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3224/2020

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.11.2020

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 - Anlage Honorarsätze

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Anlage 1 - Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

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Anlage 4, zu 4.1.9 Vorabauszug Hauptuausschuss TOP 6.2 aktualisiert

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Anlage 3 zur Vorlage 3224

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Beschlussvorlage Rat

3782 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/510/62 
 
Vorlagen-Nummer 
 3224/2020 
Freigabedatum 
 12.11.2020 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, 
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt: 
1. die Neufassung der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, 
Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit mit 
Wirkung zum 01.01.2021 (Anlage 1). Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes 
für Kinder, Jugend und Familie (beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 22.11.2001; gültig ab 
01.01.2002) sowie die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Dezernates für Soziales, 
Senioren, Wohnen und Beschäftigungsförderung der Stadt Köln für die Gewährung von Zu-
schüssen aus dem Verwaltungshaushalt (beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 
16.12.2004, DS-Nr. 1241/004) werden gleichzeitig aufgehoben. 
 
2. die Aufhebung der bestehenden Förderrichtlinien der Dienststellen der Dezernate IV und V 
zum 31.12.2020. Die Aufhebung erfolgt jedoch frühestens mit Inkraftsetzung eines entspre-
chenden Förderprogramms, das die Förderung der Träger sicherstellt. 
Die Förderrichtlinien werden durch Förderprogramme abgelöst. 
 
3. Der Rat überträgt den Fachausschüssen die Kompetenz, zukünftig über Förderprogramme im 
Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel eigenständig zu beschließen. 
 
 
Hauptausschuss 23.11.2020 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Im Rahmen des Projektes „Optimierung der Fördermittelvergabe“ hat das Amt der Oberbürgermeiste-
rin bereits in den Mitteilungen 1922/2018, 3437/2018, 0210/2019, 4200/2019, 0567/2020 über die 
Maßnahmen und Ziele informiert.  
 
Ein wesentliches Ziel des Projekts besteht darin, den Einsatz städtischer Fördermittel planvoller und 
nachhaltiger als bisher zu gestalten. Zugleich sollen die Ergebnisse der Förderungen transparent ge-
macht werden und als valide Entscheidungsgrundlage für Politik und Verwaltung in Bezug auf strate-
gische und operative Ziele dienen. 
 
Hierbei spielt für alle Antragsberechtigten und damit auch für die Träger der freien Wohlfahrtspflege 
die Transparenz über die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen und die unterschiedlichen Förder-
möglichkeiten eine nicht unerhebliche Rolle.  
Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Dezernate IV und V bilden mit den gleichlautenden 
Regelungen einen eindeutigen und notwendigen Förderrahmen für alle Förderprogramme oder für 
Fördermaßnahmen, die sich in kein Förderprogramm fügen. 
 
Darüber hinaus gewährleistet eine Förderung anhand von Förderprogrammen eine einheitliche För-
derung der Träger in einem Förderbereich. Auf Basis von Förderprogrammen ist die Fördersumme in 
der Regel eindeutig zu errechnen. Die Förderprogramme sind wirkungsorientiert formuliert, so dass 
sie der Politik ermöglichen, über Ziele und Wirkungen Förderungen zu steuern.  
Mit den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen können die Förderprogramme niederschwellig aufbe-
reitet und auf der Internetseite der Stadt Köln veröffentlicht werden. Dies unterstützt, dass auch junge 
Trägervertreter*innen oder Antragsberechtigte, die zum ersten Mal einen Antrag stellen, einen Zu-
gang zur Förderung finden. Zukünftig wird es auch die Möglichkeit eines Online-Antrags geben. 
 
Über die Förderprogramme entscheiden die Fachausschüsse. Hierfür müssen die haushaltsmäßigen 
Voraussetzungen gegeben sein. 
 
Anlagen

Anlage 2 - Anlage Honorarsätze

867 Zeichen

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, 
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
1 
 
Anlage Honorarsätze 
zu den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, 
Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
 
Honorarkosten sind anerkennungsfähig bis zu einem Stundensatz  
• bei psychologischen Fachkräften      bis zu 60 € 
• bei pädagogischen Fachkräften (Sozialarbeiter/ Soz ialpädagogen) bis zu 35 € 
• bei Erzieher*innen        bis zu 28 € 
• bei sonstigen Kräften        bis zu 22 € 
 
Andere Honorarkosten können förderprogrammspezifisch auf der Basis der Personalkosten 
für die geforderte Qualifikation, maximal in Höhe des aktuell gültigen Tarifvertrags bezogen 
auf die echte Jahresarbeitszeit, mit Nachweis anerkannt werden.

