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2494/2017

Anerkennung des Vereins Interkultur e.V. als Interkulturelles Zentrum nach den Richtlinien zur Förderung Interkultureller Zentren in der Stadt Köln vom 27.10.2007

Beschlussvorlage Ausschuss 16.08.2017

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 11.09.2017, TOP 8.4

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2 Satzung Interkultur e.V., online abgefragt am 13.07.2017

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Anlage 3 Interkultur Programm, Wochenplan

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Anlage 1 Kurzbeschreibung Zentrum Interkultur e.V. 11-2016

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Beschlussvorlage Ausschuss

3181 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/5001/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2494/2017 
Freigabedatum  16.08.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anerkennung des Vereins Interkultur e.V. als Interkulturelles Zentrum nach den Richtlinien zur 
Förderung Interkultureller Zentren in der Stadt Köln vom 27.10.2007 
Beschlussorgan 
Ausschuss Soziales und Senioren 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Soziales und Senioren beschließt – vorbehaltlich eines positiven Votums des In-
tegrationsrates - die Anerkennung des Vereins Interkultur e.V., Glücksburgstr. 17, 52065 Köln als 
Interkulturelles Zentrum im Sinne der Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von Interkulturellen 
Zentren gemäß Ratsbeschluss vom 27.10.2007. 
 
Ausschuss Soziales und Senioren 07.09.2017 
Integrationsrat 11.09.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Zum Verfahren 
Der Ausschuss Soziales und Senioren entscheidet gem. § 18 der Zuständigkeitsordnung der Stadt 
Köln über die Anerkennung von Interkulturellen Zentren. Der Ausschuss Soziales und Senioren hat 
am 29.10.2007 die Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von Interkulturellen Zentren beschlos-
sen.  
Zum Antrag auf Anerkennung 
Der Verein Interkultur e.V. hat im Herbst 2016 die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum bean-
tragt.  
Im Dezember 2016 wurde das Zentrum vor Ort über die erforderlichen Voraussetzungen beraten. In 
der Beratung wurde besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung der Tätigkeit des Trägers in der Ju-
gendhilfe zu den Angeboten des Interkulturellen Zentrums gelegt und der Antrag entsprechend präzi-
siert. Aufgrund dieses Antrages ist festzustellen, dass das Zentrum die Voraussetzungen gemäß der 
oben erwähnten Richtlinie erfüllt.  
Zu den Zielen des Vereins gehören die Förderung von Jugendhilfe, Erziehung, Familienhilfe, Inklusi-
on und Bildung. Zu den bisher durchgeführten Aktivitäten gehören z.B. soziale Beratung, Sprachför-
derung, musische und kreative Kurse, ein Ehrenamtlertreff und interkulturelle Veranstaltungen.  
Das Interkulturelle Zentrum Interkultur e.V. ist in Köln-Mülheim in unmittelbarer Nähe zum Stadtteil 
Buchforst ansässig und in den Sozialraum gut eingebunden. Es ist lokal und stadtweit, sowie fachlich 
vernetzt und profitiert von der Eingebundenheit in die Strukturen der Jugendhilfe. 
Eine Abgrenzung der Angebote des Interkulturellen Zentrums von den Aktivitäten als anerkannter 
Träger der freien Jugendhilfe ist trotz der Verortung der Geschäftsführung in einem Büro des Zent-
rums deutlich vollzogen. 
Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum wird empfohlen.  
Eine positive Entscheidung im Anerkennungsverfahren bedeutet noch keine Förderungszusage. Die 
Anerkennung als Interkulturelles Zentrum ermöglicht es dem Träger allerdings, Drittmittel für seine 
Arbeit einzuwerben. 
Eine evtl. einmal mögliche finanzielle Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet 
sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln.  
Der Verein wurde darüber entsprechend informiert.  
Anlagen  
Anlage 1 Kurzbeschreibung  
Anlage 2 Satzung 
Anlage 3 Wochenprogramm

Anlage 2 Satzung Interkultur e.V., online abgefragt am 13.07.2017

14454 Zeichen

Satzung  
 Drucken  
 E-Mail  
Satzung des InterKultur e. V. 
  
