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1155/2024

Mitteilung zu einem Bürgerschreiben - Genehmigungen von Gaststätten, Kneipen, Bars, Kiosken usw. – Lärmprognose

Mitteilung BV 08.04.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 06.05.2024, TOP 11.3.1

Mitteilung BV

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Anlage 2 Antwortschreiben

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Anlage 1 Eingabe

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Mitteilung BV

473 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1155/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.04.2024 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 06.05.2024 
 
Mitteilung zu einem Bürgerschreiben - Genehmigungen von Gaststätten, Kneipen, Bars, 
Kiosken usw. – Lärmprognose 
Das Bürgerschreiben und das Antwortschreiben werden den Bezirksvertretungen Innenstadt 
und Lindenthal hiermit zur Kenntnis gegeben.  
 
gez. Andrea Brohl

Anlage 2 Antwortschreiben

4283 Zeichen

Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den 
Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der 
einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 
/ 2 
Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln 
Bürgeramt Innenstadt 
Anregungen und Beschwerden an Rat und 
Bezirksvertretungen  
Bezirksrathaus Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln  
www.stadt.koeln 
Auskunft  
Frau  
T: 0221 221- 
geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de 
Sprechzeiten  
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr 
und nach Vereinbarung 
Herrn 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 
   21.03.2024 
Genehmigungen von Gaststätten, Kneipen, Bars, Kiosken usw. – Lärmprognose 
 
Sehr geehrter Herr     , 
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 11.01.2024. 
Nach eingehender Prüfung teilte mir die Fachverwaltung nun folgendes mit: „Anders 
als angenommen, ist nicht grundsätzlich eine Lärmprognose zur baurechtlichen Ge-
nehmigung von Gaststätten erforderlich. Der Grundtyp der Gaststätte, eine Schank-
wirtschaft oder Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlich-
keiten (Betriebsart), benötigt beispielsweise keine Lärmprognose. Dagegen wäre bei 
einer Musikgaststätte oder einer Diskothek eine Lärmprognose erforderlich. Sie ist 
also immer dann notwendig, wenn eine besondere Betriebsart genehmigt werden soll 
und Lärm-Immissionen zu erwarten sind. Dies wird regelmäßig bereits im Rahmen ei-
nes Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Im Rahmen dieses Verfahrens wird unter 
anderem die Gewerbeabteilung zur Gaststätte um Stellungnahme gebeten, so dass 
die gewerbe- und gaststättenrechtlichen Belange, aber auch etwaige vorhandene Be-
schwerdelagen berücksichtigt werden können. Grundsätzlich ist bei den erwähnten Ki-
osken keine Lärmprognose erforderlich, da es sich rechtlich um einen Einzelhandel 
handelt (Verkaufsstelle im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes NRW). 
Bei Eingang von Lärmbeschwerden muss zunächst festgestellt werden, welcher Art, in 
welchem Umfang, mit welcher Ursache und mit welcher Auswirkung Lärm stattfindet. 
Entscheidend ist, dass die baurechtlich und auch gaststättenrechtlich genehmigte Be-
triebsart eingehalten wird. Demnach dürften sich nämlich keine erheblichen Lärmbe-
lästigungen ergeben. In der Regel sind Lärmbelästigungen verhaltens- oder technik-
bedingt. Der städtische Ordnungsdienst stellt zunächst die Rahmenbedingungen zu 
dem Objekt fest. Sofern es sich um anlagebedingten Lärm handelt, werden die Infor-
mationen an das Amt für Umwelt und Verbraucherschutz zur weiteren Bearbeitung

- 2 - 
 
übersandt. Handelt es sich um verhaltensbezogenen Lärm, wird die Gewerbeabtei-
lung informiert. 
Die Gewerbeabteilung ordnet die Ergebnisse ein und entscheidet dann, ob und wel-
che Maßnahmen eingeleitet werden können oder sogar müssen. Die Behörde hat da-
bei immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten. Das heißt, dass immer das 
mildeste Mittel angewandt werden muss, wenn es die Störung beseitigen kann. Durch 
das Gaststättengesetz besteht bei Gaststätten die Möglichkeit, Auflagen oder Anord-
nungen zu erteilen. Diese Möglichkeit steht für den Einzelhandel über die Gewerbe-
ordnung nicht zur Verfügung. 
Mitunter kann bestimmt werden, dass ein Schallschutzgutachten oder eine Schall-
schutzprognose erforderlich sind. Das gilt aber nicht für alle Fälle von Lärm. Hier ist 
immer der Einzelfall zu betrachten.“ 
Zum aktuellen Verfahren der Lärmprognosen bei Baugenehmigungen: Das Bauauf-
sichtsamt beteiligt mindestens seit dem Jahr 1996 das Umweltamt bei allen Fällen - in 
denen - auf Grund schon vermutender Emissionen - Konflikte zu befürchten sind. Das 
Umweltamt fertigt dann eine Lärmprognose an. 
Ihre Eingabe sowie dieses Antwortschreiben werden den Bezirksvertretungen Innen-
stadt und Lindenthal zur Kenntnis gegeben. 
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte. Sollten Sie 
noch fachliche Fragen hierzu haben, wenden Sie sich gerne an das Amt für öffentliche 
Ordnung, Frau    unter Telefonnummer: 0221/221-    oder per E-Mail: gaststaettenan-
gelegenheiten@stadt-koeln.de.  
Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Im Auftrag 
Dr. Ulrich Höver

Anlage 1 Eingabe

1550 Zeichen

Stadt Köln 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Historisches Rathaus 
•• 
50667 Koln 
Köln , den 11.1.2024
Beschwerde nach § 24 der GO 
Genehmigung von Gaststätten,Kneipen,Bars, Kiosken, etc. 
hier: Lärmprognose 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
über mehrere Jahrzehnte wohnte ich am unteren Ende der 
Kyffhäuser Strasse und war in den Abend- und Nachtstunden 
überwiegend Lärm von Kneipen, Kiosken und der Strasse ausgesetzt. 
Meine Bemühungen wenigstens in den Nachtstunden ein paar 
Stunden schlagen zu können, wurden seitens ihrer amtlichen Stellen 
nicht erfüllt. Dass ich bei Beschwerden in Kneipen, etc. schadlos 
davon gekommen bin, war stets reiner Glücksfall. 
Das hat dazu geführt, daß ich letztendlich in derzeit noch ruhigere 
Gefilden gezogen bin. 
Wie in dem Prozeß um den Brüsseler Platz offenkundig wurde, ist ja 
generell bei Genehmigungen einer Kneipe, etc. neben einem Wuscht 
von Genehmigungen auch eine Lärmprognose zu erstellen. Diese 
besagte Lärmprognose scheint wohl weitgehend nicht durchgeführt 
worden zu sein, wie auch vor dem OVG Münster offensichtlich wurde. 
Meine Fragen lauten daher: 
Was bedeutet das 
1.für generell bereits länger in Betrieb befindliche Kneipen für die 
keine Lärmprognosen erstellt wurden?
2.für bestehende Kneipen, die häufig Lärmbeschwerden erzeugen?
3.ist dafür ein Gutachten erforderlich?
Generell lautet meine Frage, seit wann wird nun diese Lärmprognose 
für alle derartigen Einrichtungen erstellt?
Ihrer Beantwortung sehe ich gern zeitnah entgegen.
Mit fre undlichen Grüssen

Beratungsverlauf (2)

25.04.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.05.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1155/2024
Typ
Mitteilung BV
Datum
08.04.2024
Erstellt
03.04.2024 12:14