03.2018/ 08.03.2018 
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281 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe  240.1 – Siehe  240.1 – 240.12

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282 07.03.2018/ 08.03.2018 
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283 07.03.2018/ 08.03.2018 
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284 07.03.2018/ 08.03.2018 
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285 07.03.2018/ 08.03.2018 
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286 07.03.2018/ 08.03.2018 
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287 07.03.2018/ 08.03.2018 
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288 07.03.2018/ 08.03.2018 
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289 07.03.2018/ 08.03.2018 
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240.12 
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290 07.03.2018/ 08.03.2018 
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291 07.03.2018/ 08.03.2018 
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292 07.03.2018/ 08.03.2018 
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293 07.03.2018/ 08.03.2018 
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294 07.03.2018/ 08.03.2018 
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295 07.03.2018/ 08.03.2018 
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296 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe  240.1 – Siehe  240.1 – 240.12

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
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297 07.03.2018/ 08.03.2018 
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298 07.03.2018/ 08.03.2018 
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299 07.03.2018/ 08.03.2018 
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300 07.03.2018/ 08.03.2018 
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301 07.03.2018/ 08.03.2018 
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302 07.03.2018/ 08.03.2018 
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303 07.03.2018/ 08.03.2018 
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304 07.03.2018/ 08.03.2018 
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305 07.03.2018/ 08.03.2018 
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306 07.03.2018/ 08.03.2018 
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307 07.03.2018/ 08.03.2018 
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308 07.03.2018/ 08.03.2018 
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309 07.03.2018/ 08.03.2018 
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310 07.03.2018/ 09.03.2018 
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311 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe  240.1 – Siehe  240.1 – 240.12

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Siehe  240.1 – 240.12 240.12 
312 07.03.2018/ 12.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
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313 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
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240.12 
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314 07.03.2018/ 08.03.2018 
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Siehe  240.1 – 
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315 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
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316 07.03.2018/ 08.03.2018 
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240.12 
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317 07.03.2018/ 09.03.2018 
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318 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
319 07.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
320 07.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
321 07.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
322 07.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
323 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
324 07.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
325 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
326 05.03.2018/ 06.03.2018 und Siehe  1.6, 1.8, Siehe  1.6, 1.8, 1.10 und 240.1 – 240.12

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Seite 31 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
06.03.2018/ 06.03.20 18 
Siehe  1.6, 1.8, 1.10 und 240.1 – 240.12 
1.10 und 240.1 – 
240.12 
326.1 Integration 
Hinweis, dass die städtische Planung kurzsichtig ist und 
so „Ghettos“ entstehen. Verweis auf eigene berufliche 
Erfahrungen mit Integration von Schülern aus 24 ver-
schiedenen Nationen. 
  
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung. 
 
326.2 Frischluftschneise 
Hinweis auf vorliegende Gutachten: 
 Abschlussbericht der Klimauntersuchung im Auftrage 
der GEW AG, Köln vom Juni 1995 
 Thermalscanner-Befliegung, beauftragt von Herrn Dr. 
Rossa, Oberstadtdirektor (1977-1989) 
 Gutachten/ Veröffentlichungen auf der Internetseite 
der Stadt Köln z.B. Auszug aus dem UVP-
Bewertungshandbuch inklusive synthetische Klima-
funktionskarte 
 Studie der TH Köln von Prof. Dr. Markus Ottersbach 
und Petra Wiedemann von 2017 
 
Kenntnisnahme Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes werden 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im weiteren Verfahren bewertet 
und berücksichtigt. Hierzu gehört auch die klimatische Funktion 
der öffentlichen Grünfläche. Da es sich lediglich um eine Aufhe-
bung des Bebauungsplans handelt, werden jedoch nicht die 
Auswirkungen der Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften auf die 
klimatische Funktion dieser Fläche betrachtet. 
 
326.3 Immissionen Heizkraftwerk 
Kritik, dass die Flüchtlinge zukünftig den Immissionen des 
Heizkraftwerkes ausgesetzt sind. 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung. Ob gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet 
sind, wurde im Rahmen der Baugenehmigung geprüft. 
 
326.4 Aufhebung 
Frage nach dem Grund und die Berechtigung den Bebau-
ungsplan aufzuheben. Zweifel, ob die Aufhebung des Be-
bauungsplans zur Umsetzung der Beschlüsse des Rates 
und des Hauptausschusses notwendig sei. 
Teilweise Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti-
gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf 
längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi-
gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum 
Bebauungsplanverfahren -  durchgeführt. 
 
Die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens wird angestrebt, 
um die Voraussetzung für eine Genehmigung der mobilen Flücht-
lingsunterkünfte länger als drei Jahre zu schaffen.

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren 
auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht-
lingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich 
für die übrigen Flächen nichts verändert. Der Geltungsbereich der 
Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grün-
fläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötig-
ten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran an-
grenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ostmer-
heimer Straße umfassen. 
 
326.5  Baugenehmigung 
Fragen zur bauvorbereitenden Erdarbeiten, zur nächtli-
chen Beleuchtung bzw. Videoüberwachung des Baustel-
lengeländes, zu ausführenden Firmen von Tiefbauarbei-
ten und zur Beauftragung der Bauarbeiten. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung. 
 
326.6 Alternativstandort 
Vorschlag, alternativ das Gelände der ehemaligen Baum-
wollbleicherei in Holweide für die Flüchtlingsunterbringung 
zu nutzen, da es hervorragend angebunden ist an ÖPNV 
und Infrastruktur. 
 
Nein Das Gelände der ehemaligen Baumwollbleicherei ist in privater 
Hand. Es existieren konkrete Entwicklungsabsichten eines Inves-
tors und steht somit der Stadt nicht zur Verfügung. 
327 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe 240.1 – 240.5, 240.8 und 240.10 
Siehe 240.1 – 
240.5, 240.8 und 
240.10 
Siehe 240.1 – 240.5, 240.8 und 240.10 
327.1 Planung Flüchtlingsunterkünfte 
Forderung, dass das gesamte Konzept noch einmal über-
dacht und von Grund auf „neu gefasst“ werden soll. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung. 
 
328 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe 240.1 – 240.5, 240.8, 240.10 und 327.1 
Siehe 240.1 – 
240.5, 240.8, 
240.10 und 327.1 
Siehe 240.1 – 240.5, 240.8, 240.10 und 327.1

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Seite 33 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
329 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 
-1.8 und 163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 
330 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 
-1.8 und 163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 
331 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 
-1.8 und 163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 
332 05.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -
1.9,1.11-1.14,  
326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
333 05.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -
1.9,1.11 - 1.14,  
326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
334 05.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -
1.9,1.11 - 1.14,  
326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
335 05.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -
1.9,1.11 - 1.14,  
326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
336 05.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -
1.9,1.11 - 1.14,  
326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
337 22.02.2018/ 07.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
338 05.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1, und 1.2 und 1.11 
Siehe 1.1, und 1.2 
und 1.11 
Siehe 1.1, und 1.2 und 1.11 
338.1 Unterbringung der Flüchtlinge 
Hinweis, auf menschenunwürdige Massenunterkünfte, die 
in keiner Weise den aktuellen Empfehlungen für den Um-
gang und die Integration von Flüchtlingen entspricht. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung. 
 
339 02.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.3, Siehe 1.1, 1.2, 1.3, 1.13, 1.14, 163.4, 163.8- 163.10, 240.9

- 34 - 
 
Seite 34 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Siehe 1.1, 1.2, 1.3, 1.13, 1.14, 163.4, 163.8- 163.10, 
240.9 
1.13, 1.14, 163.4, 
163.8- 163.10, 
240.9 
340 05.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.11, 1.13, 1.14 und 
163.11 
  
340.1 Frage nach der Rechtgrundlage der Aufhebung des Be-
bauungsplans zur Umsetzung der Beschlüsse des Rates 
und des Hauptausschusses. 
 
Ja Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bebauungsplans ist 
§ 1 Abs.8 BauGB. 
340.2 Fehlende Transparenz 
Verlangen nach Einsicht in das Protokoll der Ratssitzung 
am 17.11.2016. Verweis auf die Anwesenheit von nur 11 
von 93 Ratsmitgliedern beim Beschluss zur Errichtung der 
Flüchtlingsunterkünfte. 
 
Ja Das Protokoll zu dieser Sitzung ist für die Öffentlichkeit über das 
Ratsinformationssystem der Stadt Köln online einsehbar. Aus 
dem Protokoll geht hervor, dass der Rat mit ausreichend anwe-
senden Ratsmitgliedern zu dieser Sitzung beschlussfähig war. 
340.3 Bestandsdauer der Flüchtlingsunterkünfte 
Kritik, dass Anlagen, die ursprünglich nur temporär errich-
tet werden sollten, dauerhaft erhalten wurden. Dies sei 
hier wohl auch geplant. Bitte um konkrete Angabe, wann 
die Anlage wieder beseitigt wird. 
 
Nein Die Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräftigem Bebau-
ungsplan auf Grundlage von § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf 
längstens drei Jahre genehmigt worden.  
 
Die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens wird angestrebt, 
um die Voraussetzung für eine unbefristete Genehmigung der 
mobilen Flüchtlingsunterkünfte zu schaffen.  
 
340.4 Grünfläche 
Hinweis auf Bedeutung der Grünfläche in Bezug auf Im-
missionen des Heizkraftwerkes. Noch heute sei die Belas-
tung konkret. Verweis auf die derzeitige Fahrverbotsde-
batte und Forderung nach Berücksichtigung des Belanges 
Luftqualität. 
 
Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. Ob gesunde Wohnverhält-
nisse für die Flüchtlinge gewährleistet sind, wurde im Baugeneh-
migungsverfahren geprüft.  
 
Im Bebauungsplanverfahren werden die Belange des Umwelt-, 
Natur- und Landschaftsschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
untersucht und bewertet. Hierzu gehört auch die Bedeutung der 
Grünfläche im Zusammenhang mit dem Heizkraftwerk.

- 35 - 
 
Seite 35 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
340.5 Erscheinungsbild Flüchtlingsunterkünfte 
Kritik am kalten und hässlichen Erscheinungsbild der Un-
terkünfte. Die Wohnblöcke würden von weiten Kreisen der 
Bevölkerung als Schandflecken bezeichnet. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
 
340.6 Bedarf Flüchtlingsunterkünfte 
Forderung, einen Nachweis des tatsächlichen Bedarfs an 
Flüchtlingsunterkünfte in naher sowie in ferner Zukunft  
vorzulegen. 
 
Hinweis auf aktuell bundesweit 100.000 Plätze in Unter-
künften, die leer stehen, viele davon in Köln und im unmit-
telbaren Umfeld. 
 
Nein Die grundsätzliche Entscheidung an dieser Stelle, Flüchtlingsun-
terkünfte zu errichten wurde im Hauptausschuss am 5.12.2016 
getroffen. In der Beschlussvorlage wird der Bedarf wie folgt erläu-
tert: 
 
Die Stadt Köln steht nach wie vor in der Verpflichtung, Köln zu-
gewiesene Geflüchtete mit Wohnraum zu versorgen. Die Zahl 
unterzubringender Menschen wird weiter wachsen. Eine konkrete 
Prognose des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 
(BAMF) für 2016 liegt hierzu noch nicht vor. Inzwischen ist die 
Zahl der in Köln unterzubringenden Geflüchteten auf nunmehr 
rund 13.500 gestiegen. 
 
Um neu zugewiesenen Geflüchteten – Köln muss weiterhin 5,5 % 
der NRW zugewiesenen Geflüchteten aufnehmen – Unterkunft 
bieten zu können bzw. die in Notunterkünften, wie Turnhallen, 
untergebrachten Geflüchteten in reguläre Unterkünfte / Wohn-
heime zu verlegen, ist es dringend erforderlich, vorhandene und 
zusätzliche Ressourcen möglichst schnell zur Unterbringung von 
Geflüchteten herzurichten. 
 
341 05.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.11, 1.13, 1.14, 
163.11, 340.1-340.6 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 
1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 
1.11, 1.13, 1.14, 
163.11, 340.1-
340.6 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.11, 1.13, 1.14, 163.11, 
340.1-340.6 
342 09.03.2018 
Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14 
Siehe 1.1, 1.6, 1.8-
1.11, 1.13, 1.14 
Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14 
343 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.6, 1.8- Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14

- 36 - 
 
Seite 36 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14 1.11, 1.13, 1.14 
344 7.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1 und 1.11 
Siehe 1.1 und 1.11 Siehe 1.1 und 1.11 
344.1 Willkür 
Verärgerung, wie Politik und Verwaltung über die Köpfe 
der Bürger hinweg, sich über den Jahrzehnte alten Be-
bauungsplan mit ihrer Planung der Flüchtlingsunterkünfte 
hinwegsetzt, so wie es ihr gefällt. Über die zu erhaltende 
Frischluftschneise wurde seinerzeit ein AXA Bauantrag 
abgelehnt. 
 
