3224/2020
Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/510/62 Vorlagen-Nummer 3224/2020 Freigabedatum 12.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt: 1. die Neufassung der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit mit Wirkung zum 01.01.2021 (Anlage 1). Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie (beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 22.11.2001; gültig ab 01.01.2002) sowie die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Dezernates für Soziales, Senioren, Wohnen und Beschäftigungsförderung der Stadt Köln für die Gewährung von Zu- schüssen aus dem Verwaltungshaushalt (beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 16.12.2004, DS-Nr. 1241/004) werden gleichzeitig aufgehoben. 2. die Aufhebung der bestehenden Förderrichtlinien der Dienststellen der Dezernate IV und V zum 31.12.2020. Die Aufhebung erfolgt jedoch frühestens mit Inkraftsetzung eines entspre- chenden Förderprogramms, das die Förderung der Träger sicherstellt. Die Förderrichtlinien werden durch Förderprogramme abgelöst. 3. Der Rat überträgt den Fachausschüssen die Kompetenz, zukünftig über Förderprogramme im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel eigenständig zu beschließen. Hauptausschuss 23.11.2020 Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Im Rahmen des Projektes „Optimierung der Fördermittelvergabe“ hat das Amt der Oberbürgermeiste- rin bereits in den Mitteilungen 1922/2018, 3437/2018, 0210/2019, 4200/2019, 0567/2020 über die Maßnahmen und Ziele informiert. Ein wesentliches Ziel des Projekts besteht darin, den Einsatz städtischer Fördermittel planvoller und nachhaltiger als bisher zu gestalten. Zugleich sollen die Ergebnisse der Förderungen transparent ge- macht werden und als valide Entscheidungsgrundlage für Politik und Verwaltung in Bezug auf strate- gische und operative Ziele dienen. Hierbei spielt für alle Antragsberechtigten und damit auch für die Träger der freien Wohlfahrtspflege die Transparenz über die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen und die unterschiedlichen Förder- möglichkeiten eine nicht unerhebliche Rolle. Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Dezernate IV und V bilden mit den gleichlautenden Regelungen einen eindeutigen und notwendigen Förderrahmen für alle Förderprogramme oder für Fördermaßnahmen, die sich in kein Förderprogramm fügen. Darüber hinaus gewährleistet eine Förderung anhand von Förderprogrammen eine einheitliche För- derung der Träger in einem Förderbereich. Auf Basis von Förderprogrammen ist die Fördersumme in der Regel eindeutig zu errechnen. Die Förderprogramme sind wirkungsorientiert formuliert, so dass sie der Politik ermöglichen, über Ziele und Wirkungen Förderungen zu steuern. Mit den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen können die Förderprogramme niederschwellig aufbe- reitet und auf der Internetseite der Stadt Köln veröffentlicht werden. Dies unterstützt, dass auch junge Trägervertreter*innen oder Antragsberechtigte, die zum ersten Mal einen Antrag stellen, einen Zu- gang zur Förderung finden. Zukünftig wird es auch die Möglichkeit eines Online-Antrags geben. Über die Förderprogramme entscheiden die Fachausschüsse. Hierfür müssen die haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sein. Anlagen
Anlage 2 - Anlage Honorarsätze
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Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 1 Anlage Honorarsätze zu den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Honorarkosten sind anerkennungsfähig bis zu einem Stundensatz • bei psychologischen Fachkräften bis zu 60 € • bei pädagogischen Fachkräften (Sozialarbeiter/ Soz ialpädagogen) bis zu 35 € • bei Erzieher*innen bis zu 28 € • bei sonstigen Kräften bis zu 22 € Andere Honorarkosten können förderprogrammspezifisch auf der Basis der Personalkosten für die geforderte Qualifikation, maximal in Höhe des aktuell gültigen Tarifvertrags bezogen auf die echte Jahresarbeitszeit, mit Nachweis anerkannt werden.
