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1637/2020

Gestattungsvertrag für private Investoren zur Errichtung von Solarstromanlagen auf städtischen Dächern: Verzicht auf Pachtentgelt

Mitteilung Ausschuss 02.06.2020

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft, Sitzung am 08.06.2020, TOP 7.5

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

2977 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/26 
 
Vorlagen-Nummer  02.06.2020 
 1637/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 08.06.2020 
 
Gestattungsvertrag für private Investoren zur Errichtung von Solarstromanlagen auf 
städtischen Dächern: Verzicht auf Pachtentgelt 
Im Jahr 2000 hatte der Rat der Stadt Köln beschlossen, dass privaten Investoren die Dächer  
städtischer Gebäude zur Errichtung von Solarstromanlagen (PV-Anlagen) zur Verfügung gestellt  
werden sollten. Anfänglich sollte dies unentgeltlich erfolgen. Die Verwaltung hatte dazu eine  
entsprechende Vertragsregelung konzipiert und mit den vorsprechenden Interessentinnen und  
Interessenten abgeschlossen. 
 
Die Entwicklung der Kosten für die Anlagen und der gesetzlichen Einspeisevergütung für den  
erzeugten Solarstrom hat sich in den darauffolgenden Jahren sehr stark verändert. Insbesondere in 
den Jahren 2009 bis 2012 war ein großer Bauboom zu verzeichnen und zahlreiche Investoren waren 
auf der Suche nach geeigneten Dächern. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und mit 
Blick auf die Vorgehensweise in anderen Städten und Kommunen hatte die Verwaltung vorgeschla-
gen ein Pachtentgelt einzuführen, welches ertragsabhängig berechnet werden sollte. Dies wurde am 
10.09.2012 durch den Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft auch so beschlossen und in die vertrag-
liche Regelung aufgenommen. 
 
Durch die permanent sinkende Einspeisevergütung hat sich gegenüber 2012 inzwischen die Höhe 
der Dachpacht auf weniger als ein Viertel des damaligen Betrages reduziert.  
Für eine durchschnittliche Anlagengröße von 60 kW ergibt sich aktuell für die Stadt ein jährlicher 
Pachterlös in Höhe von 180 Euro (Stand Juni 2020). Dieser Ertrag steht in keinem wirtschaftlichen 
Verhältnis zum verwaltungstechnischen Aufwand, der für die Vereinnahmung der Summe erforderlich 
wird (Anlegen und Pflege eines Mietvertrages in SAP, Buchhaltung, Rechnungsprüfung, et cetera) 
und mit jedem späteren Monat der Inbetriebnahme reduziert sich aufgrund der Regelungen im  
Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) der Betrag um weitere 1,4%.  
 
Aus diesem Grund wird ab sofort für neue Verträge auf die Erhebung einer Dachpacht verzichtet. 
Damit kann auch für potenzielle Investoren die ohnehin schmale Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage 
ohne eigene Stromnutzung zumindest etwas verbessert werden. 
 
Gleichzeitig wird vertraglich anstelle der heutigen Rückbauverpflichtung der PV-Anlage nach Ende 
der Vertragslaufzeit von 20 Jahren alternativ vorgesehen, die Anlage an die Stadt Köln ohne  
zusätzliche Übernahmekosten zu übereignen vorbehaltlich einer vorherigen Prüfung der weiteren 
Funktionsfähigkeit der Anlage. Bei der üblichen Garantie für 25 Jahre von den Modulherstellern ist 
davon auszugehen, dass die Anlage nach Ende der Vertragslaufzeit dann weiterhin Strom produziert, 
den die Stadt Köln in den Gebäuden selber nutzen kann. 
 
 
 
gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

08.06.2020 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft
TOP 7.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1637/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
02.06.2020
Erstellt
29.05.2020 08:22