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Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/08 - Stellungnahmen/Satzungsbeschluss - Arbeitstitel: "Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide"

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2639/2019 vom 27.08.2019

Stand: Am 26.09.2019 im Rat ungeändert beschlossen.

Dokumente

  • Anlage 1 Geltungsbereich Teilaufhebung

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    Holweide MerheimRechtskräftigerBebaungsplan 73479/08Geltungsbereichder Teilaufhebung Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08Oberer Wichheimer Kirchwegin Köln - Holweide 010050200300 Meter
  • Anlage 6 Satzungsbegründung

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    A N L A G E 6 Satzungsbegründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch ( BauGB ) zur Teilaufhebung des Bebauungsplan es Nummer 73479/08 Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide 1 Plangebiet und Inhalt Der Bebauungsplan Nr. 73479/08 im Stadtteil Holweide umfasst mit einer Fläche von rund 8,9 ha den Bereich zwischen Schlagbaumsweg im Norden und Westen, den Siedlungsbereich am Wichheimer Kirchweg im Osten, sowie die Grün- und Nutzflächen im Süden bis zum Betriebsgelände der Stadtent- wässerungsbetriebe. Er wurde am 21.12.1981 rechtskräftig (siehe Anlage 1). Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Allgemeine Wohngebiete (WA), öffentliche Grün- und Ver- kehrsflächen sowie Flächen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle fest (siehe Anlage 3). 2 Anlass und Ziel der Aufhebung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen Unter- bringungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsun- terkünften auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das städtische Grundstück Schlagbaumsweg/Ostmerheimer Straße in Köln-Holweide. Hier hat der Hauptausschuss der Stadt Köln in seiner Sitzung am 05.12.2016 die temporäre Errichtung von mobilen Wohneinheiten für bis zu 400 Personen beschlossen. Die zur Errichtung der mobilen Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche für Bahnan- lagen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle festsetzt. Zwar wurden mit Novellierung des Bauge- setzbuches im Jahre 2014 Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte geschaffen, so dass wie in diesem Fall für die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge von den Festsetzungen des Be- bauungsplans unter den Voraussetzungen des § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 BauGB befreit werden konnte, jedoch nur befristet auf längstens drei Jahre. Hier ist aus wirtschaftlichen Gründen eine zwar temporäre, aber über die drei Jahre hinausgehende Errichtung einer solchen Anlage geplant, sodass der Bebauungsplan teilaufgehoben werden muss. 3 Aufhebungsverfahren Der Bebauungsplan wird im Normalverfahren aufgehoben. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 beschlossen, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes einzuleiten. Darüber hinaus wurde beschlossen, gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches die Öffentlichkeit frühzeitig über die Planung zu informieren. Dies erfolgte in Form eines Aushangs vom 15.02. – 02.03.2018 im Bezirksrathaus Mülheim. Es sind rund 396 Stel- lungnahmen eingegangen (siehe Anlage 3). Die Einwendungen beziehen sich überwiegend auf die geplante hohe Unterbringungszahl von Flüchtlingen und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Verkehr, das soziale Gefüge und die Natur. Nur wenige Stellungnahmen beziehen sich konk- ret auf die Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Be- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB hat vom 30.04.2018 bis 01.06.2018 stattgefunden. Um mögliche Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes zu minimieren, hat der Stadt- entwicklungsausschuss am 20.09.2018 (BV 9 am 17.09.2018) beschlossen, das Verfahren als - 2 - Teilaufhebungsverfahren mit verkleinertem Geltungsbereich, unter Berücksichtigung der bisher eingegangenen Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Belange des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes werden dabei geprüft und bewertet. Den politischen Gremien, der Bezirksversammlung 9 am 08.07.19 und dem Stadtentwicklungsaus- schuss am 04.07.2019, mitgeteilt das vom 27.06 bis zum 26.07.2019 die Offenlage stattfindet. Dies wurde zur Kenntnis genommen. Parallel, zeit- und datumsgleich zu der Offenlage wurde die Beteiligung der Behörden und der Trä- ger der öffentlichen Belange nach § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches durchgeführt. Während der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 wurden 19 Stellungnahmen eingereicht. Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 27.06. bis zum 26.07.2019 und es wurden kei- ne Stellungnahmen abgegeben. 4 Teilaufhebungsbereich Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wurde im Verlauf des Verfahrens und mit Vorgabenbe- schluss vom 20.09.18 (StEA) auf eine ca. 1,26 ha große Teilfläche der bislang für eine Stadt- bahntrasse freigehaltenen und festgesetzten Fläche einschließlich der Flächen für Schutzpflanzun- gen bis an die Ostmerheimer Straße heran sowie eine Teilfläche der öffentlichen Grünfläche nord- östlich der Stadtbahnfläche beschränkt (siehe Anlage 1 und 2). 5 Auswirkungen der Teilaufhebung Gemäß des rechtskräftigen Bebauungsplanes bleiben die übrigen Flächen weiterhin planungsrecht- lich gesichert. Hierdurch erfahren die benachbarten Siedlungsbereiche (als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen) sowie die übrigen öffentlichen Grünflächen (Kinderspielplatz, Kleingärten und Schutzpflanzungen) keine Änderung der planungsrechtlichen Situation. Etwaige Auswirkungen kön- nen somit vermieden werden. Mit der Beschränkung der Aufhebung nur auf das Gelände, das zur Bebauung mit Flüchtlingsunter- künften vorgesehen ist, kann weiterhin sichergestellt werden, dass die mobilen Unterkünfte länger als drei Jahre zugelassen werden können. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach erfolgter Teilaufhebung nach § 35 BauGB. Durch die Teilaufhebung entstehen keine Kosten. Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar. 6 Bestehendes Planungsrecht Regionalplan: Das gesamte Plangebiet ist im Regionalplan als "Allgemeiner Siedlungsbereich" dargestellt. Flächennutzungsplan: Die mit Wohngebäuden bebauten Bereiche im Plangebiet sind im Flächennutzungsplan als "Wohnbaufläche" dargestellt. Auch die Grünfläche, die brach liegt und für die mobilen Flüchtlings- unterkünfte vorgesehen ist, wird als Wohnbaufläche dargestellt. Das verkleinerte Teilaufhebungs- gebiet schließt mit den Flurstücken 2016, 1244 und 1245 im südlichen Teil ab und bildet eine Grenze zur brachliegenden stadteigenen Fläche (Flurstück 528), welche im Flächennutzungsplan ebenso als Grünfläche dargestellt ist. Landschaftsplan: Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft im Bereich des Plangebietes keine Aussagen. - 3 - Bebauungsplan: Der Bebauungsplan Nr. 73479/08 mit dem Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln- Holweide ist seit dem 21.12.1981 rechtskräftig. Die Bereiche entlang des Wichheimer Kirchwegs sind als allgemeines Wohngebiete mit einer ma- ximal zweigeschossig, offenen Bauweise sowie einer GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festge- setzt. Dieses Siedlungsgefüge wird in westliche Richtung durch eine Schutzpflanzung vom Gel- tungsbereich der Teilaufhebung abgeschirmt. Nordwestlich der Schutzpflanzung schließt sich eine Gemeinbedarfsfläche (Funk- und Trafostation) an. Im Südlichen Teil des Wichheimer Kirchwegs befinden sich zwei weitere Baufelder, die als allge- meines Wohngebiet in eingeschossiger geschlossener Bauweise mit einer GRZ und GFZ von 0,6 festgesetzt sind. Westlich von diesen allgemeinen Wohngebieten sind im Bebauungsplan Lei- tungsrechte für Fernwärmeleitungen und Elektrizitätsleitungen dargestellt, die teilweise an die zur damaligen Zeit geplanten Stadtbahntrasse gebündelt sind. Im östlichen Bereich des Plangebiets sieht der Bebauungsplan eine parallel zu der festgesetzten Planstraße verlaufende Schutzpflanzung und einen sich daran anschließenden Fuß- und Radweg sowie ein allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4, einer GFZ von 0,8 und einer zweige- schossigen, geschlossenen Bauweise vor. Im südlichen Bereich des Plangebiets ist eine öffentliche Grünfläche mit der Nutzung eines Kinder- spielplatzes festgesetzt. Weiter südlich folgt erneut eine Schutzpflanzung, die eine Abgrenzung zu den städtischen Grundstücken des Heizwerkes und der Stadtentwässerungsanlage darstellt. Die Straßenverkehrsfläche des Wichheimer Kirchwegs sowie des Schlagbaumswegs (bis zur Straßenmitte) sind bestandssichernd festgesetzt. Am Schlagbaumsweg ist jedoch zusätzlich ab der Höhe der Einfahrt zur Gemeinbedarfsfläche eine Straßenerweiterung für einen Fuß- und Rad- weg auf der südlichen Straßenseite festgesetzt. 7 Planungskonzept Da es sich hierbei lediglich um eine Teilaufhebung des Bebauungsplans handelt und die Planung der Flüchtlingsunterkünfte lediglich den Anlass der Aufhebung darstellen und nicht als Grundlage für die Schaffung von neuem Planungsrecht behandelt werden kann, wird hier nicht näher auf die Planung der Unterkünfte in Containerbauweise eingegangen. 8 Plandurchführung Die Planung und Umsetzung der Flüchtlingsunterkünfte liegt im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln. Nach neuesten Informationen (Auswertung der Zugangszahlen) ist auch weiterhin der Bedarf an Unterbringungsplätzen in abgeschlossenen Einheiten gegeben. Es wurde bereits eine Baugenehmigung auf der Grundlage einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Sinne des § 246 Abs. 12 S.1 Nr. 1 BauGB erteilt, befristet auf längstens drei Jahre. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine über die drei Jahre hinausgehende Erhaltung einer solchen Anlage gewünscht, sodass der Bebauungsplan für diesen Bereich teilaufgehoben werden muss. Erste bauvorbereitende Maßnahmen erfolgten auf der Fläche im März 2018. Zwischenzeitlich wur- den die mobilen Wohneinheiten errichtet und im 3.Quartal 2019 (vorrausichtlich August 2019) sol- len die Geflüchteten einziehen können. - 4 - 9 Umweltbericht A. Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren (hier Teilaufhebung) wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Ab- satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigste Ziele der Teilaufhebung des Bauleitplanes Die Festsetzungen im Bereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes stehen einer geplanten Errichtung von temporären Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge entgegen. Um diese um- setzen zu können, ist die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08 notwendig (siehe Punkt 2. der städtebaulichen Begründung). Die teilprivilegierte Errichtung von Flüchtlingsunterkünften im Außenbereich regelt § 246 Abs. 9 BauGB. Demnach können bauliche Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegeh- renden als teilprivilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden. 9.2 Bedarf an Grund und Boden Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/08 selbst führt nicht zu grundlegender Umnut- zung von Grund und Boden. Lediglich wird im Geltungsbereich der Aufhebung die Nutzung einer als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche sowie Flächen für eine Stadtbahntrasse aufgege- ben. Die Größe des Geltungsbereiches der Teilaufhebung beträgt 12.631 m². 9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We- sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla- nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden- schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebe- ne greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grund- wasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzo- nen-Verordnungen. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar- ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 9.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie- rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Oberer Wichhei- mer Kirchweg". Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Teilaufhebung des Be- bauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die nach - 5 - der Teilaufhebung möglichen Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwir- ken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzuneh- mende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Da es sich um eine Bebauungsplan-Teilaufhebung handelt, beinhaltet diese Prüfung nicht die Un- tersuchung von Auswirkungen möglicher Bauphasen im Nachgang zur Teilaufhebung. Es werden nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Andere Planungen in räumlicher Nähe liegen nicht vor, so dass die Beschreibung kumulierender Umweltauswirkungen entfallen kann. 9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Der rechtskräftige Bebauungsplan 73479/08 setzt folgende Nutzungen fest: Zwei WA-Gebiete für Einfamilienhäuser, eines im östlichen Teil und eines im westlichen Teil des Geltungsbereiches, eine öffentliche Grünfläche (Dauerkleingärten), eine öffentliche Grünfläche (Kinderspielplatz), eine öffentliche Grünfläche ohne Zweckbestimmung, darin eine Schutzpflan- zung, eine Fläche für den Gemeinbedarf (Fernmeldeamt), eine Planstraße, Fuß- und Radwege (mit Brücke) sowie im zentralen Teil – dem Bereich der Teilaufhebung - eine Stadtbahntrasse mit parallelen Baumreihen und einer Haltestelle. Bislang nicht umgesetzt worden sind: Die Stadtbahntrasse mit den begleitenden Baumreihen, die öffentliche Grünfläche ohne Zweckbe- stimmung angrenzend an die nicht umgesetzte Stadtbahntrasse sowie die Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten. Im Bereich der Flächen, die als Stadtbahntrasse und öffentliche Grünfläche festgesetzt sind, findet heute intensive landwirtschaftliche Nutzung statt. Die Umsetzung der planungsrechtlich gesicherten Stadtbahntrasse ist von der Stadt Köln / KVB auch langfristig nicht mehr geplant. Damit ist ein wesentlicher Teil der durch den rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Eingriffe in den Naturhaushalt bereits erfolgt bzw. es sind insbesondere Auswirkungen durch die Umweltbe- lange Verkehrslärm und Stadtklima auf die Umwelt erfolgt. 9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Im Fall der Nullvariante kommt es unmittelbar zu keinen Auswirkungen auf Umweltbelange oder neue Einwirkungen auf sensible Nutzungen. Auf der Grundlage des geltenden Planungsrechts kann am östlichen Rand des Plangebietes eine private Gartenfläche in eine Fläche für Dauerkleingärten umgewandelt werden. Diese Fläche ist nicht Bestandteil der Teilaufhebung. Die Umsetzung der Stadtbahntrasse einschließlich Haltestelle mit begleitenden Baum- und Gehölzpflanzungen wird nicht erfolgen. Damit entspricht die Nullvariante (Plan wird nicht aufgehoben, d. h. bleibt weiter rechtskräftig) im Wesentlichen dem Basisszenario. 9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla- nung Nach der Teilaufhebung sind Vorhaben durch Genehmigungen nach § 35 BauGB möglich, wenn es sich um (privilegierte) Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB handelt. Möglich wären - 6 - insbesondere landwirtschaftliche Nutzungen, auch Biogasanlagen in einem bestimmten Umfang, Gartenbaunutzung, Tierhaltung, Versorgungseinrichtungen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunika- tion, Wasser, Abwasser), Einrichtungen zur Erforschung oder Nutzung von Wind- und Wasser- energie, Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie. Aufgrund der vor- handenen Wohngebiete angrenzend an den Teilaufhebungsbereich ist davon auszugehen, dass die meisten der vorgenannten Nutzungen im Geltungsbereich der Teilaufhebung nicht zulässig oder nur sehr einschränkt zulässig wären. Vorhaben, die nach § 35 Abs. 2 BauGB zu genehmigen wären, müssten unter anderem mit der räumlichen Nähe zur FNP-Ausweisung Wohnbaufläche konform gehen. Die geplante Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften einschließlich Erschließungs- flächen führt zu einer voraussichtlichen Versiegelung von ca. 3.900 m². Auswirkungen auf Umwelt- belange wären, je nach Ausprägung des einzelnen Umweltbelangs, nach der potenziellen Aufgabe und dem Rückbau der Flüchtlingsunterkünfte und deren Erschließungsmaßnahmen in einem kür- zeren oder längerem Zeitraum wieder umkehrbar. 9.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 9.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorkommen von Lebensstätten streng geschützter bzw. planungsrelevanter wildlebender Vogel- und Fledermausar- ten im Bereich der Teilaufhebung und an den unmittelbar angrenzenden Flächen. Die betreffenden Biotope sind durch Verkehrslärm und die angrenzende Wohnbebauung mit Hausgärten indirekt beeinträchtigt und daher nur eingeschränkt als Brutraum einzuschätzen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des rechtskräf- tigen Bebauungsplanes wäre nicht mit Eingriffen in Lebensstätten oder Bruträumen von wildleben- den Vogelarten zu rechnen. Sollte dennoch eines der bislang nicht umgesetzten Planungsziele weiter verfolgt werden, so wäre im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Artenschutzprü- fung (ASP) durchzuführen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen eines Baugenehmigungs- verfahrens für ein nach § 35 BauGB zulässiges Bauvorhaben ist eine ASP durchzuführen. Dies gilt auch für die Umsetzung der geplanten temporären Flüchtlingsunterkünfte. Nach der Aufgabe und Rückbau könnte sich die heutige Ackerfläche wieder zu einem Nahrungs- und Lebensraum für wildlebende Tierarten entwickeln. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Im Rahmen der Teilaufhebung ergeben sich keine Minderungs- oder Ausgleichsmaßnah- men, da die Teilaufhebung selbst nicht zum Auftreten von möglichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG führt. Bewertung: Die noch vorhandenen Biotope im Teilaufhebungsgebiet können Lebensstätten wildle- bender Tierarten bilden. Das Auftreten von Bruträumen oder Quartieren streng geschützter Arten ist nicht anzunehmen. Die Teilaufhebung selbst führt nicht zur Auslösung von Eingriffen in Lebens- stätten. Im Falle der Umsetzung von Vorhaben nach der Teilaufhebung wie der geplanten tempo- räreren Errichtung von Flüchtlingsunterkünften wäre im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine ASP durchzuführen. - 7 - 9.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, Baumschutzsat- zung Stadt Köln. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Bereiche, in denen die rechtskräftige Planung nicht um- gesetzt wurde, sind im Wesentlichen intensiv ackerbaulich genutzt. Dieser Biotoptyp hat eine ge- ringe ökologische Wertigkeit im Vergleich zu der angrenzenden vorhandenen Gehölzpflanzung (Schutzpflanzung). Der landwirtschaftlich genutzte Bereich im zentralen Teil der geplanten Bebau- ungsplan-Teilaufhebung weist eine Funktion zur Biotopvernetzung und –pufferung im südlich von Köln-Holweide gelegenen Freiraum auf. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da eine Umsetzung der pla- nungsrechtlich zulässigen Umsetzung von Eingriffen in die Ackerfläche und den Hausgärten nicht zu erwarten sind, bleibt der Biotopbestand erhalten. Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Fall der Umsetzung von Vorhaben auf Basis des § 35 BauGB greift die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. Damit wären Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im Rahmen der Teilaufhebung ergeben sich keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus- gleichsmaßnahmen, da durch die Teilaufhebung kein unmittelbarer Eingriff in die vorhandenen Biotope erfolgt, sondern lediglich die Grundlage für einen (potenziellen) Eingriff geschaffen wird. Bewertung: In den Bereichen der geplanten Bebauungsplan-Teilaufhebung, in denen die Pla- nungsziele Stadtbahntrasse mit Haltestelle und Dauerkleingärten nicht umgesetzt sind, bestehen eine Ackerfläche und Hausgärten. Die nach § 246 Abs. 9 BauGB im Nachgang zur Teilaufhebung möglichen Nutzungen im Bereich der heutigen Ackerfläche unterliegen der Eingriffsregelung ge- mäß §§ 14 – 17 BNatSchG. Die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst führt nicht zu Eingriffen in die vorhandenen Biotope. 9.