Nein Die Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräftigem Bebau-
ungsplan auf Grundlage von § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf 
längstens drei Jahre genehmigt worden. 
 
Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
344.2 Verkleinerung 
Hinweis dass durch die Verkleinerung der Flüchtlingsun-
terkünfte die Frischluftschneise erhalten bleiben könnte. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
345 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1, 1.7, 1.11 
Siehe 1.1, 1.7, 
1.11 
Siehe 1.1, 1.7, 1.11 
345.1 Verschleierung 
Befürchtung, dass die Verwaltung Fakten absichtlich unter 
den Teppich kehrt und sich über Recht und Gesetz hin-
wegsetzt. Dafür spricht, dass ohne Baugenehmigung die 
geplante Maßnahme schon im vollen Gange ist. 
 
Nein Die Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräftigem Bebau-
ungsplan auf Grundlage von § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf 
längstens drei Jahre genehmigt worden. 
 
346 07.03.2018 
Siehe  1.1, 1.2, 1.4- 1.14 und 163.4 
Siehe  1.1, 1.2, 
1.4- 1.14 und 
163.4 
Siehe  1.1, 1.2, 1.4- 1.14 und 163.4 
347 04.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1, 1.5, 1.13, 1.14 
Siehe 1.1, 1.5, 
1.13, 1.14 
Siehe 1.1, 1.5, 1.13, 1.14 
347.1 Bebauung Flüchtlingsunterkünfte 
Kritik, an der geplanten dichten Bebauung im „Ghettocha-
rakter“. 
 
 Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans.

- 37 - 
 
Seite 37 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
347.2 Kriminalität 
Angst um Gut und Leben durch direkte Nachbarschaft zu 
Flüchtlingsunterkünften. Verweis auf die Geschehnisse in 
der Silvesternacht. 
 
 Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
348 09.03.2018 
Siehe 1.1, 1.4-1.9 und 1.12 
Siehe 1.1, 1.4-1.9 
und 1.12 
Siehe 1.1, 1.4-1.9 und 1.12 
349 07.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10 und 163.11 
Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 
1.13, 163.10 und 
163.11 
Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10 und 163.11 
349.1 Infrastruktur 
Hinweis, dass die gesamte Infrastruktur des betr. Gebie-
tes die zusätzliche Bewohnerzahl nicht aufnehmen kann 
und sie zwecks Integration auf ein realistisches Maß re-
duziert werden sollte. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
350 07.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10, 163.11 und 349.1 
Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 
1.13, 163.10, 
163.11 und 349.1 
Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10, 163.11 und 349.1 
351 08.03.2018 
Siehe 1.1 
 
Siehe 1.1 Siehe 1.1 
351.1 Flüchtlingsanzahl 
Hinweis, dass 400 Menschen anderer Nationen die dorti-
ge Bewohnerzahl deutlich übersteigt und wir mit einer sol-
chen Masse überfordert sind. Die Integration einer sol-
chen Menge ist unmachbar. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
351.2 Busverkehr 
Hinweis, dass im Zuge der Bebauung mit Flüchtlingsun-
terkünften der Nahverkehr verbessert werden muss. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans.

- 38 - 
 
Seite 38 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
351.3 Bürgersteige/Radwege/Zebrastreifen 
Hinweis, dass das Fuß- und Radwegenetz im Zuge der 
Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften verbessert und 
über Zebrastreifen Querungen gefahrenfrei auch für Kin-
der möglich gemacht wird. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
352 09.03.2018 
Siehe 1.6 und 1.12 
(unter Nr. 5 bereits hervorgebrachte Bedenken) 
Siehe 1.6 und 1.12 
 
Siehe 1.6 und 1.12 
 
352.1 Siehe 347.2  Siehe 347.2 Siehe 347.2 
353 05.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 
Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 
1.7-1.9, 1.13, 1.14, 
163.4 und 163.10 
Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 
354 05.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 
Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 
1.7-1.9, 1.13, 1.14, 
163.4 und 163.10 
Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 
355 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1, 1.7, 1.8, 1.12- 1.14, 163.4 
Siehe 1.1, 1.7, 1.8, 
1.12- 1.14, 163.4 
Siehe 1.1, 1.7, 1.8, 1.12- 1.14, 163.4 
355.1 KVB-Trasse 
Forderung auf Einsichtnahme der schriftlichen Stellung-
nahme der KVB betreffend den Verzicht auf die damals 
geplante Trassenführung. Dass diese Trasse nicht mehr 
benötigt wird, wird bezweifelt. 
 Es liegt eine schriftliche Stellungnahme der Kölner Verkehrs-
Betriebe AG (KVB) vom 28.05.2018 vor. Darin wird aufgeführt, 
dass die KVB keine Einwände gegen die Aufhebung des Bebau-
ungsplans hat. Die zuletzt verfolgte Planung zur Nordanbindung 
des Betriebshofes in Merheim, unabhängig von der Wahrschein-
lichkeit ihrer Realisierung, verlaufe an keiner Stelle durch das von 
der Aufhebung betroffene Gebiet. Die freigehaltene Stadt-
bahntrasse könne aufgegeben werden. 
 
356 08.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1, 1.4-1.8, 1.13, 1.14, 163.4 und 55.1 
Siehe 1.1, 1.4-1.8, 
1.13, 1.14, 163.4 
Siehe 1.1, 1.4-1.8, 1.13, 1.14, 163.4 
357 05.03.2018/ 06.03.2018 
Siehe 1.1, 1.4 
Siehe 1.1, 1.4 Siehe 1.1, 1.4 
357.1 Standort der Flüchtlingsunterkunft Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand

- 39 - 
 
Seite 39 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Hinweis, dass die geplante Bebauung im Bereich Holwei-
de-Mülheim-Merheim mit ihrer Frischluftschneise elemen-
tare Umwelt-, Natur-, und Landschaftsbelange verletzt 
und mit der Errichtung einer so großen Flüchtlingsunter-
kunft soziale und infrastrukturelle Umstände nicht berück-
sichtigt. 
 
Kritik am gewählten Standort. Größe und Ausmaß über-
fordere die vorhandene Ortsinfrastruktur und Wohnumge-
bung erheblich. 
 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
 
357.2 Bebauung Flüchtlingsunterkünfte 
Vorschlag, kleine und integrative Wohneinheiten von ma-
ximal 80-100 Wohneinheiten in ortsnahen und infrastruk-
turell ausreichend ausgeprägten Umgebungen. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
 
358 05.03.2018 
Siehe 1.1, 240.9 und 351.2 
Siehe 1.1, 240.9 
und 351.2 
Siehe 1.1, 240.9 und 351.2 
359 04.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
360 01.03.2018 
Siehe 1.1 und 1.4 
Siehe 1.1 und 1.4 Siehe 1.1 und 1.4 
360.1 Baubeginn 
Hinweis, dass es nicht dem gesunden Rechtsempfinden 
entspricht, dass die Bauarbeiten schon begonnen haben, 
obwohl der Bebauungsplan noch in Kraft ist. 
 
Nein Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti-
gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf 
längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi-
gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum 
Bebauungsplanverfahren -  durchgeführt. Die erwähnten bauvor-
bereitenden Erdarbeiten sind genehmigungsfrei. 
 
360.2 Ventilationszone 
Hinweis, dass es wegen des Klimawandels unverständlich 
ist, dass eine für die Belüftung so wichtige Freifläche be-
baut wird. 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein 
im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange 
Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das

- 40 - 
 
Seite 40 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 
 
360.3 Bewohnerstrukturen und Standort 
Befürchtung, dass bei ca. 400 Flüchtlingen im Verhältnis 
zu einer deutlich geringeren Zahl von Anwohnern es zu 
Missverständnissen und Spannungen kommen wird, zu-
mal die Flüchtlinge keine Infrastruktur und damit eine 
sinnvolle Beschäftigung haben. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
361 25.02.2018/ 28.02.2018   
361.1 Auswirkungen Flüchtlingsunterkunft allgemein 
Sorge, dass neben dem vielen Verkehr und der immer 
größeren Verschmutzung jetzt auch noch ohne uns zu 
fragen, 400 Migranten angesiedelt werden sollen. Die 
Anwohner des Gebietes seien zu bedauern, da die Häu-
ser ihren Wert verlieren werden. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
362 25.02.2018/ 28.02.2018 
Siehe 1.1 
Siehe 1.1 Siehe 1.1 
362.1 Frischluftschneise und Freiflächen 
Befürchtung, dass trotz bestehender Gutachten zur 
Frischluftschneise immer mehr Grünflächen, Kinderspiel-
plätze und Freiflächen, die der Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität dienen sollen, wegfallen. 
 
Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein 
im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange 
Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das 
Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 
 
362.2 Bewohnerstrukturen 
Befürchtung, dass bei ca. 400 Flüchtlingen oder Asylbe-
gehrenden zu einer deutlich geringeren Zahl von Bewoh-
nern die Erhaltung einer sozial stabilen Bewohnerstruktur 
gefährdet ist. Zudem gibt es ein Missverhältnis zwischen  
der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung. 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans.

- 41 - 
 
Seite 41 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
363 06.03.2018 
Siehe 1.1, 1.12 und 357.2 
Siehe 1.1, 1.12 
und 357.2 
Siehe 1.1, 1.12 und 357.2 
363.1 Ghettoisierung und Standort 
Befürchtung, dass 400 Menschen in dieser Insellage zwi-
schen stark befahrenen Straßen nicht erfolgreich integriert 
werden können. 
 
Befürchtung, dass durch die Umgestaltung der Grünflä-
chen in ein Ghetto  und das Verhältnis der wenigen An-
wohner u.a. bestehend aus Familien mit kleinen Kindern, 
uns schlaflose Nächte bereiten wird. 
 
Es ist nachgewiesen, dass es in Köln und Umgebung ge-
nügend leere Einrichtungen gibt. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
363.2 Immissionen 
Verärgerung, dass obwohl Köln laut EU die höchsten 
Schadstoffwerte hat, unsere Gesundheit durch diese un-
durchdachte Bebauung geopfert wird. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein 
im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange 
Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das 
Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 
 
364 04.03.2018/ 06.03.2018 
Siehe 1.1, 1.4, 1.5, 1.12 - 1.14 
Siehe 1.1, 1.4, 1.5, 
1.12 - 1.14 
Siehe 1.1, 1.4, 1.5, 1.12 - 1.14 
364.1 Wegfall von Grünflächen 
Befürchtung, dass in Zukunft durch die Bauwut weitere 
Grünflächen, der Bolzplatz und der Kinderspielplatz weg-
fallen könnten und der Rest der grünen Lunge wegfällt. 
Auf die stark befahrenen Durchgangsstraßen wird hinge-
wiesen. 
 
Teilweise Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren 
auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht-
lingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich 
für die übrigen Flächen (hierzu gehören die Kinderspielplätze und 
andere öffentlich zugänglichen Freiflächen) nichts verändert. Der 
Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der 
öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht 
weiter benötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie 
der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang

- 42 - 
 
Seite 42 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
der Ostmerheimer Straße umfassen. 
 
364.2 Infrastruktur 
Hinweis, dass das vorhandene Infrastrukturangebot 
(ÖPNV, Schulen, Kitas, Einkaufmöglichkeiten, Freizeit-
möglichkeiten etc.) für die Anzahl von Menschen nicht 
ausreichend ist. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
364.3 Wohneinheiten 
Wunsch, die Wohneinheiten zu verkleinern und auf meh-
rere Orte zu verteilen. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
365 06.03.2018   
365.1 Allgemeine Bedenken 
Hinweis auf erhebliche Bedenken gegen die geplante 
Aufhebung des Bebauungsplans, da mit dem Bau der 
„Massenflüchtlingsunterkünften“ über die Köpfe der Men-
schen entschieden wurde. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
366 07.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1 und 163.11 
Siehe 1.1 und 
163.11 
Siehe 1.1 und 163.11 
367 26.02.2018 
Siehe 1.1 
Siehe 1.1 Siehe 1.1 
367.1 Baubeginn 
Hinweis, dass um Tatsachen zu schaffen, mit der Bau-
maßnahme schon begonnen wurde, obwohl der Bebau-
ungsplan noch nicht geändert wurde. 
Nein Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti-
gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf 
längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi-
gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum 
Bebauungsplanverfahren -  durchgeführt.  
 
