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1461/2021

Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Beantwortung einer Anfrage (BV) 08.06.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 14.06.2021, TOP 7.1.8

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2420 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
III/66/662 
 
Vorlagen-Nummer 
 1461/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.06.2021 
 
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz 
hier: Gemeinsame Anfrage der CDU-Fraktion, SPD-Fraktion und der FDP-Fraktion aus der 
Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 03.05.2021 
1. „Welche Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind kostenpflichtig 
für den Bürger? 
 
2. Welche Kostenarten können dabei entstehen? 
 
3. Welche Höhe können die einzelnen Kostenarten annehmen? 
 
4. Wie lang ist die Bearbeitungszeit einer Anfrage nach Herausgabe des 
Lärmgutachtens über die Bergisch Gladbacher-Straße? 
 
5. Warum werden Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz über das 
Lärmgutachten der Bergisch Gladbacher Straße von der Verwaltung mehrere 
Monate herausgezögert?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Nach §11 des Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) werden für Amtshandlungen, die auf-
grund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Die entsprechenden Gebührenta-
rife sind auf der Grundlage der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW zu ermitteln. Nach dem 
Gebührentarif 1.3.2 kann eine Gebühr zwischen EUR 10,00 - EUR 500,00 erhoben werden. In der 
Regel werden für einfache Gebührenauskünfte keine Verwaltungsgebühren erhoben. Eine pauschale 
Festlegung ist nicht möglich, es erfolgt grundsätzlich eine Prüfung im Einzelfall. 
 
Es lag der Verwaltung in der Vergangenheit ein Antrag auf Zurverfügungstellung des Lärmgutachtens 
Bergisch Gladbacher Straße in Köln vor. Der Antragsteller hat zusätzlich zur Sache gebeten, von ei-
ner Verwaltungsgebühr abzusehen.  
 
Aufgrund des Verwaltungsaufwandes wurde entsprechend der vorgenannten Grundlagen in diesem 
Fall eine voraussichtliche Gebühr in Höhe von ca. EUR 70,00 berechnet. Dies wurde der antragstel-
lenden Person mitgeteilt und um Rückmeldung gebeten, ob die angefragte Information unter Berück-
sichtigung der anfallenden Gebühren gewünscht wird. Die antragstellende Person teilte in diesem 
Zusammenhang mit, dass kein Interesse besteht diesen Betrag zu zahlen. 
 
Die Verwaltung ist grundsätzlich bemüht, Anträge nach dem IFG NRW aus der Bürgerschaft im Rah-
men der zur Verfügung stehenden Personalressourcen im Rahmen der gemäß § 5 Absatz 2 IFG vor-
gegebenen Soll-Frist zu beantworten.

Beratungsverlauf (1)

14.06.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1461/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
08.06.2021
Erstellt
19.04.2021 12:02