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der Teilaufhebung liegen unbebaute, unversie- gelte Flächen vor. Der rechtskräftige Bebauungsplan ermöglicht theoretisch eine weitere Flächen- inanspruchnahme für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle sowie Fuß- und Radwegen zu deren Anbindung und Querung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung des rechts- kräftigen Bebauungsplanes besteht im Bereich der heute nicht versiegelten Ackerfläche die Mög- lichkeit einer weiteren Flächeninanspruchnahme durch (teilprivilegierte) Vorhaben im Außenbe- reich. Die im Anschluss an die Teilaufhebung geplante Errichtung von temporären Flüchtlingsun- terkünften führt zu einer möglichen Inanspruchnahme von ca. 3.900 m² Fläche. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da die Teilaufhebung selbst keine weitere Flächeninan- spruchnahme nach sich zieht. - 8 - Bewertung: Die im Anschluss an die Teilaufhebung geplante Errichtung von temporären Flücht- lingsunterkünften führt zu einer möglichen Inanspruchnahme von ca. 3.900 m² Fläche. 9.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich liegt gemäß der Bodenkarte NW 1:50.000 (BK50) ein Braunerdeboden vor, der aufgrund seiner Ertragsfähigkeit als schützenswert bewertet wird. Während in Bereichen mit Bebauung und Erschließungseinrichtungen die natürli- chen Bodeneigenschaften stark gestört sind, ist im Bereich der Frei- und Gehölzflächen überwie- gend von naturnahen Bodenverhältnissen aus zu gehen. Durch den zentralen Teil des Teilaufhe- bungsbereiches verläuft unterhalb der Ackerfläche eine Fernwärmeleitung. Auch hier ist von einer leichten Veränderung der natürlichen Bodeneigenschaften auszugehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Fortbestehen des vorhan- denen Planungsrechtes ist nicht mit weiteren Bodeneigriffen zu rechnen, auch wenn diese theore- tisch möglich wären (Stadtbahntrasse). Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die im zentralen Teilaufhebungsbe- reich nach der Teilaufhebung mögliche Umsetzung von Vorhaben im Außenbereich kann zu weite- ren mittelbaren Eingriffen in den Boden führen mit der Folge einer langfristigen und erheblichen Beeinträchtigung natürlicher bzw. weniger naturnaher Bodeneigenschaften. Bei Umsetzung der geplanten Flüchtlingsunterkünfte wären davon mindestens 3.900 m² schützenswerten Bodens be- troffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da die Teilaufhebung selbst keine unmittelbaren Eingriffe in schützenswerten Boden nach sich zieht. Lediglich bereitet die Teilaufhebung einen (potenziellen) Eingriff vor. Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung liegt ein als schützenswert beurteilter Braunerdeboden mit hoher Ertragsfähigkeit vor. Dieser ist im zentralen Bereich (Ackerfläche) zum größeren Teil ungestört. Durch nach der Teilaufhebung zulässige Vorhaben kann es hier zu weiteren Eingriffen in den Boden kommen. Die Teilaufhebung selbst bereitet keine weiteren Bodeneingriffe vor. 9.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 9.5.5.1 Oberflächenwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es liegen keine Oberflächengewässer vor. Der rechtskräfti- ge Bebauungsplan sieht keine Flächen für die Anlage von Oberflächengewässern vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es liegen weiterhin keine Ober- flächengewässer vor. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Anlage von Oberflächengewäs- sern ist im Rahmen von Vorhaben im Außenbereich oder bei Umsetzung der geplanten temporä- ren Flüchtlingsunterkünfte nicht wahrscheinlich und zudem grundsätzlich unzulässig. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da im Bereich der Teilaufhebung keine Oberflächengewässer vorhanden und festgesetzt sind oder deren Anlage zulässig wäre. - 9 - Bewertung: Da keine Oberflächengewässer vorhanden, festgesetzt oder geplant sind, ist dieser Umweltbelang durch die Teilaufhebung nicht betroffen. 9.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsgebiet findet heute Grundwasserneubil- dung durch versickerndes Niederschlagswasser statt. Mittlere GW-Gleichen (2003) liegen zwi- schen 39,6 – 39,1 m NHN womit bei einer mittleren Geländehöhe von ca. 49 m ein mittlerer Grundwasserflurabstand von ca. 10 m vorliegt. Die Grundwasserfließrichtung verläuft bei normalen Verhältnissen in westnordwestlicher Richtung, ausgerichtet auf den Rhein als Vorfluter. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da bis auf die nicht mehr in Pla- nung befindliche Stadtbahntrasse alle Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplanes im Teilaufhe- bungsbereich umgesetzt sind, wird sich im Rahmen der Nullvariante keine Änderung bezüglich der Grundwasserverhältnisse ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der erfolgten Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es zu einer weiteren Versiegelung / Bebauung der Freiflä- chen kommen mit der Folge der Einschränkung der Grundwasserneubildung. Entsprechend würde die geplante temporäre Errichtung von Flüchtlingsunterkünften mit Erschließungseinrichtungen während der Zeit ihres Bestehens zu einer Einschränkung der Grundwasserneubildung führen. Nach der Teilaufhebung wird die Fläche nach § 35 BauGB beurteilt und anschließend kommt im Genehmigungsverfahren die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 14-17 Bundesnatur- schutzgesetzt zum Tragen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu unmittelbaren Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt, so dass keine Vermeidungs-, Minde- rungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Im Rahmen der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die heute vorhandene Grundwasserneubildung im Bereich der vorhandenen Vegetationsflächen. Nach der Teilaufhebung können genehmigungsfähige Vor- haben im Außenbereich zu einer Verminderung der Grundwasserneubildung führen. Dies ist auch für die geplanten Flüchtlingsunterkünfte und ihre Erschließungseinrichtungen anzunehmen. 9.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich kommt es heute nicht zur Emissi- on von Luftschadstoffen. Emissionsquellen für Luftschadstoffe im Nahbereich der Teilaufhebung sind die Gebäudeheizungen und der Kfz-Verkehr auf der Ostmerheimer Straße und untergeordnet auf den Erschließungsstraßen der WA-Flächen (Wichheimer Kirchweg, Schlagbaumsweg). Aus 2014 liegen folgende DTV-Werte (Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung: eigene Verkehrserhebungen zu Verkehrszahlen, Köln, 23.01.2014) vor: Schlagbaumsweg 8.900 Fahrten, Colonia-Allee 7.450 Fahrten und Ostmerheimer Straße 5.370 Fahrten / 24h. Es ist insgesamt von einer mäßigen Emissionsvorbelastung im Teilaufhebungsbereich auszugehen. - 10 - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Sollte der Bebauungsplan weiter rechtskräftig bleiben, wird es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Emissionssituation kom- men. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Bebauungsplan- Teilaufhebung können mit der Ansiedlung von Vorhaben im Außenbereich auch weitere Emissi- onsquellen für Luftschadstoff-Emissionen im Teilaufhebungsbereich zulässig werden. Die geplante Errichtung von Flüchtlingsheimen wird zu einer geringen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen aus der Gebäudeheizung führen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Emissionssituation, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Im Teilaufhebungsbereich liegt eine mäßige Emissionsvorbelastung aus Gebäudehei- zungen und Kfz-Verkehr im Nahbereich vor. Diese kann sich nach der Teilaufhebung verändern, wenn durch neue Vorhaben im Außenbereich zusätzliche Emissionsquellen eingerichtet werden. Die Emission von Luftschadstoffen aus Gebäudeheizungen der geplanten Flüchtlingsunterkünfte wird gering ausfallen. 9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt in einer Zone mit mittlerer Luftgüte (Vgl. Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Er- mittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003) und ist damit un- ter Immissionsschutzaspekten für die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte und umge- setzte Wohnnutzung geeignet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des Planungs- rechtes wird es nicht zu einer planbedingten Änderung der Luftgüte im Änderungsbereich kom- men. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entsprechend den Aussagen zum Punkt "Luftschadstoffe Emission" kann es nach der Teilaufhebung zu einer geringfügigen Zunah- me von Luftschadstoff-Immissionen kommen. Aufgrund der dann immer noch vorhandenen guten Durchgrünung (Gehölzbestand, Baumreihen) entlang des Teilaufhebungsbereiches ist eine Immis- sionsminderung (Staubbindung) anzunehmen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Emissionssituation, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Im Änderungsbereich liegt eine mittlere Luftgüte vor, der Standort ist damit unter Im- missionsschutzaspekten für die festgesetzte und umgesetzte Wohnnutzung geeignet. Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es, analog zur Emission, zu einer ge- ringen Zunahme der Immission von Luftschadstoffen kommen. Die Immission von Luftschadstoffen aus Gebäudeheizungen der geplanten Flüchtlingsunterkünfte wird gering ausfallen. - 11 - 9.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. (hier: Wärmebelastung) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich liegt in einem Bereich, der gemäß der "Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung" (Vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte, "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklin- ghausen, 2013) als Klasse 4 – klimaaktiv – eingeordnet ist. Dieser gehört zu einem ost-west- verlaufenden Band mit klimaaktiven Freiflächen, das nördlich und südlich der Siedlung am Schlag- baumsweg einschließlich Heizkraftwerk bis nach Buchheim verläuft. Aufgrund der Flächengröße kann eine Kaltluftentstehung bei einer austauscharmen sommerlichen Wetterlage angenommen werden. Aus vorhandenen mikroskaligen Stadtklimauntersuchungen kann abgeleitet werden, dass der Transport von bodennaher Kaltluft von der vorhandenen Ackerfläche in die westlich und östlich gelegenen Wohngebiete durch die vorhandenen Gehölze, Straßenbäume und die Ostmerheimer Straße eingeschränkt wird. Die im Teilaufhebungsbereich gebildete lokale Kaltluft bleibt in ihrer stadtklimatischen Wohlfahrtswirkung (Abkühlung) im Wesentlichen auf den Teilaufhebungsbereich beschränkt. Der sich bei einer austauscharmen Wetterlage in der zweiten Nachthälfte entwickeln- de Rheintalwind aus südöstlicher und östlicher Richtung überströmt aufgrund seiner großen Mäch- tigkeit von mehreren Zehnermetern die vorhandene Wohnbebauung und Gehölze. Dieser Rhein- talwind ist für Abkühlung der vorhandenen Wohnsiedlungen von Bedeutung. Im Nahbereich der Bebauung haben die Freiflächen eine bodennahe kleinklimatische Entlastungs- funktion durch ihre Kaltluftentstehung insbesondere bei austauscharmen Wetterlagen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des rechtskräf- tigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu einer Veränderung der stadtklimatischen Situation. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung von Vorhaben im Außenbereich kann es nach der Teilaufhebung zur Versiegelung und Bebauung der klimaaktiven Flächen kommen. Diese würde im Teilaufhebungsbereich zu einer lokalen Änderung der Klimasi- tuation führen durch eine Einschränkung der lokalen Kaltluftentstehung. Entsprechend wird auch die geplante Errichtung von Flüchtlingsunterkünften eine Einschränkung der Kaltluftentstehung im Teilaufhebungsbereich bewirken. Diese wird sich nicht im fühlbaren Bereich auf die Kaltluftversor- gung der angrenzenden Wohngebiete auswirken. Die für die Kaltluftversorgung relevante Dynamik des Rheintalwindes wird durch die Errichtung der geplanten temporären Flüchtlingsunterkünfte aufgrund der Kleinflächigkeit nicht eingeschränkt. Im Umfeld der Teilaufhebung bleiben großflächi- ge Kaltluftentstehungsflächen erhalten, die den Rheintalwind speisen. Mit der Eröffnung der Möglichkeit einer Bebauung kommt es zu einem Verlust der eines Teils der Freiflächen mit kleinklimatischer Bedeutung, die eine Bedeutung für die Kaltluftentstehung und Zufuhr zur Bestandsbebauung haben. Es bleiben unbebaute Schneisen erhalten, die jedoch von Gehölzen und Gärten dominiert werden. Mit einer Bebauung wird es eine Einschränkung der kleinklimatisch aktivsten Flächen geben, gleichzeitig bleibt aufgrund der Offenheit eine gute Austauschsituation erhalten. Die geplante Be- bauung ist entsprechend zu konzipieren. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu unmittelbaren Auswirkungen auf die stadtklimatische Situation, so dass keine Vermeidungs-, Min- derungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. - 12 - Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich liegt in einem Bereich, der als klimaaktive Fläche bewertet wird. Dieser ist Teil eines größeren Bandes mit einer solchen Bewertung. Nach der Teilaufhebung kann es durch im Außenbereich zulässige Vorhaben wie auch durch die geplanten Flüchtlingsun- terkünfte zu einer lokal begrenzten Einschränkung der Frischluftentstehung kommen. Diese wird sich kaum fühlbar auf die angrenzenden Wohngebiete auswirken. 9.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: siehe die Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes und Flächen hat bereits mit der Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes stattgefunden. Eine weitere Beeinflussung der Wirkungsgefüge ist nicht zu erwarten, da der Bau und Betrieb der festgesetzten Stadtbahntrasse mit Haltestelle und Zuwegung nicht mehr verfolgt wird. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Zuge der Beibehaltung des geltenden Planungsrechtes kommt es nicht zu einer wesentlichen Änderung des Wirkungsgefüges im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entsprechend der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach der Teilaufhebung können Wirkungsgefüge insbesondere bei den Umweltbelangen Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser betroffen sein. Die Beeinflussung dürfte allerdings nur gering ausfallen und lokal begrenzt bleiben. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu unmittelbaren Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Eine Beeinflussung der Wirkungsgefüge zwischen den Belangen des Naturhaushaltes, Klima und Flächen hat bereits mit der Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebau- ungsplanes stattgefunden. Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es zu einer Auswirkung auf das Wirkungsgefüge kommen, wenn eine mögliche Bebauung mit Flücht- lingsunterkünften keine zeitliche Befristung erfährt. 9.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Prägende Landschaftselemente sind die vorhandenen Wohngebäude, die vorhandenen Gehölze und Baumreihen sowie die Ackerfläche im zentralen Teil des Teilaufhebungsbereiches. Nördlich und östlich hat der Teilaufhebungsbereich eine Anbindung an die freie Landschaft. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Nicht- Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes bleibt die Landschaft wie unter "Bestand" be- schrieben erhalten, da insbesondere die planungsrechtlich gesicherte Stadtbahntrasse langfristig nicht mehr geplant ist. - 13 - Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Teilaufhebung des rechtskräfti- gen Bebauungsplanes kann es durch die Umsetzung Vorhaben im Außenbereich zu Veränderun- gen der Landschaft im Teilaufhebungsbereich kommen. Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte mit Erschließungsmaßnahmen führen ebenfalls zur Veränderung der Landschaft im zentralen Teilauf- hebungsbereich durch Errichtung von Gebäuden. Diese Veränderung aufgrund der bestehenden Gehölze und Baumreihen nur eingeschränkt von außerhalb wahrnehmbar. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu unmittelbaren Auswirkungen auf die Landschaft, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Die vorhandenen Wohnsiedlungen, die zentral gelegene Ackerfläche und die Gehölze / Baumreihen prägen heute die Landschaft. Diese würden bei Beibehaltung des bestehenden Pla- nungsrechts nicht wesentlich verändert. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes kann es durch Vorhaben im Außenbereich zur Veränderung der Landschaft im zentralen Teil des Teilauf- hebungsbereiches kommen. Die Errichtung der geplanten Flüchtlingsunterkünfte führt zur Verän- derung der Landschaft. Diese Veränderung wird aufgrund der bestehenden Gehölze und Baumrei- hen nur eingeschränkt von außerhalb wahrnehmbar sein. 9.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung und dem damit anzunehmenden Besatz mit eher ubiquitären wildlebenden Tierarten ist mit einer geringen biologischen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich zu rechnen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nicht-Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist nicht von einer anthropogen verursachten Veränderung der biologischen Vielfalt auszugehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung des Bebau- ungsplanes sind in gewissem Umfang Eingriffe in den Lebensraum Ackerfläche möglich, weiterhin kann es zu Störungen durch beispielsweise Betriebsgeräusche kommen. Dies ist auch für die Er- richtung der temporär genutzten Flüchtlingsheime zu unterstellen. Damit kommt es zu einer gerin- gen Minderung der biologischen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich. Diese wird im Falle einer befris- teten Genehmigung für Flüchtlingsunterkünfte nur zeitlich begrenzt auftreten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung und dem damit anzunehmenden Besatz mit eher "Allerweltstierarten" ist mit einer geringen biologischen Vielfalt im Teilaufhebungs- bereich zu rechnen. Nach der Teilaufhebung kommt es durch mögliche zulässige Vorhaben im Außenbereich beziehungsweise durch die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte zu einer weiteren geringen Einschränkung der biologischen Vielfalt. - 14 - 9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt weder innerhalb noch im Nahbereich eines Natura 2000-Gebietes, solche Gebiete sind mehrere Kilometer entfernt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ein Natura 2000-Gebiet ist we- der direkt noch indirekt betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein Natura 2000-Gebiet ist weder di- rekt noch indirekt betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Solche Maßnahmen sind nicht notwendig. Bewertung: Die geplante Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet. 9.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 9.5.12.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Straßenverkehrslärm: Der Teilaufhebungsbereich ist durch Straßenverkehrslärm von folgenden Straßen vorbelastet: Schlagbaumsweg, Colonia Allee, Ostmerheimer Straße und untergeordnet Wichheimer Kirchweg. In 4,5 m Höhe liegen aus dem Straßenverkehr verursacht durch den Ver- kehr auf der BAB 3 und 4, dem Schlagbaumsweg, der Colonia Allee und dem Isenburger Kirchweg bzw. der Ostmerheimer Straße Pegel in der Größenordnung in der Klasse <= 60 dB(A) am Tage und <= 55 dB(A) in der Nacht vor (Autobahn). An den lokalen Straßen steigt der Beurteilungspegel bis ca. 70 dB(A) am Tag und bis ca. 60 dB(A) in der Nacht an. Der Schienenverkehrslärm kann mit Beurteilungspegeln von weniger als 45 dB(A) am Tag und in der Nacht vernachlässigt werden. Laut dem Schallimmissionsplan Flugverkehr (Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 2014 / 2016) kann Tag und Nacht ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von ca. 45 dB(A) erwartet werden. Damit sind die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im Aufhebungsbereich durch den Straßenverkehrslärm um bis zu 15 dB überschritten. Gewerbelärm: Vom bestehenden Heizkraftwerk südlich des Teilaufhebungsbereiches gehen ge- werbliche Lärmimmissionen aus. Es ist davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts an der beste- - 15 - henden Wohnbebauung eingehalten werden. Gleiches gilt für eine mögliche Lärmbelastung aus der vorhandenen Trafostation. Weitere Lärmquellen liegen nicht vor. Die Bestandssituation ist als mäßig bis hoch lärmvorbelastet einzustufen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da die ursprünglich geplante Stadtbahntrasse nicht weiterverfolgt wird, kommt es bei Beibehaltung des bestehenden Planungs- rechtes nicht zu einer wesentlichen Änderung der Lärmsituation im Teilaufhebungsgebiet. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung können mit zulässigen Vorhaben im Außenbereich auch erhöhte Emissionen von Anlagen- und Verkehrslärm entstehen. Erstere müssen jedoch an den bestehenden Wohngebäuden die Richtwerte der TA Lärm für ein WA einhalten. Verkehrsintensive Nutzungen sind im Teilaufhebungsbereich nicht zu- lässig, eine Zunahme von Verkehrslärm würde daher nur gering ausfallen und ist im Baugenehmi- gungsverfahren zu berücksichtigen. Die geplante Errichtung von Flüchtlingsunterkünften wird we- der zum Auftreten von Anlagenlärm noch zu einer Erhöhung von Straßenverkehrslärm führen. Der Lärm von Spielplätzen und Spielflächen ist als sozialadäquat zu bewerten und daher hinzuneh- men, diese Lärmemissionen unterliegen keinem Regelwerk. Die Errichtung der Flüchtlingsunter- künfte erfolgt in einem durch Verkehrslärm vorbelastetem Bereich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu einer Erhöhung von Verkehrs- und Anlagenlärm, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich ist durch Verkehrslärm und möglicherweise Anlagenlärm vorbelastet. Die Teilaufhebung selbst führt nicht zu einer Veränderung der Lärmsituation, während nach der Teilaufhebung durch die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich Lärmemittenten in untergeordnetem Umfang implementiert werden können. Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften führt nicht zu einer wesentlichen Zunahme von Lärmemissionen. 9.5.12.2 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für den Teilaufhebungsbereich liegt keine Eintragung im Altlastenkataster der Stadt Köln, Köln 2018, vor. Nördlich von Schlagbaumsweg / Colonia-Allee ist eine Altablagerung mit der Nr. 90403 eingetragen. Eine Auswirkung auf die südlich der Straßen gelegene Wohnbebauung ist nicht bekannt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ohne die Teilaufhebung wird sich nichts an der Situation der Altlasten ändern. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich beziehungsweise dem Betrieb der Flüchtlingsunterkünfte geht in aller Regel keine Verunreinigung von Böden oder Grundwasser einher. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu einer unmittelbaren Veränderung von Altlasten, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. - 16 - Bewertung: Für den Teilaufhebungsbereich liegt keine Eintragung im Altlastenkataster vor. Durch und nach der Teilaufhebung ist ein Eintrag von Bodenverunreinigungen nicht zu erwarten. 9.5.12.3 Erschütterungen Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2; Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich treten keine Erschütterungen auf. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da nicht am Bau der geplanten Stadtbahnlinie festgehalten wird, werden auch zukünftig im Nullfall keine Erschütterungen im Teil- aufhebungsbereich auftreten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Von den im Außenbereich zulässigen Nutzungen einschließlich dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften werden keine Erschütterungen ausgehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu einem Auftreten von Erschütterungen, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaß- nahmen erforderlich werden. Bewertung: Im Teilaufhebungsbereich treten weder heute, noch bei Beibehaltung der Rechtskraft noch nach der Teilaufhebung Erschütterungen auf. 9.5.12.4 Gefahrenschutz / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasser- schutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso III-RL, KAS 18, 12. BImschV Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Hochwasserschutz: Der Teilaufhebungsbereich ist von ei- nem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen. Magnetfeldbelastung: Von der im zentralen Bereich des Teilaufhebungsbereiches gelegenen Tra- fostation können Magnetfeldbelastungen ausgehen. Kenndaten zur Anlage liegen nicht vor. Störfallrisiko: Der Teilaufhebungsbereich liegt weder in einem angemessenen Sicherheitsabstand noch in einem Achtungsabstand eines Störfall-Betriebes. Starkregen: Im zentralen Bereich des Teilaufhebungsbereiches kann es bei einem Starkregener- eignis mit einer 100jährlichen Wiederkehr zu einer Überflutung von bis zu 0,30 m kommen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Hochwasserschutz: Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht. Magnetfeldbelastung: Die mögliche vorhandene Magnetfeldbelastung bleibt bestehen. Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. - 17 - Starkregen: Die für den Bestand beschriebene Situation bleibt erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Hochwasserschutz: Es besteht weiterhin keine Hochwassergefahr. Magnetfeldbelastung: Neue zulässige Nutzungen im Außenbereich könnten einer möglichen vor- handenen Magnetfeldbelastung ausgesetzt werden. Eine Berücksichtigung müsste im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. Starkregen: Im Zuge der Errichtung von zulässigen Nutzungen im Außenbereich bzw. bei der Er- richtung der Flüchtlingsunterkünfte ist der Überflutungsschutz im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu unmit- telbaren Auswirkungen auf sonstige Gefahren, Gesundheitsbelange oder Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwas- ser des Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Tra- fostation kann eine Magnetfeldbelastung ausgehen, die nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung zukünftige Nutzungen betrifft. Eine Berücksichtigung müsste im Genehmigungsverfahren erfolgen. Die leichte Überflutung der zentralen Ackerfläche durch ein Starkregenereignis muss nach der Teilaufhebung bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt werden. 9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG NW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Geltungsbereich befindet sich seit der Jungsteinzeit eine belegte Alltsiedellandschaft. Unmittelbar nordöstlich an das Plangebiet angrenzende Flächen sind bekannt für kaiserzeitliche germanische Siedlungsareale und Werkplätze. Ein weiterer urzeitlicher Einzelfund wurde zuvor im Bereich, der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche zwischen Wichheimer Kirchweg und Ostmerheimer Straße registriert. Auf Grund dieser Datenbasis ist zu erwarten, dass weitere archäologische Funde und Bodendenkmäler gefunden werden, da eine systematische Bestandsaufnahme und Bewertung des archäologischen Kulturgutes bisher nicht erfolgt ist Weitere Kultur- und Sachgüter liegen im Bereich der Teilaufhebung nicht vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die möglichen Bodendenkmäler und archäologischen Funde wären nicht von Bautätigkeiten betroffen, wenn der vorhandene Be- bauungsplan weiterhin rechtskräftig bleibt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Errichtung im Außenbereich zulässiger Vorhaben können Bodendenkmale betroffen sein. Auch werden neue Sachgüter (tem- poräre Flüchtlingsunterkünfte) errichtet. Es ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, inwiefern weitere Untersuchungen bezüglich Bodendenkmäler und archäologische Gutachten nötig sind. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Im Zuge von Baugenehmigungen und Bautätigkeiten ist vorab die Betroffenheit von Bo- dendenkmalen zu prüfen. Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt - 18 - es nicht zu Auswirkungen auf weitere Kultur- und Sachgüter, so dass keine weiteren Vermei- dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Da nach erfolgreicher beschlossener Teilaufhebung, die überbaubare Fläche nach § 35 Abs. 1 und Abs.2 BauGB beurteilt werden muss, kann auch mit erheblichen Bodeneingriffen gerechnet werden. Diese haben wiederum Auswirkungen auf archäologisches Kulturgut. Die Ver- waltung empfiehlt eine gründliche Bestandsaufnahme des archäologischen Kulturgutes in den be- troffenen Flächen als Grundlage für eine Bewertung dessen Schutzwürdigkeit. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Nach der Teilaufhebung können im zentralen Teil neue Sachgüter (Flüchtlingsunter- künfte) errichtet werden. Bei Baugenehmigungsverfahren muss geprüft werden, inwiefern Boden- denkmäler und archäologisches Kulturgut betroffen sind. 9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise, Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Emissionen: Im Teilaufhebungsbereich kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer: Im Teilaufhebungsbereich fallen keine Abfälle oder Abwässer an. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Emissionen: An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Abfälle und Abwässer: An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben werden keine erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme auslösen können. Emissionen: Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Gleiches gilt für Licht- und Geruchsemissionen. Abfälle und Abwässer: Für die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben wird eine geregelte Entsorgung von Abfällen und Abwässer, geregelt im Baugenehmigungsverfahren, organisiert wer- den. Die Entsorgung von Abfällen und Abwasser werden im Baugenehmigungsverfahren geregelt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es zu keinen unmittel- baren Auswirkungen auf Emissionen (Licht, Gerüche, Strahlung und Wärme) sowie Abfälle und Abwässer, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Licht-, Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen spielen im Teilaufhebungsbereich heute keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird sich dies nicht ändern. Abfälle und Abwässer werden heute regelgerecht entsorgt, nach der - 19 - Teilaufhebung durch zulässige Vorhaben im Außenbereich zusätzlich anfallende Abfälle und Ab- wässer werden ebenfalls regelgerecht entsorgt werden können. 9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Ener- gieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar- energetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich hat keine Bedeutung für die Ge- winnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält dazu kei- ne Regelungen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nicht-Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird sich die Situation, wie unter Bestand beschrieben, kaum ändern. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Bebauungsplan- Teilaufhebung können theoretisch Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie zugelassen wer- den, soweit sie sich im Nahbereich der Wohngebiete als verträglich erweisen. Die geplanten (tem- porären) Flüchtlingsunterkünfte leisten voraussichtlich keinen Beitrag zur Gewinnung regenerativer Energie oder effizienten Nutzung. Die Energieversorgung der Flüchtlingsunterkünfte wird im Bau- genehmigungsverfahren geregelt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Aus- wirkungen auf erneuerbare Energie oder effiziente Energienutzung, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält keine Regelungen zur Gewinnung erneuer- barer Energie oder zur effizienten Nutzung von Energie. Im Teilaufhebungsbereich findet eine sol- che nicht statt. Während nach der Teilaufhebung im Außenbereich möglicherweise Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie zulässig wären, trägt die geplante Errichtung von Flüchtlingsun- terkünften voraussichtlich nicht dazu bei. 9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen- VO Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Landschaftsplan weist für den Teilaufhebungsbereich "Innenbereich" aus, östlich und nördlich angrenzend ist das Landschaftsschutzgebiet L25 "Frei- räume und Grünverbindungen zwischen Brück, Dellbrück, Merheim und Holweide" ausgewiesen. Weiterhin liegt der Teilaufhebungsbereich in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Hö- henhaus. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Beibehaltung des Planungs- rechts führt nicht zu Auswirkungen auf den Landschaftsplan oder die Wasserschutzzone. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Landschaftsplan wird von der Teil- aufhebung nicht betroffen sein. - 20 - Zukünftig im Außenbereich zulässige Vorhaben müssen die Auflagen der Wasserschutzgebiets- Verordnung beachten zum Schutz der Grundwasserqualität. Dies wird im Baugenehmigungsver- fahren berücksichtigt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Aus- wirkungen auf den Landschaftsplan oder das festgelegte Wasserschutzgebiet, so dass keine Ver- meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Der Landschaftsplan trifft für den Teilaufhebungsbereich keine Schutzausweisungen und ist daher nicht betroffen. Weiterhin liegt der Teilaufhebungsbereich in einer Wasserschutzzone IIIB. Die daraus resultierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind auch nach der Teil- aufhebung bei der Zulässigkeit von Vorhaben zu beachten. 9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein- schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm- SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt nicht in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Der rechtskräftige Bebauungsplan trifft keine Regelungen zur Erhaltung der Luftqualität. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die vorhandene Luftqualität im Teilaufhebungsbereich wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquellen Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung von Vorhaben im Außenbereich kann es zu einer geringfügen Minderung der Luftgüte im Teilaufhebungsbereich kommen. Die Ziele der städtischen Luftreinhalteplanung werden davon nicht tangiert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu unmittelbaren Auswirkungen auf die Erhaltung der bestmöglichen Luftgüte, so dass keine Vermei- dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die geplante Bebauungsplan-Teilaufhebung zur Genehmigungsfähigkeit von Flüchtlingsunterkünften nicht betroffen. 9.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevöl- kerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Zahlreiche Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Be- langen waren bereits durch die Umsetzung der Inhalte des rechtskräftigen Bebauungsplanes be- troffen. Im Bereich der Teilaufhebung sind Wechselwirkungen als wenig betroffen einzustufen. - 21 - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes keine weiteren Eingriffe erfolgen können oder diese nicht weiter verfolgt werden, können auch Wechselwirkungen nicht weiter betroffen werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund der Zulässigkeit von be- stimmten Vorhaben im Außenbereich können Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Na- turhaushaltes, Stadtklima, Landschaft und Fläche betroffen werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Belangen, so dass keine Vermei- dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Im heutigen Zustand sind natürliche Wechselwirkungen im Teilaufhebungsbereich weitgehend ungestört. Nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung können durch die Zulässigkeit von Vorhaben im Bereich der Teilaufhebung Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Natur- haushaltes, Stadtklima, Landschaft und Fläche eingeschränkt werden. 9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwir- kungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering, da weder störfallrelevante Betriebe noch übergeordnete Ver- kehrswege mit Gefahrguttransporten noch Produktenleitungen in der Nähe vorhanden sind. Das vorhandene Heizkraftwerk ist nicht als Störfallbetrieb klassifiziert. Auch Naturkatastrophen treten statistisch in Köln-Merheim sehr selten auf. Zudem wäre aufgrund der relativ geringen Bevölke- rungsdichte im Teilaufhebungsbereich im Vergleich zu anderen städtischen Wohngebieten nur eine sehr geringe Anzahl von Personen durch einen schweren Unfall oder eine Katastrophe betrof- fen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Gegenüber der Beschreibung der Bestandssituation ändert sich bei Beibehaltung des Planungsrechts nichts. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung sind nur sol- che Vorhaben zulässig, die keine Störfälle oder schweren Unfälle auslösen können. Mit dem Be- trieb der Flüchtlingsunterkünfte werden zusätzlich Menschen im Teilaufhebungsbereich unterge- bracht. Aufgrund der geringen Anfälligkeit des Teilaufhebungsgebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen ist diese Unterbringung als unproblematisch zu bewerten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Da die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen gering ist und das Gebiet eine relativ geringe Bevölkerungsdichte aufweist, sind im Rahmen der Bebauungsplan-Teilaufhebung keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er- forderlich. Bewertung: Die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering und es liegt eine sehr geringe Bevölkerungsdichte im Teilaufhebungsbereich vor. Dies gilt auch weiter für die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben und für die geplanten Flücht- lingsunterkünfte. - 22 - 9.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eingriffe sind gemäß des vorhandenen Planungsrechtes zulässig und weitgehend vollzogen. Der im Teilaufhebungsbereich zulässige Eingriff durch eine Umsetzung der ursprünglich geplanten Stadtbahntrasse samt Erschließung wird nicht mehr vollzo- gen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es gilt die gleiche Beurteilung wie für den Bestand. Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Vorhaben im Außenbereich unterliegen der Ein- griffsregelung gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die dadurch ausgelösten Eingrif- fe müssen ausgeglichen werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der Teilaufhebung nicht festsetzbar. Regelungen zum Ausgleich werden im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens getroffen. Bewertung: Die durch den rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Eingriffe sind entweder voll- zogen oder werden nicht weiterverfolgt (Stadtbahntrasse mit Haltestelle und Zuwegungen). Nach der Teilaufhebung lösen zulässige Vorhaben im zentralen Bereich (Außenbereich) Eingriffe aus, die ausgleichspflichtig sind. 9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Derzeit existieren keine benachbarten Planungsverfahren. 9.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Im Zuge der Bebauungsplan-Teilaufhebung kommt es nicht zu Verwendung von Stoffen oder Techniken. 9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Zur Genehmigung der geplanten Flüchtlingsunterkünfte im Geltungsbereich ist die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 73479/08 "Oberer Wichheimer Kirchweg" erforderlich. Damit ergibt sich keine Planungsalternative. Die Standortwahl für die Flüchtlingsunterkünfte ist nicht Gegenstand der vorliegenden Umweltprüfung. C Zusätzliche Angaben 9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Als einzige technische Maßnahme im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine schall- technische Berechnung der Verkehrslärm-Immissionen. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ergeben sich nicht, da eine Bebauungsplan-Teilaufhebung eine lediglich geringe Untersuchungstiefe auslöst. - 23 - 9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito- ring) Maßnahmen zum Monitoring entstehen aus einer Bebauungsplan-Teilaufhebung nicht. 9.8 Zusammenfassung Für das Teilaufhebungsverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. Da die im Teilaufhebungsbereich festgesetzte Stadtbahntrasse nicht weiterverfolgt wird, sind hier keine Auswirkungen auf die Belange § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB erfolgt. Aus der Teilaufhebung selbst ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umweltbelange und entsprechend sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Nach der Teilaufhebung kann es durch zulässige Vorhaben oder durch die Errichtung und den Betrieb der (temporären) Flüchtlingsunterkünfte zu geringen Auswirkungen auf einzelne Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB kommen. Ausgleichsmaßnahmen sind entweder nicht erforderlich oder werden in nachfolgenden Genehmigungsverfahren geregelt. 9.9 Referenzliste der Quellen - Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin- weiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab- schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 2014 / 2016; - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; - Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, Köln, o. J.; - Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 1987 bis 2003; - Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder, Köln, 2016 und 2018; - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, 2014; - Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung: eigene Verkehrserhebungen zu Ver- kehrszahlen, Köln, 23.01.2014; - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Stellungnahme Zum Verkehrslärm, Köln, 21.11.2018
  • Anlage 7 verkleinerter B-Plan mit Geltungsbereich