367.2 Öffentlicher Nahverkehr 
Verwunderung, da obwohl von Allen der Ausbau des 
ÖPNV gefordert wird, man hier durch die Baumaßnahme 
Nein Es liegt eine schriftliche Stellungnahme der Kölner Verkehrs-
Betriebe AG (KVB) vom 28.05.2018 vor. Darin wird aufgeführt, 
dass die KVB keine Einwände gegen die Aufhebung des Bebau-

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Seite 43 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
sich alle Möglichkeiten für die Zukunft verbaut. 
 
ungsplans hat. Die zuletzt verfolgte Planung zur Nordanbindung 
des Betriebshofes in Merheim, unabhängig von der Wahrschein-
lichkeit ihrer Realisierung, verlaufe an keiner Stelle durch das von 
der Aufhebung betroffene Gebiet. Die freigehaltene Stadt-
bahntrasse könne aufgegeben werden. 
 
368 23.02.2018 
Siehe 1.1 
  
368.1 Bebauung nach § 34 BauGB 
Befürchtung, dass nach Aufhebung des Bebauungsplans 
zukünftig alle mit Bäumen und Sträuchern bepflanzten 
Schutzstreifen, Kinderspielplätze, Bolzplatz und landwirt-
schaftlich genutzte Flächen nach § 34 BauGB bebaut 
werden können. 
 
Teilweise Die Befürchtung ist unbegründet, da § 34 BauGB den im Zu-
sammenhang bebauten Siedlungsteil als Zulässigkeitsrahmen 
betrachtet und sich damit eine Bebauung der erwähnten Freiflä-
chen ausschließt. 
 
Allerdings wird darauf verwiesen, dass der Geltungsbereich der 
Aufhebung im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt 
wird, die für die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte benötigt 
werden, so dass sich planungsrechtlich für die übrigen Flächen 
(hierzu gehören die Kinderspielplätze und andere öffentlich zu-
gänglichen Freiflächen) nichts verändert. Der Geltungsbereich 
der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen 
Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter be-
nötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran 
angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ost-
merheimer Straße umfassen. 
 
368.2 Unterkünfte 
Hinweis, dass durch sinkende Flüchtlingszahlen und 
gleichzeitig leerstehenden Unterkünften andere Lösungen 
gefunden werden sollten. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
368.1 Luftqualität und Lärmschutz 
Hinweis, dass bei Bebauung der Frischluftschneise nicht 
noch weitere Freiflächen bebaut werden sollten, da die 
Feinstaubbelastung hier schon extrem hoch sei und die 
Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein 
im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange 
Luft , Klima und Immissionen zu überprüfen, jedoch kann nicht

- 44 - 
 
Seite 44 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
angrenzenden Grünflächen zum Lärmschutz und zur Ver-
besserung der Luftqualität dringend benötigt werden. 
 
konkret auf das Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bau-
ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 
 
Im Übrigen siehe Abwägung zu 386.1 (verkleinerter Geltungsbe-
reich). 
 
369 25.02.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.13, 1.14 und 368.1 
Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 
1.13, 1.14 und 
368.1 
Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.13, 1.14 und 368.1 
370 24.02.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 
163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 163.10 
371 05.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
372 05.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14  
Siehe 1.1 – 1.14  
 
Siehe 1.1 – 1.14  
 
373 05.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14  
Siehe 1.1 – 1.14  
 
Siehe 1.1 – 1.14  
 
374 04.03.2018 
Siehe 1.1, 1.14, 240.8 
Siehe 1.1, 1.14, 
240.8 
Siehe 1.1, 1.14, 240.8 
374.1 Standort Flüchtlingsunterkünfte 
Befürchtung, dass die Unterbringung von insgesamt 400 
Geflüchteten unlösbare Probleme bringen wird und es 
doch besser wäre, die Menschen an mehreren Orten ver-
teilt unterzubringen da die Stadt Köln mehr Grundstücke 
besitzt als sie öffentlich zugibt. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
375 03.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.13, 1.14, 163.10, 364.1. 374.1 
Siehe 1.1, 1.2, 
1.13, 1.14, 163.10, 
364.1. 374.1 
Siehe 1.1, 1.2, 1.13, 1.14, 163.10, 364.1. 374.1 
376 04.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.7, 1.11 und 367.2 
Siehe 1.1, 1.2, 
367.2 
Siehe 1.1, 1.2, 367.2 
376.1 Frischluftschneise und Immissionen Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand

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Seite 45 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Verärgerung darüber, dass Grünflächen mit wichtiger öko-
logischer Funktion  zur Bebauung freigegeben werden. 
Das gesamte Areal gilt als ausgewiesene Frischluft-
schneise im Zusammenhang mit der Immissionsbelastung 
des angrenzenden Heizkraftwerkes. Luftqualität und Um-
weltprüfung werden ignoriert. 
 
der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein 
im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange 
Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes zu überprüfen, jedoch 
kann nicht konkret auf das Bauvorhaben abgestellt werden, das 
einem bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren unter-
stellt ist. 
 
376.2 Biotop 
Ablehnung der angekündigten Bodenverdichtung für den 
betroffenen Bereich. Hier hat sich inzwischen ein wertvol-
les Biotop entwickelt, welches von Raub- und Greifvögeln, 
von unter Naturschutz stehenden Maulwürfen und Wild-
schweinen bewohnt wird.  
 
Siehe 376.1 Siehe 376.1 
376.3 Deponie 
Forderung, in die Umweltbetrachtungen auch die Depo-
niegasproblematik der unmittelbar angrenzenden Altde-
ponie Nonis mit einzubeziehen. 
 
Siehe 376.1 Siehe 376.1 
377 05.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
378 02.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
379 06.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
380 05.03.2018/ 05.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
381 04.03.2018/ 04.03.2018 
Siehe 376 – 376.3 
Siehe 376 – 376.3 Siehe 376 – 376.3 
382 04.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
383 04.03.2018/ 06.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.6, Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.12, 1.13, 1.14 und 374.1

- 46 - 
 
Seite 46 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.12, 1.13, 1.14 und 374.1 1.12, 1.13, 1.14 
und 374.1 
383.8 Überwachung 
Verärgerung über die intensive nächtliche Beleuchtung in 
Verbindung mit der Videoüberwachung des Grundstü-
ckes. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
384 09.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
385 07.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
385.1 Beschwerde-Eingabe 
Verweis auf eine Beschwerde-Eingabe vom 07.06.2017 
beim Rat der Stadt Köln. Die Beschwerde richtet sich 
nicht gegen die geflüchteten Menschen, sondern gegen 
die aktuelle Planung, die ohne Bezug zur Örtlichkeit und 
Rücksicht auf die Bewohner durchgeführt wurde. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
385.2 Leitfaden der Stadt Köln 
Hinweis auf den Leitfaden der Stadt Köln zur Unterbrin-
gung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln gemäß Be-
schluss des Rates der Stadt Köln vom 20.07.2004. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
386 06.03.2018 
Siehe 1.1, 1.6, 1.11, 1.12 und 364.2 
Siehe 1.1, 1.6, 
1.11, 1.12 und 
364.2 
Siehe 1.1, 1.6, 1.11, 1.12 und 364.2 
386.1 Problembezirk 
Befürchtung, dass hier wie in Chorweiler und Meschenich 
ein Problembezirk entsteht mit vergleichbarer Anzahl und 
Dichte. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
387 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.6-  Siehe 1.1, 1.6-  1.9, 1.11, 163.11 und 383.8

- 47 - 
 
Seite 47 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Siehe 1.1, 1.6-  1.9, 1.11, 163.11 und 383.8 1.9, 1.11, 163.11 
und 383.8 
387.1 Flüchtlingsunterbringung 
Hinweis, dass es verantwortungslos ist, 400 Menschen 
verschiedener Kulturen in 5 Container zwischen ein klei-
nes Ein- bis Zweifamilienhauswohngebiet „einzupferchen“. 
Sie werden keine Integrationsmöglichkeit haben. 
 
Nein  Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
387.2 Unterkünfte 
Hinweis, da die Flüchtlingszahlen rückläufig sind, sollten 
zunächst die bestehenden Einrichtungen belegt werden 
um Kosten einzusparen. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
388 06.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1 
  
388.1 Unterkünfte 
Siehe 387.2 
Siehe  387.2 Siehe  387.2 
388.3 Landschaft 
Hinweis, dass durch die vorgesehene Maßnahme ein 
Landwirtschaftsgebiet zerstört wird. 
 
Nein  Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
 
Zukünftig kann nach vollzogener Aufhebung des Bebauungs-
plans, die in Rede stehende Fläche nach § 35 BauGB bewertet 
werden. Diese Regelung lässt insbesondere auch eine landwirt-
schaftliche Nutzung zu. 
 
389 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
    
 Verfristeter Eingang, ab dem 13.03.2018 oder später.

- 48 - 
 
Seite 48 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
390 07.03.2018/ 28.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
391 07.03.2018/ 13.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
392 07.03.2018/ 13.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
393 07.03.2018/ 13.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
394 07.03.2018/ 13.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
395 07.03.2018/ 14.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -
1.9,1.11 - 1.14,  
326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
396 07.03.2018/ 14.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -
1.9,1.11 - 1.14,  
326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
 
Stand 31.07.2018

Anlage 6 Satzungsbegründung

74148 Zeichen

A N L A G E  6  
 
Satzungsbegründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch ( BauGB ) 
 
zur Teilaufhebung des Bebauungsplan es Nummer 73479/08 
Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide 
  
 
1 Plangebiet und Inhalt 
 
Der Bebauungsplan Nr. 73479/08 im Stadtteil Holweide umfasst mit einer Fläche von rund 8,9 ha den 
Bereich zwischen Schlagbaumsweg im Norden und Westen, den Siedlungsbereich am Wichheimer 
Kirchweg im Osten, sowie die Grün- und Nutzflächen im Süden bis zum Betriebsgelände der Stadtent-
wässerungsbetriebe. Er wurde am 21.12.1981 rechtskräftig (siehe Anlage 1). 
 
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Allgemeine Wohngebiete (WA), öffentliche Grün- und Ver-
kehrsflächen sowie Flächen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle fest (siehe Anlage 3). 
 
 
2 Anlass und Ziel der Aufhebung 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen Unter-
bringungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsun-
terkünften auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das 
städtische Grundstück Schlagbaumsweg/Ostmerheimer Straße in Köln-Holweide. Hier hat der 
Hauptausschuss der Stadt Köln in seiner Sitzung am 05.12.2016 die temporäre Errichtung von 
mobilen Wohneinheiten für bis zu 400 Personen beschlossen. 
 
Die zur Errichtung der mobilen Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes, der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche für Bahnan-
lagen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle festsetzt. Zwar wurden mit Novellierung des Bauge-
setzbuches im Jahre 2014 Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte geschaffen, so dass wie in 
diesem Fall für die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge von den Festsetzungen des Be-
bauungsplans unter den Voraussetzungen des § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 BauGB befreit werden 
konnte, jedoch nur befristet auf längstens drei Jahre. Hier ist aus wirtschaftlichen Gründen eine 
zwar temporäre, aber über die drei Jahre hinausgehende Errichtung einer solchen Anlage geplant, 
sodass der Bebauungsplan teilaufgehoben werden muss. 
 
 
3 Aufhebungsverfahren 
 
Der Bebauungsplan wird im Normalverfahren aufgehoben. Der Stadtentwicklungsausschuss der 
Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 beschlossen, das Verfahren zur Aufhebung des 
Bebauungsplanes einzuleiten. Darüber hinaus wurde beschlossen, gemäß den Regelungen des 
Baugesetzbuches die Öffentlichkeit frühzeitig über die Planung zu informieren. Dies erfolgte in 
Form eines Aushangs vom 15.02. – 02.03.2018 im Bezirksrathaus Mülheim. Es sind rund 396 Stel-
lungnahmen eingegangen (siehe Anlage 3). Die Einwendungen beziehen sich überwiegend auf die 
geplante hohe Unterbringungszahl von Flüchtlingen und die damit verbundenen Auswirkungen auf 
den Verkehr, das soziale Gefüge und die Natur. Nur wenige Stellungnahmen beziehen sich konk-
ret auf die Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB hat vom 30.04.2018 bis 
01.06.2018 stattgefunden. 
 
Um mögliche Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes zu minimieren, hat der Stadt-
entwicklungsausschuss am 20.09.2018 (BV 9 am 17.09.2018) beschlossen, das Verfahren als

- 2 - 
 
Teilaufhebungsverfahren mit verkleinertem Geltungsbereich, unter Berücksichtigung der bisher 
eingegangenen Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. 
 
Belange des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes werden dabei geprüft und bewertet.  
 
Den politischen Gremien, der Bezirksversammlung 9 am 08.07.19 und dem Stadtentwicklungsaus-
schuss am 04.07.2019, mitgeteilt das vom 27.06 bis zum 26.07.2019 die Offenlage stattfindet.  
 
Dies wurde zur Kenntnis genommen.  
 
Parallel, zeit- und datumsgleich zu der Offenlage wurde die Beteiligung der Behörden und der Trä-
ger der öffentlichen Belange nach § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches durchgeführt. Während der 
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 wurden 19 Stellungnahmen eingereicht. 
 
Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 27.06. bis zum 26.07.2019 und es wurden kei-
ne Stellungnahmen abgegeben. 
 
4 Teilaufhebungsbereich 
Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wurde im Verlauf des Verfahrens und mit Vorgabenbe-
schluss vom 20.09.18 (StEA) auf eine ca. 1,26 ha große Teilfläche der bislang für eine Stadt-
bahntrasse freigehaltenen und festgesetzten Fläche einschließlich der Flächen für Schutzpflanzun-
gen bis an die Ostmerheimer Straße heran sowie eine Teilfläche der öffentlichen Grünfläche nord-
östlich der Stadtbahnfläche beschränkt (siehe Anlage 1 und 2).  
 
 
5 Auswirkungen der Teilaufhebung 
 
Gemäß des rechtskräftigen Bebauungsplanes bleiben die übrigen Flächen weiterhin planungsrecht-
lich gesichert. Hierdurch erfahren die benachbarten Siedlungsbereiche (als allgemeines Wohngebiet 
ausgewiesen) sowie die übrigen öffentlichen Grünflächen (Kinderspielplatz, Kleingärten und 
Schutzpflanzungen) keine Änderung der planungsrechtlichen Situation. Etwaige Auswirkungen kön-
nen somit vermieden werden.  
 
Mit der Beschränkung der Aufhebung nur auf das Gelände, das zur Bebauung mit Flüchtlingsunter-
künften vorgesehen ist, kann weiterhin sichergestellt werden, dass die mobilen Unterkünfte länger 
als drei Jahre zugelassen werden können.  
 
Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach erfolgter Teilaufhebung nach § 35 BauGB. 
 
Durch die Teilaufhebung entstehen keine Kosten. Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. 
BauGB sind nicht erkennbar. 
 
 
6 Bestehendes Planungsrecht 
 
Regionalplan: 
Das gesamte Plangebiet ist im Regionalplan als "Allgemeiner Siedlungsbereich" dargestellt. 
 
Flächennutzungsplan: 
Die mit Wohngebäuden bebauten Bereiche im Plangebiet sind im Flächennutzungsplan als 
"Wohnbaufläche" dargestellt. Auch die Grünfläche, die brach liegt und für die mobilen Flüchtlings-
unterkünfte vorgesehen ist, wird als Wohnbaufläche dargestellt. Das verkleinerte Teilaufhebungs-
gebiet schließt mit den Flurstücken 2016, 1244 und 1245 im südlichen Teil ab und bildet eine 
Grenze zur brachliegenden stadteigenen Fläche (Flurstück 528), welche im Flächennutzungsplan 
ebenso als Grünfläche dargestellt ist. 
 
Landschaftsplan: 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft im Bereich des Plangebietes keine Aussagen.

- 3 - 
 
 
Bebauungsplan: 
Der Bebauungsplan Nr. 73479/08 mit dem Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-
Holweide ist seit dem 21.12.1981 rechtskräftig.  
 
Die Bereiche entlang des Wichheimer Kirchwegs sind als allgemeines Wohngebiete mit einer ma-
ximal zweigeschossig, offenen Bauweise sowie einer GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festge-
setzt. Dieses Siedlungsgefüge wird in westliche Richtung durch eine Schutzpflanzung vom Gel-
tungsbereich der Teilaufhebung abgeschirmt. Nordwestlich der Schutzpflanzung schließt sich eine 
Gemeinbedarfsfläche (Funk- und Trafostation) an.  
 
Im Südlichen Teil des Wichheimer Kirchwegs befinden sich zwei weitere Baufelder, die als allge-
meines Wohngebiet in eingeschossiger geschlossener Bauweise mit einer GRZ und GFZ von 0,6 
festgesetzt sind. Westlich von diesen allgemeinen Wohngebieten sind im Bebauungsplan Lei-
tungsrechte für Fernwärmeleitungen und Elektrizitätsleitungen dargestellt, die teilweise an die zur 
damaligen Zeit geplanten Stadtbahntrasse gebündelt sind. 
 
Im östlichen Bereich des Plangebiets sieht der Bebauungsplan eine parallel zu der festgesetzten 
Planstraße verlaufende Schutzpflanzung und einen sich daran anschließenden Fuß- und Radweg 
sowie ein allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4, einer GFZ von 0,8 und einer zweige-
schossigen, geschlossenen Bauweise vor.  
 
Im südlichen Bereich des Plangebiets ist eine öffentliche Grünfläche mit der Nutzung eines Kinder-
spielplatzes festgesetzt. Weiter südlich folgt erneut eine Schutzpflanzung, die eine Abgrenzung zu 
den städtischen Grundstücken des Heizwerkes und der Stadtentwässerungsanlage darstellt. 
 
Die Straßenverkehrsfläche des Wichheimer Kirchwegs sowie des Schlagbaumswegs (bis zur 
Straßenmitte) sind bestandssichernd festgesetzt. Am Schlagbaumsweg ist jedoch zusätzlich ab 
der Höhe der Einfahrt zur Gemeinbedarfsfläche eine Straßenerweiterung für einen Fuß- und Rad-
weg auf der südlichen Straßenseite festgesetzt. 
 
 
7 Planungskonzept  
 
Da es sich hierbei lediglich um eine Teilaufhebung des Bebauungsplans handelt und die Planung 
der Flüchtlingsunterkünfte lediglich den Anlass der Aufhebung darstellen und nicht als Grundlage 
für die Schaffung von neuem Planungsrecht behandelt werden kann, wird hier nicht näher auf die 
Planung der Unterkünfte in Containerbauweise eingegangen.  
 
 
8 Plandurchführung 
 
Die Planung und Umsetzung der Flüchtlingsunterkünfte liegt im Zuständigkeitsbereich der Stadt 
Köln. Nach neuesten Informationen (Auswertung der Zugangszahlen) ist auch weiterhin der Bedarf 
an Unterbringungsplätzen in abgeschlossenen Einheiten gegeben. 
 
Es wurde bereits eine Baugenehmigung auf der Grundlage einer Befreiung von den Festsetzungen 
des Bebauungsplans im Sinne des § 246 Abs. 12 S.1 Nr. 1 BauGB erteilt, befristet auf längstens 
drei Jahre. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine über die drei Jahre hinausgehende Erhaltung 
einer solchen Anlage gewünscht, sodass der Bebauungsplan für diesen Bereich teilaufgehoben 
werden muss.  
 
Erste bauvorbereitende Maßnahmen erfolgten auf der Fläche im März 2018. Zwischenzeitlich wur-
den die mobilen Wohneinheiten errichtet und im 3.Quartal 2019 (vorrausichtlich August 2019) sol-
len die Geflüchteten einziehen können.

- 4 - 
 
9 Umweltbericht 
 
A. Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren (hier Teilaufhebung) wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Ab-
satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 
1 zum BauGB dargestellt. 
 
 
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigste Ziele der Teilaufhebung des Bauleitplanes 
Die Festsetzungen im Bereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes stehen einer geplanten 
Errichtung von temporären Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge entgegen. Um diese um-
setzen zu können, ist die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08 notwendig (siehe Punkt 
2. der städtebaulichen Begründung).  
 
Die teilprivilegierte Errichtung von Flüchtlingsunterkünften im Außenbereich regelt § 246 Abs. 9 
BauGB. Demnach können bauliche Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegeh-
renden als teilprivilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden. 
 
 
9.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/08 selbst führt nicht zu grundlegender Umnut-
zung von Grund und Boden. Lediglich wird im Geltungsbereich der Aufhebung die Nutzung einer 
als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche sowie Flächen für eine Stadtbahntrasse aufgege-
ben. Die Größe des Geltungsbereiches der Teilaufhebung beträgt 12.631 m². 
 
 
9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele 
 des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – 
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, 
dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebe-
ne greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung 
von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grund-
wasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzo-
nen-Verordnungen.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
 
B. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen  
 
9.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Oberer Wichhei-
mer Kirchweg". Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Teilaufhebung des Be-
bauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die nach

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der Teilaufhebung möglichen Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwir-
ken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzuneh-
mende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Da es sich um eine Bebauungsplan-Teilaufhebung handelt, beinhaltet diese Prüfung nicht die Un-
tersuchung von Auswirkungen möglicher Bauphasen im Nachgang zur Teilaufhebung. 
 
Es werden nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine Techniken oder 
Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen 
werden.  
 
Andere Planungen in räumlicher Nähe liegen nicht vor, so dass die Beschreibung kumulierender 
Umweltauswirkungen entfallen kann. 
 
 
9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Der rechtskräftige Bebauungsplan 73479/08 setzt folgende Nutzungen fest: 
Zwei WA-Gebiete für Einfamilienhäuser, eines im östlichen Teil und eines im westlichen Teil des 
Geltungsbereiches, eine öffentliche Grünfläche (Dauerkleingärten), eine öffentliche Grünfläche 
(Kinderspielplatz), eine öffentliche Grünfläche ohne Zweckbestimmung, darin eine Schutzpflan-
zung, eine Fläche für den Gemeinbedarf (Fernmeldeamt), eine Planstraße, Fuß- und Radwege 
(mit Brücke) sowie im zentralen Teil – dem Bereich der Teilaufhebung - eine Stadtbahntrasse mit 
parallelen Baumreihen und einer Haltestelle.  
 
Bislang nicht umgesetzt worden sind:  
Die Stadtbahntrasse mit den begleitenden Baumreihen, die öffentliche Grünfläche ohne Zweckbe-
stimmung angrenzend an die nicht umgesetzte Stadtbahntrasse sowie die Öffentliche Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten. 
 
Im Bereich der Flächen, die als Stadtbahntrasse und öffentliche Grünfläche festgesetzt sind, findet 
heute intensive landwirtschaftliche Nutzung statt. 
 
Die Umsetzung der planungsrechtlich gesicherten Stadtbahntrasse ist von der Stadt Köln / KVB 
auch langfristig nicht mehr geplant. 
 
Damit ist ein wesentlicher Teil der durch den rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Eingriffe in 
den Naturhaushalt bereits erfolgt bzw. es sind insbesondere Auswirkungen durch die Umweltbe-
lange Verkehrslärm und Stadtklima auf die Umwelt erfolgt. 
 
 
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung  
 (Nullvariante) 
Im Fall der Nullvariante kommt es unmittelbar zu keinen Auswirkungen auf Umweltbelange oder 
neue Einwirkungen auf sensible Nutzungen.  
Auf der Grundlage des geltenden Planungsrechts kann am östlichen Rand des Plangebietes eine 
private Gartenfläche in eine Fläche für Dauerkleingärten umgewandelt werden. Diese Fläche ist 
nicht Bestandteil der Teilaufhebung. Die Umsetzung der Stadtbahntrasse einschließlich Haltestelle 
mit begleitenden Baum- und Gehölzpflanzungen wird nicht erfolgen. 
 
Damit entspricht die Nullvariante (Plan wird nicht aufgehoben, d. h. bleibt weiter rechtskräftig) im 
Wesentlichen dem Basisszenario. 
 
 
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla-
nung 
Nach der Teilaufhebung sind Vorhaben durch Genehmigungen nach § 35 BauGB möglich, wenn 
es sich um (privilegierte) Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB handelt. Möglich wären

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insbesondere landwirtschaftliche Nutzungen, auch Biogasanlagen in einem bestimmten Umfang, 
Gartenbaunutzung, Tierhaltung, Versorgungseinrichtungen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunika-
tion, Wasser, Abwasser), Einrichtungen zur Erforschung oder Nutzung von Wind- und Wasser-
energie, Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie. Aufgrund der vor-
handenen Wohngebiete angrenzend an den Teilaufhebungsbereich ist davon auszugehen, dass 
die meisten der vorgenannten Nutzungen im Geltungsbereich der Teilaufhebung nicht zulässig 
oder nur sehr einschränkt zulässig wären. 
 
Vorhaben, die nach § 35 Abs. 2 BauGB zu genehmigen wären, müssten unter anderem mit der 
räumlichen Nähe zur FNP-Ausweisung Wohnbaufläche konform gehen.  
 
Die geplante Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften einschließlich Erschließungs-
flächen führt zu einer voraussichtlichen Versiegelung von ca. 3.900 m². Auswirkungen auf Umwelt-
belange wären, je nach Ausprägung des einzelnen Umweltbelangs, nach der potenziellen Aufgabe 
und dem Rückbau der Flüchtlingsunterkünfte und deren Erschließungsmaßnahmen in einem kür-
zeren oder längerem Zeitraum wieder umkehrbar. 
 