Anlage 1 - Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

23105 Zeichen

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, 
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
1 
 
 
 
 
 
 5 
 
 
 
 
 10 
 
 
 
 
Allgemeine Bewilligungsbedingungen  15 
für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, 
Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
 
Gültig ab 01.01.2021 
 20 
 
 
 
 
 25 
 
 
 
 
 30 
 
 
 
 
 35

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, 
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
2 
 
Einleitung 
Die Dezernate IV – Bildung, Jugend und Sport – und V – Soziales, Umwelt, Gesundheit und 
Wohnen – der Stadtverwaltung Köln gewähren nach Maßgabe dieser allgemeinen 
Grundsätze Zuschüsse für Projekte und institutionelle Förderungen.  
Hierbei handelt es sich in der Regel um freiwillige finanzielle Leistungen. Zweck dieser 40 
Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist es, eine einheitliche Verfahrensweise zur 
Gewährung von Förderungen in den Dezernaten IV und V der Stadtverwaltung Köln 
sicherzustellen.  
Die allgemeinen Bewilligungsbedingungen enthalten allgemeinverbindliche Vorgaben für die 
Gewährung und Leistung von Förderungen durch die Stadt Köln. Abweichende Regelungen 45 
sind grundsätzlich möglich soweit ein berechtigtes Interesse der Stadt oder des 
Fördermittelempfangenden dies rechtfertigt.  
Die fachspezifischen Förderprogramme legen ergänzende Regelungen fest und sind 
zusätzlich zu beachten.  
 50 
I. Anwendungsbereich 
Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen gelten für Förderungen aus Eigenmitteln der 
Stadt Köln. Sie gelten für alle Dienststellen der Dezernate IV und V. Für Förderungen, des 
die Bestimmungen des jeweiligen Fördermittelgebenden. 
Eine Förderung nach diesen Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist eine Gewährung von 55 
finanziellen Leistungen und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr 
bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die haushaltsrechtlichen 
Bestimmungen für die Stadt Köln. Diese Allgemeinen Bewilligungsbedingungen begründen 
keinen Rechtsanspruch auf Förderung. 
 60 
II. Allgemeine Förderbedingungen  
1. Förderungen der Stadt Köln setzen voraus, dass d ie Gesamtfinanzierung der 
Maßnahme durch den Fördermittelempfangenden gesichert ist. Der/die 
Fördermittelempfangende muss in wirtschaftlicher, fachlicher und organisatorischer 
Hinsicht geeignet sein, das geförderte Vorhaben durchzuführen und darf mit der durch 65 
ein Förderprogramm konkret geförderten Maßnahme nicht vor einer erstmaligen 
Bewilligung begonnen haben. Die Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist 
in begründeten Ausnahmen möglich. 
2. Die Fördermittelempfangenden sind grundsätzlich verpflichtet, sich um andere Arten der 
Finanzierung durch Eigenmittel, Eigenleistung und/ oder Fördermittel von Dritten zu  70 
bemühen. Die Förderung der Stadt Köln erfolgt grundsätzlich subsidiär. Soweit diese 
gesonderte Ziele verfolgen, können Vorteile im Einzelfall zur Schaffung entsprechender 
Anreize vom Fördermittelgeber als förderunschädlich bewertet werden (z.B. 
Einsparungen durch Nutzung von Restposten zur Verminderung des Müllaufkommens). 
3. Die gleiche Maßnahme darf nicht von mehreren För dermittelgeber*innen bzw. 75 
Dienststellen der Stadt Köln gefördert werden, so dass die Förderung insgesamt die 
Kosten der Maßnahme übersteigt (Verbot der Doppelförderung). 
4. Die Fördermittel sind vom Fördermittelempfangend en nach den allgemeinen 
Haushaltsgrundsätzen wirtschaftlich, effizient und sparsam zu verwenden. Die 
Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen 80