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    Anlage 7 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08 Oberer Wichheimer Kirchweg LQ.|OQ+ROZHLGH 0D‰VWDE 5HFKWVNUlIWLJHU%HEDXXQJVSODQ2EHUHU:LFKKHLPHU.LUFKZHJ $XVVFKQLWW Geltungsbereich der Teilaufhebung
  • Beschlussvorlage Rat

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Tiet Sa Vorlagen-Nummer 2639/2019 Freigabedatum 27.08.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/08 -Stellungnahmen/Satzungsbeschluss- Arbeitstitel: "Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide" Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 14.12.2017 (öffentliche Bekanntgabe am 07.02.2018) für den Bereich zwischen den hinteren Grundstücksgrenzen der Straße An der Wasserburg 19c bis 1, dem Schlagbaumsweg bis zur hinteren Parzellengrenze des Grundstü- ckes Wichheimer Kirchweg 105, den hinteren Grundstücksgrenzen des Wichheimer Kirchwe- ges 105 bis 147, der südlichen Parzellengrenze des Grundstückes Wichheimer Kirchweg 118, eine mehrfach abknickende und mittig auf die Nordseite des Heizkraftwerkes zulaufende Linie, der Nordseite des Heizkraftwerkes, der Südseite des Spielplatzes und der Westseite des Spielplatzes bis zu der hinteren Parzellengrenze des Grundstückes An der Wasserburg 19c in Köln-Holweide und Köln-Merheim; 2. über die zu der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/08 für das 1,26 ha große Ge- biet (Flurstücke 2016, 1243, 1244, 1245, Gemarkung Holweide) welches westlich begrenzt wird durch die Ostmerheimer Straße, im Norden durch den Schlagbaumsweg auf Höhe der Colonia-Allee, östlich begrenzt einerseits durch ein Gebäude (Flurstück 1459, Schlagbaums- weg Hausnummer 258) des Fernmeldeamtes (Post) und andererseits weiter südlich durch die Schutzpflanzung (Flurstück 1162) und im Süden durch die öffentliche Grünfläche (Flurstück 528, Gemarkung Holweide) — Arbeitstitel: "Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide" — eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlage 3; 3. die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/08 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbin- dung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekannt- machung vom 14.07.1994 (GV Nordrhein-Westfalen S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Alternative: beschließt, das Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 - Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide einzustellen. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 12.09.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 Rat 26.09.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Der Bebauungsplan Nr. 73479/08 im Stadtteil Holweide umfasst mit einer Fläche von rund 8,9 ha den Bereich zwischen Schlagbaumsweg im Norden und Westen, den Siedlungsbereich am Wichheimer Kirchweg im Osten, sowie die Grün- und Nutzflächen im Süden bis zum Betriebsgelände der Stadtent- wässerungsbetriebe. Er wurde am 21.12.1981 rechtskräftig. Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Allgemeine Wohngebiete (WA), öffentliche Grün- und Ver- kehrsflächen sowie Flächen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle fest. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen Unterbrin- gungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsunterkünf- ten auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das städtische Grundstück Schlagbaumsweg/ Ostmerheimer Straße in Köln-Holweide. Hier hat der Hauptausschuss der Stadt Köln in seiner Sitzung am 05.12.2016 die temporäre Errichtung von mobilen Wohneinheiten für bis zu 400 Personen beschlossen. Die zur Errichtung der mobilen Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt im Geltungsbereich des Be- bauungsplanes, der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche für Bahnanlagen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle festsetzt. Zwar wurden mit Novellierung des Baugesetzbu- ches im Jahre 2014 Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte geschaffen, so dass wie in diesem Fall für die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge von den Festsetzungen des Bebauungs- plans unter den Voraussetzungen des § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 BauGB befreit werden kann, jedoch nur befristet auf längstens drei Jahre. Hier ist aus wirtschaftlichen Gründen eine zwar temporäre, aber über die drei Jahre hinausgehende Errichtung einer solchen Anlage geplant, sodass der Bebauungs- plan teilaufgehoben werden muss. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 20.09.2018 u.a. beschlossen, den Geltungsbereich der ur- sprünglichen Teilaufhebung auf die Fläche zu verkleinern, die zur Bebauung mit Flüchtlingsunterkünf- ten tatsächlich benötigt wird. So sollen mögliche Auswirkungen der Aufhebung auf den Bebauungs- plan minimiert werden. Letztendlich entspricht er nicht mehr dem Aufstellungsbeschluss und musste im Vorgabenbeschluss angepasst werden. Der nun zugrunde liegende Planbereich ergibt sich aus Anlage 1. Dieser Planbereich lag auch der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB zugrunde. Die eingegangen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im weiteren Verfahren abgewogen und sind in Anlage 3 dokumentiert. Mit dem Satzungsbeschluss, kann sichergestellt werden, dass die mobilen Unterkünfte länger als drei Jahre gemäß § 35 BauGB in Verbindung mit § 246 BauGB zugelassen werden können. Es ist vorge- sehen nach Satzungsbeschluss im 4. Quartal 2019 eine entsprechende Baugenehmigung durch die Fachverwaltung einzuholen. Die übrigen Flächen bleiben somit weiterhin planungsrechtlich in der bisherigen Form (Festsetzungen des Bebauungsplanes) gesichert. Hierdurch erfahren die benachbarten Siedlungsbereiche, sowie übri- ge öffentliche Grünflächen keine Änderung der bisherigen planungsrechtlichen Situation. 3 Vorberatung Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08); Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide BV 9 04.12.2017 TOP 9.2.8 mehrheitlich gegen die Stimme der EMT Frau Wolter zugestimmt. StEA 14.12.2017 TOP 14.2 einstimmig gestimmt (StEA = Stadtentwicklungsausschuss - BV 9 = Bezirksvertretung Mülheim) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (Aushang) 15.02.2018 bis 02.03.2018 mit Stellungsannahmefrist bis 09.03.2018. Es sind 396 Stellungnahmen eingegangen. Vorgabenbeschluss BV9 17.09.2018 TOP 9.2.2 Die Alternative (Einstellung des Verfahrens) einstimmig beschlossen (bei Abwesenheit von Frau Wolter) StEA 20.09.2018 TOP 14.2 mehrheitlich der Weiterführung des Verfahrens mit verkleinertem Geltungsbereich gegen die SPD Fraktion zugestimmt Mitteilung zur Offenlage BV 9 08.07.2019 TOP 10.2.12 zur Kenntnis genommen StEA 04.07.2019 TOP 17.7 zur Kenntnis genommen Beteiligung der Dienststellen und der Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 27.06.2019 bis 26.07.2019: 19 Stellungnahmen von Trägern Öffentlicher Belange eingegangen. Offenlage mit Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB 27.06.2019 bis 26.07.2019: Keine Stellungnahmen eingegangen. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Teilaufhebung Anlage 2 Geltungsbereich Einleitungsbeschluss 2017 und neuer Geltungsbereich Anlage 3 Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 4 Abwägungstabelle der frühzeitigen TöB-Beteiligung Anlage 5 Abwägungstabelle der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 6 Satzungsbegründung Anlage 7 verkleinerter B-Plan mit Geltungsbereich
  • Anlage 2 Geltungsbereich Einleitungsbeschluss