 
9.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
 
 
9.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorkommen von 
Lebensstätten streng geschützter bzw. planungsrelevanter wildlebender Vogel- und Fledermausar-
ten im Bereich der Teilaufhebung und an den unmittelbar angrenzenden Flächen. Die betreffenden 
Biotope sind durch Verkehrslärm und die angrenzende Wohnbebauung mit Hausgärten indirekt 
beeinträchtigt und daher nur eingeschränkt als Brutraum einzuschätzen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des rechtskräf-
tigen Bebauungsplanes wäre nicht mit Eingriffen in Lebensstätten oder Bruträumen von wildleben-
den Vogelarten zu rechnen. Sollte dennoch eines der bislang nicht umgesetzten Planungsziele 
weiter verfolgt werden, so wäre im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Artenschutzprü-
fung (ASP) durchzuführen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen eines Baugenehmigungs-
verfahrens für ein nach § 35 BauGB zulässiges Bauvorhaben ist eine ASP durchzuführen. Dies gilt 
auch für die Umsetzung der geplanten temporären Flüchtlingsunterkünfte. Nach der Aufgabe und 
Rückbau könnte sich die heutige Ackerfläche wieder zu einem Nahrungs- und Lebensraum für 
wildlebende Tierarten entwickeln. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Im Rahmen der Teilaufhebung ergeben sich keine Minderungs- oder Ausgleichsmaßnah-
men, da die Teilaufhebung selbst nicht zum Auftreten von möglichen Verbotstatbeständen nach 
§ 44 BNatSchG führt.   
 
Bewertung: Die noch vorhandenen Biotope im Teilaufhebungsgebiet können Lebensstätten wildle-
bender Tierarten bilden. Das Auftreten von Bruträumen oder Quartieren streng geschützter Arten 
ist nicht anzunehmen. Die Teilaufhebung selbst führt nicht zur Auslösung von Eingriffen in Lebens-
stätten. Im Falle der Umsetzung von Vorhaben nach der Teilaufhebung wie der geplanten tempo-
räreren Errichtung von Flüchtlingsunterkünften wäre im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 
eine ASP durchzuführen.

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9.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Bereiche, in denen die rechtskräftige Planung nicht um-
gesetzt wurde, sind im Wesentlichen intensiv ackerbaulich genutzt. Dieser Biotoptyp hat eine ge-
ringe ökologische Wertigkeit im Vergleich zu der angrenzenden vorhandenen Gehölzpflanzung 
(Schutzpflanzung). Der landwirtschaftlich genutzte Bereich im zentralen Teil der geplanten Bebau-
ungsplan-Teilaufhebung weist eine Funktion zur Biotopvernetzung und –pufferung im südlich von 
Köln-Holweide gelegenen Freiraum auf. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da eine Umsetzung der pla-
nungsrechtlich zulässigen Umsetzung von Eingriffen in die Ackerfläche und den Hausgärten nicht 
zu erwarten sind, bleibt der Biotopbestand erhalten. 
 
Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Fall der Umsetzung von Vorhaben auf Basis 
des § 35 BauGB greift die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. 
Landesnaturschutzgesetz NRW. Damit wären Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: Im Rahmen der Teilaufhebung ergeben sich keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus-
gleichsmaßnahmen, da durch die Teilaufhebung kein unmittelbarer Eingriff in die vorhandenen 
Biotope erfolgt, sondern lediglich die Grundlage für einen (potenziellen) Eingriff geschaffen wird. 
 
Bewertung: In den Bereichen der geplanten Bebauungsplan-Teilaufhebung, in denen die Pla-
nungsziele Stadtbahntrasse mit Haltestelle und Dauerkleingärten nicht umgesetzt sind, bestehen 
eine Ackerfläche und Hausgärten. Die nach § 246 Abs. 9 BauGB im Nachgang zur Teilaufhebung 
möglichen Nutzungen im Bereich der heutigen Ackerfläche unterliegen der Eingriffsregelung ge-
mäß §§ 14 – 17 BNatSchG. Die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst führt 
nicht zu Eingriffen in die vorhandenen Biotope. 
 
 
9.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der Teilaufhebung liegen unbebaute, unversie-
gelte Flächen vor. Der rechtskräftige Bebauungsplan ermöglicht theoretisch eine weitere Flächen-
inanspruchnahme für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle sowie Fuß- und Radwegen zu deren 
Anbindung und Querung. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung des rechts-
kräftigen Bebauungsplanes besteht im Bereich der heute nicht versiegelten Ackerfläche die Mög-
lichkeit einer weiteren Flächeninanspruchnahme durch (teilprivilegierte) Vorhaben im Außenbe-
reich. Die im Anschluss an die Teilaufhebung geplante Errichtung von temporären Flüchtlingsun-
terkünften führt zu einer möglichen Inanspruchnahme von ca. 3.900 m² Fläche. 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da die Teilaufhebung selbst keine weitere Flächeninan-
spruchnahme nach sich zieht.

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Bewertung: Die im Anschluss an die Teilaufhebung geplante Errichtung von temporären Flücht-
lingsunterkünften führt zu einer möglichen Inanspruchnahme von ca. 3.900 m² Fläche. 
 
 
9.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich liegt gemäß der Bodenkarte NW 
1:50.000 (BK50) ein Braunerdeboden vor, der aufgrund seiner Ertragsfähigkeit als schützenswert 
bewertet wird. Während in Bereichen mit Bebauung und Erschließungseinrichtungen die natürli-
chen Bodeneigenschaften stark gestört sind, ist im Bereich der Frei- und Gehölzflächen überwie-
gend von naturnahen Bodenverhältnissen aus zu gehen. Durch den zentralen Teil des Teilaufhe-
bungsbereiches verläuft unterhalb der Ackerfläche eine Fernwärmeleitung. Auch hier ist von einer 
leichten Veränderung der natürlichen Bodeneigenschaften auszugehen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Fortbestehen des vorhan-
denen Planungsrechtes ist nicht mit weiteren Bodeneigriffen zu rechnen, auch wenn diese theore-
tisch möglich wären (Stadtbahntrasse). 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die im zentralen Teilaufhebungsbe-
reich nach der Teilaufhebung mögliche Umsetzung von Vorhaben im Außenbereich kann zu weite-
ren mittelbaren Eingriffen in den Boden führen mit der Folge einer langfristigen und erheblichen 
Beeinträchtigung natürlicher bzw. weniger naturnaher Bodeneigenschaften. Bei Umsetzung der 
geplanten Flüchtlingsunterkünfte wären davon mindestens 3.900 m² schützenswerten Bodens be-
troffen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da die Teilaufhebung selbst keine unmittelbaren Eingriffe in 
schützenswerten Boden nach sich zieht. Lediglich bereitet die Teilaufhebung einen (potenziellen) 
Eingriff vor. 
Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung liegt ein als schützenswert beurteilter Braunerdeboden 
mit hoher Ertragsfähigkeit vor. Dieser ist im zentralen Bereich (Ackerfläche) zum größeren Teil 
ungestört. Durch nach der Teilaufhebung zulässige Vorhaben kann es hier zu weiteren Eingriffen 
in den Boden kommen. Die Teilaufhebung selbst bereitet keine weiteren Bodeneingriffe vor.  
 
 
9.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
 
9.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es liegen keine Oberflächengewässer vor. Der rechtskräfti-
ge Bebauungsplan sieht keine Flächen für die Anlage von Oberflächengewässern vor. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es liegen weiterhin keine Ober-
flächengewässer vor. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Anlage von Oberflächengewäs-
sern ist im Rahmen von Vorhaben im Außenbereich oder bei Umsetzung der geplanten temporä-
ren Flüchtlingsunterkünfte nicht wahrscheinlich und zudem grundsätzlich unzulässig.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da im Bereich der Teilaufhebung keine Oberflächengewässer 
vorhanden und festgesetzt sind oder deren Anlage zulässig wäre.

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Bewertung: Da keine Oberflächengewässer vorhanden, festgesetzt oder geplant sind, ist dieser 
Umweltbelang durch die Teilaufhebung nicht betroffen. 
 
 
9.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsgebiet findet heute Grundwasserneubil-
dung durch versickerndes Niederschlagswasser statt. Mittlere GW-Gleichen (2003) liegen zwi-
schen 39,6 – 39,1 m NHN womit bei einer mittleren Geländehöhe von ca. 49 m ein mittlerer 
Grundwasserflurabstand von ca. 10 m vorliegt. Die Grundwasserfließrichtung verläuft bei normalen 
Verhältnissen in westnordwestlicher Richtung, ausgerichtet auf den Rhein als Vorfluter. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da bis auf die nicht mehr in Pla-
nung befindliche Stadtbahntrasse alle Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplanes im Teilaufhe-
bungsbereich umgesetzt sind, wird sich im Rahmen der Nullvariante keine Änderung bezüglich der 
Grundwasserverhältnisse ergeben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der erfolgten Teilaufhebung des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es zu einer weiteren Versiegelung / Bebauung der Freiflä-
chen kommen mit der Folge der Einschränkung der Grundwasserneubildung. Entsprechend würde 
die geplante temporäre Errichtung von Flüchtlingsunterkünften mit Erschließungseinrichtungen 
während der Zeit ihres Bestehens zu einer Einschränkung der Grundwasserneubildung führen.  
 
Nach der Teilaufhebung wird die Fläche nach § 35 BauGB beurteilt und anschließend kommt im 
Genehmigungsverfahren die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 14-17 Bundesnatur-
schutzgesetzt zum Tragen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu 
unmittelbaren Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt, so dass keine Vermeidungs-, Minde-
rungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
 
Bewertung: Im Rahmen der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes ergeben sich 
keine unmittelbaren Auswirkungen auf die heute vorhandene Grundwasserneubildung im Bereich 
der vorhandenen Vegetationsflächen. Nach der Teilaufhebung können genehmigungsfähige Vor-
haben im Außenbereich zu einer Verminderung der Grundwasserneubildung führen. Dies ist auch 
für die geplanten Flüchtlingsunterkünfte und ihre Erschließungseinrichtungen anzunehmen. 
 
 
9.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
 
9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich kommt es heute nicht zur Emissi-
on von Luftschadstoffen. Emissionsquellen für Luftschadstoffe im Nahbereich der Teilaufhebung 
sind die Gebäudeheizungen und der Kfz-Verkehr auf der Ostmerheimer Straße und untergeordnet 
auf den Erschließungsstraßen der WA-Flächen (Wichheimer Kirchweg, Schlagbaumsweg). Aus 
2014 liegen folgende DTV-Werte (Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung: eigene 
Verkehrserhebungen zu Verkehrszahlen, Köln, 23.01.2014) vor: Schlagbaumsweg 8.900 Fahrten, 
Colonia-Allee 7.450 Fahrten und Ostmerheimer Straße 5.370 Fahrten / 24h. Es ist insgesamt von 
einer mäßigen Emissionsvorbelastung im Teilaufhebungsbereich auszugehen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Sollte der Bebauungsplan weiter 
rechtskräftig bleiben, wird es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Emissionssituation kom-
men. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Bebauungsplan-
Teilaufhebung können mit der Ansiedlung von Vorhaben im Außenbereich auch weitere Emissi-
onsquellen für Luftschadstoff-Emissionen im Teilaufhebungsbereich zulässig werden. Die geplante 
Errichtung von Flüchtlingsheimen wird zu einer geringen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen 
aus der Gebäudeheizung führen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu 
Auswirkungen auf die Emissionssituation, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
 
Bewertung: Im Teilaufhebungsbereich liegt eine mäßige Emissionsvorbelastung aus Gebäudehei-
zungen und Kfz-Verkehr im Nahbereich vor. Diese kann sich nach der Teilaufhebung verändern, 
wenn durch neue Vorhaben im Außenbereich zusätzliche Emissionsquellen eingerichtet werden.  
 
Die Emission von Luftschadstoffen aus Gebäudeheizungen der geplanten Flüchtlingsunterkünfte 
wird gering ausfallen. 
 
 
9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt in einer Zone mit mittlerer 
Luftgüte (Vgl. Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Er-
mittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003) und ist damit un-
ter Immissionsschutzaspekten für die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte und umge-
setzte Wohnnutzung geeignet. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des Planungs-
rechtes wird es nicht zu einer planbedingten Änderung der Luftgüte im Änderungsbereich kom-
men. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entsprechend den Aussagen zum 
Punkt "Luftschadstoffe Emission" kann es nach der Teilaufhebung zu einer geringfügigen Zunah-
me von Luftschadstoff-Immissionen kommen. Aufgrund der dann immer noch vorhandenen guten 
Durchgrünung (Gehölzbestand, Baumreihen) entlang des Teilaufhebungsbereiches ist eine Immis-
sionsminderung (Staubbindung) anzunehmen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu 
Auswirkungen auf die Emissionssituation, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
 
Bewertung: Im Änderungsbereich liegt eine mittlere Luftgüte vor, der Standort ist damit unter Im-
missionsschutzaspekten für die festgesetzte und umgesetzte Wohnnutzung geeignet. Nach der 
Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es, analog zur Emission, zu einer ge-
ringen Zunahme der Immission von Luftschadstoffen kommen. Die Immission von Luftschadstoffen 
aus Gebäudeheizungen der geplanten Flüchtlingsunterkünfte wird gering ausfallen.