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, 
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
3 
 
nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei der Auswahlentscheidung zwischen 
verschiedenen Konzepten nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 
5. Grundlage der Mittelverwendung bildet der vorgel egte, aufgegliederte und genehmigte 
Wirtschaftsplan bzw. die Aufstellung des Finanzplans mit Aufwendungen und deren 
Finanzierung. Spätere Abweichungen müssen unverzüglich der bewilligenden Stelle 85 
gemeldet werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung. 
Der/die Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet unverzüglich anzuzeigen, wenn 
a) das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem g eförderten Zeitraum verwirklicht 
werden kann. 
b) er nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Förderungen für den von der 90 
Stadt geförderten Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von 
ihnen erhält, die Fördermittel nicht verbraucht oder sich die Finanzierung ändert. 
c) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewil ligung der Förderung 
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. 
d) der Förderzweck nicht oder nicht mit der bewilli gten Förderung oder Maßnahme 95 
erreicht werden kann. 
e) zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der Z weckbindungsfrist nicht mehr 
zweckentsprechend verwendet oder benötigt werden. 
f) der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einste llt/ seine Rechtsform ändert oder 
sich Beteiligungsverhältnisse ändern. 100 
g) ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 
 
6. Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid oder einer anderen Form der 
Leistungsgewährung basierend auf einem Förderprogramm (z.B. 
Zuwendungsvereinbarung) dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. 105 
7. Bei der berechtigten Weitergabe von Fördermittel n an Dritte hat der Träger die 
Bewilligungsbedingungen und das Prüfrecht für die Stadt Köln und das 
Rechnungsprüfungsamt zur Grundlage zu machen bzw. auszubedingen. 
8. Förderungen beruhen grundsätzlich auf einem Förd erprogramm. Jedes 
Förderprogramm verfolgt ein konkretes und messbares Ziel (Wirkungsorientierung) und 110 
ist zeitlich begrenzt. Eine Förderung kann auch mehrjährig erfolgen. 
9. Von dem/der Fördermittelempfänger*in ist ein ang emessener Eigenanteil  zu erbringen. 
Als Eigenanteil können anerkannt werden: 
a) Unentgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Lei stungen in Form von 
persönlicher Arbeitsleistung: 115 
• pro geleisteter Arbeitsstunde wird eine pauschale Vergütung in Höhe von 
10 Euro kalkulatorisch festgesetzt. 
• die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleist ungen ist bis maximal 
20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. 
• ehrenamtliche Eigenleistungen können nur anerkannt  werden, wenn 120 
seitens des Fördermittelempfängers hierfür weder ein Gehalt noch eine 
Aufwandentschädigung gezahlt wird. Daher stellen Überstunden auch 
keine Eigenleistung dar. 
• über die ehrenamtliche Leistung legt der Fördermit telempfänger einen 
entsprechend nachvollziehbaren Nachweis vor.  125 
b) Drittmittel, die nicht aus der Zuwendung anderer  öffentlicher Zuwendungsgeber 
stammen, soweit dies nicht ausdrücklich in der Drittförderung vorgesehen ist. 
c) Eigenmittel des Fördermittelempfängers.

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, 
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
4 
 
Im Förderprogramm kann im begründeten Einzelfall auf einen Eigenanteil verzichtet 
werden. 130 
10. Fahrtkosten sind, wenn das Förderprogramm dies vorsieht, nach den Regelungen des 
Landesreisekostengesetzes anrechnungsfähig. 
11. Nicht zuwendungsfähige Posten sind grundsätzlich: 
• Zuführungen an Rücklagen 
• nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung 135 
von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) 
• Spenden an Dritte 
• Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers 
entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder) 
• Restaurantbesuche und Trinkgelder 140 
• Geschenke und Gutscheine 
• Alkohol, Nikotin und andere Suchtmittel (legal und  illegal) 
• Pfand 
 
12. Der Fördermittelempfänger hat in geeigneter Form auf die Förderung durch die Stadt 145 
Köln hinzuweisen. 
 
III. Rahmenbedingungen 
1. Im Rahmen des Diversity Managements verpflichten  sich die Fördermittelempfangenden 
die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Geschlechter, die positive 150 
Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit, das Verhindern sozialer 
Diskriminierungen und die Verbesserung der Chancengleichheit sicherzustellen. 
 