§ 1     Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 
1. Der Verein trägt den Namen InterKultur e. V. - Erziehung - Bildung - Inklusion - 
2. Er hat seinen Sitz in Köln. 
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen. 
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  
§ 2    Vereinszweck 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des 
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese sind: 
1. Kinder- und Jugendhilfe 
2. Erziehung 
3. Familienhilfe 
4. Selbstlose Unterstützen von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder 
seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind 
5. Förderung der Inklusion 
6. Förderung der Informations-, Volks- und Berufsbildung 
7. Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten 
Verbände der freien Wohlfahrtspflege. (§ 23 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung), 
ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten 
Insbesondere wird der Satzungszweck verwirklicht durch Maßnahmen zur Förderung der 
Partizipation, Kommunikation, Begegnung, Auseinandersetzung und Unterstützung zwischen den 
verschiedenen Kulturen und Bereitstellung von Hilfestellungen und Lösungsansätze bei individuellen 
Problemlagen und Herausforderungen: 
1. Bereitstellung von ambulanten und stationären Hilfen und Betreuungsangeboten für Kinder, 
Jugendliche, (junge) Erwachsene und Familien, die bei der Bewältigung von Krisen, 
Erziehungsschwierigkeiten und konkreten Alltagsproblemen sozialpädagogische

Unterstützung und Hilfen  benötigen. Ziel ist es, einen Prozess der Hilfe zu Selbsthilfe fördern 
und damit das Engagement der beteiligten Personen zu erhöhen. 
2. Förderung der Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe und der Bildungsarbeit 
3. Bereitstellung einer Kommunikations- und Selbsthilfeplattform 
4. die Förderung des bürgerschaftlichen und freiwilligen Engagements zugunsten 
gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke 
5. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung der Vereinszwecke geeignet erscheinenden 
Maßnahmen durch. 
  
§ 3     Selbstlosigkeit 
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  
§ 4    Mitgliedschaft und Grundsätze 
1. Der Verein achtet die weltanschaulichen, kulturellen, politischen und religiösen 
Überzeugungen und sexuellen Orientierungen seiner Mitglieder gleicher Massen, sofern sie 
nicht mit Prinzipien der Humanität, des Humanismus, der Demokratie, der Toleranz, der 
gesellschaftlichen Partizipation und Teilhabe, der Gleichstellung von Frauen und Männern, 
des Antirassismus und allgemein der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland 
konkurrieren oder diesen widersprechen. Insbesondere widersprechen antidemokratische, 
fremdenfeindliche, rassistische, diskriminierende und faschistische Überzeugungen und sich 
evtl. daraus ableitende Handlungen den Zielen des Vereins und schließen sich daher aus und 
führen zum Verlust der Mitgliedschaft. 
2. Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die 
die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der 
Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung 
beantragt werden. 
3. Möglich ist auch eine Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder sind diejenigen natürlichen und 
juristischen Personen, die den Vereinszweck durch materielle Unterstützung fördern wollen 
und die nach Antragstellung als solche aufgenommen werden. Fördermitglieder haben kein 
Stimmrecht. 
4. Zur Aufnahme von Personen, die das Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben, ist eine 
Beitrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anerkennung einer schriftlichen 
Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. 
6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 
7. Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, durch den freiwilligen Austritt oder durch 
den Ausschluss eines Mitgliedes. Für juristische Personen endet die Mitgliedschaft durch 
Verlust der Rechtsfähigkeit. 
8. Der Austritt aus dem Verein muss durch eine schriftliche, an den Verein zu richtende 
Erklärung jeweils zum Jahresende erfolgen. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber 
dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. 
9. Der Austritt ist nicht rückwirkend erklärbar. 
10. wenn ein wichtiger Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder eine erhebliche 
Beeinträchtigung seiner Arbeit vorliegt oder wenn das auszuschließende Mitglied mit der 
Zahlung von Beiträgen trotz Mahnung länger als ein halbes Jahr im Verzug bleibt, kann ein 
Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor dem 
Beschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der 
Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 
11. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach 
Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die 
abschließend entscheidet. 
12. Vereinsmitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen für Schulden des Vereins. 
  