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9.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. 
 
(hier: Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich liegt in einem Bereich, der gemäß 
der "Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung" (Vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte, "Zukünftige Wärmebelastung" 
aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklin-
ghausen, 2013) als Klasse 4 – klimaaktiv – eingeordnet ist. Dieser gehört zu einem ost-west-
verlaufenden Band mit klimaaktiven Freiflächen, das nördlich und südlich der Siedlung am Schlag-
baumsweg einschließlich Heizkraftwerk bis nach Buchheim verläuft. Aufgrund der Flächengröße 
kann eine Kaltluftentstehung bei einer austauscharmen sommerlichen Wetterlage angenommen 
werden. Aus vorhandenen mikroskaligen Stadtklimauntersuchungen kann abgeleitet werden, dass 
der Transport von bodennaher Kaltluft von der vorhandenen Ackerfläche in die westlich und östlich 
gelegenen Wohngebiete durch die vorhandenen Gehölze, Straßenbäume und die Ostmerheimer 
Straße eingeschränkt wird. Die im Teilaufhebungsbereich gebildete lokale Kaltluft bleibt in ihrer 
stadtklimatischen Wohlfahrtswirkung (Abkühlung) im Wesentlichen auf den Teilaufhebungsbereich 
beschränkt. Der sich bei einer austauscharmen Wetterlage in der zweiten Nachthälfte entwickeln-
de Rheintalwind aus südöstlicher und östlicher Richtung überströmt aufgrund seiner großen Mäch-
tigkeit von mehreren Zehnermetern die vorhandene Wohnbebauung und Gehölze. Dieser Rhein-
talwind ist für Abkühlung der vorhandenen Wohnsiedlungen von Bedeutung. 
 
Im Nahbereich der Bebauung haben die Freiflächen eine bodennahe kleinklimatische Entlastungs-
funktion durch ihre Kaltluftentstehung insbesondere bei austauscharmen Wetterlagen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des rechtskräf-
tigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu einer Veränderung der stadtklimatischen Situation. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung von Vorhaben im 
Außenbereich kann es nach der Teilaufhebung zur Versiegelung und Bebauung der klimaaktiven 
Flächen kommen. Diese würde im Teilaufhebungsbereich zu einer lokalen Änderung der Klimasi-
tuation führen durch eine Einschränkung der lokalen Kaltluftentstehung. Entsprechend wird auch 
die geplante Errichtung von Flüchtlingsunterkünften eine Einschränkung der Kaltluftentstehung im 
Teilaufhebungsbereich bewirken. Diese wird sich nicht im fühlbaren Bereich auf die Kaltluftversor-
gung der angrenzenden Wohngebiete auswirken. Die für die Kaltluftversorgung relevante Dynamik 
des Rheintalwindes wird durch die Errichtung der geplanten temporären Flüchtlingsunterkünfte 
aufgrund der Kleinflächigkeit nicht eingeschränkt. Im Umfeld der Teilaufhebung bleiben großflächi-
ge Kaltluftentstehungsflächen erhalten, die den Rheintalwind speisen. 
 
Mit der Eröffnung der Möglichkeit einer Bebauung kommt es zu einem Verlust der eines Teils der 
Freiflächen mit kleinklimatischer Bedeutung, die eine Bedeutung für die Kaltluftentstehung und 
Zufuhr zur Bestandsbebauung haben.  
 
Es bleiben unbebaute Schneisen erhalten, die jedoch von Gehölzen und Gärten dominiert werden. 
Mit einer Bebauung wird es eine Einschränkung der kleinklimatisch aktivsten Flächen geben, 
gleichzeitig bleibt aufgrund der Offenheit eine gute Austauschsituation erhalten. Die geplante Be-
bauung ist entsprechend zu konzipieren.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu 
unmittelbaren Auswirkungen auf die stadtklimatische Situation, so dass keine Vermeidungs-, Min-
derungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.

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Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich liegt in einem Bereich, der als klimaaktive Fläche bewertet 
wird. Dieser ist Teil eines größeren Bandes mit einer solchen Bewertung. Nach der Teilaufhebung 
kann es durch im Außenbereich zulässige Vorhaben wie auch durch die geplanten Flüchtlingsun-
terkünfte zu einer lokal begrenzten Einschränkung der Frischluftentstehung kommen. Diese wird 
sich kaum fühlbar auf die angrenzenden Wohngebiete auswirken. 
 
 
9.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: siehe die Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den 
Belangen des Naturhaushaltes und Flächen hat bereits mit der Umsetzung der Festsetzungen des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes stattgefunden. Eine weitere Beeinflussung der Wirkungsgefüge 
ist nicht zu erwarten, da der Bau und Betrieb der festgesetzten Stadtbahntrasse mit Haltestelle und 
Zuwegung nicht mehr verfolgt wird. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Zuge der Beibehaltung des 
geltenden Planungsrechtes kommt es nicht zu einer wesentlichen Änderung des Wirkungsgefüges 
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entsprechend der Zulässigkeit von 
Vorhaben im Außenbereich nach der Teilaufhebung können Wirkungsgefüge insbesondere bei 
den Umweltbelangen Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser betroffen sein. Die 
Beeinflussung dürfte allerdings nur gering ausfallen und lokal begrenzt bleiben. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu 
unmittelbaren Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
 
Bewertung: Eine Beeinflussung der Wirkungsgefüge zwischen den Belangen des Naturhaushaltes, 
Klima und Flächen hat bereits mit der Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebau-
ungsplanes stattgefunden. Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es 
zu einer Auswirkung auf das Wirkungsgefüge kommen, wenn eine mögliche Bebauung mit Flücht-
lingsunterkünften keine zeitliche Befristung erfährt. 
 
 
9.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Prägende Landschaftselemente sind die vorhandenen 
Wohngebäude, die vorhandenen Gehölze und Baumreihen sowie die Ackerfläche im zentralen Teil 
des Teilaufhebungsbereiches. Nördlich und östlich hat der Teilaufhebungsbereich eine Anbindung 
an die freie Landschaft.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Nicht-
Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes bleibt die Landschaft wie unter "Bestand" be-
schrieben erhalten, da insbesondere die planungsrechtlich gesicherte Stadtbahntrasse langfristig 
nicht mehr geplant ist.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Teilaufhebung des rechtskräfti-
gen Bebauungsplanes kann es durch die Umsetzung Vorhaben im Außenbereich zu Veränderun-
gen der Landschaft im Teilaufhebungsbereich kommen. Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte mit 
Erschließungsmaßnahmen führen ebenfalls zur Veränderung der Landschaft im zentralen Teilauf-
hebungsbereich durch Errichtung von Gebäuden. Diese Veränderung aufgrund der bestehenden 
Gehölze und Baumreihen nur eingeschränkt von außerhalb wahrnehmbar. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu 
unmittelbaren Auswirkungen auf die Landschaft, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
 
Bewertung: Die vorhandenen Wohnsiedlungen, die zentral gelegene Ackerfläche und die Gehölze 
/ Baumreihen prägen heute die Landschaft. Diese würden bei Beibehaltung des bestehenden Pla-
nungsrechts nicht wesentlich verändert. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes kann es 
durch Vorhaben im Außenbereich zur Veränderung der Landschaft im zentralen Teil des Teilauf-
hebungsbereiches kommen. Die Errichtung der geplanten Flüchtlingsunterkünfte führt zur Verän-
derung der Landschaft. Diese Veränderung wird aufgrund der bestehenden Gehölze und Baumrei-
hen nur eingeschränkt von außerhalb wahrnehmbar sein. 
 
 
9.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung und dem 
damit anzunehmenden Besatz mit eher ubiquitären wildlebenden Tierarten ist mit einer geringen 
biologischen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich zu rechnen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nicht-Teilaufhebung des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes ist nicht von einer anthropogen verursachten Veränderung der 
biologischen Vielfalt auszugehen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung des Bebau-
ungsplanes sind in gewissem Umfang Eingriffe in den Lebensraum Ackerfläche möglich, weiterhin 
kann es zu Störungen durch beispielsweise Betriebsgeräusche kommen. Dies ist auch für die Er-
richtung der temporär genutzten Flüchtlingsheime zu unterstellen. Damit kommt es zu einer gerin-
gen Minderung der biologischen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich. Diese wird im Falle einer befris-
teten Genehmigung für Flüchtlingsunterkünfte nur zeitlich begrenzt auftreten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu 
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
 
Bewertung: Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung und dem damit anzunehmenden 
Besatz mit eher "Allerweltstierarten" ist mit einer geringen biologischen Vielfalt im Teilaufhebungs-
bereich zu rechnen. Nach der Teilaufhebung kommt es durch mögliche zulässige Vorhaben im 
Außenbereich beziehungsweise durch die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte zu einer weiteren 
geringen Einschränkung der biologischen Vielfalt.

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9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH / VG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt weder innerhalb noch im 
Nahbereich eines Natura 2000-Gebietes, solche Gebiete sind mehrere Kilometer entfernt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ein Natura 2000-Gebiet ist we-
der direkt noch indirekt betroffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein Natura 2000-Gebiet ist weder di-
rekt noch indirekt betroffen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht notwendig. 
 
Bewertung: Die geplante Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat keine direkten 
oder indirekten Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet. 
 
 
9.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
 
9.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
 
Straßenverkehrslärm: Der Teilaufhebungsbereich ist durch Straßenverkehrslärm von folgenden 
Straßen vorbelastet: Schlagbaumsweg, Colonia Allee, Ostmerheimer Straße und untergeordnet 
Wichheimer Kirchweg. In 4,5 m Höhe liegen aus dem Straßenverkehr verursacht durch den Ver-
kehr auf der BAB 3 und 4, dem Schlagbaumsweg, der Colonia Allee und dem Isenburger Kirchweg 
bzw. der Ostmerheimer Straße Pegel in der Größenordnung in der Klasse <= 60 dB(A) am Tage 
und <= 55 dB(A) in der Nacht vor (Autobahn). An den lokalen Straßen steigt der Beurteilungspegel 
bis ca. 70 dB(A) am Tag und bis ca. 60 dB(A) in der Nacht an. 
 
Der Schienenverkehrslärm kann mit Beurteilungspegeln von weniger als 45 dB(A) am Tag und in 
der Nacht vernachlässigt werden. 
 
Laut dem Schallimmissionsplan Flugverkehr (Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt:  
Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 2014 / 2016) kann Tag und Nacht ein energieäquivalenter 
Dauerschallpegel von ca. 45 dB(A) erwartet werden. 
 
Damit sind die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im Aufhebungsbereich durch den Straßenverkehrslärm um bis zu 
15 dB überschritten.  
Gewerbelärm: Vom bestehenden Heizkraftwerk südlich des Teilaufhebungsbereiches gehen ge-
werbliche Lärmimmissionen aus. Es ist davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts an der beste-

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henden Wohnbebauung eingehalten werden. Gleiches gilt für eine mögliche Lärmbelastung aus 
der vorhandenen Trafostation. 
 
Weitere Lärmquellen liegen nicht vor. 
 
Die Bestandssituation ist als mäßig bis hoch lärmvorbelastet einzustufen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da die ursprünglich geplante 
Stadtbahntrasse nicht weiterverfolgt wird, kommt es bei Beibehaltung des bestehenden Planungs-
rechtes nicht zu einer wesentlichen Änderung der Lärmsituation im Teilaufhebungsgebiet. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung können mit 
zulässigen Vorhaben im Außenbereich auch erhöhte Emissionen von Anlagen- und Verkehrslärm 
entstehen. Erstere müssen jedoch an den bestehenden Wohngebäuden die Richtwerte der TA 
Lärm für ein WA einhalten. Verkehrsintensive Nutzungen sind im Teilaufhebungsbereich nicht zu-
lässig, eine Zunahme von Verkehrslärm würde daher nur gering ausfallen und ist im Baugenehmi-
gungsverfahren zu berücksichtigen. Die geplante Errichtung von Flüchtlingsunterkünften wird we-
der zum Auftreten von Anlagenlärm noch zu einer Erhöhung von Straßenverkehrslärm führen. Der 
Lärm von Spielplätzen und Spielflächen ist als sozialadäquat zu bewerten und daher hinzuneh-
men, diese Lärmemissionen unterliegen keinem Regelwerk. Die Errichtung der Flüchtlingsunter-
künfte erfolgt in einem durch Verkehrslärm vorbelastetem Bereich. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu 
einer Erhöhung von Verkehrs- und Anlagenlärm, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
 
Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich ist durch Verkehrslärm und möglicherweise Anlagenlärm 
vorbelastet. Die Teilaufhebung selbst führt nicht zu einer Veränderung der Lärmsituation, während 
nach der Teilaufhebung durch die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich Lärmemittenten in 
untergeordnetem Umfang implementiert werden können. Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften 
führt nicht zu einer wesentlichen Zunahme von Lärmemissionen. 
 