2. Der Fördermittelempfänger und die Stadt Köln arb eiten im Rahmen der Presse- und 
Öffentlichkeitsarbeit vertrauensvoll zusammen. Der Fördermittelempfänger weist bei 155 
seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei für Dritte bestimmten Informationen 
und Berichten darauf hin, dass die Maßnahme durch die Stadt Köln unterstützt und 
finanziert wird. Er achtet darüber hinaus auf eine positive Darstellung der 
Zusammenarbeit mit der Stadt Köln in der Öffentlichkeit. 
 160 
3. Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich zur Teilnahme und Mitwirkung am 
Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer, insbesondere zur Wirksamkeit der 
Leistungen, um Lernprozesse und gewonnene Erkenntnisse, die sich aus der 
Programmumsetzung ergeben, zu sichern und für die Weiterentwicklung der örtlichen 
Prozesse als auch des Programmansatzes nutzbar zu machen. Dies gilt auch bei einer 165 
wissenschaftlichen Begleitung des Förderprogramms.

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, 
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
5 
 
IV. Fördersystematik 
Es wird zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung unterschieden. 
Projektförderung: 170 
Als Projektförderung werden einmalige bzw. über einen feststehenden Zeitraum gewährte 
Zuwendungen zur Deckung von Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für einzelne 
zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben bezeichnet. Die Projektförderung erfolgt auch 
für den investiven Bereich. Hier wird die Zuwendung zur Deckung von Aufwendungen für 
eine Investition gewährt, die sich auf die Beschaffung oder Herstellung eines 175 
Vermögensgegenstandes bezieht.  
Die fortführende Finanzierung einer Förderung ist im begründeten Einzelfall möglich. 
Hier sind grundsätzlich förderfähig: 
• Personalkosten auf der Basis der geforderten Quali fikation maximal in Höhe der 
vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln  180 
• Sachkosten, hierbei sind insbesondere vorhandene O rganisationsstrukturen 
vorrangig zu nutzen und Arbeitsplatzkosten auf Basis der durchschnittlichen 
Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln zu berechnen; Sachkosten können ferner z.B. sein 
pädagogisches Material; Honorarkosten 
 185 
Institutionelle Förderung: 
Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten 
Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Aufwendungen des 
Zuwendungsempfängers eingesetzt. Gefördert wird die Institution als solche. 
Hier sind grundsätzlich förderfähig nachgewiesene: 190 
• Personalkosten auf der Basis der geforderten Quali fikation maximal in Höhe der 
vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln  
• Overheadkosten (bis zu maximal 15 % der Personalko stenförderung (über die 
Anerkennungsfähigkeit wird im Einzelfall entschieden)) 
• Mietkosten 195 
• Sachkosten (ohne Miete, auf Basis der durchschnitt lichen Arbeitsplatzkosten der 
Stadt Köln) 
 
Beschaffungen bis 800 € netto je Gegenstand sind als Sachkosten zu werten. 
Investitionsförderungen ab 800 € netto können im Rahmen eines investiven Zuschusses 200 
beantragt werden. 
Die Entscheidung, welche Förderart zum Tragen kommt, wird im Förderprogramm festgelegt. 
Honorarsätze werden in der Anlage separat ausgewiesen.

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Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
6 
 