§ 5     Beiträge 
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur 
Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine zwei Drittel Mehrheit der in der Mitgliederver-
sammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 
  
§ 6    Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind: 
1. der Vorstand 
2. die Mitgliederversammlung 
  
§ 7    Der Vorstand 
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern. 
Der Vorstand besteht aus:

1. einem/einer Vorsitzenden 
2. einem/einer Kassierer/in und zugleich stellvertretenden Vorsitzenden 
3. und mindestens einem/einer Beisitzer/in 
4. Über weitere Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn 
Vorstandswahlen auf der Tagesordnung stehen. Es können nur natürliche Personen gewählt 
werden. 
5. Geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB sind: 
a.   der/die Vorsitzende 
b.   der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r und zugleich der/die Kassierer/in 
c.   ein/e weiterer/e Beisitzer/in 
6. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn 
Vorstandswahlen auf der Tagesordnung stehen. Es können nur natürliche Personen gewählt 
werden. 
7. Der/die Vorsitzende und der/die Kassierer/in und zugleich stellvertretende/r Vorsitzende 
sind gemeinsam vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich sowie 
außergerichtlich. 
8. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit, bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des / der 
Vorsitzenden den Ausschlag. 
9. Es können auch Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, die in einem 
Beschäftigungsverhältnis des Vereins stehen. Allerdings darf der Anteil der Beschäftigten im 
Vorstand ein Drittel nicht überschreiten. 
10. Der / die Vorsitzende darf nicht bei dem Verein beschäftigt sein. 
11. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
12. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende und der/die 
Kassierer/in und zugleich stellvertretende/r Vorsitzende/r werden von der 
Mitgliederversammlung jeweils in einem besonderen Wahlgang bestimmt. 
13. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im 
Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. 
14. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues 
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 
15. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen alle Aufgaben, die 
nicht durch Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung anderen Gremien 
vorbehalten oder übertragen sind. Dies sind insbesondere: 
a.    Verwaltung des Vereins und des Vereinsvermögens 
b.    die Vertretung des Vereins nach innen und außen 
c.    die Aufnahme neuer Mitglieder

16. Der Vorstand ist befugt, gemäß § 30 BGB eine/n Geschäftsführer/in zu bestellen, die/der als 
besondere/r Vertreter/in des Vereins ins Vereinsregister eingetragen wird. Diese/r ist 
berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. 
17. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in einberufen, 
wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt, mindestens jedoch vierteljährlich 
Vorstandssitzungen Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Brief oder E-Mail 
schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Tagen. 
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder 
anwesend sind. 
18. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. 
19. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich 
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich 
oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind 
schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter zu 
unterzeichnen. 
20. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die auf der jeweils folgenden auf 
Vollständig- und Richtigkeit bestätigt werden müssen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen 
Einsicht in die Vorstandsprotokolle zu gewähren. 
21. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene 
Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 
  
§ 8    Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist 
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung 
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 
2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 
3. Eine außerordentliche Mitgliedersammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse 
erfordert oder die Einberufung von mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich 
und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Brief oder E-Mail unter 
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe 
der Tagesordnung. 
5. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt 
das Datum des Poststempels oder des Mailheaders. Das Einladungsschreiben gilt dem 
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt 
gegebene Adresse gerichtet ist.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: 
a.    Aufgaben des Vereins 
b.    die Bestimmung der Anzahl, Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder, 
c.    Bestellung zweier Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand 
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die 
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der 
Mitgliederversammlung zu berichten. 
d.    die Entgegennahme des Jahresberichtes, 
e.    die Entgegennahme und Bestätigung der Prüfung des jährlichen Kassenberichtes durch 
die Rechnungsprüfer, 
f.    die Entlastung des Kassierers, 
g.    die Entlastung des Vorstandes, 
h.    die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr, 
i.    Entscheidung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes, 
j.    die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, 
k.    An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz 
l.    Beteiligung an Gesellschaften 
m.    Aufnahme von Darlehen ab Euro 10.000 
n.    Mitgliedsbeiträge (siehe § 5) 
o.    Satzungsänderungen 
p.    Auflösung des Vereins 
7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliedersammlung wird als beschlussfähig anerkannt 
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine 
Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei 
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
  