 
9.5.12.2 Altlasten 
 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für den Teilaufhebungsbereich liegt keine Eintragung im 
Altlastenkataster der Stadt Köln, Köln 2018, vor. Nördlich von Schlagbaumsweg / Colonia-Allee ist 
eine Altablagerung mit der Nr. 90403 eingetragen. Eine Auswirkung auf die südlich der Straßen 
gelegene Wohnbebauung ist nicht bekannt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ohne die Teilaufhebung wird 
sich nichts an der Situation der Altlasten ändern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Zulässigkeit von Vorhaben im 
Außenbereich beziehungsweise dem Betrieb der Flüchtlingsunterkünfte geht in aller Regel keine 
Verunreinigung von Böden oder Grundwasser einher.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu 
einer unmittelbaren Veränderung von Altlasten, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.

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Bewertung: Für den Teilaufhebungsbereich liegt keine Eintragung im Altlastenkataster vor. Durch 
und nach der Teilaufhebung ist ein Eintrag von Bodenverunreinigungen nicht zu erwarten. 
 
 
9.5.12.3 Erschütterungen 
 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich treten keine Erschütterungen auf. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da nicht am Bau der geplanten 
Stadtbahnlinie festgehalten wird, werden auch zukünftig im Nullfall keine Erschütterungen im Teil-
aufhebungsbereich auftreten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Von den im Außenbereich zulässigen 
Nutzungen einschließlich dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften werden keine Erschütterungen 
ausgehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu einem 
Auftreten von Erschütterungen, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen erforderlich werden. 
 
Bewertung: Im Teilaufhebungsbereich treten weder heute, noch bei Beibehaltung der Rechtskraft 
noch nach der Teilaufhebung Erschütterungen auf. 
 
 
9.5.12.4 Gefahrenschutz / Risiken  
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasser-
schutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso III-RL, KAS 18, 
12. BImschV 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Hochwasserschutz: Der Teilaufhebungsbereich ist von ei-
nem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen. 
 
Magnetfeldbelastung: Von der im zentralen Bereich des Teilaufhebungsbereiches gelegenen Tra-
fostation können Magnetfeldbelastungen ausgehen. Kenndaten zur Anlage liegen nicht vor. 
Störfallrisiko: Der Teilaufhebungsbereich liegt weder in einem angemessenen Sicherheitsabstand 
noch in einem Achtungsabstand eines Störfall-Betriebes. 
 
Starkregen: Im zentralen Bereich des Teilaufhebungsbereiches kann es bei einem Starkregener-
eignis mit einer 100jährlichen Wiederkehr zu einer Überflutung von bis zu 0,30 m kommen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Hochwasserschutz: Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht. 
 
Magnetfeldbelastung: Die mögliche vorhandene Magnetfeldbelastung bleibt bestehen. 
Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko.

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Starkregen: Die für den Bestand beschriebene Situation bleibt erhalten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Hochwasserschutz: Es besteht weiterhin keine Hochwassergefahr. 
 
Magnetfeldbelastung: Neue zulässige Nutzungen im Außenbereich könnten einer möglichen vor-
handenen Magnetfeldbelastung ausgesetzt werden. Eine Berücksichtigung müsste im jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahren erfolgen. 
 
Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. 
Starkregen: Im Zuge der Errichtung von zulässigen Nutzungen im Außenbereich bzw. bei der Er-
richtung der Flüchtlingsunterkünfte ist der Überflutungsschutz im Baugenehmigungsverfahren zu 
berücksichtigen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu unmit-
telbaren Auswirkungen auf sonstige Gefahren, Gesundheitsbelange oder Risiken, so dass keine 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
 
Bewertung: Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwas-
ser des Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Tra-
fostation kann eine Magnetfeldbelastung ausgehen, die nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung 
zukünftige Nutzungen betrifft. Eine Berücksichtigung müsste im Genehmigungsverfahren erfolgen.  
 
Die leichte Überflutung der zentralen Ackerfläche durch ein Starkregenereignis muss nach der 
Teilaufhebung bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt werden. 
 
 
9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, DSchG NW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Im Geltungsbereich befindet sich seit der Jungsteinzeit eine 
belegte Alltsiedellandschaft. Unmittelbar nordöstlich an das Plangebiet angrenzende Flächen sind 
bekannt für kaiserzeitliche germanische Siedlungsareale und Werkplätze. Ein weiterer urzeitlicher 
Einzelfund wurde zuvor im Bereich, der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche 
zwischen Wichheimer Kirchweg und Ostmerheimer Straße registriert. Auf Grund dieser Datenbasis 
ist zu erwarten, dass weitere archäologische Funde und Bodendenkmäler gefunden werden, da 
eine systematische Bestandsaufnahme und Bewertung des archäologischen Kulturgutes bisher 
nicht erfolgt ist 
Weitere Kultur- und Sachgüter liegen im Bereich der Teilaufhebung nicht vor. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die möglichen Bodendenkmäler 
und archäologischen Funde wären nicht von Bautätigkeiten betroffen, wenn der vorhandene Be-
bauungsplan weiterhin rechtskräftig bleibt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Errichtung im Außenbereich 
zulässiger Vorhaben können Bodendenkmale betroffen sein. Auch werden neue Sachgüter (tem-
poräre Flüchtlingsunterkünfte) errichtet. Es ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, inwiefern 
weitere Untersuchungen bezüglich Bodendenkmäler und archäologische Gutachten nötig sind.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Im Zuge von Baugenehmigungen und Bautätigkeiten ist vorab die Betroffenheit von Bo-
dendenkmalen zu prüfen. Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt

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es nicht zu Auswirkungen auf weitere Kultur- und Sachgüter, so dass keine weiteren  Vermei-
dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
 
Bewertung: Da nach erfolgreicher beschlossener Teilaufhebung, die überbaubare Fläche nach 
§ 35 Abs. 1 und Abs.2 BauGB beurteilt werden muss, kann auch mit erheblichen Bodeneingriffen 
gerechnet werden. Diese haben wiederum Auswirkungen auf archäologisches Kulturgut. Die Ver-
waltung empfiehlt eine gründliche Bestandsaufnahme des archäologischen Kulturgutes in den be-
troffenen Flächen als Grundlage für eine Bewertung dessen Schutzwürdigkeit. 
 
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Kultur- und 
Sachgüter. Nach der Teilaufhebung können im zentralen Teil neue Sachgüter (Flüchtlingsunter-
künfte) errichtet werden. Bei Baugenehmigungsverfahren muss geprüft werden, inwiefern Boden-
denkmäler und archäologisches Kulturgut betroffen sind. 
 
 
9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise, Messung, Beurteilung und 
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA  
 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Emissionen: Im Teilaufhebungsbereich kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, 
Gerüchen, Strahlung oder Wärme. 
 
Abfälle und Abwässer: Im Teilaufhebungsbereich fallen keine Abfälle oder Abwässer an. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Emissionen: An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. 
 
Abfälle und Abwässer: An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben werden keine erheblichen Emissionen von Licht, 
Gerüchen, Strahlung oder Wärme auslösen können. 
 
Emissionen: Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der 
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Gleiches gilt für Licht- und Geruchsemissionen.  
 
Abfälle und Abwässer: Für die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben wird eine geregelte 
Entsorgung von Abfällen und Abwässer, geregelt im Baugenehmigungsverfahren, organisiert wer-
den. Die Entsorgung von Abfällen und Abwasser werden im Baugenehmigungsverfahren geregelt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es zu keinen unmittel-
baren Auswirkungen auf Emissionen (Licht, Gerüche, Strahlung und Wärme) sowie Abfälle und 
Abwässer, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich 
werden. 
 
Bewertung: Licht-, Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen spielen im Teilaufhebungsbereich 
heute keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 
wird sich dies nicht ändern. Abfälle und Abwässer werden heute regelgerecht entsorgt, nach der

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Teilaufhebung durch zulässige Vorhaben im Außenbereich zusätzlich anfallende Abfälle und Ab-
wässer werden ebenfalls regelgerecht entsorgt werden können. 
 
 
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Ener-
gieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar-
energetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich hat keine Bedeutung für die Ge-
winnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält dazu kei-
ne Regelungen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nicht-Teilaufhebung des 
Bebauungsplanes wird sich die Situation, wie unter Bestand beschrieben, kaum ändern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Bebauungsplan-
Teilaufhebung können theoretisch Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie zugelassen wer-
den, soweit sie sich im Nahbereich der Wohngebiete als verträglich erweisen. Die geplanten (tem-
porären) Flüchtlingsunterkünfte leisten voraussichtlich keinen Beitrag zur Gewinnung regenerativer 
Energie oder effizienten Nutzung. Die Energieversorgung der Flüchtlingsunterkünfte wird im Bau-
genehmigungsverfahren geregelt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Aus-
wirkungen auf erneuerbare Energie oder effiziente Energienutzung, so dass keine Vermeidungs-, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
 
Bewertung: Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält keine Regelungen zur Gewinnung erneuer-
barer Energie oder zur effizienten Nutzung von Energie. Im Teilaufhebungsbereich findet eine sol-
che nicht statt. Während nach der Teilaufhebung im Außenbereich möglicherweise Anlagen zur 
Gewinnung erneuerbarer Energie zulässig wären, trägt die geplante Errichtung von Flüchtlingsun-
terkünften voraussichtlich nicht dazu bei. 
 
 
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-
VO 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Landschaftsplan weist für den Teilaufhebungsbereich 
"Innenbereich" aus, östlich und nördlich angrenzend ist das Landschaftsschutzgebiet L25 "Frei-
räume und Grünverbindungen zwischen Brück, Dellbrück, Merheim und Holweide" ausgewiesen.  
 
Weiterhin liegt der Teilaufhebungsbereich in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Hö-
henhaus. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Beibehaltung des Planungs-
rechts führt nicht zu Auswirkungen auf den Landschaftsplan oder die Wasserschutzzone. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Landschaftsplan wird von der Teil-
aufhebung nicht betroffen sein.

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Zukünftig im Außenbereich zulässige Vorhaben müssen die Auflagen der Wasserschutzgebiets-
Verordnung beachten zum Schutz der Grundwasserqualität. Dies wird im Baugenehmigungsver-
fahren berücksichtigt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Aus-
wirkungen auf den Landschaftsplan oder das festgelegte Wasserschutzgebiet, so dass keine Ver-
meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
 
Bewertung: Der Landschaftsplan trifft für den Teilaufhebungsbereich keine Schutzausweisungen 
und ist daher nicht betroffen. Weiterhin liegt der Teilaufhebungsbereich in einer Wasserschutzzone 
IIIB. Die daraus resultierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind auch nach der Teil-
aufhebung bei der Zulässigkeit von Vorhaben zu beachten. 
 
 
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm-
SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt nicht in der Umweltzone 
des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Der rechtskräftige Bebauungsplan trifft keine Regelungen 
zur Erhaltung der Luftqualität. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die vorhandene Luftqualität im 
Teilaufhebungsbereich wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquellen Gebäudeheizung 
und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung von Vorhaben im 
Außenbereich kann es zu einer geringfügen Minderung der Luftgüte im Teilaufhebungsbereich 
kommen. Die Ziele der städtischen Luftreinhalteplanung werden davon nicht tangiert.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu 
unmittelbaren Auswirkungen auf die Erhaltung der bestmöglichen Luftgüte, so dass keine Vermei-
dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
 
Bewertung: Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die geplante Bebauungsplan-Teilaufhebung 
zur Genehmigungsfähigkeit von Flüchtlingsunterkünften nicht betroffen.  
 
 
9.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevöl-
kerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Zahlreiche Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Be-
langen waren bereits durch die Umsetzung der Inhalte des rechtskräftigen Bebauungsplanes be-
troffen. Im Bereich der Teilaufhebung sind Wechselwirkungen als wenig betroffen einzustufen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da aufgrund des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes keine weiteren Eingriffe erfolgen können oder diese nicht weiter verfolgt werden, 
können auch Wechselwirkungen nicht weiter betroffen werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund der Zulässigkeit von be-
stimmten Vorhaben im Außenbereich können Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Na-
turhaushaltes, Stadtklima, Landschaft und Fläche betroffen werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu 
Auswirkungen auf Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Belangen, so dass keine Vermei-
dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
 
Bewertung: Im heutigen Zustand sind natürliche Wechselwirkungen im Teilaufhebungsbereich 
weitgehend ungestört. Nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung können durch die Zulässigkeit von 
Vorhaben im Bereich der Teilaufhebung Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Natur-
haushaltes, Stadtklima, Landschaft und Fläche eingeschränkt werden. 
 
