1637/2020
Gestattungsvertrag für private Investoren zur Errichtung von Solarstromanlagen auf städtischen Dächern: Verzicht auf Pachtentgelt
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 02.06.2020 1637/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 08.06.2020 Gestattungsvertrag für private Investoren zur Errichtung von Solarstromanlagen auf städtischen Dächern: Verzicht auf Pachtentgelt Im Jahr 2000 hatte der Rat der Stadt Köln beschlossen, dass privaten Investoren die Dächer städtischer Gebäude zur Errichtung von Solarstromanlagen (PV-Anlagen) zur Verfügung gestellt werden sollten. Anfänglich sollte dies unentgeltlich erfolgen. Die Verwaltung hatte dazu eine entsprechende Vertragsregelung konzipiert und mit den vorsprechenden Interessentinnen und Interessenten abgeschlossen. Die Entwicklung der Kosten für die Anlagen und der gesetzlichen Einspeisevergütung für den erzeugten Solarstrom hat sich in den darauffolgenden Jahren sehr stark verändert. Insbesondere in den Jahren 2009 bis 2012 war ein großer Bauboom zu verzeichnen und zahlreiche Investoren waren auf der Suche nach geeigneten Dächern. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und mit Blick auf die Vorgehensweise in anderen Städten und Kommunen hatte die Verwaltung vorgeschla- gen ein Pachtentgelt einzuführen, welches ertragsabhängig berechnet werden sollte. Dies wurde am 10.09.2012 durch den Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft auch so beschlossen und in die vertrag- liche Regelung aufgenommen. Durch die permanent sinkende Einspeisevergütung hat sich gegenüber 2012 inzwischen die Höhe der Dachpacht auf weniger als ein Viertel des damaligen Betrages reduziert. Für eine durchschnittliche Anlagengröße von 60 kW ergibt sich aktuell für die Stadt ein jährlicher Pachterlös in Höhe von 180 Euro (Stand Juni 2020). Dieser Ertrag steht in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum verwaltungstechnischen Aufwand, der für die Vereinnahmung der Summe erforderlich wird (Anlegen und Pflege eines Mietvertrages in SAP, Buchhaltung, Rechnungsprüfung, et cetera) und mit jedem späteren Monat der Inbetriebnahme reduziert sich aufgrund der Regelungen im Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) der Betrag um weitere 1,4%. Aus diesem Grund wird ab sofort für neue Verträge auf die Erhebung einer Dachpacht verzichtet. Damit kann auch für potenzielle Investoren die ohnehin schmale Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage ohne eigene Stromnutzung zumindest etwas verbessert werden. Gleichzeitig wird vertraglich anstelle der heutigen Rückbauverpflichtung der PV-Anlage nach Ende der Vertragslaufzeit von 20 Jahren alternativ vorgesehen, die Anlage an die Stadt Köln ohne zusätzliche Übernahmekosten zu übereignen vorbehaltlich einer vorherigen Prüfung der weiteren Funktionsfähigkeit der Anlage. Bei der üblichen Garantie für 25 Jahre von den Modulherstellern ist davon auszugehen, dass die Anlage nach Ende der Vertragslaufzeit dann weiterhin Strom produziert, den die Stadt Köln in den Gebäuden selber nutzen kann. gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1637/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 02.06.2020
- Erstellt
- 29.05.2020 08:22