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Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Beantwortung einer Anfrage (BV) 1461/2021 vom 08.06.2021

Stand: Am 14.06.2021 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 1461/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.06.2021 Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz hier: Gemeinsame Anfrage der CDU-Fraktion, SPD-Fraktion und der FDP-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 03.05.2021 1. „Welche Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind kostenpflichtig für den Bürger? 2. Welche Kostenarten können dabei entstehen? 3. Welche Höhe können die einzelnen Kostenarten annehmen? 4. Wie lang ist die Bearbeitungszeit einer Anfrage nach Herausgabe des Lärmgutachtens über die Bergisch Gladbacher-Straße? 5. Warum werden Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz über das Lärmgutachten der Bergisch Gladbacher Straße von der Verwaltung mehrere Monate herausgezögert?“ Antwort der Verwaltung: Nach §11 des Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) werden für Amtshandlungen, die auf- grund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Die entsprechenden Gebührenta- rife sind auf der Grundlage der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW zu ermitteln. Nach dem Gebührentarif 1.3.2 kann eine Gebühr zwischen EUR 10,00 - EUR 500,00 erhoben werden. In der Regel werden für einfache Gebührenauskünfte keine Verwaltungsgebühren erhoben. Eine pauschale Festlegung ist nicht möglich, es erfolgt grundsätzlich eine Prüfung im Einzelfall. Es lag der Verwaltung in der Vergangenheit ein Antrag auf Zurverfügungstellung des Lärmgutachtens Bergisch Gladbacher Straße in Köln vor. Der Antragsteller hat zusätzlich zur Sache gebeten, von ei- ner Verwaltungsgebühr abzusehen. Aufgrund des Verwaltungsaufwandes wurde entsprechend der vorgenannten Grundlagen in diesem Fall eine voraussichtliche Gebühr in Höhe von ca. EUR 70,00 berechnet. Dies wurde der antragstel- lenden Person mitgeteilt und um Rückmeldung gebeten, ob die angefragte Information unter Berück- sichtigung der anfallenden Gebühren gewünscht wird. Die antragstellende Person teilte in diesem Zusammenhang mit, dass kein Interesse besteht diesen Betrag zu zahlen. Die Verwaltung ist grundsätzlich bemüht, Anträge nach dem IFG NRW aus der Bürgerschaft im Rah- men der zur Verfügung stehenden Personalressourcen im Rahmen der gemäß § 5 Absatz 2 IFG vor- gegebenen Soll-Frist zu beantworten.

Beratungsverlauf

  1. 14.06.2021

    Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

    TOP 7.1.8, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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