Anlage 1 - Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit
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Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 1 5 10 Allgemeine Bewilligungsbedingungen 15 für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Gültig ab 01.01.2021 20 25 30 35 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 2 Einleitung Die Dezernate IV – Bildung, Jugend und Sport – und V – Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen – der Stadtverwaltung Köln gewähren nach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze Zuschüsse für Projekte und institutionelle Förderungen. Hierbei handelt es sich in der Regel um freiwillige finanzielle Leistungen. Zweck dieser 40 Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist es, eine einheitliche Verfahrensweise zur Gewährung von Förderungen in den Dezernaten IV und V der Stadtverwaltung Köln sicherzustellen. Die allgemeinen Bewilligungsbedingungen enthalten allgemeinverbindliche Vorgaben für die Gewährung und Leistung von Förderungen durch die Stadt Köln. Abweichende Regelungen 45 sind grundsätzlich möglich soweit ein berechtigtes Interesse der Stadt oder des Fördermittelempfangenden dies rechtfertigt. Die fachspezifischen Förderprogramme legen ergänzende Regelungen fest und sind zusätzlich zu beachten. 50 I. Anwendungsbereich Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen gelten für Förderungen aus Eigenmitteln der Stadt Köln. Sie gelten für alle Dienststellen der Dezernate IV und V. Für Förderungen, des die Bestimmungen des jeweiligen Fördermittelgebenden. Eine Förderung nach diesen Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist eine Gewährung von 55 finanziellen Leistungen und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für die Stadt Köln. Diese Allgemeinen Bewilligungsbedingungen begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung. 60 II. Allgemeine Förderbedingungen 1. Förderungen der Stadt Köln setzen voraus, dass d ie Gesamtfinanzierung der Maßnahme durch den Fördermittelempfangenden gesichert ist. Der/die Fördermittelempfangende muss in wirtschaftlicher, fachlicher und organisatorischer Hinsicht geeignet sein, das geförderte Vorhaben durchzuführen und darf mit der durch 65 ein Förderprogramm konkret geförderten Maßnahme nicht vor einer erstmaligen Bewilligung begonnen haben. Die Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist in begründeten Ausnahmen möglich. 2. Die Fördermittelempfangenden sind grundsätzlich verpflichtet, sich um andere Arten der Finanzierung durch Eigenmittel, Eigenleistung und/ oder Fördermittel von Dritten zu 70 bemühen. Die Förderung der Stadt Köln erfolgt grundsätzlich subsidiär. Soweit diese gesonderte Ziele verfolgen, können Vorteile im Einzelfall zur Schaffung entsprechender Anreize vom Fördermittelgeber als förderunschädlich bewertet werden (z.B. Einsparungen durch Nutzung von Restposten zur Verminderung des Müllaufkommens). 3. Die gleiche Maßnahme darf nicht von mehreren För dermittelgeber*innen bzw. 75 Dienststellen der Stadt Köln gefördert werden, so dass die Förderung insgesamt die Kosten der Maßnahme übersteigt (Verbot der Doppelförderung). 4. Die Fördermittel sind vom Fördermittelempfangend en nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen wirtschaftlich, effizient und sparsam zu verwenden. Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen 80 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 3 nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei der Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Konzepten nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 5. Grundlage der Mittelverwendung bildet der vorgel egte, aufgegliederte und genehmigte Wirtschaftsplan bzw. die Aufstellung des Finanzplans mit Aufwendungen und deren Finanzierung. Spätere Abweichungen müssen unverzüglich der bewilligenden Stelle 85 gemeldet werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Der/die Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet unverzüglich anzuzeigen, wenn a) das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem g eförderten Zeitraum verwirklicht werden kann. b) er nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Förderungen für den von der 90 Stadt geförderten Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, die Fördermittel nicht verbraucht oder sich die Finanzierung ändert. c) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewil ligung der Förderung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. d) der Förderzweck nicht oder nicht mit der bewilli gten Förderung oder Maßnahme 95 erreicht werden kann. e) zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der Z weckbindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend verwendet oder benötigt werden. f) der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einste llt/ seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern. 100 g) ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 6. Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid oder einer anderen Form der Leistungsgewährung basierend auf einem Förderprogramm (z.B. Zuwendungsvereinbarung) dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. 105 7. Bei der berechtigten Weitergabe von Fördermittel n an Dritte hat der Träger die Bewilligungsbedingungen und das Prüfrecht für die Stadt Köln und das Rechnungsprüfungsamt zur Grundlage zu machen bzw. auszubedingen. 8. Förderungen beruhen grundsätzlich auf einem Förd erprogramm. Jedes Förderprogramm verfolgt ein konkretes und messbares Ziel (Wirkungsorientierung) und 110 ist zeitlich begrenzt. Eine Förderung kann auch mehrjährig erfolgen. 9. Von dem/der Fördermittelempfänger*in ist ein ang emessener Eigenanteil zu erbringen. Als Eigenanteil können anerkannt werden: a) Unentgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Lei stungen in Form von persönlicher Arbeitsleistung: 115 • pro geleisteter Arbeitsstunde wird eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 Euro kalkulatorisch festgesetzt. • die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleist ungen ist bis maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. • ehrenamtliche Eigenleistungen können nur anerkannt werden, wenn 120 seitens des Fördermittelempfängers hierfür weder ein Gehalt noch eine Aufwandentschädigung gezahlt wird. Daher stellen Überstunden auch keine Eigenleistung dar. • über die ehrenamtliche Leistung legt der Fördermit telempfänger einen entsprechend nachvollziehbaren Nachweis vor. 125 b) Drittmittel, die nicht aus der Zuwendung anderer öffentlicher Zuwendungsgeber stammen, soweit dies nicht ausdrücklich in der Drittförderung vorgesehen ist. c) Eigenmittel des Fördermittelempfängers. Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 4 Im Förderprogramm kann im begründeten Einzelfall auf einen Eigenanteil verzichtet werden. 130 10. Fahrtkosten sind, wenn das Förderprogramm dies vorsieht, nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes anrechnungsfähig. 11. Nicht zuwendungsfähige Posten sind grundsätzlich: • Zuführungen an Rücklagen • nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung 135 von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) • Spenden an Dritte • Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder) • Restaurantbesuche und Trinkgelder 140 • Geschenke und Gutscheine • Alkohol, Nikotin und andere Suchtmittel (legal und illegal) • Pfand 12. Der Fördermittelempfänger hat in geeigneter Form auf die Förderung durch die Stadt 145 Köln hinzuweisen. III. Rahmenbedingungen 1. Im Rahmen des Diversity Managements verpflichten sich die Fördermittelempfangenden die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Geschlechter, die positive 150 Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit, das Verhindern sozialer Diskriminierungen und die Verbesserung der Chancengleichheit sicherzustellen. 2. Der Fördermittelempfänger und die Stadt Köln arb eiten im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit vertrauensvoll zusammen. Der Fördermittelempfänger weist bei 155 seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei für Dritte bestimmten Informationen und Berichten darauf hin, dass die Maßnahme durch die Stadt Köln unterstützt und finanziert wird. Er achtet darüber hinaus auf eine positive Darstellung der Zusammenarbeit mit der Stadt Köln in der Öffentlichkeit. 160 3. Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich zur Teilnahme und Mitwirkung am Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer, insbesondere zur Wirksamkeit der Leistungen, um Lernprozesse und gewonnene Erkenntnisse, die sich aus der Programmumsetzung ergeben, zu sichern und für die Weiterentwicklung der örtlichen Prozesse als auch des Programmansatzes nutzbar zu machen. Dies gilt auch bei einer 165 wissenschaftlichen Begleitung des Förderprogramms. Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 5 IV. Fördersystematik Es wird zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung unterschieden. Projektförderung: 170 Als Projektförderung werden einmalige bzw. über einen feststehenden Zeitraum gewährte Zuwendungen zur Deckung von Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben bezeichnet. Die Projektförderung erfolgt auch für den investiven Bereich. Hier wird die Zuwendung zur Deckung von Aufwendungen für eine Investition gewährt, die sich auf die Beschaffung oder Herstellung eines 175 Vermögensgegenstandes bezieht. Die fortführende Finanzierung einer Förderung ist im begründeten Einzelfall möglich. Hier sind grundsätzlich förderfähig: • Personalkosten auf der Basis der geforderten Quali fikation maximal in Höhe der vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln 180 • Sachkosten, hierbei sind insbesondere vorhandene O rganisationsstrukturen vorrangig zu nutzen und Arbeitsplatzkosten auf Basis der durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln zu berechnen; Sachkosten können ferner z.B. sein pädagogisches Material; Honorarkosten 185 Institutionelle Förderung: Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Aufwendungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt. Gefördert wird die Institution als solche. Hier sind grundsätzlich förderfähig nachgewiesene: 190 • Personalkosten auf der Basis der geforderten Quali fikation maximal in Höhe der vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln • Overheadkosten (bis zu maximal 15 % der Personalko stenförderung (über die Anerkennungsfähigkeit wird im Einzelfall entschieden)) • Mietkosten 195 • Sachkosten (ohne Miete, auf Basis der durchschnitt lichen Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln) Beschaffungen bis 800 € netto je Gegenstand sind als Sachkosten zu werten. Investitionsförderungen ab 800 € netto können im Rahmen eines investiven Zuschusses 200 beantragt werden. Die Entscheidung, welche Förderart zum Tragen kommt, wird im Förderprogramm festgelegt. Honorarsätze werden in der Anlage separat ausgewiesen. Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 6 V. Finanzierungsarten 205 Die Finanzierungsart entscheidet über den Umfang einer Förderung und hat damit Einfluss auf die Höhe der Zuwendung. Vor Bewilligung der Zuwendung ist durch das Fachamt zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenslage der Stadt Köln und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Das Fachamt hat dabei die Interessen der Stadt Köln und des 210 Zuwendungsempfängers gegeneinander abzuwägen. Welche Art der Finanzierung letztlich zum Tragen kommt, wird im jeweiligen Förderprogramm geregelt. Teilfinanzierung Eine Teilfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung nur einen Teil der zuwendungsfähigen 215 Aufwendungen deckt. Sie kann als Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung erfolgen. Anteilsfinanzierung Die Anteilsfinanzierung wird nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Aufwendungen berechnet und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie 220 eignet sich, wenn der Zuwendungsempfänger über genügend Eigenmittel verfügt. Sie ist in der Regel nicht geeignet für eine institutionelle Förderung. Festbetragsfinanzierung Die Zuwendung besteht bei der Festbetragsfinanzierung aus einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Aufwendungen. Es bleibt bei diesem Betrag grundsätzlich auch dann, 225 wenn die zuwendungsfähigen Aufwendungen im Ergebnis geringer oder größer sind, als bei der Bewilligung der Zuwendung angenommen wurde. Soweit die zuwendungsfähigen Aufwendungen insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absinken, ist der Zuwendungsbescheid mit der Folge zu widerrufen, dass sich in Höhe des übersteigenden Betrags ein Erstattungsanspruch des Zuwendungsgebers ergibt. Die aus einem festen 230 Betrag bestehende Zuwendung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass sie auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (z.B. x Euro pro nachgewiesenen Teilnehmer eines Lehrgangs). Eine Festbetragsfinanzierung kommt dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder 235 mit Einsparungen zu rechnen ist. Fehlbedarfsfinanzierung Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf des Zuwendungsempfängers in Bezug auf die zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen nach Abzug der eingebrachten Eigen- und Drittmittel. Dabei wird die Zuwendung auf einen 240 Höchstbetrag begrenzt. Vollfinanzierung Eine Vollfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung die gesamten zuwendungsfähigen Aufwendungen deckt und der Zuwendungsempfänger aus nachvollziehbaren Gründen weder Eigenmittel noch sonstige Mittel Dritter einbringen kann. Die Vollfinanzierung ist als 245 Ausnahme zu sehen und ist zu begründen (z. B. bei einem finanziell geringen Projektumfang). Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 7 VI. Antragsverfahren 250 Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Der Antrag ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Zuwendungsempfängers an die zuständige Dienststelle der beiden Dezernate zu richten. Mit Einführung eines Online-Antrag-Verfahrens ist diese Antragsart zu bevorzugen. 255 Die notwendigen Angaben werden in den fachspezifischen Förderprogrammen geregelt. Die ebenfalls im Förderprogramm geregelten Antragsfristen sind einzuhalten. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt. Die Qualifikationen des eingesetzten Personals sind entsprechend der Erfordernisse nachzuweisen. 260 Die Bonität ist gegenüber der Stadt glaubhaft zu versichern. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht oder nicht voll entsprochen wird, ist dies zu begründen (§ 39 VwVfG) und der Antragsteller ist über die Entscheidung zu informieren. 265 VII. Verwendungsnachweis 1. Die Verwendung von städtischen Mitteln ist, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme oder nach Ablauf des Förderzeitraumes nachzuweisen. Bei mehrjährigen Förderungen sind jährlich der Verwendungsnachweis und der Sachbericht mit den beschriebenen Anforderungen und 270 Fristen vorzulegen. 2. Der Verwendungsnachweis besteht aus: a. Einem Sachbericht (Art und Umfang ist im Förderprogramm zu definieren) , in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt werden und in welchem Umfang das Ziel der Förderung gemäß 275 Bewilligungsbescheid erreicht worden ist. b. Einem zahlenmäßigen Nachweis über alle Einnahmen und Ausgaben in getrennter Darstellung zu Personal- und Sachkosten. Es sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzuhalten. Das Fachamt ist 280 berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Belege müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind. 285 c. Dienen die städtischen Mittel zur Deckung der ge samten Ausgaben des Empfängers oder eines nicht abgrenzbaren Teils seiner Aufgaben, so hat sich der zahlenmäßige Nachweis auf alle Einnahmen und Ausgaben zu erstrecken. d. Im Rahmen der institutionellen Förderung sind ei n Finanzierungsplan/ Wirtschaftsplan vorzulegen sowie der Jahresabschluss oder eine 290 Einnahmeüberschussrechnung. Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 8 3. Ist der Empfänger des Zuschusses ermächtigt, Mit tel an dritte Stellen zur Erfüllung des Verwendungszwecks weiterzugeben, so hat er die Weitergabe davon abhängig zu machen, dass die Stellen ihm einen Verwendungsnachweis nach vorstehenden Kriterien 295 erbringen. Diesen Nachweis hat er seinem gesamten Nachweis beizufügen. Eine Weitergabe von Mitteln ist nur an grundsätzlich von der Stadt als förderfähig anerkannte Stellen möglich. 4. Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt, nicht oder nicht 300 rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Förderung zurückgefordert werden. 5. Der Empfänger hat abschließend zu bestätigen, da ss a. die allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden. 305 b. die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Einnahmen und Ausgaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. c. die Inventarisierung der mit städtischen Mitteln beschafften Gegenstände vorgenommen wurde. Die Inventarliste ist auf Nachfrage vorzulegen. 310 d. Ehrenamtspauschalen im Rahmen der Bestimmungen d es EStG gezahlt wurden. Die Bestätigung ist durch den Vertretungs- und Zeichnungsberechtigten des Zuschussempfängers zu unterschreiben. VIII. Prüfung und Verwendung 315 1. Die Fachämter der Dezernate sind berechtigt, Büc her, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern oder die Verwendung des Zuschusses durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Fördermittelempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Recht des städtischen 320 Rechnungsprüfungsamtes, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse vor Ort nachzuprüfen, bleibt von dieser Regelung unberührt. 2. Unterhält der Zuschussempfänger eine eigene Prüf ungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorzuprüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 325 Die Förderung kann von der Stadt zurückgefordert werden – auch, wenn die Mittel bereits verwendet worden sind – wenn der Bewilligungsbescheid unwirksam ist oder aufgehoben wird. 330 Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn a. der Antrag auf Bewilligung der Förderung unricht ige Angaben enthält oder zu den Auflagen unrichtige Angaben gemacht werden. b. die zugrunde gelegten Bestimmungen nicht beachte t werden. Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 9 c. die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorg esehenen Zweck verwendet wird. 335 d. Auflagen nicht oder nicht innerhalb der festgese tzten Frist erfüllt werden. e. den Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachg ekommen wird. f. der Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtze itig vorgelegt wird. Der Widerruf eines Bescheides führt zur Rückforderung der vollen Fördersumme. 