2011/0280
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWSTS) vom 15.12.2010
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 1
4659 Zeichen
ÐÏࡱá>þÿ -/þÿÿÿ,ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿì¥Áq` ð¿bjbjqPqP.::ÿÿÿÿÿÿ¤¼¼¼¼¼¼¼Ð¸¸¸¸ÄÐ3 üääääääää² ´ ´ ´ ´ ´ ´ $/h Ø ¼äääääØ ¼¼ääí Z Z Z ä¼ä¼ä² Z ä² Z Z ¼¼Z äØ ïºÃB̸úZ ² 03 Z # 4#Z Z #¼n DääZ äääääØ Ø D äää3 ääääÐÐÐTdÐÐÐTÐÐм¼¼¼¼¼ÿÿÿÿSatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010 Vom Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S.119), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S.225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S.54), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom folgende Satzung erlassen: Artikel I In § 3 Absatz 1 wird die Folge Steuerpflichtiger ist, wer durch die Folge Steuerpflichtig ist jede volljährige Person, die ersetzt. In § 3 Absatz 2 wird hinter dem Wort mehrere das Wort steuerpflichtige eingefügt. Artikel II Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt André Schellenberg Stadtkämmerer d n o ö ÷ NOPZ[\§¨ëýþòæòÙÍæÍÉŵ¨ÙÍÍxl`Qh¿-Lh¿-LCJOJQJaJh$CJOJQJaJhNfçCJOJQJaJhSjCCJOJQJaJh¥KCJOJQJaJh¿-LCJOJQJaJh0=CJOJQJaJhÍ&É5CJOJQJaJhÍ&ÉhÍ&É5CJOJQJaJhÍ&Éh7¹hÐ}?CJOJQJaJhÐ}?5CJOJQJaJh7¹CJOJQJaJh7¹5CJOJQJaJ c d n o ÷ ø NOP[\¨©ª¹Þèéêë÷÷÷÷÷÷òò÷÷òòòððèèãããããããããgdÐ}?$a$gdÍ&Égd7¹$a$gd7¹ýëþúúgdÐ}?,1h°. °ÆA!°"°#$n%°°Ä°ÄÄD@ñÿD7¹StandardCJ_HaJmHsHtHJAòÿ¡JAbsatz-StandardschriftartXióÿ³XNormale Tabelleö4Ö l4Öaö0kôÿÁ0Keine Listeÿÿÿÿ cdno÷øNOP[\¨©ª¹Þèéêëþ0000000000000000000000000000 cdoNKÈ0¥KÈ0¥KÈ0¥KÈ0¥KÈ0¥KÈ0¥IÈ0IÈ0KÈ0KÈ0 0ë þþPZÞèëþþco!å 0=$¥K¬kÐ}?SjC¿-L7¹Í&Éå!ÛNfçÿ@lO6==P@ÿÿUnknownÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿGz ÿTimes New Roman5Symbol3&z ÿArialE&News Gothic MT"1ðÄ©pz÷¦pz÷¦¡$ð´´4 2ðHXðÿ?äÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ7¹2ÿÿSatzungFrau Veronika RodenhäuserDer Magistrat derþÿà òùOh«+'³Ù0h¤ÈÔè 0 <HPX`äSatzungFrau Veronika RodenhäuserNormal.dotDer Magistrat der2Microsoft Office Word@ø½ÃBÌ@ø½ÃBÌþÿÕÍÕ.+,ù®0hp ¨°¸ÀÈÐ Øìä Wissenschaftsstadt Darmstadt æSatzungTitel þÿÿÿ þÿÿÿþÿÿÿ !"#þÿÿÿ%&'()*+þÿÿÿýÿÿÿ.þÿÿÿþÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿRoot Entryÿÿÿÿÿÿÿÿ ÀF `½ÃBÌ0Data ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ1TableÿÿÿÿWordDocumentÿÿÿÿ.SummaryInformation(ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿDocumentSummaryInformation8ÿÿÿÿÿÿÿÿ$CompObjÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿqÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿþÿ ÿÿÿÿ ÀFMicrosoft Office Word-Dokument MSWordDocWord.Document.8ô9²q
anlage 2
7929 Zeichen
Zweitwohnungssteuersatzung 215 • I.d.F. vom 15.12.2010, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 20.12.2010, in Kraft getreten am 01.01.2011 1 Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Zweitwohnungssteuersatzung – ZWSTS) vom 15.12.2010* Aufgrund der §§ 5 und 51 Ziffer 6, 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBI. I S. 119), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 04.11.2010 und 09.12.2010 folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossen: § 1 Allgemeines Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt eine Zweitwohnungsteuer. § 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. (3) Keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung sind a) Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden; b) Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnlichen Einrichtungen; c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. von einem nicht dauernd getrennt lebenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden aus beruflichen Gründen oder aus Gründen von Ausbildung/Studium gehalten werden, wobei sich die gemeinsame Wohnung der Eheleute bzw. der Lebenspartner in einer anderen Gemeinde befindet. § 3 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. § 4 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage der Steuer ist der jährliche Mietaufwand (Absatz 2 bis 5). 