1705/2020
Kooperation zwischen der Stadt und dem Tennisclub Rodenkirchen
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/52/520 Vorlagen-Nummer 1705/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 15.06.2020 Kooperation zwischen der Stadt und dem Tennisclub Rodenkirchen Die Freien Wähler Köln haben eine Anfrage AN/0160/2020 bzgl. der städtischen Baubeihilfe für die Errichtung einer Traglufthalle an den Tennisclub Rodenkirchen e.V. gestellt. Folgende Fragen kamen auf: 1. Wurde diese Beihilfe an konkrete Auflagen geknüpft, wie z.B. eine Entlastung städti- scher Einrichtungen, oder die stärkere Übernahme sozialer Verantwortung des Ten- nisclubs, die über seine bisherigen Kooperationen mit Bildungseinrichtungen hinaus gehen? 2. Gibt es Zusagen des Vereins, zukünftig eine Art „Jugend-Förderteam“ zusammenzu- stellen, welches es talentierten Jugendlichen aus sozial benachteiligten Familien er- möglicht, kostenlos trainieren zu können? 3. Gibt es Zusagen des Vereins, zukünftig kostenlose Jahresmitgliedschaften für sozial Benachteiligte und/oder Flüchtlingskinder anzubieten? 4. Hat die Verwaltung die in den Fragen 1-3 aufgeführten Punkte vor Erstellung der Be- schlussvorlage 3093/2019 in Gesprächen mit dem Verein, aktiv eingefordert? Antwort der Verwaltung 1. Die bewilligte städtische Baubeihilfe an den Tennisclub Rodenkirchen e.V. für die Errichtung einer Traglufthalle wurde nicht an gesonderte Bedingungen geknüpft. Damit ein Sportverein eine Förderung für Baumaßnahmen erhält, muss dieser die Voraussetzungen der Richtlinie „Bauförderung“ vom 05.05.2014 erfüllen. Dazu gehört unter anderem eine Jugendförderung, die sich in einem Mindestanteil von 20 % jugendlicher Mitglieder (0-18 Jahre) wiederspiegelt. Weiterer Voraussetzungen oder Auflagen, wie die Entlastung städtischer Einrichtungen oder die Übernahme sozialer Verantwortung, bedarf es nicht, obgleich viele Kölner Sportvereine sich dieser Aspekte annehmen. Bereits der Status der Gemeinnützigkeit, den ein Verein tra- gen muss und die Grundvoraussetzung für eine Förderung ist, zeigt an, dass dieser das Wohl der Gemeinschaft zum Ziel hat. 2. Der Tennisclub Rodenkirchen hat seit seiner ersten Saison im Jahr 2019 ein Jugendförder- programm. Insgesamt werden sechs Jugendmannschaften und somit über 50 Kinder und Ju- gendliche im Alter von 10 bis 18 Jahre speziell gefördert. Diesen Jugendmannschaften im Be- reich U12, U15 und U18 weiblich sowie männlich wird ein kostenloses Mannschaftstraining angeboten, welches einmal wöchentlich für 1,5 Stunden in einer Gruppengröße von sechs bis acht Kinders stattfindet. Der Verein übernimmt für die Jugendförderteams die gesamten Kos- ten, die für die Mannschaftsspiele entstehen. 2 Darüber hinaus hat der Tennisclub Rodenkirchen e.V. in der Saison 2019 in Zusammenarbeit mit der im Club arbeitenden Tennisschule für drei Kinder aus sozial schwachen Familien das Tennistraining zu 100% übernommen. Der Tennisclub Rodenkirchen e.V. hat bereits die Erweiterung der Förderung von Kindern und Jugendlichen für 2020 geplant. Die neue Jugendförderung sieht zusätzlich zur Förderung der oben beschriebenen Kinder- und Jugendmannschaften eine individuelle Förderung von Kin- dern vor, die sich durch ihr Engagement und ihre sportlichen Leistungen aus den bereits ge- förderten Mannschaften hervorheben. Hier werden Startgelder für Einzelturniere oder zusätzli- che Trainingseinheiten dieser Spielerinnen und Spieler durch den Verein bezuschusst. Außerdem ist mit Bau der Traglufthalle eine Winterförderung geplant. Damit wäre eine ganz- jährige Kinder- und Jugendförderung gewährleistet. 3. Der Tennisclub Rodenkirchen e.V. pflegt eine Kooperation mit dem Sankt Joseph Kindergar- ten im Bezirk Rodenkirchen. Hier übernimmt der Verein die vollen Trainingskosten. Außerdem besteht eine Kooperation mit der Gesamtschule Rodenkirchen. Hier bezuschusst der Verein die Trainingskosten. Aufgrund der Corona-Epidemie konnten die Trainingseinheiten noch nicht stattfinden. Im Rahmen dieser Kooperationen können auch Kinder mit Fluchthintergrund von dem Enga- gement des Vereins profitieren. 4. Wie bereits unter Punkt 1. erläutert, gehören die in den Fragestellungen aufgeführten Aspekte nicht zu den Voraussetzungen einer Förderung im Rahmen der städtischen Baubeihilfe.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1705/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 05.06.2020
- Erstellt
- 04.06.2020 07:11