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    Bereich der TeilaufhebungEinleitungsbeschluss 14.12.2017 Anlage 2 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des aufzuhebenden Einleitungsbeschlusses 14.12.2017mit dem Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08in Köln-Holweide 010050200300 Meter
  • Anlage 5 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

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    Stadt Köln - Stadtplanungsamt Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB ANLAGE 5 Darstellung und Bewertung der zur Teila ufhebung des Bebauungsplans Nr. 73479/08 – Arbeitstitel: „Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln- Holweide – eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 27.06. bis zum 26.07.2019 parallel zur Offenlage durchgeführt. Es sind 18 Stellungnahmen eingegangen. Am 20.09.2018 wurde vom Stadtentwicklungsausschuss (BV9 am 17.09.2018) beschlossen, dass der Geltungsbereich auf die Fläche der Unterkünfte für Geflüchtete reduziert wird und dass das Verfahren in einer Teilaufhebung weiter geführt wird. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahmen TÖB Berücksichtigung Ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln Keine Bedenken bezüglich bundes- und landeseigener Denkmäler. Kenntnisnahme - 2 Bezirksregierung Köln, Dezernat 25: Verkehr, IGVP, ÖPNV Keine grundsätzlichen verkehrlichen Bedenken. An diesem Verfahren ist auch die Beteiligung des Nahverkehres Rheinland (NVR) erforderlich. Bezüglich der im Bebauungsplan dargestellten Stadtbahntrasse mit Haltestelle besteht durch die beabsichtigte Teilaufhebung ggf. Betroffenheit. Dies ist mit dem NVR zu klären. Ja Im weiteren Verlauf der Beteiligung nach § 4 Abs . 2 BauGB wurde die Nahverkehr Rheinland GmbH beteiligt und äußerte zu der Teilaufhebung des Bebauungsplans keine Bedenken (siehe Lfd.-Nr. 26 auf Seite 5). 3 Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5: Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Da nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Es wird darauf hingewiesen, dass erneut die Untersuchung des Grundstücks auf Kenntnisnahme Hinweis: Eine entsprechende Prüfung muss im Laufe des Antrags auf unbefristete Genehmigung der Unterkünfte für Geflüchtete von Amt 56 Amt für Wohnungswesen erfolgen. Stadt Köln - Stadtplanungsamt Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Lfd. Nr. Stellungnahmen TÖB Berücksichtigung Ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Kampfmittelbelastung zu beantragen ist, sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem Grundstück kommen. Baugrundstücke müssen gemäß §16 BauO NRW im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein. 4 Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 5 KölnBusiness – Wirtschaftsförderungs-GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 6 Landwirtschaftskammer NRW – Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 7 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 8 Polizeipräsidium Köln – Direktion Kriminalität: Kriminalprävention / Opferschutz / städtebauliche Kriminalprävention Keine Bedenken. Hinweis: Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkende Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherheitseinrichtung (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung, etc) an. Vorhabenträger, Bauherren und Investoren sollen frühzeitig auf das Beratungsangebot hingewiesen werden. Kenntnisnahme - 9 Stadtwerke Köln GmbH – Abteilung Immobilienmanagement und Wohnungswirtschaft Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 10 Rheinische NETZGesellschaft mbH - Leitplanung Der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung im Mai 2018 vorgetragenen Forderung, eine einfach Änderung oder eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes herbeizuführen, wurde entsprochen. Daher bestehen keine Bedenken. Es wird darauf Kenntnisnahme - Stadt Köln - Stadtplanungsamt Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Lfd. Nr. Stellungnahmen TÖB Berücksichtigung Ja/nein/teilweise/ Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung hingewiesen, dass das Heizkraftwerk Merheim in zukünftigen Planungen nicht beeinträchtigt und eingeschränkt werden darf. 11 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 12 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft Nicht Betroffen. Kenntnisnahme - 13 Westnetz GmbH – DRW-S-LK Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 14 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH Nicht betroffen. Hinweis: Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. Kenntnisnahme - 15 GASCADE Gastransport GmbH – Abteilung GNL WINGAS GmbH NEL Gastransport GmbH OPAL Gastransport GmbH & Co. KG Nicht betroffen. Kenntnisnahme - 16 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH – Fernleitungen Rhein-Ruhr Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 17 Evonik Technology & Infrastructure GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 18 Esso Deutschland GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme - 19 Nahverkehr Rheinland GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme -
  • Anlage 4 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange

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    Stadt Köln - Stadtplanungsamt Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB ANLAGE 4 Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 73479/08 – Arbeitstitel: „Ober er Wichheimer Kirchweg in Köln- Holweide – eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 27.04. bis zum 01.06.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 21 Stellungnahmen eingegangen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans richtete sich dabei nach dem Aufstellungsbeschluss. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der Geltungsbereich auf die Fläche der Unterkünfte für die Geflüchteten reduziert. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange verwiesen. Stadt Köln - Stadtplanungsamt Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Lfd. Nr. Stellungnahmen TÖB Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Keine Bedenken 2 Keine Bedenken 3 Keine Bedenken 4 Keine Bedenken 5 Keine Bedenken 6 Keine Bedenken 7 Keine Bedenken. 8 Keine Bedenken. 9 Da nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Es wird darauf hingewiesen, dass erneut die Untersuchung des Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu beantragen ist, sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem Grundstück kommen. Baugrundstücke müssen gemäß §16 BauO NRW im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein. Kenntnisnahme Eine entsprechende Prüfung erfolgt gegebenenfalls im Baugenehmigungsverfahren. Stadt Köln - Stadtplanungsamt Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Lfd. Nr. Stellungnahmen TÖB Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 10 Keine Bedenken. Falls Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden müssen, muss sichergestellt sein, dass diese nicht im Schutzstreifen der Leitungen liegen. Kenntnisnahme 11 Keine Bedenken. 12 Keine Bedenken. 13 Keine Bedenken. 14 Keine Bedenken. Es wird auf den durch die nahegelegene BAB A3 verursachten Verkehrslärm hingewiesen. Seitens der Stadt Köln können diesbezüglich keine Forderungen erhoben werden. Kenntnisnahme Die gegebenenfalls notwendigen Anforderungen an den Lärmschutz zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden im Rahmen möglicher Baugenehmigungsverfahren geprüft und beurteilt. 15 Keine Bedenken. 16 Keine Bedenken 17 Keine Bedenken. 18 Keine Bedenken. 19 Es wird mitgeteilt, dass durch die Aufhebung des Bebauungsplanes die Belange des Stadtwerke Konzerns Köln erheblich betroffen werden. Namens und im Auftrag der Konzerngesellschaften Rhein Energie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZ Gesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wird mitgeteilt, dass gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes erhebliche Bedenken wie folgt bestehen: Kenntnisnahme Stadt Köln - Stadtplanungsamt Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Lfd. Nr. Stellungnahmen TÖB Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 19.1 Der Betrieb des benachbarten Heizkraftwerkes Merheim (HKW Merheim) zur Fernwärmeversorgung und Versorgung des Stadtteils Merheim sowie des Krankenhauses Merheim ist stark gefährdet. Die Genehmigung mit Nebenbestimmung am IO2 (Schlagbaumsweg 256) für das HKW sieht zur Nachtzeit ein Lärm-Kontingent von 31 dB(A) vor, die aktuell und zukünftig eingehalten werden. Die Erteilung des Kontingents erfolgte unter Berücksichtigung des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 73479/08 „Oberer Wichheimer Kirchweg“, der für den relevanten Immissionsort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Mit Aufhebung des Bebauungsplanes wird die Rechtssicherheit in Bezug auf die Gültigkeit der im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Werte gemäß TA Lärm genommen. Bei einer entsprechenden Beurteilung des betreffenden Gebietes gemäß § 34 BauGB nach Aufhebung des Bebauungsplanes wäre dieses gemäß den tatsächlich vorhandenen Nutzungen als Reines Wohngebiet einzustufen. In reinen Wohngebieten sind die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm gegenüber den Werten für Allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) reduziert, was zu nicht hinnehmbaren Einschränkungen führen würden und das Gebot der Rücksichtnahme verletzen. P roblematisch wird auch die mögliche Zulässigkeit neuer Nutzungen gemäß § 34 BauGB zum Beispiel auf bislang im Bebauungsplan als Grünflächen festgesetzten Flächen gesehen, die mit dem Betrieb des HKW Merheim unvereinbar sind. D a eine Verringerung der zulässigen Werte über eine Neubeurteilung der baulichen Nutzung oder mittels einer heranrückenden Bebauung auf der Grundlage von § 34 BauGB nach einer Aufhebung des Bebauungsplanes nicht auszuschließen ist, kann einer Aufhebung nicht zugestimmt werden. A lternativ wird eine Bebauungsplanänderung vorgeschlagen, welcher den derzeitigen und geplanten Betrieb des HKW Merheim uneingeschränkt ermöglicht. Teilweise Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich für die übrigen Flächen nichts verändert. D er Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach gemäß Anlage 1 Teilflächen der öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche sowie der nicht weiter benötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung und der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ostmerheimer Straße umfassen. D amit haben die gemäß TA-Lärm zulässigen Immissionswerte in den als allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzten Siedlungsbereichen weiterhin Gültigkeit. Eine Reduzierung der Immissionsrichtwerte lediglich auf den Schutzanspruch von reinen Wohngebieten (WR) und damit eine Einschränkung des Betriebs des benachbarten Heizkraftwerkes Merheim (HKW Merheim) ist somit nicht zu befürchten. V orhaben nach § 34 oder § 35 BauGB unterliegen auch innerhalb dieses Zulässigkeitsrahmens vielfältigen gesetzlichen und normativen Regelungen und Maßgaben, dessen Einhaltung im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nachzuweisen sind. Auch für die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften wurde ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, das die Belange der zukünftigen Bewohner der Unterkünfte in Bezug auf gesunde Wohnverhältnisse als auch die Belange der benachbarten Anwohner und Nutzungen berücksichtigt. Die geplante Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Bestandteil des Aufhebungs - bzw. Teilaufhebungsverfahrens des rechtskräftigen Bebauungsplans. Das städtebauliche Konzept sieht jedoch im Südosten eine Bebauung max imal bis auf Höhe der Verlängerung der Wohnbebauung Schlagbaumsweg 256 und damit des Immissionsortes 2 (IO2) vor. Der Immissionsort 2 liegt damit noch deutlich näher am Heizkraftwerk als die geplanten Stadt Köln - Stadtplanungsamt Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB Lfd. Nr. Stellungnahmen TÖB Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Sofern eine Bebauungsplanänderung nicht erfolgen soll, wird eine Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes für den geplanten Bereich der Flüchtlingsunterkünfte, gegen die grundsätzlich keine Einwände bestehen, vorgeschlagen. Voraussetzung ist auch hier der uneingeschränkte Betrieb des HKW. Die Belange der Energieversorgung bei der Aufstellung und Aufhebung eines Bebauungsplanes sind zu berücksichtigen. Flüchtlingsunterkünfte, sodass eine Einschränkung des B etriebs nicht zu befürchten ist. Eine entsprechende Prüfung des Immissionsschutzes erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass Flüchtlingsunterkünfte einem höheren immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch unterliegen als e in Allgemeines Wohngebiet (WA), da die Unterkünfte regelmäßig auch in Gewerbegebietes zulässig sind, in denen deutlich höhere Immissionen zu erwarten sind. Die Belange der Energieversorgung und damit des Betriebs des HKW sind damit im Rahmen des Teilaufhe bungsverfahrens des rechtskräftigen Bebauungsplanes ausreichend berücksichtigt. 19.2 Innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes ist eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle festgesetzt. Die Kölner Verkehrsbetriebe AG haben keine Einwände gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes. Die zuletzt verfolgte Planung zur Nordanbindung des Betriebshofes in Merheim verläuft an keiner Stelle durch das von der Aufhebung betroffene Gebiet. Die freigehaltene Stadtbahntrasse kann aufgegeben werden. Kenntnisnahme Durch die Weiterführung des Verfahrens als Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für die zur Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte benötigten Flächen wird lediglich der nördliche Teil der im Bebauungsplan als Bahnfläche für eine Stadtbahn festgesetzten Fläche aufgehoben. 19.3 Die Stadtwerke Köln GmbH bittet in allen Verfahren um Beteiligung der Stadtwerke und der betroffenen Konzerngesellschaften. Kenntnisnahme Die Stadtwerke GmbH und die Konzerngesellschaften werden im weiteren Verfahren beteiligt. 20 Keine Bedenken. 21 Keine Bedenken. Stand 29.07.2018
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    Seite 1 von 48 Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 73479/08 –Arbeitstitel: „Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln- Holweide – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bürgeramt Mülheim vom 15.02.2018 bis zum 02.03.2018 durchgeführt. Stellungnahmen konnten bis zum 09.03.2018 abgegeben werden. Es sind 396 Stellungnahmen aus der Öf- fentlichkeit bis zum 28.03.2018 eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 07.03.2018/ 09.03.2018 1.1 Allgemeine Bedenken Hinweis auf erhebliche Bedenken gegen die geplante Aufhebung des Bebauungsplans. Kenntnisnahme 1.2 Verfahren Beschwerde über nicht ordnungsgemäße Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Das Pla- nungskonzept sei bisher für das Publikum nicht zu allen angegebenen Zeiten zugänglich. Nein Das Informationsplakat hing für die Dauer von zwei Wochen zu den üblichen Öffnungszeiten im Bezirksrathaus aus. Es gab lei- der unstimmige Auskünfte über die genaue Stelle des einsehba- ren Plakats im Empfangsbereich des Foyers durch das Service- personal. Nach den ersten Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern wurde dieses Problem innerhalb der ersten zwei Tage behoben. Die geschilderten Probleme führen allerdings nicht zu einem Ver- fahrensfehler. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde gemäß § 3 Absatz 1 BauGB rechtzeitig bekanntgemacht. Es ob- liegt der plangebenden Gemeinde in welcher Form, dieser Betei- - 2 - Seite 2 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ligungsschritt durchgeführt wird. Dabei wird vom BauGB auch kein Zeitraum vorgegeben. 1.3 Flüchtlingsunterbringung allgemein Hinweis, dass nicht die Absicht besteht, die Unterbringung von Flüchtlingen in der Nähe des Wohnortes zu verhin- dern. Vorschlag, die Unterbringungsanzahl zu reduzieren, um eine Integration der Menschen vor Ort zu ermöglichen. Zudem seien die geplanten Wohnblöcke in städtebauli- cher und landschaftsgestaltender Hinsicht massive Fremdkörper. Nein Die konkrete Planung der Flüchtlingsunterkünfte ist nicht Gegen- stand dieser Bauleitplanung, sondern lediglich Anlass der Aufhe- bung des Bebauungsplans. Mit der Aufhebung werden unter an- derem die Voraussetzungen für eine Genehmigung der temporä- ren Flüchtlingsunterkünfte für einen Zeitraum länger als drei Jah- re geschaffen. 1.4 Lage der Wohngebiete allgemein Hinweis, dass das Bebauungsplangebiet nicht im Norden, sondern im Süden des Stadtteils Holweide im Bezirk Köln- Mülheim liegt. Ja Der Hinweis wird im nachfolgenden Verfahren berücksichtigt. 1.5 Insellage der Wohngebiete Hinweis, dass die Wohngebiete „Siedlung Schlagbaum" und „Siedlung Wichheimer Kirchweg" sich durch ihre „In- sellage" am Rand des Stadtbezirks auszeichnen. Mit dem Ortskern von Holweide besteht kein baulicher Zusam- menhang. Nein Der Stadtteil Holweide ist geprägt durch mehrere Siedlungs- schwerpunkte, die begrenzt sind durch größere Straßen, zusam- menhängende Grün- und Freiflächen oder gewerbliche Flächen. Dies ist eine im europäischen Raum durchaus übliche Siedlungs- struktur und damit nicht ungewöhnlich, dass die hier genannten Wohngebiete keinen direkten baulichen Zusammenhang zum Ortskern haben. Die Bezeichnung „Insellage“ suggeriert eine ge- wisse räumliche Isolation, die z.B. durch für Fußgänger kaum überwindbare Raumbarrieren wie Autobahnabschnitte, mehrglei- - 3 - Seite 3 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sige Bahnstrecken oder große Gewässer erzeugt wird. Dies ist hier nicht vorhanden. Auch die verhältnismäßig gute Erreichbar- keit durch ÖPNV (z.B. Bus) und Auto oder Fahrrad spricht gegen eine besonders isolierte Lage. 1.6 Baugenehmigung Flüchtlingsunterkünfte Hinweis, dass bereits jetzt mit bauvorbereitenden Erdar- beiten begonnen wird, obwohl das Aufhebungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist und eine Bauge- nehmigung noch nicht erteilt worden ist. Frage, ob die Aufhebung des Bebauungsplans notwendig ist. Nein Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti- gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi- gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum Bebauungsplanverfahren - durchgeführt. Die erwähnten bauvor- bereitenden Erdarbeiten sind genehmigungsfrei. Die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens wird angestrebt, um die Voraussetzung für eine Genehmigung der mobilen Flücht- lingsunterkünfte länger als drei Jahre zu schaffen. 1.7 Auswirkungen der Aufhebung Bedenken, dass weit über den Anlass der beabsichtigten Maßnahme hinaus die Gefahr einer regellosen Bebauung im Aufhebungsgebiet, schwierige Erschließungsverhält- nisse und bewältigungsbedürftige Immissionskonflikte nach sich gezogen werden. Teilweise Um negative Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplans zu minimieren, wird der Geltungsbereich der Aufhebung im weite- ren Verfahren reduziert und auf die Flächen beschränkt, die für die Flüchtlingsunterbringung und alle in diesem Zusammenhang stehenden Nutzungen notwendig sind. 1.8 Neues Planrecht Forderung nach Aufstellung eines neuen Bebauungs- plans, um die öffentlichen und privaten Belange gerecht abwägen zu können (vgl. OVG Münster, BauR 2015, 65). Nein Die Aufhebung eines Bebauungsplans unterliegt den gleichen Verfahrensanforderungen wie einer Neuaufstellung. Hierzu ge- hört auch die Abwägung der unterschiedlichen Belange. 1.9 Abwägung Befürchtung, dass bereits bei der Aufstellung wichtige Gesichtspunkte nicht erkannt und berücksichtigt worden sind. Nein Die Einleitung des Aufhebungsverfahrens stellt lediglich den Start des Bebauungsplanverfahrens dar. Zu diesem Verfahrensstand ist es nicht ungewöhnlich, dass noch nicht alle planungsrelevan- ten Gesichtspunkte vollständig ermittelt sind und damit noch nicht berücksichtigt werden konnten. Das daran anschließende Verfah- ren dient mit den verschiedenen Beteiligungsschritten dazu, bis zum Satzungsbeschluss weitere Informationen und Argumente - 4 - Seite 4 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung zu sammeln, diese auszuwerten und in die Abwägung einzube- ziehen. 1.10 Grünfläche Hinweis, dass trotz der nicht realisierten Stadtbahntrasse und des Grünstreifens, die Anlage des Pflanzschutzstrei- fens nicht hinfällig geworden ist. Nein Es wird leider nicht klar formuliert, welcher Pflanzschutzstreifen gemeint ist. Im Bebauungsplan sind entlang der Ostmerheimer Straße sowie zwischen öffentliche Grünfläche und den rückwärti- gen Grundstücksbereichen der Wohnbebauung am Wichheimer Kirchweg eine „Schutzpflanzung“ festgesetzt. Diese sind bereits umgesetzt. 1.11 Umwelt Hinweis, auf die Belange des Umwelt-, Natur- und Land- schaftsschutzes zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqua- lität in Verbindung mit den vorgegebenen Immissions- grenzwerten der Europäischen Union. Ja Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im weiteren Verfahren untersucht und bewertet. 1.12 Frischluftschneise Befürchtung, dass durch die zweigeschossige Bebauung die Luftzirkulation abgeriegelt und gestört wird. Auf die Überschreitung von Immissionsrichtwerten und auf eine Klimauntersuchung im Auftrag der GEW AG Köln wird hingewiesen. In dieser Frischluftschneise bis zu 400 Men- schen anzusiedeln, gehe nicht an. Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli- chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 1.13 Bewohnerstrukturen Befürchtung, dass bei ca. 400 Flüchtlingen oder Asylbe- gehrenden im Verhältnis zu einer deutlich geringeren Zahl von Bewohnern die Erhaltung einer sozial stabilen Be- wohnerstruktur gefährdet ist. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 1.14 Zufahrt und Versorgung Hinweis, dass sowohl gesicherte Zufahrten als auch eine zumutbare verkehrstechnische Anbindung an die Versor- gungszentren Holweide und Merheim fehlen. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. - 5 - Seite 5 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 3 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 4 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 5 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 6 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 7 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 8 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 9 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 10 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 11 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 12 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 13 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 14 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 15 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 16 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 6 - Seite 6 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 17 09.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 18 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 19 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 20 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 21 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 22 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 23 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 24 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 25 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 26 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 27 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 28 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 29 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 30 07.03.2018( 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 31 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 7 - Seite 7 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 32 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 33 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 34 05.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 35 05.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 36 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 37 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 38 07.03.2018( 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 39 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 40 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 41 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 42 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 43 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 44 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 45 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 46 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 8 - Seite 8 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 47 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 48 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 49 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 50 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 51 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 52 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 53 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 54 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 55 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 56 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 57 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 58 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 59 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 60 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 61 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 9 - Seite 9 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 62 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 63 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 64 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 65 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 66 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 67 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 68 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 69 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 70 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 71 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 72 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 73 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 74 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 75 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 76 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 10 - Seite 10 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 77 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 78 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 79 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 80 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 81 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 82 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 83 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 84 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 85 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 86 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 87 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 88 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 89 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 90 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 91 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 11 - Seite 11 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 92 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 93 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 94 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 95 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 96 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 97 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 98 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 99 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 100 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 101 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 102 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 103 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 104 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 105 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 106 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 12 - Seite 12 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 107 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 108 07.03.2018/08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 109 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 110 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 111 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 112 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 113 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 114 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 115 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 116 07.03.2018/ 09:03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 117 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 118 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 119 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 120 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 121 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 13 - Seite 13 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 122 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 123 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 124 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 125 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 126 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 127 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 128 07.03.2018/08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 129 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 130 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 131 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 132 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 133 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 134 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 135 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 14 - Seite 14 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 136 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 137 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 138 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 139 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 140 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 141 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 142 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 143 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 144 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 145 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 146 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 147 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 148 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 149 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 150 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 15 - Seite 15 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 151 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 152 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 153 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 154 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 155 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 156 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 157 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 158 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 159 05.