2 (2) Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Inhaber der Zweitwohnung nach seinem Mietvertrag für den Besteuerungszeitraum zu zahlen hat. Hierbei ist die monatliche Nettokaltmiete des ersten Monats ab Entstehung der Steuerpflicht anzusetzen, multipliziert mit der Anzahl der Monate, für welche die Steuerpflicht im Besteuerungszeitraum besteht. Die monatliche Nettokaltmiete wird dabei auf volle Euro abgerundet. (3) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (Miete einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (Miete einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttowarmmiete. (4) Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pacht, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente. (5) Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, oder ungenutzt sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen, welche sich aus dem Mietspiegel der Wissenschaftsstadt Darmstadt ergibt. Maßgebend ist der zu Beginn des Besteuerungszeitraumes gültige Mietspiegel. Während des Besteuerungszeitraumes eintretende Anpassungen oder Neufassungen des Mietspiegels bleiben unberücksichtigt. § 5 Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. der Bemessungsgrundlage. § 6 Entstehung und Erhebung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt. (3) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (4) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. (5) In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlage und der Steuerbetrag nicht ändert. (6) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November entrichtet werden. § 7 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten Zweitwohnungssteuersatzung 215 • I.d.F. vom 15.12.2010, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 20.12.2010, in Kraft getreten am 01.01.2011 3 (1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung - innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die An- oder Abmeldung von Personen nach dem Hessischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. (2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung – die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich schriftlich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. § 8 Steuererklärung (1) Der Steuerpflichtige hat bei Beginn der Steuerpflicht binnen eines Monats und für jedes dritte folgende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Mai dieses Jahres eine Steuererklärung abzugeben. (2) Die Angaben sind auf Aufforderung durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge und Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen. (3) Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann die Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung - jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in der Wissenschaftsstadt Darmstadt a) mit Nebenwohnung gemeldet ist, oder b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Hessischen Meldegesetzes innehat, oder c) neben seiner Hauptwohnung eine oder weitere Wohnungen im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung innehat. § 9 Mitwirkungspflichten Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitnutzung gestatten - z.B. Vermieter, Grundstücks- oder Wohnungsei- gentümer oder Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der jeweils geltenden Fassung - ergeben sich aus § 93 Abgabenordnung. § 10 Datenübermittlung von Meldebehörden Der Steuerbehörde dürfen von der Meldebehörde zum Zwecke der Realisierung der Zweitwoh- nungssteuer die nachstehenden Daten derjenigen Einwohner, die in der Wissenschaftsstadt Darm- stadt mit Nebenwohnung gemeldet sind, weitergegeben oder zur Einsicht bereitgehalten werden: 1. Familienname 2. Vorname 3. Doktorgrad 4. Anschrift 5. Tag des Ein- und Auszuges 4 6. Sterbetag § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Darmstadt, den 15.12.2010 Der Magistrat der Stadt Darmstadt Wolfgang Glenz Bürgermeister
2011/0280