 
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, 
Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwir-
kungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere 
Unfälle und Katastrophen ist gering, da weder störfallrelevante Betriebe noch übergeordnete Ver-
kehrswege mit Gefahrguttransporten noch Produktenleitungen in der Nähe vorhanden sind. Das 
vorhandene Heizkraftwerk ist nicht als Störfallbetrieb klassifiziert. Auch Naturkatastrophen treten 
statistisch in Köln-Merheim sehr selten auf. Zudem wäre aufgrund der relativ geringen Bevölke-
rungsdichte im Teilaufhebungsbereich im Vergleich zu anderen städtischen Wohngebieten nur 
eine sehr geringe Anzahl von Personen durch einen schweren Unfall oder eine Katastrophe betrof-
fen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Gegenüber der Beschreibung 
der Bestandssituation ändert sich bei Beibehaltung des Planungsrechts nichts. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung sind nur sol-
che Vorhaben zulässig, die keine Störfälle oder schweren Unfälle auslösen können. Mit dem Be-
trieb der Flüchtlingsunterkünfte werden zusätzlich Menschen im Teilaufhebungsbereich unterge-
bracht. Aufgrund der geringen Anfälligkeit des Teilaufhebungsgebietes für schwere Unfälle oder 
Katastrophen ist diese Unterbringung als unproblematisch zu bewerten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Da die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen 
gering ist und das Gebiet eine relativ geringe Bevölkerungsdichte aufweist, sind im Rahmen der 
Bebauungsplan-Teilaufhebung keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er-
forderlich. 
 
Bewertung: Die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen ist 
gering und es liegt eine sehr geringe Bevölkerungsdichte im Teilaufhebungsbereich vor. Dies gilt 
auch weiter für die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben und für die geplanten Flücht-
lingsunterkünfte.

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9.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eingriffe sind gemäß des vorhandenen Planungsrechtes 
zulässig und weitgehend vollzogen. Der im Teilaufhebungsbereich zulässige Eingriff durch eine 
Umsetzung der ursprünglich geplanten Stadtbahntrasse samt Erschließung wird nicht mehr vollzo-
gen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es gilt die gleiche Beurteilung 
wie für den Bestand. 
Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Vorhaben im Außenbereich unterliegen der Ein-
griffsregelung gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die dadurch ausgelösten Eingrif-
fe müssen ausgeglichen werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der Teilaufhebung nicht festsetzbar. Regelungen 
zum Ausgleich werden im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens getroffen. 
 
Bewertung: Die durch den rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Eingriffe sind entweder voll-
zogen oder werden nicht weiterverfolgt (Stadtbahntrasse mit Haltestelle und Zuwegungen). Nach 
der Teilaufhebung lösen zulässige Vorhaben im zentralen Bereich (Außenbereich) Eingriffe aus, 
die ausgleichspflichtig sind. 
 
 
 
9.5.21   Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Derzeit existieren keine benachbarten Planungsverfahren. 
 
 
9.5.22   eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Im Zuge der Bebauungsplan-Teilaufhebung kommt es nicht zu Verwendung von Stoffen oder 
Techniken. 
 
 
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Zur Genehmigung der geplanten Flüchtlingsunterkünfte im Geltungsbereich ist die Teilaufhebung 
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 73479/08 "Oberer Wichheimer Kirchweg" erforderlich.  
 
Damit ergibt sich keine Planungsalternative. Die Standortwahl für die Flüchtlingsunterkünfte ist 
nicht Gegenstand der vorliegenden Umweltprüfung. 
 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Als einzige technische Maßnahme im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine schall-
technische Berechnung der Verkehrslärm-Immissionen. 
 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ergeben sich nicht, da eine 
Bebauungsplan-Teilaufhebung eine lediglich geringe Untersuchungstiefe auslöst.

- 23 - 
 
 
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito-
ring) 
Maßnahmen zum Monitoring entstehen aus einer Bebauungsplan-Teilaufhebung nicht.  
 
 
 
 
9.8 Zusammenfassung 
Für das Teilaufhebungsverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die 
Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in 
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
Da die im Teilaufhebungsbereich festgesetzte Stadtbahntrasse nicht weiterverfolgt wird, sind hier 
keine Auswirkungen auf die Belange § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB erfolgt. Aus der 
Teilaufhebung selbst ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umweltbelange und 
entsprechend sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
 
Nach der Teilaufhebung kann es durch zulässige Vorhaben oder durch die Errichtung und den 
Betrieb der (temporären) Flüchtlingsunterkünfte zu geringen Auswirkungen auf einzelne Belange 
nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB kommen. Ausgleichsmaßnahmen sind entweder 
nicht erforderlich oder werden in nachfolgenden Genehmigungsverfahren geregelt. 
 
9.9 Referenzliste der Quellen 
 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermittlung 
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014 / 2016; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, 
Köln, 1987 bis 2003; 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder, Köln, 2016 und 2018; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014; 
- Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung: eigene Verkehrserhebungen zu Ver-
kehrszahlen, Köln, 23.01.2014; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Stellungnahme Zum Verkehrslärm, Köln, 
21.11.2018

Beschlussvorlage Rat

8029 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Tiet Sa 
Vorlagen-Nummer 
 2639/2019 
Freigabedatum 
 27.08.2019 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/08 -Stellungnahmen/Satzungsbeschluss- 
Arbeitstitel: "Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide" 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 14.12.2017 (öffentliche Bekanntgabe am 
07.02.2018) für den Bereich zwischen den hinteren Grundstücksgrenzen der Straße An der 
Wasserburg 19c bis 1, dem Schlagbaumsweg bis zur hinteren Parzellengrenze des Grundstü-
ckes Wichheimer Kirchweg 105, den hinteren Grundstücksgrenzen des Wichheimer Kirchwe-
ges 105 bis 147, der südlichen Parzellengrenze des Grundstückes Wichheimer Kirchweg 118, 
eine mehrfach abknickende und mittig auf die Nordseite des Heizkraftwerkes zulaufende Linie, 
der Nordseite des Heizkraftwerkes, der Südseite des Spielplatzes und der Westseite des 
Spielplatzes bis zu der hinteren Parzellengrenze des Grundstückes An der Wasserburg 19c in 
Köln-Holweide und Köln-Merheim; 
2. über die zu der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/08 für das 1,26 ha große Ge-
biet (Flurstücke 2016, 1243, 1244, 1245, Gemarkung Holweide) welches westlich begrenzt 
wird durch die Ostmerheimer Straße, im Norden durch den Schlagbaumsweg auf Höhe der 
Colonia-Allee, östlich begrenzt einerseits durch ein Gebäude (Flurstück 1459, Schlagbaums-
weg Hausnummer 258) des Fernmeldeamtes (Post) und andererseits weiter südlich durch die 
Schutzpflanzung (Flurstück 1162) und im Süden durch die öffentliche Grünfläche (Flurstück 
528, Gemarkung Holweide) — Arbeitstitel: "Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide" — 
eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlage 3; 
3. die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/08 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbin-
dung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14.07.1994 (GV Nordrhein-Westfalen S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der 
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB 
beigefügten Begründung. 
Alternative: 
beschließt, das Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 - Arbeitstitel: 
Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide einzustellen. 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 12.09.2019 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.09.2019 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 
Rat 26.09.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Der Bebauungsplan Nr. 73479/08 im Stadtteil Holweide umfasst mit einer Fläche von rund 8,9 ha den 
Bereich zwischen Schlagbaumsweg im Norden und Westen, den Siedlungsbereich am Wichheimer 
Kirchweg im Osten, sowie die Grün- und Nutzflächen im Süden bis zum Betriebsgelände der Stadtent-
wässerungsbetriebe. Er wurde am 21.12.1981 rechtskräftig.  
 
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Allgemeine Wohngebiete (WA), öffentliche Grün- und Ver-
kehrsflächen sowie Flächen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle fest.  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen Unterbrin-
gungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsunterkünf-
ten auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das städtische 
Grundstück Schlagbaumsweg/ Ostmerheimer Straße in Köln-Holweide. Hier hat der Hauptausschuss 
der Stadt Köln in seiner Sitzung am 05.12.2016 die temporäre Errichtung von mobilen Wohneinheiten 
für bis zu 400 Personen beschlossen. 
 
Die zur Errichtung der mobilen Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt im Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes, der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche für Bahnanlagen 
für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle festsetzt. Zwar wurden mit Novellierung des Baugesetzbu-
ches im Jahre 2014 Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte geschaffen, so dass wie in diesem 
Fall für die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge von den Festsetzungen des Bebauungs-
plans unter den Voraussetzungen des § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 BauGB befreit werden kann, jedoch 
nur befristet auf längstens drei Jahre. Hier ist aus wirtschaftlichen Gründen eine zwar temporäre, aber 
über die drei Jahre hinausgehende Errichtung einer solchen Anlage geplant, sodass der Bebauungs-
plan teilaufgehoben werden muss. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 20.09.2018 u.a. beschlossen, den Geltungsbereich der ur-
sprünglichen Teilaufhebung auf die Fläche zu verkleinern, die zur Bebauung mit Flüchtlingsunterkünf-
ten tatsächlich benötigt wird. So sollen mögliche Auswirkungen der Aufhebung auf den Bebauungs-
plan minimiert werden. Letztendlich entspricht er nicht mehr dem Aufstellungsbeschluss und musste 
im Vorgabenbeschluss angepasst werden. Der nun zugrunde liegende Planbereich ergibt sich aus 
Anlage 1. Dieser Planbereich lag auch der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB zugrunde. 
 
Die eingegangen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im weiteren 
Verfahren abgewogen und sind in Anlage 3 dokumentiert. 
 
Mit dem Satzungsbeschluss, kann sichergestellt werden, dass die mobilen Unterkünfte länger als drei 
Jahre gemäß § 35 BauGB in Verbindung mit § 246 BauGB zugelassen werden können. Es ist vorge-
sehen nach Satzungsbeschluss im 4. Quartal 2019 eine entsprechende Baugenehmigung durch die 
Fachverwaltung einzuholen.  
 
Die übrigen Flächen bleiben somit weiterhin planungsrechtlich in der bisherigen Form (Festsetzungen 
des Bebauungsplanes) gesichert. Hierdurch erfahren die benachbarten Siedlungsbereiche, sowie übri-
ge öffentliche Grünflächen keine Änderung der bisherigen planungsrechtlichen Situation.

3 
Vorberatung 
Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilaufhebung des 
Bebauungsplanes 73479/08); Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide 
 
BV 9 04.12.2017  TOP   9.2.8 mehrheitlich gegen die Stimme der EMT 
                                                                      Frau Wolter zugestimmt. 
StEA 14.12.2017  TOP 14.2 einstimmig gestimmt 
(StEA = Stadtentwicklungsausschuss - BV 9 = Bezirksvertretung Mülheim) 
 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (Aushang) 
15.02.2018 bis 02.03.2018 mit Stellungsannahmefrist bis 09.03.2018. 
Es sind 396 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Vorgabenbeschluss 
BV9 17.09.2018  TOP 9.2.2 Die Alternative (Einstellung des Verfahrens)  
                                           einstimmig beschlossen (bei Abwesenheit von Frau Wolter) 
                                                                                                                                            
StEA 20.09.2018  TOP 14.2  mehrheitlich der Weiterführung des Verfahrens 
  mit verkleinertem Geltungsbereich gegen die SPD Fraktion 
  zugestimmt 
 
Mitteilung zur Offenlage 
BV 9 08.07.2019  TOP 10.2.12              zur Kenntnis genommen 
StEA  04.07.2019  TOP 17.7              zur Kenntnis genommen 
 
Beteiligung der Dienststellen und der Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
27.06.2019 bis 26.07.2019: 19 Stellungnahmen von Trägern Öffentlicher Belange eingegangen. 
 
Offenlage mit Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB 
27.06.2019 bis 26.07.2019: Keine Stellungnahmen eingegangen. 
                                                                                                                                                    
 
 
Anlagen 
Anlage 1     Geltungsbereich Teilaufhebung 
Anlage 2     Geltungsbereich Einleitungsbeschluss 2017 und neuer Geltungsbereich 
Anlage 3     Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 4     Abwägungstabelle der frühzeitigen TöB-Beteiligung 
Anlage 5     Abwägungstabelle der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Anlage 6     Satzungsbegründung 
Anlage 7     verkleinerter B-Plan mit Geltungsbereich

Beratungsverlauf (4)

12.09.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
16.09.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)

Zur Sitzung
19.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 14.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.09.2019 Rat
TOP 12.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2639/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.08.2019
Erstellt
31.07.2019 15:39