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 160 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 (mit Anlage „Leserbrief an Kölner Stadtanzeiger vom 01.06.2017 zur Info-Veranstaltung vom 15.05.2017“ mit ähnlichen Bedenken und Anregungen) Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 161 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 161.1 Preisverfall Häuser Befürchtung, dass durch Preisverfall der Häuser die Al- tersversorgung schwindet. Nein Es ist nicht nachvollziehbar, ob die befürchtete Wertminderung auf erstens - die Entziehung des Planungsrechts oder zweitens - die Entstehung der Flüchtlingsunterkünfte in der Nachbarschaft zurückgeführt wird. Zu erstens: Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren - 16 - Seite 16 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungs- rechtlich für die Wohnbebauung nichts verändert. Der Geltungs- bereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentli- chen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche umfassen so- wie der nicht weiter benötigten Trasse für eine Stadtbahnverlän- gerung und der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflan- zungen entlang der Ostmerheimer Straße. Zu zweitens: Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. 162 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 162.1 Belastung Befürchtung, dass durch die zunehmende Umweltbelas- tung und durch die enge Belegung mit 400 Personen in Verbindung mit der unzureichenden Infrastruktur es aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht problematisch werden dürfte. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. 163 07.03.2018/ 12.03.2018 163.1 Allgemeine Bedenken Siehe 1.1 Siehe 1.1 Siehe 1.1 163.2 Bewohnerstrukturen Siehe 1.13 Siehe 1.13 Siehe 1.13 163.3 Zufahrt und Versorgung Siehe 1.14 Siehe 1.14 Siehe 1.14 163.4 Flüchtlingsunterbringung allgemein Siehe 1.3 und zusätzlich: Hinweis, dass die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft für 400 Personen eine unzumutbare Belastung für die Re- gion darstellt und dies den Anwohnern große Sorgen be- Siehe 1.3 Siehe 1.3 - 17 - Seite 17 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung reitet. Massenunterkünfte in dieser Dimension seien er- wiesenermaßen sowohl für Bewohner als auch für das Betreuungspersonal ungeeignet. Die gesamte Infrastruk- tur des Plangebiets sei nicht in der Lage, diese große An- zahl an zusätzlichen Menschen aufzunehmen. Vorschlag, die Geflüchteten in kleineren Einheiten an mehreren Orten verteilt unterzubringen. Verweis auf eine im Kölner Stadt- anzeiger veröffentliche Abbildung, die zeige, dass die Stadt wesentlich mehr Grundstücke besitzt, als sie be- kannt gibt. 163.5 Verfahren Siehe 1.2 Siehe 1.2 Siehe 1.2 163.6 Lage der Wohngebiete allgemein Siehe 1.4 Siehe 1.4 Siehe 1.4 163.7 Insellage der Wohngebiete Siehe 1.5 Siehe 1.5 Siehe 1.5 163.8 Frischluftschneise Befürchtung, dass bestehende Gutachten zu der dringend benötigten Frischluftschneise bedeutungslos geworden sind. Siehe 1.12 Siehe 1.12 163.9 Grün- und Freiflächen Verweis auf die wichtige Bedeutung von Grün- und Spiel- flächen für die Bewohner. Kritik, dass in den Geltungsbe- reich der Aufhebung diese Flächen mit einbezogen sind. Ja Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht- lingsunterkünfte benötigt werden, so dass die übrigen öffentlich zugänglichen Freiflächen sowie Spielflächen weiterhin planungs- rechtlich gesichert sind. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ostmerheimer Straße umfas- sen. - 18 - Seite 18 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 163.10 Umwelt Siehe 1.11 und zusätzlich: Hinweis, dass nicht nur am Clevischen Ring sowie auf der Bergisch-Gladbacher Straße, sondern auch im Bereich des Plangebiets aufgrund der unmittelbaren Nähe zu zwei Autobahnen, die Bewohner ganz besonders auf die Natur angewiesen sind. Siehe 1.11 Siehe 1.11 163.11 Aufhebung Hinweis, dass die Aufhebung des Bebauungsplanes für diese Maßnahme nicht gerechtfertigt ist. Eine anschlie- ßende Bebauung nach den §§ 34 oder 35 BauGB berge die Gefahr einer regellosen Bebauung im Aufhebungsge- biet, schwierige Erschließungsverhältnisse und bewälti- gungsbedürftige Immissionskonflikte. Diesen Gefahren kann man nur durch die formgerechte Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes begegnen. Teilweise Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht- lingsunterkünfte benötigt werden, so dass die übrigen Flächen weiterhin planungsrechtlich gesichert sind. Allerdings ist grund- sätzlich die Befürchtung zurückzuweisen, dass eine Bebauung nach § 34 oder § 35 BauGB „regellos“ erfolgt. Vorhaben unterlie- gen auch innerhalb dieses Zulässigkeitsrahmens vielfältigen ge- setzlichen und normativen Regelungen und Maßgaben, dessen Einhaltung im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nachzuweisen sind. Auch für die Bebauung mit Flüchtlingsunter- künften wurde ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans für die Fläche könnte ggf. erforderlich und sinnvoll sein, um nach Aufgabe der temporären Nutzung langfristig an dieser Stelle einen Lücken- schluss des Siedlungsrandes zu schaffen, wie er bereits im Flä- chennutzungsplan dargestellt ist. 164 07.03.2018/ 06.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 165 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 166 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 - 19 - Seite 19 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 167 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 168 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 169 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 170 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 171 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 172 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 173 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 174 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 175 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 176 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 177 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 178 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 179 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 180 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 181 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 - 20 - Seite 20 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 182 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 183 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 184 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 185 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 186 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 187 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 188 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 189 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 190 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 191 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 192 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 193 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 194 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 195 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 196 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 - 21 - Seite 21 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 197 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 198 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 199 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 200 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 201 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 202 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 203 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 204 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 205 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 206 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 207 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 208 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 209 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 210 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 211 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 - 22 - Seite 22 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 212 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 213 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 214 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 215 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 216 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 217 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 218 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 219 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 220 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 221 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 222 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 223 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 224 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 225 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 226 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 - 23 - Seite 23 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 227 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 228 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 229 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 230 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 231 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 232 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 233 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 234 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 235 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 236 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 237 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 238 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 239 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 240 07.03.2018/ 08.03.2018 240.1 Allgemeine Bedenken Siehe 1.1 Siehe 1.1 Siehe 1.1 240.2 Lage der Wohngebiete allgemein Siehe 1.4 Siehe 1.4 - 24 - Seite 24 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.4 240.3 Insellage der Wohngebiete Siehe 1.5 Siehe 1.5 Siehe 1.5 240.4 Bewohnerstrukturen Siehe 1.13 Siehe 1.13 Siehe 1.13 240.5 Zufahrt und Versorgung Siehe 1.14 Siehe 1.14 Siehe 1.14 240.6 Verfahren Siehe 1.2 Siehe 1.2 Siehe 1.2 240.7 Umwelt Siehe 1.11 und 163.10 Siehe 1.11 und 163.10 Siehe 1.11 und 163.10 240.8 Frischluftschneise Kritik, dass mit der Bebauung von Flüchtlingsunterkünften eine wichtige Frischluftschneise „geopfert“ worden ist und durch die Aufhebung des Bebauungsplans weitere Gebie- te „zugebaut“ werden könnten. Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. Das Vorhaben unterlag einem bauordnungsrecht- lichen Genehmigungsverfahren. Im Übrigen wird im weiteren Verfahren der Geltungsbereich der Aufhebung auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte benötigt werden, so dass die verbleiben- den Flächen (hierzu gehören auch nicht bebaubare Freiflächen) weiterhin planungsrechtlich gesichert sind. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter be- nötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ost- merheimer Straße umfassen. 240.9 Grün- und Spielflächen Befürchtung, dass weitere Grünflächen, inklusive Bolz- plätze und Kinderspielflächen der Planung „zum Opfer fallen“ könnten. Ja Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht- lingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich für die übrigen Flächen nichts verändert. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grün- fläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötig- ten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran an- - 25 - Seite 25 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung grenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ostmer- heimer Straße umfassen. 240.10 Flüchtlingsunterbringung allgemein Siehe 1.3 und 163.4 Siehe 1.3 und 163.4 Siehe 1.3 und 163.4 240.11 Aufhebung Siehe 163.11 Siehe 163.11 Siehe 163.11 240.12 Abwägung Siehe 1.9 Siehe 1.9 Siehe 1.9 241 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 242 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 243 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 244 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 245 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 246 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 247 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 248 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 249 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 250 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 251 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – Siehe 240.1 – 240.12 - 26 - Seite 26 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 240.1 – 240.12 240.12 252 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 253 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 254 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 255 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 256 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 257 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 258 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 259 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 260 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 261 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 262 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 263 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 264 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 265 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 266 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – Siehe 240.1 – 240.12 - 27 - Seite 27 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 240.1 – 240.12 240.12 267 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 268 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 269 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 270 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 271 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 272 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 273 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 274 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 275 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 276 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 277 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 278 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 279 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 280 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 281 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – Siehe 240.1 – 240.12 - 28 - Seite 28 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 240.1 – 240.12 240.12 282 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 283 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 284 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 285 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 286 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 287 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 288 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 289 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 290 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 291 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 292 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 293 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 294 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 295 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 296 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – Siehe 240.1 – 240.12 - 29 - Seite 29 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 240.1 – 240.12 240.12 297 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 298 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 299 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 300 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 301 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 302 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 303 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 304 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 305 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 306 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 307 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 308 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 309 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 310 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 311 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 240.1 – Siehe 240.1 – 240.12 - 30 - Seite 30 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 240.1 – 240.12 240.12 312 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 313 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 314 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 315 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 316 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 317 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 318 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 319 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 320 07.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 321 07.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 322 07.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 323 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 324 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 325 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 326 05.03.2018/ 06.03.2018 und Siehe 1.6, 1.8, Siehe 1.6, 1.8, 1.10 und 240.1 – 240.12 - 31 - Seite 31 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 06.03.2018/ 06.03.20 18 Siehe 1.6, 1.8, 1.10 und 240.1 – 240.12 1.10 und 240.1 – 240.12 326.1 Integration Hinweis, dass die städtische Planung kurzsichtig ist und so „Ghettos“ entstehen. Verweis auf eigene berufliche Erfahrungen mit Integration von Schülern aus 24 ver- schiedenen Nationen. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. 326.2 Frischluftschneise Hinweis auf vorliegende Gutachten:  Abschlussbericht der Klimauntersuchung im Auftrage der GEW AG, Köln vom Juni 1995  Thermalscanner-Befliegung, beauftragt von Herrn Dr. Rossa, Oberstadtdirektor (1977-1989)  Gutachten/ Veröffentlichungen auf der Internetseite der Stadt Köln z.B. Auszug aus dem UVP- Bewertungshandbuch inklusive synthetische Klima- funktionskarte  Studie der TH Köln von Prof. Dr. Markus Ottersbach und Petra Wiedemann von 2017 Kenntnisnahme Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im weiteren Verfahren bewertet und berücksichtigt. Hierzu gehört auch die klimatische Funktion der öffentlichen Grünfläche. Da es sich lediglich um eine Aufhe- bung des Bebauungsplans handelt, werden jedoch nicht die Auswirkungen der Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften auf die klimatische Funktion dieser Fläche betrachtet. 326.3 Immissionen Heizkraftwerk Kritik, dass die Flüchtlinge zukünftig den Immissionen des Heizkraftwerkes ausgesetzt sind. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. Ob gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind, wurde im Rahmen der Baugenehmigung geprüft. 326.4 Aufhebung Frage nach dem Grund und die Berechtigung den Bebau- ungsplan aufzuheben. Zweifel, ob die Aufhebung des Be- bauungsplans zur Umsetzung der Beschlüsse des Rates und des Hauptausschusses notwendig sei. Teilweise Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti- gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi- gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum Bebauungsplanverfahren - durchgeführt. Die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens wird angestrebt, um die Voraussetzung für eine Genehmigung der mobilen Flücht- lingsunterkünfte länger als drei Jahre zu schaffen. - 32 - Seite 32 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht- lingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich für die übrigen Flächen nichts verändert. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grün- fläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötig- ten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran an- grenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ostmer- heimer Straße umfassen. 326.5 Baugenehmigung Fragen zur bauvorbereitenden Erdarbeiten, zur nächtli- chen Beleuchtung bzw. Videoüberwachung des Baustel- lengeländes, zu ausführenden Firmen von Tiefbauarbei- ten und zur Beauftragung der Bauarbeiten. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. 326.6 Alternativstandort Vorschlag, alternativ das Gelände der ehemaligen Baum- wollbleicherei in Holweide für die Flüchtlingsunterbringung zu nutzen, da es hervorragend angebunden ist an ÖPNV und Infrastruktur. Nein Das Gelände der ehemaligen Baumwollbleicherei ist in privater Hand. Es existieren konkrete Entwicklungsabsichten eines Inves- tors und steht somit der Stadt nicht zur Verfügung. 327 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.5, 240.8 und 240.10 Siehe 240.1 – 240.5, 240.8 und 240.10 Siehe 240.1 – 240.5, 240.8 und 240.10 327.1 Planung Flüchtlingsunterkünfte Forderung, dass das gesamte Konzept noch einmal über- dacht und von Grund auf „neu gefasst“ werden soll. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. 328 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.5, 240.8, 240.10 und 327.1 Siehe 240.1 – 240.5, 240.8, 240.10 und 327.1 Siehe 240.1 – 240.5, 240.8, 240.10 und 327.1 - 33 - Seite 33 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 329 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 330 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 331 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 332 05.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 - 1.9,1.11-1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 333 05.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 - 1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 334 05.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 - 1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 335 05.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 - 1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 336 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 - 1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 337 22.02.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 338 05.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, und 1.2 und 1.11 Siehe 1.1, und 1.2 und 1.11 Siehe 1.1, und 1.2 und 1.11 338.1 Unterbringung der Flüchtlinge Hinweis, auf menschenunwürdige Massenunterkünfte, die in keiner Weise den aktuellen Empfehlungen für den Um- gang und die Integration von Flüchtlingen entspricht. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. 339 02.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.3, Siehe 1.1, 1.2, 1.3, 1.13, 1.14, 163.4, 163.8- 163.10, 240.9 - 34 - Seite 34 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1, 1.2, 1.3, 1.13, 1.14, 163.4, 163.8- 163.10, 240.9 1.13, 1.14, 163.4, 163.8- 163.10, 240.9 340 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.11, 1.13, 1.14 und 163.11 340.1 Frage nach der Rechtgrundlage der Aufhebung des Be- bauungsplans zur Umsetzung der Beschlüsse des Rates und des Hauptausschusses. Ja Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bebauungsplans ist § 1 Abs.8 BauGB. 