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2011/0280

Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWSTS) vom 15.12.2010

Magistratsvorlage 18.07.2011

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zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010

Vom …

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung  vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S.119), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S.225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S.54), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom           folgende Satzung erlassen:

Artikel I

In § 3 Absatz 1 wird die Folge „Steuerpflichtiger ist, wer“ durch die Folge „Steuerpflichtig ist jede volljährige Person, die“ ersetzt.

In § 3 Absatz 2 wird hinter dem Wort „mehrere“ das Wort „steuerpflichtige“ eingefügt.


Artikel II

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.                   


Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt
Darmstadt



André Schellenberg
Stadtkämmerer
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Zweitwohnungssteuersatzung 215 
• I.d.F. vom 15.12.2010, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 20.12.2010, in Kraft getreten 
am 01.01.2011 
1 
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (Zweitwohnungssteuersatzung – ZWSTS) 
vom  15.12.2010* 
  
Aufgrund der §§ 5 und 51 Ziffer 6, 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung 
vom 01.04.2005 (GVBI. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBI. I S. 
119), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 
225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), hat die 
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 04.11.2010 und 
09.12.2010 folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Gebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossen:  
 
§ 1 Allgemeines 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt eine Zweitwohnungsteuer.  
 
§ 2 Steuergegenstand 
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.  
 
(2)  Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen 
 persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder 
 innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass 
sie  vorübergehend anders genutzt wird.  
 
(3)  Keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung sind 
 
a) Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen  
Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden; 
 
b) Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur 
vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnlichen Einrichtungen; 
 
c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. von 
einem nicht dauernd getrennt lebenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden 
aus beruflichen Gründen oder aus Gründen von Ausbildung/Studium gehalten werden, 
wobei sich die gemeinsame Wohnung der Eheleute bzw. der Lebenspartner in einer 
anderen Gemeinde befindet. 
 
§ 3 Steuerpflichtiger 
(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat.  
 
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie 
 Gesamtschuldner.  
 
§ 4 Bemessungsgrundlage 
 
(1) Bemessungsgrundlage der Steuer ist der jährliche Mietaufwand (Absatz 2 bis 5).

2 
(2)  Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Inhaber der Zweitwohnung nach 
 seinem Mietvertrag für den Besteuerungszeitraum zu zahlen hat. Hierbei ist die 
 monatliche Nettokaltmiete des ersten Monats ab Entstehung der Steuerpflicht anzusetzen, 
 multipliziert mit der Anzahl der Monate, für welche die Steuerpflicht im 
 Besteuerungszeitraum besteht. Die monatliche Nettokaltmiete wird dabei auf volle Euro 
 abgerundet.  
 
(3) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (Miete einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) 
 vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte 
 Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (Miete einschließlich Nebenkosten und 
 Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % 
 verminderte Bruttowarmmiete.  
 
(4) Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten 
 Überlassungsentgelts, beispielsweise Pacht, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente.  
 
(5) Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, dem Steuerpflichtigen 
 unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, 
 oder ungenutzt sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen, welche 
 sich aus dem Mietspiegel der Wissenschaftsstadt Darmstadt ergibt. Maßgebend ist der zu 
 Beginn des Besteuerungszeitraumes gültige Mietspiegel. Während des 
 Besteuerungszeitraumes eintretende Anpassungen oder Neufassungen des Mietspiegels 
 bleiben unberücksichtigt. 
 
§ 5 Steuersatz 
 
Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. der Bemessungsgrundlage.  
 
§ 6 Entstehung und Erhebung und Fälligkeit der Steuer 
  
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit 
 Inkrafttreten dieser Satzung.  
 
(2)  Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen 
 Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden 
 Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die 
 Zweitwohnung aufgibt.  
 
(3)  Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 
 
(4)  Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer 
anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. 
 
(5)  In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, 
solange sich die Bemessungsgrundlage und der Steuerbetrag nicht ändert. 
 
(6) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des 
Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem 
Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. 
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November entrichtet werden.  
 
§ 7 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten

Zweitwohnungssteuersatzung 215 
• I.d.F. vom 15.12.2010, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 20.12.2010, in Kraft getreten 
am 01.01.2011 
3 
(1)  Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, 
 hat das der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung -  innerhalb eines Monats 
 anzuzeigen. Die An- oder Abmeldung von Personen nach dem Hessischen Meldegesetz gilt 
 als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. 
 
(2)  Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Wissenschaftsstadt Darmstadt - 
Finanzverwaltung – die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich 
schriftlich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch 
unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. 
  
§ 8 Steuererklärung 
 
(1)  Der Steuerpflichtige hat bei Beginn der Steuerpflicht binnen eines Monats und für jedes 
 dritte folgende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Mai dieses Jahres eine Steuererklärung 
 abzugeben.  
 
(2)  Die Angaben sind auf Aufforderung durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch 
Mietverträge und Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen. 
 
(3)  Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann die Wissenschaftsstadt 
 Darmstadt - Finanzverwaltung - jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in 
 der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 a) mit Nebenwohnung gemeldet ist, oder  
 
 b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein eine meldepflichtige Nebenwohnung im 
 Sinne des Hessischen Meldegesetzes innehat,  
 
 oder  
 
 c) neben seiner Hauptwohnung eine oder weitere Wohnungen im Sinne von § 2 Abs. 2 
 dieser Satzung innehat.  
 