V. Finanzierungsarten  205 
Die Finanzierungsart entscheidet über den Umfang einer Förderung und hat damit Einfluss 
auf die Höhe der Zuwendung. Vor Bewilligung der Zuwendung ist durch das Fachamt zu 
prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenslage der Stadt Köln 
und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 
am besten entspricht. Das Fachamt hat dabei die Interessen der Stadt Köln und des 210 
Zuwendungsempfängers gegeneinander abzuwägen.  
Welche Art der Finanzierung letztlich zum Tragen kommt, wird im jeweiligen 
Förderprogramm geregelt. 
Teilfinanzierung  
Eine Teilfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung nur einen Teil der zuwendungsfähigen 215 
Aufwendungen deckt. Sie kann als Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung 
erfolgen.  
Anteilsfinanzierung  
Die Anteilsfinanzierung wird nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der 
zuwendungsfähigen Aufwendungen berechnet und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie 220 
eignet sich, wenn der Zuwendungsempfänger über genügend Eigenmittel verfügt. Sie ist in 
der Regel nicht geeignet für eine institutionelle Förderung.  
Festbetragsfinanzierung  
Die Zuwendung besteht bei der Festbetragsfinanzierung aus einem festen Betrag an den 
zuwendungsfähigen Aufwendungen. Es bleibt bei diesem Betrag grundsätzlich auch dann, 225 
wenn die zuwendungsfähigen Aufwendungen im Ergebnis geringer oder größer sind, als bei 
der Bewilligung der Zuwendung angenommen wurde. Soweit die zuwendungsfähigen 
Aufwendungen insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absinken, ist der 
Zuwendungsbescheid mit der Folge zu widerrufen, dass sich in Höhe des übersteigenden 
Betrags ein Erstattungsanspruch des Zuwendungsgebers ergibt. Die aus einem festen 230 
Betrag bestehende Zuwendung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass sie auf das 
Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (z.B. x 
Euro pro nachgewiesenen Teilnehmer eines Lehrgangs). Eine Festbetragsfinanzierung 
kommt dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte 
dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder 235 
mit Einsparungen zu rechnen ist.  
Fehlbedarfsfinanzierung  
Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf des 
Zuwendungsempfängers in Bezug auf die zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen nach 
Abzug der eingebrachten Eigen- und Drittmittel. Dabei wird die Zuwendung auf einen 240 
Höchstbetrag begrenzt.  
Vollfinanzierung  
Eine Vollfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung die gesamten zuwendungsfähigen 
Aufwendungen deckt und der Zuwendungsempfänger aus nachvollziehbaren Gründen weder 
Eigenmittel noch sonstige Mittel Dritter einbringen kann. Die Vollfinanzierung ist als 245 
Ausnahme zu sehen und ist zu begründen (z. B. bei einem finanziell geringen 
Projektumfang).

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, 
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
7 
 
VI. Antragsverfahren  250 
Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen 
Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Der Antrag ist mit 
rechtsverbindlicher Unterschrift des Zuwendungsempfängers an die zuständige Dienststelle 
der beiden Dezernate zu richten.  
Mit Einführung eines Online-Antrag-Verfahrens ist diese Antragsart zu bevorzugen. 255 
Die notwendigen Angaben werden in den fachspezifischen Förderprogrammen geregelt. 
Die ebenfalls im Förderprogramm geregelten Antragsfristen sind einzuhalten.  
Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt. 
Die Qualifikationen des eingesetzten Personals sind entsprechend der Erfordernisse 
nachzuweisen. 260 
Die Bonität ist gegenüber der Stadt glaubhaft zu versichern. 
Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht oder nicht voll entsprochen wird, ist 
dies zu begründen (§ 39 VwVfG) und der Antragsteller ist über die Entscheidung zu 
informieren. 
 265 
VII. Verwendungsnachweis  
1. Die Verwendung von städtischen Mitteln ist, wenn  im Einzelfall nichts anderes bestimmt 
wird, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme oder nach Ablauf des 
Förderzeitraumes nachzuweisen. Bei mehrjährigen Förderungen sind jährlich der 
Verwendungsnachweis und der Sachbericht mit den beschriebenen Anforderungen und 270 
Fristen vorzulegen. 
2. Der Verwendungsnachweis besteht aus: 
a. Einem Sachbericht (Art und Umfang ist im Förderprogramm zu definieren) , 
in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt 
werden und in welchem Umfang das Ziel der Förderung gemäß 275 
Bewilligungsbescheid erreicht worden ist.  
b. Einem zahlenmäßigen Nachweis  über alle Einnahmen und Ausgaben in 
getrennter Darstellung zu Personal- und Sachkosten. Es sind die Originalbelege 
(Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und die 
Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzuhalten. Das Fachamt ist 280 
berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie 
die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch 
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen 
Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Belege 
müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind.  285 
c. Dienen die städtischen Mittel zur Deckung der ge samten Ausgaben des 
Empfängers oder eines nicht abgrenzbaren Teils seiner Aufgaben, so hat sich der 
zahlenmäßige Nachweis auf alle Einnahmen und Ausgaben zu erstrecken. 
d. Im Rahmen der institutionellen Förderung sind ei n Finanzierungsplan/ 
Wirtschaftsplan vorzulegen sowie der Jahresabschluss oder eine 290 
Einnahmeüberschussrechnung.