§ 9    Änderung des Zwecks und Satzungsänderung 
1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel 
Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann 
in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen 
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen 
wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext 
beigefügt worden waren. 
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen 
Gründen verlangt werden,  kann der Vorstand von sich aus vornehmen. - Diese 
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 
  
§ 10    Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich 
niederzulegen und von den jeweils bestimmten Protokollanten zu unterzeichnen. 
  
§ 11    Auflösung / Aufhebung des Vereins und Vermögensbindung 
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine drei Viertel Mehrheit der in der 
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach 
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt 
das Vermögen des Vereins an Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband 
Nordrhein-Westfalen e.V., Loher Straße 7, 42283 Wuppertal, der es ausschließlich und 
unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 
  
§12    In Kraft treten 
1. Diese Satzung tritt mit der Gründungsversammlung am 17. Januar 2013 in Kraft. 
2. Die letzte Änderung dieser Satzung erfolgte am 3. Februar 2015. 
  
Köln, 3. Februar 2015 
 13.07.2017, Quelle: http://www.interkultur-ev.net/index.php/ueber-uns/satzung

Anlage 3 Interkultur Programm, Wochenplan

2012 Zeichen

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L

19.00-20.30

17.00-18.30

Öffnungszeiten: Mo: 09:00-20:30; Di: 09:00-18:00, Mi: 09:00-18:30/ Do: 09:00-20:00, Fr: 09:00-18:00; Sa: 10:30-15:00

Atilla Keskin
18.30-20.00

Adresse: Glücksburg Straße. 17, 51065 Köln, Für Fragen: Isılay KARAGÖZ 0178 172 77 62

Erziehung Bildung Inklusion
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag
10:00- Frauen Cafe PC Kurse (schreiben | Mutter-Kind Treffen | Schreib- und Flüchtlingscafe | Kreativ Malen
13:00Uhr und formulieren auf Lesekurs für Frauen; für Kinder
10.00-13.00 Deutsch) für 10.00-12.00
Migrationsfamilien 12.30-13.30 10-00-12:00 10:30 - 12:30
10.30-12.00
13:00- Schreib und Lesekurs Beratung, Multikulturelles
15:00Uhr für Männer Hilfestellung Frühstück und
(für Flüchtlinge) | Seminare
13:00 — 14:30 12:00-14:00 (nach
Vereinbarung)
16:00- Väterengagement Mädchen-Gruppe Kinder kreativ Ehrenamtlertreff
18:00Uhr
Väter engagieren sich
19:00- Internationaler Kreativ malen und Schreibatelier
21:00Uhr | Chor zeichnen Kreatives Schreiben
mit Autor

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Anlage 1 Kurzbeschreibung Zentrum Interkultur e.V. 11-2016

4046 Zeichen

Interkultur e.V. 
Glücksburgstr. 17 
51065 Köln 
Tel. (0221) 32010012 Fax: (0221) 78963650 
Email: info@interkultur-ev.net 
Geschäftsführer: Martin Zorn 
Email: m.zorn@interkultur-ev.net 
Vorsitzender: Herr Cafer Cebe 
 
Organisationsform Interkultur e.V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Köln und Mit-
glied im Paritätischen  
Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschafts-
steuer befreit. 
Ziele (Auszug aus Satzung) 
 
 
 
 
 
Weiter Ziele z.B. 
 