4892 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 26.07.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat IV Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Finanzverwaltung Abt. Steuern, Gebühren, Beiträge Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0280 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWSTS) vom 15.12.2010 Vorlage vom: 18.07.2011 Beschlussvorschlag: 1. Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Zweitwohnungssteuersatzung –ZWSTS) vom 15.12.2010 wird zugestimmt. 2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. Anlagen: Änderungssatzung §3 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (derzeit gültiges Satzungsrecht) Datenschutzrelevante Anlage: 2 Beschluss des Magistrats vom 3 Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 18.07.2011: Nach der Einführung der Zweitwohnungssteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 01.01.2011 erhielt die Finanzverwaltung eine Vielzahl von Rückfragen aus der Bürgerschaft hierzu. Eine sich häufig wiederholende Frage war, ob auch für Minderjährige von dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, für die ein Zweitwohnsitz in Darmstadt bestehe, Steuern gezahlt werden müssten. § 3 Abs.1 der Zweitwohnungssteuersatzung, der bestimmt wer Steuerpflichtiger ist, differenziert nicht zwischen voll- und minderjährigen Steuerpflichtigen. Auch § 43 der Abgabenordnung, der festlegt, dass die Steuervorschriften bestimmen (müssen), wer steuerpflichtig ist, enthält keine Vorgaben zur Differenzierung zwischen Voll- und Minderjährigen. Danach müssen in Darmstadt selbst Kleinkinder, die bei einem Elternteil eine Zweitwohnung haben, dort aber nicht dauerhaft leben, besteuert werden. Es ist jedoch Elternteilen von Minderjährigen mit Zweitwohnsitz in Darmstadt nicht vermittelbar, dass von diesen Steuern erhoben werden sollen, nur weil diese Eltern im Rahmen ihres Umgangsrechts ihren Kindern eine Zweitwohnung gewähren. Auch dürfte es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein, Minderjährige dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern von der Zweitwohnungssteuerpflicht auszunehmen, um sie nicht gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften zu benachteiligen. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) stellt nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und enthält einen besonderen Gleichheitssatz, der es verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot; vgl. BVerfG- Beschlüsse vom 12. Mai 1987 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84, BVerfGE 76, 1; vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216). Auch die aus einem allein erziehenden Elternteil und ihrem Kind bestehende Gemeinschaft unterfällt Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG-Urteil vom 30. Juni 1964 1 BvL 16/62 bis 1 BvL 25/62, BVerfGE 18, 97), der die Familie als umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern schützt. Zudem ist gemäß § 16 Abs.2 Hess. Meldegesetz die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners immer die Wohnung des Personenberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Elternteile, die mit ihren überwiegend beim anderen Elternteil lebenden Kindern (nur) im Rahmen des Umgangsrechts verkehren, haben somit keinerlei Möglichkeit den Hauptwohnsitz des Kindes bei sich anzumelden. Die Hauptwohnung ist regelmäßig nicht die des bloß Umgangsberechtigten. … Recherchen der Finanzverwaltung zur Frage der Besteuerung von Zweitwohnungen Minderjähriger ergaben, dass eine Reihe von Kommunen (z.B. Ravensburg, Stuttgart, Tübingen, Mörfelden-Walldorf), die ebenfalls Zweitwohnungssteuern erheben, Ausnahmeregelungen in ihren Satzungen getroffen haben und damit generell Minderjährige 4 von der Steuerpflicht ausnehmen. In der Darmstädter Satzung fehlt eine solche Regelung. Mit der Änderungssatzung soll diese eingeführt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird die Ausnahme auf alle Minderjährige mit Zweitwohnung rückwirkend erstreckt. Zweitwohnungssteuerpflichtig sind dann nur noch Volljährige. Darmstadt, 18.07.2011 20.3 ne-al Der Dezernent: André Schellenberg Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0280
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 18.07.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00