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, 
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
8 
 
3. Ist der Empfänger des Zuschusses ermächtigt, Mit tel an dritte Stellen zur Erfüllung des 
Verwendungszwecks weiterzugeben, so hat er die Weitergabe davon abhängig zu 
machen, dass die Stellen ihm einen Verwendungsnachweis nach vorstehenden Kriterien 295 
erbringen. Diesen Nachweis hat er seinem gesamten Nachweis beizufügen. 
Eine Weitergabe von Mitteln ist nur an grundsätzlich von der Stadt als förderfähig 
anerkannte Stellen möglich. 
 
4. Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß  geführt, nicht oder nicht 300 
rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Förderung 
zurückgefordert werden. 
5. Der Empfänger hat abschließend zu bestätigen, da ss 
a. die allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides 
beachtet wurden. 305 
b. die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und  sparsam verfahren worden ist 
und die Einnahmen und Ausgaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern 
und Belegen übereinstimmen. 
c. die Inventarisierung der mit städtischen Mitteln  beschafften Gegenstände 
vorgenommen wurde. Die Inventarliste ist auf Nachfrage vorzulegen. 310 
d. Ehrenamtspauschalen im Rahmen der Bestimmungen d es EStG gezahlt wurden. 
Die Bestätigung ist durch den Vertretungs- und Zeichnungsberechtigten des 
Zuschussempfängers zu unterschreiben. 
 
VIII. Prüfung und Verwendung 315 
1. Die Fachämter der Dezernate sind berechtigt, Büc her, Belege und sonstige 
Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern oder die Verwendung des Zuschusses 
durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 
Der Fördermittelempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die 
notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Recht des städtischen 320 
Rechnungsprüfungsamtes, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse vor Ort 
nachzuprüfen, bleibt von dieser Regelung unberührt. 
2. Unterhält der Zuschussempfänger eine eigene Prüf ungseinrichtung, ist von dieser der 
Verwendungsnachweis vorzuprüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu 
bescheinigen. 325 
 
 
Die Förderung kann von der Stadt zurückgefordert werden – auch, wenn die Mittel bereits 
verwendet worden sind – wenn der Bewilligungsbescheid unwirksam ist oder aufgehoben 
wird. 330 
Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn 
a. der Antrag auf Bewilligung der Förderung unricht ige Angaben enthält oder zu den 
Auflagen unrichtige Angaben gemacht werden. 
b. die zugrunde gelegten Bestimmungen nicht beachte t werden.

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, 
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
9 
 
c. die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorg esehenen Zweck verwendet wird. 335 
d. Auflagen nicht oder nicht innerhalb der festgese tzten Frist erfüllt werden. 
e. den Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachg ekommen wird. 
f. der Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtze itig vorgelegt wird. 
Der Widerruf eines Bescheides führt zur Rückforderung der vollen Fördersumme. 
 340 
Ferner sind Beträge, die nicht vollumfänglich förderfähig verwendet wurden, 
zurückzufordern. 
 
Die zurückgeforderten Mittel sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. 
Auf die Erhebung von Zinsen bis zu 100 € kann verzichtet werden. Darüber 345 
hinausgehende Fälle bedürfen der Einzelfallprüfung. 
 
IX. Schlussbestimmungen 
1. Der/die Fördermittelempfänger*in von städtischen  Mitteln hat die Kassen- und 
Buchführung und die Ausgestaltung der Belege so zu gestalten, dass die 350 
ordnungsgemäße Mittelverwendung anhand der Bücher und Belege eindeutig geprüft 
werden kann. 
2. Die Originalbelege müssen die im Geschäftsverkeh r üblichen, insbes. gesetzlich 
vorgeschrieben Angaben und Anlagen enthalten. (Bei Auszahlbelegen insbesondere 
Zahlungsempfänger, Grund der Zahlung, Tag der Zahlung, Zahlungsnachweis und bei 355 
Gegenständen auch den Verwendungszweck.) 
3. Der/die Fördermittelempfänger*in hat die Belege 10 Jahre nach Vorlage des 
Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder 
anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 
4. An beweglichen Gegenständen, die mit Hilfe von Z uwendungen von der/ dem 360 
Fördermittelempfänger*in beschafft worden sind, erwirbt grundsätzlich die/ der 
Fördermittelempfänger*in Eigentum. Die/ der Eigentümer*in ist verpflichtet, die so 
beschafften Gegenstände sorgfältig zu behandeln und gemäß dem Verwendungszweck 
bereitzuhalten und zu verwenden. Ferner ist er/ sie verpflichtet, Gegenstände des 
Anlagevermögens gemäß der Wertgrenze der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO 365 
NRW) in der geltenden Fassung zu inventarisieren. 
Wenn der Gegenstand nicht gemäß dem Zweck verwendet, veräußert oder über ihn in 
ähnlicher Weise verfügt wird oder die Zuwendung zurückgefordert wird, ist von dem/ der 
Fördermittelempfänger*in ein Wertausgleich zu leisten. 
Nach Beendigung des Zuwendungszwecks (Zweckbindungsfrist)  darf der 370 
Fördermittelempfangende über die von der Stadt geförderten beweglichen Gegenstände 
verfügen, soweit nichts anderes festgelegt wurde.  
5. Die bewilligte Zuwendung wird erst nach Bestands kraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) 
des Zuwendungsbescheides ausgezahlt. 
 375