340.2 Fehlende Transparenz Verlangen nach Einsicht in das Protokoll der Ratssitzung am 17.11.2016. Verweis auf die Anwesenheit von nur 11 von 93 Ratsmitgliedern beim Beschluss zur Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte. Ja Das Protokoll zu dieser Sitzung ist für die Öffentlichkeit über das Ratsinformationssystem der Stadt Köln online einsehbar. Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Rat mit ausreichend anwe- senden Ratsmitgliedern zu dieser Sitzung beschlussfähig war. 340.3 Bestandsdauer der Flüchtlingsunterkünfte Kritik, dass Anlagen, die ursprünglich nur temporär errich- tet werden sollten, dauerhaft erhalten wurden. Dies sei hier wohl auch geplant. Bitte um konkrete Angabe, wann die Anlage wieder beseitigt wird. Nein Die Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräftigem Bebau- ungsplan auf Grundlage von § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigt worden. Die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens wird angestrebt, um die Voraussetzung für eine unbefristete Genehmigung der mobilen Flüchtlingsunterkünfte zu schaffen. 340.4 Grünfläche Hinweis auf Bedeutung der Grünfläche in Bezug auf Im- missionen des Heizkraftwerkes. Noch heute sei die Belas- tung konkret. Verweis auf die derzeitige Fahrverbotsde- batte und Forderung nach Berücksichtigung des Belanges Luftqualität. Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. Ob gesunde Wohnverhält- nisse für die Flüchtlinge gewährleistet sind, wurde im Baugeneh- migungsverfahren geprüft. Im Bebauungsplanverfahren werden die Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB untersucht und bewertet. Hierzu gehört auch die Bedeutung der Grünfläche im Zusammenhang mit dem Heizkraftwerk. - 35 - Seite 35 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 340.5 Erscheinungsbild Flüchtlingsunterkünfte Kritik am kalten und hässlichen Erscheinungsbild der Un- terkünfte. Die Wohnblöcke würden von weiten Kreisen der Bevölkerung als Schandflecken bezeichnet. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 340.6 Bedarf Flüchtlingsunterkünfte Forderung, einen Nachweis des tatsächlichen Bedarfs an Flüchtlingsunterkünfte in naher sowie in ferner Zukunft vorzulegen. Hinweis auf aktuell bundesweit 100.000 Plätze in Unter- künften, die leer stehen, viele davon in Köln und im unmit- telbaren Umfeld. Nein Die grundsätzliche Entscheidung an dieser Stelle, Flüchtlingsun- terkünfte zu errichten wurde im Hauptausschuss am 5.12.2016 getroffen. In der Beschlussvorlage wird der Bedarf wie folgt erläu- tert: Die Stadt Köln steht nach wie vor in der Verpflichtung, Köln zu- gewiesene Geflüchtete mit Wohnraum zu versorgen. Die Zahl unterzubringender Menschen wird weiter wachsen. Eine konkrete Prognose des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für 2016 liegt hierzu noch nicht vor. Inzwischen ist die Zahl der in Köln unterzubringenden Geflüchteten auf nunmehr rund 13.500 gestiegen. Um neu zugewiesenen Geflüchteten – Köln muss weiterhin 5,5 % der NRW zugewiesenen Geflüchteten aufnehmen – Unterkunft bieten zu können bzw. die in Notunterkünften, wie Turnhallen, untergebrachten Geflüchteten in reguläre Unterkünfte / Wohn- heime zu verlegen, ist es dringend erforderlich, vorhandene und zusätzliche Ressourcen möglichst schnell zur Unterbringung von Geflüchteten herzurichten. 341 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.11, 1.13, 1.14, 163.11, 340.1-340.6 Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.11, 1.13, 1.14, 163.11, 340.1- 340.6 Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.11, 1.13, 1.14, 163.11, 340.1-340.6 342 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14 Siehe 1.1, 1.6, 1.8- 1.11, 1.13, 1.14 Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14 343 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.6, 1.8- Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14 - 36 - Seite 36 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14 1.11, 1.13, 1.14 344 7.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 und 1.11 Siehe 1.1 und 1.11 Siehe 1.1 und 1.11 344.1 Willkür Verärgerung, wie Politik und Verwaltung über die Köpfe der Bürger hinweg, sich über den Jahrzehnte alten Be- bauungsplan mit ihrer Planung der Flüchtlingsunterkünfte hinwegsetzt, so wie es ihr gefällt. Über die zu erhaltende Frischluftschneise wurde seinerzeit ein AXA Bauantrag abgelehnt. Nein Die Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräftigem Bebau- ungsplan auf Grundlage von § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigt worden. Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 344.2 Verkleinerung Hinweis dass durch die Verkleinerung der Flüchtlingsun- terkünfte die Frischluftschneise erhalten bleiben könnte. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 345 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.7, 1.11 Siehe 1.1, 1.7, 1.11 Siehe 1.1, 1.7, 1.11 345.1 Verschleierung Befürchtung, dass die Verwaltung Fakten absichtlich unter den Teppich kehrt und sich über Recht und Gesetz hin- wegsetzt. Dafür spricht, dass ohne Baugenehmigung die geplante Maßnahme schon im vollen Gange ist. Nein Die Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräftigem Bebau- ungsplan auf Grundlage von § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigt worden. 346 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.4- 1.14 und 163.4 Siehe 1.1, 1.2, 1.4- 1.14 und 163.4 Siehe 1.1, 1.2, 1.4- 1.14 und 163.4 347 04.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.5, 1.13, 1.14 Siehe 1.1, 1.5, 1.13, 1.14 Siehe 1.1, 1.5, 1.13, 1.14 347.1 Bebauung Flüchtlingsunterkünfte Kritik, an der geplanten dichten Bebauung im „Ghettocha- rakter“. Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. - 37 - Seite 37 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 347.2 Kriminalität Angst um Gut und Leben durch direkte Nachbarschaft zu Flüchtlingsunterkünften. Verweis auf die Geschehnisse in der Silvesternacht. Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 348 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.4-1.9 und 1.12 Siehe 1.1, 1.4-1.9 und 1.12 Siehe 1.1, 1.4-1.9 und 1.12 349 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10 und 163.11 Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10 und 163.11 Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10 und 163.11 349.1 Infrastruktur Hinweis, dass die gesamte Infrastruktur des betr. Gebie- tes die zusätzliche Bewohnerzahl nicht aufnehmen kann und sie zwecks Integration auf ein realistisches Maß re- duziert werden sollte. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 350 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10, 163.11 und 349.1 Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10, 163.11 und 349.1 Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10, 163.11 und 349.1 351 08.03.2018 Siehe 1.1 Siehe 1.1 Siehe 1.1 351.1 Flüchtlingsanzahl Hinweis, dass 400 Menschen anderer Nationen die dorti- ge Bewohnerzahl deutlich übersteigt und wir mit einer sol- chen Masse überfordert sind. Die Integration einer sol- chen Menge ist unmachbar. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 351.2 Busverkehr Hinweis, dass im Zuge der Bebauung mit Flüchtlingsun- terkünften der Nahverkehr verbessert werden muss. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. - 38 - Seite 38 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 351.3 Bürgersteige/Radwege/Zebrastreifen Hinweis, dass das Fuß- und Radwegenetz im Zuge der Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften verbessert und über Zebrastreifen Querungen gefahrenfrei auch für Kin- der möglich gemacht wird. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 352 09.03.2018 Siehe 1.6 und 1.12 (unter Nr. 5 bereits hervorgebrachte Bedenken) Siehe 1.6 und 1.12 Siehe 1.6 und 1.12 352.1 Siehe 347.2 Siehe 347.2 Siehe 347.2 353 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 354 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 355 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.7, 1.8, 1.12- 1.14, 163.4 Siehe 1.1, 1.7, 1.8, 1.12- 1.14, 163.4 Siehe 1.1, 1.7, 1.8, 1.12- 1.14, 163.4 355.1 KVB-Trasse Forderung auf Einsichtnahme der schriftlichen Stellung- nahme der KVB betreffend den Verzicht auf die damals geplante Trassenführung. Dass diese Trasse nicht mehr benötigt wird, wird bezweifelt. Es liegt eine schriftliche Stellungnahme der Kölner Verkehrs- Betriebe AG (KVB) vom 28.05.2018 vor. Darin wird aufgeführt, dass die KVB keine Einwände gegen die Aufhebung des Bebau- ungsplans hat. Die zuletzt verfolgte Planung zur Nordanbindung des Betriebshofes in Merheim, unabhängig von der Wahrschein- lichkeit ihrer Realisierung, verlaufe an keiner Stelle durch das von der Aufhebung betroffene Gebiet. Die freigehaltene Stadt- bahntrasse könne aufgegeben werden. 356 08.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.4-1.8, 1.13, 1.14, 163.4 und 55.1 Siehe 1.1, 1.4-1.8, 1.13, 1.14, 163.4 Siehe 1.1, 1.4-1.8, 1.13, 1.14, 163.4 357 05.03.2018/ 06.03.2018 Siehe 1.1, 1.4 Siehe 1.1, 1.4 Siehe 1.1, 1.4 357.1 Standort der Flüchtlingsunterkunft Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand - 39 - Seite 39 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Hinweis, dass die geplante Bebauung im Bereich Holwei- de-Mülheim-Merheim mit ihrer Frischluftschneise elemen- tare Umwelt-, Natur-, und Landschaftsbelange verletzt und mit der Errichtung einer so großen Flüchtlingsunter- kunft soziale und infrastrukturelle Umstände nicht berück- sichtigt. Kritik am gewählten Standort. Größe und Ausmaß über- fordere die vorhandene Ortsinfrastruktur und Wohnumge- bung erheblich. der Aufhebung des Bebauungsplans. 357.2 Bebauung Flüchtlingsunterkünfte Vorschlag, kleine und integrative Wohneinheiten von ma- ximal 80-100 Wohneinheiten in ortsnahen und infrastruk- turell ausreichend ausgeprägten Umgebungen. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 358 05.03.2018 Siehe 1.1, 240.9 und 351.2 Siehe 1.1, 240.9 und 351.2 Siehe 1.1, 240.9 und 351.2 359 04.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 360 01.03.2018 Siehe 1.1 und 1.4 Siehe 1.1 und 1.4 Siehe 1.1 und 1.4 360.1 Baubeginn Hinweis, dass es nicht dem gesunden Rechtsempfinden entspricht, dass die Bauarbeiten schon begonnen haben, obwohl der Bebauungsplan noch in Kraft ist. Nein Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti- gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi- gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum Bebauungsplanverfahren - durchgeführt. Die erwähnten bauvor- bereitenden Erdarbeiten sind genehmigungsfrei. 360.2 Ventilationszone Hinweis, dass es wegen des Klimawandels unverständlich ist, dass eine für die Belüftung so wichtige Freifläche be- baut wird. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das - 40 - Seite 40 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli- chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 360.3 Bewohnerstrukturen und Standort Befürchtung, dass bei ca. 400 Flüchtlingen im Verhältnis zu einer deutlich geringeren Zahl von Anwohnern es zu Missverständnissen und Spannungen kommen wird, zu- mal die Flüchtlinge keine Infrastruktur und damit eine sinnvolle Beschäftigung haben. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 361 25.02.2018/ 28.02.2018 361.1 Auswirkungen Flüchtlingsunterkunft allgemein Sorge, dass neben dem vielen Verkehr und der immer größeren Verschmutzung jetzt auch noch ohne uns zu fragen, 400 Migranten angesiedelt werden sollen. Die Anwohner des Gebietes seien zu bedauern, da die Häu- ser ihren Wert verlieren werden. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 362 25.02.2018/ 28.02.2018 Siehe 1.1 Siehe 1.1 Siehe 1.1 362.1 Frischluftschneise und Freiflächen Befürchtung, dass trotz bestehender Gutachten zur Frischluftschneise immer mehr Grünflächen, Kinderspiel- plätze und Freiflächen, die der Erhaltung der bestmögli- chen Luftqualität dienen sollen, wegfallen. Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli- chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 362.2 Bewohnerstrukturen Befürchtung, dass bei ca. 400 Flüchtlingen oder Asylbe- gehrenden zu einer deutlich geringeren Zahl von Bewoh- nern die Erhaltung einer sozial stabilen Bewohnerstruktur gefährdet ist. Zudem gibt es ein Missverhältnis zwischen der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. - 41 - Seite 41 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 363 06.03.2018 Siehe 1.1, 1.12 und 357.2 Siehe 1.1, 1.12 und 357.2 Siehe 1.1, 1.12 und 357.2 363.1 Ghettoisierung und Standort Befürchtung, dass 400 Menschen in dieser Insellage zwi- schen stark befahrenen Straßen nicht erfolgreich integriert werden können. Befürchtung, dass durch die Umgestaltung der Grünflä- chen in ein Ghetto und das Verhältnis der wenigen An- wohner u.a. bestehend aus Familien mit kleinen Kindern, uns schlaflose Nächte bereiten wird. Es ist nachgewiesen, dass es in Köln und Umgebung ge- nügend leere Einrichtungen gibt. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 363.2 Immissionen Verärgerung, dass obwohl Köln laut EU die höchsten Schadstoffwerte hat, unsere Gesundheit durch diese un- durchdachte Bebauung geopfert wird. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli- chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 364 04.03.2018/ 06.03.2018 Siehe 1.1, 1.4, 1.5, 1.12 - 1.14 Siehe 1.1, 1.4, 1.5, 1.12 - 1.14 Siehe 1.1, 1.4, 1.5, 1.12 - 1.14 364.1 Wegfall von Grünflächen Befürchtung, dass in Zukunft durch die Bauwut weitere Grünflächen, der Bolzplatz und der Kinderspielplatz weg- fallen könnten und der Rest der grünen Lunge wegfällt. Auf die stark befahrenen Durchgangsstraßen wird hinge- wiesen. Teilweise Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht- lingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich für die übrigen Flächen (hierzu gehören die Kinderspielplätze und andere öffentlich zugänglichen Freiflächen) nichts verändert. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang - 42 - Seite 42 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Ostmerheimer Straße umfassen. 364.2 Infrastruktur Hinweis, dass das vorhandene Infrastrukturangebot (ÖPNV, Schulen, Kitas, Einkaufmöglichkeiten, Freizeit- möglichkeiten etc.) für die Anzahl von Menschen nicht ausreichend ist. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 364.3 Wohneinheiten Wunsch, die Wohneinheiten zu verkleinern und auf meh- rere Orte zu verteilen. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 365 06.03.2018 365.1 Allgemeine Bedenken Hinweis auf erhebliche Bedenken gegen die geplante Aufhebung des Bebauungsplans, da mit dem Bau der „Massenflüchtlingsunterkünften“ über die Köpfe der Men- schen entschieden wurde. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 366 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 und 163.11 Siehe 1.1 und 163.11 Siehe 1.1 und 163.11 367 26.02.2018 Siehe 1.1 Siehe 1.1 Siehe 1.1 367.1 Baubeginn Hinweis, dass um Tatsachen zu schaffen, mit der Bau- maßnahme schon begonnen wurde, obwohl der Bebau- ungsplan noch nicht geändert wurde. Nein Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti- gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi- gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum Bebauungsplanverfahren - durchgeführt. 367.2 Öffentlicher Nahverkehr Verwunderung, da obwohl von Allen der Ausbau des ÖPNV gefordert wird, man hier durch die Baumaßnahme Nein Es liegt eine schriftliche Stellungnahme der Kölner Verkehrs- Betriebe AG (KVB) vom 28.05.2018 vor. Darin wird aufgeführt, dass die KVB keine Einwände gegen die Aufhebung des Bebau- - 43 - Seite 43 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sich alle Möglichkeiten für die Zukunft verbaut. ungsplans hat. Die zuletzt verfolgte Planung zur Nordanbindung des Betriebshofes in Merheim, unabhängig von der Wahrschein- lichkeit ihrer Realisierung, verlaufe an keiner Stelle durch das von der Aufhebung betroffene Gebiet. Die freigehaltene Stadt- bahntrasse könne aufgegeben werden. 368 23.02.2018 Siehe 1.1 368.1 Bebauung nach § 34 BauGB Befürchtung, dass nach Aufhebung des Bebauungsplans zukünftig alle mit Bäumen und Sträuchern bepflanzten Schutzstreifen, Kinderspielplätze, Bolzplatz und landwirt- schaftlich genutzte Flächen nach § 34 BauGB bebaut werden können. Teilweise Die Befürchtung ist unbegründet, da § 34 BauGB den im Zu- sammenhang bebauten Siedlungsteil als Zulässigkeitsrahmen betrachtet und sich damit eine Bebauung der erwähnten Freiflä- chen ausschließt. Allerdings wird darauf verwiesen, dass der Geltungsbereich der Aufhebung im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt wird, die für die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich für die übrigen Flächen (hierzu gehören die Kinderspielplätze und andere öffentlich zu- gänglichen Freiflächen) nichts verändert. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter be- nötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ost- merheimer Straße umfassen. 368.2 Unterkünfte Hinweis, dass durch sinkende Flüchtlingszahlen und gleichzeitig leerstehenden Unterkünften andere Lösungen gefunden werden sollten. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 368.1 Luftqualität und Lärmschutz Hinweis, dass bei Bebauung der Frischluftschneise nicht noch weitere Freiflächen bebaut werden sollten, da die Feinstaubbelastung hier schon extrem hoch sei und die Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange Luft , Klima und Immissionen zu überprüfen, jedoch kann nicht - 44 - Seite 44 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung angrenzenden Grünflächen zum Lärmschutz und zur Ver- besserung der Luftqualität dringend benötigt werden. konkret auf das Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bau- ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. Im Übrigen siehe Abwägung zu 386.1 (verkleinerter Geltungsbe- reich). 369 25.02.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.13, 1.14 und 368.1 Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.13, 1.14 und 368.1 Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.13, 1.14 und 368.1 370 24.02.2018 Siehe 1.1, 1.2, 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 163.10 371 05.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 372 05.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 373 05.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 374 04.03.2018 Siehe 1.1, 1.14, 240.8 Siehe 1.1, 1.14, 240.8 Siehe 1.1, 1.14, 240.8 374.1 Standort Flüchtlingsunterkünfte Befürchtung, dass die Unterbringung von insgesamt 400 Geflüchteten unlösbare Probleme bringen wird und es doch besser wäre, die Menschen an mehreren Orten ver- teilt unterzubringen da die Stadt Köln mehr Grundstücke besitzt als sie öffentlich zugibt. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 375 03.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.13, 1.14, 163.10, 364.1. 374.1 Siehe 1.1, 1.2, 1.13, 1.14, 163.10, 364.1. 374.1 Siehe 1.1, 1.2, 1.13, 1.14, 163.10, 364.1. 374.1 376 04.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.7, 1.11 und 367.2 Siehe 1.1, 1.2, 367.2 Siehe 1.1, 1.2, 367.2 376.1 Frischluftschneise und Immissionen Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand - 45 - Seite 45 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Verärgerung darüber, dass Grünflächen mit wichtiger öko- logischer Funktion zur Bebauung freigegeben werden. Das gesamte Areal gilt als ausgewiesene Frischluft- schneise im Zusammenhang mit der Immissionsbelastung des angrenzenden Heizkraftwerkes. Luftqualität und Um- weltprüfung werden ignoriert. der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren unter- stellt ist. 376.2 Biotop Ablehnung der angekündigten Bodenverdichtung für den betroffenen Bereich. Hier hat sich inzwischen ein wertvol- les Biotop entwickelt, welches von Raub- und Greifvögeln, von unter Naturschutz stehenden Maulwürfen und Wild- schweinen bewohnt wird. Siehe 376.1 Siehe 376.1 376.3 Deponie Forderung, in die Umweltbetrachtungen auch die Depo- niegasproblematik der unmittelbar angrenzenden Altde- ponie Nonis mit einzubeziehen. Siehe 376.1 Siehe 376.1 377 05.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 378 02.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 379 06.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 380 05.03.2018/ 05.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 381 04.03.2018/ 04.03.2018 Siehe 376 – 376.3 Siehe 376 – 376.3 Siehe 376 – 376.3 382 04.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 383 04.03.2018/ 06.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.6, Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.12, 1.13, 1.14 und 374.1 - 46 - Seite 46 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.12, 1.13, 1.14 und 374.1 1.12, 1.13, 1.14 und 374.1 383.8 Überwachung Verärgerung über die intensive nächtliche Beleuchtung in Verbindung mit der Videoüberwachung des Grundstü- ckes. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 384 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 385 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 385.1 Beschwerde-Eingabe Verweis auf eine Beschwerde-Eingabe vom 07.06.2017 beim Rat der Stadt Köln. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die geflüchteten Menschen, sondern gegen die aktuelle Planung, die ohne Bezug zur Örtlichkeit und Rücksicht auf die Bewohner durchgeführt wurde. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 385.2 Leitfaden der Stadt Köln Hinweis auf den Leitfaden der Stadt Köln zur Unterbrin- gung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln gemäß Be- schluss des Rates der Stadt Köln vom 20.07.2004. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 386 06.03.2018 Siehe 1.1, 1.6, 1.11, 1.12 und 364.2 Siehe 1.1, 1.6, 1.11, 1.12 und 364.2 Siehe 1.1, 1.6, 1.11, 1.12 und 364.2 386.1 Problembezirk Befürchtung, dass hier wie in Chorweiler und Meschenich ein Problembezirk entsteht mit vergleichbarer Anzahl und Dichte. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 387 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.6- Siehe 1.1, 1.6- 1.9, 1.11, 163.11 und 383.8 - 47 - Seite 47 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1, 1.6- 1.9, 1.11, 163.11 und 383.8 1.9, 1.11, 163.11 und 383.8 387.1 Flüchtlingsunterbringung Hinweis, dass es verantwortungslos ist, 400 Menschen verschiedener Kulturen in 5 Container zwischen ein klei- nes Ein- bis Zweifamilienhauswohngebiet „einzupferchen“. Sie werden keine Integrationsmöglichkeit haben. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 387.2 Unterkünfte Hinweis, da die Flüchtlingszahlen rückläufig sind, sollten zunächst die bestehenden Einrichtungen belegt werden um Kosten einzusparen. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 388 06.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 388.1 Unterkünfte Siehe 387.2 Siehe 387.2 Siehe 387.2 388.3 Landschaft Hinweis, dass durch die vorgesehene Maßnahme ein Landwirtschaftsgebiet zerstört wird. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. Zukünftig kann nach vollzogener Aufhebung des Bebauungs- plans, die in Rede stehende Fläche nach § 35 BauGB bewertet werden. Diese Regelung lässt insbesondere auch eine landwirt- schaftliche Nutzung zu. 389 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Verfristeter Eingang, ab dem 13.03.2018 oder später. - 48 - Seite 48 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 390 07.03.2018/ 28.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 391 07.03.2018/ 13.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 392 07.03.2018/ 13.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 393 07.03.2018/ 13.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 394 07.03.2018/ 13.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 395 07.03.2018/ 14.03.2018 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 - 1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 396 07.03.2018/ 14.03.2018 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 - 1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Stand 31.07.2018

Beratungsverlauf

  1. 12.09.2019

    Bezirksvertretung 8 (Kalk)

    TOP 8.2.4, Anhörung (BV). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien
  2. 16.09.2019

    Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

    TOP 9.2.3, Anhörung (BV). Ergebnis: abgelehnt (in der Vorberatung)
  3. 19.09.2019

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 14.3, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  4. 26.09.2019 zuletzt

    Rat

    TOP 12.3, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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