340 Ferner sind Beträge, die nicht vollumfänglich förderfähig verwendet wurden, zurückzufordern. Die zurückgeforderten Mittel sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Auf die Erhebung von Zinsen bis zu 100 € kann verzichtet werden. Darüber 345 hinausgehende Fälle bedürfen der Einzelfallprüfung. IX. Schlussbestimmungen 1. Der/die Fördermittelempfänger*in von städtischen Mitteln hat die Kassen- und Buchführung und die Ausgestaltung der Belege so zu gestalten, dass die 350 ordnungsgemäße Mittelverwendung anhand der Bücher und Belege eindeutig geprüft werden kann. 2. Die Originalbelege müssen die im Geschäftsverkeh r üblichen, insbes. gesetzlich vorgeschrieben Angaben und Anlagen enthalten. (Bei Auszahlbelegen insbesondere Zahlungsempfänger, Grund der Zahlung, Tag der Zahlung, Zahlungsnachweis und bei 355 Gegenständen auch den Verwendungszweck.) 3. Der/die Fördermittelempfänger*in hat die Belege 10 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 4. An beweglichen Gegenständen, die mit Hilfe von Z uwendungen von der/ dem 360 Fördermittelempfänger*in beschafft worden sind, erwirbt grundsätzlich die/ der Fördermittelempfänger*in Eigentum. Die/ der Eigentümer*in ist verpflichtet, die so beschafften Gegenstände sorgfältig zu behandeln und gemäß dem Verwendungszweck bereitzuhalten und zu verwenden. Ferner ist er/ sie verpflichtet, Gegenstände des Anlagevermögens gemäß der Wertgrenze der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO 365 NRW) in der geltenden Fassung zu inventarisieren. Wenn der Gegenstand nicht gemäß dem Zweck verwendet, veräußert oder über ihn in ähnlicher Weise verfügt wird oder die Zuwendung zurückgefordert wird, ist von dem/ der Fördermittelempfänger*in ein Wertausgleich zu leisten. Nach Beendigung des Zuwendungszwecks (Zweckbindungsfrist) darf der 370 Fördermittelempfangende über die von der Stadt geförderten beweglichen Gegenstände verfügen, soweit nichts anderes festgelegt wurde. 5. Die bewilligte Zuwendung wird erst nach Bestands kraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides ausgezahlt. 375
Anlage 4, zu 4.1.9 Vorabauszug Hauptuausschuss TOP 6.2 aktualisiert
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Geschäftsführung Hauptausschuss Frau Piszczan Telefon: (0221) 221 26014 Fax: (0221) 221 26570 E-Mail: giulia.piszczan@stadt -koeln.de Datum: 26.11.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 1. Sitzung des Hauptausschusses vom 23.11.2020 öffentlich 6.2 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 3224/2020 Die Fraktionen CDU und Die Linke. schlagen aufgrund weiterem Beratungsbedarf vor, die Vorlage ohne Votum in den Rat zu verweisen. Beschluss: Der Rat beschließt: 1. die Neufassung der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit mit Wirkung zum 01.01.2021 (Anlage 1). Die Allge- meinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie (beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 22.11.2001; gültig ab 01.01.2002) sowie die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Dezernates für Soziales, Senioren, Wohnen und Beschäftigungsförderung der Stadt Köln für die Ge- währung von Zuschüssen aus dem Verwaltungshaushalt (beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 16.12.2004, DS-Nr. 1241/004) werden gleichzeitig auf- gehoben. 2. die Aufhebung der bestehenden Förderrichtlinien der Dienststellen der Dezer- nate IV und V zum 31.12.2020. Die Aufhebung erfolgt jedoch frühestens mit Inkraftsetzung eines entsprechenden Förderprogramms, das die Förderung der Träger sicherstellt. Die Förderrichtlinien werden durch Förderprogramme abgelöst. 3. Der Rat überträgt den Fachausschüssen die Kompetenz, zukünftig über För- derprogramme im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel eigenständig zu beschließen. Abstimmungsergebnis: Die Vorlage wird einstimmig ohne Votum in den Rat verwiesen.
Anlage 3 zur Vorlage 3224
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Anlage 3 zur Vorlage 3224/2020 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Begründung zur Behandlung im Hauptausschuss am 23.11. bzw. im Rat noch in diesem Jahr Die neuen Fördergrundsätze sollen zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft treten. Die alten bestehenden Förderrichtlinien der Dezernate IV und V sollen damit laut Beschlusstext zum Jahresende 2020 abgelöst werden, sofern die entsprechenden Programme bereits im Fachausschuss beschlossen wurden. Der Jahreswechsel ist ein sinnvolles Datum für die Umstellung. Bereits Anfang des Jahres könnten damit die zur Verfügung stehenden Mittel für das Haushaltsjahr 2021 unter den neuen Regelungen an die Fördermittelnehmer*innen zur Bewilligung und Auszahlung gebracht werden. Die neuen/ überarbeiteten Programme könnten damit auch zum Jahreswechsel auf das digitale Fördermittelmanagementverfahren umgestellt werden.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3224/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.11.2020
- Erstellt
- 04.11.2020 10:37