§ 2 Vereinszweck 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-
ge/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte 
Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese sind: 
1. Kinder- und Jugendhilfe 
2. Erziehung 
3. Familienhilfe 
4. Selbstlose Unterstützen von Personen, die infolge ihres kör-
perlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe 
anderer angewiesen sind 
5. Förderung der Inklusion 
6. Förderung der Informations-, Volks- und Berufsbildung 
7. Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke 
der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspfle-
ge. (§ 23 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung), ihrer 
Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und 
Anstalten 
Insbesondere wird der Satzungszweck verwirklicht durch Maßnahmen 
zur Förderung der Partizipation, Kommunikation, Begegnung, Ausei-
nandersetzung und Unterstützung zwischen den verschiedenen Kultu-
ren und Bereitstellung von Hilfestellungen und Lösungsansätze bei 
individuellen Problemlagen und Herausforderungen: 
1. Bereitstellung von ambulanten und stationären Hilfen und Be-
treuungsangeboten für Kinder, Jugendliche, (junge) Erwach-
sene und Familien, die bei der Bewältigung von Krisen, Er-
ziehungsschwierigkeiten und konkreten Alltagsproblemen so-
zialpädagogische Unterstützung und Hilfen  benötigen. Ziel ist 
es, einen Prozess der Hilfe zu Selbsthilfe fördern und damit 
das Engagement der beteiligten Personen zu erhöhen. 
2. Förderung der Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe und 
der Bildungsarbeit 
3. Bereitstellung einer Kommunikations- und Selbsthilfeplattform 
4. die Förderung des bürgerschaftlichen und freiwilligen Enga-
gements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke 
5. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung der Vereinszwecke 
geeignet erscheinenden Maßnahmen durch 
 
Zielgruppe/Zielgruppen Mütter und Väter mit Migrationshintergrund und deren Kinder, Mäd-
chen mit Migrationshintergrund, junge Flüchtlinge, 
Menschen mit Hintergründen im Arabischen, Kurdischen; Türkischen 
russischen (ex-sowjetischen) Ost- Süd- und Südosteuropäischen, 
Afrikanischen. 
Personal  6 
3 
3 
Hauptamtlich 135,75 W-Std. 
Nebenamtlich 22 W-Std. 
Ehrenamtlich 14 W-Std.

Fachlichkeit/Erfahrung in der 
Integrationsarbeit 
Sozialwissenschaftler, Sozialarbeiter, Pädagogen, Lehrer, Stadtteil-
mutter, Betriebswirt 
Der Träger ist anerkannt als Träger der freien Jugendhilfe und führt 
Jugendhilfemaßnahmen und SPFH für das Bezirksjugendamt Mül-
heim durch 
Angebote (Kursform) Den Pflichtangeboten mit 12 W-Std. Beratung für unterschiedliche 
Zielgruppen und Sprachförderung mit 3,5 W-Std. bietet Interkultur in 
Kursform ca. 5,5 W-Std. Chor, Kreativangebote und Schreibwerkstatt 
an 
 
Angebote( nicht in Kursform)  Das Angebot nicht in Kursform umfasst 4 W-Std. kreatives Angebot 
für Kinder und einen Ehrenamtlertreff. 
 
Durchführung von Projekten 
anderer Zuschussgeber 
KommAn-NRW  
 
Darstellung der Öffentlichkeits-
arbeit 
Die Internetseite ist noch im Aufbau, Termine, Angebote, Öffnungszei-
ten und Projekte werden noch nicht dargestellt. 
Vernetzung/Kooperationen 
(mit Kooperationsvertrag) z.B.  
 
Vernetzung/Kooperationen 
(ohne Kooperationsvertrag) z.B.  
 
Finanzplan Fehlbetrag von ca. 9.400 € 
 
Anmerkung Der Träger ist hauptsächlich als Jugendhilfeträger tätig. Daher sind 
seine Strukturen relativ professionell. Die Angebote des interkulturel-
len Zentrums ergänzen die Kernaktivitäten des Vereins, sind aber 
gleichzeitig auf die Nachbarschaft und den umgebenden Sozialraum 
ausgerichtet.

Beratungsverlauf (2)

07.09.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 3.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.09.2017 Integrationsrat
TOP 8.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2494/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
16.08.2017
Erstellt
10.08.2017 15:49