Anlage 4, zu 4.1.9 Vorabauszug Hauptuausschuss TOP 6.2 aktualisiert

1863 Zeichen

Geschäftsführung  
Hauptausschuss 
Frau Piszczan  
Telefon:  (0221) 221 26014  
Fax:   (0221) 221 26570 
E-Mail:   giulia.piszczan@stadt -koeln.de 
Datum: 26.11.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 1. Sitzung des 
Hauptausschusses  vom 23.11.2020  
öffentlich 
6.2 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, 
Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen 
und Gesundheit 
3224/2020 
Die Fraktionen CDU und Die Linke. schlagen aufgrund weiterem Beratungsbedarf 
vor, die Vorlage ohne Votum in den Rat zu verweisen. 
Beschluss:  
Der Rat beschließt: 
1. die Neufassung der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche 
Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, 
Wohnen und Gesundheit mit Wirkung zum 01.01.2021 (Anlage 1). Die Allge-
meinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie 
(beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 22.11.2001; gültig ab 01.01.2002) 
sowie die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Dezernates für Soziales, 
Senioren, Wohnen und Beschäftigungsförderung der Stadt Köln für die Ge-
währung von Zuschüssen aus dem Verwaltungshaushalt (beschlossen vom 
Rat der Stadt Köln am 16.12.2004, DS-Nr. 1241/004) werden gleichzeitig auf-
gehoben. 
 
2. die Aufhebung der bestehenden Förderrichtlinien der Dienststellen der Dezer-
nate IV und V zum 31.12.2020. Die Aufhebung erfolgt jedoch frühestens mit 
Inkraftsetzung eines entsprechenden Förderprogramms, das die Förderung 
der Träger sicherstellt. 
Die Förderrichtlinien werden durch Förderprogramme abgelöst. 
 
3. Der Rat überträgt den Fachausschüssen die Kompetenz, zukünftig über För-
derprogramme im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel 
eigenständig zu beschließen.

Abstimmungsergebnis: 
Die Vorlage wird einstimmig ohne Votum in den Rat verwiesen.

Anlage 3 zur Vorlage 3224

988 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage 3224/2020 
 
Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, 
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
 
Begründung zur Behandlung im Hauptausschuss am 23.11. bzw. im Rat noch in 
diesem Jahr 
 
Die neuen Fördergrundsätze sollen zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft treten. Die alten 
bestehenden Förderrichtlinien der Dezernate IV und V sollen damit laut Beschlusstext zum 
Jahresende 2020 abgelöst werden, sofern die entsprechenden Programme bereits im 
Fachausschuss beschlossen wurden. 
Der Jahreswechsel ist ein sinnvolles Datum für die Umstellung. Bereits Anfang des Jahres 
könnten damit die zur Verfügung stehenden Mittel für das Haushaltsjahr 2021 unter den 
neuen Regelungen an die Fördermittelnehmer*innen zur Bewilligung und Auszahlung 
gebracht werden. Die neuen/ überarbeiteten Programme könnten damit auch zum 
Jahreswechsel auf das digitale Fördermittelmanagementverfahren umgestellt werden.

Beratungsverlauf (2)

23.11.2020 Hauptausschuss
TOP 6.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
10.12.2020 Rat
TOP 4.1.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3224/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.11.2020
Erstellt
04.11.2020 10:37