§ 9 Mitwirkungspflichten 
 
Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die Wohnung 
überlassen oder ihm die Mitnutzung gestatten - z.B. Vermieter, Grundstücks- oder Wohnungsei-
gentümer oder Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils geltenden Fassung - 
ergeben sich aus § 93 Abgabenordnung.  
 
 
§ 10 Datenübermittlung von Meldebehörden 
 
Der Steuerbehörde dürfen von der Meldebehörde zum Zwecke der Realisierung der Zweitwoh-
nungssteuer die nachstehenden Daten derjenigen Einwohner, die in der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt mit Nebenwohnung gemeldet sind, weitergegeben oder zur Einsicht bereitgehalten werden: 
 
1.  Familienname 
2.  Vorname 
3.  Doktorgrad 
4.  Anschrift 
5.  Tag des Ein- und Auszuges

4 
6.  Sterbetag 
 
§ 11 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 
 
Darmstadt, den 15.12.2010 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz   
Bürgermeister

2011/0280

4892 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
26.07.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung 
Abt. Steuern, Gebühren, 
Beiträge 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0280 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWSTS) vom 
15.12.2010 
 
Vorlage vom: 18.07.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer 
Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Zweitwohnungssteuersatzung –ZWSTS) vom 15.12.2010 wird zugestimmt. 
 
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. 
 
 
Anlagen: Änderungssatzung 
§3 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (derzeit gültiges Satzungsrecht) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

2 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 18.07.2011: 
 
Nach der Einführung der Zweitwohnungssteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 
01.01.2011 erhielt die Finanzverwaltung eine Vielzahl von Rückfragen aus der Bürgerschaft 
hierzu. Eine sich häufig wiederholende Frage war, ob auch für Minderjährige von dauernd 
getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, für die ein Zweitwohnsitz in Darmstadt 
bestehe, Steuern gezahlt werden müssten. 
 
§ 3 Abs.1 der Zweitwohnungssteuersatzung, der bestimmt wer Steuerpflichtiger ist, 
differenziert nicht zwischen voll- und minderjährigen Steuerpflichtigen. Auch § 43 der 
Abgabenordnung, der festlegt, dass die Steuervorschriften bestimmen (müssen), wer 
steuerpflichtig ist, enthält keine Vorgaben zur Differenzierung zwischen Voll- und 
Minderjährigen. Danach müssen in Darmstadt selbst Kleinkinder, die bei einem Elternteil 
eine Zweitwohnung haben, dort aber nicht dauerhaft leben, besteuert werden. 
 
Es ist jedoch Elternteilen von Minderjährigen mit Zweitwohnsitz in Darmstadt nicht 
vermittelbar, dass von diesen Steuern erhoben werden sollen, nur weil diese Eltern im 
Rahmen ihres Umgangsrechts ihren Kindern eine Zweitwohnung gewähren. Auch dürfte es 
aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein, Minderjährige dauernd getrennt lebender 
oder geschiedener Eltern von der Zweitwohnungssteuerpflicht auszunehmen, um sie nicht 
gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften zu benachteiligen. 
 
Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG)  stellt nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie unter den 
besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und enthält einen besonderen Gleichheitssatz, 
der es verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und 
Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot; vgl. BVerfG-
Beschlüsse vom 12. Mai 1987  2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84, BVerfGE 76, 1; 
vom 10. November 1998  2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216). 
Auch die aus einem allein erziehenden Elternteil und ihrem Kind bestehende Gemeinschaft 
unterfällt Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG-Urteil vom 30. Juni 1964  1 BvL 16/62 bis 1 BvL 
25/62, BVerfGE 18, 97), der die Familie als umfassende Gemeinschaft von Eltern und 
Kindern schützt. 
 
Zudem ist gemäß § 16 Abs.2 Hess. Meldegesetz die Hauptwohnung eines minderjährigen 
Einwohners immer die Wohnung des Personenberechtigten, die von dem Minderjährigen 
vorwiegend benutzt wird. Elternteile, die mit ihren überwiegend beim anderen Elternteil 
lebenden Kindern (nur) im Rahmen des Umgangsrechts verkehren, haben somit keinerlei 
Möglichkeit den Hauptwohnsitz des Kindes bei sich anzumelden. Die Hauptwohnung ist 
regelmäßig nicht die des bloß Umgangsberechtigten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
… 
 
 
Recherchen der Finanzverwaltung zur Frage der Besteuerung von Zweitwohnungen 
Minderjähriger ergaben, dass eine Reihe von Kommunen (z.B. Ravensburg, Stuttgart, 
Tübingen, Mörfelden-Walldorf), die ebenfalls Zweitwohnungssteuern erheben, 
Ausnahmeregelungen in ihren Satzungen getroffen haben und damit generell Minderjährige

4 
 
von der Steuerpflicht ausnehmen. In der Darmstädter Satzung fehlt eine solche Regelung. 
Mit der Änderungssatzung soll diese eingeführt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung 
wird die Ausnahme auf alle Minderjährige mit Zweitwohnung rückwirkend erstreckt. 
Zweitwohnungssteuerpflichtig sind dann nur noch Volljährige. 
 
 
Darmstadt, 18.07.2011 
20.3 ne-al 
 
 
 
Der Dezernent: 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

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Vorlagen-Nr.
2011/0280
Typ
Magistratsvorlage
Datum
18.07.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00